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IV.2014.00138

Hilfsmittel; Anspruch auf ein Kommunikationsgeärt mit Augensteuerung bei einem Jugendlichen, der ein Kommunikationsgerät mit Touchscreen nicht selbständig bedienen kann, bejaht

Zürich SozVersG · 2015-05-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 2001, leidet an einer tetraspastischen Bewegungs störung bei Status nach akuter nekrotisierender Enzephalopathie (Urk. 7/54 S. 2). Am 12. Januar 2010 stellten die Eltern des Versicherten das Ge such um Abgabe des Kommunikationsgeräts MyTobii P10 mit Augensteue rung samt Software zum Preis von Fr. 21‘745.10 (Urk. 7/58-59). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete am 5. März 2010 Kosten gut sprache für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts mit Augen steu erung im Betrag von Fr. 6‘044.-- (Urk. 7/73). Nachdem das Gebrauchstraining abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/99), stellte die Lieferfirma Z.___ am 30. November/7. Dezember 2010 Rechnung für das Kommunikationsgerät My Tobii C12 HMK mit Touchscreen über einen Betrag von Fr. 10‘847.45 (Urk. 7/99 und Urk. 7/102/1-3). Die IV-Stelle teilte am 16. Dezember 2010 mit, dass sie die Kosten übernehme (Urk. 7/101). 1.2

Am 7. Juni 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Übernahme der Kos ten einer CEye Augensteuerung C 12 im Betrag von Fr. 11‘370.60 (Urk. 7/200-201 und Urk. 7/204) und am 5. September 2013 reichte die A .___ eine Offerte für das Kommunikationsgerät Tobii I-12 inklusive Augensteu erung im Betrag von Fr. 13‘547.75 ein (Urk. 7/205-206). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/212-213, Urk. 7/216) verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2014 die Leistung einer Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung (Urk. 2 = Urk. 7/219). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2014 erhob die Mutter des Versicherten Beschwerde und beantragte, die Kosten für das Kommunikationsgerät mit Augensteuerung seien zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit tel kategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Laut Ziffer 15.02 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2014) werden elektrische und elektronische Kommunikati onsgeräte an schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen, abgegeben. Schülern kann ein Kom mu nikationsgerät abgegeben werden, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt verwendet wird, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freun den, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können n icht von der IV bezahlt werden . Laut Rz 2171 KHMI kann Sonderschülern oder Schülern in integrativer Schu lung ein Kommunikationsgerät unter den folgenden Voraussetzungen abgege ben werden: –

Die Versicherten müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwen dung des Gerätes geschult worden sein. –

Es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet. –

Von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intel ligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Ge rä tes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren. –

Es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benüt zen können. 2.4

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Kostengutsprache für das Kommunika tionsgerät mit Augensteuerung im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. Dezember 2010 ein Kommu nikationsgerät ohne Augensteuerung zugesprochen worden. Beim Gebrauchs trai ning sei ein solches mit Augensteuerung getestet worden, und es sei festge stellt worden, dass der Versicherte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen gewesen sei. Das vorhandene Kommunikationsgerät könne vom Versicherten weiterhin mit den Fingern bedient werden, weshalb keine Notwendigkeit für ein solches mit Augensteuerung vorliege. 3.2

Dagegen wandte der Versicherte zusammengefasst ein (Urk. 1), trotz der positiv verlaufenen Testphase mit dem Kommunikationsgerät mit Augensteuerung im Jahr 2010 sei auf eine Augensteuerung verzichtet worden, weil das nötige Fixieren des Bildschirms unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkotrolle über mehrere Minuten eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht h abe (Ziff. 2). Die notwendigen Bewegungen mit dem Touchscreen erforderten aber die Präsenz einer Begleitperson, die Arm und Hand in geeigneter Art unterstütze und leicht führe (Ziff. 4). Er habe in der Augenmotorik, der Kopfkontrolle und der Belastbarkeit in den letzten Monaten überraschende Fortschritte gemacht, so dass er jetzt in der Lage sei, den Com puter mit den Augen selbständig zu steuern und damit selbständig zu kommu nizieren (Ziff. 5 und 8). Ohne Augensteuerung sei er immer noch nicht in der Lage, ohne Begleitperson zu kommunizieren (Ziff. 7). Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2010 die Augensteuerung nicht mehr nötig gehabt habe, sondern er habe sie damals noch zu wenig nutzen können, und es sei unklar gewesen, ob er sie je mehr nutzen könne (Ziff. 14). Die Aussage im Arztbericht, er verfüge über ein Gerät, das er ausschliesslich mit den Fingern bedienen könne, sei da hingehend zu verstehen, dass sich das bisherige Gerät ausschliesslich mit den Fingern bedienen lasse. Er brauche aber zur Bedienung Unterstützung einer Begleitperson (Ziff. 15). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf ein Kommunika tionsgerät mit einer Augensteuerung hat. 4. 4.1

Dem Bericht zum Gebrauchstraining der Z.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/99) kann entnommen werden, dass das Gebrauchs training erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte die für die Bedienung des Systems erforderlichen Fähig keiten habe. Das eingesetzte My Tobii C12 HMK Package ermögliche ihm die gewünschte Kommunikation im Alltag. Anstelle des offerierten Geräts mit Augen steuerung habe ein Gerät mit Touchscreen eingesetzt werden können, da der Versicherte seit der Offerte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen sei. 4.2

Am 7. Juni 2013 begründete die A .___ (Urk. 7/201) das Gesuch um eine Augensteuerung damit, dass der Versicherte das ihm zugespro chene Kommunikationsgerät nicht mehr mit seinen Händen bedienen könne. Deshalb benötige er eine Augensteuerung, um das Gerät wieder bedienen zu können. Am Ende des Gebrauchstrainings werde die Beschwerdegegnerin dar über informiert, ob der Versicherte das Hilfsmittel erfolgreich bedienen könne oder nicht. 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, teilte mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 7/203) mit, der Versicherte benütze in der Schule ein Kommunikationsgerät, das er ausschliesslich mit den Fingern steuern könne. Seit einigen Monaten könne er ein Gerät mit Augensteuerung testen, was ein en erheblichen Fortschritt für ihn bedeute. Aufgrund der schweren cerebralen Läsion sei dies für seine Situation eine wesentliche Verbesserun g.

Mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 4) präzisierte Dr. B.___ seine Aussage dahingehend, dass der Versicherte in der Schule über ein Kommunikationsgerät verfüge, das er mit den Fingern ansteuern könne. Richtig sei jedoch, dass er dazu Unterstützung einer Begleitperson benötige und er nicht in der Lage sei, das Gerät selbständig mit den Fingern zu bedienen. 4.4

Laut Bericht der Heilpädagogin C.___, D.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/1) sei es für den Versicherten äusserst schwierig, eine Bewegung zu initiieren. Nach einer Initi ierung von aussen gelinge es ihm, einige Bewegungen weiterzuführen oder zu wiederholen. Für das Handhaben von Gegenständen (Taster bedienen, Stift hal te n und schreiben, schneiden, Touchscreen bedienen, essen etc.) benötige er sehr viel oder totale Führung durch eine Begleitperson. Bei diesen Tätigkeiten sei er vollumfänglich auf Hilfe angewiesen.

Die Möglichkeiten, sich seinem Umfeld mitzuteilen, seien sehr eingeschränkt. Der Versicherte verfüge noch über kein Mittel, um differenzierte Aussagen ohne die Hilfe seiner Mutter machen zu können. Während der Probephase mit Leih gerät habe er über die Augensteuerung ohne Hilfestellungen einzelne Buttons visuell ansteuern und auslösen könnten. Es seien während der Versuchsphase deut liche Fortschritte (Konzentrationsdauer, Erhöhung der Komplexität, visuelle Ansteuerungsfähigkeit) erkennbar gewesen. 4.5

Laut Bericht von D.___, Logopädin, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/2) habe der Versicherte grosse Fortschritte bezüglich Belastbarkeit und Ausdauer gemacht. Auch könne er sich deutlich länger konzentrieren, sei aber noch schnell ablenkbar. Ein sicherer Ja-Nein-Code habe bis jetzt nicht erarbeitet wer den können. Um seine Antworten interpretieren zu können, müsse ihn das Gegen über gut kennen. Er sei selbst bei einfachen Ja-Nein-Fragen praktisch vollständig von seinem Gegenüber abhängig. Angesichts seines Alters wäre es dringend nötig, dass sich der Versicherte differenzierter und vor alle m selbstän dig äussern könne. 5. 5.1

Den vorliegenden Berichten kann entnommen werden, dass die Voraussetzun gen zur Abgabe eines Kommunikationsgeräts (vgl. oben E. 2.3) grundsätzlich gegeben sind was zwischen den Parteien auch nicht strittig ist. Unterschiedliche Ansichten bestehen indessen bei der Frage, welche Ausführung des Geräts (mit Touchscreen oder mit Augensteuerung) angemessen und notwendig ist (vgl. oben E. 2.4), damit der Eingliederungszweck, in Kontakt mit der Umwelt zu treten, erfüllt wird. 5.2

Aus den Berichten der A .___ (E. 4.1) muss gefolgert wer den, dass der Versicherte während des Gebrauchstrainings im Jahr 2010 Fort schritte in der Motorik gemacht, diese Fortschritte im weiteren Verlauf aber wieder eingebüsst hat, was wenig wahrscheinlich ist. Ein derartiger Verlauf wird denn auch weder durch den Bericht der Heilpädagogin (E. 4.4) noch durch die Berichte des behandelnden Arztes (E. 4.3) gestützt. Die Mutter des Versicherten (E. 3.2) erinnerte sich, dass auf die Anschaffung einer Augensteuerung verzich tet wurde, weil das notwendige Fixieren des Bildschirms beim Versicherten unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkontrolle eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht habe. Die Betätigung des Touchscreens erfordert gemäss den Aussagen der Mutter aber auch gemäss den Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E. 4.5) die Präsenz einer Begleitperson, die den Arm respektive die Hand des Versicherten führen muss. Ob der Versicherte jemals in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu benutzen, kann indessen offen bleiben. 5.3

Aus den aktuellen Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E.

4.5) geht eindeutig hervor, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt (Januar 2014) nicht in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu bedienen, sondern dabei von einer Betreuungsperson unterstützt werden musste. Dagegen haben sich laut Bericht der Heilpädagogin die Belastbarkeit und die Kopfkon trol le gebessert, und es ist dem Versicherten nun möglich, das Kommunikati ons gerät über die Augensteuerung selbständig zu bedienen, was ihn im Zeit punkt der erstmaligen Zusprache des Geräts noch zu sehr ermüdete. Mittels eines Gerätes mit Touchscreen kann der Eingliederungszweck nicht (mehr) erfüllt werden, wohingegen ein Gerät mit einer Augensteuerung den Versicher ten befähigt, selbständig mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Beim Versicher ten, der mittlerweile zu einem 14-jährigen Jugendlichen herangewachsen ist, kann demnach eine selbständige Kommunikation und damit der Eingliede rungs zweck nur mit einer Augensteuerung ermöglicht werden, weshalb die Augensteuerung als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten ist. 5.4

Ob die Beschwerdegegnerin das bereits zugesprochene Kommunikationsgerät myTobii C12 HMK mit einer Augensteuerung aufrüsten oder Kostengutsprache für ein neues Gerät leisten will, liegt in ihrem Ermessen. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch hat auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 2001, leidet an einer tetraspastischen Bewegungs störung bei Status nach akuter nekrotisierender Enzephalopathie (Urk. 7/54 S. 2). Am 12. Januar 2010 stellten die Eltern des Versicherten das Ge such um Abgabe des Kommunikationsgeräts MyTobii P10 mit Augensteue rung samt Software zum Preis von Fr. 21‘745.10 (Urk. 7/58-59). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete am 5. März 2010 Kosten gut sprache für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts mit Augen steu erung im Betrag von Fr. 6‘044.-- (Urk. 7/73). Nachdem das Gebrauchstraining abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/99), stellte die Lieferfirma Z.___ am 30. November/7. Dezember 2010 Rechnung für das Kommunikationsgerät My Tobii C12 HMK mit Touchscreen über einen Betrag von Fr. 10‘847.45 (Urk. 7/99 und Urk. 7/102/1-3). Die IV-Stelle teilte am 16. Dezember 2010 mit, dass sie die Kosten übernehme (Urk. 7/101).

E. 1.2 Am 7. Juni 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Übernahme der Kos ten einer CEye Augensteuerung C 12 im Betrag von Fr. 11‘370.60 (Urk. 7/200-201 und Urk. 7/204) und am 5. September 2013 reichte die A .___ eine Offerte für das Kommunikationsgerät Tobii I-12 inklusive Augensteu erung im Betrag von Fr. 13‘547.75 ein (Urk. 7/205-206). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/212-213, Urk. 7/216) verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2014 die Leistung einer Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung (Urk. 2 = Urk. 7/219).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2014 erhob die Mutter des Versicherten Beschwerde und beantragte, die Kosten für das Kommunikationsgerät mit Augensteuerung seien zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs.

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 2.3 Laut Ziffer 15.02 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2014) werden elektrische und elektronische Kommunikati onsgeräte an schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen, abgegeben. Schülern kann ein Kom mu nikationsgerät abgegeben werden, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt verwendet wird, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freun den, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können n icht von der IV bezahlt werden . Laut Rz 2171 KHMI kann Sonderschülern oder Schülern in integrativer Schu lung ein Kommunikationsgerät unter den folgenden Voraussetzungen abgege ben werden: –

Die Versicherten müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwen dung des Gerätes geschult worden sein. –

Es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet. –

Von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intel ligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Ge rä tes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren. –

Es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benüt zen können.

E. 2.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.

E. 3 IVG).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Kostengutsprache für das Kommunika tionsgerät mit Augensteuerung im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. Dezember 2010 ein Kommu nikationsgerät ohne Augensteuerung zugesprochen worden. Beim Gebrauchs trai ning sei ein solches mit Augensteuerung getestet worden, und es sei festge stellt worden, dass der Versicherte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen gewesen sei. Das vorhandene Kommunikationsgerät könne vom Versicherten weiterhin mit den Fingern bedient werden, weshalb keine Notwendigkeit für ein solches mit Augensteuerung vorliege.

E. 3.2 Dagegen wandte der Versicherte zusammengefasst ein (Urk. 1), trotz der positiv verlaufenen Testphase mit dem Kommunikationsgerät mit Augensteuerung im Jahr 2010 sei auf eine Augensteuerung verzichtet worden, weil das nötige Fixieren des Bildschirms unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkotrolle über mehrere Minuten eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht h abe (Ziff. 2). Die notwendigen Bewegungen mit dem Touchscreen erforderten aber die Präsenz einer Begleitperson, die Arm und Hand in geeigneter Art unterstütze und leicht führe (Ziff. 4). Er habe in der Augenmotorik, der Kopfkontrolle und der Belastbarkeit in den letzten Monaten überraschende Fortschritte gemacht, so dass er jetzt in der Lage sei, den Com puter mit den Augen selbständig zu steuern und damit selbständig zu kommu nizieren (Ziff. 5 und 8). Ohne Augensteuerung sei er immer noch nicht in der Lage, ohne Begleitperson zu kommunizieren (Ziff. 7). Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2010 die Augensteuerung nicht mehr nötig gehabt habe, sondern er habe sie damals noch zu wenig nutzen können, und es sei unklar gewesen, ob er sie je mehr nutzen könne (Ziff. 14). Die Aussage im Arztbericht, er verfüge über ein Gerät, das er ausschliesslich mit den Fingern bedienen könne, sei da hingehend zu verstehen, dass sich das bisherige Gerät ausschliesslich mit den Fingern bedienen lasse. Er brauche aber zur Bedienung Unterstützung einer Begleitperson (Ziff. 15).

E. 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf ein Kommunika tionsgerät mit einer Augensteuerung hat. 4.

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit tel kategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Dem Bericht zum Gebrauchstraining der Z.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/99) kann entnommen werden, dass das Gebrauchs training erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte die für die Bedienung des Systems erforderlichen Fähig keiten habe. Das eingesetzte My Tobii C12 HMK Package ermögliche ihm die gewünschte Kommunikation im Alltag. Anstelle des offerierten Geräts mit Augen steuerung habe ein Gerät mit Touchscreen eingesetzt werden können, da der Versicherte seit der Offerte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen sei.

E. 4.2 Am 7. Juni 2013 begründete die A .___ (Urk. 7/201) das Gesuch um eine Augensteuerung damit, dass der Versicherte das ihm zugespro chene Kommunikationsgerät nicht mehr mit seinen Händen bedienen könne. Deshalb benötige er eine Augensteuerung, um das Gerät wieder bedienen zu können. Am Ende des Gebrauchstrainings werde die Beschwerdegegnerin dar über informiert, ob der Versicherte das Hilfsmittel erfolgreich bedienen könne oder nicht.

E. 4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, teilte mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 7/203) mit, der Versicherte benütze in der Schule ein Kommunikationsgerät, das er ausschliesslich mit den Fingern steuern könne. Seit einigen Monaten könne er ein Gerät mit Augensteuerung testen, was ein en erheblichen Fortschritt für ihn bedeute. Aufgrund der schweren cerebralen Läsion sei dies für seine Situation eine wesentliche Verbesserun g.

Mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 4) präzisierte Dr. B.___ seine Aussage dahingehend, dass der Versicherte in der Schule über ein Kommunikationsgerät verfüge, das er mit den Fingern ansteuern könne. Richtig sei jedoch, dass er dazu Unterstützung einer Begleitperson benötige und er nicht in der Lage sei, das Gerät selbständig mit den Fingern zu bedienen.

E. 4.4 Laut Bericht der Heilpädagogin C.___, D.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/1) sei es für den Versicherten äusserst schwierig, eine Bewegung zu initiieren. Nach einer Initi ierung von aussen gelinge es ihm, einige Bewegungen weiterzuführen oder zu wiederholen. Für das Handhaben von Gegenständen (Taster bedienen, Stift hal te n und schreiben, schneiden, Touchscreen bedienen, essen etc.) benötige er sehr viel oder totale Führung durch eine Begleitperson. Bei diesen Tätigkeiten sei er vollumfänglich auf Hilfe angewiesen.

Die Möglichkeiten, sich seinem Umfeld mitzuteilen, seien sehr eingeschränkt. Der Versicherte verfüge noch über kein Mittel, um differenzierte Aussagen ohne die Hilfe seiner Mutter machen zu können. Während der Probephase mit Leih gerät habe er über die Augensteuerung ohne Hilfestellungen einzelne Buttons visuell ansteuern und auslösen könnten. Es seien während der Versuchsphase deut liche Fortschritte (Konzentrationsdauer, Erhöhung der Komplexität, visuelle Ansteuerungsfähigkeit) erkennbar gewesen.

E. 4.5 Laut Bericht von D.___, Logopädin, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/2) habe der Versicherte grosse Fortschritte bezüglich Belastbarkeit und Ausdauer gemacht. Auch könne er sich deutlich länger konzentrieren, sei aber noch schnell ablenkbar. Ein sicherer Ja-Nein-Code habe bis jetzt nicht erarbeitet wer den können. Um seine Antworten interpretieren zu können, müsse ihn das Gegen über gut kennen. Er sei selbst bei einfachen Ja-Nein-Fragen praktisch vollständig von seinem Gegenüber abhängig. Angesichts seines Alters wäre es dringend nötig, dass sich der Versicherte differenzierter und vor alle m selbstän dig äussern könne. 5. 5.1

Den vorliegenden Berichten kann entnommen werden, dass die Voraussetzun gen zur Abgabe eines Kommunikationsgeräts (vgl. oben E. 2.3) grundsätzlich gegeben sind was zwischen den Parteien auch nicht strittig ist. Unterschiedliche Ansichten bestehen indessen bei der Frage, welche Ausführung des Geräts (mit Touchscreen oder mit Augensteuerung) angemessen und notwendig ist (vgl. oben E. 2.4), damit der Eingliederungszweck, in Kontakt mit der Umwelt zu treten, erfüllt wird. 5.2

Aus den Berichten der A .___ (E. 4.1) muss gefolgert wer den, dass der Versicherte während des Gebrauchstrainings im Jahr 2010 Fort schritte in der Motorik gemacht, diese Fortschritte im weiteren Verlauf aber wieder eingebüsst hat, was wenig wahrscheinlich ist. Ein derartiger Verlauf wird denn auch weder durch den Bericht der Heilpädagogin (E. 4.4) noch durch die Berichte des behandelnden Arztes (E. 4.3) gestützt. Die Mutter des Versicherten (E. 3.2) erinnerte sich, dass auf die Anschaffung einer Augensteuerung verzich tet wurde, weil das notwendige Fixieren des Bildschirms beim Versicherten unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkontrolle eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht habe. Die Betätigung des Touchscreens erfordert gemäss den Aussagen der Mutter aber auch gemäss den Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E. 4.5) die Präsenz einer Begleitperson, die den Arm respektive die Hand des Versicherten führen muss. Ob der Versicherte jemals in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu benutzen, kann indessen offen bleiben. 5.3

Aus den aktuellen Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E.

4.5) geht eindeutig hervor, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt (Januar 2014) nicht in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu bedienen, sondern dabei von einer Betreuungsperson unterstützt werden musste. Dagegen haben sich laut Bericht der Heilpädagogin die Belastbarkeit und die Kopfkon trol le gebessert, und es ist dem Versicherten nun möglich, das Kommunikati ons gerät über die Augensteuerung selbständig zu bedienen, was ihn im Zeit punkt der erstmaligen Zusprache des Geräts noch zu sehr ermüdete. Mittels eines Gerätes mit Touchscreen kann der Eingliederungszweck nicht (mehr) erfüllt werden, wohingegen ein Gerät mit einer Augensteuerung den Versicher ten befähigt, selbständig mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Beim Versicher ten, der mittlerweile zu einem 14-jährigen Jugendlichen herangewachsen ist, kann demnach eine selbständige Kommunikation und damit der Eingliede rungs zweck nur mit einer Augensteuerung ermöglicht werden, weshalb die Augensteuerung als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten ist. 5.4

Ob die Beschwerdegegnerin das bereits zugesprochene Kommunikationsgerät myTobii C12 HMK mit einer Augensteuerung aufrüsten oder Kostengutsprache für ein neues Gerät leisten will, liegt in ihrem Ermessen. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch hat auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00138

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

11. Mai 2015 in Sachen X.___, geb. 2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 2001, leidet an einer tetraspastischen Bewegungs störung bei Status nach akuter nekrotisierender Enzephalopathie (Urk. 7/54 S. 2). Am 12. Januar 2010 stellten die Eltern des Versicherten das Ge such um Abgabe des Kommunikationsgeräts MyTobii P10 mit Augensteue rung samt Software zum Preis von Fr. 21‘745.10 (Urk. 7/58-59). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete am 5. März 2010 Kosten gut sprache für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts mit Augen steu erung im Betrag von Fr. 6‘044.-- (Urk. 7/73). Nachdem das Gebrauchstraining abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/99), stellte die Lieferfirma Z.___ am 30. November/7. Dezember 2010 Rechnung für das Kommunikationsgerät My Tobii C12 HMK mit Touchscreen über einen Betrag von Fr. 10‘847.45 (Urk. 7/99 und Urk. 7/102/1-3). Die IV-Stelle teilte am 16. Dezember 2010 mit, dass sie die Kosten übernehme (Urk. 7/101). 1.2

Am 7. Juni 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Übernahme der Kos ten einer CEye Augensteuerung C 12 im Betrag von Fr. 11‘370.60 (Urk. 7/200-201 und Urk. 7/204) und am 5. September 2013 reichte die A .___ eine Offerte für das Kommunikationsgerät Tobii I-12 inklusive Augensteu erung im Betrag von Fr. 13‘547.75 ein (Urk. 7/205-206). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/212-213, Urk. 7/216) verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2014 die Leistung einer Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung (Urk. 2 = Urk. 7/219). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2014 erhob die Mutter des Versicherten Beschwerde und beantragte, die Kosten für das Kommunikationsgerät mit Augensteuerung seien zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufs beratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sor ge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Aus wahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein wei ter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkri terien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmit tel kategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasje nige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Laut Ziffer 15.02 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2014) werden elektrische und elektronische Kommunikati onsgeräte an schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen, abgegeben. Schülern kann ein Kom mu nikationsgerät abgegeben werden, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt verwendet wird, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freun den, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können n icht von der IV bezahlt werden . Laut Rz 2171 KHMI kann Sonderschülern oder Schülern in integrativer Schu lung ein Kommunikationsgerät unter den folgenden Voraussetzungen abgege ben werden: –

Die Versicherten müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwen dung des Gerätes geschult worden sein. –

Es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet. –

Von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intel ligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Ge rä tes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren. –

Es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benüt zen können. 2.4

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Kostengutsprache für das Kommunika tionsgerät mit Augensteuerung im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. Dezember 2010 ein Kommu nikationsgerät ohne Augensteuerung zugesprochen worden. Beim Gebrauchs trai ning sei ein solches mit Augensteuerung getestet worden, und es sei festge stellt worden, dass der Versicherte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen gewesen sei. Das vorhandene Kommunikationsgerät könne vom Versicherten weiterhin mit den Fingern bedient werden, weshalb keine Notwendigkeit für ein solches mit Augensteuerung vorliege. 3.2

Dagegen wandte der Versicherte zusammengefasst ein (Urk. 1), trotz der positiv verlaufenen Testphase mit dem Kommunikationsgerät mit Augensteuerung im Jahr 2010 sei auf eine Augensteuerung verzichtet worden, weil das nötige Fixieren des Bildschirms unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkotrolle über mehrere Minuten eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht h abe (Ziff. 2). Die notwendigen Bewegungen mit dem Touchscreen erforderten aber die Präsenz einer Begleitperson, die Arm und Hand in geeigneter Art unterstütze und leicht führe (Ziff. 4). Er habe in der Augenmotorik, der Kopfkontrolle und der Belastbarkeit in den letzten Monaten überraschende Fortschritte gemacht, so dass er jetzt in der Lage sei, den Com puter mit den Augen selbständig zu steuern und damit selbständig zu kommu nizieren (Ziff. 5 und 8). Ohne Augensteuerung sei er immer noch nicht in der Lage, ohne Begleitperson zu kommunizieren (Ziff. 7). Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2010 die Augensteuerung nicht mehr nötig gehabt habe, sondern er habe sie damals noch zu wenig nutzen können, und es sei unklar gewesen, ob er sie je mehr nutzen könne (Ziff. 14). Die Aussage im Arztbericht, er verfüge über ein Gerät, das er ausschliesslich mit den Fingern bedienen könne, sei da hingehend zu verstehen, dass sich das bisherige Gerät ausschliesslich mit den Fingern bedienen lasse. Er brauche aber zur Bedienung Unterstützung einer Begleitperson (Ziff. 15). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf ein Kommunika tionsgerät mit einer Augensteuerung hat. 4. 4.1

Dem Bericht zum Gebrauchstraining der Z.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/99) kann entnommen werden, dass das Gebrauchs training erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte die für die Bedienung des Systems erforderlichen Fähig keiten habe. Das eingesetzte My Tobii C12 HMK Package ermögliche ihm die gewünschte Kommunikation im Alltag. Anstelle des offerierten Geräts mit Augen steuerung habe ein Gerät mit Touchscreen eingesetzt werden können, da der Versicherte seit der Offerte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen sei. 4.2

Am 7. Juni 2013 begründete die A .___ (Urk. 7/201) das Gesuch um eine Augensteuerung damit, dass der Versicherte das ihm zugespro chene Kommunikationsgerät nicht mehr mit seinen Händen bedienen könne. Deshalb benötige er eine Augensteuerung, um das Gerät wieder bedienen zu können. Am Ende des Gebrauchstrainings werde die Beschwerdegegnerin dar über informiert, ob der Versicherte das Hilfsmittel erfolgreich bedienen könne oder nicht. 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, teilte mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 7/203) mit, der Versicherte benütze in der Schule ein Kommunikationsgerät, das er ausschliesslich mit den Fingern steuern könne. Seit einigen Monaten könne er ein Gerät mit Augensteuerung testen, was ein en erheblichen Fortschritt für ihn bedeute. Aufgrund der schweren cerebralen Läsion sei dies für seine Situation eine wesentliche Verbesserun g.

Mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 4) präzisierte Dr. B.___ seine Aussage dahingehend, dass der Versicherte in der Schule über ein Kommunikationsgerät verfüge, das er mit den Fingern ansteuern könne. Richtig sei jedoch, dass er dazu Unterstützung einer Begleitperson benötige und er nicht in der Lage sei, das Gerät selbständig mit den Fingern zu bedienen. 4.4

Laut Bericht der Heilpädagogin C.___, D.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/1) sei es für den Versicherten äusserst schwierig, eine Bewegung zu initiieren. Nach einer Initi ierung von aussen gelinge es ihm, einige Bewegungen weiterzuführen oder zu wiederholen. Für das Handhaben von Gegenständen (Taster bedienen, Stift hal te n und schreiben, schneiden, Touchscreen bedienen, essen etc.) benötige er sehr viel oder totale Führung durch eine Begleitperson. Bei diesen Tätigkeiten sei er vollumfänglich auf Hilfe angewiesen.

Die Möglichkeiten, sich seinem Umfeld mitzuteilen, seien sehr eingeschränkt. Der Versicherte verfüge noch über kein Mittel, um differenzierte Aussagen ohne die Hilfe seiner Mutter machen zu können. Während der Probephase mit Leih gerät habe er über die Augensteuerung ohne Hilfestellungen einzelne Buttons visuell ansteuern und auslösen könnten. Es seien während der Versuchsphase deut liche Fortschritte (Konzentrationsdauer, Erhöhung der Komplexität, visuelle Ansteuerungsfähigkeit) erkennbar gewesen. 4.5

Laut Bericht von D.___, Logopädin, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/2) habe der Versicherte grosse Fortschritte bezüglich Belastbarkeit und Ausdauer gemacht. Auch könne er sich deutlich länger konzentrieren, sei aber noch schnell ablenkbar. Ein sicherer Ja-Nein-Code habe bis jetzt nicht erarbeitet wer den können. Um seine Antworten interpretieren zu können, müsse ihn das Gegen über gut kennen. Er sei selbst bei einfachen Ja-Nein-Fragen praktisch vollständig von seinem Gegenüber abhängig. Angesichts seines Alters wäre es dringend nötig, dass sich der Versicherte differenzierter und vor alle m selbstän dig äussern könne. 5. 5.1

Den vorliegenden Berichten kann entnommen werden, dass die Voraussetzun gen zur Abgabe eines Kommunikationsgeräts (vgl. oben E. 2.3) grundsätzlich gegeben sind was zwischen den Parteien auch nicht strittig ist. Unterschiedliche Ansichten bestehen indessen bei der Frage, welche Ausführung des Geräts (mit Touchscreen oder mit Augensteuerung) angemessen und notwendig ist (vgl. oben E. 2.4), damit der Eingliederungszweck, in Kontakt mit der Umwelt zu treten, erfüllt wird. 5.2

Aus den Berichten der A .___ (E. 4.1) muss gefolgert wer den, dass der Versicherte während des Gebrauchstrainings im Jahr 2010 Fort schritte in der Motorik gemacht, diese Fortschritte im weiteren Verlauf aber wieder eingebüsst hat, was wenig wahrscheinlich ist. Ein derartiger Verlauf wird denn auch weder durch den Bericht der Heilpädagogin (E. 4.4) noch durch die Berichte des behandelnden Arztes (E. 4.3) gestützt. Die Mutter des Versicherten (E. 3.2) erinnerte sich, dass auf die Anschaffung einer Augensteuerung verzich tet wurde, weil das notwendige Fixieren des Bildschirms beim Versicherten unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkontrolle eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht habe. Die Betätigung des Touchscreens erfordert gemäss den Aussagen der Mutter aber auch gemäss den Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E. 4.5) die Präsenz einer Begleitperson, die den Arm respektive die Hand des Versicherten führen muss. Ob der Versicherte jemals in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu benutzen, kann indessen offen bleiben. 5.3

Aus den aktuellen Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E.

4.5) geht eindeutig hervor, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt (Januar 2014) nicht in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu bedienen, sondern dabei von einer Betreuungsperson unterstützt werden musste. Dagegen haben sich laut Bericht der Heilpädagogin die Belastbarkeit und die Kopfkon trol le gebessert, und es ist dem Versicherten nun möglich, das Kommunikati ons gerät über die Augensteuerung selbständig zu bedienen, was ihn im Zeit punkt der erstmaligen Zusprache des Geräts noch zu sehr ermüdete. Mittels eines Gerätes mit Touchscreen kann der Eingliederungszweck nicht (mehr) erfüllt werden, wohingegen ein Gerät mit einer Augensteuerung den Versicher ten befähigt, selbständig mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Beim Versicher ten, der mittlerweile zu einem 14-jährigen Jugendlichen herangewachsen ist, kann demnach eine selbständige Kommunikation und damit der Eingliede rungs zweck nur mit einer Augensteuerung ermöglicht werden, weshalb die Augensteuerung als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten ist. 5.4

Ob die Beschwerdegegnerin das bereits zugesprochene Kommunikationsgerät myTobii C12 HMK mit einer Augensteuerung aufrüsten oder Kostengutsprache für ein neues Gerät leisten will, liegt in ihrem Ermessen. 6.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch hat auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat. 7.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher