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IV.2014.00106

Eine Rentenherabsetzung war bei dem mehr als 15 Jahre eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführer ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen beziehungsweise ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zulässig.

Zürich SozVersG · 2014-05-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 1965, meldete sich am

4. April 1997 unter Hinweis auf ein im Jahre 1995 erlittenes Verhebetrauma und ein l umbospondylogenes Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom

26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39 ) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 5/40) zu.

Mit Mitteilungen vom

8. Oktober 1999 ( Urk 5/48), vom 24. März 2003 (Urk. 5/56) und vom 6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines im August 2010 versandten (undatierten) ausgefüllten Revisi onsfragebogens ( Urk. 5/68) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ei nen Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (Bericht vom 2 2. Juni 2011; Urk. 5/86/1-10) und ein rheumatologi sches Gutachten (Gutachten vom

16. August 2011 ; Urk. 5/87/1-27 ) sowie bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom

8. Februar 2012 ; Urk. 5/99/1-15) ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2012 (Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/109-110 ; Urk. 5/111 )

stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 5/118 = Urk.

2) einen Invaliditätsgrad von 50

% fest und setzte die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungs weise

per

1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herab. 2.

Der Versicherte erhob am

27. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. Februar 2014 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

3. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren - tenver fügung lediglich nach den für die Wie dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abge ändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Be weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be urteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugespro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesge richts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezem ber 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom

26. Februar 1999 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten gewesen sei , dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge seit De zember 2009 verschlechtert habe , und dass dem Beschwerdeführer seither die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzu muten sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiere. Da sich die ur sprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 20. No vember 1998 als zwei fellos unrichtig erweise, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom

26. Februar 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da sein behandelnder Arzt ihm eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 5), weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien . Da es zwischenzeitlich sowohl im Januar 2005 als auch im Dezem ber 2009 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, seien zudem auch die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom

26. Februar 1999 (Urk.

5/39-40), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis

31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zu gesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.

2) letztmals anlässlich eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) mit, dass sich sein Renten anspruch nicht verändert habe .

Für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wäre vorliegend daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

ab Erlass der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) massgebend. Demgegenüber müsste für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig gewesen sein. 3.2

Die Fragen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Feb ruar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig war, und ob sich der Gesundheits zustand seither beziehungsweise seit der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) in einer für den Rentenanspruch massgebende n Weise wesentlich verändert hat, k önnen vorliegend indes, wie im Folgenden zu zeigen ist, offen bleiben. 4. 4.1

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom

18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.

Demgegenüber sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 4.3) gilt als relevanter An - knüpfungs punkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit . a Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 1) SchlB IVG der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung. 4.2

Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliede rungshindernisse hab en daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medi zinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtspre chung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trot z medizinisch (wieder) ausge wie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medi zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-e rwerblicher Massnah men das theo retische Leistungspot ential ausgeschöpft werden kann

(Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013) sind im Sinne einer analogen Anwendung von lit . a Abs. 4 SchlB IVG Ausnahmen vom Regelfall der Selbstein gliederung

grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Eine ( analoge) Übernahme der beiden Kriterien von lit . a Abs. 4 SchlB IVG erlaubt es den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiederer wägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext indes nicht , ohne weiteres einen Besitzstandsanspruch geltend zu machen. Es wird ihnen diesfalls lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, publ . in: Plädoyer 2011/6 S. 63, und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ . in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist mithin im Re gelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Ei genanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, publ . in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104). 4.4

Der am 2. September 1965 geborene Beschwerdeführer ( Urk. 5/1/1) war zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) 48 Jahre alt und bezog seit dem 1. Februar 1998 (Urk. 5/39/1) und mithin seit mehr als 15 Jahren eine In validenrente . Damit f ällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Renten bezugs dauer die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetat bestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat und seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 5/106/2) , daher als erfüllt zu betrachten. 5.

5.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.2.2). 5. 2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch betreffend dessen berufliche Einglie derung geführt hat ( Urk. 5/106 S. 2-3). Anlässlich dieses Gesprächs hat die Be rufsberaterin der Beschwerdegegenerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % eine (behinderungsangepasste) Erwerbstätigkeit ausüben könne, und dass es im Rahmen der Rentenrevision zu einer Kürzung der Rente kommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht eingliederungsfähig empfunden und habe angegeben, dass er nicht in der Lage sei, an einer berufli chen Massnahme im Umfan g eines Arbeitspensums von 50 % teilzunehmen . Die b eruflichen Massnahmen seien anschliessend abgeschlossen worden. 5. 3

Auf Grund einer fehlende n Eingliederungswilligkeit beziehungsweise einer fehlen den Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen wäh rend des Eingliederungsgesprä chs durfte die Beschwerdegegnerin indes nicht direkt eine Herabsetzung der Rente verfügen. Denn es lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür erkennen, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Renten bezugs von mehr als 15 Jahren eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzu muten wäre, beziehungsweise dass die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliede - rungs gespräch vom 2 2. August 2012 daher verpflichtet gewesen, e in Mahn- und Bedenkzeit verfahren

durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk - zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten - herabsetzung zu verfügen.

Folglich ist davon auszuge hen, dass der Be schwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit weiterhin nicht verwerten k ann

beziehungsweise, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, seine allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungs massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer

einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren - tenver fügung lediglich nach den für die Wie dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abge ändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Be weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be urteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

E. 1.5 Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugespro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesge richts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezem ber 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom

26. Februar 1999 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten gewesen sei , dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge seit De zember 2009 verschlechtert habe , und dass dem Beschwerdeführer seither die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzu muten sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiere. Da sich die ur sprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 20. No vember 1998 als zwei fellos unrichtig erweise, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom

26. Februar 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da sein behandelnder Arzt ihm eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 5), weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien . Da es zwischenzeitlich sowohl im Januar 2005 als auch im Dezem ber 2009 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, seien zudem auch die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom

26. Februar 1999 (Urk.

5/39-40), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis

31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zu gesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.

2) letztmals anlässlich eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) mit, dass sich sein Renten anspruch nicht verändert habe .

Für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wäre vorliegend daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

ab Erlass der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) massgebend. Demgegenüber müsste für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig gewesen sein. 3.2

Die Fragen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Feb ruar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig war, und ob sich der Gesundheits zustand seither beziehungsweise seit der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) in einer für den Rentenanspruch massgebende n Weise wesentlich verändert hat, k önnen vorliegend indes, wie im Folgenden zu zeigen ist, offen bleiben. 4.

E. 4 April 1997 unter Hinweis auf ein im Jahre 1995 erlittenes Verhebetrauma und ein l umbospondylogenes Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom

26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39 ) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 5/40) zu.

Mit Mitteilungen vom

E. 4.1 Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom

18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.

Demgegenüber sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 4.3) gilt als relevanter An - knüpfungs punkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit . a Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 1) SchlB IVG der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung.

E. 4.2 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliede rungshindernisse hab en daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medi zinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtspre chung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trot z medizinisch (wieder) ausge wie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medi zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-e rwerblicher Massnah men das theo retische Leistungspot ential ausgeschöpft werden kann

(Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013) sind im Sinne einer analogen Anwendung von lit . a Abs. 4 SchlB IVG Ausnahmen vom Regelfall der Selbstein gliederung

grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Eine ( analoge) Übernahme der beiden Kriterien von lit . a Abs. 4 SchlB IVG erlaubt es den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiederer wägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext indes nicht , ohne weiteres einen Besitzstandsanspruch geltend zu machen. Es wird ihnen diesfalls lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, publ . in: Plädoyer 2011/6 S. 63, und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ . in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist mithin im Re gelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Ei genanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, publ . in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104).

E. 4.4 Der am 2. September 1965 geborene Beschwerdeführer ( Urk. 5/1/1) war zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) 48 Jahre alt und bezog seit dem 1. Februar 1998 (Urk. 5/39/1) und mithin seit mehr als 15 Jahren eine In validenrente . Damit f ällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Renten bezugs dauer die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetat bestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat und seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 5/106/2) , daher als erfüllt zu betrachten. 5.

5.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.2.2). 5. 2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch betreffend dessen berufliche Einglie derung geführt hat ( Urk. 5/106 S. 2-3). Anlässlich dieses Gesprächs hat die Be rufsberaterin der Beschwerdegegenerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % eine (behinderungsangepasste) Erwerbstätigkeit ausüben könne, und dass es im Rahmen der Rentenrevision zu einer Kürzung der Rente kommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht eingliederungsfähig empfunden und habe angegeben, dass er nicht in der Lage sei, an einer berufli chen Massnahme im Umfan g eines Arbeitspensums von 50 % teilzunehmen . Die b eruflichen Massnahmen seien anschliessend abgeschlossen worden. 5. 3

Auf Grund einer fehlende n Eingliederungswilligkeit beziehungsweise einer fehlen den Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen wäh rend des Eingliederungsgesprä chs durfte die Beschwerdegegnerin indes nicht direkt eine Herabsetzung der Rente verfügen. Denn es lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür erkennen, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Renten bezugs von mehr als 15 Jahren eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzu muten wäre, beziehungsweise dass die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliede - rungs gespräch vom 2 2. August 2012 daher verpflichtet gewesen, e in Mahn- und Bedenkzeit verfahren

durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk - zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten - herabsetzung zu verfügen.

Folglich ist davon auszuge hen, dass der Be schwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit weiterhin nicht verwerten k ann

beziehungsweise, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, seine allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungs massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer

einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 8 Februar 2012 ; Urk. 5/99/1-15) ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2012 (Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/109-110 ; Urk. 5/111 )

stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 5/118 = Urk.

2) einen Invaliditätsgrad von 50

% fest und setzte die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungs weise

per

1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herab. 2.

Der Versicherte erhob am

27. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. Februar 2014 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

3. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, meldete sich am
  2. April 1997 unter Hinweis auf ein im Jahre 1995 erlittenes Verhebetrauma und ein l umbospondylogenes Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  5/2 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom
  3. Februar 1999 ( Urk.  5/39-40) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55  % eine halbe Rente ( Urk.  5/39 ) und für die Zeit ab
  4. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ( Urk.  5/40) zu.      Mit Mitteilungen vom
  5. Oktober 1999 ( Urk 5/48), vom 24. März 2003 (Urk. 5/56) und vom 6. Juli 2006 ( Urk.  5/63) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2      Nach Eingang eines im August 2010 versandten (undatierten) ausgefüllten Revisi onsfragebogens ( Urk.  5/68) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ei nen Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (Bericht vom 2
  6. Juni 2011; Urk.  5/86/1-10) und ein rheumatologi sches Gutachten (Gutachten vom
  7. August 2011 ; Urk.  5/87/1-27 ) sowie bei Dr.  med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom
  8. Februar 2012 ; Urk.  5/99/1-15) ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2012 (Urk.  5/105) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk.  5/109-110 ; Urk.  5/111 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.  5/118 = Urk.  2) einen Invaliditätsgrad von 50   % fest und setzte die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungs weise per
  9. Februar 2014 auf eine halbe Rente herab.
  10. Der Versicherte erhob am
  11. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom
  12. Dezember 2013 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  13. Februar 2014 ( Urk.  4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  14. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  6 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4      Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren - tenver fügung lediglich nach den für die Wie dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abge ändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.  2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Be weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be urteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5      Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis Abs.  2 lit . a IVV). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugespro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesge richts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  17. Dezem ber 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom
  18. Februar 1999 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100  % zuzumuten gewesen sei , dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge seit De zember 2009 verschlechtert habe , und dass dem Beschwerdeführer seither die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60  % zuzu muten sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50  % resul tiere. Da sich die ur sprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 20. No vember 1998 als zwei fellos unrichtig erweise, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen (S. 3). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom
  19. Februar 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da sein behandelnder Arzt ihm eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten attestiert habe ( Urk.  1 S. 5), weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien . Da es zwischenzeitlich sowohl im Januar 2005 als auch im Dezem ber 2009 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, seien zudem auch die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt ( Urk.  1 S. 6).
  20. 3.1      Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom
  21. Februar 1999 (Urk.   5/39-40), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis
  22. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55  % eine halbe Rente ( Urk.  5/39) und für die Zeit ab
  23. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zu gesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.  2) letztmals anlässlich eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom
  24. Juli 2006 ( Urk.  5/63) mit, dass sich sein Renten anspruch nicht verändert habe . Für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wäre vorliegend daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum ab Erlass der Mitteilung vom
  25. Juli 2006 ( Urk.  5/63) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  26. Dezember 2013 ( Urk.  2) massgebend. Demgegenüber müsste für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 ( Urk.  5/39-40) zweifellos unrichtig gewesen sein. 3.2      Die Fragen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Feb ruar 1999 ( Urk.  5/39-40) zweifellos unrichtig war, und ob sich der Gesundheits zustand seither beziehungsweise seit der Mitteilung vom
  27. Juli 2006 ( Urk.  5/63) in einer für den Rentenanspruch massgebende n Weise wesentlich verändert hat, k önnen vorliegend indes, wie im Folgenden zu zeigen ist, offen bleiben.
  28. 4.1      Gemäss lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom
  29. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.      Demgegenüber sieht lit . a Abs.  4 SchlB IVG vor, dass Abs.  1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.      Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 4.3) gilt als relevanter An - knüpfungs punkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit . a Abs.  4 (in Verbindung mit Abs.  1) SchlB IVG der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung. 4.2      Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs.  2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs.  1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliede rungshindernisse hab en daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medi zinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtspre chung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trot z medizinisch (wieder) ausge wie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medi zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-e rwerblicher Massnah men das theo retische Leistungspot ential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3      Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013) sind im Sinne einer analogen Anwendung von lit . a Abs.  4 SchlB IVG Ausnahmen vom Regelfall der Selbstein gliederung grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Eine ( analoge) Übernahme der beiden Kriterien von lit . a Abs.  4 SchlB IVG erlaubt es den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im revisions- (Art. 17 Abs.  1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiederer wägungsrechtlichen (Art. 53 Abs.  2 ATSG) Kontext indes nicht , ohne weiteres einen Besitzstandsanspruch geltend zu machen. Es wird ihnen diesfalls lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, publ . in: Plädoyer 2011/6 S. 63, und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ . in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).      Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist mithin im Re gelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Ei genanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, publ . in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104). 4.4      Der am
  30. September 1965 geborene Beschwerdeführer ( Urk.  5/1/1) war zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom
  31. Dezember 2013 ( Urk.  2) 48 Jahre alt und bezog seit dem 1. Februar 1998 (Urk. 5/39/1) und mithin seit mehr als 15 Jahren eine In validenrente . Damit f ällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Renten bezugs dauer die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetat bestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat und seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk.  5/106/2) , daher als erfüllt zu betrachten.
  32. 5.1      Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  21 Abs.  4 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3
  33. November 2013 E. 3.2.2).
  34. 2      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2
  35. August 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch betreffend dessen berufliche Einglie derung geführt hat ( Urk.  5/106 S. 2-3). Anlässlich dieses Gesprächs hat die Be rufsberaterin der Beschwerdegegenerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60  % eine (behinderungsangepasste) Erwerbstätigkeit ausüben könne, und dass es im Rahmen der Rentenrevision zu einer Kürzung der Rente kommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht eingliederungsfähig empfunden und habe angegeben, dass er nicht in der Lage sei, an einer berufli chen Massnahme im Umfan g eines Arbeitspensums von 50 % teilzunehmen . Die b eruflichen Massnahmen seien anschliessend abgeschlossen worden.
  36. 3      Auf Grund einer fehlende n Eingliederungswilligkeit beziehungsweise einer fehlen den Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen wäh rend des Eingliederungsgesprä chs durfte die Beschwerdegegnerin indes nicht direkt eine Herabsetzung der Rente verfügen. Denn es lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür erkennen, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Renten bezugs von mehr als 15 Jahren eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzu muten wäre, beziehungsweise dass die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1
  37. Mai 2011 E. 3.3). 5.4      Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliede - rungs gespräch vom 2
  38. August 2012 daher verpflichtet gewesen, e in Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3
  39. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom
  40. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2
  41. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2
  42. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk - zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten - herabsetzung zu verfügen. Folglich ist davon auszuge hen, dass der Be schwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit weiterhin nicht verwerten k ann beziehungsweise, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, seine allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungs massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen .      Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt:
  43. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  44. Dezember 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
  45. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  46. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr.  2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00106 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

15. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 1965, meldete sich am

4. April 1997 unter Hinweis auf ein im Jahre 1995 erlittenes Verhebetrauma und ein l umbospondylogenes Syn drom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung en vom

26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39 ) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 5/40) zu.

Mit Mitteilungen vom

8. Oktober 1999 ( Urk 5/48), vom 24. März 2003 (Urk. 5/56) und vom 6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines im August 2010 versandten (undatierten) ausgefüllten Revisi onsfragebogens ( Urk. 5/68) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ei nen Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (Bericht vom 2 2. Juni 2011; Urk. 5/86/1-10) und ein rheumatologi sches Gutachten (Gutachten vom

16. August 2011 ; Urk. 5/87/1-27 ) sowie bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom

8. Februar 2012 ; Urk. 5/99/1-15) ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2012 (Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/109-110 ; Urk. 5/111 )

stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk. 5/118 = Urk.

2) einen Invaliditätsgrad von 50

% fest und setzte die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungs weise

per

1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herab. 2.

Der Versicherte erhob am

27. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26. Februar 2014 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

3. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren - tenver fügung lediglich nach den für die Wie dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abge ändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Be weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be urteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeits fähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Inva lidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich fal schen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine recht lich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugespro chen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesge richts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezem ber 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) davon aus, dass dem Beschwerde führer zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom

26. Februar 1999 die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten gewesen sei , dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge seit De zember 2009 verschlechtert habe , und dass dem Beschwerdeführer seither die Ausübung einer behinde rungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzu muten sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resul tiere. Da sich die ur sprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 20. No vember 1998 als zwei fellos unrichtig erweise, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom

26. Februar 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da sein behandelnder Arzt ihm eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 5), weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien . Da es zwischenzeitlich sowohl im Januar 2005 als auch im Dezem ber 2009 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, seien zudem auch die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt ( Urk. 1 S. 6). 3.

3.1

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom

26. Februar 1999 (Urk.

5/39-40), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis

31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente ( Urk. 5/39) und für die Zeit ab

1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zu gesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 ( Urk.

2) letztmals anlässlich eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) mit, dass sich sein Renten anspruch nicht verändert habe .

Für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wäre vorliegend daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

ab Erlass der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) massgebend. Demgegenüber müsste für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig gewesen sein. 3.2

Die Fragen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Feb ruar 1999 ( Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig war, und ob sich der Gesundheits zustand seither beziehungsweise seit der Mitteilung vom

6. Juli 2006 ( Urk. 5/63) in einer für den Rentenanspruch massgebende n Weise wesentlich verändert hat, k önnen vorliegend indes, wie im Folgenden zu zeigen ist, offen bleiben. 4. 4.1

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom

18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pa thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.

Demgegenüber sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invali denversicherung beziehen.

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 4.3) gilt als relevanter An - knüpfungs punkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit . a Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 1) SchlB IVG der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung. 4.2

Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliede rungshindernisse hab en daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medi zinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtspre chung in ganz besonderen Ausnah mefällen nach langjährigem Rentenbezug trot z medizinisch (wieder) ausge wie sener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medi zinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-e rwerblicher Massnah men das theo retische Leistungspot ential ausgeschöpft werden kann

(Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013) sind im Sinne einer analogen Anwendung von lit . a Abs. 4 SchlB IVG Ausnahmen vom Regelfall der Selbstein gliederung

grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Eine ( analoge) Übernahme der beiden Kriterien von lit . a Abs. 4 SchlB IVG erlaubt es den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiederer wägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext indes nicht , ohne weiteres einen Besitzstandsanspruch geltend zu machen. Es wird ihnen diesfalls lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, publ . in: Plädoyer 2011/6 S. 63, und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ . in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist mithin im Re gelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Ei genanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, publ . in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104). 4.4

Der am 2. September 1965 geborene Beschwerdeführer ( Urk. 5/1/1) war zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom

6. Dezember 2013 ( Urk.

2) 48 Jahre alt und bezog seit dem 1. Februar 1998 (Urk. 5/39/1) und mithin seit mehr als 15 Jahren eine In validenrente . Damit f ällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Ren tenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Renten bezugs dauer die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetat bestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat und seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 5/106/2) , daher als erfüllt zu betrachten. 5.

5.1

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.2.2). 5. 2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 2 2. August 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch betreffend dessen berufliche Einglie derung geführt hat ( Urk. 5/106 S. 2-3). Anlässlich dieses Gesprächs hat die Be rufsberaterin der Beschwerdegegenerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % eine (behinderungsangepasste) Erwerbstätigkeit ausüben könne, und dass es im Rahmen der Rentenrevision zu einer Kürzung der Rente kommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht eingliederungsfähig empfunden und habe angegeben, dass er nicht in der Lage sei, an einer berufli chen Massnahme im Umfan g eines Arbeitspensums von 50 % teilzunehmen . Die b eruflichen Massnahmen seien anschliessend abgeschlossen worden. 5. 3

Auf Grund einer fehlende n Eingliederungswilligkeit beziehungsweise einer fehlen den Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen wäh rend des Eingliederungsgesprä chs durfte die Beschwerdegegnerin indes nicht direkt eine Herabsetzung der Rente verfügen. Denn es lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür erkennen, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Renten bezugs von mehr als 15 Jahren eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzu muten wäre, beziehungsweise dass die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leis tungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliede - rungs gespräch vom 2 2. August 2012 daher verpflichtet gewesen, e in Mahn- und Bedenkzeit verfahren

durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk - zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten - herabsetzung zu verfügen.

Folglich ist davon auszuge hen, dass der Be schwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit weiterhin nicht verwerten k ann

beziehungsweise, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, seine allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungs massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer

einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses mit Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz