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IV.2014.00128

Gestützt auf Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und polydisziplinäres Gutachten ist angepasste Tätigkeit zumutbar. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 5. November 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, im Rahmen deren sie eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Kli nik Y.___

veranlasste ( Untersuchungen vom 7./8. Februar 2012, Gutachten vom 8. Mai 2 012 , Urk. 11/34) .

Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 11/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte die Aus richtung einer ganzen Rente (Urk. 11/46, Urk. 11/50 , unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Psychiaters, Urk. 11/49) .

Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/70, Urk. 11/71) und liess den Versicherten a m 2 3. und 25. April 2013 in der Begut achtungsstelle MEDAS Z.___ polydisziplinär

begutachten ( Expertise vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74 ; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Septem - ber 2013, Urk. 11/79-80 ).

M it Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab . 2.

Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten inkl. einer EFL zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Tobias Figi zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 ).

Mit Be - schwerdeantwort vom

5. März 2014 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-92 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. März 2014 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8 unter Beilage von Belegen, Urk. 9/1-7) auf. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei bei einem diagnostizierten lumbo

- und zer vikovertebrale n Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie bei Beschwerden in der rechten Schulter in seiner angestammten Tätigkeit als Foto graf seit a nfangs 2009 zwar nicht mehr arbeitsfähi

g. Da ihm jedoch eine behin derungsangepasste Tätigkeit (wechselbelasten d , leicht bis mittelschwer, ohne länger dauernde einseitige Körperposition)

noch zu 100 % zumutbar sei und er mit einer solchen Tätigkeit im Vergleich zum Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse erleide, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter Hinweis auf eine im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % erwerbsunfä hig. Gemäss Ein schätzung von Dr. med. B.___ der Klinik C.___ , Manuelle Medizin, sei er ausserdem aus rheumatologischer Sicht lediglich zu 25 % erwerbsfähig. Somit habe er Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1) 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Am

17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik C.___

– wo er gemäss Akten aufgrund verschiedener Beschwerden bereits früher in Behandlung gewesen war ( beklagte Beschwerden an den Ellbogen, der Hals

- und Lendenwirbelsäule, den Händen, den Schulter n sowie aufgrund einer Gas tritis, vgl. Urk. 11/7) – bei einem diagnostizierten Impingement -Syndrom der rechten Schulter und einem Verdacht auf Tendinopathie /Instabilität der Bizeps longus -Sehne an der rechten Schulter operiert

(Urk. 11/26/8).

Der Operateur ,

Dr. med. D.___ , hielt mit Bericht vom 20. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/26) dafür, der Beschwerdeführer leide an einem zerviko-spon d ylogenen Syndrom beidseits (mit degenerativen Verände rungen in Form von Osteochondrosen C3/4, C4/5, C5/6 und Epicondylopathien beidseits rechtsbetont), rezidivierenden hexenschussartigen Blockaden bei Dis kopathien

bei L4/5 und L5/S1, einem thorakovertebralen

Syndrom mit diversen Dysfunktionen sowie einem Status nach Schulteroperation vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/26/5). Dr. D.___ berichtete ausserdem, dass es im Verlauf zu Beschwerden im Bereich der nicht operierten linken Schulter gekommen sei und klinisch der Verdacht auf eine Instabilität der langen Bizepssehne bestehe (Urk. 11/26/6). Er hielt dafür, in der Tätigkeit als Fotograf würden von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestehen . Er könne die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, jedoch nicht beantworten, da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit durch die chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik bedingt sei , wobei der Beschwerdeführer bezüglich der Rückenproblematik bei Dr. B.___ in Behandlung sei ( Urk. 11/26/6-7). 3.2

Dr. B.___ von der Klinik C.___ , Manuelle Medizin, nahm mit Bericht vom 22. September 2011 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 11/28). Er hielt dafür , dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit repetitivem Tragen und Heben von Gewichten sowie längerem Sitzen und Stehen nicht möglich und

d ie bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er gehe davon aus, dass – nach Ausheilen der Schulterproblematik - eine Teilarbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten von zirka 25 % bestehe. Zur Beantwortung dieser Frage hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Urk. 11/28/6-7). 3.3

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Februar 2012 in der Klinik Y.___ rheumatologisch begutachtet und in diesem Rahmen eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gutachten vom 8. Mai 2012, Urk. 11/3 4).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre zum Verkäufer sowie zum Briefträger erfolgreich abgeschlossen. V on 1985

-

2005 habe er als selbständiger Fotogra f

gearbeitet . I m Jahr 2005 habe er Konkurs anmelden müssen. D er Beschwerdeführer habe daraufhin bis ins Jahr 2009 weiter versucht , mit Einzelaufträgen Geld zu verdienen. Er habe auch Arbeitsstellen gesucht, aber keine gefunden. Beim Sozialamt habe er sich eben falls gemeldet, jedoch keine Leistungen erhalten. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer zu 80 % in einer Tankstelle gearbeitet, nach zwei Monaten wegen den Schmerzen und der dadurch verminderten Belastbarkeit jedoch die Künd igung erhalten (Urk. 11/34/15).

Der Beschwerdeführer gab an, sein Hauptproblem sei der Verschleiss der Band scheiben, wodurch die Schmerzen entstünden. Zudem leide er seit dem Suizid seiner damaligen Freundin im Jahr 2007 unter einer depressiven Verstimmung, dies habe er jedoch noch keinem Arzt erzählt und es seien bisher keine Thera pien durchgeführt worden. Vor zwei Wochen habe er einen erneuten Nerven zusammenbruch erlitten . Er fühle sich wertlos und habe in diesem Rahmen auch Suizidgedanken gehabt (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2008 ungefähr 24 akute Rückenschmerzepisoden erlitten zu haben, während er als selbständiger Fotograf viel in Afrika unter wegs gewesen sei. Seit 2009 be stünden chronische Schmerze n mit u ndulieren dem Schmerzverlauf im LWS-Bereich sowie Ausstrahlung über den Becken kamm (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Nacken-Schultergürtelschmerzen gab er sodann an, diese seien seit Ende 2010 chronisch undulierend und zunehmend an Stärke. A usserdem bestehe eine leichte Schwindelsymptomatik bei Linksro tation . Bezüglich Schulterproblematik rechts klagte der Beschwerdeführ er über schwankende Beschwerden. T eilweise könne er sein Fitnessprogramm durch führen, teilweise hätte er jedoch so st ar ke belastungsabhängige Beschwerden, dass er kaum eine Einkaufstüte tragen könne. Ausserdem leide er an

rezidivie renden belastungsabhängigen Schultergelenksschmerzen links (Urk. 11/34/17). Im Weiteren klagte der Beschwerdeführer über Belastungsschmerzen im Bereich der Achillessehne beidseits seit zirka einem Jahr, de r

Ellbogen seit ungefähr 2004 (rechtsseitig) resp. 2011 (linksseitig) sowie über rezividierende

Hypästhe sien D3-D5 rechts und eine depressive Verstimmung seit dem Jahr 2007 (Urk. 11/34/ 16- 18).

Die Gutachter führten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/34/19-20): - Chronisches mechanisches lumbovertebrales und – spondylogenes Schmerzsyndrom - e rhebliche Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ; - k linische Hinweise auf eine muskuläre Insuffizienz bezüglich der Wir belsäulenstabilisierung ; - c hronisch mechanisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - d eutliche degenerative Veränderungen ( Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7) ; - k linische Hinweise auf eine artikuläre Dysfunktion ; - Periarthropathia

humeroscapularis

beidseits - Schultergelenk rechts: Status nach Schulterarthroskopie vom 17. Februar 2011, nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatus sehne ; - Schultergelenk links: nicht- transmurale Partialruptur der Supraspi natussehne , Ruptur der Sehne Bizeps longus .

Die Gutachter hielten dafür, d ie übrigen Beschwerden , wie die Schmerzen an den Achillessehne n , an den Ellbogen sowie die b eklagten depressiven Episoden und die Gefühlsstörungen an den Händen würden den Beschwerdeführer bezüglich seiner Belastbarkeit nicht erheblich einschränken (Urk. 11/34/20).

Im Rahmen der EFL berichtete der Beschwerdeführer, in allen Aktivitäten des täglichen Lebens (inkl. Intimleben und Intimhygiene, An- und Ausziehen sowie Hausarbeiten) stark eingeschränkt zu sein. Im Moment würden die Hausarbeiten von der Partnerin übernommen. Nach der Toilette müsse er sich abduschen, da er nicht genügend beweglich sei, um sich sauber zu machen. Er besitze vier Hunde, welche er täglich während ungefähr einer Stunde spazieren führe. Daneben sei er häufig am Computer auf Facebook. Wegen den Schmerzen könne er jedoch kaum zehn Minuten am C omputer sitzen und müsse häufig umher gehen (Urk. 11/34/27).

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde festgehalten, das

Schmerzverhal ten

sei nicht adäquat und das Leistungsverhalten schlecht gewesen. Hinsichtlich Konsistenz wurde vermerkt, dass eine D iskrepanz zwischen den angegebenen Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten vorgelegen habe und die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher wenig leidenden Eindruck, den der Beschwerdeführer wäh rend den Aktivitäten vermittelt habe, entsprochen habe. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 11/34/28).

Die Gutachter kamen zum Schlu ss, dass neben den somatischen B efunden beim Beschwerdeführer mittlerweile eine Schmerzchronifizierung eingesetzt habe. In der EFL habe sich am zweiten Testtag eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung gezeigt. Verwerten liessen sich dagegen die Testresultate des ersten Testtages mit mehrheitlich beobachtbaren funktionellen Limiten . Auf grund der rheumatologischen Untersuchung, der Abklärungen mittels EFL sowie der bildgebenden Befunde n erscheine die Tätigkeit als Fotograf, die vom Beschwerdeführer als mittelschwer beschrieben worden sei, als unzumutbar. Dies hänge mit den Einschränkungen beim Heben und Tragen sowie den ungünstigen Einflüssen durch einseitige Arbeitspositionen zusammen. Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende (sitzen, gehen und stehen , ohne länger dauernde einseitige Körperposition ) leic hte bis mittelschwere Tätig keit

ganztags zumutbar (Urk. 11/34/21). 3.4

Nach Erlass des Vorbescheides, mit welchem die Abweisung des Rentenbegeh rens in Aussicht gestell t worden war (Sachverhalt E. 1) , reichte der Beschwer deführer einen Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt am F.___ , zu den Akten (Beri cht vom 5. September 2012, Urk. 11/49). Dr. E.___

berichtete , der Beschwerdeführer sei seit März 2012 im F.___ in Behandlung. Er diagnostizierte ei ne mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndro m in Form von schwe ren Schmerzen . Der Beschwerdeführer l eide unter Antriebsmangel, Energielosig keit, Schl afstörungen, Hoffnungslosigkeit sowie teils Suizidgedanken . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Jahr 2007, attestiert durch die Klinik C.___ .

In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge beim F.___ eingeholten Bericht vom 2. April 2013 (Urk. 11/71) notierte Dr. G.___ , Assistenzärtzin am F.___ , der Beschwerdeführer sei seit dem 28. März 2013 bei ihr in Behandlung. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Aktuell sei ihm keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Konzentration und der Antrieb seien vermindert, ausserdem leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und der Allgemeinzustand sei durch die Medikamenteneinnahme beeinflusst. Zur Frage, ob sich die Ein schränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, hielt sie fest, die antidepressive Einstellung durch Medikamente und Psychotherapie sei abzuwarten. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne in den nächsten Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet wer den. 3.5

Am 2 3. und 25. April 2013 wurde der Beschwerdefü hrer in der Begutachtungs stelle MEDAS Z.___

allgemeininternistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2005 über viele Jahre keine Arbeit erhalten habe . Erst im Oktober 2012 sei er auf Stundenbasis zu einem Pensum von etwa 50 % bei m Sicher heitsdienst H.___ in I.___ beschäftigt worden. Seit etwa 1,5 Wochen sei er durch Dr. G.___

aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/74/11). Hinsichtlich Tagesablaufs notierten die Gutachter, der Beschwerdeführer habe angegeben, zwischen 7 Uhr und 11 Uhr morgens auf zustehen. Nach dem Duschen oder Baden trinke er Kaffee. Er schaue dann Fernsehen oder sei am Computer. Manchmal be arbeite er seine Fotos von frü her . Er versuche immer wieder, welche zu verkaufen und nehme auch an Wett bewerben teil. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nehme er meist mit der Freundin das Mittagessen ein . Häufig würde das Paar am Nachmittag einkaufen gehen . Abends schaue man wieder Fernsehen oder er arbeite am Computer. Zwischen 22 Uhr und 4 Uhr morgens (je nach Befindlichkeit) gehe er zu Bett (Urk. 11/74/11-12).

Der psychiatrische Gutachter erhob weitgehend unauffällige Befunde. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe zu Beginn des Gesprächs geweint und habe zuerst seine Beschwerden in drama tischer Weise dargestellt. Nach einigen Minuten habe sich sein Verhalten verän dert und er sei freundlich und kooperativ gewesen. Das formale Denken sei geordnet gewesen und auf die gestellten Fragen habe er ohne Zögern und pas send eingehen können. Die mnestischen kognitiven Funktionen hätten keine groben Auffälligkeiten aufgewiesen, insbesondere habe keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit vorgele gen. Die Stimmung sei zuerst dysphorisch gewesen und der Beschwerdeführer weinerlich, im Laufe des Gespräches habe sich die Stimmung jedoch zunehmend aufgehellt und der Beschwerdeführer sei interessiert und modulationsfähig gewesen. Gegenüber seinen geklagten Beschwerden habe eine Verdeutli chungstendenz bestanden, in dem sein Verhalten demonstrativ gewesen sei. Gegen Ende der Untersuchung habe er Sinn für Humor gezeigt. Während des Erzählens über seine Tätigkeit als Fotograf in Afrika sei er aufgeblüht und habe Freude gezeigt. Der affektive Rapport habe sich im Laufe des Gespräches gut aufnehmen lassen. Mimik, Gestik und Antrieb hätten dem demonstrativen Ver halten entsprochen. Psychomotorisch sei er sonst unauffällig gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf Suizidalität er geben (Urk. 11/76/18).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leide (ICD-10 F45.4), welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 11/74/19-20). Eine schwere depressive Episode - wie von den behandel nden Psychiatern diagnosti ziert - liege nicht vor. Depressive Symptome würden eine chronifizierte Schmerzstörung sehr häufig begleiten, seien aber im vorliegenden Fall nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu werten. Es handle sich allenfalls um depressive Verstimmungen im Zusammenhang mit chronischen Schmerzen und psychoso zialen Faktoren (Status nach Scheidung, Bankrott, finanzieller Not, illegalen Geschäften, Haftstrafe, Schulden) im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung . Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder eine depressive Epi sode schweren Grades im Sinne einer affektiven Störung würden sich weder aus der Anamneseerhebung noch durch den klinischen Befund ergeben (Urk. 11/74/19-20).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/74/27-28): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen im unteren LWS-Abschnitt ohne neurolo gische Symptomatik ; - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen ohne neurologische Symptomatik ; - b ei Belastung sich verstärkende Schmerzen im Bereich des rechten Schul tergelenkes und Schulterblattes bei - Status nach

Acromioplastik vom 17. Februar 2011 bei aktuell freiem Bewegungsausmass ; - b ei Belastung sich verstärkende Schultergelenksbeschwerden links bei - aktuell freiem Bewegungsausmass, sonographisch nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne und Ruptur der Sehne des M. bizeps

longus , aktuell radiologisch knöchern unauffällig .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 11/74/28): - Schmerzen im Bereich der Achillessehnen, aktuell beschwerdefrei und kli nisch unauffällig ; - Gastroösophageale

Refluxkrankheit ; - Thrombozytopenie unklarer Genese ; - Adipositas ; - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Status nach zerrütteter Ehe (ICD-10 Z63.5) ; - Status nach Verurteilung im Strafverfahren (ICD-10 Z65.0) ; - Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0).

Die Gutachter hielten dafür , der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, dass er aus körperlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach gehen könne. Es handle sich um ein eigenes Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung, welche s

durch keine psychiatrische oder somatische Diagnose bestätigt werden könne (Urk. 11/74/31). Für die körperlich belastende Tätigkeit als Fotograf bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Dabei sei das Heben schwerer Gegenstände von mehr als 10 kg, sowie hockende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltung zu vermeiden und Überkopfar beiten sollten nicht durchgeführt werden (Urk. 11/74/31-32). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es aufgrund der vorliegen d en umfang reichen medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

davon ausgegangen ist, es

sei ihm eine angepasste T ätigkeit zu 100 % zumutbar . 4.2 4.2.1

Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___ eingehend untersucht und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen (E. 3.3). Dies war vom behandelnde n Arzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , denn auch ausdrücklich empfohlen worden ( E. 3.2 ). Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollständig zumutbar sei . Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, auf das Gut achten könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter lediglich im Besitz der ärztlichen Berichte ab dem 25. Februar 2009 gewesen seien und somit nach weislich nicht sämtliche Arztberichte gehabt hätten (Urk. 1 S. 7), ist darauf hin zuweisen, dass er diese s

Vorbringen darauf zu stützen scheint, dass bei der Anamnese lediglich die Berichte ab dem Jahr 2009 zusammenfassend wiederge geben w orden sind (Urk. 11/34/2 ff.). Dass die Gutachter nicht im Besitze der gesamten IV-Akten – inklusive der Berichte älteren Datums - gewesen wären – lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. W urden die Gutachter beauftragt, den Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln und sich dabei insbesondere zum Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 zu äussern (Urk. 11/29/3) , vermag der Umstand, dass lediglich die Berichte ab dem 2009 zusammenfassend wiederg egeben w orden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt , inwiefern sich die Gutachter eingehend mit früheren Arztberichten hätten auseinandersetzen müssen respektive dies für die Beurteilung relevant gewesen wäre. 4.2.2

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Klinik Y.___ kamen die Gutachter der MEDAS Z.___ nach umfassende n Abklärun gen, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Auseinanderset zung mit den Vorakten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus somati scher Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 3.5). Der Beschwerdeführer hielt dafür, auch auf diese Einschätzung könne nicht abge stellt werden, da das Gutachten unsorgfältig erstellt worden sei und diverse Fehler, insbesondere bezüglich seine r Ausführungen anlässlich der Begutach tung, enthalte, wobei er eine Kopie des Gutachtens mit diversen Anmerkun gen/Korrekturen zu den Akten reichte (Urk. 11/76). Diesbezüglich ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer selber teilweise

unterschiedliche Angaben zu machen scheint : So monierte der Beschwerdeführer beisp ielsweise , dass im Gut achten notiert worden sei, er habe eine Partnerin respektive Freundin. Dies sei jedoch seine Ex-Freundin, die jetzt nur noch seine Untermieterin sei ( Urk. 11/7 6 /11, 17) . Bezüglich des Statu s zu seiner Mitbewohnerin ergeben sich jedoch aus den übrigen Arztberichten und U nterlagen unterschiedliche Anga ben: Im Gutachten von Dr. A.___ wurde unter „Ergänzende Angaben des Versicherten“ festgehalten, die Wohnpartnerin des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr seine Freundin (Urk . 3/5 S. 2). Demgegenüber hatte d er Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom November 2010 noch über Hilfe beim Anziehen durch seine Freundin berichtet (Urk. 11/8/7) und auch anlässlich der Begutachtung in der Klinik Y.___ im Februar 2012 wiederholt von seiner Partnerin gesprochen (vgl. E. 3.3; vgl. auch Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2009, wo auf seine Lebenspartnerin hingewiesen wird, Urk. 11/7/21). Was

für ein Beziehungsstatus der Beschwerdeführer zu seiner Wohnpartnerin hat , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden . Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wohn partnerin verschiedene Aktivitäten pflegt wie gemeinsame Essen, Spaziergänge und Fernseh en (vgl. E. 3.3, 3.5). Hinsichtlich der Feststellung der Gutachter, er sei im Oktober 2012 zu etwa 50 % (Stundenbasis) beim Sicherheitsdienst H.___ in I.___ angestellt ge wes en, unterstrich er sodann beispielsweise den Ausdruck

„ 50 % “ und vermerkte auf der Seite, er sei zu 20 % bei J.___ von Juni bis Oktober 2011 tätig gewesen (Urk. 11/76/11). Aus den Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich jedoch, dass die Wiedergabe im Gutach ten zu der Tätigkeit bei der H.___ GmbH nicht zu beanstanden ist: Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654. -- erzielte (Urk. 9/2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Diskrepanz dazu im Rahmen der Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren keine Einkünfte deklariert hatte (Formular vom 13. Dezember 2012, Urk. 11/57/2) und explizit angegeben hatte, im Jahr 2012 den Lebensunterhalt mit Mieteinnahmen und mit finanziel ler Unterstützung durch seine Freundin gedeckt zu haben (Urk. 11/60). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Angaben zu seinen Beschwerden seien im Gutachten nicht vollständig respektive falsch wiedergegeben worden . Er leide auch an Schmerzen an den Zehen, an den Füssen, der Leiste und den Händen (Urk. 11/76/12-13). Diesbezüglich kann festgehalten werden , dass auch im Privatgutachten von Dr. A.___ keine solchen Beschwerden mehr beklagt worden waren (Urk. 3/5 S. 3). Wurden im Übrigen auch in den anderen medizi nischen Beurteilungen keine

Einschränkungen aufgrund solcher Beschwerden attestiert, erübrigen sich schon aufgrund dessen weitere Ausführungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3; vgl. des Weiteren auch Bericht des Hausarztes Dr. med. K.___ , Urk. 11/25/5 und Verlaufsbericht der C.___ , Urk. 11/70). Wenn der Beschw erdeführer schliesslich moniert , die Gutachter hätten fälschli cherweise festgehalten, er erachte sich selber als vollständig arbeitsunfähig , ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungs verfahrens selber wiederholt mitteilte, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Einwand vom 10. Oktober 2012 [Urk. 11/55 ], Einwand vom 16. August 2013 [Urk. 11/77] ).

Soweit sch liesslich gewisse Daten im Gutachten falsch angegeben wurden, führt dies nicht zur generellen Unverwertbarkeit des Gutachtens und bleibt dies vor liegend ohne Einfluss au f die Beurteilung durch die Gutachter. D iesbezüglich ist insbesondere auf die Fehler be i den Zivilstandsangaben auf Seite 1 des Gutach tens (vgl. Urk. 11/76/2) hinzuweisen. Dazu nahmen die Gutachter am 30. September 2013 Stellung (Urk. 11/80/2) und führten erklärend aus, diese Angaben seien von der Beschwerdegegnerin übernommen worden und verwie sen auf die Anamnese, in welcher die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergeben worden seien .

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die internistische Gutachterin Dr. med. L.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH, im Zeit punkt der Begutachtung keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton M.___ besessen habe, weshalb das Gutachten nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 8-9, 12, vgl. Urk. 3/4), braucht schliesslich nicht weiter eingegangen zu wer den. Es f inden sich in den gesamten Akten keine Hinweise auf internistische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Somit würden sich – selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgend von einer Unverwertbarkeit des internistischen Teilgutachtens ausginge

– weitere Abklärungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass Gutachterin Dr. L.___ die Bewilligung für den Kanton M.___ gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberuferegister im Jahr 2013 erteilt wurde (www.medregom.admin.ch ) . 4.2.3

Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung, wonach aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar sei , zu erschüttern vermögen. Der Hausarzt Dr. K.___ äusserte sich im Bericht vom 30. Juni 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 11/25/5) . Dr. D.___ hielt dafür, dass von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestünden und die Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ zu beurteilen sei (E. 3.1) und Dr. B.___ empfahl zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit explizit di e Durchführung einer Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit (E. 3.2).

Einzig Dr. A.___ hielt dafür, der Beschwer deführer könne bei aller willkürlichen Anstrengung ein unregelmässiges Pen sum von maximal 50 % erbringen. Dies sei bedingt durch multiple degenerative Schäden, das heisse die chronischen Schmerzen, wie auch die entsprechenden pathologischen vegetativen und endokrinologischen Störungen. Der Beschwer deführer leide an einem komplexen Schmerzsyndrom, welches auf vielfältigen degenerativen Organerkrankungen beruhe (Urk. 3/5 S. 20). Nachdem Dr. A.___ Spezialarzt der Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Einschät zung jedoch ausschliesslich auf somatische Befunde abzustützen scheint, ver mag diese den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilungen hinsichtlich somatisch bedingter Einschränkungen von vorneherein nicht in Frage zu stel len. 4.3 4.3.1

Das s der Beschwerdeführer sodann aufgrund einer depressiven Störung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen ebenfalls zu Recht . Dr. E.___ attestierte im September 2012 zwar eine depressive Störung (E. 3.4) . Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwies er jedoch auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik C.___ u n d somit auf somatische Beschwerden. Sodann hielt Dr. G.___ im Bericht zuha nden der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 dafür, der Beschwerdeführer leide nunmehr an einer schweren depressiven Epi sode und e s sei ihm aktuell keine Arbeitstäti gkeit zumutbar (E. 3.4) . Dieser Ein schätzung kann mit Blick auf die im gleichen Monat durchgeführte psychiatri sche Begutachtung in der MEDAS Z.___ (E. 3.5) jedoch nicht gefolgt wer den. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___

erhob einen weitge hen d unauffälligen Psychostatus (vgl. E. 3.5) und aus der Anamnese ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Antriebslosigkeit und depressiven Vers timmungen, sondern infolge seiner somatischen Beschwerden eingeschränkt fühlt (E. 3.5). Hat der Beschwerdeführer schliesslich trotz entspre chender Empfehlung die Durchführung einer stationäre n Therapie abgelehnt ( Anamnese, Urk. 11/74/17), weist dies im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein psychisches Leiden offenbar selber nicht als besonders schwer erlebt und kann nicht von einer versicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung ausgegangen werden. Auch im eingereichten psychiatrischen Gut achte n von Dr. A.___ wurde schliesslich keine depressive Störung diagnosti ziert. 4.3.2

Soweit im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___

schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist (E. 3.5) ,

kann dies bezüglich von vornherein nicht von einer relevanten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden:

Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikati onssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu einer invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2014 vom 29. Juni 2014 mit wei teren Hinweisen ). Vorliegend wurde anlässlich der EFL in der Klinik Y.___ über nicht adäqua tes Schmerzverhalten, schlechtes Leistungsverhalten sowie Inkonsistenzen berichtet (E. 3.3), und auch die Gutachter der MEDAS Z.___

konnten Aggravation und Simulation nicht von der Hand weisen (Urk. 11/74/20) . Damit fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht. Es kommt hinzu, dass die - verwertbaren - Befunde der EFL auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten schliessen lassen (E. 3.3) und der Beschwerdeführer über weitgehend intakte Ressourcen verfügt (vgl. E. 3.5; Urk. 11/74/11, 20: soziale Kontakte, vier Hunde, Beschäftigung am Computer). Dass der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen wurde, ist bei diesen Gegebenheiten nicht zu beanstanden. 4.4

Zusammenfassend ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in angepass ten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln (Einkommensvergleich, E. 1 .3).

Hierzu kann auf die Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach nach durchgeführtem Einkommensvergleich offensichtlich kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert : Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl d as Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellen werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten, Niveau 4 ab , womit sich für beide E inkommen derselbe Betrag ergab . Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbsein busse

erleide und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 11/37 , Urk. 2 ).

Da vorliegend so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tiert, kann offen bleiben, ob angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen Ein kommen (Urk. 11/12, Urk. 11/35) nicht von einem tieferen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre. Sodann würde selbst bei Gewährung eines wie vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzuges (vgl. Urk. 11/46/2) – welcher gemäss Rechtsprechung auf maximal 25 % des Tabellenlohnes begrenzt ist (vgl. BGE 126 V 75 ) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom

4. Februar 2014 (Urk. 5 ) unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge , Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 5 S. 2 Dispo sitiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden K onsequenzen hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

an , er arbeite zu maximal 50 % bei der H.___ GmbH und der N.___ GmbH und habe im Dezember ein Einkommen von Fr. 270.-- sowie im Januar ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 1‘000. -- erzielt (Urk. 8 S. 1 und 3) . Belege reichte er keine ein, insbesondere fehlen Lohnausweise und detail lierte Kontoauszüge. Die Steuererklärung 2012 ist sodann weder unterzeichnet, noch ist das Wertschriftenverzeichnis beigelegt. Damit hat es der Beschwerde führer unterlassen, seine finanzielle Situation substantiiert darzulegen, weshalb

androhungsgemäss davon auszugehen ist , dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

Hinzu kommt, dass sich aus der Steuer erklärung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___

GmbH insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654.-- (Urk. 9/2), mithin ein durchschnittliches monatliches Netto einkommen von Fr. 3‘380.-- (Fr. 23‘654.-- ÷ 7) erzielte und bei Annahme eines solchen Einkommens ein Überschuss von Fr. 593 .-- und somit keine Bedürftigkeit resultieren würde ( Bedarf von insgesamt Fr. 2‘ 787 .--: Grundbetrag Fr. 1 ‘ 100 .-- [ vgl. Kreisschrei ben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berech nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./ 1.1 ] , Wohnkosten Fr. 900. -- [ nicht belegt, erscheint jedoch angemessen , Urk. 8 S. 5] , Krankenkasse Fr. 387.-- [ Urk. 9/15], gerichtsüblicher Freibetrag Fr. 400.--; weiter e Auslagen sind nicht belegt respektive die

Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung bereits im Grundbetrag berück sichtigt [ vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3 ]) .

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer über Vermö gen verfügen könnte, nachdem im Gutachten vom Juni 2013 festgehalten w or den war , der Beschwerdeführer lebe aktuell von seinen Ersparnissen (Urk. 11/76/23). Darauf, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, ist bereits verwiesen worden. 7.3

Nach dem Gesagten ist d as Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen . 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

31. Januar 2014 um unentgeltliche Rechts vertre tung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, meldete sich am 5. November 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, im Rahmen deren sie eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Kli nik Y.___

veranlasste ( Untersuchungen vom 7./8. Februar 2012, Gutachten vom 8. Mai 2 012 , Urk. 11/34) .

Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 11/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte die Aus richtung einer ganzen Rente (Urk. 11/46, Urk. 11/50 , unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Psychiaters, Urk. 11/49) .

Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/70, Urk. 11/71) und liess den Versicherten a m 2 3. und 25. April 2013 in der Begut achtungsstelle MEDAS Z.___ polydisziplinär

begutachten ( Expertise vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74 ; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Septem - ber 2013, Urk. 11/79-80 ).

M it Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab .

E. 1.1 ] , Wohnkosten Fr. 900. -- [ nicht belegt, erscheint jedoch angemessen , Urk. 8 S. 5] , Krankenkasse Fr. 387.-- [ Urk. 9/15], gerichtsüblicher Freibetrag Fr. 400.--; weiter e Auslagen sind nicht belegt respektive die

Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung bereits im Grundbetrag berück sichtigt [ vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3 ]) .

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer über Vermö gen verfügen könnte, nachdem im Gutachten vom Juni 2013 festgehalten w or den war , der Beschwerdeführer lebe aktuell von seinen Ersparnissen (Urk. 11/76/23). Darauf, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, ist bereits verwiesen worden. 7.3

Nach dem Gesagten ist d as Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten inkl. einer EFL zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Tobias Figi zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 ).

Mit Be - schwerdeantwort vom

5. März 2014 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-92 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. März 2014 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8 unter Beilage von Belegen, Urk. 9/1-7) auf.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am

17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik C.___

– wo er gemäss Akten aufgrund verschiedener Beschwerden bereits früher in Behandlung gewesen war ( beklagte Beschwerden an den Ellbogen, der Hals

- und Lendenwirbelsäule, den Händen, den Schulter n sowie aufgrund einer Gas tritis, vgl. Urk. 11/7) – bei einem diagnostizierten Impingement -Syndrom der rechten Schulter und einem Verdacht auf Tendinopathie /Instabilität der Bizeps longus -Sehne an der rechten Schulter operiert

(Urk. 11/26/8).

Der Operateur ,

Dr. med. D.___ , hielt mit Bericht vom 20. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/26) dafür, der Beschwerdeführer leide an einem zerviko-spon d ylogenen Syndrom beidseits (mit degenerativen Verände rungen in Form von Osteochondrosen C3/4, C4/5, C5/6 und Epicondylopathien beidseits rechtsbetont), rezidivierenden hexenschussartigen Blockaden bei Dis kopathien

bei L4/5 und L5/S1, einem thorakovertebralen

Syndrom mit diversen Dysfunktionen sowie einem Status nach Schulteroperation vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/26/5). Dr. D.___ berichtete ausserdem, dass es im Verlauf zu Beschwerden im Bereich der nicht operierten linken Schulter gekommen sei und klinisch der Verdacht auf eine Instabilität der langen Bizepssehne bestehe (Urk. 11/26/6). Er hielt dafür, in der Tätigkeit als Fotograf würden von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestehen . Er könne die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, jedoch nicht beantworten, da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit durch die chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik bedingt sei , wobei der Beschwerdeführer bezüglich der Rückenproblematik bei Dr. B.___ in Behandlung sei ( Urk. 11/26/6-7).

E. 3.2 Dr. B.___ von der Klinik C.___ , Manuelle Medizin, nahm mit Bericht vom 22. September 2011 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 11/28). Er hielt dafür , dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit repetitivem Tragen und Heben von Gewichten sowie längerem Sitzen und Stehen nicht möglich und

d ie bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er gehe davon aus, dass – nach Ausheilen der Schulterproblematik - eine Teilarbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten von zirka 25 % bestehe. Zur Beantwortung dieser Frage hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Urk. 11/28/6-7).

E. 3.3 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Februar 2012 in der Klinik Y.___ rheumatologisch begutachtet und in diesem Rahmen eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gutachten vom 8. Mai 2012, Urk. 11/3 4).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre zum Verkäufer sowie zum Briefträger erfolgreich abgeschlossen. V on 1985

-

2005 habe er als selbständiger Fotogra f

gearbeitet . I m Jahr 2005 habe er Konkurs anmelden müssen. D er Beschwerdeführer habe daraufhin bis ins Jahr 2009 weiter versucht , mit Einzelaufträgen Geld zu verdienen. Er habe auch Arbeitsstellen gesucht, aber keine gefunden. Beim Sozialamt habe er sich eben falls gemeldet, jedoch keine Leistungen erhalten. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer zu 80 % in einer Tankstelle gearbeitet, nach zwei Monaten wegen den Schmerzen und der dadurch verminderten Belastbarkeit jedoch die Künd igung erhalten (Urk. 11/34/15).

Der Beschwerdeführer gab an, sein Hauptproblem sei der Verschleiss der Band scheiben, wodurch die Schmerzen entstünden. Zudem leide er seit dem Suizid seiner damaligen Freundin im Jahr 2007 unter einer depressiven Verstimmung, dies habe er jedoch noch keinem Arzt erzählt und es seien bisher keine Thera pien durchgeführt worden. Vor zwei Wochen habe er einen erneuten Nerven zusammenbruch erlitten . Er fühle sich wertlos und habe in diesem Rahmen auch Suizidgedanken gehabt (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2008 ungefähr 24 akute Rückenschmerzepisoden erlitten zu haben, während er als selbständiger Fotograf viel in Afrika unter wegs gewesen sei. Seit 2009 be stünden chronische Schmerze n mit u ndulieren dem Schmerzverlauf im LWS-Bereich sowie Ausstrahlung über den Becken kamm (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Nacken-Schultergürtelschmerzen gab er sodann an, diese seien seit Ende 2010 chronisch undulierend und zunehmend an Stärke. A usserdem bestehe eine leichte Schwindelsymptomatik bei Linksro tation . Bezüglich Schulterproblematik rechts klagte der Beschwerdeführ er über schwankende Beschwerden. T eilweise könne er sein Fitnessprogramm durch führen, teilweise hätte er jedoch so st ar ke belastungsabhängige Beschwerden, dass er kaum eine Einkaufstüte tragen könne. Ausserdem leide er an

rezidivie renden belastungsabhängigen Schultergelenksschmerzen links (Urk. 11/34/17). Im Weiteren klagte der Beschwerdeführer über Belastungsschmerzen im Bereich der Achillessehne beidseits seit zirka einem Jahr, de r

Ellbogen seit ungefähr 2004 (rechtsseitig) resp. 2011 (linksseitig) sowie über rezividierende

Hypästhe sien D3-D5 rechts und eine depressive Verstimmung seit dem Jahr 2007 (Urk. 11/34/ 16- 18).

Die Gutachter führten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/34/19-20): - Chronisches mechanisches lumbovertebrales und – spondylogenes Schmerzsyndrom - e rhebliche Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ; - k linische Hinweise auf eine muskuläre Insuffizienz bezüglich der Wir belsäulenstabilisierung ; - c hronisch mechanisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - d eutliche degenerative Veränderungen ( Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7) ; - k linische Hinweise auf eine artikuläre Dysfunktion ; - Periarthropathia

humeroscapularis

beidseits - Schultergelenk rechts: Status nach Schulterarthroskopie vom 17. Februar 2011, nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatus sehne ; - Schultergelenk links: nicht- transmurale Partialruptur der Supraspi natussehne , Ruptur der Sehne Bizeps longus .

Die Gutachter hielten dafür, d ie übrigen Beschwerden , wie die Schmerzen an den Achillessehne n , an den Ellbogen sowie die b eklagten depressiven Episoden und die Gefühlsstörungen an den Händen würden den Beschwerdeführer bezüglich seiner Belastbarkeit nicht erheblich einschränken (Urk. 11/34/20).

Im Rahmen der EFL berichtete der Beschwerdeführer, in allen Aktivitäten des täglichen Lebens (inkl. Intimleben und Intimhygiene, An- und Ausziehen sowie Hausarbeiten) stark eingeschränkt zu sein. Im Moment würden die Hausarbeiten von der Partnerin übernommen. Nach der Toilette müsse er sich abduschen, da er nicht genügend beweglich sei, um sich sauber zu machen. Er besitze vier Hunde, welche er täglich während ungefähr einer Stunde spazieren führe. Daneben sei er häufig am Computer auf Facebook. Wegen den Schmerzen könne er jedoch kaum zehn Minuten am C omputer sitzen und müsse häufig umher gehen (Urk. 11/34/27).

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde festgehalten, das

Schmerzverhal ten

sei nicht adäquat und das Leistungsverhalten schlecht gewesen. Hinsichtlich Konsistenz wurde vermerkt, dass eine D iskrepanz zwischen den angegebenen Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten vorgelegen habe und die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher wenig leidenden Eindruck, den der Beschwerdeführer wäh rend den Aktivitäten vermittelt habe, entsprochen habe. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 11/34/28).

Die Gutachter kamen zum Schlu ss, dass neben den somatischen B efunden beim Beschwerdeführer mittlerweile eine Schmerzchronifizierung eingesetzt habe. In der EFL habe sich am zweiten Testtag eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung gezeigt. Verwerten liessen sich dagegen die Testresultate des ersten Testtages mit mehrheitlich beobachtbaren funktionellen Limiten . Auf grund der rheumatologischen Untersuchung, der Abklärungen mittels EFL sowie der bildgebenden Befunde n erscheine die Tätigkeit als Fotograf, die vom Beschwerdeführer als mittelschwer beschrieben worden sei, als unzumutbar. Dies hänge mit den Einschränkungen beim Heben und Tragen sowie den ungünstigen Einflüssen durch einseitige Arbeitspositionen zusammen. Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende (sitzen, gehen und stehen , ohne länger dauernde einseitige Körperposition ) leic hte bis mittelschwere Tätig keit

ganztags zumutbar (Urk. 11/34/21).

E. 3.4 Nach Erlass des Vorbescheides, mit welchem die Abweisung des Rentenbegeh rens in Aussicht gestell t worden war (Sachverhalt E. 1) , reichte der Beschwer deführer einen Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt am F.___ , zu den Akten (Beri cht vom 5. September 2012, Urk. 11/49). Dr. E.___

berichtete , der Beschwerdeführer sei seit März 2012 im F.___ in Behandlung. Er diagnostizierte ei ne mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndro m in Form von schwe ren Schmerzen . Der Beschwerdeführer l eide unter Antriebsmangel, Energielosig keit, Schl afstörungen, Hoffnungslosigkeit sowie teils Suizidgedanken . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Jahr 2007, attestiert durch die Klinik C.___ .

In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge beim F.___ eingeholten Bericht vom 2. April 2013 (Urk. 11/71) notierte Dr. G.___ , Assistenzärtzin am F.___ , der Beschwerdeführer sei seit dem 28. März 2013 bei ihr in Behandlung. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Aktuell sei ihm keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Konzentration und der Antrieb seien vermindert, ausserdem leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und der Allgemeinzustand sei durch die Medikamenteneinnahme beeinflusst. Zur Frage, ob sich die Ein schränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, hielt sie fest, die antidepressive Einstellung durch Medikamente und Psychotherapie sei abzuwarten. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne in den nächsten Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet wer den.

E. 3.5 Am 2 3. und 25. April 2013 wurde der Beschwerdefü hrer in der Begutachtungs stelle MEDAS Z.___

allgemeininternistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2005 über viele Jahre keine Arbeit erhalten habe . Erst im Oktober 2012 sei er auf Stundenbasis zu einem Pensum von etwa 50 % bei m Sicher heitsdienst H.___ in I.___ beschäftigt worden. Seit etwa 1,5 Wochen sei er durch Dr. G.___

aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/74/11). Hinsichtlich Tagesablaufs notierten die Gutachter, der Beschwerdeführer habe angegeben, zwischen 7 Uhr und 11 Uhr morgens auf zustehen. Nach dem Duschen oder Baden trinke er Kaffee. Er schaue dann Fernsehen oder sei am Computer. Manchmal be arbeite er seine Fotos von frü her . Er versuche immer wieder, welche zu verkaufen und nehme auch an Wett bewerben teil. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nehme er meist mit der Freundin das Mittagessen ein . Häufig würde das Paar am Nachmittag einkaufen gehen . Abends schaue man wieder Fernsehen oder er arbeite am Computer. Zwischen 22 Uhr und 4 Uhr morgens (je nach Befindlichkeit) gehe er zu Bett (Urk. 11/74/11-12).

Der psychiatrische Gutachter erhob weitgehend unauffällige Befunde. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe zu Beginn des Gesprächs geweint und habe zuerst seine Beschwerden in drama tischer Weise dargestellt. Nach einigen Minuten habe sich sein Verhalten verän dert und er sei freundlich und kooperativ gewesen. Das formale Denken sei geordnet gewesen und auf die gestellten Fragen habe er ohne Zögern und pas send eingehen können. Die mnestischen kognitiven Funktionen hätten keine groben Auffälligkeiten aufgewiesen, insbesondere habe keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit vorgele gen. Die Stimmung sei zuerst dysphorisch gewesen und der Beschwerdeführer weinerlich, im Laufe des Gespräches habe sich die Stimmung jedoch zunehmend aufgehellt und der Beschwerdeführer sei interessiert und modulationsfähig gewesen. Gegenüber seinen geklagten Beschwerden habe eine Verdeutli chungstendenz bestanden, in dem sein Verhalten demonstrativ gewesen sei. Gegen Ende der Untersuchung habe er Sinn für Humor gezeigt. Während des Erzählens über seine Tätigkeit als Fotograf in Afrika sei er aufgeblüht und habe Freude gezeigt. Der affektive Rapport habe sich im Laufe des Gespräches gut aufnehmen lassen. Mimik, Gestik und Antrieb hätten dem demonstrativen Ver halten entsprochen. Psychomotorisch sei er sonst unauffällig gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf Suizidalität er geben (Urk. 11/76/18).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leide (ICD-10 F45.4), welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 11/74/19-20). Eine schwere depressive Episode - wie von den behandel nden Psychiatern diagnosti ziert - liege nicht vor. Depressive Symptome würden eine chronifizierte Schmerzstörung sehr häufig begleiten, seien aber im vorliegenden Fall nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu werten. Es handle sich allenfalls um depressive Verstimmungen im Zusammenhang mit chronischen Schmerzen und psychoso zialen Faktoren (Status nach Scheidung, Bankrott, finanzieller Not, illegalen Geschäften, Haftstrafe, Schulden) im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung . Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder eine depressive Epi sode schweren Grades im Sinne einer affektiven Störung würden sich weder aus der Anamneseerhebung noch durch den klinischen Befund ergeben (Urk. 11/74/19-20).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/74/27-28): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen im unteren LWS-Abschnitt ohne neurolo gische Symptomatik ; - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen ohne neurologische Symptomatik ; - b ei Belastung sich verstärkende Schmerzen im Bereich des rechten Schul tergelenkes und Schulterblattes bei - Status nach

Acromioplastik vom 17. Februar 2011 bei aktuell freiem Bewegungsausmass ; - b ei Belastung sich verstärkende Schultergelenksbeschwerden links bei - aktuell freiem Bewegungsausmass, sonographisch nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne und Ruptur der Sehne des M. bizeps

longus , aktuell radiologisch knöchern unauffällig .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 11/74/28): - Schmerzen im Bereich der Achillessehnen, aktuell beschwerdefrei und kli nisch unauffällig ; - Gastroösophageale

Refluxkrankheit ; - Thrombozytopenie unklarer Genese ; - Adipositas ; - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Status nach zerrütteter Ehe (ICD-10 Z63.5) ; - Status nach Verurteilung im Strafverfahren (ICD-10 Z65.0) ; - Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0).

Die Gutachter hielten dafür , der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, dass er aus körperlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach gehen könne. Es handle sich um ein eigenes Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung, welche s

durch keine psychiatrische oder somatische Diagnose bestätigt werden könne (Urk. 11/74/31). Für die körperlich belastende Tätigkeit als Fotograf bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Dabei sei das Heben schwerer Gegenstände von mehr als 10 kg, sowie hockende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltung zu vermeiden und Überkopfar beiten sollten nicht durchgeführt werden (Urk. 11/74/31-32). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es aufgrund der vorliegen d en umfang reichen medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

davon ausgegangen ist, es

sei ihm eine angepasste T ätigkeit zu 100 % zumutbar . 4.2 4.2.1

Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___ eingehend untersucht und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen (E. 3.3). Dies war vom behandelnde n Arzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , denn auch ausdrücklich empfohlen worden ( E. 3.2 ). Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollständig zumutbar sei . Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, auf das Gut achten könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter lediglich im Besitz der ärztlichen Berichte ab dem 25. Februar 2009 gewesen seien und somit nach weislich nicht sämtliche Arztberichte gehabt hätten (Urk. 1 S. 7), ist darauf hin zuweisen, dass er diese s

Vorbringen darauf zu stützen scheint, dass bei der Anamnese lediglich die Berichte ab dem Jahr 2009 zusammenfassend wiederge geben w orden sind (Urk. 11/34/2 ff.). Dass die Gutachter nicht im Besitze der gesamten IV-Akten – inklusive der Berichte älteren Datums - gewesen wären – lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. W urden die Gutachter beauftragt, den Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln und sich dabei insbesondere zum Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 zu äussern (Urk. 11/29/3) , vermag der Umstand, dass lediglich die Berichte ab dem 2009 zusammenfassend wiederg egeben w orden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt , inwiefern sich die Gutachter eingehend mit früheren Arztberichten hätten auseinandersetzen müssen respektive dies für die Beurteilung relevant gewesen wäre. 4.2.2

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Klinik Y.___ kamen die Gutachter der MEDAS Z.___ nach umfassende n Abklärun gen, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Auseinanderset zung mit den Vorakten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus somati scher Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 3.5). Der Beschwerdeführer hielt dafür, auch auf diese Einschätzung könne nicht abge stellt werden, da das Gutachten unsorgfältig erstellt worden sei und diverse Fehler, insbesondere bezüglich seine r Ausführungen anlässlich der Begutach tung, enthalte, wobei er eine Kopie des Gutachtens mit diversen Anmerkun gen/Korrekturen zu den Akten reichte (Urk. 11/76). Diesbezüglich ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer selber teilweise

unterschiedliche Angaben zu machen scheint : So monierte der Beschwerdeführer beisp ielsweise , dass im Gut achten notiert worden sei, er habe eine Partnerin respektive Freundin. Dies sei jedoch seine Ex-Freundin, die jetzt nur noch seine Untermieterin sei ( Urk. 11/7 6 /11, 17) . Bezüglich des Statu s zu seiner Mitbewohnerin ergeben sich jedoch aus den übrigen Arztberichten und U nterlagen unterschiedliche Anga ben: Im Gutachten von Dr. A.___ wurde unter „Ergänzende Angaben des Versicherten“ festgehalten, die Wohnpartnerin des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr seine Freundin (Urk . 3/5 S. 2). Demgegenüber hatte d er Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom November 2010 noch über Hilfe beim Anziehen durch seine Freundin berichtet (Urk. 11/8/7) und auch anlässlich der Begutachtung in der Klinik Y.___ im Februar 2012 wiederholt von seiner Partnerin gesprochen (vgl. E. 3.3; vgl. auch Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2009, wo auf seine Lebenspartnerin hingewiesen wird, Urk. 11/7/21). Was

für ein Beziehungsstatus der Beschwerdeführer zu seiner Wohnpartnerin hat , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden . Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wohn partnerin verschiedene Aktivitäten pflegt wie gemeinsame Essen, Spaziergänge und Fernseh en (vgl. E. 3.3, 3.5). Hinsichtlich der Feststellung der Gutachter, er sei im Oktober 2012 zu etwa 50 % (Stundenbasis) beim Sicherheitsdienst H.___ in I.___ angestellt ge wes en, unterstrich er sodann beispielsweise den Ausdruck

„ 50 % “ und vermerkte auf der Seite, er sei zu 20 % bei J.___ von Juni bis Oktober 2011 tätig gewesen (Urk. 11/76/11). Aus den Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich jedoch, dass die Wiedergabe im Gutach ten zu der Tätigkeit bei der H.___ GmbH nicht zu beanstanden ist: Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654. -- erzielte (Urk. 9/2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Diskrepanz dazu im Rahmen der Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren keine Einkünfte deklariert hatte (Formular vom 13. Dezember 2012, Urk. 11/57/2) und explizit angegeben hatte, im Jahr 2012 den Lebensunterhalt mit Mieteinnahmen und mit finanziel ler Unterstützung durch seine Freundin gedeckt zu haben (Urk. 11/60). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Angaben zu seinen Beschwerden seien im Gutachten nicht vollständig respektive falsch wiedergegeben worden . Er leide auch an Schmerzen an den Zehen, an den Füssen, der Leiste und den Händen (Urk. 11/76/12-13). Diesbezüglich kann festgehalten werden , dass auch im Privatgutachten von Dr. A.___ keine solchen Beschwerden mehr beklagt worden waren (Urk. 3/5 S. 3). Wurden im Übrigen auch in den anderen medizi nischen Beurteilungen keine

Einschränkungen aufgrund solcher Beschwerden attestiert, erübrigen sich schon aufgrund dessen weitere Ausführungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3; vgl. des Weiteren auch Bericht des Hausarztes Dr. med. K.___ , Urk. 11/25/5 und Verlaufsbericht der C.___ , Urk. 11/70). Wenn der Beschw erdeführer schliesslich moniert , die Gutachter hätten fälschli cherweise festgehalten, er erachte sich selber als vollständig arbeitsunfähig , ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungs verfahrens selber wiederholt mitteilte, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Einwand vom 10. Oktober 2012 [Urk. 11/55 ], Einwand vom 16. August 2013 [Urk. 11/77] ).

Soweit sch liesslich gewisse Daten im Gutachten falsch angegeben wurden, führt dies nicht zur generellen Unverwertbarkeit des Gutachtens und bleibt dies vor liegend ohne Einfluss au f die Beurteilung durch die Gutachter. D iesbezüglich ist insbesondere auf die Fehler be i den Zivilstandsangaben auf Seite 1 des Gutach tens (vgl. Urk. 11/76/2) hinzuweisen. Dazu nahmen die Gutachter am 30. September 2013 Stellung (Urk. 11/80/2) und führten erklärend aus, diese Angaben seien von der Beschwerdegegnerin übernommen worden und verwie sen auf die Anamnese, in welcher die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergeben worden seien .

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die internistische Gutachterin Dr. med. L.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH, im Zeit punkt der Begutachtung keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton M.___ besessen habe, weshalb das Gutachten nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 8-9, 12, vgl. Urk. 3/4), braucht schliesslich nicht weiter eingegangen zu wer den. Es f inden sich in den gesamten Akten keine Hinweise auf internistische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Somit würden sich – selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgend von einer Unverwertbarkeit des internistischen Teilgutachtens ausginge

– weitere Abklärungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass Gutachterin Dr. L.___ die Bewilligung für den Kanton M.___ gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberuferegister im Jahr 2013 erteilt wurde (www.medregom.admin.ch ) . 4.2.3

Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung, wonach aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar sei , zu erschüttern vermögen. Der Hausarzt Dr. K.___ äusserte sich im Bericht vom 30. Juni 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 11/25/5) . Dr. D.___ hielt dafür, dass von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestünden und die Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ zu beurteilen sei (E. 3.1) und Dr. B.___ empfahl zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit explizit di e Durchführung einer Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit (E. 3.2).

Einzig Dr. A.___ hielt dafür, der Beschwer deführer könne bei aller willkürlichen Anstrengung ein unregelmässiges Pen sum von maximal 50 % erbringen. Dies sei bedingt durch multiple degenerative Schäden, das heisse die chronischen Schmerzen, wie auch die entsprechenden pathologischen vegetativen und endokrinologischen Störungen. Der Beschwer deführer leide an einem komplexen Schmerzsyndrom, welches auf vielfältigen degenerativen Organerkrankungen beruhe (Urk. 3/5 S. 20). Nachdem Dr. A.___ Spezialarzt der Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Einschät zung jedoch ausschliesslich auf somatische Befunde abzustützen scheint, ver mag diese den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilungen hinsichtlich somatisch bedingter Einschränkungen von vorneherein nicht in Frage zu stel len. 4.3 4.3.1

Das s der Beschwerdeführer sodann aufgrund einer depressiven Störung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen ebenfalls zu Recht . Dr. E.___ attestierte im September 2012 zwar eine depressive Störung (E. 3.4) . Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwies er jedoch auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik C.___ u n d somit auf somatische Beschwerden. Sodann hielt Dr. G.___ im Bericht zuha nden der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 dafür, der Beschwerdeführer leide nunmehr an einer schweren depressiven Epi sode und e s sei ihm aktuell keine Arbeitstäti gkeit zumutbar (E. 3.4) . Dieser Ein schätzung kann mit Blick auf die im gleichen Monat durchgeführte psychiatri sche Begutachtung in der MEDAS Z.___ (E. 3.5) jedoch nicht gefolgt wer den. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___

erhob einen weitge hen d unauffälligen Psychostatus (vgl. E. 3.5) und aus der Anamnese ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Antriebslosigkeit und depressiven Vers timmungen, sondern infolge seiner somatischen Beschwerden eingeschränkt fühlt (E. 3.5). Hat der Beschwerdeführer schliesslich trotz entspre chender Empfehlung die Durchführung einer stationäre n Therapie abgelehnt ( Anamnese, Urk. 11/74/17), weist dies im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein psychisches Leiden offenbar selber nicht als besonders schwer erlebt und kann nicht von einer versicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung ausgegangen werden. Auch im eingereichten psychiatrischen Gut achte n von Dr. A.___ wurde schliesslich keine depressive Störung diagnosti ziert. 4.3.2

Soweit im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___

schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist (E. 3.5) ,

kann dies bezüglich von vornherein nicht von einer relevanten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden:

Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikati onssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu einer invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2014 vom 29. Juni 2014 mit wei teren Hinweisen ). Vorliegend wurde anlässlich der EFL in der Klinik Y.___ über nicht adäqua tes Schmerzverhalten, schlechtes Leistungsverhalten sowie Inkonsistenzen berichtet (E. 3.3), und auch die Gutachter der MEDAS Z.___

konnten Aggravation und Simulation nicht von der Hand weisen (Urk. 11/74/20) . Damit fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht. Es kommt hinzu, dass die - verwertbaren - Befunde der EFL auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten schliessen lassen (E. 3.3) und der Beschwerdeführer über weitgehend intakte Ressourcen verfügt (vgl. E. 3.5; Urk. 11/74/11, 20: soziale Kontakte, vier Hunde, Beschäftigung am Computer). Dass der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen wurde, ist bei diesen Gegebenheiten nicht zu beanstanden. 4.4

Zusammenfassend ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in angepass ten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln (Einkommensvergleich, E. 1 .3).

Hierzu kann auf die Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach nach durchgeführtem Einkommensvergleich offensichtlich kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert : Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl d as Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellen werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten, Niveau 4 ab , womit sich für beide E inkommen derselbe Betrag ergab . Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbsein busse

erleide und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 11/37 , Urk. 2 ).

Da vorliegend so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tiert, kann offen bleiben, ob angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen Ein kommen (Urk. 11/12, Urk. 11/35) nicht von einem tieferen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre. Sodann würde selbst bei Gewährung eines wie vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzuges (vgl. Urk. 11/46/2) – welcher gemäss Rechtsprechung auf maximal 25 % des Tabellenlohnes begrenzt ist (vgl. BGE 126 V 75 ) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom

4. Februar 2014 (Urk. 5 ) unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge , Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 5 S. 2 Dispo sitiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden K onsequenzen hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

an , er arbeite zu maximal 50 % bei der H.___ GmbH und der N.___ GmbH und habe im Dezember ein Einkommen von Fr. 270.-- sowie im Januar ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 1‘000. -- erzielt (Urk. 8 S. 1 und 3) . Belege reichte er keine ein, insbesondere fehlen Lohnausweise und detail lierte Kontoauszüge. Die Steuererklärung 2012 ist sodann weder unterzeichnet, noch ist das Wertschriftenverzeichnis beigelegt. Damit hat es der Beschwerde führer unterlassen, seine finanzielle Situation substantiiert darzulegen, weshalb

androhungsgemäss davon auszugehen ist , dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

Hinzu kommt, dass sich aus der Steuer erklärung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___

GmbH insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654.-- (Urk. 9/2), mithin ein durchschnittliches monatliches Netto einkommen von Fr. 3‘380.-- (Fr. 23‘654.-- ÷ 7) erzielte und bei Annahme eines solchen Einkommens ein Überschuss von Fr. 593 .-- und somit keine Bedürftigkeit resultieren würde ( Bedarf von insgesamt Fr. 2‘ 787 .--: Grundbetrag Fr. 1 ‘ 100 .-- [ vgl. Kreisschrei ben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berech nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

31. Januar 2014 um unentgeltliche Rechts vertre tung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00128 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

3. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 5. November 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, im Rahmen deren sie eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Kli nik Y.___

veranlasste ( Untersuchungen vom 7./8. Februar 2012, Gutachten vom 8. Mai 2 012 , Urk. 11/34) .

Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 11/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte die Aus richtung einer ganzen Rente (Urk. 11/46, Urk. 11/50 , unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Psychiaters, Urk. 11/49) .

Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/70, Urk. 11/71) und liess den Versicherten a m 2 3. und 25. April 2013 in der Begut achtungsstelle MEDAS Z.___ polydisziplinär

begutachten ( Expertise vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74 ; mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Septem - ber 2013, Urk. 11/79-80 ).

M it Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab . 2.

Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten inkl. einer EFL zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsan walt Tobias Figi zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 ).

Mit Be - schwerdeantwort vom

5. März 2014 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-92 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

24. März 2014 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8 unter Beilage von Belegen, Urk. 9/1-7) auf. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei bei einem diagnostizierten lumbo

- und zer vikovertebrale n Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie bei Beschwerden in der rechten Schulter in seiner angestammten Tätigkeit als Foto graf seit a nfangs 2009 zwar nicht mehr arbeitsfähi

g. Da ihm jedoch eine behin derungsangepasste Tätigkeit (wechselbelasten d , leicht bis mittelschwer, ohne länger dauernde einseitige Körperposition)

noch zu 100 % zumutbar sei und er mit einer solchen Tätigkeit im Vergleich zum Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse erleide, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter Hinweis auf eine im Rah men des Beschwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % erwerbsunfä hig. Gemäss Ein schätzung von Dr. med. B.___ der Klinik C.___ , Manuelle Medizin, sei er ausserdem aus rheumatologischer Sicht lediglich zu 25 % erwerbsfähig. Somit habe er Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1) 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Am

17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik C.___

– wo er gemäss Akten aufgrund verschiedener Beschwerden bereits früher in Behandlung gewesen war ( beklagte Beschwerden an den Ellbogen, der Hals

- und Lendenwirbelsäule, den Händen, den Schulter n sowie aufgrund einer Gas tritis, vgl. Urk. 11/7) – bei einem diagnostizierten Impingement -Syndrom der rechten Schulter und einem Verdacht auf Tendinopathie /Instabilität der Bizeps longus -Sehne an der rechten Schulter operiert

(Urk. 11/26/8).

Der Operateur ,

Dr. med. D.___ , hielt mit Bericht vom 20. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/26) dafür, der Beschwerdeführer leide an einem zerviko-spon d ylogenen Syndrom beidseits (mit degenerativen Verände rungen in Form von Osteochondrosen C3/4, C4/5, C5/6 und Epicondylopathien beidseits rechtsbetont), rezidivierenden hexenschussartigen Blockaden bei Dis kopathien

bei L4/5 und L5/S1, einem thorakovertebralen

Syndrom mit diversen Dysfunktionen sowie einem Status nach Schulteroperation vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/26/5). Dr. D.___ berichtete ausserdem, dass es im Verlauf zu Beschwerden im Bereich der nicht operierten linken Schulter gekommen sei und klinisch der Verdacht auf eine Instabilität der langen Bizepssehne bestehe (Urk. 11/26/6). Er hielt dafür, in der Tätigkeit als Fotograf würden von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestehen . Er könne die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, jedoch nicht beantworten, da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit durch die chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik bedingt sei , wobei der Beschwerdeführer bezüglich der Rückenproblematik bei Dr. B.___ in Behandlung sei ( Urk. 11/26/6-7). 3.2

Dr. B.___ von der Klinik C.___ , Manuelle Medizin, nahm mit Bericht vom 22. September 2011 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 11/28). Er hielt dafür , dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit repetitivem Tragen und Heben von Gewichten sowie längerem Sitzen und Stehen nicht möglich und

d ie bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er gehe davon aus, dass – nach Ausheilen der Schulterproblematik - eine Teilarbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten von zirka 25 % bestehe. Zur Beantwortung dieser Frage hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (Urk. 11/28/6-7). 3.3

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Februar 2012 in der Klinik Y.___ rheumatologisch begutachtet und in diesem Rahmen eine Abklärung mittel s EFL durchgeführt (Gutachten vom 8. Mai 2012, Urk. 11/3 4).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Lehre zum Verkäufer sowie zum Briefträger erfolgreich abgeschlossen. V on 1985

-

2005 habe er als selbständiger Fotogra f

gearbeitet . I m Jahr 2005 habe er Konkurs anmelden müssen. D er Beschwerdeführer habe daraufhin bis ins Jahr 2009 weiter versucht , mit Einzelaufträgen Geld zu verdienen. Er habe auch Arbeitsstellen gesucht, aber keine gefunden. Beim Sozialamt habe er sich eben falls gemeldet, jedoch keine Leistungen erhalten. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer zu 80 % in einer Tankstelle gearbeitet, nach zwei Monaten wegen den Schmerzen und der dadurch verminderten Belastbarkeit jedoch die Künd igung erhalten (Urk. 11/34/15).

Der Beschwerdeführer gab an, sein Hauptproblem sei der Verschleiss der Band scheiben, wodurch die Schmerzen entstünden. Zudem leide er seit dem Suizid seiner damaligen Freundin im Jahr 2007 unter einer depressiven Verstimmung, dies habe er jedoch noch keinem Arzt erzählt und es seien bisher keine Thera pien durchgeführt worden. Vor zwei Wochen habe er einen erneuten Nerven zusammenbruch erlitten . Er fühle sich wertlos und habe in diesem Rahmen auch Suizidgedanken gehabt (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Rückenschmerzen gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2008 ungefähr 24 akute Rückenschmerzepisoden erlitten zu haben, während er als selbständiger Fotograf viel in Afrika unter wegs gewesen sei. Seit 2009 be stünden chronische Schmerze n mit u ndulieren dem Schmerzverlauf im LWS-Bereich sowie Ausstrahlung über den Becken kamm (Urk. 11/34/16). Hinsichtlich Nacken-Schultergürtelschmerzen gab er sodann an, diese seien seit Ende 2010 chronisch undulierend und zunehmend an Stärke. A usserdem bestehe eine leichte Schwindelsymptomatik bei Linksro tation . Bezüglich Schulterproblematik rechts klagte der Beschwerdeführ er über schwankende Beschwerden. T eilweise könne er sein Fitnessprogramm durch führen, teilweise hätte er jedoch so st ar ke belastungsabhängige Beschwerden, dass er kaum eine Einkaufstüte tragen könne. Ausserdem leide er an

rezidivie renden belastungsabhängigen Schultergelenksschmerzen links (Urk. 11/34/17). Im Weiteren klagte der Beschwerdeführer über Belastungsschmerzen im Bereich der Achillessehne beidseits seit zirka einem Jahr, de r

Ellbogen seit ungefähr 2004 (rechtsseitig) resp. 2011 (linksseitig) sowie über rezividierende

Hypästhe sien D3-D5 rechts und eine depressive Verstimmung seit dem Jahr 2007 (Urk. 11/34/ 16- 18).

Die Gutachter führten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/34/19-20): - Chronisches mechanisches lumbovertebrales und – spondylogenes Schmerzsyndrom - e rhebliche Osteochondrose L4/5 und L5/S1 ; - k linische Hinweise auf eine muskuläre Insuffizienz bezüglich der Wir belsäulenstabilisierung ; - c hronisch mechanisches cervikospondylogenes Syndrom beidseits - d eutliche degenerative Veränderungen ( Osteochondrose C3/4, C5/6, C6/7) ; - k linische Hinweise auf eine artikuläre Dysfunktion ; - Periarthropathia

humeroscapularis

beidseits - Schultergelenk rechts: Status nach Schulterarthroskopie vom 17. Februar 2011, nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatus sehne ; - Schultergelenk links: nicht- transmurale Partialruptur der Supraspi natussehne , Ruptur der Sehne Bizeps longus .

Die Gutachter hielten dafür, d ie übrigen Beschwerden , wie die Schmerzen an den Achillessehne n , an den Ellbogen sowie die b eklagten depressiven Episoden und die Gefühlsstörungen an den Händen würden den Beschwerdeführer bezüglich seiner Belastbarkeit nicht erheblich einschränken (Urk. 11/34/20).

Im Rahmen der EFL berichtete der Beschwerdeführer, in allen Aktivitäten des täglichen Lebens (inkl. Intimleben und Intimhygiene, An- und Ausziehen sowie Hausarbeiten) stark eingeschränkt zu sein. Im Moment würden die Hausarbeiten von der Partnerin übernommen. Nach der Toilette müsse er sich abduschen, da er nicht genügend beweglich sei, um sich sauber zu machen. Er besitze vier Hunde, welche er täglich während ungefähr einer Stunde spazieren führe. Daneben sei er häufig am Computer auf Facebook. Wegen den Schmerzen könne er jedoch kaum zehn Minuten am C omputer sitzen und müsse häufig umher gehen (Urk. 11/34/27).

Im Bericht über die durchgeführte EFL wurde festgehalten, das

Schmerzverhal ten

sei nicht adäquat und das Leistungsverhalten schlecht gewesen. Hinsichtlich Konsistenz wurde vermerkt, dass eine D iskrepanz zwischen den angegebenen Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten vorgelegen habe und die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher wenig leidenden Eindruck, den der Beschwerdeführer wäh rend den Aktivitäten vermittelt habe, entsprochen habe. Zusammenfassend wurde die Symptomausweitung als erheb lich eingestuft (Urk. 11/34/28).

Die Gutachter kamen zum Schlu ss, dass neben den somatischen B efunden beim Beschwerdeführer mittlerweile eine Schmerzchronifizierung eingesetzt habe. In der EFL habe sich am zweiten Testtag eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung gezeigt. Verwerten liessen sich dagegen die Testresultate des ersten Testtages mit mehrheitlich beobachtbaren funktionellen Limiten . Auf grund der rheumatologischen Untersuchung, der Abklärungen mittels EFL sowie der bildgebenden Befunde n erscheine die Tätigkeit als Fotograf, die vom Beschwerdeführer als mittelschwer beschrieben worden sei, als unzumutbar. Dies hänge mit den Einschränkungen beim Heben und Tragen sowie den ungünstigen Einflüssen durch einseitige Arbeitspositionen zusammen. Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende (sitzen, gehen und stehen , ohne länger dauernde einseitige Körperposition ) leic hte bis mittelschwere Tätig keit

ganztags zumutbar (Urk. 11/34/21). 3.4

Nach Erlass des Vorbescheides, mit welchem die Abweisung des Rentenbegeh rens in Aussicht gestell t worden war (Sachverhalt E. 1) , reichte der Beschwer deführer einen Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt am F.___ , zu den Akten (Beri cht vom 5. September 2012, Urk. 11/49). Dr. E.___

berichtete , der Beschwerdeführer sei seit März 2012 im F.___ in Behandlung. Er diagnostizierte ei ne mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndro m in Form von schwe ren Schmerzen . Der Beschwerdeführer l eide unter Antriebsmangel, Energielosig keit, Schl afstörungen, Hoffnungslosigkeit sowie teils Suizidgedanken . Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem Jahr 2007, attestiert durch die Klinik C.___ .

In dem von der Beschwerdegegnerin in der Folge beim F.___ eingeholten Bericht vom 2. April 2013 (Urk. 11/71) notierte Dr. G.___ , Assistenzärtzin am F.___ , der Beschwerdeführer sei seit dem 28. März 2013 bei ihr in Behandlung. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Aktuell sei ihm keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Konzentration und der Antrieb seien vermindert, ausserdem leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und der Allgemeinzustand sei durch die Medikamenteneinnahme beeinflusst. Zur Frage, ob sich die Ein schränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, hielt sie fest, die antidepressive Einstellung durch Medikamente und Psychotherapie sei abzuwarten. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne in den nächsten Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet wer den. 3.5

Am 2 3. und 25. April 2013 wurde der Beschwerdefü hrer in der Begutachtungs stelle MEDAS Z.___

allgemeininternistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 20. Juni 2013, Urk. 11/74).

In der Arbeitsanamnese wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2005 über viele Jahre keine Arbeit erhalten habe . Erst im Oktober 2012 sei er auf Stundenbasis zu einem Pensum von etwa 50 % bei m Sicher heitsdienst H.___ in I.___ beschäftigt worden. Seit etwa 1,5 Wochen sei er durch Dr. G.___

aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/74/11). Hinsichtlich Tagesablaufs notierten die Gutachter, der Beschwerdeführer habe angegeben, zwischen 7 Uhr und 11 Uhr morgens auf zustehen. Nach dem Duschen oder Baden trinke er Kaffee. Er schaue dann Fernsehen oder sei am Computer. Manchmal be arbeite er seine Fotos von frü her . Er versuche immer wieder, welche zu verkaufen und nehme auch an Wett bewerben teil. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nehme er meist mit der Freundin das Mittagessen ein . Häufig würde das Paar am Nachmittag einkaufen gehen . Abends schaue man wieder Fernsehen oder er arbeite am Computer. Zwischen 22 Uhr und 4 Uhr morgens (je nach Befindlichkeit) gehe er zu Bett (Urk. 11/74/11-12).

Der psychiatrische Gutachter erhob weitgehend unauffällige Befunde. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe zu Beginn des Gesprächs geweint und habe zuerst seine Beschwerden in drama tischer Weise dargestellt. Nach einigen Minuten habe sich sein Verhalten verän dert und er sei freundlich und kooperativ gewesen. Das formale Denken sei geordnet gewesen und auf die gestellten Fragen habe er ohne Zögern und pas send eingehen können. Die mnestischen kognitiven Funktionen hätten keine groben Auffälligkeiten aufgewiesen, insbesondere habe keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit vorgele gen. Die Stimmung sei zuerst dysphorisch gewesen und der Beschwerdeführer weinerlich, im Laufe des Gespräches habe sich die Stimmung jedoch zunehmend aufgehellt und der Beschwerdeführer sei interessiert und modulationsfähig gewesen. Gegenüber seinen geklagten Beschwerden habe eine Verdeutli chungstendenz bestanden, in dem sein Verhalten demonstrativ gewesen sei. Gegen Ende der Untersuchung habe er Sinn für Humor gezeigt. Während des Erzählens über seine Tätigkeit als Fotograf in Afrika sei er aufgeblüht und habe Freude gezeigt. Der affektive Rapport habe sich im Laufe des Gespräches gut aufnehmen lassen. Mimik, Gestik und Antrieb hätten dem demonstrativen Ver halten entsprochen. Psychomotorisch sei er sonst unauffällig gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf Suizidalität er geben (Urk. 11/76/18).

Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leide (ICD-10 F45.4), welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 11/74/19-20). Eine schwere depressive Episode - wie von den behandel nden Psychiatern diagnosti ziert - liege nicht vor. Depressive Symptome würden eine chronifizierte Schmerzstörung sehr häufig begleiten, seien aber im vorliegenden Fall nicht als eigenständiges Krankheitsbild zu werten. Es handle sich allenfalls um depressive Verstimmungen im Zusammenhang mit chronischen Schmerzen und psychoso zialen Faktoren (Status nach Scheidung, Bankrott, finanzieller Not, illegalen Geschäften, Haftstrafe, Schulden) im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung . Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder eine depressive Epi sode schweren Grades im Sinne einer affektiven Störung würden sich weder aus der Anamneseerhebung noch durch den klinischen Befund ergeben (Urk. 11/74/19-20).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 11/74/27-28): - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen im unteren LWS-Abschnitt ohne neurolo gische Symptomatik ; - Cervikovertebrales Schmerzsyndrom, bei radiologisch deutlich degenerati ven Veränderungen ohne neurologische Symptomatik ; - b ei Belastung sich verstärkende Schmerzen im Bereich des rechten Schul tergelenkes und Schulterblattes bei - Status nach

Acromioplastik vom 17. Februar 2011 bei aktuell freiem Bewegungsausmass ; - b ei Belastung sich verstärkende Schultergelenksbeschwerden links bei - aktuell freiem Bewegungsausmass, sonographisch nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne und Ruptur der Sehne des M. bizeps

longus , aktuell radiologisch knöchern unauffällig .

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 11/74/28): - Schmerzen im Bereich der Achillessehnen, aktuell beschwerdefrei und kli nisch unauffällig ; - Gastroösophageale

Refluxkrankheit ; - Thrombozytopenie unklarer Genese ; - Adipositas ; - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ; - Status nach zerrütteter Ehe (ICD-10 Z63.5) ; - Status nach Verurteilung im Strafverfahren (ICD-10 Z65.0) ; - Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0).

Die Gutachter hielten dafür , der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, dass er aus körperlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach gehen könne. Es handle sich um ein eigenes Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung, welche s

durch keine psychiatrische oder somatische Diagnose bestätigt werden könne (Urk. 11/74/31). Für die körperlich belastende Tätigkeit als Fotograf bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Dabei sei das Heben schwerer Gegenstände von mehr als 10 kg, sowie hockende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Zwangshaltung zu vermeiden und Überkopfar beiten sollten nicht durchgeführt werden (Urk. 11/74/31-32). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es aufgrund der vorliegen d en umfang reichen medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

davon ausgegangen ist, es

sei ihm eine angepasste T ätigkeit zu 100 % zumutbar . 4.2 4.2.1

Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___ eingehend untersucht und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen (E. 3.3). Dies war vom behandelnde n Arzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , denn auch ausdrücklich empfohlen worden ( E. 3.2 ). Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollständig zumutbar sei . Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, auf das Gut achten könne nicht abgestellt werden, da die Gutachter lediglich im Besitz der ärztlichen Berichte ab dem 25. Februar 2009 gewesen seien und somit nach weislich nicht sämtliche Arztberichte gehabt hätten (Urk. 1 S. 7), ist darauf hin zuweisen, dass er diese s

Vorbringen darauf zu stützen scheint, dass bei der Anamnese lediglich die Berichte ab dem Jahr 2009 zusammenfassend wiederge geben w orden sind (Urk. 11/34/2 ff.). Dass die Gutachter nicht im Besitze der gesamten IV-Akten – inklusive der Berichte älteren Datums - gewesen wären – lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. W urden die Gutachter beauftragt, den Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln und sich dabei insbesondere zum Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 zu äussern (Urk. 11/29/3) , vermag der Umstand, dass lediglich die Berichte ab dem 2009 zusammenfassend wiederg egeben w orden sind , den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt , inwiefern sich die Gutachter eingehend mit früheren Arztberichten hätten auseinandersetzen müssen respektive dies für die Beurteilung relevant gewesen wäre. 4.2.2

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Klinik Y.___ kamen die Gutachter der MEDAS Z.___ nach umfassende n Abklärun gen, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Auseinanderset zung mit den Vorakten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus somati scher Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 3.5). Der Beschwerdeführer hielt dafür, auch auf diese Einschätzung könne nicht abge stellt werden, da das Gutachten unsorgfältig erstellt worden sei und diverse Fehler, insbesondere bezüglich seine r Ausführungen anlässlich der Begutach tung, enthalte, wobei er eine Kopie des Gutachtens mit diversen Anmerkun gen/Korrekturen zu den Akten reichte (Urk. 11/76). Diesbezüglich ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer selber teilweise

unterschiedliche Angaben zu machen scheint : So monierte der Beschwerdeführer beisp ielsweise , dass im Gut achten notiert worden sei, er habe eine Partnerin respektive Freundin. Dies sei jedoch seine Ex-Freundin, die jetzt nur noch seine Untermieterin sei ( Urk. 11/7 6 /11, 17) . Bezüglich des Statu s zu seiner Mitbewohnerin ergeben sich jedoch aus den übrigen Arztberichten und U nterlagen unterschiedliche Anga ben: Im Gutachten von Dr. A.___ wurde unter „Ergänzende Angaben des Versicherten“ festgehalten, die Wohnpartnerin des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2007 nicht mehr seine Freundin (Urk . 3/5 S. 2). Demgegenüber hatte d er Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom November 2010 noch über Hilfe beim Anziehen durch seine Freundin berichtet (Urk. 11/8/7) und auch anlässlich der Begutachtung in der Klinik Y.___ im Februar 2012 wiederholt von seiner Partnerin gesprochen (vgl. E. 3.3; vgl. auch Bericht der Klinik C.___ vom 8. Januar 2009, wo auf seine Lebenspartnerin hingewiesen wird, Urk. 11/7/21). Was

für ein Beziehungsstatus der Beschwerdeführer zu seiner Wohnpartnerin hat , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden . Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seiner Wohn partnerin verschiedene Aktivitäten pflegt wie gemeinsame Essen, Spaziergänge und Fernseh en (vgl. E. 3.3, 3.5). Hinsichtlich der Feststellung der Gutachter, er sei im Oktober 2012 zu etwa 50 % (Stundenbasis) beim Sicherheitsdienst H.___ in I.___ angestellt ge wes en, unterstrich er sodann beispielsweise den Ausdruck

„ 50 % “ und vermerkte auf der Seite, er sei zu 20 % bei J.___ von Juni bis Oktober 2011 tätig gewesen (Urk. 11/76/11). Aus den Belegen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich jedoch, dass die Wiedergabe im Gutach ten zu der Tätigkeit bei der H.___ GmbH nicht zu beanstanden ist: Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654. -- erzielte (Urk. 9/2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Diskrepanz dazu im Rahmen der Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren keine Einkünfte deklariert hatte (Formular vom 13. Dezember 2012, Urk. 11/57/2) und explizit angegeben hatte, im Jahr 2012 den Lebensunterhalt mit Mieteinnahmen und mit finanziel ler Unterstützung durch seine Freundin gedeckt zu haben (Urk. 11/60). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Angaben zu seinen Beschwerden seien im Gutachten nicht vollständig respektive falsch wiedergegeben worden . Er leide auch an Schmerzen an den Zehen, an den Füssen, der Leiste und den Händen (Urk. 11/76/12-13). Diesbezüglich kann festgehalten werden , dass auch im Privatgutachten von Dr. A.___ keine solchen Beschwerden mehr beklagt worden waren (Urk. 3/5 S. 3). Wurden im Übrigen auch in den anderen medizi nischen Beurteilungen keine

Einschränkungen aufgrund solcher Beschwerden attestiert, erübrigen sich schon aufgrund dessen weitere Ausführungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3; vgl. des Weiteren auch Bericht des Hausarztes Dr. med. K.___ , Urk. 11/25/5 und Verlaufsbericht der C.___ , Urk. 11/70). Wenn der Beschw erdeführer schliesslich moniert , die Gutachter hätten fälschli cherweise festgehalten, er erachte sich selber als vollständig arbeitsunfähig , ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungs verfahrens selber wiederholt mitteilte, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Einwand vom 10. Oktober 2012 [Urk. 11/55 ], Einwand vom 16. August 2013 [Urk. 11/77] ).

Soweit sch liesslich gewisse Daten im Gutachten falsch angegeben wurden, führt dies nicht zur generellen Unverwertbarkeit des Gutachtens und bleibt dies vor liegend ohne Einfluss au f die Beurteilung durch die Gutachter. D iesbezüglich ist insbesondere auf die Fehler be i den Zivilstandsangaben auf Seite 1 des Gutach tens (vgl. Urk. 11/76/2) hinzuweisen. Dazu nahmen die Gutachter am 30. September 2013 Stellung (Urk. 11/80/2) und führten erklärend aus, diese Angaben seien von der Beschwerdegegnerin übernommen worden und verwie sen auf die Anamnese, in welcher die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergeben worden seien .

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die internistische Gutachterin Dr. med. L.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH, im Zeit punkt der Begutachtung keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton M.___ besessen habe, weshalb das Gutachten nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 8-9, 12, vgl. Urk. 3/4), braucht schliesslich nicht weiter eingegangen zu wer den. Es f inden sich in den gesamten Akten keine Hinweise auf internistische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Somit würden sich – selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgend von einer Unverwertbarkeit des internistischen Teilgutachtens ausginge

– weitere Abklärungen erübrigen. Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass Gutachterin Dr. L.___ die Bewilligung für den Kanton M.___ gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberuferegister im Jahr 2013 erteilt wurde (www.medregom.admin.ch ) . 4.2.3

Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung, wonach aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar sei , zu erschüttern vermögen. Der Hausarzt Dr. K.___ äusserte sich im Bericht vom 30. Juni 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 11/25/5) . Dr. D.___ hielt dafür, dass von Seiten der Schultergelenke keine signifikanten Einschränkungen bestünden und die Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ zu beurteilen sei (E. 3.1) und Dr. B.___ empfahl zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit explizit di e Durchführung einer Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit (E. 3.2).

Einzig Dr. A.___ hielt dafür, der Beschwer deführer könne bei aller willkürlichen Anstrengung ein unregelmässiges Pen sum von maximal 50 % erbringen. Dies sei bedingt durch multiple degenerative Schäden, das heisse die chronischen Schmerzen, wie auch die entsprechenden pathologischen vegetativen und endokrinologischen Störungen. Der Beschwer deführer leide an einem komplexen Schmerzsyndrom, welches auf vielfältigen degenerativen Organerkrankungen beruhe (Urk. 3/5 S. 20). Nachdem Dr. A.___ Spezialarzt der Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Einschät zung jedoch ausschliesslich auf somatische Befunde abzustützen scheint, ver mag diese den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilungen hinsichtlich somatisch bedingter Einschränkungen von vorneherein nicht in Frage zu stel len. 4.3 4.3.1

Das s der Beschwerdeführer sodann aufgrund einer depressiven Störung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen ebenfalls zu Recht . Dr. E.___ attestierte im September 2012 zwar eine depressive Störung (E. 3.4) . Zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit verwies er jedoch auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik C.___ u n d somit auf somatische Beschwerden. Sodann hielt Dr. G.___ im Bericht zuha nden der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 dafür, der Beschwerdeführer leide nunmehr an einer schweren depressiven Epi sode und e s sei ihm aktuell keine Arbeitstäti gkeit zumutbar (E. 3.4) . Dieser Ein schätzung kann mit Blick auf die im gleichen Monat durchgeführte psychiatri sche Begutachtung in der MEDAS Z.___ (E. 3.5) jedoch nicht gefolgt wer den. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Z.___

erhob einen weitge hen d unauffälligen Psychostatus (vgl. E. 3.5) und aus der Anamnese ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Antriebslosigkeit und depressiven Vers timmungen, sondern infolge seiner somatischen Beschwerden eingeschränkt fühlt (E. 3.5). Hat der Beschwerdeführer schliesslich trotz entspre chender Empfehlung die Durchführung einer stationäre n Therapie abgelehnt ( Anamnese, Urk. 11/74/17), weist dies im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein psychisches Leiden offenbar selber nicht als besonders schwer erlebt und kann nicht von einer versicherungsrechtlich relevanten Ein schränkung ausgegangen werden. Auch im eingereichten psychiatrischen Gut achte n von Dr. A.___ wurde schliesslich keine depressive Störung diagnosti ziert. 4.3.2

Soweit im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___

schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist (E. 3.5) ,

kann dies bezüglich von vornherein nicht von einer relevanten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden:

Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikati onssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu einer invali denversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2014 vom 29. Juni 2014 mit wei teren Hinweisen ). Vorliegend wurde anlässlich der EFL in der Klinik Y.___ über nicht adäqua tes Schmerzverhalten, schlechtes Leistungsverhalten sowie Inkonsistenzen berichtet (E. 3.3), und auch die Gutachter der MEDAS Z.___

konnten Aggravation und Simulation nicht von der Hand weisen (Urk. 11/74/20) . Damit fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht. Es kommt hinzu, dass die - verwertbaren - Befunde der EFL auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten schliessen lassen (E. 3.3) und der Beschwerdeführer über weitgehend intakte Ressourcen verfügt (vgl. E. 3.5; Urk. 11/74/11, 20: soziale Kontakte, vier Hunde, Beschäftigung am Computer). Dass der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen wurde, ist bei diesen Gegebenheiten nicht zu beanstanden. 4.4

Zusammenfassend ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in angepass ten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen sind grundsätzlich das hypothetisch erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln (Einkommensvergleich, E. 1 .3).

Hierzu kann auf die Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach nach durchgeführtem Einkommensvergleich offensichtlich kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert : Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl d as Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellen werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten, Niveau 4 ab , womit sich für beide E inkommen derselbe Betrag ergab . Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbsein busse

erleide und der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 11/37 , Urk. 2 ).

Da vorliegend so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resul tiert, kann offen bleiben, ob angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen Ein kommen (Urk. 11/12, Urk. 11/35) nicht von einem tieferen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre. Sodann würde selbst bei Gewährung eines wie vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzuges (vgl. Urk. 11/46/2) – welcher gemäss Rechtsprechung auf maximal 25 % des Tabellenlohnes begrenzt ist (vgl. BGE 126 V 75 ) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom

4. Februar 2014 (Urk. 5 ) unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge , Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 5 S. 2 Dispo sitiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden K onsequenzen hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit

an , er arbeite zu maximal 50 % bei der H.___ GmbH und der N.___ GmbH und habe im Dezember ein Einkommen von Fr. 270.-- sowie im Januar ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 1‘000. -- erzielt (Urk. 8 S. 1 und 3) . Belege reichte er keine ein, insbesondere fehlen Lohnausweise und detail lierte Kontoauszüge. Die Steuererklärung 2012 ist sodann weder unterzeichnet, noch ist das Wertschriftenverzeichnis beigelegt. Damit hat es der Beschwerde führer unterlassen, seine finanzielle Situation substantiiert darzulegen, weshalb

androhungsgemäss davon auszugehen ist , dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht .

Hinzu kommt, dass sich aus der Steuer erklärung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2012 bei der H.___

GmbH insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘654.-- (Urk. 9/2), mithin ein durchschnittliches monatliches Netto einkommen von Fr. 3‘380.-- (Fr. 23‘654.-- ÷ 7) erzielte und bei Annahme eines solchen Einkommens ein Überschuss von Fr. 593 .-- und somit keine Bedürftigkeit resultieren würde ( Bedarf von insgesamt Fr. 2‘ 787 .--: Grundbetrag Fr. 1 ‘ 100 .-- [ vgl. Kreisschrei ben der Verwaltungskommission des Obergerichtes de s Kantons Zürich an die Bezirks gerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berech nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./ 1.1 ] , Wohnkosten Fr. 900. -- [ nicht belegt, erscheint jedoch angemessen , Urk. 8 S. 5] , Krankenkasse Fr. 387.-- [ Urk. 9/15], gerichtsüblicher Freibetrag Fr. 400.--; weiter e Auslagen sind nicht belegt respektive die

Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung bereits im Grundbetrag berück sichtigt [ vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3 ]) .

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass d er Beschwerdeführer über Vermö gen verfügen könnte, nachdem im Gutachten vom Juni 2013 festgehalten w or den war , der Beschwerdeführer lebe aktuell von seinen Ersparnissen (Urk. 11/76/23). Darauf, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, ist bereits verwiesen worden. 7.3

Nach dem Gesagten ist d as Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen . 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom

31. Januar 2014 um unentgeltliche Rechts vertre tung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler