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IV.2014.00065

Anhaltende Schmerzstörung überwindbar (BGE 8C_282/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Mutter von fünf Kindern, war zuletzt vom 1.

August 2010 bis zum

3 1. Januar 2013

in einem 55%-Pensum

als Kioskver käuferin bei der Firma Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 6/19/1 - 2). Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/9). Die IV Stelle lud die Ver si cherte zu einem Standortgespräch ein, das am 12.

November 2012 stattfand (Bericht vom 1 5. November 2012, Urk. 6/12). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 5. November 2012, Urk. 6/13)

und holte den Bericht von Dr.

med. A.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/17), den Beri cht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 3 1. Dezember 2012 (Urk. 6/18) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/19) ein . Daraufhin nahm sie die Ver laufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2013 (Urk. 6/22) und von Dr. A.___

vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/23) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gut achten in Auf trag, das dieser am 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. November 2013, Urk. 6/33, und Ein wand vom 2. Dezember 2013, Urk. 6/39) verneinte die IV Stelle mit Verfü gung vom 9. Januar 2014 einen A nspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und begründete dies damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitssc haden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte mit der Bemerkung, dass sie sich nicht mehr in einen anderen Beruf eingliedern könne, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von IV Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführeri n am 2 1. Februar 201 4 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendi gen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Fest stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der ver sicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 1.6

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesund heitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauer haftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemach t werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

PD Dr. med. D.___ vom Institut E.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass das durchgeführte MRI der LWS und des

thorako lumbalen

Übergang s eine Degeneration in

de n unteren drei lumbalen Segmenten mit Osteochondrosen (vor allem L5/S1) und breitb asigen Diskusv o rwölbungen sowie zentraler Protrusion auf Niv eau L5/S1 zeigen würde . Insgesamt liessen sich keine Dis kushernien und auch keine Nervenwurzelirritation nachweisen, insbesondere auch keine Reizung oder Kompression auf Höhe L5/S 1. Tieflumbal seien betonte Facettengelenksarthrosen festzustellen (Urk. 6/18/10). 2.2

Dr. A.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressi ve Episode mit soma ti schen Sympt omen (ICD-10 F33.11/F33.2), bestehend seit Jahren bzw. Sommer 2012, (2) eine akzentuierte Pers ö nlichkeit, (3) ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1, bestehend seit April 2012, und (4) eine Eisenmangelanämie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te Dr. A.___ nicht. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2012 bei ihr in Behandlung sei. Die psychiatrischen Sitzun gen würden zwei bis vier Mal pro Monat stattfinden. Die Depression sei bis jetzt medikamentös und psycho thera peutisch kaum beeinflussbar gewesen. Aufgrund der Schmerz medikation und der vielen Nebenwirkungen könne die antidepressive Medikation nur schwer eingestellt werden. Die Prognose sei schlecht. Wegen der k örperlichen Erkran kungen und der Persönlich keitsanteile (Selbstver unsicherung, Angepasst heit, Leistungsbezogenheit, hoh es Verantwortungs bewusstsein) wü rde die Depression immer wieder aufgeschaukelt werden. I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/17/1-6). 2.3

Dr. B.___ gab in seine m Bericht vom 3 1. Dezember 2012 an, dass die Beschwer deführerin bei ihm seit September 2009 in der Schmerztherapie sei. Als Kiosk mitarbeiterin (S tehen, wenig Bewegen) sei sie seit dem 2 4. April 2012 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 1. Januar 2013, Urk. 6/18/1 -9). 2.4

Im Verlaufsberic ht vom 3 0. März 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskangestellte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei sitzender Arbeit sei ein 50% Pensum denkbar (Urk. 6/22/1). 2. 5

Dr. A.___ legte im Verla ufsbericht vom 2 4. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zur Behandlung komme und ihre Medik amente zuverlässig einnehme. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber nur minimal gebessert und sei schwer beeinfl u ssbar. Dies zum einen, weil sie auf die Medikamente mit Nebenwirkungen reagiere, welche sich wieder negativ auf das psychische Befinden auswirken würden. Zum anderen, weil die Arbeits un fähigkeit wegen des lumboradikulären Syndroms, der fehlenden beruflichen Aussichten und der finanziellen Sorgen die Selbstverunsicherung und damit die De pression aufrechterhalten würde . Wegen der Sprachbarrieren sei die Psycho therapie erschwert. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage nach wie vor 100 % . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei bis auf Weiteres

keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/23). 2. 6

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 als psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Al s psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. C.___

erklärte, dass die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - eingeschränkt sei . Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidi vierenden depressiven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit

vorüber gehend möglicherweise stärker beeinträchtigt sein . Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine

depressive Störung grund sätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernach l ässigen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/9-13). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2014 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31). 3.2

Dr. C.___ legte in seiner Expertise dar, dass es vorliegend Hinweise auf diverse zum Teil sehr starke psychosoziale Belastungen und schwerwiegende Lebensereignisse der Beschwerdeführerin gebe. Zu diesen so genannten Life-Change-Units, die Stress auslösen und die psychische Gesundheit beeinträchti gen könnten, würden unter anderem der frühe Tod des Vaters, die verschiede nen Schwangerschaften, die Fehlgeburten, der behinderte Sohn, die Migration, der Autounfall (im Jahr 2001), die Invalidisierung des Ehemannes und die letzte Kündigung zählen. Mit diesen Ereignissen und den Hinweisen auf eine famili äre Belastung von depressive n Erkrankungen (Schwestern) sei eine erhöhte Vulnerabilität, eine individuelle Prädisposition der Beschwerdeführerin für das Au ftreten depressiver Syndrome und rezidivierende r depressive r Störungen gegeben . Trotz dieser „ Anfälligkeit “ lasse sich anhand der Angaben zur schuli schen und beruflichen Karriere aber

bis zum Jahr 2012 eine unauffällige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festst ellen. Beispielsweise habe sie nach der Migration in die Schweiz und auch noch nach dem Unfall von 2001 gearbei tet und - nach dem beruflichen Ausfall des Ehemannes ca. 2001 - die Familie zum Teil alleine finanziert. Wenngleich es Hinweise auf depressive Symptome seit der Kindheit gebe, habe die depressive Entwicklung offensicht lich erst im April 2012 Krankheitswert erreicht (v gl. Angaben der behandelnde n Ps ychiateri n Dr. A.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2012), was zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle Ende 2012 geführt habe (Urk. 6/31/10) .

Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin i n der gutachterli chen Untersuchung ein klinisch leicht depressives Zustandsbild mit vor allem einer verlangsamten Psychomotorik, undeutlicher Aussprache und klagend und bedrück t wirkender Stimmung präsentiere . Dabei sei eine auffällige, dramati sierend wirkende Darstellung ihres körperlichen Zustandes beobachtbar. Die Beschwerdeführerin berichte ein eingeschränkt anmutendes soziales Aktivitäts niveau . Einige der von der Psychiaterin

Dr. A.___

erwähnten depressiven Symptome, die sich auf die sozialen Aktivitäten auswirken könnten, seien allerdings nicht mit den aktuellen Befunden in Überein stimmung zu bringen, zum Beispiel die Aufmerksamkeitsprobleme pathologi schen Ausmasses. Das aktuell leichtgradige depressive Zustandsbild

sei in Anbetracht der Schwankungen und des Verlaufs und unter Berücksichtigung der Vorberichte als rezidivierend zu qualifizieren . Neben der rezidivier en den depressiven Störung würden somatische Beschwerden bestehen, welche die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Diese seien in den Akten ausführlich dargestellt und objektiviert. Die Angaben der Beschwerdeführerin, seit wann diese Beeinträchtigungen vorherr schen würden, seien widersprüchlich . Zum einen habe sie im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin das Jahr 2012 angegeben. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sie nun den Zeitpunkt des Unfall s im Jahr 2001 genannt. Gesamthaft würden die Befunde auf eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4) hinweisen. Die gestellten somatischen Diagnosen wür den das Vorliegen der physiologischen bzw. körperlichen Komponente dieser Störung belegen. Mit dieser könnten jedoch nicht alle Schmer z sensationen und Beschwerden erklärt werden . Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien sei beim

Kriterium der ps ychischen Komorbid ität das

depressive Syndrom

zu erwähnen. Als (chronische) körperliche Erkrankungen lägen unter anderem ein lumboradikuläres Syndrom, eine Eisenmangelanämie und eine chronische Veneninsuffizienz vor. Weiter habe die Beschwerdeführerin

ihre n Arbeitsplatz verloren (Kündigung). Belegt sei sodann ein Verlauf bei weitgehend unveränderter Symptomatik, dies jedoch erst seit anderthalb Jahren . Die Behandlungsergebnisse der Psycho- und Schmerztherapie seien unbefriedigend . Diesbezüglich sei aber erstens anzumerken, dass die Beschwer deführerin in nur sehr begrenztem Rahmen Deutsch spreche, was die Durch füh rung einer Gesprächs-Psychotherapie auf Deutsch erheblich ersch were. Zweitens erscheine vor ihrem subjektiven Leidensdruck die Frequenz (der The rapie n) ausbaubar. Und drittens sei anscheinend noch kein Versuch unternom men worden, eine stationäre Behandlung durchzuführen, um eine intensivere Therapie anzu wenden und die Medikation anzupassen. Insofern seien die Behandlungsergebnisse zwar unbefriedigend, würden aber noch nicht auf ei nem ausgeschöpften Behandlungsspektrum fussen. Im Weiteren seien offen bar auch noch keine Rehabilitationsmassnahmen eingeleitet worden. Ein sozi aler Krankheitsgewinn könne schliesslich nicht festgestellt werden. Die Foerster-Kriterien seien vorliegend somit zum Teil er füllt, zum grösseren Teil indes

nicht . Dies liege an der kurzen Dauer der objektivierbaren Befunde und vor allem an den noch nicht ausreichend und konsequent durchgeführten Behandlungsoptionen (Urk. 6/31/11-15).

Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - ein geschränkt sei. Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidivierenden depressi ven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend möglicher weise stärker beeinträchtigt sein. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine depressive Störung grundsätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernachlässigen. B ei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/13). 3.3

Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis und Ause inander setzung mit den Vorakten

abgab, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres einleuchtend. Dr. C.___ legte

dabei - unter Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.4) -

auch nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass d ie bei der Beschwerde führerin diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die zu den somotaformen S törungen zu zählen ist (vgl. ICD-10 F.45),

mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar ist .

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher abgestellt werden. 3.4

Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerde führe rin aus psychischen Gründen

- oder auch aus somatischen Gründen (vgl. dazu die eher unauffälligen Befunde

im Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Mai 2012, E. 2.1) - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) gewesen wäre.

Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den

v or und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf IV Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen, vgl. zu letzteren Art. 15 ff. IVG)

vernei nt e, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Mutter von fünf Kindern, war zuletzt vom 1.

August 2010 bis zum

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendi gen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Fest stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der ver sicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.6 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art.

E. 3 1. Januar 2013

in einem 55%-Pensum

als Kioskver käuferin bei der Firma Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 6/19/1 - 2). Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/9). Die IV Stelle lud die Ver si cherte zu einem Standortgespräch ein, das am 12.

November 2012 stattfand (Bericht vom 1 5. November 2012, Urk. 6/12). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 5. November 2012, Urk. 6/13)

und holte den Bericht von Dr.

med. A.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/17), den Beri cht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 3 1. Dezember 2012 (Urk. 6/18) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/19) ein . Daraufhin nahm sie die Ver laufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2013 (Urk. 6/22) und von Dr. A.___

vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/23) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gut achten in Auf trag, das dieser am 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. November 2013, Urk. 6/33, und Ein wand vom 2. Dezember 2013, Urk. 6/39) verneinte die IV Stelle mit Verfü gung vom 9. Januar 2014 einen A nspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und begründete dies damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitssc haden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte mit der Bemerkung, dass sie sich nicht mehr in einen anderen Beruf eingliedern könne, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von IV Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführeri n am 2 1. Februar 201

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2014 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31).

E. 3.2 Dr. C.___ legte in seiner Expertise dar, dass es vorliegend Hinweise auf diverse zum Teil sehr starke psychosoziale Belastungen und schwerwiegende Lebensereignisse der Beschwerdeführerin gebe. Zu diesen so genannten Life-Change-Units, die Stress auslösen und die psychische Gesundheit beeinträchti gen könnten, würden unter anderem der frühe Tod des Vaters, die verschiede nen Schwangerschaften, die Fehlgeburten, der behinderte Sohn, die Migration, der Autounfall (im Jahr 2001), die Invalidisierung des Ehemannes und die letzte Kündigung zählen. Mit diesen Ereignissen und den Hinweisen auf eine famili äre Belastung von depressive n Erkrankungen (Schwestern) sei eine erhöhte Vulnerabilität, eine individuelle Prädisposition der Beschwerdeführerin für das Au ftreten depressiver Syndrome und rezidivierende r depressive r Störungen gegeben . Trotz dieser „ Anfälligkeit “ lasse sich anhand der Angaben zur schuli schen und beruflichen Karriere aber

bis zum Jahr 2012 eine unauffällige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festst ellen. Beispielsweise habe sie nach der Migration in die Schweiz und auch noch nach dem Unfall von 2001 gearbei tet und - nach dem beruflichen Ausfall des Ehemannes ca. 2001 - die Familie zum Teil alleine finanziert. Wenngleich es Hinweise auf depressive Symptome seit der Kindheit gebe, habe die depressive Entwicklung offensicht lich erst im April 2012 Krankheitswert erreicht (v gl. Angaben der behandelnde n Ps ychiateri n Dr. A.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2012), was zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle Ende 2012 geführt habe (Urk. 6/31/10) .

Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin i n der gutachterli chen Untersuchung ein klinisch leicht depressives Zustandsbild mit vor allem einer verlangsamten Psychomotorik, undeutlicher Aussprache und klagend und bedrück t wirkender Stimmung präsentiere . Dabei sei eine auffällige, dramati sierend wirkende Darstellung ihres körperlichen Zustandes beobachtbar. Die Beschwerdeführerin berichte ein eingeschränkt anmutendes soziales Aktivitäts niveau . Einige der von der Psychiaterin

Dr. A.___

erwähnten depressiven Symptome, die sich auf die sozialen Aktivitäten auswirken könnten, seien allerdings nicht mit den aktuellen Befunden in Überein stimmung zu bringen, zum Beispiel die Aufmerksamkeitsprobleme pathologi schen Ausmasses. Das aktuell leichtgradige depressive Zustandsbild

sei in Anbetracht der Schwankungen und des Verlaufs und unter Berücksichtigung der Vorberichte als rezidivierend zu qualifizieren . Neben der rezidivier en den depressiven Störung würden somatische Beschwerden bestehen, welche die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Diese seien in den Akten ausführlich dargestellt und objektiviert. Die Angaben der Beschwerdeführerin, seit wann diese Beeinträchtigungen vorherr schen würden, seien widersprüchlich . Zum einen habe sie im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin das Jahr 2012 angegeben. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sie nun den Zeitpunkt des Unfall s im Jahr 2001 genannt. Gesamthaft würden die Befunde auf eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4) hinweisen. Die gestellten somatischen Diagnosen wür den das Vorliegen der physiologischen bzw. körperlichen Komponente dieser Störung belegen. Mit dieser könnten jedoch nicht alle Schmer z sensationen und Beschwerden erklärt werden . Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien sei beim

Kriterium der ps ychischen Komorbid ität das

depressive Syndrom

zu erwähnen. Als (chronische) körperliche Erkrankungen lägen unter anderem ein lumboradikuläres Syndrom, eine Eisenmangelanämie und eine chronische Veneninsuffizienz vor. Weiter habe die Beschwerdeführerin

ihre n Arbeitsplatz verloren (Kündigung). Belegt sei sodann ein Verlauf bei weitgehend unveränderter Symptomatik, dies jedoch erst seit anderthalb Jahren . Die Behandlungsergebnisse der Psycho- und Schmerztherapie seien unbefriedigend . Diesbezüglich sei aber erstens anzumerken, dass die Beschwer deführerin in nur sehr begrenztem Rahmen Deutsch spreche, was die Durch füh rung einer Gesprächs-Psychotherapie auf Deutsch erheblich ersch were. Zweitens erscheine vor ihrem subjektiven Leidensdruck die Frequenz (der The rapie n) ausbaubar. Und drittens sei anscheinend noch kein Versuch unternom men worden, eine stationäre Behandlung durchzuführen, um eine intensivere Therapie anzu wenden und die Medikation anzupassen. Insofern seien die Behandlungsergebnisse zwar unbefriedigend, würden aber noch nicht auf ei nem ausgeschöpften Behandlungsspektrum fussen. Im Weiteren seien offen bar auch noch keine Rehabilitationsmassnahmen eingeleitet worden. Ein sozi aler Krankheitsgewinn könne schliesslich nicht festgestellt werden. Die Foerster-Kriterien seien vorliegend somit zum Teil er füllt, zum grösseren Teil indes

nicht . Dies liege an der kurzen Dauer der objektivierbaren Befunde und vor allem an den noch nicht ausreichend und konsequent durchgeführten Behandlungsoptionen (Urk. 6/31/11-15).

Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - ein geschränkt sei. Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidivierenden depressi ven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend möglicher weise stärker beeinträchtigt sein. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine depressive Störung grundsätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernachlässigen. B ei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/13).

E. 3.3 Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis und Ause inander setzung mit den Vorakten

abgab, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres einleuchtend. Dr. C.___ legte

dabei - unter Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.4) -

auch nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass d ie bei der Beschwerde führerin diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die zu den somotaformen S törungen zu zählen ist (vgl. ICD-10 F.45),

mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar ist .

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher abgestellt werden.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerde führe rin aus psychischen Gründen

- oder auch aus somatischen Gründen (vgl. dazu die eher unauffälligen Befunde

im Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Mai 2012, E. 2.1) - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) gewesen wäre.

Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den

v or und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf IV Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen, vgl. zu letzteren Art.

E. 4 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesund heitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauer haftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemach t werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

PD Dr. med. D.___ vom Institut E.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass das durchgeführte MRI der LWS und des

thorako lumbalen

Übergang s eine Degeneration in

de n unteren drei lumbalen Segmenten mit Osteochondrosen (vor allem L5/S1) und breitb asigen Diskusv o rwölbungen sowie zentraler Protrusion auf Niv eau L5/S1 zeigen würde . Insgesamt liessen sich keine Dis kushernien und auch keine Nervenwurzelirritation nachweisen, insbesondere auch keine Reizung oder Kompression auf Höhe L5/S 1. Tieflumbal seien betonte Facettengelenksarthrosen festzustellen (Urk. 6/18/10). 2.2

Dr. A.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressi ve Episode mit soma ti schen Sympt omen (ICD-10 F33.11/F33.2), bestehend seit Jahren bzw. Sommer 2012, (2) eine akzentuierte Pers ö nlichkeit, (3) ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1, bestehend seit April 2012, und (4) eine Eisenmangelanämie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te Dr. A.___ nicht. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2012 bei ihr in Behandlung sei. Die psychiatrischen Sitzun gen würden zwei bis vier Mal pro Monat stattfinden. Die Depression sei bis jetzt medikamentös und psycho thera peutisch kaum beeinflussbar gewesen. Aufgrund der Schmerz medikation und der vielen Nebenwirkungen könne die antidepressive Medikation nur schwer eingestellt werden. Die Prognose sei schlecht. Wegen der k örperlichen Erkran kungen und der Persönlich keitsanteile (Selbstver unsicherung, Angepasst heit, Leistungsbezogenheit, hoh es Verantwortungs bewusstsein) wü rde die Depression immer wieder aufgeschaukelt werden. I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/17/1-6). 2.3

Dr. B.___ gab in seine m Bericht vom 3 1. Dezember 2012 an, dass die Beschwer deführerin bei ihm seit September 2009 in der Schmerztherapie sei. Als Kiosk mitarbeiterin (S tehen, wenig Bewegen) sei sie seit dem 2 4. April 2012 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 1. Januar 2013, Urk. 6/18/1 -9). 2.4

Im Verlaufsberic ht vom 3 0. März 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskangestellte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei sitzender Arbeit sei ein 50% Pensum denkbar (Urk. 6/22/1). 2. 5

Dr. A.___ legte im Verla ufsbericht vom 2 4. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zur Behandlung komme und ihre Medik amente zuverlässig einnehme. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber nur minimal gebessert und sei schwer beeinfl u ssbar. Dies zum einen, weil sie auf die Medikamente mit Nebenwirkungen reagiere, welche sich wieder negativ auf das psychische Befinden auswirken würden. Zum anderen, weil die Arbeits un fähigkeit wegen des lumboradikulären Syndroms, der fehlenden beruflichen Aussichten und der finanziellen Sorgen die Selbstverunsicherung und damit die De pression aufrechterhalten würde . Wegen der Sprachbarrieren sei die Psycho therapie erschwert. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage nach wie vor 100 % . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei bis auf Weiteres

keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/23). 2. 6

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 als psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Al s psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. C.___

erklärte, dass die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als

E. 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - eingeschränkt sei . Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidi vierenden depressiven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit

vorüber gehend möglicherweise stärker beeinträchtigt sein . Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine

depressive Störung grund sätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernach l ässigen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/9-13). 3.

E. 15 ff. IVG)

vernei nt e, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00065 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Mutter von fünf Kindern, war zuletzt vom 1.

August 2010 bis zum

3 1. Januar 2013

in einem 55%-Pensum

als Kioskver käuferin bei der Firma Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 6/19/1 - 2). Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/9). Die IV Stelle lud die Ver si cherte zu einem Standortgespräch ein, das am 12.

November 2012 stattfand (Bericht vom 1 5. November 2012, Urk. 6/12). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 5. November 2012, Urk. 6/13)

und holte den Bericht von Dr.

med. A.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/17), den Beri cht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 3 1. Dezember 2012 (Urk. 6/18) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/19) ein . Daraufhin nahm sie die Ver laufsberichte von Dr. B.___ vom 3 0. März 2013 (Urk. 6/22) und von Dr. A.___

vom 2 4. April 2013 (Urk. 6/23) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gut achten in Auf trag, das dieser am 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. November 2013, Urk. 6/33, und Ein wand vom 2. Dezember 2013, Urk. 6/39) verneinte die IV Stelle mit Verfü gung vom 9. Januar 2014 einen A nspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und begründete dies damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitssc haden ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte mit der Bemerkung, dass sie sich nicht mehr in einen anderen Beruf eingliedern könne, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von IV Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführeri n am 2 1. Februar 201 4 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendi gen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Fest stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter krankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungsergebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der ver sicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 1.6

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesund heits schaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invali dität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizi nisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesund heitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauer haftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemach t werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

PD Dr. med. D.___ vom Institut E.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass das durchgeführte MRI der LWS und des

thorako lumbalen

Übergang s eine Degeneration in

de n unteren drei lumbalen Segmenten mit Osteochondrosen (vor allem L5/S1) und breitb asigen Diskusv o rwölbungen sowie zentraler Protrusion auf Niv eau L5/S1 zeigen würde . Insgesamt liessen sich keine Dis kushernien und auch keine Nervenwurzelirritation nachweisen, insbesondere auch keine Reizung oder Kompression auf Höhe L5/S 1. Tieflumbal seien betonte Facettengelenksarthrosen festzustellen (Urk. 6/18/10). 2.2

Dr. A.___

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressi ve Episode mit soma ti schen Sympt omen (ICD-10 F33.11/F33.2), bestehend seit Jahren bzw. Sommer 2012, (2) eine akzentuierte Pers ö nlichkeit, (3) ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1, bestehend seit April 2012, und (4) eine Eisenmangelanämie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te Dr. A.___ nicht. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2012 bei ihr in Behandlung sei. Die psychiatrischen Sitzun gen würden zwei bis vier Mal pro Monat stattfinden. Die Depression sei bis jetzt medikamentös und psycho thera peutisch kaum beeinflussbar gewesen. Aufgrund der Schmerz medikation und der vielen Nebenwirkungen könne die antidepressive Medikation nur schwer eingestellt werden. Die Prognose sei schlecht. Wegen der k örperlichen Erkran kungen und der Persönlich keitsanteile (Selbstver unsicherung, Angepasst heit, Leistungsbezogenheit, hoh es Verantwortungs bewusstsein) wü rde die Depression immer wieder aufgeschaukelt werden. I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/17/1-6). 2.3

Dr. B.___ gab in seine m Bericht vom 3 1. Dezember 2012 an, dass die Beschwer deführerin bei ihm seit September 2009 in der Schmerztherapie sei. Als Kiosk mitarbeiterin (S tehen, wenig Bewegen) sei sie seit dem 2 4. April 2012 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 1. Januar 2013, Urk. 6/18/1 -9). 2.4

Im Verlaufsberic ht vom 3 0. März 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskangestellte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei sitzender Arbeit sei ein 50% Pensum denkbar (Urk. 6/22/1). 2. 5

Dr. A.___ legte im Verla ufsbericht vom 2 4. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zur Behandlung komme und ihre Medik amente zuverlässig einnehme. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber nur minimal gebessert und sei schwer beeinfl u ssbar. Dies zum einen, weil sie auf die Medikamente mit Nebenwirkungen reagiere, welche sich wieder negativ auf das psychische Befinden auswirken würden. Zum anderen, weil die Arbeits un fähigkeit wegen des lumboradikulären Syndroms, der fehlenden beruflichen Aussichten und der finanziellen Sorgen die Selbstverunsicherung und damit die De pression aufrechterhalten würde . Wegen der Sprachbarrieren sei die Psycho therapie erschwert. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage nach wie vor 100 % . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei bis auf Weiteres

keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/23). 2. 6

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 als psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Al s psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. C.___

erklärte, dass die Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - eingeschränkt sei . Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidi vierenden depressiven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit

vorüber gehend möglicherweise stärker beeinträchtigt sein . Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine

depressive Störung grund sätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernach l ässigen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/9-13). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2014 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31). 3.2

Dr. C.___ legte in seiner Expertise dar, dass es vorliegend Hinweise auf diverse zum Teil sehr starke psychosoziale Belastungen und schwerwiegende Lebensereignisse der Beschwerdeführerin gebe. Zu diesen so genannten Life-Change-Units, die Stress auslösen und die psychische Gesundheit beeinträchti gen könnten, würden unter anderem der frühe Tod des Vaters, die verschiede nen Schwangerschaften, die Fehlgeburten, der behinderte Sohn, die Migration, der Autounfall (im Jahr 2001), die Invalidisierung des Ehemannes und die letzte Kündigung zählen. Mit diesen Ereignissen und den Hinweisen auf eine famili äre Belastung von depressive n Erkrankungen (Schwestern) sei eine erhöhte Vulnerabilität, eine individuelle Prädisposition der Beschwerdeführerin für das Au ftreten depressiver Syndrome und rezidivierende r depressive r Störungen gegeben . Trotz dieser „ Anfälligkeit “ lasse sich anhand der Angaben zur schuli schen und beruflichen Karriere aber

bis zum Jahr 2012 eine unauffällige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festst ellen. Beispielsweise habe sie nach der Migration in die Schweiz und auch noch nach dem Unfall von 2001 gearbei tet und - nach dem beruflichen Ausfall des Ehemannes ca. 2001 - die Familie zum Teil alleine finanziert. Wenngleich es Hinweise auf depressive Symptome seit der Kindheit gebe, habe die depressive Entwicklung offensicht lich erst im April 2012 Krankheitswert erreicht (v gl. Angaben der behandelnde n Ps ychiateri n Dr. A.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2012), was zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle Ende 2012 geführt habe (Urk. 6/31/10) .

Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin i n der gutachterli chen Untersuchung ein klinisch leicht depressives Zustandsbild mit vor allem einer verlangsamten Psychomotorik, undeutlicher Aussprache und klagend und bedrück t wirkender Stimmung präsentiere . Dabei sei eine auffällige, dramati sierend wirkende Darstellung ihres körperlichen Zustandes beobachtbar. Die Beschwerdeführerin berichte ein eingeschränkt anmutendes soziales Aktivitäts niveau . Einige der von der Psychiaterin

Dr. A.___

erwähnten depressiven Symptome, die sich auf die sozialen Aktivitäten auswirken könnten, seien allerdings nicht mit den aktuellen Befunden in Überein stimmung zu bringen, zum Beispiel die Aufmerksamkeitsprobleme pathologi schen Ausmasses. Das aktuell leichtgradige depressive Zustandsbild

sei in Anbetracht der Schwankungen und des Verlaufs und unter Berücksichtigung der Vorberichte als rezidivierend zu qualifizieren . Neben der rezidivier en den depressiven Störung würden somatische Beschwerden bestehen, welche die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Diese seien in den Akten ausführlich dargestellt und objektiviert. Die Angaben der Beschwerdeführerin, seit wann diese Beeinträchtigungen vorherr schen würden, seien widersprüchlich . Zum einen habe sie im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin das Jahr 2012 angegeben. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sie nun den Zeitpunkt des Unfall s im Jahr 2001 genannt. Gesamthaft würden die Befunde auf eine anhaltende Schmerz störung (ICD-10 F45.4) hinweisen. Die gestellten somatischen Diagnosen wür den das Vorliegen der physiologischen bzw. körperlichen Komponente dieser Störung belegen. Mit dieser könnten jedoch nicht alle Schmer z sensationen und Beschwerden erklärt werden . Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien sei beim

Kriterium der ps ychischen Komorbid ität das

depressive Syndrom

zu erwähnen. Als (chronische) körperliche Erkrankungen lägen unter anderem ein lumboradikuläres Syndrom, eine Eisenmangelanämie und eine chronische Veneninsuffizienz vor. Weiter habe die Beschwerdeführerin

ihre n Arbeitsplatz verloren (Kündigung). Belegt sei sodann ein Verlauf bei weitgehend unveränderter Symptomatik, dies jedoch erst seit anderthalb Jahren . Die Behandlungsergebnisse der Psycho- und Schmerztherapie seien unbefriedigend . Diesbezüglich sei aber erstens anzumerken, dass die Beschwer deführerin in nur sehr begrenztem Rahmen Deutsch spreche, was die Durch füh rung einer Gesprächs-Psychotherapie auf Deutsch erheblich ersch were. Zweitens erscheine vor ihrem subjektiven Leidensdruck die Frequenz (der The rapie n) ausbaubar. Und drittens sei anscheinend noch kein Versuch unternom men worden, eine stationäre Behandlung durchzuführen, um eine intensivere Therapie anzu wenden und die Medikation anzupassen. Insofern seien die Behandlungsergebnisse zwar unbefriedigend, würden aber noch nicht auf ei nem ausgeschöpften Behandlungsspektrum fussen. Im Weiteren seien offen bar auch noch keine Rehabilitationsmassnahmen eingeleitet worden. Ein sozi aler Krankheitsgewinn könne schliesslich nicht festgestellt werden. Die Foerster-Kriterien seien vorliegend somit zum Teil er füllt, zum grösseren Teil indes

nicht . Dies liege an der kurzen Dauer der objektivierbaren Befunde und vor allem an den noch nicht ausreichend und konsequent durchgeführten Behandlungsoptionen (Urk. 6/31/11-15).

Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 %

- dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - ein geschränkt sei. Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidivierenden depressi ven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend möglicher weise stärker beeinträchtigt sein. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine depressive Störung grundsätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernachlässigen. B ei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/13). 3.3

Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis und Ause inander setzung mit den Vorakten

abgab, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres einleuchtend. Dr. C.___ legte

dabei - unter Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.4) -

auch nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass d ie bei der Beschwerde führerin diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die zu den somotaformen S törungen zu zählen ist (vgl. ICD-10 F.45),

mit einer zumut baren Willensanstrengung überwindbar ist .

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher abgestellt werden. 3.4

Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerde führe rin aus psychischen Gründen

- oder auch aus somatischen Gründen (vgl. dazu die eher unauffälligen Befunde

im Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Mai 2012, E. 2.1) - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) gewesen wäre.

Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den

v or und einen Anspruch der Beschwerde führerin auf IV Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen, vgl. zu letzteren Art. 15 ff. IVG)

vernei nt e, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl