Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene
X.___ , Mutter v on zwei erwachsenen Kindern, damals
in einem 80 % -Pensum
als medizinische Laborantin bei der Y.___ AG ( heute:
Z.___ ) tätig ,
meldete sich am 4. Januar 2005 unter Hinweis auf chronische Schmerzen, ein Fibromyalgiesyndrom , ein Schleudertraum a und eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 22.
September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 80 %
eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1.
Dezember 2004 zu ( Urk. 8/34).
I m August 2006 leite te die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein
(vgl. 8/41 ff.), das sie am 28. März 2007 mit der Mitteilung abschloss, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 81 % ; Urk. 8/46).
Im April 2012 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/54).
Die IV Stelle holte beim Hausarzt ei nen Bericht ein ( Urk. 8/57), informierte die Ver sicherte anlässlich eines persönlichen Gesprächs über die anstehende Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( 6. IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision ; Urk. 8/59 und Urk. 8/62 S. 4 ) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 14.
August 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/63). Auf Einwand der Versicherten ( Urk. 8/68 und Urk. 8/72) hin veran lasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung bei Dr. med.
A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med.
B.___ , Psychi atrie und Psychotherapie FMH, woran sie nach Remonstration der Versicherten (Urk.
8/86) mit Verfügung vom 1 3.
Juni 2013 festhielt ( Urk. 8/89). Am 6.
September und 3.
Oktober 2013 ergingen die Expertisen von Dr. A.___
und von Dr. B.___ ( Urk. 8/92/ 2 -49 und Urk. 8/94). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/95 S. 5 f.) und dem Rechts dienst ( Urk. 8/97) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk. 2 ) auf den ersten Tag des zweiten Monats nac h Zustellung der Verfügung auf. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen aus zurichten. Eventuell sei sie mit Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu unterstützen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Am 1 9. Juni 2015
erstattete die Beschwerdeführerin mit Bezug nahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 , veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281
) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk. 10 und Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 1 4. September 2015 ( Urk.
14) und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG zur 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander gehal ten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV Re vi sion . Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, l aut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. September 2013 lasse sich nach wie vor kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden finden. Sie stellte in ihrer ren tenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 auf die bis vor kurzem geltende Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts bei psychosoma tischen Leiden ab und erwog, die von Dr. B.___
im Gutachten vom 3. Oktober 2013 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen , stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zudem prüfte sie die Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es liege rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ halte auch einer Ressourcenprüfung gemäss den Indikatoren der neuen Rechtsprechung stand, weshalb sie an ihrem bisherigen Antrag auf Beschwerdeabweisung fest halte ( Urk. 14). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , eine Rentenrevision gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision sei vorliegend nicht möglich, da heute wie damals objektivierbare Befunde (etwa an der Lendenwir belsäule sowie eine S chwerhörigkeit) vorlie gen wü rden ( Urk. 1 Ziff. 15 ff.). Sie bestritt die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff. 20 ff.) . Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 machte die Beschwerde führerin zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei angesichts der mit BGE 14 1 V 281 geänderten Rechtsprechung ohne Weiteres aufzuheben ( Urk. 10). 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 2. September 2005 (Urk. 8/34) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1
Am 4. März 2004 diagnostizierte PD Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medi zin, s peziell Rheumatologie , ( Urk. 8/22/11-12) den Verdacht auf funk tionelle Beschwerden mit/bei Hyperventilation, generalisierten unspezifischen skelettomuskulären Beschwerden und funktionellen Herz- und Lungenbe schwerden . Er stellte fest, die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen
Abklärungen
in Bezug auf Neurologie ( Dr. med. D.___ , E.___ ), Pneumologie ( Dr. med. F.___ , E.___ ), Kardi ologie ( PD Dr. med. G.___ ) und Rheumatologie ( Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , und Dr. I.___ , Oberärztin an der Rheumaklinik des J.___ ) hätten alle nach gründli cher Abklärung durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Patho logien feststellen können. Dr. H.___ spreche von u nklaren nicht-rheumatologisch zu zuordnenden Beschw erden am Bewegungsapparat. Dr. I.___
spreche von einem Fibromyalgiesyndrom . Nach gründlicher Erhe bung der Anamnese und klinischer Abklärung teile er die Meinung von Dr. H.___ , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um funktio nelle Beschwerden handle, die rheumatologisch nicht zuzuordnen seien . Es seien zwar Beschwerden im skellettomuskulären Bereich vorhanden – aufgrund der diagnostischen Kriterien entsprächen sie aber weder einer Fibromyalgie noch einem Hyperlaxizitätsyndrom noch sonst einer nosologischen
einteilbaren Erkrankung in
rheumatologischer
Hinsicht . Ob die funktionellen Beschwerden Ausdruck der langen psychosozialen Stresssituation der Beschwerdeführerin seien (Todesfall in der Familie, Scheidung) , müss te durch einen psychosoma tisch geschulten Arzt abgeklärt werden , damit die funktionellen Beschwerden nicht nur aufgrund einer Ausschlussdiagnose, sondern positiv aufgrund von spezifischen Faktoren diagnostiziert werden könnten . Zu diesem Zweck empfehle er, die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse anzumelden. 3.1.2
Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___ , gab im Bericht vom 1 6. April 2004 (Urk.
8/22/5-8) an, es sei sicher, dass die psychosoziale Situation bei den Bes chwerden der Beschwerdeführerin vielleicht pathogenetisch nicht eine pri mär ursächliche, aber dennoch wichtige Rolle spiele. Der Suiz id des Bruders sei noch nicht verarbeitet, der Unfall des Ehemannes mit dem Tod eines Dritten habe die Ehefrau in erheblichem Ausmass mitlabilisiert . Hinzu kämen die belastenden psychischen Veränderungen des Ehemannes seit dem Unfall. Psy chopat h o logisch sei von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits antide pressiv
anbe handelt sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Depression durch die Schmerzen maskiert werde. Man könne annehmen, dass die in grossem Aus mass vorhandenen psychischen Schmerzen im Rahmen eines psy choso mati schen Prozesses in somatische Schmerzen umgewandelt würden und so das vorhandene Schmerzsyndrom, welcher Ätiologie auch immer, verstärk ten. Mangels eigener Kapazitäten sei der Beschwerdeführerin ein Therapieplatz bei lic . phil. M.___ vermittelt worden. 3.1. 3
L ic . phil. N.___ , Leiter des O.___ sowie Dr. P.___ , leitender Arzt und F acharzt physikalische und rehabi litative Medizin FMH, diagnostizierten nach einem Aufenthalt zur Durch führung stationärer Rehabilitationsmassnahmen in der Q.___
vom 15.
N ovember bis zum 1 3. Dezember 200 4 ein chronisches, therapie refra ktäres
somatoformes Schmerzbild im Sinne eines Fibromyalgiesyndrom s (ICD 10 R29.3, F45.4 und M79.O) sowie mittelgradige depressive Episode n (ICD 10 F32.1) . Sie erachteten die psychologische Weiterbehandlung als zwingend notwendig. Zudem gaben sie an, bei der Beschwerdeführerin könne ein Arbeits versuch auf Stundenbasis mit der Zielsetzung der Steigerung auf eine 50%-Tä tigkeit im angestammten Beruf begonnen werden ( Urk. 8/5/ 3-5).
Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 9. Februar 2005 ( Urk. 8/15/1- 4 ) wieder holten sie diese Diagnose n im Wesentlichen. Zudem gaben sie weiterhin an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Wiedereingliederung voraussichtlich wieder zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. 3.1. 4
Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2005 ( Urk. 8/14) die folgenden Diagnosen :
Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.
c hronische somatoforme Schmerzstörung, therapierefraktär verlaufend, zum Teil von i nvalidisierendem Charakter, mit 2.
g eneralisierten muskuloskelettären Beschwerden, im Sinne eines Fibromyalgie syn droms
interpretiert 3.
m itte lgradige depressive Episode bei 4.
p sychosozialer und persönlicher Überlastungssituation
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 5.
n ormaler cardiologischer Befund ohne Hinweise für eine cardiovasculäre Ursache der verminderten Belastungsfähigkeit ( Dr. G.___ , Kli nik S.___ , T.___ 01/02) 6.
u nklare Partialinsuffizienz, verminderte CO-Diffusionskapazität unklarer Genese ( Dr. F .___ , V.___ 01/02) 7.
d iffuse, unklare, neurologisch nicht zuordnungsfähige sensomotorische Störungen ( Dr. D.___ , Klin ik S.___ , W.___ , 05/01) 8.
Status nach Herpes Z oster Trig . V/l links 09/02
Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Laborantin vom 1.
Dezember 2003 bis 9. Januar 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0.
bis 3 1.
Januar 2005 eine 75 %ige Arbeit sunfähigkeit sowie seit dem 1. Februar 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres . Er führte zudem aus, es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte in ihrem angestamm ten Beruf als Laborantin allerhöchstens und maximal ein 50%iges Arbeitspen sum werde erreichen können ; es sei die Steigerung bis auf zwei bis vier Stunden im Tag geplant . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach er sich nicht explizit aus. Er machte aber Angaben zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsbelastung (S. 1 f.). 3.1.5
Am 1 5. April 2005 stellte der RAD-Arzt Dr. med. AA.___ fest, die Aktenlage sei vollständig. Die angestammte Tätigkeit als Laborantin sei gleichzeitig auch als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Zurzeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % , die auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine Revision in kurzem Abstand sei angezeigt ( Urk. 8/26 S. 1). 4.
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 28.
März 2007 bestätigt ( Urk. 8/46) . Dabei stützte sich die IV-Stelle auf einen Bericht des Hausarztes Dr. R.___
vom 1 7. September 2006 ( Urk. 8/43) , der einen unveränderten Gesundheitszustand mit gleich gebliebenen Diagnosen erwähnte und anfügte, die Beschwerdeführerin könne ein zeitliches Pensum von zirka 20 % der normalen Arbeitszeit nach freiem Ermessen bei ihrem Arbeitge ber Y.___ absolvieren.
Dr. BB.___ gab im Fragebogen für Arbeitgebende der Y.___ AG vom 12.
März 2007 an, sie würden die Beschäftigung eher als Therapie anschauen, das heisse , sie gebe der Beschwerdeführerin einen Halt ( Urk. 8/44). Entspre chend diesen Auskünften lag seit der Rentenzusprache
ein unverä nderter Gesundheitszustand und eine unveränderte berufliche Situation vor. 5 .
5 .1
Vor der Rentenaufhebung holte die Beschwerdegegnerin erneut einen B ericht beim Hausarzt Dr. R.___ ein . Dieser nannte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/57) die bekannten Diagnosen und fügte diesen die Diagnose eines chroni sch rezidi vierenden
lumbospondy logenen Syndrom s mit intermittierendem Lumboradi kulärsyndrom links bei rechts mediolateraler bis lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ED 11/2001 ; richtig wohl: 11/2011 ) an .
Dr.
R.___ wies auf eine stationäre Behandlung vom 2 1. November bis 5.
Dezember 2011 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des CC.___ sowie einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 5. b is 23.
Dezember 2011 in der DD.___ hin. Er machte keine Anga ben zu Anamnese und Befund und führ te weiter aus, die Versicherte sei seit dem 1.
Februar 2005 als zu 80 %
aus medizinischen Gründen arbeits un fähig zu bezeichnen. Die jetzige Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsumfang sei ihr aus medizinischer Sicht bis auf weiteres noch zumutbar. Es bestehe dabei eine deut lich geminderte Leistungsfähigkeit. Eine anderweitige behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem anderen Belastungsprofil sei der Be schwerdeführerin nicht möglich. 5.2 5 .2 .1
Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___
begutachten .
Dr. A.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 8/92/2-49) die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42) : - l umbospondylogenes Syndrom linksbetont bei - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und - paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit
Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression - i m W esentlichen bildgebend sei t Jahren stationär (CT 12/2002 , MRI 11/2011 gegen über MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. A.___ stellte zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - subklinische Hyperthyreose (Erstdiagnose 11/2011), aktueller TSH-Wert (0.015 mU /l) bei normalem T4 frei und T3 frei - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie
Dr. A.___ gab an, in der klinischen Untersuchung seien deutliche Diskrepan zen au f gefallen. Die Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule gelinge wegen kräftiger Gegenspannung nicht. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei bei der direkten Untersuchung deutlich vermin dert und normalisiere sich unter Ablenkung. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin nehme spontan den Langsitz ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Diskrepant dazu sei, dass sie beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 40 Prozent und links bei 30 Prozent laut wehgeklagt und keine weitere Prüfung zugelassen habe . Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle e s sich keinesfalls um einen path ologischen Las è gue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Auch bei der Messung der Handkraft habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Die links gezeigte Handkraft werde in der Regel sogar von Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheuma toiden Arthritis mit verkrüppelten Händen übertroffen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Beide Schultergelenke seien bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt beweglich mit Normalisierung der Beweglich keit unter Ablenkung. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points patholo gisch sowie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologi schen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da alle acht Kontrollpunkte pathologisch seien, erfülle die Beschwerdeführerin die aktuell
gültigen ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht. Die MRI-Un tersuchung der Lendenwirbelsäule (August 2013) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen mit einer paramediane n Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur N ervenwurzel L5 rechts ohne Kompression. Dieser Befund sei seit der ersten bildgebenden Lendenwirbelsäulenuntersuchung im Dezember 2002 und der Kontrolluntersuchung im November 2011 im Wesentlichen unverändert und keinesfalls gravierend. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden link s betont angebe, der bildgebende Befund jedoch rechtsbetont sei, sei es fraglich, ob der bildgebende Befund überhaupt eine Relevanz habe. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S.
43).
Die angestammte Tätigk eit als Laborantin bei der Y.___ AG könne sie zu 100
% ausüben. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung habe nie eine langandauerende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47). Es sei seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Diskushernie L5/S1 sei seit 12/200 2 bekannt gewesen und habe sich seither bildgebend nicht wesentlich verändert (S. 49). 5.2.2
Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/94) diagnosti zierte Dr. B.___
(S. 9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sowie Hyperventilationsattacken (ICD-10 F45.33) . Er führte aus, es sei von einer depressiv bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 auszugehen (S. 10) .
Zur Begründung gab Dr. B.___ an, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. September 2003 habe die Beschwerdeführer i n bereits seit dem Jahr 1991 unter diffusen, nicht sicher fassbaren körperlichen Beschwerden, Verspannungen, Parästhesien , krampfartigen Muskelschmerzen, verbunden mit Zittern, Kältegefühl und ziehenden Dyssensationen , dazu vermehrter Müdigkeit und Schlafstörungen gelitten, die allerdings keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet werden könnten und seines Erachtens auf die Störung einer Stressmodulationsfähigkeit bei Doppelbelastung (100%ige Arbeit und Haus frau tätig keit ) zurückzuführen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unter wiederholten Hyperven tilationsattacken gelitten, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig einge schränkt hätten. Die zunehmende n emotionalen Belastungen, insbesondere der Selbstmord des Bruders, der die Beschwerdeführerin hätte besuchen sollen und sich in EE.___ das Leben genommen habe, der tragische Unfall des Ehemannes (er habe einen Mann überfahren) sowie weitere mehrfache psychophysische Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin vor zirka zehn Jahren (anam nestisch und aktenmässig) zum Ausbruch einer depressiven Störung geführt . Aufgrund der mittelschweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funk tionen, insbesondere der reduzierten Konzentrationsdauer, der reduzierten geistigen Flexibilität, der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Antriebs störungen und der verlangsamten Psychomotorik könne bei der Beschwerde führerin von einer eher mittelschweren depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 ausgegangen werden (S. 9 f.) .
Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise in ihrem Beruf als medizinische Laborantin. Diese Tätigkeit könne sie teilweise routinemässig ausführen. Es bestehe am jetzigen Arbeitsplatz auch die Möglich keit einer selbständigen Arbeitseinteilung. Die gegenwärtige Tätigkeit sei damit als adaptiert zu betrachten (S. 11). 6 . 6 .1
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Besserung des Gesund heits zustan des ausgewiesen ist, die eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Von dieser Ausgangslage gehen auch die Parteien aus ( Urk. 1
Ziff. 35 und Urk. 2 ) . Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psy chiatrischer Sicht könne von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 ausgegangen werden. Aus rheumatol ogischer Sicht s ei die Beschwer de führerin unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (gemeint ist offen sichtlich die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbar keits recht sprechung ) nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/94 S. 12). 6 .2
Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren sich die vom Hausarzt Dr.
R.___ hinzugezogenen Experten einig, dass die Beschwerden der Patientin grössten teils nicht erklärbar seien (vgl. E. 3 , Urk. 8/ 22/13-15 sowie Urk.
8/ 22/ 16 19) . Den bereits damals bildgebend dokumentierten leichten dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie (vgl.
Urk. 8/22/ 16-17 und Urk. 8/22/13-15 S. 3) massen die Ärzte in Bezug auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin keine besondere Bedeutung zu.
Aus der medizinischen Aktenlage vor Erl ass der Rentenverfügung erhellt , dass die Rentenzusprache
in erster Linie aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes , nämlich aufgrund d er
unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat erfolgte .
Zudem wurden damals depressive Episoden mittelschweren Ausmasses diagno sti ziert . 6 .3
Da die Rentenzusprache
nach Lage der damaligen medizinischen Akten in erster Linie auf den unerklärbaren Schmerzen fusste, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision erfüllt. Auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 3 ).
Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15
Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) dieser Bestimmung sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012. Folglich ist lit . a Abs. 1 der SchlB IVG zur 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Auf hebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prü fen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwer debild vorlag. 6 .4
Dabei kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden, das
die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4 ) erfüllt . Es ist für die strittige Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem Verlauf seit Rentenbeginn umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.
6 .5 6.5.1
Die Gutachter diagnostizierten zwar keine Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbare s psychosomatisches Leiden . Die Diagnose einer Fibromy a l gie (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 24) verneinten sie
wegen Schmerzangaben a uch bei sämtlichen Kontrollpunkten; sie war im Übri gen schon bei der Rentenzusprache stritt i g . Die Gutachterin Dr. A.___ schil derte allerdings im Wesentlichen dasselbe klinische Bild, wie es sich auch in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache präsentierte. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von Kopf bis Fuss
( Urk. 8/92/2-49 S. 43) k o nn te keine adäquate organische Ursache gefunden werden, wobei Dr. A.___ darüber hinaus angesichts der festgestellten Dis krepanzen und Selbstlimitierung von einer Verdeutlichungstendenz und Schmerz ausweitung ausging.
Keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gut achtens ergeben sich daraus, dass in der Q.___ Anfang Dezem ber 2012 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule festgestellt wurden , während Dr. A.___ im September 2013 von einer
namentlich unter Ablenkung
altersentsprechend guten Beweglichkeit aus ging (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Eine ausreichende organische Erklärung für die Schmerzen fanden auch die Ärzte der Q.___ nicht . Vielmehr stellten sie fest, die objektiven Befunde würden auf einen diffusen Schmerz im Sinne einer Chroni fizierung hinweisen ( Urk. 8/77/1-8 S. 2).
An zu merken bleibt, dass die Gutachterin zwar auf den Grundsatz hinwies, dass bei Rückenfunktionseinschränkungen längeres Verharren in vorgeneigter Haltung
ob stehend oder sitzend - zu vermeiden sei ( Urk. 8/92/2-49 S. 46). Dies lässt aller dings den Schluss, die Tätigkeit im Labor mit Arbeiten am Mikroskop und Blutentnahmen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % zumutbar, nicht zu (vgl. Einwand in Urk. 1 Ziff. 22). Es ist dem Gutachten nicht zu ent nehmen, weshalb gelegentliches vornübergeneigtes Sitzen nicht möglich sein soll. Im Übrigen hob die Arbeitgeberin im Fragebogen hervor, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei namentlich durch permanente Bewegungsänderungen (sitzen, gehen, stehen; Urk. 8/23 /5 ) geprägt, was als geradezu optimal rücken angepasst gelten kann. 6.5.2
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)
Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegrü ndenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 6.5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege be nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 6. 5.4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten und den übrigen medizinischen Akten hinreichend, dass die weitgehend unerklärbaren Schmerzen an sich keine inva lidenversicherungsrechtlich
erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen.
Die Gesundheitsschädigung, ihr funktioneller S chwere grad sowie die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wiegen nicht schwer.
So gab etwa bereits Dr.
C.___ im Bericht vom 4. März 2004 an , dass die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklä rungen in Bezug auf Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Rheumatologie durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien ergeben hätten. Er konnte einzig unklare rheumatologisch nicht zuzuord n ende Be schwer den am Bewegungsapparat feststellen (vgl. 3.1.1). An diesem klini schen Bild hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wobei Dr. A.___ zudem Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen fand. Was die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit p a ramedianer Diskus hernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression betrifft, kam Dr.
A.___ zum Schluss , dieser Befund sei seit den bildgebenden Untersu chungen in den Jahren 12/2002 und 11/2011 im Wesentlichen unver ändert und keineswegs gravierend. Zudem sei fraglich, ob dieser bildgebende Befund ange sichts der linksbetont angegebenen Beschwerden überhaupt rele vant sei . Schmerzmittel waren im Blut nur unterhalb des therapeutischen Bereichs nach weisbar (vgl. 8/92/2-49 S. 47 ). Die subklinische Hyperthyreose sowie arterielle Hypertonie schränken die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ein. Den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungs schwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 Ziff.
18) wurde mit der Abgabe von zwei Hörgeräten begegnet (vgl. Mitteilung vom 7. August 2012, Urk. 8/61).
Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über erhebliche persönliche und soziale Ressourcen , weilt i m Juli 2013 während drei Wochen in FF.___ in den Ferien ( Urk. 8/92/2-49 S. 34) , nimmt auf eigene Initiative Kuraufenthalte in ihrem Heimatland in Angriff (vgl. Urk. 8/57 S. 2), geht einmal p ro Woche ins GG.___ und weist einen geregelten Tagesablauf auf ( Urk. 8/92/2- 49 S. 3 4 ). Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert, inklusive einer Persönlichkeitsstörung, bestanden keine ( Urk. 8/94 S. 9). Zudem haben die Schmerzen auch nach Einschätzung des Hausarztes nur phasenweise und zum Teil einen erheblich einschränkenden Charakter (vgl. E. 5.1). In der Mal- und Gestaltungstherapie der Q.___ konnte die Beschwerdeführerin
mit den Schmerzen doch recht gut umg ehen und sich damit arrangieren ( Urk. 8/77 /
S. 6). Insgesamt bleibt die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen nach den genannten Kriterien unbewiesen , wes halb die Renten anpassung gestützt auf lit .
a Abs. 1 der SchlB IVG 6. IV Re vision als rechtens erscheint.
Die Eingliederungsmassnahmen samt Weiterausrichtung der ganzen Rente gemäss lit . a Abs. 3 der SchIB IVG 6. IV-Revision bilden Gegenstand eines sepa raten Entscheides ( Urk. 2 S. 4). 7. 7.1
Der psychiatrische Gutachter
diagnostizierte indes eine
rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen
Symptomen . Er nannte als
Haupt ur sache der gesundheitlichen Störung die depressive Entwick lung. Diese Diagnose begründete er e inleuchtend und sie wird
auch durch die früheren Berichte und Mutmassungen der behandelnden Ärzte zum Beschwer debild der Beschwerdeführerin
gestützt . Schon in den damaligen Berichten gab es Hinweise, wonach auch die Schmerzen ihren Ursprung in der Depression haben könnten an statt umgekehrt (vgl. E. 3.1.1, Urk. 8/22/13-15 sowie die weite ren in E.
3 wiedergegebenen Berichte ) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kann nicht davon ausgegangen werden , die depressive Entwicklung sei bloss Begleiterscheinung der Schmerzstörung und habe invalidenversiche rungsrechtlich
keine eigenständige Bedeutung . 7 . 2
Mittelgradige
depressive Störungen sind praxisgemäss nicht an sich ungeeignet , einen Rentenansp ruch zu begründen (vgl. etwa Rahel Sager, D ie bundesgericht liche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in : SJZ 04/2015 S.
308 -322 ).
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein vorübergehendes Leiden handelt(e) machen die aktenkundigen Arztberichte und die Ausführungen des Gutachters Dr.
B.___
deutlich, der davon ausging , dass die Beschwerdeführe rin seit 2005 an der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, mit somati schen
Symptomen
leide und deswegen seither zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorliegend kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt werden , wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis medizinisch an geh bar
sind (vgl. Rahel Sager, a.a.O S.
137 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) , da der psychiatrische Gutachter dies in Bezug auf die Krank heitsentwicklung und -dauer
bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich und nachvollziehbar in Frage stellt e . Dr.
B.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die fehlende konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer Teilchronifizierung der depressiven Störung beziehungsweise Entw icklung geführt. Bei jahrelang fehlender fachgerechter psychiatrischer Behandlung der depressiven Störung und bei bereits aufgetretener rezidivieren der depressiver Störung könne er sich über die weitere Prognose der Arbeitsfä higkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht äussern ( Urk. 8/94 S.
10) .
Nicht angezeigt scheint es bei dieser Sachlage aber auch, die invalidisierende Wirkung der Depression deshalb zu ver n einen, weil die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin
nicht ausgeschöpft worden sind . Dr.
B.___ empfahl dringend eine fachgerechte psychiatrische Behand lung, etwa eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung inklusive fachgerechter antidepressiver Therapie sowie eine regel mässige intensive Gesprächspsychotherapie und fügte an, b ei fehlenden Thera pieerfolgen soll te eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgenommen werden. Er meinte, erst nach Durchführung dieser Behandlungsmassnahmen könne etwas über die weitere Prognose beziehungsweise über die Möglichkeit der weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gesagt werden ( Urk. 8/94 S. 10). Eine entsprechende Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht auferlegt , obwohl bereits in den bei der Rentenzusprache vorhan denen Berichten eine psychiatrische Behandlung als zwingend notwendig erachtet wurde . Gestützt auf das Gutachten wurde dies nun auch vom RAD empfohlen (vgl. Urk. 8/95 S.
5) . Wenn das Fehlen von Therapien aber nach Jahr und Tag zu einer Teilchron ifizierung
der depressiven Entwicklung führte , kann dies e nicht mit dem Hinweis auf die bisher ungenügenden Behandlungsmass nahmen wieder verneint werden. Massgebend ist allein, ob die bei der Beschwer deführerin vorhandenen Defizite aus objektiver Sicht eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähig keit begründen (vgl. Art. 6 und 7 Abs. 2 ATSG ), was mit der im Gutachten erhobenen Befundlage, wonach ei ne mittelschwere Einschränkung in den psychokognitiven Funktionen bestehe, insbesondere eine reduzierte Konzentra tions dauer , eine reduzierte geistige Flexibili tät, eine reduzierte psychische Belastbarkeit sowie eine Antriebsstörung und eine verlangsamte Psychomotorik, erstellt ist. 7 . 3
Für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidend ist der von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik HH.___ ( Urk. 11) , der am 2. Juni 2015 und damit eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung verfasst wurde, und zur Arbeitsfähigkeit auch nicht grund sätzlich Stellung nimmt.
Anzufügen bleibt, dass sich die
Auffassung des Hausarztes, wonach die Beschwer deführerin seit Februar 2005 zu 80 % arb eitsunfähig sei, in erhebli chem Mass auf die Schmerzdiagnosen, die wie ausgeführt keine Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen , stützte . Es kommt hinzu , dass es die unterschiedli che
Natur von Behandlungsauftrag des Hausarztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits ( BGE 124 I 170
E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzun gen gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal es wie erwähnt keine Anzeichen dafür gibt, dass
Dr. B.___ und Dr.
A.___ nicht de lege artis vorg eg angen wären oder wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte n . 7.4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der Einschätzung der
Gutachter abzuweichen . Anzumerken bleibt, dass die Berichte des langjährigen Arbeitge bers ( Urk. 8/44 und Urk. 8/71 ) , der die Beschwerdeführerin in etwa eine m 20% Pensum
(seiner Ansicht nach auch aus therapeutischen Gründen) weiterbe schäftigt , ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben , dass in Anwendung eines objektiven Massstabes keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe .
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl in der bisherigen als auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. 8 .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Einkommen einer medizinischen Laborantin. Da diese angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch eine angepasste Tätigkeit darstellt , kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % invalid und hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 9. 9 .1
Die Kosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk.
2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife , Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision ; Urk. 8/59 und Urk. 8/62 S. 4 ) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 14.
August 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/63). Auf Einwand der Versicherten ( Urk. 8/68 und Urk. 8/72) hin veran lasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung bei Dr. med.
A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med.
B.___ , Psychi atrie und Psychotherapie FMH, woran sie nach Remonstration der Versicherten (Urk.
8/86) mit Verfügung vom 1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG zur 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander gehal ten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV Re vi sion . Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, l aut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. September 2013 lasse sich nach wie vor kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden finden. Sie stellte in ihrer ren tenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 auf die bis vor kurzem geltende Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts bei psychosoma tischen Leiden ab und erwog, die von Dr. B.___
im Gutachten vom 3. Oktober 2013 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen , stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zudem prüfte sie die Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es liege rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ halte auch einer Ressourcenprüfung gemäss den Indikatoren der neuen Rechtsprechung stand, weshalb sie an ihrem bisherigen Antrag auf Beschwerdeabweisung fest halte ( Urk. 14). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , eine Rentenrevision gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision sei vorliegend nicht möglich, da heute wie damals objektivierbare Befunde (etwa an der Lendenwir belsäule sowie eine S chwerhörigkeit) vorlie gen wü rden ( Urk. 1 Ziff.
E. 3 Juni 2013 festhielt ( Urk. 8/89). Am 6.
September und 3.
Oktober 2013 ergingen die Expertisen von Dr. A.___
und von Dr. B.___ ( Urk. 8/92/ 2 -49 und Urk. 8/94). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/95 S. 5 f.) und dem Rechts dienst ( Urk. 8/97) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk. 2 ) auf den ersten Tag des zweiten Monats nac h Zustellung der Verfügung auf. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen aus zurichten. Eventuell sei sie mit Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu unterstützen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 (Urk.
E. 3.1 4
Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2005 ( Urk. 8/14) die folgenden Diagnosen :
Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.
c hronische somatoforme Schmerzstörung, therapierefraktär verlaufend, zum Teil von i nvalidisierendem Charakter, mit 2.
g eneralisierten muskuloskelettären Beschwerden, im Sinne eines Fibromyalgie syn droms
interpretiert 3.
m itte lgradige depressive Episode bei 4.
p sychosozialer und persönlicher Überlastungssituation
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 5.
n ormaler cardiologischer Befund ohne Hinweise für eine cardiovasculäre Ursache der verminderten Belastungsfähigkeit ( Dr. G.___ , Kli nik S.___ , T.___ 01/02) 6.
u nklare Partialinsuffizienz, verminderte CO-Diffusionskapazität unklarer Genese ( Dr. F .___ , V.___ 01/02) 7.
d iffuse, unklare, neurologisch nicht zuordnungsfähige sensomotorische Störungen ( Dr. D.___ , Klin ik S.___ , W.___ , 05/01) 8.
Status nach Herpes Z oster Trig . V/l links 09/02
Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Laborantin vom 1.
Dezember 2003 bis 9. Januar 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0.
bis 3 1.
Januar 2005 eine 75 %ige Arbeit sunfähigkeit sowie seit dem 1. Februar 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres . Er führte zudem aus, es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte in ihrem angestamm ten Beruf als Laborantin allerhöchstens und maximal ein 50%iges Arbeitspen sum werde erreichen können ; es sei die Steigerung bis auf zwei bis vier Stunden im Tag geplant . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach er sich nicht explizit aus. Er machte aber Angaben zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsbelastung (S. 1 f.).
E. 3.1.1 Am 4. März 2004 diagnostizierte PD Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medi zin, s peziell Rheumatologie , ( Urk. 8/22/11-12) den Verdacht auf funk tionelle Beschwerden mit/bei Hyperventilation, generalisierten unspezifischen skelettomuskulären Beschwerden und funktionellen Herz- und Lungenbe schwerden . Er stellte fest, die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen
Abklärungen
in Bezug auf Neurologie ( Dr. med. D.___ , E.___ ), Pneumologie ( Dr. med. F.___ , E.___ ), Kardi ologie ( PD Dr. med. G.___ ) und Rheumatologie ( Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , und Dr. I.___ , Oberärztin an der Rheumaklinik des J.___ ) hätten alle nach gründli cher Abklärung durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Patho logien feststellen können. Dr. H.___ spreche von u nklaren nicht-rheumatologisch zu zuordnenden Beschw erden am Bewegungsapparat. Dr. I.___
spreche von einem Fibromyalgiesyndrom . Nach gründlicher Erhe bung der Anamnese und klinischer Abklärung teile er die Meinung von Dr. H.___ , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um funktio nelle Beschwerden handle, die rheumatologisch nicht zuzuordnen seien . Es seien zwar Beschwerden im skellettomuskulären Bereich vorhanden – aufgrund der diagnostischen Kriterien entsprächen sie aber weder einer Fibromyalgie noch einem Hyperlaxizitätsyndrom noch sonst einer nosologischen
einteilbaren Erkrankung in
rheumatologischer
Hinsicht . Ob die funktionellen Beschwerden Ausdruck der langen psychosozialen Stresssituation der Beschwerdeführerin seien (Todesfall in der Familie, Scheidung) , müss te durch einen psychosoma tisch geschulten Arzt abgeklärt werden , damit die funktionellen Beschwerden nicht nur aufgrund einer Ausschlussdiagnose, sondern positiv aufgrund von spezifischen Faktoren diagnostiziert werden könnten . Zu diesem Zweck empfehle er, die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse anzumelden.
E. 3.1.2 Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___ , gab im Bericht vom 1 6. April 2004 (Urk.
8/22/5-8) an, es sei sicher, dass die psychosoziale Situation bei den Bes chwerden der Beschwerdeführerin vielleicht pathogenetisch nicht eine pri mär ursächliche, aber dennoch wichtige Rolle spiele. Der Suiz id des Bruders sei noch nicht verarbeitet, der Unfall des Ehemannes mit dem Tod eines Dritten habe die Ehefrau in erheblichem Ausmass mitlabilisiert . Hinzu kämen die belastenden psychischen Veränderungen des Ehemannes seit dem Unfall. Psy chopat h o logisch sei von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits antide pressiv
anbe handelt sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Depression durch die Schmerzen maskiert werde. Man könne annehmen, dass die in grossem Aus mass vorhandenen psychischen Schmerzen im Rahmen eines psy choso mati schen Prozesses in somatische Schmerzen umgewandelt würden und so das vorhandene Schmerzsyndrom, welcher Ätiologie auch immer, verstärk ten. Mangels eigener Kapazitäten sei der Beschwerdeführerin ein Therapieplatz bei lic . phil. M.___ vermittelt worden.
E. 3.1.5 Am 1 5. April 2005 stellte der RAD-Arzt Dr. med. AA.___ fest, die Aktenlage sei vollständig. Die angestammte Tätigkeit als Laborantin sei gleichzeitig auch als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Zurzeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % , die auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine Revision in kurzem Abstand sei angezeigt ( Urk. 8/26 S. 1). 4.
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 28.
März 2007 bestätigt ( Urk. 8/46) . Dabei stützte sich die IV-Stelle auf einen Bericht des Hausarztes Dr. R.___
vom 1 7. September 2006 ( Urk. 8/43) , der einen unveränderten Gesundheitszustand mit gleich gebliebenen Diagnosen erwähnte und anfügte, die Beschwerdeführerin könne ein zeitliches Pensum von zirka 20 % der normalen Arbeitszeit nach freiem Ermessen bei ihrem Arbeitge ber Y.___ absolvieren.
Dr. BB.___ gab im Fragebogen für Arbeitgebende der Y.___ AG vom 12.
März 2007 an, sie würden die Beschäftigung eher als Therapie anschauen, das heisse , sie gebe der Beschwerdeführerin einen Halt ( Urk. 8/44). Entspre chend diesen Auskünften lag seit der Rentenzusprache
ein unverä nderter Gesundheitszustand und eine unveränderte berufliche Situation vor. 5 .
5 .1
Vor der Rentenaufhebung holte die Beschwerdegegnerin erneut einen B ericht beim Hausarzt Dr. R.___ ein . Dieser nannte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/57) die bekannten Diagnosen und fügte diesen die Diagnose eines chroni sch rezidi vierenden
lumbospondy logenen Syndrom s mit intermittierendem Lumboradi kulärsyndrom links bei rechts mediolateraler bis lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ED 11/2001 ; richtig wohl: 11/2011 ) an .
Dr.
R.___ wies auf eine stationäre Behandlung vom 2 1. November bis 5.
Dezember 2011 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des CC.___ sowie einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 5. b is 23.
Dezember 2011 in der DD.___ hin. Er machte keine Anga ben zu Anamnese und Befund und führ te weiter aus, die Versicherte sei seit dem 1.
Februar 2005 als zu 80 %
aus medizinischen Gründen arbeits un fähig zu bezeichnen. Die jetzige Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsumfang sei ihr aus medizinischer Sicht bis auf weiteres noch zumutbar. Es bestehe dabei eine deut lich geminderte Leistungsfähigkeit. Eine anderweitige behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem anderen Belastungsprofil sei der Be schwerdeführerin nicht möglich. 5.2 5 .2 .1
Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___
begutachten .
Dr. A.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 8/92/2-49) die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42) : - l umbospondylogenes Syndrom linksbetont bei - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und - paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit
Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression - i m W esentlichen bildgebend sei t Jahren stationär (CT 12/2002 , MRI 11/2011 gegen über MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. A.___ stellte zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - subklinische Hyperthyreose (Erstdiagnose 11/2011), aktueller TSH-Wert (0.015 mU /l) bei normalem T4 frei und T3 frei - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie
Dr. A.___ gab an, in der klinischen Untersuchung seien deutliche Diskrepan zen au f gefallen. Die Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule gelinge wegen kräftiger Gegenspannung nicht. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei bei der direkten Untersuchung deutlich vermin dert und normalisiere sich unter Ablenkung. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin nehme spontan den Langsitz ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Diskrepant dazu sei, dass sie beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 40 Prozent und links bei 30 Prozent laut wehgeklagt und keine weitere Prüfung zugelassen habe . Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle e s sich keinesfalls um einen path ologischen Las è gue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Auch bei der Messung der Handkraft habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Die links gezeigte Handkraft werde in der Regel sogar von Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheuma toiden Arthritis mit verkrüppelten Händen übertroffen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Beide Schultergelenke seien bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt beweglich mit Normalisierung der Beweglich keit unter Ablenkung. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points patholo gisch sowie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologi schen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da alle acht Kontrollpunkte pathologisch seien, erfülle die Beschwerdeführerin die aktuell
gültigen ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht. Die MRI-Un tersuchung der Lendenwirbelsäule (August 2013) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen mit einer paramediane n Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur N ervenwurzel L5 rechts ohne Kompression. Dieser Befund sei seit der ersten bildgebenden Lendenwirbelsäulenuntersuchung im Dezember 2002 und der Kontrolluntersuchung im November 2011 im Wesentlichen unverändert und keinesfalls gravierend. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden link s betont angebe, der bildgebende Befund jedoch rechtsbetont sei, sei es fraglich, ob der bildgebende Befund überhaupt eine Relevanz habe. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S.
43).
Die angestammte Tätigk eit als Laborantin bei der Y.___ AG könne sie zu 100
% ausüben. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung habe nie eine langandauerende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47). Es sei seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Diskushernie L5/S1 sei seit 12/200 2 bekannt gewesen und habe sich seither bildgebend nicht wesentlich verändert (S. 49). 5.2.2
Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/94) diagnosti zierte Dr. B.___
(S. 9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sowie Hyperventilationsattacken (ICD-10 F45.33) . Er führte aus, es sei von einer depressiv bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 auszugehen (S. 10) .
Zur Begründung gab Dr. B.___ an, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. September 2003 habe die Beschwerdeführer i n bereits seit dem Jahr 1991 unter diffusen, nicht sicher fassbaren körperlichen Beschwerden, Verspannungen, Parästhesien , krampfartigen Muskelschmerzen, verbunden mit Zittern, Kältegefühl und ziehenden Dyssensationen , dazu vermehrter Müdigkeit und Schlafstörungen gelitten, die allerdings keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet werden könnten und seines Erachtens auf die Störung einer Stressmodulationsfähigkeit bei Doppelbelastung (100%ige Arbeit und Haus frau tätig keit ) zurückzuführen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unter wiederholten Hyperven tilationsattacken gelitten, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig einge schränkt hätten. Die zunehmende n emotionalen Belastungen, insbesondere der Selbstmord des Bruders, der die Beschwerdeführerin hätte besuchen sollen und sich in EE.___ das Leben genommen habe, der tragische Unfall des Ehemannes (er habe einen Mann überfahren) sowie weitere mehrfache psychophysische Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin vor zirka zehn Jahren (anam nestisch und aktenmässig) zum Ausbruch einer depressiven Störung geführt . Aufgrund der mittelschweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funk tionen, insbesondere der reduzierten Konzentrationsdauer, der reduzierten geistigen Flexibilität, der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Antriebs störungen und der verlangsamten Psychomotorik könne bei der Beschwerde führerin von einer eher mittelschweren depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 ausgegangen werden (S. 9 f.) .
Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise in ihrem Beruf als medizinische Laborantin. Diese Tätigkeit könne sie teilweise routinemässig ausführen. Es bestehe am jetzigen Arbeitsplatz auch die Möglich keit einer selbständigen Arbeitseinteilung. Die gegenwärtige Tätigkeit sei damit als adaptiert zu betrachten (S. 11). 6 . 6 .1
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Besserung des Gesund heits zustan des ausgewiesen ist, die eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Von dieser Ausgangslage gehen auch die Parteien aus ( Urk. 1
Ziff. 35 und Urk. 2 ) . Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psy chiatrischer Sicht könne von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 ausgegangen werden. Aus rheumatol ogischer Sicht s ei die Beschwer de führerin unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (gemeint ist offen sichtlich die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbar keits recht sprechung ) nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/94 S. 12). 6 .2
Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren sich die vom Hausarzt Dr.
R.___ hinzugezogenen Experten einig, dass die Beschwerden der Patientin grössten teils nicht erklärbar seien (vgl. E. 3 , Urk. 8/ 22/13-15 sowie Urk.
8/ 22/ 16 19) . Den bereits damals bildgebend dokumentierten leichten dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie (vgl.
Urk. 8/22/ 16-17 und Urk. 8/22/13-15 S. 3) massen die Ärzte in Bezug auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin keine besondere Bedeutung zu.
Aus der medizinischen Aktenlage vor Erl ass der Rentenverfügung erhellt , dass die Rentenzusprache
in erster Linie aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes , nämlich aufgrund d er
unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat erfolgte .
Zudem wurden damals depressive Episoden mittelschweren Ausmasses diagno sti ziert . 6 .3
Da die Rentenzusprache
nach Lage der damaligen medizinischen Akten in erster Linie auf den unerklärbaren Schmerzen fusste, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision erfüllt. Auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 3 ).
Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15
Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) dieser Bestimmung sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012. Folglich ist lit . a Abs. 1 der SchlB IVG zur 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Auf hebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prü fen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwer debild vorlag. 6 .4
Dabei kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden, das
die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4 ) erfüllt . Es ist für die strittige Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem Verlauf seit Rentenbeginn umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.
6 .5 6.5.1
Die Gutachter diagnostizierten zwar keine Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbare s psychosomatisches Leiden . Die Diagnose einer Fibromy a l gie (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 24) verneinten sie
wegen Schmerzangaben a uch bei sämtlichen Kontrollpunkten; sie war im Übri gen schon bei der Rentenzusprache stritt i g . Die Gutachterin Dr. A.___ schil derte allerdings im Wesentlichen dasselbe klinische Bild, wie es sich auch in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache präsentierte. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von Kopf bis Fuss
( Urk. 8/92/2-49 S. 43) k o nn te keine adäquate organische Ursache gefunden werden, wobei Dr. A.___ darüber hinaus angesichts der festgestellten Dis krepanzen und Selbstlimitierung von einer Verdeutlichungstendenz und Schmerz ausweitung ausging.
Keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gut achtens ergeben sich daraus, dass in der Q.___ Anfang Dezem ber 2012 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule festgestellt wurden , während Dr. A.___ im September 2013 von einer
namentlich unter Ablenkung
altersentsprechend guten Beweglichkeit aus ging (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Eine ausreichende organische Erklärung für die Schmerzen fanden auch die Ärzte der Q.___ nicht . Vielmehr stellten sie fest, die objektiven Befunde würden auf einen diffusen Schmerz im Sinne einer Chroni fizierung hinweisen ( Urk. 8/77/1-8 S. 2).
An zu merken bleibt, dass die Gutachterin zwar auf den Grundsatz hinwies, dass bei Rückenfunktionseinschränkungen längeres Verharren in vorgeneigter Haltung
ob stehend oder sitzend - zu vermeiden sei ( Urk. 8/92/2-49 S. 46). Dies lässt aller dings den Schluss, die Tätigkeit im Labor mit Arbeiten am Mikroskop und Blutentnahmen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % zumutbar, nicht zu (vgl. Einwand in Urk. 1 Ziff. 22). Es ist dem Gutachten nicht zu ent nehmen, weshalb gelegentliches vornübergeneigtes Sitzen nicht möglich sein soll. Im Übrigen hob die Arbeitgeberin im Fragebogen hervor, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei namentlich durch permanente Bewegungsänderungen (sitzen, gehen, stehen; Urk. 8/23 /5 ) geprägt, was als geradezu optimal rücken angepasst gelten kann. 6.5.2
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)
Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegrü ndenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 6.5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege be nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 6. 5.4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten und den übrigen medizinischen Akten hinreichend, dass die weitgehend unerklärbaren Schmerzen an sich keine inva lidenversicherungsrechtlich
erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen.
Die Gesundheitsschädigung, ihr funktioneller S chwere grad sowie die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wiegen nicht schwer.
So gab etwa bereits Dr.
C.___ im Bericht vom 4. März 2004 an , dass die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklä rungen in Bezug auf Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Rheumatologie durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien ergeben hätten. Er konnte einzig unklare rheumatologisch nicht zuzuord n ende Be schwer den am Bewegungsapparat feststellen (vgl. 3.1.1). An diesem klini schen Bild hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wobei Dr. A.___ zudem Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen fand. Was die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit p a ramedianer Diskus hernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression betrifft, kam Dr.
A.___ zum Schluss , dieser Befund sei seit den bildgebenden Untersu chungen in den Jahren 12/2002 und 11/2011 im Wesentlichen unver ändert und keineswegs gravierend. Zudem sei fraglich, ob dieser bildgebende Befund ange sichts der linksbetont angegebenen Beschwerden überhaupt rele vant sei . Schmerzmittel waren im Blut nur unterhalb des therapeutischen Bereichs nach weisbar (vgl. 8/92/2-49 S. 47 ). Die subklinische Hyperthyreose sowie arterielle Hypertonie schränken die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ein. Den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungs schwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 Ziff.
18) wurde mit der Abgabe von zwei Hörgeräten begegnet (vgl. Mitteilung vom 7. August 2012, Urk. 8/61).
Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über erhebliche persönliche und soziale Ressourcen , weilt i m Juli 2013 während drei Wochen in FF.___ in den Ferien ( Urk. 8/92/2-49 S. 34) , nimmt auf eigene Initiative Kuraufenthalte in ihrem Heimatland in Angriff (vgl. Urk. 8/57 S. 2), geht einmal p ro Woche ins GG.___ und weist einen geregelten Tagesablauf auf ( Urk. 8/92/2- 49 S. 3 4 ). Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert, inklusive einer Persönlichkeitsstörung, bestanden keine ( Urk. 8/94 S. 9). Zudem haben die Schmerzen auch nach Einschätzung des Hausarztes nur phasenweise und zum Teil einen erheblich einschränkenden Charakter (vgl. E. 5.1). In der Mal- und Gestaltungstherapie der Q.___ konnte die Beschwerdeführerin
mit den Schmerzen doch recht gut umg ehen und sich damit arrangieren ( Urk. 8/77 /
S. 6). Insgesamt bleibt die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen nach den genannten Kriterien unbewiesen , wes halb die Renten anpassung gestützt auf lit .
a Abs. 1 der SchlB IVG 6. IV Re vision als rechtens erscheint.
Die Eingliederungsmassnahmen samt Weiterausrichtung der ganzen Rente gemäss lit . a Abs. 3 der SchIB IVG 6. IV-Revision bilden Gegenstand eines sepa raten Entscheides ( Urk. 2 S. 4). 7.
E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Am 1 9. Juni 2015
erstattete die Beschwerdeführerin mit Bezug nahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 , veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281
) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk.
E. 7.1 Der psychiatrische Gutachter
diagnostizierte indes eine
rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen
Symptomen . Er nannte als
Haupt ur sache der gesundheitlichen Störung die depressive Entwick lung. Diese Diagnose begründete er e inleuchtend und sie wird
auch durch die früheren Berichte und Mutmassungen der behandelnden Ärzte zum Beschwer debild der Beschwerdeführerin
gestützt . Schon in den damaligen Berichten gab es Hinweise, wonach auch die Schmerzen ihren Ursprung in der Depression haben könnten an statt umgekehrt (vgl. E. 3.1.1, Urk. 8/22/13-15 sowie die weite ren in E.
3 wiedergegebenen Berichte ) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kann nicht davon ausgegangen werden , die depressive Entwicklung sei bloss Begleiterscheinung der Schmerzstörung und habe invalidenversiche rungsrechtlich
keine eigenständige Bedeutung . 7 . 2
Mittelgradige
depressive Störungen sind praxisgemäss nicht an sich ungeeignet , einen Rentenansp ruch zu begründen (vgl. etwa Rahel Sager, D ie bundesgericht liche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in : SJZ 04/2015 S.
308 -322 ).
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein vorübergehendes Leiden handelt(e) machen die aktenkundigen Arztberichte und die Ausführungen des Gutachters Dr.
B.___
deutlich, der davon ausging , dass die Beschwerdeführe rin seit 2005 an der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, mit somati schen
Symptomen
leide und deswegen seither zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorliegend kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt werden , wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis medizinisch an geh bar
sind (vgl. Rahel Sager, a.a.O S.
137 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) , da der psychiatrische Gutachter dies in Bezug auf die Krank heitsentwicklung und -dauer
bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich und nachvollziehbar in Frage stellt e . Dr.
B.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die fehlende konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer Teilchronifizierung der depressiven Störung beziehungsweise Entw icklung geführt. Bei jahrelang fehlender fachgerechter psychiatrischer Behandlung der depressiven Störung und bei bereits aufgetretener rezidivieren der depressiver Störung könne er sich über die weitere Prognose der Arbeitsfä higkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht äussern ( Urk. 8/94 S.
10) .
Nicht angezeigt scheint es bei dieser Sachlage aber auch, die invalidisierende Wirkung der Depression deshalb zu ver n einen, weil die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin
nicht ausgeschöpft worden sind . Dr.
B.___ empfahl dringend eine fachgerechte psychiatrische Behand lung, etwa eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung inklusive fachgerechter antidepressiver Therapie sowie eine regel mässige intensive Gesprächspsychotherapie und fügte an, b ei fehlenden Thera pieerfolgen soll te eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgenommen werden. Er meinte, erst nach Durchführung dieser Behandlungsmassnahmen könne etwas über die weitere Prognose beziehungsweise über die Möglichkeit der weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gesagt werden ( Urk. 8/94 S. 10). Eine entsprechende Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht auferlegt , obwohl bereits in den bei der Rentenzusprache vorhan denen Berichten eine psychiatrische Behandlung als zwingend notwendig erachtet wurde . Gestützt auf das Gutachten wurde dies nun auch vom RAD empfohlen (vgl. Urk. 8/95 S.
5) . Wenn das Fehlen von Therapien aber nach Jahr und Tag zu einer Teilchron ifizierung
der depressiven Entwicklung führte , kann dies e nicht mit dem Hinweis auf die bisher ungenügenden Behandlungsmass nahmen wieder verneint werden. Massgebend ist allein, ob die bei der Beschwer deführerin vorhandenen Defizite aus objektiver Sicht eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähig keit begründen (vgl. Art. 6 und 7 Abs. 2 ATSG ), was mit der im Gutachten erhobenen Befundlage, wonach ei ne mittelschwere Einschränkung in den psychokognitiven Funktionen bestehe, insbesondere eine reduzierte Konzentra tions dauer , eine reduzierte geistige Flexibili tät, eine reduzierte psychische Belastbarkeit sowie eine Antriebsstörung und eine verlangsamte Psychomotorik, erstellt ist. 7 . 3
Für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidend ist der von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik HH.___ ( Urk. 11) , der am 2. Juni 2015 und damit eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung verfasst wurde, und zur Arbeitsfähigkeit auch nicht grund sätzlich Stellung nimmt.
Anzufügen bleibt, dass sich die
Auffassung des Hausarztes, wonach die Beschwer deführerin seit Februar 2005 zu 80 % arb eitsunfähig sei, in erhebli chem Mass auf die Schmerzdiagnosen, die wie ausgeführt keine Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen , stützte . Es kommt hinzu , dass es die unterschiedli che
Natur von Behandlungsauftrag des Hausarztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits ( BGE 124 I 170
E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzun gen gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal es wie erwähnt keine Anzeichen dafür gibt, dass
Dr. B.___ und Dr.
A.___ nicht de lege artis vorg eg angen wären oder wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte n .
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der Einschätzung der
Gutachter abzuweichen . Anzumerken bleibt, dass die Berichte des langjährigen Arbeitge bers ( Urk. 8/44 und Urk. 8/71 ) , der die Beschwerdeführerin in etwa eine m 20% Pensum
(seiner Ansicht nach auch aus therapeutischen Gründen) weiterbe schäftigt , ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben , dass in Anwendung eines objektiven Massstabes keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe .
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl in der bisherigen als auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. 8 .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Einkommen einer medizinischen Laborantin. Da diese angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch eine angepasste Tätigkeit darstellt , kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % invalid und hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 9. 9 .1
Die Kosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk.
2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife , Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 10 und Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 1 4. September 2015 ( Urk.
14) und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 ff.). Sie bestritt die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff.
E. 20 ff.) . Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 machte die Beschwerde führerin zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei angesichts der mit BGE 14 1 V 281 geänderten Rechtsprechung ohne Weiteres aufzuheben ( Urk. 10). 3.
Dispositiv
- Die 1962 geborene X.___ , Mutter v on zwei erwachsenen Kindern, damals in einem 80 % -Pensum als medizinische Laborantin bei der Y.___ AG ( heute: Z.___ ) tätig , meldete sich am
- Januar 2005 unter Hinweis auf chronische Schmerzen, ein Fibromyalgiesyndrom , ein Schleudertraum a und eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom
- September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu ( Urk. 8/34). I m August 2006 leite te die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein (vgl. 8/41 ff.), das sie am 28. März 2007 mit der Mitteilung abschloss, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 81 % ; Urk. 8/46). Im April 2012 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/54). Die IV Stelle holte beim Hausarzt ei nen Bericht ein ( Urk. 8/57), informierte die Ver sicherte anlässlich eines persönlichen Gesprächs über die anstehende Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (
- IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur
- IV-Revision ; Urk. 8/59 und Urk. 8/62 S. 4 ) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 14. August 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/63). Auf Einwand der Versicherten ( Urk. 8/68 und Urk. 8/72) hin veran lasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung bei Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , Psychi atrie und Psychotherapie FMH, woran sie nach Remonstration der Versicherten (Urk. 8/86) mit Verfügung vom 1
- Juni 2013 festhielt ( Urk. 8/89). Am 6. September und 3. Oktober 2013 ergingen die Expertisen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ ( Urk. 8/92/ 2 -49 und Urk. 8/94). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/95 S. 5 f.) und dem Rechts dienst ( Urk. 8/97) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ( Urk. 2 ) auf den ersten Tag des zweiten Monats nac h Zustellung der Verfügung auf.
- Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1
- Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen aus zurichten. Eventuell sei sie mit Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu unterstützen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom
- März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Am 1
- Juni 2015 erstattete die Beschwerdeführerin mit Bezug nahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 , veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281 ) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk. 10 und Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 1
- September 2015 ( Urk. 14) und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1
- September 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG zur
- IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs - und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander gehal ten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
- 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur
- IV Re vi sion . Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, l aut dem Gutachten von Dr. A.___ vom
- September 2013 lasse sich nach wie vor kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden finden. Sie stellte in ihrer ren tenaufhebenden Verfügung vom 1
- Dezember 2013 auf die bis vor kurzem geltende Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts bei psychosoma tischen Leiden ab und erwog, die von Dr. B.___ im Gutachten vom
- Oktober 2013 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen , stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zudem prüfte sie die Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es liege rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk. 2) . In ihrer Stellungnahme vom 1
- September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ halte auch einer Ressourcenprüfung gemäss den Indikatoren der neuen Rechtsprechung stand, weshalb sie an ihrem bisherigen Antrag auf Beschwerdeabweisung fest halte ( Urk. 14). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , eine Rentenrevision gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur
- IV-Revision sei vorliegend nicht möglich, da heute wie damals objektivierbare Befunde (etwa an der Lendenwir belsäule sowie eine S chwerhörigkeit) vorlie gen wü rden ( Urk. 1 Ziff. 15 ff.). Sie bestritt die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff. 20 ff.) . Mit Eingabe vom 1
- Juni 2015 machte die Beschwerde führerin zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei angesichts der mit BGE 14 1 V 281 geänderten Rechtsprechung ohne Weiteres aufzuheben ( Urk. 10).
- 3.1 Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2
- September 2005 (Urk. 8/34) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1 Am
- März 2004 diagnostizierte PD Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medi zin, s peziell Rheumatologie , ( Urk. 8/22/11-12) den Verdacht auf funk tionelle Beschwerden mit/bei Hyperventilation, generalisierten unspezifischen skelettomuskulären Beschwerden und funktionellen Herz- und Lungenbe schwerden . Er stellte fest, die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklärungen in Bezug auf Neurologie ( Dr. med. D.___ , E.___ ), Pneumologie ( Dr. med. F.___ , E.___ ), Kardi ologie ( PD Dr. med. G.___ ) und Rheumatologie ( Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , und Dr. I.___ , Oberärztin an der Rheumaklinik des J.___ ) hätten alle nach gründli cher Abklärung durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Patho logien feststellen können. Dr. H.___ spreche von u nklaren nicht-rheumatologisch zu zuordnenden Beschw erden am Bewegungsapparat. Dr. I.___ spreche von einem Fibromyalgiesyndrom . Nach gründlicher Erhe bung der Anamnese und klinischer Abklärung teile er die Meinung von Dr. H.___ , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um funktio nelle Beschwerden handle, die rheumatologisch nicht zuzuordnen seien . Es seien zwar Beschwerden im skellettomuskulären Bereich vorhanden – aufgrund der diagnostischen Kriterien entsprächen sie aber weder einer Fibromyalgie noch einem Hyperlaxizitätsyndrom noch sonst einer nosologischen einteilbaren Erkrankung in rheumatologischer Hinsicht . Ob die funktionellen Beschwerden Ausdruck der langen psychosozialen Stresssituation der Beschwerdeführerin seien (Todesfall in der Familie, Scheidung) , müss te durch einen psychosoma tisch geschulten Arzt abgeklärt werden , damit die funktionellen Beschwerden nicht nur aufgrund einer Ausschlussdiagnose, sondern positiv aufgrund von spezifischen Faktoren diagnostiziert werden könnten . Zu diesem Zweck empfehle er, die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse anzumelden. 3.1.2 Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___ , gab im Bericht vom 1
- April 2004 (Urk. 8/22/5-8) an, es sei sicher, dass die psychosoziale Situation bei den Bes chwerden der Beschwerdeführerin vielleicht pathogenetisch nicht eine pri mär ursächliche, aber dennoch wichtige Rolle spiele. Der Suiz id des Bruders sei noch nicht verarbeitet, der Unfall des Ehemannes mit dem Tod eines Dritten habe die Ehefrau in erheblichem Ausmass mitlabilisiert . Hinzu kämen die belastenden psychischen Veränderungen des Ehemannes seit dem Unfall. Psy chopat h o logisch sei von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits antide pressiv anbe handelt sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Depression durch die Schmerzen maskiert werde. Man könne annehmen, dass die in grossem Aus mass vorhandenen psychischen Schmerzen im Rahmen eines psy choso mati schen Prozesses in somatische Schmerzen umgewandelt würden und so das vorhandene Schmerzsyndrom, welcher Ätiologie auch immer, verstärk ten. Mangels eigener Kapazitäten sei der Beschwerdeführerin ein Therapieplatz bei lic . phil. M.___ vermittelt worden. 3.1. 3 L ic . phil. N.___ , Leiter des O.___ sowie Dr. P.___ , leitender Arzt und F acharzt physikalische und rehabi litative Medizin FMH, diagnostizierten nach einem Aufenthalt zur Durch führung stationärer Rehabilitationsmassnahmen in der Q.___ vom 15. N ovember bis zum 1
- Dezember 200 4 ein chronisches, therapie refra ktäres somatoformes Schmerzbild im Sinne eines Fibromyalgiesyndrom s (ICD 10 R29.3, F45.4 und M79.O) sowie mittelgradige depressive Episode n (ICD 10 F32.1) . Sie erachteten die psychologische Weiterbehandlung als zwingend notwendig. Zudem gaben sie an, bei der Beschwerdeführerin könne ein Arbeits versuch auf Stundenbasis mit der Zielsetzung der Steigerung auf eine 50%-Tä tigkeit im angestammten Beruf begonnen werden ( Urk. 8/5/ 3-5). Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 1
- Februar 2005 ( Urk. 8/15/1- 4 ) wieder holten sie diese Diagnose n im Wesentlichen. Zudem gaben sie weiterhin an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Wiedereingliederung voraussichtlich wieder zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. 3.1. 4 Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1
- Februar 2005 ( Urk. 8/14) die folgenden Diagnosen : Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit
- c hronische somatoforme Schmerzstörung, therapierefraktär verlaufend, zum Teil von i nvalidisierendem Charakter, mit
- g eneralisierten muskuloskelettären Beschwerden, im Sinne eines Fibromyalgie syn droms interpretiert
- m itte lgradige depressive Episode bei
- p sychosozialer und persönlicher Überlastungssituation Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- n ormaler cardiologischer Befund ohne Hinweise für eine cardiovasculäre Ursache der verminderten Belastungsfähigkeit ( Dr. G.___ , Kli nik S.___ , T.___ 01/02)
- u nklare Partialinsuffizienz, verminderte CO-Diffusionskapazität unklarer Genese ( Dr. F .___ , V.___ 01/02)
- d iffuse, unklare, neurologisch nicht zuordnungsfähige sensomotorische Störungen ( Dr. D.___ , Klin ik S.___ , W.___ , 05/01)
- Status nach Herpes Z oster Trig . V/l links 09/02 Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Laborantin vom 1. Dezember 2003 bis
- Januar 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1
- bis 3
- Januar 2005 eine 75 %ige Arbeit sunfähigkeit sowie seit dem 1. Februar 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres . Er führte zudem aus, es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte in ihrem angestamm ten Beruf als Laborantin allerhöchstens und maximal ein 50%iges Arbeitspen sum werde erreichen können ; es sei die Steigerung bis auf zwei bis vier Stunden im Tag geplant . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach er sich nicht explizit aus. Er machte aber Angaben zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsbelastung (S. 1 f.). 3.1.5 Am 1
- April 2005 stellte der RAD-Arzt Dr. med. AA.___ fest, die Aktenlage sei vollständig. Die angestammte Tätigkeit als Laborantin sei gleichzeitig auch als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Zurzeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % , die auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine Revision in kurzem Abstand sei angezeigt ( Urk. 8/26 S. 1).
- In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 28. März 2007 bestätigt ( Urk. 8/46) . Dabei stützte sich die IV-Stelle auf einen Bericht des Hausarztes Dr. R.___ vom 1
- September 2006 ( Urk. 8/43) , der einen unveränderten Gesundheitszustand mit gleich gebliebenen Diagnosen erwähnte und anfügte, die Beschwerdeführerin könne ein zeitliches Pensum von zirka 20 % der normalen Arbeitszeit nach freiem Ermessen bei ihrem Arbeitge ber Y.___ absolvieren. Dr. BB.___ gab im Fragebogen für Arbeitgebende der Y.___ AG vom 12. März 2007 an, sie würden die Beschäftigung eher als Therapie anschauen, das heisse , sie gebe der Beschwerdeführerin einen Halt ( Urk. 8/44). Entspre chend diesen Auskünften lag seit der Rentenzusprache ein unverä nderter Gesundheitszustand und eine unveränderte berufliche Situation vor. 5 . 5 .1 Vor der Rentenaufhebung holte die Beschwerdegegnerin erneut einen B ericht beim Hausarzt Dr. R.___ ein . Dieser nannte am 2
- Mai 2012 ( Urk. 8/57) die bekannten Diagnosen und fügte diesen die Diagnose eines chroni sch rezidi vierenden lumbospondy logenen Syndrom s mit intermittierendem Lumboradi kulärsyndrom links bei rechts mediolateraler bis lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ED 11/2001 ; richtig wohl: 11/2011 ) an . Dr. R.___ wies auf eine stationäre Behandlung vom 2
- November bis 5. Dezember 2011 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des CC.___ sowie einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom
- b is 23. Dezember 2011 in der DD.___ hin. Er machte keine Anga ben zu Anamnese und Befund und führ te weiter aus, die Versicherte sei seit dem 1. Februar 2005 als zu 80 % aus medizinischen Gründen arbeits un fähig zu bezeichnen. Die jetzige Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsumfang sei ihr aus medizinischer Sicht bis auf weiteres noch zumutbar. Es bestehe dabei eine deut lich geminderte Leistungsfähigkeit. Eine anderweitige behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem anderen Belastungsprofil sei der Be schwerdeführerin nicht möglich. 5.2 5 .2 .1 Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ begutachten . Dr. A.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom
- September 2013 ( Urk. 8/92/2-49) die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42) : - l umbospondylogenes Syndrom linksbetont bei - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und - paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression - i m W esentlichen bildgebend sei t Jahren stationär (CT 12/2002 , MRI 11/2011 gegen über MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen Dr. A.___ stellte zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - subklinische Hyperthyreose (Erstdiagnose 11/2011), aktueller TSH-Wert (0.015 mU /l) bei normalem T4 frei und T3 frei - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie Dr. A.___ gab an, in der klinischen Untersuchung seien deutliche Diskrepan zen au f gefallen. Die Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule gelinge wegen kräftiger Gegenspannung nicht. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei bei der direkten Untersuchung deutlich vermin dert und normalisiere sich unter Ablenkung. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin nehme spontan den Langsitz ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Diskrepant dazu sei, dass sie beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 40 Prozent und links bei 30 Prozent laut wehgeklagt und keine weitere Prüfung zugelassen habe . Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle e s sich keinesfalls um einen path ologischen Las è gue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Auch bei der Messung der Handkraft habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Die links gezeigte Handkraft werde in der Regel sogar von Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheuma toiden Arthritis mit verkrüppelten Händen übertroffen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Beide Schultergelenke seien bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt beweglich mit Normalisierung der Beweglich keit unter Ablenkung. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points patholo gisch sowie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologi schen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da alle acht Kontrollpunkte pathologisch seien, erfülle die Beschwerdeführerin die aktuell gültigen ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht. Die MRI-Un tersuchung der Lendenwirbelsäule (August 2013) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen mit einer paramediane n Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur N ervenwurzel L5 rechts ohne Kompression. Dieser Befund sei seit der ersten bildgebenden Lendenwirbelsäulenuntersuchung im Dezember 2002 und der Kontrolluntersuchung im November 2011 im Wesentlichen unverändert und keinesfalls gravierend. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden link s betont angebe, der bildgebende Befund jedoch rechtsbetont sei, sei es fraglich, ob der bildgebende Befund überhaupt eine Relevanz habe. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 43). Die angestammte Tätigk eit als Laborantin bei der Y.___ AG könne sie zu 100 % ausüben. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung habe nie eine langandauerende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47). Es sei seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Diskushernie L5/S1 sei seit 12/200 2 bekannt gewesen und habe sich seither bildgebend nicht wesentlich verändert (S. 49). 5.2.2 Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) vom
- Oktober 2013 ( Urk. 8/94) diagnosti zierte Dr. B.___ (S. 9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sowie Hyperventilationsattacken (ICD-10 F45.33) . Er führte aus, es sei von einer depressiv bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 auszugehen (S. 10) . Zur Begründung gab Dr. B.___ an, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 2
- September 2003 habe die Beschwerdeführer i n bereits seit dem Jahr 1991 unter diffusen, nicht sicher fassbaren körperlichen Beschwerden, Verspannungen, Parästhesien , krampfartigen Muskelschmerzen, verbunden mit Zittern, Kältegefühl und ziehenden Dyssensationen , dazu vermehrter Müdigkeit und Schlafstörungen gelitten, die allerdings keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet werden könnten und seines Erachtens auf die Störung einer Stressmodulationsfähigkeit bei Doppelbelastung (100%ige Arbeit und Haus frau tätig keit ) zurückzuführen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unter wiederholten Hyperven tilationsattacken gelitten, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig einge schränkt hätten. Die zunehmende n emotionalen Belastungen, insbesondere der Selbstmord des Bruders, der die Beschwerdeführerin hätte besuchen sollen und sich in EE.___ das Leben genommen habe, der tragische Unfall des Ehemannes (er habe einen Mann überfahren) sowie weitere mehrfache psychophysische Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin vor zirka zehn Jahren (anam nestisch und aktenmässig) zum Ausbruch einer depressiven Störung geführt . Aufgrund der mittelschweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funk tionen, insbesondere der reduzierten Konzentrationsdauer, der reduzierten geistigen Flexibilität, der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Antriebs störungen und der verlangsamten Psychomotorik könne bei der Beschwerde führerin von einer eher mittelschweren depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 ausgegangen werden (S. 9 f.) . Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise in ihrem Beruf als medizinische Laborantin. Diese Tätigkeit könne sie teilweise routinemässig ausführen. Es bestehe am jetzigen Arbeitsplatz auch die Möglich keit einer selbständigen Arbeitseinteilung. Die gegenwärtige Tätigkeit sei damit als adaptiert zu betrachten (S. 11). 6 . 6 .1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Besserung des Gesund heits zustan des ausgewiesen ist, die eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Von dieser Ausgangslage gehen auch die Parteien aus ( Urk. 1 Ziff. 35 und Urk. 2 ) . Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psy chiatrischer Sicht könne von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 ausgegangen werden. Aus rheumatol ogischer Sicht s ei die Beschwer de führerin unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (gemeint ist offen sichtlich die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbar keits recht sprechung ) nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/94 S. 12). 6 .2 Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren sich die vom Hausarzt Dr. R.___ hinzugezogenen Experten einig, dass die Beschwerden der Patientin grössten teils nicht erklärbar seien (vgl. E. 3 , Urk. 8/ 22/13-15 sowie Urk. 8/ 22/ 16 19) . Den bereits damals bildgebend dokumentierten leichten dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie (vgl. Urk. 8/22/ 16-17 und Urk. 8/22/13-15 S. 3) massen die Ärzte in Bezug auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin keine besondere Bedeutung zu. Aus der medizinischen Aktenlage vor Erl ass der Rentenverfügung erhellt , dass die Rentenzusprache in erster Linie aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes , nämlich aufgrund d er unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat erfolgte . Zudem wurden damals depressive Episoden mittelschweren Ausmasses diagno sti ziert . 6 .3 Da die Rentenzusprache nach Lage der damaligen medizinischen Akten in erster Linie auf den unerklärbaren Schmerzen fusste, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision erfüllt. Auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 3 ). Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 (Erreichen des 5
- Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) dieser Bestimmung sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am
- Januar 2012. Folglich ist lit . a Abs. 1 der SchlB IVG zur
- IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Auf hebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prü fen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwer debild vorlag. 6 .4 Dabei kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden, das die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4 ) erfüllt . Es ist für die strittige Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem Verlauf seit Rentenbeginn umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. 6 .5 6.5.1 Die Gutachter diagnostizierten zwar keine Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbare s psychosomatisches Leiden . Die Diagnose einer Fibromy a l gie (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 24) verneinten sie wegen Schmerzangaben a uch bei sämtlichen Kontrollpunkten; sie war im Übri gen schon bei der Rentenzusprache stritt i g . Die Gutachterin Dr. A.___ schil derte allerdings im Wesentlichen dasselbe klinische Bild, wie es sich auch in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache präsentierte. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von Kopf bis Fuss ( Urk. 8/92/2-49 S. 43) k o nn te keine adäquate organische Ursache gefunden werden, wobei Dr. A.___ darüber hinaus angesichts der festgestellten Dis krepanzen und Selbstlimitierung von einer Verdeutlichungstendenz und Schmerz ausweitung ausging. Keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gut achtens ergeben sich daraus, dass in der Q.___ Anfang Dezem ber 2012 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule festgestellt wurden , während Dr. A.___ im September 2013 von einer namentlich unter Ablenkung altersentsprechend guten Beweglichkeit aus ging (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Eine ausreichende organische Erklärung für die Schmerzen fanden auch die Ärzte der Q.___ nicht . Vielmehr stellten sie fest, die objektiven Befunde würden auf einen diffusen Schmerz im Sinne einer Chroni fizierung hinweisen ( Urk. 8/77/1-8 S. 2). An zu merken bleibt, dass die Gutachterin zwar auf den Grundsatz hinwies, dass bei Rückenfunktionseinschränkungen längeres Verharren in vorgeneigter Haltung ob stehend oder sitzend - zu vermeiden sei ( Urk. 8/92/2-49 S. 46). Dies lässt aller dings den Schluss, die Tätigkeit im Labor mit Arbeiten am Mikroskop und Blutentnahmen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % zumutbar, nicht zu (vgl. Einwand in Urk. 1 Ziff. 22). Es ist dem Gutachten nicht zu ent nehmen, weshalb gelegentliches vornübergeneigtes Sitzen nicht möglich sein soll. Im Übrigen hob die Arbeitgeberin im Fragebogen hervor, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei namentlich durch permanente Bewegungsänderungen (sitzen, gehen, stehen; Urk. 8/23 /5 ) geprägt, was als geradezu optimal rücken angepasst gelten kann. 6.5.2 Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegrü ndenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 6.5 .3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege be nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).
- 5.4 Vorliegend erhellt aus dem Gutachten und den übrigen medizinischen Akten hinreichend, dass die weitgehend unerklärbaren Schmerzen an sich keine inva lidenversicherungsrechtlich erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Die Gesundheitsschädigung, ihr funktioneller S chwere grad sowie die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wiegen nicht schwer. So gab etwa bereits Dr. C.___ im Bericht vom
- März 2004 an , dass die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklä rungen in Bezug auf Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Rheumatologie durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien ergeben hätten. Er konnte einzig unklare rheumatologisch nicht zuzuord n ende Be schwer den am Bewegungsapparat feststellen (vgl. 3.1.1). An diesem klini schen Bild hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wobei Dr. A.___ zudem Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen fand. Was die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit p a ramedianer Diskus hernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression betrifft, kam Dr. A.___ zum Schluss , dieser Befund sei seit den bildgebenden Untersu chungen in den Jahren 12/2002 und 11/2011 im Wesentlichen unver ändert und keineswegs gravierend. Zudem sei fraglich, ob dieser bildgebende Befund ange sichts der linksbetont angegebenen Beschwerden überhaupt rele vant sei . Schmerzmittel waren im Blut nur unterhalb des therapeutischen Bereichs nach weisbar (vgl. 8/92/2-49 S. 47 ). Die subklinische Hyperthyreose sowie arterielle Hypertonie schränken die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ein. Den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungs schwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 Ziff. 18) wurde mit der Abgabe von zwei Hörgeräten begegnet (vgl. Mitteilung vom
- August 2012, Urk. 8/61). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über erhebliche persönliche und soziale Ressourcen , weilt i m Juli 2013 während drei Wochen in FF.___ in den Ferien ( Urk. 8/92/2-49 S. 34) , nimmt auf eigene Initiative Kuraufenthalte in ihrem Heimatland in Angriff (vgl. Urk. 8/57 S. 2), geht einmal p ro Woche ins GG.___ und weist einen geregelten Tagesablauf auf ( Urk. 8/92/2- 49 S. 3 4 ). Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert, inklusive einer Persönlichkeitsstörung, bestanden keine ( Urk. 8/94 S. 9). Zudem haben die Schmerzen auch nach Einschätzung des Hausarztes nur phasenweise und zum Teil einen erheblich einschränkenden Charakter (vgl. E. 5.1). In der Mal- und Gestaltungstherapie der Q.___ konnte die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen doch recht gut umg ehen und sich damit arrangieren ( Urk. 8/77 / S. 6). Insgesamt bleibt die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen nach den genannten Kriterien unbewiesen , wes halb die Renten anpassung gestützt auf lit . a Abs. 1 der SchlB IVG
- IV Re vision als rechtens erscheint. Die Eingliederungsmassnahmen samt Weiterausrichtung der ganzen Rente gemäss lit . a Abs. 3 der SchIB IVG
- IV-Revision bilden Gegenstand eines sepa raten Entscheides ( Urk. 2 S. 4).
- 7.1 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte indes eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen . Er nannte als Haupt ur sache der gesundheitlichen Störung die depressive Entwick lung. Diese Diagnose begründete er e inleuchtend und sie wird auch durch die früheren Berichte und Mutmassungen der behandelnden Ärzte zum Beschwer debild der Beschwerdeführerin gestützt . Schon in den damaligen Berichten gab es Hinweise, wonach auch die Schmerzen ihren Ursprung in der Depression haben könnten an statt umgekehrt (vgl. E. 3.1.1, Urk. 8/22/13-15 sowie die weite ren in E. 3 wiedergegebenen Berichte ) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kann nicht davon ausgegangen werden , die depressive Entwicklung sei bloss Begleiterscheinung der Schmerzstörung und habe invalidenversiche rungsrechtlich keine eigenständige Bedeutung . 7 . 2 Mittelgradige depressive Störungen sind praxisgemäss nicht an sich ungeeignet , einen Rentenansp ruch zu begründen (vgl. etwa Rahel Sager, D ie bundesgericht liche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in : SJZ 04/2015 S. 308 -322 ). Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein vorübergehendes Leiden handelt(e) machen die aktenkundigen Arztberichte und die Ausführungen des Gutachters Dr. B.___ deutlich, der davon ausging , dass die Beschwerdeführe rin seit 2005 an der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, mit somati schen Symptomen leide und deswegen seither zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorliegend kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt werden , wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis medizinisch an geh bar sind (vgl. Rahel Sager, a.a.O S. 137 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) , da der psychiatrische Gutachter dies in Bezug auf die Krank heitsentwicklung und -dauer bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich und nachvollziehbar in Frage stellt e . Dr. B.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die fehlende konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer Teilchronifizierung der depressiven Störung beziehungsweise Entw icklung geführt. Bei jahrelang fehlender fachgerechter psychiatrischer Behandlung der depressiven Störung und bei bereits aufgetretener rezidivieren der depressiver Störung könne er sich über die weitere Prognose der Arbeitsfä higkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht äussern ( Urk. 8/94 S. 10) . Nicht angezeigt scheint es bei dieser Sachlage aber auch, die invalidisierende Wirkung der Depression deshalb zu ver n einen, weil die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft worden sind . Dr. B.___ empfahl dringend eine fachgerechte psychiatrische Behand lung, etwa eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung inklusive fachgerechter antidepressiver Therapie sowie eine regel mässige intensive Gesprächspsychotherapie und fügte an, b ei fehlenden Thera pieerfolgen soll te eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgenommen werden. Er meinte, erst nach Durchführung dieser Behandlungsmassnahmen könne etwas über die weitere Prognose beziehungsweise über die Möglichkeit der weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gesagt werden ( Urk. 8/94 S. 10). Eine entsprechende Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht auferlegt , obwohl bereits in den bei der Rentenzusprache vorhan denen Berichten eine psychiatrische Behandlung als zwingend notwendig erachtet wurde . Gestützt auf das Gutachten wurde dies nun auch vom RAD empfohlen (vgl. Urk. 8/95 S. 5) . Wenn das Fehlen von Therapien aber nach Jahr und Tag zu einer Teilchron ifizierung der depressiven Entwicklung führte , kann dies e nicht mit dem Hinweis auf die bisher ungenügenden Behandlungsmass nahmen wieder verneint werden. Massgebend ist allein, ob die bei der Beschwer deführerin vorhandenen Defizite aus objektiver Sicht eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähig keit begründen (vgl. Art. 6 und 7 Abs. 2 ATSG ), was mit der im Gutachten erhobenen Befundlage, wonach ei ne mittelschwere Einschränkung in den psychokognitiven Funktionen bestehe, insbesondere eine reduzierte Konzentra tions dauer , eine reduzierte geistige Flexibili tät, eine reduzierte psychische Belastbarkeit sowie eine Antriebsstörung und eine verlangsamte Psychomotorik, erstellt ist. 7 . 3 Für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidend ist der von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik HH.___ ( Urk. 11) , der am
- Juni 2015 und damit eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung verfasst wurde, und zur Arbeitsfähigkeit auch nicht grund sätzlich Stellung nimmt. Anzufügen bleibt, dass sich die Auffassung des Hausarztes, wonach die Beschwer deführerin seit Februar 2005 zu 80 % arb eitsunfähig sei, in erhebli chem Mass auf die Schmerzdiagnosen, die wie ausgeführt keine Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen , stützte . Es kommt hinzu , dass es die unterschiedli che Natur von Behandlungsauftrag des Hausarztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits ( BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzun gen gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal es wie erwähnt keine Anzeichen dafür gibt, dass Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht de lege artis vorg eg angen wären oder wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte n . 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen . Anzumerken bleibt, dass die Berichte des langjährigen Arbeitge bers ( Urk. 8/44 und Urk. 8/71 ) , der die Beschwerdeführerin in etwa eine m 20% Pensum (seiner Ansicht nach auch aus therapeutischen Gründen) weiterbe schäftigt , ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben , dass in Anwendung eines objektiven Massstabes keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe . Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl in der bisherigen als auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. 8 . Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Einkommen einer medizinischen Laborantin. Da diese angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch eine angepasste Tätigkeit darstellt , kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % invalid und hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
- 9 .1 Die Kosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 ( Urk. 2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin ab
- Februar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife , Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00110 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene
X.___ , Mutter v on zwei erwachsenen Kindern, damals
in einem 80 % -Pensum
als medizinische Laborantin bei der Y.___ AG ( heute:
Z.___ ) tätig ,
meldete sich am 4. Januar 2005 unter Hinweis auf chronische Schmerzen, ein Fibromyalgiesyndrom , ein Schleudertraum a und eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 22.
September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 80 %
eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1.
Dezember 2004 zu ( Urk. 8/34).
I m August 2006 leite te die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein
(vgl. 8/41 ff.), das sie am 28. März 2007 mit der Mitteilung abschloss, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 81 % ; Urk. 8/46).
Im April 2012 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet ( Urk. 8/54).
Die IV Stelle holte beim Hausarzt ei nen Bericht ein ( Urk. 8/57), informierte die Ver sicherte anlässlich eines persönlichen Gesprächs über die anstehende Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( 6. IV Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision ; Urk. 8/59 und Urk. 8/62 S. 4 ) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 14.
August 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/63). Auf Einwand der Versicherten ( Urk. 8/68 und Urk. 8/72) hin veran lasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung bei Dr. med.
A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med.
B.___ , Psychi atrie und Psychotherapie FMH, woran sie nach Remonstration der Versicherten (Urk.
8/86) mit Verfügung vom 1 3.
Juni 2013 festhielt ( Urk. 8/89). Am 6.
September und 3.
Oktober 2013 ergingen die Expertisen von Dr. A.___
und von Dr. B.___ ( Urk. 8/92/ 2 -49 und Urk. 8/94). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/95 S. 5 f.) und dem Rechts dienst ( Urk. 8/97) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk. 2 ) auf den ersten Tag des zweiten Monats nac h Zustellung der Verfügung auf. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen aus zurichten. Eventuell sei sie mit Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu unterstützen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9) . Am 1 9. Juni 2015
erstattete die Beschwerdeführerin mit Bezug nahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 , veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281
) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk. 10 und Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 1 4. September 2015 ( Urk.
14) und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 7. September 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG zur 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfas sungs
- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE
140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinander gehal ten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung ) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV Re vi sion . Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, l aut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. September 2013 lasse sich nach wie vor kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden finden. Sie stellte in ihrer ren tenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 auf die bis vor kurzem geltende Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts bei psychosoma tischen Leiden ab und erwog, die von Dr. B.___
im Gutachten vom 3. Oktober 2013 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode , mit somatischen Symptomen , stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zudem prüfte sie die Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es liege rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 1 4. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ halte auch einer Ressourcenprüfung gemäss den Indikatoren der neuen Rechtsprechung stand, weshalb sie an ihrem bisherigen Antrag auf Beschwerdeabweisung fest halte ( Urk. 14). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend , eine Rentenrevision gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision sei vorliegend nicht möglich, da heute wie damals objektivierbare Befunde (etwa an der Lendenwir belsäule sowie eine S chwerhörigkeit) vorlie gen wü rden ( Urk. 1 Ziff. 15 ff.). Sie bestritt die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff. 20 ff.) . Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 machte die Beschwerde führerin zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei angesichts der mit BGE 14 1 V 281 geänderten Rechtsprechung ohne Weiteres aufzuheben ( Urk. 10). 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 2. September 2005 (Urk. 8/34) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1
Am 4. März 2004 diagnostizierte PD Dr. med. C.___ , FMH für Innere Medi zin, s peziell Rheumatologie , ( Urk. 8/22/11-12) den Verdacht auf funk tionelle Beschwerden mit/bei Hyperventilation, generalisierten unspezifischen skelettomuskulären Beschwerden und funktionellen Herz- und Lungenbe schwerden . Er stellte fest, die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen
Abklärungen
in Bezug auf Neurologie ( Dr. med. D.___ , E.___ ), Pneumologie ( Dr. med. F.___ , E.___ ), Kardi ologie ( PD Dr. med. G.___ ) und Rheumatologie ( Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für physika lische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen , und Dr. I.___ , Oberärztin an der Rheumaklinik des J.___ ) hätten alle nach gründli cher Abklärung durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Patho logien feststellen können. Dr. H.___ spreche von u nklaren nicht-rheumatologisch zu zuordnenden Beschw erden am Bewegungsapparat. Dr. I.___
spreche von einem Fibromyalgiesyndrom . Nach gründlicher Erhe bung der Anamnese und klinischer Abklärung teile er die Meinung von Dr. H.___ , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um funktio nelle Beschwerden handle, die rheumatologisch nicht zuzuordnen seien . Es seien zwar Beschwerden im skellettomuskulären Bereich vorhanden – aufgrund der diagnostischen Kriterien entsprächen sie aber weder einer Fibromyalgie noch einem Hyperlaxizitätsyndrom noch sonst einer nosologischen
einteilbaren Erkrankung in
rheumatologischer
Hinsicht . Ob die funktionellen Beschwerden Ausdruck der langen psychosozialen Stresssituation der Beschwerdeführerin seien (Todesfall in der Familie, Scheidung) , müss te durch einen psychosoma tisch geschulten Arzt abgeklärt werden , damit die funktionellen Beschwerden nicht nur aufgrund einer Ausschlussdiagnose, sondern positiv aufgrund von spezifischen Faktoren diagnostiziert werden könnten . Zu diesem Zweck empfehle er, die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse anzumelden. 3.1.2
Dr. med. K.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___ , gab im Bericht vom 1 6. April 2004 (Urk.
8/22/5-8) an, es sei sicher, dass die psychosoziale Situation bei den Bes chwerden der Beschwerdeführerin vielleicht pathogenetisch nicht eine pri mär ursächliche, aber dennoch wichtige Rolle spiele. Der Suiz id des Bruders sei noch nicht verarbeitet, der Unfall des Ehemannes mit dem Tod eines Dritten habe die Ehefrau in erheblichem Ausmass mitlabilisiert . Hinzu kämen die belastenden psychischen Veränderungen des Ehemannes seit dem Unfall. Psy chopat h o logisch sei von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits antide pressiv
anbe handelt sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Depression durch die Schmerzen maskiert werde. Man könne annehmen, dass die in grossem Aus mass vorhandenen psychischen Schmerzen im Rahmen eines psy choso mati schen Prozesses in somatische Schmerzen umgewandelt würden und so das vorhandene Schmerzsyndrom, welcher Ätiologie auch immer, verstärk ten. Mangels eigener Kapazitäten sei der Beschwerdeführerin ein Therapieplatz bei lic . phil. M.___ vermittelt worden. 3.1. 3
L ic . phil. N.___ , Leiter des O.___ sowie Dr. P.___ , leitender Arzt und F acharzt physikalische und rehabi litative Medizin FMH, diagnostizierten nach einem Aufenthalt zur Durch führung stationärer Rehabilitationsmassnahmen in der Q.___
vom 15.
N ovember bis zum 1 3. Dezember 200 4 ein chronisches, therapie refra ktäres
somatoformes Schmerzbild im Sinne eines Fibromyalgiesyndrom s (ICD 10 R29.3, F45.4 und M79.O) sowie mittelgradige depressive Episode n (ICD 10 F32.1) . Sie erachteten die psychologische Weiterbehandlung als zwingend notwendig. Zudem gaben sie an, bei der Beschwerdeführerin könne ein Arbeits versuch auf Stundenbasis mit der Zielsetzung der Steigerung auf eine 50%-Tä tigkeit im angestammten Beruf begonnen werden ( Urk. 8/5/ 3-5).
Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 9. Februar 2005 ( Urk. 8/15/1- 4 ) wieder holten sie diese Diagnose n im Wesentlichen. Zudem gaben sie weiterhin an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Wiedereingliederung voraussichtlich wieder zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. 3.1. 4
Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2005 ( Urk. 8/14) die folgenden Diagnosen :
Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.
c hronische somatoforme Schmerzstörung, therapierefraktär verlaufend, zum Teil von i nvalidisierendem Charakter, mit 2.
g eneralisierten muskuloskelettären Beschwerden, im Sinne eines Fibromyalgie syn droms
interpretiert 3.
m itte lgradige depressive Episode bei 4.
p sychosozialer und persönlicher Überlastungssituation
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 5.
n ormaler cardiologischer Befund ohne Hinweise für eine cardiovasculäre Ursache der verminderten Belastungsfähigkeit ( Dr. G.___ , Kli nik S.___ , T.___ 01/02) 6.
u nklare Partialinsuffizienz, verminderte CO-Diffusionskapazität unklarer Genese ( Dr. F .___ , V.___ 01/02) 7.
d iffuse, unklare, neurologisch nicht zuordnungsfähige sensomotorische Störungen ( Dr. D.___ , Klin ik S.___ , W.___ , 05/01) 8.
Status nach Herpes Z oster Trig . V/l links 09/02
Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Laborantin vom 1.
Dezember 2003 bis 9. Januar 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0.
bis 3 1.
Januar 2005 eine 75 %ige Arbeit sunfähigkeit sowie seit dem 1. Februar 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres . Er führte zudem aus, es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte in ihrem angestamm ten Beruf als Laborantin allerhöchstens und maximal ein 50%iges Arbeitspen sum werde erreichen können ; es sei die Steigerung bis auf zwei bis vier Stunden im Tag geplant . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach er sich nicht explizit aus. Er machte aber Angaben zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsbelastung (S. 1 f.). 3.1.5
Am 1 5. April 2005 stellte der RAD-Arzt Dr. med. AA.___ fest, die Aktenlage sei vollständig. Die angestammte Tätigkeit als Laborantin sei gleichzeitig auch als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Zurzeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % , die auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine Revision in kurzem Abstand sei angezeigt ( Urk. 8/26 S. 1). 4.
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 28.
März 2007 bestätigt ( Urk. 8/46) . Dabei stützte sich die IV-Stelle auf einen Bericht des Hausarztes Dr. R.___
vom 1 7. September 2006 ( Urk. 8/43) , der einen unveränderten Gesundheitszustand mit gleich gebliebenen Diagnosen erwähnte und anfügte, die Beschwerdeführerin könne ein zeitliches Pensum von zirka 20 % der normalen Arbeitszeit nach freiem Ermessen bei ihrem Arbeitge ber Y.___ absolvieren.
Dr. BB.___ gab im Fragebogen für Arbeitgebende der Y.___ AG vom 12.
März 2007 an, sie würden die Beschäftigung eher als Therapie anschauen, das heisse , sie gebe der Beschwerdeführerin einen Halt ( Urk. 8/44). Entspre chend diesen Auskünften lag seit der Rentenzusprache
ein unverä nderter Gesundheitszustand und eine unveränderte berufliche Situation vor. 5 .
5 .1
Vor der Rentenaufhebung holte die Beschwerdegegnerin erneut einen B ericht beim Hausarzt Dr. R.___ ein . Dieser nannte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/57) die bekannten Diagnosen und fügte diesen die Diagnose eines chroni sch rezidi vierenden
lumbospondy logenen Syndrom s mit intermittierendem Lumboradi kulärsyndrom links bei rechts mediolateraler bis lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ED 11/2001 ; richtig wohl: 11/2011 ) an .
Dr.
R.___ wies auf eine stationäre Behandlung vom 2 1. November bis 5.
Dezember 2011 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des CC.___ sowie einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 5. b is 23.
Dezember 2011 in der DD.___ hin. Er machte keine Anga ben zu Anamnese und Befund und führ te weiter aus, die Versicherte sei seit dem 1.
Februar 2005 als zu 80 %
aus medizinischen Gründen arbeits un fähig zu bezeichnen. Die jetzige Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsumfang sei ihr aus medizinischer Sicht bis auf weiteres noch zumutbar. Es bestehe dabei eine deut lich geminderte Leistungsfähigkeit. Eine anderweitige behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem anderen Belastungsprofil sei der Be schwerdeführerin nicht möglich. 5.2 5 .2 .1
Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___
begutachten .
Dr. A.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 8/92/2-49) die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42) : - l umbospondylogenes Syndrom linksbetont bei - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und - paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit
Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression - i m W esentlichen bildgebend sei t Jahren stationär (CT 12/2002 , MRI 11/2011 gegen über MRI 08/2013) - o hne radikuläre Zeichen
Dr. A.___ stellte zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - subklinische Hyperthyreose (Erstdiagnose 11/2011), aktueller TSH-Wert (0.015 mU /l) bei normalem T4 frei und T3 frei - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie
Dr. A.___ gab an, in der klinischen Untersuchung seien deutliche Diskrepan zen au f gefallen. Die Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule gelinge wegen kräftiger Gegenspannung nicht. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei bei der direkten Untersuchung deutlich vermin dert und normalisiere sich unter Ablenkung. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin nehme spontan den Langsitz ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Diskrepant dazu sei, dass sie beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 40 Prozent und links bei 30 Prozent laut wehgeklagt und keine weitere Prüfung zugelassen habe . Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle e s sich keinesfalls um einen path ologischen Las è gue , sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz . Auch bei der Messung der Handkraft habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Die links gezeigte Handkraft werde in der Regel sogar von Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheuma toiden Arthritis mit verkrüppelten Händen übertroffen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Beide Schultergelenke seien bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt beweglich mit Normalisierung der Beweglich keit unter Ablenkung. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points patholo gisch sowie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologi schen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da alle acht Kontrollpunkte pathologisch seien, erfülle die Beschwerdeführerin die aktuell
gültigen ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht. Die MRI-Un tersuchung der Lendenwirbelsäule (August 2013) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen mit einer paramediane n Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur N ervenwurzel L5 rechts ohne Kompression. Dieser Befund sei seit der ersten bildgebenden Lendenwirbelsäulenuntersuchung im Dezember 2002 und der Kontrolluntersuchung im November 2011 im Wesentlichen unverändert und keinesfalls gravierend. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden link s betont angebe, der bildgebende Befund jedoch rechtsbetont sei, sei es fraglich, ob der bildgebende Befund überhaupt eine Relevanz habe. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S.
43).
Die angestammte Tätigk eit als Laborantin bei der Y.___ AG könne sie zu 100
% ausüben. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung habe nie eine langandauerende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47). Es sei seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Diskushernie L5/S1 sei seit 12/200 2 bekannt gewesen und habe sich seither bildgebend nicht wesentlich verändert (S. 49). 5.2.2
Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/94) diagnosti zierte Dr. B.___
(S. 9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sowie Hyperventilationsattacken (ICD-10 F45.33) . Er führte aus, es sei von einer depressiv bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 auszugehen (S. 10) .
Zur Begründung gab Dr. B.___ an, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. September 2003 habe die Beschwerdeführer i n bereits seit dem Jahr 1991 unter diffusen, nicht sicher fassbaren körperlichen Beschwerden, Verspannungen, Parästhesien , krampfartigen Muskelschmerzen, verbunden mit Zittern, Kältegefühl und ziehenden Dyssensationen , dazu vermehrter Müdigkeit und Schlafstörungen gelitten, die allerdings keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet werden könnten und seines Erachtens auf die Störung einer Stressmodulationsfähigkeit bei Doppelbelastung (100%ige Arbeit und Haus frau tätig keit ) zurückzuführen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unter wiederholten Hyperven tilationsattacken gelitten, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig einge schränkt hätten. Die zunehmende n emotionalen Belastungen, insbesondere der Selbstmord des Bruders, der die Beschwerdeführerin hätte besuchen sollen und sich in EE.___ das Leben genommen habe, der tragische Unfall des Ehemannes (er habe einen Mann überfahren) sowie weitere mehrfache psychophysische Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin vor zirka zehn Jahren (anam nestisch und aktenmässig) zum Ausbruch einer depressiven Störung geführt . Aufgrund der mittelschweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funk tionen, insbesondere der reduzierten Konzentrationsdauer, der reduzierten geistigen Flexibilität, der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Antriebs störungen und der verlangsamten Psychomotorik könne bei der Beschwerde führerin von einer eher mittelschweren depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 ausgegangen werden (S. 9 f.) .
Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise in ihrem Beruf als medizinische Laborantin. Diese Tätigkeit könne sie teilweise routinemässig ausführen. Es bestehe am jetzigen Arbeitsplatz auch die Möglich keit einer selbständigen Arbeitseinteilung. Die gegenwärtige Tätigkeit sei damit als adaptiert zu betrachten (S. 11). 6 . 6 .1
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Besserung des Gesund heits zustan des ausgewiesen ist, die eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Von dieser Ausgangslage gehen auch die Parteien aus ( Urk. 1
Ziff. 35 und Urk. 2 ) . Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psy chiatrischer Sicht könne von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 ausgegangen werden. Aus rheumatol ogischer Sicht s ei die Beschwer de führerin unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (gemeint ist offen sichtlich die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbar keits recht sprechung ) nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/94 S. 12). 6 .2
Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren sich die vom Hausarzt Dr.
R.___ hinzugezogenen Experten einig, dass die Beschwerden der Patientin grössten teils nicht erklärbar seien (vgl. E. 3 , Urk. 8/ 22/13-15 sowie Urk.
8/ 22/ 16 19) . Den bereits damals bildgebend dokumentierten leichten dege nerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie (vgl.
Urk. 8/22/ 16-17 und Urk. 8/22/13-15 S. 3) massen die Ärzte in Bezug auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin keine besondere Bedeutung zu.
Aus der medizinischen Aktenlage vor Erl ass der Rentenverfügung erhellt , dass die Rentenzusprache
in erster Linie aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes , nämlich aufgrund d er
unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat erfolgte .
Zudem wurden damals depressive Episoden mittelschweren Ausmasses diagno sti ziert . 6 .3
Da die Rentenzusprache
nach Lage der damaligen medizinischen Akten in erster Linie auf den unerklärbaren Schmerzen fusste, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision erfüllt. Auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1. 3 ).
Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 (Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15
Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) dieser Bestimmung sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012. Folglich ist lit . a Abs. 1 der SchlB IVG zur 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Auf hebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prü fen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwer debild vorlag. 6 .4
Dabei kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden, das
die Anfor der ungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1. 4 ) erfüllt . Es ist für die strittige Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem Verlauf seit Rentenbeginn umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.
6 .5 6.5.1
Die Gutachter diagnostizierten zwar keine Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbare s psychosomatisches Leiden . Die Diagnose einer Fibromy a l gie (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 24) verneinten sie
wegen Schmerzangaben a uch bei sämtlichen Kontrollpunkten; sie war im Übri gen schon bei der Rentenzusprache stritt i g . Die Gutachterin Dr. A.___ schil derte allerdings im Wesentlichen dasselbe klinische Bild, wie es sich auch in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache präsentierte. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von Kopf bis Fuss
( Urk. 8/92/2-49 S. 43) k o nn te keine adäquate organische Ursache gefunden werden, wobei Dr. A.___ darüber hinaus angesichts der festgestellten Dis krepanzen und Selbstlimitierung von einer Verdeutlichungstendenz und Schmerz ausweitung ausging.
Keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gut achtens ergeben sich daraus, dass in der Q.___ Anfang Dezem ber 2012 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule festgestellt wurden , während Dr. A.___ im September 2013 von einer
namentlich unter Ablenkung
altersentsprechend guten Beweglichkeit aus ging (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Eine ausreichende organische Erklärung für die Schmerzen fanden auch die Ärzte der Q.___ nicht . Vielmehr stellten sie fest, die objektiven Befunde würden auf einen diffusen Schmerz im Sinne einer Chroni fizierung hinweisen ( Urk. 8/77/1-8 S. 2).
An zu merken bleibt, dass die Gutachterin zwar auf den Grundsatz hinwies, dass bei Rückenfunktionseinschränkungen längeres Verharren in vorgeneigter Haltung
ob stehend oder sitzend - zu vermeiden sei ( Urk. 8/92/2-49 S. 46). Dies lässt aller dings den Schluss, die Tätigkeit im Labor mit Arbeiten am Mikroskop und Blutentnahmen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % zumutbar, nicht zu (vgl. Einwand in Urk. 1 Ziff. 22). Es ist dem Gutachten nicht zu ent nehmen, weshalb gelegentliches vornübergeneigtes Sitzen nicht möglich sein soll. Im Übrigen hob die Arbeitgeberin im Fragebogen hervor, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei namentlich durch permanente Bewegungsänderungen (sitzen, gehen, stehen; Urk. 8/23 /5 ) geprägt, was als geradezu optimal rücken angepasst gelten kann. 6.5.2
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Stö rungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweis last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: Kategorie „funktioneller Schweregrad“ Komplex „Gesundheitsschädigung“ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz Komorbiditäten Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) Komplex „sozialer Kontext“ Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)
Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegrü ndenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 6.5 .3
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beige zogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege be nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs sige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 6. 5.4
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten und den übrigen medizinischen Akten hinreichend, dass die weitgehend unerklärbaren Schmerzen an sich keine inva lidenversicherungsrechtlich
erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen.
Die Gesundheitsschädigung, ihr funktioneller S chwere grad sowie die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wiegen nicht schwer.
So gab etwa bereits Dr.
C.___ im Bericht vom 4. März 2004 an , dass die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklä rungen in Bezug auf Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Rheumatologie durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien ergeben hätten. Er konnte einzig unklare rheumatologisch nicht zuzuord n ende Be schwer den am Bewegungsapparat feststellen (vgl. 3.1.1). An diesem klini schen Bild hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wobei Dr. A.___ zudem Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen fand. Was die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit p a ramedianer Diskus hernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression betrifft, kam Dr.
A.___ zum Schluss , dieser Befund sei seit den bildgebenden Untersu chungen in den Jahren 12/2002 und 11/2011 im Wesentlichen unver ändert und keineswegs gravierend. Zudem sei fraglich, ob dieser bildgebende Befund ange sichts der linksbetont angegebenen Beschwerden überhaupt rele vant sei . Schmerzmittel waren im Blut nur unterhalb des therapeutischen Bereichs nach weisbar (vgl. 8/92/2-49 S. 47 ). Die subklinische Hyperthyreose sowie arterielle Hypertonie schränken die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ein. Den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungs schwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 Ziff.
18) wurde mit der Abgabe von zwei Hörgeräten begegnet (vgl. Mitteilung vom 7. August 2012, Urk. 8/61).
Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über erhebliche persönliche und soziale Ressourcen , weilt i m Juli 2013 während drei Wochen in FF.___ in den Ferien ( Urk. 8/92/2-49 S. 34) , nimmt auf eigene Initiative Kuraufenthalte in ihrem Heimatland in Angriff (vgl. Urk. 8/57 S. 2), geht einmal p ro Woche ins GG.___ und weist einen geregelten Tagesablauf auf ( Urk. 8/92/2- 49 S. 3 4 ). Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert, inklusive einer Persönlichkeitsstörung, bestanden keine ( Urk. 8/94 S. 9). Zudem haben die Schmerzen auch nach Einschätzung des Hausarztes nur phasenweise und zum Teil einen erheblich einschränkenden Charakter (vgl. E. 5.1). In der Mal- und Gestaltungstherapie der Q.___ konnte die Beschwerdeführerin
mit den Schmerzen doch recht gut umg ehen und sich damit arrangieren ( Urk. 8/77 /
S. 6). Insgesamt bleibt die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen nach den genannten Kriterien unbewiesen , wes halb die Renten anpassung gestützt auf lit .
a Abs. 1 der SchlB IVG 6. IV Re vision als rechtens erscheint.
Die Eingliederungsmassnahmen samt Weiterausrichtung der ganzen Rente gemäss lit . a Abs. 3 der SchIB IVG 6. IV-Revision bilden Gegenstand eines sepa raten Entscheides ( Urk. 2 S. 4). 7. 7.1
Der psychiatrische Gutachter
diagnostizierte indes eine
rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen
Symptomen . Er nannte als
Haupt ur sache der gesundheitlichen Störung die depressive Entwick lung. Diese Diagnose begründete er e inleuchtend und sie wird
auch durch die früheren Berichte und Mutmassungen der behandelnden Ärzte zum Beschwer debild der Beschwerdeführerin
gestützt . Schon in den damaligen Berichten gab es Hinweise, wonach auch die Schmerzen ihren Ursprung in der Depression haben könnten an statt umgekehrt (vgl. E. 3.1.1, Urk. 8/22/13-15 sowie die weite ren in E.
3 wiedergegebenen Berichte ) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kann nicht davon ausgegangen werden , die depressive Entwicklung sei bloss Begleiterscheinung der Schmerzstörung und habe invalidenversiche rungsrechtlich
keine eigenständige Bedeutung . 7 . 2
Mittelgradige
depressive Störungen sind praxisgemäss nicht an sich ungeeignet , einen Rentenansp ruch zu begründen (vgl. etwa Rahel Sager, D ie bundesgericht liche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in : SJZ 04/2015 S.
308 -322 ).
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein vorübergehendes Leiden handelt(e) machen die aktenkundigen Arztberichte und die Ausführungen des Gutachters Dr.
B.___
deutlich, der davon ausging , dass die Beschwerdeführe rin seit 2005 an der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, mit somati schen
Symptomen
leide und deswegen seither zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorliegend kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt werden , wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis medizinisch an geh bar
sind (vgl. Rahel Sager, a.a.O S.
137 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) , da der psychiatrische Gutachter dies in Bezug auf die Krank heitsentwicklung und -dauer
bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich und nachvollziehbar in Frage stellt e . Dr.
B.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die fehlende konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer Teilchronifizierung der depressiven Störung beziehungsweise Entw icklung geführt. Bei jahrelang fehlender fachgerechter psychiatrischer Behandlung der depressiven Störung und bei bereits aufgetretener rezidivieren der depressiver Störung könne er sich über die weitere Prognose der Arbeitsfä higkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht äussern ( Urk. 8/94 S.
10) .
Nicht angezeigt scheint es bei dieser Sachlage aber auch, die invalidisierende Wirkung der Depression deshalb zu ver n einen, weil die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin
nicht ausgeschöpft worden sind . Dr.
B.___ empfahl dringend eine fachgerechte psychiatrische Behand lung, etwa eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung inklusive fachgerechter antidepressiver Therapie sowie eine regel mässige intensive Gesprächspsychotherapie und fügte an, b ei fehlenden Thera pieerfolgen soll te eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgenommen werden. Er meinte, erst nach Durchführung dieser Behandlungsmassnahmen könne etwas über die weitere Prognose beziehungsweise über die Möglichkeit der weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gesagt werden ( Urk. 8/94 S. 10). Eine entsprechende Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht auferlegt , obwohl bereits in den bei der Rentenzusprache vorhan denen Berichten eine psychiatrische Behandlung als zwingend notwendig erachtet wurde . Gestützt auf das Gutachten wurde dies nun auch vom RAD empfohlen (vgl. Urk. 8/95 S.
5) . Wenn das Fehlen von Therapien aber nach Jahr und Tag zu einer Teilchron ifizierung
der depressiven Entwicklung führte , kann dies e nicht mit dem Hinweis auf die bisher ungenügenden Behandlungsmass nahmen wieder verneint werden. Massgebend ist allein, ob die bei der Beschwer deführerin vorhandenen Defizite aus objektiver Sicht eine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähig keit begründen (vgl. Art. 6 und 7 Abs. 2 ATSG ), was mit der im Gutachten erhobenen Befundlage, wonach ei ne mittelschwere Einschränkung in den psychokognitiven Funktionen bestehe, insbesondere eine reduzierte Konzentra tions dauer , eine reduzierte geistige Flexibili tät, eine reduzierte psychische Belastbarkeit sowie eine Antriebsstörung und eine verlangsamte Psychomotorik, erstellt ist. 7 . 3
Für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidend ist der von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik HH.___ ( Urk. 11) , der am 2. Juni 2015 und damit eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung verfasst wurde, und zur Arbeitsfähigkeit auch nicht grund sätzlich Stellung nimmt.
Anzufügen bleibt, dass sich die
Auffassung des Hausarztes, wonach die Beschwer deführerin seit Februar 2005 zu 80 % arb eitsunfähig sei, in erhebli chem Mass auf die Schmerzdiagnosen, die wie ausgeführt keine Arbeitsunfähig keit zu begründen vermögen , stützte . Es kommt hinzu , dass es die unterschiedli che
Natur von Behandlungsauftrag des Hausarztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits ( BGE 124 I 170
E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzun gen gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal es wie erwähnt keine Anzeichen dafür gibt, dass
Dr. B.___ und Dr.
A.___ nicht de lege artis vorg eg angen wären oder wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätte n . 7.4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass , von der Einschätzung der
Gutachter abzuweichen . Anzumerken bleibt, dass die Berichte des langjährigen Arbeitge bers ( Urk. 8/44 und Urk. 8/71 ) , der die Beschwerdeführerin in etwa eine m 20% Pensum
(seiner Ansicht nach auch aus therapeutischen Gründen) weiterbe schäftigt , ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben , dass in Anwendung eines objektiven Massstabes keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe .
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl in der bisherigen als auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. 8 .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Einkommen einer medizinischen Laborantin. Da diese angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch eine angepasste Tätigkeit darstellt , kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % invalid und hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 9. 9 .1
Die Kosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10.
Dezember 2013 ( Urk.
2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife , Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli