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IV.2014.00123

Berufliche Massnahmen. Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura. Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1993, wurde von seinen Eltern im Oktober 1997 wegen Verhaltensauffälligkeiten und einer Sprachentwicklungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in den folgenden Jahren pädagogisch-therapeutische Mass nahmen, Sonderschulungsmassnahmen sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss GgV -Anhang zu (Urk.

7/7; Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/21). Nachdem seitens des Kinder- und Jugendpsy chiatrischen Dienstes des Kantons Zürich mit Arztbericht vom 17.

November 2008 (Urk. 7/29) die Diagnose eines atypischen Autismus‘ im Sinne von Art. 401 GgV -Anhang gestellt worden war, gewährte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 8. Januar 2009 Kostengutsprache für entsprechende medi zinische Massnahmen (Urk. 7/32). 2.

Im Mai 2008 absolvierte der Versicherte erfolgreich die Aufnahmeprüfungen für das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium an der Z.___ . Nachdem er in der Folge nach Eintritt in das Gymnasium die Probezeit nicht bestand, empfahl der Schulpsychologische Dienst A.___ in seinem Bericht vom 9. März 2009 die Zuteilung des Versicherten in das Internat B.___ (Urk. 7/43). Der Versicherte trat dort per 1 5. März 2009 ein.

Die Mutter des Versicherten meldete diesen daraufhin im Mai 2009 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte ein Gesuch um Übernahme der aus dem Internatsaufenthalt ent stehenden Mehrkosten

(Urk. 7/44). Am 1. Juli 2009 fand bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch statt. Dabei erklärte die Mutter des Versicherten, dass es diesem im

B.___ nicht mehr gefalle und er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle. Sie habe sich deshalb auf die Suche nach einer neuen Lösung gemacht und eine solche mit dem C.___ gefunden (Urk. 7/53). Nach Abschluss einer Zielvereinbarung (Urk. 7/55) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juli 2009 mit, sie übernehme die Mehrkosten für die gymnasiale Matur im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung am C.___ für die Zeit vom 1 5. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 (Urk. 7/52).

Am 8. März 2011 ereignete sich

am C.___ eine Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einem Klassenkameraden . Die Schulleitung verfügte folglich die Wegweisung des Versicherten vom C.___ (Urk . 7/88; Urk. 7/100) . Nach dem Vorfall vom 8. März 2011 befand sich der Versicherte vom 1 0. bis 1 5. März 2011 in stationärer Behandlung bei der D.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 1 7. Mai 2011; Urk. 7/108).

Per 9. Mai 2011 trat der Versicherte dann in ein neues Gymnasium, in das

E.___ ein; die IV-Stelle verfügte auf entsprechendes Gesuch hin wiede rum die Übernahme der Mehrkosten für diese Schule

(Urk. 7/107). Der Versi cherte brachte dort das laufende Schuljahr zu Ende, da er sich jedoch nicht wohl fühlte, weigerte er sich, nach den Sommerferien nach E.___ zurückzu kehren. Alsdann erfolgte wiederum ein Wechsel des Gymnasiums,

an das F.___ . Die IV-Stelle traf eine neue Zielvereinbarung mit dem Versicherten (Urk. 7/121) und verfügte am 1 5. August 2011 versuchsweise Kostengutsprache bis 1 4. Februar 2012, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei gutem Verlauf die behinderungsbedingten Mehrkosten bis zu r gymna sialen Matur geprüft w ürden (Urk. 7/120). In der Folge bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht, da er jedoch während des Semesters Fort schritte erzielt hatte, verlängerte die Schule die Probezeit um ein weiteres Semester; die IV-Stelle erklärte mit Schreiben vom 7. März 2012, sie übernehme die behinderungsbedingten Mehrkosten vom 1 5. Februar bis 14.

August 2012 (Urk. 7/135). Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Die IV Stelle teilte dem Versicherten m it Schreiben vom 1 7. August 2012 mit, sie über nehme die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung in Form einer Vor bereitung auf die Matura am F.___ ab 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 7/147). In einer Mitteilung vom 5.

November 2012, welche jene vom 1 7. August 2012 ersetzte, erklärte sich die IV Stelle zur Übernahme weiterer Mehrkosten bereit (Urk. 7/155).

Ergänzend sprach sie dem Versicherten ausser dem am 4. April 2013 zwei Stunden Coaching pro Woche durch die Autismus klinik zu (Urk. 7/170). Nachdem der Versicherte in die Stufe Sekunda überge treten war, wies er am Ende des ersten Semester s ein ungenügendes Zeugnis aus (vgl. den Zwischenbericht der Schulleitung vom 2 6. Februar 2013; Urk. 7/166). Ebenso fiel auch das Zeugnis des zweiten Semesters ungenügend aus. Die Schulleitung hielt daraufhin in ihrem Zwischenbericht vom 2 5. Juni 2013 fest, juristisch gesehen hätte der Versicherte die Möglichkeit, die Sekunda zu wieder holen. Aber angesichts der Schwere der Probleme, die sich im Unterricht immer wieder gezeigt hätten, und angesichts der suizidalen Einengung in Drucksitu ationen, wie sie in einer gymnasialen Ausbildung unweigerlich immer wieder vorkämen, wär e dies ein unsicheres, vielleicht sogar riskantes Unterfangen. Der Sinn und die Chance einer solchen Repetition müsste sehr genau abgeklärt und evaluiert werden

(Urk. 7/171). In der Folge wechselte der Versicherte per August 2013 an die Maturitätsschule von G.___ . Seine Mutter stellte bei der IV-Stelle wiederum Antrag auf Finanzierung der entsprechenden behinderungs bedingten Mehrkosten. Letztere lehnte dies ab, mit der Begründung, dass der Versicherte bereits einmal ein Jahr repetiert habe (Urk. 7/178). Mit Schreiben vom 29.

August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 3 1. Juli 2013 bzw. den Widerruf der Mitteilungen vom 5.

November 2012 und vom 4. April 2013 mit (Urk. 7/182). Der Versicherte liess am 9. September 2013 durch

Y.___ von der Fortuna-Rechts schutz-Versicherungs-Gesellschaft AG um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen (Urk. 7/184). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs um Weiterführung von beruflichen Eingliederungs massnahmen in Aussicht (Urk. 7/187). Der Versi cherte erhob dagegen am 9. Oktober/2 9. No vember 2013 Einwand (Urk. 7/188; Urk. 7/192). Die IV-Stelle verfügte schliess lich am 19.

Dezember 2013 gemäss Vorbescheid und wies das Gesuch um Weiter führung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen im Sinne einer gymna sialen Ausbildung und höheren Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität ab (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufzu heben; es sei dem Beschwerdeführer das Gesuch um Weiterführung beruflicher Massnahmen (Kostengutsprache zur gymnasialen Vorbereitung auf die gymna siale Matura an der G.___ für vier Semester) gutzuheissen; eventualiter sei eine psychologisch/psychiatrische (testpsychologische Leistungsdiagnostik) Begutachtung durch das angerufene Gericht zur Klärung der Frage der Eignung des Beschwerdeführers für eine gymnasiale Matur zu verlangen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen (testpsychologische Begutachtung, Abklärungen bei G.___, Berufsberatung und Evaluation einer neuen erstmaligen Berufsausbildung, eventuell Berufsmatura) zurückzuweisen. Es sei ein weiterer Schrif t enwechsel zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 4.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vor bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte. 1.3

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art.

33).

Wird eine zwar grundsätz lich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzu kommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmass nahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähn tes Urteil I 256/02, E.

3.2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf die Fortführung der Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Matura

am G.___ hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneint diesen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, trotz erheblichen Unterstützungsbemühungen seitens der IV sei es bisher nicht gelungen, die vorgesehene Ausbildung mittels Maturität abzu schliessen. Bei dieser Ausgangslage sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jemals in der Lage sein werde, ein von ihm angestrebtes Stu dium an einer Fachhochschule zu absolvieren. Noch weiter entfernt sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein allfälliger Studienabschluss vom Versicherten in der freien Marktwirtschaft jemals erwerblich verwertet werden könne. 2.3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Rahmen der erstmali gen Ausbildung am G.___ habe

er die Möglichkeit, sich unter intensiver Betreuung der Lehrerschaft und unter engmaschiger Überwachung und Förde rung seiner Mutter in der heimischen Umgebung auf die Matura vorzubereiten. Die Schulung an der G.___ sei deshalb angemessen und geeignet, ihn künftig erfolgreich ins Berufsleben zum Erwerb eines existenzsichernden Einkommens einzugliedern. 3.

3.1

Vorliegend wechselte der Beschwerdeführer im Sommer 2013 vom F.___, an das G.___, wo er die Gelegenheit hat, die Matura in vier Semestern zu erlangen . In Bezug auf die Frage, ob der Beschwer deführer gegenüber der IV Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Fort führung der gymnasialen Ausbildung hat, ist zunächst auf den Begriff bzw. den Sinn und Zweck der Matura einzugehen. Diese vermittelt noch keine eigentliche Berufsausbildung, sondern das Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu jener persönlichen Reife gelangen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

des Bundesrates/Reglement der EDK

über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [ MAR ]

vom 1 6. Januar/1 5. Februar 1995). Eine Berufsausbildung wird mit anderen Worten erst mit einem Hochschulabschluss erlangt. Zur Beurteilung der Eingliede rungswirksamkeit der vom Beschwerdeführer anbegehrten beruflichen Mass nahme ist vorliegend damit nicht nur entscheidend, inwieweit dieser in der Lage erscheint, die Matura als solche zu bestehen . Es ist vielmehr auch im Sinne einer Prognose danach zu fragen, ob er über die Fähigkeiten verfügt, ein Hoch schulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

3.2

Vor Inangriffnahme der Vorbereitung für die gymnasiale Matur am G.___ war der Beschwerdeführer zuletzt seit Sommer 2011 im F.___ untergebracht gewesen.

Im ersten Semester bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht .

D a er jedoch im Verlauf desselben Fort schritte erzielte, verlängerte die Schule die Prob ezeit um ein weiteres Semester. Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Nachdem er in die Stufe Sekunda übergetreten war, wies er indes sowohl am Ende des ersten wie auch am Ende des zweiten Semesters ein ungenügendes Zeugnis aus. In ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 nahm die Schulleitung ausführlich zur schulischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Dabei hielt sie fest, dass bereits am Ende der Stufe Tertia nur mit grossem Entgegenkommen von Seiten der Schule ein genügendes Zeugnis resultiert habe. Im abgelaufenen Sekundajahr sei nun trotz intensiver Bemühungen von allen Seiten das Ziel eines genügenden Zeug nisses unerreichbar geblieben. Der Beschwerdeführer vermöge vielen zentralen Anliegen und Zielsetzungen einer gymnasialen Ausbildung nicht gerecht zu werden. Er könne sich auf Fremdes, d.h. auf einen ihm nicht bekannten Stoff, eine ihm fremde Struktur, nicht spontan einlassen. Er sei äusserst langsam, ver harre oder entschwinde immer wieder in eigene Gedankenwelten, die mit dem zu behandelnden Thema oft nichts zu tun hätten. Auf der anderen Seiten zeige der Beschwerdeführer aber immer wieder sein grosses Begabungspotenzial. Etwa wenn er eigene Fragenstellungen angehen oder Aufgaben erledigen könne, bei denen für ihn alles passe. Hier lasse er hin und wieder seine Intelligenz auf blitzen und zeige geradezu brillante, geniale Leistungen . Auch könne von gewissen Fortschritten in den vergangenen zwei Jahren berichtet werden, etwa was Präsenzverhalten und Arbeitshaltung angelange . Indes, die Leistungsan sprüche und die Komplexität würden im Verlauf der Gymnasialzeit immer mehr zunehmen, sodass die Fortschritte damit nicht Schritt zu halten vermöchten und die Schere zwischen individuellen Möglichkeiten und schulischen Forderungen immer mehr auseinander gehe (Urk. 7/175) . Vorliegend vermag der Bericht des F.___ in differenzierter Weise aufzuzeigen, dass die Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung der gymnasialen Matura grundsätzlich fraglich ist . Die mehrfachen Wechsel des Gymnasiums, die bisherigen schuli schen Schwierigkeiten trotz zahlreicher Nachteilsausgleichsmassnahmen (wie etwa Nachhilfeunterricht), wie eben auch der Umstand, dass die Anforderungen gegen Ende der Gymnasialzeit noch höher werden, lassen in der Tat als zweifel haft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, eine solche Schule erfolgreich abzuschliessen . Dies muss jedenfalls für ein „gewöhnliches“ Gymnasium gelten. In Bezug auf das G.___ ist indes zu beachten, dass dort für den Beschwerdeführer offenbar eine besonders intensive Betreuung gewährleistet ist. In diesem Sinne ist dem betreffenden Schreiben der Schullei tung des F.___ auch zu entnehmen, wenn der Beschwerdeführer die Matura bestehen soll, müsse er eine noch engere Betreuung, im Sinne eines persönlichen Coaches, der seine Arbeits- und Lernschritte mitverfolgen würde, bekommen. Es bräuchte womöglich sogar einen geschützten Rahmen, eine Institution, die sich auf seine Langsamkeit, auf seine immer wieder auftauchen den Lähmungen und Paralysen, auch auf seine ganz eigene (und beeindruckend reiche) Gedankenwelt besser einlassen könne, als dies für ein „normales “ Gym nasium möglich sei. Der Ausbildungsgang müsste weitgehend individuell gestaltet sein . Als Beispiel für einen solchen Studiengang wird in dem Bericht ausdrücklich die G.___ genannt (Urk.

7/175/3-4). Ein Wechsel an die

G.___ wird sodann auch von H.___, Coach für Menschen mit Autismus, welcher den Beschwerdeführer während dessen Zeit am F.___ begleitete, unterstützt, wie sich aus dem Bericht vom 1 2. Juli 2013 ergibt (Urk. 7/191/10). Des Weiteren wird auch vom behandelnde n Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. univ. I.___, FMH Psychiatrie und Psychothera pie, in dessen Bericht vom 28.

Oktober 2013 auf Vorteile hingewiesen, welche sich aus dem neuen Gymnasium ergäben, insbesondere auf das gute Verständ nis von Autismusstörungen in der Lehrerschaft; daneben sei auch die Aus wahlmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Fächer optimal (Urk. 7/191/3). Im Übrigen wird sowohl von Herrn

H.___ als auch Dr. I.___ in Bezug den Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass eine r schulisch-akademische n Bildung gegenüber einer Ausbildung im Rahmen einer Berufslehre de r Vorzug zu geben sei. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Schullei tung des G.___ im Rahmen einer ersten Standortbestimmung vom 1 8. Oktober 2013 ein sehr guter Start attestiert wurde (Urk. 9/191/9). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass

der Beschwerdeführer bisher ausschliesslich bereits Gelernte s

habe repetieren können . Inwieweit dies zutrifft, erscheint unklar . Wurde zuvor von Seiten des F.___ und der beiden Betreuungspersonen die Vorzüge der G.___ für den Beschwerde führer betont, bestehen grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass das Resultat der Standortbestimmung auf den guten Rahmen bzw. die gute Betreuungs situation an dieser Schule zurückzuführen ist. Von Dr. I.___ wurde indes im Bericht vom 2 8. Oktober 2013 auch darauf hingewiesen, dass sich Schwierig keiten erst im Verlauf zeigen könnten, wie es bei den vorangehenden Schulungs v ersuchen schon der Fall gewesen sei. Für die prognostische Ein schätzung der Wirksamkeit der neuen Schul-Settings sei ein Semester Zeit zu gewähren (Urk. 7/191/3). 3.3

Gemäss vorstehenden Erwägungen erscheint zum ak tuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines engen Betreuungs-Settings in der Lage sein wird, die gymnasiale Vorbereitung zur Matura am G.___ erfolgreich zu absolvieren. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist damit aber noch nichts über die Eingliederungswirksamkeit der Matura ausgesagt. Entscheidend ist wie erwähnt, ob der Beschwerdeführer über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Diese Prognose ist schwierig zu stellen. Die Schulleitung des F.___ führte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 aus, aus heutiger Sicht scheine schwer denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem kommunika tiv und strukturell so komplexen Arbeitsalltag, wie er an einer Universität oder einer Fachhochschule anzutreffen sei, selbständig werde bewegen können. Von einer Studierfähigkeit, die ihm mit dem Aushändigen einer Maturiät von Rech tes wegen zugebilligt werden sollte, sei der Beschwerdeführer weit entfernt. Denn ein Studium erfordere sowohl eine hohe Anpassungsfähigkeit (Aufnahme neuer Stoffe während Vorlesungen) wie auch höchste Selbständigkeit und Selbstorganisation (etwa beim Konzipieren und Schreiben von Arbeiten). Und zu beidem sei der Beschwerdeführer, aus heutiger Sicht beurteilt, nicht wirklich fähig (Urk. 7/175/3). Diese Bedenken erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Von Dr . I.___ war in seinem Bericht zuhanden der J.___ vom 2 6. September 2012 (Urk. 7/191/6-8) indes auch plausibel darauf hingewiesen worden, dass die Matura dem Beschwerdeführer die Chance eröffnen würde, ein seiner Behinderung angemessenes spezialisiertes Fachstudium in Angriff zu nehmen.

Dr. I.___ wies auch darauf hin (Urk. 7/191), dass von ASS betroffene Personen sich tendenziell eher langsam bis sehr langsam entwickeln würden. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Gymnasiums weitere Fortschritte in seiner Entwicklung erzielt, welche seine Studierfähigkeit positiv beeinflussen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht von Dr. I.___ der Beschwerdeführer im hochunstrukturierten sozialen Umfeld einer Berufsschule aller Voraussicht nach nicht bestehen kann und weit hinter seiner intellektuel len Leistungsfähigkeit zurückbleiben würde. Eine eingliederungswirksame Alternative besteht nach Lage der Akten daher nicht. Jedoch konnte Dr. I.___ auch keine Prognose darüber abgeben, ob der Beschwerdeführer fähig und in der Lage sein wird, an einer Universität oder Fachhochschule zu studieren und erfolgreich abzuschliessen.

Letztlich erscheint

daher die Frage der Eingliede rungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura weiter

abklärungs bedürftig . In Betracht fällt diesbezüglich die Durchführung der vom Beschwer deführer beantragte n (testpsychologische n) Leistungsdiagnostik. Eine solche wurde auch schon von Dr. I.___ in dessen Bericht vom 2 8. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Eignung des Beschwerdeführers für die gymnasiale Matur diskutiert (Urk. 7/191) . Die psychologisch/psychiatrische Abklärung soll einerseits über Le tzteres Aufschluss geben und andererseits aber auch über die Aussichten des Beschwerdeführers, erfolgreich ein Studium zu absolvieren und die betreffende Berufsausbildung anschliessend auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten. 3.4

Zusammenfassend lässt sich die Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymna sialen Vorbereitung zur Matura am G.___ aktuell nicht hinrei chend

beurteilen . Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1993, wurde von seinen Eltern im Oktober 1997 wegen Verhaltensauffälligkeiten und einer Sprachentwicklungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in den folgenden Jahren pädagogisch-therapeutische Mass nahmen, Sonderschulungsmassnahmen sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss GgV -Anhang zu (Urk.

7/7; Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/21). Nachdem seitens des Kinder- und Jugendpsy chiatrischen Dienstes des Kantons Zürich mit Arztbericht vom 17.

November 2008 (Urk. 7/29) die Diagnose eines atypischen Autismus‘ im Sinne von Art. 401 GgV -Anhang gestellt worden war, gewährte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 8. Januar 2009 Kostengutsprache für entsprechende medi zinische Massnahmen (Urk. 7/32).

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vor bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte.

E. 1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.

E. 2 Im Mai 2008 absolvierte der Versicherte erfolgreich die Aufnahmeprüfungen für das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium an der Z.___ . Nachdem er in der Folge nach Eintritt in das Gymnasium die Probezeit nicht bestand, empfahl der Schulpsychologische Dienst A.___ in seinem Bericht vom 9. März 2009 die Zuteilung des Versicherten in das Internat B.___ (Urk. 7/43). Der Versicherte trat dort per 1 5. März 2009 ein.

Die Mutter des Versicherten meldete diesen daraufhin im Mai 2009 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte ein Gesuch um Übernahme der aus dem Internatsaufenthalt ent stehenden Mehrkosten

(Urk. 7/44). Am 1. Juli 2009 fand bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch statt. Dabei erklärte die Mutter des Versicherten, dass es diesem im

B.___ nicht mehr gefalle und er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle. Sie habe sich deshalb auf die Suche nach einer neuen Lösung gemacht und eine solche mit dem C.___ gefunden (Urk. 7/53). Nach Abschluss einer Zielvereinbarung (Urk. 7/55) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juli 2009 mit, sie übernehme die Mehrkosten für die gymnasiale Matur im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung am C.___ für die Zeit vom 1 5. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 (Urk. 7/52).

Am 8. März 2011 ereignete sich

am C.___ eine Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einem Klassenkameraden . Die Schulleitung verfügte folglich die Wegweisung des Versicherten vom C.___ (Urk . 7/88; Urk. 7/100) . Nach dem Vorfall vom 8. März 2011 befand sich der Versicherte vom 1 0. bis 1 5. März 2011 in stationärer Behandlung bei der D.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 1 7. Mai 2011; Urk. 7/108).

Per 9. Mai 2011 trat der Versicherte dann in ein neues Gymnasium, in das

E.___ ein; die IV-Stelle verfügte auf entsprechendes Gesuch hin wiede rum die Übernahme der Mehrkosten für diese Schule

(Urk. 7/107). Der Versi cherte brachte dort das laufende Schuljahr zu Ende, da er sich jedoch nicht wohl fühlte, weigerte er sich, nach den Sommerferien nach E.___ zurückzu kehren. Alsdann erfolgte wiederum ein Wechsel des Gymnasiums,

an das F.___ . Die IV-Stelle traf eine neue Zielvereinbarung mit dem Versicherten (Urk. 7/121) und verfügte am 1 5. August 2011 versuchsweise Kostengutsprache bis 1 4. Februar 2012, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei gutem Verlauf die behinderungsbedingten Mehrkosten bis zu r gymna sialen Matur geprüft w ürden (Urk. 7/120). In der Folge bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht, da er jedoch während des Semesters Fort schritte erzielt hatte, verlängerte die Schule die Probezeit um ein weiteres Semester; die IV-Stelle erklärte mit Schreiben vom 7. März 2012, sie übernehme die behinderungsbedingten Mehrkosten vom 1 5. Februar bis 14.

August 2012 (Urk. 7/135). Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Die IV Stelle teilte dem Versicherten m it Schreiben vom 1 7. August 2012 mit, sie über nehme die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung in Form einer Vor bereitung auf die Matura am F.___ ab 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 7/147). In einer Mitteilung vom 5.

November 2012, welche jene vom 1 7. August 2012 ersetzte, erklärte sich die IV Stelle zur Übernahme weiterer Mehrkosten bereit (Urk. 7/155).

Ergänzend sprach sie dem Versicherten ausser dem am 4. April 2013 zwei Stunden Coaching pro Woche durch die Autismus klinik zu (Urk. 7/170). Nachdem der Versicherte in die Stufe Sekunda überge treten war, wies er am Ende des ersten Semester s ein ungenügendes Zeugnis aus (vgl. den Zwischenbericht der Schulleitung vom 2 6. Februar 2013; Urk. 7/166). Ebenso fiel auch das Zeugnis des zweiten Semesters ungenügend aus. Die Schulleitung hielt daraufhin in ihrem Zwischenbericht vom 2 5. Juni 2013 fest, juristisch gesehen hätte der Versicherte die Möglichkeit, die Sekunda zu wieder holen. Aber angesichts der Schwere der Probleme, die sich im Unterricht immer wieder gezeigt hätten, und angesichts der suizidalen Einengung in Drucksitu ationen, wie sie in einer gymnasialen Ausbildung unweigerlich immer wieder vorkämen, wär e dies ein unsicheres, vielleicht sogar riskantes Unterfangen. Der Sinn und die Chance einer solchen Repetition müsste sehr genau abgeklärt und evaluiert werden

(Urk. 7/171). In der Folge wechselte der Versicherte per August 2013 an die Maturitätsschule von G.___ . Seine Mutter stellte bei der IV-Stelle wiederum Antrag auf Finanzierung der entsprechenden behinderungs bedingten Mehrkosten. Letztere lehnte dies ab, mit der Begründung, dass der Versicherte bereits einmal ein Jahr repetiert habe (Urk. 7/178). Mit Schreiben vom 29.

August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 3 1. Juli 2013 bzw. den Widerruf der Mitteilungen vom 5.

November 2012 und vom 4. April 2013 mit (Urk. 7/182). Der Versicherte liess am 9. September 2013 durch

Y.___ von der Fortuna-Rechts schutz-Versicherungs-Gesellschaft AG um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen (Urk. 7/184). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs um Weiterführung von beruflichen Eingliederungs massnahmen in Aussicht (Urk. 7/187). Der Versi cherte erhob dagegen am 9. Oktober/2 9. No vember 2013 Einwand (Urk. 7/188; Urk. 7/192). Die IV-Stelle verfügte schliess lich am 19.

Dezember 2013 gemäss Vorbescheid und wies das Gesuch um Weiter führung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen im Sinne einer gymna sialen Ausbildung und höheren Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität ab (Urk. 2).

E. 2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf die Fortführung der Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Matura

am G.___ hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint diesen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, trotz erheblichen Unterstützungsbemühungen seitens der IV sei es bisher nicht gelungen, die vorgesehene Ausbildung mittels Maturität abzu schliessen. Bei dieser Ausgangslage sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jemals in der Lage sein werde, ein von ihm angestrebtes Stu dium an einer Fachhochschule zu absolvieren. Noch weiter entfernt sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein allfälliger Studienabschluss vom Versicherten in der freien Marktwirtschaft jemals erwerblich verwertet werden könne.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Rahmen der erstmali gen Ausbildung am G.___ habe

er die Möglichkeit, sich unter intensiver Betreuung der Lehrerschaft und unter engmaschiger Überwachung und Förde rung seiner Mutter in der heimischen Umgebung auf die Matura vorzubereiten. Die Schulung an der G.___ sei deshalb angemessen und geeignet, ihn künftig erfolgreich ins Berufsleben zum Erwerb eines existenzsichernden Einkommens einzugliedern. 3.

E. 3 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufzu heben; es sei dem Beschwerdeführer das Gesuch um Weiterführung beruflicher Massnahmen (Kostengutsprache zur gymnasialen Vorbereitung auf die gymna siale Matura an der G.___ für vier Semester) gutzuheissen; eventualiter sei eine psychologisch/psychiatrische (testpsychologische Leistungsdiagnostik) Begutachtung durch das angerufene Gericht zur Klärung der Frage der Eignung des Beschwerdeführers für eine gymnasiale Matur zu verlangen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen (testpsychologische Begutachtung, Abklärungen bei G.___, Berufsberatung und Evaluation einer neuen erstmaligen Berufsausbildung, eventuell Berufsmatura) zurückzuweisen. Es sei ein weiterer Schrif t enwechsel zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 3.1 Vorliegend wechselte der Beschwerdeführer im Sommer 2013 vom F.___, an das G.___, wo er die Gelegenheit hat, die Matura in vier Semestern zu erlangen . In Bezug auf die Frage, ob der Beschwer deführer gegenüber der IV Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Fort führung der gymnasialen Ausbildung hat, ist zunächst auf den Begriff bzw. den Sinn und Zweck der Matura einzugehen. Diese vermittelt noch keine eigentliche Berufsausbildung, sondern das Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu jener persönlichen Reife gelangen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

des Bundesrates/Reglement der EDK

über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [ MAR ]

vom 1 6. Januar/1 5. Februar 1995). Eine Berufsausbildung wird mit anderen Worten erst mit einem Hochschulabschluss erlangt. Zur Beurteilung der Eingliede rungswirksamkeit der vom Beschwerdeführer anbegehrten beruflichen Mass nahme ist vorliegend damit nicht nur entscheidend, inwieweit dieser in der Lage erscheint, die Matura als solche zu bestehen . Es ist vielmehr auch im Sinne einer Prognose danach zu fragen, ob er über die Fähigkeiten verfügt, ein Hoch schulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

E. 3.2 Vor Inangriffnahme der Vorbereitung für die gymnasiale Matur am G.___ war der Beschwerdeführer zuletzt seit Sommer 2011 im F.___ untergebracht gewesen.

Im ersten Semester bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht .

D a er jedoch im Verlauf desselben Fort schritte erzielte, verlängerte die Schule die Prob ezeit um ein weiteres Semester. Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Nachdem er in die Stufe Sekunda übergetreten war, wies er indes sowohl am Ende des ersten wie auch am Ende des zweiten Semesters ein ungenügendes Zeugnis aus. In ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 nahm die Schulleitung ausführlich zur schulischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Dabei hielt sie fest, dass bereits am Ende der Stufe Tertia nur mit grossem Entgegenkommen von Seiten der Schule ein genügendes Zeugnis resultiert habe. Im abgelaufenen Sekundajahr sei nun trotz intensiver Bemühungen von allen Seiten das Ziel eines genügenden Zeug nisses unerreichbar geblieben. Der Beschwerdeführer vermöge vielen zentralen Anliegen und Zielsetzungen einer gymnasialen Ausbildung nicht gerecht zu werden. Er könne sich auf Fremdes, d.h. auf einen ihm nicht bekannten Stoff, eine ihm fremde Struktur, nicht spontan einlassen. Er sei äusserst langsam, ver harre oder entschwinde immer wieder in eigene Gedankenwelten, die mit dem zu behandelnden Thema oft nichts zu tun hätten. Auf der anderen Seiten zeige der Beschwerdeführer aber immer wieder sein grosses Begabungspotenzial. Etwa wenn er eigene Fragenstellungen angehen oder Aufgaben erledigen könne, bei denen für ihn alles passe. Hier lasse er hin und wieder seine Intelligenz auf blitzen und zeige geradezu brillante, geniale Leistungen . Auch könne von gewissen Fortschritten in den vergangenen zwei Jahren berichtet werden, etwa was Präsenzverhalten und Arbeitshaltung angelange . Indes, die Leistungsan sprüche und die Komplexität würden im Verlauf der Gymnasialzeit immer mehr zunehmen, sodass die Fortschritte damit nicht Schritt zu halten vermöchten und die Schere zwischen individuellen Möglichkeiten und schulischen Forderungen immer mehr auseinander gehe (Urk. 7/175) . Vorliegend vermag der Bericht des F.___ in differenzierter Weise aufzuzeigen, dass die Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung der gymnasialen Matura grundsätzlich fraglich ist . Die mehrfachen Wechsel des Gymnasiums, die bisherigen schuli schen Schwierigkeiten trotz zahlreicher Nachteilsausgleichsmassnahmen (wie etwa Nachhilfeunterricht), wie eben auch der Umstand, dass die Anforderungen gegen Ende der Gymnasialzeit noch höher werden, lassen in der Tat als zweifel haft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, eine solche Schule erfolgreich abzuschliessen . Dies muss jedenfalls für ein „gewöhnliches“ Gymnasium gelten. In Bezug auf das G.___ ist indes zu beachten, dass dort für den Beschwerdeführer offenbar eine besonders intensive Betreuung gewährleistet ist. In diesem Sinne ist dem betreffenden Schreiben der Schullei tung des F.___ auch zu entnehmen, wenn der Beschwerdeführer die Matura bestehen soll, müsse er eine noch engere Betreuung, im Sinne eines persönlichen Coaches, der seine Arbeits- und Lernschritte mitverfolgen würde, bekommen. Es bräuchte womöglich sogar einen geschützten Rahmen, eine Institution, die sich auf seine Langsamkeit, auf seine immer wieder auftauchen den Lähmungen und Paralysen, auch auf seine ganz eigene (und beeindruckend reiche) Gedankenwelt besser einlassen könne, als dies für ein „normales “ Gym nasium möglich sei. Der Ausbildungsgang müsste weitgehend individuell gestaltet sein . Als Beispiel für einen solchen Studiengang wird in dem Bericht ausdrücklich die G.___ genannt (Urk.

7/175/3-4). Ein Wechsel an die

G.___ wird sodann auch von H.___, Coach für Menschen mit Autismus, welcher den Beschwerdeführer während dessen Zeit am F.___ begleitete, unterstützt, wie sich aus dem Bericht vom 1 2. Juli 2013 ergibt (Urk. 7/191/10). Des Weiteren wird auch vom behandelnde n Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. univ. I.___, FMH Psychiatrie und Psychothera pie, in dessen Bericht vom 28.

Oktober 2013 auf Vorteile hingewiesen, welche sich aus dem neuen Gymnasium ergäben, insbesondere auf das gute Verständ nis von Autismusstörungen in der Lehrerschaft; daneben sei auch die Aus wahlmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Fächer optimal (Urk. 7/191/3). Im Übrigen wird sowohl von Herrn

H.___ als auch Dr. I.___ in Bezug den Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass eine r schulisch-akademische n Bildung gegenüber einer Ausbildung im Rahmen einer Berufslehre de r Vorzug zu geben sei. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Schullei tung des G.___ im Rahmen einer ersten Standortbestimmung vom 1 8. Oktober 2013 ein sehr guter Start attestiert wurde (Urk. 9/191/9). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass

der Beschwerdeführer bisher ausschliesslich bereits Gelernte s

habe repetieren können . Inwieweit dies zutrifft, erscheint unklar . Wurde zuvor von Seiten des F.___ und der beiden Betreuungspersonen die Vorzüge der G.___ für den Beschwerde führer betont, bestehen grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass das Resultat der Standortbestimmung auf den guten Rahmen bzw. die gute Betreuungs situation an dieser Schule zurückzuführen ist. Von Dr. I.___ wurde indes im Bericht vom 2 8. Oktober 2013 auch darauf hingewiesen, dass sich Schwierig keiten erst im Verlauf zeigen könnten, wie es bei den vorangehenden Schulungs v ersuchen schon der Fall gewesen sei. Für die prognostische Ein schätzung der Wirksamkeit der neuen Schul-Settings sei ein Semester Zeit zu gewähren (Urk. 7/191/3).

E. 3.3 Gemäss vorstehenden Erwägungen erscheint zum ak tuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines engen Betreuungs-Settings in der Lage sein wird, die gymnasiale Vorbereitung zur Matura am G.___ erfolgreich zu absolvieren. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist damit aber noch nichts über die Eingliederungswirksamkeit der Matura ausgesagt. Entscheidend ist wie erwähnt, ob der Beschwerdeführer über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Diese Prognose ist schwierig zu stellen. Die Schulleitung des F.___ führte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 aus, aus heutiger Sicht scheine schwer denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem kommunika tiv und strukturell so komplexen Arbeitsalltag, wie er an einer Universität oder einer Fachhochschule anzutreffen sei, selbständig werde bewegen können. Von einer Studierfähigkeit, die ihm mit dem Aushändigen einer Maturiät von Rech tes wegen zugebilligt werden sollte, sei der Beschwerdeführer weit entfernt. Denn ein Studium erfordere sowohl eine hohe Anpassungsfähigkeit (Aufnahme neuer Stoffe während Vorlesungen) wie auch höchste Selbständigkeit und Selbstorganisation (etwa beim Konzipieren und Schreiben von Arbeiten). Und zu beidem sei der Beschwerdeführer, aus heutiger Sicht beurteilt, nicht wirklich fähig (Urk. 7/175/3). Diese Bedenken erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Von Dr . I.___ war in seinem Bericht zuhanden der J.___ vom 2 6. September 2012 (Urk. 7/191/6-8) indes auch plausibel darauf hingewiesen worden, dass die Matura dem Beschwerdeführer die Chance eröffnen würde, ein seiner Behinderung angemessenes spezialisiertes Fachstudium in Angriff zu nehmen.

Dr. I.___ wies auch darauf hin (Urk. 7/191), dass von ASS betroffene Personen sich tendenziell eher langsam bis sehr langsam entwickeln würden. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Gymnasiums weitere Fortschritte in seiner Entwicklung erzielt, welche seine Studierfähigkeit positiv beeinflussen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht von Dr. I.___ der Beschwerdeführer im hochunstrukturierten sozialen Umfeld einer Berufsschule aller Voraussicht nach nicht bestehen kann und weit hinter seiner intellektuel len Leistungsfähigkeit zurückbleiben würde. Eine eingliederungswirksame Alternative besteht nach Lage der Akten daher nicht. Jedoch konnte Dr. I.___ auch keine Prognose darüber abgeben, ob der Beschwerdeführer fähig und in der Lage sein wird, an einer Universität oder Fachhochschule zu studieren und erfolgreich abzuschliessen.

Letztlich erscheint

daher die Frage der Eingliede rungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura weiter

abklärungs bedürftig . In Betracht fällt diesbezüglich die Durchführung der vom Beschwer deführer beantragte n (testpsychologische n) Leistungsdiagnostik. Eine solche wurde auch schon von Dr. I.___ in dessen Bericht vom 2 8. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Eignung des Beschwerdeführers für die gymnasiale Matur diskutiert (Urk. 7/191) . Die psychologisch/psychiatrische Abklärung soll einerseits über Le tzteres Aufschluss geben und andererseits aber auch über die Aussichten des Beschwerdeführers, erfolgreich ein Studium zu absolvieren und die betreffende Berufsausbildung anschliessend auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten.

E. 3.4 Zusammenfassend lässt sich die Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymna sialen Vorbereitung zur Matura am G.___ aktuell nicht hinrei chend

beurteilen . Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

E. 4 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

E. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art.

33).

Wird eine zwar grundsätz lich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzu kommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmass nahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähn tes Urteil I 256/02, E.

3.2.1 mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00123 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

26. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1993, wurde von seinen Eltern im Oktober 1997 wegen Verhaltensauffälligkeiten und einer Sprachentwicklungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in den folgenden Jahren pädagogisch-therapeutische Mass nahmen, Sonderschulungsmassnahmen sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss GgV -Anhang zu (Urk.

7/7; Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/21). Nachdem seitens des Kinder- und Jugendpsy chiatrischen Dienstes des Kantons Zürich mit Arztbericht vom 17.

November 2008 (Urk. 7/29) die Diagnose eines atypischen Autismus‘ im Sinne von Art. 401 GgV -Anhang gestellt worden war, gewährte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 8. Januar 2009 Kostengutsprache für entsprechende medi zinische Massnahmen (Urk. 7/32). 2.

Im Mai 2008 absolvierte der Versicherte erfolgreich die Aufnahmeprüfungen für das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium an der Z.___ . Nachdem er in der Folge nach Eintritt in das Gymnasium die Probezeit nicht bestand, empfahl der Schulpsychologische Dienst A.___ in seinem Bericht vom 9. März 2009 die Zuteilung des Versicherten in das Internat B.___ (Urk. 7/43). Der Versicherte trat dort per 1 5. März 2009 ein.

Die Mutter des Versicherten meldete diesen daraufhin im Mai 2009 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte ein Gesuch um Übernahme der aus dem Internatsaufenthalt ent stehenden Mehrkosten

(Urk. 7/44). Am 1. Juli 2009 fand bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch statt. Dabei erklärte die Mutter des Versicherten, dass es diesem im

B.___ nicht mehr gefalle und er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle. Sie habe sich deshalb auf die Suche nach einer neuen Lösung gemacht und eine solche mit dem C.___ gefunden (Urk. 7/53). Nach Abschluss einer Zielvereinbarung (Urk. 7/55) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 2. Juli 2009 mit, sie übernehme die Mehrkosten für die gymnasiale Matur im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung am C.___ für die Zeit vom 1 5. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 (Urk. 7/52).

Am 8. März 2011 ereignete sich

am C.___ eine Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einem Klassenkameraden . Die Schulleitung verfügte folglich die Wegweisung des Versicherten vom C.___ (Urk . 7/88; Urk. 7/100) . Nach dem Vorfall vom 8. März 2011 befand sich der Versicherte vom 1 0. bis 1 5. März 2011 in stationärer Behandlung bei der D.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 1 7. Mai 2011; Urk. 7/108).

Per 9. Mai 2011 trat der Versicherte dann in ein neues Gymnasium, in das

E.___ ein; die IV-Stelle verfügte auf entsprechendes Gesuch hin wiede rum die Übernahme der Mehrkosten für diese Schule

(Urk. 7/107). Der Versi cherte brachte dort das laufende Schuljahr zu Ende, da er sich jedoch nicht wohl fühlte, weigerte er sich, nach den Sommerferien nach E.___ zurückzu kehren. Alsdann erfolgte wiederum ein Wechsel des Gymnasiums,

an das F.___ . Die IV-Stelle traf eine neue Zielvereinbarung mit dem Versicherten (Urk. 7/121) und verfügte am 1 5. August 2011 versuchsweise Kostengutsprache bis 1 4. Februar 2012, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei gutem Verlauf die behinderungsbedingten Mehrkosten bis zu r gymna sialen Matur geprüft w ürden (Urk. 7/120). In der Folge bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht, da er jedoch während des Semesters Fort schritte erzielt hatte, verlängerte die Schule die Probezeit um ein weiteres Semester; die IV-Stelle erklärte mit Schreiben vom 7. März 2012, sie übernehme die behinderungsbedingten Mehrkosten vom 1 5. Februar bis 14.

August 2012 (Urk. 7/135). Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Die IV Stelle teilte dem Versicherten m it Schreiben vom 1 7. August 2012 mit, sie über nehme die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung in Form einer Vor bereitung auf die Matura am F.___ ab 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2014 (Urk. 7/147). In einer Mitteilung vom 5.

November 2012, welche jene vom 1 7. August 2012 ersetzte, erklärte sich die IV Stelle zur Übernahme weiterer Mehrkosten bereit (Urk. 7/155).

Ergänzend sprach sie dem Versicherten ausser dem am 4. April 2013 zwei Stunden Coaching pro Woche durch die Autismus klinik zu (Urk. 7/170). Nachdem der Versicherte in die Stufe Sekunda überge treten war, wies er am Ende des ersten Semester s ein ungenügendes Zeugnis aus (vgl. den Zwischenbericht der Schulleitung vom 2 6. Februar 2013; Urk. 7/166). Ebenso fiel auch das Zeugnis des zweiten Semesters ungenügend aus. Die Schulleitung hielt daraufhin in ihrem Zwischenbericht vom 2 5. Juni 2013 fest, juristisch gesehen hätte der Versicherte die Möglichkeit, die Sekunda zu wieder holen. Aber angesichts der Schwere der Probleme, die sich im Unterricht immer wieder gezeigt hätten, und angesichts der suizidalen Einengung in Drucksitu ationen, wie sie in einer gymnasialen Ausbildung unweigerlich immer wieder vorkämen, wär e dies ein unsicheres, vielleicht sogar riskantes Unterfangen. Der Sinn und die Chance einer solchen Repetition müsste sehr genau abgeklärt und evaluiert werden

(Urk. 7/171). In der Folge wechselte der Versicherte per August 2013 an die Maturitätsschule von G.___ . Seine Mutter stellte bei der IV-Stelle wiederum Antrag auf Finanzierung der entsprechenden behinderungs bedingten Mehrkosten. Letztere lehnte dies ab, mit der Begründung, dass der Versicherte bereits einmal ein Jahr repetiert habe (Urk. 7/178). Mit Schreiben vom 29.

August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 3 1. Juli 2013 bzw. den Widerruf der Mitteilungen vom 5.

November 2012 und vom 4. April 2013 mit (Urk. 7/182). Der Versicherte liess am 9. September 2013 durch

Y.___ von der Fortuna-Rechts schutz-Versicherungs-Gesellschaft AG um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen (Urk. 7/184). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs um Weiterführung von beruflichen Eingliederungs massnahmen in Aussicht (Urk. 7/187). Der Versi cherte erhob dagegen am 9. Oktober/2 9. No vember 2013 Einwand (Urk. 7/188; Urk. 7/192). Die IV-Stelle verfügte schliess lich am 19.

Dezember 2013 gemäss Vorbescheid und wies das Gesuch um Weiter führung von beruflichen Ein gliederungsmassnahmen im Sinne einer gymna sialen Ausbildung und höheren Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität ab (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufzu heben; es sei dem Beschwerdeführer das Gesuch um Weiterführung beruflicher Massnahmen (Kostengutsprache zur gymnasialen Vorbereitung auf die gymna siale Matura an der G.___ für vier Semester) gutzuheissen; eventualiter sei eine psychologisch/psychiatrische (testpsychologische Leistungsdiagnostik) Begutachtung durch das angerufene Gericht zur Klärung der Frage der Eignung des Beschwerdeführers für eine gymnasiale Matur zu verlangen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen (testpsychologische Begutachtung, Abklärungen bei G.___, Berufsberatung und Evaluation einer neuen erstmaligen Berufsausbildung, eventuell Berufsmatura) zurückzuweisen. Es sei ein weiterer Schrif t enwechsel zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 4.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vor bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werk stätte. 1.3

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 1 9. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art.

33).

Wird eine zwar grundsätz lich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzu kommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmass nahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähn tes Urteil I 256/02, E.

3.2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf die Fortführung der Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Matura

am G.___ hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneint diesen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, trotz erheblichen Unterstützungsbemühungen seitens der IV sei es bisher nicht gelungen, die vorgesehene Ausbildung mittels Maturität abzu schliessen. Bei dieser Ausgangslage sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jemals in der Lage sein werde, ein von ihm angestrebtes Stu dium an einer Fachhochschule zu absolvieren. Noch weiter entfernt sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein allfälliger Studienabschluss vom Versicherten in der freien Marktwirtschaft jemals erwerblich verwertet werden könne. 2.3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Rahmen der erstmali gen Ausbildung am G.___ habe

er die Möglichkeit, sich unter intensiver Betreuung der Lehrerschaft und unter engmaschiger Überwachung und Förde rung seiner Mutter in der heimischen Umgebung auf die Matura vorzubereiten. Die Schulung an der G.___ sei deshalb angemessen und geeignet, ihn künftig erfolgreich ins Berufsleben zum Erwerb eines existenzsichernden Einkommens einzugliedern. 3.

3.1

Vorliegend wechselte der Beschwerdeführer im Sommer 2013 vom F.___, an das G.___, wo er die Gelegenheit hat, die Matura in vier Semestern zu erlangen . In Bezug auf die Frage, ob der Beschwer deführer gegenüber der IV Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Fort führung der gymnasialen Ausbildung hat, ist zunächst auf den Begriff bzw. den Sinn und Zweck der Matura einzugehen. Diese vermittelt noch keine eigentliche Berufsausbildung, sondern das Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu jener persönlichen Reife gelangen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

des Bundesrates/Reglement der EDK

über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [ MAR ]

vom 1 6. Januar/1 5. Februar 1995). Eine Berufsausbildung wird mit anderen Worten erst mit einem Hochschulabschluss erlangt. Zur Beurteilung der Eingliede rungswirksamkeit der vom Beschwerdeführer anbegehrten beruflichen Mass nahme ist vorliegend damit nicht nur entscheidend, inwieweit dieser in der Lage erscheint, die Matura als solche zu bestehen . Es ist vielmehr auch im Sinne einer Prognose danach zu fragen, ob er über die Fähigkeiten verfügt, ein Hoch schulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

3.2

Vor Inangriffnahme der Vorbereitung für die gymnasiale Matur am G.___ war der Beschwerdeführer zuletzt seit Sommer 2011 im F.___ untergebracht gewesen.

Im ersten Semester bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht .

D a er jedoch im Verlauf desselben Fort schritte erzielte, verlängerte die Schule die Prob ezeit um ein weiteres Semester. Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Nachdem er in die Stufe Sekunda übergetreten war, wies er indes sowohl am Ende des ersten wie auch am Ende des zweiten Semesters ein ungenügendes Zeugnis aus. In ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 nahm die Schulleitung ausführlich zur schulischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Dabei hielt sie fest, dass bereits am Ende der Stufe Tertia nur mit grossem Entgegenkommen von Seiten der Schule ein genügendes Zeugnis resultiert habe. Im abgelaufenen Sekundajahr sei nun trotz intensiver Bemühungen von allen Seiten das Ziel eines genügenden Zeug nisses unerreichbar geblieben. Der Beschwerdeführer vermöge vielen zentralen Anliegen und Zielsetzungen einer gymnasialen Ausbildung nicht gerecht zu werden. Er könne sich auf Fremdes, d.h. auf einen ihm nicht bekannten Stoff, eine ihm fremde Struktur, nicht spontan einlassen. Er sei äusserst langsam, ver harre oder entschwinde immer wieder in eigene Gedankenwelten, die mit dem zu behandelnden Thema oft nichts zu tun hätten. Auf der anderen Seiten zeige der Beschwerdeführer aber immer wieder sein grosses Begabungspotenzial. Etwa wenn er eigene Fragenstellungen angehen oder Aufgaben erledigen könne, bei denen für ihn alles passe. Hier lasse er hin und wieder seine Intelligenz auf blitzen und zeige geradezu brillante, geniale Leistungen . Auch könne von gewissen Fortschritten in den vergangenen zwei Jahren berichtet werden, etwa was Präsenzverhalten und Arbeitshaltung angelange . Indes, die Leistungsan sprüche und die Komplexität würden im Verlauf der Gymnasialzeit immer mehr zunehmen, sodass die Fortschritte damit nicht Schritt zu halten vermöchten und die Schere zwischen individuellen Möglichkeiten und schulischen Forderungen immer mehr auseinander gehe (Urk. 7/175) . Vorliegend vermag der Bericht des F.___ in differenzierter Weise aufzuzeigen, dass die Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung der gymnasialen Matura grundsätzlich fraglich ist . Die mehrfachen Wechsel des Gymnasiums, die bisherigen schuli schen Schwierigkeiten trotz zahlreicher Nachteilsausgleichsmassnahmen (wie etwa Nachhilfeunterricht), wie eben auch der Umstand, dass die Anforderungen gegen Ende der Gymnasialzeit noch höher werden, lassen in der Tat als zweifel haft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, eine solche Schule erfolgreich abzuschliessen . Dies muss jedenfalls für ein „gewöhnliches“ Gymnasium gelten. In Bezug auf das G.___ ist indes zu beachten, dass dort für den Beschwerdeführer offenbar eine besonders intensive Betreuung gewährleistet ist. In diesem Sinne ist dem betreffenden Schreiben der Schullei tung des F.___ auch zu entnehmen, wenn der Beschwerdeführer die Matura bestehen soll, müsse er eine noch engere Betreuung, im Sinne eines persönlichen Coaches, der seine Arbeits- und Lernschritte mitverfolgen würde, bekommen. Es bräuchte womöglich sogar einen geschützten Rahmen, eine Institution, die sich auf seine Langsamkeit, auf seine immer wieder auftauchen den Lähmungen und Paralysen, auch auf seine ganz eigene (und beeindruckend reiche) Gedankenwelt besser einlassen könne, als dies für ein „normales “ Gym nasium möglich sei. Der Ausbildungsgang müsste weitgehend individuell gestaltet sein . Als Beispiel für einen solchen Studiengang wird in dem Bericht ausdrücklich die G.___ genannt (Urk.

7/175/3-4). Ein Wechsel an die

G.___ wird sodann auch von H.___, Coach für Menschen mit Autismus, welcher den Beschwerdeführer während dessen Zeit am F.___ begleitete, unterstützt, wie sich aus dem Bericht vom 1 2. Juli 2013 ergibt (Urk. 7/191/10). Des Weiteren wird auch vom behandelnde n Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. univ. I.___, FMH Psychiatrie und Psychothera pie, in dessen Bericht vom 28.

Oktober 2013 auf Vorteile hingewiesen, welche sich aus dem neuen Gymnasium ergäben, insbesondere auf das gute Verständ nis von Autismusstörungen in der Lehrerschaft; daneben sei auch die Aus wahlmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Fächer optimal (Urk. 7/191/3). Im Übrigen wird sowohl von Herrn

H.___ als auch Dr. I.___ in Bezug den Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass eine r schulisch-akademische n Bildung gegenüber einer Ausbildung im Rahmen einer Berufslehre de r Vorzug zu geben sei. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Schullei tung des G.___ im Rahmen einer ersten Standortbestimmung vom 1 8. Oktober 2013 ein sehr guter Start attestiert wurde (Urk. 9/191/9). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass

der Beschwerdeführer bisher ausschliesslich bereits Gelernte s

habe repetieren können . Inwieweit dies zutrifft, erscheint unklar . Wurde zuvor von Seiten des F.___ und der beiden Betreuungspersonen die Vorzüge der G.___ für den Beschwerde führer betont, bestehen grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass das Resultat der Standortbestimmung auf den guten Rahmen bzw. die gute Betreuungs situation an dieser Schule zurückzuführen ist. Von Dr. I.___ wurde indes im Bericht vom 2 8. Oktober 2013 auch darauf hingewiesen, dass sich Schwierig keiten erst im Verlauf zeigen könnten, wie es bei den vorangehenden Schulungs v ersuchen schon der Fall gewesen sei. Für die prognostische Ein schätzung der Wirksamkeit der neuen Schul-Settings sei ein Semester Zeit zu gewähren (Urk. 7/191/3). 3.3

Gemäss vorstehenden Erwägungen erscheint zum ak tuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines engen Betreuungs-Settings in der Lage sein wird, die gymnasiale Vorbereitung zur Matura am G.___ erfolgreich zu absolvieren. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist damit aber noch nichts über die Eingliederungswirksamkeit der Matura ausgesagt. Entscheidend ist wie erwähnt, ob der Beschwerdeführer über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten. Diese Prognose ist schwierig zu stellen. Die Schulleitung des F.___ führte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2013 aus, aus heutiger Sicht scheine schwer denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem kommunika tiv und strukturell so komplexen Arbeitsalltag, wie er an einer Universität oder einer Fachhochschule anzutreffen sei, selbständig werde bewegen können. Von einer Studierfähigkeit, die ihm mit dem Aushändigen einer Maturiät von Rech tes wegen zugebilligt werden sollte, sei der Beschwerdeführer weit entfernt. Denn ein Studium erfordere sowohl eine hohe Anpassungsfähigkeit (Aufnahme neuer Stoffe während Vorlesungen) wie auch höchste Selbständigkeit und Selbstorganisation (etwa beim Konzipieren und Schreiben von Arbeiten). Und zu beidem sei der Beschwerdeführer, aus heutiger Sicht beurteilt, nicht wirklich fähig (Urk. 7/175/3). Diese Bedenken erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Von Dr . I.___ war in seinem Bericht zuhanden der J.___ vom 2 6. September 2012 (Urk. 7/191/6-8) indes auch plausibel darauf hingewiesen worden, dass die Matura dem Beschwerdeführer die Chance eröffnen würde, ein seiner Behinderung angemessenes spezialisiertes Fachstudium in Angriff zu nehmen.

Dr. I.___ wies auch darauf hin (Urk. 7/191), dass von ASS betroffene Personen sich tendenziell eher langsam bis sehr langsam entwickeln würden. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Gymnasiums weitere Fortschritte in seiner Entwicklung erzielt, welche seine Studierfähigkeit positiv beeinflussen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht von Dr. I.___ der Beschwerdeführer im hochunstrukturierten sozialen Umfeld einer Berufsschule aller Voraussicht nach nicht bestehen kann und weit hinter seiner intellektuel len Leistungsfähigkeit zurückbleiben würde. Eine eingliederungswirksame Alternative besteht nach Lage der Akten daher nicht. Jedoch konnte Dr. I.___ auch keine Prognose darüber abgeben, ob der Beschwerdeführer fähig und in der Lage sein wird, an einer Universität oder Fachhochschule zu studieren und erfolgreich abzuschliessen.

Letztlich erscheint

daher die Frage der Eingliede rungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura weiter

abklärungs bedürftig . In Betracht fällt diesbezüglich die Durchführung der vom Beschwer deführer beantragte n (testpsychologische n) Leistungsdiagnostik. Eine solche wurde auch schon von Dr. I.___ in dessen Bericht vom 2 8. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Eignung des Beschwerdeführers für die gymnasiale Matur diskutiert (Urk. 7/191) . Die psychologisch/psychiatrische Abklärung soll einerseits über Le tzteres Aufschluss geben und andererseits aber auch über die Aussichten des Beschwerdeführers, erfolgreich ein Studium zu absolvieren und die betreffende Berufsausbildung anschliessend auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten. 3.4

Zusammenfassend lässt sich die Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymna sialen Vorbereitung zur Matura am G.___ aktuell nicht hinrei chend

beurteilen . Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger