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IV.2014.00100

Abstellen auf ein Gutachten der asim; keine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, da unverändert eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit besteht,

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, war vollzeitlich als Mitarbeiterin eines Tank stellen-Verkaufsladens angestellt ( Urk. 9/15) , als sie am 6. März 2005 einen Autounfall erlitt ( Urk. 9/13/2) . In der Folge befand sie sich in ärztlicher Behandlung und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Im September 2006 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4) . Diese zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei ( Urk. 9/13) . Überdies

tätigte sie

weitere

erwerbliche ( Urk. 9/10 , 9/15 und 9/36 ) und medizinische ( Urk. 9/14 und 9/16) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 8. Mai 2007 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/40). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben ( Urk. 9/47) und ihren Rechtsvertreter ein neu rologisch-neuropsychologische s Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 2 5. Juli 2007 einreichen ( Urk. 9/46). Die IV-Stelle gab darauf beim

Institut Z.___ ein G utachten in Auftrag, das am 31. Dezember 2008 erstattet wurde ( Urk. 9/73) . M it Verfügung vom 2 3. April 2009 ( Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht nach dem Beizug der vollständigen Suva-Akten ( Urk. 9/90 und 9/95) mit Urteil IV.2009.00523 vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 9/100) ab wies . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Bun desgericht ( Urk. 9/101) , das

mit Urteil 9C_704/2012 vom 8. November 2012 ( Urk. 9/102)

auf Abweisung der Beschwerde erkannte . 1.2

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ( Urk. 9/107) liess sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug anmelden. Nach der Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es ( Urk. 9/117/3) erliess die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 einen negativen Vorbescheid ( Urk. 9/119). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 2 = 9/122) wies sie das Leistungsbegehren ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 10) Kenntnis erhalten, mit welcher der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (B GE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass die Abklärungen eine aus versicherungsmedizinischer Sicht unveränderte gesund heitliche Situation ergeben hätten. Der Beschwerdeführerin sei die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch jede andere leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Daraus resultiere ein Invali ditätsgrad , der keinen Rentenanspruch

zu begründen vermöge ( Urk. 2 ).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit dem von der Suva eingeholten Gut achten des

Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 begnügen dürfen, sondern hätte weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen ( Urk. 1).

3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war , und der angefochtenen Verf ügung vom 9. Dezember 2013 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 2 3. April 2009 war das polydisziplinäre Gutachten des

Instituts Z.___

vom 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/73; vgl. Urk. 9/77/2

und 9/102/3 ) . Diese s

hielt fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/73/17):

1.

Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma bei Heckkollision am 6. März 2005 mit minimal-traumatischer Hirnverletzung (ED Dr. Y.___ 03/2007), diffus fronto-striataler

Funktionsstörung ( Visuo-Okulomotorik 04/2007) und Rotationsinstabilität der HWS bei Ligamen tum alare -Insuffizienz links (Grad III nach Krakenes , FMRI 03/2007) - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - Leichte degenerative HWS- und LWS-Veränderungen und leichte bis mässige Hypomobilität der HWS - Sekundärer Schwindel bei optokinetischer Überempfindlichkeit (ED Dr. A.___ 03/2006)

2.

Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it seien f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädli cher Gebrauch (ICD-10: F17.1 ), eine f ormal mittelschwere bis schwer e neuropsychis che Störung bei Status nach HWS- Distorsionstrauma am 6. März 2005 (DD: Schmerzsyndrom, affektive Störung, Verdeutlichungstendenz oder Aggravation) und a namnestisch eine massive Akkommodationseinschränkung, Hypermetropie und Astigmatismus (Urk. 9/73/18) .

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin einer Tankstelle, welche als körperlich leichte bis intermittierend wechselbelastende Tätigkeit angesehen werden könne, sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit ver minderter Schmerz- und Stresstoleranz (Verlangsamung und Bedarf nach ver mehrten Pausen) bedingt. Sofern das Einschalten regelmässiger Pausen möglich sei, sei diese zu 80 % zumutbare Arbeitstätigkeit ganztags verwertbar ( Urk. 9/73/19) .

In anderen Berufen bestehe f ür sämtliche körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselposi tionen

und zur Einschaltung kurze r Pausen zur Durchführung von Lockerungs übungen und

ohne wiederholte oder dauerhafte rückenbelastende Arbeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar ( Urk. 9/73/20). 3.3

Im Auftrag der Suva hatte

das

Institut Z.___

am 31. Dezember 2010 ein weiteres

p oly dis ziplinäres Gutachten erstellt ( Urk. 9/95/11 ff.). Darin wurden folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 9/95/73 f.):

1.

Dysthmia (ICD-10: F34.1)

2.

Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) 3.

Chronische, klinisch unspezifische Schwankschwindelbeschwerden (ICD 10: R42)

-

diskrete Zeichen einer zentral- vestibulären Funktionsstörung

-

mit deutlicher phobischer Schwindelkomponente -

mit deutlichen zusätzlichen Zeichen einer nicht-organischen Funk tionsstörung (z.B. in der Gleichgewichtsanalyse)

4.

Schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits 5.

Nicht-authentische formal mittelschwere bis schwere neuropsycho logi sche Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter bis maximal mittelgradiger echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen bei

-

Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma

-

chronifizierten Schmerzen

-

Verdacht auf depressive Symptomatik .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende diagnostizierte Gesundheits störungen (Urk. 9/95/74):

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

Panvertebrales zervikal betontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8) mit/bei

a)

Chronische m

zervikozephale m Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) -

ohne Anhaltspunkte für zervikale Radikulopathie oder Myelopa thie -

mit möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente bei protrahiertem übermässigem Gebrauch von nichtsteroidalen

Ent zündungshemmern (ICD-10: G44.4) b)

Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskuläre r

Dysbalance im zervika len, thorakalen und lumbalen Bereich der Wirbelsäule -

tendomyotische Verspannungen der Mm. Trapezii beidseits, Verspannungen der panvertebralen Muskulatur im thora kalen und im lumbalen Bereich -

muskuläre Dysbalance im Bereich der Muskulatur der Unter schenkel rechtsbetont

3.

Status nach Autounfall mit Heck- und konsekutiver Frontalkollision am 6. März 2005 mit -

HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force Guidelines (ICD 10: S13.4) -

milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie I 4.

Normakusis .

Die Beschwerdeführerin sei

aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auf grund der Schwindelbeschwerden ergebe sich aus neurologisch klinischer Sicht eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass Arbeiten mit Absturzgefahr (Besteigen von Leitern) und Arbeiten mit erhöhter Selbstver letzungsgefahr bei Auftreten von Schwindelepisoden (z.B. Arbeiten mit gefähr lichen Maschinen mit rotierenden Teilen) zu meiden seien ( Urk. 9/95/81 , 9/95/84 und 9/95/94 ).

Aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht quantifiziert werden. Bei inkonsistenter Anstrengungsbereitschaft könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Testresultate die tatsächliche Leistungsfähigkeit deutlich unterschätzten, sogar solche, die während einer Phase adäquater Leistungsmotivation erhoben worden seien. Somit reflektiere die formal erhobene kognitive Leistungsfähigkeit das Minimum dessen, was die Beschwerdeführerin zu leisten in der Lage sei. Die effektive Leistungsfähigkeit , gemessen am allgem ein klinischen Eindruck und zum Beispiel an der Fähigkeit, weiterhin als alleinerziehende Mutter für ihre Tochter zu sorgen, dürfte wesentlich von den Testresultaten abweichen. Berücksichtige man das Ausmass der Einbussen, wie sie der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereitschaft bekannt seien, dann dürfte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit 50 % nicht über schreiten.

Dies gelte für Arbeiten mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit wie einfach zu lernende Tätigkeiten mit hohem Routinean teil . Aufgrund der Fehleranfälligkeit wären die Arbeiten in qualitativer Hinsicht von Dritten zu überprüfen. Wegen der Antriebsminderung sol lte die Arbeit in moderatem T empo von aussen getaktet sein beziehungsweise vorgegeben wer den. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin nach erledigten Arbeitss chritten von sich aus initiativ werde, um nach weiteren zu erledigenden Arbeiten zu fragen. Wichtig wäre zudem ein individuelles Pausenmanagement in Form von mehreren kurzen Pausen, um Schmerzen und Ermüdung vorzu beugen , im Idealfall mit der Möglichkeit sich hinzulegen.

E ine Tätigkeit im Verkauf wäre je nach Branche und Einsatzort selbst bei authen tischen leicht bis mittelgradigen Einbussen eher ungünstig. Ungünstige Rahmenbedingungen bestünden in den Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (Kasse, Be [ob] achtung von Kunden, gegebenenfalls Abrufen von Lagerbeständen in der EDV), dem stossweisen Kundenaufkommen, dessen Bewältigung erhöhte Anforderungen an exekutive Funktionen stelle usw. (Urk. 9/95/86 und 9/95/95 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ( Urk. 9/95/92 und 9/95/95) . Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der verminderten emotionalen Belastbarkeit und erhöhter psychovegetative r Erregbarkeit ( Urk. 9/95/92). 4. 4.1

Das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 beruht auf den Untersuchungen von Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Oberarzt Dr. med. et phil. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von Frau E.___ , Fachpsychologin für Neu ropsychologie und Psychotherapie FSP , und lic . phil.

F.___ , Neuropsycholo gin und Psychologin FSP, von Oberarzt Dr. med.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Neurootologie (Urk. 9/95/19). Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich de n jenigen von Dr. Y.___ und des Vorgutachtens des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2008, auseinander.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet g egen das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 einzig ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Mandantin als in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 80 % arbeitsfähig qualifiziert werde, nachdem aus neuropsychologischer Sicht festge halten worden sei, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfä higkeit 50 % nicht übersch reiten dürfte . Im zur Diskussion stehenden Gutachten sei überdies auch angeführt worden, dass eine Tätigkeit im Verkauf je nach Branche und Einsatzort selbst bei authentisch leicht bis mittelgradigen Einbus sen eher ungünstig sei ( Urk. 1 S. 5).

Hierzu ist zu bemerken, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gerade nicht q uantifizier t wurde , da sich die entsprechenden Untersu chungsergebnisse nicht validieren liessen. Es wurde lediglich eine Zumutbar keitsbeurteilung

abgegeben, die auf der Annahme von Einbussen basierte, wie sie in der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereit schaft bekannt seien. Objektivierbare neuropsychologische Befunde liegen der abgegebenen Einschätzung nicht zu Grunde. Anhaltspunkte für fokale, rein neurologische Defizite waren keine vorhanden. Dementsprechend wurden die höchstens leichten Defizite in der Konzentration, im Gedächtnis und im Prob lemlösen mit der aus psychiatrischer Sicht bestehenden Dysthymie und soma toformen autonomen Störung erklärt. Es ist somit nichts au szumachen, was das Gutachten

des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheinen liesse. Vielmehr erfüllt es sämtliche von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4.2

Mit dem Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 ist eine Ver änderung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ebenso geht daraus hervor, dass sich der rheumatologische Zustand der Beschwerdeführerin insofern ver bessert hat, als neu von einem unspezifisch gewordenen Beschwerdebild auszu gehen war ( Urk. 9/95/55 ff.) . Die betreffenden Veränderungen wirk en sich jedoch nicht in einer Weise aus, dass dies zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit von 80 % führen würde.

Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fä higkeit

auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die im

Gutach ten des Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 festge haltenen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt als invalidisierende Gesundheitsschäden zu qualifizieren wären (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00523 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.2; Urk. 9/100/17 ff.). 4.3

Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen für das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 (vom April und September 2010; Urk. 9/95/19) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 verschlechterte . Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltpunkte für eine im erwähnten Zeitraum eingetretene gesundheitliche Verschlechterung. Es war daher korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und das Leis tungsbegehren vom 9. Januar 2013

(mangels einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit) abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt lic . iur . Sebastian Lorentz hat für seine Bemühungen und Ausla gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren k eine Hono rarnote eingereicht und um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf die Akten ersucht (Urk. 12 und 13). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic .

iur .

Se bastian Lorentz, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (B GE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass die Abklärungen eine aus versicherungsmedizinischer Sicht unveränderte gesund heitliche Situation ergeben hätten. Der Beschwerdeführerin sei die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch jede andere leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Daraus resultiere ein Invali ditätsgrad , der keinen Rentenanspruch

zu begründen vermöge ( Urk. 2 ).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit dem von der Suva eingeholten Gut achten des

Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 begnügen dürfen, sondern hätte weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen ( Urk. 1).

3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war , und der angefochtenen Verf ügung vom 9. Dezember 2013 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 2 3. April 2009 war das polydisziplinäre Gutachten des

Instituts Z.___

vom 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/73; vgl. Urk. 9/77/2

und 9/102/3 ) . Diese s

hielt fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/73/17):

1.

Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma bei Heckkollision am 6. März 2005 mit minimal-traumatischer Hirnverletzung (ED Dr. Y.___ 03/2007), diffus fronto-striataler

Funktionsstörung ( Visuo-Okulomotorik 04/2007) und Rotationsinstabilität der HWS bei Ligamen tum alare -Insuffizienz links (Grad III nach Krakenes , FMRI 03/2007) - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - Leichte degenerative HWS- und LWS-Veränderungen und leichte bis mässige Hypomobilität der HWS - Sekundärer Schwindel bei optokinetischer Überempfindlichkeit (ED Dr. A.___ 03/2006)

2.

Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it seien f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädli cher Gebrauch (ICD-10: F17.1 ), eine f ormal mittelschwere bis schwer e neuropsychis che Störung bei Status nach HWS- Distorsionstrauma am 6. März 2005 (DD: Schmerzsyndrom, affektive Störung, Verdeutlichungstendenz oder Aggravation) und a namnestisch eine massive Akkommodationseinschränkung, Hypermetropie und Astigmatismus (Urk. 9/73/18) .

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin einer Tankstelle, welche als körperlich leichte bis intermittierend wechselbelastende Tätigkeit angesehen werden könne, sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit ver minderter Schmerz- und Stresstoleranz (Verlangsamung und Bedarf nach ver mehrten Pausen) bedingt. Sofern das Einschalten regelmässiger Pausen möglich sei, sei diese zu 80 % zumutbare Arbeitstätigkeit ganztags verwertbar ( Urk. 9/73/19) .

In anderen Berufen bestehe f ür sämtliche körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselposi tionen

und zur Einschaltung kurze r Pausen zur Durchführung von Lockerungs übungen und

ohne wiederholte oder dauerhafte rückenbelastende Arbeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar ( Urk. 9/73/20). 3.3

Im Auftrag der Suva hatte

das

Institut Z.___

am 31. Dezember 2010 ein weiteres

p oly dis ziplinäres Gutachten erstellt ( Urk. 9/95/11 ff.). Darin wurden folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 9/95/73 f.):

1.

Dysthmia (ICD-10: F34.1)

2.

Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) 3.

Chronische, klinisch unspezifische Schwankschwindelbeschwerden (ICD 10: R42)

-

diskrete Zeichen einer zentral- vestibulären Funktionsstörung

-

mit deutlicher phobischer Schwindelkomponente -

mit deutlichen zusätzlichen Zeichen einer nicht-organischen Funk tionsstörung (z.B. in der Gleichgewichtsanalyse)

4.

Schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits 5.

Nicht-authentische formal mittelschwere bis schwere neuropsycho logi sche Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter bis maximal mittelgradiger echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen bei

-

Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma

-

chronifizierten Schmerzen

-

Verdacht auf depressive Symptomatik .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende diagnostizierte Gesundheits störungen (Urk. 9/95/74):

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

Panvertebrales zervikal betontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8) mit/bei

a)

Chronische m

zervikozephale m Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) -

ohne Anhaltspunkte für zervikale Radikulopathie oder Myelopa thie -

mit möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente bei protrahiertem übermässigem Gebrauch von nichtsteroidalen

Ent zündungshemmern (ICD-10: G44.4) b)

Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskuläre r

Dysbalance im zervika len, thorakalen und lumbalen Bereich der Wirbelsäule -

tendomyotische Verspannungen der Mm. Trapezii beidseits, Verspannungen der panvertebralen Muskulatur im thora kalen und im lumbalen Bereich -

muskuläre Dysbalance im Bereich der Muskulatur der Unter schenkel rechtsbetont

3.

Status nach Autounfall mit Heck- und konsekutiver Frontalkollision am 6. März 2005 mit -

HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force Guidelines (ICD 10: S13.4) -

milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie I 4.

Normakusis .

Die Beschwerdeführerin sei

aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auf grund der Schwindelbeschwerden ergebe sich aus neurologisch klinischer Sicht eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass Arbeiten mit Absturzgefahr (Besteigen von Leitern) und Arbeiten mit erhöhter Selbstver letzungsgefahr bei Auftreten von Schwindelepisoden (z.B. Arbeiten mit gefähr lichen Maschinen mit rotierenden Teilen) zu meiden seien ( Urk. 9/95/81 , 9/95/84 und 9/95/94 ).

Aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht quantifiziert werden. Bei inkonsistenter Anstrengungsbereitschaft könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Testresultate die tatsächliche Leistungsfähigkeit deutlich unterschätzten, sogar solche, die während einer Phase adäquater Leistungsmotivation erhoben worden seien. Somit reflektiere die formal erhobene kognitive Leistungsfähigkeit das Minimum dessen, was die Beschwerdeführerin zu leisten in der Lage sei. Die effektive Leistungsfähigkeit , gemessen am allgem ein klinischen Eindruck und zum Beispiel an der Fähigkeit, weiterhin als alleinerziehende Mutter für ihre Tochter zu sorgen, dürfte wesentlich von den Testresultaten abweichen. Berücksichtige man das Ausmass der Einbussen, wie sie der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereitschaft bekannt seien, dann dürfte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit 50 % nicht über schreiten.

Dies gelte für Arbeiten mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit wie einfach zu lernende Tätigkeiten mit hohem Routinean teil . Aufgrund der Fehleranfälligkeit wären die Arbeiten in qualitativer Hinsicht von Dritten zu überprüfen. Wegen der Antriebsminderung sol lte die Arbeit in moderatem T empo von aussen getaktet sein beziehungsweise vorgegeben wer den. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin nach erledigten Arbeitss chritten von sich aus initiativ werde, um nach weiteren zu erledigenden Arbeiten zu fragen. Wichtig wäre zudem ein individuelles Pausenmanagement in Form von mehreren kurzen Pausen, um Schmerzen und Ermüdung vorzu beugen , im Idealfall mit der Möglichkeit sich hinzulegen.

E ine Tätigkeit im Verkauf wäre je nach Branche und Einsatzort selbst bei authen tischen leicht bis mittelgradigen Einbussen eher ungünstig. Ungünstige Rahmenbedingungen bestünden in den Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (Kasse, Be [ob] achtung von Kunden, gegebenenfalls Abrufen von Lagerbeständen in der EDV), dem stossweisen Kundenaufkommen, dessen Bewältigung erhöhte Anforderungen an exekutive Funktionen stelle usw. (Urk. 9/95/86 und 9/95/95 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ( Urk. 9/95/92 und 9/95/95) . Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der verminderten emotionalen Belastbarkeit und erhöhter psychovegetative r Erregbarkeit ( Urk. 9/95/92). 4.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 10) Kenntnis erhalten, mit welcher der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 Das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 beruht auf den Untersuchungen von Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Oberarzt Dr. med. et phil. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von Frau E.___ , Fachpsychologin für Neu ropsychologie und Psychotherapie FSP , und lic . phil.

F.___ , Neuropsycholo gin und Psychologin FSP, von Oberarzt Dr. med.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Neurootologie (Urk. 9/95/19). Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich de n jenigen von Dr. Y.___ und des Vorgutachtens des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2008, auseinander.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet g egen das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 einzig ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Mandantin als in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 80 % arbeitsfähig qualifiziert werde, nachdem aus neuropsychologischer Sicht festge halten worden sei, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfä higkeit 50 % nicht übersch reiten dürfte . Im zur Diskussion stehenden Gutachten sei überdies auch angeführt worden, dass eine Tätigkeit im Verkauf je nach Branche und Einsatzort selbst bei authentisch leicht bis mittelgradigen Einbus sen eher ungünstig sei ( Urk. 1 S. 5).

Hierzu ist zu bemerken, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gerade nicht q uantifizier t wurde , da sich die entsprechenden Untersu chungsergebnisse nicht validieren liessen. Es wurde lediglich eine Zumutbar keitsbeurteilung

abgegeben, die auf der Annahme von Einbussen basierte, wie sie in der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereit schaft bekannt seien. Objektivierbare neuropsychologische Befunde liegen der abgegebenen Einschätzung nicht zu Grunde. Anhaltspunkte für fokale, rein neurologische Defizite waren keine vorhanden. Dementsprechend wurden die höchstens leichten Defizite in der Konzentration, im Gedächtnis und im Prob lemlösen mit der aus psychiatrischer Sicht bestehenden Dysthymie und soma toformen autonomen Störung erklärt. Es ist somit nichts au szumachen, was das Gutachten

des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheinen liesse. Vielmehr erfüllt es sämtliche von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.

E. 4.2 Mit dem Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 ist eine Ver änderung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ebenso geht daraus hervor, dass sich der rheumatologische Zustand der Beschwerdeführerin insofern ver bessert hat, als neu von einem unspezifisch gewordenen Beschwerdebild auszu gehen war ( Urk. 9/95/55 ff.) . Die betreffenden Veränderungen wirk en sich jedoch nicht in einer Weise aus, dass dies zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit von 80 % führen würde.

Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fä higkeit

auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die im

Gutach ten des Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 festge haltenen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt als invalidisierende Gesundheitsschäden zu qualifizieren wären (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00523 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.2; Urk. 9/100/17 ff.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen für das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 (vom April und September 2010; Urk. 9/95/19) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 verschlechterte . Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltpunkte für eine im erwähnten Zeitraum eingetretene gesundheitliche Verschlechterung. Es war daher korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und das Leis tungsbegehren vom 9. Januar 2013

(mangels einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit) abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt lic . iur . Sebastian Lorentz hat für seine Bemühungen und Ausla gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren k eine Hono rarnote eingereicht und um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf die Akten ersucht (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 12 und 13). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00100 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, war vollzeitlich als Mitarbeiterin eines Tank stellen-Verkaufsladens angestellt ( Urk. 9/15) , als sie am 6. März 2005 einen Autounfall erlitt ( Urk. 9/13/2) . In der Folge befand sie sich in ärztlicher Behandlung und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Im September 2006 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4) . Diese zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei ( Urk. 9/13) . Überdies

tätigte sie

weitere

erwerbliche ( Urk. 9/10 , 9/15 und 9/36 ) und medizinische ( Urk. 9/14 und 9/16) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 8. Mai 2007 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/40). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben ( Urk. 9/47) und ihren Rechtsvertreter ein neu rologisch-neuropsychologische s Gutachten von Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 2 5. Juli 2007 einreichen ( Urk. 9/46). Die IV-Stelle gab darauf beim

Institut Z.___ ein G utachten in Auftrag, das am 31. Dezember 2008 erstattet wurde ( Urk. 9/73) . M it Verfügung vom 2 3. April 2009 ( Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht nach dem Beizug der vollständigen Suva-Akten ( Urk. 9/90 und 9/95) mit Urteil IV.2009.00523 vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 9/100) ab wies . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Bun desgericht ( Urk. 9/101) , das

mit Urteil 9C_704/2012 vom 8. November 2012 ( Urk. 9/102)

auf Abweisung der Beschwerde erkannte . 1.2

Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ( Urk. 9/107) liess sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug anmelden. Nach der Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst es ( Urk. 9/117/3) erliess die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 einen negativen Vorbescheid ( Urk. 9/119). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 2 = 9/122) wies sie das Leistungsbegehren ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Januar 2014 ( Urk.

1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung ersucht ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 10) Kenntnis erhalten, mit welcher der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (B GE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass die Abklärungen eine aus versicherungsmedizinischer Sicht unveränderte gesund heitliche Situation ergeben hätten. Der Beschwerdeführerin sei die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch jede andere leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Daraus resultiere ein Invali ditätsgrad , der keinen Rentenanspruch

zu begründen vermöge ( Urk. 2 ).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit dem von der Suva eingeholten Gut achten des

Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 begnügen dürfen, sondern hätte weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen ( Urk. 1).

3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 2 3. April 2009, mit welcher ein Anspruch auf eine Invaliden rente verneint worden war , und der angefochtenen Verf ügung vom 9. Dezember 2013 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 2 3. April 2009 war das polydisziplinäre Gutachten des

Instituts Z.___

vom 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 9/73; vgl. Urk. 9/77/2

und 9/102/3 ) . Diese s

hielt fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/73/17):

1.

Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma bei Heckkollision am 6. März 2005 mit minimal-traumatischer Hirnverletzung (ED Dr. Y.___ 03/2007), diffus fronto-striataler

Funktionsstörung ( Visuo-Okulomotorik 04/2007) und Rotationsinstabilität der HWS bei Ligamen tum alare -Insuffizienz links (Grad III nach Krakenes , FMRI 03/2007) - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - Leichte degenerative HWS- und LWS-Veränderungen und leichte bis mässige Hypomobilität der HWS - Sekundärer Schwindel bei optokinetischer Überempfindlichkeit (ED Dr. A.___ 03/2006)

2.

Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigke it seien f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädli cher Gebrauch (ICD-10: F17.1 ), eine f ormal mittelschwere bis schwer e neuropsychis che Störung bei Status nach HWS- Distorsionstrauma am 6. März 2005 (DD: Schmerzsyndrom, affektive Störung, Verdeutlichungstendenz oder Aggravation) und a namnestisch eine massive Akkommodationseinschränkung, Hypermetropie und Astigmatismus (Urk. 9/73/18) .

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin einer Tankstelle, welche als körperlich leichte bis intermittierend wechselbelastende Tätigkeit angesehen werden könne, sei die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit ver minderter Schmerz- und Stresstoleranz (Verlangsamung und Bedarf nach ver mehrten Pausen) bedingt. Sofern das Einschalten regelmässiger Pausen möglich sei, sei diese zu 80 % zumutbare Arbeitstätigkeit ganztags verwertbar ( Urk. 9/73/19) .

In anderen Berufen bestehe f ür sämtliche körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselposi tionen

und zur Einschaltung kurze r Pausen zur Durchführung von Lockerungs übungen und

ohne wiederholte oder dauerhafte rückenbelastende Arbeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar ( Urk. 9/73/20). 3.3

Im Auftrag der Suva hatte

das

Institut Z.___

am 31. Dezember 2010 ein weiteres

p oly dis ziplinäres Gutachten erstellt ( Urk. 9/95/11 ff.). Darin wurden folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk. 9/95/73 f.):

1.

Dysthmia (ICD-10: F34.1)

2.

Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) 3.

Chronische, klinisch unspezifische Schwankschwindelbeschwerden (ICD 10: R42)

-

diskrete Zeichen einer zentral- vestibulären Funktionsstörung

-

mit deutlicher phobischer Schwindelkomponente -

mit deutlichen zusätzlichen Zeichen einer nicht-organischen Funk tionsstörung (z.B. in der Gleichgewichtsanalyse)

4.

Schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits 5.

Nicht-authentische formal mittelschwere bis schwere neuropsycho logi sche Funktionsstörungen, möglicherweise auf dem Boden leichter bis maximal mittelgradiger echter neuropsychologischer Beeinträchtigungen bei

-

Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma

-

chronifizierten Schmerzen

-

Verdacht auf depressive Symptomatik .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende diagnostizierte Gesundheits störungen (Urk. 9/95/74):

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

Panvertebrales zervikal betontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8) mit/bei

a)

Chronische m

zervikozephale m Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) -

ohne Anhaltspunkte für zervikale Radikulopathie oder Myelopa thie -

mit möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente bei protrahiertem übermässigem Gebrauch von nichtsteroidalen

Ent zündungshemmern (ICD-10: G44.4) b)

Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskuläre r

Dysbalance im zervika len, thorakalen und lumbalen Bereich der Wirbelsäule -

tendomyotische Verspannungen der Mm. Trapezii beidseits, Verspannungen der panvertebralen Muskulatur im thora kalen und im lumbalen Bereich -

muskuläre Dysbalance im Bereich der Muskulatur der Unter schenkel rechtsbetont

3.

Status nach Autounfall mit Heck- und konsekutiver Frontalkollision am 6. März 2005 mit -

HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force Guidelines (ICD 10: S13.4) -

milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie I 4.

Normakusis .

Die Beschwerdeführerin sei

aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auf grund der Schwindelbeschwerden ergebe sich aus neurologisch klinischer Sicht eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass Arbeiten mit Absturzgefahr (Besteigen von Leitern) und Arbeiten mit erhöhter Selbstver letzungsgefahr bei Auftreten von Schwindelepisoden (z.B. Arbeiten mit gefähr lichen Maschinen mit rotierenden Teilen) zu meiden seien ( Urk. 9/95/81 , 9/95/84 und 9/95/94 ).

Aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht quantifiziert werden. Bei inkonsistenter Anstrengungsbereitschaft könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Testresultate die tatsächliche Leistungsfähigkeit deutlich unterschätzten, sogar solche, die während einer Phase adäquater Leistungsmotivation erhoben worden seien. Somit reflektiere die formal erhobene kognitive Leistungsfähigkeit das Minimum dessen, was die Beschwerdeführerin zu leisten in der Lage sei. Die effektive Leistungsfähigkeit , gemessen am allgem ein klinischen Eindruck und zum Beispiel an der Fähigkeit, weiterhin als alleinerziehende Mutter für ihre Tochter zu sorgen, dürfte wesentlich von den Testresultaten abweichen. Berücksichtige man das Ausmass der Einbussen, wie sie der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereitschaft bekannt seien, dann dürfte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit 50 % nicht über schreiten.

Dies gelte für Arbeiten mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit wie einfach zu lernende Tätigkeiten mit hohem Routinean teil . Aufgrund der Fehleranfälligkeit wären die Arbeiten in qualitativer Hinsicht von Dritten zu überprüfen. Wegen der Antriebsminderung sol lte die Arbeit in moderatem T empo von aussen getaktet sein beziehungsweise vorgegeben wer den. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin nach erledigten Arbeitss chritten von sich aus initiativ werde, um nach weiteren zu erledigenden Arbeiten zu fragen. Wichtig wäre zudem ein individuelles Pausenmanagement in Form von mehreren kurzen Pausen, um Schmerzen und Ermüdung vorzu beugen , im Idealfall mit der Möglichkeit sich hinzulegen.

E ine Tätigkeit im Verkauf wäre je nach Branche und Einsatzort selbst bei authen tischen leicht bis mittelgradigen Einbussen eher ungünstig. Ungünstige Rahmenbedingungen bestünden in den Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (Kasse, Be [ob] achtung von Kunden, gegebenenfalls Abrufen von Lagerbeständen in der EDV), dem stossweisen Kundenaufkommen, dessen Bewältigung erhöhte Anforderungen an exekutive Funktionen stelle usw. (Urk. 9/95/86 und 9/95/95 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ( Urk. 9/95/92 und 9/95/95) . Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der verminderten emotionalen Belastbarkeit und erhöhter psychovegetative r Erregbarkeit ( Urk. 9/95/92). 4. 4.1

Das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 beruht auf den Untersuchungen von Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Oberarzt Dr. med. et phil. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, von Frau E.___ , Fachpsychologin für Neu ropsychologie und Psychotherapie FSP , und lic . phil.

F.___ , Neuropsycholo gin und Psychologin FSP, von Oberarzt Dr. med.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Neurootologie (Urk. 9/95/19). Es wurde in Kenntnis der medi zinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich de n jenigen von Dr. Y.___ und des Vorgutachtens des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2008, auseinander.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet g egen das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 einzig ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Mandantin als in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 80 % arbeitsfähig qualifiziert werde, nachdem aus neuropsychologischer Sicht festge halten worden sei, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungsfä higkeit 50 % nicht übersch reiten dürfte . Im zur Diskussion stehenden Gutachten sei überdies auch angeführt worden, dass eine Tätigkeit im Verkauf je nach Branche und Einsatzort selbst bei authentisch leicht bis mittelgradigen Einbus sen eher ungünstig sei ( Urk. 1 S. 5).

Hierzu ist zu bemerken, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gerade nicht q uantifizier t wurde , da sich die entsprechenden Untersu chungsergebnisse nicht validieren liessen. Es wurde lediglich eine Zumutbar keitsbeurteilung

abgegeben, die auf der Annahme von Einbussen basierte, wie sie in der Literatur (und im Quervergleich) von chronischen Schmerzpatienten und Patienten nach MBI mit nachgewiesen ausreichender Anstrengungsbereit schaft bekannt seien. Objektivierbare neuropsychologische Befunde liegen der abgegebenen Einschätzung nicht zu Grunde. Anhaltspunkte für fokale, rein neurologische Defizite waren keine vorhanden. Dementsprechend wurden die höchstens leichten Defizite in der Konzentration, im Gedächtnis und im Prob lemlösen mit der aus psychiatrischer Sicht bestehenden Dysthymie und soma toformen autonomen Störung erklärt. Es ist somit nichts au szumachen, was das Gutachten

des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 als widersprüchlich oder nicht schlüssig erscheinen liesse. Vielmehr erfüllt es sämtliche von der Rechtspre chung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 4.2

Mit dem Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 ist eine Ver änderung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ebenso geht daraus hervor, dass sich der rheumatologische Zustand der Beschwerdeführerin insofern ver bessert hat, als neu von einem unspezifisch gewordenen Beschwerdebild auszu gehen war ( Urk. 9/95/55 ff.) . Die betreffenden Veränderungen wirk en sich jedoch nicht in einer Weise aus, dass dies zu einer geringeren als der zuletzt festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit von 80 % führen würde.

Es ist somit unverändert von einer rentenausschliessenden Erwerbs fä higkeit

auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die im

Gutach ten des Instituts Z.___ vom 31. Dezember 2010 festge haltenen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt als invalidisierende Gesundheitsschäden zu qualifizieren wären (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00523 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.2; Urk. 9/100/17 ff.). 4.3

Die Beschwerdeführerin hat nicht ansatzweise geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen für das Gutachten des Instituts Z.___ vom 3 1. Dezember 2010 (vom April und September 2010; Urk. 9/95/19) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 verschlechterte . Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltpunkte für eine im erwähnten Zeitraum eingetretene gesundheitliche Verschlechterung. Es war daher korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und das Leis tungsbegehren vom 9. Januar 2013

(mangels einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit) abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Rechtsanwalt lic . iur . Sebastian Lorentz hat für seine Bemühungen und Ausla gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren k eine Hono rarnote eingereicht und um ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf die Akten ersucht (Urk. 12 und 13). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic .

iur .

Se bastian Lorentz, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke