opencaselaw.ch

IV.2014.00096

Rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle nicht nichtig, lit. a Abs. 3 SchIB 6. IV-Revision und Neuanmeldung für übliche Rentenleistungen.

Zürich SozVersG · 2014-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, gelernter Elektromonteur und – kontrolleur, meldete sich am 1 9. November 2002 (Eingangsdatum) wegen Bein- und Rü cken schmerzen (Diskushernie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Die IV-Stelle nahm

medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versi cherten mit den

Verfügung en vom 2 2. April 2005 (Urk. 13/37) und 2 6. Juli 2005 (Urk. 13 /38)

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %

mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003

eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Februar 2007 ein geleiteten Revi si ons verfahrens wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle vom 1 2. September 2007, Urk. 13 /66). 1.2

Mit Mitteilung vom 2 0. Ja nuar 2011 bejahte die IV-Stelle

einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und gewährte ihm während eines Jahres Be ratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13 /76). Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 5. Mai 2012 wurde ihm die Aufhebung seiner Rente in Aus sicht gestellt mit der Begründung, dass eine Überprüfung gemäss den am 1. Janu ar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desge - setz es über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (nachfol g end: SchlB IVG) ergeben habe, dass seine Diagnosen zu den ätiolo gisch-pa tho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organi sche

Grundlage gehören würden, die vorliegend aus versicherungs medizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 13/90) . Am 1 2. Juni 2012 unterzeichnete der Versicherte eine ihm von seiten

der IV-Stelle

unterbrei tete Zielvereinbarung betreffend Eingliederungs m assnahmen/ Potentialabklärung,

in welcher er unter anderem darauf hinge wiesen wurde, dass sämtliche Ein glie de rungsmassnahmen hinfällig würden, so bald eine Beschwerde beim Sozialver si che ru ngsgericht eingehe (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten so dann

auf Ende Juli 2012 auf

(Urk. 13/95) und teilte ihm gleichentags mit, dass die Rente während der durchzuführenden Massnahmen zur Wiedereingliede rung

noch während maximal zwei Jahren, das heisst längstens bis zum 3 1. Juli 2014, aus geri chtet werde (Urk. 13/97) . Zwi schen

dem 2 4. August 2012 und dem 5. März 2013 erteilte sie dem Versicherten Kos ten gutsprache n für ein Arbeits training, eine Beratung und Begleitung (Urk.

13/106, Urk. 13/123, Urk. 13/126 und Urk. 13/129) . Am 2 3. Mai 2013 un te r zog sich der Versicherte

in der Y.___ Klinik Zürich ein em op erativen Eingriff am Rücken (Urk. 13/163). P er 1. August 2013 fand er

eine Anstellung (10 0

%) bei der Z.___ in A.___ (Urk. 13/140). Mit Verfügung vom 2 7. September 2013 schloss d ie IV-Stelle die Wiederein gliederungsmassnahmen daher

p er 3 1. Juli 2013

ab und stellte die In validen rent e

ebenfalls per 3 1. Juli 2013 ein

(Urk. 13/151). Am 2. Oktober 2013 teilte der Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass die erhoffte Besserung nach der Rückeno pe ra tion (vom 2 3. Mai 2013) ausgeblieben sei und dass neu auch noch

Schmerzen im Beckenbereich aufge treten seien (Urk. 13/152). Per 31. Oktober 2013 wurde das Arbeitsverhältnis

zwischen der Z.___ und dem Ver sicher ten deshalb

auf gelöst (Urk. 3/7) . Mit Mitteilung vom

6. Dezem ber 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine weitere Bera tung und Begleitung (Urk. 13/160) und richtete ihm gleichen tags

mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 die

bis längstens 3 1. Juli 2014 be fristete Rente weiter aus (Urk. 13/159). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 betreffend Rente (Urk. 13/159) erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leis - tung en gemäss IVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerde gegnerin d i e

Wiedererwägungs verfügung vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 14/1) ein, womit die Ver fü gung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und bean - tragte die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit Ver - fügung vom 2 2. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 4. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Rep lik/

Stellungnahme zur Beschwer de antwort verzichte (Urk. 17), wa s der Be schwer - degegnerin am 26. Juni 2014 an gezeigt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Vo raus setz ungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenr ente) nicht er füllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt ober aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Ren te bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auf he bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).

Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei ent sprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, be steht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfü gung oder den neuen Einspra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehm lassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeu tung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1. 6

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefäh rdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen dabei schwer wiegende Z ustän digkeits -, Verfahrens-, Form- und Eröffnungsfehler sowie inhaltliche Mängel in Frage . Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal tun gsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 958 ff.). 1.7

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils - voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 1 5. Mai 2012 die Aufhebung seiner Rente ges tützt auf die SchlB IVG

in Aus sicht gestellt hatte (Urk. 13/90), legte sie ihm a m 8. Juni 2012

eine

Zielverein barung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung vor (Urk. 3/4). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewie sen, dass sämt liche Einglied erungsmassnahmen - namentlich auch der An spruch auf Wei terausrichtung der Rente für zwei Jahr e nach lit . a Abs. 3 SchlB IVG -

mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozia lversicherungsgericht eingehe (die Zielvereinbarung wurde vom Be schwerdeführer am 1 2. Juni 2012 unterzeichnet). Wie angekün digt, hob die Be schwerdegegnerin die Rente sodann m it Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende

Juli 2012 auf (Urk. 13/9 5). D iese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Recht smittelfrist nicht angefochten. 2 .2

Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Beschwerdegeg nerin zu Recht (vgl.

Urk. 1

Rz .

12 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen An spruch auf gerichtliche Überprüfung der ihn be rührenden Rentenverfügung allenfalls hätte wahrnehmen wollen, durfte die Beschwerdegegnerin nicht

ge nerell schliessen, dass er damit kundgetan hätte, überhaupt nicht arbeiten zu können. Dementsprechend hätte sie aus einer

Beschwerdeerhebung auch nicht ab leiten dürfen, dass er damit bereits seine mangelnde subjektive

Eingliede rungsfähigkeit

gezeigt bzw.

implizit

sein Desinteresse an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

erklärt hätte . Massnahmen beruflicher Art im Sinne des IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsvermittlung) setzen zudem zwar sowohl die objektive als auch die subjek tive Eingliederungsfähigkeit voraus. Ziel der Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss

Art. 14a IVG, die Gegen stand der Zielvereinbarung vom 8. Juni 2012 bildeten (Urk. 3/4), ist es aber gerade, die Arbe itsmotivation zu steigern (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG vom 2 4. Februar 2010, in: Bundesblatt [ BBl ] 2010 1817 S.

1887), weshalb es dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die versicherte Person subjektiv ein glie de rungsfähig ist. Die versicherte Person trifft jedoch die Pflicht zur Mitwir kung, sofern die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann (BBl 2010 1817 S. 1850; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.107 vom 2 7. August 2013 E.

1.3 und E.

2.2). Der Einwand des Be schwer deführers, dass dies e

Umstände zur Nichtigkeit der Verfügung vom 1 5. Juni 2012

führe n, geht allerdings fehl. Denn die Verfügung vom 1 5. Juni 2012,

d er in medizinischer Hinsicht die

Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 0. April 2012 (Urk. 13/89 /2-3) zugrunde liegt und die

– was selbst der Beschwerdeführer nicht behau ptet – nicht unter einem schwer wie genden inhaltlichen Mangel leidet (vgl. Kasuistik dazu in: Häfe lin /

Müller/Uhlmann, a.a.O., N 982 ff.)

-, wurde dem Beschwerdeführer

ausweis lich der Akten korrekt eröffnet. Auch wenn ihm vonseiten der Beschwerdegeg nerin

am 8. Juni 2012 die erwähnte

Zielvereinbarung vorgelegt worden war, hatte er in der Folge

die Möglichkeit, die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 innert der 30-tä gi gen Rechtsmittelfrist anzufechten

(wobei er selbstverständlich

bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen rechtskundigen Berater hätte beiziehen kön nen) . Des Weiteren hätte er die als verwaltungsrechtlichen Vertrag zu qualifi zierende Ziel vereinbarung analog Art. 23 ff. OR anfechten können.

Unter diesen Um stän den ist auch das Vorliegen eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers zu ver neinen (vgl. Kasuistik dazu in: Häfelin /Müller/Uhlmann, a.a.O., N 966 ff.) . Die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 erwuchs daher nach Ablauf der 30-tägigen Rechts mittelfrist in Rechtskraft und bildet

- da die Verwaltung auch nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann (E. 1.4) - keinen zulässigen An fechtungsgegenstand . Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass auf die Verfügung vom 15. Juni 2012 zurückgekommen wird, ist daher auf die Be schwerde nicht einzutreten. 2.3

Fraglich ist hingegen, ob die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 13/151), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2013 abschloss und die IV-Rente, die dem Beschwerdeführer gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. August 2012 noch für maximal zwei Jahre gewährt worden war, auf diesen Zeitpunkt einstellte, weil der Beschwerdeführer per 1. August 2013 eine Anstellung fand, in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ver neinte der Beschw erdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) zu handen der Beschwerdegegnerin explizit, eine Neuprüfung der Rente zu be zwecken. Auf der anderen Seite hielt er aber fest, die Wiedereingliederung nicht abbrechen zu wollen und beantragte infolge krankheitsbedingter Arbeitsun fähig keit ein Übergangstaggeld, um die per 1. August 2013 angetretene Stelle nich t zu verlieren, da das Kleinunternehmen, bei welchem er angestellt sei, die Lohn kosten nicht weiter tragen könne. Damit erwartete er von der Beschwer de gegnerin weiterhin, dass sie ihn bei der Eingliederung - und zwar vorab finan ziell - unterstützt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Verfügung vom 27. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, indes offen gelassen werden.

3.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 13/159) nahm die

Be schwerdegegnerin

die Weiterausrichtung der Rentenleistungen, die dem Be schwer de führer mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2012 im Zusam men hang mit der Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 für die Dauer der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen für längstens zwei Jahre zugesprochen worden wa ren, in der Folge ausgerichtet und mit Verfügung vom 27. September 2013 per

31. Juli 2013 eingestellt wurden, per 1 . Dezember 2013 bis maximal 31. Juli 2014 wieder auf. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechts be gehren in allgemeiner Weise die gesetzlichen Leistungen beantragt, ergibt sich Folgendes: 3.1

Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich entschieden, inwieweit die per 31. Juli 2012 aufgehobene Rente (Urk. 13/95) im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2012 („Weiterausrichtung der Invalidenrente“, Urk. 13/97) für längs tens zwei Jahre (wieder) weiter ausgerichtet wird.

Verfügt wurde damit nicht über eine ordentliche Rente, sondern lediglich über die Weiterausrichtung von Rentenzahlungen nach Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 3 SchlB IVG. Soweit mit der Beschwerde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und eine Neubeurteilung des (ordent lichen) Rentenanspruchs bezweckt werden soll, ist daher mangels Anfechtungs objekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechendes gilt für andere Leis tungen der Invalidenversicherung, die ebenfalls nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung bilden (vgl. E. 1.7). 3.2

Fraglos galt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der Vollstelle per 1. August 2013 als (vollständig) eingegliedert. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___

wurde per 31. Oktober 2013 wieder aufgelöst (E-Mail der Z.___

an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2013, Urk. 13/156). Das Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente für diesen Zeitraum ist bzw. wäre (vgl. E. 2.3) von vornherein abzuweisen. 3.3

Zu prüfen bleibt die Weiterausrichtung der bisherigen Rente für den Monat November 2013. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin bereits anfangs Oktober 2013 signalisiert, dass er weiterhin Eingliederungs - massnahmen be darf (Urk. 13/152). Die Zielvereinbarung für Beratung und Eingliederung vom 15. November 2013, die der „gegenseitigen verbindlichen Vereinbarung“ dienen soll, betraf den Zeitra um vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014. Ent sprech end verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Rentenzahlungen im Sinne von lit . a Abs. 3

SchlB IVG ab 1. Dezember 2013 weiter ausgerichtet werden sollen. Da Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, können nun aber be sagte Rentenzahlungen nicht davon abhängig gemacht werden, andernfalls die IV-Stelle es in der Hand hätte, die konkrete Dauer dieser vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen durch entsprechende Gestal tung der Vereinbarungen willkürlich zu bestimmen. Vielmehr ist auf die Ein glie derungsbereitschaft der versicherten Person abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unmissverständlich kundgetan, seine Eingliederungsbemühungen fortsetzen zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die am Einglie de rungs willen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Demnach ist die Beschwerde, so weit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.4

Bezüglich der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1

Die vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG setzen einen materiellen Rentenanspruch gerade nicht voraus, sondern werden nach Aufhebung einer Rente erbracht. Es ist daher un zu lässig, dass die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen aufhebt mit dem Hinweis, es würden die materiellen Leistungen neu geprüft. Abgesehen davon, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfügungs gegen stände handelt (einerseits Weiterzahlung einer aufgehobenen Rente, andererseits Rentenanspruch an sich, vgl. E. 3.1), drohte dem Beschwerdeführer, würde die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 durch das Gericht akzeptiert, eine reformatio in peius . Falls nämlich die erneute Abklä rung kein en Rentenanspruch ergäbe, wäre er der Weiterzahlung der aufge hobe nen Rente bis spätestens 31. Juli 2014 kompensationslos verlustig gegangen. Die pendente l ite erlassene Verfügung vom 16. Mai 2014 beendete daher den Streit in keiner Weise und ist deshalb lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen (vgl. E. 1.5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. 3.4.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mithin erachtete die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft g e macht, was das Gericht nicht zu überprüfen hat (E.

1.3 am Ende). Es ist daher vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) nicht nur als Neuanmeldung für Leistungen im Sinne von lit . a SchlB IVG, sondern auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen (Eingliede rungs massnahmen und Rente) entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist. Sollte die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs einen Rentenan spruch ergeben, der sich zeitlich mit der Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG überlappt, hätte selbstredend lediglich die höhere Rente zur Aus zahlung zu gelangen. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis zum 3 1. Juli 2014 - solange

Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG durchgeführt w e rden

– Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente

im Sinne

von lit . a Abs. 3

SchIB IVG hat . So dann ist vorzumerken, dass die

Be schwer degegnerin

nach weiteren Abklärungen zum Gesund heitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit über den Anspruch des Beschwerdeführers auf übliche Leistungen der Invalidenversicherung

neu zu entscheiden hat .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4 .

4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

Rechtsanwalt Markus Loher machte mit sein er Honorar note vom 2 4. Juni 2014

einen Aufwand von insgesamt 21,3 Stunden geltend (Urk. 18) . Ein Aufwand von

10 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Eintrag vom 2 4. Januar 2014) er scheint angesichts des Umstandes, dass er daneben Aufwendungen von 2,5 Stun den für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer/Nachbereitung (Eintrag vom

2 2. Januar 2014) und 1 Stunde für Durchsicht Unterlagen Be schwerden /Notizen Beschwerde (Eintrag vom 2 3. Januar 2014) geltend machte, als zu hoch .

Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5

Stunden ange messen. Für die Auf wendungen nach dem ersten Schriftenwechsel im Zusam menhang der Durch sicht des Dossiers der IV (Eintr ag vom 1 4. Februar 2014) und

dem Akten stu di um Gerichtsakten / Abklärung des weiteren Vorgehens (Ein trag vom 1 9. Juni 2014) ist sodann statt 2,8 Stunden 1

Stunde angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin betreffend

Eingliederung

(Ein trag vom 1 2. Februar 2014), da es dabei nicht um das vorlie gende Beschwerde ver fahren ging.

Die Honorarno te von Rechtsanwalt Loher ist daher auf einen notwen digen Aufwand von insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädig ung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt).

Da dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loher mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014

a ls unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 15), ist die Pro zess ent schä digung L etzterem zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten

ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 insoweit abgeändert wird, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG hat. 2.

Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerde führers vom 2. Oktober 2013 auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen entge gen genommen hat und darauf eingetreten ist. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwalt Markus Loher, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Vo raus setz ungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenr ente) nicht er füllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt ober aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Ren te bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auf he bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG).

E. 1.3 am Ende). Es ist daher vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) nicht nur als Neuanmeldung für Leistungen im Sinne von lit . a SchlB IVG, sondern auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen (Eingliede rungs massnahmen und Rente) entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist. Sollte die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs einen Rentenan spruch ergeben, der sich zeitlich mit der Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG überlappt, hätte selbstredend lediglich die höhere Rente zur Aus zahlung zu gelangen.

E. 1.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).

E. 1.5 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei ent sprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, be steht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfü gung oder den neuen Einspra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehm lassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeu tung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1. 6

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefäh rdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen dabei schwer wiegende Z ustän digkeits -, Verfahrens-, Form- und Eröffnungsfehler sowie inhaltliche Mängel in Frage . Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal tun gsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 958 ff.).

E. 1.7 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils - voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 betreffend Rente (Urk. 13/159) erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leis - tung en gemäss IVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerde gegnerin d i e

Wiedererwägungs verfügung vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 14/1) ein, womit die Ver fü gung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und bean - tragte die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit Ver - fügung vom 2 2. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 4. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Rep lik/

Stellungnahme zur Beschwer de antwort verzichte (Urk. 17), wa s der Be schwer - degegnerin am 26. Juni 2014 an gezeigt wurde (Urk. 19).

E. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 1 5. Mai 2012 die Aufhebung seiner Rente ges tützt auf die SchlB IVG

in Aus sicht gestellt hatte (Urk. 13/90), legte sie ihm a m 8. Juni 2012

eine

Zielverein barung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung vor (Urk. 3/4). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewie sen, dass sämt liche Einglied erungsmassnahmen - namentlich auch der An spruch auf Wei terausrichtung der Rente für zwei Jahr e nach lit . a Abs. 3 SchlB IVG -

mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozia lversicherungsgericht eingehe (die Zielvereinbarung wurde vom Be schwerdeführer am 1 2. Juni 2012 unterzeichnet). Wie angekün digt, hob die Be schwerdegegnerin die Rente sodann m it Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende

Juli 2012 auf (Urk. 13/9 5). D iese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Recht smittelfrist nicht angefochten. 2 .2

Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Beschwerdegeg nerin zu Recht (vgl.

Urk. 1

Rz .

E. 2.3 Fraglich ist hingegen, ob die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 13/151), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2013 abschloss und die IV-Rente, die dem Beschwerdeführer gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. August 2012 noch für maximal zwei Jahre gewährt worden war, auf diesen Zeitpunkt einstellte, weil der Beschwerdeführer per 1. August 2013 eine Anstellung fand, in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ver neinte der Beschw erdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) zu handen der Beschwerdegegnerin explizit, eine Neuprüfung der Rente zu be zwecken. Auf der anderen Seite hielt er aber fest, die Wiedereingliederung nicht abbrechen zu wollen und beantragte infolge krankheitsbedingter Arbeitsun fähig keit ein Übergangstaggeld, um die per 1. August 2013 angetretene Stelle nich t zu verlieren, da das Kleinunternehmen, bei welchem er angestellt sei, die Lohn kosten nicht weiter tragen könne. Damit erwartete er von der Beschwer de gegnerin weiterhin, dass sie ihn bei der Eingliederung - und zwar vorab finan ziell - unterstützt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Verfügung vom 27. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, indes offen gelassen werden.

3.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 13/159) nahm die

Be schwerdegegnerin

die Weiterausrichtung der Rentenleistungen, die dem Be schwer de führer mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2012 im Zusam men hang mit der Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 für die Dauer der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen für längstens zwei Jahre zugesprochen worden wa ren, in der Folge ausgerichtet und mit Verfügung vom 27. September 2013 per

31. Juli 2013 eingestellt wurden, per 1 . Dezember 2013 bis maximal 31. Juli 2014 wieder auf. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechts be gehren in allgemeiner Weise die gesetzlichen Leistungen beantragt, ergibt sich Folgendes:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich entschieden, inwieweit die per 31. Juli 2012 aufgehobene Rente (Urk. 13/95) im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2012 („Weiterausrichtung der Invalidenrente“, Urk. 13/97) für längs tens zwei Jahre (wieder) weiter ausgerichtet wird.

Verfügt wurde damit nicht über eine ordentliche Rente, sondern lediglich über die Weiterausrichtung von Rentenzahlungen nach Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 3 SchlB IVG. Soweit mit der Beschwerde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und eine Neubeurteilung des (ordent lichen) Rentenanspruchs bezweckt werden soll, ist daher mangels Anfechtungs objekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechendes gilt für andere Leis tungen der Invalidenversicherung, die ebenfalls nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung bilden (vgl. E. 1.7).

E. 3.2 Fraglos galt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der Vollstelle per 1. August 2013 als (vollständig) eingegliedert. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___

wurde per 31. Oktober 2013 wieder aufgelöst (E-Mail der Z.___

an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2013, Urk. 13/156). Das Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente für diesen Zeitraum ist bzw. wäre (vgl. E. 2.3) von vornherein abzuweisen.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt die Weiterausrichtung der bisherigen Rente für den Monat November 2013. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin bereits anfangs Oktober 2013 signalisiert, dass er weiterhin Eingliederungs - massnahmen be darf (Urk. 13/152). Die Zielvereinbarung für Beratung und Eingliederung vom 15. November 2013, die der „gegenseitigen verbindlichen Vereinbarung“ dienen soll, betraf den Zeitra um vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014. Ent sprech end verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Rentenzahlungen im Sinne von lit . a Abs. 3

SchlB IVG ab 1. Dezember 2013 weiter ausgerichtet werden sollen. Da Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, können nun aber be sagte Rentenzahlungen nicht davon abhängig gemacht werden, andernfalls die IV-Stelle es in der Hand hätte, die konkrete Dauer dieser vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen durch entsprechende Gestal tung der Vereinbarungen willkürlich zu bestimmen. Vielmehr ist auf die Ein glie derungsbereitschaft der versicherten Person abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unmissverständlich kundgetan, seine Eingliederungsbemühungen fortsetzen zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die am Einglie de rungs willen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Demnach ist die Beschwerde, so weit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 3.4 Bezüglich der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.4.1 Die vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG setzen einen materiellen Rentenanspruch gerade nicht voraus, sondern werden nach Aufhebung einer Rente erbracht. Es ist daher un zu lässig, dass die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen aufhebt mit dem Hinweis, es würden die materiellen Leistungen neu geprüft. Abgesehen davon, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfügungs gegen stände handelt (einerseits Weiterzahlung einer aufgehobenen Rente, andererseits Rentenanspruch an sich, vgl. E. 3.1), drohte dem Beschwerdeführer, würde die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 durch das Gericht akzeptiert, eine reformatio in peius . Falls nämlich die erneute Abklä rung kein en Rentenanspruch ergäbe, wäre er der Weiterzahlung der aufge hobe nen Rente bis spätestens 31. Juli 2014 kompensationslos verlustig gegangen. Die pendente l ite erlassene Verfügung vom 16. Mai 2014 beendete daher den Streit in keiner Weise und ist deshalb lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen (vgl. E. 1.5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.

E. 3.4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mithin erachtete die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft g e macht, was das Gericht nicht zu überprüfen hat (E.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis zum 3 1. Juli 2014 - solange

Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG durchgeführt w e rden

– Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente

im Sinne

von lit . a Abs. 3

SchIB IVG hat . So dann ist vorzumerken, dass die

Be schwer degegnerin

nach weiteren Abklärungen zum Gesund heitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit über den Anspruch des Beschwerdeführers auf übliche Leistungen der Invalidenversicherung

neu zu entscheiden hat .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4 .

4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

Rechtsanwalt Markus Loher machte mit sein er Honorar note vom 2 4. Juni 2014

einen Aufwand von insgesamt 21,3 Stunden geltend (Urk. 18) . Ein Aufwand von

10 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Eintrag vom 2 4. Januar 2014) er scheint angesichts des Umstandes, dass er daneben Aufwendungen von 2,5 Stun den für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer/Nachbereitung (Eintrag vom

2 2. Januar 2014) und 1 Stunde für Durchsicht Unterlagen Be schwerden /Notizen Beschwerde (Eintrag vom 2 3. Januar 2014) geltend machte, als zu hoch .

Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5

Stunden ange messen. Für die Auf wendungen nach dem ersten Schriftenwechsel im Zusam menhang der Durch sicht des Dossiers der IV (Eintr ag vom 1 4. Februar 2014) und

dem Akten stu di um Gerichtsakten / Abklärung des weiteren Vorgehens (Ein trag vom 1 9. Juni 2014) ist sodann statt 2,8 Stunden 1

Stunde angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin betreffend

Eingliederung

(Ein trag vom 1 2. Februar 2014), da es dabei nicht um das vorlie gende Beschwerde ver fahren ging.

Die Honorarno te von Rechtsanwalt Loher ist daher auf einen notwen digen Aufwand von insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädig ung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt).

Da dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loher mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014

a ls unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 15), ist die Pro zess ent schä digung L etzterem zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten

ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 insoweit abgeändert wird, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG hat. 2.

Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerde führers vom 2. Oktober 2013 auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen entge gen genommen hat und darauf eingetreten ist. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwalt Markus Loher, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen An spruch auf gerichtliche Überprüfung der ihn be rührenden Rentenverfügung allenfalls hätte wahrnehmen wollen, durfte die Beschwerdegegnerin nicht

ge nerell schliessen, dass er damit kundgetan hätte, überhaupt nicht arbeiten zu können. Dementsprechend hätte sie aus einer

Beschwerdeerhebung auch nicht ab leiten dürfen, dass er damit bereits seine mangelnde subjektive

Eingliede rungsfähigkeit

gezeigt bzw.

implizit

sein Desinteresse an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

erklärt hätte . Massnahmen beruflicher Art im Sinne des IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsvermittlung) setzen zudem zwar sowohl die objektive als auch die subjek tive Eingliederungsfähigkeit voraus. Ziel der Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss

Art. 14a IVG, die Gegen stand der Zielvereinbarung vom 8. Juni 2012 bildeten (Urk. 3/4), ist es aber gerade, die Arbe itsmotivation zu steigern (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG vom 2 4. Februar 2010, in: Bundesblatt [ BBl ] 2010 1817 S.

1887), weshalb es dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die versicherte Person subjektiv ein glie de rungsfähig ist. Die versicherte Person trifft jedoch die Pflicht zur Mitwir kung, sofern die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann (BBl 2010 1817 S. 1850; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.107 vom 2 7. August 2013 E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, gelernter Elektromonteur und – kontrolleur , meldete sich am 1
  2. November 2002 (Eingangsdatum) wegen Bein- und Rü cken schmerzen (Diskushernie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  13/4). Die IV-Stelle nahm medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versi cherten mit den Verfügung en vom 2
  3. April 2005 ( Urk.  13/37) und 2
  4. Juli 2005 ( Urk.  13 /38 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70  % mit Wirkung ab dem
  5. Juli 2003 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Februar 2007 ein geleiteten Revi si ons verfahrens wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle vom 1
  6. September 2007, Urk.  13 /66). 1.2      Mit Mitteilung vom 2
  7. Ja nuar 2011 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und gewährte ihm während eines Jahres Be ratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk.  13 /76). Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 1
  8. Mai 2012 wurde ihm die Aufhebung seiner Rente in Aus sicht gestellt mit der Begründung, dass eine Überprüfung gemäss den am 1. Janu ar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desge - setz es über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1
  9. März 2011 (nachfol g end: SchlB IVG ) ergeben habe, dass seine Diagnosen zu den ätiolo gisch-pa tho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organi sche Grundlage gehören würden, die vorliegend aus versicherungs medizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten ( Urk.  13/90) . Am 1
  10. Juni 2012 unterzeichnete der Versicherte eine ihm von seiten der IV-Stelle unterbrei tete Zielvereinbarung betreffend Eingliederungs m assnahmen/ Potentialabklärung , in welcher er unter anderem darauf hinge wiesen wurde, dass sämtliche Ein glie de rungsmassnahmen hinfällig würden, so bald eine Beschwerde beim Sozialver si che ru ngsgericht eingehe (Urk.  3/4 ). Mit Verfügung vom 1
  11. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten so dann auf Ende Juli 2012 auf ( Urk.  13/95 ) und teilte ihm gleichentags mit, dass die Rente während der durchzuführenden Massnahmen zur Wiedereingliede rung noch während maximal zwei Jahren , das heisst längstens bis zum 3
  12. Juli 2014, aus geri chtet werde ( Urk.  13/97 ) . Zwi schen dem 2
  13. August 2012 und dem
  14. März 2013 erteilte sie dem Versicherten Kos ten gutsprache n für ein Arbeits training , eine Beratung und Begleitung ( Urk.   13/106, Urk.  13/123, Urk.  13/126 und Urk.  13/129 ) . Am 2
  15. Mai 2013 un te r zog sich der Versicherte in der Y.___ Klinik Zürich ein em op erativen Eingriff am Rücken ( Urk.  13/163). P er
  16. August 2013 fand er eine Anstellung (10 0   %) bei der Z.___ in A.___ ( Urk.  13/140 ). Mit Verfügung vom 2
  17. September 2013 schloss d ie IV-Stelle die Wiederein gliederungsmassnahmen daher p er 3
  18. Juli 2013 ab und stellte die In validen rent e ebenfalls per 3
  19. Juli 2013 ein ( Urk.  13/151). Am
  20. Oktober 2013 teilte der Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass die erhoffte Besserung nach der Rückeno pe ra tion (vom 2
  21. Mai 2013) ausgeblieben sei und dass neu auch noch Schmerzen im Beckenbereich aufge treten seien ( Urk.  13/152). Per 31. Oktober 2013 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Z.___ und dem Ver sicher ten deshalb auf gelöst (Urk.  3/7 ) . Mit Mitteilung vom
  22. Dezem ber 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine weitere Bera tung und Begleitung (Urk.  13/160) und richtete ihm gleichen tags mit Wirkung ab dem
  23. Dezember 2013 die bis längstens 3
  24. Juli 2014 be fristete Rente weiter aus ( Urk.  13/159).
  25. Gegen die Verfügung vom
  26. Dezember 2013 betreffend Rente ( Urk.  13/159) erhob der Versicherte am 2
  27. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leis - tung en gemäss IVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk.  1). Mit Be schwerdeantwort vom 1
  28. Mai 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerde gegnerin d i e Wiedererwägungs verfügung vom 1
  29. Mai 2014 (Urk. 14/1) ein , womit die Ver fü gung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und bean - tragte die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit Ver - fügung vom 2
  30. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk.  15). Mit Eingabe vom 2
  31. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Rep lik/ Stellungnahme zur Beschwer de antwort verzichte ( Urk.  17), wa s der Be schwer - degegnerin am 26.  Juni 2014 an gezeigt wurde ( Urk.  19).
  32. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Nach lit . a Abs.  1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Vo raus setz ungen von Art.  17 Abs.  1 ATSG (Revision der Invalidenr ente ) nicht er füllt sind. Wird die Rente herabgesetzt ober aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zu r Wiedereingliederung nach Art.  8a IVG ( lit . a Abs.  2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art.  8a IVG durchgeführt, so wird die Ren te bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auf he bung oder Herabsetzung ( lit . a Abs.  3 SchlB IVG ). 1.3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen nach Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vor zugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S.  84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).      Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.   2b). 1.4      Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde - noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 1.5      Nach Art.  53 Abs.  3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei ent sprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, be steht der Rechtsstreit weiter ; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfü gung oder den neuen Einspra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehm lassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeu tung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
  34. 6      Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefäh rdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen dabei schwer wiegende Z ustän digkeits -, Verfahrens- , Form- und Eröffnungsfehler sowie inhaltliche Mängel in Frage . Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 ; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal tun gsrecht,
  35. Auflage, Zürich/St.  Gallen 2010, N 958 ff. ). 1.7      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils - voraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
  36. 2.1      Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1
  37. Mai 2012 die Aufhebung seiner Rente ges tützt auf die SchlB IVG in Aus sicht gestellt hatte ( Urk.  13/90), legte sie ihm a m
  38. Juni 2012 eine Zielverein barung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung vor ( Urk.  3/4 ). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewie sen , dass sämt liche Einglied erungsmassnahmen - namentlich auch der An spruch auf Wei terausrichtung der Rente für zwei Jahr e nach lit . a Abs.  3 SchlB IVG - mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozia lversicherungsgericht eingehe (die Zielvereinbarung wurde vom Be schwerdeführer am 1
  39. Juni 2012 unterzeichnet). Wie angekün digt, hob die Be schwerdegegnerin die Rente sodann m it Verfügung vom 1
  40. Juni 2012 auf Ende Juli 2012 auf ( Urk.  13/9 5 ). D iese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Recht smittelfrist nicht angefochten. 2 .2      Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Beschwerdegeg nerin zu Recht (vgl.   Urk.  1   Rz .   12 ff. ). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen An spruch auf gerichtliche Überprüfung der ihn be rührenden Rentenverfügung allenfalls hätte wahrnehmen wollen, durfte die Beschwerdegegnerin nicht ge nerell schliessen , dass er damit kundgetan hätte , überhaupt nicht arbeiten zu können. Dementsprechend hätte sie aus einer Beschwerdeerhebung auch nicht ab leiten dürfen, dass er damit bereits seine mangelnde subjektive Eingliede rungsfähigkeit gezeigt bzw. implizit sein Desinteresse an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erklärt hätte . Massnahmen beruflicher Art im Sinne des IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsvermittlung) setzen zudem zwar sowohl die objektive als auch die subjek tive Eingliederungsfähigkeit voraus. Ziel der Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art.  14a IVG, die Gegen stand der Zielvereinbarung vom
  41. Juni 2012 bildeten ( Urk.  3/4) , ist es aber gerade, die Arbe itsmotivation zu steigern (vgl.  Botschaft zur Änderung des IVG vom 2
  42. Februar 2010, in: Bundesblatt [ BBl ] 2010 1817 S.   1887), weshalb es dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die versicherte Person subjektiv ein glie de rungsfähig ist. Die versicherte Person trifft jedoch die Pflicht zur Mitwir kung, sofern die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann ( BBl 2010 1817 S. 1850; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.107 vom 2
  43. August 2013 E.   1.3 und E.   2.2). Der Einwand des Be schwer deführers, dass dies e Umstände zur Nichtigkeit der Verfügung vom 1
  44. Juni 2012 führe n , geht allerdings fehl. Denn die Verfügung vom 1
  45. Juni 2012 , d er in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme von Dr.  med. B.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1
  46. April 2012 ( Urk.  13/89 /2-3) zugrunde liegt und die – was selbst der Beschwerdeführer nicht behau ptet – nicht unter einem schwer wie genden inhaltlichen Mangel leidet (vgl. Kasuistik dazu in: Häfe lin / Müller/Uhlmann, a.a.O., N 982 ff. ) -, wurde dem Beschwerdeführer ausweis lich der Akten korrekt eröffnet. Auch wenn ihm vonseiten der Beschwerdegeg nerin am
  47. Juni 2012 die erwähnte Zielvereinbarung vorgelegt worden war , hatte er in der Folge die Möglichkeit, die Verfügung vom 1
  48. Juni 2012 innert der 30-tä gi gen Rechtsmittelfrist anzufechten ( wobei er selbstverständlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen rechtskundigen Berater hätte beiziehen kön nen) . Des Weiteren hätte er die als verwaltungsrechtlichen Vertrag zu qualifi zierende Ziel vereinbarung analog Art.  23 ff. OR anfechten können. Unter diesen Um stän den ist auch das Vorliegen eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers zu ver neinen (vgl.  Kasuistik dazu in: Häfelin /Müller/Uhlmann, a.a.O., N 966 ff. ) . Die Verfügung vom 1
  49. Juni 2012 erwuchs daher nach Ablauf der 30-tägigen Rechts mittelfrist in Rechtskraft und bildet - da die Verwaltung auch nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann (E. 1.4) - keinen zulässigen An fechtungsgegenstand . Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass auf die Verfügung vom 15. Juni 2012 zurückgekommen wird, ist daher auf die Be schwerde nicht einzutreten. 2.3      Fraglich ist hingegen, ob die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 13/151), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2013 abschloss und die IV-Rente, die dem Beschwerdeführer gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. August 2012 noch für maximal zwei Jahre gewährt worden war, auf diesen Zeitpunkt einstellte, weil der Beschwerdeführer per 1. August 2013 eine Anstellung fand, in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ver neinte der Beschw erdeführer mit Schreiben vom 2.  Oktober 2013 (Urk. 13/152) zu handen der Beschwerdegegnerin explizit, eine Neuprüfung der Rente zu be zwecken. Auf der anderen Seite hielt er aber fest, die Wiedereingliederung nicht abbrechen zu wollen und beantragte infolge krankheitsbedingter Arbeitsun fähig keit ein Übergangstaggeld, um die per 1.  August 2013 angetretene Stelle nich t zu verlieren, da das Kleinunternehmen, bei welchem er angestellt sei, die Lohn kosten nicht weiter tragen könne. Damit erwartete er von der Beschwer de gegnerin weiterhin, dass sie ihn bei der Eingliederung - und zwar vorab finan ziell - unterstützt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Verfügung vom 27.  September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, indes offen gelassen werden.
  50. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 13/159) nahm die Be schwerdegegnerin die Weiterausrichtung der Rentenleistungen, die dem Be schwer de führer mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2012 im Zusam men hang mit der Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 für die Dauer der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen für längstens zwei Jahre zugesprochen worden wa ren , in der Folge ausgerichtet und mit Verfügung vom 27. September 2013 per
  51. Juli 2013 eingestellt wurden, per 1 . Dezember 2013 bis maximal 31.  Juli 2014 wieder auf. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechts be gehren in allgemeiner Weise die gesetzlichen Leistungen beantragt, ergibt sich Folgendes: 3.1      Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich entschieden, inwieweit die per 31. Juli 2012 aufgehobene Rente (Urk. 13/95) im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2012 („Weiterausrichtung der Invalidenrente“, Urk. 13/97) für längs tens zwei Jahre (wieder) weiter ausgerichtet wird.      Verfügt wurde damit nicht über eine ordentliche Rente, sondern lediglich über die Weiterausrichtung von Rentenzahlungen nach Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 3 SchlB IVG. Soweit mit der Beschwerde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und eine Neubeurteilung des (ordent lichen) Rentenanspruchs bezweckt werden soll, ist daher mangels Anfechtungs objekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechendes gilt für andere Leis tungen der Invalidenversicherung, die ebenfalls nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung bilden (vgl. E. 1.7). 3.2      Fraglos galt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der Vollstelle per 1.  August 2013 als (vollständig) eingegliedert. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2013 wieder aufgelöst (E-Mail der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 23.  Oktober 2013, Urk. 13/156). Das Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente für diesen Zeitraum ist bzw. wäre (vgl. E. 2.3) von vornherein abzuweisen. 3.3      Zu prüfen bleibt die Weiterausrichtung der bisherigen Rente für den Monat November 2013. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin bereits anfangs Oktober 2013 signalisiert, dass er weiterhin Eingliederungs - massnahmen be darf (Urk. 13/152). Die Zielvereinbarung für Beratung und Eingliederung vom 15. November 2013, die der „gegenseitigen verbindlichen Vereinbarung“ dienen soll, betraf den Zeitra um vom 1. Dezember 2013 bis 31.  Januar 2014. Ent sprech end verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Rentenzahlungen im Sinne von lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab 1. Dezember 2013 weiter ausgerichtet werden sollen. Da Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, können nun aber be sagte Rentenzahlungen nicht davon abhängig gemacht werden, andernfalls die IV-Stelle es in der Hand hätte, die konkrete Dauer dieser vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen durch entsprechende Gestal tung der Vereinbarungen willkürlich zu bestimmen. Vielmehr ist auf die Ein glie derungsbereitschaft der versicherten Person abzustellen.      Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unmissverständlich kundgetan, seine Eingliederungsbemühungen fortsetzen zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die am Einglie de rungs willen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Demnach ist die Beschwerde, so weit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.4      Bezüglich der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1      Die vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG setzen einen materiellen Rentenanspruch gerade nicht voraus, sondern werden nach Aufhebung einer Rente erbracht. Es ist daher un zu lässig, dass die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen aufhebt mit dem Hinweis, es würden die materiellen Leistungen neu geprüft. Abgesehen davon, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfügungs gegen stände handelt (einerseits Weiterzahlung einer aufgehobenen Rente, andererseits Rentenanspruch an sich, vgl. E. 3.1), drohte dem Beschwerdeführer, würde die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 6.  Dezember 2013 durch das Gericht akzeptiert, eine reformatio in peius . Falls nämlich die erneute Abklä rung kein en Rentenanspruch ergäbe, wäre er der Weiterzahlung der aufge hobe nen Rente bis spätestens 31. Juli 2014 kompensationslos verlustig gegangen. Die pendente l ite erlassene Verfügung vom 16.  Mai 2014 beendete daher den Streit in keiner Weise und ist deshalb lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen (vgl. E. 1.5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. 3.4.2      Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mithin erachtete die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft g e macht, was das Gericht nicht zu überprüfen hat (E.   1.3 am Ende). Es ist daher vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) nicht nur als Neuanmeldung für Leistungen im Sinne von lit . a SchlB IVG , sondern auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen (Eingliede rungs massnahmen und Rente) entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist. Sollte die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs einen Rentenan spruch ergeben, der sich zeitlich mit der Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG überlappt, hätte selbstredend lediglich die höhere Rente zur Aus zahlung zu gelangen. 3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom
  52. November 2013 bis zum 3
  53. Juli 2014 - solange Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.  8a IVG durchgeführt w e rden – Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 3 SchIB IVG hat . So dann ist vorzumerken, dass die Be schwer degegnerin nach weiteren Abklärungen zum Gesund heitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit über den Anspruch des Beschwerdeführers auf übliche Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden hat .      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4 .      4 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2      Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.      Rechtsanwalt Markus Loher machte mit sein er Honorar note vom 2
  54. Juni 2014 einen Aufwand von insgesamt 21,3 Stunden geltend ( Urk.  18) . Ein Aufwand von 10 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Eintrag vom 2
  55. Januar 2014) er scheint angesichts des Umstandes, dass er daneben Aufwendungen von 2,5 Stun den für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer/Nachbereitung (Eintrag vom 2
  56. Januar 2014) und 1 Stunde für Durchsicht Unterlagen Be schwerden /Notizen Beschwerde (Eintrag vom 2
  57. Januar 2014) geltend machte, als zu hoch . Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5   Stunden ange messen. Für die Auf wendungen nach dem ersten Schriftenwechsel im Zusam menhang der Durch sicht des Dossiers der IV (Eintr ag vom 1
  58. Februar 2014) und dem Akten stu di um Gerichtsakten / Abklärung des weiteren Vorgehens (Ein trag vom 1
  59. Juni 2014) ist sodann statt 2,8 Stunden 1   Stunde angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederung (Ein trag vom 1
  60. Februar 2014) , da es dabei nicht um das vorlie gende Beschwerde ver fahren ging. Die Honorarno te von Rechtsanwalt Loher ist daher auf einen notwen digen Aufwand von insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr.  200.-- resultiert so eine Entschädig ung von Fr.  3‘024.-- (inkl. MWSt ).      Da dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loher mit Verfügung vom 2
  61. Mai 2014 a ls unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde ( Urk.  15), ist die Pro zess ent schä digung L etzterem zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  62. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 insoweit abgeändert wird, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG hat.
  63. Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerde führers vom 2. Oktober 2013 auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen entge gen genommen hat und darauf eingetreten ist. 3 .      Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwalt Markus Loher , ei ne Prozessentschädigung von Fr.  3‘024.-- (inkl. MWSt ) zu bezahlen. 5 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  64. Juli bis und mit 1
  65. August sowie vom 1
  66. Dezember bis und mit dem
  67. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

29. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, gelernter Elektromonteur und – kontrolleur, meldete sich am 1 9. November 2002 (Eingangsdatum) wegen Bein- und Rü cken schmerzen (Diskushernie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Die IV-Stelle nahm

medi zinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versi cherten mit den

Verfügung en vom 2 2. April 2005 (Urk. 13/37) und 2 6. Juli 2005 (Urk. 13 /38)

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %

mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003

eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Februar 2007 ein geleiteten Revi si ons verfahrens wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle vom 1 2. September 2007, Urk. 13 /66). 1.2

Mit Mitteilung vom 2 0. Ja nuar 2011 bejahte die IV-Stelle

einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und gewährte ihm während eines Jahres Be ratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13 /76). Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 5. Mai 2012 wurde ihm die Aufhebung seiner Rente in Aus sicht gestellt mit der Begründung, dass eine Überprüfung gemäss den am 1. Janu ar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bun desge - setz es über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (nachfol g end: SchlB IVG) ergeben habe, dass seine Diagnosen zu den ätiolo gisch-pa tho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweis bare organi sche

Grundlage gehören würden, die vorliegend aus versicherungs medizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 13/90) . Am 1 2. Juni 2012 unterzeichnete der Versicherte eine ihm von seiten

der IV-Stelle

unterbrei tete Zielvereinbarung betreffend Eingliederungs m assnahmen/ Potentialabklärung,

in welcher er unter anderem darauf hinge wiesen wurde, dass sämtliche Ein glie de rungsmassnahmen hinfällig würden, so bald eine Beschwerde beim Sozialver si che ru ngsgericht eingehe (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten so dann

auf Ende Juli 2012 auf

(Urk. 13/95) und teilte ihm gleichentags mit, dass die Rente während der durchzuführenden Massnahmen zur Wiedereingliede rung

noch während maximal zwei Jahren, das heisst längstens bis zum 3 1. Juli 2014, aus geri chtet werde (Urk. 13/97) . Zwi schen

dem 2 4. August 2012 und dem 5. März 2013 erteilte sie dem Versicherten Kos ten gutsprache n für ein Arbeits training, eine Beratung und Begleitung (Urk.

13/106, Urk. 13/123, Urk. 13/126 und Urk. 13/129) . Am 2 3. Mai 2013 un te r zog sich der Versicherte

in der Y.___ Klinik Zürich ein em op erativen Eingriff am Rücken (Urk. 13/163). P er 1. August 2013 fand er

eine Anstellung (10 0

%) bei der Z.___ in A.___ (Urk. 13/140). Mit Verfügung vom 2 7. September 2013 schloss d ie IV-Stelle die Wiederein gliederungsmassnahmen daher

p er 3 1. Juli 2013

ab und stellte die In validen rent e

ebenfalls per 3 1. Juli 2013 ein

(Urk. 13/151). Am 2. Oktober 2013 teilte der Ver sicherte der IV-Stelle mit, dass die erhoffte Besserung nach der Rückeno pe ra tion (vom 2 3. Mai 2013) ausgeblieben sei und dass neu auch noch

Schmerzen im Beckenbereich aufge treten seien (Urk. 13/152). Per 31. Oktober 2013 wurde das Arbeitsverhältnis

zwischen der Z.___ und dem Ver sicher ten deshalb

auf gelöst (Urk. 3/7) . Mit Mitteilung vom

6. Dezem ber 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine weitere Bera tung und Begleitung (Urk. 13/160) und richtete ihm gleichen tags

mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 die

bis längstens 3 1. Juli 2014 be fristete Rente weiter aus (Urk. 13/159). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 betreffend Rente (Urk. 13/159) erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die an ge foch tene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich en Leis - tung en gemäss IVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerde gegnerin d i e

Wiedererwägungs verfügung vom 1 6. Mai 2014 (Urk. 14/1) ein, womit die Ver fü gung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und bean - tragte die Abschrei bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit Ver - fügung vom 2 2. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 4. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Rep lik/

Stellungnahme zur Beschwer de antwort verzichte (Urk. 17), wa s der Be schwer - degegnerin am 26. Juni 2014 an gezeigt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Än derung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Vo raus setz ungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenr ente) nicht er füllt sind.

Wird die Rente herabgesetzt ober aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zu r Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit . a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Ren te bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auf he bung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3 SchlB IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).

Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 1.5

Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei ent sprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, be steht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfü gung oder den neuen Einspra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Ver nehm lassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeu tung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1. 6

Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefäh rdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen dabei schwer wiegende Z ustän digkeits -, Verfahrens-, Form- und Eröffnungsfehler sowie inhaltliche Mängel in Frage . Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal tun gsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 958 ff.). 1.7

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteils - voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 1 5. Mai 2012 die Aufhebung seiner Rente ges tützt auf die SchlB IVG

in Aus sicht gestellt hatte (Urk. 13/90), legte sie ihm a m 8. Juni 2012

eine

Zielverein barung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung vor (Urk. 3/4). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewie sen, dass sämt liche Einglied erungsmassnahmen - namentlich auch der An spruch auf Wei terausrichtung der Rente für zwei Jahr e nach lit . a Abs. 3 SchlB IVG -

mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozia lversicherungsgericht eingehe (die Zielvereinbarung wurde vom Be schwerdeführer am 1 2. Juni 2012 unterzeichnet). Wie angekün digt, hob die Be schwerdegegnerin die Rente sodann m it Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende

Juli 2012 auf (Urk. 13/9 5). D iese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Recht smittelfrist nicht angefochten. 2 .2

Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Beschwerdegeg nerin zu Recht (vgl.

Urk. 1

Rz .

12 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen An spruch auf gerichtliche Überprüfung der ihn be rührenden Rentenverfügung allenfalls hätte wahrnehmen wollen, durfte die Beschwerdegegnerin nicht

ge nerell schliessen, dass er damit kundgetan hätte, überhaupt nicht arbeiten zu können. Dementsprechend hätte sie aus einer

Beschwerdeerhebung auch nicht ab leiten dürfen, dass er damit bereits seine mangelnde subjektive

Eingliede rungsfähigkeit

gezeigt bzw.

implizit

sein Desinteresse an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

erklärt hätte . Massnahmen beruflicher Art im Sinne des IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsvermittlung) setzen zudem zwar sowohl die objektive als auch die subjek tive Eingliederungsfähigkeit voraus. Ziel der Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss

Art. 14a IVG, die Gegen stand der Zielvereinbarung vom 8. Juni 2012 bildeten (Urk. 3/4), ist es aber gerade, die Arbe itsmotivation zu steigern (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG vom 2 4. Februar 2010, in: Bundesblatt [ BBl ] 2010 1817 S.

1887), weshalb es dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die versicherte Person subjektiv ein glie de rungsfähig ist. Die versicherte Person trifft jedoch die Pflicht zur Mitwir kung, sofern die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann (BBl 2010 1817 S. 1850; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.107 vom 2 7. August 2013 E.

1.3 und E.

2.2). Der Einwand des Be schwer deführers, dass dies e

Umstände zur Nichtigkeit der Verfügung vom 1 5. Juni 2012

führe n, geht allerdings fehl. Denn die Verfügung vom 1 5. Juni 2012,

d er in medizinischer Hinsicht die

Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 0. April 2012 (Urk. 13/89 /2-3) zugrunde liegt und die

– was selbst der Beschwerdeführer nicht behau ptet – nicht unter einem schwer wie genden inhaltlichen Mangel leidet (vgl. Kasuistik dazu in: Häfe lin /

Müller/Uhlmann, a.a.O., N 982 ff.)

-, wurde dem Beschwerdeführer

ausweis lich der Akten korrekt eröffnet. Auch wenn ihm vonseiten der Beschwerdegeg nerin

am 8. Juni 2012 die erwähnte

Zielvereinbarung vorgelegt worden war, hatte er in der Folge

die Möglichkeit, die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 innert der 30-tä gi gen Rechtsmittelfrist anzufechten

(wobei er selbstverständlich

bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen rechtskundigen Berater hätte beiziehen kön nen) . Des Weiteren hätte er die als verwaltungsrechtlichen Vertrag zu qualifi zierende Ziel vereinbarung analog Art. 23 ff. OR anfechten können.

Unter diesen Um stän den ist auch das Vorliegen eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers zu ver neinen (vgl. Kasuistik dazu in: Häfelin /Müller/Uhlmann, a.a.O., N 966 ff.) . Die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 erwuchs daher nach Ablauf der 30-tägigen Rechts mittelfrist in Rechtskraft und bildet

- da die Verwaltung auch nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann (E. 1.4) - keinen zulässigen An fechtungsgegenstand . Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass auf die Verfügung vom 15. Juni 2012 zurückgekommen wird, ist daher auf die Be schwerde nicht einzutreten. 2.3

Fraglich ist hingegen, ob die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 13/151), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2013 abschloss und die IV-Rente, die dem Beschwerdeführer gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. August 2012 noch für maximal zwei Jahre gewährt worden war, auf diesen Zeitpunkt einstellte, weil der Beschwerdeführer per 1. August 2013 eine Anstellung fand, in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ver neinte der Beschw erdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) zu handen der Beschwerdegegnerin explizit, eine Neuprüfung der Rente zu be zwecken. Auf der anderen Seite hielt er aber fest, die Wiedereingliederung nicht abbrechen zu wollen und beantragte infolge krankheitsbedingter Arbeitsun fähig keit ein Übergangstaggeld, um die per 1. August 2013 angetretene Stelle nich t zu verlieren, da das Kleinunternehmen, bei welchem er angestellt sei, die Lohn kosten nicht weiter tragen könne. Damit erwartete er von der Beschwer de gegnerin weiterhin, dass sie ihn bei der Eingliederung - und zwar vorab finan ziell - unterstützt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Verfügung vom 27. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, indes offen gelassen werden.

3.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 13/159) nahm die

Be schwerdegegnerin

die Weiterausrichtung der Rentenleistungen, die dem Be schwer de führer mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2012 im Zusam men hang mit der Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 für die Dauer der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen für längstens zwei Jahre zugesprochen worden wa ren, in der Folge ausgerichtet und mit Verfügung vom 27. September 2013 per

31. Juli 2013 eingestellt wurden, per 1 . Dezember 2013 bis maximal 31. Juli 2014 wieder auf. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechts be gehren in allgemeiner Weise die gesetzlichen Leistungen beantragt, ergibt sich Folgendes: 3.1

Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich entschieden, inwieweit die per 31. Juli 2012 aufgehobene Rente (Urk. 13/95) im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2012 („Weiterausrichtung der Invalidenrente“, Urk. 13/97) für längs tens zwei Jahre (wieder) weiter ausgerichtet wird.

Verfügt wurde damit nicht über eine ordentliche Rente, sondern lediglich über die Weiterausrichtung von Rentenzahlungen nach Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 3 SchlB IVG. Soweit mit der Beschwerde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und eine Neubeurteilung des (ordent lichen) Rentenanspruchs bezweckt werden soll, ist daher mangels Anfechtungs objekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechendes gilt für andere Leis tungen der Invalidenversicherung, die ebenfalls nicht Gegenstand der ange fochtenen Verfügung bilden (vgl. E. 1.7). 3.2

Fraglos galt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der Vollstelle per 1. August 2013 als (vollständig) eingegliedert. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___

wurde per 31. Oktober 2013 wieder aufgelöst (E-Mail der Z.___

an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2013, Urk. 13/156). Das Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente für diesen Zeitraum ist bzw. wäre (vgl. E. 2.3) von vornherein abzuweisen. 3.3

Zu prüfen bleibt die Weiterausrichtung der bisherigen Rente für den Monat November 2013. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin bereits anfangs Oktober 2013 signalisiert, dass er weiterhin Eingliederungs - massnahmen be darf (Urk. 13/152). Die Zielvereinbarung für Beratung und Eingliederung vom 15. November 2013, die der „gegenseitigen verbindlichen Vereinbarung“ dienen soll, betraf den Zeitra um vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014. Ent sprech end verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Rentenzahlungen im Sinne von lit . a Abs. 3

SchlB IVG ab 1. Dezember 2013 weiter ausgerichtet werden sollen. Da Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, können nun aber be sagte Rentenzahlungen nicht davon abhängig gemacht werden, andernfalls die IV-Stelle es in der Hand hätte, die konkrete Dauer dieser vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen durch entsprechende Gestal tung der Vereinbarungen willkürlich zu bestimmen. Vielmehr ist auf die Ein glie derungsbereitschaft der versicherten Person abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unmissverständlich kundgetan, seine Eingliederungsbemühungen fortsetzen zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die am Einglie de rungs willen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Demnach ist die Beschwerde, so weit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3.4

Bezüglich der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1

Die vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG setzen einen materiellen Rentenanspruch gerade nicht voraus, sondern werden nach Aufhebung einer Rente erbracht. Es ist daher un zu lässig, dass die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen aufhebt mit dem Hinweis, es würden die materiellen Leistungen neu geprüft. Abgesehen davon, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfügungs gegen stände handelt (einerseits Weiterzahlung einer aufgehobenen Rente, andererseits Rentenanspruch an sich, vgl. E. 3.1), drohte dem Beschwerdeführer, würde die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 durch das Gericht akzeptiert, eine reformatio in peius . Falls nämlich die erneute Abklä rung kein en Rentenanspruch ergäbe, wäre er der Weiterzahlung der aufge hobe nen Rente bis spätestens 31. Juli 2014 kompensationslos verlustig gegangen. Die pendente l ite erlassene Verfügung vom 16. Mai 2014 beendete daher den Streit in keiner Weise und ist deshalb lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen (vgl. E. 1.5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann. 3.4.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mithin erachtete die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft g e macht, was das Gericht nicht zu überprüfen hat (E.

1.3 am Ende). Es ist daher vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) nicht nur als Neuanmeldung für Leistungen im Sinne von lit . a SchlB IVG, sondern auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen (Eingliede rungs massnahmen und Rente) entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist. Sollte die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs einen Rentenan spruch ergeben, der sich zeitlich mit der Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG überlappt, hätte selbstredend lediglich die höhere Rente zur Aus zahlung zu gelangen. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis zum 3 1. Juli 2014 - solange

Massnahmen zur Wiedereingliederung nach

Art. 8a IVG durchgeführt w e rden

– Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente

im Sinne

von lit . a Abs. 3

SchIB IVG hat . So dann ist vorzumerken, dass die

Be schwer degegnerin

nach weiteren Abklärungen zum Gesund heitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit über den Anspruch des Beschwerdeführers auf übliche Leistungen der Invalidenversicherung

neu zu entscheiden hat .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4 .

4 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

Rechtsanwalt Markus Loher machte mit sein er Honorar note vom 2 4. Juni 2014

einen Aufwand von insgesamt 21,3 Stunden geltend (Urk. 18) . Ein Aufwand von

10 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Eintrag vom 2 4. Januar 2014) er scheint angesichts des Umstandes, dass er daneben Aufwendungen von 2,5 Stun den für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer/Nachbereitung (Eintrag vom

2 2. Januar 2014) und 1 Stunde für Durchsicht Unterlagen Be schwerden /Notizen Beschwerde (Eintrag vom 2 3. Januar 2014) geltend machte, als zu hoch .

Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5

Stunden ange messen. Für die Auf wendungen nach dem ersten Schriftenwechsel im Zusam menhang der Durch sicht des Dossiers der IV (Eintr ag vom 1 4. Februar 2014) und

dem Akten stu di um Gerichtsakten / Abklärung des weiteren Vorgehens (Ein trag vom 1 9. Juni 2014) ist sodann statt 2,8 Stunden 1

Stunde angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin betreffend

Eingliederung

(Ein trag vom 1 2. Februar 2014), da es dabei nicht um das vorlie gende Beschwerde ver fahren ging.

Die Honorarno te von Rechtsanwalt Loher ist daher auf einen notwen digen Aufwand von insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädig ung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt).

Da dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loher mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014

a ls unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 15), ist die Pro zess ent schä digung L etzterem zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten

ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 insoweit abgeändert wird, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf lit . a Abs. 3 SchlB IVG hat. 2.

Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerde führers vom 2. Oktober 2013 auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen entge gen genommen hat und darauf eingetreten ist. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers, Rechtsanwalt Markus Loher, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl