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IV.2014.00079

ursprüngliche Rentenzusprache nicht offensichtlich unrichtig, Gesundheitszustand hat sich verschlechtert, ganze Rente, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-08-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem Jahre 2001 als zahn medi zinische Assistentin (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 11. April 2008 wegen einer ausgeprägten Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/11) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/14-15, Urk. 6/18) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/27). 1.2

Am 9. November 2011 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 6/32), worauf die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 6/33) einholte sowie ein Standortgespräch führte (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/45, Urk. 6/50, Urk. 6/70, Urk. 6/75), in dessen Rahmen die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten veranlasste (Urk. 6/58) und weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 6/49, Urk. 6/65, Urk. 6/68, Urk. 6/74, Urk. 6/80-81, Urk. 6/83), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2013 die am 12. Dezember 2008 zugesprochene Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/87 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, welche mit Verfügung vom 9. Juni 2015 zum Prozess b eigeladen wurde (Urk. 8), liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung auf ihren Einwand, wonach der RAD die Beurteilung durch Dr. Y.___ bestätigt habe, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). IVG

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa).

Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt geäussert hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin zu jedem einzelnen Einwand detailliert Stellung nimmt. Nachdem sich sowohl aus der Verfügung als auch noch etwas ausführlicher aus der Beschwerdeantwort ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen wer den, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der Rentenzusprache im Dezember 2008 sei lediglich die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt worden, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fälschlicher weise unterlassen worden. Leichte, nicht rückenbelastende und nicht rein ste hende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie beispielsweise Patientenempfang, Telefondienst oder leichte Verpackungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen, so dass sich anlässlich der ersten Rentenprüfung im Jahre 2008 bei einer Einschränkung im Haushalt von 20.5 % ein rentenaus schliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben hätte (S. 2 f.). Seit Oktober 2011 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassistentin sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei jedoch nach wie vor zu 100 % möglich. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin nun in einem Pensum von 90 % arbeitstätig. Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 35 % vor, was keinen Rentenanspruch begründe (S. 3).

Ergänzend dazu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 aus (Urk. 5), die Rentenzusprache im Jahre 2008 sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 erfolgt. Dieser habe die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen Tätigkeit auf 60 % festgesetzt. Es sei jedoch nicht klar, weshalb er auch in rückenadaptierten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen habe (S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der ungenügenden Abklärung der medizinischen Sachlage und Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Verfügung vom 12. Dezember 2008 sei zweifellos unrichtig (S. 2 Ziff. 3). 3.2

Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wiedererwägungsvoraussetzungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt und eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterlassen worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich viel mehr dahingehend geäussert, dass sie bei ihrem momentanen Arbeitgeber opti mal eingegliedert sei. Es liege kein grober Fehler der Verwaltung vor. Die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach durchge führten Abklärungen und in Kenntnis der Sachlage in Ausübung ihres Ermessens spielraumes entschieden, ein Zurückkommen auf diesen Entscheid mittels Wiedererwägung sei nicht zulässig (S. 7). Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, dieses sei unvollständig und widersprüchlich (S. 8 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt ist oder ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 3) . 4. 4.1

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 6/11) unter Hinweis auf einen Bericht vom 5. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/11/7): - chronisches thorako-lumbo-spondylogenes Syndrom bei - schwere r thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Torsionsskoliose mit - Costovertebralarthrosen Th9-11, Chondrosen lumbal rechts-, thorakal linksbetont, diskretem Beckentiefstand links - Myogelosen der autochthonen thorakalen Rückenmuskulatur rechts sowie der lumbalen linksbetont - Irritierbarkeit des Lig . Iliolumbale rechts sowie ISG rechts - beginnende medial betonte Gonarthrose rechts mit - Verdacht auf mediale Meniskushinterhorndegeneration und - konsekutivem Erguss im Recessus

suprapatellaris - Varikosis rechtsbetont beidseits

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten progredienten Torsionsskoli ose mit einem Cobb-Winkel thorakal von 80° sowie lumbal 60° (Ziff. 3.5). Trotz regelmässigem Training nehme die Torsionsskoliose zu (Ziff. 3.6), der Gesund heitszustand verschlechtere sich (Ziff. 4.1). Langes Stehen und das Heben von Gewichten sei erschwert. Mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten führten auch tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (Ziff. 3.3). Als Zahn arztassistentin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2008 zu 40 % arbeitsfähig, vorher habe seit dem Jahre 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dieselben Angaben würden auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelten (Ziff. 5.2). 4.2

Am 21. November 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere, progrediente Torsionsskoliose mit thorakalem Cobb-Winkel 86°sowie lumbalem Cobb-Winkel von 60°. Es bestehe eine Dekompensation mit thorako-lumbospondylogenem Syndrom und absoluter Osteoporose (Urk. 6/33 Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit sei massiv vermindert, eine Arbeitsfähigkeit als Zahnarztassistentin sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.4). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi zin, RAD, führte am 3. Januar 2012 aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine invalidenversicherungsrechtliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes für die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassisten tin dargestellt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ab Oktober 2011 sei plausibel. Für körperlich leichte, nicht rücken belastende und nicht rein stehende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen sei seit jeher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/36 S. 3). 4.4

In seinem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 6/49/4-5) hielt Dr. Y.___ bei unver änderten Diagnosen (Ziff. 4/5) eine deutliche Progression der Beschwerden mit deutlich eingeschränkter Belastungstoleranz und gehäuften Rückenbe schwerden fest, dies trotz Ausschöpfung der konservativen Therapieoptionen. Die Zunahme der Beschwerden bleibe begreiflich, da auch die objektivierbaren Befunde der grotesken Torsionsskoliose über die Jahre zugenommen hätten (Ziff. 2). Seit 31. Oktober 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin (Ziff. 8). Eine andere angepasste Tätigkeit gebe es nicht, es sei keine Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 8b). Die Prognose bleibe schlecht, leider müsse mit einer weiteren Zunahme der schweren Torsionsskoliose gerechnet werden (Ziff. 9).

Am 20. April 2012 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, die Tätigkeit als Dental assistentin müsse als tendenziell leichte körperliche Arbeit eingestuft werden. Auch andere leichte körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 6/49/2; vgl. auch Bericht vom 11. Mai 2012, Urk. 6/49/1). 4.5

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Radiologie, Universitätsspital C.___, führte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/58/36-37) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskonvexe thorakale sowie eine linkskonvexe lumbale Skoliose, welche im Rahmen der Messgenauigkeit und soweit mit den Voruntersuchungen seit dem Jahre 2005 vergleichbar unverän dert geblieben sei (S. 1). Bei der LWS bestünden multisegmentale mässige dege nerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Foramenstenose L2/L3 bila teral. Eine substanzielle Spinalkanalstenose oder eine sichere Neurokompression an der LWS sei nicht nachweisbar. Die Beurteilung sei aufgrund der ausgepräg ten Fehlhaltung jedoch schwierig (S. 2). 4.6

Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer de gegnerin internistisch-rheumatologisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 10. November 2012 (Urk. 6/58) nannte Dr. med. und Dr. sc. n at ETH

Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankun gen, folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 7.1): - schwere s-förmige Skoliose - thorakal rechtskonvex mit Cobb-Winkel 88° und Scheitel bei BWK 10 - lumbal linkskonvex mit Cobb-Winkel 71° und Scheitel bei LWK 3 - ohne Beckenschiefstand - seit Juni 2005 bildgebend unverändert im Rahmen der Messgenauig keit - mit mässigen degenerativen Veränderungen der LWS mit mittel schwe rer bilateraler Foraminalstenose L2/L3 ohne sichere Neu ro kompression und ohne Spinalkanalstenose (MRI Oktober 2012) - mit normaler Herzgrösse ohne Stauung und ohne Dekompensation sowie unauffälligen Lungenbefunden trotz der Skoliose mit Thorax deformierung (Röntgen Oktober 2011)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich seit der Kindheit eine schwere s-förmige Skoliose im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts entwi ckelt. Sie klage über Schmerzen im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts, ausserdem gebe sie ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel an. Sämtliche vorhandene Röntgenbilder der Wirbelsäule seien vom Radiologen PD Dr. B.___ von der Universitätsklinik C.___ beurteilt worden. Gemäss seiner Beurteilung sei im Rahmen der Messgenauigkeit die Skoliose im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2012 bildgebend unverändert geblieben. Eine Progression der Skoliose sei daher in diesem Zeitraum bildge bend nicht erkennbar. Die vorhandenen Befunde erklärten die Entwicklung und das aktuelle Ausmass der Beschwerden nicht (S. 30 Ziff. 8).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin entspreche einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei damit für die Beschwerde führerin günstig. Allerdings könne es bei dieser Tätigkeit zu längerem Ver harren in vornüber geneigter Haltung kommen, was der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Diesen Teilbereich der angestammten Tätigkeit könne sie nicht ausüben. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt, die Arbeit dort könne sie sich frei einteilen und habe bei schweren Tätigkeiten Hilfe durch ihren Ehe mann (S. 32 oben).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit dem Jahre 2008 nicht eingetreten. Die Skoliose habe sich bildgebend im Rahmen der Messgenauigkeit nicht verändert. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit h ä nge vom Ausmass des nicht-adaptierten Anteils bei der angestammten Tätigkeit ab. Offensichtlich sei der nicht-adaptierte Anteil im Jahre 2008 auf 60 % beziffert worden, was denkbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 34 Ziff. 11). 4.7

In seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/65/5-6) hielt PD Dr. B.___ nach Erhalt aller konventionellen Voruntersuchungen fest, der Skoliosewinkel sei von 75° thorakal und 53° lumbal im Jahre 2005 auf 88° thorakal und 71° lumbal im Jahre 2012 gestiegen (S. 1). Es liege eine schwere s-förmige, progre diente Skoliose vor, deren Beurteilung bei dieser schweren Form in allen bildgeberischen Modalitäten deutlich erschwert sei. Es bestünden zudem multiseg mentale mässige degenerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Fora menstenose L2/L3 bilateral. Es liege jedoch weder eine substanzielle Spinal ka nalstenose noch eine sichere Neurokompression an der LWS vor (S. 2). 4.8

Dr. Y.___ nahm am 13. Dezember 2012 Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und verwies insbesondere auf d en neuen, revidierten Befund von PD Dr. B.___, welcher bei kaum abweichenden Messungen die ausgeprägte Pro gression sowohl der thorakalen als auch der lumbalen Skoliose sowie die klare Progredienz bestätige (Urk. 6/65 S. 1 f.). Bei der ersten Beurteilung im Oktober 2012 durch PD Dr. B.___ hätten diesem aus unerfindlichen Gründen nicht die entscheidenden Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden. Nach Einsicht aller Röntgenaufnahmen und sorgfältiger Nachmessung der Cobb-Winkel könne er nun die Voreinschätzung bestätigen (S. 4). Neben der Zunahme der Skoliose winkel gelte es auch, das progrediente konvex-seitige Aufklappen der Wirbel körper und das begleitende Wirbelgleiten festzuhalten. Diese beiden Phänomene führten h äufig zusätzlich zu progredienten Schmerzen. Erstaunlich sei auch, dass Dr. Z.___ nicht erkenne und diskutiere, dass die zusätzlich aufgetretene schwere Osteoporose zu erklärbar vermehrten Bewegungsapparatsbeschwerden führen könne und den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlauf mit zunehmend eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch begünstige (S. 2). Zusam menfassend könne festgehalten werden, dass trotz guter Kooperation der Pati entin und grossem therapeutischem Einsatz eine Progression der Skoliose über die Jahre nicht habe verhindert werden können. Dies sei radiologisch dokumen tiert und inzwischen auch von PD Dr. B.___ bestätigt. Aufgrund all dieser Befunde halte er daran fest, dass weder für die leichte Arbeit als Dentalassisten tin noch für irgend eine andere leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 3). 4.9

Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 führte Dr. Z.___ aus, es sei ihr unklar, weshalb PD Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2012 zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sei. Ob ihm bei der Beurteilung am 17. Oktober 2012 trotz seiner detail lierten Angaben zu den Röntgendaten nicht alle Bilder vorgelegen hätten oder ob im Dezember 2012 zusätzliche Röntgenbilder vorhanden gewesen seien, ent ziehe sich ihrer Kenntnis. Da die Röntgenbilder, welche PD Dr. B.___ am 12. Dezember 2012 gesehen habe, offensichtlich andere als am 17. Oktober 2012 gewesen seien, könne sie dazu keine Stellung nehmen (Urk. 6/68 S. 1). Es sei unbestritten, dass bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin der Teilbereich des längeren Verharrens in vornüber geneigter Ha ltung nicht adap tiert sei (S. 2). 4.10

Dr. Y.___ wies am 8. Februar 2013 darauf hin, dass es keine weiteren Röntgen bilder gebe. PD Dr. B.___ habe auf seine Bitte hin die Röntgenbilder noch einmal sehr genau angeschaut und seinen falschen Vorbefun d korrigiert (Urk. 6/74 S. 1 f.). Ansonsten verwies Dr. Y.___ auf seinen Bericht vom 13. Dezember 2012 (S. 3). 4.11

Vom 27. März bis 4. April 2013 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___, Urologische Klinik, zur Entfernung eines Nierentumors links hospi talisiert (Urk. 6/80 Ziff. 1 und 1.3). In seinem Bericht vom 26. August 2013 hielt der verantwortliche Arzt fest, der Nierentumor habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6), aufgrund der radikalen Operation sei die Prognose günstig (Ziff. 1.4). 4.12

Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies PD Dr. B.___ darauf hin, dass der erste Befund ohne Berücksichtigung aller Vorbilder entstanden sei. Er sei sich dessen anlässlich der Befundung nicht bewusst gewesen. Erst später, als weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, habe er diesen Umstand erkannt. Aus diesem Grund habe er einen zweiten korrigierten Befund verfasst, welcher alle verfügbaren Voruntersuchungen berücksichtige und den Erstbefund ersetze (Urk. 6/81/5). 4.13

Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 19. September 2013 an ihren bisherigen Ausführungen fest und empfahl zur Erfassung einer allfälligen aktuellen Pro gredienz eine erneute EOS-Ganzkörper-Untersuchung ab Mitte Oktober 2013 (Urk. 6/83). 5. 5.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf de n Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 (vgl. Feststellungs blatt vom 14. Oktober 2008, Urk. 6/20) . Darin ging Dr. Y.___ für die Zeit ab 1. Mai 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarztassistentin aus, wobei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege . Ergänzend führte er dazu aus, erschwert sei en insbesondere langes Stehen sowie das Heben von Gewichten. Auch mittelschwere Arbeiten und repetitive Tätigkeiten führten tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (E. 4.1).

Anlässlich eines Standortsgesprächs am 19. Mai 2008 führte die Beschwer deführe rin aus, sie müsse alle Aufgaben einer Assistentin übernehmen und schätze auch den Ausgleich zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätig keit betrachte sie im Rahmen der Möglichkeiten als ideal (Urk. 6/14 S. 3 Ziff. 3). Am 14. Oktober 2012 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als abwechselnd bezüglich der Körperhaltungen; Gehen, Stehen und Sitzen hätten sich stets abgewechselt. Unkomplizierte Operationen habe ihr Chef selber durchgeführt, sie habe dabei etwa ein- bis zweimal pro Monat assistieren und dabei längere Zwangshaltungen von 20 bis 30 Minuten einnehmen müssen. Der Chef sei jeweils über Mittag bis zu zwei Stunden nach Hause gegangen, so dass es auch für sie eine Erholungspause gegeben habe. Die Arbeitstage hätten jeweils einen halben Tag aus Assistieren sowie Umräumen des Behandlungs zimmers bestanden sowie einen halben Tag aus Büroarbeiten, Telefondienst, Patienten empfang und Instrumentenpflege. Schwere Lasten habe sie nie heben müssen (Urk. 6/58/45).

Aufgrund dieser Beschreibung der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass diese körperlich leichte, wechselbelastende und nur selten zu Zwangshaltungen führenden Tätigkeit auch als am besten leidensangepasst zu werten ist. Diese Einschätzung teilte denn auch med. pract . E.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/20 S. 2).

Selbst wenn die Aktenlage im Jahre 2008 mit dem Vorliegen lediglich eines Berichtes aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, kann die ursprüngli che Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 12. De zember 2008 fällt ausser Betracht. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2008 verändert hat und sich eine Rentenaufhe bung im Rahmen einer Rentenrevision rechtfertigt.

Der behandelnde Rheumatologe Dr. Y.___ beschrieb in seinen Berichten durch gehend eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Zunahme der Skoliosewinkel

thorakal wie auch lumbal (E. 4 .1-2, E. 4 .4, E. 4 .8). Im Gegensatz dazu hatte PD Dr. B.___ zunächst einen seit dem Jahre 2005 unveränderten Zustand festgestellt (E. 4.5) . Nach Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie erneutem Nachmessen korrigierte er jedoch den ersten Befund, nahm seine am 17. Oktober 2012 gemachten Aus führungen zurück und bestätigte in einem zweiten Bericht vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich die von Dr. Y.___ beschriebene Zunahme der Skoliose winkel (E. 4 .7). Dr. Z.___ stützte sich für ihr Gutachten auf die Beurteilung der bildge benden Unterlagen durch PD Dr. B.___

in seinem ersten Bericht vom 17. Oktober 2012 und ging für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (E. 4.6). Nach dem nun PD

Dr. B.___ seine Einschätzung korrigiert und eine Zunahme des Skoliose winkels bestätigt hat (E. 4.7), muss davon ausgegangen werden, dass das G u t achten auf einer falschen Grundlage erstellt wurde. Für die Beantwor tung der vorliegend strittigen Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht darauf abgestellt werden.

Dr. Z.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass seit dem Jahr 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Selbst wenn ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vorgelegen hätte, nahm Dr. Z.___ mit ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit je her in einer adaptierten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig gewesen sein soll, eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines unveränderten Sachver haltes vor (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. Y.___ und PD Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2008 verschlech tert hat. Die Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher im Jahre 2008 noch von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen war und nun bei nachgewiese ner Zunahme des Skoliosewinkels

ab November 2011 eine vollständige Arbeits unfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit verneinte, erscheint damit nachvollziehbar und plausibel. Darauf kann abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten . Damit ist eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sind . 5. 4

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt. Hingegen ist ab November 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dadurch der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ändert. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) .

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ihrer Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100

% . Bei einem Anteil des erwerbli chen Bereichs von 90 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 90 % (100 % x 0.9). 6.2

Nachdem im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 90 % vorliegt und bereits damit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann auf eine detail lierte Prüfung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet werden . 6.3

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes per November 2011 ist somit unter Wahrung der dreimonatigen Frist per 1. Februar 2012 zu berücksichtigen und die anfängliche Viertelsrente auf diesen Zeitpunkt hin auf eine ganze Rente heraufzusetzen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9 . November 201 3 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.

1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem Jahre 2001 als zahn medi zinische Assistentin (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 11. April 2008 wegen einer ausgeprägten Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/11) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/14-15, Urk. 6/18) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/27).

E. 1.2 Am 9. November 2011 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 6/32), worauf die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 6/33) einholte sowie ein Standortgespräch führte (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/45, Urk. 6/50, Urk. 6/70, Urk. 6/75), in dessen Rahmen die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten veranlasste (Urk. 6/58) und weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 6/49, Urk. 6/65, Urk. 6/68, Urk. 6/74, Urk. 6/80-81, Urk. 6/83), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2013 die am 12. Dezember 2008 zugesprochene Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/87 = Urk. 2).

E. 2 der Bundesverfassung

(BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa).

Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt geäussert hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin zu jedem einzelnen Einwand detailliert Stellung nimmt. Nachdem sich sowohl aus der Verfügung als auch noch etwas ausführlicher aus der Beschwerdeantwort ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen wer den, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der Rentenzusprache im Dezember 2008 sei lediglich die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt worden, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fälschlicher weise unterlassen worden. Leichte, nicht rückenbelastende und nicht rein ste hende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie beispielsweise Patientenempfang, Telefondienst oder leichte Verpackungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen, so dass sich anlässlich der ersten Rentenprüfung im Jahre 2008 bei einer Einschränkung im Haushalt von 20.5 % ein rentenaus schliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben hätte (S. 2 f.). Seit Oktober 2011 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassistentin sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei jedoch nach wie vor zu 100 % möglich. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin nun in einem Pensum von 90 % arbeitstätig. Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 35 % vor, was keinen Rentenanspruch begründe (S. 3).

Ergänzend dazu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 aus (Urk. 5), die Rentenzusprache im Jahre 2008 sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 erfolgt. Dieser habe die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen Tätigkeit auf 60 % festgesetzt. Es sei jedoch nicht klar, weshalb er auch in rückenadaptierten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen habe (S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der ungenügenden Abklärung der medizinischen Sachlage und Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Verfügung vom 12. Dezember 2008 sei zweifellos unrichtig (S. 2 Ziff. 3). 3.2

Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wiedererwägungsvoraussetzungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt und eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterlassen worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich viel mehr dahingehend geäussert, dass sie bei ihrem momentanen Arbeitgeber opti mal eingegliedert sei. Es liege kein grober Fehler der Verwaltung vor. Die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach durchge führten Abklärungen und in Kenntnis der Sachlage in Ausübung ihres Ermessens spielraumes entschieden, ein Zurückkommen auf diesen Entscheid mittels Wiedererwägung sei nicht zulässig (S. 7). Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, dieses sei unvollständig und widersprüchlich (S. 8 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt ist oder ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 3) . 4. 4.1

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 6/11) unter Hinweis auf einen Bericht vom 5. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/11/7): - chronisches thorako-lumbo-spondylogenes Syndrom bei - schwere r thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Torsionsskoliose mit - Costovertebralarthrosen Th9-11, Chondrosen lumbal rechts-, thorakal linksbetont, diskretem Beckentiefstand links - Myogelosen der autochthonen thorakalen Rückenmuskulatur rechts sowie der lumbalen linksbetont - Irritierbarkeit des Lig . Iliolumbale rechts sowie ISG rechts - beginnende medial betonte Gonarthrose rechts mit - Verdacht auf mediale Meniskushinterhorndegeneration und - konsekutivem Erguss im Recessus

suprapatellaris - Varikosis rechtsbetont beidseits

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten progredienten Torsionsskoli ose mit einem Cobb-Winkel thorakal von 80° sowie lumbal 60° (Ziff. 3.5). Trotz regelmässigem Training nehme die Torsionsskoliose zu (Ziff. 3.6), der Gesund heitszustand verschlechtere sich (Ziff. 4.1). Langes Stehen und das Heben von Gewichten sei erschwert. Mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten führten auch tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (Ziff. 3.3). Als Zahn arztassistentin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2008 zu 40 % arbeitsfähig, vorher habe seit dem Jahre 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dieselben Angaben würden auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelten (Ziff. 5.2). 4.2

Am 21. November 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere, progrediente Torsionsskoliose mit thorakalem Cobb-Winkel 86°sowie lumbalem Cobb-Winkel von 60°. Es bestehe eine Dekompensation mit thorako-lumbospondylogenem Syndrom und absoluter Osteoporose (Urk. 6/33 Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit sei massiv vermindert, eine Arbeitsfähigkeit als Zahnarztassistentin sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.4). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi zin, RAD, führte am 3. Januar 2012 aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine invalidenversicherungsrechtliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes für die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassisten tin dargestellt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ab Oktober 2011 sei plausibel. Für körperlich leichte, nicht rücken belastende und nicht rein stehende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen sei seit jeher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/36 S. 3). 4.4

In seinem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 6/49/4-5) hielt Dr. Y.___ bei unver änderten Diagnosen (Ziff. 4/5) eine deutliche Progression der Beschwerden mit deutlich eingeschränkter Belastungstoleranz und gehäuften Rückenbe schwerden fest, dies trotz Ausschöpfung der konservativen Therapieoptionen. Die Zunahme der Beschwerden bleibe begreiflich, da auch die objektivierbaren Befunde der grotesken Torsionsskoliose über die Jahre zugenommen hätten (Ziff. 2). Seit 31. Oktober 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin (Ziff. 8). Eine andere angepasste Tätigkeit gebe es nicht, es sei keine Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 8b). Die Prognose bleibe schlecht, leider müsse mit einer weiteren Zunahme der schweren Torsionsskoliose gerechnet werden (Ziff. 9).

Am 20. April 2012 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, die Tätigkeit als Dental assistentin müsse als tendenziell leichte körperliche Arbeit eingestuft werden. Auch andere leichte körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 6/49/2; vgl. auch Bericht vom 11. Mai 2012, Urk. 6/49/1). 4.5

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Radiologie, Universitätsspital C.___, führte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/58/36-37) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskonvexe thorakale sowie eine linkskonvexe lumbale Skoliose, welche im Rahmen der Messgenauigkeit und soweit mit den Voruntersuchungen seit dem Jahre 2005 vergleichbar unverän dert geblieben sei (S. 1). Bei der LWS bestünden multisegmentale mässige dege nerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Foramenstenose L2/L3 bila teral. Eine substanzielle Spinalkanalstenose oder eine sichere Neurokompression an der LWS sei nicht nachweisbar. Die Beurteilung sei aufgrund der ausgepräg ten Fehlhaltung jedoch schwierig (S. 2). 4.6

Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer de gegnerin internistisch-rheumatologisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 10. November 2012 (Urk. 6/58) nannte Dr. med. und Dr. sc. n at ETH

Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankun gen, folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 7.1): - schwere s-förmige Skoliose - thorakal rechtskonvex mit Cobb-Winkel 88° und Scheitel bei BWK 10 - lumbal linkskonvex mit Cobb-Winkel 71° und Scheitel bei LWK 3 - ohne Beckenschiefstand - seit Juni 2005 bildgebend unverändert im Rahmen der Messgenauig keit - mit mässigen degenerativen Veränderungen der LWS mit mittel schwe rer bilateraler Foraminalstenose L2/L3 ohne sichere Neu ro kompression und ohne Spinalkanalstenose (MRI Oktober 2012) - mit normaler Herzgrösse ohne Stauung und ohne Dekompensation sowie unauffälligen Lungenbefunden trotz der Skoliose mit Thorax deformierung (Röntgen Oktober 2011)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich seit der Kindheit eine schwere s-förmige Skoliose im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts entwi ckelt. Sie klage über Schmerzen im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts, ausserdem gebe sie ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel an. Sämtliche vorhandene Röntgenbilder der Wirbelsäule seien vom Radiologen PD Dr. B.___ von der Universitätsklinik C.___ beurteilt worden. Gemäss seiner Beurteilung sei im Rahmen der Messgenauigkeit die Skoliose im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2012 bildgebend unverändert geblieben. Eine Progression der Skoliose sei daher in diesem Zeitraum bildge bend nicht erkennbar. Die vorhandenen Befunde erklärten die Entwicklung und das aktuelle Ausmass der Beschwerden nicht (S. 30 Ziff. 8).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin entspreche einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei damit für die Beschwerde führerin günstig. Allerdings könne es bei dieser Tätigkeit zu längerem Ver harren in vornüber geneigter Haltung kommen, was der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Diesen Teilbereich der angestammten Tätigkeit könne sie nicht ausüben. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt, die Arbeit dort könne sie sich frei einteilen und habe bei schweren Tätigkeiten Hilfe durch ihren Ehe mann (S. 32 oben).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit dem Jahre 2008 nicht eingetreten. Die Skoliose habe sich bildgebend im Rahmen der Messgenauigkeit nicht verändert. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit h ä nge vom Ausmass des nicht-adaptierten Anteils bei der angestammten Tätigkeit ab. Offensichtlich sei der nicht-adaptierte Anteil im Jahre 2008 auf 60 % beziffert worden, was denkbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 34 Ziff. 11). 4.7

In seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/65/5-6) hielt PD Dr. B.___ nach Erhalt aller konventionellen Voruntersuchungen fest, der Skoliosewinkel sei von 75° thorakal und 53° lumbal im Jahre 2005 auf 88° thorakal und 71° lumbal im Jahre 2012 gestiegen (S. 1). Es liege eine schwere s-förmige, progre diente Skoliose vor, deren Beurteilung bei dieser schweren Form in allen bildgeberischen Modalitäten deutlich erschwert sei. Es bestünden zudem multiseg mentale mässige degenerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Fora menstenose L2/L3 bilateral. Es liege jedoch weder eine substanzielle Spinal ka nalstenose noch eine sichere Neurokompression an der LWS vor (S. 2). 4.8

Dr. Y.___ nahm am 13. Dezember 2012 Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und verwies insbesondere auf d en neuen, revidierten Befund von PD Dr. B.___, welcher bei kaum abweichenden Messungen die ausgeprägte Pro gression sowohl der thorakalen als auch der lumbalen Skoliose sowie die klare Progredienz bestätige (Urk. 6/65 S. 1 f.). Bei der ersten Beurteilung im Oktober 2012 durch PD Dr. B.___ hätten diesem aus unerfindlichen Gründen nicht die entscheidenden Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden. Nach Einsicht aller Röntgenaufnahmen und sorgfältiger Nachmessung der Cobb-Winkel könne er nun die Voreinschätzung bestätigen (S. 4). Neben der Zunahme der Skoliose winkel gelte es auch, das progrediente konvex-seitige Aufklappen der Wirbel körper und das begleitende Wirbelgleiten festzuhalten. Diese beiden Phänomene führten h äufig zusätzlich zu progredienten Schmerzen. Erstaunlich sei auch, dass Dr. Z.___ nicht erkenne und diskutiere, dass die zusätzlich aufgetretene schwere Osteoporose zu erklärbar vermehrten Bewegungsapparatsbeschwerden führen könne und den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlauf mit zunehmend eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch begünstige (S. 2). Zusam menfassend könne festgehalten werden, dass trotz guter Kooperation der Pati entin und grossem therapeutischem Einsatz eine Progression der Skoliose über die Jahre nicht habe verhindert werden können. Dies sei radiologisch dokumen tiert und inzwischen auch von PD Dr. B.___ bestätigt. Aufgrund all dieser Befunde halte er daran fest, dass weder für die leichte Arbeit als Dentalassisten tin noch für irgend eine andere leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 3). 4.9

Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 führte Dr. Z.___ aus, es sei ihr unklar, weshalb PD Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2012 zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sei. Ob ihm bei der Beurteilung am 17. Oktober 2012 trotz seiner detail lierten Angaben zu den Röntgendaten nicht alle Bilder vorgelegen hätten oder ob im Dezember 2012 zusätzliche Röntgenbilder vorhanden gewesen seien, ent ziehe sich ihrer Kenntnis. Da die Röntgenbilder, welche PD Dr. B.___ am 12. Dezember 2012 gesehen habe, offensichtlich andere als am 17. Oktober 2012 gewesen seien, könne sie dazu keine Stellung nehmen (Urk. 6/68 S. 1). Es sei unbestritten, dass bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin der Teilbereich des längeren Verharrens in vornüber geneigter Ha ltung nicht adap tiert sei (S. 2). 4.10

Dr. Y.___ wies am 8. Februar 2013 darauf hin, dass es keine weiteren Röntgen bilder gebe. PD Dr. B.___ habe auf seine Bitte hin die Röntgenbilder noch einmal sehr genau angeschaut und seinen falschen Vorbefun d korrigiert (Urk. 6/74 S. 1 f.). Ansonsten verwies Dr. Y.___ auf seinen Bericht vom 13. Dezember 2012 (S. 3). 4.11

Vom 27. März bis 4. April 2013 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___, Urologische Klinik, zur Entfernung eines Nierentumors links hospi talisiert (Urk. 6/80 Ziff. 1 und 1.3). In seinem Bericht vom 26. August 2013 hielt der verantwortliche Arzt fest, der Nierentumor habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6), aufgrund der radikalen Operation sei die Prognose günstig (Ziff. 1.4). 4.12

Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies PD Dr. B.___ darauf hin, dass der erste Befund ohne Berücksichtigung aller Vorbilder entstanden sei. Er sei sich dessen anlässlich der Befundung nicht bewusst gewesen. Erst später, als weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, habe er diesen Umstand erkannt. Aus diesem Grund habe er einen zweiten korrigierten Befund verfasst, welcher alle verfügbaren Voruntersuchungen berücksichtige und den Erstbefund ersetze (Urk. 6/81/5). 4.13

Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 19. September 2013 an ihren bisherigen Ausführungen fest und empfahl zur Erfassung einer allfälligen aktuellen Pro gredienz eine erneute EOS-Ganzkörper-Untersuchung ab Mitte Oktober 2013 (Urk. 6/83). 5. 5.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf de n Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 (vgl. Feststellungs blatt vom 14. Oktober 2008, Urk. 6/20) . Darin ging Dr. Y.___ für die Zeit ab 1. Mai 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarztassistentin aus, wobei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege . Ergänzend führte er dazu aus, erschwert sei en insbesondere langes Stehen sowie das Heben von Gewichten. Auch mittelschwere Arbeiten und repetitive Tätigkeiten führten tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (E. 4.1).

Anlässlich eines Standortsgesprächs am 19. Mai 2008 führte die Beschwer deführe rin aus, sie müsse alle Aufgaben einer Assistentin übernehmen und schätze auch den Ausgleich zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätig keit betrachte sie im Rahmen der Möglichkeiten als ideal (Urk. 6/14 S. 3 Ziff. 3). Am 14. Oktober 2012 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als abwechselnd bezüglich der Körperhaltungen; Gehen, Stehen und Sitzen hätten sich stets abgewechselt. Unkomplizierte Operationen habe ihr Chef selber durchgeführt, sie habe dabei etwa ein- bis zweimal pro Monat assistieren und dabei längere Zwangshaltungen von 20 bis 30 Minuten einnehmen müssen. Der Chef sei jeweils über Mittag bis zu zwei Stunden nach Hause gegangen, so dass es auch für sie eine Erholungspause gegeben habe. Die Arbeitstage hätten jeweils einen halben Tag aus Assistieren sowie Umräumen des Behandlungs zimmers bestanden sowie einen halben Tag aus Büroarbeiten, Telefondienst, Patienten empfang und Instrumentenpflege. Schwere Lasten habe sie nie heben müssen (Urk. 6/58/45).

Aufgrund dieser Beschreibung der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass diese körperlich leichte, wechselbelastende und nur selten zu Zwangshaltungen führenden Tätigkeit auch als am besten leidensangepasst zu werten ist. Diese Einschätzung teilte denn auch med. pract . E.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/20 S. 2).

Selbst wenn die Aktenlage im Jahre 2008 mit dem Vorliegen lediglich eines Berichtes aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, kann die ursprüngli che Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 12. De zember 2008 fällt ausser Betracht. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2008 verändert hat und sich eine Rentenaufhe bung im Rahmen einer Rentenrevision rechtfertigt.

Der behandelnde Rheumatologe Dr. Y.___ beschrieb in seinen Berichten durch gehend eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Zunahme der Skoliosewinkel

thorakal wie auch lumbal (E. 4 .1-2, E. 4 .4, E. 4 .8). Im Gegensatz dazu hatte PD Dr. B.___ zunächst einen seit dem Jahre 2005 unveränderten Zustand festgestellt (E. 4.5) . Nach Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie erneutem Nachmessen korrigierte er jedoch den ersten Befund, nahm seine am 17. Oktober 2012 gemachten Aus führungen zurück und bestätigte in einem zweiten Bericht vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich die von Dr. Y.___ beschriebene Zunahme der Skoliose winkel (E. 4 .7). Dr. Z.___ stützte sich für ihr Gutachten auf die Beurteilung der bildge benden Unterlagen durch PD Dr. B.___

in seinem ersten Bericht vom 17. Oktober 2012 und ging für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (E. 4.6). Nach dem nun PD

Dr. B.___ seine Einschätzung korrigiert und eine Zunahme des Skoliose winkels bestätigt hat (E. 4.7), muss davon ausgegangen werden, dass das G u t achten auf einer falschen Grundlage erstellt wurde. Für die Beantwor tung der vorliegend strittigen Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht darauf abgestellt werden.

Dr. Z.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass seit dem Jahr 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Selbst wenn ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vorgelegen hätte, nahm Dr. Z.___ mit ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit je her in einer adaptierten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig gewesen sein soll, eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines unveränderten Sachver haltes vor (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. Y.___ und PD Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2008 verschlech tert hat. Die Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher im Jahre 2008 noch von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen war und nun bei nachgewiese ner Zunahme des Skoliosewinkels

ab November 2011 eine vollständige Arbeits unfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit verneinte, erscheint damit nachvollziehbar und plausibel. Darauf kann abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten . Damit ist eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sind . 5. 4

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt. Hingegen ist ab November 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dadurch der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ändert. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) .

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ihrer Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100

% . Bei einem Anteil des erwerbli chen Bereichs von 90 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 90 % (100 % x 0.9). 6.2

Nachdem im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 90 % vorliegt und bereits damit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann auf eine detail lierte Prüfung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet werden . 6.3

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes per November 2011 ist somit unter Wahrung der dreimonatigen Frist per 1. Februar 2012 zu berücksichtigen und die anfängliche Viertelsrente auf diesen Zeitpunkt hin auf eine ganze Rente heraufzusetzen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2

E. 9 . November 201 3 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.

1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00079 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil

vom

11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem Jahre 2001 als zahn medi zinische Assistentin (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 11. April 2008 wegen einer ausgeprägten Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/11) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/14-15, Urk. 6/18) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/27). 1.2

Am 9. November 2011 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 6/32), worauf die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 6/33) einholte sowie ein Standortgespräch führte (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/45, Urk. 6/50, Urk. 6/70, Urk. 6/75), in dessen Rahmen die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten veranlasste (Urk. 6/58) und weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 6/49, Urk. 6/65, Urk. 6/68, Urk. 6/74, Urk. 6/80-81, Urk. 6/83), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2013 die am 12. Dezember 2008 zugesprochene Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/87 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, welche mit Verfügung vom 9. Juni 2015 zum Prozess b eigeladen wurde (Urk. 8), liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung auf ihren Einwand, wonach der RAD die Beurteilung durch Dr. Y.___ bestätigt habe, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). IVG

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa).

Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt geäussert hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin zu jedem einzelnen Einwand detailliert Stellung nimmt. Nachdem sich sowohl aus der Verfügung als auch noch etwas ausführlicher aus der Beschwerdeantwort ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen wer den, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der Rentenzusprache im Dezember 2008 sei lediglich die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt worden, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fälschlicher weise unterlassen worden. Leichte, nicht rückenbelastende und nicht rein ste hende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie beispielsweise Patientenempfang, Telefondienst oder leichte Verpackungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen, so dass sich anlässlich der ersten Rentenprüfung im Jahre 2008 bei einer Einschränkung im Haushalt von 20.5 % ein rentenaus schliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben hätte (S. 2 f.). Seit Oktober 2011 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassistentin sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei jedoch nach wie vor zu 100 % möglich. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin nun in einem Pensum von 90 % arbeitstätig. Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 35 % vor, was keinen Rentenanspruch begründe (S. 3).

Ergänzend dazu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 aus (Urk. 5), die Rentenzusprache im Jahre 2008 sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 erfolgt. Dieser habe die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen Tätigkeit auf 60 % festgesetzt. Es sei jedoch nicht klar, weshalb er auch in rückenadaptierten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen habe (S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der ungenügenden Abklärung der medizinischen Sachlage und Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Verfügung vom 12. Dezember 2008 sei zweifellos unrichtig (S. 2 Ziff. 3). 3.2

Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wiedererwägungsvoraussetzungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt und eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterlassen worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich viel mehr dahingehend geäussert, dass sie bei ihrem momentanen Arbeitgeber opti mal eingegliedert sei. Es liege kein grober Fehler der Verwaltung vor. Die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach durchge führten Abklärungen und in Kenntnis der Sachlage in Ausübung ihres Ermessens spielraumes entschieden, ein Zurückkommen auf diesen Entscheid mittels Wiedererwägung sei nicht zulässig (S. 7). Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, dieses sei unvollständig und widersprüchlich (S. 8 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt ist oder ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 3) . 4. 4.1

Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 6/11) unter Hinweis auf einen Bericht vom 5. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/11/7): - chronisches thorako-lumbo-spondylogenes Syndrom bei - schwere r thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Torsionsskoliose mit - Costovertebralarthrosen Th9-11, Chondrosen lumbal rechts-, thorakal linksbetont, diskretem Beckentiefstand links - Myogelosen der autochthonen thorakalen Rückenmuskulatur rechts sowie der lumbalen linksbetont - Irritierbarkeit des Lig . Iliolumbale rechts sowie ISG rechts - beginnende medial betonte Gonarthrose rechts mit - Verdacht auf mediale Meniskushinterhorndegeneration und - konsekutivem Erguss im Recessus

suprapatellaris - Varikosis rechtsbetont beidseits

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten progredienten Torsionsskoli ose mit einem Cobb-Winkel thorakal von 80° sowie lumbal 60° (Ziff. 3.5). Trotz regelmässigem Training nehme die Torsionsskoliose zu (Ziff. 3.6), der Gesund heitszustand verschlechtere sich (Ziff. 4.1). Langes Stehen und das Heben von Gewichten sei erschwert. Mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten führten auch tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (Ziff. 3.3). Als Zahn arztassistentin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2008 zu 40 % arbeitsfähig, vorher habe seit dem Jahre 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dieselben Angaben würden auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelten (Ziff. 5.2). 4.2

Am 21. November 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere, progrediente Torsionsskoliose mit thorakalem Cobb-Winkel 86°sowie lumbalem Cobb-Winkel von 60°. Es bestehe eine Dekompensation mit thorako-lumbospondylogenem Syndrom und absoluter Osteoporose (Urk. 6/33 Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit sei massiv vermindert, eine Arbeitsfähigkeit als Zahnarztassistentin sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.4). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi zin, RAD, führte am 3. Januar 2012 aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine invalidenversicherungsrechtliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes für die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassisten tin dargestellt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ab Oktober 2011 sei plausibel. Für körperlich leichte, nicht rücken belastende und nicht rein stehende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen sei seit jeher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/36 S. 3). 4.4

In seinem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 6/49/4-5) hielt Dr. Y.___ bei unver änderten Diagnosen (Ziff. 4/5) eine deutliche Progression der Beschwerden mit deutlich eingeschränkter Belastungstoleranz und gehäuften Rückenbe schwerden fest, dies trotz Ausschöpfung der konservativen Therapieoptionen. Die Zunahme der Beschwerden bleibe begreiflich, da auch die objektivierbaren Befunde der grotesken Torsionsskoliose über die Jahre zugenommen hätten (Ziff. 2). Seit 31. Oktober 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin (Ziff. 8). Eine andere angepasste Tätigkeit gebe es nicht, es sei keine Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 8b). Die Prognose bleibe schlecht, leider müsse mit einer weiteren Zunahme der schweren Torsionsskoliose gerechnet werden (Ziff. 9).

Am 20. April 2012 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, die Tätigkeit als Dental assistentin müsse als tendenziell leichte körperliche Arbeit eingestuft werden. Auch andere leichte körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 6/49/2; vgl. auch Bericht vom 11. Mai 2012, Urk. 6/49/1). 4.5

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Radiologie, Universitätsspital C.___, führte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/58/36-37) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskonvexe thorakale sowie eine linkskonvexe lumbale Skoliose, welche im Rahmen der Messgenauigkeit und soweit mit den Voruntersuchungen seit dem Jahre 2005 vergleichbar unverän dert geblieben sei (S. 1). Bei der LWS bestünden multisegmentale mässige dege nerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Foramenstenose L2/L3 bila teral. Eine substanzielle Spinalkanalstenose oder eine sichere Neurokompression an der LWS sei nicht nachweisbar. Die Beurteilung sei aufgrund der ausgepräg ten Fehlhaltung jedoch schwierig (S. 2). 4.6

Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer de gegnerin internistisch-rheumatologisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 10. November 2012 (Urk. 6/58) nannte Dr. med. und Dr. sc. n at ETH

Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankun gen, folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 7.1): - schwere s-förmige Skoliose - thorakal rechtskonvex mit Cobb-Winkel 88° und Scheitel bei BWK 10 - lumbal linkskonvex mit Cobb-Winkel 71° und Scheitel bei LWK 3 - ohne Beckenschiefstand - seit Juni 2005 bildgebend unverändert im Rahmen der Messgenauig keit - mit mässigen degenerativen Veränderungen der LWS mit mittel schwe rer bilateraler Foraminalstenose L2/L3 ohne sichere Neu ro kompression und ohne Spinalkanalstenose (MRI Oktober 2012) - mit normaler Herzgrösse ohne Stauung und ohne Dekompensation sowie unauffälligen Lungenbefunden trotz der Skoliose mit Thorax deformierung (Röntgen Oktober 2011)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich seit der Kindheit eine schwere s-förmige Skoliose im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts entwi ckelt. Sie klage über Schmerzen im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts, ausserdem gebe sie ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel an. Sämtliche vorhandene Röntgenbilder der Wirbelsäule seien vom Radiologen PD Dr. B.___ von der Universitätsklinik C.___ beurteilt worden. Gemäss seiner Beurteilung sei im Rahmen der Messgenauigkeit die Skoliose im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2012 bildgebend unverändert geblieben. Eine Progression der Skoliose sei daher in diesem Zeitraum bildge bend nicht erkennbar. Die vorhandenen Befunde erklärten die Entwicklung und das aktuelle Ausmass der Beschwerden nicht (S. 30 Ziff. 8).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin entspreche einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei damit für die Beschwerde führerin günstig. Allerdings könne es bei dieser Tätigkeit zu längerem Ver harren in vornüber geneigter Haltung kommen, was der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Diesen Teilbereich der angestammten Tätigkeit könne sie nicht ausüben. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt, die Arbeit dort könne sie sich frei einteilen und habe bei schweren Tätigkeiten Hilfe durch ihren Ehe mann (S. 32 oben).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit dem Jahre 2008 nicht eingetreten. Die Skoliose habe sich bildgebend im Rahmen der Messgenauigkeit nicht verändert. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit h ä nge vom Ausmass des nicht-adaptierten Anteils bei der angestammten Tätigkeit ab. Offensichtlich sei der nicht-adaptierte Anteil im Jahre 2008 auf 60 % beziffert worden, was denkbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 34 Ziff. 11). 4.7

In seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/65/5-6) hielt PD Dr. B.___ nach Erhalt aller konventionellen Voruntersuchungen fest, der Skoliosewinkel sei von 75° thorakal und 53° lumbal im Jahre 2005 auf 88° thorakal und 71° lumbal im Jahre 2012 gestiegen (S. 1). Es liege eine schwere s-förmige, progre diente Skoliose vor, deren Beurteilung bei dieser schweren Form in allen bildgeberischen Modalitäten deutlich erschwert sei. Es bestünden zudem multiseg mentale mässige degenerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Fora menstenose L2/L3 bilateral. Es liege jedoch weder eine substanzielle Spinal ka nalstenose noch eine sichere Neurokompression an der LWS vor (S. 2). 4.8

Dr. Y.___ nahm am 13. Dezember 2012 Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und verwies insbesondere auf d en neuen, revidierten Befund von PD Dr. B.___, welcher bei kaum abweichenden Messungen die ausgeprägte Pro gression sowohl der thorakalen als auch der lumbalen Skoliose sowie die klare Progredienz bestätige (Urk. 6/65 S. 1 f.). Bei der ersten Beurteilung im Oktober 2012 durch PD Dr. B.___ hätten diesem aus unerfindlichen Gründen nicht die entscheidenden Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden. Nach Einsicht aller Röntgenaufnahmen und sorgfältiger Nachmessung der Cobb-Winkel könne er nun die Voreinschätzung bestätigen (S. 4). Neben der Zunahme der Skoliose winkel gelte es auch, das progrediente konvex-seitige Aufklappen der Wirbel körper und das begleitende Wirbelgleiten festzuhalten. Diese beiden Phänomene führten h äufig zusätzlich zu progredienten Schmerzen. Erstaunlich sei auch, dass Dr. Z.___ nicht erkenne und diskutiere, dass die zusätzlich aufgetretene schwere Osteoporose zu erklärbar vermehrten Bewegungsapparatsbeschwerden führen könne und den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlauf mit zunehmend eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch begünstige (S. 2). Zusam menfassend könne festgehalten werden, dass trotz guter Kooperation der Pati entin und grossem therapeutischem Einsatz eine Progression der Skoliose über die Jahre nicht habe verhindert werden können. Dies sei radiologisch dokumen tiert und inzwischen auch von PD Dr. B.___ bestätigt. Aufgrund all dieser Befunde halte er daran fest, dass weder für die leichte Arbeit als Dentalassisten tin noch für irgend eine andere leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 3). 4.9

Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 führte Dr. Z.___ aus, es sei ihr unklar, weshalb PD Dr. B.___ am 1 2. Dezember 2012 zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sei. Ob ihm bei der Beurteilung am 17. Oktober 2012 trotz seiner detail lierten Angaben zu den Röntgendaten nicht alle Bilder vorgelegen hätten oder ob im Dezember 2012 zusätzliche Röntgenbilder vorhanden gewesen seien, ent ziehe sich ihrer Kenntnis. Da die Röntgenbilder, welche PD Dr. B.___ am 12. Dezember 2012 gesehen habe, offensichtlich andere als am 17. Oktober 2012 gewesen seien, könne sie dazu keine Stellung nehmen (Urk. 6/68 S. 1). Es sei unbestritten, dass bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin der Teilbereich des längeren Verharrens in vornüber geneigter Ha ltung nicht adap tiert sei (S. 2). 4.10

Dr. Y.___ wies am 8. Februar 2013 darauf hin, dass es keine weiteren Röntgen bilder gebe. PD Dr. B.___ habe auf seine Bitte hin die Röntgenbilder noch einmal sehr genau angeschaut und seinen falschen Vorbefun d korrigiert (Urk. 6/74 S. 1 f.). Ansonsten verwies Dr. Y.___ auf seinen Bericht vom 13. Dezember 2012 (S. 3). 4.11

Vom 27. März bis 4. April 2013 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___, Urologische Klinik, zur Entfernung eines Nierentumors links hospi talisiert (Urk. 6/80 Ziff. 1 und 1.3). In seinem Bericht vom 26. August 2013 hielt der verantwortliche Arzt fest, der Nierentumor habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6), aufgrund der radikalen Operation sei die Prognose günstig (Ziff. 1.4). 4.12

Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies PD Dr. B.___ darauf hin, dass der erste Befund ohne Berücksichtigung aller Vorbilder entstanden sei. Er sei sich dessen anlässlich der Befundung nicht bewusst gewesen. Erst später, als weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, habe er diesen Umstand erkannt. Aus diesem Grund habe er einen zweiten korrigierten Befund verfasst, welcher alle verfügbaren Voruntersuchungen berücksichtige und den Erstbefund ersetze (Urk. 6/81/5). 4.13

Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 19. September 2013 an ihren bisherigen Ausführungen fest und empfahl zur Erfassung einer allfälligen aktuellen Pro gredienz eine erneute EOS-Ganzkörper-Untersuchung ab Mitte Oktober 2013 (Urk. 6/83). 5. 5.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf de n Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 (vgl. Feststellungs blatt vom 14. Oktober 2008, Urk. 6/20) . Darin ging Dr. Y.___ für die Zeit ab 1. Mai 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarztassistentin aus, wobei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege . Ergänzend führte er dazu aus, erschwert sei en insbesondere langes Stehen sowie das Heben von Gewichten. Auch mittelschwere Arbeiten und repetitive Tätigkeiten führten tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (E. 4.1).

Anlässlich eines Standortsgesprächs am 19. Mai 2008 führte die Beschwer deführe rin aus, sie müsse alle Aufgaben einer Assistentin übernehmen und schätze auch den Ausgleich zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätig keit betrachte sie im Rahmen der Möglichkeiten als ideal (Urk. 6/14 S. 3 Ziff. 3). Am 14. Oktober 2012 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als abwechselnd bezüglich der Körperhaltungen; Gehen, Stehen und Sitzen hätten sich stets abgewechselt. Unkomplizierte Operationen habe ihr Chef selber durchgeführt, sie habe dabei etwa ein- bis zweimal pro Monat assistieren und dabei längere Zwangshaltungen von 20 bis 30 Minuten einnehmen müssen. Der Chef sei jeweils über Mittag bis zu zwei Stunden nach Hause gegangen, so dass es auch für sie eine Erholungspause gegeben habe. Die Arbeitstage hätten jeweils einen halben Tag aus Assistieren sowie Umräumen des Behandlungs zimmers bestanden sowie einen halben Tag aus Büroarbeiten, Telefondienst, Patienten empfang und Instrumentenpflege. Schwere Lasten habe sie nie heben müssen (Urk. 6/58/45).

Aufgrund dieser Beschreibung der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass diese körperlich leichte, wechselbelastende und nur selten zu Zwangshaltungen führenden Tätigkeit auch als am besten leidensangepasst zu werten ist. Diese Einschätzung teilte denn auch med. pract . E.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/20 S. 2).

Selbst wenn die Aktenlage im Jahre 2008 mit dem Vorliegen lediglich eines Berichtes aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, kann die ursprüngli che Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 12. De zember 2008 fällt ausser Betracht. 5.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2008 verändert hat und sich eine Rentenaufhe bung im Rahmen einer Rentenrevision rechtfertigt.

Der behandelnde Rheumatologe Dr. Y.___ beschrieb in seinen Berichten durch gehend eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Zunahme der Skoliosewinkel

thorakal wie auch lumbal (E. 4 .1-2, E. 4 .4, E. 4 .8). Im Gegensatz dazu hatte PD Dr. B.___ zunächst einen seit dem Jahre 2005 unveränderten Zustand festgestellt (E. 4.5) . Nach Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie erneutem Nachmessen korrigierte er jedoch den ersten Befund, nahm seine am 17. Oktober 2012 gemachten Aus führungen zurück und bestätigte in einem zweiten Bericht vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich die von Dr. Y.___ beschriebene Zunahme der Skoliose winkel (E. 4 .7). Dr. Z.___ stützte sich für ihr Gutachten auf die Beurteilung der bildge benden Unterlagen durch PD Dr. B.___

in seinem ersten Bericht vom 17. Oktober 2012 und ging für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (E. 4.6). Nach dem nun PD

Dr. B.___ seine Einschätzung korrigiert und eine Zunahme des Skoliose winkels bestätigt hat (E. 4.7), muss davon ausgegangen werden, dass das G u t achten auf einer falschen Grundlage erstellt wurde. Für die Beantwor tung der vorliegend strittigen Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht darauf abgestellt werden.

Dr. Z.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass seit dem Jahr 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einge treten sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Selbst wenn ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vorgelegen hätte, nahm Dr. Z.___ mit ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit je her in einer adaptierten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig gewesen sein soll, eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines unveränderten Sachver haltes vor (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.3

Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. Y.___ und PD Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2008 verschlech tert hat. Die Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher im Jahre 2008 noch von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen war und nun bei nachgewiese ner Zunahme des Skoliosewinkels

ab November 2011 eine vollständige Arbeits unfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit verneinte, erscheint damit nachvollziehbar und plausibel. Darauf kann abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten . Damit ist eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sind . 5. 4

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt. Hingegen ist ab November 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dadurch der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ändert. 6. 6.1

Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Pro zentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) .

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ihrer Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100

% . Bei einem Anteil des erwerbli chen Bereichs von 90 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 90 % (100 % x 0.9). 6.2

Nachdem im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 90 % vorliegt und bereits damit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann auf eine detail lierte Prüfung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet werden . 6.3

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes per November 2011 ist somit unter Wahrung der dreimonatigen Frist per 1. Februar 2012 zu berücksichtigen und die anfängliche Viertelsrente auf diesen Zeitpunkt hin auf eine ganze Rente heraufzusetzen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9 . November 201 3 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.

1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig