Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 bis des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung), dass der Beschwerdeführer
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘776 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00067 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Mas snahmen und eine Rente verneint und dies damit begründet hatte, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden ver ursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 1), in die Beschwer deant wort vom 2 0. Februar 2014 (Urk.
7) und in die Stel lungnahme des Beschwerde führers vom 1 8. März 2014 (Urk. 11), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 6. Januar 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung eines psychiatrischen Gerichts gutachtens sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zwecks Stellungnahme zur Frage der Auferlegung einer Schadenmin derungspflicht beantragte (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwer deantwort vom 2 0. Februar 2014 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärung en
beantragte (Urk. 7), dass sich d er Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1 8. März 2014 mit einer R ückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärung en
einverstanden erklärte (Urk. 11), in Erwägung, dass beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des psy chischen Gesundheits zustands des Beschwerdeführers
bzw. von einem verfrühten Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin ausgehen (Urk. 1 und Urk. 7) und insoweit gleichlau tende Anträge vorliegen, als beide die Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 3. April 2013 (Urk. 8/22) sow ie auf dessen Stellungnahme vom 19. August 2013 (Urk. 8/40) nicht schlüssig beurteilt werden können, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten weiteren Abklärungen
über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer deführers (und allenfalls nach Auferlegung einer von fachärztlich-psychiatri scher Seite her präzise umschriebenen Schadenminderungspflicht) über dessen Leistungsanspruch neu entscheide, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiter en Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4 00.-- daher der Beschwerdegegnerin aufz uerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung), dass der Beschwerdeführer
ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht) und nach Einsicht in die Hono rarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 1 1. März 2014 (Urk.
12) auf Fr. 1‘776.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefocht ene Verfügung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘776 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl