Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1988, meldete sich am 2 1. November 2006 (Ein gangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hüftgelenksdysplasie zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Mai 2008 ab, da die Versicherte die geforderten Unterlagen nicht einge bracht habe (Urk. 16/24).
Am 2 2. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle mit Hinweis auf Hüftschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk.
16 /30).
Nach einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS)
Z.___ während vier Wochen (Urk. 16/49) absolvierte die Versicherte im Anschluss daran ein Aufbautrainin g bei der A.___
vom 2 8. Juni 2010 bis 2 9. Oktober 2010 (Urk. 16/63, Urk. 16/84, Urk. 16/90).
Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Ver neinung eines Renten anspr uch s bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
in Aussicht (Urk.
16/ 100). Am 1 6. Mai 2011 erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf die Geburt ihres Sohnes im April 2011 (Urk. 16/104). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen sowie einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt verfügte die IV-Stelle nach erneutem Vorbescheidsverfahren (Vorbescheid vom 2 3. August 2012, Urk. 16/127; Einwand vom 2 0. September 2012,
Urk. 16/130) am 1 0. Dezember 2013 eine vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 befristete halbe Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 aufzuh eben und es sei ihr im Anschluss an die Leistungen im Zusammenhang mit den abgebrochenen beruf lichen Massnahmen spätestens ab Dezember 2010 eine eine
halbe Rente über steigende Rente und zudem nach April 2011 weiterhin eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder die Möglichkeit zur Beschwerde ergänzung nach Einsicht in d ie Akten zu gewährleisten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). M it Schreiben vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
6) beantragte sie zu sä tzlich die Beiladung der SwissLife AG zum Verfahren . Die Beschwerdegegnerin sc hloss mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerde führerin zugestellt und die Personalvorsorgestiftung der Y.___ beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 1 4. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 21) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin au f eine höhere Invalidenrente vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 sowie der A nspruch auf eine Rente ab dem 1. Mai 201 1. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.
3.1
Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene medizinische Abklärung von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1 0. Oktober 2011 zugrunde (Urk. 16/106). Dr. B.___ hielt als Diagnose eine kongenitale Hüftluxation beidseits mit ausgeprägter sekun d ärer Coxarthrose links fest. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt in der Klinik C.___ im Februar 2010 als Therapie-Option die Implan t ation einer Hüftpro these vorgeschlagen worden. Die vorhergehenden Oper ationen hätten bei der Beschwerdeführerin auf der linken Seite nicht wirklich zu einer Besserung geführt. Sie benutze Spedifen 400 mg nicht regelmässig und habe bei Schmerzschüben auch Tramal genommen. Ihre Gehstrecke sei mit 30 Minuten eingeschränkt. Mit diesem Beschwerdebild komme sicher nur eine Arbeit in sitzender Stellung in Frage, wobei auch eine Arbeit mit der Möglichkeit,
aufzu stehen und sich zu bewegen, denkbar wäre . Therapeutisch sei längerfristig nur eine Hüft-TP erfolgreich bezüglich Schmerzen. Ohne diese Operation werde es kaum möglich sein, die Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % zu heben. Bei der Frage, seit wann die Arbeitsfähigkeit in diesem Masse reduziert sei, müsse auf die Akten abgestellt werden (Urk. 16/106 S. 8 f.).
Die Einschätzung von Dr. B.___, die s ie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, steht mit diesen im Einklang, ist unumstr itten und angesichts der genann ten Befunde und der Erlä uterungen dazu nachvollziehbar. 3.2
Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedi zin/ Phlebologie vom 1. Februar 2010 (Urk. 16/37) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. Februar 2011, Urk. 16/98 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und auch nicht zu beanstanden ist. Da sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Januar 2010 zum Leis tungsbezug anmeldete, entstand der Rentenanspruch am 1. Dezember 2010 (vgl. E. 2.2). 4.
4.1
In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig ein zustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unverän derten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildun g sowie die persönli chen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013, mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksich tigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E.
3.1, mit Hinweisen).
Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1 0. Dezember 2013 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) massgebend. 4.2 4.2 .1
Die Einschätzung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerde gegne rin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Sohnes im April 2011 einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen wäre, ist unum stritten und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar. 4.2.2
Umstritten ist die Statusfrage nach Geburt des Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.
2) von einer Arbeitstätigkeit nach der Geburt des Sohnes im April 2011 in Höhe von 40 % aus. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie als Gesunde mit dem Baby ca. 50 % arbeiten würde. Sobald der Sohn zwei Jahre alt gewor den wäre (April 2013), hätte sie ihr Pensum auf 80 % und ab Eintritt in den Kindergarten (August 2015) auf 100 % aufgestockt.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sek C - Abschluss ein Praktikum zur Kleinkindererzieherin von August 2005 bis August 2006 absol vierte (Urk. 16/29). Danach arbeitete sie als Telefonagentin für E.___ in F.___ während zwei Monaten (Urk. 16/2, Urk. 16/27). Ab Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin bei G.___ in H.___ (Urk. 16/27) als Verkäuferin in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 16/30 S. 5).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012 führte die Beschwerde führerin aus, ihr Mann sei am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, arbeite zu 100 % als Gipser und erwirtschafte ein monatliches Einkommen von ca.
Fr. 4‘600.-- bis Fr. 4‘800.--. Die finanziellen Mittel seien knapp und entspre chend sei sie gezwungen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde sich in dieser Zeit um die Betreuung des Sohnes kümmern, da diese lediglich abends ab ca. 18.00 Uhr in der Reini gung arbeite, tagsüber allerdings zu Hause sei und sie unentgeltlich entlasten würde. Sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von ca.
40 – 50 % nachgehen, um das Familienbudget aufzubessern. Weiter hielt die Abklärungs person der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen und der Niederkunft des Kindes keine Bemühungen unternommen habe, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, obwohl sie angege ben habe, dringend auf ein Zusatzeinkommen angewiesen zu sein . Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation und der Erwerbs biografie könne deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2011 (Niederkunft) im Rahmen von maximal 40 % einer ausser häusli chen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 16/110 S. 4 ff.).
I n ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ange sichts der innerfamiliären Unterstützung durch ihre Mutter sowie aufgrund der angespannten finanziellen Situation ihr Pensum im April 2013 auf 80 % und ab Kindergarten-Eintritt des Sohnes auf 100 % erhöhen würde (Urk. 1).
P raxisgemäss sind die „Aussagen der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin in beweismässiger Hinsicht stärker zu gewichten, als die späteren Darstellungen im Ei nwand- und Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012, als ihr Kind bereits fast jährig war, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen im Umfang von 40 % bis 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Hätte sie nun effektiv geplant, im Gesundheitsfall bereits zum - schon damals absehbaren, weil nahen - Zeitpunkt, als ihr Sohn zweijährig geworden wäre, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken, hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Abklärungsperson auch so mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die (Dritt-)Betreuung eines einjährigen von derjenigen eines zweijährigen Kindes grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall, unterscheidet. Entsprechend erschliesst sich nicht, weshalb gerade - bzw. erst - bei Z weijährigkeit des Kindes eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hätte erfolgen sollen. Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des zweiten Altersjahres des Sohnes ihr Pensum nicht erhöht hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalte n, dass die Beschwerdeführerin - wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung ange geben hatt e - im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltbereich tätig wäre. 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Änderung der Qualifikation erst drei Monate nach der anspruchsändernden Situation zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Änderung in dem Zeitpunkt zu berücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Mit der Geburt des Sohnes im
April 2011 (vgl. Urk. 16/104) hat sich die Situation der Beschwerdeführerin nachhaltig verändert. Auch ist die durch die neuen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben stattgefundene Verän derung - nicht wie beispielsweise das Antreten einer neuen Arbeitsstelle - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dauer.
Die Statusänderung ist folglich ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen. 5. 5.1 5.1 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva li ditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE
129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1. 4
Konnte die versicherte Person wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerb seinkommen, das sie als Nichtin valide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktua lisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbil dung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbsei nkommen, das er als Nicht invali der erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.1. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahms weise
der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, na mentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.1. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2 5.2.1
Strittig ist das Valideneinkommen . Die Beschwerdeführerin führt e aus, es sei ihr aufgrund ihres Ge sundheitszustandes nicht möglich gewesen, die mit dem Praktikum bereits bego nnene Ausbildung zur Kleinkinderzieherin abzuschlies sen. Es sei entsprechend von einem Valideneinkommen einer Frühbehinderten auszugehen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invalidität keine Ausbil dung habe absolvieren können (Urk. 1).
Aktenkundig ist, dass d ie Beschwerdeführerin nach der Sek C ein Praktikum in der I.___
begann
(Urk. 16/29), was zeigt, dass die Beschwer deführerin sich um eine Ausbildung bemühte . Auch während des Standortge spräches vom 1 5. Februar 2010 betonte sie, sie hätte gerne ein e
Berufsausbil dung absolviert, vorzugsweise
als Fachfrau Betreuung (Urk. 16/42 S. 3).
I m
Schlussb ericht der BEFAS
Z.___
vom 2 1. Juni 2010 hielten die Verant wortlichen fest, dass das intellektuelle Potential der Beschwerdeführerin im unterdurchschnittlichen Bereich liege (Urk. 16/60 S. 5). Im Rahmen der Be rufs beratung notierte die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit realen Anforderungen und der Ein schätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 16/62 S. 3 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme in der Hüfte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bzw. dem Praktikum als Kindererzieherin k eine Hi lfstätigkeit aufge nommen sondern eine Berufsausbildung absolviert hätte. Ihre schulischen Leistungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihr unterdurch schnittliches intellektuelles Potential
- das jedoch kein invalidisierendes Aus mass erreicht -
und nicht auf allfällige Absenzen infolge ihrer Gesundheits probleme zurückzuführen. E ntsprechend ist nicht auf das Einkommen als Früh invalide gemäss Art. 26 IVV abzustellen, da die
gesundheitliche Einschränkung keinen Einfluss auf die schulische Ausbildung der Beschwerdeführerin hatte und sie nicht daran gehindert hätte, berufliche Kenntnisse zu erwerben . 5.2.2
Da die Beschwerdeführerin bisher wechselnde Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat,
ist d as V alideneinkommen
gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn für Fr auen von Fr. 4‘225 .-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 3/4-2015, T abelle B 9.2) resultiert ein V alideneinkommen 2010 von Fr. 52‘728.-- (Pensum 100 %). 5.3
Die Beschwerdegegnerin bemisst das Invalideneinkommen ebenfalls nach LSE. Dies ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und blieb auch unbestritten. Das Invalideneinkommen ist entsprechend
gestützt auf die LSE 2010 auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor angegebenen Bruttolohn für Frauen
mit Fr. 52‘728.-- zu beziffern (vgl. E. 5.2.2).
Dieser Bruttolohn wird von der Beschwerdegegnerin um den Leidensabzug von 15 % gekürzt, da die Beschwerdeführerin auf eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem überwiegend sitzenden Anteil angewiesen sei (Urk. 2). Dies ist unbe stritten und
gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (Urk. 16/37, Urk. 16/106 S. 8),
da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen ihre gesundheitlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwer ten können. Der Leidensabzug von 15 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘818.80 bei einem Pensum von 100 % . Die Beschwerdeführerin ist nur zu 50 % arbeitsfähig, so das s das Invalideneinkommen Fr. 22‘409.40 beträgt (E.
3.1) . 5.4
Bis zur Geburt des Sohnes hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 100%-Pensum gearbeitet (vgl. E. 4.2.1). Beim
Ein kommensver gleich (Valideneinkommen : Fr. 52‘728.--, Invalideneinkommen: Fr. 22‘409 . 40) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘318.60, beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet
58 % für die Zeit zwischen Dezember 20 10 und der Geburt ihres Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 58 % vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.5
Bei der Erstell ung des Haushaltberichtes vom 3 0. März 2013 (Urk. 16/110) hatte die Abklärungsperson durch ihren Besuch bei der Beschwerdeführerin
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen . Sie wusste um die
sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen (Urk. 16/110 S. 1) und berücksichtigte die Aussagen der Beschwerdeführe rin angemessen (Urk. 16/110 S. 3 f.). Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stimmt mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben überein. Entsprechend ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
73 3/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Nach Einwandergänzung vom 2 6. November 2012 (Urk. 16/137) wurden die Gewichtungen der einzelnen Bereiche
korrigiert (Urk. 16/148 S . 2 f.), so dass eine Einschränkung im Haushalt in Höhe von 24.15 % resultierte . Dies ist angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu schlüssig und bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.6
Bei einer Erwerbstätigkeit von 40 %
beträgt
das Valideneinkommen Fr.
21 ‘ 091.20 (Fr. 52‘728.-- x 0.4) und d as Invalideneinkommen Fr. 17‘927.50 (Fr. 52‘728.-- x 0.4 x 0.85, E. 5.3). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerbsbereich .
Der Erwerbsbereich gewichtet mit 40 %
ergibt ein en Teilinvaliditätsgrad von 6 % (15 % x 0.4), der Haushaltsbereich gewichtet mit 60 % ergibt ein en
Teilinvali ditätsgrad von 14.5 % (24.15 % x 0.6) . Der Gesamti nvaliditätsgrad beträgt daher nach Geburt des Sohnes gerundet 21 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 keine Rente mehr zusteht.
6 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 3 0. April 2011 Anspruch auf eine befristete halbe Rente hat. Ab dem 1. Mai 2011 besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung mehr. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Sache zu Fortsetzung der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, ist nicht darauf einzutreten. Die beruflichen Massnahmen sind
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdev erfahrens (Urk. 2). 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerd eführerin bedürftig (Urk. 13, Urk. 14). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Geric htskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ge boten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit ihrer Honorarnote vom 2 1. Mai 2015 (Urk.
23) einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.20 geltend, was angemessen erscheint . Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘898.50 (inklusive Mehrwertsteu er von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Schwarz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die u nentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird mit
Fr. 1‘898.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1988, meldete sich am 2 1. November 2006 (Ein gangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hüftgelenksdysplasie zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Mai 2008 ab, da die Versicherte die geforderten Unterlagen nicht einge bracht habe (Urk. 16/24).
Am
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 aufzuh eben und es sei ihr im Anschluss an die Leistungen im Zusammenhang mit den abgebrochenen beruf lichen Massnahmen spätestens ab Dezember 2010 eine eine
halbe Rente über steigende Rente und zudem nach April 2011 weiterhin eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder die Möglichkeit zur Beschwerde ergänzung nach Einsicht in d ie Akten zu gewährleisten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). M it Schreiben vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
6) beantragte sie zu sä tzlich die Beiladung der SwissLife AG zum Verfahren . Die Beschwerdegegnerin sc hloss mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerde führerin zugestellt und die Personalvorsorgestiftung der Y.___ beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 1 4. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 21) .
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 3 0. April 2011 sowie der A nspruch auf eine Rente ab dem 1. Mai 201 1. 2.
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene medizinische Abklärung von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1 0. Oktober 2011 zugrunde (Urk. 16/106). Dr. B.___ hielt als Diagnose eine kongenitale Hüftluxation beidseits mit ausgeprägter sekun d ärer Coxarthrose links fest. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt in der Klinik C.___ im Februar 2010 als Therapie-Option die Implan t ation einer Hüftpro these vorgeschlagen worden. Die vorhergehenden Oper ationen hätten bei der Beschwerdeführerin auf der linken Seite nicht wirklich zu einer Besserung geführt. Sie benutze Spedifen 400 mg nicht regelmässig und habe bei Schmerzschüben auch Tramal genommen. Ihre Gehstrecke sei mit 30 Minuten eingeschränkt. Mit diesem Beschwerdebild komme sicher nur eine Arbeit in sitzender Stellung in Frage, wobei auch eine Arbeit mit der Möglichkeit,
aufzu stehen und sich zu bewegen, denkbar wäre . Therapeutisch sei längerfristig nur eine Hüft-TP erfolgreich bezüglich Schmerzen. Ohne diese Operation werde es kaum möglich sein, die Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % zu heben. Bei der Frage, seit wann die Arbeitsfähigkeit in diesem Masse reduziert sei, müsse auf die Akten abgestellt werden (Urk. 16/106 S. 8 f.).
Die Einschätzung von Dr. B.___, die s ie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, steht mit diesen im Einklang, ist unumstr itten und angesichts der genann ten Befunde und der Erlä uterungen dazu nachvollziehbar.
E. 3.2 Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedi zin/ Phlebologie vom 1. Februar 2010 (Urk. 16/37) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. Februar 2011, Urk. 16/98 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und auch nicht zu beanstanden ist. Da sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Januar 2010 zum Leis tungsbezug anmeldete, entstand der Rentenanspruch am 1. Dezember 2010 (vgl. E. 2.2). 4.
4.1
In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig ein zustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unverän derten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildun g sowie die persönli chen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013, mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksich tigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E.
3.1, mit Hinweisen).
Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1 0. Dezember 2013 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) massgebend. 4.2 4.2 .1
Die Einschätzung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerde gegne rin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Sohnes im April 2011 einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen wäre, ist unum stritten und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar. 4.2.2
Umstritten ist die Statusfrage nach Geburt des Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.
2) von einer Arbeitstätigkeit nach der Geburt des Sohnes im April 2011 in Höhe von 40 % aus. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie als Gesunde mit dem Baby ca. 50 % arbeiten würde. Sobald der Sohn zwei Jahre alt gewor den wäre (April 2013), hätte sie ihr Pensum auf 80 % und ab Eintritt in den Kindergarten (August 2015) auf 100 % aufgestockt.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sek C - Abschluss ein Praktikum zur Kleinkindererzieherin von August 2005 bis August 2006 absol vierte (Urk. 16/29). Danach arbeitete sie als Telefonagentin für E.___ in F.___ während zwei Monaten (Urk. 16/2, Urk. 16/27). Ab Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin bei G.___ in H.___ (Urk. 16/27) als Verkäuferin in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 16/30 S. 5).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012 führte die Beschwerde führerin aus, ihr Mann sei am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, arbeite zu 100 % als Gipser und erwirtschafte ein monatliches Einkommen von ca.
Fr. 4‘600.-- bis Fr. 4‘800.--. Die finanziellen Mittel seien knapp und entspre chend sei sie gezwungen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde sich in dieser Zeit um die Betreuung des Sohnes kümmern, da diese lediglich abends ab ca. 18.00 Uhr in der Reini gung arbeite, tagsüber allerdings zu Hause sei und sie unentgeltlich entlasten würde. Sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von ca.
40 – 50 % nachgehen, um das Familienbudget aufzubessern. Weiter hielt die Abklärungs person der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen und der Niederkunft des Kindes keine Bemühungen unternommen habe, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, obwohl sie angege ben habe, dringend auf ein Zusatzeinkommen angewiesen zu sein . Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation und der Erwerbs biografie könne deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2011 (Niederkunft) im Rahmen von maximal 40 % einer ausser häusli chen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 16/110 S. 4 ff.).
I n ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ange sichts der innerfamiliären Unterstützung durch ihre Mutter sowie aufgrund der angespannten finanziellen Situation ihr Pensum im April 2013 auf 80 % und ab Kindergarten-Eintritt des Sohnes auf 100 % erhöhen würde (Urk. 1).
P raxisgemäss sind die „Aussagen der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin in beweismässiger Hinsicht stärker zu gewichten, als die späteren Darstellungen im Ei nwand- und Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012, als ihr Kind bereits fast jährig war, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen im Umfang von 40 % bis 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Hätte sie nun effektiv geplant, im Gesundheitsfall bereits zum - schon damals absehbaren, weil nahen - Zeitpunkt, als ihr Sohn zweijährig geworden wäre, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken, hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Abklärungsperson auch so mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die (Dritt-)Betreuung eines einjährigen von derjenigen eines zweijährigen Kindes grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall, unterscheidet. Entsprechend erschliesst sich nicht, weshalb gerade - bzw. erst - bei Z weijährigkeit des Kindes eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hätte erfolgen sollen. Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des zweiten Altersjahres des Sohnes ihr Pensum nicht erhöht hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalte n, dass die Beschwerdeführerin - wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung ange geben hatt e - im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltbereich tätig wäre. 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Änderung der Qualifikation erst drei Monate nach der anspruchsändernden Situation zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Änderung in dem Zeitpunkt zu berücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Mit der Geburt des Sohnes im
April 2011 (vgl. Urk. 16/104) hat sich die Situation der Beschwerdeführerin nachhaltig verändert. Auch ist die durch die neuen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben stattgefundene Verän derung - nicht wie beispielsweise das Antreten einer neuen Arbeitsstelle - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dauer.
Die Statusänderung ist folglich ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen. 5. 5.1 5.1 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva li ditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE
129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1. 4
Konnte die versicherte Person wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerb seinkommen, das sie als Nichtin valide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktua lisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbil dung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbsei nkommen, das er als Nicht invali der erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.1. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahms weise
der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, na mentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.1. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2 5.2.1
Strittig ist das Valideneinkommen . Die Beschwerdeführerin führt e aus, es sei ihr aufgrund ihres Ge sundheitszustandes nicht möglich gewesen, die mit dem Praktikum bereits bego nnene Ausbildung zur Kleinkinderzieherin abzuschlies sen. Es sei entsprechend von einem Valideneinkommen einer Frühbehinderten auszugehen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invalidität keine Ausbil dung habe absolvieren können (Urk. 1).
Aktenkundig ist, dass d ie Beschwerdeführerin nach der Sek C ein Praktikum in der I.___
begann
(Urk. 16/29), was zeigt, dass die Beschwer deführerin sich um eine Ausbildung bemühte . Auch während des Standortge spräches vom 1 5. Februar 2010 betonte sie, sie hätte gerne ein e
Berufsausbil dung absolviert, vorzugsweise
als Fachfrau Betreuung (Urk. 16/42 S. 3).
I m
Schlussb ericht der BEFAS
Z.___
vom 2 1. Juni 2010 hielten die Verant wortlichen fest, dass das intellektuelle Potential der Beschwerdeführerin im unterdurchschnittlichen Bereich liege (Urk. 16/60 S. 5). Im Rahmen der Be rufs beratung notierte die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit realen Anforderungen und der Ein schätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 16/62 S. 3 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme in der Hüfte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bzw. dem Praktikum als Kindererzieherin k eine Hi lfstätigkeit aufge nommen sondern eine Berufsausbildung absolviert hätte. Ihre schulischen Leistungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihr unterdurch schnittliches intellektuelles Potential
- das jedoch kein invalidisierendes Aus mass erreicht -
und nicht auf allfällige Absenzen infolge ihrer Gesundheits probleme zurückzuführen. E ntsprechend ist nicht auf das Einkommen als Früh invalide gemäss Art. 26 IVV abzustellen, da die
gesundheitliche Einschränkung keinen Einfluss auf die schulische Ausbildung der Beschwerdeführerin hatte und sie nicht daran gehindert hätte, berufliche Kenntnisse zu erwerben . 5.2.2
Da die Beschwerdeführerin bisher wechselnde Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat,
ist d as V alideneinkommen
gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn für Fr auen von Fr. 4‘225 .-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 3/4-2015, T abelle B 9.2) resultiert ein V alideneinkommen 2010 von Fr. 52‘728.-- (Pensum 100 %). 5.3
Die Beschwerdegegnerin bemisst das Invalideneinkommen ebenfalls nach LSE. Dies ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und blieb auch unbestritten. Das Invalideneinkommen ist entsprechend
gestützt auf die LSE 2010 auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor angegebenen Bruttolohn für Frauen
mit Fr. 52‘728.-- zu beziffern (vgl. E. 5.2.2).
Dieser Bruttolohn wird von der Beschwerdegegnerin um den Leidensabzug von 15 % gekürzt, da die Beschwerdeführerin auf eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem überwiegend sitzenden Anteil angewiesen sei (Urk. 2). Dies ist unbe stritten und
gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (Urk. 16/37, Urk. 16/106 S. 8),
da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen ihre gesundheitlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwer ten können. Der Leidensabzug von 15 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘818.80 bei einem Pensum von 100 % . Die Beschwerdeführerin ist nur zu 50 % arbeitsfähig, so das s das Invalideneinkommen Fr. 22‘409.40 beträgt (E.
3.1) . 5.4
Bis zur Geburt des Sohnes hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 100%-Pensum gearbeitet (vgl. E. 4.2.1). Beim
Ein kommensver gleich (Valideneinkommen : Fr. 52‘728.--, Invalideneinkommen: Fr. 22‘409 . 40) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘318.60, beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet
58 % für die Zeit zwischen Dezember 20
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.
E. 10 und der Geburt ihres Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 58 % vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.5
Bei der Erstell ung des Haushaltberichtes vom 3 0. März 2013 (Urk. 16/110) hatte die Abklärungsperson durch ihren Besuch bei der Beschwerdeführerin
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen . Sie wusste um die
sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen (Urk. 16/110 S. 1) und berücksichtigte die Aussagen der Beschwerdeführe rin angemessen (Urk. 16/110 S. 3 f.). Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stimmt mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben überein. Entsprechend ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
73 3/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Nach Einwandergänzung vom 2 6. November 2012 (Urk. 16/137) wurden die Gewichtungen der einzelnen Bereiche
korrigiert (Urk. 16/148 S . 2 f.), so dass eine Einschränkung im Haushalt in Höhe von 24.15 % resultierte . Dies ist angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu schlüssig und bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.6
Bei einer Erwerbstätigkeit von 40 %
beträgt
das Valideneinkommen Fr.
21 ‘ 091.20 (Fr. 52‘728.-- x 0.4) und d as Invalideneinkommen Fr. 17‘927.50 (Fr. 52‘728.-- x 0.4 x 0.85, E. 5.3). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von
E. 15 % im Erwerbsbereich .
Der Erwerbsbereich gewichtet mit 40 %
ergibt ein en Teilinvaliditätsgrad von 6 % (15 % x 0.4), der Haushaltsbereich gewichtet mit 60 % ergibt ein en
Teilinvali ditätsgrad von 14.5 % (24.15 % x 0.6) . Der Gesamti nvaliditätsgrad beträgt daher nach Geburt des Sohnes gerundet 21 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 keine Rente mehr zusteht.
6 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 3 0. April 2011 Anspruch auf eine befristete halbe Rente hat. Ab dem 1. Mai 2011 besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung mehr. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Sache zu Fortsetzung der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, ist nicht darauf einzutreten. Die beruflichen Massnahmen sind
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdev erfahrens (Urk. 2). 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerd eführerin bedürftig (Urk. 13, Urk. 14). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Geric htskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ge boten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit ihrer Honorarnote vom 2 1. Mai 2015 (Urk.
23) einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.20 geltend, was angemessen erscheint . Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘898.50 (inklusive Mehrwertsteu er von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Schwarz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00088 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1988, meldete sich am 2 1. November 2006 (Ein gangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hüftgelenksdysplasie zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 4. Mai 2008 ab, da die Versicherte die geforderten Unterlagen nicht einge bracht habe (Urk. 16/24).
Am 2 2. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle mit Hinweis auf Hüftschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk.
16 /30).
Nach einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS)
Z.___ während vier Wochen (Urk. 16/49) absolvierte die Versicherte im Anschluss daran ein Aufbautrainin g bei der A.___
vom 2 8. Juni 2010 bis 2 9. Oktober 2010 (Urk. 16/63, Urk. 16/84, Urk. 16/90).
Mit Vorbescheid vom 2 5. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Ver neinung eines Renten anspr uch s bei einem Invaliditätsgrad von 15 %
in Aussicht (Urk.
16/ 100). Am 1 6. Mai 2011 erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf die Geburt ihres Sohnes im April 2011 (Urk. 16/104). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen sowie einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt verfügte die IV-Stelle nach erneutem Vorbescheidsverfahren (Vorbescheid vom 2 3. August 2012, Urk. 16/127; Einwand vom 2 0. September 2012,
Urk. 16/130) am 1 0. Dezember 2013 eine vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 befristete halbe Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 aufzuh eben und es sei ihr im Anschluss an die Leistungen im Zusammenhang mit den abgebrochenen beruf lichen Massnahmen spätestens ab Dezember 2010 eine eine
halbe Rente über steigende Rente und zudem nach April 2011 weiterhin eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder die Möglichkeit zur Beschwerde ergänzung nach Einsicht in d ie Akten zu gewährleisten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). M it Schreiben vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
6) beantragte sie zu sä tzlich die Beiladung der SwissLife AG zum Verfahren . Die Beschwerdegegnerin sc hloss mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerde führerin zugestellt und die Personalvorsorgestiftung der Y.___ beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 1 4. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 21) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefü hrerin au f eine höhere Invalidenrente vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 sowie der A nspruch auf eine Rente ab dem 1. Mai 201 1. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.
3.1
Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene medizinische Abklärung von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1 0. Oktober 2011 zugrunde (Urk. 16/106). Dr. B.___ hielt als Diagnose eine kongenitale Hüftluxation beidseits mit ausgeprägter sekun d ärer Coxarthrose links fest. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt in der Klinik C.___ im Februar 2010 als Therapie-Option die Implan t ation einer Hüftpro these vorgeschlagen worden. Die vorhergehenden Oper ationen hätten bei der Beschwerdeführerin auf der linken Seite nicht wirklich zu einer Besserung geführt. Sie benutze Spedifen 400 mg nicht regelmässig und habe bei Schmerzschüben auch Tramal genommen. Ihre Gehstrecke sei mit 30 Minuten eingeschränkt. Mit diesem Beschwerdebild komme sicher nur eine Arbeit in sitzender Stellung in Frage, wobei auch eine Arbeit mit der Möglichkeit,
aufzu stehen und sich zu bewegen, denkbar wäre . Therapeutisch sei längerfristig nur eine Hüft-TP erfolgreich bezüglich Schmerzen. Ohne diese Operation werde es kaum möglich sein, die Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % zu heben. Bei der Frage, seit wann die Arbeitsfähigkeit in diesem Masse reduziert sei, müsse auf die Akten abgestellt werden (Urk. 16/106 S. 8 f.).
Die Einschätzung von Dr. B.___, die s ie in Kenntnis und Auseinander setzung mit den Vorakten abgab, steht mit diesen im Einklang, ist unumstr itten und angesichts der genann ten Befunde und der Erlä uterungen dazu nachvollziehbar. 3.2
Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedi zin/ Phlebologie vom 1. Februar 2010 (Urk. 16/37) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 7. Dezember 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 2 5. Februar 2011, Urk. 16/98 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und auch nicht zu beanstanden ist. Da sich die Beschwerdeführerin am 2 2. Januar 2010 zum Leis tungsbezug anmeldete, entstand der Rentenanspruch am 1. Dezember 2010 (vgl. E. 2.2). 4.
4.1
In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig ein zustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unverän derten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildun g sowie die persönli chen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013, mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksich tigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E.
3.1, mit Hinweisen).
Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, so zialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1 0. Dezember 2013 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) massgebend. 4.2 4.2 .1
Die Einschätzung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerde gegne rin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Sohnes im April 2011 einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen wäre, ist unum stritten und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar. 4.2.2
Umstritten ist die Statusfrage nach Geburt des Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.
2) von einer Arbeitstätigkeit nach der Geburt des Sohnes im April 2011 in Höhe von 40 % aus. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie als Gesunde mit dem Baby ca. 50 % arbeiten würde. Sobald der Sohn zwei Jahre alt gewor den wäre (April 2013), hätte sie ihr Pensum auf 80 % und ab Eintritt in den Kindergarten (August 2015) auf 100 % aufgestockt.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sek C - Abschluss ein Praktikum zur Kleinkindererzieherin von August 2005 bis August 2006 absol vierte (Urk. 16/29). Danach arbeitete sie als Telefonagentin für E.___ in F.___ während zwei Monaten (Urk. 16/2, Urk. 16/27). Ab Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin bei G.___ in H.___ (Urk. 16/27) als Verkäuferin in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 16/30 S. 5).
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012 führte die Beschwerde führerin aus, ihr Mann sei am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, arbeite zu 100 % als Gipser und erwirtschafte ein monatliches Einkommen von ca.
Fr. 4‘600.-- bis Fr. 4‘800.--. Die finanziellen Mittel seien knapp und entspre chend sei sie gezwungen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde sich in dieser Zeit um die Betreuung des Sohnes kümmern, da diese lediglich abends ab ca. 18.00 Uhr in der Reini gung arbeite, tagsüber allerdings zu Hause sei und sie unentgeltlich entlasten würde. Sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von ca.
40 – 50 % nachgehen, um das Familienbudget aufzubessern. Weiter hielt die Abklärungs person der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen und der Niederkunft des Kindes keine Bemühungen unternommen habe, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, obwohl sie angege ben habe, dringend auf ein Zusatzeinkommen angewiesen zu sein . Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation und der Erwerbs biografie könne deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2011 (Niederkunft) im Rahmen von maximal 40 % einer ausser häusli chen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 16/110 S. 4 ff.).
I n ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ange sichts der innerfamiliären Unterstützung durch ihre Mutter sowie aufgrund der angespannten finanziellen Situation ihr Pensum im April 2013 auf 80 % und ab Kindergarten-Eintritt des Sohnes auf 100 % erhöhen würde (Urk. 1).
P raxisgemäss sind die „Aussagen der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin in beweismässiger Hinsicht stärker zu gewichten, als die späteren Darstellungen im Ei nwand- und Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3 0. März 2012, als ihr Kind bereits fast jährig war, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Ein schränkungen im Umfang von 40 % bis 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen würde. Hätte sie nun effektiv geplant, im Gesundheitsfall bereits zum - schon damals absehbaren, weil nahen - Zeitpunkt, als ihr Sohn zweijährig geworden wäre, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken, hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Abklärungsperson auch so mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die (Dritt-)Betreuung eines einjährigen von derjenigen eines zweijährigen Kindes grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall, unterscheidet. Entsprechend erschliesst sich nicht, weshalb gerade - bzw. erst - bei Z weijährigkeit des Kindes eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hätte erfolgen sollen. Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des zweiten Altersjahres des Sohnes ihr Pensum nicht erhöht hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalte n, dass die Beschwerdeführerin - wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung ange geben hatt e - im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltbereich tätig wäre. 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Änderung der Qualifikation erst drei Monate nach der anspruchsändernden Situation zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Änderung in dem Zeitpunkt zu berücksich tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Mit der Geburt des Sohnes im
April 2011 (vgl. Urk. 16/104) hat sich die Situation der Beschwerdeführerin nachhaltig verändert. Auch ist die durch die neuen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben stattgefundene Verän derung - nicht wie beispielsweise das Antreten einer neuen Arbeitsstelle - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dauer.
Die Statusänderung ist folglich ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen. 5. 5.1 5.1 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva li ditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo theti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungs erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzu führen (BGE
129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1. 4
Konnte die versicherte Person wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerb seinkommen, das sie als Nichtin valide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktua lisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta tistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbil dung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbsei nkommen, das er als Nicht invali der erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbs tätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 5.1. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahms weise
der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, na mentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.1. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2 5.2.1
Strittig ist das Valideneinkommen . Die Beschwerdeführerin führt e aus, es sei ihr aufgrund ihres Ge sundheitszustandes nicht möglich gewesen, die mit dem Praktikum bereits bego nnene Ausbildung zur Kleinkinderzieherin abzuschlies sen. Es sei entsprechend von einem Valideneinkommen einer Frühbehinderten auszugehen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invalidität keine Ausbil dung habe absolvieren können (Urk. 1).
Aktenkundig ist, dass d ie Beschwerdeführerin nach der Sek C ein Praktikum in der I.___
begann
(Urk. 16/29), was zeigt, dass die Beschwer deführerin sich um eine Ausbildung bemühte . Auch während des Standortge spräches vom 1 5. Februar 2010 betonte sie, sie hätte gerne ein e
Berufsausbil dung absolviert, vorzugsweise
als Fachfrau Betreuung (Urk. 16/42 S. 3).
I m
Schlussb ericht der BEFAS
Z.___
vom 2 1. Juni 2010 hielten die Verant wortlichen fest, dass das intellektuelle Potential der Beschwerdeführerin im unterdurchschnittlichen Bereich liege (Urk. 16/60 S. 5). Im Rahmen der Be rufs beratung notierte die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit realen Anforderungen und der Ein schätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 16/62 S. 3 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme in der Hüfte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bzw. dem Praktikum als Kindererzieherin k eine Hi lfstätigkeit aufge nommen sondern eine Berufsausbildung absolviert hätte. Ihre schulischen Leistungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihr unterdurch schnittliches intellektuelles Potential
- das jedoch kein invalidisierendes Aus mass erreicht -
und nicht auf allfällige Absenzen infolge ihrer Gesundheits probleme zurückzuführen. E ntsprechend ist nicht auf das Einkommen als Früh invalide gemäss Art. 26 IVV abzustellen, da die
gesundheitliche Einschränkung keinen Einfluss auf die schulische Ausbildung der Beschwerdeführerin hatte und sie nicht daran gehindert hätte, berufliche Kenntnisse zu erwerben . 5.2.2
Da die Beschwerdeführerin bisher wechselnde Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat,
ist d as V alideneinkommen
gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkei ten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn für Fr auen von Fr. 4‘225 .-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 3/4-2015, T abelle B 9.2) resultiert ein V alideneinkommen 2010 von Fr. 52‘728.-- (Pensum 100 %). 5.3
Die Beschwerdegegnerin bemisst das Invalideneinkommen ebenfalls nach LSE. Dies ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und blieb auch unbestritten. Das Invalideneinkommen ist entsprechend
gestützt auf die LSE 2010 auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor angegebenen Bruttolohn für Frauen
mit Fr. 52‘728.-- zu beziffern (vgl. E. 5.2.2).
Dieser Bruttolohn wird von der Beschwerdegegnerin um den Leidensabzug von 15 % gekürzt, da die Beschwerdeführerin auf eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem überwiegend sitzenden Anteil angewiesen sei (Urk. 2). Dies ist unbe stritten und
gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (Urk. 16/37, Urk. 16/106 S. 8),
da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen ihre gesundheitlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwer ten können. Der Leidensabzug von 15 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘818.80 bei einem Pensum von 100 % . Die Beschwerdeführerin ist nur zu 50 % arbeitsfähig, so das s das Invalideneinkommen Fr. 22‘409.40 beträgt (E.
3.1) . 5.4
Bis zur Geburt des Sohnes hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 100%-Pensum gearbeitet (vgl. E. 4.2.1). Beim
Ein kommensver gleich (Valideneinkommen : Fr. 52‘728.--, Invalideneinkommen: Fr. 22‘409 . 40) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘318.60, beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet
58 % für die Zeit zwischen Dezember 20 10 und der Geburt ihres Sohnes im April 201 1. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 58 % vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2011 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.5
Bei der Erstell ung des Haushaltberichtes vom 3 0. März 2013 (Urk. 16/110) hatte die Abklärungsperson durch ihren Besuch bei der Beschwerdeführerin
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen . Sie wusste um die
sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun gen (Urk. 16/110 S. 1) und berücksichtigte die Aussagen der Beschwerdeführe rin angemessen (Urk. 16/110 S. 3 f.). Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stimmt mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben überein. Entsprechend ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
73 3/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Nach Einwandergänzung vom 2 6. November 2012 (Urk. 16/137) wurden die Gewichtungen der einzelnen Bereiche
korrigiert (Urk. 16/148 S . 2 f.), so dass eine Einschränkung im Haushalt in Höhe von 24.15 % resultierte . Dies ist angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu schlüssig und bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.6
Bei einer Erwerbstätigkeit von 40 %
beträgt
das Valideneinkommen Fr.
21 ‘ 091.20 (Fr. 52‘728.-- x 0.4) und d as Invalideneinkommen Fr. 17‘927.50 (Fr. 52‘728.-- x 0.4 x 0.85, E. 5.3). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerbsbereich .
Der Erwerbsbereich gewichtet mit 40 %
ergibt ein en Teilinvaliditätsgrad von 6 % (15 % x 0.4), der Haushaltsbereich gewichtet mit 60 % ergibt ein en
Teilinvali ditätsgrad von 14.5 % (24.15 % x 0.6) . Der Gesamti nvaliditätsgrad beträgt daher nach Geburt des Sohnes gerundet 21 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 keine Rente mehr zusteht.
6 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 3 0. April 2011 Anspruch auf eine befristete halbe Rente hat. Ab dem 1. Mai 2011 besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung mehr. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Sache zu Fortsetzung der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, ist nicht darauf einzutreten. Die beruflichen Massnahmen sind
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdev erfahrens (Urk. 2). 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerd eführerin bedürftig (Urk. 13, Urk. 14). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Geric htskosten sind dem nach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ge boten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit ihrer Honorarnote vom 2 1. Mai 2015 (Urk.
23) einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.20 geltend, was angemessen erscheint . Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘898.50 (inklusive Mehrwertsteu er von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Schwarz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die u nentgeltliche Prozessfüh rung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird mit
Fr. 1‘898.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler