Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene X.___
reiste 1 980 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1) und war ab 1990 als S chlosser /Produktionsmitarbeiter Fassaden
bei der Y.___
tätig (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/18/8) . Am
22. April 2008 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden, Kopf schmerzen, zunehmende Spannungen, Schlafstörungen und einen depri mierten Gemütszu stand, bestehend seit Januar 2007, bei der So zialversi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inv alidenversicherung an (Urk. 7/2/7).
Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhält nisse ab und zog die Akten des
Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/15/1-47) . N ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbe scheid vom
11. Juli 2008; Urk. 7/24) verneinte sie mit Verfügung vom
22. September 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
(Urk. 7/26). 1.2
Am 24. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf die bereits genannten Beschwerden erneut zum Bezug von Leistun ge n der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle wies den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2009 darauf hin, dass bei einer Neuanmeldung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müsse, und setzte ihm Frist an, entsprechende aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Dezember 2009; Urk. 7/5 3) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2010 nicht ein (Urk. 7/70). 1.3
Am 14. September 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Diese klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicher ten. Med. pract . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 8. November 2012 (Urk. 7/95). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/98) kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen. Auf Einwand des Versicherten vom 7. Februar 2013
(Urk. 7/101) liess die IV-Stelle das Guta chten ergänzen (Urk. 7/103). Med. pract . Z.___
erstattete die Ergänzung am 1. Juli 2013 (Urk. 7/108). Die IV-Stelle verneinte schliesslich m it Verfügung vom 4. Dezember 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/111 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien die Akten zur erneuten Begutachtung oder Ergänzung des Gut achtens von med. pract . Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeu tung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsun fähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss ihren Abklärungen lägen keine Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung vom 10. Mai 2008 zu h anden der Krankentag geldversicherung nicht verändert. Die aktuellen Befunde bedeuteten eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes. Es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Gutachterin habe sich bei der Diagnosestellung und Beurteilung seines Gesundheitszustands gängiger versicherungsmedizinischer Konzepte bedient, welche die Präsenz des Unbe wussten eines Patienten vollständig ignorierten. Die Diagnosestellung nach dem ICD-Konzept sei statisch und lasse psychodynamisches Wissen unberücksichtigt. In der vorliegenden Form sei das Gutachten einseitig und unausgewogen. Es negiere sein inneres Leiden und stelle ihn tendenziell als Simulant en und Aggraveur dar. Die Gutachterin habe ihn nur in kursorischer Art und Weise nach den Ängsten befragt. Wenn aufgrund eines Verneinens von Ängsten gefolgert werde, es bestehe keine Angstproblematik, werde die Tatsache igno riert, dass er sich allmählich an seine Ängste gewöhn e und diese nicht mehr als fremd empfinde (Wechsel von Dystonie zu Syntonie). Die Erkenntnisse über die Kanalisation unbewusster Angst mit Wirkung auf den menschlichen Organis mus seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Es scheine, dass niemand die geklagten Symptome einer verminderten psychischen Fähigkeit, Angst und intensive Gefühle auszuhalten, zu unterscheiden, wahr zu nehmen und steuern zu können („Fragilität“), habe zuordnen können . Diese Form von Fragilität existiere in der Realität der Patienten, werde oder könne in den gängigen ICD Diagnoselisten jedoch nicht oder nur unzureichend abgebildet werden. Deshalb habe der neu behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie verwendet, um den Bezug zur situativ auftretenden Fragilität herzustellen (Urk. 1 S. 2 ff.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Auffassung der Guta chterin, wonach den Vorberichten kein Verdacht auf eine Angstsymptomat ik zu ent nehmen gewesen sei, sei zu widersprechen . Vielmehr habe sie sich auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestützt.
Sie habe ihm (dem Beschwerdeführer) auch unterstellt, in seiner Heimat möglicherweise an seinem Haus gearbeitet zu haben. Es stelle sich die Frage nach ihrer Unvoreingenommenheit. Trotz begründeter Hinweise in den Akten gehe die Gutachterin insbesondere nicht auf die Möglichkeit ein, dass die körperlichen Symptome die Folgen einer Angster krankung sein könnten (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/80) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und derjenigen vom 4. Dezember 2013 (Urk.
2) zu Recht verneint hat. 3. 2
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom
22. September 2008 (Urk. 7/26) kann
auf das Gutachten von Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 10. Mai 2008 (Urk. 7/15/3 ff.) verwiesen werden; dieses lag dem damaligen rentenabweisenden E ntscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/23/3 f.). Dr. B.___ diagnostizierte eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.8) . Diese
gehe mit den Hauptbeschwerden Kopfschmerzen und Schwindel einher (Urk. 7/15/17) und weise eine deutliche Selbstlimitierung sowie eine erhebliche Aggravation auf, wobei für eine psychiatrische Komorbidität keine Anhaltspunkte bestünden . Es bestehe zurzeit keine ängstlich-depressive oder eine andere affektive Störung. Ohne eine ps ychiatrische Komorbidität und bei deutlich vorhandener Aggrava tionstendenz mit Symptomausweitung könne eine andauernde psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (Urk. 7/15/18). 3. 3
Der aktuell behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/82/1) : - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) seit Oktober 2010, anam nestisch seit Januar 2007 - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) seit 2008, zunehmend - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (psychogener Kopfschmerz) (ICD-10: F45.4) seit Oktober 2010, anamnestisch seit 2007 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Diabetes mellitus II Dr. A.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei im Januar 2007 zunächst an Schwindel erkrankt und habe später an Panikattacken mit Synko pen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung gelitten. Möglicherweise sei der initial geklagte Schwindel ein damals nicht erkanntes Angstsymptom gewesen. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen und resigniert angesichts des bisherigen therapeutischen Misserfolgs und ängst lich sowie depressiv auf seine Krankheit fixiert. Als ambulante psychiatrische Betreuung finde eine Sitzung alle vier bis sechs Wochen statt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei aufgrund der Agoraphobie und der Panikattacken nicht möglich (Urk. 7/82/2 f.). 3. 4
Med. pract . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte im Gutachten vom 8. November 2012 das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die folgenden auf (Urk. 7/95/21) : - Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 : F45.8) mit den Hauptbeschwer den Schwindel und Kopfschmerzen - Psychosoziale Faktoren: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59) Med. pract . Z.___ führte im Gutachten unter anderem aus, der Beschwerde führer habe ihr gegenüber ausdrücklich berichtet, nicht an Ängsten zu leiden („er habe keine Ängste“). Im Vordergrund seien erneut Klagen über Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen gestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten oder seine Frau im Haushalt zu unterstützen. Sein Alltag und Tagesablauf seien im Wesentlichen von Passivität (Herum liegen) geprägt, woraus auch die angegebenen Schlafstörungen (er sei gänzlich unausgelastet) resultierten. Eine erhebliche Selbstlimitierung bei Symptomaus weitung und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess (Urk. 7/95/24). Beim erhobenen psychopathologischen Befund hätten sich erneut keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergeben, es hätten lediglich situationsbedingte Reaktionen (mit Weinen) stattgefunden. Ein Leidens druck sei nicht spürbar gewesen . Dem gegenüber sei es dem Beschwer deführer weiterhin möglich, jährlich eine drei-vier wöchige Flugreise in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 7/95/27). Die „ somatoforme Schmerzstörung“ habe als syndromale Diagnose ohne Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Es seien auch keine Umstände vorhanden, welche die Symptombewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar mach ten. Die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung seien somit zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.) . Med. pract . Z.___
verwies ausserdem auf vorhandene psychosoziale Faktoren finanzieller Art, bedingt durch eine ausstehende Kreditrestschuld von Fr. 40‘000.-- für die Renovation des abgebran nten Eltern hauses in der Heimat,
den fehlenden Lehrabschluss des jüngsten Sohnes und
die Arbeitslosigkeit der Ehefrau .
Seit dem
Einstelle n der Taggelder im Jahr 2008 sei er fürsorgeabhängig
(Urk. 7/95/28) . Di e Gutachterin kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/25) . Es liege keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vor. Die neu auf geführten Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entsprächen einer anderen Beschreibung des gleichen Sachverhalts, könnten zudem nicht nach vollzogen werden und entbehrten jeglicher Begründung (Urk. 7/95/28). 4. 4.1
Das Gutachten von med. pract . Z.___ vom
8. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte sie sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 7/95/16 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 7/95/21 ff.) sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/95/25 ff.). Sie legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete ihre F olgerungen nachvollziehbar.
Weder die Beurteilung des behandeln den Psychiaters
Dr. A.___, der in seinem Bericht vom 15. November 2011 primär auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellt e (Urk. 7/82), noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten zu entkräften, worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. Vorab ist aber darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung des Beschwerdeführers nach den ICD Klassi fikationskriterien nicht zu beanstanden ist. Das Bundesgericht hat i n BGE 130 V 396 (Regeste) ausdrücklich festgehalten, d e r Diagnose von Psychalgien wohne nach vorherrschender Auffassung der medizinischen Doktrin zwar nur eine beschrä nkte Aussagekraft inne; auch sei der Umstand, dass die massgeben den Klassifikationssysteme (vor allem ICD-10, DSM-IV) als Instrumente der Stan dardisierung nach definitorischer Präzision streb t en, nicht notwendiger weise deckungsgleich mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme krankheitswertiger Zustände. Dennoch setz e die Annahme eines Gesundheits schadens im Sinne von IVG und ATSG grundsätzlich voraus, dass im psychiat rischen Gutachten ei ne Diagnose gestellt werden könne. Die Diagnose müsse zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassif ikationssystems abgestützt sein. 4.2
Eine somatoforme Störung wurde sowohl von den Gutachtern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ diagnostiziert und steht daher nicht in Frage . 4.3
Med. pract . Z.___
gelangte
sodann in Übereinstimmung mit Dr. B.___ zum Schluss, es liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit vor. Zum einen ergäben sich erneut keine Anhaltspunkte f ür eine depressive Störung. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.).
4.3 .1
Das Fehlen von Anhaltspunkte n für eine depressive Störung erscheint nachvoll ziehbar angesichts des psycho pathologischen Befund es im Gutachten : D er Beschwerdeführer sei wach, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orien tiert. Er könne die biographischen Daten und die Krankheitsdaten exakt wieder geben, er berichte mit lebendigem Sprachfluss, ohne Störung von Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Auch die begleitende Gestik und Mimik nebst ordentlichem Blickkontakt sei en aktiv und mit dem gesprochenen Inhalt kongruent. Ein guter affektiver Rapport sei herstellbar, es bestehe eine gute Schwingungsfähigkeit. Eine anhaltende depressive Affektivität liege nicht vor. Es bestehe keine ängstliche Symptomatik, insbesondere seien keine spezi fischen Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert vorhanden. Situati onsbedingte Zukunftsängste finanzieller Art seien gegeben. Das Verhalten sei sozial und situativ adäquat, während der Exploration hätten keine Beeinträchti gungen von Antrieb und Psychomotorik bestanden. Die Mimik sei nicht schmerzverzerrt, und es würden gestisch keine Schmerzen demonstriert. Der formale Gedankengang sei geordnet. Es fielen keine inhaltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich Erlebens oder der Wahrnehmung auf. Vegetative Störungen seien beschrieben worden in Form von Schlafstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen und Libidoverlust seit Krankheitsbeginn. Es bestünden keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung. Aufgrund der schwierigen, psychosozialen Situation seien passive Suizidgedanken vorhanden. Hinweise auf ein süchtiges Verhalten b estünden nicht (Urk. 7/95/20). 4.3 .2
M ed. pract . Z.___
setzte sich sodann eingehend mit den Akten, insbesondere auch mit den Berichten von Dr. C.___, dem ehemaligen Psychiater des Beschwerdeführers, sowie dem Bericht von Dr. A.___, dem aktuellen Psychiater des Beschwerdeführers, auseinander. Zwar wurden die in den Akten vorhandenen Berichte von Dr. C.___ bereits in den Feststellungsblättern (Urk. 7/23/3 und Urk. 7/69/2), welche den rechtskräftigen Verfügungen vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und vom 2. September 2010 (Urk. 7/70)
zugrunde la gen, zutreffend
gewürdigt
(Urk. 7/69/2). Die Ausführungen von med. pract . Z.___
zu einzelnen Berichten von Dr.
C.___ erweisen sich aber dennoch als aufschlussreich
(Urk. 7/95/26) : Die Gutachterin hielt fest, dem erstbehandelnden Psychiater Dr.
C.___ sei es zunächst nicht möglich gewesen, eine Diagnose zu stel len . Erst recht sei es ihm nicht möglich gewesen, eine psychische Genese für den vorbestehenden Schwindel zu identifizieren. Seine Einschätzungen hätten auf verschiedenen Hypothesen, unter anderem auf einer internistischen Diag nose (orthostatische Hypotonie), der Wiedergabe subjektiver Symptome des Beschwerdeführers und der Angabe einer nicht ICD-10 kodierten „ angstbeton ten Depression“ basiert (vgl. die Berichte von Dr. C.___ vom 19. April 2008
[ Urk. 7/15/20 f. ] und vom 15. Oktober 2007 [Urk. 7/15/33 ff.]) . Nachdem die Taggeldversicherung die Zahlungen eingestellt gehabt habe, habe Dr. C.___ plötzlich eine „Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) (ICD-10: F43.22) “ übergehend zu einer „anderen andauern den Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.8) “ diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 27. Juni 2008 [Urk. 7/21/1 ff. = Urk. 7/31]) . Generell trete eine Anpassungs störung während des Anpassungsprozesses nach einer ent scheiden den Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auf. Ein solches habe beim Beschwerdeführer jedoch nicht identifiziert werden können und sei auch von Dr. C.___ nicht genannt worden. Insofern sei unklar, auf welche Belastung eine Anpassung notwendig gewesen sei. Die Diagnose könne nicht nachvollzogen werden, erste recht nicht vor dem Hintergrund der von Dr.
C.___ zuvor gemachten Aussagen, dass im Vorfeld keine ein deutige Diagnose habe gestellt werden können. Ebenso wenig könne die Diag nose einer plötzlich aufgeführten „Persönlichkeitsstörung“ nachvollzogen wer den. Es finde sich hierfür auch keine hinreichende Begründung und Beschrei bung im Bericht. Alleine die Aussage, dass es sich um eine „Fixierung der reak tiven Pathologie“ handle, entspreche nicht den Diagnosekriterien von ICD-10: F62.8 (Urk. 7/95/26) .
Sodann hielt med. pract . Z.___ zur von Dr. A.___ diagnostizierten Panikstörung fest, für eine solche ergäben sich weder in den Vorberichten von Dr. C.___ noch im Gutachten von Dr. B.___ und erst recht nicht im Rahmen der aktuellen Begutachtung Anhaltspunkte. Bei einer Panikstörung wären wieder kehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifi sche Situation beschränkten, das wesentliche Kennzeichen. Bei einer Agorapho bie wären definierte Phobien vorhanden, mit Befürchtungen, d as Haus zu ver lassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sei n, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Die Vermeidung von Arbeit aufgrund der Schwindelsymptome entspreche nicht einer phobischen Störung, sondern einer erheblichen Selbstlimitierung. Das Vorhandensein von Angst (und auch Phobien) habe der Beschwerdeführer ausdrücklich und erneut verneint, so wie schon dem Gutachter Dr. B.___ gegenüber (Urk. 7/93/26). In der Ergänzung zum Gutachten hielt med. pract . Z.___
zudem fest, eine Klaustrophobie im Rahmen einer MRI-Untersuchung trete sehr häufig auf, habe jedoch als isolierte Phobie keinesfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte für täglich mehrmals auftretende Panikattacken und Synkopen, wie von Dr. A.___ beschrieben, hätten keine bestanden. Solche hätten während der beiden Begutachtungen durch Dr. B.___ und durch sie selbst ohne weiteres beobachtet werden können beziehungsweise werden müssen. Davon abgesehen seien Phobien statistisch gesehen gut behandelbar (Urk. 7/108/2).
In Anbetracht der vorstehenden, aufgrund der Aktenlage nachvollziehbaren Feststellungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass auf die Ansichten des bisherigen Psychiaters Dr. C.___ auf Grund einer starken Involvierung in den Fall ohnehin nicht mehr abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/47 und Urk. 7/69/2),
ist nicht zu beanstanden, dass im Gutachten nach der ausdrücklichen Negierung von Ängsten durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/95/18) eine phobische Störung (ICD-10 F40) oder eine (andere) Angst störung (ICD-10 F41) verneint wurde n . Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers bestand sodann auch kein Anlass für eine weitergehende Abklärung oder eine besondere Exploration . 4. 3 .3
M ed. pract . Z.___ legte demnach (wie bereits Dr. B.___)
in schlüssiger Weise dar, dass keine
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben ist. Unter diesen Umständen müssten die vorstehend genannten zusätzlichen Kriterien (vgl. E. 1.2.3) besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die somatoforme Störung ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss den von med. pract . Z.___ zu diesen Kriterien gemachten Angaben zeigt sich aufgrund von Aggravation eine Symptomver stärkung .
A ufgrund einer erheblichen Selbstlimitierung seien alle bisherigen Therapiebemühungen (medikamentös, Versuche der Aktivierung, Psychoeduka tion) sowohl des neuro- otologischen Zentrums als auch des Psychiaters Dr. C.___ bislang erfolglos verlaufen. Der regressive Rückzug im Haus halt (die meiste Zeit des Tages herumliegend) und in allen sozialen Bereichen des Lebens mit der Angabe, die ständige Begleitung der Angehörigen zu benöti gen, beinhalte einen sekundären Krankheitsgewinn und die Aufgabe von Eigen verantwortung . Eine stationäre Behandlung habe bislang noch nicht stattgefun den, den jetzigen Psychiater Dr. A.___ suche der Beschwerdeführer gemäss dessen Bericht nur alle vier bis sechs Wochen einmal auf. Beim Beschwerdeführer seien zusätzlich psychosoziale Faktoren vorhanden (Urk. 7/95/28). Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen ist zwar von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers auszugehen. Ein „Rückzug aus allen Belangen des Lebens“ erscheint jedoch aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung zu seiner Tagesgestaltung gemacht hat (Urk. 7/95/18), nicht ausgewiesen. Die übrigen Kriterien sind nicht erfüllt. Ins besondere sind die therapeutischen Möglichkeiten auf der psychoedukativen Ebene längst nicht voll ausgeschöpft. Dazu ist der Beschwerdeführer jedoch Kraft Schadenminderungslast gehalten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_412/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 4.2, unter Hinweis auf Urteil 9C_709/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 4.2, unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien führt des halb zum Schluss, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Aggravation und psychosoziale Faktoren [Urk. 7/95/28]) behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat (vgl. E. 1.2.4; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.4
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass - entgegen der vom Beschwer deführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 Seite 5) - kein Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit der Gutachterin besteht. Der
Beschwer deführer hatte ihr gegenüber geschildert, für die Renovation des Hauses der Mu tter, welches im Krieg abgebrann t gewesen sei, einen Kredit von Fr. 50‘000.
aufgenommen zu haben (Urk. 7/95/17) und jährlich für drei bis vier Wochen in die Heimat zu fliegen, wo er jeweils bei der Mutter und beim Bruder im Haus wohne (Urk. 7/95/18). Die Gutachterin hielt in Berücksichtigung dieser Umstände fest, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der Beschwer deführer eventuell noch am Bau des Hauses beteilige (Urk. 7/95/27). Eine Ver mutung stellte sie jedoch nicht an. Im Übrigen gehört es zur Aufgabe einer psy chiatrischen Gutachterin, einen Psychostatus zu erheben und dessen Auswir kungen in der Untersuchungssituation sowie im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören auch Feststellungen zum Verhalten und zu den Freizeitbeschäfti gungen der versicherten Person.
Aus ihrer Feststellung kann daher nicht
abge leitet werden, sie sei voreingekommen .
4. 5
Nach dem Gesagten liegt mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit
- nach wie vor - keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3). Antrags gemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwalt Stephan Breidenstein machte mit seiner Honorarnote vom 4. Juni 2015 einen Aufwand von 12.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.-- geltend (Urk. 9). Darin enthalten sind jedoch auch die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren, welche vorliegend nicht zu entschädigen sind. Auf das vorliegende Verfahren entfallen ein - angemessen erscheinender - Aufwand von 5,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 24.--. Rechtsanwalt Breidenstein ist deshalb mit Fr. 1‘311.10 (= Honorar von Fr. 1‘190.-- plus Barauslagen von Fr. 24.--, je zuzüglich Mehrwertsteuer [ Fr. 97.10]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Breidenstein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
17. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘311.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Am 24. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf die bereits genannten Beschwerden erneut zum Bezug von Leistun ge n der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle wies den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2009 darauf hin, dass bei einer Neuanmeldung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müsse, und setzte ihm Frist an, entsprechende aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Dezember 2009; Urk. 7/5
E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.2.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.2.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeu tung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsun fähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss ihren Abklärungen lägen keine Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung vom 10. Mai 2008 zu h anden der Krankentag geldversicherung nicht verändert. Die aktuellen Befunde bedeuteten eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes. Es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Gutachterin habe sich bei der Diagnosestellung und Beurteilung seines Gesundheitszustands gängiger versicherungsmedizinischer Konzepte bedient, welche die Präsenz des Unbe wussten eines Patienten vollständig ignorierten. Die Diagnosestellung nach dem ICD-Konzept sei statisch und lasse psychodynamisches Wissen unberücksichtigt. In der vorliegenden Form sei das Gutachten einseitig und unausgewogen. Es negiere sein inneres Leiden und stelle ihn tendenziell als Simulant en und Aggraveur dar. Die Gutachterin habe ihn nur in kursorischer Art und Weise nach den Ängsten befragt. Wenn aufgrund eines Verneinens von Ängsten gefolgert werde, es bestehe keine Angstproblematik, werde die Tatsache igno riert, dass er sich allmählich an seine Ängste gewöhn e und diese nicht mehr als fremd empfinde (Wechsel von Dystonie zu Syntonie). Die Erkenntnisse über die Kanalisation unbewusster Angst mit Wirkung auf den menschlichen Organis mus seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Es scheine, dass niemand die geklagten Symptome einer verminderten psychischen Fähigkeit, Angst und intensive Gefühle auszuhalten, zu unterscheiden, wahr zu nehmen und steuern zu können („Fragilität“), habe zuordnen können . Diese Form von Fragilität existiere in der Realität der Patienten, werde oder könne in den gängigen ICD Diagnoselisten jedoch nicht oder nur unzureichend abgebildet werden. Deshalb habe der neu behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie verwendet, um den Bezug zur situativ auftretenden Fragilität herzustellen (Urk. 1 S. 2 ff.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Auffassung der Guta chterin, wonach den Vorberichten kein Verdacht auf eine Angstsymptomat ik zu ent nehmen gewesen sei, sei zu widersprechen . Vielmehr habe sie sich auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestützt.
Sie habe ihm (dem Beschwerdeführer) auch unterstellt, in seiner Heimat möglicherweise an seinem Haus gearbeitet zu haben. Es stelle sich die Frage nach ihrer Unvoreingenommenheit. Trotz begründeter Hinweise in den Akten gehe die Gutachterin insbesondere nicht auf die Möglichkeit ein, dass die körperlichen Symptome die Folgen einer Angster krankung sein könnten (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/80) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und derjenigen vom 4. Dezember 2013 (Urk.
2) zu Recht verneint hat. 3. 2
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom
22. September 2008 (Urk. 7/26) kann
auf das Gutachten von Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 10. Mai 2008 (Urk. 7/15/3 ff.) verwiesen werden; dieses lag dem damaligen rentenabweisenden E ntscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/23/3 f.). Dr. B.___ diagnostizierte eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.8) . Diese
gehe mit den Hauptbeschwerden Kopfschmerzen und Schwindel einher (Urk. 7/15/17) und weise eine deutliche Selbstlimitierung sowie eine erhebliche Aggravation auf, wobei für eine psychiatrische Komorbidität keine Anhaltspunkte bestünden . Es bestehe zurzeit keine ängstlich-depressive oder eine andere affektive Störung. Ohne eine ps ychiatrische Komorbidität und bei deutlich vorhandener Aggrava tionstendenz mit Symptomausweitung könne eine andauernde psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (Urk. 7/15/18). 3. 3
Der aktuell behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/82/1) : - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) seit Oktober 2010, anam nestisch seit Januar 2007 - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) seit 2008, zunehmend - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (psychogener Kopfschmerz) (ICD-10: F45.4) seit Oktober 2010, anamnestisch seit 2007 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Diabetes mellitus II Dr. A.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei im Januar 2007 zunächst an Schwindel erkrankt und habe später an Panikattacken mit Synko pen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung gelitten. Möglicherweise sei der initial geklagte Schwindel ein damals nicht erkanntes Angstsymptom gewesen. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen und resigniert angesichts des bisherigen therapeutischen Misserfolgs und ängst lich sowie depressiv auf seine Krankheit fixiert. Als ambulante psychiatrische Betreuung finde eine Sitzung alle vier bis sechs Wochen statt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei aufgrund der Agoraphobie und der Panikattacken nicht möglich (Urk. 7/82/2 f.). 3. 4
Med. pract . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte im Gutachten vom 8. November 2012 das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die folgenden auf (Urk. 7/95/21) : - Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 : F45.8) mit den Hauptbeschwer den Schwindel und Kopfschmerzen - Psychosoziale Faktoren: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59) Med. pract . Z.___ führte im Gutachten unter anderem aus, der Beschwerde führer habe ihr gegenüber ausdrücklich berichtet, nicht an Ängsten zu leiden („er habe keine Ängste“). Im Vordergrund seien erneut Klagen über Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen gestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten oder seine Frau im Haushalt zu unterstützen. Sein Alltag und Tagesablauf seien im Wesentlichen von Passivität (Herum liegen) geprägt, woraus auch die angegebenen Schlafstörungen (er sei gänzlich unausgelastet) resultierten. Eine erhebliche Selbstlimitierung bei Symptomaus weitung und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess (Urk. 7/95/24). Beim erhobenen psychopathologischen Befund hätten sich erneut keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergeben, es hätten lediglich situationsbedingte Reaktionen (mit Weinen) stattgefunden. Ein Leidens druck sei nicht spürbar gewesen . Dem gegenüber sei es dem Beschwer deführer weiterhin möglich, jährlich eine drei-vier wöchige Flugreise in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 7/95/27). Die „ somatoforme Schmerzstörung“ habe als syndromale Diagnose ohne Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Es seien auch keine Umstände vorhanden, welche die Symptombewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar mach ten. Die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung seien somit zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.) . Med. pract . Z.___
verwies ausserdem auf vorhandene psychosoziale Faktoren finanzieller Art, bedingt durch eine ausstehende Kreditrestschuld von Fr. 40‘000.-- für die Renovation des abgebran nten Eltern hauses in der Heimat,
den fehlenden Lehrabschluss des jüngsten Sohnes und
die Arbeitslosigkeit der Ehefrau .
Seit dem
Einstelle n der Taggelder im Jahr 2008 sei er fürsorgeabhängig
(Urk. 7/95/28) . Di e Gutachterin kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/25) . Es liege keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vor. Die neu auf geführten Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entsprächen einer anderen Beschreibung des gleichen Sachverhalts, könnten zudem nicht nach vollzogen werden und entbehrten jeglicher Begründung (Urk. 7/95/28). 4. 4.1
Das Gutachten von med. pract . Z.___ vom
8. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte sie sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 7/95/16 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 7/95/21 ff.) sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/95/25 ff.). Sie legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete ihre F olgerungen nachvollziehbar.
Weder die Beurteilung des behandeln den Psychiaters
Dr. A.___, der in seinem Bericht vom 15. November 2011 primär auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellt e (Urk. 7/82), noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten zu entkräften, worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. Vorab ist aber darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung des Beschwerdeführers nach den ICD Klassi fikationskriterien nicht zu beanstanden ist. Das Bundesgericht hat i n BGE 130 V 396 (Regeste) ausdrücklich festgehalten, d e r Diagnose von Psychalgien wohne nach vorherrschender Auffassung der medizinischen Doktrin zwar nur eine beschrä nkte Aussagekraft inne; auch sei der Umstand, dass die massgeben den Klassifikationssysteme (vor allem ICD-10, DSM-IV) als Instrumente der Stan dardisierung nach definitorischer Präzision streb t en, nicht notwendiger weise deckungsgleich mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme krankheitswertiger Zustände. Dennoch setz e die Annahme eines Gesundheits schadens im Sinne von IVG und ATSG grundsätzlich voraus, dass im psychiat rischen Gutachten ei ne Diagnose gestellt werden könne. Die Diagnose müsse zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassif ikationssystems abgestützt sein. 4.2
Eine somatoforme Störung wurde sowohl von den Gutachtern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ diagnostiziert und steht daher nicht in Frage . 4.3
Med. pract . Z.___
gelangte
sodann in Übereinstimmung mit Dr. B.___ zum Schluss, es liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit vor. Zum einen ergäben sich erneut keine Anhaltspunkte f ür eine depressive Störung. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.).
4.3 .1
Das Fehlen von Anhaltspunkte n für eine depressive Störung erscheint nachvoll ziehbar angesichts des psycho pathologischen Befund es im Gutachten : D er Beschwerdeführer sei wach, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orien tiert. Er könne die biographischen Daten und die Krankheitsdaten exakt wieder geben, er berichte mit lebendigem Sprachfluss, ohne Störung von Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Auch die begleitende Gestik und Mimik nebst ordentlichem Blickkontakt sei en aktiv und mit dem gesprochenen Inhalt kongruent. Ein guter affektiver Rapport sei herstellbar, es bestehe eine gute Schwingungsfähigkeit. Eine anhaltende depressive Affektivität liege nicht vor. Es bestehe keine ängstliche Symptomatik, insbesondere seien keine spezi fischen Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert vorhanden. Situati onsbedingte Zukunftsängste finanzieller Art seien gegeben. Das Verhalten sei sozial und situativ adäquat, während der Exploration hätten keine Beeinträchti gungen von Antrieb und Psychomotorik bestanden. Die Mimik sei nicht schmerzverzerrt, und es würden gestisch keine Schmerzen demonstriert. Der formale Gedankengang sei geordnet. Es fielen keine inhaltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich Erlebens oder der Wahrnehmung auf. Vegetative Störungen seien beschrieben worden in Form von Schlafstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen und Libidoverlust seit Krankheitsbeginn. Es bestünden keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung. Aufgrund der schwierigen, psychosozialen Situation seien passive Suizidgedanken vorhanden. Hinweise auf ein süchtiges Verhalten b estünden nicht (Urk. 7/95/20). 4.3 .2
M ed. pract . Z.___
setzte sich sodann eingehend mit den Akten, insbesondere auch mit den Berichten von Dr. C.___, dem ehemaligen Psychiater des Beschwerdeführers, sowie dem Bericht von Dr. A.___, dem aktuellen Psychiater des Beschwerdeführers, auseinander. Zwar wurden die in den Akten vorhandenen Berichte von Dr. C.___ bereits in den Feststellungsblättern (Urk. 7/23/3 und Urk. 7/69/2), welche den rechtskräftigen Verfügungen vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und vom 2. September 2010 (Urk. 7/70)
zugrunde la gen, zutreffend
gewürdigt
(Urk. 7/69/2). Die Ausführungen von med. pract . Z.___
zu einzelnen Berichten von Dr.
C.___ erweisen sich aber dennoch als aufschlussreich
(Urk. 7/95/26) : Die Gutachterin hielt fest, dem erstbehandelnden Psychiater Dr.
C.___ sei es zunächst nicht möglich gewesen, eine Diagnose zu stel len . Erst recht sei es ihm nicht möglich gewesen, eine psychische Genese für den vorbestehenden Schwindel zu identifizieren. Seine Einschätzungen hätten auf verschiedenen Hypothesen, unter anderem auf einer internistischen Diag nose (orthostatische Hypotonie), der Wiedergabe subjektiver Symptome des Beschwerdeführers und der Angabe einer nicht ICD-10 kodierten „ angstbeton ten Depression“ basiert (vgl. die Berichte von Dr. C.___ vom 19. April 2008
[ Urk. 7/15/20 f. ] und vom 15. Oktober 2007 [Urk. 7/15/33 ff.]) . Nachdem die Taggeldversicherung die Zahlungen eingestellt gehabt habe, habe Dr. C.___ plötzlich eine „Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) (ICD-10: F43.22) “ übergehend zu einer „anderen andauern den Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.8) “ diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 27. Juni 2008 [Urk. 7/21/1 ff. = Urk. 7/31]) . Generell trete eine Anpassungs störung während des Anpassungsprozesses nach einer ent scheiden den Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auf. Ein solches habe beim Beschwerdeführer jedoch nicht identifiziert werden können und sei auch von Dr. C.___ nicht genannt worden. Insofern sei unklar, auf welche Belastung eine Anpassung notwendig gewesen sei. Die Diagnose könne nicht nachvollzogen werden, erste recht nicht vor dem Hintergrund der von Dr.
C.___ zuvor gemachten Aussagen, dass im Vorfeld keine ein deutige Diagnose habe gestellt werden können. Ebenso wenig könne die Diag nose einer plötzlich aufgeführten „Persönlichkeitsstörung“ nachvollzogen wer den. Es finde sich hierfür auch keine hinreichende Begründung und Beschrei bung im Bericht. Alleine die Aussage, dass es sich um eine „Fixierung der reak tiven Pathologie“ handle, entspreche nicht den Diagnosekriterien von ICD-10: F62.8 (Urk. 7/95/26) .
Sodann hielt med. pract . Z.___ zur von Dr. A.___ diagnostizierten Panikstörung fest, für eine solche ergäben sich weder in den Vorberichten von Dr. C.___ noch im Gutachten von Dr. B.___ und erst recht nicht im Rahmen der aktuellen Begutachtung Anhaltspunkte. Bei einer Panikstörung wären wieder kehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifi sche Situation beschränkten, das wesentliche Kennzeichen. Bei einer Agorapho bie wären definierte Phobien vorhanden, mit Befürchtungen, d as Haus zu ver lassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sei n, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Die Vermeidung von Arbeit aufgrund der Schwindelsymptome entspreche nicht einer phobischen Störung, sondern einer erheblichen Selbstlimitierung. Das Vorhandensein von Angst (und auch Phobien) habe der Beschwerdeführer ausdrücklich und erneut verneint, so wie schon dem Gutachter Dr. B.___ gegenüber (Urk. 7/93/26). In der Ergänzung zum Gutachten hielt med. pract . Z.___
zudem fest, eine Klaustrophobie im Rahmen einer MRI-Untersuchung trete sehr häufig auf, habe jedoch als isolierte Phobie keinesfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte für täglich mehrmals auftretende Panikattacken und Synkopen, wie von Dr. A.___ beschrieben, hätten keine bestanden. Solche hätten während der beiden Begutachtungen durch Dr. B.___ und durch sie selbst ohne weiteres beobachtet werden können beziehungsweise werden müssen. Davon abgesehen seien Phobien statistisch gesehen gut behandelbar (Urk. 7/108/2).
In Anbetracht der vorstehenden, aufgrund der Aktenlage nachvollziehbaren Feststellungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass auf die Ansichten des bisherigen Psychiaters Dr. C.___ auf Grund einer starken Involvierung in den Fall ohnehin nicht mehr abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/47 und Urk. 7/69/2),
ist nicht zu beanstanden, dass im Gutachten nach der ausdrücklichen Negierung von Ängsten durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/95/18) eine phobische Störung (ICD-10 F40) oder eine (andere) Angst störung (ICD-10 F41) verneint wurde n . Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers bestand sodann auch kein Anlass für eine weitergehende Abklärung oder eine besondere Exploration . 4. 3 .3
M ed. pract . Z.___ legte demnach (wie bereits Dr. B.___)
in schlüssiger Weise dar, dass keine
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben ist. Unter diesen Umständen müssten die vorstehend genannten zusätzlichen Kriterien (vgl. E. 1.2.3) besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die somatoforme Störung ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss den von med. pract . Z.___ zu diesen Kriterien gemachten Angaben zeigt sich aufgrund von Aggravation eine Symptomver stärkung .
A ufgrund einer erheblichen Selbstlimitierung seien alle bisherigen Therapiebemühungen (medikamentös, Versuche der Aktivierung, Psychoeduka tion) sowohl des neuro- otologischen Zentrums als auch des Psychiaters Dr. C.___ bislang erfolglos verlaufen. Der regressive Rückzug im Haus halt (die meiste Zeit des Tages herumliegend) und in allen sozialen Bereichen des Lebens mit der Angabe, die ständige Begleitung der Angehörigen zu benöti gen, beinhalte einen sekundären Krankheitsgewinn und die Aufgabe von Eigen verantwortung . Eine stationäre Behandlung habe bislang noch nicht stattgefun den, den jetzigen Psychiater Dr. A.___ suche der Beschwerdeführer gemäss dessen Bericht nur alle vier bis sechs Wochen einmal auf. Beim Beschwerdeführer seien zusätzlich psychosoziale Faktoren vorhanden (Urk. 7/95/28). Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen ist zwar von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers auszugehen. Ein „Rückzug aus allen Belangen des Lebens“ erscheint jedoch aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung zu seiner Tagesgestaltung gemacht hat (Urk. 7/95/18), nicht ausgewiesen. Die übrigen Kriterien sind nicht erfüllt. Ins besondere sind die therapeutischen Möglichkeiten auf der psychoedukativen Ebene längst nicht voll ausgeschöpft. Dazu ist der Beschwerdeführer jedoch Kraft Schadenminderungslast gehalten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_412/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 4.2, unter Hinweis auf Urteil 9C_709/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 4.2, unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien führt des halb zum Schluss, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Aggravation und psychosoziale Faktoren [Urk. 7/95/28]) behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat (vgl. E. 1.2.4; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.4
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass - entgegen der vom Beschwer deführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 Seite 5) - kein Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit der Gutachterin besteht. Der
Beschwer deführer hatte ihr gegenüber geschildert, für die Renovation des Hauses der Mu tter, welches im Krieg abgebrann t gewesen sei, einen Kredit von Fr. 50‘000.
aufgenommen zu haben (Urk. 7/95/17) und jährlich für drei bis vier Wochen in die Heimat zu fliegen, wo er jeweils bei der Mutter und beim Bruder im Haus wohne (Urk. 7/95/18). Die Gutachterin hielt in Berücksichtigung dieser Umstände fest, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der Beschwer deführer eventuell noch am Bau des Hauses beteilige (Urk. 7/95/27). Eine Ver mutung stellte sie jedoch nicht an. Im Übrigen gehört es zur Aufgabe einer psy chiatrischen Gutachterin, einen Psychostatus zu erheben und dessen Auswir kungen in der Untersuchungssituation sowie im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören auch Feststellungen zum Verhalten und zu den Freizeitbeschäfti gungen der versicherten Person.
Aus ihrer Feststellung kann daher nicht
abge leitet werden, sie sei voreingekommen .
4. 5
Nach dem Gesagten liegt mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit
- nach wie vor - keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3). Antrags gemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwalt Stephan Breidenstein machte mit seiner Honorarnote vom 4. Juni 2015 einen Aufwand von 12.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.-- geltend (Urk. 9). Darin enthalten sind jedoch auch die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren, welche vorliegend nicht zu entschädigen sind. Auf das vorliegende Verfahren entfallen ein - angemessen erscheinender - Aufwand von 5,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 24.--. Rechtsanwalt Breidenstein ist deshalb mit Fr. 1‘311.10 (= Honorar von Fr. 1‘190.-- plus Barauslagen von Fr. 24.--, je zuzüglich Mehrwertsteuer [ Fr. 97.10]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Breidenstein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
17. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘311.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00074 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
11. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene X.___
reiste 1 980 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1) und war ab 1990 als S chlosser /Produktionsmitarbeiter Fassaden
bei der Y.___
tätig (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/18/8) . Am
22. April 2008 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden, Kopf schmerzen, zunehmende Spannungen, Schlafstörungen und einen depri mierten Gemütszu stand, bestehend seit Januar 2007, bei der So zialversi cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inv alidenversicherung an (Urk. 7/2/7).
Die IV-Stell e klärte die erwerblichen und medizini schen Verhält nisse ab und zog die Akten des
Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/15/1-47) . N ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbe scheid vom
11. Juli 2008; Urk. 7/24) verneinte sie mit Verfügung vom
22. September 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
(Urk. 7/26). 1.2
Am 24. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf die bereits genannten Beschwerden erneut zum Bezug von Leistun ge n der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle wies den Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2009 darauf hin, dass bei einer Neuanmeldung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden müsse, und setzte ihm Frist an, entsprechende aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Dezember 2009; Urk. 7/5 3) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2010 nicht ein (Urk. 7/70). 1.3
Am 14. September 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Diese klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicher ten. Med. pract . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 8. November 2012 (Urk. 7/95). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/98) kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen. Auf Einwand des Versicherten vom 7. Februar 2013
(Urk. 7/101) liess die IV-Stelle das Guta chten ergänzen (Urk. 7/103). Med. pract . Z.___
erstattete die Ergänzung am 1. Juli 2013 (Urk. 7/108). Die IV-Stelle verneinte schliesslich m it Verfügung vom 4. Dezember 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/111 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien die Akten zur erneuten Begutachtung oder Ergänzung des Gut achtens von med. pract . Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
1.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen anstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeu tung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsun fähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizi nische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss ihren Abklärungen lägen keine Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung vom 10. Mai 2008 zu h anden der Krankentag geldversicherung nicht verändert. Die aktuellen Befunde bedeuteten eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes. Es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Gutachterin habe sich bei der Diagnosestellung und Beurteilung seines Gesundheitszustands gängiger versicherungsmedizinischer Konzepte bedient, welche die Präsenz des Unbe wussten eines Patienten vollständig ignorierten. Die Diagnosestellung nach dem ICD-Konzept sei statisch und lasse psychodynamisches Wissen unberücksichtigt. In der vorliegenden Form sei das Gutachten einseitig und unausgewogen. Es negiere sein inneres Leiden und stelle ihn tendenziell als Simulant en und Aggraveur dar. Die Gutachterin habe ihn nur in kursorischer Art und Weise nach den Ängsten befragt. Wenn aufgrund eines Verneinens von Ängsten gefolgert werde, es bestehe keine Angstproblematik, werde die Tatsache igno riert, dass er sich allmählich an seine Ängste gewöhn e und diese nicht mehr als fremd empfinde (Wechsel von Dystonie zu Syntonie). Die Erkenntnisse über die Kanalisation unbewusster Angst mit Wirkung auf den menschlichen Organis mus seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Es scheine, dass niemand die geklagten Symptome einer verminderten psychischen Fähigkeit, Angst und intensive Gefühle auszuhalten, zu unterscheiden, wahr zu nehmen und steuern zu können („Fragilität“), habe zuordnen können . Diese Form von Fragilität existiere in der Realität der Patienten, werde oder könne in den gängigen ICD Diagnoselisten jedoch nicht oder nur unzureichend abgebildet werden. Deshalb habe der neu behandelnde Psychiater Dr. A.___
die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie verwendet, um den Bezug zur situativ auftretenden Fragilität herzustellen (Urk. 1 S. 2 ff.). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Auffassung der Guta chterin, wonach den Vorberichten kein Verdacht auf eine Angstsymptomat ik zu ent nehmen gewesen sei, sei zu widersprechen . Vielmehr habe sie sich auf das Gut achten von Dr. B.___ abgestützt.
Sie habe ihm (dem Beschwerdeführer) auch unterstellt, in seiner Heimat möglicherweise an seinem Haus gearbeitet zu haben. Es stelle sich die Frage nach ihrer Unvoreingenommenheit. Trotz begründeter Hinweise in den Akten gehe die Gutachterin insbesondere nicht auf die Möglichkeit ein, dass die körperlichen Symptome die Folgen einer Angster krankung sein könnten (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/80) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und derjenigen vom 4. Dezember 2013 (Urk.
2) zu Recht verneint hat. 3. 2
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom
22. September 2008 (Urk. 7/26) kann
auf das Gutachten von Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 10. Mai 2008 (Urk. 7/15/3 ff.) verwiesen werden; dieses lag dem damaligen rentenabweisenden E ntscheid zugrunde (vgl. Urk. 7/23/3 f.). Dr. B.___ diagnostizierte eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.8) . Diese
gehe mit den Hauptbeschwerden Kopfschmerzen und Schwindel einher (Urk. 7/15/17) und weise eine deutliche Selbstlimitierung sowie eine erhebliche Aggravation auf, wobei für eine psychiatrische Komorbidität keine Anhaltspunkte bestünden . Es bestehe zurzeit keine ängstlich-depressive oder eine andere affektive Störung. Ohne eine ps ychiatrische Komorbidität und bei deutlich vorhandener Aggrava tionstendenz mit Symptomausweitung könne eine andauernde psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (Urk. 7/15/18). 3. 3
Der aktuell behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/82/1) : - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) seit Oktober 2010, anam nestisch seit Januar 2007 - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) seit 2008, zunehmend - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (psychogener Kopfschmerz) (ICD-10: F45.4) seit Oktober 2010, anamnestisch seit 2007 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Diabetes mellitus II Dr. A.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei im Januar 2007 zunächst an Schwindel erkrankt und habe später an Panikattacken mit Synko pen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung gelitten. Möglicherweise sei der initial geklagte Schwindel ein damals nicht erkanntes Angstsymptom gewesen. Der Beschwerdeführer sei niedergeschlagen und resigniert angesichts des bisherigen therapeutischen Misserfolgs und ängst lich sowie depressiv auf seine Krankheit fixiert. Als ambulante psychiatrische Betreuung finde eine Sitzung alle vier bis sechs Wochen statt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit sei aufgrund der Agoraphobie und der Panikattacken nicht möglich (Urk. 7/82/2 f.). 3. 4
Med. pract . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte im Gutachten vom 8. November 2012 das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die folgenden auf (Urk. 7/95/21) : - Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 : F45.8) mit den Hauptbeschwer den Schwindel und Kopfschmerzen - Psychosoziale Faktoren: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59) Med. pract . Z.___ führte im Gutachten unter anderem aus, der Beschwerde führer habe ihr gegenüber ausdrücklich berichtet, nicht an Ängsten zu leiden („er habe keine Ängste“). Im Vordergrund seien erneut Klagen über Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen gestanden. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten oder seine Frau im Haushalt zu unterstützen. Sein Alltag und Tagesablauf seien im Wesentlichen von Passivität (Herum liegen) geprägt, woraus auch die angegebenen Schlafstörungen (er sei gänzlich unausgelastet) resultierten. Eine erhebliche Selbstlimitierung bei Symptomaus weitung und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess (Urk. 7/95/24). Beim erhobenen psychopathologischen Befund hätten sich erneut keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergeben, es hätten lediglich situationsbedingte Reaktionen (mit Weinen) stattgefunden. Ein Leidens druck sei nicht spürbar gewesen . Dem gegenüber sei es dem Beschwer deführer weiterhin möglich, jährlich eine drei-vier wöchige Flugreise in seine Heimat zu unternehmen (Urk. 7/95/27). Die „ somatoforme Schmerzstörung“ habe als syndromale Diagnose ohne Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Es seien auch keine Umstände vorhanden, welche die Symptombewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar mach ten. Die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung seien somit zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.) . Med. pract . Z.___
verwies ausserdem auf vorhandene psychosoziale Faktoren finanzieller Art, bedingt durch eine ausstehende Kreditrestschuld von Fr. 40‘000.-- für die Renovation des abgebran nten Eltern hauses in der Heimat,
den fehlenden Lehrabschluss des jüngsten Sohnes und
die Arbeitslosigkeit der Ehefrau .
Seit dem
Einstelle n der Taggelder im Jahr 2008 sei er fürsorgeabhängig
(Urk. 7/95/28) . Di e Gutachterin kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/95/25) . Es liege keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vor. Die neu auf geführten Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ entsprächen einer anderen Beschreibung des gleichen Sachverhalts, könnten zudem nicht nach vollzogen werden und entbehrten jeglicher Begründung (Urk. 7/95/28). 4. 4.1
Das Gutachten von med. pract . Z.___ vom
8. November 2012 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte sie sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 7/95/16 ff.), berücksichtig te die ge klagten Beschwer den und begründete ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 7/95/21 ff.) sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/95/25 ff.). Sie legte die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete ihre F olgerungen nachvollziehbar.
Weder die Beurteilung des behandeln den Psychiaters
Dr. A.___, der in seinem Bericht vom 15. November 2011 primär auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellt e (Urk. 7/82), noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten zu entkräften, worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. Vorab ist aber darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung des Beschwerdeführers nach den ICD Klassi fikationskriterien nicht zu beanstanden ist. Das Bundesgericht hat i n BGE 130 V 396 (Regeste) ausdrücklich festgehalten, d e r Diagnose von Psychalgien wohne nach vorherrschender Auffassung der medizinischen Doktrin zwar nur eine beschrä nkte Aussagekraft inne; auch sei der Umstand, dass die massgeben den Klassifikationssysteme (vor allem ICD-10, DSM-IV) als Instrumente der Stan dardisierung nach definitorischer Präzision streb t en, nicht notwendiger weise deckungsgleich mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme krankheitswertiger Zustände. Dennoch setz e die Annahme eines Gesundheits schadens im Sinne von IVG und ATSG grundsätzlich voraus, dass im psychiat rischen Gutachten ei ne Diagnose gestellt werden könne. Die Diagnose müsse zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassif ikationssystems abgestützt sein. 4.2
Eine somatoforme Störung wurde sowohl von den Gutachtern als auch vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ diagnostiziert und steht daher nicht in Frage . 4.3
Med. pract . Z.___
gelangte
sodann in Übereinstimmung mit Dr. B.___ zum Schluss, es liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit vor. Zum einen ergäben sich erneut keine Anhaltspunkte f ür eine depressive Störung. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu bejahen (Urk. 7/95/27 f.).
4.3 .1
Das Fehlen von Anhaltspunkte n für eine depressive Störung erscheint nachvoll ziehbar angesichts des psycho pathologischen Befund es im Gutachten : D er Beschwerdeführer sei wach, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orien tiert. Er könne die biographischen Daten und die Krankheitsdaten exakt wieder geben, er berichte mit lebendigem Sprachfluss, ohne Störung von Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Auch die begleitende Gestik und Mimik nebst ordentlichem Blickkontakt sei en aktiv und mit dem gesprochenen Inhalt kongruent. Ein guter affektiver Rapport sei herstellbar, es bestehe eine gute Schwingungsfähigkeit. Eine anhaltende depressive Affektivität liege nicht vor. Es bestehe keine ängstliche Symptomatik, insbesondere seien keine spezi fischen Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert vorhanden. Situati onsbedingte Zukunftsängste finanzieller Art seien gegeben. Das Verhalten sei sozial und situativ adäquat, während der Exploration hätten keine Beeinträchti gungen von Antrieb und Psychomotorik bestanden. Die Mimik sei nicht schmerzverzerrt, und es würden gestisch keine Schmerzen demonstriert. Der formale Gedankengang sei geordnet. Es fielen keine inhaltlichen Denkstörungen oder Störungen des Ich Erlebens oder der Wahrnehmung auf. Vegetative Störungen seien beschrieben worden in Form von Schlafstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen und Libidoverlust seit Krankheitsbeginn. Es bestünden keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung. Aufgrund der schwierigen, psychosozialen Situation seien passive Suizidgedanken vorhanden. Hinweise auf ein süchtiges Verhalten b estünden nicht (Urk. 7/95/20). 4.3 .2
M ed. pract . Z.___
setzte sich sodann eingehend mit den Akten, insbesondere auch mit den Berichten von Dr. C.___, dem ehemaligen Psychiater des Beschwerdeführers, sowie dem Bericht von Dr. A.___, dem aktuellen Psychiater des Beschwerdeführers, auseinander. Zwar wurden die in den Akten vorhandenen Berichte von Dr. C.___ bereits in den Feststellungsblättern (Urk. 7/23/3 und Urk. 7/69/2), welche den rechtskräftigen Verfügungen vom 22. September 2008 (Urk. 7/26) und vom 2. September 2010 (Urk. 7/70)
zugrunde la gen, zutreffend
gewürdigt
(Urk. 7/69/2). Die Ausführungen von med. pract . Z.___
zu einzelnen Berichten von Dr.
C.___ erweisen sich aber dennoch als aufschlussreich
(Urk. 7/95/26) : Die Gutachterin hielt fest, dem erstbehandelnden Psychiater Dr.
C.___ sei es zunächst nicht möglich gewesen, eine Diagnose zu stel len . Erst recht sei es ihm nicht möglich gewesen, eine psychische Genese für den vorbestehenden Schwindel zu identifizieren. Seine Einschätzungen hätten auf verschiedenen Hypothesen, unter anderem auf einer internistischen Diag nose (orthostatische Hypotonie), der Wiedergabe subjektiver Symptome des Beschwerdeführers und der Angabe einer nicht ICD-10 kodierten „ angstbeton ten Depression“ basiert (vgl. die Berichte von Dr. C.___ vom 19. April 2008
[ Urk. 7/15/20 f. ] und vom 15. Oktober 2007 [Urk. 7/15/33 ff.]) . Nachdem die Taggeldversicherung die Zahlungen eingestellt gehabt habe, habe Dr. C.___ plötzlich eine „Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) (ICD-10: F43.22) “ übergehend zu einer „anderen andauern den Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.8) “ diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 27. Juni 2008 [Urk. 7/21/1 ff. = Urk. 7/31]) . Generell trete eine Anpassungs störung während des Anpassungsprozesses nach einer ent scheiden den Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis auf. Ein solches habe beim Beschwerdeführer jedoch nicht identifiziert werden können und sei auch von Dr. C.___ nicht genannt worden. Insofern sei unklar, auf welche Belastung eine Anpassung notwendig gewesen sei. Die Diagnose könne nicht nachvollzogen werden, erste recht nicht vor dem Hintergrund der von Dr.
C.___ zuvor gemachten Aussagen, dass im Vorfeld keine ein deutige Diagnose habe gestellt werden können. Ebenso wenig könne die Diag nose einer plötzlich aufgeführten „Persönlichkeitsstörung“ nachvollzogen wer den. Es finde sich hierfür auch keine hinreichende Begründung und Beschrei bung im Bericht. Alleine die Aussage, dass es sich um eine „Fixierung der reak tiven Pathologie“ handle, entspreche nicht den Diagnosekriterien von ICD-10: F62.8 (Urk. 7/95/26) .
Sodann hielt med. pract . Z.___ zur von Dr. A.___ diagnostizierten Panikstörung fest, für eine solche ergäben sich weder in den Vorberichten von Dr. C.___ noch im Gutachten von Dr. B.___ und erst recht nicht im Rahmen der aktuellen Begutachtung Anhaltspunkte. Bei einer Panikstörung wären wieder kehrende schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifi sche Situation beschränkten, das wesentliche Kennzeichen. Bei einer Agorapho bie wären definierte Phobien vorhanden, mit Befürchtungen, d as Haus zu ver lassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sei n, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Die Vermeidung von Arbeit aufgrund der Schwindelsymptome entspreche nicht einer phobischen Störung, sondern einer erheblichen Selbstlimitierung. Das Vorhandensein von Angst (und auch Phobien) habe der Beschwerdeführer ausdrücklich und erneut verneint, so wie schon dem Gutachter Dr. B.___ gegenüber (Urk. 7/93/26). In der Ergänzung zum Gutachten hielt med. pract . Z.___
zudem fest, eine Klaustrophobie im Rahmen einer MRI-Untersuchung trete sehr häufig auf, habe jedoch als isolierte Phobie keinesfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte für täglich mehrmals auftretende Panikattacken und Synkopen, wie von Dr. A.___ beschrieben, hätten keine bestanden. Solche hätten während der beiden Begutachtungen durch Dr. B.___ und durch sie selbst ohne weiteres beobachtet werden können beziehungsweise werden müssen. Davon abgesehen seien Phobien statistisch gesehen gut behandelbar (Urk. 7/108/2).
In Anbetracht der vorstehenden, aufgrund der Aktenlage nachvollziehbaren Feststellungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass auf die Ansichten des bisherigen Psychiaters Dr. C.___ auf Grund einer starken Involvierung in den Fall ohnehin nicht mehr abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/47 und Urk. 7/69/2),
ist nicht zu beanstanden, dass im Gutachten nach der ausdrücklichen Negierung von Ängsten durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/95/18) eine phobische Störung (ICD-10 F40) oder eine (andere) Angst störung (ICD-10 F41) verneint wurde n . Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers bestand sodann auch kein Anlass für eine weitergehende Abklärung oder eine besondere Exploration . 4. 3 .3
M ed. pract . Z.___ legte demnach (wie bereits Dr. B.___)
in schlüssiger Weise dar, dass keine
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben ist. Unter diesen Umständen müssten die vorstehend genannten zusätzlichen Kriterien (vgl. E. 1.2.3) besonders ausgeprägt erfüllt sein, damit die somatoforme Störung ausnahmsweise als unüber windbar zu betrachten wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist nicht der Fall. Gemäss den von med. pract . Z.___ zu diesen Kriterien gemachten Angaben zeigt sich aufgrund von Aggravation eine Symptomver stärkung .
A ufgrund einer erheblichen Selbstlimitierung seien alle bisherigen Therapiebemühungen (medikamentös, Versuche der Aktivierung, Psychoeduka tion) sowohl des neuro- otologischen Zentrums als auch des Psychiaters Dr. C.___ bislang erfolglos verlaufen. Der regressive Rückzug im Haus halt (die meiste Zeit des Tages herumliegend) und in allen sozialen Bereichen des Lebens mit der Angabe, die ständige Begleitung der Angehörigen zu benöti gen, beinhalte einen sekundären Krankheitsgewinn und die Aufgabe von Eigen verantwortung . Eine stationäre Behandlung habe bislang noch nicht stattgefun den, den jetzigen Psychiater Dr. A.___ suche der Beschwerdeführer gemäss dessen Bericht nur alle vier bis sechs Wochen einmal auf. Beim Beschwerdeführer seien zusätzlich psychosoziale Faktoren vorhanden (Urk. 7/95/28). Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen ist zwar von einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers auszugehen. Ein „Rückzug aus allen Belangen des Lebens“ erscheint jedoch aufgrund der Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung zu seiner Tagesgestaltung gemacht hat (Urk. 7/95/18), nicht ausgewiesen. Die übrigen Kriterien sind nicht erfüllt. Ins besondere sind die therapeutischen Möglichkeiten auf der psychoedukativen Ebene längst nicht voll ausgeschöpft. Dazu ist der Beschwerdeführer jedoch Kraft Schadenminderungslast gehalten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_412/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 4.2, unter Hinweis auf Urteil 9C_709/2009 vom 1 4. Dezember 2009 E. 4.2, unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Kriterien führt des halb zum Schluss, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kein Raum bleibt. Dies gilt umso mehr, als die Symptombewältigung offenkundig auch massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Aggravation und psychosoziale Faktoren [Urk. 7/95/28]) behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat (vgl. E. 1.2.4; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.4
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass - entgegen der vom Beschwer deführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 Seite 5) - kein Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit der Gutachterin besteht. Der
Beschwer deführer hatte ihr gegenüber geschildert, für die Renovation des Hauses der Mu tter, welches im Krieg abgebrann t gewesen sei, einen Kredit von Fr. 50‘000.
aufgenommen zu haben (Urk. 7/95/17) und jährlich für drei bis vier Wochen in die Heimat zu fliegen, wo er jeweils bei der Mutter und beim Bruder im Haus wohne (Urk. 7/95/18). Die Gutachterin hielt in Berücksichtigung dieser Umstände fest, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der Beschwer deführer eventuell noch am Bau des Hauses beteilige (Urk. 7/95/27). Eine Ver mutung stellte sie jedoch nicht an. Im Übrigen gehört es zur Aufgabe einer psy chiatrischen Gutachterin, einen Psychostatus zu erheben und dessen Auswir kungen in der Untersuchungssituation sowie im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören auch Feststellungen zum Verhalten und zu den Freizeitbeschäfti gungen der versicherten Person.
Aus ihrer Feststellung kann daher nicht
abge leitet werden, sie sei voreingekommen .
4. 5
Nach dem Gesagten liegt mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit
- nach wie vor - keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. D ie Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D iese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3). Antrags gemäss (Urk.
1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltlich e Prozessführung zu bewilli gen und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwalt Stephan Breidenstein machte mit seiner Honorarnote vom 4. Juni 2015 einen Aufwand von 12.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.-- geltend (Urk. 9). Darin enthalten sind jedoch auch die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren, welche vorliegend nicht zu entschädigen sind. Auf das vorliegende Verfahren entfallen ein - angemessen erscheinender - Aufwand von 5,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 24.--. Rechtsanwalt Breidenstein ist deshalb mit Fr. 1‘311.10 (= Honorar von Fr. 1‘190.-- plus Barauslagen von Fr. 24.--, je zuzüglich Mehrwertsteuer [ Fr. 97.10]) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Breidenstein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
17. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1‘311.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro