Sachverhalt
1.
1.1
Y.___, geboren 1961, Mutter von zwei 1980 geborenen Söhnen, meldete sich unter Hinweis auf einen am 2 8. Mai 1990 erlittenen Unfall am 3. Januar 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/6 Ziff. 3.1, 6.1, 6.3 und 6.8). Diese sprach ihr am 1 6. Juli 1991 eine Umschulung zur Masseurin (Urk. 7/22) sowie mit Verfügung vom 7. April 1993 eine halbe Rente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 46 % und mit Wirkung ab Mai 1991 (Urk. 7/5 2).
Mit Verfügung vom 1 8. April 1995 wurde der Versicherten wiederum eine halbe Rente, nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und mit Wirkung ab Novem ber 1994 (Urk. 7/74) zugesprochen, ebenso mit Verfügung vom 1 2. Novem ber 1999 (Urk. 7/97) und vom
1 3. Juni 2003 (Urk. 7/130).
Am 1. März 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, sie habe bei einem Inva li di tätsgrad von 51 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/138). 1.2
Mit Verfügung vom 2 2. September 2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einer im Februar 2010 erfolgten Haus haltab klärung (Urk. 7/ 155) die bisher ausgerichtete Rente bei einem Invalidi tätsgrad von nunmehr 21 % ein (Urk. 7/170). Von Januar 2011 (Urk. 7/177) bis Januar 2012 (Urk. 7/181) gewährte sie der Versicherten Unterstützung bei der Stellen suche . 1.3
Nach erneuter Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 7/198) stellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen (Urk. 7/210). Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 7/215) erfolgte eine Haus haltabklärung, über welche am 2 1. November 20 13 berichtet wurde (Urk. 7/222) . Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/224 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob die Stadt X.___, Sozialabteilung, am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wozu am 2. Mai 2014 noch einmal Stellung ge nommen wurde (Urk. 10).
Die zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk.13-14), was den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga ben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Inva liditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3
Ob eine versicherte Person als ganztäg ig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestim mte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).
1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
G leiches gilt im Falle einer erneuten Anmeldung, wenn eine früher zugespro che ne Rente aufgehoben worden war. 1.5
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E.
1.4) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a;
Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren ten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013
vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m it Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbtätig wäre (S.
2 oben), sowie dass die Einschränkung im Erwerbsbereich 30 % und im Hau s haltbereich 20 % betrage (S.
2 Mitte). Sie begründete dies damit, dass die Versi cherte vor dem (1990 erlittenen) Unfall lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich nie um eine Vollzeitstelle beworben habe (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus näher dar gelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 23 ff.) sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen (S. 9 Ziff. 38). 2.3
Strittig ist mithin, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall er werbstätig wäre.
Unstrittig ist, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr.
23‘318.--, anzunehmen ist (Urk. 2 S. 2 oben). 3.
3.1
B ei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1993 wurde von eine r volle n Er werbstätigkeit der Versicherten ausgegangen (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/52),
ebenso bei der Revision im Jahr 1995 (vgl. Urk. 7/72) und den Revisionen von 1998 (vgl.
Urk. 7/90) und
- unverändert - auch 199 9.
Laut der Aktennotiz über eine am 2. Mai 2001 erfolgte telefonische Abklärung gab die Versicherte an, dass sie ohne Gesundheitsschaden „sicherlich 80 % er werbstätig wäre“ (Urk. 7/119 Mitte), was im Jahr 2003 bei Verfügungserlass ei nen Invaliditätsgrad
von 61 % ergab (Urk. 7/130). I m Zusammenhang mit der Mitteilung im Jahr 2005 (Urk. 7/138) wurde ebenfalls ein Erwerbspensum von 80 % angenommen (Urk. 7/134).
3.2
Im Rahmen des im Januar 2009 eingeleitet en Revisionsverfahren s (Urk. 7/139/1-3) erfolgte unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 1 2. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/155). Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Versi cherte habe vor dem Unfall zu 50 % gearbeitet; die Kinder seien beim Vater gewesen, sie selber habe in einer Partnerschaft gelebt, der Partner habe die Hälfte
der Miete bezahlt. Heute lebe sie allein, wäre jedoch im Gesundheitsfall weiter hin zu 50 % erwerbstätig geblieben. Sie hätte nicht als Masseurin arbeiten wol len, sondern wäre weiterhin in einem Büro tätig. Sie meine, mit einem Einkom men von 50 % könnte sie auskommen. Sie würde gern halbtags ausserhäuslich ar bei ten; an einer Aufteilung von 2½ Tagen pro Woche wäre sie weniger inte ressiert. Daneben würde sie sich um ihren Haushalt und ihre Hobbies kümmern (S.
2 Ziff. 2.5).
Daraufhin qualifizierte die Abklärungsperson die Versicherte als zu 50 % er werbs tätig (S. 3 Ziff. 2.6). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/160) wurde sodann aus me dizinischer Sicht von keinen relevanten Veränderungen von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 4 Mitte). In Anwendung der ge mischten Methode resultierte nunmehr ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 21 % (S. 5 Mitte). Die entsprechende Verfügung erging am 2 2. September 2010 (Urk. 7/170) und wurde nicht angefochten. 3.4
Mit erneuter Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 machte die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/198 Ziff. 6.3). Die Be schwer degegnerin holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/201) und einen Arztbericht (Urk. 7/203) ein.
Der seit Juli 2011 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte am 1 1. Juni 2013 unter anderem aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Patientin heute und auf län gere Sicht zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 7/203 Ziff. 1.2 und S. 2 oben).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/208) ging die Beschwerde gegnerin am 1 7. Juli 2013 davon aus, aus medizinischer Sicht erscheine es ge rechtfertigt, auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten, da im Vergleich zu den Beurteilungen im Jahr 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit gegeben war, keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht worden sei (S.
2 f.), und sie ging von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aus (S. 4).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210). 3.5
Mit Einwand vom 1 1. September 2013 machte die Mitarbeiterin des Rechts diensts der Sozialabteilung der Beschwerdeführerin geltend, die Annahme eines Erwerbspensums von 50 % sei unzutreffend. Aufgrund ihrer Sozialhilfebedürf tig keit sei es der Versicherten nicht freigestellt, darüber zu entscheiden, in wel chem
Umfang sie berufstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Sie sei vielmehr ver pflich tet, ihr e eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden und wäre im Ge sund heits fall
verpflichtet, nötigenfalls eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufzu neh men (Urk. 7/215 S. 2). 3.6
Am 1 2. November 2013 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 2 1. No vem ber 2013 berichtet wurde (Urk. 7/222). Darin wurde unter anderem aus ge führt, nach der Rentenaufhebung sei die Versicherte im Umfang von 10-20 % erwerbstätig gewesen; per Januar 2013 habe die Versicherte den Arbeits versuch beendet, unter anderem weil die Erwerbstätigkeit mit den diversen Un ter such ungsterminen nicht vereinbar gewesen sei (S. 3 Ziff. 2.4).
Zur Frage, in welchem Umfang heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, hielt die Abklärungsperson unter anderem fest (S. 3 Ziff. 2.5): Die Versicherte wurde heute vor Ort zusätzlich zu einer heutigen Erwerbstätig keit ohne Behinderung befragt. Spontan meinte sie, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um finanziell über die Runden zu kommen. Auf die Frage, was sie denn arbeiten würde beziehungsweise wel cher Arbeit sie denn nachgehen würde, kann sie mir keine konkreten Angaben machen. Des Weiteren ergänzt sie, dass sie sich, bevor sie die letzte Stelle in negehabt habe, nie auf 100%-Stellen beworben habe, sondern immer nur auf Teilzeitstellen.
Dazu merkte sie an, die Versicherte sei vor dem Unfall zu 50 % erwerbstätig ge wesen. Zum Zeitpunkt der letzten Abklärung im Jahr 2010 habe sie schon ei nige Jahre allein gelebt und die beiden 1980 geborenen Söhne seien ausgezogen ge wesen. Somit hätten sich seit dem letzten Gespräch vor Ort in familiärer Hin sich t keine Veränderungen ergeben. Die Versicherte habe damals ganz klar eine 50%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit angegeben, da sie so nebst ihrem Haushalt noch ihre Hobbies pflegen könnte und mit diesem Einkommen aus kommen würde. Die spontane Aussage, dass sie heute einer 100%igen Erwerbs tätig keit nachgehen würde, sei deshalb nicht nachvollziehbar und nicht plausi bel; sie habe auch mit etlichen Nachfragen nicht konkret und nachvollziehbar be ant wortet werden können (S. 4 oben). 3.7
Am 1 2. Dezember 2013 nahm die Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialab teilung der Beschwerdeführerin, die am Gespräch teilgenommen hatte, zum Ab klärungsbericht Stellung (Urk. 7/221) und führte unter anderem aus, im Wort laut sei die Versicherte gefragt worden „Wie viel würden Sie arbeiten, wenn es keine IV-Rente gäbe?“; auf die von ihr richtig gestellte Frage „Wieviel würden Sie arbeiten, wenn sie gesund wären?“, habe die Versicherte spontan „100 % “ ge ant wortet, was auch insofern einleuchte, dass sie als Ungelernte ohne Vermö gen praktisch gezwungen wäre, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (S. 1 unten).
Daraufhin habe die Abklärungsperson die sinnlose Frage gestellt, ob sich denn die Versicherte konkret auf 100%-Stellen beworben habe; sinnlos deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum sich die Versicherte, die in ihrer Gesundheit nach wie
vor deutlich eingesch ränkt sei, auf eine 100%-Stelle bewerben sollte (S. 2 oben).
Dass die Versicherte im Jahr 2010 ganz klar eine Erwerbstätigkeit von 50 % bei guter Gesundheit angegeben hätte, sei nicht korrekt, sei doch mit Sicherheit da von auszugehen, dass auch 2010 auf die geschilderte - unzulässige - Art gefragt worden sei (S. 2). 3.8
Die Abklärungsperson nahm am 2 0. Dezember 2013 noch einmal Stellung und bekräftigte ihre Beurteilung im Abklärungsbericht; zu den angemerkten Beson derheiten der Fragestellung äusserte sie sich nicht (Urk. 7/223 S. 2 f.). 4. 4.1
Die Versicherte war laut Arbeitgeberbericht vom 1 9. Februar 1991 im Umfang von 6.5 von 8.5 S tunden pro Tag beschäftigt (Urk. 7/9 Ziff. 3), was einem Pen sum von rund 75 % (und nicht, wie von der Abklärungsperson aktuell ange nommen, 50 %) entspricht.
Im Rahmen der Rentenzusprachen von 1993, 1995, 1999 und der Mitteilung von 2005 stufte die Beschwerdegegnerin die Versicherte stets als im Gesund heitsfall voll beziehungsweise zu 80 % erwerbstätig ein (vorstehend E. 3.1). 4.2
Im Rahmen der 2010 erfolgten Anspruchsprüfung, also rund 20 Jahre nach Ein tritt des Gesundheitsschadens und nach rund 17 Jahren durchgehender Qualifi kation als voll oder zu 80 % Erwerbstätige, änderte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Versicherten dahin gehend, dass sie sie nunmehr als im Ge sun d heitsfall lediglich zu 50 %
erwerbstätig einstufte (vorstehend E. 3.2).
Dafür waren und sind keinerlei veränderte Umstände ersichtlich. Es hatte sich im Vergleich zu 1990 die finanzielle Lage der Versicherten nicht geän dert oder gar verbessert und es war auch nicht eine verstärkte Beanspruchung im Auf ga benbereich eingetreten, zu welchem, im Gegenteil, im Jahr 2010 die beiden seit 2008 erwachsenen Söhne nicht mehr gehörten.
Die einzige Begründung für die von der Beschwerdegegnerin angenommene nun mehrige Verschiebung im Status war die im Abklärungsbericht wiedergege bene Angabe der Versicherten, sie wäre im Gesundheitsfall „weiterhin“ zu 50 % er werbs tätig (vorstehend E.
3.2). Die Plausibilität dieser Angabe ist allerdings höchst fraglich, betrug doch das Pensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens 75 % (vorstehend E.
4.1), so dass unklar bleibt, wie der von der Abklärungs per son verwendete Ausdruck „weiterhin“ gemeint sein könnte. Ferner ist am gleichen Ort von der Tätigkeit als Masseurin die Rede, zu welcher die Versicherte
jedoch erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens umgeschult wurde, was annehmen lässt, dass ihr die Unterscheidung zwischen einer - nur hypo thetisch im Gesund heitsfall
- seit 1990 fortgesetzten Erwerbstätigkeit und der 2010 aktuellen Situa tion mit Arbeitsunfähigkeit und partieller Erwerbstätigkeit nicht in dem Masse gelungen ist, das erforderlich wäre, um alleine gestützt auf ihre Aussage und ent gegen allen andern Indizien auf eine Reduktion des (hy pothetischen) Erwerbs pensums zu schliessen. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin 2010 postulierte Reduktion des Erwerbspen sums auf lediglich 50 % erweist sich vor diesem Hintergrund als derart wider sprüch lich und ohne nachvollziehbare Begründung, dass die ausschliesslich darauf ge stützte Rentenaufhebung als zweifellos unrichtig im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E. 1.5) bezeichnet werden muss.
War die 2010 erfolgte Rentenaufhebung - wie dargelegt - zweifellos unrichtig, so ist sie für die Beurteil ung der vorliegend strittigen Verfügung von 2013 un beach t lich, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunf t ohne weitere Einschränkungen zu prüfen sind . 4.4
Selbst wenn die 2010 ergangene Verfügung nicht als zweifellos unrichtig einge stuft würde, stünde sie einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im heuti ge n Zeitpunkt auch aus folgendem Grund nicht entgegen:
Gemäss dem 2010 erstatteten Abklärungsbericht finanzierte die Versicherte ih ren Lebensunterhalt damals - nebst geringfügigen Erwerbseinkommen - mit der ihr damals ausgerichteten halben Invalidenrente sowie gut doppelt so hohen Er gän zungsleistungen (Urk. 7/155 S. 2 Ziff. 2.3).
Gemäss dem aktuellen (erst im Vorbescheidverfahren
veranlassten)
Abklärungs bericht erhält die Versicherte nunmehr - nebst einem Krankentaggeld - Unter stütz ung vom Sozialamt, das überdies für die Miete aufkommt (Urk. 7/222 S.
3 Ziff. 2.3). Die entsprechende Information konnte die Beschwerdegegnerin bereits dem Drittauszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2013 ent neh men, in welchem die monatliche Sozialhilfe mit Fr. 2‘300.-- beziffert wor den war (Urk. 7/205 Ziff. 2).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten haben sich somit im Ver gleich zum 2010 gegebenen Sachverhalt nachhaltig und wesentlich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) vor und die Verfügung von 2010 steht auch aus diesem Grund einer Anspruchsprüfung im aktuellen Zeitpunkt nicht entgegen. 5. 5.1
Die vorliegend strittige Statusfrage lautet: In welchem Umfang wäre die Versi cherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) im Gesund heitsfall erwerbstätig? Diese Frage ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, zu beantworten (vorstehend E. 1.2). 5.2
Die zwischenzeitlich knapp 53-jährige Versicherte hat nach dem Besuch von 6
Jahren Primarschule und 2 Jahren Oberschule keine Ausbildung absolviert und war bis November 1990 während gut zwei Jahren als Bürohilfe tätig (Urk. 7/6
Ziff. 5.1 und 5.3.1). Sie führt in einer Dreizimmerwohnung einen Ein personen haushalt (Urk. 7/222 Ziff. 4.1 und 5.1).
Wäre die Versicherte heute erwerbstätig, müsste sie sich angesichts der fehlen den Ausbildung und Berufserfahrung mit einer einfachen und entsprechend schlecht entlöhnten
Tätigkeit begnügen. Gemäss den Angaben in der Lohn stru k tur erhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik betrug das entsprechende Ein kommen für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- im Monat (LSE 2012 Tab. TA1_t irage_skill-level, Niveau 1, Total). Auf ein Jahr umgerechnet sowie ange passt an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B9.2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Die Volks wirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B10.2, Total) ergäbe dies im Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 51‘801.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007), was run d Fr. 4‘317.-- pro Monat entspräche. 5.3
Die genannten konkreten Umstände sind daraufhin zu prüfen, ob mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem vollen Erwerbspensum auszugehen ist, oder ob plausible Anhaltspunkte für eine anzunehmende Pensumsreduktion er sichtlich sind.
Von einem relevanten Aufgabenbereich, der eine Reduktion des Erwerbspen sums zu begründen vermöchte, kann bei einem Einpersonenhaushalt nicht ge sprochen werden.
Angesichts der aktuellen Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann davon auszugehen, dass die Versicherte von den zuständigen Behörden angehalten würde, ihr Er werbspotential bestmöglich - mithin zu 100 %
- auszuschöpfen. Solches liegt auch angesichts des maximal zu erwartenden Einkommens von monatlich etwas über Fr. 4‘300.-- (vorstehend E. 5.2) nahe; es ist derart bescheiden, dass es kei ne n Spielraum für allfällige auf die Lebensqualität hin orientierte Reduktionen des Erwerbspensums erkennen lässt. In diesem letzten Punkt unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen im Jahr 1999, als die Versicherte mit einem Partner zusammenlebte und entsprechend - da gemeinsam getragene - tiefere Lebenshaltungskosten anfielen (vorstehend E. 3.2).
In Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Versi cher te im Gesundheitsfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. 5.4
Das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Valideneinkom me n im Jahr 2013 beträgt Fr. 51‘801.-- (vorstehend E. 5.2).
Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 23‘318.-- beziffert (Urk. 7/208 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk. 1 S.
6 Ziff.
24) und nach Lage der Akten (Urk. 7/207 S.
2) nicht zu bean standen ist.
Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 28‘483.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Dementsprechend hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), dies nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin ab
1. Dezem ber 2013 .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist s omit die ange fochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegn erin aufzuer legen. 6.2
Unter anderem Gemeinden wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht, BGG) .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Dezember 2013 mit der Fest stellung aufgehoben wird, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf ein e halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 und S. 2 oben).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/208) ging die Beschwerde gegnerin am 1 7. Juli 2013 davon aus, aus medizinischer Sicht erscheine es ge rechtfertigt, auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten, da im Vergleich zu den Beurteilungen im Jahr 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit gegeben war, keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht worden sei (S.
2 f.), und sie ging von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aus (S. 4).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210). 3.5
Mit Einwand vom 1 1. September 2013 machte die Mitarbeiterin des Rechts diensts der Sozialabteilung der Beschwerdeführerin geltend, die Annahme eines Erwerbspensums von 50 % sei unzutreffend. Aufgrund ihrer Sozialhilfebedürf tig keit sei es der Versicherten nicht freigestellt, darüber zu entscheiden, in wel chem
Umfang sie berufstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Sie sei vielmehr ver pflich tet, ihr e eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden und wäre im Ge sund heits fall
verpflichtet, nötigenfalls eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufzu neh men (Urk. 7/215 S. 2). 3.6
Am 1 2. November 2013 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 2 1. No vem ber 2013 berichtet wurde (Urk. 7/222). Darin wurde unter anderem aus ge führt, nach der Rentenaufhebung sei die Versicherte im Umfang von 10-20 % erwerbstätig gewesen; per Januar 2013 habe die Versicherte den Arbeits versuch beendet, unter anderem weil die Erwerbstätigkeit mit den diversen Un ter such ungsterminen nicht vereinbar gewesen sei (S. 3 Ziff. 2.4).
Zur Frage, in welchem Umfang heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, hielt die Abklärungsperson unter anderem fest (S. 3 Ziff. 2.5): Die Versicherte wurde heute vor Ort zusätzlich zu einer heutigen Erwerbstätig keit ohne Behinderung befragt. Spontan meinte sie, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um finanziell über die Runden zu kommen. Auf die Frage, was sie denn arbeiten würde beziehungsweise wel cher Arbeit sie denn nachgehen würde, kann sie mir keine konkreten Angaben machen. Des Weiteren ergänzt sie, dass sie sich, bevor sie die letzte Stelle in negehabt habe, nie auf 100%-Stellen beworben habe, sondern immer nur auf Teilzeitstellen.
Dazu merkte sie an, die Versicherte sei vor dem Unfall zu 50 % erwerbstätig ge wesen. Zum Zeitpunkt der letzten Abklärung im Jahr 2010 habe sie schon ei nige Jahre allein gelebt und die beiden 1980 geborenen Söhne seien ausgezogen ge wesen. Somit hätten sich seit dem letzten Gespräch vor Ort in familiärer Hin sich t keine Veränderungen ergeben. Die Versicherte habe damals ganz klar eine 50%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit angegeben, da sie so nebst ihrem Haushalt noch ihre Hobbies pflegen könnte und mit diesem Einkommen aus kommen würde. Die spontane Aussage, dass sie heute einer 100%igen Erwerbs tätig keit nachgehen würde, sei deshalb nicht nachvollziehbar und nicht plausi bel; sie habe auch mit etlichen Nachfragen nicht konkret und nachvollziehbar be ant wortet werden können (S. 4 oben). 3.7
Am 1 2. Dezember 2013 nahm die Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialab teilung der Beschwerdeführerin, die am Gespräch teilgenommen hatte, zum Ab klärungsbericht Stellung (Urk. 7/221) und führte unter anderem aus, im Wort laut sei die Versicherte gefragt worden „Wie viel würden Sie arbeiten, wenn es keine IV-Rente gäbe?“; auf die von ihr richtig gestellte Frage „Wieviel würden Sie arbeiten, wenn sie gesund wären?“, habe die Versicherte spontan „100 % “ ge ant wortet, was auch insofern einleuchte, dass sie als Ungelernte ohne Vermö gen praktisch gezwungen wäre, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (S. 1 unten).
Daraufhin habe die Abklärungsperson die sinnlose Frage gestellt, ob sich denn die Versicherte konkret auf 100%-Stellen beworben habe; sinnlos deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum sich die Versicherte, die in ihrer Gesundheit nach wie
vor deutlich eingesch ränkt sei, auf eine 100%-Stelle bewerben sollte (S. 2 oben).
Dass die Versicherte im Jahr 2010 ganz klar eine Erwerbstätigkeit von 50 % bei guter Gesundheit angegeben hätte, sei nicht korrekt, sei doch mit Sicherheit da von auszugehen, dass auch 2010 auf die geschilderte - unzulässige - Art gefragt worden sei (S. 2). 3.8
Die Abklärungsperson nahm am 2 0. Dezember 2013 noch einmal Stellung und bekräftigte ihre Beurteilung im Abklärungsbericht; zu den angemerkten Beson derheiten der Fragestellung äusserte sie sich nicht (Urk. 7/223 S. 2 f.). 4. 4.1
Die Versicherte war laut Arbeitgeberbericht vom 1 9. Februar 1991 im Umfang von 6.5 von 8.5 S tunden pro Tag beschäftigt (Urk. 7/9 Ziff. 3), was einem Pen sum von rund 75 % (und nicht, wie von der Abklärungsperson aktuell ange nommen, 50 %) entspricht.
Im Rahmen der Rentenzusprachen von 1993, 1995, 1999 und der Mitteilung von 2005 stufte die Beschwerdegegnerin die Versicherte stets als im Gesund heitsfall voll beziehungsweise zu 80 % erwerbstätig ein (vorstehend E. 3.1). 4.2
Im Rahmen der 2010 erfolgten Anspruchsprüfung, also rund 20 Jahre nach Ein tritt des Gesundheitsschadens und nach rund 17 Jahren durchgehender Qualifi kation als voll oder zu 80 % Erwerbstätige, änderte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Versicherten dahin gehend, dass sie sie nunmehr als im Ge sun d heitsfall lediglich zu 50 %
erwerbstätig einstufte (vorstehend E. 3.2).
Dafür waren und sind keinerlei veränderte Umstände ersichtlich. Es hatte sich im Vergleich zu 1990 die finanzielle Lage der Versicherten nicht geän dert oder gar verbessert und es war auch nicht eine verstärkte Beanspruchung im Auf ga benbereich eingetreten, zu welchem, im Gegenteil, im Jahr 2010 die beiden seit 2008 erwachsenen Söhne nicht mehr gehörten.
Die einzige Begründung für die von der Beschwerdegegnerin angenommene nun mehrige Verschiebung im Status war die im Abklärungsbericht wiedergege bene Angabe der Versicherten, sie wäre im Gesundheitsfall „weiterhin“ zu 50 % er werbs tätig (vorstehend E.
3.2). Die Plausibilität dieser Angabe ist allerdings höchst fraglich, betrug doch das Pensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens 75 % (vorstehend E.
4.1), so dass unklar bleibt, wie der von der Abklärungs per son verwendete Ausdruck „weiterhin“ gemeint sein könnte. Ferner ist am gleichen Ort von der Tätigkeit als Masseurin die Rede, zu welcher die Versicherte
jedoch erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens umgeschult wurde, was annehmen lässt, dass ihr die Unterscheidung zwischen einer - nur hypo thetisch im Gesund heitsfall
- seit 1990 fortgesetzten Erwerbstätigkeit und der 2010 aktuellen Situa tion mit Arbeitsunfähigkeit und partieller Erwerbstätigkeit nicht in dem Masse gelungen ist, das erforderlich wäre, um alleine gestützt auf ihre Aussage und ent gegen allen andern Indizien auf eine Reduktion des (hy pothetischen) Erwerbs pensums zu schliessen. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin 2010 postulierte Reduktion des Erwerbspen sums auf lediglich 50 % erweist sich vor diesem Hintergrund als derart wider sprüch lich und ohne nachvollziehbare Begründung, dass die ausschliesslich darauf ge stützte Rentenaufhebung als zweifellos unrichtig im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E. 1.5) bezeichnet werden muss.
War die 2010 erfolgte Rentenaufhebung - wie dargelegt - zweifellos unrichtig, so ist sie für die Beurteil ung der vorliegend strittigen Verfügung von 2013 un beach t lich, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunf t ohne weitere Einschränkungen zu prüfen sind . 4.4
Selbst wenn die 2010 ergangene Verfügung nicht als zweifellos unrichtig einge stuft würde, stünde sie einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im heuti ge n Zeitpunkt auch aus folgendem Grund nicht entgegen:
Gemäss dem 2010 erstatteten Abklärungsbericht finanzierte die Versicherte ih ren Lebensunterhalt damals - nebst geringfügigen Erwerbseinkommen - mit der ihr damals ausgerichteten halben Invalidenrente sowie gut doppelt so hohen Er gän zungsleistungen (Urk. 7/155 S. 2 Ziff. 2.3).
Gemäss dem aktuellen (erst im Vorbescheidverfahren
veranlassten)
Abklärungs bericht erhält die Versicherte nunmehr - nebst einem Krankentaggeld - Unter stütz ung vom Sozialamt, das überdies für die Miete aufkommt (Urk. 7/222 S.
3 Ziff. 2.3). Die entsprechende Information konnte die Beschwerdegegnerin bereits dem Drittauszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2013 ent neh men, in welchem die monatliche Sozialhilfe mit Fr. 2‘300.-- beziffert wor den war (Urk. 7/205 Ziff. 2).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten haben sich somit im Ver gleich zum 2010 gegebenen Sachverhalt nachhaltig und wesentlich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) vor und die Verfügung von 2010 steht auch aus diesem Grund einer Anspruchsprüfung im aktuellen Zeitpunkt nicht entgegen. 5. 5.1
Die vorliegend strittige Statusfrage lautet: In welchem Umfang wäre die Versi cherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) im Gesund heitsfall erwerbstätig? Diese Frage ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, zu beantworten (vorstehend E. 1.2). 5.2
Die zwischenzeitlich knapp 53-jährige Versicherte hat nach dem Besuch von 6
Jahren Primarschule und 2 Jahren Oberschule keine Ausbildung absolviert und war bis November 1990 während gut zwei Jahren als Bürohilfe tätig (Urk. 7/6
Ziff. 5.1 und 5.3.1). Sie führt in einer Dreizimmerwohnung einen Ein personen haushalt (Urk. 7/222 Ziff. 4.1 und 5.1).
Wäre die Versicherte heute erwerbstätig, müsste sie sich angesichts der fehlen den Ausbildung und Berufserfahrung mit einer einfachen und entsprechend schlecht entlöhnten
Tätigkeit begnügen. Gemäss den Angaben in der Lohn stru k tur erhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik betrug das entsprechende Ein kommen für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- im Monat (LSE 2012 Tab. TA1_t irage_skill-level, Niveau 1, Total). Auf ein Jahr umgerechnet sowie ange passt an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B9.2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Die Volks wirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B10.2, Total) ergäbe dies im Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 51‘801.-- (Fr. 4‘112.-- x
E. 1.3 Ob eine versicherte Person als ganztäg ig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestim mte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
G leiches gilt im Falle einer erneuten Anmeldung, wenn eine früher zugespro che ne Rente aufgehoben worden war.
E. 1.5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E.
1.4) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a;
Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren ten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013
vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m it Hinweisen).
2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob die Stadt X.___, Sozialabteilung, am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wozu am 2. Mai 2014 noch einmal Stellung ge nommen wurde (Urk. 10).
Die zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk.13-14), was den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbtätig wäre (S.
2 oben), sowie dass die Einschränkung im Erwerbsbereich 30 % und im Hau s haltbereich 20 % betrage (S.
2 Mitte). Sie begründete dies damit, dass die Versi cherte vor dem (1990 erlittenen) Unfall lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich nie um eine Vollzeitstelle beworben habe (S. 3 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus näher dar gelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 23 ff.) sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen (S. 9 Ziff. 38).
E. 2.3 Strittig ist mithin, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall er werbstätig wäre.
Unstrittig ist, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr.
23‘318.--, anzunehmen ist (Urk. 2 S. 2 oben). 3.
3.1
B ei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1993 wurde von eine r volle n Er werbstätigkeit der Versicherten ausgegangen (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/52),
ebenso bei der Revision im Jahr 1995 (vgl. Urk. 7/72) und den Revisionen von 1998 (vgl.
Urk. 7/90) und
- unverändert - auch 199 9.
Laut der Aktennotiz über eine am 2. Mai 2001 erfolgte telefonische Abklärung gab die Versicherte an, dass sie ohne Gesundheitsschaden „sicherlich 80 % er werbstätig wäre“ (Urk. 7/119 Mitte), was im Jahr 2003 bei Verfügungserlass ei nen Invaliditätsgrad
von 61 % ergab (Urk. 7/130). I m Zusammenhang mit der Mitteilung im Jahr 2005 (Urk. 7/138) wurde ebenfalls ein Erwerbspensum von 80 % angenommen (Urk. 7/134).
3.2
Im Rahmen des im Januar 2009 eingeleitet en Revisionsverfahren s (Urk. 7/139/1-3) erfolgte unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 1 2. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/155). Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Versi cherte habe vor dem Unfall zu 50 % gearbeitet; die Kinder seien beim Vater gewesen, sie selber habe in einer Partnerschaft gelebt, der Partner habe die Hälfte
der Miete bezahlt. Heute lebe sie allein, wäre jedoch im Gesundheitsfall weiter hin zu 50 % erwerbstätig geblieben. Sie hätte nicht als Masseurin arbeiten wol len, sondern wäre weiterhin in einem Büro tätig. Sie meine, mit einem Einkom men von 50 % könnte sie auskommen. Sie würde gern halbtags ausserhäuslich ar bei ten; an einer Aufteilung von 2½ Tagen pro Woche wäre sie weniger inte ressiert. Daneben würde sie sich um ihren Haushalt und ihre Hobbies kümmern (S.
2 Ziff. 2.5).
Daraufhin qualifizierte die Abklärungsperson die Versicherte als zu 50 % er werbs tätig (S. 3 Ziff. 2.6). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/160) wurde sodann aus me dizinischer Sicht von keinen relevanten Veränderungen von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 4 Mitte). In Anwendung der ge mischten Methode resultierte nunmehr ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 21 % (S. 5 Mitte). Die entsprechende Verfügung erging am 2 2. September 2010 (Urk. 7/170) und wurde nicht angefochten. 3.4
Mit erneuter Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 machte die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/198 Ziff. 6.3). Die Be schwer degegnerin holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/201) und einen Arztbericht (Urk. 7/203) ein.
Der seit Juli 2011 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte am 1 1. Juni 2013 unter anderem aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Patientin heute und auf län gere Sicht zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 7/203 Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007), was run d Fr. 4‘317.-- pro Monat entspräche. 5.3
Die genannten konkreten Umstände sind daraufhin zu prüfen, ob mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem vollen Erwerbspensum auszugehen ist, oder ob plausible Anhaltspunkte für eine anzunehmende Pensumsreduktion er sichtlich sind.
Von einem relevanten Aufgabenbereich, der eine Reduktion des Erwerbspen sums zu begründen vermöchte, kann bei einem Einpersonenhaushalt nicht ge sprochen werden.
Angesichts der aktuellen Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann davon auszugehen, dass die Versicherte von den zuständigen Behörden angehalten würde, ihr Er werbspotential bestmöglich - mithin zu 100 %
- auszuschöpfen. Solches liegt auch angesichts des maximal zu erwartenden Einkommens von monatlich etwas über Fr. 4‘300.-- (vorstehend E. 5.2) nahe; es ist derart bescheiden, dass es kei ne n Spielraum für allfällige auf die Lebensqualität hin orientierte Reduktionen des Erwerbspensums erkennen lässt. In diesem letzten Punkt unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen im Jahr 1999, als die Versicherte mit einem Partner zusammenlebte und entsprechend - da gemeinsam getragene - tiefere Lebenshaltungskosten anfielen (vorstehend E. 3.2).
In Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Versi cher te im Gesundheitsfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. 5.4
Das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Valideneinkom me n im Jahr 2013 beträgt Fr. 51‘801.-- (vorstehend E. 5.2).
Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 23‘318.-- beziffert (Urk. 7/208 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk. 1 S.
6 Ziff.
24) und nach Lage der Akten (Urk. 7/207 S.
2) nicht zu bean standen ist.
Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 28‘483.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Dementsprechend hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), dies nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin ab
1. Dezem ber 2013 .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist s omit die ange fochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegn erin aufzuer legen. 6.2
Unter anderem Gemeinden wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht, BGG) .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Dezember 2013 mit der Fest stellung aufgehoben wird, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf ein e halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00135 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
23. April 2015 in Sachen Stadt X.___ Sozialabteilung Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___, geboren 1961, Mutter von zwei 1980 geborenen Söhnen, meldete sich unter Hinweis auf einen am 2 8. Mai 1990 erlittenen Unfall am 3. Januar 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/6 Ziff. 3.1, 6.1, 6.3 und 6.8). Diese sprach ihr am 1 6. Juli 1991 eine Umschulung zur Masseurin (Urk. 7/22) sowie mit Verfügung vom 7. April 1993 eine halbe Rente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 46 % und mit Wirkung ab Mai 1991 (Urk. 7/5 2).
Mit Verfügung vom 1 8. April 1995 wurde der Versicherten wiederum eine halbe Rente, nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und mit Wirkung ab Novem ber 1994 (Urk. 7/74) zugesprochen, ebenso mit Verfügung vom 1 2. Novem ber 1999 (Urk. 7/97) und vom
1 3. Juni 2003 (Urk. 7/130).
Am 1. März 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, sie habe bei einem Inva li di tätsgrad von 51 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/138). 1.2
Mit Verfügung vom 2 2. September 2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einer im Februar 2010 erfolgten Haus haltab klärung (Urk. 7/ 155) die bisher ausgerichtete Rente bei einem Invalidi tätsgrad von nunmehr 21 % ein (Urk. 7/170). Von Januar 2011 (Urk. 7/177) bis Januar 2012 (Urk. 7/181) gewährte sie der Versicherten Unterstützung bei der Stellen suche . 1.3
Nach erneuter Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 7/198) stellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu ver neinen (Urk. 7/210). Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 7/215) erfolgte eine Haus haltabklärung, über welche am 2 1. November 20 13 berichtet wurde (Urk. 7/222) . Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/224 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob die Stadt X.___, Sozialabteilung, am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. März 2014 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wozu am 2. Mai 2014 noch einmal Stellung ge nommen wurde (Urk. 10).
Die zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk.13-14), was den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die In va lidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufga ben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Inva liditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Inva lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3
Ob eine versicherte Person als ganztäg ig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestim mte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e
des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).
1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
G leiches gilt im Falle einer erneuten Anmeldung, wenn eine früher zugespro che ne Rente aufgehoben worden war. 1.5
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E.
1.4) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a;
Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Ren ten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichti gung von erheblicher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013
vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m it Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbtätig wäre (S.
2 oben), sowie dass die Einschränkung im Erwerbsbereich 30 % und im Hau s haltbereich 20 % betrage (S.
2 Mitte). Sie begründete dies damit, dass die Versi cherte vor dem (1990 erlittenen) Unfall lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich nie um eine Vollzeitstelle beworben habe (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus näher dar gelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 23 ff.) sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen (S. 9 Ziff. 38). 2.3
Strittig ist mithin, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall er werbstätig wäre.
Unstrittig ist, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr.
23‘318.--, anzunehmen ist (Urk. 2 S. 2 oben). 3.
3.1
B ei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1993 wurde von eine r volle n Er werbstätigkeit der Versicherten ausgegangen (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/52),
ebenso bei der Revision im Jahr 1995 (vgl. Urk. 7/72) und den Revisionen von 1998 (vgl.
Urk. 7/90) und
- unverändert - auch 199 9.
Laut der Aktennotiz über eine am 2. Mai 2001 erfolgte telefonische Abklärung gab die Versicherte an, dass sie ohne Gesundheitsschaden „sicherlich 80 % er werbstätig wäre“ (Urk. 7/119 Mitte), was im Jahr 2003 bei Verfügungserlass ei nen Invaliditätsgrad
von 61 % ergab (Urk. 7/130). I m Zusammenhang mit der Mitteilung im Jahr 2005 (Urk. 7/138) wurde ebenfalls ein Erwerbspensum von 80 % angenommen (Urk. 7/134).
3.2
Im Rahmen des im Januar 2009 eingeleitet en Revisionsverfahren s (Urk. 7/139/1-3) erfolgte unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 1 2. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/155). Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Versi cherte habe vor dem Unfall zu 50 % gearbeitet; die Kinder seien beim Vater gewesen, sie selber habe in einer Partnerschaft gelebt, der Partner habe die Hälfte
der Miete bezahlt. Heute lebe sie allein, wäre jedoch im Gesundheitsfall weiter hin zu 50 % erwerbstätig geblieben. Sie hätte nicht als Masseurin arbeiten wol len, sondern wäre weiterhin in einem Büro tätig. Sie meine, mit einem Einkom men von 50 % könnte sie auskommen. Sie würde gern halbtags ausserhäuslich ar bei ten; an einer Aufteilung von 2½ Tagen pro Woche wäre sie weniger inte ressiert. Daneben würde sie sich um ihren Haushalt und ihre Hobbies kümmern (S.
2 Ziff. 2.5).
Daraufhin qualifizierte die Abklärungsperson die Versicherte als zu 50 % er werbs tätig (S. 3 Ziff. 2.6). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/160) wurde sodann aus me dizinischer Sicht von keinen relevanten Veränderungen von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 4 Mitte). In Anwendung der ge mischten Methode resultierte nunmehr ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 21 % (S. 5 Mitte). Die entsprechende Verfügung erging am 2 2. September 2010 (Urk. 7/170) und wurde nicht angefochten. 3.4
Mit erneuter Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 machte die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/198 Ziff. 6.3). Die Be schwer degegnerin holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/201) und einen Arztbericht (Urk. 7/203) ein.
Der seit Juli 2011 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte am 1 1. Juni 2013 unter anderem aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Patientin heute und auf län gere Sicht zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 7/203 Ziff. 1.2 und S. 2 oben).
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/208) ging die Beschwerde gegnerin am 1 7. Juli 2013 davon aus, aus medizinischer Sicht erscheine es ge rechtfertigt, auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten, da im Vergleich zu den Beurteilungen im Jahr 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit gegeben war, keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht worden sei (S.
2 f.), und sie ging von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aus (S. 4).
Mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210). 3.5
Mit Einwand vom 1 1. September 2013 machte die Mitarbeiterin des Rechts diensts der Sozialabteilung der Beschwerdeführerin geltend, die Annahme eines Erwerbspensums von 50 % sei unzutreffend. Aufgrund ihrer Sozialhilfebedürf tig keit sei es der Versicherten nicht freigestellt, darüber zu entscheiden, in wel chem
Umfang sie berufstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Sie sei vielmehr ver pflich tet, ihr e eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden und wäre im Ge sund heits fall
verpflichtet, nötigenfalls eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufzu neh men (Urk. 7/215 S. 2). 3.6
Am 1 2. November 2013 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 2 1. No vem ber 2013 berichtet wurde (Urk. 7/222). Darin wurde unter anderem aus ge führt, nach der Rentenaufhebung sei die Versicherte im Umfang von 10-20 % erwerbstätig gewesen; per Januar 2013 habe die Versicherte den Arbeits versuch beendet, unter anderem weil die Erwerbstätigkeit mit den diversen Un ter such ungsterminen nicht vereinbar gewesen sei (S. 3 Ziff. 2.4).
Zur Frage, in welchem Umfang heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, hielt die Abklärungsperson unter anderem fest (S. 3 Ziff. 2.5): Die Versicherte wurde heute vor Ort zusätzlich zu einer heutigen Erwerbstätig keit ohne Behinderung befragt. Spontan meinte sie, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um finanziell über die Runden zu kommen. Auf die Frage, was sie denn arbeiten würde beziehungsweise wel cher Arbeit sie denn nachgehen würde, kann sie mir keine konkreten Angaben machen. Des Weiteren ergänzt sie, dass sie sich, bevor sie die letzte Stelle in negehabt habe, nie auf 100%-Stellen beworben habe, sondern immer nur auf Teilzeitstellen.
Dazu merkte sie an, die Versicherte sei vor dem Unfall zu 50 % erwerbstätig ge wesen. Zum Zeitpunkt der letzten Abklärung im Jahr 2010 habe sie schon ei nige Jahre allein gelebt und die beiden 1980 geborenen Söhne seien ausgezogen ge wesen. Somit hätten sich seit dem letzten Gespräch vor Ort in familiärer Hin sich t keine Veränderungen ergeben. Die Versicherte habe damals ganz klar eine 50%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit angegeben, da sie so nebst ihrem Haushalt noch ihre Hobbies pflegen könnte und mit diesem Einkommen aus kommen würde. Die spontane Aussage, dass sie heute einer 100%igen Erwerbs tätig keit nachgehen würde, sei deshalb nicht nachvollziehbar und nicht plausi bel; sie habe auch mit etlichen Nachfragen nicht konkret und nachvollziehbar be ant wortet werden können (S. 4 oben). 3.7
Am 1 2. Dezember 2013 nahm die Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialab teilung der Beschwerdeführerin, die am Gespräch teilgenommen hatte, zum Ab klärungsbericht Stellung (Urk. 7/221) und führte unter anderem aus, im Wort laut sei die Versicherte gefragt worden „Wie viel würden Sie arbeiten, wenn es keine IV-Rente gäbe?“; auf die von ihr richtig gestellte Frage „Wieviel würden Sie arbeiten, wenn sie gesund wären?“, habe die Versicherte spontan „100 % “ ge ant wortet, was auch insofern einleuchte, dass sie als Ungelernte ohne Vermö gen praktisch gezwungen wäre, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (S. 1 unten).
Daraufhin habe die Abklärungsperson die sinnlose Frage gestellt, ob sich denn die Versicherte konkret auf 100%-Stellen beworben habe; sinnlos deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum sich die Versicherte, die in ihrer Gesundheit nach wie
vor deutlich eingesch ränkt sei, auf eine 100%-Stelle bewerben sollte (S. 2 oben).
Dass die Versicherte im Jahr 2010 ganz klar eine Erwerbstätigkeit von 50 % bei guter Gesundheit angegeben hätte, sei nicht korrekt, sei doch mit Sicherheit da von auszugehen, dass auch 2010 auf die geschilderte - unzulässige - Art gefragt worden sei (S. 2). 3.8
Die Abklärungsperson nahm am 2 0. Dezember 2013 noch einmal Stellung und bekräftigte ihre Beurteilung im Abklärungsbericht; zu den angemerkten Beson derheiten der Fragestellung äusserte sie sich nicht (Urk. 7/223 S. 2 f.). 4. 4.1
Die Versicherte war laut Arbeitgeberbericht vom 1 9. Februar 1991 im Umfang von 6.5 von 8.5 S tunden pro Tag beschäftigt (Urk. 7/9 Ziff. 3), was einem Pen sum von rund 75 % (und nicht, wie von der Abklärungsperson aktuell ange nommen, 50 %) entspricht.
Im Rahmen der Rentenzusprachen von 1993, 1995, 1999 und der Mitteilung von 2005 stufte die Beschwerdegegnerin die Versicherte stets als im Gesund heitsfall voll beziehungsweise zu 80 % erwerbstätig ein (vorstehend E. 3.1). 4.2
Im Rahmen der 2010 erfolgten Anspruchsprüfung, also rund 20 Jahre nach Ein tritt des Gesundheitsschadens und nach rund 17 Jahren durchgehender Qualifi kation als voll oder zu 80 % Erwerbstätige, änderte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Versicherten dahin gehend, dass sie sie nunmehr als im Ge sun d heitsfall lediglich zu 50 %
erwerbstätig einstufte (vorstehend E. 3.2).
Dafür waren und sind keinerlei veränderte Umstände ersichtlich. Es hatte sich im Vergleich zu 1990 die finanzielle Lage der Versicherten nicht geän dert oder gar verbessert und es war auch nicht eine verstärkte Beanspruchung im Auf ga benbereich eingetreten, zu welchem, im Gegenteil, im Jahr 2010 die beiden seit 2008 erwachsenen Söhne nicht mehr gehörten.
Die einzige Begründung für die von der Beschwerdegegnerin angenommene nun mehrige Verschiebung im Status war die im Abklärungsbericht wiedergege bene Angabe der Versicherten, sie wäre im Gesundheitsfall „weiterhin“ zu 50 % er werbs tätig (vorstehend E.
3.2). Die Plausibilität dieser Angabe ist allerdings höchst fraglich, betrug doch das Pensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens 75 % (vorstehend E.
4.1), so dass unklar bleibt, wie der von der Abklärungs per son verwendete Ausdruck „weiterhin“ gemeint sein könnte. Ferner ist am gleichen Ort von der Tätigkeit als Masseurin die Rede, zu welcher die Versicherte
jedoch erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens umgeschult wurde, was annehmen lässt, dass ihr die Unterscheidung zwischen einer - nur hypo thetisch im Gesund heitsfall
- seit 1990 fortgesetzten Erwerbstätigkeit und der 2010 aktuellen Situa tion mit Arbeitsunfähigkeit und partieller Erwerbstätigkeit nicht in dem Masse gelungen ist, das erforderlich wäre, um alleine gestützt auf ihre Aussage und ent gegen allen andern Indizien auf eine Reduktion des (hy pothetischen) Erwerbs pensums zu schliessen. 4.3
Die von der Beschwerdegegnerin 2010 postulierte Reduktion des Erwerbspen sums auf lediglich 50 % erweist sich vor diesem Hintergrund als derart wider sprüch lich und ohne nachvollziehbare Begründung, dass die ausschliesslich darauf ge stützte Rentenaufhebung als zweifellos unrichtig im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E. 1.5) bezeichnet werden muss.
War die 2010 erfolgte Rentenaufhebung - wie dargelegt - zweifellos unrichtig, so ist sie für die Beurteil ung der vorliegend strittigen Verfügung von 2013 un beach t lich, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunf t ohne weitere Einschränkungen zu prüfen sind . 4.4
Selbst wenn die 2010 ergangene Verfügung nicht als zweifellos unrichtig einge stuft würde, stünde sie einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im heuti ge n Zeitpunkt auch aus folgendem Grund nicht entgegen:
Gemäss dem 2010 erstatteten Abklärungsbericht finanzierte die Versicherte ih ren Lebensunterhalt damals - nebst geringfügigen Erwerbseinkommen - mit der ihr damals ausgerichteten halben Invalidenrente sowie gut doppelt so hohen Er gän zungsleistungen (Urk. 7/155 S. 2 Ziff. 2.3).
Gemäss dem aktuellen (erst im Vorbescheidverfahren
veranlassten)
Abklärungs bericht erhält die Versicherte nunmehr - nebst einem Krankentaggeld - Unter stütz ung vom Sozialamt, das überdies für die Miete aufkommt (Urk. 7/222 S.
3 Ziff. 2.3). Die entsprechende Information konnte die Beschwerdegegnerin bereits dem Drittauszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juni 2013 ent neh men, in welchem die monatliche Sozialhilfe mit Fr. 2‘300.-- beziffert wor den war (Urk. 7/205 Ziff. 2).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten haben sich somit im Ver gleich zum 2010 gegebenen Sachverhalt nachhaltig und wesentlich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) vor und die Verfügung von 2010 steht auch aus diesem Grund einer Anspruchsprüfung im aktuellen Zeitpunkt nicht entgegen. 5. 5.1
Die vorliegend strittige Statusfrage lautet: In welchem Umfang wäre die Versi cherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) im Gesund heitsfall erwerbstätig? Diese Frage ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse, zu beantworten (vorstehend E. 1.2). 5.2
Die zwischenzeitlich knapp 53-jährige Versicherte hat nach dem Besuch von 6
Jahren Primarschule und 2 Jahren Oberschule keine Ausbildung absolviert und war bis November 1990 während gut zwei Jahren als Bürohilfe tätig (Urk. 7/6
Ziff. 5.1 und 5.3.1). Sie führt in einer Dreizimmerwohnung einen Ein personen haushalt (Urk. 7/222 Ziff. 4.1 und 5.1).
Wäre die Versicherte heute erwerbstätig, müsste sie sich angesichts der fehlen den Ausbildung und Berufserfahrung mit einer einfachen und entsprechend schlecht entlöhnten
Tätigkeit begnügen. Gemäss den Angaben in der Lohn stru k tur erhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik betrug das entsprechende Ein kommen für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- im Monat (LSE 2012 Tab. TA1_t irage_skill-level, Niveau 1, Total). Auf ein Jahr umgerechnet sowie ange passt an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B9.2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Die Volks wirt schaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B10.2, Total) ergäbe dies im Jahr 2013 ein Ein kommen von rund Fr. 51‘801.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007), was run d Fr. 4‘317.-- pro Monat entspräche. 5.3
Die genannten konkreten Umstände sind daraufhin zu prüfen, ob mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem vollen Erwerbspensum auszugehen ist, oder ob plausible Anhaltspunkte für eine anzunehmende Pensumsreduktion er sichtlich sind.
Von einem relevanten Aufgabenbereich, der eine Reduktion des Erwerbspen sums zu begründen vermöchte, kann bei einem Einpersonenhaushalt nicht ge sprochen werden.
Angesichts der aktuellen Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann davon auszugehen, dass die Versicherte von den zuständigen Behörden angehalten würde, ihr Er werbspotential bestmöglich - mithin zu 100 %
- auszuschöpfen. Solches liegt auch angesichts des maximal zu erwartenden Einkommens von monatlich etwas über Fr. 4‘300.-- (vorstehend E. 5.2) nahe; es ist derart bescheiden, dass es kei ne n Spielraum für allfällige auf die Lebensqualität hin orientierte Reduktionen des Erwerbspensums erkennen lässt. In diesem letzten Punkt unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen im Jahr 1999, als die Versicherte mit einem Partner zusammenlebte und entsprechend - da gemeinsam getragene - tiefere Lebenshaltungskosten anfielen (vorstehend E. 3.2).
In Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Versi cher te im Gesundheitsfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. 5.4
Das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Valideneinkom me n im Jahr 2013 beträgt Fr. 51‘801.-- (vorstehend E. 5.2).
Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 23‘318.-- beziffert (Urk. 7/208 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk. 1 S.
6 Ziff.
24) und nach Lage der Akten (Urk. 7/207 S.
2) nicht zu bean standen ist.
Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 28‘483.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Dementsprechend hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), dies nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Anmeldung vom 2 7. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin ab
1. Dezem ber 2013 .
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist s omit die ange fochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegn erin aufzuer legen. 6.2
Unter anderem Gemeinden wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge sprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht, BGG) .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Dezember 2013 mit der Fest stellung aufgehoben wird, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf ein e halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher