Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 /
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00066 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1995,
mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/195) mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditäts grad von 90 % basierende, ganze ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1‘560. zugesprochen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe der Beiständin des Versicherten vom 17. Januar 2014 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Versicherten eine monatliche Rente von Fr. 2‘466.84 zuzu sprechen,
die auf Abweisung der Beschwer d e schliessende Beschwerdeantwort des Rechts diensts der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. Februar 2014 (Urk. 6 und 7)
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis dar auf, dass der Versicherte keine Replik einreichen liess, obwohl ihm dazu mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10) Gelegenheiten gegeben worden war;
in Erwägung, dass
Anspruch auf eine ordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jah ren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]),
sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) richtet (Art. 39 IVG),
nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entste hung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind,
die Höhe der ausserordentlichen Invalidenr enten grundsätzlich dem Mindestbe trag der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht (Art. 40 Abs. 1 IVG),
davon zu Gunsten der entsprechenden Versicherten abweichend die ausseror dentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, 133 1 / 3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente entsprechen (Art. 40 Abs. 3 IVG),
vorliegend einzig strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdefüh rer mit Wirkung ab 1. September 2013 zugesprochene ganze ausserordentliche Invalidenrente (betraglich) richtig berechnet hat oder ob dem Beschwerdeführer (wie dieser behaupten liess) eine höh ere Monatsrente zusteht; der Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Rente jedoch zu Recht nicht umstritten ist und zutreffenderweise auch der Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht zur Diskussion steht,
zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die ausserordentliche Rente gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. b AHVG zu berechnen sei, der feste Rentenanteil Fr. 1‘216.80 und der flexible Anteil Fr. 633.33, mithin insgesamt Fr. 1‘850.13, betragen würden, dieser Betrag der ordentlichen Voll rente entspreche, was nach Anwendung von Art. 40 Abs. 3 IVG (Erhöhung auf 133 1 / 3 Prozent) einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 2‘466.84 ergebe (Urk. 1),
sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
auf den Stand punkt stellte, dass die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführer s korrekt berechnet worden sei, indem gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG der Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente (Rentenskala 44) im Jahre 2013 von Fr. 1‘170. auf 133 1 / 3 %, mithin auf Fr. 1‘560., erhöht worden sei (Urk. 7),
der B eschwerdeführer in der Tat verka nnt e, dass die ausserordentlichen Renten der AHV und der IV nicht nach denselben Regeln berechnet werden und dass im Bereich der Invalidenversicherung bezüglich Rentenhöhe einzig die Bestim mungen von Art. 40 IVG massgebend sind,
sich die ausserordentlichen Renten für Personen, die - wie der unter einem Ge burtsgebrechen leidende Beschwerdeführer - vor dem 1. Dezember des der Voll endung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, auf 133 1 / 3 % des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente belaufen (Art. 40 Abs. 3 IVG),
der Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente im Jahr 2013 Fr. 1‘170. betrug (Bundesamt für Sozialversicherungen, Rententabellen 2013, S. 18) und sich demzufolge der auf 133 1 / 3 % erhöhte Wert auf Fr. 1‘560. beläuft (vgl. dazu auch S. 143 der genannten Rententabellen, wo der genannte Betrag ausdrück lich aufgeführt ist),
sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Rente des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet wurde,
die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass die in der angefochtenen Verfügung genannten Einkommenszahlen (Valideneinkommen, Invalideneinkommen und Erwerbseinbusse) der Bemessung des Invaliditätsgra des dienen, für die Berechnung der Rentenhöhe aber andere (nämlich die oben d argelegten) Parameter zur Anwendung kommen,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200. festzule gen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker