Sachverhalt
1.
1.1
Die 1979 geborene X.___
reiste 1993 in die Schweiz ein (Urk. 11/1) und war ab 1997 als Produktions mitarbeiterin
bei der Y.___ AG (seit 2005: neu Z.___ AG )
in A.___
tätig
(Urk. 11/4
und Urk. 11/5 ). Am
20. November 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 30. September 2005 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers
bei (Urk. 11/6 , Urk. 11/9 und Urk. 11/ 13 ) und tätigte wei tere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2007 kündigte
sie der Versicherten eine medizinische Begutachtung an (Urk. 11/10) .
Das Gutachten der B.___ wurde am 15. Januar 2008 erstattet (Urk. 11/37). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Bericht vom 20. Juni 2008; Urk. 11/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2008; Urk. 11/49) sprach die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % , der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1 . August 2008 zu (Urk. 11/60). 1.2
I m September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 11/ 63 ) , klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine neuerliche Begutachtung der Versicherten. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin un d Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete n das bidisziplinäre Gutachten am 1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 und Urk. 11/121 ; interdiszipli näre Zusammenfassung vom 2 8. Dezember 2011 [ Urk. 11/119] ). Gestützt auf das Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 27. Januar 2012 die Aufhebung der bisherigen halben Invaliden rente an (Urk. 11/124). Nach dem die Versicherte
am 3 0. Januar resp. 3 0. März 2012 ( Urk. 11/126 und Urk. 11/128) Einwand erhoben und einen ärztlichen Bericht des E.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) e ingereicht
hatte , holte die IV-Stelle
einen weiteren Bericht des E.___ ein (Bericht vom 23. Juli 2012; Urk. 11/132). In der Folge liess sie die Gutachter zu den neuen Berichten Stellung nehmen (Urk. 11/135 f.). Nach neu erlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hob sie die bisherige halbe Rente m it Verfügung vom
10. Dezember 2013 auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 11/157]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustel len, dass weiterhin ein Invaliditätsgrad von 57 % bestehe . Eventuell sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsg utachten in Auftrag zu geben. Sub eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung, die Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 3. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) . Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeschrift vom 2 2. Januar 2014 eine Stellung nahme (Urk. 12) und diverse Unterlagen ein (Urk. 13/1-4). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 erstat tete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2014 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht de s F.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 23) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt Beilage am 29. Mai 2015 (Urk. 25) zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 26) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück und reichte einen ärztlichen Bericht der Klinik G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27) ein. Mit V erfügung vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein gabe vom 2 9. Mai 2015 sowie zum
beigelegten Bericht der Klinik G.___ (Urk. 28).
Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme (Urk. 30).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol cher Ausnahmefall vorl ag , entsch ied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund st and die Feststellung einer psychischen Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein k onnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr afen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell ten, desto eher waren
- ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BG E 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Es bestehe eine mässige psychische Komorbidität; seit Sommer 2011 liege eine leichtgradige depressive Episode vor. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifi ziert . Unter Berücksichtigung der Försterschen Kriterien und der Mini-ICF-P sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20-25 % eingeschränkt. Die psychische Komorbidität zeige einen günstigen Verlauf. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtli ches Gehör sei verletzt worden; die Beschwerdegegnerin habe ihr bei Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zu den Berichten des E.___
keine Gelegenheit eingeräumt, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen
(Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung auf ein über zwei Jahre altes Gutachten gestützt, welches im massgebenden Verfügungszeitpunk t bereits veraltet gewesen sei. In der Zwischenzeit seien der Beschwerdegegnerin zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht worden, welche belegten, dass seit der Berentung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung lediglich auf eine einfache Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) a bgestellt (Urk. 1 S. 6). Es hätte eine Neu begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie eingeholt werden müssen . Der Sachverhalt sei also nicht rechtsgenüglich abge klärt worden (Urk. 1 S. 7).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 machte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorwurfs einer Gehörsverletzung unter Verweis auf die Stel lungnahme des Rechtsdienstes vom 16. Mai 2013 ( Urk. 11/158)
geltend, v on einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin könne vorliegend keine Rede sein. Ferner sei fraglich, ob die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 21. November 2008 über haupt vertretbar gewesen sei, oder ob sich die Aufhebungsv erfügung aufgrund der substituierten Begründung der Wiedererwäg ung nicht als schützenswert erw ei se . Auch die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 20-25 % aus Sicht des Psychiaters Dr. D.___ erscheine nicht schlüssig aufgrund der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades (Urk. 10) . 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 9. Mai 2014 vor, es bestehe keine Veranlassung, die Verfügung vom 21. November 2008 mit einer substitu ierten Begründung der Wiedererwägung als nicht schützenswert zu erachten. Wie sie bereits in der Stellungnahme vom 1 8. März 2014 ( Urk.
12) dargelegt habe, sei s odann eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (Urk. 16). 3.
3.1
Bevor in materieller Hinsicht auf die angefochtene Verfügung eingegangen wer den kann, ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. 3.2
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, ander seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 3.3
Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin im Ein wandverfahren
darüber informiert , dass rund vier Monate nach der Begutach tung eine Operation an der Halswirbelsäule stattgefunden habe , und einen Arzt bericht des E.___
vom 30. Januar 2012 ein gereicht
(Urk. 11/127 f.) . In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes holte die Beschwerdegegnerin
daraufhin einen weiteren B ericht des E.___
ein (Urk. 11/129), welcher am
23. Juli 2012 er stattet wurde (Urk. 11/132). Beide Berichte des E.___
wurden den Gutachtern zugestellt mit der Bitte um Stellung nahme zur Frage , ob die neuen medizinischen Erkenntnisse etwas an der gut achterl ichen Einschätzung änderten und ob allenfalls weitere Untersuchungen notwendig seien (Urk. 11/133 f.). Mit Schre iben vom 29. August 2012 (Urk. 11/137) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sowohl den neu eingeholten Arztbericht des E.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 11/132) als auch die beiden Stellungnahmen der Gutachter vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) und vom 10. August 2012 (Urk. 11/136) zu und räumt e ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein . Damit kam die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in rechtsgenügli cher Weise nach. 4. 4.1
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 kann auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 15. Januar 2008 verwiesen werden. Das Gutachten basiert e auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer inter disziplinären Konsensbesprechung (Urk. 11/37/2). Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/37/17): - c hronifiziertes
zerv ikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrah lung in den Schultergürtelbereich rechts dorsal und in den rechten Arm und mit Kopfschmerzen - ausgeprägte Schon-Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts und des rechtsseitigen Schultergürtels mit muskulären Verspannungen und Dolenzen , Schmerzvermeide ns verhalten - Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 30.09.2005 - unauffällige Radiomorphologie von HWS und BWS (Röntgen vom 30.09.2005, hochzervikales CT vom 26.10.2005, MRI der HWS vom 05.12.2005) - erfolglose zervikovertebrale Infiltrationen 2006, erfolglose stationäre Behandlungen 2005 und 2006 - mit fraglichem radikulärem sensiblem Reizsyndrom C8 rechts - radiologisch keine Myelopathie oder eine Affektion einer Nervenwur zel (MRI 05.12.2005) - e pisodale
lumbovertebrale Schmerzepisoden anamnestisch - m ittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit; verbal-episodi sches Gedächtnis; Exekutivfunktionen) bei Status nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma am 30.09.2005 - DD affektiv - DD schmerzbedingt Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) genannt. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, während d er rheumatologischen Exploration habe sich ein demonstratives Verhalten bei gehemmt-depressiv wirkender Beschwerdeführerin mit einer Steifhaltung von Kopf und Nacken, einer grotesken Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts in Rechtsseitenneigung, Schultertiefhaltung rechts und Schulterhochstand links gezeigt. Im Weiteren sei ein ausgeprägtes Schmerzvermeide ns verhalten fest stellbar mit Schmerzmimik, Schmerzgestik und global rotativ kaum bewegtem Nacken sowie muskulärer Gegenbewegung in den Untersuchungen. Insgesamt lasse sich das somatisch e Beschwerdebild in der geltend gemachten Schmerzin tensität und der hochgradigen de facto-Invalidisierung nicht erklären. Nicht erklärbar seien insbesondere die sich präsentierende groteske Fehlhaltung, die Muskelverspannungen und die palpatorischen
Dolenzen an den geprüften Lokalitäten. Somit müsse aus muskulärer Sicht einzig eine etwas verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs zuer kannt werden. Die Befunde an der Lendenwirbelsäule vermöchten keine zusätz lich en Einschränkungen zu begründen . Hinweise für das Vorliegen einer statt gehabten MTBI beim Unfall im Jahre 2005 lägen keine vor. Zwar gebe die Beschwerdeführerin aktuell eine Amnesie respektive Bewusstlosigkeit an, hier von sei in den vorliegenden Akten jedoch nichts erwähnt. Es bestehe ein fragli ches sensibles Reizsyndrom von C8, jedoch ohne Korrelat in der radiologischen Untersuchung. Die angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen würden im Rah men von Spannungskopfschmerzen mit einer migräniformen Komponente beurteilt. Die neuropsychologische Testung habe formal mittelschwere kognitive Einschränkungen ergeben. Als Ursache werde einerseits eine affektive Erkran kung für möglich gehalten, anderseits könnten die Testresultate im Rahmen der verspürten Schmerzen begründet sein. Eine affektive Erkrankung, der man einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestieren könne, liege jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Zwar sei eine Dysthymie vorhanden, welche mit Zukunfts- und Exis tenzängsten einhergehe und sich in einem ausgesprochenen selbstlimitierenden Verhalten zeig
e. Im Rahmen dieser Diagnose seien auch die intermittierend auftretenden Derealisations
- und Depersonalisationsphänomene erklärbar. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Aufgrund der Verlaufsbeobachtungen müsse die Leistungsbereit schaft als eingeschränkt beurteilt werden und die Resultate im Symptomvali dierungstest seien auffällig. Die in der Untersuchung gezeigte affektive Stim mung sei vermindert und es falle eine Antriebsarmut auf. Insgesamt müsse dieses Verhalten als aggravatorisch gewertet werden, im Rahmen der tiefgrei fenden Identifizierung mit der Krankenrolle. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Untersuchung in H.___ im September 2006 gezeigt. Die subjektiv erlebte Progredienz sei atypisch für ein Unfallereignis, wie es im September 2005 aufgetreten sei (Urk. 11/37/18). Die Gutachter hielten dafür, die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin mit der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten sei nicht möglich. Für eine kör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Überkopftätigkeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne repetitiv greifende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 %. Bei einer Überarbeitung des Krankheitskonzepts sei mit einer wesentlich besseren neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu rechnen und somit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/37/19). 4.2
Im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom
10. Dezember 2013 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das Gutachten vom 1. Dezember 2011 sowie die nachfolgend genannten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4.2.1
Im
Radiologiebericht vom 2. September 2011 wurde das MRI-Bild der HWS vom 1. September 2011 beurteilt. Es seien eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung erkennbar (Urk. 11/151/16). 4.2.2
Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2011 wurden die folgenden interdisziplinären Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/118/9 ; vgl. auch Urk. 11/121/12 ): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende dep ressive Störung, seit Sommer 201 1 leichtgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) - c hronisches Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - cervico -thorakale Komponente mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf, den Schultergürtel rechtsbetont, den rechten Arm und phasenweise caudalwärts bis ins rechte Bein - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzer rechter Unterarm für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Nausea - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,8 kg/m 3 - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch lumbovertebrales Syndrom Dr. C.___
hielt
fest, in der klinischen Untersuchung würden eine schmerzvermit telnde Mimik und Gestik, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen am rechten Unterarm, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitg ehend normaler Habitus imponieren . Es seien fünf von fünf Waddell -Zeichen nachweisbar, weshalb die körperliche Untersu chung
derart durchgeführt werden müsse , dass die Beschwerd eführerin nicht immer realisiere , auf welchen Körperabschnitt er sich gerade konzentriere. In Bauchlage auf der Untersuchungsliege liegend könne die Beschwerdeführerin die Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf und den Kopf frei auf die rechte und die linke Gesichtshälfte ablegen (Urk. 11/118/9).
Weiter führte Dr. C.___ aus, die geschilderte Steh- und Gehunsicherheit könne nicht nachgewiesen werden . Auch die nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des ganzen Unterarmes könne nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (Urk. 11/118/10) . An den oberen Extremitäten könnten kein klinisch-pathologischer Befund und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin schildere diffuse Druckschmerzen im Bereich des periskapulären Gleitlagers, rechtsbetont, und des rechten Arms, die nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer Myogelose , kor relierten. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine subacromiale
Sehnen einklemmungsproblematik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel ein Karpal tunnel-Syndrom. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schul tern dokumentierten beidseits normale Befunde. Wenn die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eine Verbesserung des Gesund heitszustandes bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin bewege ihre Arme beidseits wieder in allen Gelenken frei, die Schulterbeweglichkeit rechts sei nicht mehr eingeschränkt, der Schürzengriff habe sich beidseits normalisiert, der Nackengriff werde beidseits wieder ausgeübt, es bestehe kein Schulterhoch stand links mehr und die rechts Schulter sei n icht mehr nach ventral gekippt (Urk. 11/118/11). Dr. C.___ hält dafür, dass die geschilderte Schmerzhaftigkeit der Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente im Bereich der oberen Wirbelsäulenhälfte nicht nachvollziehbar sei. Die Bewegungen würden in allen Ebenen als gleich schmerzhaft bezeichnet, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, lie gender Körperhaltung erfo lge, in der die Bewegungssegmente entlastet würden. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerde n hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objekti vi erbaren somatisch-pathologischen Befunden. Die neuste MRI-Abklärung der Halswirbelsäule vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 11/118/19 b eziehungsweise Urk. 11/151/16) dokumentiere, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 26. Juni 2009, neu eine leichtgradige mediane Dis kusprotrusion auf Höhe von HWK5/6 ohne eine Neuro- oder Myelonkompres sion und neu eine rechts- mediolaterale Diskushernie auf Höhe von HWK6/7, die Kontakt zur Nervenwurzel C7 rechts habe, ohne dass diese bildgebend kompri miert werde. Bezüglich dieser MRI-Befunde sei auf die epidemiologische Daten lage zu verweisen. Bei asymptomatischen Probanden könnten mittels MRI-Abklärungen cervikal in bis zu 50 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der bildgebenden Abklärung dokumentier ter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und der Beschwerdeschilderung interpretiert werden sollte. Einerseits aufgrund dieses Aspektes und andererseits aufgrund der seit Oktober 2005 in etwa unverändert anhaltenden Beschwerden - mit Hinweisen auf vordergründig nicht abstützbare Beschwerden, bei gleichzeitig normalen Befunden in den kon ventionellen Abklärungen und in den MRI-Abklärungen der Halswirbelsäule (zule tzt datiert vom 26. Juni 2009) – habe er Mühe, diese in der MRI-Abklärung vom 1 . September 2011 dokumentierten Befunde als relevant einzustufen. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule dokumentierten, im Vergleich zu den Voraufnah men vom 26. Oktober 2005 und 22. Juni 2009, weiterhin normale Befunde. Wenn die aktuellen Befunde im Bereich der Wirbelsäule , welche er anlässlich der aktuellen Untersuchung objektivieren könne, mit denjenigen im rheumato logischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eben falls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Das Lot der Wirbelsäule falle wieder in die Mittellinie. Die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr eingeschränkt beweglich. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe deutlich zugenommen, so dass für die Flexion und die Extension eine maximal zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Es sei aber auch denkbar, dass je nach Mitarbeit der Beschwerdeführerin die Flexion und die Extension in kürzerer Zeit frei seien, zumal kein somatisch-pathologischer Befund objektivierbar sei, der eine Bewegungseinschränkung begründen könne. Als Ausdruck der unterdessen deutlich verbesserten cervicalen Beweglichkeit habe sich der Kinn-Sternum-Abstand unterdessen weitgehend normalisiert (Urk. 11/118/11 ff.) . Dr. C.___ kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, spätestens seit der Begutach tung nicht mehr eingeschränkt (Urk. 11/118/16). Dr. D.___ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Die psychische Komorbidität zeige einen relativ günstigen Verlauf, seit Sommer 2011 bestehe eine leichtgradige depres sive Episode. Die A rbeitsfähigkeit werde dadurch in Hinsicht auf die bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten sowie angepasste Tätigkeiten zu 20-25 % eingeschränkt (Urk. 11/119 und Urk. 11/121/10 f. ). 4.2.3
Im Bericht vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt am E.___ , fest, es liege ein gemischtes C6/C7-Syn drom klinisch bei nur monosegmental eindeutiger Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanamnese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebotenen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund (MRT der HWS nativ vom 1. September 2011) sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foramino tomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). 4.2.4
Gemäss Operationsbericht von Dr. I.___ vom 12. März 2012 wurde in Anbe tracht des diagnostizierten chronifizierten C7-Syndroms ( sensomotorisch rechts bei grosser Diskushernie HWK6/7 rechts )
am 7. März 2012 eine Operation mit mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Retrospondylosen abtra gung / Sequestrekt omie und Cage Fusion (AMT Shell 5/16 mm) durchgeführt (Urk. 11/151/17). 4.2.5
Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2012 hielt Dr. I.___ fest, es best ünden eine wenig gebesserte Cervikobrachialgie rechts und damit ein geringer Teilerfolg ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerz therapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspo tential bestehe nicht (Urk. 11/151 / 9- 10). 4.2.6
Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekann ter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmor phologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6). 4.2.7
Dr. C.___
führte in seiner Stellungn ahme vom 3. August 2012 zu den Berichten des E.___ vom 30. Januar 2012 und 23. Juli 2012 (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.6)
aus, in seinem Gutachten habe er unter anderem die MRI-Abklärung der Hals wirbelsäule vom 1. September 2011 diskutiert. Damals sei keine Neurokompres sion dokumentiert worden, wobei die rechts mediolateral gelegene Diskushernie im Segment von HWK5/7 Kontakt zur Wurzel C7 rechts gehabt habe. In der kli nischen Untersuchung habe er keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erkennen können und die Muskeleigenreflexe seien allseits symmetrisch normal auslösbar gewesen. Dem Bericht des E.___ vom 3 0. Januar 2012 entnehme er, dass das MRI der HWS vom 1. September 2011 mit einer „eindeutigen Kompression der Wurzel C7 rechts“ (Zitat) interpretiert worden sei. Er nehme diese Einschätzung zur Kenntnis. Es überrasche ihn nicht, dass nach der am E.___ durchgeführten Operation keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei. Er habe in seinem Gutachten auf Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen (Urk. 11/135). 4.2. 8
Im Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 11/153)
wurde n die folgenden Diagnosen aufgeführt: - chronisches cervicocraniales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts - mit neuropathischen Schmerzanteilen bei Status nach craniocervika lem Beschleunigungstrauma 2005 - parietooccipitaler Kopfschmerz mit/bei - referred
pain aus cervikalen Strukturen (z.B. Facettengelenk C2/3 rechts) - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - anamnestisch rezidivierende depressive Episoden Im Bericht wurde auf ein aktuelles MRI- Bild vom 22. Januar 2013 verwiesen, in welchem auf dem Niveau C5/6 eine von links rezessal bis rechts rezessal rei chende Diskushernie mit Kontakt zum Myelon ohne assoziiertes Myelonoedem dargestellt werde . Zudem bestehe Kontakt der C7 Wurzel rechts rezessal zur Diskushernie, lageabhängig sei hier eine Kompression denkbar (Urk. 11/153/2). Am 29. August 2013 sei ein Remifentaniltest durchgeführt worden. Remi fentanil , ein ultrakurzwirksames, hochpotentes Opioid, sei intravenös in stei gender Dosierung unter laufender Kontrolle der Vitalparameter und des Schmerzverlaufs in Anästhesiebereitschaft appliziert worden. Es sei zu einer Schmerzabnahme von über 50 % am Nacken und an der rechten Schulter gekommen. Die Beschwerdeführer in klage vor allem über einen zusammenhän genden Dauerschmerz der HWS und des Kopfes parietooccipital , mit zusätzlich einschiessenden Anteilen von brennendem Charakter. Der Schmerz strahle auch in den rechten Arm aus und störe ihren Nachtschlaf erheblich. Klinisch fänden sich eine Allodynie im Bereich der rechtsseitigen HWS, die bis zur mittleren BWS und dem rechten Schulterblatt reiche, sowie eine Hypästhesie über dem M. deltoideus über dem lateralen Ober- und Unter arm radialseitig bis in die Fing er I, II und III ziehend dorsalseitig. Ein neuropathischer Schmerzanteil erscheine wahrscheinlich. Die erzielte Punktzahl im Pain
Detect Fragebogen (welcher neuropathische von nociceptiven Schmerzen differenziere) unterstütze diese Vermutung. Für eine neuropathische Symptomatik spreche die einschiessende blitzartige Schmerzqualität in den rechten Arm. Eine radikuläre
Reizsymptoma tik scheine klinisch möglich. Das MRI vom Januar 201 3 zeige eine Diskushernie auf Höhe C5/6 mit Kontakt zum Myelon , aber ohn e eindeutige Wurzelkompres sion (Urk. 11/153/2) . Im Bericht wurde sodann festgehalten, beim Untersuch sei en
weder der
M. biceps Reflex rechts noch die M. brachiora d ialis und M. triceps Reflexe aus lösbar gewesen (Urk. 11/153/5). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht. 5. 5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten vom
1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 f. und Urk. 11/121 ) basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfol gerungen wurden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erscheint daher grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 1.7). Dennoch kann darauf aus den nach folgenden Gründen nicht abgestellt werden.
5.2
5. 2 .1
Dr. C.___
wies zutreffend darauf hin (Urk. 11/118/12 ) , dass sich radiologisch erho bene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen müssen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, derartige Befunde anhand der Klinik zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 5. 2 .2
Gemäss Radiologiebericht vom 2. September 2011 bestand bei der Beschwerde führerin eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nerven wurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Diskusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung (Urk. 11/151/16). Dass
Dr. C.___
diesem Befund keine Bedeutung zu mass , erscheint nachvollziehbar, zumal er in der klinischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- od er Ausfallsyndrom fand (Urk. 11/118/12) . Auch waren die Mus k e lei genreflexe
a llseits symmetrisch normal auslösbar (Urk. 11/ 118/4 ) . Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch die B.___ über Schmerzen im Nackenbereich mit Verbindung in den Hinterkopf und Schmerzen in der rechten Schulter geklagt hatte (Urk. 11/37/8); dabei war im Gutachten der B.___ noch eine unauffällige Radiomorphologie der HWS und BWS und damit keine Wurzelkompression dokumentiert worden (Urk. 11/37/11). 5.2 .3
Auch Dr. I.___
vom
E.___ , welcher die Notwendigkeit eines operativen Ein griffs in Kenntnis der radiologischen Befunde zu prüfen hatte, äusserte in sei nem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) deutliche Zurückhaltung und Skepsis hinsichtlich der Indikation eines operativen Eingriffs. So hielt er fest, beim gemischten C6/C7-Syndrom liege klinisch nur monosegmental eine ein deutige Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanam nese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebote nen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foraminotomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). Am 7. März 2012 führte er die Operation schliesslich durch (Urk. 11/151/17 und Urk. 11/151/24 ff.). Es stellte sich jedoch heraus, dass der chirurgische Eingriff nur einen kleinen Einfluss auf die Schmerzsymp tomatik der Beschwerdeführerin hatte. Im Bericht des E.___ vom 28. Juni 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin spreche zwar von einer rund 40%igen Besserung der Brachialgie , der Nackenschmerz sei jedoch unverändert bis VAS 7 trotz Schmerzmedikamente n . So habe sich die Situation zum präoperativen Zustand kaum verändert. Auch die bislang postoperativ sieben mal durchgeführten Physiotherapiemassnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden verholfen (Urk. 11/151/9). Dr. I.___ kam daher zum Schluss, es bestehe ein geringer Teilerfolg nach dem operativen Eingriff ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerztherapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspotential bestehe nicht (Urk. 11/151 /10). Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekannter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmorphologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6).
Das Ergebnis des operativen Eingriffs bestätigt demnach die Ein schätzung von Dr. C.___ , worauf dieser i n seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) auch hin gewiesen hat . 5.2 .4
Ferner korrespondiert die Einschätzung von Dr. C.___ mit derjenigen von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie , leitender Oberarzt Neurologie der Klinik G.___ . Dieser hielt im Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 11/151/21 ff.) fest, der aktuelle neurologische Befund sei normal mit Ausnahme einer generalisierten Armschwäche rechts und den angegebenen Sensibilitätsstörun gen . Die Kraftminderung sei auf die Schmerzen zurückzuführen. Die von der Kooperation der Patientin unabhängigen Befunde ( Muskeltrophik und Mus keleigenreflexe) seien normal. Es fänden sich noch gewisse Hinweise für eine zusätzliche Schulterpathologie rechts. E lektrophysiologisch sei die Ableitung einer normalen Medianus
- und Ulnarisneurog raphie rechts und normaler
Nadelmyographien aus den typischen Kennmuskeln C5 und C6 rechts vor han den . Im MRI der HWS vom 3. Oktober 2012 zeige sich der Befund einer Fusion mit Cage C6/7 sowie eine Diskusprotrusion C5/6 breitbasig ohne Kompression einer Spinalwurzel bzw. des Myelons . Das Myelon stelle sich regelrecht dar. Es lägen somit keine Hinweise auf eine Kompression einer Spinalwurzel, insbeson dere der Wurzel C6 bzw. C7 rechts , oder des Myelons vor . Zusammengefasst liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren vor. In diesem Fall werde keine HWS-nahe Infiltration empfohlen. Die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen sei nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht werde die Fortsetzung der bisherigen Therapie mit Steigerung von Lyrica empfohlen. Zu diskutieren wäre ein nochmaliger stationärer Aufenthalt in einer spezialisierten Schmerzklinik (Urk. 11/151/23). 5.2 .5
Würde auf die in den vorstehenden Erwägung en gen annten Berichte abgestellt, wäre
– im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 21. November 2008 [Urk. 11/60] )
– eine Verbesserung der somatischen Symp tomatik mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ; es kann auf die Feststellungen von Dr. C.___ zur Befundlage verwiesen werden (Urk. 11/118/10 ff.) . Allerdings sind sämtliche Beweismittel
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 2) zu würdigen (vgl. E. 1.6) , weshalb die von den Ärzten des E.___ erhobenen Befunde im Bericht vom 11. September 2013 ( Urk. 11/153; vgl. E. 4.2.8) nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. 5. 2.6
In diesem Bericht
wurde festgehalten, die Muskeleigenreflexe des linken Armes seien unauffällig , auf der rechten Seite (M. biceps , M. brachiorad ialis und M. triceps ) seien sie jedoch nicht auslösbar ( Urk. 11/153/5). Die Befunde seit der Begutachtung haben sich somit verändert . Dr. C.___ hatte noch symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe beobachtet (Urk. 11/118/4) und zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Muskeleigenreflex ein objektives Unters uchungskriterium darstelle , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin abhängig sei. Ein symmetrisch und nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setze voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vorliege (Urk. 11/118/10) . Angesichts der am E.___
festgestellten Asymmetrie der Muskeleigenreflexe erstaunt es daher nicht, dass in dessen Bericht vom 11. September 2013 ein neuropathischer Schmerzanteil als wahr scheinlich erachtet und eine radikuläre Reizsymptomatik klinisch für möglich gehalten wurde ( Urk. 11/153/2; vgl. a uch den im Beschwerdeverfahren aufge legte n Bericht des Schmerzzentrums de s E.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 betreffend die Ergebnisse der dort am 1 1. Juni 2013 und am 17. Januar 2014 durchgeführten Untersuchungen [Urk. 13/1]). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2013) lagen somit nunmehr konkrete Anhaltspunkte für eine somatisch bedingte Schmerzsympto matik vor. Einer solchen kann ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. 5.3
Während im Gutachten der B.___ vom 1 5. Januar 2008 in psychischer Hinsicht lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden war (Urk. 11/37/15), erhob Dr. D.___
- unter Berücksichtigung von zwischenzeit lich wiederkehrend aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episoden - die Diagnose einer rezidivieren depressiven Störung mit einer seit Sommer 2011 bestehenden leichtgradigen Episode. Weiter stellte er die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/121/12), welche vom psychiat rischen Gutachter der B.___ noch verneint worden war (Urk. 11/37/39). Die von Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 bis 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 11/121/13), erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, wobei sie mit Blick auf die von ihm zu den bisher für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.1) gemachten Feststellungen ( Urk. 11/121/11) aus rechtlicher Sicht sogar als grosszügig zu betrachten ist. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2). Mit Blick auf den aktenkundigen weiteren Ver lauf, namentlich auch auf die seither fortgeführten Behandlungsbemühungen sowohl hinsichtlich der Schmerz- als auch der depressiven Symptomatik ( Urk. 11/151/1-3 und Urk. 11/151/4-5), kann jedoch nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden, dass sich das bei der Beschwerdeführerin bestehende psy chische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. D.___ im November 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezem ber 2013) massgeblich verschlechtert hat. 5.4
Die vom Beschwerdeführer – gut ein Jahr nach Beschwerdeerhebung – einge reichten Berichte
des F.___
vom 30. Januar 2015 (Urk. 23 ) sowie der Klinik
G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27 ) geben hin sichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt keinen Aufschluss und sind deshalb unbe achtlich (vgl. E. 1.8). Beim Bericht des F.___ vom 3 0. Januar 2015 handelt es sich im Übrigen um eine Stellungnahme zur ange fochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013, so dass dieser ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukäme (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.3). 5. 5
Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist oder nicht . Zwar lassen die gutachterlichen Feststellungen nach dem Gesagten auf eine relevante Verbesserung schliessen. Wie sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begut achtung im November 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 entwickelt haben, kann aber nach dem Gesagten bei der gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Insofern liegt ein ungenügend abgeklärte r medizinischer Sachverhalt vor . Aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage lässt sich eine Rentenauf hebung sodann auch nicht mit Hilfe der substituierten Begründung der
Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2008 rechtfertigen . 5. 6
Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin , vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie , Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung) ,
und , falls dies angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie, Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei der Auftragsvergabe darauf zu achten, dass die Fragestellungen in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ( vgl. E. 1.4.2 ) angepasst sind. Je nach dem Ergebnis dieser sowie allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegne rin zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Danach hat sie über d en Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
6.3.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , wobei diese direkt dem ihr mit Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , zuzusprechen ist. 6.3.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3. 3
Rechtsanwalt Massimo Aliotta macht e mit seiner Honorarnote vom
19. Januar 2015 einen Aufwand von 15.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.60 für Leistungen vom
21. Januar 2014 bis zum
3. Dezember 2014 geltend (Urk. 21 ) . Mit seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 macht e er einen Aufwand von 2.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 14.30 für Leistungen vom 2 0. Februar 2015 bis zum 2. Juni 2015 geltend (Urk. 31). 6.3. 4
Rechtsanwalt Massimo Aliotta
waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsver f ahren bekannt;
er wurde von der Beschwerdeführerin schon anfangs des Verfahrens mit Vollmacht vom 7. September 2007 mandatiert (Urk. 11/16). Aufg rund der Aktenkenntnis sowie des Umfangs der Beschwerde schrift (9 Seiten ohne Deckblatt) sind für das Abfas sen der selben
anstelle der geltend gemachten 7 Stunden (vgl. die Position „Beschwerde verfassen“) ledig lich 3 Stunden zu entschädigen.
Für das Jahr 2014 rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 11.6 Stunden (15.6 Stunden abzüglich 4 Stunden). Unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 2‘320.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 2 ‘ 389.6 0
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘580.75
für das Jahr 2014 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Eingaben vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) und vom 29. Mai 2015 (Urk. 26 ) erweisen sich insofern als unnötig, als mit i hnen Beweismittel eingereicht w e r den, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.4) . Für die Mitteilung, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen wird (Urk. 26), sowie die dazugehörige Rücksprache mit dem Klienten rechtfertigt sich ein Aufwand von maximal einer halben Stunde. Insgesamt erscheint ein Aufwand seit Februar 2015 von maximal einer Stunde gerechtfertigt. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ab dem 1. Januar 2015 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 220.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 226.60
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 244.70
für das Jahr 2015 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt Aliotta eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘825.45 (Fr. 2‘580.75 plus Fr. 244.70, inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur, eine Prozessentschä digung von
Fr. 2 ‘ 825.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 21 und Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4.1 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol cher Ausnahmefall vorl ag , entsch ied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund st and die Feststellung einer psychischen Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein k onnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr afen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell ten, desto eher waren
- ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.4.2 Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustel len, dass weiterhin ein Invaliditätsgrad von 57 % bestehe . Eventuell sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsg utachten in Auftrag zu geben. Sub eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung, die Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 3. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) . Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeschrift vom 2 2. Januar 2014 eine Stellung nahme (Urk. 12) und diverse Unterlagen ein (Urk. 13/1-4). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 erstat tete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2014 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht de s F.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 23) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt Beilage am 29. Mai 2015 (Urk. 25) zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 26) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück und reichte einen ärztlichen Bericht der Klinik G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27) ein. Mit V erfügung vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein gabe vom 2 9. Mai 2015 sowie zum
beigelegten Bericht der Klinik G.___ (Urk. 28).
Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme (Urk. 30).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Es bestehe eine mässige psychische Komorbidität; seit Sommer 2011 liege eine leichtgradige depressive Episode vor. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifi ziert . Unter Berücksichtigung der Försterschen Kriterien und der Mini-ICF-P sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20-25 % eingeschränkt. Die psychische Komorbidität zeige einen günstigen Verlauf. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtli ches Gehör sei verletzt worden; die Beschwerdegegnerin habe ihr bei Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zu den Berichten des E.___
keine Gelegenheit eingeräumt, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen
(Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung auf ein über zwei Jahre altes Gutachten gestützt, welches im massgebenden Verfügungszeitpunk t bereits veraltet gewesen sei. In der Zwischenzeit seien der Beschwerdegegnerin zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht worden, welche belegten, dass seit der Berentung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung lediglich auf eine einfache Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) a bgestellt (Urk. 1 S. 6). Es hätte eine Neu begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie eingeholt werden müssen . Der Sachverhalt sei also nicht rechtsgenüglich abge klärt worden (Urk. 1 S. 7).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 machte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorwurfs einer Gehörsverletzung unter Verweis auf die Stel lungnahme des Rechtsdienstes vom 16. Mai 2013 ( Urk. 11/158)
geltend, v on einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin könne vorliegend keine Rede sein. Ferner sei fraglich, ob die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 21. November 2008 über haupt vertretbar gewesen sei, oder ob sich die Aufhebungsv erfügung aufgrund der substituierten Begründung der Wiedererwäg ung nicht als schützenswert erw ei se . Auch die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 20-25 % aus Sicht des Psychiaters Dr. D.___ erscheine nicht schlüssig aufgrund der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades (Urk. 10) .
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 9. Mai 2014 vor, es bestehe keine Veranlassung, die Verfügung vom 21. November 2008 mit einer substitu ierten Begründung der Wiedererwägung als nicht schützenswert zu erachten. Wie sie bereits in der Stellungnahme vom 1 8. März 2014 ( Urk.
12) dargelegt habe, sei s odann eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (Urk. 16). 3.
3.1
Bevor in materieller Hinsicht auf die angefochtene Verfügung eingegangen wer den kann, ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. 3.2
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, ander seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 3.3
Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin im Ein wandverfahren
darüber informiert , dass rund vier Monate nach der Begutach tung eine Operation an der Halswirbelsäule stattgefunden habe , und einen Arzt bericht des E.___
vom 30. Januar 2012 ein gereicht
(Urk. 11/127 f.) . In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes holte die Beschwerdegegnerin
daraufhin einen weiteren B ericht des E.___
ein (Urk. 11/129), welcher am
23. Juli 2012 er stattet wurde (Urk. 11/132). Beide Berichte des E.___
wurden den Gutachtern zugestellt mit der Bitte um Stellung nahme zur Frage , ob die neuen medizinischen Erkenntnisse etwas an der gut achterl ichen Einschätzung änderten und ob allenfalls weitere Untersuchungen notwendig seien (Urk. 11/133 f.). Mit Schre iben vom 29. August 2012 (Urk. 11/137) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sowohl den neu eingeholten Arztbericht des E.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 11/132) als auch die beiden Stellungnahmen der Gutachter vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) und vom 10. August 2012 (Urk. 11/136) zu und räumt e ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein . Damit kam die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in rechtsgenügli cher Weise nach. 4.
E. 2.6 In diesem Bericht
wurde festgehalten, die Muskeleigenreflexe des linken Armes seien unauffällig , auf der rechten Seite (M. biceps , M. brachiorad ialis und M. triceps ) seien sie jedoch nicht auslösbar ( Urk. 11/153/5). Die Befunde seit der Begutachtung haben sich somit verändert . Dr. C.___ hatte noch symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe beobachtet (Urk. 11/118/4) und zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Muskeleigenreflex ein objektives Unters uchungskriterium darstelle , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin abhängig sei. Ein symmetrisch und nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setze voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vorliege (Urk. 11/118/10) . Angesichts der am E.___
festgestellten Asymmetrie der Muskeleigenreflexe erstaunt es daher nicht, dass in dessen Bericht vom 11. September 2013 ein neuropathischer Schmerzanteil als wahr scheinlich erachtet und eine radikuläre Reizsymptomatik klinisch für möglich gehalten wurde ( Urk. 11/153/2; vgl. a uch den im Beschwerdeverfahren aufge legte n Bericht des Schmerzzentrums de s E.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 betreffend die Ergebnisse der dort am 1 1. Juni 2013 und am 17. Januar 2014 durchgeführten Untersuchungen [Urk. 13/1]). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2013) lagen somit nunmehr konkrete Anhaltspunkte für eine somatisch bedingte Schmerzsympto matik vor. Einer solchen kann ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. 5.3
Während im Gutachten der B.___ vom 1 5. Januar 2008 in psychischer Hinsicht lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden war (Urk. 11/37/15), erhob Dr. D.___
- unter Berücksichtigung von zwischenzeit lich wiederkehrend aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episoden - die Diagnose einer rezidivieren depressiven Störung mit einer seit Sommer 2011 bestehenden leichtgradigen Episode. Weiter stellte er die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/121/12), welche vom psychiat rischen Gutachter der B.___ noch verneint worden war (Urk. 11/37/39). Die von Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 bis 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 11/121/13), erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, wobei sie mit Blick auf die von ihm zu den bisher für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.1) gemachten Feststellungen ( Urk. 11/121/11) aus rechtlicher Sicht sogar als grosszügig zu betrachten ist. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2). Mit Blick auf den aktenkundigen weiteren Ver lauf, namentlich auch auf die seither fortgeführten Behandlungsbemühungen sowohl hinsichtlich der Schmerz- als auch der depressiven Symptomatik ( Urk. 11/151/1-3 und Urk. 11/151/4-5), kann jedoch nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden, dass sich das bei der Beschwerdeführerin bestehende psy chische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. D.___ im November 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezem ber 2013) massgeblich verschlechtert hat. 5.4
Die vom Beschwerdeführer – gut ein Jahr nach Beschwerdeerhebung – einge reichten Berichte
des F.___
vom 30. Januar 2015 (Urk. 23 ) sowie der Klinik
G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27 ) geben hin sichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt keinen Aufschluss und sind deshalb unbe achtlich (vgl. E. 1.8). Beim Bericht des F.___ vom 3 0. Januar 2015 handelt es sich im Übrigen um eine Stellungnahme zur ange fochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013, so dass dieser ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukäme (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.3). 5. 5
Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist oder nicht . Zwar lassen die gutachterlichen Feststellungen nach dem Gesagten auf eine relevante Verbesserung schliessen. Wie sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begut achtung im November 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 entwickelt haben, kann aber nach dem Gesagten bei der gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Insofern liegt ein ungenügend abgeklärte r medizinischer Sachverhalt vor . Aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage lässt sich eine Rentenauf hebung sodann auch nicht mit Hilfe der substituierten Begründung der
Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2008 rechtfertigen . 5. 6
Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin , vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie , Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung) ,
und , falls dies angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie, Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei der Auftragsvergabe darauf zu achten, dass die Fragestellungen in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ( vgl. E. 1.4.2 ) angepasst sind. Je nach dem Ergebnis dieser sowie allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegne rin zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Danach hat sie über d en Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
6.3.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , wobei diese direkt dem ihr mit Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , zuzusprechen ist. 6.3.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3. 3
Rechtsanwalt Massimo Aliotta macht e mit seiner Honorarnote vom
19. Januar 2015 einen Aufwand von 15.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.60 für Leistungen vom
21. Januar 2014 bis zum
3. Dezember 2014 geltend (Urk. 21 ) . Mit seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 macht e er einen Aufwand von
E. 2.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 14.30 für Leistungen vom 2 0. Februar 2015 bis zum 2. Juni 2015 geltend (Urk. 31). 6.3. 4
Rechtsanwalt Massimo Aliotta
waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsver f ahren bekannt;
er wurde von der Beschwerdeführerin schon anfangs des Verfahrens mit Vollmacht vom 7. September 2007 mandatiert (Urk. 11/16). Aufg rund der Aktenkenntnis sowie des Umfangs der Beschwerde schrift (9 Seiten ohne Deckblatt) sind für das Abfas sen der selben
anstelle der geltend gemachten 7 Stunden (vgl. die Position „Beschwerde verfassen“) ledig lich 3 Stunden zu entschädigen.
Für das Jahr 2014 rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 11.6 Stunden (15.6 Stunden abzüglich 4 Stunden). Unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 2‘320.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 2 ‘ 389.6 0
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘580.75
für das Jahr 2014 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Eingaben vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) und vom 29. Mai 2015 (Urk. 26 ) erweisen sich insofern als unnötig, als mit i hnen Beweismittel eingereicht w e r den, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.4) . Für die Mitteilung, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen wird (Urk. 26), sowie die dazugehörige Rücksprache mit dem Klienten rechtfertigt sich ein Aufwand von maximal einer halben Stunde. Insgesamt erscheint ein Aufwand seit Februar 2015 von maximal einer Stunde gerechtfertigt. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ab dem 1. Januar 2015 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 220.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 226.60
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 244.70
für das Jahr 2015 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt Aliotta eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘825.45 (Fr. 2‘580.75 plus Fr. 244.70, inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur, eine Prozessentschä digung von
Fr. 2 ‘ 825.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 21 und Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 kann auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 15. Januar 2008 verwiesen werden. Das Gutachten basiert e auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer inter disziplinären Konsensbesprechung (Urk. 11/37/2). Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/37/17): - c hronifiziertes
zerv ikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrah lung in den Schultergürtelbereich rechts dorsal und in den rechten Arm und mit Kopfschmerzen - ausgeprägte Schon-Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts und des rechtsseitigen Schultergürtels mit muskulären Verspannungen und Dolenzen , Schmerzvermeide ns verhalten - Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 30.09.2005 - unauffällige Radiomorphologie von HWS und BWS (Röntgen vom 30.09.2005, hochzervikales CT vom 26.10.2005, MRI der HWS vom 05.12.2005) - erfolglose zervikovertebrale Infiltrationen 2006, erfolglose stationäre Behandlungen 2005 und 2006 - mit fraglichem radikulärem sensiblem Reizsyndrom C8 rechts - radiologisch keine Myelopathie oder eine Affektion einer Nervenwur zel (MRI 05.12.2005) - e pisodale
lumbovertebrale Schmerzepisoden anamnestisch - m ittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit; verbal-episodi sches Gedächtnis; Exekutivfunktionen) bei Status nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma am 30.09.2005 - DD affektiv - DD schmerzbedingt Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) genannt. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, während d er rheumatologischen Exploration habe sich ein demonstratives Verhalten bei gehemmt-depressiv wirkender Beschwerdeführerin mit einer Steifhaltung von Kopf und Nacken, einer grotesken Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts in Rechtsseitenneigung, Schultertiefhaltung rechts und Schulterhochstand links gezeigt. Im Weiteren sei ein ausgeprägtes Schmerzvermeide ns verhalten fest stellbar mit Schmerzmimik, Schmerzgestik und global rotativ kaum bewegtem Nacken sowie muskulärer Gegenbewegung in den Untersuchungen. Insgesamt lasse sich das somatisch e Beschwerdebild in der geltend gemachten Schmerzin tensität und der hochgradigen de facto-Invalidisierung nicht erklären. Nicht erklärbar seien insbesondere die sich präsentierende groteske Fehlhaltung, die Muskelverspannungen und die palpatorischen
Dolenzen an den geprüften Lokalitäten. Somit müsse aus muskulärer Sicht einzig eine etwas verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs zuer kannt werden. Die Befunde an der Lendenwirbelsäule vermöchten keine zusätz lich en Einschränkungen zu begründen . Hinweise für das Vorliegen einer statt gehabten MTBI beim Unfall im Jahre 2005 lägen keine vor. Zwar gebe die Beschwerdeführerin aktuell eine Amnesie respektive Bewusstlosigkeit an, hier von sei in den vorliegenden Akten jedoch nichts erwähnt. Es bestehe ein fragli ches sensibles Reizsyndrom von C8, jedoch ohne Korrelat in der radiologischen Untersuchung. Die angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen würden im Rah men von Spannungskopfschmerzen mit einer migräniformen Komponente beurteilt. Die neuropsychologische Testung habe formal mittelschwere kognitive Einschränkungen ergeben. Als Ursache werde einerseits eine affektive Erkran kung für möglich gehalten, anderseits könnten die Testresultate im Rahmen der verspürten Schmerzen begründet sein. Eine affektive Erkrankung, der man einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestieren könne, liege jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Zwar sei eine Dysthymie vorhanden, welche mit Zukunfts- und Exis tenzängsten einhergehe und sich in einem ausgesprochenen selbstlimitierenden Verhalten zeig
e. Im Rahmen dieser Diagnose seien auch die intermittierend auftretenden Derealisations
- und Depersonalisationsphänomene erklärbar. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Aufgrund der Verlaufsbeobachtungen müsse die Leistungsbereit schaft als eingeschränkt beurteilt werden und die Resultate im Symptomvali dierungstest seien auffällig. Die in der Untersuchung gezeigte affektive Stim mung sei vermindert und es falle eine Antriebsarmut auf. Insgesamt müsse dieses Verhalten als aggravatorisch gewertet werden, im Rahmen der tiefgrei fenden Identifizierung mit der Krankenrolle. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Untersuchung in H.___ im September 2006 gezeigt. Die subjektiv erlebte Progredienz sei atypisch für ein Unfallereignis, wie es im September 2005 aufgetreten sei (Urk. 11/37/18). Die Gutachter hielten dafür, die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin mit der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten sei nicht möglich. Für eine kör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Überkopftätigkeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne repetitiv greifende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 %. Bei einer Überarbeitung des Krankheitskonzepts sei mit einer wesentlich besseren neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu rechnen und somit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/37/19).
E. 4.2 8
Im Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 11/153)
wurde n die folgenden Diagnosen aufgeführt: - chronisches cervicocraniales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts - mit neuropathischen Schmerzanteilen bei Status nach craniocervika lem Beschleunigungstrauma 2005 - parietooccipitaler Kopfschmerz mit/bei - referred
pain aus cervikalen Strukturen (z.B. Facettengelenk C2/3 rechts) - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - anamnestisch rezidivierende depressive Episoden Im Bericht wurde auf ein aktuelles MRI- Bild vom 22. Januar 2013 verwiesen, in welchem auf dem Niveau C5/6 eine von links rezessal bis rechts rezessal rei chende Diskushernie mit Kontakt zum Myelon ohne assoziiertes Myelonoedem dargestellt werde . Zudem bestehe Kontakt der C7 Wurzel rechts rezessal zur Diskushernie, lageabhängig sei hier eine Kompression denkbar (Urk. 11/153/2). Am 29. August 2013 sei ein Remifentaniltest durchgeführt worden. Remi fentanil , ein ultrakurzwirksames, hochpotentes Opioid, sei intravenös in stei gender Dosierung unter laufender Kontrolle der Vitalparameter und des Schmerzverlaufs in Anästhesiebereitschaft appliziert worden. Es sei zu einer Schmerzabnahme von über 50 % am Nacken und an der rechten Schulter gekommen. Die Beschwerdeführer in klage vor allem über einen zusammenhän genden Dauerschmerz der HWS und des Kopfes parietooccipital , mit zusätzlich einschiessenden Anteilen von brennendem Charakter. Der Schmerz strahle auch in den rechten Arm aus und störe ihren Nachtschlaf erheblich. Klinisch fänden sich eine Allodynie im Bereich der rechtsseitigen HWS, die bis zur mittleren BWS und dem rechten Schulterblatt reiche, sowie eine Hypästhesie über dem M. deltoideus über dem lateralen Ober- und Unter arm radialseitig bis in die Fing er I, II und III ziehend dorsalseitig. Ein neuropathischer Schmerzanteil erscheine wahrscheinlich. Die erzielte Punktzahl im Pain
Detect Fragebogen (welcher neuropathische von nociceptiven Schmerzen differenziere) unterstütze diese Vermutung. Für eine neuropathische Symptomatik spreche die einschiessende blitzartige Schmerzqualität in den rechten Arm. Eine radikuläre
Reizsymptoma tik scheine klinisch möglich. Das MRI vom Januar 201 3 zeige eine Diskushernie auf Höhe C5/6 mit Kontakt zum Myelon , aber ohn e eindeutige Wurzelkompres sion (Urk. 11/153/2) . Im Bericht wurde sodann festgehalten, beim Untersuch sei en
weder der
M. biceps Reflex rechts noch die M. brachiora d ialis und M. triceps Reflexe aus lösbar gewesen (Urk. 11/153/5). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht. 5. 5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten vom
1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 f. und Urk. 11/121 ) basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfol gerungen wurden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erscheint daher grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 1.7). Dennoch kann darauf aus den nach folgenden Gründen nicht abgestellt werden.
5.2
5. 2 .1
Dr. C.___
wies zutreffend darauf hin (Urk. 11/118/12 ) , dass sich radiologisch erho bene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen müssen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, derartige Befunde anhand der Klinik zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 5. 2 .2
Gemäss Radiologiebericht vom 2. September 2011 bestand bei der Beschwerde führerin eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nerven wurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Diskusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung (Urk. 11/151/16). Dass
Dr. C.___
diesem Befund keine Bedeutung zu mass , erscheint nachvollziehbar, zumal er in der klinischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- od er Ausfallsyndrom fand (Urk. 11/118/12) . Auch waren die Mus k e lei genreflexe
a llseits symmetrisch normal auslösbar (Urk. 11/ 118/4 ) . Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch die B.___ über Schmerzen im Nackenbereich mit Verbindung in den Hinterkopf und Schmerzen in der rechten Schulter geklagt hatte (Urk. 11/37/8); dabei war im Gutachten der B.___ noch eine unauffällige Radiomorphologie der HWS und BWS und damit keine Wurzelkompression dokumentiert worden (Urk. 11/37/11). 5.2 .3
Auch Dr. I.___
vom
E.___ , welcher die Notwendigkeit eines operativen Ein griffs in Kenntnis der radiologischen Befunde zu prüfen hatte, äusserte in sei nem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) deutliche Zurückhaltung und Skepsis hinsichtlich der Indikation eines operativen Eingriffs. So hielt er fest, beim gemischten C6/C7-Syndrom liege klinisch nur monosegmental eine ein deutige Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanam nese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebote nen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foraminotomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). Am 7. März 2012 führte er die Operation schliesslich durch (Urk. 11/151/17 und Urk. 11/151/24 ff.). Es stellte sich jedoch heraus, dass der chirurgische Eingriff nur einen kleinen Einfluss auf die Schmerzsymp tomatik der Beschwerdeführerin hatte. Im Bericht des E.___ vom 28. Juni 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin spreche zwar von einer rund 40%igen Besserung der Brachialgie , der Nackenschmerz sei jedoch unverändert bis VAS 7 trotz Schmerzmedikamente n . So habe sich die Situation zum präoperativen Zustand kaum verändert. Auch die bislang postoperativ sieben mal durchgeführten Physiotherapiemassnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden verholfen (Urk. 11/151/9). Dr. I.___ kam daher zum Schluss, es bestehe ein geringer Teilerfolg nach dem operativen Eingriff ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerztherapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspotential bestehe nicht (Urk. 11/151 /10). Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekannter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmorphologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6).
Das Ergebnis des operativen Eingriffs bestätigt demnach die Ein schätzung von Dr. C.___ , worauf dieser i n seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) auch hin gewiesen hat . 5.2 .4
Ferner korrespondiert die Einschätzung von Dr. C.___ mit derjenigen von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie , leitender Oberarzt Neurologie der Klinik G.___ . Dieser hielt im Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 11/151/21 ff.) fest, der aktuelle neurologische Befund sei normal mit Ausnahme einer generalisierten Armschwäche rechts und den angegebenen Sensibilitätsstörun gen . Die Kraftminderung sei auf die Schmerzen zurückzuführen. Die von der Kooperation der Patientin unabhängigen Befunde ( Muskeltrophik und Mus keleigenreflexe) seien normal. Es fänden sich noch gewisse Hinweise für eine zusätzliche Schulterpathologie rechts. E lektrophysiologisch sei die Ableitung einer normalen Medianus
- und Ulnarisneurog raphie rechts und normaler
Nadelmyographien aus den typischen Kennmuskeln C5 und C6 rechts vor han den . Im MRI der HWS vom 3. Oktober 2012 zeige sich der Befund einer Fusion mit Cage C6/7 sowie eine Diskusprotrusion C5/6 breitbasig ohne Kompression einer Spinalwurzel bzw. des Myelons . Das Myelon stelle sich regelrecht dar. Es lägen somit keine Hinweise auf eine Kompression einer Spinalwurzel, insbeson dere der Wurzel C6 bzw. C7 rechts , oder des Myelons vor . Zusammengefasst liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren vor. In diesem Fall werde keine HWS-nahe Infiltration empfohlen. Die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen sei nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht werde die Fortsetzung der bisherigen Therapie mit Steigerung von Lyrica empfohlen. Zu diskutieren wäre ein nochmaliger stationärer Aufenthalt in einer spezialisierten Schmerzklinik (Urk. 11/151/23). 5.2 .5
Würde auf die in den vorstehenden Erwägung en gen annten Berichte abgestellt, wäre
– im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 21. November 2008 [Urk. 11/60] )
– eine Verbesserung der somatischen Symp tomatik mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ; es kann auf die Feststellungen von Dr. C.___ zur Befundlage verwiesen werden (Urk. 11/118/10 ff.) . Allerdings sind sämtliche Beweismittel
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 2) zu würdigen (vgl. E. 1.6) , weshalb die von den Ärzten des E.___ erhobenen Befunde im Bericht vom 11. September 2013 ( Urk. 11/153; vgl. E. 4.2.8) nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. 5.
E. 4.2.1 Im
Radiologiebericht vom 2. September 2011 wurde das MRI-Bild der HWS vom 1. September 2011 beurteilt. Es seien eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung erkennbar (Urk. 11/151/16).
E. 4.2.2 Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2011 wurden die folgenden interdisziplinären Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/118/9 ; vgl. auch Urk. 11/121/12 ): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende dep ressive Störung, seit Sommer 201 1 leichtgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) - c hronisches Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - cervico -thorakale Komponente mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf, den Schultergürtel rechtsbetont, den rechten Arm und phasenweise caudalwärts bis ins rechte Bein - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzer rechter Unterarm für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Nausea - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,8 kg/m 3 - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch lumbovertebrales Syndrom Dr. C.___
hielt
fest, in der klinischen Untersuchung würden eine schmerzvermit telnde Mimik und Gestik, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen am rechten Unterarm, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitg ehend normaler Habitus imponieren . Es seien fünf von fünf Waddell -Zeichen nachweisbar, weshalb die körperliche Untersu chung
derart durchgeführt werden müsse , dass die Beschwerd eführerin nicht immer realisiere , auf welchen Körperabschnitt er sich gerade konzentriere. In Bauchlage auf der Untersuchungsliege liegend könne die Beschwerdeführerin die Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf und den Kopf frei auf die rechte und die linke Gesichtshälfte ablegen (Urk. 11/118/9).
Weiter führte Dr. C.___ aus, die geschilderte Steh- und Gehunsicherheit könne nicht nachgewiesen werden . Auch die nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des ganzen Unterarmes könne nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (Urk. 11/118/10) . An den oberen Extremitäten könnten kein klinisch-pathologischer Befund und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin schildere diffuse Druckschmerzen im Bereich des periskapulären Gleitlagers, rechtsbetont, und des rechten Arms, die nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer Myogelose , kor relierten. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine subacromiale
Sehnen einklemmungsproblematik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel ein Karpal tunnel-Syndrom. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schul tern dokumentierten beidseits normale Befunde. Wenn die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eine Verbesserung des Gesund heitszustandes bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin bewege ihre Arme beidseits wieder in allen Gelenken frei, die Schulterbeweglichkeit rechts sei nicht mehr eingeschränkt, der Schürzengriff habe sich beidseits normalisiert, der Nackengriff werde beidseits wieder ausgeübt, es bestehe kein Schulterhoch stand links mehr und die rechts Schulter sei n icht mehr nach ventral gekippt (Urk. 11/118/11). Dr. C.___ hält dafür, dass die geschilderte Schmerzhaftigkeit der Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente im Bereich der oberen Wirbelsäulenhälfte nicht nachvollziehbar sei. Die Bewegungen würden in allen Ebenen als gleich schmerzhaft bezeichnet, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, lie gender Körperhaltung erfo lge, in der die Bewegungssegmente entlastet würden. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerde n hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objekti vi erbaren somatisch-pathologischen Befunden. Die neuste MRI-Abklärung der Halswirbelsäule vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 11/118/19 b eziehungsweise Urk. 11/151/16) dokumentiere, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 26. Juni 2009, neu eine leichtgradige mediane Dis kusprotrusion auf Höhe von HWK5/6 ohne eine Neuro- oder Myelonkompres sion und neu eine rechts- mediolaterale Diskushernie auf Höhe von HWK6/7, die Kontakt zur Nervenwurzel C7 rechts habe, ohne dass diese bildgebend kompri miert werde. Bezüglich dieser MRI-Befunde sei auf die epidemiologische Daten lage zu verweisen. Bei asymptomatischen Probanden könnten mittels MRI-Abklärungen cervikal in bis zu 50 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der bildgebenden Abklärung dokumentier ter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und der Beschwerdeschilderung interpretiert werden sollte. Einerseits aufgrund dieses Aspektes und andererseits aufgrund der seit Oktober 2005 in etwa unverändert anhaltenden Beschwerden - mit Hinweisen auf vordergründig nicht abstützbare Beschwerden, bei gleichzeitig normalen Befunden in den kon ventionellen Abklärungen und in den MRI-Abklärungen der Halswirbelsäule (zule tzt datiert vom 26. Juni 2009) – habe er Mühe, diese in der MRI-Abklärung vom 1 . September 2011 dokumentierten Befunde als relevant einzustufen. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule dokumentierten, im Vergleich zu den Voraufnah men vom 26. Oktober 2005 und 22. Juni 2009, weiterhin normale Befunde. Wenn die aktuellen Befunde im Bereich der Wirbelsäule , welche er anlässlich der aktuellen Untersuchung objektivieren könne, mit denjenigen im rheumato logischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eben falls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Das Lot der Wirbelsäule falle wieder in die Mittellinie. Die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr eingeschränkt beweglich. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe deutlich zugenommen, so dass für die Flexion und die Extension eine maximal zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Es sei aber auch denkbar, dass je nach Mitarbeit der Beschwerdeführerin die Flexion und die Extension in kürzerer Zeit frei seien, zumal kein somatisch-pathologischer Befund objektivierbar sei, der eine Bewegungseinschränkung begründen könne. Als Ausdruck der unterdessen deutlich verbesserten cervicalen Beweglichkeit habe sich der Kinn-Sternum-Abstand unterdessen weitgehend normalisiert (Urk. 11/118/11 ff.) . Dr. C.___ kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, spätestens seit der Begutach tung nicht mehr eingeschränkt (Urk. 11/118/16). Dr. D.___ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Die psychische Komorbidität zeige einen relativ günstigen Verlauf, seit Sommer 2011 bestehe eine leichtgradige depres sive Episode. Die A rbeitsfähigkeit werde dadurch in Hinsicht auf die bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten sowie angepasste Tätigkeiten zu 20-25 % eingeschränkt (Urk. 11/119 und Urk. 11/121/10 f. ).
E. 4.2.3 Im Bericht vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt am E.___ , fest, es liege ein gemischtes C6/C7-Syn drom klinisch bei nur monosegmental eindeutiger Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanamnese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebotenen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund (MRT der HWS nativ vom 1. September 2011) sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foramino tomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2).
E. 4.2.4 Gemäss Operationsbericht von Dr. I.___ vom 12. März 2012 wurde in Anbe tracht des diagnostizierten chronifizierten C7-Syndroms ( sensomotorisch rechts bei grosser Diskushernie HWK6/7 rechts )
am 7. März 2012 eine Operation mit mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Retrospondylosen abtra gung / Sequestrekt omie und Cage Fusion (AMT Shell 5/16 mm) durchgeführt (Urk. 11/151/17).
E. 4.2.5 Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2012 hielt Dr. I.___ fest, es best ünden eine wenig gebesserte Cervikobrachialgie rechts und damit ein geringer Teilerfolg ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerz therapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspo tential bestehe nicht (Urk. 11/151 /
E. 4.2.6 Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekann ter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmor phologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6).
E. 4.2.7 Dr. C.___
führte in seiner Stellungn ahme vom 3. August 2012 zu den Berichten des E.___ vom 30. Januar 2012 und 23. Juli 2012 (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.6)
aus, in seinem Gutachten habe er unter anderem die MRI-Abklärung der Hals wirbelsäule vom 1. September 2011 diskutiert. Damals sei keine Neurokompres sion dokumentiert worden, wobei die rechts mediolateral gelegene Diskushernie im Segment von HWK5/7 Kontakt zur Wurzel C7 rechts gehabt habe. In der kli nischen Untersuchung habe er keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erkennen können und die Muskeleigenreflexe seien allseits symmetrisch normal auslösbar gewesen. Dem Bericht des E.___ vom 3 0. Januar 2012 entnehme er, dass das MRI der HWS vom 1. September 2011 mit einer „eindeutigen Kompression der Wurzel C7 rechts“ (Zitat) interpretiert worden sei. Er nehme diese Einschätzung zur Kenntnis. Es überrasche ihn nicht, dass nach der am E.___ durchgeführten Operation keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei. Er habe in seinem Gutachten auf Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen (Urk. 11/135).
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BG E 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
E. 9 10).
Dispositiv
- 1.1 Die 1979 geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein (Urk. 11/1) und war ab 1997 als Produktions mitarbeiterin bei der Y.___ AG (seit 2005: neu Z.___ AG ) in A.___ tätig (Urk. 11/4 und Urk. 11/5 ). Am
- November 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 30. September 2005 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/6 , Urk. 11/9 und Urk. 11/ 13 ) und tätigte wei tere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2007 kündigte sie der Versicherten eine medizinische Begutachtung an (Urk. 11/10) . Das Gutachten der B.___ wurde am 15. Januar 2008 erstattet (Urk. 11/37). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Bericht vom 20. Juni 2008; Urk. 11/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2008; Urk. 11/49) sprach die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % , der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1 . August 2008 zu (Urk. 11/60). 1.2 I m September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 11/ 63 ) , klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine neuerliche Begutachtung der Versicherten. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin un d Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete n das bidisziplinäre Gutachten am 1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 und Urk. 11/121 ; interdiszipli näre Zusammenfassung vom 2
- Dezember 2011 [ Urk. 11/119] ). Gestützt auf das Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 27. Januar 2012 die Aufhebung der bisherigen halben Invaliden rente an (Urk. 11/124). Nach dem die Versicherte am 3
- Januar resp. 3
- März 2012 ( Urk. 11/126 und Urk. 11/128) Einwand erhoben und einen ärztlichen Bericht des E.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) e ingereicht hatte , holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des E.___ ein (Bericht vom 23. Juli 2012; Urk. 11/132). In der Folge liess sie die Gutachter zu den neuen Berichten Stellung nehmen (Urk. 11/135 f.). Nach neu erlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hob sie die bisherige halbe Rente m it Verfügung vom
- Dezember 2013 auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 11/157]).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustel len, dass weiterhin ein Invaliditätsgrad von 57 % bestehe . Eventuell sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsg utachten in Auftrag zu geben. Sub eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung, die Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 3. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) . Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeschrift vom 2
- Januar 2014 eine Stellung nahme (Urk. 12) und diverse Unterlagen ein (Urk. 13/1-4). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 erstat tete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2014 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht de s F.___ vom
- Januar 2015 (Urk. 23) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt Beilage am 29. Mai 2015 (Urk. 25) zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 26) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück und reichte einen ärztlichen Bericht der Klinik G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27) ein. Mit V erfügung vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein gabe vom 2
- Mai 2015 sowie zum beigelegten Bericht der Klinik G.___ (Urk. 28). Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme (Urk. 30). Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol cher Ausnahmefall vorl ag , entsch ied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund st and die Feststellung einer psychischen Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein k onnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr afen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell ten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2 Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6): „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
- 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 8 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BG E 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
- 2.1 Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Es bestehe eine mässige psychische Komorbidität; seit Sommer 2011 liege eine leichtgradige depressive Episode vor. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifi ziert . Unter Berücksichtigung der Försterschen Kriterien und der Mini-ICF-P sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20-25 % eingeschränkt. Die psychische Komorbidität zeige einen günstigen Verlauf. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 2) . 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtli ches Gehör sei verletzt worden; die Beschwerdegegnerin habe ihr bei Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zu den Berichten des E.___ keine Gelegenheit eingeräumt, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung auf ein über zwei Jahre altes Gutachten gestützt, welches im massgebenden Verfügungszeitpunk t bereits veraltet gewesen sei. In der Zwischenzeit seien der Beschwerdegegnerin zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht worden, welche belegten, dass seit der Berentung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung lediglich auf eine einfache Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) a bgestellt (Urk. 1 S. 6). Es hätte eine Neu begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie eingeholt werden müssen . Der Sachverhalt sei also nicht rechtsgenüglich abge klärt worden (Urk. 1 S. 7). 2.3 In der Beschwerdeantwort vom
- März 2014 machte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorwurfs einer Gehörsverletzung unter Verweis auf die Stel lungnahme des Rechtsdienstes vom 16. Mai 2013 ( Urk. 11/158) geltend, v on einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin könne vorliegend keine Rede sein. Ferner sei fraglich, ob die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 21. November 2008 über haupt vertretbar gewesen sei, oder ob sich die Aufhebungsv erfügung aufgrund der substituierten Begründung der Wiedererwäg ung nicht als schützenswert erw ei se . Auch die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 20-25 % aus Sicht des Psychiaters Dr. D.___ erscheine nicht schlüssig aufgrund der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades (Urk. 10) . 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom
- Mai 2014 vor, es bestehe keine Veranlassung, die Verfügung vom 21. November 2008 mit einer substitu ierten Begründung der Wiedererwägung als nicht schützenswert zu erachten. Wie sie bereits in der Stellungnahme vom 1
- März 2014 ( Urk. 12) dargelegt habe, sei s odann eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (Urk. 16).
- 3.1 Bevor in materieller Hinsicht auf die angefochtene Verfügung eingegangen wer den kann, ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. 3.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, ander seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 3.3 Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin im Ein wandverfahren darüber informiert , dass rund vier Monate nach der Begutach tung eine Operation an der Halswirbelsäule stattgefunden habe , und einen Arzt bericht des E.___ vom 30. Januar 2012 ein gereicht (Urk. 11/127 f.) . In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes holte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen weiteren B ericht des E.___ ein (Urk. 11/129), welcher am
- Juli 2012 er stattet wurde (Urk. 11/132). Beide Berichte des E.___ wurden den Gutachtern zugestellt mit der Bitte um Stellung nahme zur Frage , ob die neuen medizinischen Erkenntnisse etwas an der gut achterl ichen Einschätzung änderten und ob allenfalls weitere Untersuchungen notwendig seien (Urk. 11/133 f.). Mit Schre iben vom 29. August 2012 (Urk. 11/137) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sowohl den neu eingeholten Arztbericht des E.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 11/132) als auch die beiden Stellungnahmen der Gutachter vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) und vom 10. August 2012 (Urk. 11/136) zu und räumt e ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein . Damit kam die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in rechtsgenügli cher Weise nach.
- 4.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 kann auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 15. Januar 2008 verwiesen werden. Das Gutachten basiert e auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer inter disziplinären Konsensbesprechung (Urk. 11/37/2). Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/37/17): - c hronifiziertes zerv ikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrah lung in den Schultergürtelbereich rechts dorsal und in den rechten Arm und mit Kopfschmerzen - ausgeprägte Schon-Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts und des rechtsseitigen Schultergürtels mit muskulären Verspannungen und Dolenzen , Schmerzvermeide ns verhalten - Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 30.09.2005 - unauffällige Radiomorphologie von HWS und BWS (Röntgen vom 30.09.2005, hochzervikales CT vom 26.10.2005, MRI der HWS vom 05.12.2005) - erfolglose zervikovertebrale Infiltrationen 2006, erfolglose stationäre Behandlungen 2005 und 2006 - mit fraglichem radikulärem sensiblem Reizsyndrom C8 rechts - radiologisch keine Myelopathie oder eine Affektion einer Nervenwur zel (MRI 05.12.2005) - e pisodale lumbovertebrale Schmerzepisoden anamnestisch - m ittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit; verbal-episodi sches Gedächtnis; Exekutivfunktionen) bei Status nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma am 30.09.2005 - DD affektiv - DD schmerzbedingt Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) genannt. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, während d er rheumatologischen Exploration habe sich ein demonstratives Verhalten bei gehemmt-depressiv wirkender Beschwerdeführerin mit einer Steifhaltung von Kopf und Nacken, einer grotesken Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts in Rechtsseitenneigung, Schultertiefhaltung rechts und Schulterhochstand links gezeigt. Im Weiteren sei ein ausgeprägtes Schmerzvermeide ns verhalten fest stellbar mit Schmerzmimik, Schmerzgestik und global rotativ kaum bewegtem Nacken sowie muskulärer Gegenbewegung in den Untersuchungen. Insgesamt lasse sich das somatisch e Beschwerdebild in der geltend gemachten Schmerzin tensität und der hochgradigen de facto-Invalidisierung nicht erklären. Nicht erklärbar seien insbesondere die sich präsentierende groteske Fehlhaltung, die Muskelverspannungen und die palpatorischen Dolenzen an den geprüften Lokalitäten. Somit müsse aus muskulärer Sicht einzig eine etwas verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs zuer kannt werden. Die Befunde an der Lendenwirbelsäule vermöchten keine zusätz lich en Einschränkungen zu begründen . Hinweise für das Vorliegen einer statt gehabten MTBI beim Unfall im Jahre 2005 lägen keine vor. Zwar gebe die Beschwerdeführerin aktuell eine Amnesie respektive Bewusstlosigkeit an, hier von sei in den vorliegenden Akten jedoch nichts erwähnt. Es bestehe ein fragli ches sensibles Reizsyndrom von C8, jedoch ohne Korrelat in der radiologischen Untersuchung. Die angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen würden im Rah men von Spannungskopfschmerzen mit einer migräniformen Komponente beurteilt. Die neuropsychologische Testung habe formal mittelschwere kognitive Einschränkungen ergeben. Als Ursache werde einerseits eine affektive Erkran kung für möglich gehalten, anderseits könnten die Testresultate im Rahmen der verspürten Schmerzen begründet sein. Eine affektive Erkrankung, der man einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestieren könne, liege jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Zwar sei eine Dysthymie vorhanden, welche mit Zukunfts- und Exis tenzängsten einhergehe und sich in einem ausgesprochenen selbstlimitierenden Verhalten zeig e. Im Rahmen dieser Diagnose seien auch die intermittierend auftretenden Derealisations - und Depersonalisationsphänomene erklärbar. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Aufgrund der Verlaufsbeobachtungen müsse die Leistungsbereit schaft als eingeschränkt beurteilt werden und die Resultate im Symptomvali dierungstest seien auffällig. Die in der Untersuchung gezeigte affektive Stim mung sei vermindert und es falle eine Antriebsarmut auf. Insgesamt müsse dieses Verhalten als aggravatorisch gewertet werden, im Rahmen der tiefgrei fenden Identifizierung mit der Krankenrolle. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Untersuchung in H.___ im September 2006 gezeigt. Die subjektiv erlebte Progredienz sei atypisch für ein Unfallereignis, wie es im September 2005 aufgetreten sei (Urk. 11/37/18). Die Gutachter hielten dafür, die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin mit der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten sei nicht möglich. Für eine kör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Überkopftätigkeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne repetitiv greifende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 %. Bei einer Überarbeitung des Krankheitskonzepts sei mit einer wesentlich besseren neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu rechnen und somit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/37/19). 4.2 Im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom
- Dezember 2013 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das Gutachten vom 1. Dezember 2011 sowie die nachfolgend genannten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4.2.1 Im Radiologiebericht vom 2. September 2011 wurde das MRI-Bild der HWS vom 1. September 2011 beurteilt. Es seien eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 rechts sowie eine breitbasige Dis kusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung erkennbar (Urk. 11/151/16). 4.2.2 Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2011 wurden die folgenden interdisziplinären Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/118/9 ; vgl. auch Urk. 11/121/12 ): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende dep ressive Störung, seit Sommer 201 1 leichtgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) - c hronisches Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - cervico -thorakale Komponente mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf, den Schultergürtel rechtsbetont, den rechten Arm und phasenweise caudalwärts bis ins rechte Bein - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzer rechter Unterarm für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Nausea - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,8 kg/m 3 - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch lumbovertebrales Syndrom Dr. C.___ hielt fest, in der klinischen Untersuchung würden eine schmerzvermit telnde Mimik und Gestik, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen am rechten Unterarm, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitg ehend normaler Habitus imponieren . Es seien fünf von fünf Waddell -Zeichen nachweisbar, weshalb die körperliche Untersu chung derart durchgeführt werden müsse , dass die Beschwerd eführerin nicht immer realisiere , auf welchen Körperabschnitt er sich gerade konzentriere. In Bauchlage auf der Untersuchungsliege liegend könne die Beschwerdeführerin die Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf und den Kopf frei auf die rechte und die linke Gesichtshälfte ablegen (Urk. 11/118/9). Weiter führte Dr. C.___ aus, die geschilderte Steh- und Gehunsicherheit könne nicht nachgewiesen werden . Auch die nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des ganzen Unterarmes könne nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (Urk. 11/118/10) . An den oberen Extremitäten könnten kein klinisch-pathologischer Befund und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin schildere diffuse Druckschmerzen im Bereich des periskapulären Gleitlagers, rechtsbetont, und des rechten Arms, die nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer Myogelose , kor relierten. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine subacromiale Sehnen einklemmungsproblematik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel ein Karpal tunnel-Syndrom. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schul tern dokumentierten beidseits normale Befunde. Wenn die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eine Verbesserung des Gesund heitszustandes bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin bewege ihre Arme beidseits wieder in allen Gelenken frei, die Schulterbeweglichkeit rechts sei nicht mehr eingeschränkt, der Schürzengriff habe sich beidseits normalisiert, der Nackengriff werde beidseits wieder ausgeübt, es bestehe kein Schulterhoch stand links mehr und die rechts Schulter sei n icht mehr nach ventral gekippt (Urk. 11/118/11). Dr. C.___ hält dafür, dass die geschilderte Schmerzhaftigkeit der Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente im Bereich der oberen Wirbelsäulenhälfte nicht nachvollziehbar sei. Die Bewegungen würden in allen Ebenen als gleich schmerzhaft bezeichnet, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, lie gender Körperhaltung erfo lge, in der die Bewegungssegmente entlastet würden. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerde n hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objekti vi erbaren somatisch-pathologischen Befunden. Die neuste MRI-Abklärung der Halswirbelsäule vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 11/118/19 b eziehungsweise Urk. 11/151/16) dokumentiere, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 26. Juni 2009, neu eine leichtgradige mediane Dis kusprotrusion auf Höhe von HWK5/6 ohne eine Neuro- oder Myelonkompres sion und neu eine rechts- mediolaterale Diskushernie auf Höhe von HWK6/7, die Kontakt zur Nervenwurzel C7 rechts habe, ohne dass diese bildgebend kompri miert werde. Bezüglich dieser MRI-Befunde sei auf die epidemiologische Daten lage zu verweisen. Bei asymptomatischen Probanden könnten mittels MRI-Abklärungen cervikal in bis zu 50 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der bildgebenden Abklärung dokumentier ter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und der Beschwerdeschilderung interpretiert werden sollte. Einerseits aufgrund dieses Aspektes und andererseits aufgrund der seit Oktober 2005 in etwa unverändert anhaltenden Beschwerden - mit Hinweisen auf vordergründig nicht abstützbare Beschwerden, bei gleichzeitig normalen Befunden in den kon ventionellen Abklärungen und in den MRI-Abklärungen der Halswirbelsäule (zule tzt datiert vom 26. Juni 2009) – habe er Mühe, diese in der MRI-Abklärung vom 1 . September 2011 dokumentierten Befunde als relevant einzustufen. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule dokumentierten, im Vergleich zu den Voraufnah men vom 26. Oktober 2005 und 22. Juni 2009, weiterhin normale Befunde. Wenn die aktuellen Befunde im Bereich der Wirbelsäule , welche er anlässlich der aktuellen Untersuchung objektivieren könne, mit denjenigen im rheumato logischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eben falls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Das Lot der Wirbelsäule falle wieder in die Mittellinie. Die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr eingeschränkt beweglich. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe deutlich zugenommen, so dass für die Flexion und die Extension eine maximal zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Es sei aber auch denkbar, dass je nach Mitarbeit der Beschwerdeführerin die Flexion und die Extension in kürzerer Zeit frei seien, zumal kein somatisch-pathologischer Befund objektivierbar sei, der eine Bewegungseinschränkung begründen könne. Als Ausdruck der unterdessen deutlich verbesserten cervicalen Beweglichkeit habe sich der Kinn-Sternum-Abstand unterdessen weitgehend normalisiert (Urk. 11/118/11 ff.) . Dr. C.___ kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, spätestens seit der Begutach tung nicht mehr eingeschränkt (Urk. 11/118/16). Dr. D.___ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Die psychische Komorbidität zeige einen relativ günstigen Verlauf, seit Sommer 2011 bestehe eine leichtgradige depres sive Episode. Die A rbeitsfähigkeit werde dadurch in Hinsicht auf die bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten sowie angepasste Tätigkeiten zu 20-25 % eingeschränkt (Urk. 11/119 und Urk. 11/121/10 f. ). 4.2.3 Im Bericht vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt am E.___ , fest, es liege ein gemischtes C6/C7-Syn drom klinisch bei nur monosegmental eindeutiger Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanamnese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebotenen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund (MRT der HWS nativ vom
- September 2011) sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foramino tomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). 4.2.4 Gemäss Operationsbericht von Dr. I.___ vom 12. März 2012 wurde in Anbe tracht des diagnostizierten chronifizierten C7-Syndroms ( sensomotorisch rechts bei grosser Diskushernie HWK6/7 rechts ) am 7. März 2012 eine Operation mit mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Retrospondylosen abtra gung / Sequestrekt omie und Cage Fusion (AMT Shell 5/16 mm) durchgeführt (Urk. 11/151/17). 4.2.5 Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2012 hielt Dr. I.___ fest, es best ünden eine wenig gebesserte Cervikobrachialgie rechts und damit ein geringer Teilerfolg ohne Einfluss auf die chronifizierte Nuchalgie . Es würden nur noch schmerz therapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspo tential bestehe nicht (Urk. 11/151 / 9- 10). 4.2.6 Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___ sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekann ter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmor phologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6). 4.2.7 Dr. C.___ führte in seiner Stellungn ahme vom 3. August 2012 zu den Berichten des E.___ vom 30. Januar 2012 und 23. Juli 2012 (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.6) aus, in seinem Gutachten habe er unter anderem die MRI-Abklärung der Hals wirbelsäule vom 1. September 2011 diskutiert. Damals sei keine Neurokompres sion dokumentiert worden, wobei die rechts mediolateral gelegene Diskushernie im Segment von HWK5/7 Kontakt zur Wurzel C7 rechts gehabt habe. In der kli nischen Untersuchung habe er keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erkennen können und die Muskeleigenreflexe seien allseits symmetrisch normal auslösbar gewesen. Dem Bericht des E.___ vom 3
- Januar 2012 entnehme er, dass das MRI der HWS vom
- September 2011 mit einer „eindeutigen Kompression der Wurzel C7 rechts“ (Zitat) interpretiert worden sei. Er nehme diese Einschätzung zur Kenntnis. Es überrasche ihn nicht, dass nach der am E.___ durchgeführten Operation keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei. Er habe in seinem Gutachten auf Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen (Urk. 11/135). 4.2. 8 Im Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 11/153) wurde n die folgenden Diagnosen aufgeführt: - chronisches cervicocraniales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts - mit neuropathischen Schmerzanteilen bei Status nach craniocervika lem Beschleunigungstrauma 2005 - parietooccipitaler Kopfschmerz mit/bei - referred pain aus cervikalen Strukturen (z.B. Facettengelenk C2/3 rechts) - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - anamnestisch rezidivierende depressive Episoden Im Bericht wurde auf ein aktuelles MRI- Bild vom 22. Januar 2013 verwiesen, in welchem auf dem Niveau C5/6 eine von links rezessal bis rechts rezessal rei chende Diskushernie mit Kontakt zum Myelon ohne assoziiertes Myelonoedem dargestellt werde . Zudem bestehe Kontakt der C7 Wurzel rechts rezessal zur Diskushernie, lageabhängig sei hier eine Kompression denkbar (Urk. 11/153/2). Am 29. August 2013 sei ein Remifentaniltest durchgeführt worden. Remi fentanil , ein ultrakurzwirksames, hochpotentes Opioid, sei intravenös in stei gender Dosierung unter laufender Kontrolle der Vitalparameter und des Schmerzverlaufs in Anästhesiebereitschaft appliziert worden. Es sei zu einer Schmerzabnahme von über 50 % am Nacken und an der rechten Schulter gekommen. Die Beschwerdeführer in klage vor allem über einen zusammenhän genden Dauerschmerz der HWS und des Kopfes parietooccipital , mit zusätzlich einschiessenden Anteilen von brennendem Charakter. Der Schmerz strahle auch in den rechten Arm aus und störe ihren Nachtschlaf erheblich. Klinisch fänden sich eine Allodynie im Bereich der rechtsseitigen HWS, die bis zur mittleren BWS und dem rechten Schulterblatt reiche, sowie eine Hypästhesie über dem M. deltoideus über dem lateralen Ober- und Unter arm radialseitig bis in die Fing er I, II und III ziehend dorsalseitig. Ein neuropathischer Schmerzanteil erscheine wahrscheinlich. Die erzielte Punktzahl im Pain Detect Fragebogen (welcher neuropathische von nociceptiven Schmerzen differenziere) unterstütze diese Vermutung. Für eine neuropathische Symptomatik spreche die einschiessende blitzartige Schmerzqualität in den rechten Arm. Eine radikuläre Reizsymptoma tik scheine klinisch möglich. Das MRI vom Januar 201 3 zeige eine Diskushernie auf Höhe C5/6 mit Kontakt zum Myelon , aber ohn e eindeutige Wurzelkompres sion (Urk. 11/153/2) . Im Bericht wurde sodann festgehalten, beim Untersuch sei en weder der M. biceps Reflex rechts noch die M. brachiora d ialis und M. triceps Reflexe aus lösbar gewesen (Urk. 11/153/5). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht.
- 5 .1 Das bidisziplinäre Gutachten vom
- Dezember 2011 (Urk. 11/118 f. und Urk. 11/121 ) basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfol gerungen wurden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erscheint daher grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 1.7). Dennoch kann darauf aus den nach folgenden Gründen nicht abgestellt werden. 5.2
- 2 .1 Dr. C.___ wies zutreffend darauf hin (Urk. 11/118/12 ) , dass sich radiologisch erho bene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen müssen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, derartige Befunde anhand der Klinik zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3).
- 2 .2 Gemäss Radiologiebericht vom 2. September 2011 bestand bei der Beschwerde führerin eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nerven wurzel C7 rechts sowie eine breitbasige Diskusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung (Urk. 11/151/16). Dass Dr. C.___ diesem Befund keine Bedeutung zu mass , erscheint nachvollziehbar, zumal er in der klinischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- od er Ausfallsyndrom fand (Urk. 11/118/12) . Auch waren die Mus k e lei genreflexe a llseits symmetrisch normal auslösbar (Urk. 11/ 118/4 ) . Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch die B.___ über Schmerzen im Nackenbereich mit Verbindung in den Hinterkopf und Schmerzen in der rechten Schulter geklagt hatte (Urk. 11/37/8); dabei war im Gutachten der B.___ noch eine unauffällige Radiomorphologie der HWS und BWS und damit keine Wurzelkompression dokumentiert worden (Urk. 11/37/11). 5.2 .3 Auch Dr. I.___ vom E.___ , welcher die Notwendigkeit eines operativen Ein griffs in Kenntnis der radiologischen Befunde zu prüfen hatte, äusserte in sei nem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) deutliche Zurückhaltung und Skepsis hinsichtlich der Indikation eines operativen Eingriffs. So hielt er fest, beim gemischten C6/C7-Syndrom liege klinisch nur monosegmental eine ein deutige Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanam nese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebote nen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foraminotomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). Am 7. März 2012 führte er die Operation schliesslich durch (Urk. 11/151/17 und Urk. 11/151/24 ff.). Es stellte sich jedoch heraus, dass der chirurgische Eingriff nur einen kleinen Einfluss auf die Schmerzsymp tomatik der Beschwerdeführerin hatte. Im Bericht des E.___ vom 28. Juni 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin spreche zwar von einer rund 40%igen Besserung der Brachialgie , der Nackenschmerz sei jedoch unverändert bis VAS 7 trotz Schmerzmedikamente n . So habe sich die Situation zum präoperativen Zustand kaum verändert. Auch die bislang postoperativ sieben mal durchgeführten Physiotherapiemassnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden verholfen (Urk. 11/151/9). Dr. I.___ kam daher zum Schluss, es bestehe ein geringer Teilerfolg nach dem operativen Eingriff ohne Einfluss auf die chronifizierte Nuchalgie . Es würden nur noch schmerztherapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspotential bestehe nicht (Urk. 11/151 /10). Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___ sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekannter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmorphologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6). Das Ergebnis des operativen Eingriffs bestätigt demnach die Ein schätzung von Dr. C.___ , worauf dieser i n seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) auch hin gewiesen hat . 5.2 .4 Ferner korrespondiert die Einschätzung von Dr. C.___ mit derjenigen von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie , leitender Oberarzt Neurologie der Klinik G.___ . Dieser hielt im Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 11/151/21 ff.) fest, der aktuelle neurologische Befund sei normal mit Ausnahme einer generalisierten Armschwäche rechts und den angegebenen Sensibilitätsstörun gen . Die Kraftminderung sei auf die Schmerzen zurückzuführen. Die von der Kooperation der Patientin unabhängigen Befunde ( Muskeltrophik und Mus keleigenreflexe) seien normal. Es fänden sich noch gewisse Hinweise für eine zusätzliche Schulterpathologie rechts. E lektrophysiologisch sei die Ableitung einer normalen Medianus - und Ulnarisneurog raphie rechts und normaler Nadelmyographien aus den typischen Kennmuskeln C5 und C6 rechts vor han den . Im MRI der HWS vom 3. Oktober 2012 zeige sich der Befund einer Fusion mit Cage C6/7 sowie eine Diskusprotrusion C5/6 breitbasig ohne Kompression einer Spinalwurzel bzw. des Myelons . Das Myelon stelle sich regelrecht dar. Es lägen somit keine Hinweise auf eine Kompression einer Spinalwurzel, insbeson dere der Wurzel C6 bzw. C7 rechts , oder des Myelons vor . Zusammengefasst liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren vor. In diesem Fall werde keine HWS-nahe Infiltration empfohlen. Die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen sei nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht werde die Fortsetzung der bisherigen Therapie mit Steigerung von Lyrica empfohlen. Zu diskutieren wäre ein nochmaliger stationärer Aufenthalt in einer spezialisierten Schmerzklinik (Urk. 11/151/23). 5.2 .5 Würde auf die in den vorstehenden Erwägung en gen annten Berichte abgestellt, wäre – im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 21. November 2008 [Urk. 11/60] ) – eine Verbesserung der somatischen Symp tomatik mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ; es kann auf die Feststellungen von Dr. C.___ zur Befundlage verwiesen werden (Urk. 11/118/10 ff.) . Allerdings sind sämtliche Beweismittel bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 2) zu würdigen (vgl. E. 1.6) , weshalb die von den Ärzten des E.___ erhobenen Befunde im Bericht vom 11. September 2013 ( Urk. 11/153; vgl. E. 4.2.8) nicht ausser Acht gelassen werden dürfen.
- 2.6 In diesem Bericht wurde festgehalten, die Muskeleigenreflexe des linken Armes seien unauffällig , auf der rechten Seite (M. biceps , M. brachiorad ialis und M. triceps ) seien sie jedoch nicht auslösbar ( Urk. 11/153/5). Die Befunde seit der Begutachtung haben sich somit verändert . Dr. C.___ hatte noch symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe beobachtet (Urk. 11/118/4) und zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Muskeleigenreflex ein objektives Unters uchungskriterium darstelle , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin abhängig sei. Ein symmetrisch und nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setze voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vorliege (Urk. 11/118/10) . Angesichts der am E.___ festgestellten Asymmetrie der Muskeleigenreflexe erstaunt es daher nicht, dass in dessen Bericht vom 11. September 2013 ein neuropathischer Schmerzanteil als wahr scheinlich erachtet und eine radikuläre Reizsymptomatik klinisch für möglich gehalten wurde ( Urk. 11/153/2; vgl. a uch den im Beschwerdeverfahren aufge legte n Bericht des Schmerzzentrums de s E.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 betreffend die Ergebnisse der dort am 1
- Juni 2013 und am 17. Januar 2014 durchgeführten Untersuchungen [Urk. 13/1]). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2013) lagen somit nunmehr konkrete Anhaltspunkte für eine somatisch bedingte Schmerzsympto matik vor. Einer solchen kann ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. 5.3 Während im Gutachten der B.___ vom 1
- Januar 2008 in psychischer Hinsicht lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden war (Urk. 11/37/15), erhob Dr. D.___ - unter Berücksichtigung von zwischenzeit lich wiederkehrend aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episoden - die Diagnose einer rezidivieren depressiven Störung mit einer seit Sommer 2011 bestehenden leichtgradigen Episode. Weiter stellte er die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/121/12), welche vom psychiat rischen Gutachter der B.___ noch verneint worden war (Urk. 11/37/39). Die von Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 bis 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 11/121/13), erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, wobei sie mit Blick auf die von ihm zu den bisher für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.1) gemachten Feststellungen ( Urk. 11/121/11) aus rechtlicher Sicht sogar als grosszügig zu betrachten ist. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2). Mit Blick auf den aktenkundigen weiteren Ver lauf, namentlich auch auf die seither fortgeführten Behandlungsbemühungen sowohl hinsichtlich der Schmerz- als auch der depressiven Symptomatik ( Urk. 11/151/1-3 und Urk. 11/151/4-5), kann jedoch nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden, dass sich das bei der Beschwerdeführerin bestehende psy chische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. D.___ im November 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezem ber 2013) massgeblich verschlechtert hat. 5.4 Die vom Beschwerdeführer – gut ein Jahr nach Beschwerdeerhebung – einge reichten Berichte des F.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 23 ) sowie der Klinik G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27 ) geben hin sichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt keinen Aufschluss und sind deshalb unbe achtlich (vgl. E. 1.8). Beim Bericht des F.___ vom 3
- Januar 2015 handelt es sich im Übrigen um eine Stellungnahme zur ange fochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2013, so dass dieser ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukäme (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.3).
- 5 Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist oder nicht . Zwar lassen die gutachterlichen Feststellungen nach dem Gesagten auf eine relevante Verbesserung schliessen. Wie sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begut achtung im November 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2013 entwickelt haben, kann aber nach dem Gesagten bei der gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Insofern liegt ein ungenügend abgeklärte r medizinischer Sachverhalt vor . Aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage lässt sich eine Rentenauf hebung sodann auch nicht mit Hilfe der substituierten Begründung der Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2008 rechtfertigen .
- 6 Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin , vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie , Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung) , und , falls dies angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie, Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei der Auftragsvergabe darauf zu achten, dass die Fragestellungen in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ( vgl. E. 1.4.2 ) angepasst sind. Je nach dem Ergebnis dieser sowie allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegne rin zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Danach hat sie über d en Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3 6.3.1 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , wobei diese direkt dem ihr mit Verfügung vom 2
- März 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , zuzusprechen ist. 6.3.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3. 3 Rechtsanwalt Massimo Aliotta macht e mit seiner Honorarnote vom
- Januar 2015 einen Aufwand von 15.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.60 für Leistungen vom
- Januar 2014 bis zum
- Dezember 2014 geltend (Urk. 21 ) . Mit seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 macht e er einen Aufwand von 2.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 14.30 für Leistungen vom 2
- Februar 2015 bis zum 2. Juni 2015 geltend (Urk. 31). 6.3. 4 Rechtsanwalt Massimo Aliotta waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsver f ahren bekannt; er wurde von der Beschwerdeführerin schon anfangs des Verfahrens mit Vollmacht vom 7. September 2007 mandatiert (Urk. 11/16). Aufg rund der Aktenkenntnis sowie des Umfangs der Beschwerde schrift (9 Seiten ohne Deckblatt) sind für das Abfas sen der selben anstelle der geltend gemachten 7 Stunden (vgl. die Position „Beschwerde verfassen“) ledig lich 3 Stunden zu entschädigen. Für das Jahr 2014 rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 11.6 Stunden (15.6 Stunden abzüglich 4 Stunden). Unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 2‘320.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 2 ‘ 389.6 0 ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘580.75 für das Jahr 2014 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Eingaben vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) und vom 29. Mai 2015 (Urk. 26 ) erweisen sich insofern als unnötig, als mit i hnen Beweismittel eingereicht w e r den, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.4) . Für die Mitteilung, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen wird (Urk. 26), sowie die dazugehörige Rücksprache mit dem Klienten rechtfertigt sich ein Aufwand von maximal einer halben Stunde. Insgesamt erscheint ein Aufwand seit Februar 2015 von maximal einer Stunde gerechtfertigt. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ab dem 1. Januar 2015 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 220.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 226.60 ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 244.70 für das Jahr 2015 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt Aliotta eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘825.45 (Fr. 2‘580.75 plus Fr. 244.70, inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 825.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 21 und Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00087 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1979 geborene X.___
reiste 1993 in die Schweiz ein (Urk. 11/1) und war ab 1997 als Produktions mitarbeiterin
bei der Y.___ AG (seit 2005: neu Z.___ AG )
in A.___
tätig
(Urk. 11/4
und Urk. 11/5 ). Am
20. November 2006 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 30. September 2005 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers
bei (Urk. 11/6 , Urk. 11/9 und Urk. 11/ 13 ) und tätigte wei tere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2007 kündigte
sie der Versicherten eine medizinische Begutachtung an (Urk. 11/10) .
Das Gutachten der B.___ wurde am 15. Januar 2008 erstattet (Urk. 11/37). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Bericht vom 20. Juni 2008; Urk. 11/44). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2008; Urk. 11/49) sprach die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % , der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1 . August 2008 zu (Urk. 11/60). 1.2
I m September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsver fahren (Urk. 11/ 63 ) , klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine neuerliche Begutachtung der Versicherten. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin un d Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete n das bidisziplinäre Gutachten am 1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 und Urk. 11/121 ; interdiszipli näre Zusammenfassung vom 2 8. Dezember 2011 [ Urk. 11/119] ). Gestützt auf das Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 27. Januar 2012 die Aufhebung der bisherigen halben Invaliden rente an (Urk. 11/124). Nach dem die Versicherte
am 3 0. Januar resp. 3 0. März 2012 ( Urk. 11/126 und Urk. 11/128) Einwand erhoben und einen ärztlichen Bericht des E.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) e ingereicht
hatte , holte die IV-Stelle
einen weiteren Bericht des E.___ ein (Bericht vom 23. Juli 2012; Urk. 11/132). In der Folge liess sie die Gutachter zu den neuen Berichten Stellung nehmen (Urk. 11/135 f.). Nach neu erlicher Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse hob sie die bisherige halbe Rente m it Verfügung vom
10. Dezember 2013 auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 11/157]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustel len, dass weiterhin ein Invaliditätsgrad von 57 % bestehe . Eventuell sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsg utachten in Auftrag zu geben. Sub eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines medizinischen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung, die Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 3. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) . Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerdeschrift vom 2 2. Januar 2014 eine Stellung nahme (Urk. 12) und diverse Unterlagen ein (Urk. 13/1-4). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 erstat tete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juni 2014 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht de s F.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 23) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt Beilage am 29. Mai 2015 (Urk. 25) zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Urk. 26) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück und reichte einen ärztlichen Bericht der Klinik G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27) ein. Mit V erfügung vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein gabe vom 2 9. Mai 2015 sowie zum
beigelegten Bericht der Klinik G.___ (Urk. 28).
Innert Frist verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme (Urk. 30).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
1.4.1
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisheri gen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Danach konnten b estimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti gung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitspro zess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein sol cher Ausnahmefall vorl ag , entsch ied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund st and die Feststellung einer psychischen Komorbidi tät von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein k onnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Fakto ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutr afen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstell ten, desto eher waren
- ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4.2
Mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig keit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) t reten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbi dität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standard indikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemes sung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BG E 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtene n Entscheid erwog die IV-Stelle, es sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Es bestehe eine mässige psychische Komorbidität; seit Sommer 2011 liege eine leichtgradige depressive Episode vor. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifi ziert . Unter Berücksichtigung der Försterschen Kriterien und der Mini-ICF-P sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20-25 % eingeschränkt. Die psychische Komorbidität zeige einen günstigen Verlauf. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtli ches Gehör sei verletzt worden; die Beschwerdegegnerin habe ihr bei Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zu den Berichten des E.___
keine Gelegenheit eingeräumt, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen
(Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung auf ein über zwei Jahre altes Gutachten gestützt, welches im massgebenden Verfügungszeitpunk t bereits veraltet gewesen sei. In der Zwischenzeit seien der Beschwerdegegnerin zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht worden, welche belegten, dass seit der Berentung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung lediglich auf eine einfache Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) a bgestellt (Urk. 1 S. 6). Es hätte eine Neu begutachtung der Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie eingeholt werden müssen . Der Sachverhalt sei also nicht rechtsgenüglich abge klärt worden (Urk. 1 S. 7).
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 machte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorwurfs einer Gehörsverletzung unter Verweis auf die Stel lungnahme des Rechtsdienstes vom 16. Mai 2013 ( Urk. 11/158)
geltend, v on einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin könne vorliegend keine Rede sein. Ferner sei fraglich, ob die Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 21. November 2008 über haupt vertretbar gewesen sei, oder ob sich die Aufhebungsv erfügung aufgrund der substituierten Begründung der Wiedererwäg ung nicht als schützenswert erw ei se . Auch die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 20-25 % aus Sicht des Psychiaters Dr. D.___ erscheine nicht schlüssig aufgrund der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades (Urk. 10) . 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 9. Mai 2014 vor, es bestehe keine Veranlassung, die Verfügung vom 21. November 2008 mit einer substitu ierten Begründung der Wiedererwägung als nicht schützenswert zu erachten. Wie sie bereits in der Stellungnahme vom 1 8. März 2014 ( Urk.
12) dargelegt habe, sei s odann eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (Urk. 16). 3.
3.1
Bevor in materieller Hinsicht auf die angefochtene Verfügung eingegangen wer den kann, ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. 3.2
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, ander seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). 3.3
Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin im Ein wandverfahren
darüber informiert , dass rund vier Monate nach der Begutach tung eine Operation an der Halswirbelsäule stattgefunden habe , und einen Arzt bericht des E.___
vom 30. Januar 2012 ein gereicht
(Urk. 11/127 f.) . In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes holte die Beschwerdegegnerin
daraufhin einen weiteren B ericht des E.___
ein (Urk. 11/129), welcher am
23. Juli 2012 er stattet wurde (Urk. 11/132). Beide Berichte des E.___
wurden den Gutachtern zugestellt mit der Bitte um Stellung nahme zur Frage , ob die neuen medizinischen Erkenntnisse etwas an der gut achterl ichen Einschätzung änderten und ob allenfalls weitere Untersuchungen notwendig seien (Urk. 11/133 f.). Mit Schre iben vom 29. August 2012 (Urk. 11/137) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sowohl den neu eingeholten Arztbericht des E.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 11/132) als auch die beiden Stellungnahmen der Gutachter vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) und vom 10. August 2012 (Urk. 11/136) zu und räumt e ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein . Damit kam die Beschwerdegegnerin dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in rechtsgenügli cher Weise nach. 4. 4.1
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2008 kann auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 15. Januar 2008 verwiesen werden. Das Gutachten basiert e auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen sowie einer inter disziplinären Konsensbesprechung (Urk. 11/37/2). Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/37/17): - c hronifiziertes
zerv ikovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrah lung in den Schultergürtelbereich rechts dorsal und in den rechten Arm und mit Kopfschmerzen - ausgeprägte Schon-Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts und des rechtsseitigen Schultergürtels mit muskulären Verspannungen und Dolenzen , Schmerzvermeide ns verhalten - Status nach HWS-Distorsion bei Autoauffahrunfall am 30.09.2005 - unauffällige Radiomorphologie von HWS und BWS (Röntgen vom 30.09.2005, hochzervikales CT vom 26.10.2005, MRI der HWS vom 05.12.2005) - erfolglose zervikovertebrale Infiltrationen 2006, erfolglose stationäre Behandlungen 2005 und 2006 - mit fraglichem radikulärem sensiblem Reizsyndrom C8 rechts - radiologisch keine Myelopathie oder eine Affektion einer Nervenwur zel (MRI 05.12.2005) - e pisodale
lumbovertebrale Schmerzepisoden anamnestisch - m ittelschwere neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit; verbal-episodi sches Gedächtnis; Exekutivfunktionen) bei Status nach kranio zervikalem Beschleunigungstrauma am 30.09.2005 - DD affektiv - DD schmerzbedingt Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) genannt. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, während d er rheumatologischen Exploration habe sich ein demonstratives Verhalten bei gehemmt-depressiv wirkender Beschwerdeführerin mit einer Steifhaltung von Kopf und Nacken, einer grotesken Fehlhaltung des oberen Achsenskeletts in Rechtsseitenneigung, Schultertiefhaltung rechts und Schulterhochstand links gezeigt. Im Weiteren sei ein ausgeprägtes Schmerzvermeide ns verhalten fest stellbar mit Schmerzmimik, Schmerzgestik und global rotativ kaum bewegtem Nacken sowie muskulärer Gegenbewegung in den Untersuchungen. Insgesamt lasse sich das somatisch e Beschwerdebild in der geltend gemachten Schmerzin tensität und der hochgradigen de facto-Invalidisierung nicht erklären. Nicht erklärbar seien insbesondere die sich präsentierende groteske Fehlhaltung, die Muskelverspannungen und die palpatorischen
Dolenzen an den geprüften Lokalitäten. Somit müsse aus muskulärer Sicht einzig eine etwas verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs zuer kannt werden. Die Befunde an der Lendenwirbelsäule vermöchten keine zusätz lich en Einschränkungen zu begründen . Hinweise für das Vorliegen einer statt gehabten MTBI beim Unfall im Jahre 2005 lägen keine vor. Zwar gebe die Beschwerdeführerin aktuell eine Amnesie respektive Bewusstlosigkeit an, hier von sei in den vorliegenden Akten jedoch nichts erwähnt. Es bestehe ein fragli ches sensibles Reizsyndrom von C8, jedoch ohne Korrelat in der radiologischen Untersuchung. Die angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen würden im Rah men von Spannungskopfschmerzen mit einer migräniformen Komponente beurteilt. Die neuropsychologische Testung habe formal mittelschwere kognitive Einschränkungen ergeben. Als Ursache werde einerseits eine affektive Erkran kung für möglich gehalten, anderseits könnten die Testresultate im Rahmen der verspürten Schmerzen begründet sein. Eine affektive Erkrankung, der man einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestieren könne, liege jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Zwar sei eine Dysthymie vorhanden, welche mit Zukunfts- und Exis tenzängsten einhergehe und sich in einem ausgesprochenen selbstlimitierenden Verhalten zeig
e. Im Rahmen dieser Diagnose seien auch die intermittierend auftretenden Derealisations
- und Depersonalisationsphänomene erklärbar. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Aufgrund der Verlaufsbeobachtungen müsse die Leistungsbereit schaft als eingeschränkt beurteilt werden und die Resultate im Symptomvali dierungstest seien auffällig. Die in der Untersuchung gezeigte affektive Stim mung sei vermindert und es falle eine Antriebsarmut auf. Insgesamt müsse dieses Verhalten als aggravatorisch gewertet werden, im Rahmen der tiefgrei fenden Identifizierung mit der Krankenrolle. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Untersuchung in H.___ im September 2006 gezeigt. Die subjektiv erlebte Progredienz sei atypisch für ein Unfallereignis, wie es im September 2005 aufgetreten sei (Urk. 11/37/18). Die Gutachter hielten dafür, die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin mit der Verrichtung von mittelschweren Arbeiten sei nicht möglich. Für eine kör perlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Überkopftätigkeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile und ohne repetitiv greifende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell mindestens 50 %. Bei einer Überarbeitung des Krankheitskonzepts sei mit einer wesentlich besseren neuropsychologischen Leistungsfähigkeit zu rechnen und somit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/37/19). 4.2
Im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom
10. Dezember 2013 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das Gutachten vom 1. Dezember 2011 sowie die nachfolgend genannten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 4.2.1
Im
Radiologiebericht vom 2. September 2011 wurde das MRI-Bild der HWS vom 1. September 2011 beurteilt. Es seien eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung erkennbar (Urk. 11/151/16). 4.2.2
Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2011 wurden die folgenden interdisziplinären Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/118/9 ; vgl. auch Urk. 11/121/12 ): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierende dep ressive Störung, seit Sommer 201 1 leichtgradige Epi sode (ICD-10 F33.0) - c hronisches Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - cervico -thorakale Komponente mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf, den Schultergürtel rechtsbetont, den rechten Arm und phasenweise caudalwärts bis ins rechte Bein - diffuse Druckschmerzangabe - nicht dermatombezogene Hyposensibilität ganzer rechter Unterarm für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vib rationssinn - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Nausea - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,8 kg/m 3 - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - anamnestisch lumbovertebrales Syndrom Dr. C.___
hielt
fest, in der klinischen Untersuchung würden eine schmerzvermit telnde Mimik und Gestik, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen am rechten Unterarm, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitg ehend normaler Habitus imponieren . Es seien fünf von fünf Waddell -Zeichen nachweisbar, weshalb die körperliche Untersu chung
derart durchgeführt werden müsse , dass die Beschwerd eführerin nicht immer realisiere , auf welchen Körperabschnitt er sich gerade konzentriere. In Bauchlage auf der Untersuchungsliege liegend könne die Beschwerdeführerin die Arme vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf und den Kopf frei auf die rechte und die linke Gesichtshälfte ablegen (Urk. 11/118/9).
Weiter führte Dr. C.___ aus, die geschilderte Steh- und Gehunsicherheit könne nicht nachgewiesen werden . Auch die nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des ganzen Unterarmes könne nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (Urk. 11/118/10) . An den oberen Extremitäten könnten kein klinisch-pathologischer Befund und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin schildere diffuse Druckschmerzen im Bereich des periskapulären Gleitlagers, rechtsbetont, und des rechten Arms, die nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer Myogelose , kor relierten. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine subacromiale
Sehnen einklemmungsproblematik , auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel ein Karpal tunnel-Syndrom. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schul tern dokumentierten beidseits normale Befunde. Wenn die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eine Verbesserung des Gesund heitszustandes bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin bewege ihre Arme beidseits wieder in allen Gelenken frei, die Schulterbeweglichkeit rechts sei nicht mehr eingeschränkt, der Schürzengriff habe sich beidseits normalisiert, der Nackengriff werde beidseits wieder ausgeübt, es bestehe kein Schulterhoch stand links mehr und die rechts Schulter sei n icht mehr nach ventral gekippt (Urk. 11/118/11). Dr. C.___ hält dafür, dass die geschilderte Schmerzhaftigkeit der Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente im Bereich der oberen Wirbelsäulenhälfte nicht nachvollziehbar sei. Die Bewegungen würden in allen Ebenen als gleich schmerzhaft bezeichnet, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, lie gender Körperhaltung erfo lge, in der die Bewegungssegmente entlastet würden. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerde n hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objekti vi erbaren somatisch-pathologischen Befunden. Die neuste MRI-Abklärung der Halswirbelsäule vom 1. September 2011 (vgl. Urk. 11/118/19 b eziehungsweise Urk. 11/151/16) dokumentiere, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 26. Juni 2009, neu eine leichtgradige mediane Dis kusprotrusion auf Höhe von HWK5/6 ohne eine Neuro- oder Myelonkompres sion und neu eine rechts- mediolaterale Diskushernie auf Höhe von HWK6/7, die Kontakt zur Nervenwurzel C7 rechts habe, ohne dass diese bildgebend kompri miert werde. Bezüglich dieser MRI-Befunde sei auf die epidemiologische Daten lage zu verweisen. Bei asymptomatischen Probanden könnten mittels MRI-Abklärungen cervikal in bis zu 50 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der bildgebenden Abklärung dokumentier ter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und der Beschwerdeschilderung interpretiert werden sollte. Einerseits aufgrund dieses Aspektes und andererseits aufgrund der seit Oktober 2005 in etwa unverändert anhaltenden Beschwerden - mit Hinweisen auf vordergründig nicht abstützbare Beschwerden, bei gleichzeitig normalen Befunden in den kon ventionellen Abklärungen und in den MRI-Abklärungen der Halswirbelsäule (zule tzt datiert vom 26. Juni 2009) – habe er Mühe, diese in der MRI-Abklärung vom 1 . September 2011 dokumentierten Befunde als relevant einzustufen. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenauf nahmen der Halswirbelsäule dokumentierten, im Vergleich zu den Voraufnah men vom 26. Oktober 2005 und 22. Juni 2009, weiterhin normale Befunde. Wenn die aktuellen Befunde im Bereich der Wirbelsäule , welche er anlässlich der aktuellen Untersuchung objektivieren könne, mit denjenigen im rheumato logischen Teilgutachten vom 3. Januar 2008 verglichen würden, könne eben falls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Das Lot der Wirbelsäule falle wieder in die Mittellinie. Die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr eingeschränkt beweglich. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe deutlich zugenommen, so dass für die Flexion und die Extension eine maximal zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Es sei aber auch denkbar, dass je nach Mitarbeit der Beschwerdeführerin die Flexion und die Extension in kürzerer Zeit frei seien, zumal kein somatisch-pathologischer Befund objektivierbar sei, der eine Bewegungseinschränkung begründen könne. Als Ausdruck der unterdessen deutlich verbesserten cervicalen Beweglichkeit habe sich der Kinn-Sternum-Abstand unterdessen weitgehend normalisiert (Urk. 11/118/11 ff.) . Dr. C.___ kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, spätestens seit der Begutach tung nicht mehr eingeschränkt (Urk. 11/118/16). Dr. D.___ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Die psychische Komorbidität zeige einen relativ günstigen Verlauf, seit Sommer 2011 bestehe eine leichtgradige depres sive Episode. Die A rbeitsfähigkeit werde dadurch in Hinsicht auf die bisher durchgeführten beruflichen Tätigkeiten sowie angepasste Tätigkeiten zu 20-25 % eingeschränkt (Urk. 11/119 und Urk. 11/121/10 f. ). 4.2.3
Im Bericht vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt am E.___ , fest, es liege ein gemischtes C6/C7-Syn drom klinisch bei nur monosegmental eindeutiger Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanamnese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebotenen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund (MRT der HWS nativ vom 1. September 2011) sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foramino tomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). 4.2.4
Gemäss Operationsbericht von Dr. I.___ vom 12. März 2012 wurde in Anbe tracht des diagnostizierten chronifizierten C7-Syndroms ( sensomotorisch rechts bei grosser Diskushernie HWK6/7 rechts )
am 7. März 2012 eine Operation mit mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Retrospondylosen abtra gung / Sequestrekt omie und Cage Fusion (AMT Shell 5/16 mm) durchgeführt (Urk. 11/151/17). 4.2.5
Im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2012 hielt Dr. I.___ fest, es best ünden eine wenig gebesserte Cervikobrachialgie rechts und damit ein geringer Teilerfolg ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerz therapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspo tential bestehe nicht (Urk. 11/151 / 9- 10). 4.2.6
Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekann ter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmor phologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6). 4.2.7
Dr. C.___
führte in seiner Stellungn ahme vom 3. August 2012 zu den Berichten des E.___ vom 30. Januar 2012 und 23. Juli 2012 (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.6)
aus, in seinem Gutachten habe er unter anderem die MRI-Abklärung der Hals wirbelsäule vom 1. September 2011 diskutiert. Damals sei keine Neurokompres sion dokumentiert worden, wobei die rechts mediolateral gelegene Diskushernie im Segment von HWK5/7 Kontakt zur Wurzel C7 rechts gehabt habe. In der kli nischen Untersuchung habe er keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erkennen können und die Muskeleigenreflexe seien allseits symmetrisch normal auslösbar gewesen. Dem Bericht des E.___ vom 3 0. Januar 2012 entnehme er, dass das MRI der HWS vom 1. September 2011 mit einer „eindeutigen Kompression der Wurzel C7 rechts“ (Zitat) interpretiert worden sei. Er nehme diese Einschätzung zur Kenntnis. Es überrasche ihn nicht, dass nach der am E.___ durchgeführten Operation keine wesentliche Besserung der Schmerzproblematik eingetreten sei. Er habe in seinem Gutachten auf Diskre panzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hingewiesen (Urk. 11/135). 4.2. 8
Im Bericht des Schmerzzentrums des E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 11/153)
wurde n die folgenden Diagnosen aufgeführt: - chronisches cervicocraniales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts - mit neuropathischen Schmerzanteilen bei Status nach craniocervika lem Beschleunigungstrauma 2005 - parietooccipitaler Kopfschmerz mit/bei - referred
pain aus cervikalen Strukturen (z.B. Facettengelenk C2/3 rechts) - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - anamnestisch rezidivierende depressive Episoden Im Bericht wurde auf ein aktuelles MRI- Bild vom 22. Januar 2013 verwiesen, in welchem auf dem Niveau C5/6 eine von links rezessal bis rechts rezessal rei chende Diskushernie mit Kontakt zum Myelon ohne assoziiertes Myelonoedem dargestellt werde . Zudem bestehe Kontakt der C7 Wurzel rechts rezessal zur Diskushernie, lageabhängig sei hier eine Kompression denkbar (Urk. 11/153/2). Am 29. August 2013 sei ein Remifentaniltest durchgeführt worden. Remi fentanil , ein ultrakurzwirksames, hochpotentes Opioid, sei intravenös in stei gender Dosierung unter laufender Kontrolle der Vitalparameter und des Schmerzverlaufs in Anästhesiebereitschaft appliziert worden. Es sei zu einer Schmerzabnahme von über 50 % am Nacken und an der rechten Schulter gekommen. Die Beschwerdeführer in klage vor allem über einen zusammenhän genden Dauerschmerz der HWS und des Kopfes parietooccipital , mit zusätzlich einschiessenden Anteilen von brennendem Charakter. Der Schmerz strahle auch in den rechten Arm aus und störe ihren Nachtschlaf erheblich. Klinisch fänden sich eine Allodynie im Bereich der rechtsseitigen HWS, die bis zur mittleren BWS und dem rechten Schulterblatt reiche, sowie eine Hypästhesie über dem M. deltoideus über dem lateralen Ober- und Unter arm radialseitig bis in die Fing er I, II und III ziehend dorsalseitig. Ein neuropathischer Schmerzanteil erscheine wahrscheinlich. Die erzielte Punktzahl im Pain
Detect Fragebogen (welcher neuropathische von nociceptiven Schmerzen differenziere) unterstütze diese Vermutung. Für eine neuropathische Symptomatik spreche die einschiessende blitzartige Schmerzqualität in den rechten Arm. Eine radikuläre
Reizsymptoma tik scheine klinisch möglich. Das MRI vom Januar 201 3 zeige eine Diskushernie auf Höhe C5/6 mit Kontakt zum Myelon , aber ohn e eindeutige Wurzelkompres sion (Urk. 11/153/2) . Im Bericht wurde sodann festgehalten, beim Untersuch sei en
weder der
M. biceps Reflex rechts noch die M. brachiora d ialis und M. triceps Reflexe aus lösbar gewesen (Urk. 11/153/5). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht. 5. 5 .1
Das bidisziplinäre Gutachten vom
1. Dezember 2011 (Urk. 11/118 f. und Urk. 11/121 ) basiert auf fachärztlichen Untersuchung en , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfol gerungen wurden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erscheint daher grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 1.7). Dennoch kann darauf aus den nach folgenden Gründen nicht abgestellt werden.
5.2
5. 2 .1
Dr. C.___
wies zutreffend darauf hin (Urk. 11/118/12 ) , dass sich radiologisch erho bene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen müssen . Es gehört daher zur Aufgabe des Gutachters, derartige Befunde anhand der Klinik zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag sub stantiiert darzulegen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 5. 2 .2
Gemäss Radiologiebericht vom 2. September 2011 bestand bei der Beschwerde führerin eine grosse Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nerven wurzel C7 rechts sowie eine breitbasige
Diskusprotrusion C5/6 ohne eindeutige Nervenwurzelbeeinträchtigung (Urk. 11/151/16). Dass
Dr. C.___
diesem Befund keine Bedeutung zu mass , erscheint nachvollziehbar, zumal er in der klinischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung keinen Hinweis auf ein radikuläres Reiz- od er Ausfallsyndrom fand (Urk. 11/118/12) . Auch waren die Mus k e lei genreflexe
a llseits symmetrisch normal auslösbar (Urk. 11/ 118/4 ) . Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch die B.___ über Schmerzen im Nackenbereich mit Verbindung in den Hinterkopf und Schmerzen in der rechten Schulter geklagt hatte (Urk. 11/37/8); dabei war im Gutachten der B.___ noch eine unauffällige Radiomorphologie der HWS und BWS und damit keine Wurzelkompression dokumentiert worden (Urk. 11/37/11). 5.2 .3
Auch Dr. I.___
vom
E.___ , welcher die Notwendigkeit eines operativen Ein griffs in Kenntnis der radiologischen Befunde zu prüfen hatte, äusserte in sei nem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 11/127) deutliche Zurückhaltung und Skepsis hinsichtlich der Indikation eines operativen Eingriffs. So hielt er fest, beim gemischten C6/C7-Syndrom liege klinisch nur monosegmental eine ein deutige Wurzelkompromittierung in Höhe HWK6/7 rechts vor. Die Sozialanam nese spreche gegen eine vollständige Restitutio , unabhängig von der angebote nen Therapie. Bei ausgeschöpftem konservativem Therapiekonzept und klarem Befund sei ein operatives Vorgehen jedoch schwer abzulehnen. Gegeben sei eine elektive Indikation zur ventralen Diskektomie und Foraminotomie HWK6/7 rechts (Urk. 11/127/2). Am 7. März 2012 führte er die Operation schliesslich durch (Urk. 11/151/17 und Urk. 11/151/24 ff.). Es stellte sich jedoch heraus, dass der chirurgische Eingriff nur einen kleinen Einfluss auf die Schmerzsymp tomatik der Beschwerdeführerin hatte. Im Bericht des E.___ vom 28. Juni 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin spreche zwar von einer rund 40%igen Besserung der Brachialgie , der Nackenschmerz sei jedoch unverändert bis VAS 7 trotz Schmerzmedikamente n . So habe sich die Situation zum präoperativen Zustand kaum verändert. Auch die bislang postoperativ sieben mal durchgeführten Physiotherapiemassnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden verholfen (Urk. 11/151/9). Dr. I.___ kam daher zum Schluss, es bestehe ein geringer Teilerfolg nach dem operativen Eingriff ohne Einfluss auf die chronifizierte
Nuchalgie . Es würden nur noch schmerztherapeutische Ansätze verbleiben, ein weiteres chirurgisches Verbesserungspotential bestehe nicht (Urk. 11/151 /10). Im Bericht vom 23. Juli 2012 hielt Dr. I.___
sodann fest, bildmorphologisch bestehe ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf bei anhaltender bekannter Nuchalgie -Problematik. Bei Chronifizierung und nun fehlendem bildmorphologischem Korrelat bestehe keine wesentliche Aussicht auf Besserung. Zu empfehlen seien schmerztherapeutische Ansätze (Urk. 11/132/6).
Das Ergebnis des operativen Eingriffs bestätigt demnach die Ein schätzung von Dr. C.___ , worauf dieser i n seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 (Urk. 11/135) auch hin gewiesen hat . 5.2 .4
Ferner korrespondiert die Einschätzung von Dr. C.___ mit derjenigen von Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie , leitender Oberarzt Neurologie der Klinik G.___ . Dieser hielt im Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 11/151/21 ff.) fest, der aktuelle neurologische Befund sei normal mit Ausnahme einer generalisierten Armschwäche rechts und den angegebenen Sensibilitätsstörun gen . Die Kraftminderung sei auf die Schmerzen zurückzuführen. Die von der Kooperation der Patientin unabhängigen Befunde ( Muskeltrophik und Mus keleigenreflexe) seien normal. Es fänden sich noch gewisse Hinweise für eine zusätzliche Schulterpathologie rechts. E lektrophysiologisch sei die Ableitung einer normalen Medianus
- und Ulnarisneurog raphie rechts und normaler
Nadelmyographien aus den typischen Kennmuskeln C5 und C6 rechts vor han den . Im MRI der HWS vom 3. Oktober 2012 zeige sich der Befund einer Fusion mit Cage C6/7 sowie eine Diskusprotrusion C5/6 breitbasig ohne Kompression einer Spinalwurzel bzw. des Myelons . Das Myelon stelle sich regelrecht dar. Es lägen somit keine Hinweise auf eine Kompression einer Spinalwurzel, insbeson dere der Wurzel C6 bzw. C7 rechts , oder des Myelons vor . Zusammengefasst liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren vor. In diesem Fall werde keine HWS-nahe Infiltration empfohlen. Die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen sei nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht werde die Fortsetzung der bisherigen Therapie mit Steigerung von Lyrica empfohlen. Zu diskutieren wäre ein nochmaliger stationärer Aufenthalt in einer spezialisierten Schmerzklinik (Urk. 11/151/23). 5.2 .5
Würde auf die in den vorstehenden Erwägung en gen annten Berichte abgestellt, wäre
– im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 21. November 2008 [Urk. 11/60] )
– eine Verbesserung der somatischen Symp tomatik mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ; es kann auf die Feststellungen von Dr. C.___ zur Befundlage verwiesen werden (Urk. 11/118/10 ff.) . Allerdings sind sämtliche Beweismittel
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 2) zu würdigen (vgl. E. 1.6) , weshalb die von den Ärzten des E.___ erhobenen Befunde im Bericht vom 11. September 2013 ( Urk. 11/153; vgl. E. 4.2.8) nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. 5. 2.6
In diesem Bericht
wurde festgehalten, die Muskeleigenreflexe des linken Armes seien unauffällig , auf der rechten Seite (M. biceps , M. brachiorad ialis und M. triceps ) seien sie jedoch nicht auslösbar ( Urk. 11/153/5). Die Befunde seit der Begutachtung haben sich somit verändert . Dr. C.___ hatte noch symmetrisch auslösbare Muskeleigenreflexe beobachtet (Urk. 11/118/4) und zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Muskeleigenreflex ein objektives Unters uchungskriterium darstelle , welches nicht von der Mitarbeit einer Patientin abhängig sei. Ein symmetrisch und nicht gesteigert auslösbarer Muskeleigenreflex setze voraus, dass keine relevante Störung der sensiblen Afferenz und/oder der motorischen Efferenz vorliege (Urk. 11/118/10) . Angesichts der am E.___
festgestellten Asymmetrie der Muskeleigenreflexe erstaunt es daher nicht, dass in dessen Bericht vom 11. September 2013 ein neuropathischer Schmerzanteil als wahr scheinlich erachtet und eine radikuläre Reizsymptomatik klinisch für möglich gehalten wurde ( Urk. 11/153/2; vgl. a uch den im Beschwerdeverfahren aufge legte n Bericht des Schmerzzentrums de s E.___ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 betreffend die Ergebnisse der dort am 1 1. Juni 2013 und am 17. Januar 2014 durchgeführten Untersuchungen [Urk. 13/1]). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2013) lagen somit nunmehr konkrete Anhaltspunkte für eine somatisch bedingte Schmerzsympto matik vor. Einer solchen kann ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. 5.3
Während im Gutachten der B.___ vom 1 5. Januar 2008 in psychischer Hinsicht lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden war (Urk. 11/37/15), erhob Dr. D.___
- unter Berücksichtigung von zwischenzeit lich wiederkehrend aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episoden - die Diagnose einer rezidivieren depressiven Störung mit einer seit Sommer 2011 bestehenden leichtgradigen Episode. Weiter stellte er die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/121/12), welche vom psychiat rischen Gutachter der B.___ noch verneint worden war (Urk. 11/37/39). Die von Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 bis 25 % eingeschränkt sei ( Urk. 11/121/13), erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, wobei sie mit Blick auf die von ihm zu den bisher für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.1) gemachten Feststellungen ( Urk. 11/121/11) aus rechtlicher Sicht sogar als grosszügig zu betrachten ist. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2). Mit Blick auf den aktenkundigen weiteren Ver lauf, namentlich auch auf die seither fortgeführten Behandlungsbemühungen sowohl hinsichtlich der Schmerz- als auch der depressiven Symptomatik ( Urk. 11/151/1-3 und Urk. 11/151/4-5), kann jedoch nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden, dass sich das bei der Beschwerdeführerin bestehende psy chische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. D.___ im November 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezem ber 2013) massgeblich verschlechtert hat. 5.4
Die vom Beschwerdeführer – gut ein Jahr nach Beschwerdeerhebung – einge reichten Berichte
des F.___
vom 30. Januar 2015 (Urk. 23 ) sowie der Klinik
G.___ vom 27. April 2015 (Urk. 27 ) geben hin sichtlich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Verfügungszeitpunkt keinen Aufschluss und sind deshalb unbe achtlich (vgl. E. 1.8). Beim Bericht des F.___ vom 3 0. Januar 2015 handelt es sich im Übrigen um eine Stellungnahme zur ange fochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013, so dass dieser ohnehin nicht der Beweiswert eines ärztlichen Berichtes zukäme (vgl. Urteil des Bundesge richtes 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.3). 5. 5
Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist oder nicht . Zwar lassen die gutachterlichen Feststellungen nach dem Gesagten auf eine relevante Verbesserung schliessen. Wie sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begut achtung im November 2011 bis zur angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 entwickelt haben, kann aber nach dem Gesagten bei der gegebenen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden. Insofern liegt ein ungenügend abgeklärte r medizinischer Sachverhalt vor . Aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage lässt sich eine Rentenauf hebung sodann auch nicht mit Hilfe der substituierten Begründung der
Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2008 rechtfertigen . 5. 6
Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin , vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie , Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung) ,
und , falls dies angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie, Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei der Auftragsvergabe darauf zu achten, dass die Fragestellungen in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ( vgl. E. 1.4.2 ) angepasst sind. Je nach dem Ergebnis dieser sowie allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen hat die Beschwerdegegne rin zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Danach hat sie über d en Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 6 .3
6.3.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , wobei diese direkt dem ihr mit Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechts vertreter, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , zuzusprechen ist. 6.3.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3. 3
Rechtsanwalt Massimo Aliotta macht e mit seiner Honorarnote vom
19. Januar 2015 einen Aufwand von 15.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.60 für Leistungen vom
21. Januar 2014 bis zum
3. Dezember 2014 geltend (Urk. 21 ) . Mit seiner Honorarnote vom 23. Juni 2015 macht e er einen Aufwand von 2.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 14.30 für Leistungen vom 2 0. Februar 2015 bis zum 2. Juni 2015 geltend (Urk. 31). 6.3. 4
Rechtsanwalt Massimo Aliotta
waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsver f ahren bekannt;
er wurde von der Beschwerdeführerin schon anfangs des Verfahrens mit Vollmacht vom 7. September 2007 mandatiert (Urk. 11/16). Aufg rund der Aktenkenntnis sowie des Umfangs der Beschwerde schrift (9 Seiten ohne Deckblatt) sind für das Abfas sen der selben
anstelle der geltend gemachten 7 Stunden (vgl. die Position „Beschwerde verfassen“) ledig lich 3 Stunden zu entschädigen.
Für das Jahr 2014 rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 11.6 Stunden (15.6 Stunden abzüglich 4 Stunden). Unter Be rück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Ausla genpauschale von 3 % auf Fr. 2‘320.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 2 ‘ 389.6 0
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘580.75
für das Jahr 2014 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Eingaben vom 20. Februar 2015 (Urk. 22) und vom 29. Mai 2015 (Urk. 26 ) erweisen sich insofern als unnötig, als mit i hnen Beweismittel eingereicht w e r den, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.4) . Für die Mitteilung, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen wird (Urk. 26), sowie die dazugehörige Rücksprache mit dem Klienten rechtfertigt sich ein Aufwand von maximal einer halben Stunde. Insgesamt erscheint ein Aufwand seit Februar 2015 von maximal einer Stunde gerechtfertigt. Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ab dem 1. Januar 2015 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 220.-- und einer Mehr wertsteuer von 8 % auf Fr. 226.60
ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 244.70
für das Jahr 2015 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt Aliotta eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘825.45 (Fr. 2‘580.75 plus Fr. 244.70, inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta , Winterthur, eine Prozessentschä digung von
Fr. 2 ‘ 825.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta , unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 21 und Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro