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IV.2014.00095

Nichteintreten mangels Sachurteilungsvorausetzung sowie fehlender Voraussetzungen für eine Prozessausdehnung; Vertrauensschutz hinsichtlich an sich verpasster Bewerdefrist

Zürich SozVersG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___ , Vater von zwei K indern (geboren 1987 und 1989) war zuletzt als Disponent im Teilzeitpensum bei Y.___ ange stellt. Mit Datum vom 1 5. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische und körperliche Belastungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/11). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. April 2013, Urk. 7/23) sowie Akten der Kranktag geldversicherung ( Urk. 7/15/1-18, Urk. 7/25/1-24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen

( Urk. 7/14 , Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-22 ). Am 2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass Massnahmen der beruflichen Eingliederung, namentlich eine Arbeitsvermittlung, derzeit nicht möglich seien ( Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. Oktober 2013, Urk. 7/30; Einwand vom 2 1. November 2013, Urk. 7/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 2 ) ab. 2.

Eine zunächst bei der IV-Stelle als Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 bezeichnete

und eingegangene Eingabe vom 2 1 . November 2013 ( Urk. 7/33 = Urk. 1/1 )

reichte

der

Beschwerdeführer

am

24. Januar 2014 (Datum Poststempel) als Beschwerde ( Urk. 1/1 ;

mit Ergänzung, Urk. 1/2) gegen die Verfügung vom 2 1. November 2013

beim Sozialversicherungsgericht ein . Zudem reichte er medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/1-11). Mit Beschwerde antwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang ein geschränkt werden (BGE 137 V 351 E. 4.2). Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgän gige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliede rungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegrün dende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdev erfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu übe rprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.4

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw . 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den V ertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dis positionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.). 2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sie h abe den Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft. A ufgrund der körperlichen Einschränkung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Einschränkung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 (Datum Poststem pel) aus, sein Bestreben wieder erwerbsfähig zu sein, sei riesengross. Sein Bauchgefühl sage ihm: „Lass Dir helfen, das heisst du musst dir helfen lassen! – Mit einer angepassten Arbeitstätigkeit an einem angepassten Arbeits platz, wie auch immer. Eine Umschulung!“. Im Übrigen verwies er auf seine als „Einwand zum IV-Vorbescheid vom Oktober 2013“ bezeichnete Eingabe vom 2 1. November 2013, womit er im Wesentlichen ausführte, er sei mit dem Vor bescheid vom 1 1. Oktober 2013 nicht einverstanden. Zufolge seines Klumpfus ses sowie der damit i n Zusammenhang stehenden Operationen leide er unter rheumatologischen Beschwerden, namentlich Beckenschief st and und Wirbel säulendeformation , welche sich in Schmerzen äussern würden und ihn schon während seines ganzen Berufslebens in seiner Leistungsfähigkeit ein ge schränk t

hätt en. Ausserdem leide er unter Sehproblemen und habe wegen des Leistungs drucks bei seiner letzten Anstellung wiederholt Depressionen bekommen. Sein Ziel sei es, wieder in den Berufsalltag zurückkehren zu können. Gleichzeitig sehe er momentan keinerlei Möglichkeit, eine 100%ige Anstellung zu erhalten ohne Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Stelle (Urk. 1/1). Ausser dem verwies der Beschwerdeführer auf „ das Schreiben von Dr. Z.___ “ vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 3/6). Darin ersuchte Dr. med. A.___ , Oberärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , B.___ , die IV-Stelle im Wesentlichen , den Beschwerde führer bei der Arbeitsplatzsuche mittels „ Integrationsmassnahmen “ zu unter stützen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 (Datum Post stempel) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 ( Urk. 2) am hiesigen Gericht eingegangen ist . Unter Hinweis

auf den verfassungsmässigen

V ertrauensschutz (E. 1.4 ) sowie das S chreiben der IV-St elle vom 10. Dezember 2013 ( Urk. 7/34 = Urk. 7/35/27 = 3/8) , worin diese dem Beschwerdeführer

mitteilte, das bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten vom 2 1. November 2013

sei innert 30 Tagen

als Beschwerde an das zuständige Sozialversicherungsg ericht einzu reichen , und der - nicht fachkundig vertretene - Versicherte hierbei

wohl irri gerweise

von einem Neubeginn der 30-tägigen Beschwerdefrist ausging , sich demgegenüber berechtigterweise auf das Schreiben als (vermeintliche) Vertrau ensgrundlage verlassen durfte und daraufhin

nachteilige Disp ositionen getrof fen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann , und da schliesslich der

Berufung auf Treu und Gl auben keine überwiegende n öffentliche n Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrech t, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.), ist von der Recht zeitigkeit der Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 auszugehen. 4 . 4 .1

Die Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 4 .2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 2) hat ausschliess lich den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Indem

der Be schwerdeführer vorbringt, er sei bei der Suche nach einer 100%igen Arbeitsstelle auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen, g eht er offensichtlich

– ungeachtet der gleichzeitig beklagten Leiden - selbst davon aus , grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sein ausdrücklicher Antrag im

Beschwerde verfahren

lautet auf Gewährung von „Integrationsmassnahmen“

in Form einer Arbeitsvermittlung respektive einer Umschulung ( Urk. 1/1, Urk. 1/2). Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die IV-Stelle

indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbe züglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvo raussetzung .

4 .3

Vor diesem Hintergrund können Eingliederungsfragen nur dann

vom Sozialversi cherungsgericht

geprüft werden , soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfah rens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege nde Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4

Am

2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer

mit , berufliche

Massnahmen

seien zurzeit nicht möglich. D er Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/19) . Da der Beschwerdeführer in der Folge weder den Erlass einer formellen Verfügung noch auf andere Weise erneut die Durchführung von Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte und da die IV-Stelle mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine ren tenbegründ ende Invalidität liesse sich durch allfällige berufl iche Massnahmen verhindern , war sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Integrations- und Einglie derungsmass nahmen zu verfügen. Mit anderen Worten hätte die IV-Stelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 aus materiellrechtlichen Grün den, namentlich wegen des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“, weder über berufliche Massnahmen ver fügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen . 5.

Zusammenfassend hat

der Beschwerdeführer

die Zusprechung von Integrations massnahmen

respektive von Massnahmen der beru fliche n Eingliederung

b ean tragt ( Urk. 1/1, Urk. 1/2 ) und damit mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gezielt . Da sein

Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzun gen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Integrations- und Eingliederungs massnahmen nicht gegeben

sind ,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überwei sen, damit sie d ie Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 2 1. November 2013 ( Urk. 1 /1 ) respektive 2 4. Januar 2014 ( Urk. 1/2) um Gewährung von Integrati onsmassnahmen

respektive beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge (Art. 30 ATSG) . 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beurteilung der Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 21. November 2013 sowie 2 4. Januar 2014 um Gewährung von Integrationsmassnah men

respektive von beruflichen Eing liederungsmassnahmen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene X.___ , Vater von zwei K indern (geboren 1987 und 1989) war zuletzt als Disponent im Teilzeitpensum bei Y.___ ange stellt. Mit Datum vom 1 5. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische und körperliche Belastungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/11). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. April 2013, Urk. 7/23) sowie Akten der Kranktag geldversicherung ( Urk. 7/15/1-18, Urk. 7/25/1-24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen

( Urk. 7/14 , Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-22 ). Am 2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass Massnahmen der beruflichen Eingliederung, namentlich eine Arbeitsvermittlung, derzeit nicht möglich seien ( Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. Oktober 2013, Urk. 7/30; Einwand vom 2 1. November 2013, Urk. 7/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

E. 1.1 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art.

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdev erfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu übe rprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.4 Der in Art.

E. 2 1. November 2013

beim Sozialversicherungsgericht ein . Zudem reichte er medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/1-11). Mit Beschwerde antwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sie h abe den Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft. A ufgrund der körperlichen Einschränkung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Einschränkung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 (Datum Poststem pel) aus, sein Bestreben wieder erwerbsfähig zu sein, sei riesengross. Sein Bauchgefühl sage ihm: „Lass Dir helfen, das heisst du musst dir helfen lassen! – Mit einer angepassten Arbeitstätigkeit an einem angepassten Arbeits platz, wie auch immer. Eine Umschulung!“. Im Übrigen verwies er auf seine als „Einwand zum IV-Vorbescheid vom Oktober 2013“ bezeichnete Eingabe vom 2 1. November 2013, womit er im Wesentlichen ausführte, er sei mit dem Vor bescheid vom 1 1. Oktober 2013 nicht einverstanden. Zufolge seines Klumpfus ses sowie der damit i n Zusammenhang stehenden Operationen leide er unter rheumatologischen Beschwerden, namentlich Beckenschief st and und Wirbel säulendeformation , welche sich in Schmerzen äussern würden und ihn schon während seines ganzen Berufslebens in seiner Leistungsfähigkeit ein ge schränk t

hätt en. Ausserdem leide er unter Sehproblemen und habe wegen des Leistungs drucks bei seiner letzten Anstellung wiederholt Depressionen bekommen. Sein Ziel sei es, wieder in den Berufsalltag zurückkehren zu können. Gleichzeitig sehe er momentan keinerlei Möglichkeit, eine 100%ige Anstellung zu erhalten ohne Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Stelle (Urk. 1/1). Ausser dem verwies der Beschwerdeführer auf „ das Schreiben von Dr. Z.___ “ vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 3/6). Darin ersuchte Dr. med. A.___ , Oberärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , B.___ , die IV-Stelle im Wesentlichen , den Beschwerde führer bei der Arbeitsplatzsuche mittels „ Integrationsmassnahmen “ zu unter stützen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 (Datum Post stempel) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 ( Urk. 2) am hiesigen Gericht eingegangen ist . Unter Hinweis

auf den verfassungsmässigen

V ertrauensschutz (E. 1.4 ) sowie das S chreiben der IV-St elle vom 10. Dezember 2013 ( Urk. 7/34 = Urk. 7/35/27 = 3/8) , worin diese dem Beschwerdeführer

mitteilte, das bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten vom 2 1. November 2013

sei innert 30 Tagen

als Beschwerde an das zuständige Sozialversicherungsg ericht einzu reichen , und der - nicht fachkundig vertretene - Versicherte hierbei

wohl irri gerweise

von einem Neubeginn der 30-tägigen Beschwerdefrist ausging , sich demgegenüber berechtigterweise auf das Schreiben als (vermeintliche) Vertrau ensgrundlage verlassen durfte und daraufhin

nachteilige Disp ositionen getrof fen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann , und da schliesslich der

Berufung auf Treu und Gl auben keine überwiegende n öffentliche n Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrech t, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.), ist von der Recht zeitigkeit der Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 auszugehen. 4 . 4 .1

Die Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 4 .2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 2) hat ausschliess lich den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Indem

der Be schwerdeführer vorbringt, er sei bei der Suche nach einer 100%igen Arbeitsstelle auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen, g eht er offensichtlich

– ungeachtet der gleichzeitig beklagten Leiden - selbst davon aus , grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sein ausdrücklicher Antrag im

Beschwerde verfahren

lautet auf Gewährung von „Integrationsmassnahmen“

in Form einer Arbeitsvermittlung respektive einer Umschulung ( Urk. 1/1, Urk. 1/2). Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die IV-Stelle

indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbe züglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvo raussetzung .

4 .3

Vor diesem Hintergrund können Eingliederungsfragen nur dann

vom Sozialversi cherungsgericht

geprüft werden , soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfah rens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege nde Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4

Am

2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer

mit , berufliche

Massnahmen

seien zurzeit nicht möglich. D er Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/19) . Da der Beschwerdeführer in der Folge weder den Erlass einer formellen Verfügung noch auf andere Weise erneut die Durchführung von Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte und da die IV-Stelle mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine ren tenbegründ ende Invalidität liesse sich durch allfällige berufl iche Massnahmen verhindern , war sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Integrations- und Einglie derungsmass nahmen zu verfügen. Mit anderen Worten hätte die IV-Stelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 aus materiellrechtlichen Grün den, namentlich wegen des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“, weder über berufliche Massnahmen ver fügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen . 5.

Zusammenfassend hat

der Beschwerdeführer

die Zusprechung von Integrations massnahmen

respektive von Massnahmen der beru fliche n Eingliederung

b ean tragt ( Urk. 1/1, Urk. 1/2 ) und damit mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gezielt . Da sein

Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzun gen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Integrations- und Eingliederungs massnahmen nicht gegeben

sind ,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überwei sen, damit sie d ie Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 2 1. November 2013 ( Urk. 1 /1 ) respektive 2 4. Januar 2014 ( Urk. 1/2) um Gewährung von Integrati onsmassnahmen

respektive beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge (Art. 30 ATSG) . 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beurteilung der Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 21. November 2013 sowie 2 4. Januar 2014 um Gewährung von Integrationsmassnah men

respektive von beruflichen Eing liederungsmassnahmen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang ein geschränkt werden (BGE 137 V 351 E. 4.2). Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgän gige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliede rungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegrün dende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a).

E. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw . 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den V ertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dis positionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00095 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Beschluss vom

15. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___ , Vater von zwei K indern (geboren 1987 und 1989) war zuletzt als Disponent im Teilzeitpensum bei Y.___ ange stellt. Mit Datum vom 1 5. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische und körperliche Belastungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/11). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. April 2013, Urk. 7/23) sowie Akten der Kranktag geldversicherung ( Urk. 7/15/1-18, Urk. 7/25/1-24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen

( Urk. 7/14 , Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-22 ). Am 2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Ve rsicherten mit, dass Massnahmen der beruflichen Eingliederung, namentlich eine Arbeitsvermittlung, derzeit nicht möglich seien ( Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. Oktober 2013, Urk. 7/30; Einwand vom 2 1. November 2013, Urk. 7/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 2 ) ab. 2.

Eine zunächst bei der IV-Stelle als Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 bezeichnete

und eingegangene Eingabe vom 2 1 . November 2013 ( Urk. 7/33 = Urk. 1/1 )

reichte

der

Beschwerdeführer

am

24. Januar 2014 (Datum Poststempel) als Beschwerde ( Urk. 1/1 ;

mit Ergänzung, Urk. 1/2) gegen die Verfügung vom 2 1. November 2013

beim Sozialversicherungsgericht ein . Zudem reichte er medizinische Unterlagen ein ( Urk. 3/1-11). Mit Beschwerde antwort vom 2 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang ein geschränkt werden (BGE 137 V 351 E. 4.2). Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgän gige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliede rungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegrün dende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdev erfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu übe rprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.4

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw . 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den V ertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dis positionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.). 2.

2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sie h abe den Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft. A ufgrund der körperlichen Einschränkung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Einschränkung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar . Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 (Datum Poststem pel) aus, sein Bestreben wieder erwerbsfähig zu sein, sei riesengross. Sein Bauchgefühl sage ihm: „Lass Dir helfen, das heisst du musst dir helfen lassen! – Mit einer angepassten Arbeitstätigkeit an einem angepassten Arbeits platz, wie auch immer. Eine Umschulung!“. Im Übrigen verwies er auf seine als „Einwand zum IV-Vorbescheid vom Oktober 2013“ bezeichnete Eingabe vom 2 1. November 2013, womit er im Wesentlichen ausführte, er sei mit dem Vor bescheid vom 1 1. Oktober 2013 nicht einverstanden. Zufolge seines Klumpfus ses sowie der damit i n Zusammenhang stehenden Operationen leide er unter rheumatologischen Beschwerden, namentlich Beckenschief st and und Wirbel säulendeformation , welche sich in Schmerzen äussern würden und ihn schon während seines ganzen Berufslebens in seiner Leistungsfähigkeit ein ge schränk t

hätt en. Ausserdem leide er unter Sehproblemen und habe wegen des Leistungs drucks bei seiner letzten Anstellung wiederholt Depressionen bekommen. Sein Ziel sei es, wieder in den Berufsalltag zurückkehren zu können. Gleichzeitig sehe er momentan keinerlei Möglichkeit, eine 100%ige Anstellung zu erhalten ohne Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Stelle (Urk. 1/1). Ausser dem verwies der Beschwerdeführer auf „ das Schreiben von Dr. Z.___ “ vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/31 = Urk. 3/6). Darin ersuchte Dr. med. A.___ , Oberärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , B.___ , die IV-Stelle im Wesentlichen , den Beschwerde führer bei der Arbeitsplatzsuche mittels „ Integrationsmassnahmen “ zu unter stützen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 (Datum Post stempel) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 ( Urk. 2) am hiesigen Gericht eingegangen ist . Unter Hinweis

auf den verfassungsmässigen

V ertrauensschutz (E. 1.4 ) sowie das S chreiben der IV-St elle vom 10. Dezember 2013 ( Urk. 7/34 = Urk. 7/35/27 = 3/8) , worin diese dem Beschwerdeführer

mitteilte, das bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten vom 2 1. November 2013

sei innert 30 Tagen

als Beschwerde an das zuständige Sozialversicherungsg ericht einzu reichen , und der - nicht fachkundig vertretene - Versicherte hierbei

wohl irri gerweise

von einem Neubeginn der 30-tägigen Beschwerdefrist ausging , sich demgegenüber berechtigterweise auf das Schreiben als (vermeintliche) Vertrau ensgrundlage verlassen durfte und daraufhin

nachteilige Disp ositionen getrof fen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann , und da schliesslich der

Berufung auf Treu und Gl auben keine überwiegende n öffentliche n Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw . 6; 129 I 170 Erw . 4.1; Häfelin /Müller, Allgemeines Verwaltungsrech t, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.), ist von der Recht zeitigkeit der Beschwerde vom 2 4. Januar 2014 auszugehen. 4 . 4 .1

Die Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 4 .2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 2) hat ausschliess lich den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Indem

der Be schwerdeführer vorbringt, er sei bei der Suche nach einer 100%igen Arbeitsstelle auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen, g eht er offensichtlich

– ungeachtet der gleichzeitig beklagten Leiden - selbst davon aus , grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sein ausdrücklicher Antrag im

Beschwerde verfahren

lautet auf Gewährung von „Integrationsmassnahmen“

in Form einer Arbeitsvermittlung respektive einer Umschulung ( Urk. 1/1, Urk. 1/2). Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ] ) und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die IV-Stelle

indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbe züglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvo raussetzung .

4 .3

Vor diesem Hintergrund können Eingliederungsfragen nur dann

vom Sozialversi cherungsgericht

geprüft werden , soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfah rens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege nde Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 1 4. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesge richts I 10/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4

Am

2 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer

mit , berufliche

Massnahmen

seien zurzeit nicht möglich. D er Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne ( Urk. 7/19) . Da der Beschwerdeführer in der Folge weder den Erlass einer formellen Verfügung noch auf andere Weise erneut die Durchführung von Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte und da die IV-Stelle mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine ren tenbegründ ende Invalidität liesse sich durch allfällige berufl iche Massnahmen verhindern , war sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Integrations- und Einglie derungsmass nahmen zu verfügen. Mit anderen Worten hätte die IV-Stelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 aus materiellrechtlichen Grün den, namentlich wegen des Grund satzes „Eingliederung vor Rente“, weder über berufliche Massnahmen ver fügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen . 5.

Zusammenfassend hat

der Beschwerdeführer

die Zusprechung von Integrations massnahmen

respektive von Massnahmen der beru fliche n Eingliederung

b ean tragt ( Urk. 1/1, Urk. 1/2 ) und damit mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gezielt . Da sein

Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzun gen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Integrations- und Eingliederungs massnahmen nicht gegeben

sind ,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.

Die Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überwei sen, damit sie d ie Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 2 1. November 2013 ( Urk. 1 /1 ) respektive 2 4. Januar 2014 ( Urk. 1/2) um Gewährung von Integrati onsmassnahmen

respektive beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge (Art. 30 ATSG) . 7 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beurteilung der Gesuche de s Beschwerdeführer s vom 21. November 2013 sowie 2 4. Januar 2014 um Gewährung von Integrationsmassnah men

respektive von beruflichen Eing liederungsmassnahmen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger