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IV.2014.00081

Kinderspitex. Nur der von ausgebildeten Fachpersonen geleistete Beitrag ist als medizinische Massnahme zu entschädigen. Entlastung der Mutter ist keine medizinische Massnahme.

Zürich SozVersG · 2014-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 18. Juli 2008, leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen (Geburtsgebrechen [GG] 390) und an angeborener Epilepsie (GG 387; Urk. 8/14/6 Ziff. 1.3). Am 2 9. Dezember 2008 meldeten ihn die Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/5).

Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch auf Hilflosenentschädigung zunächst verneint e ( Urk. 8/ 29 , Urk. 8/64 ), erteilte sie Kostengutsprachen für verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel . Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2010 ( Urk. 8/64) sprach sie dem Versi cherten schliesslich

eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu, und zwar ab 1. Oktober 2009

wegen leichter und ab 1. Januar 2010 wegen mittlerer Hilflosigkeit , sowie zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreu ungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag ( Urk. 8/64) ; d er Intensivpfle gezuschlag wurde am 1 3. Septemb er 2011 wieder aufgehoben

(Urk. 8/94). 1.2

Mit Mitteilung vom 6. April 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Kinderspitex für gesamthaft 15 Stunden Behandlungspflege sowie einmalig drei Stunden für Abklärung, Beratung und ärztliche Visite im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis am 2 8. Februar 2010 (Urk. 8/ 57 ). Im Zusammenhang mit komplexe n Hüftoperation en

(vgl. Urk. 8/139/2) leistete sie sodann für die häus liche Betreuung vor der Aufnahme in die Rehabilitationsklini k ( Urk. 8/97/2 oben, Urk. 8/99-100 , Urk. 8/124/3-6 ) Kostengutsprache für Kinderspitex für die Zeit vom 22. September bis 5. November 2011

( Mitteilung vom 11. Oktober 2011 ,

Urk. 8/104). 1. 3

Wegen einer Bronchitis musste der Beschwerdeführer im Juni 2013 erneut statio när behandelt werden (vgl. Urk. 8/154 S. 2). Auf den Zeitpunkt des Klinik austritts reichte n der behandelnde Kinderarzt und die Durchführungsstelle der Spitex a m 1./ 2. Juli 201 3 den Spitex- Fragebogen und die Verordnung für die Behandlungspflege des Versicherten für die Zeit ab Juni 2013 ein (Urk. 8/150). Nach der Abklärung vor Ort am 22. August 2013 (Bericht vom 28. August 2013, Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 28. August 2013 die Übernahme der Kosten der Kinderspitex vom 1 3. Juni bis 12. Juli 2013 in fol gendem Umfang in Aussicht: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Doku mentation, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und fünf Stun den pro Woche für Untersuchung und Behandlung; für Beratung und Instruk tion der Eltern verneinte sie den L eistung sanspruch ( Urk. 8/156). Auf den nicht aktenkundigen Einwand hin (vgl. Urk. 8/182 -183 und Urk. 8/186-187) verfügte die IV-Stelle am 1 0. Dezember 2013 im angekündigten Sinne; zudem verlän gerte sie die Kostengutsprache für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 und gewährte solange Kinderspitexleistungen von zwei Stunden pro Wo che für Untersuchung und Behandlung ( Urk. 8/193 = Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 erhoben die Eltern des Versicher ten mit Eingabe vom 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragten die Zuspra che von Leistungen für die Dauer von 12 Monaten ab 1 3. Juni 2013 , und zwar in folgendem Umfang: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumenta tion, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und 13 (statt bloss fünf) Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung; im Weiteren er suchten s ie um Übernahme von ¼ Stunde pro Woche für Beratung und Instruk tion der Eltern ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7).

In der Replik vom 2 6. März 2014 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren ( Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 1 4. April 2014 auf Duplik verzichtete ( Urk. 14). Davon wie auch vom Gesuch des Beschwerdeführers , das Gerichtsverfahren zu beschleunig en ( Urk. 16) , wurde der jeweiligen Gegenpartei Kenntnis gegeben ( Urk. 15, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) .

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Die tägliche Krankenpflege gilt nicht als medizinische Massnahme zur Behand lung des Geburtsgebrechens, da ihr der therapeutische Ch arakter fehlt (BGE 136 V 209 E. 7). 1. 2

Die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit. b ). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

Mit Blick auf die Hauspflege hielt das Bundesgericht in BGE 136 V 209 fest, dass

nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinn vorzu nehmen sind, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 1 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbil dung durchgeführt werden können (E. 7) .

Jene Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnah men anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenent schädigung und Intensivpflegezuschlag (E. 10.3 ). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011 , ersetzt durch das IV Rundschreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 , die gemäss Art. 13 f. IVG leistungspflichtigen Pflegemassnahmen im Bereich der Kinderspitex konkreti siert . Im IV Rundschreiben Nr. 308 hat das BSV die anrechenbaren medizini schen Massnahmen und jeweils pauschale Höchstgrenzen abschliessend aufge listet. 1. 4

Von den medizinischen Massnahmen zu unterscheiden sind Betreuungsleistun gen, die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. hierzu Art. 42 ff. IVG) entstehen lassen. Diese soll die Dritthilfe zur Vornahme alltäglicher Vorkehren sowie den Aufwand für le benspraktische Begleitung (Art. 42 IVG und Art. 37 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) abgelten. Die Hilflo senentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42 ter

Abs. 3 IVG)

und seit 1. Januar 2012 gegebenenfalls durch den Ass is tenzbeitrag (Art. 42 quater ff. IVG)

ergänzt. Während medizinische Behandlungskosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 IVG in effektiver Höhe vergütet werden und somit die Kostenübernahme dem in An spruch genommenen Bedarf an medizinischen Massnahmen entspricht, sind so wohl die Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag in drei Stufen pauschaliert (Art. 42 ter

Abs. 1 und 3 IVG).

Für den die Eltern entlasten den Einsatz der Kinder-Spitex besteht kein Leistungsanspruch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen; diesem ist über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tragen (in BGE 136 V 209 nicht publizierte E. 11.2 des Urteils 8C_ 81/2010 vom 7. Juli 2010 ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen) vorliegen . Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird er höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Das Rentenrevisionsrecht findet sinngemäss Anwendung auf Eingliederungsmass nahmen, soweit sie - wie die Kinderspitex - Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 2014, N 140 zu Art. 30-31). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk.

2) für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013 folgende Kosten der Kinderspitex: - einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation - ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen - 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung

Ferner verlängerte sie

verfügungsweise die Leistungszusprache für die Zeit v om 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 und sprach für Untersuchung und Behand lung zwei Stunden pro Woche zu . Dazu führte sie aus, dass aufgrund der Ab klärung durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Leistungen der Kin derspitex verlängert werden können. Aufgrund der schwierigen pulmonalen Situation scheine es prophylaktisch sinnvoll, während zwei Stunden pro Woche Atemtherapie durchzuführen und die Sekrete abzusaugen.

In

der Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter, son dern verwies lediglich au f den Abklärungsbericht vom 28. August 2013 ( Urk. 8/154) sowie die Stellungnahme n des Abklärungsdienstes und des RAD ( Urk. 8/195). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), dass die für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 gewährten zwei Stunden weder seinem me dizinischen Bedarf noch der Verordnung des Arztes entspreche und darüber hinaus auch das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalte (S. 1 f.). Er könne we der gehen und stehen noch selbständig sitzen und leide immer wieder an schweren Infektionen der Luftweg e ; er müsse alle sechs Stunden (bei Infekten alle vier Stunden) inhalieren und mit zusätzliche m Sauerstoff versorgt werden, und es müsse das überschüssige Sekret abgesaugt werden. Nahrung und Flüs sigkeit müsse über eine Sonde eingegeben werden. Dank der guten Medikation habe er selten epileptische Anfälle, während einem grösseren Anfall müsse je doch ein Notfallmedikament verabreicht werden. Er habe Probleme mit der Ausscheidung und eine empfindliche Haut. Mit Blick auf das IV Rundschreiben Nr. 308 nannte er die im Einzelnen erforderlichen medizinischen Massnahmen, welche durch Pflegefachpersonen ausgeführt werden müssten. Die Eltern wür den eine Vielzahl von medizinischen Massnahmen auf freiwilliger Basis über nehmen, seien jedoch auf die Unterstützung durch Fachpersonen angewiesen. Der behandelnde Arzt habe daher Kinderspitexleistungen von 13 Stunden pro Woche für die Dauer von zwölf Monaten verschrieben (S. 2 ). Die Bedarfsabklä rung sei bereits im sehr engen Rahmen des IV-Rundschreibens Nr. 308 erfolgt. Eine Abklärerin vor Ort könne nicht innerhalb von zwei Stunden darüber ent scheiden, dass diese Zeitvorgabe nicht stimme ( Urk. 11 S. 4 ).

D er Beschwerdeführer v erlangte für d ie Zeit vom 13. Juni 2013 bis 1 2. Juni 2014 die Übernahme von Kinderspitexleistungen in folgendem Umfang: fünf Stunden für Abklärung und Beratung, je ¼ Stunde wöchentlich für Instruktion und Beratung der Eltern sowie für Koord ination mit Fachdiensten und 13 Stunden für Untersuchung und Behandlung. Er wies zudem darauf hin, dass er hospitalisiert werden müsste, w enn die Eltern nicht freiwillig medizinische Massnahmen erbrächten . Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs, da sich die Beschwerdegegnerin nie ernsthaft mit seinen Einwänden aus einandergesetzt habe (S. 3 ; vgl. auch Urk. 11 ). 3. 3.1

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschwerde führer erhobenen Rüge der Gehörsverletzung verhält. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120

V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3 .3

Auch wenn die angefochtene Verfügung nur knapp begründet ist (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.1 ) , w erden darin immerhin die wesentlichsten Überle gungen genannt, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte . Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tangiert ist, wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Dieser Schluss drängt sich auch mit Blick auf die Verfah rensökonomie auf, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht um Rückweisung der Sache ersuchte .

4. 4.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf medizinische Mass nahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (vgl. dazu Verfügung vom 1 7. April 2009, Urk. 8/18) .

Strittig und zu prüfen ist hingegen , in welchem Umfang er für d ie Zeit ab 13. Juni 2013 Anspruch auf Spitexleistungen hat.

Hiezu ist fe stzuhalten, dass die angefochtene Verfügung etwas missverständlich formuliert ist. So wurde zwar im Verfügungsdispositiv das im Vorbescheid formulierte Dispositiv über nommen und - unter weiteren Erwägungen - in zeitlicher Hinsicht dahingehend ergänzt, dass darüber hinaus auch für den Zeit raum vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 Leistungen zugesprochen wurden. Allerdings ist

allein dem Verfügungsinhalt nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen,

ob sich die für diesen Zeitraum zugesprochene n Leistungen in zwei Stunden Atemwegbehandlung wöchentlich erschöpf en oder ob diese zu den im Vorbescheid in Aussicht ge stellten Leistungen hinzutreten.

Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 lediglich noch zwei Stunden Spitex leistungen zu gesprochen wurde n (Urk. 1) . Dass der Verfügung effektiv dieser materielle Gehalt beizu messen ist, ergibt sich nach Einsicht in d ie abschliessende Stellungnahme vom 2 9. November 2013 der Abklärungsperson, die mit der Verfasserin der ange fochtene n Verfügung identisch ist , worin diese schloss, aufgrund der schwieri gen pulmonalen Situation seien Untersuchung und Behandlung vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 für wöchentlich zweimal eine Stunde zu übernehmen (Urk. 8/195/4).

Davon ist im Folgenden auszugehen, so dass nicht nur der Leistungsanspruch an sich, sondern darüber hinaus zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse im von der Verfügung beschlagenen Zeitraum bis hin zu deren Erlass derart verändert haben, dass rückwirkend abgestufte Spitex- Leistungen zuzusprechen sind (vgl. E. 1.5 hievor) .

In Bezug auf die konkreten Leistungen sind sich die Parteien einig, dass An spruch besteht auf einmalig fünf Stunden Kinderspitex für Abklärung und Do kumentation. Hingegen ist strittig, ob die zugesprochenen wöchentlich zunächst 5 Stunden und später 2 Stunden für Behandlung und Untersuchung rechtens und ob für die Beratung/Instruktion der Eltern und die Koordination Leistungen geschuldet sind.

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich

Folgendes: 4 .2

Im Spitex-Fragebogen vom 1./ 2. Juli 2012 ( Urk. 8/150) legten die Eltern des Beschwerdeführers und die Durchführungsstelle der Kinderspitex dar, dass bei aktuell diagnostiziertem Atemwegsinfekt

nach Spitalaustritt am 1 2. Juni 2013 für die Dauer von zwölf Monaten folgende Spitex-Behandlungspflege verordnet worden sei :

Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe (vgl. dazu auch Verordnung für Sauerstofftherapie; Urk. 8/164) , Mund-/Nasenpflege, Verbandwechsel

( VW ) Button, Verabreichen der Sonden kost, Mobilisation im Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 1). Für Untersuchung und Behandlung wurde ein Aufwand von 13 Stunden pro Woche (plus einmalig eine Stunde für die Inhalation im Rahmen des I nfekts am 21. Juni 2013) sowie von 30 Minuten pro Woche für Abklärung und Beratung ermittelt (S. 5). Dazu wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der epileptischen Enzeph a l o pathie wenig Eigenbewegung der Arme habe und voll umfänglich auf Unterstützung angewiesen sei . Er bewege sich wenig (zittern, leichtes Zucken); sein Körpertonus sei hypoton und wegen der ungenügenden Kontrolle des Rumpfes müsse er in einen speziellen Hochstuhl mobilisiert wer den. Seinen Kopf könne er nicht alleine halten. Er habe an beiden Handgelen ken Kontrakturen, weshalb therapeutische Schienen angelegt werden müssten. Nachts werde er in eine Liegeschale mobilisiert .

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, bestätigte den angegebenen Aufwand (S. 6).

Weiter wurde unter dem Titel „Massnahmen zur Abklärung und Beratung“ ein einmaliger Aufwand von fünf Stunden für Abklärung und Beratung , Instruktion und Beratung der Eltern und Koordination mit Fachdiensten von jeweils 15 Mi nuten wöchentlich aufgeführt (S. 7 , vgl. auch Urk. 1 S. 1 und Bedarfsabklärung vom 1 2. Juni 2013, Urk. 3/6 ). 4 .3

Anlässlich der Abklärung vor Ort am 1 4. August 2013 ( Urk. 8/154) litt der Be schwerdeführer neben der epileptischen Enzephalopathie an einem Atemweg s infekt, der mit Sauerstoff und Inhalation alle drei Stunden behandelt wurde. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer in der Folgewoche in den heilpäd agogischen Kindergarten e intrat (vgl. dazu auch

Urk. 8/144 und Urk. 8/178 ) . Die Abklärungsperson führte aus, die Mutter habe erklärt, die Kinderspitex sei eine grosse Entlastung, auch wenn sie mit der me dizinischen Betreuung des Kindes vertraut sei und die allfälligen medizinischen Massnahmen vollumf änglich sicherstellen könne (S. 2). In Übereinstimmung mit dem Fragebogen (E. 4.2 hievor ) schilderte die Abklärungsperson als „Fallprob lematik“ die Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe, Mund-/Nasenpflege, VW Button, Verabreichen der Sondenkost, Mobilisation in den Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 5).

Die Abklärungsperson legte dar, dass medizinisch pflegerische Leistungen in den erwähnten Bereichen nur in kleinem Ausmass notwendig seien. Zu nennen seien prophylaktische Massnahmen aller Art (Medikamentenabgabe, So ndenbe steck abhängen, Button spü len, Kontrolle der Hautverhältnisse, Mobilisation bei Bedarf, Absaugen und Dekubituskontrolle). Eine 24-stündige Überwachungsbe dürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Während der Ernährung werde das Kind al leine in Seitenlage gelassen , woraus zu schliessen sei, dass keine dauernde Ge fahr ständiger Aspiration bestehe. Hierbei handle es sich um keine medizinisch komplexen Massnahmen, die zwingend durch geschultes Fachpersonal durch geführt werden müss t e n . Während den Ferien sowie an den Wochenenden werde die Pflege jeweils durch die Mutter und deren Lebenspartner sicherge stellt. Eine punktuelle Kontrolle zur Prophylaxe eine s weiteren stationären Auf enthalts erscheine durchaus sinnvoll (S. 8).

Als medizinisch-pflegerisch notwendige Leistungen

betrachtete die Abklärungs person einen einmaligen Aufwand von fünf Stunden für die Installation der Kinderspitex (S. 5) und 15 Minuten wöchentlich für koordinative Aufgaben

(S. 6). Weiter berücksichtigte sie jeweils pro Einsatz einen Aufwand von

10 Minu ten für die Beurteilung des Allgemeinzustandes, 20

Minuten für das Inhalieren und Absaugen des Sekrets sowie 20 Minuten für die Ernährung mittels Sonde (S. 7), so dass sie zusammengefasst (für die Zeit vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013) Kinderspitex im Ausmass von fünf Stunden pro Woche als ausgewiesen erach tete (S. 8 unten). 4 .4

Im Vorbescheidverfahren hielt die Durchführungsstelle der Kinderspitex a m 2 4. September 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer Sauerstoff abgegeben und mehrmals täglich die Atemwege abgesaugt werden müss t e n

( Urk. 8/180 ). Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde telefonisch eine Verschlechte rung aufgrund eines Infekts gemeldet und um eine Verlängerung der Kosten gutsprache für Kinderspitex ersucht ( Urk. 8/183) ; am 2 8. Oktober 2013 wurde seitens der Durchführungsstelle der Kinderspitex eine aktualisierte Liste betref fend die erforderlichen medizinischen Massnahme n im Zusammenhang mit der pulmonalen Situation nachge reicht (Urk. 8/186-187). 4 .5

Im undatierten Attest betreffend Sauerstoff und das verordnete Absauggerät hielt Dr. med. A.___ vom Kinderspital fest, de r Beschwerdeführer leide insbe sondere nachts an rezidivierenden Atemnotattacken mit bereits mehrmaliger notfallmässiger Hospitalisation. Der Heimsauerstoff sei nur für solche Notfall situationen ( Urk. 8/184/1).

Dr. med. B.___ vom Kinderspital C.___

legte

am 1 1. Oktober 2013 dar, aufgrund des schweren Geburtsgebrechens leide der Beschwerdeführer an einer Schluck störung und Hustenreflex/-stoss mit konsekutiver Sekretretention. Um das At men zu erleichtern, sei regelmässiges Absaugen nötig. U nter anderem aufgrund der Infekte sei es zu einer chronischen Pne u mopathie gekommen , weshalb der Beschwerdeführer (vor allem bei Atemwegsinfekten) prolongiert nächtlichen Sauerstoffbedarf habe ( Urk. 8/185/3). 4.6

Im Einwandverfahren führte die Abklärungsperson am 1. November 2013 dazu aus, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe. Wie schon im Sommer 2013 seien wegen de r Atemweg s infekte feuchte und trockene Inhalati onen, Sauerstoffabgabe und Hospitalisationen erforderlich. Die im IV-Rund schreiben fes t gelegten zeitlichen Angaben sollten zur jeweiligen Durchführung der medizinischen Massnahmen ausreichen. Die Mutter des Beschwerdeführers wie auch instruierte Laien seien fähig, die erforderlichen medizinischen Mass nahmen pflichtbewusst durchzuführen. Für die Atemtherapie und die Ernährung mittels Sonde seien keine medizinisch ausgebildeten Fachpersonen notwendig. Für die Mobilisation sei bereits Physiotherapie zugesprochen worden und der Aufwand könne nicht doppelt berücksichtigt werden ( Urk. 8/195/2). 4 . 7

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 5. November 2013 fest, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführe r im Rahmen eines Atemweg s infekts habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Austritt habe er noch inhalieren müssen, anfangs viermal täglich, aktuell noch einmal am Tag. Das Inhalieren könne von einem medizinischen, gut angelern ten Laien durchgeführt werden. Bei einem Kind, das sich selbst nicht bewegen k önne und dessen pulmonale Situation nächtlichen Sauerstoff und Absaugen erfordere, sei es medizinisch nachvollziehbar, dass nach Spitalaustritt eine me dizinische Fachkraft das Inhalieren und Absaugen durchführe und den Zustand des Kindes beurteile. Das Inhalieren habe dann reduziert werden können und sei wohl inskünftig nicht mehr täglich notwendig. Aber Kontrollen des Zustandes durch eine Fachkraft sei en etwa zweimal wöchentlich sinnvoll . Wenn das Ab saugen nicht durch die Eltern durchgeführt werde, sei

die s eine Tätigkeit , die von eine r medizinische n Fachkraft ausgeführt werde sollte (Urk. 8/195/3). 4.8

Nach erneuter Hospitalisation vom 1 0. bis 2 1. November 2013 diagnostizierten die verantwortliche n Ärzte des Kinderspitals C.___ am 2 0. November 2013

neben den bereits bekannten Beschwerden - rezidivierende obstruktive Bron chitiden und verwiesen auf die intermittierende Heimsauerstofftherapie mit ak tuell zusätzliche m Sauerstoffbedarf bei erneutem Infekt der oberen Atemwege mit leichter obstruktiver Komponente ( Urk. 3/1) . D ie Instruktion zur Pflege einer wunden Stelle und einer Rötung sei ebenso abgegeben worden wie zur medika mentöse n Behandlung. Es wurde weiterhin Inhalation vie rmal täglich verschrie ben (Urk. 3/2-3). Dieser Bedarf an Inhalation wurde im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 bestätigt ( Urk. 3/1). 4.9

Aus d em im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. B.___

vom 20. März 2014 geht hervor , dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Pneumopathie leidet, die für Atemwegsinfekte prädisponier t . Zudem seien seine pulmonalen Reserven eingeschränkt, so dass banale Atemwegsinfekte zu pul monalen Exa z erbationen führ t en mit entsprechend vermehrtem Betreuungsbe darf (häufige Inhalationen, Sekret absaugen, Sauerstofftherapie). Im vergange nen Jahr seien die Infektexa z erbationen monatlich aufgetreten mit häufig protrahiertem Verlauf ( Urk. 12). 5 . 5 .1

Im IV-Rundschreiben Nr. 308 wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgeschrie ben, dass die verantwortlichen Ärzte, Eltern und Spitexorganisatio nen vorab das Antragsformular einreichen zur Klärung der zu Hause notwendi gen Vorkehren und deren Verrichtung ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4 oben). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen maximal anrechenbaren Zeitaufwandes ist hernach der ef fektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werd en müssen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (IV Rundschreiben Nr. 308 S. 4).

Gestützt auf dieses Kreisschreiben verfasste die Beschwerdegegnerin den Abklä rungsbericht für Kinderspitex vom 2 8. August 2013 ( Urk. 8/154). Zwar erfolgte entgegen den Vorschriften im Rundschreiben die Abklärung vor Ort nicht in Anwesenheit einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation , doch wur de n deren Auskünfte eingeholt (S. 4 unten) . Wenn damit das Kreisschreiben auch nicht vollends eingehalten wurde, ist dieser Mangel nicht geeignet, den Beweiswert des Bericht s

anzuzweifeln , dies insbesondere unter Berücksichti gung, dass es grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht , über die geeigneten Beweismassnahmen zu entscheiden. Das Gericht hat daher nur, aber immerhin zu prüfen, ob dem Abklärungsbericht Beweiswert beigemessen werden kann, wofür die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung be treffend die Abklärung des Fragebogens „Abklärung Hilflosenentschädigung Minderjährige“ heran zuziehen ist .

Zur Beweiskraft solcher Abklärungsberichte hat das Bundesgericht erwogen, dass dabei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Als Berichterstatterin muss eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der die Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel und begründet sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2013 vom 1 7. Juli 2014 E. 5.3). 5.2

Angesichts der Ergebnisse des wiedergegebenen Abklärungsberichts und dessen Ergänzung en steht ausser Frage, dass nach dem Austritt aus der Klinik im Juni 2013 der erhobene Aufwand ausgewiesen war ( Urk. 8/154/5-8). Dabei legte die Abklärungsperson nachvollziehbar dar, dass für die Massnahmen zur Atemthe rapie, welche täglich viermal iges Inhalieren und einmal iges Absa u gen umfasste

( Urk. 8/154/3 oben) , ein Aufwand von täglich 20 Minuten (anstatt wie vom Beschwerdeführer beantragt 2.5 Stunden) angemessen erschein t (Urk. 8/154/

6-7).

Diese Tätigkeiten wie auch die übrigen anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen sind ausgewiesenermassen und unstreitig durch me dizinisch ausgebildetes Fa chpersonal der Kinderspitex auszuführen. Der für die erste Zeit nach dem Spitalaustritt zugesprochene Kinderspitexeinsatz von ein malig 5 Stunden, zuzüglich 5.25 Stunden wöchentlich für Untersuchung, Be handlung und koordinative Massnahmen als medizinis che Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVG erscheint daher zweifellos als ausgewiesen.

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem weitergehende n Leistungsanspruch verhält. 5. 3

Nach Art. 14 Abs. 3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von medizini schen Massnahmen auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers grundsätzlich die notwendigen medizi nischen Massnahmen weitgehend selbst durchzuführen vermag . Diesem Um stand wurde i m Abklärungsbericht massgeblich Rechnung getragen und ausge führt, die Mutter sei gemäss eigener Darstellung grundsätzlich in der Lage, die erforderlichen medizinischen Massnahmen vollumfänglich sicher zu stellen. In Anbetracht des von ihr zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes erscheint es nachvollziehbar, dass sie dankbar ist um die Unterstützung durch die Kinderspitex, deren Einsatz sie als Entlastung erlebt, zumal die Kinderbe treuung nach der Geburt der Tochter noch anspruchsvoller geworden ist.

Entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht jedoch kein Leistungs anspruch, solange die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern er bracht werden (können) ; denn rechtsprechungsgemäss wird diesen - wenn sie über keine genügende berufliche (medizinische) Fachausbildung

verfügen -

die freiwillig erbrachten therapeutischen Massnahmen nicht im Rahmen der Kin derspitex entschädigt (BGE 136 V 209 E. 7 ; vgl. auch IV Rundschreiben Nr. 308 S. 3 ).

Aufgrund dieser Aktenlage stehen die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht im Einklang mit den Erklärungen der Mutter, sie könne die medizinische Be handlung sicherstellen. Es leuchte t unter diesen Umständen ein, dass die Not wendigkeit, die medizinischen Massnahmen durch medizinisch ausgebildetes Personal vornehmen zu lassen, nicht in dem Ausmass besteh t, wie die Durch führungsstelle der Kinderspitex geltend macht. Es ist weder ersichtlich

noch wird behauptet , dass die Mutter des Versicherten die Vorkehren nicht mehr er bringen könnte . Dem Abstellen auf den Abklärungsbericht steht daher nichts entgegen, zumal aufgrund de r Ausführungen in den Rechtsschriften ersichtlich wird, dass die Durchführungsstelle der Spitex im Fragebogen wie auch in der Bedarfsübersicht d ie durch die Angehörigen erbrachten Leistungen nicht im ge botenen Ausmass mitberücksichtigt hat . Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Fragebogen einfach unbeachtet gelassen, legte doch die hiefür spezialisierte Abklärungsperson im Bericht bezogen auf jede Verrichtung nachvollziehbar dar, wie sie den Behandlungsbedarf ermittelte und weshalb sie nicht auf die Angaben im Fragebogen abstell te ( Urk. 8/154/5 8).

Soweit die Durchführungsstelle im Spitex-Fragebogen ( Urk. 8/150) wie auch beschwerdeweise unter Berufung auf die ärztliche Bescheinigung auf einen grösseren medizinischen Aufwand schloss ( Urk. 1), ist festzuhalten, dass Haus arzt Dr. Z.___ zwar einen solchen bestätigte (vgl. E. 3.2 hievor). Allerdings begründete er die Verordnung in keiner Weise, weshalb seine Bescheinigung den Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen vermag . Dem Fragebogen wie auch dem ärztlichen Attest lässt sich zudem nicht entnehmen, ob und inwiefern auch de r von den Angehörigen geleistete Aufwand berücksichtigt wurde.

Die beweiskräftige Abklärung der IV an Ort und Stelle ergab nach dem Gesag ten , dass die Mutter einen erheblichen Aufwand auf sich nimmt und sämtliche m edizinischen Massnahmen selber und wirksam durchführte, dadurch aber nach der Geburt der Tochter an ihre Grenzen gelangte und durch die Spitex entlastet wurde. Entlastungsmassnahmen fallen jedoch nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG . Unter diesen Umständen erscheint der im Abklärungsbericht (für die Zeit vom 13. Juni bis 1 2. Juli 2013) ermittelte Bedarf für von ausgebildetem Fachpersonal zu er bringende Vorkehren als überzeugend .

Das heisst nun aber nicht, dass für den durch d ie Geburtsgebrechen erforderli chen pflegerischen Mehraufwand der Eltern und für deren Entlastung durch die Kinder-Spitex kein Leistungsanspruch gegenüber der IV besteht. Diesem An spruch ist jedoch nicht unter dem Titel medizinische Massnahmen, sondern über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tra gen. Solche Leistungen wurden denn auch bereits verfügt.

Inwiefern die verfügten Kinderspitex-Leistungen das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalten sollen , legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, wes halb sich Weiterungen hiezu wie auch zur grundsätzlichen Frage, ob d ie Wei sung gesetzeskonform sei , erübrigen. 5.4

Ab 1. Juli 2013 wurde laut Aussage der Mutter - neben den übrigen Vorkehren - nur noch einmal täglich inhaliert ( Urk. 8/154/5 oben). Gemäss unbestritten gebliebener Aufstellung der Spitex trat jedoch bereits am 2 8. August 2013 er neut ein Atemwegsinfekt auf und am 1 0. Oktober 2013 erfolgte eine Notfallbe handlung im Kinderspital, weshalb aus ärztlicher Sicht wieder täglich vermehr tes Inhalieren erforderlich war ( Urk. 8/187, Urk. 3/1-3). Dr. B.___ sprach denn auch von monatlichen Exazerbationen ( Urk. 12). Die Abklärungsperson führte daher am 1. November 2013 zu Recht aus, es sei keine gesundheitliche Ände rung eingetreten, da der Beschwerdeführer immer wieder an Atemwegsinfekten erkranke ( Urk. 8/195/2 Mitte).

Unter diese n Umständen kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegne rin nicht gesagt werden, die Behandlungsbedürftigkeit habe sich dauerhaft und derart verbessert, dass die

anfangs zugesprochenen Kinderspitex-Leistungen bereits ab 1 3. Juli 2013 wieder zu reduzieren waren. Dabei ist zu berücksichti gen, dass neben der Atemweg s therapien im Abklärungsbericht auch andere me dizinischen Massnahmen anerkannt wurden, so für die Beurteilung des Allge meinzustan des und für die Ernährung (Urk. 8/154/6-89). Dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten wäre, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit beizupflichten, als er die einmonatige Leistungszusprache monierte, denn mangels Erfüllung der Revisionsvorausset zungen fällt eine Herabsetzung der Spitexleistungen auf den 1 2. Juli 2013 nicht in Betracht. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass für deren Zei t raum , nämlich vom 13. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 an haltend Spitexleistungen im anfänglich zugesprochenen Umfang zu gewähren sind.

Die Frage, ob die bis am 2 8. Februar 2014 befristete Leistungszusprache rech tens ist oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend machte - bis am 12. Juni 2014 ein Leistungsanspruch besteht ( Urk. 1 S. 2), bleibt der gerichtlichen Prü fung entzogen , denn diese be trifft allein die Verhältnisse bis zum Erl ass der an gefochtenen Verfügung . Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BG E 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) .

Die Vorbringen b etreffend die per 2 8. Februar 2014 angeordnete Leistungsbefris tung sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören; in soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.5

Zusamme nfassend ist der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 2 8. Februar 2014 f olgende Kosten der Kinderspitex übernommen werden: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation ; ¼ Stunde pro Wo che für koordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde ; im Übrigen ist diese ab zuweisen , soweit auf sie ein zu treten ist . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in der Höhe von 800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem Beschwerde führer gestützt auf Art. 61 lit. g A TSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzuspr echen, wobei ein Betrag von Fr. 60 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Ju n i 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch hat auf Kinderspitex , und zwar e inmalig 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation , ¼ Stunde pro Woche für ko ordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen , soweit auf s i e eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 60 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Kranken-Versicherung AG, Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance, Post fach 2568, 6002 Luzern - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) .

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Die tägliche Krankenpflege gilt nicht als medizinische Massnahme zur Behand lung des Geburtsgebrechens, da ihr der therapeutische Ch arakter fehlt (BGE 136 V 209 E. 7). 1. 2

Die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit. b ). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

Mit Blick auf die Hauspflege hielt das Bundesgericht in BGE 136 V 209 fest, dass

nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinn vorzu nehmen sind, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 1 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbil dung durchgeführt werden können (E. 7) .

Jene Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnah men anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenent schädigung und Intensivpflegezuschlag (E. 10.3 ).

E. 1.2 Mit Mitteilung vom 6. April 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Kinderspitex für gesamthaft 15 Stunden Behandlungspflege sowie einmalig drei Stunden für Abklärung, Beratung und ärztliche Visite im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis am 2 8. Februar 2010 (Urk. 8/ 57 ). Im Zusammenhang mit komplexe n Hüftoperation en

(vgl. Urk. 8/139/2) leistete sie sodann für die häus liche Betreuung vor der Aufnahme in die Rehabilitationsklini k ( Urk. 8/97/2 oben, Urk. 8/99-100 , Urk. 8/124/3-6 ) Kostengutsprache für Kinderspitex für die Zeit vom 22. September bis 5. November 2011

( Mitteilung vom 11. Oktober 2011 ,

Urk. 8/104). 1. 3

Wegen einer Bronchitis musste der Beschwerdeführer im Juni 2013 erneut statio när behandelt werden (vgl. Urk. 8/154 S. 2). Auf den Zeitpunkt des Klinik austritts reichte n der behandelnde Kinderarzt und die Durchführungsstelle der Spitex a m 1./ 2. Juli 201 3 den Spitex- Fragebogen und die Verordnung für die Behandlungspflege des Versicherten für die Zeit ab Juni 2013 ein (Urk. 8/150). Nach der Abklärung vor Ort am 22. August 2013 (Bericht vom 28. August 2013, Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 28. August 2013 die Übernahme der Kosten der Kinderspitex vom 1 3. Juni bis 12. Juli 2013 in fol gendem Umfang in Aussicht: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Doku mentation, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und fünf Stun den pro Woche für Untersuchung und Behandlung; für Beratung und Instruk tion der Eltern verneinte sie den L eistung sanspruch ( Urk. 8/156). Auf den nicht aktenkundigen Einwand hin (vgl. Urk. 8/182 -183 und Urk. 8/186-187) verfügte die IV-Stelle am 1 0. Dezember 2013 im angekündigten Sinne; zudem verlän gerte sie die Kostengutsprache für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 und gewährte solange Kinderspitexleistungen von zwei Stunden pro Wo che für Untersuchung und Behandlung ( Urk. 8/193 = Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 erhoben die Eltern des Versicher ten mit Eingabe vom 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragten die Zuspra che von Leistungen für die Dauer von 12 Monaten ab 1 3. Juni 2013 , und zwar in folgendem Umfang: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumenta tion, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und 13 (statt bloss fünf) Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung; im Weiteren er suchten s ie um Übernahme von ¼ Stunde pro Woche für Beratung und Instruk tion der Eltern ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7).

In der Replik vom 2 6. März 2014 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren ( Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 1 4. April 2014 auf Duplik verzichtete ( Urk. 14). Davon wie auch vom Gesuch des Beschwerdeführers , das Gerichtsverfahren zu beschleunig en ( Urk. 16) , wurde der jeweiligen Gegenpartei Kenntnis gegeben ( Urk. 15, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011 , ersetzt durch das IV Rundschreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 , die gemäss Art. 13 f. IVG leistungspflichtigen Pflegemassnahmen im Bereich der Kinderspitex konkreti siert . Im IV Rundschreiben Nr. 308 hat das BSV die anrechenbaren medizini schen Massnahmen und jeweils pauschale Höchstgrenzen abschliessend aufge listet. 1.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen) vorliegen . Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird er höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Das Rentenrevisionsrecht findet sinngemäss Anwendung auf Eingliederungsmass nahmen, soweit sie - wie die Kinderspitex - Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 2014, N 140 zu Art. 30-31). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk.

2) für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013 folgende Kosten der Kinderspitex: - einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation - ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen - 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung

Ferner verlängerte sie

verfügungsweise die Leistungszusprache für die Zeit v om 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 und sprach für Untersuchung und Behand lung zwei Stunden pro Woche zu . Dazu führte sie aus, dass aufgrund der Ab klärung durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Leistungen der Kin derspitex verlängert werden können. Aufgrund der schwierigen pulmonalen Situation scheine es prophylaktisch sinnvoll, während zwei Stunden pro Woche Atemtherapie durchzuführen und die Sekrete abzusaugen.

In

der Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter, son dern verwies lediglich au f den Abklärungsbericht vom 28. August 2013 ( Urk. 8/154) sowie die Stellungnahme n des Abklärungsdienstes und des RAD ( Urk. 8/195). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), dass die für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 gewährten zwei Stunden weder seinem me dizinischen Bedarf noch der Verordnung des Arztes entspreche und darüber hinaus auch das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalte (S. 1 f.). Er könne we der gehen und stehen noch selbständig sitzen und leide immer wieder an schweren Infektionen der Luftweg e ; er müsse alle sechs Stunden (bei Infekten alle vier Stunden) inhalieren und mit zusätzliche m Sauerstoff versorgt werden, und es müsse das überschüssige Sekret abgesaugt werden. Nahrung und Flüs sigkeit müsse über eine Sonde eingegeben werden. Dank der guten Medikation habe er selten epileptische Anfälle, während einem grösseren Anfall müsse je doch ein Notfallmedikament verabreicht werden. Er habe Probleme mit der Ausscheidung und eine empfindliche Haut. Mit Blick auf das IV Rundschreiben Nr. 308 nannte er die im Einzelnen erforderlichen medizinischen Massnahmen, welche durch Pflegefachpersonen ausgeführt werden müssten. Die Eltern wür den eine Vielzahl von medizinischen Massnahmen auf freiwilliger Basis über nehmen, seien jedoch auf die Unterstützung durch Fachpersonen angewiesen. Der behandelnde Arzt habe daher Kinderspitexleistungen von 13 Stunden pro Woche für die Dauer von zwölf Monaten verschrieben (S. 2 ). Die Bedarfsabklä rung sei bereits im sehr engen Rahmen des IV-Rundschreibens Nr. 308 erfolgt. Eine Abklärerin vor Ort könne nicht innerhalb von zwei Stunden darüber ent scheiden, dass diese Zeitvorgabe nicht stimme ( Urk. 11 S. 4 ).

D er Beschwerdeführer v erlangte für d ie Zeit vom 13. Juni 2013 bis 1 2. Juni 2014 die Übernahme von Kinderspitexleistungen in folgendem Umfang: fünf Stunden für Abklärung und Beratung, je ¼ Stunde wöchentlich für Instruktion und Beratung der Eltern sowie für Koord ination mit Fachdiensten und 13 Stunden für Untersuchung und Behandlung. Er wies zudem darauf hin, dass er hospitalisiert werden müsste, w enn die Eltern nicht freiwillig medizinische Massnahmen erbrächten . Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs, da sich die Beschwerdegegnerin nie ernsthaft mit seinen Einwänden aus einandergesetzt habe (S. 3 ; vgl. auch Urk. 11 ). 3. 3.1

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschwerde führer erhobenen Rüge der Gehörsverletzung verhält. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120

V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3 .3

Auch wenn die angefochtene Verfügung nur knapp begründet ist (vgl. dazu auch nachfolgende E.

E. 4 .2

Im Spitex-Fragebogen vom 1./ 2. Juli 2012 ( Urk. 8/150) legten die Eltern des Beschwerdeführers und die Durchführungsstelle der Kinderspitex dar, dass bei aktuell diagnostiziertem Atemwegsinfekt

nach Spitalaustritt am 1 2. Juni 2013 für die Dauer von zwölf Monaten folgende Spitex-Behandlungspflege verordnet worden sei :

Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe (vgl. dazu auch Verordnung für Sauerstofftherapie; Urk. 8/164) , Mund-/Nasenpflege, Verbandwechsel

( VW ) Button, Verabreichen der Sonden kost, Mobilisation im Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 1). Für Untersuchung und Behandlung wurde ein Aufwand von 13 Stunden pro Woche (plus einmalig eine Stunde für die Inhalation im Rahmen des I nfekts am 21. Juni 2013) sowie von 30 Minuten pro Woche für Abklärung und Beratung ermittelt (S. 5). Dazu wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der epileptischen Enzeph a l o pathie wenig Eigenbewegung der Arme habe und voll umfänglich auf Unterstützung angewiesen sei . Er bewege sich wenig (zittern, leichtes Zucken); sein Körpertonus sei hypoton und wegen der ungenügenden Kontrolle des Rumpfes müsse er in einen speziellen Hochstuhl mobilisiert wer den. Seinen Kopf könne er nicht alleine halten. Er habe an beiden Handgelen ken Kontrakturen, weshalb therapeutische Schienen angelegt werden müssten. Nachts werde er in eine Liegeschale mobilisiert .

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, bestätigte den angegebenen Aufwand (S. 6).

Weiter wurde unter dem Titel „Massnahmen zur Abklärung und Beratung“ ein einmaliger Aufwand von fünf Stunden für Abklärung und Beratung , Instruktion und Beratung der Eltern und Koordination mit Fachdiensten von jeweils 15 Mi nuten wöchentlich aufgeführt (S.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf medizinische Mass nahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (vgl. dazu Verfügung vom 1 7. April 2009, Urk. 8/18) .

Strittig und zu prüfen ist hingegen , in welchem Umfang er für d ie Zeit ab 13. Juni 2013 Anspruch auf Spitexleistungen hat.

Hiezu ist fe stzuhalten, dass die angefochtene Verfügung etwas missverständlich formuliert ist. So wurde zwar im Verfügungsdispositiv das im Vorbescheid formulierte Dispositiv über nommen und - unter weiteren Erwägungen - in zeitlicher Hinsicht dahingehend ergänzt, dass darüber hinaus auch für den Zeit raum vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 Leistungen zugesprochen wurden. Allerdings ist

allein dem Verfügungsinhalt nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen,

ob sich die für diesen Zeitraum zugesprochene n Leistungen in zwei Stunden Atemwegbehandlung wöchentlich erschöpf en oder ob diese zu den im Vorbescheid in Aussicht ge stellten Leistungen hinzutreten.

Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 lediglich noch zwei Stunden Spitex leistungen zu gesprochen wurde n (Urk. 1) . Dass der Verfügung effektiv dieser materielle Gehalt beizu messen ist, ergibt sich nach Einsicht in d ie abschliessende Stellungnahme vom 2 9. November 2013 der Abklärungsperson, die mit der Verfasserin der ange fochtene n Verfügung identisch ist , worin diese schloss, aufgrund der schwieri gen pulmonalen Situation seien Untersuchung und Behandlung vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 für wöchentlich zweimal eine Stunde zu übernehmen (Urk. 8/195/4).

Davon ist im Folgenden auszugehen, so dass nicht nur der Leistungsanspruch an sich, sondern darüber hinaus zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse im von der Verfügung beschlagenen Zeitraum bis hin zu deren Erlass derart verändert haben, dass rückwirkend abgestufte Spitex- Leistungen zuzusprechen sind (vgl. E. 1.5 hievor) .

In Bezug auf die konkreten Leistungen sind sich die Parteien einig, dass An spruch besteht auf einmalig fünf Stunden Kinderspitex für Abklärung und Do kumentation. Hingegen ist strittig, ob die zugesprochenen wöchentlich zunächst 5 Stunden und später 2 Stunden für Behandlung und Untersuchung rechtens und ob für die Beratung/Instruktion der Eltern und die Koordination Leistungen geschuldet sind.

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich

Folgendes:

E. 4.6 Im Einwandverfahren führte die Abklärungsperson am 1. November 2013 dazu aus, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe. Wie schon im Sommer 2013 seien wegen de r Atemweg s infekte feuchte und trockene Inhalati onen, Sauerstoffabgabe und Hospitalisationen erforderlich. Die im IV-Rund schreiben fes t gelegten zeitlichen Angaben sollten zur jeweiligen Durchführung der medizinischen Massnahmen ausreichen. Die Mutter des Beschwerdeführers wie auch instruierte Laien seien fähig, die erforderlichen medizinischen Mass nahmen pflichtbewusst durchzuführen. Für die Atemtherapie und die Ernährung mittels Sonde seien keine medizinisch ausgebildeten Fachpersonen notwendig. Für die Mobilisation sei bereits Physiotherapie zugesprochen worden und der Aufwand könne nicht doppelt berücksichtigt werden ( Urk. 8/195/2). 4 . 7

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 5. November 2013 fest, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführe r im Rahmen eines Atemweg s infekts habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Austritt habe er noch inhalieren müssen, anfangs viermal täglich, aktuell noch einmal am Tag. Das Inhalieren könne von einem medizinischen, gut angelern ten Laien durchgeführt werden. Bei einem Kind, das sich selbst nicht bewegen k önne und dessen pulmonale Situation nächtlichen Sauerstoff und Absaugen erfordere, sei es medizinisch nachvollziehbar, dass nach Spitalaustritt eine me dizinische Fachkraft das Inhalieren und Absaugen durchführe und den Zustand des Kindes beurteile. Das Inhalieren habe dann reduziert werden können und sei wohl inskünftig nicht mehr täglich notwendig. Aber Kontrollen des Zustandes durch eine Fachkraft sei en etwa zweimal wöchentlich sinnvoll . Wenn das Ab saugen nicht durch die Eltern durchgeführt werde, sei

die s eine Tätigkeit , die von eine r medizinische n Fachkraft ausgeführt werde sollte (Urk. 8/195/3).

E. 4.8 Nach erneuter Hospitalisation vom 1 0. bis 2 1. November 2013 diagnostizierten die verantwortliche n Ärzte des Kinderspitals C.___ am 2 0. November 2013

neben den bereits bekannten Beschwerden - rezidivierende obstruktive Bron chitiden und verwiesen auf die intermittierende Heimsauerstofftherapie mit ak tuell zusätzliche m Sauerstoffbedarf bei erneutem Infekt der oberen Atemwege mit leichter obstruktiver Komponente ( Urk. 3/1) . D ie Instruktion zur Pflege einer wunden Stelle und einer Rötung sei ebenso abgegeben worden wie zur medika mentöse n Behandlung. Es wurde weiterhin Inhalation vie rmal täglich verschrie ben (Urk. 3/2-3). Dieser Bedarf an Inhalation wurde im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 bestätigt ( Urk. 3/1).

E. 4.9 Aus d em im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. B.___

vom 20. März 2014 geht hervor , dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Pneumopathie leidet, die für Atemwegsinfekte prädisponier t . Zudem seien seine pulmonalen Reserven eingeschränkt, so dass banale Atemwegsinfekte zu pul monalen Exa z erbationen führ t en mit entsprechend vermehrtem Betreuungsbe darf (häufige Inhalationen, Sekret absaugen, Sauerstofftherapie). Im vergange nen Jahr seien die Infektexa z erbationen monatlich aufgetreten mit häufig protrahiertem Verlauf ( Urk. 12). 5 . 5 .1

Im IV-Rundschreiben Nr. 308 wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgeschrie ben, dass die verantwortlichen Ärzte, Eltern und Spitexorganisatio nen vorab das Antragsformular einreichen zur Klärung der zu Hause notwendi gen Vorkehren und deren Verrichtung ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4 oben). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen maximal anrechenbaren Zeitaufwandes ist hernach der ef fektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werd en müssen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (IV Rundschreiben Nr. 308 S. 4).

Gestützt auf dieses Kreisschreiben verfasste die Beschwerdegegnerin den Abklä rungsbericht für Kinderspitex vom 2 8. August 2013 ( Urk. 8/154). Zwar erfolgte entgegen den Vorschriften im Rundschreiben die Abklärung vor Ort nicht in Anwesenheit einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation , doch wur de n deren Auskünfte eingeholt (S. 4 unten) . Wenn damit das Kreisschreiben auch nicht vollends eingehalten wurde, ist dieser Mangel nicht geeignet, den Beweiswert des Bericht s

anzuzweifeln , dies insbesondere unter Berücksichti gung, dass es grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht , über die geeigneten Beweismassnahmen zu entscheiden. Das Gericht hat daher nur, aber immerhin zu prüfen, ob dem Abklärungsbericht Beweiswert beigemessen werden kann, wofür die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung be treffend die Abklärung des Fragebogens „Abklärung Hilflosenentschädigung Minderjährige“ heran zuziehen ist .

Zur Beweiskraft solcher Abklärungsberichte hat das Bundesgericht erwogen, dass dabei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Als Berichterstatterin muss eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der die Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel und begründet sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2013 vom 1 7. Juli 2014 E. 5.3). 5.2

Angesichts der Ergebnisse des wiedergegebenen Abklärungsberichts und dessen Ergänzung en steht ausser Frage, dass nach dem Austritt aus der Klinik im Juni 2013 der erhobene Aufwand ausgewiesen war ( Urk. 8/154/5-8). Dabei legte die Abklärungsperson nachvollziehbar dar, dass für die Massnahmen zur Atemthe rapie, welche täglich viermal iges Inhalieren und einmal iges Absa u gen umfasste

( Urk. 8/154/3 oben) , ein Aufwand von täglich 20 Minuten (anstatt wie vom Beschwerdeführer beantragt 2.5 Stunden) angemessen erschein t (Urk. 8/154/

6-7).

Diese Tätigkeiten wie auch die übrigen anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen sind ausgewiesenermassen und unstreitig durch me dizinisch ausgebildetes Fa chpersonal der Kinderspitex auszuführen. Der für die erste Zeit nach dem Spitalaustritt zugesprochene Kinderspitexeinsatz von ein malig 5 Stunden, zuzüglich 5.25 Stunden wöchentlich für Untersuchung, Be handlung und koordinative Massnahmen als medizinis che Massnahme im Sinne von Art.

E. 7 , vgl. auch Urk. 1 S. 1 und Bedarfsabklärung vom 1 2. Juni 2013, Urk. 3/6 ). 4 .3

Anlässlich der Abklärung vor Ort am 1 4. August 2013 ( Urk. 8/154) litt der Be schwerdeführer neben der epileptischen Enzephalopathie an einem Atemweg s infekt, der mit Sauerstoff und Inhalation alle drei Stunden behandelt wurde. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer in der Folgewoche in den heilpäd agogischen Kindergarten e intrat (vgl. dazu auch

Urk. 8/144 und Urk. 8/178 ) . Die Abklärungsperson führte aus, die Mutter habe erklärt, die Kinderspitex sei eine grosse Entlastung, auch wenn sie mit der me dizinischen Betreuung des Kindes vertraut sei und die allfälligen medizinischen Massnahmen vollumf änglich sicherstellen könne (S. 2). In Übereinstimmung mit dem Fragebogen (E. 4.2 hievor ) schilderte die Abklärungsperson als „Fallprob lematik“ die Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe, Mund-/Nasenpflege, VW Button, Verabreichen der Sondenkost, Mobilisation in den Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 5).

Die Abklärungsperson legte dar, dass medizinisch pflegerische Leistungen in den erwähnten Bereichen nur in kleinem Ausmass notwendig seien. Zu nennen seien prophylaktische Massnahmen aller Art (Medikamentenabgabe, So ndenbe steck abhängen, Button spü len, Kontrolle der Hautverhältnisse, Mobilisation bei Bedarf, Absaugen und Dekubituskontrolle). Eine 24-stündige Überwachungsbe dürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Während der Ernährung werde das Kind al leine in Seitenlage gelassen , woraus zu schliessen sei, dass keine dauernde Ge fahr ständiger Aspiration bestehe. Hierbei handle es sich um keine medizinisch komplexen Massnahmen, die zwingend durch geschultes Fachpersonal durch geführt werden müss t e n . Während den Ferien sowie an den Wochenenden werde die Pflege jeweils durch die Mutter und deren Lebenspartner sicherge stellt. Eine punktuelle Kontrolle zur Prophylaxe eine s weiteren stationären Auf enthalts erscheine durchaus sinnvoll (S. 8).

Als medizinisch-pflegerisch notwendige Leistungen

betrachtete die Abklärungs person einen einmaligen Aufwand von fünf Stunden für die Installation der Kinderspitex (S. 5) und 15 Minuten wöchentlich für koordinative Aufgaben

(S. 6). Weiter berücksichtigte sie jeweils pro Einsatz einen Aufwand von

E. 10 Minu ten für die Beurteilung des Allgemeinzustandes, 20

Minuten für das Inhalieren und Absaugen des Sekrets sowie 20 Minuten für die Ernährung mittels Sonde (S. 7), so dass sie zusammengefasst (für die Zeit vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013) Kinderspitex im Ausmass von fünf Stunden pro Woche als ausgewiesen erach tete (S. 8 unten). 4 .4

Im Vorbescheidverfahren hielt die Durchführungsstelle der Kinderspitex a m 2 4. September 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer Sauerstoff abgegeben und mehrmals täglich die Atemwege abgesaugt werden müss t e n

( Urk. 8/180 ). Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde telefonisch eine Verschlechte rung aufgrund eines Infekts gemeldet und um eine Verlängerung der Kosten gutsprache für Kinderspitex ersucht ( Urk. 8/183) ; am 2 8. Oktober 2013 wurde seitens der Durchführungsstelle der Kinderspitex eine aktualisierte Liste betref fend die erforderlichen medizinischen Massnahme n im Zusammenhang mit der pulmonalen Situation nachge reicht (Urk. 8/186-187). 4 .5

Im undatierten Attest betreffend Sauerstoff und das verordnete Absauggerät hielt Dr. med. A.___ vom Kinderspital fest, de r Beschwerdeführer leide insbe sondere nachts an rezidivierenden Atemnotattacken mit bereits mehrmaliger notfallmässiger Hospitalisation. Der Heimsauerstoff sei nur für solche Notfall situationen ( Urk. 8/184/1).

Dr. med. B.___ vom Kinderspital C.___

legte

am 1 1. Oktober 2013 dar, aufgrund des schweren Geburtsgebrechens leide der Beschwerdeführer an einer Schluck störung und Hustenreflex/-stoss mit konsekutiver Sekretretention. Um das At men zu erleichtern, sei regelmässiges Absaugen nötig. U nter anderem aufgrund der Infekte sei es zu einer chronischen Pne u mopathie gekommen , weshalb der Beschwerdeführer (vor allem bei Atemwegsinfekten) prolongiert nächtlichen Sauerstoffbedarf habe ( Urk. 8/185/3).

E. 14 Abs. 1 IVG erscheint daher zweifellos als ausgewiesen.

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem weitergehende n Leistungsanspruch verhält. 5. 3

Nach Art. 14 Abs. 3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von medizini schen Massnahmen auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers grundsätzlich die notwendigen medizi nischen Massnahmen weitgehend selbst durchzuführen vermag . Diesem Um stand wurde i m Abklärungsbericht massgeblich Rechnung getragen und ausge führt, die Mutter sei gemäss eigener Darstellung grundsätzlich in der Lage, die erforderlichen medizinischen Massnahmen vollumfänglich sicher zu stellen. In Anbetracht des von ihr zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes erscheint es nachvollziehbar, dass sie dankbar ist um die Unterstützung durch die Kinderspitex, deren Einsatz sie als Entlastung erlebt, zumal die Kinderbe treuung nach der Geburt der Tochter noch anspruchsvoller geworden ist.

Entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht jedoch kein Leistungs anspruch, solange die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern er bracht werden (können) ; denn rechtsprechungsgemäss wird diesen - wenn sie über keine genügende berufliche (medizinische) Fachausbildung

verfügen -

die freiwillig erbrachten therapeutischen Massnahmen nicht im Rahmen der Kin derspitex entschädigt (BGE 136 V 209 E. 7 ; vgl. auch IV Rundschreiben Nr. 308 S. 3 ).

Aufgrund dieser Aktenlage stehen die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht im Einklang mit den Erklärungen der Mutter, sie könne die medizinische Be handlung sicherstellen. Es leuchte t unter diesen Umständen ein, dass die Not wendigkeit, die medizinischen Massnahmen durch medizinisch ausgebildetes Personal vornehmen zu lassen, nicht in dem Ausmass besteh t, wie die Durch führungsstelle der Kinderspitex geltend macht. Es ist weder ersichtlich

noch wird behauptet , dass die Mutter des Versicherten die Vorkehren nicht mehr er bringen könnte . Dem Abstellen auf den Abklärungsbericht steht daher nichts entgegen, zumal aufgrund de r Ausführungen in den Rechtsschriften ersichtlich wird, dass die Durchführungsstelle der Spitex im Fragebogen wie auch in der Bedarfsübersicht d ie durch die Angehörigen erbrachten Leistungen nicht im ge botenen Ausmass mitberücksichtigt hat . Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Fragebogen einfach unbeachtet gelassen, legte doch die hiefür spezialisierte Abklärungsperson im Bericht bezogen auf jede Verrichtung nachvollziehbar dar, wie sie den Behandlungsbedarf ermittelte und weshalb sie nicht auf die Angaben im Fragebogen abstell te ( Urk. 8/154/5 8).

Soweit die Durchführungsstelle im Spitex-Fragebogen ( Urk. 8/150) wie auch beschwerdeweise unter Berufung auf die ärztliche Bescheinigung auf einen grösseren medizinischen Aufwand schloss ( Urk. 1), ist festzuhalten, dass Haus arzt Dr. Z.___ zwar einen solchen bestätigte (vgl. E. 3.2 hievor). Allerdings begründete er die Verordnung in keiner Weise, weshalb seine Bescheinigung den Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen vermag . Dem Fragebogen wie auch dem ärztlichen Attest lässt sich zudem nicht entnehmen, ob und inwiefern auch de r von den Angehörigen geleistete Aufwand berücksichtigt wurde.

Die beweiskräftige Abklärung der IV an Ort und Stelle ergab nach dem Gesag ten , dass die Mutter einen erheblichen Aufwand auf sich nimmt und sämtliche m edizinischen Massnahmen selber und wirksam durchführte, dadurch aber nach der Geburt der Tochter an ihre Grenzen gelangte und durch die Spitex entlastet wurde. Entlastungsmassnahmen fallen jedoch nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG . Unter diesen Umständen erscheint der im Abklärungsbericht (für die Zeit vom 13. Juni bis 1 2. Juli 2013) ermittelte Bedarf für von ausgebildetem Fachpersonal zu er bringende Vorkehren als überzeugend .

Das heisst nun aber nicht, dass für den durch d ie Geburtsgebrechen erforderli chen pflegerischen Mehraufwand der Eltern und für deren Entlastung durch die Kinder-Spitex kein Leistungsanspruch gegenüber der IV besteht. Diesem An spruch ist jedoch nicht unter dem Titel medizinische Massnahmen, sondern über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tra gen. Solche Leistungen wurden denn auch bereits verfügt.

Inwiefern die verfügten Kinderspitex-Leistungen das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalten sollen , legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, wes halb sich Weiterungen hiezu wie auch zur grundsätzlichen Frage, ob d ie Wei sung gesetzeskonform sei , erübrigen. 5.4

Ab 1. Juli 2013 wurde laut Aussage der Mutter - neben den übrigen Vorkehren - nur noch einmal täglich inhaliert ( Urk. 8/154/5 oben). Gemäss unbestritten gebliebener Aufstellung der Spitex trat jedoch bereits am 2 8. August 2013 er neut ein Atemwegsinfekt auf und am 1 0. Oktober 2013 erfolgte eine Notfallbe handlung im Kinderspital, weshalb aus ärztlicher Sicht wieder täglich vermehr tes Inhalieren erforderlich war ( Urk. 8/187, Urk. 3/1-3). Dr. B.___ sprach denn auch von monatlichen Exazerbationen ( Urk. 12). Die Abklärungsperson führte daher am 1. November 2013 zu Recht aus, es sei keine gesundheitliche Ände rung eingetreten, da der Beschwerdeführer immer wieder an Atemwegsinfekten erkranke ( Urk. 8/195/2 Mitte).

Unter diese n Umständen kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegne rin nicht gesagt werden, die Behandlungsbedürftigkeit habe sich dauerhaft und derart verbessert, dass die

anfangs zugesprochenen Kinderspitex-Leistungen bereits ab 1 3. Juli 2013 wieder zu reduzieren waren. Dabei ist zu berücksichti gen, dass neben der Atemweg s therapien im Abklärungsbericht auch andere me dizinischen Massnahmen anerkannt wurden, so für die Beurteilung des Allge meinzustan des und für die Ernährung (Urk. 8/154/6-89). Dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten wäre, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit beizupflichten, als er die einmonatige Leistungszusprache monierte, denn mangels Erfüllung der Revisionsvorausset zungen fällt eine Herabsetzung der Spitexleistungen auf den 1 2. Juli 2013 nicht in Betracht. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass für deren Zei t raum , nämlich vom 13. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 an haltend Spitexleistungen im anfänglich zugesprochenen Umfang zu gewähren sind.

Die Frage, ob die bis am 2 8. Februar 2014 befristete Leistungszusprache rech tens ist oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend machte - bis am 12. Juni 2014 ein Leistungsanspruch besteht ( Urk. 1 S. 2), bleibt der gerichtlichen Prü fung entzogen , denn diese be trifft allein die Verhältnisse bis zum Erl ass der an gefochtenen Verfügung . Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BG E 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) .

Die Vorbringen b etreffend die per 2 8. Februar 2014 angeordnete Leistungsbefris tung sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören; in soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.5

Zusamme nfassend ist der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 2 8. Februar 2014 f olgende Kosten der Kinderspitex übernommen werden: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation ; ¼ Stunde pro Wo che für koordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde ; im Übrigen ist diese ab zuweisen , soweit auf sie ein zu treten ist . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in der Höhe von 800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem Beschwerde führer gestützt auf Art. 61 lit. g A TSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzuspr echen, wobei ein Betrag von Fr. 60 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Ju n i 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch hat auf Kinderspitex , und zwar e inmalig 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation , ¼ Stunde pro Woche für ko ordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen , soweit auf s i e eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 60 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Kranken-Versicherung AG, Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance, Post fach 2568, 6002 Luzern - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren am 18. Juli 2008, leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen (Geburtsgebrechen [GG] 390) und an angeborener Epilepsie (GG  387; Urk.  8/14/6 Ziff.  1.3). Am 2
  2. Dezember 2008 meldeten ihn die Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  8/5).      Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch auf Hilflosenentschädigung zunächst verneint e ( Urk.  8/ 29 , Urk.  8/64 ), erteilte sie Kostengutsprachen für verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel . Mit Verfügung vom 2
  3. Juni 2010 ( Urk.  8/64) sprach sie dem Versi cherten schliesslich eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu, und zwar ab
  4. Oktober 2009 wegen leichter und ab 1. Januar 2010 wegen mittlerer Hilflosigkeit , sowie zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreu ungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag ( Urk.  8/64) ; d er Intensivpfle gezuschlag wurde am 1
  5. Septemb er 2011 wieder aufgehoben (Urk.  8/94). 1.2      Mit Mitteilung vom
  6. April 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Kinderspitex für gesamthaft 15 Stunden Behandlungspflege sowie einmalig drei Stunden für Abklärung, Beratung und ärztliche Visite im Zeitraum vom
  7. Dezember 2009 bis am 2
  8. Februar 2010 (Urk.  8/ 57 ). Im Zusammenhang mit komplexe n Hüftoperation en (vgl. Urk.  8/139/2) leistete sie sodann für die häus liche Betreuung vor der Aufnahme in die Rehabilitationsklini k ( Urk.  8/97/2 oben, Urk.  8/99-100 , Urk. 8/124/3-6 ) Kostengutsprache für Kinderspitex für die Zeit vom 22.  September bis
  9. November 2011 ( Mitteilung vom 11. Oktober 2011 , Urk.  8/104).
  10. 3      Wegen einer Bronchitis musste der Beschwerdeführer im Juni 2013 erneut statio när behandelt werden (vgl. Urk.  8/154 S. 2). Auf den Zeitpunkt des Klinik austritts reichte n der behandelnde Kinderarzt und die Durchführungsstelle der Spitex a m 1./
  11. Juli 201 3 den Spitex- Fragebogen und die Verordnung für die Behandlungspflege des Versicherten für die Zeit ab Juni 2013 ein (Urk.  8/150). Nach der Abklärung vor Ort am 22.  August 2013 (Bericht vom 28.  August 2013, Urk.  8/156) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28.  August 2013 die Übernahme der Kosten der Kinderspitex vom 1
  12. Juni bis 12. Juli 2013 in fol gendem Umfang in Aussicht: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Doku mentation, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und fünf Stun den pro Woche für Untersuchung und Behandlung; für Beratung und Instruk tion der Eltern verneinte sie den L eistung sanspruch ( Urk.  8/156). Auf den nicht aktenkundigen Einwand hin (vgl. Urk.  8/182 -183 und Urk.  8/186-187) verfügte die IV-Stelle am 1
  13. Dezember 2013 im angekündigten Sinne; zudem verlän gerte sie die Kostengutsprache für die Zeit vom 1
  14. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 und gewährte solange Kinderspitexleistungen von zwei Stunden pro Wo che für Untersuchung und Behandlung ( Urk.  8/193 = Urk.  2).
  15. G egen die Verfügung vom 1
  16. Dezember 2013 erhoben die Eltern des Versicher ten mit Eingabe vom 1
  17. Januar 2014 Beschwerde und beantragten die Zuspra che von Leistungen für die Dauer von 12 Monaten ab 1
  18. Juni 2013 , und zwar in folgendem Umfang: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumenta tion, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und 13  (statt bloss fünf) Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung; im Weiteren er suchten s ie um Übernahme von ¼ Stunde pro Woche für Beratung und Instruk tion der Eltern ( Urk.  1 S. 2 f.).      Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
  19. Februar 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  7). In der Replik vom 2
  20. März 2014 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren ( Urk.  11), während die Beschwerde gegnerin am 1
  21. April 2014 auf Duplik verzichtete ( Urk.  14). Davon wie auch vom Gesuch des Beschwerdeführers , das Gerichtsverfahren zu beschleunig en ( Urk.  16) , wurde der jeweiligen Gegenpartei Kenntnis gegeben ( Urk.  15, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Versicherte haben bis zum vollendeten 2
  23. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) .      Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs.  3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV).      Die tägliche Krankenpflege gilt nicht als medizinische Massnahme zur Behand lung des Geburtsgebrechens, da ihr der therapeutische Ch arakter fehlt (BGE 136 V 209 E.  7).
  24. 2      Die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs.  1 IVG umfassen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit. b ). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art.  14 Abs.  3 IVG).      Mit Blick auf die Hauspflege hielt das Bundesgericht in BGE 136 V 209 fest, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinn vorzu nehmen sind, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 1 3 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  14 Abs.  1 lit. a IVG und Art. 2 Abs.  3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbil dung durchgeführt werden können (E. 7) . Jene Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnah men anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenent schädigung und Intensivpflegezuschlag (E. 10.3 ). 1.3      Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV Rundschreiben Nr. 297 vom
  25. Februar 2011 , ersetzt durch das IV Rundschreiben Nr. 308 vom 2
  26. Februar 2012 , die gemäss Art. 13 f. IVG leistungspflichtigen Pflegemassnahmen im Bereich der Kinderspitex konkreti siert . Im IV Rundschreiben Nr. 308 hat das BSV die anrechenbaren medizini schen Massnahmen und jeweils pauschale Höchstgrenzen abschliessend aufge listet.
  27. 4      Von den medizinischen Massnahmen zu unterscheiden sind Betreuungsleistun gen, die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. hierzu Art. 42 ff. IVG) entstehen lassen. Diese soll die Dritthilfe zur Vornahme alltäglicher Vorkehren sowie den Aufwand für le benspraktische Begleitung (Art.  42 IVG und Art. 37 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) abgelten. Die Hilflo senentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42 ter Abs.  3 IVG) und seit
  28. Januar 2012 gegebenenfalls durch den Ass is tenzbeitrag (Art. 42 quater ff. IVG) ergänzt. Während medizinische Behandlungskosten im Sinn von Art. 14 Abs.  1 IVG in effektiver Höhe vergütet werden und somit die Kostenübernahme dem in An spruch genommenen Bedarf an medizinischen Massnahmen entspricht, sind so wohl die Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag in drei Stufen pauschaliert (Art. 42 ter Abs.  1 und 3 IVG). Für den die Eltern entlasten den Einsatz der Kinder-Spitex besteht kein Leistungsanspruch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen; diesem ist über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tragen (in BGE 136 V 209 nicht publizierte E. 11.2 des Urteils 8C_ 81/2010 vom
  29. Juli 2010 ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen) vorliegen . Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird er höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Das Rentenrevisionsrecht findet sinngemäss Anwendung auf Eingliederungsmass nahmen, soweit sie - wie die Kinderspitex - Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 2014, N 140 zu Art. 30-31).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung vom 1
  31. Dezember 2013 ( Urk.  2) für den Zeitraum vom 1
  32. Juni bis 1
  33. Juli 2013 folgende Kosten der Kinderspitex: - einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation - ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen - 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung      Ferner verlängerte sie verfügungsweise die Leistungszusprache für die Zeit v om 1
  34. Juli 2013 bis 2
  35. Februar 2014 und sprach für Untersuchung und Behand lung zwei Stunden pro Woche zu . Dazu führte sie aus, dass aufgrund der Ab klärung durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Leistungen der Kin derspitex verlängert werden können. Aufgrund der schwierigen pulmonalen Situation scheine es prophylaktisch sinnvoll, während zwei Stunden pro Woche Atemtherapie durchzuführen und die Sekrete abzusaugen.      In der Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter, son dern verwies lediglich au f den Abklärungsbericht vom 28.  August 2013 ( Urk.  8/154) sowie die Stellungnahme n des Abklärungsdienstes und des RAD ( Urk.  8/195). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk.  1), dass die für die Zeit vom 1
  36. Juli 2013 bis 2
  37. Februar 2014 gewährten zwei Stunden weder seinem me dizinischen Bedarf noch der Verordnung des Arztes entspreche und darüber hinaus auch das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalte (S. 1 f.). Er könne we der gehen und stehen noch selbständig sitzen und leide immer wieder an schweren Infektionen der Luftweg e ; er müsse alle sechs Stunden (bei Infekten alle vier Stunden) inhalieren und mit zusätzliche m Sauerstoff versorgt werden, und es müsse das überschüssige Sekret abgesaugt werden. Nahrung und Flüs sigkeit müsse über eine Sonde eingegeben werden. Dank der guten Medikation habe er selten epileptische Anfälle, während einem grösseren Anfall müsse je doch ein Notfallmedikament verabreicht werden. Er habe Probleme mit der Ausscheidung und eine empfindliche Haut. Mit Blick auf das IV Rundschreiben Nr. 308 nannte er die im Einzelnen erforderlichen medizinischen Massnahmen, welche durch Pflegefachpersonen ausgeführt werden müssten. Die Eltern wür den eine Vielzahl von medizinischen Massnahmen auf freiwilliger Basis über nehmen, seien jedoch auf die Unterstützung durch Fachpersonen angewiesen. Der behandelnde Arzt habe daher Kinderspitexleistungen von 13 Stunden pro Woche für die Dauer von zwölf Monaten verschrieben (S. 2 ). Die Bedarfsabklä rung sei bereits im sehr engen Rahmen des IV-Rundschreibens Nr. 308 erfolgt. Eine Abklärerin vor Ort könne nicht innerhalb von zwei Stunden darüber ent scheiden, dass diese Zeitvorgabe nicht stimme ( Urk.  11 S. 4 ).      D er Beschwerdeführer v erlangte für d ie Zeit vom 13.  Juni 2013 bis 1
  38. Juni 2014 die Übernahme von Kinderspitexleistungen in folgendem Umfang: fünf Stunden für Abklärung und Beratung, je ¼ Stunde wöchentlich für Instruktion und Beratung der Eltern sowie für Koord ination mit Fachdiensten und 13  Stunden für Untersuchung und Behandlung. Er wies zudem darauf hin, dass er hospitalisiert werden müsste, w enn die Eltern nicht freiwillig medizinische Massnahmen erbrächten . Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs, da sich die Beschwerdegegnerin nie ernsthaft mit seinen Einwänden aus einandergesetzt habe (S. 3 ; vgl. auch Urk.  11 ).
  39. 3.1      In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschwerde führer erhobenen Rüge der Gehörsverletzung verhält. 3.2      Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.  3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.  5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3 .3      Auch wenn die angefochtene Verfügung nur knapp begründet ist (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.1 ) , w erden darin immerhin die wesentlichsten Überle gungen genannt, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte . Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tangiert ist, wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Dieser Schluss drängt sich auch mit Blick auf die Verfah rensökonomie auf, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht um Rückweisung der Sache ersuchte .
  40. 4.1      Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf medizinische Mass nahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (vgl. dazu Verfügung vom 1
  41. April 2009, Urk.  8/18) .      Strittig und zu prüfen ist hingegen , in welchem Umfang er für d ie Zeit ab
  42. Juni 2013 Anspruch auf Spitexleistungen hat. Hiezu ist fe stzuhalten, dass die angefochtene Verfügung etwas missverständlich formuliert ist. So wurde zwar im Verfügungsdispositiv das im Vorbescheid formulierte Dispositiv über nommen und - unter weiteren Erwägungen - in zeitlicher Hinsicht dahingehend ergänzt, dass darüber hinaus auch für den Zeit raum vom 1
  43. Juli 2013 bis 2
  44. Februar 2014 Leistungen zugesprochen wurden. Allerdings ist allein dem Verfügungsinhalt nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, ob sich die für diesen Zeitraum zugesprochene n Leistungen in zwei Stunden Atemwegbehandlung wöchentlich erschöpf en oder ob diese zu den im Vorbescheid in Aussicht ge stellten Leistungen hinzutreten.      Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass für die Zeit vom 1
  45. Juli 2013 bis 2
  46. Februar 2014 lediglich noch zwei Stunden Spitex leistungen zu gesprochen wurde n (Urk. 1) . Dass der Verfügung effektiv dieser materielle Gehalt beizu messen ist, ergibt sich nach Einsicht in d ie abschliessende Stellungnahme vom 2
  47. November 2013 der Abklärungsperson, die mit der Verfasserin der ange fochtene n Verfügung identisch ist , worin diese schloss, aufgrund der schwieri gen pulmonalen Situation seien Untersuchung und Behandlung vom 1
  48. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 für wöchentlich zweimal eine Stunde zu übernehmen (Urk. 8/195/4).      Davon ist im Folgenden auszugehen, so dass nicht nur der Leistungsanspruch an sich, sondern darüber hinaus zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse im von der Verfügung beschlagenen Zeitraum bis hin zu deren Erlass derart verändert haben, dass rückwirkend abgestufte Spitex- Leistungen zuzusprechen sind (vgl. E. 1.5 hievor) .      In Bezug auf die konkreten Leistungen sind sich die Parteien einig, dass An spruch besteht auf einmalig fünf Stunden Kinderspitex für Abklärung und Do kumentation. Hingegen ist strittig, ob die zugesprochenen wöchentlich zunächst 5 Stunden und später 2 Stunden für Behandlung und Untersuchung rechtens und ob für die Beratung/Instruktion der Eltern und die Koordination Leistungen geschuldet sind.      Aus den aufliegenden Akten ergibt sich Folgendes: 4 .2      Im Spitex-Fragebogen vom 1./
  49. Juli 2012 ( Urk.  8/150) legten die Eltern des Beschwerdeführers und die Durchführungsstelle der Kinderspitex dar, dass bei aktuell diagnostiziertem Atemwegsinfekt nach Spitalaustritt am 1
  50. Juni 2013 für die Dauer von zwölf Monaten folgende Spitex-Behandlungspflege verordnet worden sei : Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe (vgl. dazu auch Verordnung für Sauerstofftherapie; Urk. 8/164) , Mund-/Nasenpflege, Verbandwechsel ( VW ) Button, Verabreichen der Sonden kost, Mobilisation im Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 1). Für Untersuchung und Behandlung wurde ein Aufwand von 13  Stunden pro Woche (plus einmalig eine Stunde für die Inhalation im Rahmen des I nfekts am 21.  Juni 2013) sowie von 30 Minuten pro Woche für Abklärung und Beratung ermittelt (S. 5). Dazu wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der epileptischen Enzeph a l o pathie wenig Eigenbewegung der Arme habe und voll umfänglich auf Unterstützung angewiesen sei . Er bewege sich wenig (zittern, leichtes Zucken); sein Körpertonus sei hypoton und wegen der ungenügenden Kontrolle des Rumpfes müsse er in einen speziellen Hochstuhl mobilisiert wer den. Seinen Kopf könne er nicht alleine halten. Er habe an beiden Handgelen ken Kontrakturen, weshalb therapeutische Schienen angelegt werden müssten. Nachts werde er in eine Liegeschale mobilisiert . Der behandelnde Dr.  med. Z.___ , Kinderarzt FMH, bestätigte den angegebenen Aufwand (S. 6).      Weiter wurde unter dem Titel „Massnahmen zur Abklärung und Beratung“ ein einmaliger Aufwand von fünf Stunden für Abklärung und Beratung , Instruktion und Beratung der Eltern und Koordination mit Fachdiensten von jeweils 15 Mi nuten wöchentlich aufgeführt (S.  7 , vgl. auch Urk.  1 S. 1 und Bedarfsabklärung vom 1
  51. Juni 2013, Urk.  3/6 ). 4 .3      Anlässlich der Abklärung vor Ort am 1
  52. August 2013 ( Urk.  8/154) litt der Be schwerdeführer neben der epileptischen Enzephalopathie an einem Atemweg s infekt, der mit Sauerstoff und Inhalation alle drei Stunden behandelt wurde. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer in der Folgewoche in den heilpäd agogischen Kindergarten e intrat (vgl. dazu auch Urk.  8/144 und Urk.  8/178 ) . Die Abklärungsperson führte aus, die Mutter habe erklärt, die Kinderspitex sei eine grosse Entlastung, auch wenn sie mit der me dizinischen Betreuung des Kindes vertraut sei und die allfälligen medizinischen Massnahmen vollumf änglich sicherstellen könne (S.  2). In Übereinstimmung mit dem Fragebogen (E. 4.2 hievor ) schilderte die Abklärungsperson als „Fallprob lematik“ die Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe, Mund-/Nasenpflege, VW Button, Verabreichen der Sondenkost, Mobilisation in den Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 5).      Die Abklärungsperson legte dar, dass medizinisch pflegerische Leistungen in den erwähnten Bereichen nur in kleinem Ausmass notwendig seien. Zu nennen seien prophylaktische Massnahmen aller Art (Medikamentenabgabe, So ndenbe steck abhängen, Button spü len, Kontrolle der Hautverhältnisse, Mobilisation bei Bedarf, Absaugen und Dekubituskontrolle). Eine 24-stündige Überwachungsbe dürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Während der Ernährung werde das Kind al leine in Seitenlage gelassen , woraus zu schliessen sei, dass keine dauernde Ge fahr ständiger Aspiration bestehe. Hierbei handle es sich um keine medizinisch komplexen Massnahmen, die zwingend durch geschultes Fachpersonal durch geführt werden müss t e n . Während den Ferien sowie an den Wochenenden werde die Pflege jeweils durch die Mutter und deren Lebenspartner sicherge stellt. Eine punktuelle Kontrolle zur Prophylaxe eine s weiteren stationären Auf enthalts erscheine durchaus sinnvoll (S. 8).      Als medizinisch-pflegerisch notwendige Leistungen betrachtete die Abklärungs person einen einmaligen Aufwand von fünf Stunden für die Installation der Kinderspitex (S. 5) und 15 Minuten wöchentlich für koordinative Aufgaben (S. 6). Weiter berücksichtigte sie jeweils pro Einsatz einen Aufwand von 10 Minu ten für die Beurteilung des Allgemeinzustandes, 20   Minuten für das Inhalieren und Absaugen des Sekrets sowie 20 Minuten für die Ernährung mittels Sonde (S. 7), so dass sie zusammengefasst (für die Zeit vom 1
  53. Juni bis 1
  54. Juli 2013) Kinderspitex im Ausmass von fünf Stunden pro Woche als ausgewiesen erach tete (S. 8 unten). 4 .4      Im Vorbescheidverfahren hielt die Durchführungsstelle der Kinderspitex a m 2
  55. September 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer Sauerstoff abgegeben und mehrmals täglich die Atemwege abgesaugt werden müss t e n ( Urk.  8/180 ). Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde telefonisch eine Verschlechte rung aufgrund eines Infekts gemeldet und um eine Verlängerung der Kosten gutsprache für Kinderspitex ersucht ( Urk.  8/183) ; am 2
  56. Oktober 2013 wurde seitens der Durchführungsstelle der Kinderspitex eine aktualisierte Liste betref fend die erforderlichen medizinischen Massnahme n im Zusammenhang mit der pulmonalen Situation nachge reicht (Urk.  8/186-187). 4 .5      Im undatierten Attest betreffend Sauerstoff und das verordnete Absauggerät hielt Dr.  med. A.___ vom Kinderspital fest, de r Beschwerdeführer leide insbe sondere nachts an rezidivierenden Atemnotattacken mit bereits mehrmaliger notfallmässiger Hospitalisation. Der Heimsauerstoff sei nur für solche Notfall situationen ( Urk.  8/184/1).      Dr.  med. B.___ vom Kinderspital C.___ legte am 1
  57. Oktober 2013 dar, aufgrund des schweren Geburtsgebrechens leide der Beschwerdeführer an einer Schluck störung und Hustenreflex/-stoss mit konsekutiver Sekretretention. Um das At men zu erleichtern, sei regelmässiges Absaugen nötig. U nter anderem aufgrund der Infekte sei es zu einer chronischen Pne u mopathie gekommen , weshalb der Beschwerdeführer (vor allem bei Atemwegsinfekten) prolongiert nächtlichen Sauerstoffbedarf habe ( Urk.  8/185/3). 4.6      Im Einwandverfahren führte die Abklärungsperson am
  58. November 2013 dazu aus, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe. Wie schon im Sommer 2013 seien wegen de r Atemweg s infekte feuchte und trockene Inhalati onen, Sauerstoffabgabe und Hospitalisationen erforderlich. Die im IV-Rund schreiben fes t gelegten zeitlichen Angaben sollten zur jeweiligen Durchführung der medizinischen Massnahmen ausreichen. Die Mutter des Beschwerdeführers wie auch instruierte Laien seien fähig, die erforderlichen medizinischen Mass nahmen pflichtbewusst durchzuführen. Für die Atemtherapie und die Ernährung mittels Sonde seien keine medizinisch ausgebildeten Fachpersonen notwendig. Für die Mobilisation sei bereits Physiotherapie zugesprochen worden und der Aufwand könne nicht doppelt berücksichtigt werden ( Urk.  8/195/2). 4 . 7      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am
  59. November 2013 fest, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführe r im Rahmen eines Atemweg s infekts habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Austritt habe er noch inhalieren müssen, anfangs viermal täglich, aktuell noch einmal am Tag. Das Inhalieren könne von einem medizinischen, gut angelern ten Laien durchgeführt werden. Bei einem Kind, das sich selbst nicht bewegen k önne und dessen pulmonale Situation nächtlichen Sauerstoff und Absaugen erfordere, sei es medizinisch nachvollziehbar, dass nach Spitalaustritt eine me dizinische Fachkraft das Inhalieren und Absaugen durchführe und den Zustand des Kindes beurteile. Das Inhalieren habe dann reduziert werden können und sei wohl inskünftig nicht mehr täglich notwendig. Aber Kontrollen des Zustandes durch eine Fachkraft sei en etwa zweimal wöchentlich sinnvoll . Wenn das Ab saugen nicht durch die Eltern durchgeführt werde, sei die s eine Tätigkeit , die von eine r medizinische n Fachkraft ausgeführt werde sollte (Urk.  8/195/3). 4.8      Nach erneuter Hospitalisation vom 1
  60. bis 2
  61. November 2013 diagnostizierten die verantwortliche n Ärzte des Kinderspitals C.___ am 2
  62. November 2013   neben den bereits bekannten Beschwerden - rezidivierende obstruktive Bron chitiden und verwiesen auf die intermittierende Heimsauerstofftherapie mit ak tuell zusätzliche m Sauerstoffbedarf bei erneutem Infekt der oberen Atemwege mit leichter obstruktiver Komponente ( Urk.  3/1) . D ie Instruktion zur Pflege einer wunden Stelle und einer Rötung sei ebenso abgegeben worden wie zur medika mentöse n Behandlung. Es wurde weiterhin Inhalation vie rmal täglich verschrie ben (Urk.  3/2-3). Dieser Bedarf an Inhalation wurde im Bericht vom 1
  63. Dezember 2013 bestätigt ( Urk.  3/1). 4.9      Aus d em im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr.  B.___ vom 20.  März 2014 geht hervor , dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Pneumopathie leidet, die für Atemwegsinfekte prädisponier t . Zudem seien seine pulmonalen Reserven eingeschränkt, so dass banale Atemwegsinfekte zu pul monalen Exa z erbationen führ t en mit entsprechend vermehrtem Betreuungsbe darf (häufige Inhalationen, Sekret absaugen, Sauerstofftherapie). Im vergange nen Jahr seien die Infektexa z erbationen monatlich aufgetreten mit häufig protrahiertem Verlauf ( Urk.  12). 5 . 5 .1      Im IV-Rundschreiben Nr. 308 wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgeschrie ben, dass die verantwortlichen Ärzte, Eltern und Spitexorganisatio nen vorab das Antragsformular einreichen zur Klärung der zu Hause notwendi gen Vorkehren und deren Verrichtung ( IV-Rundschreiben Nr.  308 S. 4 oben). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen maximal anrechenbaren Zeitaufwandes ist hernach der ef fektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werd en müssen (IV-Rundschreiben Nr.  308 S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (IV Rundschreiben Nr. 308 S. 4).      Gestützt auf dieses Kreisschreiben verfasste die Beschwerdegegnerin den Abklä rungsbericht für Kinderspitex vom 2
  64. August 2013 ( Urk.  8/154). Zwar erfolgte entgegen den Vorschriften im Rundschreiben die Abklärung vor Ort nicht in Anwesenheit einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation , doch wur de n deren Auskünfte eingeholt (S. 4 unten) . Wenn damit das Kreisschreiben auch nicht vollends eingehalten wurde, ist dieser Mangel nicht geeignet, den Beweiswert des Bericht s anzuzweifeln , dies insbesondere unter Berücksichti gung, dass es grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht , über die geeigneten Beweismassnahmen zu entscheiden. Das Gericht hat daher nur, aber immerhin zu prüfen, ob dem Abklärungsbericht Beweiswert beigemessen werden kann, wofür die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung be treffend die Abklärung des Fragebogens „Abklärung Hilflosenentschädigung Minderjährige“ heran zuziehen ist .      Zur Beweiskraft solcher Abklärungsberichte hat das Bundesgericht erwogen, dass dabei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Als Berichterstatterin muss eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der die Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel und begründet sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2013 vom 1
  65. Juli 2014 E. 5.3). 5.2      Angesichts der Ergebnisse des wiedergegebenen Abklärungsberichts und dessen Ergänzung en steht ausser Frage, dass nach dem Austritt aus der Klinik im Juni 2013 der erhobene Aufwand ausgewiesen war ( Urk.  8/154/5-8). Dabei legte die Abklärungsperson nachvollziehbar dar, dass für die Massnahmen zur Atemthe rapie, welche täglich viermal iges Inhalieren und einmal iges Absa u gen umfasste ( Urk.  8/154/3 oben) , ein Aufwand von täglich 20 Minuten (anstatt wie vom Beschwerdeführer beantragt 2.5 Stunden) angemessen erschein t (Urk. 8/154/ 6-7). Diese Tätigkeiten wie auch die übrigen anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen sind ausgewiesenermassen und unstreitig durch me dizinisch ausgebildetes Fa chpersonal der Kinderspitex auszuführen. Der für die erste Zeit nach dem Spitalaustritt zugesprochene Kinderspitexeinsatz von ein malig 5  Stunden, zuzüglich 5.25 Stunden wöchentlich für Untersuchung, Be handlung und koordinative Massnahmen als medizinis che Massnahme im Sinne von Art.  14 Abs.  1 IVG erscheint daher zweifellos als ausgewiesen.      Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem weitergehende n Leistungsanspruch verhält.
  66. 3      Nach Art. 14 Abs.  3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von medizini schen Massnahmen auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers grundsätzlich die notwendigen medizi nischen Massnahmen weitgehend selbst durchzuführen vermag . Diesem Um stand wurde i m Abklärungsbericht massgeblich Rechnung getragen und ausge führt, die Mutter sei gemäss eigener Darstellung grundsätzlich in der Lage, die erforderlichen medizinischen Massnahmen vollumfänglich sicher zu stellen. In Anbetracht des von ihr zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes erscheint es nachvollziehbar, dass sie dankbar ist um die Unterstützung durch die Kinderspitex, deren Einsatz sie als Entlastung erlebt, zumal die Kinderbe treuung nach der Geburt der Tochter noch anspruchsvoller geworden ist. Entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht jedoch kein Leistungs anspruch, solange die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern er bracht werden (können) ; denn rechtsprechungsgemäss wird diesen - wenn sie über keine genügende berufliche (medizinische) Fachausbildung verfügen - die freiwillig erbrachten therapeutischen Massnahmen nicht im Rahmen der Kin derspitex entschädigt (BGE 136 V 209 E. 7 ; vgl. auch IV Rundschreiben Nr. 308 S. 3 ).      Aufgrund dieser Aktenlage stehen die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht im Einklang mit den Erklärungen der Mutter, sie könne die medizinische Be handlung sicherstellen. Es leuchte t unter diesen Umständen ein, dass die Not wendigkeit, die medizinischen Massnahmen durch medizinisch ausgebildetes Personal vornehmen zu lassen, nicht in dem Ausmass besteh t, wie die Durch führungsstelle der Kinderspitex geltend macht. Es ist weder ersichtlich noch wird behauptet , dass die Mutter des Versicherten die Vorkehren nicht mehr er bringen könnte . Dem Abstellen auf den Abklärungsbericht steht daher nichts entgegen, zumal aufgrund de r Ausführungen in den Rechtsschriften ersichtlich wird, dass die Durchführungsstelle der Spitex im Fragebogen wie auch in der Bedarfsübersicht d ie durch die Angehörigen erbrachten Leistungen nicht im ge botenen Ausmass mitberücksichtigt hat . Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Fragebogen einfach unbeachtet gelassen, legte doch die hiefür spezialisierte Abklärungsperson im Bericht bezogen auf jede Verrichtung nachvollziehbar dar, wie sie den Behandlungsbedarf ermittelte und weshalb sie nicht auf die Angaben im Fragebogen abstell te ( Urk.  8/154/5 8).      Soweit die Durchführungsstelle im Spitex-Fragebogen ( Urk.  8/150) wie auch beschwerdeweise unter Berufung auf die ärztliche Bescheinigung auf einen grösseren medizinischen Aufwand schloss ( Urk.  1), ist festzuhalten, dass Haus arzt Dr.  Z.___ zwar einen solchen bestätigte (vgl. E. 3.2 hievor). Allerdings begründete er die Verordnung in keiner Weise, weshalb seine Bescheinigung den Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen vermag . Dem Fragebogen wie auch dem ärztlichen Attest lässt sich zudem nicht entnehmen, ob und inwiefern auch de r von den Angehörigen geleistete Aufwand berücksichtigt wurde.      Die beweiskräftige Abklärung der IV an Ort und Stelle ergab nach dem Gesag ten , dass die Mutter einen erheblichen Aufwand auf sich nimmt und sämtliche m edizinischen Massnahmen selber und wirksam durchführte, dadurch aber nach der Geburt der Tochter an ihre Grenzen gelangte und durch die Spitex entlastet wurde. Entlastungsmassnahmen fallen jedoch nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs.  1 und Art. 14 Abs.  1 lit. a IVG . Unter diesen Umständen erscheint der im Abklärungsbericht (für die Zeit vom 13. Juni bis 1
  67. Juli 2013) ermittelte Bedarf für von ausgebildetem Fachpersonal zu er bringende Vorkehren als überzeugend .      Das heisst nun aber nicht, dass für den durch d ie Geburtsgebrechen erforderli chen pflegerischen Mehraufwand der Eltern und für deren Entlastung durch die Kinder-Spitex kein Leistungsanspruch gegenüber der IV besteht. Diesem An spruch ist jedoch nicht unter dem Titel medizinische Massnahmen, sondern über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tra gen. Solche Leistungen wurden denn auch bereits verfügt.      Inwiefern die verfügten Kinderspitex-Leistungen das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalten sollen , legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, wes halb sich Weiterungen hiezu wie auch zur grundsätzlichen Frage, ob d ie Wei sung gesetzeskonform sei , erübrigen. 5.4      Ab
  68. Juli 2013 wurde laut Aussage der Mutter - neben den übrigen Vorkehren - nur noch einmal täglich inhaliert ( Urk.  8/154/5 oben). Gemäss unbestritten gebliebener Aufstellung der Spitex trat jedoch bereits am 2
  69. August 2013 er neut ein Atemwegsinfekt auf und am 1
  70. Oktober 2013 erfolgte eine Notfallbe handlung im Kinderspital, weshalb aus ärztlicher Sicht wieder täglich vermehr tes Inhalieren erforderlich war ( Urk.  8/187, Urk.  3/1-3). Dr.  B.___ sprach denn auch von monatlichen Exazerbationen ( Urk.  12). Die Abklärungsperson führte daher am
  71. November 2013 zu Recht aus, es sei keine gesundheitliche Ände rung eingetreten, da der Beschwerdeführer immer wieder an Atemwegsinfekten erkranke ( Urk.  8/195/2 Mitte).      Unter diese n Umständen kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegne rin nicht gesagt werden, die Behandlungsbedürftigkeit habe sich dauerhaft und derart verbessert, dass die anfangs zugesprochenen Kinderspitex-Leistungen bereits ab 1
  72. Juli 2013 wieder zu reduzieren waren. Dabei ist zu berücksichti gen, dass neben der Atemweg s therapien im Abklärungsbericht auch andere me dizinischen Massnahmen anerkannt wurden, so für die Beurteilung des Allge meinzustan des und für die Ernährung (Urk.  8/154/6-89). Dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten wäre, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.      Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit beizupflichten, als er die einmonatige Leistungszusprache monierte, denn mangels Erfüllung der Revisionsvorausset zungen fällt eine Herabsetzung der Spitexleistungen auf den 1
  73. Juli 2013 nicht in Betracht. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass für deren Zei t raum , nämlich vom 13.  Juli 2013 bis 2
  74. Februar 2014 an haltend Spitexleistungen im anfänglich zugesprochenen Umfang zu gewähren sind.      Die Frage, ob die bis am 2
  75. Februar 2014 befristete Leistungszusprache rech tens ist oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend machte - bis am 12. Juni 2014 ein Leistungsanspruch besteht ( Urk.  1 S. 2), bleibt der gerichtlichen Prü fung entzogen , denn diese be trifft allein die Verhältnisse bis zum Erl ass der an gefochtenen Verfügung . Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BG E 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) .      Die Vorbringen b etreffend die per 2
  76. Februar 2014 angeordnete Leistungsbefris tung sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören; in soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.5      Zusamme nfassend ist der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1
  77. Juni bis 2
  78. Februar 2014 f olgende Kosten der Kinderspitex übernommen werden: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation ; ¼ Stunde pro Wo che für koordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde ; im Übrigen ist diese ab zuweisen , soweit auf sie ein zu treten ist .
  79. 6.1      Gemäss Art. 69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt.      Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in der Höhe von 800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem Beschwerde führer gestützt auf Art. 61 lit. g A TSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzuspr echen, wobei ein Betrag von Fr.  60 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt:
  80. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  81. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1
  82. Ju n i 2013 bis 2
  83. Februar 2014 Anspruch hat auf Kinderspitex , und zwar e inmalig 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation , ¼ Stunde pro Woche für ko ordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit auf s i e eingetreten wird.
  84. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  85. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  60 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  86. Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Kranken-Versicherung AG, Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance, Post fach 2568, 6002 Luzern - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00081 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom

30. Dezember 2014 in Sachen X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich Schaffhauserstrasse 85, 8057 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 18. Juli 2008, leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen (Geburtsgebrechen [GG] 390) und an angeborener Epilepsie (GG 387; Urk. 8/14/6 Ziff. 1.3). Am 2 9. Dezember 2008 meldeten ihn die Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/5).

Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den An spruch auf Hilflosenentschädigung zunächst verneint e ( Urk. 8/ 29 , Urk. 8/64 ), erteilte sie Kostengutsprachen für verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel . Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2010 ( Urk. 8/64) sprach sie dem Versi cherten schliesslich

eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu, und zwar ab 1. Oktober 2009

wegen leichter und ab 1. Januar 2010 wegen mittlerer Hilflosigkeit , sowie zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreu ungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag ( Urk. 8/64) ; d er Intensivpfle gezuschlag wurde am 1 3. Septemb er 2011 wieder aufgehoben

(Urk. 8/94). 1.2

Mit Mitteilung vom 6. April 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Kinderspitex für gesamthaft 15 Stunden Behandlungspflege sowie einmalig drei Stunden für Abklärung, Beratung und ärztliche Visite im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis am 2 8. Februar 2010 (Urk. 8/ 57 ). Im Zusammenhang mit komplexe n Hüftoperation en

(vgl. Urk. 8/139/2) leistete sie sodann für die häus liche Betreuung vor der Aufnahme in die Rehabilitationsklini k ( Urk. 8/97/2 oben, Urk. 8/99-100 , Urk. 8/124/3-6 ) Kostengutsprache für Kinderspitex für die Zeit vom 22. September bis 5. November 2011

( Mitteilung vom 11. Oktober 2011 ,

Urk. 8/104). 1. 3

Wegen einer Bronchitis musste der Beschwerdeführer im Juni 2013 erneut statio när behandelt werden (vgl. Urk. 8/154 S. 2). Auf den Zeitpunkt des Klinik austritts reichte n der behandelnde Kinderarzt und die Durchführungsstelle der Spitex a m 1./ 2. Juli 201 3 den Spitex- Fragebogen und die Verordnung für die Behandlungspflege des Versicherten für die Zeit ab Juni 2013 ein (Urk. 8/150). Nach der Abklärung vor Ort am 22. August 2013 (Bericht vom 28. August 2013, Urk. 8/156) stellte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 28. August 2013 die Übernahme der Kosten der Kinderspitex vom 1 3. Juni bis 12. Juli 2013 in fol gendem Umfang in Aussicht: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Doku mentation, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und fünf Stun den pro Woche für Untersuchung und Behandlung; für Beratung und Instruk tion der Eltern verneinte sie den L eistung sanspruch ( Urk. 8/156). Auf den nicht aktenkundigen Einwand hin (vgl. Urk. 8/182 -183 und Urk. 8/186-187) verfügte die IV-Stelle am 1 0. Dezember 2013 im angekündigten Sinne; zudem verlän gerte sie die Kostengutsprache für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 und gewährte solange Kinderspitexleistungen von zwei Stunden pro Wo che für Untersuchung und Behandlung ( Urk. 8/193 = Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 erhoben die Eltern des Versicher ten mit Eingabe vom 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragten die Zuspra che von Leistungen für die Dauer von 12 Monaten ab 1 3. Juni 2013 , und zwar in folgendem Umfang: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumenta tion, ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen und 13 (statt bloss fünf) Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung; im Weiteren er suchten s ie um Übernahme von ¼ Stunde pro Woche für Beratung und Instruk tion der Eltern ( Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7).

In der Replik vom 2 6. März 2014 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren ( Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 1 4. April 2014 auf Duplik verzichtete ( Urk. 14). Davon wie auch vom Gesuch des Beschwerdeführers , das Gerichtsverfahren zu beschleunig en ( Urk. 16) , wurde der jeweiligen Gegenpartei Kenntnis gegeben ( Urk. 15, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG) .

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV).

Die tägliche Krankenpflege gilt nicht als medizinische Massnahme zur Behand lung des Geburtsgebrechens, da ihr der therapeutische Ch arakter fehlt (BGE 136 V 209 E. 7). 1. 2

Die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die Behand lung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfs personen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit. b ). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

Mit Blick auf die Hauspflege hielt das Bundesgericht in BGE 136 V 209 fest, dass

nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinn vorzu nehmen sind, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 1 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbil dung durchgeführt werden können (E. 7) .

Jene Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnah men anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenent schädigung und Intensivpflegezuschlag (E. 10.3 ). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011 , ersetzt durch das IV Rundschreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 , die gemäss Art. 13 f. IVG leistungspflichtigen Pflegemassnahmen im Bereich der Kinderspitex konkreti siert . Im IV Rundschreiben Nr. 308 hat das BSV die anrechenbaren medizini schen Massnahmen und jeweils pauschale Höchstgrenzen abschliessend aufge listet. 1. 4

Von den medizinischen Massnahmen zu unterscheiden sind Betreuungsleistun gen, die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. hierzu Art. 42 ff. IVG) entstehen lassen. Diese soll die Dritthilfe zur Vornahme alltäglicher Vorkehren sowie den Aufwand für le benspraktische Begleitung (Art. 42 IVG und Art. 37 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) abgelten. Die Hilflo senentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42 ter

Abs. 3 IVG)

und seit 1. Januar 2012 gegebenenfalls durch den Ass is tenzbeitrag (Art. 42 quater ff. IVG)

ergänzt. Während medizinische Behandlungskosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 IVG in effektiver Höhe vergütet werden und somit die Kostenübernahme dem in An spruch genommenen Bedarf an medizinischen Massnahmen entspricht, sind so wohl die Hilflosenentschädigung als auch der Intensivpflegezuschlag in drei Stufen pauschaliert (Art. 42 ter

Abs. 1 und 3 IVG).

Für den die Eltern entlasten den Einsatz der Kinder-Spitex besteht kein Leistungsanspruch unter dem Titel der medizinischen Massnahmen; diesem ist über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tragen (in BGE 136 V 209 nicht publizierte E. 11.2 des Urteils 8C_ 81/2010 vom 7. Juli 2010 ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen) vorliegen . Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird er höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG ). Das Rentenrevisionsrecht findet sinngemäss Anwendung auf Eingliederungsmass nahmen, soweit sie - wie die Kinderspitex - Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich 2014, N 140 zu Art. 30-31). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk.

2) für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013 folgende Kosten der Kinderspitex: - einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation - ¼ Stunde pro Woche für koordinative Massnahmen - 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung

Ferner verlängerte sie

verfügungsweise die Leistungszusprache für die Zeit v om 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 und sprach für Untersuchung und Behand lung zwei Stunden pro Woche zu . Dazu führte sie aus, dass aufgrund der Ab klärung durch ihren Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Leistungen der Kin derspitex verlängert werden können. Aufgrund der schwierigen pulmonalen Situation scheine es prophylaktisch sinnvoll, während zwei Stunden pro Woche Atemtherapie durchzuführen und die Sekrete abzusaugen.

In

der Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter, son dern verwies lediglich au f den Abklärungsbericht vom 28. August 2013 ( Urk. 8/154) sowie die Stellungnahme n des Abklärungsdienstes und des RAD ( Urk. 8/195). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), dass die für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 gewährten zwei Stunden weder seinem me dizinischen Bedarf noch der Verordnung des Arztes entspreche und darüber hinaus auch das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalte (S. 1 f.). Er könne we der gehen und stehen noch selbständig sitzen und leide immer wieder an schweren Infektionen der Luftweg e ; er müsse alle sechs Stunden (bei Infekten alle vier Stunden) inhalieren und mit zusätzliche m Sauerstoff versorgt werden, und es müsse das überschüssige Sekret abgesaugt werden. Nahrung und Flüs sigkeit müsse über eine Sonde eingegeben werden. Dank der guten Medikation habe er selten epileptische Anfälle, während einem grösseren Anfall müsse je doch ein Notfallmedikament verabreicht werden. Er habe Probleme mit der Ausscheidung und eine empfindliche Haut. Mit Blick auf das IV Rundschreiben Nr. 308 nannte er die im Einzelnen erforderlichen medizinischen Massnahmen, welche durch Pflegefachpersonen ausgeführt werden müssten. Die Eltern wür den eine Vielzahl von medizinischen Massnahmen auf freiwilliger Basis über nehmen, seien jedoch auf die Unterstützung durch Fachpersonen angewiesen. Der behandelnde Arzt habe daher Kinderspitexleistungen von 13 Stunden pro Woche für die Dauer von zwölf Monaten verschrieben (S. 2 ). Die Bedarfsabklä rung sei bereits im sehr engen Rahmen des IV-Rundschreibens Nr. 308 erfolgt. Eine Abklärerin vor Ort könne nicht innerhalb von zwei Stunden darüber ent scheiden, dass diese Zeitvorgabe nicht stimme ( Urk. 11 S. 4 ).

D er Beschwerdeführer v erlangte für d ie Zeit vom 13. Juni 2013 bis 1 2. Juni 2014 die Übernahme von Kinderspitexleistungen in folgendem Umfang: fünf Stunden für Abklärung und Beratung, je ¼ Stunde wöchentlich für Instruktion und Beratung der Eltern sowie für Koord ination mit Fachdiensten und 13 Stunden für Untersuchung und Behandlung. Er wies zudem darauf hin, dass er hospitalisiert werden müsste, w enn die Eltern nicht freiwillig medizinische Massnahmen erbrächten . Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs, da sich die Beschwerdegegnerin nie ernsthaft mit seinen Einwänden aus einandergesetzt habe (S. 3 ; vgl. auch Urk. 11 ). 3. 3.1

In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschwerde führer erhobenen Rüge der Gehörsverletzung verhält. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120

V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3 .3

Auch wenn die angefochtene Verfügung nur knapp begründet ist (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.1 ) , w erden darin immerhin die wesentlichsten Überle gungen genannt, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte . Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tangiert ist, wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Dieser Schluss drängt sich auch mit Blick auf die Verfah rensökonomie auf, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht um Rückweisung der Sache ersuchte .

4. 4.1

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf medizinische Mass nahmen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (vgl. dazu Verfügung vom 1 7. April 2009, Urk. 8/18) .

Strittig und zu prüfen ist hingegen , in welchem Umfang er für d ie Zeit ab 13. Juni 2013 Anspruch auf Spitexleistungen hat.

Hiezu ist fe stzuhalten, dass die angefochtene Verfügung etwas missverständlich formuliert ist. So wurde zwar im Verfügungsdispositiv das im Vorbescheid formulierte Dispositiv über nommen und - unter weiteren Erwägungen - in zeitlicher Hinsicht dahingehend ergänzt, dass darüber hinaus auch für den Zeit raum vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 Leistungen zugesprochen wurden. Allerdings ist

allein dem Verfügungsinhalt nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen,

ob sich die für diesen Zeitraum zugesprochene n Leistungen in zwei Stunden Atemwegbehandlung wöchentlich erschöpf en oder ob diese zu den im Vorbescheid in Aussicht ge stellten Leistungen hinzutreten.

Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass für die Zeit vom 1 3. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 lediglich noch zwei Stunden Spitex leistungen zu gesprochen wurde n (Urk. 1) . Dass der Verfügung effektiv dieser materielle Gehalt beizu messen ist, ergibt sich nach Einsicht in d ie abschliessende Stellungnahme vom 2 9. November 2013 der Abklärungsperson, die mit der Verfasserin der ange fochtene n Verfügung identisch ist , worin diese schloss, aufgrund der schwieri gen pulmonalen Situation seien Untersuchung und Behandlung vom 1 3. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 für wöchentlich zweimal eine Stunde zu übernehmen (Urk. 8/195/4).

Davon ist im Folgenden auszugehen, so dass nicht nur der Leistungsanspruch an sich, sondern darüber hinaus zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse im von der Verfügung beschlagenen Zeitraum bis hin zu deren Erlass derart verändert haben, dass rückwirkend abgestufte Spitex- Leistungen zuzusprechen sind (vgl. E. 1.5 hievor) .

In Bezug auf die konkreten Leistungen sind sich die Parteien einig, dass An spruch besteht auf einmalig fünf Stunden Kinderspitex für Abklärung und Do kumentation. Hingegen ist strittig, ob die zugesprochenen wöchentlich zunächst 5 Stunden und später 2 Stunden für Behandlung und Untersuchung rechtens und ob für die Beratung/Instruktion der Eltern und die Koordination Leistungen geschuldet sind.

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich

Folgendes: 4 .2

Im Spitex-Fragebogen vom 1./ 2. Juli 2012 ( Urk. 8/150) legten die Eltern des Beschwerdeführers und die Durchführungsstelle der Kinderspitex dar, dass bei aktuell diagnostiziertem Atemwegsinfekt

nach Spitalaustritt am 1 2. Juni 2013 für die Dauer von zwölf Monaten folgende Spitex-Behandlungspflege verordnet worden sei :

Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe (vgl. dazu auch Verordnung für Sauerstofftherapie; Urk. 8/164) , Mund-/Nasenpflege, Verbandwechsel

( VW ) Button, Verabreichen der Sonden kost, Mobilisation im Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 1). Für Untersuchung und Behandlung wurde ein Aufwand von 13 Stunden pro Woche (plus einmalig eine Stunde für die Inhalation im Rahmen des I nfekts am 21. Juni 2013) sowie von 30 Minuten pro Woche für Abklärung und Beratung ermittelt (S. 5). Dazu wurde ausgeführt , dass der Beschwerdeführer aufgrund der epileptischen Enzeph a l o pathie wenig Eigenbewegung der Arme habe und voll umfänglich auf Unterstützung angewiesen sei . Er bewege sich wenig (zittern, leichtes Zucken); sein Körpertonus sei hypoton und wegen der ungenügenden Kontrolle des Rumpfes müsse er in einen speziellen Hochstuhl mobilisiert wer den. Seinen Kopf könne er nicht alleine halten. Er habe an beiden Handgelen ken Kontrakturen, weshalb therapeutische Schienen angelegt werden müssten. Nachts werde er in eine Liegeschale mobilisiert .

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, bestätigte den angegebenen Aufwand (S. 6).

Weiter wurde unter dem Titel „Massnahmen zur Abklärung und Beratung“ ein einmaliger Aufwand von fünf Stunden für Abklärung und Beratung , Instruktion und Beratung der Eltern und Koordination mit Fachdiensten von jeweils 15 Mi nuten wöchentlich aufgeführt (S. 7 , vgl. auch Urk. 1 S. 1 und Bedarfsabklärung vom 1 2. Juni 2013, Urk. 3/6 ). 4 .3

Anlässlich der Abklärung vor Ort am 1 4. August 2013 ( Urk. 8/154) litt der Be schwerdeführer neben der epileptischen Enzephalopathie an einem Atemweg s infekt, der mit Sauerstoff und Inhalation alle drei Stunden behandelt wurde. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer in der Folgewoche in den heilpäd agogischen Kindergarten e intrat (vgl. dazu auch

Urk. 8/144 und Urk. 8/178 ) . Die Abklärungsperson führte aus, die Mutter habe erklärt, die Kinderspitex sei eine grosse Entlastung, auch wenn sie mit der me dizinischen Betreuung des Kindes vertraut sei und die allfälligen medizinischen Massnahmen vollumf änglich sicherstellen könne (S. 2). In Übereinstimmung mit dem Fragebogen (E. 4.2 hievor ) schilderte die Abklärungsperson als „Fallprob lematik“ die Beurteilung der Infektsituation, Inhalation alle drei Stunden, Sauerstoffgabe, Mund-/Nasenpflege, VW Button, Verabreichen der Sondenkost, Mobilisation in den Hochstuhl, Anlegen der therapeutischen Schienen (S. 5).

Die Abklärungsperson legte dar, dass medizinisch pflegerische Leistungen in den erwähnten Bereichen nur in kleinem Ausmass notwendig seien. Zu nennen seien prophylaktische Massnahmen aller Art (Medikamentenabgabe, So ndenbe steck abhängen, Button spü len, Kontrolle der Hautverhältnisse, Mobilisation bei Bedarf, Absaugen und Dekubituskontrolle). Eine 24-stündige Überwachungsbe dürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Während der Ernährung werde das Kind al leine in Seitenlage gelassen , woraus zu schliessen sei, dass keine dauernde Ge fahr ständiger Aspiration bestehe. Hierbei handle es sich um keine medizinisch komplexen Massnahmen, die zwingend durch geschultes Fachpersonal durch geführt werden müss t e n . Während den Ferien sowie an den Wochenenden werde die Pflege jeweils durch die Mutter und deren Lebenspartner sicherge stellt. Eine punktuelle Kontrolle zur Prophylaxe eine s weiteren stationären Auf enthalts erscheine durchaus sinnvoll (S. 8).

Als medizinisch-pflegerisch notwendige Leistungen

betrachtete die Abklärungs person einen einmaligen Aufwand von fünf Stunden für die Installation der Kinderspitex (S. 5) und 15 Minuten wöchentlich für koordinative Aufgaben

(S. 6). Weiter berücksichtigte sie jeweils pro Einsatz einen Aufwand von

10 Minu ten für die Beurteilung des Allgemeinzustandes, 20

Minuten für das Inhalieren und Absaugen des Sekrets sowie 20 Minuten für die Ernährung mittels Sonde (S. 7), so dass sie zusammengefasst (für die Zeit vom 1 3. Juni bis 1 2. Juli 2013) Kinderspitex im Ausmass von fünf Stunden pro Woche als ausgewiesen erach tete (S. 8 unten). 4 .4

Im Vorbescheidverfahren hielt die Durchführungsstelle der Kinderspitex a m 2 4. September 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer Sauerstoff abgegeben und mehrmals täglich die Atemwege abgesaugt werden müss t e n

( Urk. 8/180 ). Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde telefonisch eine Verschlechte rung aufgrund eines Infekts gemeldet und um eine Verlängerung der Kosten gutsprache für Kinderspitex ersucht ( Urk. 8/183) ; am 2 8. Oktober 2013 wurde seitens der Durchführungsstelle der Kinderspitex eine aktualisierte Liste betref fend die erforderlichen medizinischen Massnahme n im Zusammenhang mit der pulmonalen Situation nachge reicht (Urk. 8/186-187). 4 .5

Im undatierten Attest betreffend Sauerstoff und das verordnete Absauggerät hielt Dr. med. A.___ vom Kinderspital fest, de r Beschwerdeführer leide insbe sondere nachts an rezidivierenden Atemnotattacken mit bereits mehrmaliger notfallmässiger Hospitalisation. Der Heimsauerstoff sei nur für solche Notfall situationen ( Urk. 8/184/1).

Dr. med. B.___ vom Kinderspital C.___

legte

am 1 1. Oktober 2013 dar, aufgrund des schweren Geburtsgebrechens leide der Beschwerdeführer an einer Schluck störung und Hustenreflex/-stoss mit konsekutiver Sekretretention. Um das At men zu erleichtern, sei regelmässiges Absaugen nötig. U nter anderem aufgrund der Infekte sei es zu einer chronischen Pne u mopathie gekommen , weshalb der Beschwerdeführer (vor allem bei Atemwegsinfekten) prolongiert nächtlichen Sauerstoffbedarf habe ( Urk. 8/185/3). 4.6

Im Einwandverfahren führte die Abklärungsperson am 1. November 2013 dazu aus, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe. Wie schon im Sommer 2013 seien wegen de r Atemweg s infekte feuchte und trockene Inhalati onen, Sauerstoffabgabe und Hospitalisationen erforderlich. Die im IV-Rund schreiben fes t gelegten zeitlichen Angaben sollten zur jeweiligen Durchführung der medizinischen Massnahmen ausreichen. Die Mutter des Beschwerdeführers wie auch instruierte Laien seien fähig, die erforderlichen medizinischen Mass nahmen pflichtbewusst durchzuführen. Für die Atemtherapie und die Ernährung mittels Sonde seien keine medizinisch ausgebildeten Fachpersonen notwendig. Für die Mobilisation sei bereits Physiotherapie zugesprochen worden und der Aufwand könne nicht doppelt berücksichtigt werden ( Urk. 8/195/2). 4 . 7

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 5. November 2013 fest, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführe r im Rahmen eines Atemweg s infekts habe hospitalisiert werden müssen. Nach dem Austritt habe er noch inhalieren müssen, anfangs viermal täglich, aktuell noch einmal am Tag. Das Inhalieren könne von einem medizinischen, gut angelern ten Laien durchgeführt werden. Bei einem Kind, das sich selbst nicht bewegen k önne und dessen pulmonale Situation nächtlichen Sauerstoff und Absaugen erfordere, sei es medizinisch nachvollziehbar, dass nach Spitalaustritt eine me dizinische Fachkraft das Inhalieren und Absaugen durchführe und den Zustand des Kindes beurteile. Das Inhalieren habe dann reduziert werden können und sei wohl inskünftig nicht mehr täglich notwendig. Aber Kontrollen des Zustandes durch eine Fachkraft sei en etwa zweimal wöchentlich sinnvoll . Wenn das Ab saugen nicht durch die Eltern durchgeführt werde, sei

die s eine Tätigkeit , die von eine r medizinische n Fachkraft ausgeführt werde sollte (Urk. 8/195/3). 4.8

Nach erneuter Hospitalisation vom 1 0. bis 2 1. November 2013 diagnostizierten die verantwortliche n Ärzte des Kinderspitals C.___ am 2 0. November 2013

neben den bereits bekannten Beschwerden - rezidivierende obstruktive Bron chitiden und verwiesen auf die intermittierende Heimsauerstofftherapie mit ak tuell zusätzliche m Sauerstoffbedarf bei erneutem Infekt der oberen Atemwege mit leichter obstruktiver Komponente ( Urk. 3/1) . D ie Instruktion zur Pflege einer wunden Stelle und einer Rötung sei ebenso abgegeben worden wie zur medika mentöse n Behandlung. Es wurde weiterhin Inhalation vie rmal täglich verschrie ben (Urk. 3/2-3). Dieser Bedarf an Inhalation wurde im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 bestätigt ( Urk. 3/1). 4.9

Aus d em im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. B.___

vom 20. März 2014 geht hervor , dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Pneumopathie leidet, die für Atemwegsinfekte prädisponier t . Zudem seien seine pulmonalen Reserven eingeschränkt, so dass banale Atemwegsinfekte zu pul monalen Exa z erbationen führ t en mit entsprechend vermehrtem Betreuungsbe darf (häufige Inhalationen, Sekret absaugen, Sauerstofftherapie). Im vergange nen Jahr seien die Infektexa z erbationen monatlich aufgetreten mit häufig protrahiertem Verlauf ( Urk. 12). 5 . 5 .1

Im IV-Rundschreiben Nr. 308 wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgeschrie ben, dass die verantwortlichen Ärzte, Eltern und Spitexorganisatio nen vorab das Antragsformular einreichen zur Klärung der zu Hause notwendi gen Vorkehren und deren Verrichtung ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4 oben). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen maximal anrechenbaren Zeitaufwandes ist hernach der ef fektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werd en müssen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (IV Rundschreiben Nr. 308 S. 4).

Gestützt auf dieses Kreisschreiben verfasste die Beschwerdegegnerin den Abklä rungsbericht für Kinderspitex vom 2 8. August 2013 ( Urk. 8/154). Zwar erfolgte entgegen den Vorschriften im Rundschreiben die Abklärung vor Ort nicht in Anwesenheit einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation , doch wur de n deren Auskünfte eingeholt (S. 4 unten) . Wenn damit das Kreisschreiben auch nicht vollends eingehalten wurde, ist dieser Mangel nicht geeignet, den Beweiswert des Bericht s

anzuzweifeln , dies insbesondere unter Berücksichti gung, dass es grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht , über die geeigneten Beweismassnahmen zu entscheiden. Das Gericht hat daher nur, aber immerhin zu prüfen, ob dem Abklärungsbericht Beweiswert beigemessen werden kann, wofür die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung be treffend die Abklärung des Fragebogens „Abklärung Hilflosenentschädigung Minderjährige“ heran zuziehen ist .

Zur Beweiskraft solcher Abklärungsberichte hat das Bundesgericht erwogen, dass dabei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Als Berichterstatterin muss eine qualifizierte Person wirken, die Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der die Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel und begründet sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2013 vom 1 7. Juli 2014 E. 5.3). 5.2

Angesichts der Ergebnisse des wiedergegebenen Abklärungsberichts und dessen Ergänzung en steht ausser Frage, dass nach dem Austritt aus der Klinik im Juni 2013 der erhobene Aufwand ausgewiesen war ( Urk. 8/154/5-8). Dabei legte die Abklärungsperson nachvollziehbar dar, dass für die Massnahmen zur Atemthe rapie, welche täglich viermal iges Inhalieren und einmal iges Absa u gen umfasste

( Urk. 8/154/3 oben) , ein Aufwand von täglich 20 Minuten (anstatt wie vom Beschwerdeführer beantragt 2.5 Stunden) angemessen erschein t (Urk. 8/154/

6-7).

Diese Tätigkeiten wie auch die übrigen anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen sind ausgewiesenermassen und unstreitig durch me dizinisch ausgebildetes Fa chpersonal der Kinderspitex auszuführen. Der für die erste Zeit nach dem Spitalaustritt zugesprochene Kinderspitexeinsatz von ein malig 5 Stunden, zuzüglich 5.25 Stunden wöchentlich für Untersuchung, Be handlung und koordinative Massnahmen als medizinis che Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVG erscheint daher zweifellos als ausgewiesen.

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem weitergehende n Leistungsanspruch verhält. 5. 3

Nach Art. 14 Abs. 3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von medizini schen Massnahmen auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers grundsätzlich die notwendigen medizi nischen Massnahmen weitgehend selbst durchzuführen vermag . Diesem Um stand wurde i m Abklärungsbericht massgeblich Rechnung getragen und ausge führt, die Mutter sei gemäss eigener Darstellung grundsätzlich in der Lage, die erforderlichen medizinischen Massnahmen vollumfänglich sicher zu stellen. In Anbetracht des von ihr zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes erscheint es nachvollziehbar, dass sie dankbar ist um die Unterstützung durch die Kinderspitex, deren Einsatz sie als Entlastung erlebt, zumal die Kinderbe treuung nach der Geburt der Tochter noch anspruchsvoller geworden ist.

Entge gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht jedoch kein Leistungs anspruch, solange die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern er bracht werden (können) ; denn rechtsprechungsgemäss wird diesen - wenn sie über keine genügende berufliche (medizinische) Fachausbildung

verfügen -

die freiwillig erbrachten therapeutischen Massnahmen nicht im Rahmen der Kin derspitex entschädigt (BGE 136 V 209 E. 7 ; vgl. auch IV Rundschreiben Nr. 308 S. 3 ).

Aufgrund dieser Aktenlage stehen die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht im Einklang mit den Erklärungen der Mutter, sie könne die medizinische Be handlung sicherstellen. Es leuchte t unter diesen Umständen ein, dass die Not wendigkeit, die medizinischen Massnahmen durch medizinisch ausgebildetes Personal vornehmen zu lassen, nicht in dem Ausmass besteh t, wie die Durch führungsstelle der Kinderspitex geltend macht. Es ist weder ersichtlich

noch wird behauptet , dass die Mutter des Versicherten die Vorkehren nicht mehr er bringen könnte . Dem Abstellen auf den Abklärungsbericht steht daher nichts entgegen, zumal aufgrund de r Ausführungen in den Rechtsschriften ersichtlich wird, dass die Durchführungsstelle der Spitex im Fragebogen wie auch in der Bedarfsübersicht d ie durch die Angehörigen erbrachten Leistungen nicht im ge botenen Ausmass mitberücksichtigt hat . Es kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Fragebogen einfach unbeachtet gelassen, legte doch die hiefür spezialisierte Abklärungsperson im Bericht bezogen auf jede Verrichtung nachvollziehbar dar, wie sie den Behandlungsbedarf ermittelte und weshalb sie nicht auf die Angaben im Fragebogen abstell te ( Urk. 8/154/5 8).

Soweit die Durchführungsstelle im Spitex-Fragebogen ( Urk. 8/150) wie auch beschwerdeweise unter Berufung auf die ärztliche Bescheinigung auf einen grösseren medizinischen Aufwand schloss ( Urk. 1), ist festzuhalten, dass Haus arzt Dr. Z.___ zwar einen solchen bestätigte (vgl. E. 3.2 hievor). Allerdings begründete er die Verordnung in keiner Weise, weshalb seine Bescheinigung den Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen vermag . Dem Fragebogen wie auch dem ärztlichen Attest lässt sich zudem nicht entnehmen, ob und inwiefern auch de r von den Angehörigen geleistete Aufwand berücksichtigt wurde.

Die beweiskräftige Abklärung der IV an Ort und Stelle ergab nach dem Gesag ten , dass die Mutter einen erheblichen Aufwand auf sich nimmt und sämtliche m edizinischen Massnahmen selber und wirksam durchführte, dadurch aber nach der Geburt der Tochter an ihre Grenzen gelangte und durch die Spitex entlastet wurde. Entlastungsmassnahmen fallen jedoch nicht unter die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG . Unter diesen Umständen erscheint der im Abklärungsbericht (für die Zeit vom 13. Juni bis 1 2. Juli 2013) ermittelte Bedarf für von ausgebildetem Fachpersonal zu er bringende Vorkehren als überzeugend .

Das heisst nun aber nicht, dass für den durch d ie Geburtsgebrechen erforderli chen pflegerischen Mehraufwand der Eltern und für deren Entlastung durch die Kinder-Spitex kein Leistungsanspruch gegenüber der IV besteht. Diesem An spruch ist jedoch nicht unter dem Titel medizinische Massnahmen, sondern über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag Rechnung zu tra gen. Solche Leistungen wurden denn auch bereits verfügt.

Inwiefern die verfügten Kinderspitex-Leistungen das IV-Rundschreiben Nr. 308 nicht einhalten sollen , legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, wes halb sich Weiterungen hiezu wie auch zur grundsätzlichen Frage, ob d ie Wei sung gesetzeskonform sei , erübrigen. 5.4

Ab 1. Juli 2013 wurde laut Aussage der Mutter - neben den übrigen Vorkehren - nur noch einmal täglich inhaliert ( Urk. 8/154/5 oben). Gemäss unbestritten gebliebener Aufstellung der Spitex trat jedoch bereits am 2 8. August 2013 er neut ein Atemwegsinfekt auf und am 1 0. Oktober 2013 erfolgte eine Notfallbe handlung im Kinderspital, weshalb aus ärztlicher Sicht wieder täglich vermehr tes Inhalieren erforderlich war ( Urk. 8/187, Urk. 3/1-3). Dr. B.___ sprach denn auch von monatlichen Exazerbationen ( Urk. 12). Die Abklärungsperson führte daher am 1. November 2013 zu Recht aus, es sei keine gesundheitliche Ände rung eingetreten, da der Beschwerdeführer immer wieder an Atemwegsinfekten erkranke ( Urk. 8/195/2 Mitte).

Unter diese n Umständen kann entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegne rin nicht gesagt werden, die Behandlungsbedürftigkeit habe sich dauerhaft und derart verbessert, dass die

anfangs zugesprochenen Kinderspitex-Leistungen bereits ab 1 3. Juli 2013 wieder zu reduzieren waren. Dabei ist zu berücksichti gen, dass neben der Atemweg s therapien im Abklärungsbericht auch andere me dizinischen Massnahmen anerkannt wurden, so für die Beurteilung des Allge meinzustan des und für die Ernährung (Urk. 8/154/6-89). Dass diesbezüglich eine Verbesserung eingetreten wäre, ist weder ersichtlich noch wird es von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit beizupflichten, als er die einmonatige Leistungszusprache monierte, denn mangels Erfüllung der Revisionsvorausset zungen fällt eine Herabsetzung der Spitexleistungen auf den 1 2. Juli 2013 nicht in Betracht. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass für deren Zei t raum , nämlich vom 13. Juli 2013 bis 2 8. Februar 2014 an haltend Spitexleistungen im anfänglich zugesprochenen Umfang zu gewähren sind.

Die Frage, ob die bis am 2 8. Februar 2014 befristete Leistungszusprache rech tens ist oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend machte - bis am 12. Juni 2014 ein Leistungsanspruch besteht ( Urk. 1 S. 2), bleibt der gerichtlichen Prü fung entzogen , denn diese be trifft allein die Verhältnisse bis zum Erl ass der an gefochtenen Verfügung . Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BG E 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) .

Die Vorbringen b etreffend die per 2 8. Februar 2014 angeordnete Leistungsbefris tung sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören; in soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.5

Zusamme nfassend ist der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis 2 8. Februar 2014 f olgende Kosten der Kinderspitex übernommen werden: einmalig fünf Stunden für Abklärung und Dokumentation ; ¼ Stunde pro Wo che für koordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde ; im Übrigen ist diese ab zuweisen , soweit auf sie ein zu treten ist . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten in der Höhe von 800.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – ist dem Beschwerde führer gestützt auf Art. 61 lit. g A TSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzuspr echen, wobei ein Betrag von Fr. 60 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1 3. Ju n i 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch hat auf Kinderspitex , und zwar e inmalig 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation , ¼ Stunde pro Woche für ko ordinative Massnahmen, 5 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen , soweit auf s i e eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 60 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - CSS Kranken-Versicherung AG, Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance, Post fach 2568, 6002 Luzern - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger