Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 2 3. Dezember 1998 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. April 1999 zu (Urk. 7/24).
Mit Mitteilung en vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/31), vom 1 5. März 2004 (Urk. 7/38) und vom 9. September 2009 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert .
1.2
Nach Eingang eines Gesuchs des Versicherten um Renten erhöhung (Urk. 7/52) hol te die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/55-56, Urk. 7/ 58, Urk. 7/76-77), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/57)
sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung (Urk. 7/53) ein. In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 2 2. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/70), und führte am 1 5. Mai 2013 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 7/74).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80-89) stellte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 / 90 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (U rk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein neues interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (S.
2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer a m 2 8. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2. 2.1
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 5 6 Jahre alt und bezog seit vierzehn Jahren eine halbe Rente. Damit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente ins besondere auf
das inter diszipli näre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 2 2. November 2012 (Urk. 7 / 70, vgl. Feststellungsblatt vom 16 . Dezember 201 3, Urk. 7 / 89), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab Juni 2012 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postkurier sowie die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Maler bestehe (Urk. 7/70/29-30). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer sich an lässlich eines persönlichen Gesprä ches betreffend Ein gliederung ins Erwerbs leben subjektiv als nicht eingliederungsfähig sah (Urk. 7 / 74 S. 2 ff.), hob die Beschw er degegnerin die bisherige halbe Rente mit Ver fügung vom 16 . Dezember 2013 auf (Urk. 2). 2.3
Aus dem Verlaufspro tokoll vom 22. Mai 2013 (Urk. 7 / 74) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 15 . Mai 201 3 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung an zumelden, lehnte der B eschwerdeführer ab und fragte, wie er in seinem Zustand arbeiten könne (S. 3). Der Eingliederungsberater hielt zudem fest, dass die Arbeitsmarkt aussichten schlecht seien und die Stellensuche stark durch die kranke Erschei nung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (S. 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Be schwerdeführers ohne Wei te run gen auf (Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von
Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva lidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas tungsfähig keit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechts sinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliede rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom
10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit April 1999 eine halbe Rente bezogen und dabei zwar
bei der A.___
als Postku rier gearbeitet, ab dem 1. November 2000 drei ganze Tage pro Woche und ab dem 1. März 2002 mit einem 50 % -Pensum (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/45) . Seit dem 7. November 2011 war der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % als arbeitsunfähig gemeldet (Urk. 7/59/3), wobei d as Arbeitsverhältnis sodann per 3 1. Januar 2013 aufgehoben wurde (Urk. 7/72).
Dass der Beschwerdeführer somit
bis Anfang 2013 eine Teilzeitstelle
hat halten können
– w o bei er sei t Novem ber 2 0 11 krankge schrieben
war
und demnach nicht von einer gänzlichen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, ändert nichts am Umstand, dass ihm bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %
ei ne Selbsteingliederung nicht zumutbar ist . So w u rd e denn auch durch den Einglie derungsberater festgehalten, dass die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesen heit von der Arbeitswelt beeinträchtigt sein würde (Urk. 7/74 S.
5). Dem Feststel lungs blatt ist zudem zu entnehmen, dass zunächst die Weiterführung der ordentlichen Rente empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/79/5).
Demnach ist die Renten auf hebung erst zu lässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs mass nahmen durch geführt hat (vgl. vorstehend E. 1 .5). 3. 3.1
Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mut ba re dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dür fen. Eine ernsthafte und um fassende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen, wie es die Pflicht der Besc hwerdegegnerin ist, kann darin nicht gese hen werden. Vielmehr hätte die Be schwerdegegnerin entsprechende Massnah men durchführen und im Weige rungs falle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eine s 59-jährigen Mann es mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfah rung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls
als nicht ohne Weiteres zu mutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegne rin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwer de mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16 . Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.2 Nach Eingang eines Gesuchs des Versicherten um Renten erhöhung (Urk. 7/52) hol te die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/55-56, Urk. 7/ 58, Urk. 7/76-77), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/57)
sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung (Urk. 7/53) ein. In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 2 2. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/70), und führte am 1 5. Mai 2013 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 7/74).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80-89) stellte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 / 90 = Urk. 2).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.5 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2.
E. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2014 (Urk.
E. 2.1 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 5 6 Jahre alt und bezog seit vierzehn Jahren eine halbe Rente. Damit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente ins besondere auf
das inter diszipli näre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 2 2. November 2012 (Urk. 7 / 70, vgl. Feststellungsblatt vom 16 . Dezember 201 3, Urk. 7 / 89), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab Juni 2012 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postkurier sowie die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Maler bestehe (Urk. 7/70/29-30). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer sich an lässlich eines persönlichen Gesprä ches betreffend Ein gliederung ins Erwerbs leben subjektiv als nicht eingliederungsfähig sah (Urk. 7 / 74 S. 2 ff.), hob die Beschw er degegnerin die bisherige halbe Rente mit Ver fügung vom 16 . Dezember 2013 auf (Urk. 2).
E. 2.3 Aus dem Verlaufspro tokoll vom 22. Mai 2013 (Urk. 7 / 74) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 15 . Mai 201 3 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung an zumelden, lehnte der B eschwerdeführer ab und fragte, wie er in seinem Zustand arbeiten könne (S. 3). Der Eingliederungsberater hielt zudem fest, dass die Arbeitsmarkt aussichten schlecht seien und die Stellensuche stark durch die kranke Erschei nung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (S. 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Be schwerdeführers ohne Wei te run gen auf (Urk. 2).
E. 2.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von
Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva lidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas tungsfähig keit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechts sinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliede rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom
10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit April 1999 eine halbe Rente bezogen und dabei zwar
bei der A.___
als Postku rier gearbeitet, ab dem 1. November 2000 drei ganze Tage pro Woche und ab dem 1. März 2002 mit einem 50 % -Pensum (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/45) . Seit dem 7. November 2011 war der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % als arbeitsunfähig gemeldet (Urk. 7/59/3), wobei d as Arbeitsverhältnis sodann per 3 1. Januar 2013 aufgehoben wurde (Urk. 7/72).
Dass der Beschwerdeführer somit
bis Anfang 2013 eine Teilzeitstelle
hat halten können
– w o bei er sei t Novem ber 2 0
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer a m 2 8. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 krankge schrieben
war
und demnach nicht von einer gänzlichen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, ändert nichts am Umstand, dass ihm bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %
ei ne Selbsteingliederung nicht zumutbar ist . So w u rd e denn auch durch den Einglie derungsberater festgehalten, dass die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesen heit von der Arbeitswelt beeinträchtigt sein würde (Urk. 7/74 S.
5). Dem Feststel lungs blatt ist zudem zu entnehmen, dass zunächst die Weiterführung der ordentlichen Rente empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/79/5).
Demnach ist die Renten auf hebung erst zu lässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs mass nahmen durch geführt hat (vgl. vorstehend E. 1 .5). 3. 3.1
Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mut ba re dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dür fen. Eine ernsthafte und um fassende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen, wie es die Pflicht der Besc hwerdegegnerin ist, kann darin nicht gese hen werden. Vielmehr hätte die Be schwerdegegnerin entsprechende Massnah men durchführen und im Weige rungs falle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eine s 59-jährigen Mann es mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfah rung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls
als nicht ohne Weiteres zu mutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegne rin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwer de mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
E. 16 . Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1957, meldete sich am 2
- Dezember 1998 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2
- März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab
- April 1999 zu (Urk. 7/24). Mit Mitteilung en vom 2
- März 2002 ( Urk. 7/31) , vom 1
- März 2004 ( Urk. 7/38) und vom
- September 2009 ( Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.2 Nach Eingang eines Gesuchs des Versicherten um Renten erhöhung (Urk. 7/52) hol te die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/55-56, Urk. 7/ 58 , Urk. 7/76-77 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/57) sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung ( Urk. 7/53) ein. In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 2
- November 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/70), und führte am 1
- Mai 2013 ein Eingliederungsgespräch durch ( Urk. 7/74). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80-89 ) stellte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2013 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 / 90 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten ( U rk. 1 S. 2 Ziff. 1 ). Eventuell sei ein neues interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2014 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer a m 2
- März 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
- 2.1 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 5 6 Jahre alt und bezog seit vierzehn Jahren eine halbe Rente. Damit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente ins besondere auf das inter diszipli näre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 2
- November 2012 (Urk. 7 / 70 , vgl. Feststellungsblatt vom 16 . Dezember 201 3 , Urk. 7 / 89 ), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab Juni 2012 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postkurier sowie die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Maler bestehe ( Urk. 7/70/29-30). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer sich an lässlich eines persönlichen Gesprä ches betreffend Ein gliederung ins Erwerbs leben subjektiv als nicht eingliederungsfähig sah (Urk. 7 / 74 S. 2 ff. ), hob die Beschw er degegnerin die bisherige halbe Rente mit Ver fügung vom 16 . Dezember 2013 auf (Urk. 2). 2.3 Aus dem Verlaufspro tokoll vom 22. Mai 2013 (Urk. 7 / 74 ) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 15 . Mai 201 3 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung an zumelden, lehnte der B eschwerdeführer ab und fragte, wie er in seinem Zustand arbeiten könne (S. 3). Der Eingliederungsberater hielt zudem fest, dass die Arbeitsmarkt aussichten schlecht seien und die Stellensuche stark durch die kranke Erschei nung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (S. 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Be schwerdeführers ohne Wei te run gen auf (Urk. 2). 2.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva lidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas tungsfähig keit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechts sinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliede rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom
- September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit April 1999 eine halbe Rente bezogen und dabei zwar bei der A.___ als Postku rier gearbeitet, ab dem
- November 2000 drei ganze Tage pro Woche und ab dem
- März 2002 mit einem 50 % -Pensum (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/45) . Seit dem
- November 2011 war der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % als arbeitsunfähig gemeldet ( Urk. 7/59/3) , wobei d as Arbeitsverhältnis sodann per 3
- Januar 2013 aufgehoben wurde ( Urk. 7/72). Dass der Beschwerdeführer somit bis Anfang 2013 eine Teilzeitstelle hat halten können – w o bei er sei t Novem ber 2 0 11 krankge schrieben war und demnach nicht von einer gänzlichen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, ändert nichts am Umstand, dass ihm bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ei ne Selbsteingliederung nicht zumutbar ist . So w u rd e denn auch durch den Einglie derungsberater festgehalten, dass die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesen heit von der Arbeitswelt beeinträchtigt sein würde ( Urk. 7/74 S. 5). Dem Feststel lungs blatt ist zudem zu entnehmen, dass zunächst die Weiterführung der ordentlichen Rente empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/79/5). Demnach ist die Renten auf hebung erst zu lässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs mass nahmen durch geführt hat (vgl. vorstehend E. 1 .5 ).
- 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mut ba re dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2 Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dür fen. Eine ernsthafte und um fassende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen, wie es die Pflicht der Besc hwerdegegnerin ist, kann darin nicht gese hen werden. Vielmehr hätte die Be schwerdegegnerin entsprechende Massnah men durchführen und im Weige rungs falle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eine s 59-jährigen Mann es mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfah rung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls als nicht ohne Weiteres zu mutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3).
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegne rin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwer de mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16 . Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00116 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mark Glavas, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 2 3. Dezember 1998 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. April 1999 zu (Urk. 7/24).
Mit Mitteilung en vom 2 7. März 2002 (Urk. 7/31), vom 1 5. März 2004 (Urk. 7/38) und vom 9. September 2009 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert .
1.2
Nach Eingang eines Gesuchs des Versicherten um Renten erhöhung (Urk. 7/52) hol te die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/55-56, Urk. 7/ 58, Urk. 7/76-77), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/57)
sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung (Urk. 7/53) ein. In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 2 2. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/70), und führte am 1 5. Mai 2013 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 7/74).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 80-89) stellte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7 / 90 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 6. Dezember 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (U rk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein neues interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (S.
2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer a m 2 8. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 .4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zuge sprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfal tung entgegen stehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch füh rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versi cher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_163/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der
Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2. 2.1
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 5 6 Jahre alt und bezog seit vierzehn Jahren eine halbe Rente. Damit fällt er unter den vom Bun des gericht besonders geschützten Bezügerkreis . 2.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente ins besondere auf
das inter diszipli näre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 2 2. November 2012 (Urk. 7 / 70, vgl. Feststellungsblatt vom 16 . Dezember 201 3, Urk. 7 / 89), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab Juni 2012 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postkurier sowie die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Maler bestehe (Urk. 7/70/29-30). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer sich an lässlich eines persönlichen Gesprä ches betreffend Ein gliederung ins Erwerbs leben subjektiv als nicht eingliederungsfähig sah (Urk. 7 / 74 S. 2 ff.), hob die Beschw er degegnerin die bisherige halbe Rente mit Ver fügung vom 16 . Dezember 2013 auf (Urk. 2). 2.3
Aus dem Verlaufspro tokoll vom 22. Mai 2013 (Urk. 7 / 74) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 15 . Mai 201 3 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung an zumelden, lehnte der B eschwerdeführer ab und fragte, wie er in seinem Zustand arbeiten könne (S. 3). Der Eingliederungsberater hielt zudem fest, dass die Arbeitsmarkt aussichten schlecht seien und die Stellensuche stark durch die kranke Erschei nung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (S. 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Be schwerdeführers ohne Wei te run gen auf (Urk. 2). 2.4
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von
Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva lidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belas tungsfähig keit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechts sinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliede rung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der an spruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom
10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit April 1999 eine halbe Rente bezogen und dabei zwar
bei der A.___
als Postku rier gearbeitet, ab dem 1. November 2000 drei ganze Tage pro Woche und ab dem 1. März 2002 mit einem 50 % -Pensum (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/45) . Seit dem 7. November 2011 war der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % als arbeitsunfähig gemeldet (Urk. 7/59/3), wobei d as Arbeitsverhältnis sodann per 3 1. Januar 2013 aufgehoben wurde (Urk. 7/72).
Dass der Beschwerdeführer somit
bis Anfang 2013 eine Teilzeitstelle
hat halten können
– w o bei er sei t Novem ber 2 0 11 krankge schrieben
war
und demnach nicht von einer gänzlichen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, ändert nichts am Umstand, dass ihm bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 %
ei ne Selbsteingliederung nicht zumutbar ist . So w u rd e denn auch durch den Einglie derungsberater festgehalten, dass die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesen heit von der Arbeitswelt beeinträchtigt sein würde (Urk. 7/74 S.
5). Dem Feststel lungs blatt ist zudem zu entnehmen, dass zunächst die Weiterführung der ordentlichen Rente empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/79/5).
Demnach ist die Renten auf hebung erst zu lässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungs mass nahmen durch geführt hat (vgl. vorstehend E. 1 .5). 3. 3.1
Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zu mutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mut ba re dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen. 3.2
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dür fen. Eine ernsthafte und um fassende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen, wie es die Pflicht der Besc hwerdegegnerin ist, kann darin nicht gese hen werden. Vielmehr hätte die Be schwerdegegnerin entsprechende Massnah men durchführen und im Weige rungs falle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eine s 59-jährigen Mann es mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfah rung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls
als nicht ohne Weiteres zu mutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht ge recht fertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegne rin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der man gelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwer de mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus la gen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16 . Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach