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IV.2014.00112

Rentenrevision; langjähriger Rentenbezug; Rentenaufhebung ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre zum Lastwagen-Mechaniker, in welchem Beruf er danach auch tätig war. Unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine deswegen seit April 1997 bestehende vollständige Ar beitsunfähigkeit meldete er sich im September 19 9 7 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung en vom 5. Oktober 2000 (welche frühere Verfügungen ersetzten, vgl. Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu (Urk. 7/17 -18). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von zwei

Revisi onsverfahren bestätigt (im Jahr 2000 [Urk. 7/23], sowie im Jahr 2007 [ Urk. 7/63]).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und ordnete unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Y.___ AG an. Ge stützt auf die Expertise vom 11. März 2013 (Urk. 7/82) hob die IV-Stelle

die bisher ausgerichtete ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Januar 20 14 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufzuheben (1.) und ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er alsdann um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (4.) sowie Gewährung der unentg eltlichen Rechts pflege (5., im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 1). Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das hiesige Ge richt den Antrag um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsel s ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Vervollständigung seiner Anga ben

zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Am 24. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende E ingabe sowie weitere Unterlagen

ins Recht (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 14) mit Eingabe vom 15. Mai 2014 auf Stellungnahme dazu (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATS G). 2. 2.1

Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass auf das Gutachten der Y.___ AG

abzustellen sei . Danach sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als LKW-Mechaniker seit 1997 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit

sei ihm seit mindestens 11. September 2012 (Berichterstattung Dr. Z.___) zu 100

% zumutbar. Der Einkommensver gleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von

13 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss telefonischer Besprechung mit der Berufs beraterin vom 23. Oktober 2013 sehe sich der Versicherte “ nicht in der Lage für berufliche Massnahmen “ (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor an einer massi ven Diskushernie und an einer linksseitigen Skoliose leide . Er sei aufgrund die ser Beschwerden nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auch sei der E inkommensvergleich unzutreffend;

b ei korrekter Bestimmung der Vergleichseinkommen resultiere ein Anspruch auf jedenfalls eine Viertel s rente (Urk. 1 und Urk. 11). 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. A pril 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

4. 4.1

D er am

6. Juli 1955 geborene Be schwerdeführer ist seit 1997

keiner Erwerbstätig keit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Rente (frühestens im Januar 2014; Urk. 2) war er mehr als 5 8 Jahre alt und bezog seit 15 Jahren und 10 Monaten eine ganze Invalidenrente. Nach dem v orstehend Aus geführten (E. 3.1 -3.2) und - nachdem aufgrund der Akten auch kein Ausnahmefall hievon

gegeben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011) - ist dem Beschwerdeführer die Selbsteinglie derung

daher nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnah men notwe n d ig sind. Da von ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus . 4.2

Dem in den Akten liegenden Verlauf s protokoll Berufsberatung vom 23. Oktober 2013

(vgl. Urk. 7/97) lässt sich entnehmen, dass zwar Eingliederungsmassnah men mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden und im Mai 2013 in der Eingliederungsstätte A.___ ein Aufnahmegespräch für ein Belastbarkeitstrai ning

stattfand . Jedoch wurde e in Belastbarkeitstraining

von der zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Einschränkungen in der Folge nicht als sinnvoll

erachtet;

s tattdessen wurde eine Integrationsmassnahme (entweder i n der A.___ oder in der Stiftung B.___) ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/97 S. 2) . Anlässlich eines im Oktober 2013 geführten Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin erklärte d er Beschwerdeführer allerdings, er sehe sich

nicht in der Lage,

Integrationsmass nahmen durchzuführen und begründete dies -

unter anderem – damit, dass

er in den letzten drei Monaten in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewe sen sei, unter starken Schmerzen i m Rücken und im Fuss gelitten habe und er mehrmals in der Notfallpraxis und im Spital C.___ vorstellig geworden sei. D ie Verwaltung schloss die Eingliederungsbemühungen

daraufhin ohne Weite rungen ab

und wies den Versicherte n erneut darauf hin, dass sie weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgehe und

er den Bescheid zur Rentenanpassung erhalten werde .

Der Versicherte melde s ich noch mit den ge nauen Arzt-Koordinaten, falls die IV-Stelle “ nochmals einen Bericht einholen sollte “ (Urk. 7/97 S. 5). 4.3

Wie erwähnt, ist n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (E. 3.3 hievor) .

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall . Zwar hatte die Verwaltung zunächst richtigerweise

E ingliederungsmassnahmen

eingeleitet . Doch hätte sie es für den Abschluss dieser Massnahmen nicht bei m Telefonge spräch vom 23. Oktober 2013 bzw .

bei

der Erklärung des Beschwerdeführers, er sehe sich für Inte grationsmassnahmen ausserstande,

be wenden lassen

dürfen. Ging die Verwaltung

– wie sie denn auch dem Beschwerdeführer mitteilte -

weiterhin von der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, hätte s ie

den Beschwerdeführer vie lmehr mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hin weisen müssen. E in solches

Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich und

d essen Durchführung

schon daher nicht anzuneh men, als die Verwaltung

bereits wenige Tage später am 29.

Oktober 2013 den Vorbescheid erl assen hat (Urk. 7/101). Damit hat

die Verwaltung den Anforde rungen von Art. 21 Abs. 4 ATS G

jedoch nicht Genüge getan . D ie Sache geht daher an sie zurück, damit sie die entsprechenden Vorkehren treffe und - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge. 4.4

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4.5

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Gleichwohl bleibt i n medizinischer Hin sicht anzumerken, dass – nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Tele fongesprächs vom 2 3. Oktober 2013 sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Monaten geltend gemacht hatte (vgl. so

auch Auszug aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/99 S. 5) - es auch unumgänglich gewesen wäre, vor Erl ass der angefochtenen Verfügung in Erfahrung zu bringen, ob die im Verfügungszeitpunkt rund zehn Monate zu rückliegende Beurteilung der Y.___ AG zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidungs grundlage noch unverändert Geltung beanspruchen konnte.

5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre zum Lastwagen-Mechaniker, in welchem Beruf er danach auch tätig war. Unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine deswegen seit April 1997 bestehende vollständige Ar beitsunfähigkeit meldete er sich im September 19 9 7 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung en vom 5. Oktober 2000 (welche frühere Verfügungen ersetzten, vgl. Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu (Urk. 7/17 -18). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von zwei

Revisi onsverfahren bestätigt (im Jahr 2000 [Urk. 7/23], sowie im Jahr 2007 [ Urk. 7/63]).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und ordnete unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Y.___ AG an. Ge stützt auf die Expertise vom 11. März 2013 (Urk. 7/82) hob die IV-Stelle

die bisher ausgerichtete ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf (Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs.

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Januar 20 14 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufzuheben (1.) und ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er alsdann um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (4.) sowie Gewährung der unentg eltlichen Rechts pflege (5., im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 1). Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das hiesige Ge richt den Antrag um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsel s ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Vervollständigung seiner Anga ben

zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Am 24. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende E ingabe sowie weitere Unterlagen

ins Recht (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 14) mit Eingabe vom 15. Mai 2014 auf Stellungnahme dazu (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass auf das Gutachten der Y.___ AG

abzustellen sei . Danach sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als LKW-Mechaniker seit 1997 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit

sei ihm seit mindestens 11. September 2012 (Berichterstattung Dr. Z.___) zu 100

% zumutbar. Der Einkommensver gleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von

13 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss telefonischer Besprechung mit der Berufs beraterin vom 23. Oktober 2013 sehe sich der Versicherte “ nicht in der Lage für berufliche Massnahmen “ (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor an einer massi ven Diskushernie und an einer linksseitigen Skoliose leide . Er sei aufgrund die ser Beschwerden nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auch sei der E inkommensvergleich unzutreffend;

b ei korrekter Bestimmung der Vergleichseinkommen resultiere ein Anspruch auf jedenfalls eine Viertel s rente (Urk. 1 und Urk. 11). 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. A pril 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4 ATS G). 2.

E. 4.1 D er am

E. 4.2 Dem in den Akten liegenden Verlauf s protokoll Berufsberatung vom 23. Oktober 2013

(vgl. Urk. 7/97) lässt sich entnehmen, dass zwar Eingliederungsmassnah men mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden und im Mai 2013 in der Eingliederungsstätte A.___ ein Aufnahmegespräch für ein Belastbarkeitstrai ning

stattfand . Jedoch wurde e in Belastbarkeitstraining

von der zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Einschränkungen in der Folge nicht als sinnvoll

erachtet;

s tattdessen wurde eine Integrationsmassnahme (entweder i n der A.___ oder in der Stiftung B.___) ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/97 S. 2) . Anlässlich eines im Oktober 2013 geführten Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin erklärte d er Beschwerdeführer allerdings, er sehe sich

nicht in der Lage,

Integrationsmass nahmen durchzuführen und begründete dies -

unter anderem – damit, dass

er in den letzten drei Monaten in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewe sen sei, unter starken Schmerzen i m Rücken und im Fuss gelitten habe und er mehrmals in der Notfallpraxis und im Spital C.___ vorstellig geworden sei. D ie Verwaltung schloss die Eingliederungsbemühungen

daraufhin ohne Weite rungen ab

und wies den Versicherte n erneut darauf hin, dass sie weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgehe und

er den Bescheid zur Rentenanpassung erhalten werde .

Der Versicherte melde s ich noch mit den ge nauen Arzt-Koordinaten, falls die IV-Stelle “ nochmals einen Bericht einholen sollte “ (Urk. 7/97 S. 5).

E. 4.3 Wie erwähnt, ist n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (E. 3.3 hievor) .

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall . Zwar hatte die Verwaltung zunächst richtigerweise

E ingliederungsmassnahmen

eingeleitet . Doch hätte sie es für den Abschluss dieser Massnahmen nicht bei m Telefonge spräch vom 23. Oktober 2013 bzw .

bei

der Erklärung des Beschwerdeführers, er sehe sich für Inte grationsmassnahmen ausserstande,

be wenden lassen

dürfen. Ging die Verwaltung

– wie sie denn auch dem Beschwerdeführer mitteilte -

weiterhin von der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, hätte s ie

den Beschwerdeführer vie lmehr mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hin weisen müssen. E in solches

Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich und

d essen Durchführung

schon daher nicht anzuneh men, als die Verwaltung

bereits wenige Tage später am 29.

Oktober 2013 den Vorbescheid erl assen hat (Urk. 7/101). Damit hat

die Verwaltung den Anforde rungen von Art. 21 Abs. 4 ATS G

jedoch nicht Genüge getan . D ie Sache geht daher an sie zurück, damit sie die entsprechenden Vorkehren treffe und - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 4.4 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

E. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Gleichwohl bleibt i n medizinischer Hin sicht anzumerken, dass – nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Tele fongesprächs vom 2 3. Oktober 2013 sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Monaten geltend gemacht hatte (vgl. so

auch Auszug aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/99 S. 5) - es auch unumgänglich gewesen wäre, vor Erl ass der angefochtenen Verfügung in Erfahrung zu bringen, ob die im Verfügungszeitpunkt rund zehn Monate zu rückliegende Beurteilung der Y.___ AG zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidungs grundlage noch unverändert Geltung beanspruchen konnte.

5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 Juli 1955 geborene Be schwerdeführer ist seit 1997

keiner Erwerbstätig keit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Rente (frühestens im Januar 2014; Urk. 2) war er mehr als 5

E. 8 Jahre alt und bezog seit 15 Jahren und

E. 10 Monaten eine ganze Invalidenrente. Nach dem v orstehend Aus geführten (E. 3.1 -3.2) und - nachdem aufgrund der Akten auch kein Ausnahmefall hievon

gegeben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011) - ist dem Beschwerdeführer die Selbsteinglie derung

daher nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnah men notwe n d ig sind. Da von ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00112 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre zum Lastwagen-Mechaniker, in welchem Beruf er danach auch tätig war. Unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine deswegen seit April 1997 bestehende vollständige Ar beitsunfähigkeit meldete er sich im September 19 9 7 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung en vom 5. Oktober 2000 (welche frühere Verfügungen ersetzten, vgl. Urk. 7/18) sprach ihm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu (Urk. 7/17 -18). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von zwei

Revisi onsverfahren bestätigt (im Jahr 2000 [Urk. 7/23], sowie im Jahr 2007 [ Urk. 7/63]).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und ordnete unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Y.___ AG an. Ge stützt auf die Expertise vom 11. März 2013 (Urk. 7/82) hob die IV-Stelle

die bisher ausgerichtete ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Januar 20 14 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufzuheben (1.) und ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er alsdann um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s (4.) sowie Gewährung der unentg eltlichen Rechts pflege (5., im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 1). Die Verwaltung beantr agte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das hiesige Ge richt den Antrag um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsel s ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Vervollständigung seiner Anga ben

zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Am 24. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende E ingabe sowie weitere Unterlagen

ins Recht (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 14) mit Eingabe vom 15. Mai 2014 auf Stellungnahme dazu (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATS G). 2. 2.1

Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass auf das Gutachten der Y.___ AG

abzustellen sei . Danach sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als LKW-Mechaniker seit 1997 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit

sei ihm seit mindestens 11. September 2012 (Berichterstattung Dr. Z.___) zu 100

% zumutbar. Der Einkommensver gleich ergebe ei nen Invaliditätsgrad von

13 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss telefonischer Besprechung mit der Berufs beraterin vom 23. Oktober 2013 sehe sich der Versicherte “ nicht in der Lage für berufliche Massnahmen “ (Urk. 2). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor an einer massi ven Diskushernie und an einer linksseitigen Skoliose leide . Er sei aufgrund die ser Beschwerden nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auch sei der E inkommensvergleich unzutreffend;

b ei korrekter Bestimmung der Vergleichseinkommen resultiere ein Anspruch auf jedenfalls eine Viertel s rente (Urk. 1 und Urk. 11). 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. A pril 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

4. 4.1

D er am

6. Juli 1955 geborene Be schwerdeführer ist seit 1997

keiner Erwerbstätig keit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Rente (frühestens im Januar 2014; Urk. 2) war er mehr als 5 8 Jahre alt und bezog seit 15 Jahren und 10 Monaten eine ganze Invalidenrente. Nach dem v orstehend Aus geführten (E. 3.1 -3.2) und - nachdem aufgrund der Akten auch kein Ausnahmefall hievon

gegeben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011) - ist dem Beschwerdeführer die Selbsteinglie derung

daher nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnah men notwe n d ig sind. Da von ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus . 4.2

Dem in den Akten liegenden Verlauf s protokoll Berufsberatung vom 23. Oktober 2013

(vgl. Urk. 7/97) lässt sich entnehmen, dass zwar Eingliederungsmassnah men mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden und im Mai 2013 in der Eingliederungsstätte A.___ ein Aufnahmegespräch für ein Belastbarkeitstrai ning

stattfand . Jedoch wurde e in Belastbarkeitstraining

von der zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Einschränkungen in der Folge nicht als sinnvoll

erachtet;

s tattdessen wurde eine Integrationsmassnahme (entweder i n der A.___ oder in der Stiftung B.___) ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/97 S. 2) . Anlässlich eines im Oktober 2013 geführten Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin erklärte d er Beschwerdeführer allerdings, er sehe sich

nicht in der Lage,

Integrationsmass nahmen durchzuführen und begründete dies -

unter anderem – damit, dass

er in den letzten drei Monaten in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewe sen sei, unter starken Schmerzen i m Rücken und im Fuss gelitten habe und er mehrmals in der Notfallpraxis und im Spital C.___ vorstellig geworden sei. D ie Verwaltung schloss die Eingliederungsbemühungen

daraufhin ohne Weite rungen ab

und wies den Versicherte n erneut darauf hin, dass sie weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgehe und

er den Bescheid zur Rentenanpassung erhalten werde .

Der Versicherte melde s ich noch mit den ge nauen Arzt-Koordinaten, falls die IV-Stelle “ nochmals einen Bericht einholen sollte “ (Urk. 7/97 S. 5). 4.3

Wie erwähnt, ist n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu be gegnen (E. 3.3 hievor) .

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall . Zwar hatte die Verwaltung zunächst richtigerweise

E ingliederungsmassnahmen

eingeleitet . Doch hätte sie es für den Abschluss dieser Massnahmen nicht bei m Telefonge spräch vom 23. Oktober 2013 bzw .

bei

der Erklärung des Beschwerdeführers, er sehe sich für Inte grationsmassnahmen ausserstande,

be wenden lassen

dürfen. Ging die Verwaltung

– wie sie denn auch dem Beschwerdeführer mitteilte -

weiterhin von der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, hätte s ie

den Beschwerdeführer vie lmehr mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hin weisen müssen. E in solches

Mahn- und Bedenkzeitverfahren

ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich und

d essen Durchführung

schon daher nicht anzuneh men, als die Verwaltung

bereits wenige Tage später am 29.

Oktober 2013 den Vorbescheid erl assen hat (Urk. 7/101). Damit hat

die Verwaltung den Anforde rungen von Art. 21 Abs. 4 ATS G

jedoch nicht Genüge getan . D ie Sache geht daher an sie zurück, damit sie die entsprechenden Vorkehren treffe und - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge. 4.4

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 4.5

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Gleichwohl bleibt i n medizinischer Hin sicht anzumerken, dass – nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Tele fongesprächs vom 2 3. Oktober 2013 sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Monaten geltend gemacht hatte (vgl. so

auch Auszug aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/99 S. 5) - es auch unumgänglich gewesen wäre, vor Erl ass der angefochtenen Verfügung in Erfahrung zu bringen, ob die im Verfügungszeitpunkt rund zehn Monate zu rückliegende Beurteilung der Y.___ AG zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidungs grundlage noch unverändert Geltung beanspruchen konnte.

5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann