Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1963, Mutter von drei Kindern (1985, 1987, 2001, Urk. 12/4/2) und zuletzt bei drei Arbeitgebern in Teilzeitpensen im Reinigungs dienst
tätig (Urk. 12/14, Urk. 12/18, Urk. 12/21), stürzte am 12. März 2009 in einem Bus infolge einer Vollbremsung zu Boden (Urk. 12/28/117) und erlitt dabei gemäss
Angaben des tags darauf konsultierten Hausarztes
Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt, ei n HWS/BWS-Beschleunigungstrauma sowie Prel lungen an den unteren Extremitäten und am Kopf
(Urk. 12/28/97).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm infolge dieses Unfalles Heilbehandlungskosten und richtete Taggeld er aus
(Urk. 12/28/3 ff.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom
7. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75)
sowie weiteren Abklärungen im Stadts pital Z.___ vom 12. bis 22. August 2009 (Urk. 12/28/56-60) stellte die SUVA
ihre Leistungen per 5. Oktober 2009 man gels Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfaller eignis
ein (Urk. 12/28/51; siehe auch Urk. 12/28/54). 1.2
A m 4. Februar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 12. März 2009 bestehende Schulter-, Brust-, Nacken -,
Arm - und Kopfschmerzen und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähig keit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 4).
Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA (Urk. 12/28) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/9, Urk. 12/23; welcher bis Ende Februar 2010 Taggelder entrichtet hatte, Urk. 12/23/1) beizog und Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 12/13, Urk. 12/27, Urk. 12/29, Urk. 12/30). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte vom 1 6. bis
19. Januar 2012 im A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. April 2012, Urk. 12/40) und führte am 13. November 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 8. Juli 2013, Urk. 12/47). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/50-55) mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am 31 . Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Rente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-58) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2014 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 85 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 15 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam gestützt auf das A.___ -Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und errechnete eine Erwerbseinbusse von 26 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %. I m Haushaltsbereich ermit telte sie eine Einschränkung von 34 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 5 % . A ufgrund
d es daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 27 % (22 % und 5 %) verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die durch die A.___ -Gutachter in der Konsensbeurteilung attestierte 70%ige Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss gekommen sei, sie sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf letztere Beurteilung sei ihr eine halbe Rente aus zurichten (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75), die Beschwerdeführerin habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2009 über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits sowie in den rechten Arm geklagt, ausserdem
habe eine Schmerzhaftigkeit im Rücken thorakal und lumbal, besonders jedoch eine Schmerzhaftigkeit gluteal links und im linken Bein bestanden (Urk. 12/ 28/75) . Dr. B.___ hielt fest, d ie klinische Untersuchung sei schwierig gewesen. Einerseits bestehe eine mangelnde koordi native Fähigkeit und andererseits habe sich auch ein ganz erhebliches Schmerz demonstrationsverhalten gezeigt. Sämtliche Untersuchungsschritte, welche eine aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erfordert hätten, könnten für die Be urteilung nicht verwertet werden. In der übrigen Untersuchung habe er keine Hinweise auf eine beim Unfall erlittene strukturelle Schädigung gefunden. Anhand der heutigen Beurteilung nehme er zwar nicht an, dass eine strukturelle Schädigung vorliege, welche das aktuelle Beschwerdebild auch nur teilweise erklären könnte. Da für den Fallabschluss die Informationen jedoch nicht aus reichend seien, werde eine Hospitalisation
in der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals Z.___
zur Abklärung und zur Einleitung einer aktiven Therapie erfolgen (Urk. 12/28/75). 3.2
In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 12. b is am
22. August 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert, wo auch eine psychologische Abklärung statt fand (Bericht vom 3. September 2009, Urk. 12/28/56-60) . Die Ärzte diagnosti zierten ein z ervikobrachiales bis intermittierend zervikozephales Syndrom (mit Tendenz zu Aggravation sowie passiv-hilfloser Schmerzverarbeitung mit Schon- und Vermeidungsverhalten), unklare gluteale Schmerzen links mit aus geprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung sowie eine Adipositas Grad II (Urk. 12/28/56) und hielten dafür, dass bei m Spitalaustritt Einschränkungen beim Heben von schweren Lasten, bei Tätigkeiten mit den Armen oberhalb der Schulterhöhe sowie be i lumbal-aktiven Bewegungen besta nden hätten, sich diese Behinderung
objektiv jedoch nicht bleibend auf die Partizipationsfähig keit, insbesondere die berufliche Tätigkeit, auswirken müsse (Urk. 12/28/57) .
Ab dem
24. August 2009 werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgelegt, mithin zwei Stunden pro Tag bei wahrscheinlich zwei der drei Arbeitgeber n . Anfang s
September werde sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt zur Besprechung der Steigeru ng der Arbeitsfähigkeit melden (Urk. 12/ 28/57). 3 . 3
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psych otherap ie, behandelnde Ärztin
der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2009, führte im Bericht vom 13. September 2010 an den Krank entaggeldversicherer (Urk. 12/23/3 -4) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) sowie ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/23/3). Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend hielt Dr. C.___ dafür, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei durch die bestehende depre ssive Symptomatik eingeschränkt.
I n einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60-80% auszugehen (Urk. 12/23/4) . 3. 4
Am 30. November und 6.- 7. Dezember 2010 fand bei weiterhin unverändertem Be schwerdebild
ein Arbeits assessment im
D.___ (Rheu maklinik und Institut für Physikalische Medizin) statt (Urk. 12/27 /5-9). Die Ärzte des D.___ hielten diesbezüglich fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzver halten der Beschwerdeführerin mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vorder grund ge standen habe. Die Beschwerdeführerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (Urk. 12/27/6). Zur Be ruflichen Eingliederung notierten die Ärzte „ Gleicher Arbeitsplatz – bisherige Arbeit; respektive Arbeitssuche, ggf. mit Hilfe des RAV “; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 12/27/7) . 3. 5
Im Bericht zuh anden der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 (Urk. 12/29) führte Dr. C.___ als Diagnose n eine mittelgradige dep ressive E pisode (ICD-10 F32.1) sowie ein
multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undiffe renzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/29/1). Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
2. Februar 20 11 wegen einer aus geprägten depressive n Symptomatik in stationärer Behandlung in d er
Frauen k linik am E.___
(Urk. 12/29/ 1- 2). Für die Arbeitstätigkeit als Putz frau
attestierte
Dr. C.___
vom
9. November 2009 bis am 8. Oktober 2010 eine Arbei tsunfähigkeit von 40 % sowie ab dem
8. Oktober 2010 bis auf Weite res eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Zu r Arbeitsfähigkeit in
behinderungs angepassten Tätigkeiten machte sie keine Angaben (Urk. 12/29/3) . Ausserdem hielt sie dafür, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, machte jedoch bezüglich Zeitpunkt und Umfang keine Angaben (Urk. 12/93/3). 3. 6
Im Bericht der Frauenk lin i k am E.___ vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/30), wo die Beschwerdeführerin bis April 2011 hospitalisiert war (Urk. 12/40/14), wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine Hypothyreose sowie chroni sche Schmerzen im HWS-Bereich aufgeführt (Urk. 12/30/1) . I n der zuletzt aus geübten Tätigkeit wurde eine vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2011 bis zum Klinikaustritt attestiert (Urk. 12/30/2). Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurden im Bericht keine Angaben gemacht (Urk. 12/30/3). 3. 7
Vom 16.-19. Januar 2012 wurde d ie Beschwerdeführerin am Begutachtungs institut
A.___ allgemeinmedizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 12. April 20 12, Urk. 12/40).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein chronisches cerviko ver te bra les Syndrom (mit cephaler Schmerzkomponente, mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beidseits, linksbetont), eine Cos to dynie ve n tral-lateral links sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach links und muskulärer Dysbalance des Beckengürtels; Urk. 12/40/21) und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei für mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Arbeitsfähig sei sie jedoch für leichte Tätigkeiten ohne re petitive Überkopfarbeiten links und in Wechselhaltung (Urk. 12/40/22).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom und Somatisie rungstendenzen (ICD-10 F33.01), differentialdiagnostisch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie akzentuierte neurotische Persön lichkeitszüg e (ICD-10 Z73.1; Urk. 12/40/27) . Der Gutachter hielt hierzu fest, der Heilungsverlauf infolge des Unfalles vom 12. März 2009 habe sich insofern als langwierig gestaltet, als sich die Schmerzen nicht zurückgebildet hätten, son dern gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gleich geblieben seien bezie hungsweise eher zugenommen hätten. Die Einschränkungen ihrer Leistungs fähigkeit habe die Beschwerdeführerin als Kränkung erlebt und begonnen, diesen Umstand in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Initial dürfte es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehandelt haben, welche sich in der Form einer rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert habe. Heute finde sich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom. Zudem dürften im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung somatisch erklärbare Beschwerden eine zusätzliche funktionelle Verstärkung erfahren. Differ e ntialdiagnostisch sei auch an eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung zu denken; da jedoch eine affektive Störung vorliege, sei eine sol che eher nicht zu diagnostizieren (Urk. 12/40/ 27- 28).
A ufgrund des psychischen Leidens bestehe eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung sowie des Durchhaltevermögens. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei mit 50 % zu beziffern, welche seit dem Ereignis im März 2009 bestehe (Urk. 12/40/28). Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der Gutachter dafür, solche seien angezeigt, sofern die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich wünsche; es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Be schwerdeführerin eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht ziehe (Urk. 12/40/28).
In der Konsenskonferenz stellten die Gutachter gemeinsam die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/40/30): - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Soma tisierungstendenzen - chronisches unspezifisches cervikovertebrales Syndrom - chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom.
Sie
hielten fest, die Beschwerdeführerin habe eine gewisse depressive Sympto matik gezeigt, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung gering ausgeprägt gewesen sei und einer leichten Episode entspreche. Die rheumatologischen Befunde seien bescheiden; es habe sich kein eindeutiges mo r phologisches Sub strat gefunden, welches die Beschwerden der Beschwerdeführerin befriedigend hätte erklären können. Mangels einer eindeutigen somatischen Ursache müsse von funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Befunde gezeigt, welche das heutige Besc hwerdeausmass zu erklären ver möchten . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einschrän kung ihrer Leistungsfähigkeit als Kränkung und Entwertung erlebt habe und diesen Umstand depressiv verarbeite t habe . Daneben fänden sich auch deutliche Selbstlimitierungstendenzen und möglicherweise auch gewisse Begehrungs ten denzen (Urk. 12/40/30-31). Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch das chronische Schmerzerleben in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei, so
dass ihr schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2009 bestehe. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Las ten), bestehe seit dem Unfall vom 12. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem psychischen Leiden, insbesondere den funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung. Allenfalls käme ein ganztägiger Einsatz mit etwas vermindertem Rendement in Frage (Urk. 12/40/31, 33). Die Gutachter hielten weiter fest, im somatischen Bereich sei es ihnen nicht möglich, neue Behand lungsvorschläge zu unterbreiten. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine nochma lige antidepressive Medikation zu erwägen; dabei sollten dualwirksame oder trizyklische Antidepressiva zur Anwendung gelangen, da diese Gruppen der Antidepressiva in der Regel einen guten schmerzmodulierenden Effekt zeigen würden (Urk. 12/40/31). 4. 4.1
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemeinsame Beurteilung aller A.___ - Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten ausging (E. 1.1), machte die Beschwerdeführerin geltend, im psychiatrischen Teilgutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, worauf abzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kombination der Ein schränkung aus rheumatologischer Sicht (nur noch leichte Tätigkeiten zumut bar) und psychiatrischer Sicht (attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % in angepassten Tätigkeit en
erge be (E. 1.2, Urk. 1 S. 6). 4.2
Einleitend ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist. Die gemein same Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in ange passten Tätigkeit en
zu 70 % arbeitsfähig sei, steht sodann entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu m psychiatrischen Teilgutachten . Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Teilgutachten nicht
zu r Unterscheidung zwischen leichten und schweren Tätigkeiten, sondern hielt einzig fest, dass aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung und des Durchhaltev ermögens die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Erst in der Konsenskonferenz
– in welcher der psychiatrische Gutachter ebenfalls mitwirkte - wurde diesbezüglich differenziert S tellung genommen und zwischen schweren/mittelschweren (resp. die angestammte Tätig keit) und leichten Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, o hne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Lasten) unterschieden. Diesbezüglich kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzerle bens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer derart eingeschränkt sei, dass für schwere/mittelschwere Tätigkeiten überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für leichte Tätigkeiten kamen sie hingegen zum Schluss, dass lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehe. Handelt es sich bei den psychischen Beschwerden um solche, die sich auch auf das körper liche Befinden auswirken
– wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift auch selber ausführt (Urk. 1 S. 3), - erscheint denn d iese Differenzierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die A.___ -Gutachter darauf hin gewiesen hätten, ihre Einschätzung würde mit jener der behandelnden Psychia terin Dr. C.___ übereinstimmen, welche im September 2011 eine 60-80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attes tiert habe (vgl. Urk. 12/40/32), und einwendet, dies sei nicht stichhaltig, da diese Beurteilung von Dr. C.___ vielmehr vom September 2010 datiere (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, datiert diese Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht vom September 2011, sondern vom September 2010 (vgl. E. 3.3). Jedoch ergibt sich auch aus dem aktuelleren Bericht der behandelnden Psychiaterin vom Februar 2011 (E. 3.5) keine höhere Arbeitsun fähigkeit in angepassten Tätigkeiten (E. 3.5), weshalb das Vorbringen der Be schwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Ärzte der Frauenkli nik am E.___
im April 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten geäussert haben und ihre Beurteilung im Übrigen auf den Kla gen der Beschwerdeführerin beruht (E. 3.6, Urk. 12/30/2). 4.3
Es stellt sich jedoch die Frage, ob – in Abweichung der gutachterlichen Einschät zung - überhaupt von einer versicherungsrechtlich relevante n
Gesund heits schädigung ausgegangen werden kann a ngesichts dessen, dass die behan deln den und untersuchenden Ärzte
wiederholt auf ein Schon- und Vermei dungs verhalten (Urk. 12/13/1, Urk. 12/28/56-57), auf eine deutliche Selbstlimitierung (Urk. 12/28/56-57, Urk. 12/27/6-9), auf eine schlechte Leistungsbereitschaft (Urk. 12/27/6-9), auf eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 12/27/6-9), auf ein erhebliches Schmerzdemonstrationsverhalten (Urk. 12/28/75) und insbeson dere auf Aggravation (Urk. 12/28/83, Urk. 12/28/27, Urk. 12/28/56-57) hinge wiesen haben (E. 3.1, 3.2, 3.4; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ schienen denn auch der Ansicht zu sein, dass wieder eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau möglich sei (E. 3.2), wie auch die Ärzte des D.___, welche hinsichtlich berufli cher Eingliederung auf die bisherige Arbeitsstelle res pektive eine diesbezüglich e Hilfe bei der Stellensuche durch die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren verwiesen (E. 3.4) . Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob angesichts dieser Umstände aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer Einschränkung auszugehen ist, da auch bei Annahme einer um 30 % einge schränkten Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 5). 5 . 5.1 5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2
Zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage, respektive in welchem Ausmass die Beschwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre .
Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit dem 12. März 2009 – mit Ausnahme eines Arbeitsversuches von zwei Mal einer Stunde – nicht mehr gearbeitet und ihr seien deswegen alle Stellen gekündigt worden. Bei guter Gesundheit würde sie wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall arbeiten (Urk. 12/47/3).
D ie Abklärungsperson kam gestützt auf den IK-Auszug und die Berichte der Arbeitgeber
mittels Division der deklarierten Einkommen durch den Stunden ansatz
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall im März 2009 ungefähr 35 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 12/47/2-3) . Dies gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, gab die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Abklärung auch selber an, zuletzt ungefähr 35 Stunden pro Woche gear beitet zu haben (Urk. 12/47/2-3). B ei Annahme einer betriebs üb lichen wöchentlichen Arbeitszeit von ungefähr 42 Stunden respektive 41,6 Stun den pro Woche (vgl. Urk. 12/47/2; vgl.
Berichte der Arbeitgeber, Urk. 12/14/2 und Urk. 12/21/2) ging die Abklärungsperson sodann zu Recht davon aus, dass die 35 Arbeitsstunden einem Pensum von ungefähr 85 % ent sprechen . Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erklärte, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall weitergearbeitet, ist es schliess lich nicht zu beanstande n, dass die Beschwerdegegnerin – den Ausführungen der Abklärungsperson folgend – davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. E. 1.1) .
Soweit d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun geltend macht, sie sei vor dem Unfall zu einem durchschnittlichen Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 2, S. 6) und damit sinngemäss die vorgenommene Qualifika tion beanstandet, kann ihr vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussagen nicht gefolgt werden . 5.3 5.3.1
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 5.1.1). Die Beschwerde gegnerin ermittelte das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundes amt für Statistik per iodisch herausgegeben Lohnstruk turerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfac he und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsn iveau 4), alle Branchen, ab, wobei sie beim Invalideneinkommen aufgrund der Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12/ 48). 5.3.2
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2008 ein Gesamteinkommen von Fr. 31‘505.-- (F.___ AG: Fr. 10‘285.-- [ Urk. 12/8 /2 ], G.___ AG: Fr. 9‘636.-- [ Urk. 12/8 /1 ], H.___ GmbH: Fr. 11‘584.-- [U rk. 12/14/3 ]), was hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ungefähr einem Jah res ein kommen von 37‘065.-- entspricht (Fr. 31‘505.-- /
100 x 85). Laut Tabelle TA7 der LSE 2008 verdienten Frauen im Jahr 2008 in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ im Anforderungsniveau 4 unter Annahme einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (vgl. E. 5.2) Fr. 48‘044.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 3‘813.--); legt man der Berech nung den Tabellenwert für alle Branchen zugrunde (Tabelle TA1), verdienten Frauen im Jahr 2008 unter ansonsten gleichen Annahmen ein jährliches Ein kommen von Fr. 51‘862.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 4‘116.--).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich un ter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ei n kom mensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent we der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222
E. 4.4 S. 225). Diese Paralle li sie rung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validen ein kom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen BGE 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Vorliegend liegt d ie Differenz des von der Beschwerdeführerin erzielte n Ein kommen s zum massgeblichen Wert klar über der Erheblichkeitsschwelle von 5 % und es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit ihrem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gege ben hätte. V ielmehr dürfte die Höhe des Lohnes insbesondere auf die mangeln den Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Einkommen zu Recht parallelisiert und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Die Beschwer degegnerin hat dabei auf den Tabellenwert für alle Branchen abgestellt, welcher einen höheren Medianwert ausweist ist als jener für die Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (vgl. Tabelle TA7 und TA1) . Die Beschwerdegegnerin hat sodann entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in jenem Umfang parallelisiert, in welchem die prozentuale Abweichung de n Erheblichkeitsgrenz wert von 5 % übersteigt, sondern den Tabellenwert unge kürzt übernommen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Da vorliegend jedoch so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, braucht das Valideneinkommen
- wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt - nicht korri giert zu werden und kann der Einfachheit halber zur Ermittlung des Validenein kommens
auf den
Tabellenwert für alle Branchen, Anforderun gsniv eau 4, abgestellt werden. 5.3.3
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgeht und keine Au sbildung absolviert hat (Urk. 12/4/4), ist es sodann nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens
ebenfalls auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), alle Branchen, abgestellt
hat (E. 5.3.1) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurden die invaliditätsfremden Gründe vorliegend bereits bei der Parallelisie rung berücksichtigt (vgl. E. 5.3.2), so erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % infolge des eingeschränkten Zumutbar keitsprofil als angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.3.4
Werden somit sowohl zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalidenein kommens dieselben Tabellenwerte herangezogen (E. 5.3.2, E. 5.3.3), läuft der Einkommensvergleich auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 85 % resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 26 % (Valideneinkommen = 85, Invalideneinkommen = 70 x 0.9 [=63], Erwerbseinbusse = 22). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 85 % am gesamten Pensum (E. 5.2) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit sprächen. 5.4
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 5.1.2). Hierzu wurde am 13. November 2012 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 12/ 47). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von gewichtet 15.75 % für die Ernährung, von 8.10 % für die Wohnungspflege, von 2.00 % für den Einkauf und weitere Besorgungen sowie von 8.10 % für die Wäsche und Kleiderpflege und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 33.95 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 15 % von 5 % (Urk. 12/47/5-8).
Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausrei chend begründet und erscheint plausibel. Wenn man von einem versicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus geht (vgl. E. 4.3), kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 5.1.2). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 27 % (Erwerb: 22 %, Haushalt: 5 %), was kei nen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 85 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 15 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam gestützt auf das A.___ -Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und errechnete eine Erwerbseinbusse von 26 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %. I m Haushaltsbereich ermit telte sie eine Einschränkung von 34 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 5 % . A ufgrund
d es daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 27 % (22 % und 5 %) verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die durch die A.___ -Gutachter in der Konsensbeurteilung attestierte 70%ige Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss gekommen sei, sie sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf letztere Beurteilung sei ihr eine halbe Rente aus zurichten (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 4 ).
Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA (Urk. 12/28) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/9, Urk. 12/23; welcher bis Ende Februar 2010 Taggelder entrichtet hatte, Urk. 12/23/1) beizog und Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 12/13, Urk. 12/27, Urk. 12/29, Urk. 12/30). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte vom 1 6. bis
19. Januar 2012 im A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. April 2012, Urk. 12/40) und führte am 13. November 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 8. Juli 2013, Urk. 12/47). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/50-55) mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am 31 . Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Rente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-58) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2014 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemeinsame Beurteilung aller A.___ - Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten ausging (E. 1.1), machte die Beschwerdeführerin geltend, im psychiatrischen Teilgutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, worauf abzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kombination der Ein schränkung aus rheumatologischer Sicht (nur noch leichte Tätigkeiten zumut bar) und psychiatrischer Sicht (attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % in angepassten Tätigkeit en
erge be (E. 1.2, Urk. 1 S. 6).
E. 4.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist. Die gemein same Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in ange passten Tätigkeit en
zu 70 % arbeitsfähig sei, steht sodann entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu m psychiatrischen Teilgutachten . Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Teilgutachten nicht
zu r Unterscheidung zwischen leichten und schweren Tätigkeiten, sondern hielt einzig fest, dass aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung und des Durchhaltev ermögens die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Erst in der Konsenskonferenz
– in welcher der psychiatrische Gutachter ebenfalls mitwirkte - wurde diesbezüglich differenziert S tellung genommen und zwischen schweren/mittelschweren (resp. die angestammte Tätig keit) und leichten Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, o hne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Lasten) unterschieden. Diesbezüglich kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzerle bens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer derart eingeschränkt sei, dass für schwere/mittelschwere Tätigkeiten überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für leichte Tätigkeiten kamen sie hingegen zum Schluss, dass lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehe. Handelt es sich bei den psychischen Beschwerden um solche, die sich auch auf das körper liche Befinden auswirken
– wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift auch selber ausführt (Urk. 1 S. 3), - erscheint denn d iese Differenzierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die A.___ -Gutachter darauf hin gewiesen hätten, ihre Einschätzung würde mit jener der behandelnden Psychia terin Dr. C.___ übereinstimmen, welche im September 2011 eine 60-80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attes tiert habe (vgl. Urk. 12/40/32), und einwendet, dies sei nicht stichhaltig, da diese Beurteilung von Dr. C.___ vielmehr vom September 2010 datiere (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, datiert diese Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht vom September 2011, sondern vom September 2010 (vgl. E. 3.3). Jedoch ergibt sich auch aus dem aktuelleren Bericht der behandelnden Psychiaterin vom Februar 2011 (E. 3.5) keine höhere Arbeitsun fähigkeit in angepassten Tätigkeiten (E. 3.5), weshalb das Vorbringen der Be schwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Ärzte der Frauenkli nik am E.___
im April 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten geäussert haben und ihre Beurteilung im Übrigen auf den Kla gen der Beschwerdeführerin beruht (E. 3.6, Urk. 12/30/2).
E. 4.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob – in Abweichung der gutachterlichen Einschät zung - überhaupt von einer versicherungsrechtlich relevante n
Gesund heits schädigung ausgegangen werden kann a ngesichts dessen, dass die behan deln den und untersuchenden Ärzte
wiederholt auf ein Schon- und Vermei dungs verhalten (Urk. 12/13/1, Urk. 12/28/56-57), auf eine deutliche Selbstlimitierung (Urk. 12/28/56-57, Urk. 12/27/6-9), auf eine schlechte Leistungsbereitschaft (Urk. 12/27/6-9), auf eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 12/27/6-9), auf ein erhebliches Schmerzdemonstrationsverhalten (Urk. 12/28/75) und insbeson dere auf Aggravation (Urk. 12/28/83, Urk. 12/28/27, Urk. 12/28/56-57) hinge wiesen haben (E. 3.1, 3.2, 3.4; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ schienen denn auch der Ansicht zu sein, dass wieder eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau möglich sei (E. 3.2), wie auch die Ärzte des D.___, welche hinsichtlich berufli cher Eingliederung auf die bisherige Arbeitsstelle res pektive eine diesbezüglich e Hilfe bei der Stellensuche durch die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren verwiesen (E. 3.4) . Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob angesichts dieser Umstände aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer Einschränkung auszugehen ist, da auch bei Annahme einer um 30 % einge schränkten Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 5). 5 . 5.1 5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75), die Beschwerdeführerin habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2009 über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits sowie in den rechten Arm geklagt, ausserdem
habe eine Schmerzhaftigkeit im Rücken thorakal und lumbal, besonders jedoch eine Schmerzhaftigkeit gluteal links und im linken Bein bestanden (Urk. 12/ 28/75) . Dr. B.___ hielt fest, d ie klinische Untersuchung sei schwierig gewesen. Einerseits bestehe eine mangelnde koordi native Fähigkeit und andererseits habe sich auch ein ganz erhebliches Schmerz demonstrationsverhalten gezeigt. Sämtliche Untersuchungsschritte, welche eine aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erfordert hätten, könnten für die Be urteilung nicht verwertet werden. In der übrigen Untersuchung habe er keine Hinweise auf eine beim Unfall erlittene strukturelle Schädigung gefunden. Anhand der heutigen Beurteilung nehme er zwar nicht an, dass eine strukturelle Schädigung vorliege, welche das aktuelle Beschwerdebild auch nur teilweise erklären könnte. Da für den Fallabschluss die Informationen jedoch nicht aus reichend seien, werde eine Hospitalisation
in der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals Z.___
zur Abklärung und zur Einleitung einer aktiven Therapie erfolgen (Urk. 12/28/75). 3.2
In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 12. b is am
22. August 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert, wo auch eine psychologische Abklärung statt fand (Bericht vom 3. September 2009, Urk. 12/28/56-60) . Die Ärzte diagnosti zierten ein z ervikobrachiales bis intermittierend zervikozephales Syndrom (mit Tendenz zu Aggravation sowie passiv-hilfloser Schmerzverarbeitung mit Schon- und Vermeidungsverhalten), unklare gluteale Schmerzen links mit aus geprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung sowie eine Adipositas Grad II (Urk. 12/28/56) und hielten dafür, dass bei m Spitalaustritt Einschränkungen beim Heben von schweren Lasten, bei Tätigkeiten mit den Armen oberhalb der Schulterhöhe sowie be i lumbal-aktiven Bewegungen besta nden hätten, sich diese Behinderung
objektiv jedoch nicht bleibend auf die Partizipationsfähig keit, insbesondere die berufliche Tätigkeit, auswirken müsse (Urk. 12/28/57) .
Ab dem
24. August 2009 werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgelegt, mithin zwei Stunden pro Tag bei wahrscheinlich zwei der drei Arbeitgeber n . Anfang s
September werde sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt zur Besprechung der Steigeru ng der Arbeitsfähigkeit melden (Urk. 12/ 28/57). 3 . 3
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psych otherap ie, behandelnde Ärztin
der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2009, führte im Bericht vom 13. September 2010 an den Krank entaggeldversicherer (Urk. 12/23/3 -4) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) sowie ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/23/3). Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend hielt Dr. C.___ dafür, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei durch die bestehende depre ssive Symptomatik eingeschränkt.
I n einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60-80% auszugehen (Urk. 12/23/4) . 3. 4
Am 30. November und 6.- 7. Dezember 2010 fand bei weiterhin unverändertem Be schwerdebild
ein Arbeits assessment im
D.___ (Rheu maklinik und Institut für Physikalische Medizin) statt (Urk. 12/27 /5-9). Die Ärzte des D.___ hielten diesbezüglich fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzver halten der Beschwerdeführerin mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vorder grund ge standen habe. Die Beschwerdeführerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (Urk. 12/27/6). Zur Be ruflichen Eingliederung notierten die Ärzte „ Gleicher Arbeitsplatz – bisherige Arbeit; respektive Arbeitssuche, ggf. mit Hilfe des RAV “; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 12/27/7) . 3. 5
Im Bericht zuh anden der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 (Urk. 12/29) führte Dr. C.___ als Diagnose n eine mittelgradige dep ressive E pisode (ICD-10 F32.1) sowie ein
multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undiffe renzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/29/1). Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
2. Februar 20
E. 11 wegen einer aus geprägten depressive n Symptomatik in stationärer Behandlung in d er
Frauen k linik am E.___
(Urk. 12/29/ 1- 2). Für die Arbeitstätigkeit als Putz frau
attestierte
Dr. C.___
vom
9. November 2009 bis am 8. Oktober 2010 eine Arbei tsunfähigkeit von 40 % sowie ab dem
8. Oktober 2010 bis auf Weite res eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Zu r Arbeitsfähigkeit in
behinderungs angepassten Tätigkeiten machte sie keine Angaben (Urk. 12/29/3) . Ausserdem hielt sie dafür, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, machte jedoch bezüglich Zeitpunkt und Umfang keine Angaben (Urk. 12/93/3). 3. 6
Im Bericht der Frauenk lin i k am E.___ vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/30), wo die Beschwerdeführerin bis April 2011 hospitalisiert war (Urk. 12/40/14), wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine Hypothyreose sowie chroni sche Schmerzen im HWS-Bereich aufgeführt (Urk. 12/30/1) . I n der zuletzt aus geübten Tätigkeit wurde eine vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2011 bis zum Klinikaustritt attestiert (Urk. 12/30/2). Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurden im Bericht keine Angaben gemacht (Urk. 12/30/3). 3. 7
Vom 16.-19. Januar 2012 wurde d ie Beschwerdeführerin am Begutachtungs institut
A.___ allgemeinmedizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 12. April 20 12, Urk. 12/40).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein chronisches cerviko ver te bra les Syndrom (mit cephaler Schmerzkomponente, mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beidseits, linksbetont), eine Cos to dynie ve n tral-lateral links sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach links und muskulärer Dysbalance des Beckengürtels; Urk. 12/40/21) und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei für mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Arbeitsfähig sei sie jedoch für leichte Tätigkeiten ohne re petitive Überkopfarbeiten links und in Wechselhaltung (Urk. 12/40/22).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom und Somatisie rungstendenzen (ICD-10 F33.01), differentialdiagnostisch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie akzentuierte neurotische Persön lichkeitszüg e (ICD-10 Z73.1; Urk. 12/40/27) . Der Gutachter hielt hierzu fest, der Heilungsverlauf infolge des Unfalles vom 12. März 2009 habe sich insofern als langwierig gestaltet, als sich die Schmerzen nicht zurückgebildet hätten, son dern gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gleich geblieben seien bezie hungsweise eher zugenommen hätten. Die Einschränkungen ihrer Leistungs fähigkeit habe die Beschwerdeführerin als Kränkung erlebt und begonnen, diesen Umstand in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Initial dürfte es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehandelt haben, welche sich in der Form einer rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert habe. Heute finde sich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom. Zudem dürften im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung somatisch erklärbare Beschwerden eine zusätzliche funktionelle Verstärkung erfahren. Differ e ntialdiagnostisch sei auch an eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung zu denken; da jedoch eine affektive Störung vorliege, sei eine sol che eher nicht zu diagnostizieren (Urk. 12/40/ 27- 28).
A ufgrund des psychischen Leidens bestehe eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung sowie des Durchhaltevermögens. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei mit 50 % zu beziffern, welche seit dem Ereignis im März 2009 bestehe (Urk. 12/40/28). Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der Gutachter dafür, solche seien angezeigt, sofern die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich wünsche; es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Be schwerdeführerin eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht ziehe (Urk. 12/40/28).
In der Konsenskonferenz stellten die Gutachter gemeinsam die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/40/30): - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Soma tisierungstendenzen - chronisches unspezifisches cervikovertebrales Syndrom - chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom.
Sie
hielten fest, die Beschwerdeführerin habe eine gewisse depressive Sympto matik gezeigt, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung gering ausgeprägt gewesen sei und einer leichten Episode entspreche. Die rheumatologischen Befunde seien bescheiden; es habe sich kein eindeutiges mo r phologisches Sub strat gefunden, welches die Beschwerden der Beschwerdeführerin befriedigend hätte erklären können. Mangels einer eindeutigen somatischen Ursache müsse von funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Befunde gezeigt, welche das heutige Besc hwerdeausmass zu erklären ver möchten . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einschrän kung ihrer Leistungsfähigkeit als Kränkung und Entwertung erlebt habe und diesen Umstand depressiv verarbeite t habe . Daneben fänden sich auch deutliche Selbstlimitierungstendenzen und möglicherweise auch gewisse Begehrungs ten denzen (Urk. 12/40/30-31). Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch das chronische Schmerzerleben in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei, so
dass ihr schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2009 bestehe. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Las ten), bestehe seit dem Unfall vom 12. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem psychischen Leiden, insbesondere den funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung. Allenfalls käme ein ganztägiger Einsatz mit etwas vermindertem Rendement in Frage (Urk. 12/40/31, 33). Die Gutachter hielten weiter fest, im somatischen Bereich sei es ihnen nicht möglich, neue Behand lungsvorschläge zu unterbreiten. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine nochma lige antidepressive Medikation zu erwägen; dabei sollten dualwirksame oder trizyklische Antidepressiva zur Anwendung gelangen, da diese Gruppen der Antidepressiva in der Regel einen guten schmerzmodulierenden Effekt zeigen würden (Urk. 12/40/31). 4.
E. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ei n kom mensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent we der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222
E. 4.4 S. 225). Diese Paralle li sie rung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validen ein kom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen BGE 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Vorliegend liegt d ie Differenz des von der Beschwerdeführerin erzielte n Ein kommen s zum massgeblichen Wert klar über der Erheblichkeitsschwelle von 5 % und es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit ihrem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gege ben hätte. V ielmehr dürfte die Höhe des Lohnes insbesondere auf die mangeln den Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Einkommen zu Recht parallelisiert und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Die Beschwer degegnerin hat dabei auf den Tabellenwert für alle Branchen abgestellt, welcher einen höheren Medianwert ausweist ist als jener für die Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (vgl. Tabelle TA7 und TA1) . Die Beschwerdegegnerin hat sodann entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in jenem Umfang parallelisiert, in welchem die prozentuale Abweichung de n Erheblichkeitsgrenz wert von 5 % übersteigt, sondern den Tabellenwert unge kürzt übernommen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Da vorliegend jedoch so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, braucht das Valideneinkommen
- wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt - nicht korri giert zu werden und kann der Einfachheit halber zur Ermittlung des Validenein kommens
auf den
Tabellenwert für alle Branchen, Anforderun gsniv eau 4, abgestellt werden. 5.3.3
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgeht und keine Au sbildung absolviert hat (Urk. 12/4/4), ist es sodann nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens
ebenfalls auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), alle Branchen, abgestellt
hat (E. 5.3.1) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurden die invaliditätsfremden Gründe vorliegend bereits bei der Parallelisie rung berücksichtigt (vgl. E. 5.3.2), so erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % infolge des eingeschränkten Zumutbar keitsprofil als angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.3.4
Werden somit sowohl zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalidenein kommens dieselben Tabellenwerte herangezogen (E. 5.3.2, E. 5.3.3), läuft der Einkommensvergleich auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 85 % resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 26 % (Valideneinkommen = 85, Invalideneinkommen = 70 x 0.9 [=63], Erwerbseinbusse = 22). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 85 % am gesamten Pensum (E. 5.2) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit sprächen. 5.4
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 5.1.2). Hierzu wurde am 13. November 2012 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 12/ 47). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von gewichtet 15.75 % für die Ernährung, von 8.10 % für die Wohnungspflege, von 2.00 % für den Einkauf und weitere Besorgungen sowie von 8.10 % für die Wäsche und Kleiderpflege und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 33.95 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 15 % von 5 % (Urk. 12/47/5-8).
Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausrei chend begründet und erscheint plausibel. Wenn man von einem versicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus geht (vgl. E. 4.3), kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 5.1.2). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 27 % (Erwerb: 22 %, Haushalt: 5 %), was kei nen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00122 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1963, Mutter von drei Kindern (1985, 1987, 2001, Urk. 12/4/2) und zuletzt bei drei Arbeitgebern in Teilzeitpensen im Reinigungs dienst
tätig (Urk. 12/14, Urk. 12/18, Urk. 12/21), stürzte am 12. März 2009 in einem Bus infolge einer Vollbremsung zu Boden (Urk. 12/28/117) und erlitt dabei gemäss
Angaben des tags darauf konsultierten Hausarztes
Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt, ei n HWS/BWS-Beschleunigungstrauma sowie Prel lungen an den unteren Extremitäten und am Kopf
(Urk. 12/28/97).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm infolge dieses Unfalles Heilbehandlungskosten und richtete Taggeld er aus
(Urk. 12/28/3 ff.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom
7. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75)
sowie weiteren Abklärungen im Stadts pital Z.___ vom 12. bis 22. August 2009 (Urk. 12/28/56-60) stellte die SUVA
ihre Leistungen per 5. Oktober 2009 man gels Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfaller eignis
ein (Urk. 12/28/51; siehe auch Urk. 12/28/54). 1.2
A m 4. Februar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 12. März 2009 bestehende Schulter-, Brust-, Nacken -,
Arm - und Kopfschmerzen und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähig keit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12 / 4).
Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA (Urk. 12/28) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/9, Urk. 12/23; welcher bis Ende Februar 2010 Taggelder entrichtet hatte, Urk. 12/23/1) beizog und Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 12/13, Urk. 12/27, Urk. 12/29, Urk. 12/30). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte vom 1 6. bis
19. Januar 2012 im A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. April 2012, Urk. 12/40) und führte am 13. November 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 8. Juli 2013, Urk. 12/47). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/50-55) mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob X.___ am 31 . Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Rente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-58) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2014 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 85 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 15 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam gestützt auf das A.___ -Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und errechnete eine Erwerbseinbusse von 26 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %. I m Haushaltsbereich ermit telte sie eine Einschränkung von 34 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 5 % . A ufgrund
d es daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 27 % (22 % und 5 %) verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die durch die A.___ -Gutachter in der Konsensbeurteilung attestierte 70%ige Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss gekommen sei, sie sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf letztere Beurteilung sei ihr eine halbe Rente aus zurichten (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75), die Beschwerdeführerin habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2009 über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits sowie in den rechten Arm geklagt, ausserdem
habe eine Schmerzhaftigkeit im Rücken thorakal und lumbal, besonders jedoch eine Schmerzhaftigkeit gluteal links und im linken Bein bestanden (Urk. 12/ 28/75) . Dr. B.___ hielt fest, d ie klinische Untersuchung sei schwierig gewesen. Einerseits bestehe eine mangelnde koordi native Fähigkeit und andererseits habe sich auch ein ganz erhebliches Schmerz demonstrationsverhalten gezeigt. Sämtliche Untersuchungsschritte, welche eine aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erfordert hätten, könnten für die Be urteilung nicht verwertet werden. In der übrigen Untersuchung habe er keine Hinweise auf eine beim Unfall erlittene strukturelle Schädigung gefunden. Anhand der heutigen Beurteilung nehme er zwar nicht an, dass eine strukturelle Schädigung vorliege, welche das aktuelle Beschwerdebild auch nur teilweise erklären könnte. Da für den Fallabschluss die Informationen jedoch nicht aus reichend seien, werde eine Hospitalisation
in der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals Z.___
zur Abklärung und zur Einleitung einer aktiven Therapie erfolgen (Urk. 12/28/75). 3.2
In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 12. b is am
22. August 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert, wo auch eine psychologische Abklärung statt fand (Bericht vom 3. September 2009, Urk. 12/28/56-60) . Die Ärzte diagnosti zierten ein z ervikobrachiales bis intermittierend zervikozephales Syndrom (mit Tendenz zu Aggravation sowie passiv-hilfloser Schmerzverarbeitung mit Schon- und Vermeidungsverhalten), unklare gluteale Schmerzen links mit aus geprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung sowie eine Adipositas Grad II (Urk. 12/28/56) und hielten dafür, dass bei m Spitalaustritt Einschränkungen beim Heben von schweren Lasten, bei Tätigkeiten mit den Armen oberhalb der Schulterhöhe sowie be i lumbal-aktiven Bewegungen besta nden hätten, sich diese Behinderung
objektiv jedoch nicht bleibend auf die Partizipationsfähig keit, insbesondere die berufliche Tätigkeit, auswirken müsse (Urk. 12/28/57) .
Ab dem
24. August 2009 werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgelegt, mithin zwei Stunden pro Tag bei wahrscheinlich zwei der drei Arbeitgeber n . Anfang s
September werde sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt zur Besprechung der Steigeru ng der Arbeitsfähigkeit melden (Urk. 12/ 28/57). 3 . 3
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psych otherap ie, behandelnde Ärztin
der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2009, führte im Bericht vom 13. September 2010 an den Krank entaggeldversicherer (Urk. 12/23/3 -4) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21) sowie ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/23/3). Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend hielt Dr. C.___ dafür, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei durch die bestehende depre ssive Symptomatik eingeschränkt.
I n einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60-80% auszugehen (Urk. 12/23/4) . 3. 4
Am 30. November und 6.- 7. Dezember 2010 fand bei weiterhin unverändertem Be schwerdebild
ein Arbeits assessment im
D.___ (Rheu maklinik und Institut für Physikalische Medizin) statt (Urk. 12/27 /5-9). Die Ärzte des D.___ hielten diesbezüglich fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzver halten der Beschwerdeführerin mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vorder grund ge standen habe. Die Beschwerdeführerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (Urk. 12/27/6). Zur Be ruflichen Eingliederung notierten die Ärzte „ Gleicher Arbeitsplatz – bisherige Arbeit; respektive Arbeitssuche, ggf. mit Hilfe des RAV “; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 12/27/7) . 3. 5
Im Bericht zuh anden der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 (Urk. 12/29) führte Dr. C.___ als Diagnose n eine mittelgradige dep ressive E pisode (ICD-10 F32.1) sowie ein
multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undiffe renzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/29/1). Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
2. Februar 20 11 wegen einer aus geprägten depressive n Symptomatik in stationärer Behandlung in d er
Frauen k linik am E.___
(Urk. 12/29/ 1- 2). Für die Arbeitstätigkeit als Putz frau
attestierte
Dr. C.___
vom
9. November 2009 bis am 8. Oktober 2010 eine Arbei tsunfähigkeit von 40 % sowie ab dem
8. Oktober 2010 bis auf Weite res eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Zu r Arbeitsfähigkeit in
behinderungs angepassten Tätigkeiten machte sie keine Angaben (Urk. 12/29/3) . Ausserdem hielt sie dafür, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, machte jedoch bezüglich Zeitpunkt und Umfang keine Angaben (Urk. 12/93/3). 3. 6
Im Bericht der Frauenk lin i k am E.___ vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/30), wo die Beschwerdeführerin bis April 2011 hospitalisiert war (Urk. 12/40/14), wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine Hypothyreose sowie chroni sche Schmerzen im HWS-Bereich aufgeführt (Urk. 12/30/1) . I n der zuletzt aus geübten Tätigkeit wurde eine vollstä ndige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2011 bis zum Klinikaustritt attestiert (Urk. 12/30/2). Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurden im Bericht keine Angaben gemacht (Urk. 12/30/3). 3. 7
Vom 16.-19. Januar 2012 wurde d ie Beschwerdeführerin am Begutachtungs institut
A.___ allgemeinmedizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 12. April 20 12, Urk. 12/40).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein chronisches cerviko ver te bra les Syndrom (mit cephaler Schmerzkomponente, mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beidseits, linksbetont), eine Cos to dynie ve n tral-lateral links sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach links und muskulärer Dysbalance des Beckengürtels; Urk. 12/40/21) und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei für mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Arbeitsfähig sei sie jedoch für leichte Tätigkeiten ohne re petitive Überkopfarbeiten links und in Wechselhaltung (Urk. 12/40/22).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom und Somatisie rungstendenzen (ICD-10 F33.01), differentialdiagnostisch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie akzentuierte neurotische Persön lichkeitszüg e (ICD-10 Z73.1; Urk. 12/40/27) . Der Gutachter hielt hierzu fest, der Heilungsverlauf infolge des Unfalles vom 12. März 2009 habe sich insofern als langwierig gestaltet, als sich die Schmerzen nicht zurückgebildet hätten, son dern gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gleich geblieben seien bezie hungsweise eher zugenommen hätten. Die Einschränkungen ihrer Leistungs fähigkeit habe die Beschwerdeführerin als Kränkung erlebt und begonnen, diesen Umstand in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Initial dürfte es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehandelt haben, welche sich in der Form einer rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert habe. Heute finde sich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syn drom. Zudem dürften im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung somatisch erklärbare Beschwerden eine zusätzliche funktionelle Verstärkung erfahren. Differ e ntialdiagnostisch sei auch an eine undifferenzierte Somatisie rungsstörung zu denken; da jedoch eine affektive Störung vorliege, sei eine sol che eher nicht zu diagnostizieren (Urk. 12/40/ 27- 28).
A ufgrund des psychischen Leidens bestehe eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung sowie des Durchhaltevermögens. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei mit 50 % zu beziffern, welche seit dem Ereignis im März 2009 bestehe (Urk. 12/40/28). Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der Gutachter dafür, solche seien angezeigt, sofern die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich wünsche; es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Be schwerdeführerin eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht ziehe (Urk. 12/40/28).
In der Konsenskonferenz stellten die Gutachter gemeinsam die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/40/30): - Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Soma tisierungstendenzen - chronisches unspezifisches cervikovertebrales Syndrom - chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom.
Sie
hielten fest, die Beschwerdeführerin habe eine gewisse depressive Sympto matik gezeigt, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung gering ausgeprägt gewesen sei und einer leichten Episode entspreche. Die rheumatologischen Befunde seien bescheiden; es habe sich kein eindeutiges mo r phologisches Sub strat gefunden, welches die Beschwerden der Beschwerdeführerin befriedigend hätte erklären können. Mangels einer eindeutigen somatischen Ursache müsse von funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Befunde gezeigt, welche das heutige Besc hwerdeausmass zu erklären ver möchten . Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einschrän kung ihrer Leistungsfähigkeit als Kränkung und Entwertung erlebt habe und diesen Umstand depressiv verarbeite t habe . Daneben fänden sich auch deutliche Selbstlimitierungstendenzen und möglicherweise auch gewisse Begehrungs ten denzen (Urk. 12/40/30-31). Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch das chronische Schmerzerleben in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei, so
dass ihr schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2009 bestehe. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Las ten), bestehe seit dem Unfall vom 12. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem psychischen Leiden, insbesondere den funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung. Allenfalls käme ein ganztägiger Einsatz mit etwas vermindertem Rendement in Frage (Urk. 12/40/31, 33). Die Gutachter hielten weiter fest, im somatischen Bereich sei es ihnen nicht möglich, neue Behand lungsvorschläge zu unterbreiten. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine nochma lige antidepressive Medikation zu erwägen; dabei sollten dualwirksame oder trizyklische Antidepressiva zur Anwendung gelangen, da diese Gruppen der Antidepressiva in der Regel einen guten schmerzmodulierenden Effekt zeigen würden (Urk. 12/40/31). 4. 4.1
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemeinsame Beurteilung aller A.___ - Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten ausging (E. 1.1), machte die Beschwerdeführerin geltend, im psychiatrischen Teilgutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, worauf abzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kombination der Ein schränkung aus rheumatologischer Sicht (nur noch leichte Tätigkeiten zumut bar) und psychiatrischer Sicht (attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % in angepassten Tätigkeit en
erge be (E. 1.2, Urk. 1 S. 6). 4.2
Einleitend ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist. Die gemein same Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in ange passten Tätigkeit en
zu 70 % arbeitsfähig sei, steht sodann entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu m psychiatrischen Teilgutachten . Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Teilgutachten nicht
zu r Unterscheidung zwischen leichten und schweren Tätigkeiten, sondern hielt einzig fest, dass aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung und des Durchhaltev ermögens die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Erst in der Konsenskonferenz
– in welcher der psychiatrische Gutachter ebenfalls mitwirkte - wurde diesbezüglich differenziert S tellung genommen und zwischen schweren/mittelschweren (resp. die angestammte Tätig keit) und leichten Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wech seln, o hne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Lasten) unterschieden. Diesbezüglich kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzerle bens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer derart eingeschränkt sei, dass für schwere/mittelschwere Tätigkeiten überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für leichte Tätigkeiten kamen sie hingegen zum Schluss, dass lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehe. Handelt es sich bei den psychischen Beschwerden um solche, die sich auch auf das körper liche Befinden auswirken
– wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift auch selber ausführt (Urk. 1 S. 3), - erscheint denn d iese Differenzierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die A.___ -Gutachter darauf hin gewiesen hätten, ihre Einschätzung würde mit jener der behandelnden Psychia terin Dr. C.___ übereinstimmen, welche im September 2011 eine 60-80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attes tiert habe (vgl. Urk. 12/40/32), und einwendet, dies sei nicht stichhaltig, da diese Beurteilung von Dr. C.___ vielmehr vom September 2010 datiere (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, datiert diese Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht vom September 2011, sondern vom September 2010 (vgl. E. 3.3). Jedoch ergibt sich auch aus dem aktuelleren Bericht der behandelnden Psychiaterin vom Februar 2011 (E. 3.5) keine höhere Arbeitsun fähigkeit in angepassten Tätigkeiten (E. 3.5), weshalb das Vorbringen der Be schwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Ärzte der Frauenkli nik am E.___
im April 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten geäussert haben und ihre Beurteilung im Übrigen auf den Kla gen der Beschwerdeführerin beruht (E. 3.6, Urk. 12/30/2). 4.3
Es stellt sich jedoch die Frage, ob – in Abweichung der gutachterlichen Einschät zung - überhaupt von einer versicherungsrechtlich relevante n
Gesund heits schädigung ausgegangen werden kann a ngesichts dessen, dass die behan deln den und untersuchenden Ärzte
wiederholt auf ein Schon- und Vermei dungs verhalten (Urk. 12/13/1, Urk. 12/28/56-57), auf eine deutliche Selbstlimitierung (Urk. 12/28/56-57, Urk. 12/27/6-9), auf eine schlechte Leistungsbereitschaft (Urk. 12/27/6-9), auf eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 12/27/6-9), auf ein erhebliches Schmerzdemonstrationsverhalten (Urk. 12/28/75) und insbeson dere auf Aggravation (Urk. 12/28/83, Urk. 12/28/27, Urk. 12/28/56-57) hinge wiesen haben (E. 3.1, 3.2, 3.4; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ schienen denn auch der Ansicht zu sein, dass wieder eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau möglich sei (E. 3.2), wie auch die Ärzte des D.___, welche hinsichtlich berufli cher Eingliederung auf die bisherige Arbeitsstelle res pektive eine diesbezüglich e Hilfe bei der Stellensuche durch die
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren verwiesen (E. 3.4) . Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob angesichts dieser Umstände aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer Einschränkung auszugehen ist, da auch bei Annahme einer um 30 % einge schränkten Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 5). 5 . 5.1 5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.2
Zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage, respektive in welchem Ausmass die Beschwer deführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre .
Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit dem 12. März 2009 – mit Ausnahme eines Arbeitsversuches von zwei Mal einer Stunde – nicht mehr gearbeitet und ihr seien deswegen alle Stellen gekündigt worden. Bei guter Gesundheit würde sie wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall arbeiten (Urk. 12/47/3).
D ie Abklärungsperson kam gestützt auf den IK-Auszug und die Berichte der Arbeitgeber
mittels Division der deklarierten Einkommen durch den Stunden ansatz
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall im März 2009 ungefähr 35 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 12/47/2-3) . Dies gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, gab die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Abklärung auch selber an, zuletzt ungefähr 35 Stunden pro Woche gear beitet zu haben (Urk. 12/47/2-3). B ei Annahme einer betriebs üb lichen wöchentlichen Arbeitszeit von ungefähr 42 Stunden respektive 41,6 Stun den pro Woche (vgl. Urk. 12/47/2; vgl.
Berichte der Arbeitgeber, Urk. 12/14/2 und Urk. 12/21/2) ging die Abklärungsperson sodann zu Recht davon aus, dass die 35 Arbeitsstunden einem Pensum von ungefähr 85 % ent sprechen . Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erklärte, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall weitergearbeitet, ist es schliess lich nicht zu beanstande n, dass die Beschwerdegegnerin – den Ausführungen der Abklärungsperson folgend – davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. E. 1.1) .
Soweit d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun geltend macht, sie sei vor dem Unfall zu einem durchschnittlichen Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 2, S. 6) und damit sinngemäss die vorgenommene Qualifika tion beanstandet, kann ihr vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussagen nicht gefolgt werden . 5.3 5.3.1
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 5.1.1). Die Beschwerde gegnerin ermittelte das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundes amt für Statistik per iodisch herausgegeben Lohnstruk turerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfac he und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsn iveau 4), alle Branchen, ab, wobei sie beim Invalideneinkommen aufgrund der Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12/ 48). 5.3.2
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2008 ein Gesamteinkommen von Fr. 31‘505.-- (F.___ AG: Fr. 10‘285.-- [ Urk. 12/8 /2 ], G.___ AG: Fr. 9‘636.-- [ Urk. 12/8 /1 ], H.___ GmbH: Fr. 11‘584.-- [U rk. 12/14/3 ]), was hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ungefähr einem Jah res ein kommen von 37‘065.-- entspricht (Fr. 31‘505.-- /
100 x 85). Laut Tabelle TA7 der LSE 2008 verdienten Frauen im Jahr 2008 in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ im Anforderungsniveau 4 unter Annahme einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (vgl. E. 5.2) Fr. 48‘044.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 3‘813.--); legt man der Berech nung den Tabellenwert für alle Branchen zugrunde (Tabelle TA1), verdienten Frauen im Jahr 2008 unter ansonsten gleichen Annahmen ein jährliches Ein kommen von Fr. 51‘862.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 4‘116.--).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich un ter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mes sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ei n kom mensniveau begnügen wollte . Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent we der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mäs sig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222
E. 4.4 S. 225). Diese Paralle li sie rung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validen ein kom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen BGE 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Paralleli sierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindes tens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Vorliegend liegt d ie Differenz des von der Beschwerdeführerin erzielte n Ein kommen s zum massgeblichen Wert klar über der Erheblichkeitsschwelle von 5 % und es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit ihrem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gege ben hätte. V ielmehr dürfte die Höhe des Lohnes insbesondere auf die mangeln den Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Einkommen zu Recht parallelisiert und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Die Beschwer degegnerin hat dabei auf den Tabellenwert für alle Branchen abgestellt, welcher einen höheren Medianwert ausweist ist als jener für die Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (vgl. Tabelle TA7 und TA1) . Die Beschwerdegegnerin hat sodann entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in jenem Umfang parallelisiert, in welchem die prozentuale Abweichung de n Erheblichkeitsgrenz wert von 5 % übersteigt, sondern den Tabellenwert unge kürzt übernommen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Da vorliegend jedoch so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, braucht das Valideneinkommen
- wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt - nicht korri giert zu werden und kann der Einfachheit halber zur Ermittlung des Validenein kommens
auf den
Tabellenwert für alle Branchen, Anforderun gsniv eau 4, abgestellt werden. 5.3.3
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgeht und keine Au sbildung absolviert hat (Urk. 12/4/4), ist es sodann nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invali deneinkommens
ebenfalls auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), alle Branchen, abgestellt
hat (E. 5.3.1) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurden die invaliditätsfremden Gründe vorliegend bereits bei der Parallelisie rung berücksichtigt (vgl. E. 5.3.2), so erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % infolge des eingeschränkten Zumutbar keitsprofil als angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.3.4
Werden somit sowohl zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalidenein kommens dieselben Tabellenwerte herangezogen (E. 5.3.2, E. 5.3.3), läuft der Einkommensvergleich auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 85 % resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 26 % (Valideneinkommen = 85, Invalideneinkommen = 70 x 0.9 [=63], Erwerbseinbusse = 22). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 85 % am gesamten Pensum (E. 5.2) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit sprächen. 5.4
Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 5.1.2). Hierzu wurde am 13. November 2012 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 12/ 47). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von gewichtet 15.75 % für die Ernährung, von 8.10 % für die Wohnungspflege, von 2.00 % für den Einkauf und weitere Besorgungen sowie von 8.10 % für die Wäsche und Kleiderpflege und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 33.95 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 15 % von 5 % (Urk. 12/47/5-8).
Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausrei chend begründet und erscheint plausibel. Wenn man von einem versicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus geht (vgl. E. 4.3), kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 5.1.2). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 27 % (Erwerb: 22 %, Haushalt: 5 %), was kei nen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler