Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, gelernte Verkäuferin und Mutter zweier 1988 und 1992 geborenen Töchter, reiste im August 1999 in die Schweiz ein und meldete sich am 22. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/10/17-28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2012 ( Urk. 2/10/32) eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu. 1.2
Die von der Versicherten am 1 7. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1 ) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00412 mit Urteil vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 2/21) ab . 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Versicherten am 16. September 2013 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 27 ) mit Urteil 9C_ 651 /2013 vom 6 . Januar 201 4 (Urk.
1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Ge richt zurück. 2. 2
Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts (vgl. Urk.
3) reichte die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 4. April 2014 ( Urk.
6) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterlagen zu den von ihr geltend gemachten Arbeitsbemühungen ein ( Urk. 7/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Eintritt des Versiche rungsfalls bei einer Rente ( Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG) , den Leistungsan spruch ausländischer Staats an ge höriger ( Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 IVG) , die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der ehemaligen Födera tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozial versicherung vom 8. Juni 1962, die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG,
Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), den Umfang des Renten anspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG), die Be mess ung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG), den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Be richte und Gutachten und eines Berichts über die Abklärung im Haushalt sowie zur wiedererwägungsweisen Aufhebung von Verwaltungsverfügungen w urden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juli 2013 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/21) sowie im Urteil des Bundes ge richts 9C_ 651 /2013 vom 6 . Januar
201 4 (Urk. 1 E.
2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2. 2.1
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass einzig die Statusfrage zu be urteilen sei. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlege, gebe es gewichtige In di zien dafür, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz berufstätig gewesen wäre, falls ihr dies erlaubt worden wäre. Als gelernte Verkäuferin sei sie vor der Flucht in ihrer Boutique tätig gewesen und habe im Goldschmiedegeschäft des Ehemannes ausgeholfen. Die Kinder seien bereits relativ selbständig gewesen, so dass deren Betreuung leichter zu bewerkstelligen gewesen sei als früher in Ju gos lawien. Auch die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit erscheine glaub haft ( Urk.
1 E. 4.3 oben ).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Angaben im Haushal t abklärungs bericht betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall unklar seien. Insbesondere sei nicht klar, von wem die Aussage stamme, wonach die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall Hausfrau geblieben wäre . Bei den wi der sprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall heutzutage überwiegend wahrscheinlich keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (E. 4.3 unten).
In diesem Sinne werde das hiesige Gericht die Akten zu ergänzen und neu zu ent scheiden haben. 2.2
In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent scheid kann auf die Statusangabe im Haushaltabklärungsbericht nicht abgestellt werden. Da s eit dem Hausbesuch der Abklärungsperson
vom 2 4. Februar 2011 (vgl. Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt; Urk. 2/10/15)
über drei Jahre verstrichen sind , ist von Beweiserhebungen zur Frage, wie es zur oben genannten Angabe im Bericht gekommen ist , keine Klä ru ng mehr zu erhoffen. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Abklärungsperson und der bei der Haushaltabklärung an we senden Tochter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen sowie auf eine per sönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt zu verzichten. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen ist auch im Übrigen keine Klärung bezüglich der Statusfrage zu erwarten, zumal mittler wei le
versicherungsrechtliche Überlegungen in den Vor dergrund getreten sein dürften und dementsprechend keine vom versiche rungsrechtlichen Aspekt losgelösten An gaben mehr einbringlich wären. Es ist folglich auf die in den Akten vor han de nen Indizien abzustellen. 3. 3. 1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im Jahre 1999 als Kriegsflüchtling in die Schweiz ein reiste . Erst a m 9. Oktober 2008 wurde ihr Asyl gewährt, woraufhin sie die Niederlassungsbe will igung C mit dem Status eines anerkannten Flüchtling s erhielt (vgl. Urk. 2/3/3-5 ) und somit erstmals über die Berechtigung verfügte, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversi cherung vom 2 2. September 2008 ( Urk. 2/10/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gelernte Verkäuferin sei ( Ziff. 5.2), vor ihrer Einreise in die Schweiz ge arbeitet habe ( Ziff. 4.3) und seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeite ( Ziff. 5.6-7). A uch in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 an die IV-Stelle ( Urk. 2/10/5) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte seit der Einreise in die Schweiz nicht gearbeitet.
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in i hrer ursprünglichen Heimat während mehreren Jahren selbständig eine Boutique geführt und d ane ben auch noch im Goldschmiede-Atelier ihres Ehemannes mit gearbeitet habe (v gl. Urk. 2/10/6 S.
2 oben).
Als die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahre 1999 als Flüchtlinge in die Schweiz kamen, lebten sie von Sozialleistun gen einer Asylorganisation. Im Jahre 2006 konnte der Ehemann der Be schwerdeführerin sodann eine Arbeitsstelle als Glasmonteur antreten , woraufhin die se Sozial leis tungen weg fielen
( Urk. 2/3/7-8) . Der
Hilfsarbeiterlohn, welcher der Ehemann nun erzielte, habe kaum aus gereicht , um die vierköpfige Familie der Beschwerde füh rerin durchzubringen (vgl. Urk. 2/3/9-1 3 ) . Den von der Be schwerdeführerin ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) ist des Weiteren zu ent nehmen, dass sie sich in den Jahre n 2002 , 2003 und 2005 als Raumpflegerin beworben hatte, ihr auf grund ihres Aufenthaltsstatus N jedoch keine Arbeitsbe willigung ausgestellt werden konnte. 3. 2
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die beiden 1988 und 1992 geborenen Töchter im Jahre 2008, als der Beschwerdeführerin erstmals seit ihrer Einreise in die Schweiz die Berechtigung erteilt wurde, in der Schweiz einer Erwerbstätig keit
nachzugehen, bereits volljährig beziehungsweise relativ selbständig gewe sen sind und keiner besonders intensiven Betreuung mehr bedurften. Die
ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) belegen sodann , dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbe mühungen unternahm und sich nach eine r geeignete n Stelle umsah. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeit punkt in ihrer ursprünglichen Heimat bereits gesammelt hatte, kann davon aus gegangen werden, dass sie bei entsprechender Bewilligung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Stelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte, zumal der Arbeitsmarkt in diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit hält . A us der wirtschaftli chen Not wen digkeit für sich alleine darf zwar nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden :
B ei der Beantwor tung der Status frage ist nicht die Erforder lichkeit der Er werbstätigkeit, sondern die mut massliche Verhaltens weise der Be schwerdefüh rerin im Gesu ndheitsfall aus schlag gebend , wofür die fi nanzielle Situation le diglich ein Aspekt neben ande ren dar stellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E.
3.4.2) .
D ie Aus führungen der Be schwerdeführerin zur wirtschaftlichen Notwendigkeit eines vollen Pensums erscheinen jedoch
als glaubhaft (vgl. Urk. 2/3/6).
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge. 3.3
In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. November 2010 ( Urk. 2/10/13) davon auszugehen, dass bei der Be schwerde führerin aufgrund der syndromalen posttraumatischen Belas tungsstö rung und mittel- bis schwergradig depressiven Störung eine Arbeits unfähigkeit von 70 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vorliege (S.
10 Mitte). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen
auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.
3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 3.5
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für jegliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3) genügt f ür die Ermittlung des Invaliditätsgrades
die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E.
3a mit Hin weisen) . Mithin resultiert ein eine ganze Rente begründender Inva liditätsgrad
von 7 0 % . 4 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Oktober 20 07 ein Anspruch de r Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung besteht. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 . 2
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 200.
(zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 6 und Urk. 7/1-3 - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, gelernte Verkäuferin und Mutter zweier 1988 und 1992 geborenen Töchter, reiste im August 1999 in die Schweiz ein und meldete sich am 22. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/10/17-28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2012 ( Urk. 2/10/32) eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu.
E. 1.2 Die von der Versicherten am 1 7. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1 ) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00412 mit Urteil vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 2/21) ab .
E. 2.1 Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass einzig die Statusfrage zu be urteilen sei. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlege, gebe es gewichtige In di zien dafür, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz berufstätig gewesen wäre, falls ihr dies erlaubt worden wäre. Als gelernte Verkäuferin sei sie vor der Flucht in ihrer Boutique tätig gewesen und habe im Goldschmiedegeschäft des Ehemannes ausgeholfen. Die Kinder seien bereits relativ selbständig gewesen, so dass deren Betreuung leichter zu bewerkstelligen gewesen sei als früher in Ju gos lawien. Auch die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit erscheine glaub haft ( Urk.
1 E. 4.3 oben ).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Angaben im Haushal t abklärungs bericht betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall unklar seien. Insbesondere sei nicht klar, von wem die Aussage stamme, wonach die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall Hausfrau geblieben wäre . Bei den wi der sprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall heutzutage überwiegend wahrscheinlich keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (E. 4.3 unten).
In diesem Sinne werde das hiesige Gericht die Akten zu ergänzen und neu zu ent scheiden haben.
E. 2.2 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent scheid kann auf die Statusangabe im Haushaltabklärungsbericht nicht abgestellt werden. Da s eit dem Hausbesuch der Abklärungsperson
vom 2 4. Februar 2011 (vgl. Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt; Urk. 2/10/15)
über drei Jahre verstrichen sind , ist von Beweiserhebungen zur Frage, wie es zur oben genannten Angabe im Bericht gekommen ist , keine Klä ru ng mehr zu erhoffen. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Abklärungsperson und der bei der Haushaltabklärung an we senden Tochter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen sowie auf eine per sönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt zu verzichten. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen ist auch im Übrigen keine Klärung bezüglich der Statusfrage zu erwarten, zumal mittler wei le
versicherungsrechtliche Überlegungen in den Vor dergrund getreten sein dürften und dementsprechend keine vom versiche rungsrechtlichen Aspekt losgelösten An gaben mehr einbringlich wären. Es ist folglich auf die in den Akten vor han de nen Indizien abzustellen. 3. 3. 1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im Jahre 1999 als Kriegsflüchtling in die Schweiz ein reiste . Erst a m 9. Oktober 2008 wurde ihr Asyl gewährt, woraufhin sie die Niederlassungsbe will igung C mit dem Status eines anerkannten Flüchtling s erhielt (vgl. Urk. 2/3/3-5 ) und somit erstmals über die Berechtigung verfügte, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversi cherung vom 2 2. September 2008 ( Urk. 2/10/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gelernte Verkäuferin sei ( Ziff. 5.2), vor ihrer Einreise in die Schweiz ge arbeitet habe ( Ziff. 4.3) und seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeite ( Ziff. 5.6-7). A uch in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 an die IV-Stelle ( Urk. 2/10/5) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte seit der Einreise in die Schweiz nicht gearbeitet.
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in i hrer ursprünglichen Heimat während mehreren Jahren selbständig eine Boutique geführt und d ane ben auch noch im Goldschmiede-Atelier ihres Ehemannes mit gearbeitet habe (v gl. Urk. 2/10/6 S.
2 oben).
Als die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahre 1999 als Flüchtlinge in die Schweiz kamen, lebten sie von Sozialleistun gen einer Asylorganisation. Im Jahre 2006 konnte der Ehemann der Be schwerdeführerin sodann eine Arbeitsstelle als Glasmonteur antreten , woraufhin die se Sozial leis tungen weg fielen
( Urk. 2/3/7-8) . Der
Hilfsarbeiterlohn, welcher der Ehemann nun erzielte, habe kaum aus gereicht , um die vierköpfige Familie der Beschwerde füh rerin durchzubringen (vgl. Urk. 2/3/9-1 3 ) . Den von der Be schwerdeführerin ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) ist des Weiteren zu ent nehmen, dass sie sich in den Jahre n 2002 , 2003 und 2005 als Raumpflegerin beworben hatte, ihr auf grund ihres Aufenthaltsstatus N jedoch keine Arbeitsbe willigung ausgestellt werden konnte. 3. 2
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die beiden 1988 und 1992 geborenen Töchter im Jahre 2008, als der Beschwerdeführerin erstmals seit ihrer Einreise in die Schweiz die Berechtigung erteilt wurde, in der Schweiz einer Erwerbstätig keit
nachzugehen, bereits volljährig beziehungsweise relativ selbständig gewe sen sind und keiner besonders intensiven Betreuung mehr bedurften. Die
ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) belegen sodann , dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbe mühungen unternahm und sich nach eine r geeignete n Stelle umsah. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeit punkt in ihrer ursprünglichen Heimat bereits gesammelt hatte, kann davon aus gegangen werden, dass sie bei entsprechender Bewilligung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Stelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte, zumal der Arbeitsmarkt in diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit hält . A us der wirtschaftli chen Not wen digkeit für sich alleine darf zwar nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden :
B ei der Beantwor tung der Status frage ist nicht die Erforder lichkeit der Er werbstätigkeit, sondern die mut massliche Verhaltens weise der Be schwerdefüh rerin im Gesu ndheitsfall aus schlag gebend , wofür die fi nanzielle Situation le diglich ein Aspekt neben ande ren dar stellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E.
3.4.2) .
D ie Aus führungen der Be schwerdeführerin zur wirtschaftlichen Notwendigkeit eines vollen Pensums erscheinen jedoch
als glaubhaft (vgl. Urk. 2/3/6).
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge. 3.3
In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. November 2010 ( Urk. 2/10/13) davon auszugehen, dass bei der Be schwerde führerin aufgrund der syndromalen posttraumatischen Belas tungsstö rung und mittel- bis schwergradig depressiven Störung eine Arbeits unfähigkeit von 70 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vorliege (S.
E. 6 Abs. 2, Art.
E. 9 Abs. 3 IVG) , die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der ehemaligen Födera tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozial versicherung vom 8. Juni 1962, die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG,
Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), den Umfang des Renten anspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG), die Be mess ung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG), den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Be richte und Gutachten und eines Berichts über die Abklärung im Haushalt sowie zur wiedererwägungsweisen Aufhebung von Verwaltungsverfügungen w urden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juli 2013 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/21) sowie im Urteil des Bundes ge richts 9C_ 651 /2013 vom 6 . Januar
201 4 (Urk. 1 E.
2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2.
E. 10 Mitte). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen
auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.
3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 3.5
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für jegliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3) genügt f ür die Ermittlung des Invaliditätsgrades
die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E.
3a mit Hin weisen) . Mithin resultiert ein eine ganze Rente begründender Inva liditätsgrad
von 7 0 % . 4 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Oktober 20 07 ein Anspruch de r Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung besteht. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 . 2
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 200.
(zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 6 und Urk. 7/1-3 - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00076 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
22. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, gelernte Verkäuferin und Mutter zweier 1988 und 1992 geborenen Töchter, reiste im August 1999 in die Schweiz ein und meldete sich am 22. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/10/1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/10/17-28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2012 ( Urk. 2/10/32) eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu. 1.2
Die von der Versicherten am 1 7. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1 ) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00412 mit Urteil vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 2/21) ab . 2. 2.1
Das Bundesgericht hiess die von der Versicherten am 16. September 2013 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 2/ 27 ) mit Urteil 9C_ 651 /2013 vom 6 . Januar 201 4 (Urk.
1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Ge richt zurück. 2. 2
Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts (vgl. Urk.
3) reichte die Beschwerdefüh rerin mit Eingabe vom 4. April 2014 ( Urk.
6) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterlagen zu den von ihr geltend gemachten Arbeitsbemühungen ein ( Urk. 7/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Eintritt des Versiche rungsfalls bei einer Rente ( Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG) , den Leistungsan spruch ausländischer Staats an ge höriger ( Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 IVG) , die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der ehemaligen Födera tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozial versicherung vom 8. Juni 1962, die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG,
Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG), den Umfang des Renten anspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG), die Be mess ung des Invaliditätsgrades ( Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG), den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Be richte und Gutachten und eines Berichts über die Abklärung im Haushalt sowie zur wiedererwägungsweisen Aufhebung von Verwaltungsverfügungen w urden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juli 2013 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/21) sowie im Urteil des Bundes ge richts 9C_ 651 /2013 vom 6 . Januar
201 4 (Urk. 1 E.
2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf ver wie sen werden kann. 2. 2.1
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass einzig die Statusfrage zu be urteilen sei. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlege, gebe es gewichtige In di zien dafür, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz berufstätig gewesen wäre, falls ihr dies erlaubt worden wäre. Als gelernte Verkäuferin sei sie vor der Flucht in ihrer Boutique tätig gewesen und habe im Goldschmiedegeschäft des Ehemannes ausgeholfen. Die Kinder seien bereits relativ selbständig gewesen, so dass deren Betreuung leichter zu bewerkstelligen gewesen sei als früher in Ju gos lawien. Auch die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit erscheine glaub haft ( Urk.
1 E. 4.3 oben ).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Angaben im Haushal t abklärungs bericht betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall unklar seien. Insbesondere sei nicht klar, von wem die Aussage stamme, wonach die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall Hausfrau geblieben wäre . Bei den wi der sprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin im Gesundheitsfall heutzutage überwiegend wahrscheinlich keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (E. 4.3 unten).
In diesem Sinne werde das hiesige Gericht die Akten zu ergänzen und neu zu ent scheiden haben. 2.2
In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsent scheid kann auf die Statusangabe im Haushaltabklärungsbericht nicht abgestellt werden. Da s eit dem Hausbesuch der Abklärungsperson
vom 2 4. Februar 2011 (vgl. Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt; Urk. 2/10/15)
über drei Jahre verstrichen sind , ist von Beweiserhebungen zur Frage, wie es zur oben genannten Angabe im Bericht gekommen ist , keine Klä ru ng mehr zu erhoffen. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Abklärungsperson und der bei der Haushaltabklärung an we senden Tochter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen sowie auf eine per sönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt zu verzichten. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen ist auch im Übrigen keine Klärung bezüglich der Statusfrage zu erwarten, zumal mittler wei le
versicherungsrechtliche Überlegungen in den Vor dergrund getreten sein dürften und dementsprechend keine vom versiche rungsrechtlichen Aspekt losgelösten An gaben mehr einbringlich wären. Es ist folglich auf die in den Akten vor han de nen Indizien abzustellen. 3. 3. 1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im Jahre 1999 als Kriegsflüchtling in die Schweiz ein reiste . Erst a m 9. Oktober 2008 wurde ihr Asyl gewährt, woraufhin sie die Niederlassungsbe will igung C mit dem Status eines anerkannten Flüchtling s erhielt (vgl. Urk. 2/3/3-5 ) und somit erstmals über die Berechtigung verfügte, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversi cherung vom 2 2. September 2008 ( Urk. 2/10/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gelernte Verkäuferin sei ( Ziff. 5.2), vor ihrer Einreise in die Schweiz ge arbeitet habe ( Ziff. 4.3) und seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeite ( Ziff. 5.6-7). A uch in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 an die IV-Stelle ( Urk. 2/10/5) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte seit der Einreise in die Schweiz nicht gearbeitet.
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in i hrer ursprünglichen Heimat während mehreren Jahren selbständig eine Boutique geführt und d ane ben auch noch im Goldschmiede-Atelier ihres Ehemannes mit gearbeitet habe (v gl. Urk. 2/10/6 S.
2 oben).
Als die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahre 1999 als Flüchtlinge in die Schweiz kamen, lebten sie von Sozialleistun gen einer Asylorganisation. Im Jahre 2006 konnte der Ehemann der Be schwerdeführerin sodann eine Arbeitsstelle als Glasmonteur antreten , woraufhin die se Sozial leis tungen weg fielen
( Urk. 2/3/7-8) . Der
Hilfsarbeiterlohn, welcher der Ehemann nun erzielte, habe kaum aus gereicht , um die vierköpfige Familie der Beschwerde füh rerin durchzubringen (vgl. Urk. 2/3/9-1 3 ) . Den von der Be schwerdeführerin ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) ist des Weiteren zu ent nehmen, dass sie sich in den Jahre n 2002 , 2003 und 2005 als Raumpflegerin beworben hatte, ihr auf grund ihres Aufenthaltsstatus N jedoch keine Arbeitsbe willigung ausgestellt werden konnte. 3. 2
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die beiden 1988 und 1992 geborenen Töchter im Jahre 2008, als der Beschwerdeführerin erstmals seit ihrer Einreise in die Schweiz die Berechtigung erteilt wurde, in der Schweiz einer Erwerbstätig keit
nachzugehen, bereits volljährig beziehungsweise relativ selbständig gewe sen sind und keiner besonders intensiven Betreuung mehr bedurften. Die
ein gereichten Schreiben ( Urk. 7/1-3) belegen sodann , dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbe mühungen unternahm und sich nach eine r geeignete n Stelle umsah. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeit punkt in ihrer ursprünglichen Heimat bereits gesammelt hatte, kann davon aus gegangen werden, dass sie bei entsprechender Bewilligung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Stelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte, zumal der Arbeitsmarkt in diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit hält . A us der wirtschaftli chen Not wen digkeit für sich alleine darf zwar nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden :
B ei der Beantwor tung der Status frage ist nicht die Erforder lichkeit der Er werbstätigkeit, sondern die mut massliche Verhaltens weise der Be schwerdefüh rerin im Gesu ndheitsfall aus schlag gebend , wofür die fi nanzielle Situation le diglich ein Aspekt neben ande ren dar stellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E.
3.4.2) .
D ie Aus führungen der Be schwerdeführerin zur wirtschaftlichen Notwendigkeit eines vollen Pensums erscheinen jedoch
als glaubhaft (vgl. Urk. 2/3/6).
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge. 3.3
In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. November 2010 ( Urk. 2/10/13) davon auszugehen, dass bei der Be schwerde führerin aufgrund der syndromalen posttraumatischen Belas tungsstö rung und mittel- bis schwergradig depressiven Störung eine Arbeits unfähigkeit von 70 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vorliege (S.
10 Mitte). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen
auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt ( sogenannter Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.
3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be wer te ten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hält nisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hin weisen) . 3.5
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für jegliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3) genügt f ür die Ermittlung des Invaliditätsgrades
die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 31 0 E.
3a mit Hin weisen) . Mithin resultiert ein eine ganze Rente begründender Inva liditätsgrad
von 7 0 % . 4 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Oktober 20 07 ein Anspruch de r Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung besteht. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 . 2
B ei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu, die beim praxisgemä ssen Stundenansatz von Fr. 200.
(zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 4 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 6 und Urk. 7/1-3 - Bun desamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach