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IV.2014.00082

Versicherungsmässige Voraussetzungen erfüllt; Wohnsitz bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz; Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 198 3 geborene X.___ reiste am 25. März 2004 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und arbeitete ab dem 1. April 2004 bei der Y.___, Z.___, als Officeangestellter . Die Stelle wurde ihm seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2004 gekündigt (Urk. 7/12). Am 4. August 2004 wurde er im Bahnhof A.___ von einer fahrenden Lokomo tive gestreift und zog sich dabei ausgedehnte Extremitätenverletzungen zu (vgl. Urk. 7/10/1-7). Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bei der Y.___

bis zum 31. Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/12).

Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/75-76, Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 2 = Urk. 7/85). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verfügung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, 127 V 467 E. 1), sind vorliegend für die Beurteilung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesetzesbe stimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin im Zeitpunkt des mutmasslichen Ablaufs des Wartejahres im August 2005, Gültigkeit hatten, heranzuziehen. Die se werden nachfolgend – sofern nichts anderes vermerkt – auch in dieser Fassung zitiert.

1.2

Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversiche rung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG), ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während min destens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem

Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht, das heisst frühestens, wenn der Versicherte mindestens zu 40 %

bleibend erwerbs unfähig geworden ist (lit .

a) oder während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit .

b; BGE 119 V 102 E.

4a). 1.3

Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchs berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohn hafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als elf Monate n

obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . Obligatorisch versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1b IVG i.V.m . Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung, AHVG). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Rentenverfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der frühestmögliche Eintritt des Versicherungsfalls liege ein Jahr nach dem Unfall, mithin am 4. August 2005 vor. Gemäss IK-Auszug seien für den Beschwerdeführer nur während sieben Monaten AHV-Beiträge entrichtet worden. Die am 1. Januar 2005 erfolgte Heirat ändere daran nichts, weil im IK-Auszug der Ehefrau vom 1. Oktober 2004 bis im Juli 2005 eine Beitragslücke bestehe. Unabhängig vom Wohnsitz erfülle der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls am 4. August 2005 die Beitragspflicht von insgesamt mehr als elf Monaten nicht, weshalb es an der kumulativ zu erfüllen den Voraussetzung der tatsächlich entrichteten Beiträge fehle. 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) ein, er habe gemäss IK-Auszug vom 1. April bis 31. Oktober 2004 und somit während sieben Monaten Beiträge geleistet. Bekanntlich sei er am 4. August 2004 schwer ver unfallt. Er habe in der Folge weiterhin Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei damit aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes versichert und AHV-bei tragspflichtig gewesen. Selbst wenn man fälschlicherweise den schweizerischen Wohnsitz verneinen wollte, käme die Wohnsitzfiktion der anwendbaren Sozial versicherungsabkommen zur Anwendung, wonach bei Aufgabe der Erwerbstä tigkeit infolge Unfalls der Verunfallte während eines Jahres als versichert gilt und Beiträge zu entrichten habe. Das volle Beitragsjahr sei dann erfüllt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert gewesen sei und wäh rend dieser Zeit den Mindestbeitrag geleistet habe. Er sei aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes während mehrere r Jahre obligatorisch versichert gewesen und die von ihm geleisteten Beiträge hätten den jährlichen Mindest beitrag bei weitem übersti egen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditäts eintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 4. August 2004 und erlitt dabei laut Arztbe richt des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-7) eine drittgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts, eine erstgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur links, eine zweitgradig offene proxi male Tibiaschaftfraktur rechts und eine erstgradig offene Pilon

tibiale Fraktur rechts. Laut Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, vom 15. November 2005 (Urk. 7/13) bestand bis zum 15. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Invalidität ein Jahr nach dem Unfall und somit am

4. August 2005 eingetreten, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. 3.2

Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Einreise vom 2 5. März 2004 bis 22. März 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 3). Er reiste am 25. März 2004 in die Schweiz nach A.___ ein, zog am 1. März 2005 von A.___ nach Z.___ um und am 1. August 2005 von Z.___ nach D.___ (Urk. 7/6-8). Es kann somit davon ausgegangen werden – und davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus -, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz und im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im August 2005 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und während dieser Zeit obliga torisch versichert war.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus der Schweiz ausgereist wäre, worüber in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, käme aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und E.___ über Soziale Sicherheit d er fiktive Wohnsitz während eines Jahres nach dem Unfall zum Tragen, weshalb das Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz in jedem Fall erfüllt ist. 3.3

Laut Art. 55 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahr e s nicht die nachgewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer von elf Monaten, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindestbeitrags in dieser Zeit entscheidend. Für die Frage, ob ein volles Betragsjahr vorliegt, ist nicht von Bedeutung, während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die Mindestbeitragszahlung erfolgte (vgl. BGE 125 V 253 E. 1).

Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 7/

9) ergibt sich, dass von April bis Oktober 2004 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 14‘556.-- geleistet worden sind. Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs I zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (S. 272; Stand 2014) war in den Jahren 2004 und 2005 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Ein kommen von Fr. 4‘279 .--

Beiträge entrichtet worden sind – was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, womit der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt .

Damit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzun gen, weshalb das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente prüfe. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.--

(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind,

an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 198

E. 1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, 127 V 467 E. 1), sind vorliegend für die Beurteilung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesetzesbe stimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin im Zeitpunkt des mutmasslichen Ablaufs des Wartejahres im August 2005, Gültigkeit hatten, heranzuziehen. Die se werden nachfolgend – sofern nichts anderes vermerkt – auch in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversiche rung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG), ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während min destens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.

Gemäss Art.

E. 1.3 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art.

E. 3 geborene X.___ reiste am 25. März 2004 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und arbeitete ab dem 1. April 2004 bei der Y.___, Z.___, als Officeangestellter . Die Stelle wurde ihm seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2004 gekündigt (Urk. 7/12). Am 4. August 2004 wurde er im Bahnhof A.___ von einer fahrenden Lokomo tive gestreift und zog sich dabei ausgedehnte Extremitätenverletzungen zu (vgl. Urk. 7/10/1-7). Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bei der Y.___

bis zum 31. Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/12).

Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/75-76, Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 2 = Urk. 7/85). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verfügung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 4. August 2004 und erlitt dabei laut Arztbe richt des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-7) eine drittgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts, eine erstgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur links, eine zweitgradig offene proxi male Tibiaschaftfraktur rechts und eine erstgradig offene Pilon

tibiale Fraktur rechts. Laut Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, vom 15. November 2005 (Urk. 7/13) bestand bis zum 15. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Invalidität ein Jahr nach dem Unfall und somit am

4. August 2005 eingetreten, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Einreise vom 2 5. März 2004 bis 22. März 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 3). Er reiste am 25. März 2004 in die Schweiz nach A.___ ein, zog am 1. März 2005 von A.___ nach Z.___ um und am 1. August 2005 von Z.___ nach D.___ (Urk. 7/6-8). Es kann somit davon ausgegangen werden – und davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus -, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz und im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im August 2005 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und während dieser Zeit obliga torisch versichert war.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus der Schweiz ausgereist wäre, worüber in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, käme aufgrund von Art.

E. 3.3 Laut Art. 55 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahr e s nicht die nachgewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer von elf Monaten, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindestbeitrags in dieser Zeit entscheidend. Für die Frage, ob ein volles Betragsjahr vorliegt, ist nicht von Bedeutung, während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die Mindestbeitragszahlung erfolgte (vgl. BGE 125 V 253 E. 1).

Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 7/

9) ergibt sich, dass von April bis Oktober 2004 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 14‘556.-- geleistet worden sind. Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs I zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (S. 272; Stand 2014) war in den Jahren 2004 und 2005 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Ein kommen von Fr. 4‘279 .--

Beiträge entrichtet worden sind – was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, womit der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt .

Damit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzun gen, weshalb das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente prüfe. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.--

(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind,

an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem

Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht, das heisst frühestens, wenn der Versicherte mindestens zu 40 %

bleibend erwerbs unfähig geworden ist (lit .

a) oder während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit .

b; BGE 119 V 102 E.

4a).

E. 9 Abs. 3, nur anspruchs berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohn hafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als elf Monate n

obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . Obligatorisch versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1b IVG i.V.m . Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung, AHVG). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Rentenverfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der frühestmögliche Eintritt des Versicherungsfalls liege ein Jahr nach dem Unfall, mithin am 4. August 2005 vor. Gemäss IK-Auszug seien für den Beschwerdeführer nur während sieben Monaten AHV-Beiträge entrichtet worden. Die am 1. Januar 2005 erfolgte Heirat ändere daran nichts, weil im IK-Auszug der Ehefrau vom 1. Oktober 2004 bis im Juli 2005 eine Beitragslücke bestehe. Unabhängig vom Wohnsitz erfülle der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls am 4. August 2005 die Beitragspflicht von insgesamt mehr als elf Monaten nicht, weshalb es an der kumulativ zu erfüllen den Voraussetzung der tatsächlich entrichteten Beiträge fehle. 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) ein, er habe gemäss IK-Auszug vom 1. April bis 31. Oktober 2004 und somit während sieben Monaten Beiträge geleistet. Bekanntlich sei er am 4. August 2004 schwer ver unfallt. Er habe in der Folge weiterhin Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei damit aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes versichert und AHV-bei tragspflichtig gewesen. Selbst wenn man fälschlicherweise den schweizerischen Wohnsitz verneinen wollte, käme die Wohnsitzfiktion der anwendbaren Sozial versicherungsabkommen zur Anwendung, wonach bei Aufgabe der Erwerbstä tigkeit infolge Unfalls der Verunfallte während eines Jahres als versichert gilt und Beiträge zu entrichten habe. Das volle Beitragsjahr sei dann erfüllt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert gewesen sei und wäh rend dieser Zeit den Mindestbeitrag geleistet habe. Er sei aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes während mehrere r Jahre obligatorisch versichert gewesen und die von ihm geleisteten Beiträge hätten den jährlichen Mindest beitrag bei weitem übersti egen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditäts eintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt hat. 3.

E. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und E.___ über Soziale Sicherheit d er fiktive Wohnsitz während eines Jahres nach dem Unfall zum Tragen, weshalb das Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz in jedem Fall erfüllt ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00082 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 198 3 geborene X.___ reiste am 25. März 2004 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und arbeitete ab dem 1. April 2004 bei der Y.___, Z.___, als Officeangestellter . Die Stelle wurde ihm seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2004 gekündigt (Urk. 7/12). Am 4. August 2004 wurde er im Bahnhof A.___ von einer fahrenden Lokomo tive gestreift und zog sich dabei ausgedehnte Extremitätenverletzungen zu (vgl. Urk. 7/10/1-7). Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bei der Y.___

bis zum 31. Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/12).

Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/75-76, Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 2 = Urk. 7/85). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verfügung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, 127 V 467 E. 1), sind vorliegend für die Beurteilung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesetzesbe stimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin im Zeitpunkt des mutmasslichen Ablaufs des Wartejahres im August 2005, Gültigkeit hatten, heranzuziehen. Die se werden nachfolgend – sofern nichts anderes vermerkt – auch in dieser Fassung zitiert.

1.2

Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversiche rung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG), ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während min destens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem

Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG

entsteht, das heisst frühestens, wenn der Versicherte mindestens zu 40 %

bleibend erwerbs unfähig geworden ist (lit .

a) oder während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig

gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit .

b; BGE 119 V 102 E.

4a). 1.3

Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchs berechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohn hafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als elf Monate n

obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . Obligatorisch versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1b IVG i.V.m . Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung, AHVG). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Rentenverfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der frühestmögliche Eintritt des Versicherungsfalls liege ein Jahr nach dem Unfall, mithin am 4. August 2005 vor. Gemäss IK-Auszug seien für den Beschwerdeführer nur während sieben Monaten AHV-Beiträge entrichtet worden. Die am 1. Januar 2005 erfolgte Heirat ändere daran nichts, weil im IK-Auszug der Ehefrau vom 1. Oktober 2004 bis im Juli 2005 eine Beitragslücke bestehe. Unabhängig vom Wohnsitz erfülle der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls am 4. August 2005 die Beitragspflicht von insgesamt mehr als elf Monaten nicht, weshalb es an der kumulativ zu erfüllen den Voraussetzung der tatsächlich entrichteten Beiträge fehle. 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) ein, er habe gemäss IK-Auszug vom 1. April bis 31. Oktober 2004 und somit während sieben Monaten Beiträge geleistet. Bekanntlich sei er am 4. August 2004 schwer ver unfallt. Er habe in der Folge weiterhin Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei damit aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes versichert und AHV-bei tragspflichtig gewesen. Selbst wenn man fälschlicherweise den schweizerischen Wohnsitz verneinen wollte, käme die Wohnsitzfiktion der anwendbaren Sozial versicherungsabkommen zur Anwendung, wonach bei Aufgabe der Erwerbstä tigkeit infolge Unfalls der Verunfallte während eines Jahres als versichert gilt und Beiträge zu entrichten habe. Das volle Beitragsjahr sei dann erfüllt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert gewesen sei und wäh rend dieser Zeit den Mindestbeitrag geleistet habe. Er sei aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes während mehrere r Jahre obligatorisch versichert gewesen und die von ihm geleisteten Beiträge hätten den jährlichen Mindest beitrag bei weitem übersti egen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditäts eintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 4. August 2004 und erlitt dabei laut Arztbe richt des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-7) eine drittgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts, eine erstgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur links, eine zweitgradig offene proxi male Tibiaschaftfraktur rechts und eine erstgradig offene Pilon

tibiale Fraktur rechts. Laut Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, vom 15. November 2005 (Urk. 7/13) bestand bis zum 15. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Invalidität ein Jahr nach dem Unfall und somit am

4. August 2005 eingetreten, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. 3.2

Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Einreise vom 2 5. März 2004 bis 22. März 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 3). Er reiste am 25. März 2004 in die Schweiz nach A.___ ein, zog am 1. März 2005 von A.___ nach Z.___ um und am 1. August 2005 von Z.___ nach D.___ (Urk. 7/6-8). Es kann somit davon ausgegangen werden – und davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus -, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz und im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im August 2005 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und während dieser Zeit obliga torisch versichert war.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus der Schweiz ausgereist wäre, worüber in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, käme aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und E.___ über Soziale Sicherheit d er fiktive Wohnsitz während eines Jahres nach dem Unfall zum Tragen, weshalb das Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz in jedem Fall erfüllt ist. 3.3

Laut Art. 55 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahr e s nicht die nachgewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer von elf Monaten, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindestbeitrags in dieser Zeit entscheidend. Für die Frage, ob ein volles Betragsjahr vorliegt, ist nicht von Bedeutung, während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die Mindestbeitragszahlung erfolgte (vgl. BGE 125 V 253 E. 1).

Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 7/

9) ergibt sich, dass von April bis Oktober 2004 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 14‘556.-- geleistet worden sind. Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs I zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (S. 272; Stand 2014) war in den Jahren 2004 und 2005 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Ein kommen von Fr. 4‘279 .--

Beiträge entrichtet worden sind – was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, womit der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt .

Damit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzun gen, weshalb das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente prüfe. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.--

(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die versi cherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind,

an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente prüfe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher