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IV.2014.00141

Würdigung eines MEDAS-Gutachten. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2015-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 10. November 2008 meldete sich der 1968 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf schwere chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 (rückwirkend) eine halbe, vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 eine befristete ganze und anschliessend wieder eine halbe Rente zu. Mit Urteil IV.2010.01207 vom 31. Mai 2012 (Urk. 8/62) hob das hiesige Gericht in Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde die rentenzuspre chende Verfügung vom 11. November 2010 auf und wies die Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und anschliessender neuer Verfügung zurück. Daraufhin beauftragte die IV Stelle die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 26. April 2013, Urk. 8/74). Na ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/76 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

6. Januar 2014 den Leistungs a nspruch

des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

5. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit de n

Anträgen, es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auszurichten; eventualiter sei nach einer psychi atrischen Ober b egutachtung über den Anspruch neu zu entscheiden. Daneben ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels , unter Kosten folge zulasten der Beschwerdegegnerin und

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem die Verwaltung mit Beschwerde antwort vom

11. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schloss, wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 9) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt unter Hinweis darauf, dass sich vorliegend die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrig e . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwä gungen 1.1 b is 1.3 im Urteil IV.2010 .0 1207 des hiesigen Gerichts vom

31. März 2012 (Urk. 8/ 62 ) verwiesen werden. 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass

von einer schweren psychischen Stö rung mit Krankheitswert auszugehen sei, deren willentliche Überwindung ihm mangels Ressourcen nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Hinsichtlich der älteren ärztlichen Stellungnahmen kann auf die Zusammen fassungen in den Erwägungen 4 .1 bis 4.4 im Urteil IV.201 0 .01207 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2012 (Urk. 8/62) verwiesen werden . 3.2

Im neu eingeholten MEDAS-Gutachten vom

26. April 2013 (Urk. 8/74 /1-41 ) wurden folgende

Diagnosen aus allen Fachgebieten („E. Zusammenfassung [interdisziplinär]“)

gestellt (S. 14 ): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeisfähigkeit (angestammte Tätigkeit als Chauffeur) - keine Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Osteochondrose und Spondylose L4/5 und L5/S1 - klinisch fehlende Hinweise auf aktuelle radikuläre Kompression/Irritation - muskuläre Dysbalance - Psoriasis vulgaris ohne Verdacht auf hiermit assoziierte Arthritiden - C hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei diskret beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und angedeuteter Wirbelsäulenfehlstatik - Diskrete Sprunggelenkarthrose rechts - Osteosynthetisch versorgte knöchern fest konsolidierte Fersenbein-Fraktur links - Spreizfuss beidseits mit beginnender Grosszehengrundgelenk-Arthrose links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig überwiegend leichte Episode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.0/F33.2) - P rädisponierende Persönlichkeit mit dissozialen und emotional instabilen Elemen ten, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 F60.3)

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen ins linke Bein und teilweise nach oben bis zum Nackenbereich sowie über Missempfindungen in der Grosszehe links geklagt . Bisweilen trete auch eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein auf. Ausserdem leide er unter Schlafstörungen, manchmal auch unter Kopfschmer zen und Schwindel . Er sei nervös und seine Stimmung sei schlecht. Er höre auch Stimmen . Die Rückenschmerzen seien erstmals 1993, dann wieder 2003 und gehäuft seit 2006 aufgetreten

(S. 7, S. 12, S. 16, S. 21, S. 29 , S. 34 ) .

Zum Tagesverlauf habe der Beschwerdeführer angegeben, überwiegend zu Hause zu sein, wegen der Müdigkeit viel zu liegen oder zu schlafen. Teilweise gehe er aber auch etwas spazieren. Manchmal erhalte er Besuch oder gehe zu Kollegen. Er helfe , die Kinder zur Schule und in die Kinderkrippe zu bringen. Im Sommer gehe er öfter an den See.

Den Einkauf mache er mit seiner Frau zusammen. Der Haushalt werde von der Frau geführt (S. 8, S. 17 , S. 21 , S. 34 ).

Bei der klinische n Untersuchung der Lendenwirbelsäule durch den neurologi schen Gutachter habe d er Beschwerdeführer eine eher geringe Druckempfind lichkeit über den Nervenaustrittspunkten, respektive nur ein en geringe n

K lopf schmerz tief lumbal angegeben. Auch während der gesamten einstündigen Anamnese sei er ruhig unter Vermeidung von Bewegung und mit steif gehalte nem Rücken auf dem Stuhl gesessen . In der Lasègue -Probe habe keine radiku läre Reizsymptomatik ausgelöst werden können (S. 10) .

Sodann bemerkte der neurologische Gutachter, a us dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ (damals Leitender Arzt) , vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26 ; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207 ) seien MRI-Befunde vom 27. Februar 2007 sowie vom 27. Mai 2009 referiert worden, welche u nter anderem eine Dis kusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts zeigten. Die klinische Symptomatik sei aber auf das linke Bein projiziert angegeben worden. Dr. A.___ beschreibe in seinem neurologischen Status schon beim Eintreten des Beschwerdeführers ins Sprechzimmer ein groteskes Gangbild mit Schonung des linken Beines, welches abgespreizt werde. Dieses habe in der aktuellen Untersuchung nicht mehr gesehen werden können. Hin sichtlich der ehemals diffusen Sensibilitätsstörung gebe der Versicherte heute eine Taubheit im Grosszehenbereich links, dem L5-Segment entsprechend, hin gegen eine normale Sensibilität im S1-Segment an Insgesamt könne man, ins besondere in Korrelation mit den Bildbefunden, die aktuellen Beschwerden des Versicherten nur teilweise nachvollziehen. Objektiv bestehe zwar eine Dis kuspathologie in den Etagen L4/5 und L5/S1, jedoch erscheine eine relevante neurokompressive Symptomatik nicht vorzuliegen. Auch sei gemäss der aktuel len Anamnese eine typische radikuläre Schmerzausstrahlung L5 oder S1 seg mental nicht bes chrieben worden. Eine ältere L5- radikuläre Defizitsymptomatik am Grosszeh scheine, wenn man den heutigen Sensibilitätsbefund heranziehe, jedoch wahrscheinlich (S. 10 f.) .

Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass er aus rheumatologischer Sicht keine strukturellen Befunde vorfinde, welche eine übliche Tätigkeit verunmöglichten, erscheine korrekt. Die Ausübung der letzten Tätigkeit als Chauffeur sei theore tisch vollumfänglich möglich. Dagegen sei die sehr ausgeprägt erscheinende Beschwielung an Handflächen und Fusssohlen mit dem vom Versicherten ange gebenen Tagesprofil nicht vereinbar (S. 1 1 ).

Inter n medizinisch liessen sich bei der klinischen Untersuchung keine pathologi schen Befunde erheben (S. 19).

Unter Würdigung der dem Dossier zur Verfügung stehenden Vorbefunde und der anamnestischen Angaben sowie der Ergebnisse der Untersuchung des Versi cherten sei eine psychiatrisch relevante Problematik frühestens seit 2007 bekannt, gesichert seit Ende 2007, Anfang 2008 (S. 25) .

Auch in der psychiatrischen Untersuchung hätten sich deutliche Indizien für demonstrative, teilweise in der Tat grotesk anmutende Ve rhaltensweisen gezeigt . Es seien Inkonsistenzen aufgetreten. So habe d er Beschwerdeführer immer wieder die Meinung vertreten, sich an Sachverhalte nicht zu erinnern. Andererseits habe er diverse Details gut und folgerichtig wiedergeben können. Ausserdem habe er in der Begutachtungssituation prompt und folgerichtig reagieren können. Nichtbeantwortungen seien aus Sicht des Gutachters keines falls als Einschränkungen der Konzentration oder des Gedächtnisses zu inter pretieren gewesen, sondern vielmehr als Produkt einer gereizten, innerlich abwehrenden, kaum von Kooperation getragenen Grundhaltung, welche am ehesten seiner prädisponierenden, emotional instabilen, dissozialen Persönlich keitsstruktur geschuldet sein dürfte. Dieses Verhalten bedinge allerdings leider eine Einschränkung des psychiatrischen Erkenntnisgewinnes. Der Beschwerde führer habe weiter akustische Halluzinationen beschrieben und auf Nachfrage Verfolgungs- sowie Beeinträchtigungserleben bestätigt. Die dargelegten Symp tome deckten sich mit den in den Berichten aus dem Jahr 2009 von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt beim D.___ (damals Stv . Oberarzt), dargestellten psychopathologischen Beschreibun gen (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/32; ferner E. 4.4 im Urteil IV.2010.01207) . Auf fällig für den Untersucher sei gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Vortragens der Symptome keine spürbare emotionale Beteiligung gezeigt habe . Er habe eine depressive Herabgestimmtheit und resignative Haltung sowie Impulsdurchbrüche beschrieben . B ei deren Schilderung sei ein mangelndes Bewusstsein für soziale Normen deutlich geworden (S. 26).

Bezogen auf die angegebene psychisch beeinträchtigende Symptomatik falle eine erhebliche Widersprüchlichkeit zum beschriebenen alltäglichen Funktions niveau des Beschwerdeführers auf. So liessen sich bei der Schilderung des Alltages keine hinreichenden Indizien für einen relevanten sozialen Rückzug erkennen. Fraglich bleibe, ob die akustischen Halluzinationen und paranoiden Ideen tatsächlich noch hinreichend ausgeprägt vorhanden seien, oder letztlich nur zweckgebunden Erwähnung fänden. Selbst bei wohlwollender Würdigung der vorgetragenen Symptomatik sei k ein handlungsbestimmender, den Lebens erfolg

signifikant einschränkender Charakter der akustischen Halluzinationen vor handen, was durch das Aktivitätsniveau, welches der Beschwerdeführer bei Nachfrage nach seinem Lebensalltag schildere, gut verdeutlicht werde (S. 26) .

Die psychischen Beeinträchtigunge n seien bei gegebenen therapeutischen Mög lich k e iten, unter Aufbringung eines entsprechenden Willens und unter Berück sichtigung der inzwischen moderaten Ausprägung, überwindbar. Voraussetzung sei eine aktive Mitarbeit im therapeutischen Prozess. Aus fachärztlicher Sicht sei die beschriebene depressive Störung in der geschilderten Ausprägung nicht medizinisch invalidisierend. Eine somatoforme Schmerzstörung könne weder hinreichend diagnostiziert, noch hinreichend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführe r hierzu notwendige Angaben, auch bei insistierender Nach frage, unterlassen habe. Selbst bei Vorhandensein einer somatoformen Störung oder einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Fak toren, bestehe kein sozialer Rückzug. Es sei kein primärer Krankheitsgewinn im Sinne eines unlösbaren Konfliktes zu erkennen. Weiterhin bestehe keine anhal tende tiefgreifende Komorbidität, welche nicht unter Ausschöpfung sämtlicher Massnahmen und vor allem beim Vorhandensein einer ausreichenden Motiva tion überwindbar wäre. Ebenso fehle eine ausgeprägte, permanente, chronische, relevante, körperliche Erkrankung (S. 27) .

Aus rheumatologischer Sicht seien die seit 1993 rezidivierenden lumboischial gie formen Schmerzepisoden angesichts der degenerativen Verän derung der Lendenwirbelsäule erklärbar. Bei kernspintomographisch nachge wiesener medianer Diskushernie L4/5 beidseits sowie Diskusprotrusionen L5/S1 medio lateral rechts mit K ontakt zur Nervenwurzel S1 rechts fänden sich bei der aktuellen Untersuchung klinisch keine Hinweise auf eine aktuelle lumboradiku läre Kompression/Irritation. Die ursprünglich episodisch auftretende Beschwer desymptomatik habe sich seit zirka 2006 offensichtlich chronifiziert . Seit Jahren bestehe zudem eine chronisch persistierende psychosoziale Problematik. Auffäl lig sei eine starke Diskrepanz zwischen dem subjektiven, invalidisierenden Beschwerdeausmass und den objektivierbaren Befunden mit entsprechend wenig ausgeprägtem Schaden an der Lendenwirbelsäule. Dieser Umstand, zusammen mit nicht stimmigen Befunden bei der klinischen Untersuchung des Versicherten liessen eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten, die wie die oben erwähnte Schmerzchronifizierung in stärkerem Ausmass mit psychoso zialen Faktoren zusammenhängen dürfte. Die Dolenz an der linken Ferse ent spreche sehr wahrscheinlich einem mechanisch bedingten Reizzustand durch vorstehenden Schraubenkopf nach Osteosynthese einer Kalkaneusfraktur im 201 2. Der klinische und radiologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer chronischen Enthesitis respektive einer Sprunggelenkarthritis im Rahmen der Psoriasis. Anamnestisch, klinisch und radiologisch lägen keine Hinweise vor, die eine primär entzündliche Affektion des Achsenskelettes, zum Beispiel im Rahmen der Psoriasis, vermuten liessen (S. 31).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung hätten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Sprunggelenken und im linken Vorfuss nicht durch objektivierbare, pathologische Befunde erklärt wer den können. Insbesondere nicht objektivierbar seien das linksseitige Schonhin k en und die Schmerzen bei m

Betasten der Wirbelsäule, der Sprunggelenke und des linken Fusses. Zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer sich beim Ent kleiden Hosenbein und Strumpf jeweils im sicheren Einbeinstand ausziehe. Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik seitens der Wir belsäule fänden sich bei der aktuellen Begutachtung nicht. Dies stehe im guten Einklang mit den Befunden in den Akten (S. 37).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden könnten. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit in einer leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeit medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Gewichtslimite werde bei 15 kg definiert. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen mit nach vorne geneigter oder gebeugter Arbeitshaltung sowie Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder Zugluft. Ideal seien Tätig keiten im Wechselrhythmus. D ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Chauffeur sei unter Einhaltung dieser Bedingungen und bei entsprechender Einhaltung rückendisziplin a rischer Massnahmen theoretisch medizinisch vollzeitig

ohne Leistungsminderung zumutbar. Die davor ausgeübte Tätigkeit im Reinigungs team würde jedoch das Rückenleistungsvermögen überfordern. Die Beschwerden im rechten R u ckfuss seien bei Berücksichtigung des oben genannten Fähigkeits profils und bei Gebrauch geeigneter Schuhe mit Pufferabsatz, genügender Polsterung der Ferse dorsal und in einer festen Sohle ebenfalls nicht relevant

(S. 13 f. ). Auch retrospektiv sei seit 2007 von keiner längerdauernden Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (S. 15). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin, nannte im Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/85 /1 ) folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit - Diskushernie L4/5 medial links betont mit Duralsackimpression und inter mittierend leichtem sensomotorische m Ausfall L5 und fraglich sensorischem Ausfall S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit rechtsbetonter Spondylarthrose - Psoriasis vulgaris - Rezidivierende depressive Episoden

Weiter führte er aus, das am 10. Juli 2013 durchgeführte aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/85/2) zeige -

im Vergleich zur Untersuchung am 27. Februar 2007 -

eine leicht progrediente Arthrose L4/5 , rechts auch auf Höhe L5/S1 sowie eine leichte Progredienz der Duralsackquerschnittseinengung und Berührung der Nervenwurzel L5 links. Die Einengung und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts sei gegenüber den Voraufnahmen vom 27.

Februar 2007 stationär. Insgesamt seien die Beschwerde angaben im Verlauf der letzten fünf Jahre korrelierend mit dem MRI-Befund und durchaus nachvollziehbar. Aus seinen klinischen Untersuchungen und dem Verlauf insgesamt entspre chend , unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren, sehe er eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leicht en bis mittelschweren Tätigkeiten. Eine erneute Beschäftigung als Chauffeur sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht sinnvoll. 3.4

Im Bericht der D.___ vom 3. September 2013 (Urk. 8/86)

übernahmen Dr. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ die im MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 gestellte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Epi sode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.0 und F33.2) . Daneben diagnostizierten sie eine k ombinierte Per sönlichkeitsstörung , dissozial und emotional instabil (ICD-10 F61.0) .

Laut Bericht zeigt sich beim Beschwerdeführer in der Langzeitbeobachtung eine deutlich reduzierte Kontaktfähigkeit. Sämtliche Arbeitsversuche seien auch auf grund seiner stark eingeschränkten sozialen Umgangsformen und Beziehungs möglichkeiten gescheitert. Bei den genannten Besuchen handle es sich um Treffen mit Kollegen aus dem gleichen kulturellen Umfeld. E in sozialer Kontakt mit Austausch und Gespräch scheine wenig möglich zu sein. Dies zeige sich auch in der desolaten Familiensituation. Im Weiteren sei die „reduzierte Moti vation“, die Fragen während der Begutachtung ausführlich zu beantworten, nicht einer fehlenden Motivation zuzuordnen, sondern eher starken struktu rellen Defiziten. Die Defizite in Kommunikation, im alltäglichen Umgang und in der Umsetzung geplanter Massnahmen zeigten sich auch regelmässig in der Behandlung. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht gegeben . 3.5

V om 25. September bis 31. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in der G.___ hospitalisiert. Seit dem 4. November 2013 befindet er sich in teilstationärer Behandlung im dortigen Zentrum für Depres sionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik H.___ . Im Bericht vom

13. Januar 2014 (Urk. 3/5)

wurden folgende Diagnosen gestellt : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Störendes Osteosynthesematerial bei Status nach perkutaner Schraubenosteosyn these

Calcaneus links vom 12. Juni 2013 bei dislozierter Calcaneusfraktur - G astroösophageale

Refluxbeschwerden

Der freiwillige Eintritt sei auf Zuweisung des ambulanten Behandlers bei einer schweren und anhaltenden depressiven Symptomatik erfolgt. Beim Beschwer deführer zeige sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik, die aktuell als schwer einzuschätzen sei. Das Ausmass der fraglichen psychotischen Sympto matik sei erst im Verlauf ersichtlich geworden. Die depressive Erkrankung habe sich seit 2007 chronifiziert und sei nicht alleinig auf die Schmerzsymptomatik und die psychosozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedingt durch die affektive Symptomatik und die Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. 4 . 4 .1

Gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachten s vom 26. April 2013 wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es könne aufgrund des am 10. Juli 2013 aufge nommenen MRI der Lendenwirbelsäule sowie der Angaben des Hausarztes Dr. E.___

eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes objekti viert werden (Urk. 1 S. 4).

Es trifft z war zu, dass

sich die gesundheitliche Situa tion namentlich im lumbalen Bereich seit dem letzten von den Gutachtern berücksichtigten (Urk. 8/74 S. 31, S. 36) , im Mai 2009 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule

verändert hat . Die dokumentierte Verschlimmerung ist jedoch lediglich leichten Ausmasses, was als übliche Progredienz degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates im Rahmen des Alterungsprozesses zu interpretieren ist und keineswegs für eine richtunggebende Einschränkung in der Ausübung einer angepasste n leichten bis kurzfristig mittelschweren Tätig keit spricht (vgl. dazu auch die nachvollziehbare Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Dezember 2013; Urk. 8/88 S. 2) . 4 .2

Weiter rügt der Beschwerdeführer , die Gutachter hätten seine Angaben, wonach er in der Lage sein solle , normal zu funktionieren, nicht hinterfragt, obwohl sie sein auffälliges Kontaktverhalten während der Begutachtung festgestellt hätten . Deren Beurteilung sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seinen Tagesverlauf gegen über mehreren Gutachtern weitgehend konstant geschildert hat ( Urk. 8/74 S. 8, S. 17, S. 21, S. 34 ), weshalb kein Grund besteht, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus stellten die Gutachter Hand- und Fussbeschwielungen fest, welche auf ein grösseres Aktivitätsniveau hinweisen . Dass der Beschwer deführer hauptsächlich Kontakte zu Menschen aus dem gleichen kultur ellen Umfeld pflegt (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4 ), ist

schliesslich kein Hinweis

auf einen sozialen Rückzug . 4.3

Das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage : Es beruht auf einer eingehenden neurologischen, psychiatri schen, internistischen, rheumatologischen und orthopädischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander was gerade bei den festgestellten Inkonsistenzen von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter entsprechen mit Bezug auf die Beurteilung des Zustandes aus somatischer Sicht den medizini schen Vorakten , insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207) . Aber auch aus psy chiatrischer Sicht wurde die im MEDAS- Gutachten vorgenommene Klassifi zierung der depressiven Störung von den behandelnden Dres . C.___ und F.___ übernommen (Urk. 8/86 ; vgl. auch E. 3.4 ). Mit Bezug auf das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung mit dissozial und emotional instabilen Elementen liegen ebenfalls weitgehend übereinstimmende Meinungen vor .

Zu beachten ist allerdings, dass das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 auf Untersuchungen beruht, welche Ende Januar bis Anfang Februar 2013 durch geführt wurden. Der Bericht der G.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/5 ; vgl. auch E. 3.5 ) liefert Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ,

denn der Beschwerde führer war offenbar vom

25. September 2013 bis 3 1. Oktober 2013 wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert .

Zwecks „Einrichtens“ einer Tages struktur wird die Behandlung im teilstationären Setting seit 4. November 2013 fortgeführt. Da jedoch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 3. September 2013 (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4) noch von einer leichten bis phasenweise mittelgradigen Episode ausgingen ,

liegt nur eine einstweilige Verschlechterung vor und es kann

unter diesen Umständen im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2014 (noch) nicht von einer länger dauernden schweren depressiven Störung aus gegange n werden (vgl. E. 1.1 und 1.2 des Urteils IV.2010.01207) . 4.4

Zusammenfassend ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden gestützt auf dem MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 nicht erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 10. November 2008 meldete sich der 1968 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf schwere chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 (rückwirkend) eine halbe, vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 eine befristete ganze und anschliessend wieder eine halbe Rente zu. Mit Urteil IV.2010.01207 vom 31. Mai 2012 (Urk. 8/62) hob das hiesige Gericht in Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde die rentenzuspre chende Verfügung vom 11. November 2010 auf und wies die Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und anschliessender neuer Verfügung zurück. Daraufhin beauftragte die IV Stelle die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 26. April 2013, Urk. 8/74). Na ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/76 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

6. Januar 2014 den Leistungs a nspruch

des Versicherten (Urk. 2) .

E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass

von einer schweren psychischen Stö rung mit Krankheitswert auszugehen sei, deren willentliche Überwindung ihm mangels Ressourcen nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 7).

E. 3.1 Hinsichtlich der älteren ärztlichen Stellungnahmen kann auf die Zusammen fassungen in den Erwägungen 4 .1 bis 4.4 im Urteil IV.201 0 .01207 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2012 (Urk. 8/62) verwiesen werden .

E. 3.2 Im neu eingeholten MEDAS-Gutachten vom

26. April 2013 (Urk. 8/74 /1-41 ) wurden folgende

Diagnosen aus allen Fachgebieten („E. Zusammenfassung [interdisziplinär]“)

gestellt (S. 14 ): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeisfähigkeit (angestammte Tätigkeit als Chauffeur) - keine Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Osteochondrose und Spondylose L4/5 und L5/S1 - klinisch fehlende Hinweise auf aktuelle radikuläre Kompression/Irritation - muskuläre Dysbalance - Psoriasis vulgaris ohne Verdacht auf hiermit assoziierte Arthritiden - C hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei diskret beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und angedeuteter Wirbelsäulenfehlstatik - Diskrete Sprunggelenkarthrose rechts - Osteosynthetisch versorgte knöchern fest konsolidierte Fersenbein-Fraktur links - Spreizfuss beidseits mit beginnender Grosszehengrundgelenk-Arthrose links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig überwiegend leichte Episode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.0/F33.2) - P rädisponierende Persönlichkeit mit dissozialen und emotional instabilen Elemen ten, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 F60.3)

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen ins linke Bein und teilweise nach oben bis zum Nackenbereich sowie über Missempfindungen in der Grosszehe links geklagt . Bisweilen trete auch eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein auf. Ausserdem leide er unter Schlafstörungen, manchmal auch unter Kopfschmer zen und Schwindel . Er sei nervös und seine Stimmung sei schlecht. Er höre auch Stimmen . Die Rückenschmerzen seien erstmals 1993, dann wieder 2003 und gehäuft seit 2006 aufgetreten

(S. 7, S. 12, S. 16, S. 21, S. 29 , S. 34 ) .

Zum Tagesverlauf habe der Beschwerdeführer angegeben, überwiegend zu Hause zu sein, wegen der Müdigkeit viel zu liegen oder zu schlafen. Teilweise gehe er aber auch etwas spazieren. Manchmal erhalte er Besuch oder gehe zu Kollegen. Er helfe , die Kinder zur Schule und in die Kinderkrippe zu bringen. Im Sommer gehe er öfter an den See.

Den Einkauf mache er mit seiner Frau zusammen. Der Haushalt werde von der Frau geführt (S. 8, S. 17 , S. 21 , S. 34 ).

Bei der klinische n Untersuchung der Lendenwirbelsäule durch den neurologi schen Gutachter habe d er Beschwerdeführer eine eher geringe Druckempfind lichkeit über den Nervenaustrittspunkten, respektive nur ein en geringe n

K lopf schmerz tief lumbal angegeben. Auch während der gesamten einstündigen Anamnese sei er ruhig unter Vermeidung von Bewegung und mit steif gehalte nem Rücken auf dem Stuhl gesessen . In der Lasègue -Probe habe keine radiku läre Reizsymptomatik ausgelöst werden können (S. 10) .

Sodann bemerkte der neurologische Gutachter, a us dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ (damals Leitender Arzt) , vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26 ; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207 ) seien MRI-Befunde vom 27. Februar 2007 sowie vom 27. Mai 2009 referiert worden, welche u nter anderem eine Dis kusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts zeigten. Die klinische Symptomatik sei aber auf das linke Bein projiziert angegeben worden. Dr. A.___ beschreibe in seinem neurologischen Status schon beim Eintreten des Beschwerdeführers ins Sprechzimmer ein groteskes Gangbild mit Schonung des linken Beines, welches abgespreizt werde. Dieses habe in der aktuellen Untersuchung nicht mehr gesehen werden können. Hin sichtlich der ehemals diffusen Sensibilitätsstörung gebe der Versicherte heute eine Taubheit im Grosszehenbereich links, dem L5-Segment entsprechend, hin gegen eine normale Sensibilität im S1-Segment an Insgesamt könne man, ins besondere in Korrelation mit den Bildbefunden, die aktuellen Beschwerden des Versicherten nur teilweise nachvollziehen. Objektiv bestehe zwar eine Dis kuspathologie in den Etagen L4/5 und L5/S1, jedoch erscheine eine relevante neurokompressive Symptomatik nicht vorzuliegen. Auch sei gemäss der aktuel len Anamnese eine typische radikuläre Schmerzausstrahlung L5 oder S1 seg mental nicht bes chrieben worden. Eine ältere L5- radikuläre Defizitsymptomatik am Grosszeh scheine, wenn man den heutigen Sensibilitätsbefund heranziehe, jedoch wahrscheinlich (S. 10 f.) .

Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass er aus rheumatologischer Sicht keine strukturellen Befunde vorfinde, welche eine übliche Tätigkeit verunmöglichten, erscheine korrekt. Die Ausübung der letzten Tätigkeit als Chauffeur sei theore tisch vollumfänglich möglich. Dagegen sei die sehr ausgeprägt erscheinende Beschwielung an Handflächen und Fusssohlen mit dem vom Versicherten ange gebenen Tagesprofil nicht vereinbar (S. 1 1 ).

Inter n medizinisch liessen sich bei der klinischen Untersuchung keine pathologi schen Befunde erheben (S. 19).

Unter Würdigung der dem Dossier zur Verfügung stehenden Vorbefunde und der anamnestischen Angaben sowie der Ergebnisse der Untersuchung des Versi cherten sei eine psychiatrisch relevante Problematik frühestens seit 2007 bekannt, gesichert seit Ende 2007, Anfang 2008 (S. 25) .

Auch in der psychiatrischen Untersuchung hätten sich deutliche Indizien für demonstrative, teilweise in der Tat grotesk anmutende Ve rhaltensweisen gezeigt . Es seien Inkonsistenzen aufgetreten. So habe d er Beschwerdeführer immer wieder die Meinung vertreten, sich an Sachverhalte nicht zu erinnern. Andererseits habe er diverse Details gut und folgerichtig wiedergeben können. Ausserdem habe er in der Begutachtungssituation prompt und folgerichtig reagieren können. Nichtbeantwortungen seien aus Sicht des Gutachters keines falls als Einschränkungen der Konzentration oder des Gedächtnisses zu inter pretieren gewesen, sondern vielmehr als Produkt einer gereizten, innerlich abwehrenden, kaum von Kooperation getragenen Grundhaltung, welche am ehesten seiner prädisponierenden, emotional instabilen, dissozialen Persönlich keitsstruktur geschuldet sein dürfte. Dieses Verhalten bedinge allerdings leider eine Einschränkung des psychiatrischen Erkenntnisgewinnes. Der Beschwerde führer habe weiter akustische Halluzinationen beschrieben und auf Nachfrage Verfolgungs- sowie Beeinträchtigungserleben bestätigt. Die dargelegten Symp tome deckten sich mit den in den Berichten aus dem Jahr 2009 von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt beim D.___ (damals Stv . Oberarzt), dargestellten psychopathologischen Beschreibun gen (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/32; ferner E. 4.4 im Urteil IV.2010.01207) . Auf fällig für den Untersucher sei gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Vortragens der Symptome keine spürbare emotionale Beteiligung gezeigt habe . Er habe eine depressive Herabgestimmtheit und resignative Haltung sowie Impulsdurchbrüche beschrieben . B ei deren Schilderung sei ein mangelndes Bewusstsein für soziale Normen deutlich geworden (S. 26).

Bezogen auf die angegebene psychisch beeinträchtigende Symptomatik falle eine erhebliche Widersprüchlichkeit zum beschriebenen alltäglichen Funktions niveau des Beschwerdeführers auf. So liessen sich bei der Schilderung des Alltages keine hinreichenden Indizien für einen relevanten sozialen Rückzug erkennen. Fraglich bleibe, ob die akustischen Halluzinationen und paranoiden Ideen tatsächlich noch hinreichend ausgeprägt vorhanden seien, oder letztlich nur zweckgebunden Erwähnung fänden. Selbst bei wohlwollender Würdigung der vorgetragenen Symptomatik sei k ein handlungsbestimmender, den Lebens erfolg

signifikant einschränkender Charakter der akustischen Halluzinationen vor handen, was durch das Aktivitätsniveau, welches der Beschwerdeführer bei Nachfrage nach seinem Lebensalltag schildere, gut verdeutlicht werde (S. 26) .

Die psychischen Beeinträchtigunge n seien bei gegebenen therapeutischen Mög lich k e iten, unter Aufbringung eines entsprechenden Willens und unter Berück sichtigung der inzwischen moderaten Ausprägung, überwindbar. Voraussetzung sei eine aktive Mitarbeit im therapeutischen Prozess. Aus fachärztlicher Sicht sei die beschriebene depressive Störung in der geschilderten Ausprägung nicht medizinisch invalidisierend. Eine somatoforme Schmerzstörung könne weder hinreichend diagnostiziert, noch hinreichend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführe r hierzu notwendige Angaben, auch bei insistierender Nach frage, unterlassen habe. Selbst bei Vorhandensein einer somatoformen Störung oder einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Fak toren, bestehe kein sozialer Rückzug. Es sei kein primärer Krankheitsgewinn im Sinne eines unlösbaren Konfliktes zu erkennen. Weiterhin bestehe keine anhal tende tiefgreifende Komorbidität, welche nicht unter Ausschöpfung sämtlicher Massnahmen und vor allem beim Vorhandensein einer ausreichenden Motiva tion überwindbar wäre. Ebenso fehle eine ausgeprägte, permanente, chronische, relevante, körperliche Erkrankung (S. 27) .

Aus rheumatologischer Sicht seien die seit 1993 rezidivierenden lumboischial gie formen Schmerzepisoden angesichts der degenerativen Verän derung der Lendenwirbelsäule erklärbar. Bei kernspintomographisch nachge wiesener medianer Diskushernie L4/5 beidseits sowie Diskusprotrusionen L5/S1 medio lateral rechts mit K ontakt zur Nervenwurzel S1 rechts fänden sich bei der aktuellen Untersuchung klinisch keine Hinweise auf eine aktuelle lumboradiku läre Kompression/Irritation. Die ursprünglich episodisch auftretende Beschwer desymptomatik habe sich seit zirka 2006 offensichtlich chronifiziert . Seit Jahren bestehe zudem eine chronisch persistierende psychosoziale Problematik. Auffäl lig sei eine starke Diskrepanz zwischen dem subjektiven, invalidisierenden Beschwerdeausmass und den objektivierbaren Befunden mit entsprechend wenig ausgeprägtem Schaden an der Lendenwirbelsäule. Dieser Umstand, zusammen mit nicht stimmigen Befunden bei der klinischen Untersuchung des Versicherten liessen eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten, die wie die oben erwähnte Schmerzchronifizierung in stärkerem Ausmass mit psychoso zialen Faktoren zusammenhängen dürfte. Die Dolenz an der linken Ferse ent spreche sehr wahrscheinlich einem mechanisch bedingten Reizzustand durch vorstehenden Schraubenkopf nach Osteosynthese einer Kalkaneusfraktur im 201 2. Der klinische und radiologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer chronischen Enthesitis respektive einer Sprunggelenkarthritis im Rahmen der Psoriasis. Anamnestisch, klinisch und radiologisch lägen keine Hinweise vor, die eine primär entzündliche Affektion des Achsenskelettes, zum Beispiel im Rahmen der Psoriasis, vermuten liessen (S. 31).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung hätten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Sprunggelenken und im linken Vorfuss nicht durch objektivierbare, pathologische Befunde erklärt wer den können. Insbesondere nicht objektivierbar seien das linksseitige Schonhin k en und die Schmerzen bei m

Betasten der Wirbelsäule, der Sprunggelenke und des linken Fusses. Zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer sich beim Ent kleiden Hosenbein und Strumpf jeweils im sicheren Einbeinstand ausziehe. Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik seitens der Wir belsäule fänden sich bei der aktuellen Begutachtung nicht. Dies stehe im guten Einklang mit den Befunden in den Akten (S. 37).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden könnten. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit in einer leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeit medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Gewichtslimite werde bei 15 kg definiert. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen mit nach vorne geneigter oder gebeugter Arbeitshaltung sowie Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder Zugluft. Ideal seien Tätig keiten im Wechselrhythmus. D ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Chauffeur sei unter Einhaltung dieser Bedingungen und bei entsprechender Einhaltung rückendisziplin a rischer Massnahmen theoretisch medizinisch vollzeitig

ohne Leistungsminderung zumutbar. Die davor ausgeübte Tätigkeit im Reinigungs team würde jedoch das Rückenleistungsvermögen überfordern. Die Beschwerden im rechten R u ckfuss seien bei Berücksichtigung des oben genannten Fähigkeits profils und bei Gebrauch geeigneter Schuhe mit Pufferabsatz, genügender Polsterung der Ferse dorsal und in einer festen Sohle ebenfalls nicht relevant

(S. 13 f. ). Auch retrospektiv sei seit 2007 von keiner längerdauernden Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (S. 15).

E. 3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin, nannte im Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/85 /1 ) folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit - Diskushernie L4/5 medial links betont mit Duralsackimpression und inter mittierend leichtem sensomotorische m Ausfall L5 und fraglich sensorischem Ausfall S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit rechtsbetonter Spondylarthrose - Psoriasis vulgaris - Rezidivierende depressive Episoden

Weiter führte er aus, das am 10. Juli 2013 durchgeführte aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/85/2) zeige -

im Vergleich zur Untersuchung am 27. Februar 2007 -

eine leicht progrediente Arthrose L4/5 , rechts auch auf Höhe L5/S1 sowie eine leichte Progredienz der Duralsackquerschnittseinengung und Berührung der Nervenwurzel L5 links. Die Einengung und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts sei gegenüber den Voraufnahmen vom 27.

Februar 2007 stationär. Insgesamt seien die Beschwerde angaben im Verlauf der letzten fünf Jahre korrelierend mit dem MRI-Befund und durchaus nachvollziehbar. Aus seinen klinischen Untersuchungen und dem Verlauf insgesamt entspre chend , unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren, sehe er eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leicht en bis mittelschweren Tätigkeiten. Eine erneute Beschäftigung als Chauffeur sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht sinnvoll.

E. 3.4 Im Bericht der D.___ vom 3. September 2013 (Urk. 8/86)

übernahmen Dr. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ die im MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 gestellte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Epi sode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.0 und F33.2) . Daneben diagnostizierten sie eine k ombinierte Per sönlichkeitsstörung , dissozial und emotional instabil (ICD-10 F61.0) .

Laut Bericht zeigt sich beim Beschwerdeführer in der Langzeitbeobachtung eine deutlich reduzierte Kontaktfähigkeit. Sämtliche Arbeitsversuche seien auch auf grund seiner stark eingeschränkten sozialen Umgangsformen und Beziehungs möglichkeiten gescheitert. Bei den genannten Besuchen handle es sich um Treffen mit Kollegen aus dem gleichen kulturellen Umfeld. E in sozialer Kontakt mit Austausch und Gespräch scheine wenig möglich zu sein. Dies zeige sich auch in der desolaten Familiensituation. Im Weiteren sei die „reduzierte Moti vation“, die Fragen während der Begutachtung ausführlich zu beantworten, nicht einer fehlenden Motivation zuzuordnen, sondern eher starken struktu rellen Defiziten. Die Defizite in Kommunikation, im alltäglichen Umgang und in der Umsetzung geplanter Massnahmen zeigten sich auch regelmässig in der Behandlung. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht gegeben .

E. 3.5 V om 25. September bis 31. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in der G.___ hospitalisiert. Seit dem 4. November 2013 befindet er sich in teilstationärer Behandlung im dortigen Zentrum für Depres sionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik H.___ . Im Bericht vom

13. Januar 2014 (Urk. 3/5)

wurden folgende Diagnosen gestellt : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Störendes Osteosynthesematerial bei Status nach perkutaner Schraubenosteosyn these

Calcaneus links vom 12. Juni 2013 bei dislozierter Calcaneusfraktur - G astroösophageale

Refluxbeschwerden

Der freiwillige Eintritt sei auf Zuweisung des ambulanten Behandlers bei einer schweren und anhaltenden depressiven Symptomatik erfolgt. Beim Beschwer deführer zeige sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik, die aktuell als schwer einzuschätzen sei. Das Ausmass der fraglichen psychotischen Sympto matik sei erst im Verlauf ersichtlich geworden. Die depressive Erkrankung habe sich seit 2007 chronifiziert und sei nicht alleinig auf die Schmerzsymptomatik und die psychosozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedingt durch die affektive Symptomatik und die Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit.

E. 4 .2

Weiter rügt der Beschwerdeführer , die Gutachter hätten seine Angaben, wonach er in der Lage sein solle , normal zu funktionieren, nicht hinterfragt, obwohl sie sein auffälliges Kontaktverhalten während der Begutachtung festgestellt hätten . Deren Beurteilung sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seinen Tagesverlauf gegen über mehreren Gutachtern weitgehend konstant geschildert hat ( Urk. 8/74 S. 8, S. 17, S. 21, S. 34 ), weshalb kein Grund besteht, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus stellten die Gutachter Hand- und Fussbeschwielungen fest, welche auf ein grösseres Aktivitätsniveau hinweisen . Dass der Beschwer deführer hauptsächlich Kontakte zu Menschen aus dem gleichen kultur ellen Umfeld pflegt (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4 ), ist

schliesslich kein Hinweis

auf einen sozialen Rückzug .

E. 4.3 Das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage : Es beruht auf einer eingehenden neurologischen, psychiatri schen, internistischen, rheumatologischen und orthopädischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander was gerade bei den festgestellten Inkonsistenzen von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter entsprechen mit Bezug auf die Beurteilung des Zustandes aus somatischer Sicht den medizini schen Vorakten , insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207) . Aber auch aus psy chiatrischer Sicht wurde die im MEDAS- Gutachten vorgenommene Klassifi zierung der depressiven Störung von den behandelnden Dres . C.___ und F.___ übernommen (Urk. 8/86 ; vgl. auch E. 3.4 ). Mit Bezug auf das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung mit dissozial und emotional instabilen Elementen liegen ebenfalls weitgehend übereinstimmende Meinungen vor .

Zu beachten ist allerdings, dass das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 auf Untersuchungen beruht, welche Ende Januar bis Anfang Februar 2013 durch geführt wurden. Der Bericht der G.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/5 ; vgl. auch E. 3.5 ) liefert Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ,

denn der Beschwerde führer war offenbar vom

25. September 2013 bis 3 1. Oktober 2013 wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert .

Zwecks „Einrichtens“ einer Tages struktur wird die Behandlung im teilstationären Setting seit 4. November 2013 fortgeführt. Da jedoch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 3. September 2013 (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4) noch von einer leichten bis phasenweise mittelgradigen Episode ausgingen ,

liegt nur eine einstweilige Verschlechterung vor und es kann

unter diesen Umständen im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2014 (noch) nicht von einer länger dauernden schweren depressiven Störung aus gegange n werden (vgl. E. 1.1 und 1.2 des Urteils IV.2010.01207) .

E. 4.4 Zusammenfassend ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden gestützt auf dem MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 nicht erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist .

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 6 00 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00141 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

15. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic .

iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 10. November 2008 meldete sich der 1968 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf schwere chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 (rückwirkend) eine halbe, vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 eine befristete ganze und anschliessend wieder eine halbe Rente zu. Mit Urteil IV.2010.01207 vom 31. Mai 2012 (Urk. 8/62) hob das hiesige Gericht in Gutheissung der vom Versicherten erhobenen Beschwerde die rentenzuspre chende Verfügung vom 11. November 2010 auf und wies die Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und anschliessender neuer Verfügung zurück. Daraufhin beauftragte die IV Stelle die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 26. April 2013, Urk. 8/74). Na ch Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/76 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

6. Januar 2014 den Leistungs a nspruch

des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

5. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit de n

Anträgen, es sei die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auszurichten; eventualiter sei nach einer psychi atrischen Ober b egutachtung über den Anspruch neu zu entscheiden. Daneben ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels , unter Kosten folge zulasten der Beschwerdegegnerin und

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem die Verwaltung mit Beschwerde antwort vom

11. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schloss, wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 9) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt unter Hinweis darauf, dass sich vorliegend die förmliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erübrig e . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwä gungen 1.1 b is 1.3 im Urteil IV.2010 .0 1207 des hiesigen Gerichts vom

31. März 2012 (Urk. 8/ 62 ) verwiesen werden. 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass

von einer schweren psychischen Stö rung mit Krankheitswert auszugehen sei, deren willentliche Überwindung ihm mangels Ressourcen nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1

Hinsichtlich der älteren ärztlichen Stellungnahmen kann auf die Zusammen fassungen in den Erwägungen 4 .1 bis 4.4 im Urteil IV.201 0 .01207 des hiesigen Gerichts vom 31. März 2012 (Urk. 8/62) verwiesen werden . 3.2

Im neu eingeholten MEDAS-Gutachten vom

26. April 2013 (Urk. 8/74 /1-41 ) wurden folgende

Diagnosen aus allen Fachgebieten („E. Zusammenfassung [interdisziplinär]“)

gestellt (S. 14 ): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeisfähigkeit (angestammte Tätigkeit als Chauffeur) - keine Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Osteochondrose und Spondylose L4/5 und L5/S1 - klinisch fehlende Hinweise auf aktuelle radikuläre Kompression/Irritation - muskuläre Dysbalance - Psoriasis vulgaris ohne Verdacht auf hiermit assoziierte Arthritiden - C hronisch wiederkehrende Zervikalgien bei diskret beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und angedeuteter Wirbelsäulenfehlstatik - Diskrete Sprunggelenkarthrose rechts - Osteosynthetisch versorgte knöchern fest konsolidierte Fersenbein-Fraktur links - Spreizfuss beidseits mit beginnender Grosszehengrundgelenk-Arthrose links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig überwiegend leichte Episode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.0/F33.2) - P rädisponierende Persönlichkeit mit dissozialen und emotional instabilen Elemen ten, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 F60.3)

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlungen ins linke Bein und teilweise nach oben bis zum Nackenbereich sowie über Missempfindungen in der Grosszehe links geklagt . Bisweilen trete auch eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein auf. Ausserdem leide er unter Schlafstörungen, manchmal auch unter Kopfschmer zen und Schwindel . Er sei nervös und seine Stimmung sei schlecht. Er höre auch Stimmen . Die Rückenschmerzen seien erstmals 1993, dann wieder 2003 und gehäuft seit 2006 aufgetreten

(S. 7, S. 12, S. 16, S. 21, S. 29 , S. 34 ) .

Zum Tagesverlauf habe der Beschwerdeführer angegeben, überwiegend zu Hause zu sein, wegen der Müdigkeit viel zu liegen oder zu schlafen. Teilweise gehe er aber auch etwas spazieren. Manchmal erhalte er Besuch oder gehe zu Kollegen. Er helfe , die Kinder zur Schule und in die Kinderkrippe zu bringen. Im Sommer gehe er öfter an den See.

Den Einkauf mache er mit seiner Frau zusammen. Der Haushalt werde von der Frau geführt (S. 8, S. 17 , S. 21 , S. 34 ).

Bei der klinische n Untersuchung der Lendenwirbelsäule durch den neurologi schen Gutachter habe d er Beschwerdeführer eine eher geringe Druckempfind lichkeit über den Nervenaustrittspunkten, respektive nur ein en geringe n

K lopf schmerz tief lumbal angegeben. Auch während der gesamten einstündigen Anamnese sei er ruhig unter Vermeidung von Bewegung und mit steif gehalte nem Rücken auf dem Stuhl gesessen . In der Lasègue -Probe habe keine radiku läre Reizsymptomatik ausgelöst werden können (S. 10) .

Sodann bemerkte der neurologische Gutachter, a us dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des B.___ (damals Leitender Arzt) , vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26 ; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207 ) seien MRI-Befunde vom 27. Februar 2007 sowie vom 27. Mai 2009 referiert worden, welche u nter anderem eine Dis kusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts zeigten. Die klinische Symptomatik sei aber auf das linke Bein projiziert angegeben worden. Dr. A.___ beschreibe in seinem neurologischen Status schon beim Eintreten des Beschwerdeführers ins Sprechzimmer ein groteskes Gangbild mit Schonung des linken Beines, welches abgespreizt werde. Dieses habe in der aktuellen Untersuchung nicht mehr gesehen werden können. Hin sichtlich der ehemals diffusen Sensibilitätsstörung gebe der Versicherte heute eine Taubheit im Grosszehenbereich links, dem L5-Segment entsprechend, hin gegen eine normale Sensibilität im S1-Segment an Insgesamt könne man, ins besondere in Korrelation mit den Bildbefunden, die aktuellen Beschwerden des Versicherten nur teilweise nachvollziehen. Objektiv bestehe zwar eine Dis kuspathologie in den Etagen L4/5 und L5/S1, jedoch erscheine eine relevante neurokompressive Symptomatik nicht vorzuliegen. Auch sei gemäss der aktuel len Anamnese eine typische radikuläre Schmerzausstrahlung L5 oder S1 seg mental nicht bes chrieben worden. Eine ältere L5- radikuläre Defizitsymptomatik am Grosszeh scheine, wenn man den heutigen Sensibilitätsbefund heranziehe, jedoch wahrscheinlich (S. 10 f.) .

Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass er aus rheumatologischer Sicht keine strukturellen Befunde vorfinde, welche eine übliche Tätigkeit verunmöglichten, erscheine korrekt. Die Ausübung der letzten Tätigkeit als Chauffeur sei theore tisch vollumfänglich möglich. Dagegen sei die sehr ausgeprägt erscheinende Beschwielung an Handflächen und Fusssohlen mit dem vom Versicherten ange gebenen Tagesprofil nicht vereinbar (S. 1 1 ).

Inter n medizinisch liessen sich bei der klinischen Untersuchung keine pathologi schen Befunde erheben (S. 19).

Unter Würdigung der dem Dossier zur Verfügung stehenden Vorbefunde und der anamnestischen Angaben sowie der Ergebnisse der Untersuchung des Versi cherten sei eine psychiatrisch relevante Problematik frühestens seit 2007 bekannt, gesichert seit Ende 2007, Anfang 2008 (S. 25) .

Auch in der psychiatrischen Untersuchung hätten sich deutliche Indizien für demonstrative, teilweise in der Tat grotesk anmutende Ve rhaltensweisen gezeigt . Es seien Inkonsistenzen aufgetreten. So habe d er Beschwerdeführer immer wieder die Meinung vertreten, sich an Sachverhalte nicht zu erinnern. Andererseits habe er diverse Details gut und folgerichtig wiedergeben können. Ausserdem habe er in der Begutachtungssituation prompt und folgerichtig reagieren können. Nichtbeantwortungen seien aus Sicht des Gutachters keines falls als Einschränkungen der Konzentration oder des Gedächtnisses zu inter pretieren gewesen, sondern vielmehr als Produkt einer gereizten, innerlich abwehrenden, kaum von Kooperation getragenen Grundhaltung, welche am ehesten seiner prädisponierenden, emotional instabilen, dissozialen Persönlich keitsstruktur geschuldet sein dürfte. Dieses Verhalten bedinge allerdings leider eine Einschränkung des psychiatrischen Erkenntnisgewinnes. Der Beschwerde führer habe weiter akustische Halluzinationen beschrieben und auf Nachfrage Verfolgungs- sowie Beeinträchtigungserleben bestätigt. Die dargelegten Symp tome deckten sich mit den in den Berichten aus dem Jahr 2009 von Dr. med. C.___ , Leitender Arzt beim D.___ (damals Stv . Oberarzt), dargestellten psychopathologischen Beschreibun gen (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/32; ferner E. 4.4 im Urteil IV.2010.01207) . Auf fällig für den Untersucher sei gewesen, dass der Beschwerdeführer während des Vortragens der Symptome keine spürbare emotionale Beteiligung gezeigt habe . Er habe eine depressive Herabgestimmtheit und resignative Haltung sowie Impulsdurchbrüche beschrieben . B ei deren Schilderung sei ein mangelndes Bewusstsein für soziale Normen deutlich geworden (S. 26).

Bezogen auf die angegebene psychisch beeinträchtigende Symptomatik falle eine erhebliche Widersprüchlichkeit zum beschriebenen alltäglichen Funktions niveau des Beschwerdeführers auf. So liessen sich bei der Schilderung des Alltages keine hinreichenden Indizien für einen relevanten sozialen Rückzug erkennen. Fraglich bleibe, ob die akustischen Halluzinationen und paranoiden Ideen tatsächlich noch hinreichend ausgeprägt vorhanden seien, oder letztlich nur zweckgebunden Erwähnung fänden. Selbst bei wohlwollender Würdigung der vorgetragenen Symptomatik sei k ein handlungsbestimmender, den Lebens erfolg

signifikant einschränkender Charakter der akustischen Halluzinationen vor handen, was durch das Aktivitätsniveau, welches der Beschwerdeführer bei Nachfrage nach seinem Lebensalltag schildere, gut verdeutlicht werde (S. 26) .

Die psychischen Beeinträchtigunge n seien bei gegebenen therapeutischen Mög lich k e iten, unter Aufbringung eines entsprechenden Willens und unter Berück sichtigung der inzwischen moderaten Ausprägung, überwindbar. Voraussetzung sei eine aktive Mitarbeit im therapeutischen Prozess. Aus fachärztlicher Sicht sei die beschriebene depressive Störung in der geschilderten Ausprägung nicht medizinisch invalidisierend. Eine somatoforme Schmerzstörung könne weder hinreichend diagnostiziert, noch hinreichend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführe r hierzu notwendige Angaben, auch bei insistierender Nach frage, unterlassen habe. Selbst bei Vorhandensein einer somatoformen Störung oder einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Fak toren, bestehe kein sozialer Rückzug. Es sei kein primärer Krankheitsgewinn im Sinne eines unlösbaren Konfliktes zu erkennen. Weiterhin bestehe keine anhal tende tiefgreifende Komorbidität, welche nicht unter Ausschöpfung sämtlicher Massnahmen und vor allem beim Vorhandensein einer ausreichenden Motiva tion überwindbar wäre. Ebenso fehle eine ausgeprägte, permanente, chronische, relevante, körperliche Erkrankung (S. 27) .

Aus rheumatologischer Sicht seien die seit 1993 rezidivierenden lumboischial gie formen Schmerzepisoden angesichts der degenerativen Verän derung der Lendenwirbelsäule erklärbar. Bei kernspintomographisch nachge wiesener medianer Diskushernie L4/5 beidseits sowie Diskusprotrusionen L5/S1 medio lateral rechts mit K ontakt zur Nervenwurzel S1 rechts fänden sich bei der aktuellen Untersuchung klinisch keine Hinweise auf eine aktuelle lumboradiku läre Kompression/Irritation. Die ursprünglich episodisch auftretende Beschwer desymptomatik habe sich seit zirka 2006 offensichtlich chronifiziert . Seit Jahren bestehe zudem eine chronisch persistierende psychosoziale Problematik. Auffäl lig sei eine starke Diskrepanz zwischen dem subjektiven, invalidisierenden Beschwerdeausmass und den objektivierbaren Befunden mit entsprechend wenig ausgeprägtem Schaden an der Lendenwirbelsäule. Dieser Umstand, zusammen mit nicht stimmigen Befunden bei der klinischen Untersuchung des Versicherten liessen eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten, die wie die oben erwähnte Schmerzchronifizierung in stärkerem Ausmass mit psychoso zialen Faktoren zusammenhängen dürfte. Die Dolenz an der linken Ferse ent spreche sehr wahrscheinlich einem mechanisch bedingten Reizzustand durch vorstehenden Schraubenkopf nach Osteosynthese einer Kalkaneusfraktur im 201 2. Der klinische und radiologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer chronischen Enthesitis respektive einer Sprunggelenkarthritis im Rahmen der Psoriasis. Anamnestisch, klinisch und radiologisch lägen keine Hinweise vor, die eine primär entzündliche Affektion des Achsenskelettes, zum Beispiel im Rahmen der Psoriasis, vermuten liessen (S. 31).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung hätten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Sprunggelenken und im linken Vorfuss nicht durch objektivierbare, pathologische Befunde erklärt wer den können. Insbesondere nicht objektivierbar seien das linksseitige Schonhin k en und die Schmerzen bei m

Betasten der Wirbelsäule, der Sprunggelenke und des linken Fusses. Zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer sich beim Ent kleiden Hosenbein und Strumpf jeweils im sicheren Einbeinstand ausziehe. Hinweise auf das Vorliegen einer radikulären Reizsymptomatik seitens der Wir belsäule fänden sich bei der aktuellen Begutachtung nicht. Dies stehe im guten Einklang mit den Befunden in den Akten (S. 37).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden könnten. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit in einer leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeit medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Gewichtslimite werde bei 15 kg definiert. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen mit nach vorne geneigter oder gebeugter Arbeitshaltung sowie Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder Zugluft. Ideal seien Tätig keiten im Wechselrhythmus. D ie zuletzt aus geübte Tätigkeit als Chauffeur sei unter Einhaltung dieser Bedingungen und bei entsprechender Einhaltung rückendisziplin a rischer Massnahmen theoretisch medizinisch vollzeitig

ohne Leistungsminderung zumutbar. Die davor ausgeübte Tätigkeit im Reinigungs team würde jedoch das Rückenleistungsvermögen überfordern. Die Beschwerden im rechten R u ckfuss seien bei Berücksichtigung des oben genannten Fähigkeits profils und bei Gebrauch geeigneter Schuhe mit Pufferabsatz, genügender Polsterung der Ferse dorsal und in einer festen Sohle ebenfalls nicht relevant

(S. 13 f. ). Auch retrospektiv sei seit 2007 von keiner längerdauernden Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (S. 15). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeinmedi zin, nannte im Bericht vom 2 8. August 2013 (Urk. 8/85 /1 ) folgende Diagnosen: - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit - Diskushernie L4/5 medial links betont mit Duralsackimpression und inter mittierend leichtem sensomotorische m Ausfall L5 und fraglich sensorischem Ausfall S1 links - Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral rechts mit rechtsbetonter Spondylarthrose - Psoriasis vulgaris - Rezidivierende depressive Episoden

Weiter führte er aus, das am 10. Juli 2013 durchgeführte aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/85/2) zeige -

im Vergleich zur Untersuchung am 27. Februar 2007 -

eine leicht progrediente Arthrose L4/5 , rechts auch auf Höhe L5/S1 sowie eine leichte Progredienz der Duralsackquerschnittseinengung und Berührung der Nervenwurzel L5 links. Die Einengung und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts sei gegenüber den Voraufnahmen vom 27.

Februar 2007 stationär. Insgesamt seien die Beschwerde angaben im Verlauf der letzten fünf Jahre korrelierend mit dem MRI-Befund und durchaus nachvollziehbar. Aus seinen klinischen Untersuchungen und dem Verlauf insgesamt entspre chend , unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren, sehe er eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leicht en bis mittelschweren Tätigkeiten. Eine erneute Beschäftigung als Chauffeur sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht sinnvoll. 3.4

Im Bericht der D.___ vom 3. September 2013 (Urk. 8/86)

übernahmen Dr. C.___ und Assistenzarzt Dr. med. F.___ die im MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 gestellte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig leichte Epi sode, phasenweise mittelgradige Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.0 und F33.2) . Daneben diagnostizierten sie eine k ombinierte Per sönlichkeitsstörung , dissozial und emotional instabil (ICD-10 F61.0) .

Laut Bericht zeigt sich beim Beschwerdeführer in der Langzeitbeobachtung eine deutlich reduzierte Kontaktfähigkeit. Sämtliche Arbeitsversuche seien auch auf grund seiner stark eingeschränkten sozialen Umgangsformen und Beziehungs möglichkeiten gescheitert. Bei den genannten Besuchen handle es sich um Treffen mit Kollegen aus dem gleichen kulturellen Umfeld. E in sozialer Kontakt mit Austausch und Gespräch scheine wenig möglich zu sein. Dies zeige sich auch in der desolaten Familiensituation. Im Weiteren sei die „reduzierte Moti vation“, die Fragen während der Begutachtung ausführlich zu beantworten, nicht einer fehlenden Motivation zuzuordnen, sondern eher starken struktu rellen Defiziten. Die Defizite in Kommunikation, im alltäglichen Umgang und in der Umsetzung geplanter Massnahmen zeigten sich auch regelmässig in der Behandlung. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht gegeben . 3.5

V om 25. September bis 31. Oktober 2013 war der Beschwerdeführer in der G.___ hospitalisiert. Seit dem 4. November 2013 befindet er sich in teilstationärer Behandlung im dortigen Zentrum für Depres sionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik H.___ . Im Bericht vom

13. Januar 2014 (Urk. 3/5)

wurden folgende Diagnosen gestellt : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Störendes Osteosynthesematerial bei Status nach perkutaner Schraubenosteosyn these

Calcaneus links vom 12. Juni 2013 bei dislozierter Calcaneusfraktur - G astroösophageale

Refluxbeschwerden

Der freiwillige Eintritt sei auf Zuweisung des ambulanten Behandlers bei einer schweren und anhaltenden depressiven Symptomatik erfolgt. Beim Beschwer deführer zeige sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik, die aktuell als schwer einzuschätzen sei. Das Ausmass der fraglichen psychotischen Sympto matik sei erst im Verlauf ersichtlich geworden. Die depressive Erkrankung habe sich seit 2007 chronifiziert und sei nicht alleinig auf die Schmerzsymptomatik und die psychosozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedingt durch die affektive Symptomatik und die Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. 4 . 4 .1

Gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachten s vom 26. April 2013 wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es könne aufgrund des am 10. Juli 2013 aufge nommenen MRI der Lendenwirbelsäule sowie der Angaben des Hausarztes Dr. E.___

eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes objekti viert werden (Urk. 1 S. 4).

Es trifft z war zu, dass

sich die gesundheitliche Situa tion namentlich im lumbalen Bereich seit dem letzten von den Gutachtern berücksichtigten (Urk. 8/74 S. 31, S. 36) , im Mai 2009 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule

verändert hat . Die dokumentierte Verschlimmerung ist jedoch lediglich leichten Ausmasses, was als übliche Progredienz degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates im Rahmen des Alterungsprozesses zu interpretieren ist und keineswegs für eine richtunggebende Einschränkung in der Ausübung einer angepasste n leichten bis kurzfristig mittelschweren Tätig keit spricht (vgl. dazu auch die nachvollziehbare Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Dezember 2013; Urk. 8/88 S. 2) . 4 .2

Weiter rügt der Beschwerdeführer , die Gutachter hätten seine Angaben, wonach er in der Lage sein solle , normal zu funktionieren, nicht hinterfragt, obwohl sie sein auffälliges Kontaktverhalten während der Begutachtung festgestellt hätten . Deren Beurteilung sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer seinen Tagesverlauf gegen über mehreren Gutachtern weitgehend konstant geschildert hat ( Urk. 8/74 S. 8, S. 17, S. 21, S. 34 ), weshalb kein Grund besteht, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus stellten die Gutachter Hand- und Fussbeschwielungen fest, welche auf ein grösseres Aktivitätsniveau hinweisen . Dass der Beschwer deführer hauptsächlich Kontakte zu Menschen aus dem gleichen kultur ellen Umfeld pflegt (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4 ), ist

schliesslich kein Hinweis

auf einen sozialen Rückzug . 4.3

Das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Ent schei dungs grundlage : Es beruht auf einer eingehenden neurologischen, psychiatri schen, internistischen, rheumatologischen und orthopädischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander was gerade bei den festgestellten Inkonsistenzen von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachter entsprechen mit Bezug auf die Beurteilung des Zustandes aus somatischer Sicht den medizini schen Vorakten , insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/26; vgl. auch E. 4.3 des Urteils IV.2010.01207) . Aber auch aus psy chiatrischer Sicht wurde die im MEDAS- Gutachten vorgenommene Klassifi zierung der depressiven Störung von den behandelnden Dres . C.___ und F.___ übernommen (Urk. 8/86 ; vgl. auch E. 3.4 ). Mit Bezug auf das Vor liegen einer Persönlichkeitsstörung mit dissozial und emotional instabilen Elementen liegen ebenfalls weitgehend übereinstimmende Meinungen vor .

Zu beachten ist allerdings, dass das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 auf Untersuchungen beruht, welche Ende Januar bis Anfang Februar 2013 durch geführt wurden. Der Bericht der G.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/5 ; vgl. auch E. 3.5 ) liefert Anhaltspunkte für eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ,

denn der Beschwerde führer war offenbar vom

25. September 2013 bis 3 1. Oktober 2013 wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert .

Zwecks „Einrichtens“ einer Tages struktur wird die Behandlung im teilstationären Setting seit 4. November 2013 fortgeführt. Da jedoch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 3. September 2013 (Urk. 8/86; vgl. auch E. 3.4) noch von einer leichten bis phasenweise mittelgradigen Episode ausgingen ,

liegt nur eine einstweilige Verschlechterung vor und es kann

unter diesen Umständen im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2014 (noch) nicht von einer länger dauernden schweren depressiven Störung aus gegange n werden (vgl. E. 1.1 und 1.2 des Urteils IV.2010.01207) . 4.4

Zusammenfassend ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden gestützt auf dem MEDAS-Gutachten vom 26. April 2013 nicht erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner