Sachverhalt
1.
X.___ kam 2008 als Frühgeburt auf die Welt .
Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nrn. 494, 497, 390 und 395 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (vgl. unter anderem Urk. 12/5, 12/6, 12/13 und 12/31), für medizinische Massnahmen und für Hilfsmittel und rich tete ab
1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2011 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades aus (Urk. 12/62).
Anfang April 2011 wurden dem Versicherten erstmals Unterschenkelorthesen verordnet (Urk. 12/44) . Gestützt auf einen Kostenvor an schlag der Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 12/45) und die befür wortende Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittel beratung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 1 4. Juli 2011 (Urk.
12/66) erteilte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 8. Juli 2011 Kosten gutsprache für zwei Paar Unterschenkel-Orthesen (Urk. 12/67 und 12/68).
Am 3 1. Juli 201 2 reichte die
A.___
der IV-Stelle zwei Rechnungen Nr n . «…» und «…» vom 2 9. Juni 2012 für Unterschenkel orthesen in der Höhe von Fr. 2‘826.60 und Fr. 5‘956.40 ein (Urk. 12/76) . Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2012 teilte die IV Stelle der Mutter des Versicherten mit, die Firma A.___ habe die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beantragt. Sollte sie mit diesem Gesuch nicht einverstanden sein, werde sie um Benach richtigung innerhalb der nächsten 14
Tage gebeten. Andernfalls werde von ihrem stillschweigenden Ein verständnis ausgegangen (Urk. 12/79).
Die Mutter des Versicherten reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Am 1 7. Januar 2013 stellte die Z.___ der IV-Stelle
einen
Kosten voran schlag
«…» für Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 4‘817.25 und die entsprechende ärztliche Verordnung zu (Urk. 12/85). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2013 ersuchte die IV-Stelle die SAHB um Stel lungnahme zum Kostenvoranschlag (Urk. 12/86). Die SAHB teilte der IV Stelle am 1 5. Mai 2013 mit, dass sie die Kostenübernahme gemäss dem Kostenvoran schlag der Z.___ im Betrag von Fr. 4‘817.25 empfehle (Urk. 12/105). Mit einem zweiten Schreiben gleichen Datums nahm sie auf die Rechnungen Nrn. «…» und «…» der Firma A.___ vom 2 9. Juni 2012 Bezug und führte aus, gemäss Stellungnahme der Firma habe diese im Februar 2012 nach Rücksprache mit Dr. med. B.___
vom
C.___
zwei Paar Orthesen hergestellt . Die Familie des Versicherten sei daraufhin ohne Mitteilung für ein Dreivierteljahr nach Brasilien verreist. Die Orthesen seien daher nicht benutzt worden. Die Mutter behaupte, sie habe beide Orthesenpaare nicht erhalten, weshalb diese nicht hätten getragen werden können. Sie die, SAHB könne nicht beurteilen, ob die IV-Stelle für eine Leistung aufkommen müsse, welche zwar erbracht, nicht aber in Anspruch genommen w orden sei (Urk. 12/106).
Auf Anfrage der IV-Stelle zum Versorgungsverlauf des Versicherten bei der A.___ teilte der Orthopädietechniker D.___ mit E -M ail vom 2 9. Juli 2013 mit, die damalige Orthese sei zu klein gewesen und es sei eine bessere Korrektur angestrebt worden. Sie hätten daraufhin anhand der beste henden Verfügung nach Rücksprache mit Dr. B.___ die neuen Orthesen angefertigt. Der Versicherte habe den Gipstermin am 1 3. und den Anprobe ter min vom 2 8. Februar 2012 wahrgenommen. Die Orthesen seien am 5. März 2012 an die letzte bekannte Adresse, E.___, gesendet worden. Aus der Sammelabrechnung der Paketsendungen lasse sich heute kein Rückschluss mehr auf den Verbleib des Paketes ziehen. Weder vom Patienten noch von der Post habe es eine Fehlermeldung gegeben. Ein darauf geplanter Kontrolltermin sei nicht wahrgenommen worden und auch die Termine im C.___ seien ungenutzt verstrichen. Nach Rücksprache mit der Therapeutin habe er erfahren, dass die Familie sich wieder bei ihr gemeldet habe für einen neuen Termin und weitere Therapien (Urk. 12/108).
Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Kosten der Rechnungen Nr n . «…» und «…» der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘ 826.60 nicht übernehmen. D ie Familie habe um die Herstellung der Orthesen gewusst, diese aber nicht genutzt. Für Kosten, aus welchen kein therapeutischer Nutzen hervorgegangen sei, komme sie nicht auf (Urk. 12/112).
Am 2 6. November 2013 verfügte die IV Stelle in diesem Sinne (Urk. 12/129). 3.
Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘826.60 zu leisten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 3 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Vertreterin des Versicherten reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3 Satz 1).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Beinorthesen werden gemäss Ziff. 2.01 HVI Anhang gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. 1.2
Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis
Abs. 1 und 2 IVG).
Schafft die versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 ter
Abs. 1 IVG). 2.
Voraussetzung für die Vergütung eines Hilfsmittels ist in jedem Fall der tat sächli che Bezug eines solchen. Weder ein theoretischer Hilfsmittelanspruch, noch ein abgelehntes oder - wie hier - nie bezogenes Hilfsmittel vermag einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auszulösen. Die Mutter des Versicherten bringt in der Beschwerde wie bereits im Verwal tungsverfahren (vgl. Urk. 12/108) vor, sie habe von der Firma A.___ nie Orthesen erhalten. Im Zeitpunkt der behaupteten Lieferung am 5. März 2012 sei sie noch in der Schweiz gewesen; weder habe sie von der Post Bescheid bekommen noch habe sie eine Empfangsbestätigung unterschrieben (Urk. 1). Hat der Versicherte somit keine Leistungen der Firma A.___ bezogen, kann er auch keine Vergütung durch die Invalidenversicherung beanspruchen. Da die IV-Stelle die später im Januar 2013 von der Firma Z.___ dem Versicherten abgegebenen Orthesen übernommen hat (Urk. 12/107), entfällt auch eine allfäl lige Leistungspflicht unter dem Titel der Austauschbefugnis. Die IV-Stelle hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, die Beschwerde ist abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ kam 2008 als Frühgeburt auf die Welt .
Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nrn. 494, 497, 390 und 395 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (vgl. unter anderem Urk. 12/5, 12/6, 12/13 und 12/31), für medizinische Massnahmen und für Hilfsmittel und rich tete ab
1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2011 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades aus (Urk. 12/62).
Anfang April 2011 wurden dem Versicherten erstmals Unterschenkelorthesen verordnet (Urk. 12/44) . Gestützt auf einen Kostenvor an schlag der Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 12/45) und die befür wortende Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittel beratung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 1 4. Juli 2011 (Urk.
12/66) erteilte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 8. Juli 2011 Kosten gutsprache für zwei Paar Unterschenkel-Orthesen (Urk. 12/67 und 12/68).
Am 3 1. Juli 201
E. 1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs.
E. 1.2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis
Abs. 1 und 2 IVG).
Schafft die versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 ter
Abs. 1 IVG). 2.
Voraussetzung für die Vergütung eines Hilfsmittels ist in jedem Fall der tat sächli che Bezug eines solchen. Weder ein theoretischer Hilfsmittelanspruch, noch ein abgelehntes oder - wie hier - nie bezogenes Hilfsmittel vermag einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auszulösen. Die Mutter des Versicherten bringt in der Beschwerde wie bereits im Verwal tungsverfahren (vgl. Urk. 12/108) vor, sie habe von der Firma A.___ nie Orthesen erhalten. Im Zeitpunkt der behaupteten Lieferung am 5. März 2012 sei sie noch in der Schweiz gewesen; weder habe sie von der Post Bescheid bekommen noch habe sie eine Empfangsbestätigung unterschrieben (Urk. 1). Hat der Versicherte somit keine Leistungen der Firma A.___ bezogen, kann er auch keine Vergütung durch die Invalidenversicherung beanspruchen. Da die IV-Stelle die später im Januar 2013 von der Firma Z.___ dem Versicherten abgegebenen Orthesen übernommen hat (Urk. 12/107), entfällt auch eine allfäl lige Leistungspflicht unter dem Titel der Austauschbefugnis. Die IV-Stelle hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, die Beschwerde ist abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 2 6. November 2013 verfügte die IV Stelle in diesem Sinne (Urk. 12/129).
E. 2.01 HVI Anhang gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet.
E. 3 Satz 1).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00075
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___, geb. 2008 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutt er Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ kam 2008 als Frühgeburt auf die Welt .
Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nrn. 494, 497, 390 und 395 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (vgl. unter anderem Urk. 12/5, 12/6, 12/13 und 12/31), für medizinische Massnahmen und für Hilfsmittel und rich tete ab
1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2011 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades aus (Urk. 12/62).
Anfang April 2011 wurden dem Versicherten erstmals Unterschenkelorthesen verordnet (Urk. 12/44) . Gestützt auf einen Kostenvor an schlag der Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 12/45) und die befür wortende Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfs mittel beratung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 1 4. Juli 2011 (Urk.
12/66) erteilte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 8. Juli 2011 Kosten gutsprache für zwei Paar Unterschenkel-Orthesen (Urk. 12/67 und 12/68).
Am 3 1. Juli 201 2 reichte die
A.___
der IV-Stelle zwei Rechnungen Nr n . «…» und «…» vom 2 9. Juni 2012 für Unterschenkel orthesen in der Höhe von Fr. 2‘826.60 und Fr. 5‘956.40 ein (Urk. 12/76) . Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2012 teilte die IV Stelle der Mutter des Versicherten mit, die Firma A.___ habe die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beantragt. Sollte sie mit diesem Gesuch nicht einverstanden sein, werde sie um Benach richtigung innerhalb der nächsten 14
Tage gebeten. Andernfalls werde von ihrem stillschweigenden Ein verständnis ausgegangen (Urk. 12/79).
Die Mutter des Versicherten reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Am 1 7. Januar 2013 stellte die Z.___ der IV-Stelle
einen
Kosten voran schlag
«…» für Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 4‘817.25 und die entsprechende ärztliche Verordnung zu (Urk. 12/85). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2013 ersuchte die IV-Stelle die SAHB um Stel lungnahme zum Kostenvoranschlag (Urk. 12/86). Die SAHB teilte der IV Stelle am 1 5. Mai 2013 mit, dass sie die Kostenübernahme gemäss dem Kostenvoran schlag der Z.___ im Betrag von Fr. 4‘817.25 empfehle (Urk. 12/105). Mit einem zweiten Schreiben gleichen Datums nahm sie auf die Rechnungen Nrn. «…» und «…» der Firma A.___ vom 2 9. Juni 2012 Bezug und führte aus, gemäss Stellungnahme der Firma habe diese im Februar 2012 nach Rücksprache mit Dr. med. B.___
vom
C.___
zwei Paar Orthesen hergestellt . Die Familie des Versicherten sei daraufhin ohne Mitteilung für ein Dreivierteljahr nach Brasilien verreist. Die Orthesen seien daher nicht benutzt worden. Die Mutter behaupte, sie habe beide Orthesenpaare nicht erhalten, weshalb diese nicht hätten getragen werden können. Sie die, SAHB könne nicht beurteilen, ob die IV-Stelle für eine Leistung aufkommen müsse, welche zwar erbracht, nicht aber in Anspruch genommen w orden sei (Urk. 12/106).
Auf Anfrage der IV-Stelle zum Versorgungsverlauf des Versicherten bei der A.___ teilte der Orthopädietechniker D.___ mit E -M ail vom 2 9. Juli 2013 mit, die damalige Orthese sei zu klein gewesen und es sei eine bessere Korrektur angestrebt worden. Sie hätten daraufhin anhand der beste henden Verfügung nach Rücksprache mit Dr. B.___ die neuen Orthesen angefertigt. Der Versicherte habe den Gipstermin am 1 3. und den Anprobe ter min vom 2 8. Februar 2012 wahrgenommen. Die Orthesen seien am 5. März 2012 an die letzte bekannte Adresse, E.___, gesendet worden. Aus der Sammelabrechnung der Paketsendungen lasse sich heute kein Rückschluss mehr auf den Verbleib des Paketes ziehen. Weder vom Patienten noch von der Post habe es eine Fehlermeldung gegeben. Ein darauf geplanter Kontrolltermin sei nicht wahrgenommen worden und auch die Termine im C.___ seien ungenutzt verstrichen. Nach Rücksprache mit der Therapeutin habe er erfahren, dass die Familie sich wieder bei ihr gemeldet habe für einen neuen Termin und weitere Therapien (Urk. 12/108).
Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Kosten der Rechnungen Nr n . «…» und «…» der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘ 826.60 nicht übernehmen. D ie Familie habe um die Herstellung der Orthesen gewusst, diese aber nicht genutzt. Für Kosten, aus welchen kein therapeutischer Nutzen hervorgegangen sei, komme sie nicht auf (Urk. 12/112).
Am 2 6. November 2013 verfügte die IV Stelle in diesem Sinne (Urk. 12/129). 3.
Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘826.60 zu leisten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 3 1. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Vertreterin des Versicherten reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä gungen Bezug genommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3 Satz 1).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Beinorthesen werden gemäss Ziff. 2.01 HVI Anhang gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. 1.2
Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funk tionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfs mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis
Abs. 1 und 2 IVG).
Schafft die versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 ter
Abs. 1 IVG). 2.
Voraussetzung für die Vergütung eines Hilfsmittels ist in jedem Fall der tat sächli che Bezug eines solchen. Weder ein theoretischer Hilfsmittelanspruch, noch ein abgelehntes oder - wie hier - nie bezogenes Hilfsmittel vermag einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auszulösen. Die Mutter des Versicherten bringt in der Beschwerde wie bereits im Verwal tungsverfahren (vgl. Urk. 12/108) vor, sie habe von der Firma A.___ nie Orthesen erhalten. Im Zeitpunkt der behaupteten Lieferung am 5. März 2012 sei sie noch in der Schweiz gewesen; weder habe sie von der Post Bescheid bekommen noch habe sie eine Empfangsbestätigung unterschrieben (Urk. 1). Hat der Versicherte somit keine Leistungen der Firma A.___ bezogen, kann er auch keine Vergütung durch die Invalidenversicherung beanspruchen. Da die IV-Stelle die später im Januar 2013 von der Firma Z.___ dem Versicherten abgegebenen Orthesen übernommen hat (Urk. 12/107), entfällt auch eine allfäl lige Leistungspflicht unter dem Titel der Austauschbefugnis. Die IV-Stelle hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, die Beschwerde ist abzuweisen. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa