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IV.2014.00085

übereinstimmender Antrag der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-03-31 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rer s neu verfüge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00085 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

31. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, es sei ihm eine leicht e wechselbelastende ang e passte Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, und in die auf Rückweisung zu wei teren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 5) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 6 / 1-61), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag mit dem Erkenntnis begrün det, die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

vorgenommene Aktenbeurtei lung sei nicht nachvollziehbar und erfordere deshalb zusätzlic he Abklärungen (Urk. 5), dass sich eine Neubeurteilung aufgrund der Aktenlage geradezu aufdrängt, denn in dem zuhanden des Taggeldversicherers erstellte n orthopädische n Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vom 20.

Februar (Urk. 6/54) wird dem Beschwerdeführer angesichts seiner schwer gradigen beidseitigen Schulterarthrose und der ausge prägten defizitären Knie gelenkbeweglichkeit beidseits nach TEP-Versorgung

eine dauerhaft e und voll ständig e

Arbeitsunfähigkeit attestiert, dass d amit ein klarer Widerspruch zu der von der Beschwerdegegnerin

angenommene n 100%ige n Arbeitsfähigkeit (bei stark einschränkendem Zumutbarkeitsprofil, vgl. Urk. 6/47) besteht, dass die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs auch zu beachten hat, dass nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1) das fortgeschrittene Alter einer versi cherte n Person (der Beschwerdeführer ist heute 62 Jahre alt) zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rea listischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederu ngslast nicht mehr zumutbar ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den ver tretenen Beschwerdeführer zu verpflich ten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s einen Aufwand von 8 Stunden gel tend macht (Urk. 1 S. 7), was gerechtfertigt erscheint und mit dem gerichtsübli chen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ergibt (inkl. Barauslagen und MWSt), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdefüh rer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli