Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, bezog aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles ( Urk. 7/22/27 ff.) zunächst eine vom 1. November 1997 bis 3 1. Mai 1998 befristete und ab Januar 1999 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/28 ff., Urk. 7/38, Urk. 7/45;
vgl. auch Urk. 7/96, Urk. 7/105) . Ab Januar 2004 wurde die halbe Rente auf eine Drei viertelsrente erhöht (Urk. 7/119). 1.2
Im April 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrmonatigen Observation der Versicherten, veranlasst vom Haftpflichtver sicherer des Unfallv erursachers ( Urk. 8/1-3, Urk. 7/158-162, Urk. 6/174), ver fügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rent e mit sofortiger Wirkung (Urk. 7 /172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gutgeheissen und die Ver fügung vom 2. November 2010 ersatzlos aufgehoben (Urk. 7/233) . Gleichzeitig wurde im Entscheid festgehalten , dass eingehende medizinische Abklärungen nötig seien (E. 4.7). 1.3
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 11. November 2010 eine Begutachtung am Y.___ angeordnet (Urk. 7 /178), wobei die Versicherte die Teilnahme an der Beweismassnahme ablehnte (Urk. 6/179, Urk. 6/183/7). Daran hielt sie auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren (Urk. 7 /184) fest (Urk. 7 /193/2). Mit
Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invali denrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 44'659.-- zurück ( Urk. 6/223 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfü gung aufhob mit der Feststellung, die Versicherte habe bis zum 3 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Rückfo rderungsanspruch bestehe nicht (Urk. 7/263). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/274). 1.4
Bereits am 4. Oktober 201 2 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/260). Am 3 0. April 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut auf, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen und eine entsprechende Bereitsch aftserklärung zu unterzeichnen , ansonsten sie auf das Leistungsgesuch nicht eintreten werde (Urk. 7/2 67). Die Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 3 1. Mai 2013 nach wie vor nicht ein verstanden mit einer Begutachtung durch das Y.___ (Urk. 7/270). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/280-282, Urk. 7/287) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. August 2013 (richtig: 2 0. Dezember 2013; vgl. Urk. 6) auf das Leistungsbegehrten nicht ein (Urk. 7/295 = Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des interdiszip linären Gutachtens der Z.___ dahingehend zu entscheiden, dass eine Verbesserung nicht stattgefunden habe. Eventualiter seine eine allfällige weitere Begutachtung bei der MEDAS A.___ , bei der B.___ oder durch das
C.___ durchzuführen. Subeventualiter sei aufgrund des Y.___ -Gutachtens eine interdisziplinäre Beguta c htung beim D.___ durchzuführen. Falls das Gericht eine neutrale Begut achtung für nötig erachte, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens weiter auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). I n Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommt die versicherte Person , die Leistungen bean sprucht , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 2. 2.1
Die Aufhebung der Rente erfolgte nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeit verfahren als Folge der verweigerten Mitwirkung an der angeordneten medizi nischen Begutachtung durch das Y.___ . Sowohl das hiesige Gericht in seinem Urteil IV2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 (E. 6) als auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 (E. 5) erkannten, die Verw eige rung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 7/263/11-13, Urk. 7/274/4-5).
Vor diesem Hintergrund erachtete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. August 2013 das Einverständnis der Beschwerdeführerin, an der Begutachtung nunmehr mitzuwirken, als Eintretensvoraussetzung . Sie führte aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nach wie vor nötig. An der vorgesehenen Begutachtung durch das Y.___
werde weiterhin festzuhalten. Es sei nicht statthaft, eine Begutachtung einzig unter Hinweis auf eine vermutete Unparteilichkeit (richtig: vermutete fehlende Unparteilichkeit) zu verweigern. Klare formelle Einwände seien auch mit der Neuanmeldung nicht vorgebracht worden. Es bestehe somit keine Veranlassung, mit der Begutachtung eine andere Stelle zu beauftragen. Für die Durchführung der zu Recht angeordneten Untersuchung sprächen nicht zuletzt auch verfahrensökonomische Gründe. Die unrechtmässige Verweigerungshaltung dürfe nicht dazu führen, dass hieraus Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle konstruiert würden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6, Urk. 15). 2.2
Die Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ lehnt die Beschwerde führerin weiterhin ab. S ie machte ge ltend, das Y.___ habe - veranlasst durch den Unfallversicherer - bereits das Aktengutachten vom 26. Juni 2013 verfasst (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 7/288/2 -63 ) und sei damit in der vorliegenden Sache vorbefasst. Da die Gutachter des Y.___ die Ergebnisse der Observation anders gewürdigt hätten als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011
(Urk. 7/23 3) ,
müsse gar von einer Voreingenommenheit ausgegangen werden. Zudem habe sich das Y.___ selber nicht als ideale Begutachtungseinrichtung eingestuft, indem es eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als angezeigt erachtet habe. Ein weiteres Gut achten des Y.___ erübrige sich auch deswegen, weil eine psychiatrische Abklärung gar nicht nötig sei. Dies hätten sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des Y.___ festgehalten und i n den Akten fänden sich kein e Hinweis e auf eine psychische Erkrankung. Mit dem Gutachten des Dr. E.___ seien die notwendigen Grundlagen vorhanden, um in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt wer den, nur unzureichend begründet. Eine saubere Abklärung respektive ein Gut achten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönlichen Untersu chung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt, obschon die Bereitschaft erklärt worden sei, sich bei einer anderen Gutachterstelle begut achten zu lassen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3.2 ff. , Urk. 11 S. 3 Ziff. 3 ). 3. 3 .1
Auf die Rechtsfolge eines Nichteintretens bei fort gesetzter W eigerung der Mit wirkung an der Begutachtung durch das Y.___ wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3 0. April 2013 ausdrücklich auf merksam gemacht und es wurde ihr eine einmonatige Bedenkfrist eingeräumt (Urk. 7/267/1). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sind damit erfüllt. 3.2
Zu prüfen bleibt die sachliche Rechtfertigung der
Nichteintretens verfügung
im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin . Mit dem Einwand, das Y.___ habe bereits das Aktengutachten vom 2 6. Juni 2013 erstattet und die Gutachter hätten die Observation anders als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 gewürdigt, macht die Beschwerde führerin geltend, eine weiteres Gutachten durch das Y.___ komme wegen Befan genheit nicht in Frage.
Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die betreffende Person schon früher einmal begutachtet hat. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ein vorausgehendes Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem sol chen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gut achten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16.06.2014, E. 2.3).
Um die Ergänzung und allenfalls Erläuterung des Gutachtens vom 2 6. Juni 2013, gestützt auf die Erkenntnisse der noch ausstehenden persönliche n Unter suchung der Beschwerdeführerin , geht es vorliegend.
Im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/233) hielt das hiesige Gericht fest, aufgrund der Ergebnisse der Observation sei eine Verbesserung keineswegs offensichtlich , sondern sie liege im Bereich des Möglichen. Um dies zu klären, seien eingehende medizinische Abklärungen nötig (E. 4.7). Das Gericht äusserte sich somit nicht abschliessend, vielmehr erkannte es , dass die Situation noch offen sei. Entsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere medizini sche Abklärungen , allerdings verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Mitwir kung daran, weswegen bislang nur ein Aktengutachten des Y.___
vorliegt (vgl. Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1.1) .
In ihrem Aktengutachten äusserten sich die Experten
auftragsgemäss auch
zur Observation (Urk. 3/4 S. 52 ff. Ziff. 4). Inwiefern dies eine Befangenheit offen bart , ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan. Ferner lässt auch eine von der Rechtsprechung abweichende Meinun g eines medizinischen Experten keine Befangenheit entstehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2014 vom 3 0. Januar 2015, E. 5.1). 3 .3
Im Aktengutachten vom 2 6. Juni 2013 hielten die Gutachter die Durchführung einer EFL für angezeigt. Sie fassten zusammen, die relevanten Aspekte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht - anhaltende Haltungsarbeit, repetitive Belastungen gleicher Strukturen des Bewegungs apparates - seien mittels einer EFL genauer zu quantifizieren (Urk. 3/4 S. 54). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Ärzte des Y.___ erachteten sich für die Durchführung der Begutachtung generell als ungeeignet. Vielmehr wird, sobald sich die Beschwer deführerin mit der in Aussicht genommenen Begutachtung durch das Y.___ ein verstanden erklärt, zusätzlich auch eine EFL durchzuführen sein. 3 .4
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische Abklärung sei nicht nötig , ist zu entgegnen, dass eine Begutachtung auch in diesem Fachgebiet sachlich angezeigt ist. Bereits in der Vergangenheit bestand dazu Anlass. 2002 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ , FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, eingeholt, das dieser am 1 9. Januar 2002 erstattet e (Urk. 7/92). 2009 berichtete der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie (Berichte vom 1 0. Jun i 2009; Urk. 7/148/2-5 und Urk. 7/148/6-7). In der Neu anmeldung vom 4. Oktober 2012 gab sodann die Beschwerdeführerin an, nach wie vor bei Dr. G.___ in Behandlung zu sein (Urk. 7/260/5 Ziff. 6.5). Eine erneu te psychiatrische Abklärung is t bei dieser Sachlage angezeigt .
Im Übrigen ist d ie Rechtmässigkeit der angeordneten Begutachtung durch das Y.___ bereits geklärt worden und das Bundesgericht hat i m Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 festgehalten, Gutachtensaufträge , die noch vor der mit BGE 137 V 210 geänderten Praxis erteilt worden seien, seien nicht unter Berücksich tigung der neuen Grundsätze zu wiederholen (E. 5). 3 .5
Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werd en, nur unzureichend begründet, fällt in Betracht, dass das Gutachten von Dr. E.___
bereits deswegen nicht ausreicht, weil damit keine psychiatr ische Ab klärung verbunden war. Eine solche sowie eine anschliessende gemeinsame Beur teilung aller an der Begutachtung beteiligten Fachexperten sind indessen nötig.
Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin selber fest, e ine saubere Abklärung respektive ein Gutachten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönli chen Untersuchung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt (Urk. 11 S. 3). Damit geht auch sie selber davon aus, dass die Sachverhaltsab klärung noch ergänzungsbedürftig ist. Nach wie vor liegen indessen keine Gründe vor, welche die Verweigerung der
Mitwirkung an der Begutachtung durch das
Y.___ zu rechtfertigen vermöchten , und ohne diese bleibt die noch nötige Beurtei lungsgrundlage ausstehend. Ob die Voraussetzungen für die Aus richtung einer Rente unverändert gegeben sind, bleibt demnach weiterhin beurteilbar. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten , weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1969, bezog aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles ( Urk. 7/22/27 ff.) zunächst eine vom 1. November 1997 bis 3 1. Mai 1998 befristete und ab Januar 1999 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/28 ff., Urk. 7/38, Urk. 7/45;
vgl. auch Urk. 7/96, Urk. 7/105) . Ab Januar 2004 wurde die halbe Rente auf eine Drei viertelsrente erhöht (Urk. 7/119).
E. 1.2 Im April 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrmonatigen Observation der Versicherten, veranlasst vom Haftpflichtver sicherer des Unfallv erursachers ( Urk. 8/1-3, Urk. 7/158-162, Urk. 6/174), ver fügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rent e mit sofortiger Wirkung (Urk. 7 /172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gutgeheissen und die Ver fügung vom 2. November 2010 ersatzlos aufgehoben (Urk. 7/233) . Gleichzeitig wurde im Entscheid festgehalten , dass eingehende medizinische Abklärungen nötig seien (E. 4.7).
E. 1.3 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 11. November 2010 eine Begutachtung am Y.___ angeordnet (Urk. 7 /178), wobei die Versicherte die Teilnahme an der Beweismassnahme ablehnte (Urk. 6/179, Urk. 6/183/7). Daran hielt sie auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren (Urk. 7 /184) fest (Urk. 7 /193/2). Mit
Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invali denrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 44'659.-- zurück ( Urk. 6/223 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfü gung aufhob mit der Feststellung, die Versicherte habe bis zum 3 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Rückfo rderungsanspruch bestehe nicht (Urk. 7/263). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/274).
E. 1.4 Bereits am 4. Oktober 201
E. 2 ATSG).
Kommt die versicherte Person , die Leistungen bean sprucht , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.
E. 2.1 Die Aufhebung der Rente erfolgte nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeit verfahren als Folge der verweigerten Mitwirkung an der angeordneten medizi nischen Begutachtung durch das Y.___ . Sowohl das hiesige Gericht in seinem Urteil IV2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 (E. 6) als auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 (E. 5) erkannten, die Verw eige rung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 7/263/11-13, Urk. 7/274/4-5).
Vor diesem Hintergrund erachtete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. August 2013 das Einverständnis der Beschwerdeführerin, an der Begutachtung nunmehr mitzuwirken, als Eintretensvoraussetzung . Sie führte aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nach wie vor nötig. An der vorgesehenen Begutachtung durch das Y.___
werde weiterhin festzuhalten. Es sei nicht statthaft, eine Begutachtung einzig unter Hinweis auf eine vermutete Unparteilichkeit (richtig: vermutete fehlende Unparteilichkeit) zu verweigern. Klare formelle Einwände seien auch mit der Neuanmeldung nicht vorgebracht worden. Es bestehe somit keine Veranlassung, mit der Begutachtung eine andere Stelle zu beauftragen. Für die Durchführung der zu Recht angeordneten Untersuchung sprächen nicht zuletzt auch verfahrensökonomische Gründe. Die unrechtmässige Verweigerungshaltung dürfe nicht dazu führen, dass hieraus Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle konstruiert würden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6, Urk. 15).
E. 2.2 Die Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ lehnt die Beschwerde führerin weiterhin ab. S ie machte ge ltend, das Y.___ habe - veranlasst durch den Unfallversicherer - bereits das Aktengutachten vom 26. Juni 2013 verfasst (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 7/288/2 -63 ) und sei damit in der vorliegenden Sache vorbefasst. Da die Gutachter des Y.___ die Ergebnisse der Observation anders gewürdigt hätten als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011
(Urk. 7/23 3) ,
müsse gar von einer Voreingenommenheit ausgegangen werden. Zudem habe sich das Y.___ selber nicht als ideale Begutachtungseinrichtung eingestuft, indem es eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als angezeigt erachtet habe. Ein weiteres Gut achten des Y.___ erübrige sich auch deswegen, weil eine psychiatrische Abklärung gar nicht nötig sei. Dies hätten sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des Y.___ festgehalten und i n den Akten fänden sich kein e Hinweis e auf eine psychische Erkrankung. Mit dem Gutachten des Dr. E.___ seien die notwendigen Grundlagen vorhanden, um in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt wer den, nur unzureichend begründet. Eine saubere Abklärung respektive ein Gut achten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönlichen Untersu chung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt, obschon die Bereitschaft erklärt worden sei, sich bei einer anderen Gutachterstelle begut achten zu lassen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3.2 ff. , Urk. 11 S. 3 Ziff.
E. 3 .5
Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werd en, nur unzureichend begründet, fällt in Betracht, dass das Gutachten von Dr. E.___
bereits deswegen nicht ausreicht, weil damit keine psychiatr ische Ab klärung verbunden war. Eine solche sowie eine anschliessende gemeinsame Beur teilung aller an der Begutachtung beteiligten Fachexperten sind indessen nötig.
Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin selber fest, e ine saubere Abklärung respektive ein Gutachten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönli chen Untersuchung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt (Urk. 11 S. 3). Damit geht auch sie selber davon aus, dass die Sachverhaltsab klärung noch ergänzungsbedürftig ist. Nach wie vor liegen indessen keine Gründe vor, welche die Verweigerung der
Mitwirkung an der Begutachtung durch das
Y.___ zu rechtfertigen vermöchten , und ohne diese bleibt die noch nötige Beurtei lungsgrundlage ausstehend. Ob die Voraussetzungen für die Aus richtung einer Rente unverändert gegeben sind, bleibt demnach weiterhin beurteilbar. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten , weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt die sachliche Rechtfertigung der
Nichteintretens verfügung
im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin . Mit dem Einwand, das Y.___ habe bereits das Aktengutachten vom 2 6. Juni 2013 erstattet und die Gutachter hätten die Observation anders als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 gewürdigt, macht die Beschwerde führerin geltend, eine weiteres Gutachten durch das Y.___ komme wegen Befan genheit nicht in Frage.
Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die betreffende Person schon früher einmal begutachtet hat. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ein vorausgehendes Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem sol chen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gut achten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16.06.2014, E. 2.3).
Um die Ergänzung und allenfalls Erläuterung des Gutachtens vom 2 6. Juni 2013, gestützt auf die Erkenntnisse der noch ausstehenden persönliche n Unter suchung der Beschwerdeführerin , geht es vorliegend.
Im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/233) hielt das hiesige Gericht fest, aufgrund der Ergebnisse der Observation sei eine Verbesserung keineswegs offensichtlich , sondern sie liege im Bereich des Möglichen. Um dies zu klären, seien eingehende medizinische Abklärungen nötig (E. 4.7). Das Gericht äusserte sich somit nicht abschliessend, vielmehr erkannte es , dass die Situation noch offen sei. Entsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere medizini sche Abklärungen , allerdings verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Mitwir kung daran, weswegen bislang nur ein Aktengutachten des Y.___
vorliegt (vgl. Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1.1) .
In ihrem Aktengutachten äusserten sich die Experten
auftragsgemäss auch
zur Observation (Urk. 3/4 S. 52 ff. Ziff. 4). Inwiefern dies eine Befangenheit offen bart , ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan. Ferner lässt auch eine von der Rechtsprechung abweichende Meinun g eines medizinischen Experten keine Befangenheit entstehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2014 vom 3 0. Januar 2015, E. 5.1).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00133 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, bezog aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles ( Urk. 7/22/27 ff.) zunächst eine vom 1. November 1997 bis 3 1. Mai 1998 befristete und ab Januar 1999 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 7/28 ff., Urk. 7/38, Urk. 7/45;
vgl. auch Urk. 7/96, Urk. 7/105) . Ab Januar 2004 wurde die halbe Rente auf eine Drei viertelsrente erhöht (Urk. 7/119). 1.2
Im April 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrmonatigen Observation der Versicherten, veranlasst vom Haftpflichtver sicherer des Unfallv erursachers ( Urk. 8/1-3, Urk. 7/158-162, Urk. 6/174), ver fügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rent e mit sofortiger Wirkung (Urk. 7 /172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gutgeheissen und die Ver fügung vom 2. November 2010 ersatzlos aufgehoben (Urk. 7/233) . Gleichzeitig wurde im Entscheid festgehalten , dass eingehende medizinische Abklärungen nötig seien (E. 4.7). 1.3
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 11. November 2010 eine Begutachtung am Y.___ angeordnet (Urk. 7 /178), wobei die Versicherte die Teilnahme an der Beweismassnahme ablehnte (Urk. 6/179, Urk. 6/183/7). Daran hielt sie auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren (Urk. 7 /184) fest (Urk. 7 /193/2). Mit
Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invali denrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 44'659.-- zurück ( Urk. 6/223 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfü gung aufhob mit der Feststellung, die Versicherte habe bis zum 3 1. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Rückfo rderungsanspruch bestehe nicht (Urk. 7/263). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/274). 1.4
Bereits am 4. Oktober 201 2 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/260). Am 3 0. April 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut auf, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen und eine entsprechende Bereitsch aftserklärung zu unterzeichnen , ansonsten sie auf das Leistungsgesuch nicht eintreten werde (Urk. 7/2 67). Die Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 3 1. Mai 2013 nach wie vor nicht ein verstanden mit einer Begutachtung durch das Y.___ (Urk. 7/270). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/280-282, Urk. 7/287) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. August 2013 (richtig: 2 0. Dezember 2013; vgl. Urk. 6) auf das Leistungsbegehrten nicht ein (Urk. 7/295 = Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des interdiszip linären Gutachtens der Z.___ dahingehend zu entscheiden, dass eine Verbesserung nicht stattgefunden habe. Eventualiter seine eine allfällige weitere Begutachtung bei der MEDAS A.___ , bei der B.___ oder durch das
C.___ durchzuführen. Subeventualiter sei aufgrund des Y.___ -Gutachtens eine interdisziplinäre Beguta c htung beim D.___ durchzuführen. Falls das Gericht eine neutrale Begut achtung für nötig erachte, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens weiter auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). I n Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungs leistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommt die versicherte Person , die Leistungen bean sprucht , den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) . 2. 2.1
Die Aufhebung der Rente erfolgte nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeit verfahren als Folge der verweigerten Mitwirkung an der angeordneten medizi nischen Begutachtung durch das Y.___ . Sowohl das hiesige Gericht in seinem Urteil IV2011.00733 vom 2 3. Oktober 2012 (E. 6) als auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 (E. 5) erkannten, die Verw eige rung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 7/263/11-13, Urk. 7/274/4-5).
Vor diesem Hintergrund erachtete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. August 2013 das Einverständnis der Beschwerdeführerin, an der Begutachtung nunmehr mitzuwirken, als Eintretensvoraussetzung . Sie führte aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nach wie vor nötig. An der vorgesehenen Begutachtung durch das Y.___
werde weiterhin festzuhalten. Es sei nicht statthaft, eine Begutachtung einzig unter Hinweis auf eine vermutete Unparteilichkeit (richtig: vermutete fehlende Unparteilichkeit) zu verweigern. Klare formelle Einwände seien auch mit der Neuanmeldung nicht vorgebracht worden. Es bestehe somit keine Veranlassung, mit der Begutachtung eine andere Stelle zu beauftragen. Für die Durchführung der zu Recht angeordneten Untersuchung sprächen nicht zuletzt auch verfahrensökonomische Gründe. Die unrechtmässige Verweigerungshaltung dürfe nicht dazu führen, dass hieraus Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle konstruiert würden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6, Urk. 15). 2.2
Die Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ lehnt die Beschwerde führerin weiterhin ab. S ie machte ge ltend, das Y.___ habe - veranlasst durch den Unfallversicherer - bereits das Aktengutachten vom 26. Juni 2013 verfasst (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 7/288/2 -63 ) und sei damit in der vorliegenden Sache vorbefasst. Da die Gutachter des Y.___ die Ergebnisse der Observation anders gewürdigt hätten als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011
(Urk. 7/23 3) ,
müsse gar von einer Voreingenommenheit ausgegangen werden. Zudem habe sich das Y.___ selber nicht als ideale Begutachtungseinrichtung eingestuft, indem es eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als angezeigt erachtet habe. Ein weiteres Gut achten des Y.___ erübrige sich auch deswegen, weil eine psychiatrische Abklärung gar nicht nötig sei. Dies hätten sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des Y.___ festgehalten und i n den Akten fänden sich kein e Hinweis e auf eine psychische Erkrankung. Mit dem Gutachten des Dr. E.___ seien die notwendigen Grundlagen vorhanden, um in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt wer den, nur unzureichend begründet. Eine saubere Abklärung respektive ein Gut achten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönlichen Untersu chung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt, obschon die Bereitschaft erklärt worden sei, sich bei einer anderen Gutachterstelle begut achten zu lassen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3.2 ff. , Urk. 11 S. 3 Ziff. 3 ). 3. 3 .1
Auf die Rechtsfolge eines Nichteintretens bei fort gesetzter W eigerung der Mit wirkung an der Begutachtung durch das Y.___ wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3 0. April 2013 ausdrücklich auf merksam gemacht und es wurde ihr eine einmonatige Bedenkfrist eingeräumt (Urk. 7/267/1). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sind damit erfüllt. 3.2
Zu prüfen bleibt die sachliche Rechtfertigung der
Nichteintretens verfügung
im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin . Mit dem Einwand, das Y.___ habe bereits das Aktengutachten vom 2 6. Juni 2013 erstattet und die Gutachter hätten die Observation anders als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 gewürdigt, macht die Beschwerde führerin geltend, eine weiteres Gutachten durch das Y.___ komme wegen Befan genheit nicht in Frage.
Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die betreffende Person schon früher einmal begutachtet hat. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ein vorausgehendes Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem sol chen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gut achten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16.06.2014, E. 2.3).
Um die Ergänzung und allenfalls Erläuterung des Gutachtens vom 2 6. Juni 2013, gestützt auf die Erkenntnisse der noch ausstehenden persönliche n Unter suchung der Beschwerdeführerin , geht es vorliegend.
Im Urteil IV.2011.00177 vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/233) hielt das hiesige Gericht fest, aufgrund der Ergebnisse der Observation sei eine Verbesserung keineswegs offensichtlich , sondern sie liege im Bereich des Möglichen. Um dies zu klären, seien eingehende medizinische Abklärungen nötig (E. 4.7). Das Gericht äusserte sich somit nicht abschliessend, vielmehr erkannte es , dass die Situation noch offen sei. Entsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere medizini sche Abklärungen , allerdings verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Mitwir kung daran, weswegen bislang nur ein Aktengutachten des Y.___
vorliegt (vgl. Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1.1) .
In ihrem Aktengutachten äusserten sich die Experten
auftragsgemäss auch
zur Observation (Urk. 3/4 S. 52 ff. Ziff. 4). Inwiefern dies eine Befangenheit offen bart , ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan. Ferner lässt auch eine von der Rechtsprechung abweichende Meinun g eines medizinischen Experten keine Befangenheit entstehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_277/2014 vom 3 0. Januar 2015, E. 5.1). 3 .3
Im Aktengutachten vom 2 6. Juni 2013 hielten die Gutachter die Durchführung einer EFL für angezeigt. Sie fassten zusammen, die relevanten Aspekte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht - anhaltende Haltungsarbeit, repetitive Belastungen gleicher Strukturen des Bewegungs apparates - seien mittels einer EFL genauer zu quantifizieren (Urk. 3/4 S. 54). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Ärzte des Y.___ erachteten sich für die Durchführung der Begutachtung generell als ungeeignet. Vielmehr wird, sobald sich die Beschwer deführerin mit der in Aussicht genommenen Begutachtung durch das Y.___ ein verstanden erklärt, zusätzlich auch eine EFL durchzuführen sein. 3 .4
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische Abklärung sei nicht nötig , ist zu entgegnen, dass eine Begutachtung auch in diesem Fachgebiet sachlich angezeigt ist. Bereits in der Vergangenheit bestand dazu Anlass. 2002 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ , FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, eingeholt, das dieser am 1 9. Januar 2002 erstattet e (Urk. 7/92). 2009 berichtete der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie (Berichte vom 1 0. Jun i 2009; Urk. 7/148/2-5 und Urk. 7/148/6-7). In der Neu anmeldung vom 4. Oktober 2012 gab sodann die Beschwerdeführerin an, nach wie vor bei Dr. G.___ in Behandlung zu sein (Urk. 7/260/5 Ziff. 6.5). Eine erneu te psychiatrische Abklärung is t bei dieser Sachlage angezeigt .
Im Übrigen ist d ie Rechtmässigkeit der angeordneten Begutachtung durch das Y.___ bereits geklärt worden und das Bundesgericht hat i m Urteil 8C_1013/2012 vom 1 7. Juli 2013 festgehalten, Gutachtensaufträge , die noch vor der mit BGE 137 V 210 geänderten Praxis erteilt worden seien, seien nicht unter Berücksich tigung der neuen Grundsätze zu wiederholen (E. 5). 3 .5
Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten
den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werd en, nur unzureichend begründet, fällt in Betracht, dass das Gutachten von Dr. E.___
bereits deswegen nicht ausreicht, weil damit keine psychiatr ische Ab klärung verbunden war. Eine solche sowie eine anschliessende gemeinsame Beur teilung aller an der Begutachtung beteiligten Fachexperten sind indessen nötig.
Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin selber fest, e ine saubere Abklärung respektive ein Gutachten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönli chen Untersuchung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt (Urk. 11 S. 3). Damit geht auch sie selber davon aus, dass die Sachverhaltsab klärung noch ergänzungsbedürftig ist. Nach wie vor liegen indessen keine Gründe vor, welche die Verweigerung der
Mitwirkung an der Begutachtung durch das
Y.___ zu rechtfertigen vermöchten , und ohne diese bleibt die noch nötige Beurtei lungsgrundlage ausstehend. Ob die Voraussetzungen für die Aus richtung einer Rente unverändert gegeben sind, bleibt demnach weiterhin beurteilbar. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten , weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm