Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, ausgebildete Primarlehrerin, meldete sich am 2 7. Januar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein chronisches Er schöpfungssyndrom, eine Er schöpfungsdepression sowie ein
R estless - legs -Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an (Urk. 7/3). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Die Versicherte erhob dagegen Einwand und ersuchte im Wesentlichen um
wei tere Abklärungen (Einwand vom 2 8. Dezember 2011 [ Urk. 7/22] mit Ergänzung vom 3 1. Januar 2012
[ Urk. 7/25 ]), woraufhin die IV-Stelle ein Gutachten von Dr.
med. dipl. -psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein holte (Gutachten vom 2 6. November 2012, Urk. 7/34) . Nach Einsicht in die Stell ungnahme der Versicherten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei an zu wei sen, die Abklärungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so-weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der B e schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegner in hielt in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2)
im Wesentlichen dafür, dass die Leiden der Beschwerdefüh r erin über windbar sei en . Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin auszugehen. Das Ausmass der Aktivitäten im Ta gesablauf der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Funktionseinschränkungen einer mittel schweren Depression vereinbar, mithin die mittelschwere Ausprägung nicht nach vollziehbar. Die Depression vermöge folglich weder für sich allein stehend, noch in Verbindung mit der Neurasthe nie, eine Arbeitsunfähigkeit zu begrün den (Urk. 2 S. 5 f.).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 (Urk. 1) hauptsächlich vor, e s könne offen bleiben, ob die Neu rasthenie aus rechtliche r Sicht überwindbar sein könnte. Entscheidend sei, dass die Symptomatik der rezidivierenden depressiven Störung die Arbeitsunfä hig keit
bewirke. An dieser Tatsache möge auch das zusätzliche Vorliegen einer allen falls überwindbaren Neurasthenie nichts ändern. Das Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) sei voll beweiskräftig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie überschreite ihre Fachkompetenz durch die in den Erwägungen zur Verfü gung (Urk.
2) bekundete Abweichung von der psychiatrischen Diag nostik und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da die Diagnostik und Be urteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich Aufgabe des medizinischen Gut achters sei und nicht die rechtsanwendenden Behörden dafür zuständig seien (Urk. 1 S. 5). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gun g und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.
45 S.
150, I 9/07 E.
4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog an ge wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wi r kung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.
3 mit Hin wei sen). 2.4
Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidi tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschä digung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2). 2.5
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Lei den
handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For menkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.6
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol ge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 3.
3. 1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, no tier te in ihrem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 1 6. Juni 2011 (Eingangs datum, Urk. 7/14) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein psychisches und physisches Erschöpfungssyndrom, eine rezidivierend e depressive Störung sowie ein R estless - legs -Syndrom mit/bei schwerer Ein- und Durchschlaf störung, polysomographisch dokumentiert. Sowohl das Erschöpfungs syndrom als auch die rezidivie rende depressive Störung bestünden seit 200 3.
Während der ersten Schwangerschaft 2003 sei es erstmalig zu Schlafstörungen und zu einer Erschöpfungssituation gekommen, welche nach der Geburt wieder abgeklungen sei. Die massiven Erschöpfungssyndrome und die Schlafstörung seien trotz verschiedenster Therapien nicht besser geworden. Im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital 2006 habe die Ein- und Durchschlafstörung do ku mentiert werden könn en aufgrund eines ausgeprägten R estless - legs -Syn drom s . Unter der Therapie mit
Sifrol habe sich diese Symptomatik verbessert, nicht jedoch die chronische Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin leide an massi ven Er schöpfungsepisoden, welch e einen erhöhten Schlafbedarf a u c h am Tag nach sich zögen (Urk. 7/14 S. 2 f.). Sie sei seit 2003 zu 100 % arbei tsun fähig als Primarlehrerin. In den Jahren 2009/2010 habe sie für einige Wochen Malkurse gegeben. Auf grund des ausgeprägten Erschöpfungssyndroms mit depressiver Kom ponente sei sie nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerde führerin vom 2 3. Februar 2006 bis zum 8. März 201 1. Er hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 0. Juni 2011 fest (Urk. 7/15), dass die Be schwerdeführerin an rezidivierenden Depressionen, zum Untersuchungszeit punkt einer mittelsc hweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/15 S.
5) . Da neben diagnos tizierte er ein
R estless - legs -Syndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. D ie Patientin leide seit 8 Jahren an R estless - legs . Man habe dies 5 Jahre lang nicht herausgefunden . Durch das ständige Schlafdefizit sei sie immer mehr in einen Erschöpfungszustand hineingerutscht, wobei ihre Kinder auch zur Erschöpfung beitragen würden
(Urk. 7/15 S. 6).
Die Grundstimmung sei herabgesetzt, deprimiert. Die Patientin berichte über starke Stimmungsschwankungen, ausschliesslich im depressiven Bereich. Die Kinder würden ihr Freude machen, ebenso sich bewegen und in der Sonne sein. Bewegung fehle ihr extrem, sie sei immer zu Hause, möge gar nichts machen. Motivation sei sehr vorhanden, es mache sie eben genau dies so traurig, dass sie das aufgrund einer massiven Antriebsstörung nichts umsetzen könne - dies mache ihr am meisten zu schaffen. Sie habe Hoffnung, dass es besser werden könnte, diese „bröckele“ aber. Der Schlaf sei sehr wechselhaft, manchmal habe sie starke Probleme mit Einschlafen, wenn sie dann aber mal gut schlafe, fühle sie sich am nächsten Tag insgesamt sehr viel besser. Der Appetit sei normal und gut. Das Vitalitätsgefühl sei stark herabgesetzt, sie sei immer müde und schlapp, habe ständ ige Gliederschmerzen und alles tue weh. Der Antrieb am Morgen sei relativ gut, sie könne gut aufstehen, könne meist einiges machen und erledigen, manchmal müsse sie
sich wegen der Schmerzen aber nochmals hinlegen und sich entspannen. Suizid gedanken kämen immer mal wieder, könne dies aber nie machen wegen ihrer Kinder. Psychomotorisch sei sie im Gespräch unauffällig und ruhig. Das Selbstwertgefühl sei gut. Sie habe Ängste in Form spezieller soziophobischer Ängste, wenn sie sich exponieren müsse, sie könne es kaum aushalten, vor anderen Menschen zu reden. Vor Kindern habe sie kein Problem, bei Erwachsenen grosse Mühe. Sie habe Angst, w enn sie alleine zu Hause überna chten müsse (Urk. 7/15 S. 6 f.) .
Dr. A.___ notierte des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einen Klinikaufenthalt abgelehnt habe (Urk. 7/15 S.
7) . Sie habe eine hohe Erwa r tungshaltung gehabt sowie extreme Ungeduld, obwohl sie mehrfach auf die Wir kungsdynamik antidepressiver Medikation hingewiesen worden sei. Bei jedem Missbefinden sei sofort ein Telefonat erfolgt, um dies mitzuteilen und mit der Erwartungshaltung, subito etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe t eil weise ei genständig ohne Rücksprache die Medikamente geändert . In krassem Ge gensatz zu der sehr fordernden Grundhaltung habe
ge stand en, dass sie bereit s ab der zweiten Sitzung telefonische Konsultationen gewünscht habe, da es so weit in die Praxis sei (10 - 15 min mit dem Auto). Er habe dies abgelehnt, da er sich ausser Stande gesehen habe, ohne persönliche Beurteilung eine konsequen te Behandlung durchzuführen. De r Arzt merkte persönlich an, dass er die Diskre panz zwischen dem Leidensdruck und dem, was die Beschwerdeführerin
als zumutbar betrachtet habe, auffällig gefunden habe . Letztendlich sei eine konse quente Behandlung insgesamt betrachtet ohnehin nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Rich tung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwer deführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht habe (Urk. 7/15 S. 7 f.) .
Die Prognose sei bei konsequenter Behandlung als gut einzuschätzen. Dafür sei allerdings notwendig, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Dezember 2010 bis zum 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen aufgrund der herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit, der Antriebslosigkeit und des hohen persönlichen Leidens druckes (Urk. 7/15 S. 8) . 3.3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beha ndelt die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. März 201 1. I n seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 7/18) notierte er, dass sich die Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie befinde. Seit Behandlungsbeginn im März 2011 habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome, jedoch keine Verbesserung der Schlaf- und Erschöpfungsproblematik erzielt werden können . Seit Mitte September 2011 läge aber eine erneute Exacerbation der depressiven Symptomatik mit Schweregefühlen thorakal, Überforderungsgefühlen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, Weinerlichkeit und Gliederschmerzen vor (Urk. 7/18 S. 5 f.) .
Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, schwunglos, das Aus drucksverhalten flach, müde, die Sprache eher monoton, manchmal klagend bis weinerlich.
Ihre Grundstimmung sei deprimiert, traurig, hoffnungsarm. Sie berichte über starke Stimmungsschwankungen. Sie empfinde Freude an den Kinde rn und körperlicher Bewegung (wa s wegen Antriebsmangel meist nicht machbar sei). Das Vitalitätsgefühl sei deutlich reduziert. Sie verneine ei n Morgentief, bejahe Grübeln und Gedankenkreisen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen (v.a. wegen der unruhigen Beine und wegen Grübeln s). Sie zeige ein offenes zugewandtes Ve rhalten, schwachen Willen, hilfesuchend es Kontaktverhalten, sei jedoch freund lich und umgänglich. Ihr formales Denken sei unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen. Keine Phobien. Sie bejahe Suizidgedanken, verneine aber vor allem wegen den Kindern glaubhaft irgendwelche Absichten oder Pläne. Sie berichte über dauernd vor handene Gliederschmerzen, welche sich nach körperlichen Aktivitäten vers t är k e n würden. Diese zwäng t en sie zu mehrmaligem Hinliegen tagsüber. Sie würden teils erst gegen Mittag auftreten, abhängig von nächtlichem Schlaf. Der Appetit sei meist reduziert (Urk. 7/18 S. 6) .
Prognost isch könne derzeit und bis auf w eiteres kaum von einer deutlichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde psychiatrisch-psychotherapeutisch mit einer Sitzungsfrequenz von durchschnittlich einer
Stunde pro Woche behandelt und nehme verschiedene Medikamente (Valdoxane 50mg/d, Cipralex 20mg/d, Trittico 200mg/d, Lyrica 200mg/d, Sifrol 0.25mg/d) . Eventuell sei es nach Überwindung der depressiven Störung möglich, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlaf störung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leben in den Griff bekom men könne. Derzeit und bis auf w eiteres sei ihr keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/18 S. 6 f.) . 3.4
Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 201 2. In seinem Gut achten vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/34) diagnostizierte er e ine Neuras thenie (ICD-10 F48) sowie eine rezidivierend e depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-1 0 F33.11), welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten (Urk. 7/34 S. 11). D i fferentialdiagnostisch erhob er ei ne atypisch e Depression (ICD-10 F 32.8) (Urk. 7/34 S.
12). Die Hauptsymptome einer Depression, nämlich depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte Ermüdbarkeit lä gen im Falle der Versicherten vor.
Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Als „somatische“ Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale Reagibilität auf sonst freu dige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen, morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Hemmung vor. Sie habe darüber hinaus eine anhalte nde und quälende Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung und eine kör perliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen sowie diffuse körperliche Beschwerden („Ganzkörperschema“) und eine gewisse Reizbarkeit beklagt. Auf syndromaler Ebene entspreche das Beschwerdebild einer depressi ven Symptomatik mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom (Urk. 7/34 S. 12).
In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der gedrückt-depressiven, in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderten Stimmungslage, der Antriebsverminderung, der formalgedanklichen Grübelneigung und Einengung und der vegetativen Beschwerden eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . In psychiatrisch-körperlicher Hinsicht besteh e aufgrund der deutlichen Störu n g der Vitalgefühle eine deutliche Leistungsminderung. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit (positiv erlebte Aussenkontakte, intakte Familienstruktur) bestehe zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung (Urk. 7/34 S. 13).
Die komorbide psychiatrische Störung (rezidivierend depressive Störung, mittel gradig ausgeprägt) sei zum Untersuchungszeitpunkt als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu beurteilen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor. Ein sozialer Rückzug
zumal in allen Lebenslagen bestehe nicht (intakte Familienstruktur, Aussenkontakte). Die bisherigen stationären/ambulanten Behandlungsmassnahmen hätten bislang keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ergeben (es ergäben sich allerdings, folge man dem eindrücklichen Bericht von Dr. A.___ vom
2 0. Juni 2011 [ Urk. 7/15] auch Hinweise auf eine Malcompliance). Die Beschwer deführerin pflege soziale Kontakte, Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten, Affekt- und Impulssteuerung seien deutlich vermindert, das Selbstwertgefühl leicht vermindert, der Antrieb deutlich vermindert. Von einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sei nicht auszugehen. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung zu Beschwerdeüberwindung deutlich erschwert, aber nicht verunmöglicht (Urk. 7/34 S. 13 f., Urk. 7/34 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Primar leh rerin, dies vor dem Hintergrund der raschen Ermüdbarkeit, der gerin gen Stresstoleranz sowie der kognitiven Einschränkungen. Eine 50%ige Arbeitsfähig keit sei zum Untersuchungszeitpunkt in einer ruhigen, stressarmen, nicht monotonen Tätigkeit mit eher geringem Verantwortungsprofil unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (Urk. 7/34 S. 14 f.) .
Berufliche Massnahmen seien angesichts der demonstrierten ausgeprägten De konditionierung eigentlich angezeigt, aufgrund der ausgeprägten Insuffizienz überzeugung aber wahrscheinlich wenig erfolgsversprechend
(Urk. 7/34 S. 14) .
Die aktuel l attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit spätestens September 2011 ausgewiesen, dies durchgehen d . Es lägen keine wesent lichen Diskrepanzen zu den vorliegenden Arztberichten vor. Die von Dr. B.___
(Urk. 7/18) diagnostizierte mittelgradige Störung begründe aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zumal auf Dauer. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fü r eine angepasste Tätigkeit wei che hier entsprechend vom Bericht von Dr. B.___ ab. Dazu sei anzumerken, dass die diagnostizierte Störung eine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit, zumal für jedwede Tätigkeit und auf Dauer versicherungsmedizinisch nicht begründen könne. Zumal im Be richt von Dr. B.___ kei ne Trennung invaliditätsbedingter von (in diesem Falle rele vant vorhandenen) IV-fremden Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sei (Urk. 7/34 S. 16).
Er habe IV-fremde Faktoren (ausgeprägte Insuffizienzüberzeugung, Nicht-Aner kennung der Beschwerden durch andere, Dekonditionierung, sekundärer Krank heitsgewinn [Unterstützung durch die Familie, Entlastung] bei laufendem versi cherungsrechtlichem Verfahren) von IV-bedingten Faktoren abgegrenzt und dies e seien nicht in die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit miteingeflossen (Urk. 7/34 S. 16) . 4.
4.1
Die Beschwerde führerin macht geltend, dass dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) volle Beweiskraft zukomme (Urk. 1 S. 5). Dem ist insoweit zuzustimmen, als
sich das Gutachten für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorak ten (Urk. 7/34 S.
2 ff.), zu welchen er auch Stellung nahm (Urk. 7/34 S.
16 f.) un d berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34 S. 9 f.).
Sofern die Beschwerdeführerin ausführte, das Gutachten sei aufgrund der vollen Be weiskraft für die Beschwerdegegnerin verbindlich und die Beschwerdegegnerin überschreite durch das
Abweich en von der psychiatrischen Diagnostik und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ihre Fachkompetenz (Urk. 1 S. 5),
ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob
eine Neurasthenie mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl . E. 2.4).
4.2
Zu prüfen ist entsprechend, ob die Neurasthenie überwindbar ist und dabei ins besondere, ob eine allfällige psychische Komorbidität von der erforderlichen Schwere, Aus prägung und Dauer vorliegt.
Dr. Martín Z.___ hielt in ihrem Arztbericht fest, die rezidivierende depres sive Störung bestehe seit 200 3. Sie führte aus, dass es während der ersten Schwang erschaft 2003 erstmalig zu Schlafstörungen und einer Erschöpfungssituation gekommen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen dem ausgepräg ten Erschöpfungssyndrom mit depressiver Komponente nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S.
2 f.). Dr. A.___
hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das ständige Schlafdefizit immer mehr in einen Erschöpfungszustand hinei ngerutscht sei, Co-Faktor seien sicher ihre drei Kinder, die zur Erschöpfung beitragen würden (Urk. 7 /1 5 S. 6). In Übereinstimmung damit no tierte Dr. B.___, dass das Auftreten des R estless - legs -Syndroms während der ersten Schwangerschaft erhebliche Schlafstörungen und Erschöpfungszustände bewirkt habe. Im Laufe von zwei weiteren Schwangerschaften sei eine Verschlechterung der Schlafstörungen und der Erschöpfungszustände eingetreten sowie eine zunehmende rezidivierende depr essive Symptomatik aufgetreten (Urk. 7/18 S. 5).
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Erschöpfung das Hauptproblem sei. Sie sei 2001 das erste Mal schwanger geworden und währenddessen habe sie plötzlich nicht mehr schlafen können. Mit der Zeit habe sie immer wieder Schlafstörungen gehabt und sich ver schiedensten Behandlungen unterzogen. 2005 sei sie zum zweiten Mal schwanger
geworden. 2006 sei sie in einen Erschöpfungsring gerutscht. 2006 sei sie im Uni versitätsspital untersucht worden, im Februar 20 07 habe man ein R estless - legs -Syndrom festgestellt. 2007 sei sie ungewollt schwanger geworden, so dass sie das Sifrol habe absetzen müssen, was die R estless - legs -Symptomatik und die Schlafstörungen verschlimmert habe. Ende 2007 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und sie sei mit den drei K indern und den Verpflichtungen um den Hausbau in eine neuerliche Erschöpfung geraten (Urk. 7/34 S. 7).
Entsprechend den Ärzten, welche die Beschwerdeführerin behandeln bezieh ungs weise behandelten (Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/18), als auch dem Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 7/34) folgend, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst an einer Neurasthenie, zu rückzuführen auf die Mehrfachbelastung durch die erstmalige Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2002, der damit einhergehenden Kinderbetreuung sowie durch das Führen eines Haushalts und der 50%igen Arbeitstätigkeit als Prima r lehrerin im Schuljahr 2003/2004 (Ressour cengesprä ch vom 9. Februar 2011 Urk. 7/8 S.
2, Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 4. Februar 2011 Urk. 7/9 S. 2)
litt und die depressive Symptomatik erst als Folge davon auftrat .
4. 3
4. 3.1
Die Neurasthenie weist nach Massgabe der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem Vorhandensein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlecht hin auszuschliessen; deren Annahme bedingt jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt. Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist . Fehlt es daran, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Wird die rezidivierend depressive Störung (am 6. Juli 2012 mittelgradig ausgeprägte depressive Epis ode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) als psychische Komorbidität zur Neurasthenie betrachtet,
wofür die Chronologie der Erkrankungen spricht (vgl.
E. 4.2),
fehlt es an der rechtsprechungsgemäss erforder lichen Schwere, Ausprägung und Dauer dieses psychischen Leidens. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Un tersuchung durch Dr. Y.___ ihren Tagesablauf.
S ie stehe jeweils zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr auf, fühle sich unausgeruht und müde, frühstücke etwas, räume etwas auf, dusche. Um 10.00 Uhr lege sie sich erschöpfungsbedingt wieder hin. Sie liege bis ca. 11.30 Uhr, bereite etwas zum Mittagessen vor. Um 13.00 Uhr lege sie sich wieder hin (bis um 15.00 Uhr), dann stehe sie auf und könne etwas machen (könne aber nicht hinausgehen, wenn es länger als 30 Minuten dauere). Sie treffe sich vielleicht einmal mit einer Freundin für eine Stunde, „wenn ich 3 Stunden unterwegs bin, muss ich das am nächsten Tag büssen“. Am Dienstag begleite sie die Kinder zum Tennisunterricht. Über ihre Entwicklung könne sie sich noch richtig freuen. Sie spiele 3 Stunden pro Tag mit ihnen, bringe sie zum Fussball und Tennisunterricht. Die Hausarbeiten (Staubsaugen, Wäsche tragen und aufhängen, Bügeln, grosse und kleine Putzarbeiten, Einkaufen) erledige sie mit Unterstützung der Mutter und Schwiegermutter. Sie räume ein wenig auf, mache die Betten, koche. Den Rest besorgten die Mutter und die Schwiegermutter. Die Abende verbringe sie zu Hause. Als Hobbies gab sie Tennis, Biken, Joggen und Handarbeiten an. Dreimal pro Woche sehe sie eine Freundin, Kon takte zu ihr seien ihr wichtig . Sport verneinte sie, sie sei aber sehr sportlich gewesen. Sie mache ab u nd zu ganz kurze Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.).
D ie Beschwerdeführerin
ist in der Lage, einen notorischerweise anspruchsvollen und anstrengenden Alltag mit drei Kindern (geboren 2002, 2006 und 2007, Urk. 7/3 S.
3) selbständig zu mei stern sowie
dreimal wöchentlich soziale Kontakte a usserhalb der Familie pflegen. Es ist dem entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung vorliegt. 4.3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die weiteren Faktoren, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermögen, mit genügen der Intensität und Konstanz erfüllt sind (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin pflegt Kontakte zur Mutter und S chwieger mutter, ist in der Lage, ihre Kinder regelmässig zum Sport zu begleiten und spielt jeweils während drei Stunden pro Tag mit ihnen. Auch trifft sie dreimal in der Woche eine Freundin und macht Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt
somit klar nicht vor .
Die Behandlungsergebnisse trotz andauernder psychiatrischer und psychologischer Therapie sind nicht wie gewünscht ausgefallen. H ervorzuheben ist allerdings, dass Hinweise auf eine Malcompliance der Beschwerdeführerin vorliegen: Dr. A.___ hält fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals einen Klinik aufenthalt abgelehnt habe und ihr trotz grossem Leidensdruck ein Weg von circa 10 bis 15 Minuten bis in seine Praxis bereits zu weit war. Auch habe sie ihre Medikation ohne Rücksprache ei genmächtig ge ändert . Eine konsequente Behand lung sei nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Richtung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht hätten (Urk. 7/15 S.
7
f.). F ür Letzteres spricht auch die von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, erstellte Liste mit den über 15 getesteten Medikam en ten vom 2 8. Mai 2008 bis zum 5. August 2010 (Schreiben vom 5. August 2010, Urk. 7/15). Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) ebenfalls zu verneinen.
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“), liegt gemäss Gutachten von Dr. Y.___ nicht vor (Urk. 7/34 S. 13).
Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist gemäss der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgezeichneten Entwicklung des Beschwerdebildes nicht gegeben (Urk. 7/34 S. 7) und wird von diesem Gutachter auch nicht attestiert (vgl. Urk. 7/34 S. 13).
Fraglich ist einzig, ob mit dem von Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten R estless - legs -Syndrom eine erhebliche chro nische körperliche Begleiterkrankung vorliegt. Indes verneinte Dr. A.___ eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2), Dr. B.___ erhob diese Diagnose im Verbund mit der Neurasthenie („Neurasthenie [ICD-10: F48.0] nach Restless - Legs -Syndrom [ICD-10: G25.81]“), während Dr. Y.___ sie gar nicht mehr aufführte, so dass dieser Faktor jedenfalls nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt ist.
Da keine r der fraglichen Faktoren erfüllt ist, ist es der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt auch mit Blick auf die offensichtlich noch vorhandenen Ressourcen, zuzumu ten, die Neurasthenie zu überwinden. Dies wird im Übrigen auch durch Dr. Y.___ in seinem Gutachten entsprechend festgehalten (Urk. 7/34 S. 17). 4.3.3
Würde es sich hingegen bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) um ein wie von der Beschwerde führerin geltend gemachte s unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Durch Wegfall/Nichtberücksichtigung eines pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweis bare organische Grundlage (vorliegend die Neurasthenie) bei im Übrigen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie identischen weiteren, gegebenenfalls invalidisierenden Faktoren (E. 4.3.2) kann nur schon aus logische n Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Abgesehen davon, ist das Beschwerdebild von Anfang an wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände, insbesondere die Belastung als Mutter (Urk. 7/34 S.
8) geprägt gewesen . Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer rezidivierenden depress iven Störung, aber rechtlich keine Invalidi tät zu begründen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Für die Therapierbarkeit spricht auch, dass Dr. A.___ die Prognose bei konsequenter Behandlung als gut einschätzte, wobei dafür notwendig sei, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könnte (Urk. 7/15 S. 8). Hinzu kommt, dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. B.___
als Empfehlung für künftige Therapien festhielt, dass es eventuell nach Überwindung der depressiven Störung möglich sei, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlafstörung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leb en in den Griff bekommen könne (Urk. 7/18 S. 6) . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend
sind . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, ausgebildete Primarlehrerin, meldete sich am 2 7. Januar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein chronisches Er schöpfungssyndrom, eine Er schöpfungsdepression sowie ein
R estless - legs -Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an (Urk. 7/3). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Die Versicherte erhob dagegen Einwand und ersuchte im Wesentlichen um
wei tere Abklärungen (Einwand vom 2 8. Dezember 2011 [ Urk. 7/22] mit Ergänzung vom 3 1. Januar 2012
[ Urk. 7/25 ]), woraufhin die IV-Stelle ein Gutachten von Dr.
med. dipl. -psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein holte (Gutachten vom 2 6. November 2012, Urk. 7/34) . Nach Einsicht in die Stell ungnahme der Versicherten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk.
2) ab.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei an zu wei sen, die Abklärungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gun g und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.
45 S.
150, I 9/07 E.
4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog an ge wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wi r kung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.
3 mit Hin wei sen).
E. 2.4 Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidi tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschä digung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2).
E. 2.5 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Lei den
handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For menkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.6 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 6 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so-weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der B e schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegner in hielt in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2)
im Wesentlichen dafür, dass die Leiden der Beschwerdefüh r erin über windbar sei en . Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin auszugehen. Das Ausmass der Aktivitäten im Ta gesablauf der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Funktionseinschränkungen einer mittel schweren Depression vereinbar, mithin die mittelschwere Ausprägung nicht nach vollziehbar. Die Depression vermöge folglich weder für sich allein stehend, noch in Verbindung mit der Neurasthe nie, eine Arbeitsunfähigkeit zu begrün den (Urk. 2 S. 5 f.).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 (Urk. 1) hauptsächlich vor, e s könne offen bleiben, ob die Neu rasthenie aus rechtliche r Sicht überwindbar sein könnte. Entscheidend sei, dass die Symptomatik der rezidivierenden depressiven Störung die Arbeitsunfä hig keit
bewirke. An dieser Tatsache möge auch das zusätzliche Vorliegen einer allen falls überwindbaren Neurasthenie nichts ändern. Das Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) sei voll beweiskräftig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie überschreite ihre Fachkompetenz durch die in den Erwägungen zur Verfü gung (Urk.
2) bekundete Abweichung von der psychiatrischen Diag nostik und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da die Diagnostik und Be urteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich Aufgabe des medizinischen Gut achters sei und nicht die rechtsanwendenden Behörden dafür zuständig seien (Urk. 1 S. 5). 2.
E. 8 Jahren an R estless - legs . Man habe dies 5 Jahre lang nicht herausgefunden . Durch das ständige Schlafdefizit sei sie immer mehr in einen Erschöpfungszustand hineingerutscht, wobei ihre Kinder auch zur Erschöpfung beitragen würden
(Urk. 7/15 S. 6).
Die Grundstimmung sei herabgesetzt, deprimiert. Die Patientin berichte über starke Stimmungsschwankungen, ausschliesslich im depressiven Bereich. Die Kinder würden ihr Freude machen, ebenso sich bewegen und in der Sonne sein. Bewegung fehle ihr extrem, sie sei immer zu Hause, möge gar nichts machen. Motivation sei sehr vorhanden, es mache sie eben genau dies so traurig, dass sie das aufgrund einer massiven Antriebsstörung nichts umsetzen könne - dies mache ihr am meisten zu schaffen. Sie habe Hoffnung, dass es besser werden könnte, diese „bröckele“ aber. Der Schlaf sei sehr wechselhaft, manchmal habe sie starke Probleme mit Einschlafen, wenn sie dann aber mal gut schlafe, fühle sie sich am nächsten Tag insgesamt sehr viel besser. Der Appetit sei normal und gut. Das Vitalitätsgefühl sei stark herabgesetzt, sie sei immer müde und schlapp, habe ständ ige Gliederschmerzen und alles tue weh. Der Antrieb am Morgen sei relativ gut, sie könne gut aufstehen, könne meist einiges machen und erledigen, manchmal müsse sie
sich wegen der Schmerzen aber nochmals hinlegen und sich entspannen. Suizid gedanken kämen immer mal wieder, könne dies aber nie machen wegen ihrer Kinder. Psychomotorisch sei sie im Gespräch unauffällig und ruhig. Das Selbstwertgefühl sei gut. Sie habe Ängste in Form spezieller soziophobischer Ängste, wenn sie sich exponieren müsse, sie könne es kaum aushalten, vor anderen Menschen zu reden. Vor Kindern habe sie kein Problem, bei Erwachsenen grosse Mühe. Sie habe Angst, w enn sie alleine zu Hause überna chten müsse (Urk. 7/15 S. 6 f.) .
Dr. A.___ notierte des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einen Klinikaufenthalt abgelehnt habe (Urk. 7/15 S.
7) . Sie habe eine hohe Erwa r tungshaltung gehabt sowie extreme Ungeduld, obwohl sie mehrfach auf die Wir kungsdynamik antidepressiver Medikation hingewiesen worden sei. Bei jedem Missbefinden sei sofort ein Telefonat erfolgt, um dies mitzuteilen und mit der Erwartungshaltung, subito etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe t eil weise ei genständig ohne Rücksprache die Medikamente geändert . In krassem Ge gensatz zu der sehr fordernden Grundhaltung habe
ge stand en, dass sie bereit s ab der zweiten Sitzung telefonische Konsultationen gewünscht habe, da es so weit in die Praxis sei (10 - 15 min mit dem Auto). Er habe dies abgelehnt, da er sich ausser Stande gesehen habe, ohne persönliche Beurteilung eine konsequen te Behandlung durchzuführen. De r Arzt merkte persönlich an, dass er die Diskre panz zwischen dem Leidensdruck und dem, was die Beschwerdeführerin
als zumutbar betrachtet habe, auffällig gefunden habe . Letztendlich sei eine konse quente Behandlung insgesamt betrachtet ohnehin nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Rich tung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwer deführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht habe (Urk. 7/15 S. 7 f.) .
Die Prognose sei bei konsequenter Behandlung als gut einzuschätzen. Dafür sei allerdings notwendig, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Dezember 2010 bis zum 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen aufgrund der herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit, der Antriebslosigkeit und des hohen persönlichen Leidens druckes (Urk. 7/15 S. 8) . 3.3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beha ndelt die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. März 201 1. I n seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 7/18) notierte er, dass sich die Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie befinde. Seit Behandlungsbeginn im März 2011 habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome, jedoch keine Verbesserung der Schlaf- und Erschöpfungsproblematik erzielt werden können . Seit Mitte September 2011 läge aber eine erneute Exacerbation der depressiven Symptomatik mit Schweregefühlen thorakal, Überforderungsgefühlen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, Weinerlichkeit und Gliederschmerzen vor (Urk. 7/18 S. 5 f.) .
Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, schwunglos, das Aus drucksverhalten flach, müde, die Sprache eher monoton, manchmal klagend bis weinerlich.
Ihre Grundstimmung sei deprimiert, traurig, hoffnungsarm. Sie berichte über starke Stimmungsschwankungen. Sie empfinde Freude an den Kinde rn und körperlicher Bewegung (wa s wegen Antriebsmangel meist nicht machbar sei). Das Vitalitätsgefühl sei deutlich reduziert. Sie verneine ei n Morgentief, bejahe Grübeln und Gedankenkreisen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen (v.a. wegen der unruhigen Beine und wegen Grübeln s). Sie zeige ein offenes zugewandtes Ve rhalten, schwachen Willen, hilfesuchend es Kontaktverhalten, sei jedoch freund lich und umgänglich. Ihr formales Denken sei unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen. Keine Phobien. Sie bejahe Suizidgedanken, verneine aber vor allem wegen den Kindern glaubhaft irgendwelche Absichten oder Pläne. Sie berichte über dauernd vor handene Gliederschmerzen, welche sich nach körperlichen Aktivitäten vers t är k e n würden. Diese zwäng t en sie zu mehrmaligem Hinliegen tagsüber. Sie würden teils erst gegen Mittag auftreten, abhängig von nächtlichem Schlaf. Der Appetit sei meist reduziert (Urk. 7/18 S. 6) .
Prognost isch könne derzeit und bis auf w eiteres kaum von einer deutlichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde psychiatrisch-psychotherapeutisch mit einer Sitzungsfrequenz von durchschnittlich einer
Stunde pro Woche behandelt und nehme verschiedene Medikamente (Valdoxane 50mg/d, Cipralex 20mg/d, Trittico 200mg/d, Lyrica 200mg/d, Sifrol 0.25mg/d) . Eventuell sei es nach Überwindung der depressiven Störung möglich, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlaf störung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leben in den Griff bekom men könne. Derzeit und bis auf w eiteres sei ihr keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/18 S. 6 f.) . 3.4
Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 201 2. In seinem Gut achten vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/34) diagnostizierte er e ine Neuras thenie (ICD-10 F48) sowie eine rezidivierend e depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-1 0 F33.11), welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten (Urk. 7/34 S. 11). D i fferentialdiagnostisch erhob er ei ne atypisch e Depression (ICD-10 F 32.8) (Urk. 7/34 S.
E. 12 ). Die Hauptsymptome einer Depression, nämlich depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte Ermüdbarkeit lä gen im Falle der Versicherten vor.
Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Als „somatische“ Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale Reagibilität auf sonst freu dige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen, morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Hemmung vor. Sie habe darüber hinaus eine anhalte nde und quälende Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung und eine kör perliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen sowie diffuse körperliche Beschwerden („Ganzkörperschema“) und eine gewisse Reizbarkeit beklagt. Auf syndromaler Ebene entspreche das Beschwerdebild einer depressi ven Symptomatik mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom (Urk. 7/34 S. 12).
In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der gedrückt-depressiven, in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderten Stimmungslage, der Antriebsverminderung, der formalgedanklichen Grübelneigung und Einengung und der vegetativen Beschwerden eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . In psychiatrisch-körperlicher Hinsicht besteh e aufgrund der deutlichen Störu n g der Vitalgefühle eine deutliche Leistungsminderung. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit (positiv erlebte Aussenkontakte, intakte Familienstruktur) bestehe zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung (Urk. 7/34 S. 13).
Die komorbide psychiatrische Störung (rezidivierend depressive Störung, mittel gradig ausgeprägt) sei zum Untersuchungszeitpunkt als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu beurteilen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor. Ein sozialer Rückzug
zumal in allen Lebenslagen bestehe nicht (intakte Familienstruktur, Aussenkontakte). Die bisherigen stationären/ambulanten Behandlungsmassnahmen hätten bislang keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ergeben (es ergäben sich allerdings, folge man dem eindrücklichen Bericht von Dr. A.___ vom
2 0. Juni 2011 [ Urk. 7/15] auch Hinweise auf eine Malcompliance). Die Beschwer deführerin pflege soziale Kontakte, Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten, Affekt- und Impulssteuerung seien deutlich vermindert, das Selbstwertgefühl leicht vermindert, der Antrieb deutlich vermindert. Von einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sei nicht auszugehen. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung zu Beschwerdeüberwindung deutlich erschwert, aber nicht verunmöglicht (Urk. 7/34 S. 13 f., Urk. 7/34 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Primar leh rerin, dies vor dem Hintergrund der raschen Ermüdbarkeit, der gerin gen Stresstoleranz sowie der kognitiven Einschränkungen. Eine 50%ige Arbeitsfähig keit sei zum Untersuchungszeitpunkt in einer ruhigen, stressarmen, nicht monotonen Tätigkeit mit eher geringem Verantwortungsprofil unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (Urk. 7/34 S. 14 f.) .
Berufliche Massnahmen seien angesichts der demonstrierten ausgeprägten De konditionierung eigentlich angezeigt, aufgrund der ausgeprägten Insuffizienz überzeugung aber wahrscheinlich wenig erfolgsversprechend
(Urk. 7/34 S. 14) .
Die aktuel l attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit spätestens September 2011 ausgewiesen, dies durchgehen d . Es lägen keine wesent lichen Diskrepanzen zu den vorliegenden Arztberichten vor. Die von Dr. B.___
(Urk. 7/18) diagnostizierte mittelgradige Störung begründe aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zumal auf Dauer. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fü r eine angepasste Tätigkeit wei che hier entsprechend vom Bericht von Dr. B.___ ab. Dazu sei anzumerken, dass die diagnostizierte Störung eine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit, zumal für jedwede Tätigkeit und auf Dauer versicherungsmedizinisch nicht begründen könne. Zumal im Be richt von Dr. B.___ kei ne Trennung invaliditätsbedingter von (in diesem Falle rele vant vorhandenen) IV-fremden Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sei (Urk. 7/34 S. 16).
Er habe IV-fremde Faktoren (ausgeprägte Insuffizienzüberzeugung, Nicht-Aner kennung der Beschwerden durch andere, Dekonditionierung, sekundärer Krank heitsgewinn [Unterstützung durch die Familie, Entlastung] bei laufendem versi cherungsrechtlichem Verfahren) von IV-bedingten Faktoren abgegrenzt und dies e seien nicht in die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit miteingeflossen (Urk. 7/34 S. 16) . 4.
4.1
Die Beschwerde führerin macht geltend, dass dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) volle Beweiskraft zukomme (Urk. 1 S. 5). Dem ist insoweit zuzustimmen, als
sich das Gutachten für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorak ten (Urk. 7/34 S.
2 ff.), zu welchen er auch Stellung nahm (Urk. 7/34 S.
E. 16 f.) un d berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34 S. 9 f.).
Sofern die Beschwerdeführerin ausführte, das Gutachten sei aufgrund der vollen Be weiskraft für die Beschwerdegegnerin verbindlich und die Beschwerdegegnerin überschreite durch das
Abweich en von der psychiatrischen Diagnostik und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ihre Fachkompetenz (Urk. 1 S. 5),
ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob
eine Neurasthenie mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl . E. 2.4).
4.2
Zu prüfen ist entsprechend, ob die Neurasthenie überwindbar ist und dabei ins besondere, ob eine allfällige psychische Komorbidität von der erforderlichen Schwere, Aus prägung und Dauer vorliegt.
Dr. Martín Z.___ hielt in ihrem Arztbericht fest, die rezidivierende depres sive Störung bestehe seit 200 3. Sie führte aus, dass es während der ersten Schwang erschaft 2003 erstmalig zu Schlafstörungen und einer Erschöpfungssituation gekommen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen dem ausgepräg ten Erschöpfungssyndrom mit depressiver Komponente nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S.
2 f.). Dr. A.___
hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das ständige Schlafdefizit immer mehr in einen Erschöpfungszustand hinei ngerutscht sei, Co-Faktor seien sicher ihre drei Kinder, die zur Erschöpfung beitragen würden (Urk. 7 /1 5 S. 6). In Übereinstimmung damit no tierte Dr. B.___, dass das Auftreten des R estless - legs -Syndroms während der ersten Schwangerschaft erhebliche Schlafstörungen und Erschöpfungszustände bewirkt habe. Im Laufe von zwei weiteren Schwangerschaften sei eine Verschlechterung der Schlafstörungen und der Erschöpfungszustände eingetreten sowie eine zunehmende rezidivierende depr essive Symptomatik aufgetreten (Urk. 7/18 S. 5).
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Erschöpfung das Hauptproblem sei. Sie sei 2001 das erste Mal schwanger geworden und währenddessen habe sie plötzlich nicht mehr schlafen können. Mit der Zeit habe sie immer wieder Schlafstörungen gehabt und sich ver schiedensten Behandlungen unterzogen. 2005 sei sie zum zweiten Mal schwanger
geworden. 2006 sei sie in einen Erschöpfungsring gerutscht. 2006 sei sie im Uni versitätsspital untersucht worden, im Februar 20 07 habe man ein R estless - legs -Syndrom festgestellt. 2007 sei sie ungewollt schwanger geworden, so dass sie das Sifrol habe absetzen müssen, was die R estless - legs -Symptomatik und die Schlafstörungen verschlimmert habe. Ende 2007 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und sie sei mit den drei K indern und den Verpflichtungen um den Hausbau in eine neuerliche Erschöpfung geraten (Urk. 7/34 S. 7).
Entsprechend den Ärzten, welche die Beschwerdeführerin behandeln bezieh ungs weise behandelten (Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/18), als auch dem Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 7/34) folgend, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst an einer Neurasthenie, zu rückzuführen auf die Mehrfachbelastung durch die erstmalige Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2002, der damit einhergehenden Kinderbetreuung sowie durch das Führen eines Haushalts und der 50%igen Arbeitstätigkeit als Prima r lehrerin im Schuljahr 2003/2004 (Ressour cengesprä ch vom 9. Februar 2011 Urk. 7/8 S.
2, Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 4. Februar 2011 Urk. 7/9 S. 2)
litt und die depressive Symptomatik erst als Folge davon auftrat .
4. 3
4. 3.1
Die Neurasthenie weist nach Massgabe der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem Vorhandensein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlecht hin auszuschliessen; deren Annahme bedingt jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt. Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist . Fehlt es daran, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Wird die rezidivierend depressive Störung (am 6. Juli 2012 mittelgradig ausgeprägte depressive Epis ode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) als psychische Komorbidität zur Neurasthenie betrachtet,
wofür die Chronologie der Erkrankungen spricht (vgl.
E. 4.2),
fehlt es an der rechtsprechungsgemäss erforder lichen Schwere, Ausprägung und Dauer dieses psychischen Leidens. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Un tersuchung durch Dr. Y.___ ihren Tagesablauf.
S ie stehe jeweils zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr auf, fühle sich unausgeruht und müde, frühstücke etwas, räume etwas auf, dusche. Um 10.00 Uhr lege sie sich erschöpfungsbedingt wieder hin. Sie liege bis ca. 11.30 Uhr, bereite etwas zum Mittagessen vor. Um 13.00 Uhr lege sie sich wieder hin (bis um 15.00 Uhr), dann stehe sie auf und könne etwas machen (könne aber nicht hinausgehen, wenn es länger als 30 Minuten dauere). Sie treffe sich vielleicht einmal mit einer Freundin für eine Stunde, „wenn ich 3 Stunden unterwegs bin, muss ich das am nächsten Tag büssen“. Am Dienstag begleite sie die Kinder zum Tennisunterricht. Über ihre Entwicklung könne sie sich noch richtig freuen. Sie spiele 3 Stunden pro Tag mit ihnen, bringe sie zum Fussball und Tennisunterricht. Die Hausarbeiten (Staubsaugen, Wäsche tragen und aufhängen, Bügeln, grosse und kleine Putzarbeiten, Einkaufen) erledige sie mit Unterstützung der Mutter und Schwiegermutter. Sie räume ein wenig auf, mache die Betten, koche. Den Rest besorgten die Mutter und die Schwiegermutter. Die Abende verbringe sie zu Hause. Als Hobbies gab sie Tennis, Biken, Joggen und Handarbeiten an. Dreimal pro Woche sehe sie eine Freundin, Kon takte zu ihr seien ihr wichtig . Sport verneinte sie, sie sei aber sehr sportlich gewesen. Sie mache ab u nd zu ganz kurze Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.).
D ie Beschwerdeführerin
ist in der Lage, einen notorischerweise anspruchsvollen und anstrengenden Alltag mit drei Kindern (geboren 2002, 2006 und 2007, Urk. 7/3 S.
3) selbständig zu mei stern sowie
dreimal wöchentlich soziale Kontakte a usserhalb der Familie pflegen. Es ist dem entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung vorliegt. 4.3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die weiteren Faktoren, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermögen, mit genügen der Intensität und Konstanz erfüllt sind (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin pflegt Kontakte zur Mutter und S chwieger mutter, ist in der Lage, ihre Kinder regelmässig zum Sport zu begleiten und spielt jeweils während drei Stunden pro Tag mit ihnen. Auch trifft sie dreimal in der Woche eine Freundin und macht Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt
somit klar nicht vor .
Die Behandlungsergebnisse trotz andauernder psychiatrischer und psychologischer Therapie sind nicht wie gewünscht ausgefallen. H ervorzuheben ist allerdings, dass Hinweise auf eine Malcompliance der Beschwerdeführerin vorliegen: Dr. A.___ hält fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals einen Klinik aufenthalt abgelehnt habe und ihr trotz grossem Leidensdruck ein Weg von circa 10 bis 15 Minuten bis in seine Praxis bereits zu weit war. Auch habe sie ihre Medikation ohne Rücksprache ei genmächtig ge ändert . Eine konsequente Behand lung sei nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Richtung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht hätten (Urk. 7/15 S.
7
f.). F ür Letzteres spricht auch die von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, erstellte Liste mit den über 15 getesteten Medikam en ten vom 2 8. Mai 2008 bis zum 5. August 2010 (Schreiben vom 5. August 2010, Urk. 7/15). Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) ebenfalls zu verneinen.
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“), liegt gemäss Gutachten von Dr. Y.___ nicht vor (Urk. 7/34 S. 13).
Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist gemäss der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgezeichneten Entwicklung des Beschwerdebildes nicht gegeben (Urk. 7/34 S. 7) und wird von diesem Gutachter auch nicht attestiert (vgl. Urk. 7/34 S. 13).
Fraglich ist einzig, ob mit dem von Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten R estless - legs -Syndrom eine erhebliche chro nische körperliche Begleiterkrankung vorliegt. Indes verneinte Dr. A.___ eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2), Dr. B.___ erhob diese Diagnose im Verbund mit der Neurasthenie („Neurasthenie [ICD-10: F48.0] nach Restless - Legs -Syndrom [ICD-10: G25.81]“), während Dr. Y.___ sie gar nicht mehr aufführte, so dass dieser Faktor jedenfalls nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt ist.
Da keine r der fraglichen Faktoren erfüllt ist, ist es der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt auch mit Blick auf die offensichtlich noch vorhandenen Ressourcen, zuzumu ten, die Neurasthenie zu überwinden. Dies wird im Übrigen auch durch Dr. Y.___ in seinem Gutachten entsprechend festgehalten (Urk. 7/34 S. 17). 4.3.3
Würde es sich hingegen bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) um ein wie von der Beschwerde führerin geltend gemachte s unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Durch Wegfall/Nichtberücksichtigung eines pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweis bare organische Grundlage (vorliegend die Neurasthenie) bei im Übrigen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie identischen weiteren, gegebenenfalls invalidisierenden Faktoren (E. 4.3.2) kann nur schon aus logische n Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Abgesehen davon, ist das Beschwerdebild von Anfang an wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände, insbesondere die Belastung als Mutter (Urk. 7/34 S.
8) geprägt gewesen . Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer rezidivierenden depress iven Störung, aber rechtlich keine Invalidi tät zu begründen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Für die Therapierbarkeit spricht auch, dass Dr. A.___ die Prognose bei konsequenter Behandlung als gut einschätzte, wobei dafür notwendig sei, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könnte (Urk. 7/15 S. 8). Hinzu kommt, dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. B.___
als Empfehlung für künftige Therapien festhielt, dass es eventuell nach Überwindung der depressiven Störung möglich sei, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlafstörung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leb en in den Griff bekommen könne (Urk. 7/18 S. 6) . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend
sind . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00098 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
22. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, ausgebildete Primarlehrerin, meldete sich am 2 7. Januar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein chronisches Er schöpfungssyndrom, eine Er schöpfungsdepression sowie ein
R estless - legs -Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an (Urk. 7/3). Mit Vorbescheid vom 2 5. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Die Versicherte erhob dagegen Einwand und ersuchte im Wesentlichen um
wei tere Abklärungen (Einwand vom 2 8. Dezember 2011 [ Urk. 7/22] mit Ergänzung vom 3 1. Januar 2012
[ Urk. 7/25 ]), woraufhin die IV-Stelle ein Gutachten von Dr.
med. dipl. -psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein holte (Gutachten vom 2 6. November 2012, Urk. 7/34) . Nach Einsicht in die Stell ungnahme der Versicherten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, es sei die Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei an zu wei sen, die Abklärungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Mit Be schwerdeantwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so-weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der B e schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegner in hielt in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2)
im Wesentlichen dafür, dass die Leiden der Beschwerdefüh r erin über windbar sei en . Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin auszugehen. Das Ausmass der Aktivitäten im Ta gesablauf der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Funktionseinschränkungen einer mittel schweren Depression vereinbar, mithin die mittelschwere Ausprägung nicht nach vollziehbar. Die Depression vermöge folglich weder für sich allein stehend, noch in Verbindung mit der Neurasthe nie, eine Arbeitsunfähigkeit zu begrün den (Urk. 2 S. 5 f.).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 (Urk. 1) hauptsächlich vor, e s könne offen bleiben, ob die Neu rasthenie aus rechtliche r Sicht überwindbar sein könnte. Entscheidend sei, dass die Symptomatik der rezidivierenden depressiven Störung die Arbeitsunfä hig keit
bewirke. An dieser Tatsache möge auch das zusätzliche Vorliegen einer allen falls überwindbaren Neurasthenie nichts ändern. Das Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) sei voll beweiskräftig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie überschreite ihre Fachkompetenz durch die in den Erwägungen zur Verfü gung (Urk.
2) bekundete Abweichung von der psychiatrischen Diag nostik und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da die Diagnostik und Be urteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich Aufgabe des medizinischen Gut achters sei und nicht die rechtsanwendenden Behörden dafür zuständig seien (Urk. 1 S. 5). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gun g und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr.
45 S.
150, I 9/07 E.
4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne orga nisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga nischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog an ge wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wi r kung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E.
3 mit Hin wei sen). 2.4
Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidi tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschä digung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 2 9. August 2007 E. 2.2). 2.5
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz prob lematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Lei den
handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For menkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.6
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rell en Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol ge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 3.
3. 1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, no tier te in ihrem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 1 6. Juni 2011 (Eingangs datum, Urk. 7/14) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein psychisches und physisches Erschöpfungssyndrom, eine rezidivierend e depressive Störung sowie ein R estless - legs -Syndrom mit/bei schwerer Ein- und Durchschlaf störung, polysomographisch dokumentiert. Sowohl das Erschöpfungs syndrom als auch die rezidivie rende depressive Störung bestünden seit 200 3.
Während der ersten Schwangerschaft 2003 sei es erstmalig zu Schlafstörungen und zu einer Erschöpfungssituation gekommen, welche nach der Geburt wieder abgeklungen sei. Die massiven Erschöpfungssyndrome und die Schlafstörung seien trotz verschiedenster Therapien nicht besser geworden. Im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital 2006 habe die Ein- und Durchschlafstörung do ku mentiert werden könn en aufgrund eines ausgeprägten R estless - legs -Syn drom s . Unter der Therapie mit
Sifrol habe sich diese Symptomatik verbessert, nicht jedoch die chronische Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin leide an massi ven Er schöpfungsepisoden, welch e einen erhöhten Schlafbedarf a u c h am Tag nach sich zögen (Urk. 7/14 S. 2 f.). Sie sei seit 2003 zu 100 % arbei tsun fähig als Primarlehrerin. In den Jahren 2009/2010 habe sie für einige Wochen Malkurse gegeben. Auf grund des ausgeprägten Erschöpfungssyndroms mit depressiver Kom ponente sei sie nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerde führerin vom 2 3. Februar 2006 bis zum 8. März 201 1. Er hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 0. Juni 2011 fest (Urk. 7/15), dass die Be schwerdeführerin an rezidivierenden Depressionen, zum Untersuchungszeit punkt einer mittelsc hweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/15 S.
5) . Da neben diagnos tizierte er ein
R estless - legs -Syndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. D ie Patientin leide seit 8 Jahren an R estless - legs . Man habe dies 5 Jahre lang nicht herausgefunden . Durch das ständige Schlafdefizit sei sie immer mehr in einen Erschöpfungszustand hineingerutscht, wobei ihre Kinder auch zur Erschöpfung beitragen würden
(Urk. 7/15 S. 6).
Die Grundstimmung sei herabgesetzt, deprimiert. Die Patientin berichte über starke Stimmungsschwankungen, ausschliesslich im depressiven Bereich. Die Kinder würden ihr Freude machen, ebenso sich bewegen und in der Sonne sein. Bewegung fehle ihr extrem, sie sei immer zu Hause, möge gar nichts machen. Motivation sei sehr vorhanden, es mache sie eben genau dies so traurig, dass sie das aufgrund einer massiven Antriebsstörung nichts umsetzen könne - dies mache ihr am meisten zu schaffen. Sie habe Hoffnung, dass es besser werden könnte, diese „bröckele“ aber. Der Schlaf sei sehr wechselhaft, manchmal habe sie starke Probleme mit Einschlafen, wenn sie dann aber mal gut schlafe, fühle sie sich am nächsten Tag insgesamt sehr viel besser. Der Appetit sei normal und gut. Das Vitalitätsgefühl sei stark herabgesetzt, sie sei immer müde und schlapp, habe ständ ige Gliederschmerzen und alles tue weh. Der Antrieb am Morgen sei relativ gut, sie könne gut aufstehen, könne meist einiges machen und erledigen, manchmal müsse sie
sich wegen der Schmerzen aber nochmals hinlegen und sich entspannen. Suizid gedanken kämen immer mal wieder, könne dies aber nie machen wegen ihrer Kinder. Psychomotorisch sei sie im Gespräch unauffällig und ruhig. Das Selbstwertgefühl sei gut. Sie habe Ängste in Form spezieller soziophobischer Ängste, wenn sie sich exponieren müsse, sie könne es kaum aushalten, vor anderen Menschen zu reden. Vor Kindern habe sie kein Problem, bei Erwachsenen grosse Mühe. Sie habe Angst, w enn sie alleine zu Hause überna chten müsse (Urk. 7/15 S. 6 f.) .
Dr. A.___ notierte des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einen Klinikaufenthalt abgelehnt habe (Urk. 7/15 S.
7) . Sie habe eine hohe Erwa r tungshaltung gehabt sowie extreme Ungeduld, obwohl sie mehrfach auf die Wir kungsdynamik antidepressiver Medikation hingewiesen worden sei. Bei jedem Missbefinden sei sofort ein Telefonat erfolgt, um dies mitzuteilen und mit der Erwartungshaltung, subito etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe t eil weise ei genständig ohne Rücksprache die Medikamente geändert . In krassem Ge gensatz zu der sehr fordernden Grundhaltung habe
ge stand en, dass sie bereit s ab der zweiten Sitzung telefonische Konsultationen gewünscht habe, da es so weit in die Praxis sei (10 - 15 min mit dem Auto). Er habe dies abgelehnt, da er sich ausser Stande gesehen habe, ohne persönliche Beurteilung eine konsequen te Behandlung durchzuführen. De r Arzt merkte persönlich an, dass er die Diskre panz zwischen dem Leidensdruck und dem, was die Beschwerdeführerin
als zumutbar betrachtet habe, auffällig gefunden habe . Letztendlich sei eine konse quente Behandlung insgesamt betrachtet ohnehin nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Rich tung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwer deführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht habe (Urk. 7/15 S. 7 f.) .
Die Prognose sei bei konsequenter Behandlung als gut einzuschätzen. Dafür sei allerdings notwendig, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Dezember 2010 bis zum 2 2. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen aufgrund der herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit, der Antriebslosigkeit und des hohen persönlichen Leidens druckes (Urk. 7/15 S. 8) . 3.3
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beha ndelt die Be schwerdeführerin seit dem 1 5. März 201 1. I n seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 9. September 2011 (Urk. 7/18) notierte er, dass sich die Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie befinde. Seit Behandlungsbeginn im März 2011 habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome, jedoch keine Verbesserung der Schlaf- und Erschöpfungsproblematik erzielt werden können . Seit Mitte September 2011 läge aber eine erneute Exacerbation der depressiven Symptomatik mit Schweregefühlen thorakal, Überforderungsgefühlen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, Weinerlichkeit und Gliederschmerzen vor (Urk. 7/18 S. 5 f.) .
Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, schwunglos, das Aus drucksverhalten flach, müde, die Sprache eher monoton, manchmal klagend bis weinerlich.
Ihre Grundstimmung sei deprimiert, traurig, hoffnungsarm. Sie berichte über starke Stimmungsschwankungen. Sie empfinde Freude an den Kinde rn und körperlicher Bewegung (wa s wegen Antriebsmangel meist nicht machbar sei). Das Vitalitätsgefühl sei deutlich reduziert. Sie verneine ei n Morgentief, bejahe Grübeln und Gedankenkreisen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen (v.a. wegen der unruhigen Beine und wegen Grübeln s). Sie zeige ein offenes zugewandtes Ve rhalten, schwachen Willen, hilfesuchend es Kontaktverhalten, sei jedoch freund lich und umgänglich. Ihr formales Denken sei unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen. Keine Phobien. Sie bejahe Suizidgedanken, verneine aber vor allem wegen den Kindern glaubhaft irgendwelche Absichten oder Pläne. Sie berichte über dauernd vor handene Gliederschmerzen, welche sich nach körperlichen Aktivitäten vers t är k e n würden. Diese zwäng t en sie zu mehrmaligem Hinliegen tagsüber. Sie würden teils erst gegen Mittag auftreten, abhängig von nächtlichem Schlaf. Der Appetit sei meist reduziert (Urk. 7/18 S. 6) .
Prognost isch könne derzeit und bis auf w eiteres kaum von einer deutlichen Ver besserung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde psychiatrisch-psychotherapeutisch mit einer Sitzungsfrequenz von durchschnittlich einer
Stunde pro Woche behandelt und nehme verschiedene Medikamente (Valdoxane 50mg/d, Cipralex 20mg/d, Trittico 200mg/d, Lyrica 200mg/d, Sifrol 0.25mg/d) . Eventuell sei es nach Überwindung der depressiven Störung möglich, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlaf störung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leben in den Griff bekom men könne. Derzeit und bis auf w eiteres sei ihr keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/18 S. 6 f.) . 3.4
Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 201 2. In seinem Gut achten vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/34) diagnostizierte er e ine Neuras thenie (ICD-10 F48) sowie eine rezidivierend e depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-1 0 F33.11), welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten (Urk. 7/34 S. 11). D i fferentialdiagnostisch erhob er ei ne atypisch e Depression (ICD-10 F 32.8) (Urk. 7/34 S.
12). Die Hauptsymptome einer Depression, nämlich depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte Ermüdbarkeit lä gen im Falle der Versicherten vor.
Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Als „somatische“ Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale Reagibilität auf sonst freu dige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen, morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Hemmung vor. Sie habe darüber hinaus eine anhalte nde und quälende Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung und eine kör perliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen sowie diffuse körperliche Beschwerden („Ganzkörperschema“) und eine gewisse Reizbarkeit beklagt. Auf syndromaler Ebene entspreche das Beschwerdebild einer depressi ven Symptomatik mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom (Urk. 7/34 S. 12).
In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der gedrückt-depressiven, in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderten Stimmungslage, der Antriebsverminderung, der formalgedanklichen Grübelneigung und Einengung und der vegetativen Beschwerden eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin . In psychiatrisch-körperlicher Hinsicht besteh e aufgrund der deutlichen Störu n g der Vitalgefühle eine deutliche Leistungsminderung. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit (positiv erlebte Aussenkontakte, intakte Familienstruktur) bestehe zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung (Urk. 7/34 S. 13).
Die komorbide psychiatrische Störung (rezidivierend depressive Störung, mittel gradig ausgeprägt) sei zum Untersuchungszeitpunkt als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu beurteilen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor. Ein sozialer Rückzug
zumal in allen Lebenslagen bestehe nicht (intakte Familienstruktur, Aussenkontakte). Die bisherigen stationären/ambulanten Behandlungsmassnahmen hätten bislang keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ergeben (es ergäben sich allerdings, folge man dem eindrücklichen Bericht von Dr. A.___ vom
2 0. Juni 2011 [ Urk. 7/15] auch Hinweise auf eine Malcompliance). Die Beschwer deführerin pflege soziale Kontakte, Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten, Affekt- und Impulssteuerung seien deutlich vermindert, das Selbstwertgefühl leicht vermindert, der Antrieb deutlich vermindert. Von einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sei nicht auszugehen. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung zu Beschwerdeüberwindung deutlich erschwert, aber nicht verunmöglicht (Urk. 7/34 S. 13 f., Urk. 7/34 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Primar leh rerin, dies vor dem Hintergrund der raschen Ermüdbarkeit, der gerin gen Stresstoleranz sowie der kognitiven Einschränkungen. Eine 50%ige Arbeitsfähig keit sei zum Untersuchungszeitpunkt in einer ruhigen, stressarmen, nicht monotonen Tätigkeit mit eher geringem Verantwortungsprofil unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (Urk. 7/34 S. 14 f.) .
Berufliche Massnahmen seien angesichts der demonstrierten ausgeprägten De konditionierung eigentlich angezeigt, aufgrund der ausgeprägten Insuffizienz überzeugung aber wahrscheinlich wenig erfolgsversprechend
(Urk. 7/34 S. 14) .
Die aktuel l attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit spätestens September 2011 ausgewiesen, dies durchgehen d . Es lägen keine wesent lichen Diskrepanzen zu den vorliegenden Arztberichten vor. Die von Dr. B.___
(Urk. 7/18) diagnostizierte mittelgradige Störung begründe aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zumal auf Dauer. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fü r eine angepasste Tätigkeit wei che hier entsprechend vom Bericht von Dr. B.___ ab. Dazu sei anzumerken, dass die diagnostizierte Störung eine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit, zumal für jedwede Tätigkeit und auf Dauer versicherungsmedizinisch nicht begründen könne. Zumal im Be richt von Dr. B.___ kei ne Trennung invaliditätsbedingter von (in diesem Falle rele vant vorhandenen) IV-fremden Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sei (Urk. 7/34 S. 16).
Er habe IV-fremde Faktoren (ausgeprägte Insuffizienzüberzeugung, Nicht-Aner kennung der Beschwerden durch andere, Dekonditionierung, sekundärer Krank heitsgewinn [Unterstützung durch die Familie, Entlastung] bei laufendem versi cherungsrechtlichem Verfahren) von IV-bedingten Faktoren abgegrenzt und dies e seien nicht in die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit miteingeflossen (Urk. 7/34 S. 16) . 4.
4.1
Die Beschwerde führerin macht geltend, dass dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) volle Beweiskraft zukomme (Urk. 1 S. 5). Dem ist insoweit zuzustimmen, als
sich das Gutachten für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorak ten (Urk. 7/34 S.
2 ff.), zu welchen er auch Stellung nahm (Urk. 7/34 S.
16 f.) un d berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34 S. 9 f.).
Sofern die Beschwerdeführerin ausführte, das Gutachten sei aufgrund der vollen Be weiskraft für die Beschwerdegegnerin verbindlich und die Beschwerdegegnerin überschreite durch das
Abweich en von der psychiatrischen Diagnostik und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ihre Fachkompetenz (Urk. 1 S. 5),
ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob
eine Neurasthenie mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl . E. 2.4).
4.2
Zu prüfen ist entsprechend, ob die Neurasthenie überwindbar ist und dabei ins besondere, ob eine allfällige psychische Komorbidität von der erforderlichen Schwere, Aus prägung und Dauer vorliegt.
Dr. Martín Z.___ hielt in ihrem Arztbericht fest, die rezidivierende depres sive Störung bestehe seit 200 3. Sie führte aus, dass es während der ersten Schwang erschaft 2003 erstmalig zu Schlafstörungen und einer Erschöpfungssituation gekommen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen dem ausgepräg ten Erschöpfungssyndrom mit depressiver Komponente nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S.
2 f.). Dr. A.___
hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das ständige Schlafdefizit immer mehr in einen Erschöpfungszustand hinei ngerutscht sei, Co-Faktor seien sicher ihre drei Kinder, die zur Erschöpfung beitragen würden (Urk. 7 /1 5 S. 6). In Übereinstimmung damit no tierte Dr. B.___, dass das Auftreten des R estless - legs -Syndroms während der ersten Schwangerschaft erhebliche Schlafstörungen und Erschöpfungszustände bewirkt habe. Im Laufe von zwei weiteren Schwangerschaften sei eine Verschlechterung der Schlafstörungen und der Erschöpfungszustände eingetreten sowie eine zunehmende rezidivierende depr essive Symptomatik aufgetreten (Urk. 7/18 S. 5).
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Erschöpfung das Hauptproblem sei. Sie sei 2001 das erste Mal schwanger geworden und währenddessen habe sie plötzlich nicht mehr schlafen können. Mit der Zeit habe sie immer wieder Schlafstörungen gehabt und sich ver schiedensten Behandlungen unterzogen. 2005 sei sie zum zweiten Mal schwanger
geworden. 2006 sei sie in einen Erschöpfungsring gerutscht. 2006 sei sie im Uni versitätsspital untersucht worden, im Februar 20 07 habe man ein R estless - legs -Syndrom festgestellt. 2007 sei sie ungewollt schwanger geworden, so dass sie das Sifrol habe absetzen müssen, was die R estless - legs -Symptomatik und die Schlafstörungen verschlimmert habe. Ende 2007 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und sie sei mit den drei K indern und den Verpflichtungen um den Hausbau in eine neuerliche Erschöpfung geraten (Urk. 7/34 S. 7).
Entsprechend den Ärzten, welche die Beschwerdeführerin behandeln bezieh ungs weise behandelten (Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/18), als auch dem Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 7/34) folgend, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst an einer Neurasthenie, zu rückzuführen auf die Mehrfachbelastung durch die erstmalige Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2002, der damit einhergehenden Kinderbetreuung sowie durch das Führen eines Haushalts und der 50%igen Arbeitstätigkeit als Prima r lehrerin im Schuljahr 2003/2004 (Ressour cengesprä ch vom 9. Februar 2011 Urk. 7/8 S.
2, Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 4. Februar 2011 Urk. 7/9 S. 2)
litt und die depressive Symptomatik erst als Folge davon auftrat .
4. 3
4. 3.1
Die Neurasthenie weist nach Massgabe der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem Vorhandensein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlecht hin auszuschliessen; deren Annahme bedingt jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt. Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist . Fehlt es daran, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Wird die rezidivierend depressive Störung (am 6. Juli 2012 mittelgradig ausgeprägte depressive Epis ode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) als psychische Komorbidität zur Neurasthenie betrachtet,
wofür die Chronologie der Erkrankungen spricht (vgl.
E. 4.2),
fehlt es an der rechtsprechungsgemäss erforder lichen Schwere, Ausprägung und Dauer dieses psychischen Leidens. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Un tersuchung durch Dr. Y.___ ihren Tagesablauf.
S ie stehe jeweils zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr auf, fühle sich unausgeruht und müde, frühstücke etwas, räume etwas auf, dusche. Um 10.00 Uhr lege sie sich erschöpfungsbedingt wieder hin. Sie liege bis ca. 11.30 Uhr, bereite etwas zum Mittagessen vor. Um 13.00 Uhr lege sie sich wieder hin (bis um 15.00 Uhr), dann stehe sie auf und könne etwas machen (könne aber nicht hinausgehen, wenn es länger als 30 Minuten dauere). Sie treffe sich vielleicht einmal mit einer Freundin für eine Stunde, „wenn ich 3 Stunden unterwegs bin, muss ich das am nächsten Tag büssen“. Am Dienstag begleite sie die Kinder zum Tennisunterricht. Über ihre Entwicklung könne sie sich noch richtig freuen. Sie spiele 3 Stunden pro Tag mit ihnen, bringe sie zum Fussball und Tennisunterricht. Die Hausarbeiten (Staubsaugen, Wäsche tragen und aufhängen, Bügeln, grosse und kleine Putzarbeiten, Einkaufen) erledige sie mit Unterstützung der Mutter und Schwiegermutter. Sie räume ein wenig auf, mache die Betten, koche. Den Rest besorgten die Mutter und die Schwiegermutter. Die Abende verbringe sie zu Hause. Als Hobbies gab sie Tennis, Biken, Joggen und Handarbeiten an. Dreimal pro Woche sehe sie eine Freundin, Kon takte zu ihr seien ihr wichtig . Sport verneinte sie, sie sei aber sehr sportlich gewesen. Sie mache ab u nd zu ganz kurze Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.).
D ie Beschwerdeführerin
ist in der Lage, einen notorischerweise anspruchsvollen und anstrengenden Alltag mit drei Kindern (geboren 2002, 2006 und 2007, Urk. 7/3 S.
3) selbständig zu mei stern sowie
dreimal wöchentlich soziale Kontakte a usserhalb der Familie pflegen. Es ist dem entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung vorliegt. 4.3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die weiteren Faktoren, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermögen, mit genügen der Intensität und Konstanz erfüllt sind (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin pflegt Kontakte zur Mutter und S chwieger mutter, ist in der Lage, ihre Kinder regelmässig zum Sport zu begleiten und spielt jeweils während drei Stunden pro Tag mit ihnen. Auch trifft sie dreimal in der Woche eine Freundin und macht Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt
somit klar nicht vor .
Die Behandlungsergebnisse trotz andauernder psychiatrischer und psychologischer Therapie sind nicht wie gewünscht ausgefallen. H ervorzuheben ist allerdings, dass Hinweise auf eine Malcompliance der Beschwerdeführerin vorliegen: Dr. A.___ hält fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals einen Klinik aufenthalt abgelehnt habe und ihr trotz grossem Leidensdruck ein Weg von circa 10 bis 15 Minuten bis in seine Praxis bereits zu weit war. Auch habe sie ihre Medikation ohne Rücksprache ei genmächtig ge ändert . Eine konsequente Behand lung sei nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Richtung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht hätten (Urk. 7/15 S.
7
f.). F ür Letzteres spricht auch die von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, erstellte Liste mit den über 15 getesteten Medikam en ten vom 2 8. Mai 2008 bis zum 5. August 2010 (Schreiben vom 5. August 2010, Urk. 7/15). Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) ebenfalls zu verneinen.
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“), liegt gemäss Gutachten von Dr. Y.___ nicht vor (Urk. 7/34 S. 13).
Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist gemäss der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgezeichneten Entwicklung des Beschwerdebildes nicht gegeben (Urk. 7/34 S. 7) und wird von diesem Gutachter auch nicht attestiert (vgl. Urk. 7/34 S. 13).
Fraglich ist einzig, ob mit dem von Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten R estless - legs -Syndrom eine erhebliche chro nische körperliche Begleiterkrankung vorliegt. Indes verneinte Dr. A.___ eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2), Dr. B.___ erhob diese Diagnose im Verbund mit der Neurasthenie („Neurasthenie [ICD-10: F48.0] nach Restless - Legs -Syndrom [ICD-10: G25.81]“), während Dr. Y.___ sie gar nicht mehr aufführte, so dass dieser Faktor jedenfalls nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt ist.
Da keine r der fraglichen Faktoren erfüllt ist, ist es der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt auch mit Blick auf die offensichtlich noch vorhandenen Ressourcen, zuzumu ten, die Neurasthenie zu überwinden. Dies wird im Übrigen auch durch Dr. Y.___ in seinem Gutachten entsprechend festgehalten (Urk. 7/34 S. 17). 4.3.3
Würde es sich hingegen bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) um ein wie von der Beschwerde führerin geltend gemachte s unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Durch Wegfall/Nichtberücksichtigung eines pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweis bare organische Grundlage (vorliegend die Neurasthenie) bei im Übrigen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie identischen weiteren, gegebenenfalls invalidisierenden Faktoren (E. 4.3.2) kann nur schon aus logische n Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Abgesehen davon, ist das Beschwerdebild von Anfang an wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände, insbesondere die Belastung als Mutter (Urk. 7/34 S.
8) geprägt gewesen . Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer rezidivierenden depress iven Störung, aber rechtlich keine Invalidi tät zu begründen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Für die Therapierbarkeit spricht auch, dass Dr. A.___ die Prognose bei konsequenter Behandlung als gut einschätzte, wobei dafür notwendig sei, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könnte (Urk. 7/15 S. 8). Hinzu kommt, dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. B.___
als Empfehlung für künftige Therapien festhielt, dass es eventuell nach Überwindung der depressiven Störung möglich sei, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlafstörung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leb en in den Griff bekommen könne (Urk. 7/18 S. 6) . 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend
sind . Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler