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IV.2014.00130

Rentenerhöhungsgesuch: keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene und als Kellner erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1998 infolge von Hüft- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 8/22-24). Der Rentenanspruch wurde wiede rholt revisionsweise bestätigt bzw. es wurde mit Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 in Aufhebung der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 8/123) .

Inzwischen hatte der Versicherte am

13. September 2011 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rentenerhöhung ersucht (Urk. 8/101) , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte. N achdem das obenerwähnte Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte sie das Vorbescheidverfahren durch

(Urk. 8/140 ff.)

und wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Verpflichtung der Verwaltung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 9). Am 1. April 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen ka nn auf die Erwä gungen 1.1 bis 1. 3 und 1.5 im Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/123) verwiesen werden. 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die mit Urteil IV . 2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 aufgehobene Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/96). Bei der Verneinung einer sich auf die Rente auswirkenden gesundheitlichen Verände rung (mit dem Ergebnis, dass die bisherige halbe Rente weiter auszurichten war) stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten

des Instituts Y.___ , vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/83) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : - C hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom o hne radikuläre Symptomatik (ICD 10 M54.80) - Sta tus nach Distorsion der Halswirbelsäule am 25. Februar 1995 und 30. August 1997 - radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule ohne segmentale Blo ckierungen oder Instabilitätszeichen - Osteoch ondrose und Diskusprotrusion L 4/5 ohne Neurokompression (MRI vom 20. Juli 2010) - C hronische Schmerzen der rechten unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - Status nach Traktopexie un d Bursektomie der Hüfte am 28. Juli 1993 wegen Trak tusschnappens - Status n ach Rezidiv-Operation am 19. November 1994 - radiologisch minime C oxarthrosezeichen (Röntgen vom 26. Juli 2010) - symmetrisch freie Beweglichkeit der Hüftgelenke - C hronische Schulter-Arm-Handschmerzen beidseits (ICD-10 M79.60) - radiologisch Verkalkung am Ansatz der Supraspinatussehne links, ansonsten beid seits unauffälliger Befund - Status nach konservativ behandelter distale r Radiusfraktur rechts vom 12. Januar 2009 - weitgehend freie Schulterbeweglichkeit beidseits ohne Hinweis für Impingement , Läsion von Akromioklavikul a rgelenk , langer Bizepssehne oder Rotato renman schette - L eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Keine Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit wurde

folgenden Diagnosen bei ge messen : - Hepatitis B (ICD-10 B18.19) - aktive HBV-Replikation im November 2010 - Verdacht auf pathologische Glucosetoleranz

Später wurde in der Klinik Z.___

(Bericht vom 11. April 2011, Urk. 8/93/3- 4 )

folgende Diagnose gestellt : V entraler Kniegelenksschmerz links mit/bei - L eichter Patella baja - K ein Hinweis auf Kniebinnenläsion (MRI vom 30.3.2011) - E xtraossärem

Synovialzysten -Ganglion des proximalen lateralen Unterschenkels mit Verbindung zum Tibiofibulargelenk links

Ausserdem wurde in der psychiatrische n Klinik A.___ (Bericht vom 28. Juni 2011, Urk. 8/103/21-23) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , diagno stiziert.

In orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht weitge hend stabile Verhältnisse fest. Mit Bezug auf das neu aufgetretene Knieleiden verneinte das Gericht

eine dauerhafte, objektive Funktionsbeeinträchtigung ( Urk. 8/123 E. 5.1.1). Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden verneinte das Gericht eine wesentliche Veränderung und wies dabei auf die höchstrichter liche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von leichten bis mittelgradigen Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis hin (E. 5.1.2-5.1.3).

Es galt deshalb nach wie vor die der Rentenzusprechung zugrundeliegende Ein schätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten über Augenhöhe (E. 2.1). 3 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (ganze statt halbe Rente) damit, dass die neu hinzugekommenen chronischen Schmerzen einerseits fachfremd beurteilt worden zu sein schienen , sie andererseits somatisch fachärztlich unklar, das he i sse nicht objektivierbar erklärt seien , weshalb sie rein versicherungsmedizi nisch als nicht relevant gälten (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesund heitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert . Deshalb sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen , be ziehungs weise es seien die Auswirkungen der Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (Urk. 1 S. 5) . 4 . 4.1

Im Bericht vom

23. November 2011 (Urk. 8/113 /1-9 ) stellten die Ärzte der Klinik A.___

folgende Diagnosen: - ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Epi sode, bestehend seit mindestens 2008 - ICD-10 F60.8: Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz - Chronifizierte Schmerzen (Hüfte, Knie)

Gestützt darauf attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 17. Februar 201 1. Weiter führten sie aus, anfänglich habe der Beschwerdeführer mittelgradige bis schwere depressive Symptome aufgewiesen. Im Laufe der Behandlung habe die Suizidgefahr durch psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Massnahmen reduziert werden können und der Beschwerdeführer habe wieder Zukunftsperspektiven zu erarbeiten vermocht . Insgesamt sei es jedoch allenfalls zu einer Teilremission der Symptome gekommen. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig, das Auffassungsvermögen leichtgradig einge schränkt. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierung verfüge der Beschwerdeführer über sehr eingeschränkte Ressourcen, um mit den vorhande nen Einschränkungen umzugehen, was die Situation weiter verschä r ft habe und eine Behandlung deutlich erschwere. 4.2

Im Bericht der Klinik Z.___

vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/115) wurde n fol gende

Diagnose n gestellt : - Chronische periartikuläre Schmerzen Knie links mit/bei - Hyperextensionsfähigkeit Kniegelenk beidseits 10°, leichter Patella baja - MRT Knie 30.03.2011: Extraossäres

mehrzystiges Ganglion p roximaler latero ante ri orer Unterschenkel periartikulär um das Fibulotibialgelenk links, kein Hin weis auf Kniebinnenläsion - sonographisch

anteriore Zystenbildung um das Fibulotibialgelenk mit Aus dehnung von 0.6 x 1.5 cm, fragliche Zystenbildung dorsal zwischen Fibula und Tibia (Sonographie Kniegelenk vom 29.06.2011) - negative Testinfiltration intraartikulär Knie links 25.08.2011 - diagnostische/ t herapeutische BV-gesteuerte Infiltration proximales Fibulotibial ge lenk links am 08.09.2011 mit vorüb ergehender 90%iger Schmerz reduk t i on - MRT Knie links 04.11.2011: Erneuter Ausschluss einer Kniebinnenläsion, Gangli on zyste proximales Fibulotibialgelenk Bestehend seit

etwa Februar 2011, aufgetreten nach einem Anschlag-Trauma des ventromedialen Kniegelenkes - Chronisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - aktenanamnestisch rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts - Verengung des Recessus

lateralis L4/5 rechts (MRI LWS 7/2010), MRI-Auf nahmen lagen nicht vor - aktenanamnestisch Status nach Morbus Scheuermann - aktuell ISG Dysfunktion rechts - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom - gering g radige

ossäre

Neuroforamenstenose C6/7 linksseitig bei Unkovertebral arthrose C6/7 links (MRI HWS 10/2007), MRT-Aufnahmen lagen nicht vor

Laut Bericht bleibt d ie genaue U rsache der geklagten Knieschmerzen unklar . Die am 4. November 2011 erneut durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Knies zeig t e keine korrelierende, intraartikuläre Pathologie. Aus orthopädischer Sicht sei

- so die berichtende Ärztin - die Arbeits fähigkeit durchaus mit 100 % einzuschätzen. D as Kniegelenk sei voll belastungsfähig. Limitierend sei jedoch die vom Beschwerdeführer angegebene , durchaus ausgeprägte Schmerzintensität. 4.3

Am 17. September 2013 berichtete

die Klinik A.___

(Urk. 7/143)

unter Hinweis auf die bereits seit 2010 bestehende Depressivität (zu den gestellten Diagnosen siehe E. 4.1 hievor ) , dass

sich bezüglich der depressiven Erkrankung im Verlauf der Behandlung trotz intensiver Bemühun gen des Beschwerdeführers und des Behandlungsteams keine signifikante Ver besserung ergeben habe. Vielmehr sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie der Dauer der klinisch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen . D er Beschwerdeführer sei nicht nur im a n gestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch im angepassten Bereich. 5. 5.1

Aus

orthopädisch er Sicht ist keine Veränderung im massgebenden Vergleichs zeit raum ausgewiesen. Trotz verschiedene r fachärztliche r Abklärun gen und Behandlungsversuche konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen nicht objektiviert werden, weshalb die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___

auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnten. 5.2

Mit Bezug auf die depressive Symptomatik bzw. die Einschätzung des Leistungs vermögens durch die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

(vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten) ist festzuhalten, dass g egen eine derart hohe Einschränkung durch die psychische Störung namentlich der Umstand spricht , dass d ie betreffenden Ärzte es unter liessen, einleuchtend zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, obwohl die Einschränkung der psychischen Funktionen als (lediglich) leicht bis höchstens mittelgradig beurteilt wurde (vgl. E. 4.1 hievor ) und im Schreiben vom 1 7. September 2013 keine davon abweichenden Befunde und Diagnosen aufgeführt sind . Darüber hinaus ist wie bereits im Urteil IV.2011.00926 vom 28. Februar 2013 ( E. 5.1.2 ) erfolgt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorüber gehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität und Dauer auf weist. Eine mittelgradige depressive Episode stellt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar (in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 4.3.2 mit Hin weisen).

Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose eine r

seit der Adoleszenz bestehende n

nar zisstische n Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/113 S. 2 ; vgl. E. 4.1 hievor ) ist zunächst festzuhalten , dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Ado leszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnost ische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf eine solche psychische Störung in der Vergangenheit finden sich in den Akten trotz wiederholte r psychiatrische r Abklärungen nicht ( vgl. Bericht des Spitals B.___

vom 11. August 1995, Urk. 8/7; Gutachten des Zentrums C.___ vom 22. April 1999, Urk. 8/17; Y.___ Gutachten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/83 ). Selbst die behandelnden Ärzte der Klinik A.___

relativierten die gestellte Verdachtsd iagnose , indem sie von „Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen“ (Urk. 8/113 S. 3), „ Per sönlichkeitsausprägung “ (Urk. 8/113 S. 4) und „Persönlichkeitsakzentuierung“ (Urk. 8/113 S. 6) berichteten.

Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z7 3. E ine

allfällige Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fällt jedoch rechtsprechungsgemäss

nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

( vgl. u.a. die Bundesgerichtsurteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, je mit Hinweisen ).

Bei der Würdigung der Aussagen der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen ,

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre wiederholten Interventionen bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 8/101 und Urk. 8/143) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers. 5.3

Nach dem Gesagten , ist eine anspruchs relevante Verschlechterung zu verneinen. Da überdies eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich ist und seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene und als Kellner erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1998 infolge von Hüft- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 8/22-24). Der Rentenanspruch wurde wiede rholt revisionsweise bestätigt bzw. es wurde mit Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 in Aufhebung der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 8/123) .

Inzwischen hatte der Versicherte am

13. September 2011 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rentenerhöhung ersucht (Urk. 8/101) , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte. N achdem das obenerwähnte Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte sie das Vorbescheidverfahren durch

(Urk. 8/140 ff.)

und wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Verpflichtung der Verwaltung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 9). Am 1. April 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen ka nn auf die Erwä gungen 1.1 bis 1.

E. 3 und 1.5 im Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/123) verwiesen werden. 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die mit Urteil IV . 2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 aufgehobene Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/96). Bei der Verneinung einer sich auf die Rente auswirkenden gesundheitlichen Verände rung (mit dem Ergebnis, dass die bisherige halbe Rente weiter auszurichten war) stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten

des Instituts Y.___ , vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/83) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : - C hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom o hne radikuläre Symptomatik (ICD 10 M54.80) - Sta tus nach Distorsion der Halswirbelsäule am 25. Februar 1995 und 30. August 1997 - radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule ohne segmentale Blo ckierungen oder Instabilitätszeichen - Osteoch ondrose und Diskusprotrusion L 4/5 ohne Neurokompression (MRI vom 20. Juli 2010) - C hronische Schmerzen der rechten unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - Status nach Traktopexie un d Bursektomie der Hüfte am 28. Juli 1993 wegen Trak tusschnappens - Status n ach Rezidiv-Operation am 19. November 1994 - radiologisch minime C oxarthrosezeichen (Röntgen vom 26. Juli 2010) - symmetrisch freie Beweglichkeit der Hüftgelenke - C hronische Schulter-Arm-Handschmerzen beidseits (ICD-10 M79.60) - radiologisch Verkalkung am Ansatz der Supraspinatussehne links, ansonsten beid seits unauffälliger Befund - Status nach konservativ behandelter distale r Radiusfraktur rechts vom 12. Januar 2009 - weitgehend freie Schulterbeweglichkeit beidseits ohne Hinweis für Impingement , Läsion von Akromioklavikul a rgelenk , langer Bizepssehne oder Rotato renman schette - L eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Keine Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit wurde

folgenden Diagnosen bei ge messen : - Hepatitis B (ICD-10 B18.19) - aktive HBV-Replikation im November 2010 - Verdacht auf pathologische Glucosetoleranz

Später wurde in der Klinik Z.___

(Bericht vom 11. April 2011, Urk. 8/93/3-

E. 4.1 Im Bericht vom

23. November 2011 (Urk. 8/113 /1-9 ) stellten die Ärzte der Klinik A.___

folgende Diagnosen: - ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Epi sode, bestehend seit mindestens 2008 - ICD-10 F60.8: Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz - Chronifizierte Schmerzen (Hüfte, Knie)

Gestützt darauf attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 17. Februar 201 1. Weiter führten sie aus, anfänglich habe der Beschwerdeführer mittelgradige bis schwere depressive Symptome aufgewiesen. Im Laufe der Behandlung habe die Suizidgefahr durch psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Massnahmen reduziert werden können und der Beschwerdeführer habe wieder Zukunftsperspektiven zu erarbeiten vermocht . Insgesamt sei es jedoch allenfalls zu einer Teilremission der Symptome gekommen. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig, das Auffassungsvermögen leichtgradig einge schränkt. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierung verfüge der Beschwerdeführer über sehr eingeschränkte Ressourcen, um mit den vorhande nen Einschränkungen umzugehen, was die Situation weiter verschä r ft habe und eine Behandlung deutlich erschwere.

E. 4.2 Im Bericht der Klinik Z.___

vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/115) wurde n fol gende

Diagnose n gestellt : - Chronische periartikuläre Schmerzen Knie links mit/bei - Hyperextensionsfähigkeit Kniegelenk beidseits 10°, leichter Patella baja - MRT Knie 30.03.2011: Extraossäres

mehrzystiges Ganglion p roximaler latero ante ri orer Unterschenkel periartikulär um das Fibulotibialgelenk links, kein Hin weis auf Kniebinnenläsion - sonographisch

anteriore Zystenbildung um das Fibulotibialgelenk mit Aus dehnung von 0.6 x 1.5 cm, fragliche Zystenbildung dorsal zwischen Fibula und Tibia (Sonographie Kniegelenk vom 29.06.2011) - negative Testinfiltration intraartikulär Knie links 25.08.2011 - diagnostische/ t herapeutische BV-gesteuerte Infiltration proximales Fibulotibial ge lenk links am 08.09.2011 mit vorüb ergehender 90%iger Schmerz reduk t i on - MRT Knie links 04.11.2011: Erneuter Ausschluss einer Kniebinnenläsion, Gangli on zyste proximales Fibulotibialgelenk Bestehend seit

etwa Februar 2011, aufgetreten nach einem Anschlag-Trauma des ventromedialen Kniegelenkes - Chronisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - aktenanamnestisch rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts - Verengung des Recessus

lateralis L4/5 rechts (MRI LWS 7/2010), MRI-Auf nahmen lagen nicht vor - aktenanamnestisch Status nach Morbus Scheuermann - aktuell ISG Dysfunktion rechts - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom - gering g radige

ossäre

Neuroforamenstenose C6/7 linksseitig bei Unkovertebral arthrose C6/7 links (MRI HWS 10/2007), MRT-Aufnahmen lagen nicht vor

Laut Bericht bleibt d ie genaue U rsache der geklagten Knieschmerzen unklar . Die am 4. November 2011 erneut durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Knies zeig t e keine korrelierende, intraartikuläre Pathologie. Aus orthopädischer Sicht sei

- so die berichtende Ärztin - die Arbeits fähigkeit durchaus mit 100 % einzuschätzen. D as Kniegelenk sei voll belastungsfähig. Limitierend sei jedoch die vom Beschwerdeführer angegebene , durchaus ausgeprägte Schmerzintensität.

E. 4.3 Am 17. September 2013 berichtete

die Klinik A.___

(Urk. 7/143)

unter Hinweis auf die bereits seit 2010 bestehende Depressivität (zu den gestellten Diagnosen siehe E. 4.1 hievor ) , dass

sich bezüglich der depressiven Erkrankung im Verlauf der Behandlung trotz intensiver Bemühun gen des Beschwerdeführers und des Behandlungsteams keine signifikante Ver besserung ergeben habe. Vielmehr sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie der Dauer der klinisch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen . D er Beschwerdeführer sei nicht nur im a n gestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch im angepassten Bereich.

E. 5.1 Aus

orthopädisch er Sicht ist keine Veränderung im massgebenden Vergleichs zeit raum ausgewiesen. Trotz verschiedene r fachärztliche r Abklärun gen und Behandlungsversuche konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen nicht objektiviert werden, weshalb die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___

auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnten.

E. 5.2 Mit Bezug auf die depressive Symptomatik bzw. die Einschätzung des Leistungs vermögens durch die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

(vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten) ist festzuhalten, dass g egen eine derart hohe Einschränkung durch die psychische Störung namentlich der Umstand spricht , dass d ie betreffenden Ärzte es unter liessen, einleuchtend zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, obwohl die Einschränkung der psychischen Funktionen als (lediglich) leicht bis höchstens mittelgradig beurteilt wurde (vgl. E. 4.1 hievor ) und im Schreiben vom 1 7. September 2013 keine davon abweichenden Befunde und Diagnosen aufgeführt sind . Darüber hinaus ist wie bereits im Urteil IV.2011.00926 vom 28. Februar 2013 ( E. 5.1.2 ) erfolgt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorüber gehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität und Dauer auf weist. Eine mittelgradige depressive Episode stellt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar (in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 4.3.2 mit Hin weisen).

Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose eine r

seit der Adoleszenz bestehende n

nar zisstische n Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/113 S. 2 ; vgl. E. 4.1 hievor ) ist zunächst festzuhalten , dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Ado leszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnost ische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf eine solche psychische Störung in der Vergangenheit finden sich in den Akten trotz wiederholte r psychiatrische r Abklärungen nicht ( vgl. Bericht des Spitals B.___

vom 11. August 1995, Urk. 8/7; Gutachten des Zentrums C.___ vom 22. April 1999, Urk. 8/17; Y.___ Gutachten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/83 ). Selbst die behandelnden Ärzte der Klinik A.___

relativierten die gestellte Verdachtsd iagnose , indem sie von „Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen“ (Urk. 8/113 S. 3), „ Per sönlichkeitsausprägung “ (Urk. 8/113 S. 4) und „Persönlichkeitsakzentuierung“ (Urk. 8/113 S. 6) berichteten.

Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z7 3. E ine

allfällige Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fällt jedoch rechtsprechungsgemäss

nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

( vgl. u.a. die Bundesgerichtsurteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, je mit Hinweisen ).

Bei der Würdigung der Aussagen der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen ,

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre wiederholten Interventionen bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 8/101 und Urk. 8/143) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Nach dem Gesagten , ist eine anspruchs relevante Verschlechterung zu verneinen. Da überdies eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich ist und seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00130 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene und als Kellner erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1998 infolge von Hüft- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine halbe Rente der Invalidenver sicherung (Urk. 8/22-24). Der Rentenanspruch wurde wiede rholt revisionsweise bestätigt bzw. es wurde mit Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 in Aufhebung der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 8/123) .

Inzwischen hatte der Versicherte am

13. September 2011 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rentenerhöhung ersucht (Urk. 8/101) , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte. N achdem das obenerwähnte Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte sie das Vorbescheidverfahren durch

(Urk. 8/140 ff.)

und wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Verpflichtung der Verwaltung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklä rungen unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 9). Am 1. April 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen ka nn auf die Erwä gungen 1.1 bis 1. 3 und 1.5 im Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/123) verwiesen werden. 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die mit Urteil IV . 2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 aufgehobene Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/96). Bei der Verneinung einer sich auf die Rente auswirkenden gesundheitlichen Verände rung (mit dem Ergebnis, dass die bisherige halbe Rente weiter auszurichten war) stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten

des Instituts Y.___ , vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/83) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : - C hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom o hne radikuläre Symptomatik (ICD 10 M54.80) - Sta tus nach Distorsion der Halswirbelsäule am 25. Februar 1995 und 30. August 1997 - radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule ohne segmentale Blo ckierungen oder Instabilitätszeichen - Osteoch ondrose und Diskusprotrusion L 4/5 ohne Neurokompression (MRI vom 20. Juli 2010) - C hronische Schmerzen der rechten unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - Status nach Traktopexie un d Bursektomie der Hüfte am 28. Juli 1993 wegen Trak tusschnappens - Status n ach Rezidiv-Operation am 19. November 1994 - radiologisch minime C oxarthrosezeichen (Röntgen vom 26. Juli 2010) - symmetrisch freie Beweglichkeit der Hüftgelenke - C hronische Schulter-Arm-Handschmerzen beidseits (ICD-10 M79.60) - radiologisch Verkalkung am Ansatz der Supraspinatussehne links, ansonsten beid seits unauffälliger Befund - Status nach konservativ behandelter distale r Radiusfraktur rechts vom 12. Januar 2009 - weitgehend freie Schulterbeweglichkeit beidseits ohne Hinweis für Impingement , Läsion von Akromioklavikul a rgelenk , langer Bizepssehne oder Rotato renman schette - L eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Keine Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit wurde

folgenden Diagnosen bei ge messen : - Hepatitis B (ICD-10 B18.19) - aktive HBV-Replikation im November 2010 - Verdacht auf pathologische Glucosetoleranz

Später wurde in der Klinik Z.___

(Bericht vom 11. April 2011, Urk. 8/93/3- 4 )

folgende Diagnose gestellt : V entraler Kniegelenksschmerz links mit/bei - L eichter Patella baja - K ein Hinweis auf Kniebinnenläsion (MRI vom 30.3.2011) - E xtraossärem

Synovialzysten -Ganglion des proximalen lateralen Unterschenkels mit Verbindung zum Tibiofibulargelenk links

Ausserdem wurde in der psychiatrische n Klinik A.___ (Bericht vom 28. Juni 2011, Urk. 8/103/21-23) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , diagno stiziert.

In orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht weitge hend stabile Verhältnisse fest. Mit Bezug auf das neu aufgetretene Knieleiden verneinte das Gericht

eine dauerhafte, objektive Funktionsbeeinträchtigung ( Urk. 8/123 E. 5.1.1). Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden verneinte das Gericht eine wesentliche Veränderung und wies dabei auf die höchstrichter liche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von leichten bis mittelgradigen Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis hin (E. 5.1.2-5.1.3).

Es galt deshalb nach wie vor die der Rentenzusprechung zugrundeliegende Ein schätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten über Augenhöhe (E. 2.1). 3 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (ganze statt halbe Rente) damit, dass die neu hinzugekommenen chronischen Schmerzen einerseits fachfremd beurteilt worden zu sein schienen , sie andererseits somatisch fachärztlich unklar, das he i sse nicht objektivierbar erklärt seien , weshalb sie rein versicherungsmedizi nisch als nicht relevant gälten (Urk. 2 S. 2).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesund heitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert . Deshalb sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen , be ziehungs weise es seien die Auswirkungen der Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (Urk. 1 S. 5) . 4 . 4.1

Im Bericht vom

23. November 2011 (Urk. 8/113 /1-9 ) stellten die Ärzte der Klinik A.___

folgende Diagnosen: - ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Epi sode, bestehend seit mindestens 2008 - ICD-10 F60.8: Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz - Chronifizierte Schmerzen (Hüfte, Knie)

Gestützt darauf attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 17. Februar 201 1. Weiter führten sie aus, anfänglich habe der Beschwerdeführer mittelgradige bis schwere depressive Symptome aufgewiesen. Im Laufe der Behandlung habe die Suizidgefahr durch psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Massnahmen reduziert werden können und der Beschwerdeführer habe wieder Zukunftsperspektiven zu erarbeiten vermocht . Insgesamt sei es jedoch allenfalls zu einer Teilremission der Symptome gekommen. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig, das Auffassungsvermögen leichtgradig einge schränkt. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierung verfüge der Beschwerdeführer über sehr eingeschränkte Ressourcen, um mit den vorhande nen Einschränkungen umzugehen, was die Situation weiter verschä r ft habe und eine Behandlung deutlich erschwere. 4.2

Im Bericht der Klinik Z.___

vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/115) wurde n fol gende

Diagnose n gestellt : - Chronische periartikuläre Schmerzen Knie links mit/bei - Hyperextensionsfähigkeit Kniegelenk beidseits 10°, leichter Patella baja - MRT Knie 30.03.2011: Extraossäres

mehrzystiges Ganglion p roximaler latero ante ri orer Unterschenkel periartikulär um das Fibulotibialgelenk links, kein Hin weis auf Kniebinnenläsion - sonographisch

anteriore Zystenbildung um das Fibulotibialgelenk mit Aus dehnung von 0.6 x 1.5 cm, fragliche Zystenbildung dorsal zwischen Fibula und Tibia (Sonographie Kniegelenk vom 29.06.2011) - negative Testinfiltration intraartikulär Knie links 25.08.2011 - diagnostische/ t herapeutische BV-gesteuerte Infiltration proximales Fibulotibial ge lenk links am 08.09.2011 mit vorüb ergehender 90%iger Schmerz reduk t i on - MRT Knie links 04.11.2011: Erneuter Ausschluss einer Kniebinnenläsion, Gangli on zyste proximales Fibulotibialgelenk Bestehend seit

etwa Februar 2011, aufgetreten nach einem Anschlag-Trauma des ventromedialen Kniegelenkes - Chronisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - aktenanamnestisch rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts - Verengung des Recessus

lateralis L4/5 rechts (MRI LWS 7/2010), MRI-Auf nahmen lagen nicht vor - aktenanamnestisch Status nach Morbus Scheuermann - aktuell ISG Dysfunktion rechts - Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom - gering g radige

ossäre

Neuroforamenstenose C6/7 linksseitig bei Unkovertebral arthrose C6/7 links (MRI HWS 10/2007), MRT-Aufnahmen lagen nicht vor

Laut Bericht bleibt d ie genaue U rsache der geklagten Knieschmerzen unklar . Die am 4. November 2011 erneut durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Knies zeig t e keine korrelierende, intraartikuläre Pathologie. Aus orthopädischer Sicht sei

- so die berichtende Ärztin - die Arbeits fähigkeit durchaus mit 100 % einzuschätzen. D as Kniegelenk sei voll belastungsfähig. Limitierend sei jedoch die vom Beschwerdeführer angegebene , durchaus ausgeprägte Schmerzintensität. 4.3

Am 17. September 2013 berichtete

die Klinik A.___

(Urk. 7/143)

unter Hinweis auf die bereits seit 2010 bestehende Depressivität (zu den gestellten Diagnosen siehe E. 4.1 hievor ) , dass

sich bezüglich der depressiven Erkrankung im Verlauf der Behandlung trotz intensiver Bemühun gen des Beschwerdeführers und des Behandlungsteams keine signifikante Ver besserung ergeben habe. Vielmehr sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie der Dauer der klinisch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen . D er Beschwerdeführer sei nicht nur im a n gestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch im angepassten Bereich. 5. 5.1

Aus

orthopädisch er Sicht ist keine Veränderung im massgebenden Vergleichs zeit raum ausgewiesen. Trotz verschiedene r fachärztliche r Abklärun gen und Behandlungsversuche konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen nicht objektiviert werden, weshalb die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___

auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnten. 5.2

Mit Bezug auf die depressive Symptomatik bzw. die Einschätzung des Leistungs vermögens durch die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

(vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten) ist festzuhalten, dass g egen eine derart hohe Einschränkung durch die psychische Störung namentlich der Umstand spricht , dass d ie betreffenden Ärzte es unter liessen, einleuchtend zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, obwohl die Einschränkung der psychischen Funktionen als (lediglich) leicht bis höchstens mittelgradig beurteilt wurde (vgl. E. 4.1 hievor ) und im Schreiben vom 1 7. September 2013 keine davon abweichenden Befunde und Diagnosen aufgeführt sind . Darüber hinaus ist wie bereits im Urteil IV.2011.00926 vom 28. Februar 2013 ( E. 5.1.2 ) erfolgt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen , wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorüber gehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität und Dauer auf weist. Eine mittelgradige depressive Episode stellt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar (in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 4.3.2 mit Hin weisen).

Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose eine r

seit der Adoleszenz bestehende n

nar zisstische n Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/113 S. 2 ; vgl. E. 4.1 hievor ) ist zunächst festzuhalten , dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Ado leszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnost ische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf eine solche psychische Störung in der Vergangenheit finden sich in den Akten trotz wiederholte r psychiatrische r Abklärungen nicht ( vgl. Bericht des Spitals B.___

vom 11. August 1995, Urk. 8/7; Gutachten des Zentrums C.___ vom 22. April 1999, Urk. 8/17; Y.___ Gutachten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/83 ). Selbst die behandelnden Ärzte der Klinik A.___

relativierten die gestellte Verdachtsd iagnose , indem sie von „Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen“ (Urk. 8/113 S. 3), „ Per sönlichkeitsausprägung “ (Urk. 8/113 S. 4) und „Persönlichkeitsakzentuierung“ (Urk. 8/113 S. 6) berichteten.

Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z7 3. E ine

allfällige Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fällt jedoch rechtsprechungsgemäss

nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens

( vgl. u.a. die Bundesgerichtsurteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, je mit Hinweisen ).

Bei der Würdigung der Aussagen der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___

rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen ,

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre wiederholten Interventionen bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 8/101 und Urk. 8/143) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers. 5.3

Nach dem Gesagten , ist eine anspruchs relevante Verschlechterung zu verneinen. Da überdies eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich ist und seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner