Sachverhalt
1. 1.1
Der 1953 in Y.___ geborene X.___ war i n der Schweiz seit 1971 mit Unterbrüchen als Hilfs arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem im Mechanik- und Lagerbereich (vergleiche zum Sachverhalt im Fol genden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005, Urk. 9/30; Urk. 9/84) .
Am 30. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezu g an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse sowie die beruflichen Einglie derungsmöglichkeiten ab und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 und diese bestätigendem Einsprachee nt scheid
vom 21. Februar 2005 ab . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versi cherten wies das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005 ebenfalls
ab (Urk. 9/30).
Auf eine Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 10. April 2007 (Urk. 9/38) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. August 2007 nicht ein (Urk. 9/47).
Am 23. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem vom Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten vom 17. Januar 2011 ein (Urk. 9/70). Ge stützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/81). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 9. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/93). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/94, Urk. 9/100) mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2014 Beschwer de mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzu führen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführ ung. Der Beschwerde legte er Berichte von Dr. med. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 3/4) und von Dr. med. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 3/6). Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 substantiierte er sein Gesuch u m un entgeltliche Prozessführung (Urk. 6). In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (B GE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, der (vom Versicherten vorgelegte) Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 enthalte weder eine ICD-10- codierte Diagnose noch einen Psychostatus, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daher könne auf das Leis tungsbegehren nicht eingetreten werden . 2.2
Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer
geltend, entgegen seinem Antrag in der Einsprache habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, we itere ärztliche Berichte sowie von Dr. B.___ die erforderliche Ergänzung zu dessen Bericht anzufordern. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juli 2013 ergebe sich zudem, dass er immer wieder an starken Hautausschlägen an den Händen leide, die im akuten Schub eine normale Arbeit mit den Händen nicht mehr zulassen würde n . Aufgrund dieser Berichte ergebe sich eine klare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom
15. Juni 2011 (Urk. 9/81) auf das erneute Leistungsbe gehren
nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 15. Juni 2011 basiert e im Wesentlichen auf dem Z.___ Gut ac h ten vom 17. Januar 2011 (Urk. 9 /70).
Dieses beruhte auf einer internistischen /allgemeinmedizinischen, orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchung vom
30. November 2010 . Dabei diag nostizierten die Gutachter eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), ein
c hronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem radiologisch unauffälligen Befund der Lendenwirbel s äule (Röntgen 18. Dezember 2001) und einer freie n Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenab schnitte, c hronische Beschwerden im Bereich des adominanten linken Daumens bei einem anamnestischen Status nach einer konservativ behandelten Distorsi onsverl etzung vor über 15 Jahren, einem Status nach einem Disto rsionstrauma am 23. Oktober 2008 im Rahmen eines Skisturzes, und einem Status nach einer sekundären
Rei nsertion des ulnaren Seitenbandes am MP - Gel enk am 17.
Dezember 2008 und bei einer im Seitenvergleich etwas vermehrte n
ulnare n Aufklappbarkeit, c hroni sche Kniebeschwerden beidseits bei einem anamnesti sch en Status nach einer arthroskopischen Meniskusoperation links vor über zehn Jahren, einem Status nach einer arthroskopischen medialen
Teilmenis kektomie sowie Trimmen des Aussenmeniskus
am 14. April 2009 rechts und bei reizlose n, symmetrisch frei bewegliche n Kniegelenke n ohne Hinweis für Menis kusläsion
oder Instabilität, c hronische Beschwerden im Bereich der adominan ten linken Schulter bei radiol ogisch und sonographisch altersentsprechend unauf fällige n Verhältnisse n, bei weder klinisch noch elektromyographisch pathol ogische n Befunde n in der vom
Nervus
suprascapularis versorgten Mus kulatur und bei symmetrisch frei bewegliche n Schul tergelenke n ohne Hinweis für Instabilität,
Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, Lab rum, langer Bizepssehne
oder Rotatorenmanschette sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit –
eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegen wärtig Alkohol, anamnestisch Cannabis, Heroin und Kokain (ICD-10: F19.1) und pathologische s Glückspiel (ICD-10: F63.0). Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsf ähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbeur teilung . Dabei kamen die Ärzte zu folge ndem Schluss (Urk. 9 /70/28 ff.) :
S eit mindestens der aktu ellen Untersuchung best ehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit für schwere, belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittel schwere adaptierte Tä tigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 basiert auf dem Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 3/4).
Darin führte der Arzt unter anderem aus, er kenne den Versicherten seit Mai 2013 . Er leide haupts ä chlich
an einem chronisch depressiven Syndrom im Rah men einer rezidivierenden depressiv en Störung. Mit Frau
F.___
(JobCoach), die den Patienten in den letzten Jahren begleitet h abe, habe er verschiedene Gespr äche geführt. Sie habe den Patienten auch im Rahmen verschiedener Arbeitsversuche erlebt
und beschrieben, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren aus ihrer Sicht eine deutliche Verschlechterung
gegeben habe, und Arbeitsversuche, auch in
reduziertem Pensum, bezie h ungsweise in angepasster Tätigkeit, nach kurzer Zeit abgebrochen worden seien, meist aufgrund der man gelnden Stabilität, Durchhalte- oder Kritikfähigkeit des Versicherten oder wegen ps ychosomatischer, stressbedingter Beschwerden (Schüben eines atopischen Ekzems gemäss Dr. D.___, G.___). Inwieweit sich das Zustandsbild gegenüber vor drei bis vier Jahren verschlechtert habe, könne er auch nur ausgehend von solchen anamnestischen Angaben abschätzen. Jedoch zeige sich auch aktu ell eine Fortsetzung der Abwärts spirale. Zudem erscheine der Versicherte
aktuell den Anforderungen einer 80%igen Tätigkeit aus seiner Sicht nicht gewachsen. 3.3
Nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2013 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 (Urk. 3/6) sowie ein E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2013 ein (Urk. 3/5).
Im Bericht vom 17. Juli 2013 diagnostizierte Dr. D.___ ein atopisches Ekzem mit einer psychosomatischen Triggerung . Weiter gab der Arzt an, der Versicherte werde aus dermatologischer Sicht stadiengerecht betreut. Er treffe die erforderli chen Pflegema ssnahmen zuverlässig und behandle auch entsprechend bei neuen Schüben der Hauterkrankung mit topischen
Kortikosteroiden . Im akuten Schub könne er die Hände zu normalen Arbeiten nicht einsetzen. Allerdings sei es weiterhin so, dass eine sehr starke psychosomatische Mitbeteiligung bestehe.
Im E-Mail vom 19. Dezember 2013 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden depressiven Episode mitt leren Grades bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Zusätzlich leide er gemäss Dr. D.___
an einem stressassoziierten atopischen Ekzem . 4. 4.1
An sich spricht die Aktenlage für die Auf f assung der Beschwerdegegnerin, wo nach das im Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Oktober 2013 erwähnte chroni sche depressive Syndrom bei einer rezidivierenden depressiven Störung als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretiert werden kann. Dies gil t selbst dann, wenn man auch die nachträgliche Ergänzung im E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezemb er 2013 berücksichtigen würde, gemäss welchem es sich um eine anhaltende depressive Episode mittleren Grades bei einer rezidi vierenden depressiven Störung hand elt . Denn bereits die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten - unter Berücksichtigung einer im C.___ in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierte n mittelgradige n depressiven Epi sode
– rückwirkend von einer gemittelten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 20 % seit Beginn der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung aus (Urk. 9/70/30 Ziff. 6.3). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt bereits in s einer Einsprache vom 2 8. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 unter anderem von Dr. D.___ ein entsprechender Bericht einzuholen sei (Urk. 9/100). Da dieser Bericht aufgrund der im Bericht von Dr. B.___ erwähnten Umstände geeignet war, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen zumin dest eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Berichts anzusetzen. Da dies unterblieb und dem Versicherten daraus kein Nachteil entstehen darf, ist der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Juli 2013 bei der Beurteilung der Eintretensfrage mit zu berücksichtigen.
Gemäss diesem Bericht kann der Beschwerdeführer die Hände trotz einer entspre chenden Behandlung im akuten Schub nicht zu normalen Arbeiten ein setzen. Es handelt sich dabei um einen neuen Befund, welcher aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 den Abbruch verschiedene r Arbeitsversuche mitverursacht hat te . Diese Umstände sind durchaus geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Versicherten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung über zwei Jahre zurückliegt, weshalb an d ie Glaubhaftma ch ung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 4.2
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 eintrete und diese materiell prüfe.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Damit ist der Antrag des Beschwer deführers auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 9. September 2013 eintrete, diese materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (B GE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.
E. 1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, der (vom Versicherten vorgelegte) Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 enthalte weder eine ICD-10- codierte Diagnose noch einen Psychostatus, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daher könne auf das Leis tungsbegehren nicht eingetreten werden .
E. 2.2 Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer
geltend, entgegen seinem Antrag in der Einsprache habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, we itere ärztliche Berichte sowie von Dr. B.___ die erforderliche Ergänzung zu dessen Bericht anzufordern. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juli 2013 ergebe sich zudem, dass er immer wieder an starken Hautausschlägen an den Händen leide, die im akuten Schub eine normale Arbeit mit den Händen nicht mehr zulassen würde n . Aufgrund dieser Berichte ergebe sich eine klare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom
15. Juni 2011 (Urk. 9/81) auf das erneute Leistungsbe gehren
nicht eingetreten ist.
E. 3.1 Die Verfügung vom 15. Juni 2011 basiert e im Wesentlichen auf dem Z.___ Gut ac h ten vom 17. Januar 2011 (Urk. 9 /70).
Dieses beruhte auf einer internistischen /allgemeinmedizinischen, orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchung vom
30. November 2010 . Dabei diag nostizierten die Gutachter eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), ein
c hronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem radiologisch unauffälligen Befund der Lendenwirbel s äule (Röntgen 18. Dezember 2001) und einer freie n Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenab schnitte, c hronische Beschwerden im Bereich des adominanten linken Daumens bei einem anamnestischen Status nach einer konservativ behandelten Distorsi onsverl etzung vor über 15 Jahren, einem Status nach einem Disto rsionstrauma am 23. Oktober 2008 im Rahmen eines Skisturzes, und einem Status nach einer sekundären
Rei nsertion des ulnaren Seitenbandes am MP - Gel enk am 17.
Dezember 2008 und bei einer im Seitenvergleich etwas vermehrte n
ulnare n Aufklappbarkeit, c hroni sche Kniebeschwerden beidseits bei einem anamnesti sch en Status nach einer arthroskopischen Meniskusoperation links vor über zehn Jahren, einem Status nach einer arthroskopischen medialen
Teilmenis kektomie sowie Trimmen des Aussenmeniskus
am 14. April 2009 rechts und bei reizlose n, symmetrisch frei bewegliche n Kniegelenke n ohne Hinweis für Menis kusläsion
oder Instabilität, c hronische Beschwerden im Bereich der adominan ten linken Schulter bei radiol ogisch und sonographisch altersentsprechend unauf fällige n Verhältnisse n, bei weder klinisch noch elektromyographisch pathol ogische n Befunde n in der vom
Nervus
suprascapularis versorgten Mus kulatur und bei symmetrisch frei bewegliche n Schul tergelenke n ohne Hinweis für Instabilität,
Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, Lab rum, langer Bizepssehne
oder Rotatorenmanschette sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit –
eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegen wärtig Alkohol, anamnestisch Cannabis, Heroin und Kokain (ICD-10: F19.1) und pathologische s Glückspiel (ICD-10: F63.0). Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsf ähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbeur teilung . Dabei kamen die Ärzte zu folge ndem Schluss (Urk. 9 /70/28 ff.) :
S eit mindestens der aktu ellen Untersuchung best ehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit für schwere, belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittel schwere adaptierte Tä tigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar.
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 basiert auf dem Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 3/4).
Darin führte der Arzt unter anderem aus, er kenne den Versicherten seit Mai 2013 . Er leide haupts ä chlich
an einem chronisch depressiven Syndrom im Rah men einer rezidivierenden depressiv en Störung. Mit Frau
F.___
(JobCoach), die den Patienten in den letzten Jahren begleitet h abe, habe er verschiedene Gespr äche geführt. Sie habe den Patienten auch im Rahmen verschiedener Arbeitsversuche erlebt
und beschrieben, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren aus ihrer Sicht eine deutliche Verschlechterung
gegeben habe, und Arbeitsversuche, auch in
reduziertem Pensum, bezie h ungsweise in angepasster Tätigkeit, nach kurzer Zeit abgebrochen worden seien, meist aufgrund der man gelnden Stabilität, Durchhalte- oder Kritikfähigkeit des Versicherten oder wegen ps ychosomatischer, stressbedingter Beschwerden (Schüben eines atopischen Ekzems gemäss Dr. D.___, G.___). Inwieweit sich das Zustandsbild gegenüber vor drei bis vier Jahren verschlechtert habe, könne er auch nur ausgehend von solchen anamnestischen Angaben abschätzen. Jedoch zeige sich auch aktu ell eine Fortsetzung der Abwärts spirale. Zudem erscheine der Versicherte
aktuell den Anforderungen einer 80%igen Tätigkeit aus seiner Sicht nicht gewachsen.
E. 3.3 Nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2013 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 (Urk. 3/6) sowie ein E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2013 ein (Urk. 3/5).
Im Bericht vom 17. Juli 2013 diagnostizierte Dr. D.___ ein atopisches Ekzem mit einer psychosomatischen Triggerung . Weiter gab der Arzt an, der Versicherte werde aus dermatologischer Sicht stadiengerecht betreut. Er treffe die erforderli chen Pflegema ssnahmen zuverlässig und behandle auch entsprechend bei neuen Schüben der Hauterkrankung mit topischen
Kortikosteroiden . Im akuten Schub könne er die Hände zu normalen Arbeiten nicht einsetzen. Allerdings sei es weiterhin so, dass eine sehr starke psychosomatische Mitbeteiligung bestehe.
Im E-Mail vom 19. Dezember 2013 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden depressiven Episode mitt leren Grades bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Zusätzlich leide er gemäss Dr. D.___
an einem stressassoziierten atopischen Ekzem .
E. 4.1 An sich spricht die Aktenlage für die Auf f assung der Beschwerdegegnerin, wo nach das im Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Oktober 2013 erwähnte chroni sche depressive Syndrom bei einer rezidivierenden depressiven Störung als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretiert werden kann. Dies gil t selbst dann, wenn man auch die nachträgliche Ergänzung im E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezemb er 2013 berücksichtigen würde, gemäss welchem es sich um eine anhaltende depressive Episode mittleren Grades bei einer rezidi vierenden depressiven Störung hand elt . Denn bereits die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten - unter Berücksichtigung einer im C.___ in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierte n mittelgradige n depressiven Epi sode
– rückwirkend von einer gemittelten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 20 % seit Beginn der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung aus (Urk. 9/70/30 Ziff. 6.3). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt bereits in s einer Einsprache vom 2 8. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 unter anderem von Dr. D.___ ein entsprechender Bericht einzuholen sei (Urk. 9/100). Da dieser Bericht aufgrund der im Bericht von Dr. B.___ erwähnten Umstände geeignet war, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen zumin dest eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Berichts anzusetzen. Da dies unterblieb und dem Versicherten daraus kein Nachteil entstehen darf, ist der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Juli 2013 bei der Beurteilung der Eintretensfrage mit zu berücksichtigen.
Gemäss diesem Bericht kann der Beschwerdeführer die Hände trotz einer entspre chenden Behandlung im akuten Schub nicht zu normalen Arbeiten ein setzen. Es handelt sich dabei um einen neuen Befund, welcher aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 den Abbruch verschiedene r Arbeitsversuche mitverursacht hat te . Diese Umstände sind durchaus geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Versicherten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung über zwei Jahre zurückliegt, weshalb an d ie Glaubhaftma ch ung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 eintrete und diese materiell prüfe.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Damit ist der Antrag des Beschwer deführers auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 9. September 2013 eintrete, diese materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1953 in Y.___ geborene X.___ war i n der Schweiz seit 1971 mit Unterbrüchen als Hilfs arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem im Mechanik- und Lagerbereich (vergleiche zum Sachverhalt im Fol genden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005, Urk. 9/30; Urk. 9/84) .
Am 30. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezu g an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse sowie die beruflichen Einglie derungsmöglichkeiten ab und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 und diese bestätigendem Einsprachee nt scheid
vom 21. Februar 2005 ab . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versi cherten wies das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005 ebenfalls
ab (Urk. 9/30).
Auf eine Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 10. April 2007 (Urk. 9/38) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. August 2007 nicht ein (Urk. 9/47).
Am 23. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem vom Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten vom 17. Januar 2011 ein (Urk. 9/70). Ge stützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/81). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 9. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/93). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/94, Urk. 9/100) mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2014 Beschwer de mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzu führen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführ ung. Der Beschwerde legte er Berichte von Dr. med. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 3/4) und von Dr. med. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 3/6). Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 substantiierte er sein Gesuch u m un entgeltliche Prozessführung (Urk. 6). In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft ge machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst verständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (B GE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, der (vom Versicherten vorgelegte) Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 enthalte weder eine ICD-10- codierte Diagnose noch einen Psychostatus, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daher könne auf das Leis tungsbegehren nicht eingetreten werden . 2.2
Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer
geltend, entgegen seinem Antrag in der Einsprache habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, we itere ärztliche Berichte sowie von Dr. B.___ die erforderliche Ergänzung zu dessen Bericht anzufordern. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juli 2013 ergebe sich zudem, dass er immer wieder an starken Hautausschlägen an den Händen leide, die im akuten Schub eine normale Arbeit mit den Händen nicht mehr zulassen würde n . Aufgrund dieser Berichte ergebe sich eine klare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom
15. Juni 2011 (Urk. 9/81) auf das erneute Leistungsbe gehren
nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Die Verfügung vom 15. Juni 2011 basiert e im Wesentlichen auf dem Z.___ Gut ac h ten vom 17. Januar 2011 (Urk. 9 /70).
Dieses beruhte auf einer internistischen /allgemeinmedizinischen, orthopädi schen und psychiatrischen Untersuchung vom
30. November 2010 . Dabei diag nostizierten die Gutachter eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), ein
c hronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem radiologisch unauffälligen Befund der Lendenwirbel s äule (Röntgen 18. Dezember 2001) und einer freie n Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenab schnitte, c hronische Beschwerden im Bereich des adominanten linken Daumens bei einem anamnestischen Status nach einer konservativ behandelten Distorsi onsverl etzung vor über 15 Jahren, einem Status nach einem Disto rsionstrauma am 23. Oktober 2008 im Rahmen eines Skisturzes, und einem Status nach einer sekundären
Rei nsertion des ulnaren Seitenbandes am MP - Gel enk am 17.
Dezember 2008 und bei einer im Seitenvergleich etwas vermehrte n
ulnare n Aufklappbarkeit, c hroni sche Kniebeschwerden beidseits bei einem anamnesti sch en Status nach einer arthroskopischen Meniskusoperation links vor über zehn Jahren, einem Status nach einer arthroskopischen medialen
Teilmenis kektomie sowie Trimmen des Aussenmeniskus
am 14. April 2009 rechts und bei reizlose n, symmetrisch frei bewegliche n Kniegelenke n ohne Hinweis für Menis kusläsion
oder Instabilität, c hronische Beschwerden im Bereich der adominan ten linken Schulter bei radiol ogisch und sonographisch altersentsprechend unauf fällige n Verhältnisse n, bei weder klinisch noch elektromyographisch pathol ogische n Befunde n in der vom
Nervus
suprascapularis versorgten Mus kulatur und bei symmetrisch frei bewegliche n Schul tergelenke n ohne Hinweis für Instabilität,
Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, Lab rum, langer Bizepssehne
oder Rotatorenmanschette sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit –
eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegen wärtig Alkohol, anamnestisch Cannabis, Heroin und Kokain (ICD-10: F19.1) und pathologische s Glückspiel (ICD-10: F63.0). Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsf ähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbeur teilung . Dabei kamen die Ärzte zu folge ndem Schluss (Urk. 9 /70/28 ff.) :
S eit mindestens der aktu ellen Untersuchung best ehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit für schwere, belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittel schwere adaptierte Tä tigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 basiert auf dem Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 3/4).
Darin führte der Arzt unter anderem aus, er kenne den Versicherten seit Mai 2013 . Er leide haupts ä chlich
an einem chronisch depressiven Syndrom im Rah men einer rezidivierenden depressiv en Störung. Mit Frau
F.___
(JobCoach), die den Patienten in den letzten Jahren begleitet h abe, habe er verschiedene Gespr äche geführt. Sie habe den Patienten auch im Rahmen verschiedener Arbeitsversuche erlebt
und beschrieben, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren aus ihrer Sicht eine deutliche Verschlechterung
gegeben habe, und Arbeitsversuche, auch in
reduziertem Pensum, bezie h ungsweise in angepasster Tätigkeit, nach kurzer Zeit abgebrochen worden seien, meist aufgrund der man gelnden Stabilität, Durchhalte- oder Kritikfähigkeit des Versicherten oder wegen ps ychosomatischer, stressbedingter Beschwerden (Schüben eines atopischen Ekzems gemäss Dr. D.___, G.___). Inwieweit sich das Zustandsbild gegenüber vor drei bis vier Jahren verschlechtert habe, könne er auch nur ausgehend von solchen anamnestischen Angaben abschätzen. Jedoch zeige sich auch aktu ell eine Fortsetzung der Abwärts spirale. Zudem erscheine der Versicherte
aktuell den Anforderungen einer 80%igen Tätigkeit aus seiner Sicht nicht gewachsen. 3.3
Nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2013 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 (Urk. 3/6) sowie ein E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2013 ein (Urk. 3/5).
Im Bericht vom 17. Juli 2013 diagnostizierte Dr. D.___ ein atopisches Ekzem mit einer psychosomatischen Triggerung . Weiter gab der Arzt an, der Versicherte werde aus dermatologischer Sicht stadiengerecht betreut. Er treffe die erforderli chen Pflegema ssnahmen zuverlässig und behandle auch entsprechend bei neuen Schüben der Hauterkrankung mit topischen
Kortikosteroiden . Im akuten Schub könne er die Hände zu normalen Arbeiten nicht einsetzen. Allerdings sei es weiterhin so, dass eine sehr starke psychosomatische Mitbeteiligung bestehe.
Im E-Mail vom 19. Dezember 2013 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden depressiven Episode mitt leren Grades bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Zusätzlich leide er gemäss Dr. D.___
an einem stressassoziierten atopischen Ekzem . 4. 4.1
An sich spricht die Aktenlage für die Auf f assung der Beschwerdegegnerin, wo nach das im Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Oktober 2013 erwähnte chroni sche depressive Syndrom bei einer rezidivierenden depressiven Störung als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretiert werden kann. Dies gil t selbst dann, wenn man auch die nachträgliche Ergänzung im E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezemb er 2013 berücksichtigen würde, gemäss welchem es sich um eine anhaltende depressive Episode mittleren Grades bei einer rezidi vierenden depressiven Störung hand elt . Denn bereits die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten - unter Berücksichtigung einer im C.___ in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierte n mittelgradige n depressiven Epi sode
– rückwirkend von einer gemittelten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 20 % seit Beginn der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung aus (Urk. 9/70/30 Ziff. 6.3). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt bereits in s einer Einsprache vom 2 8. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 unter anderem von Dr. D.___ ein entsprechender Bericht einzuholen sei (Urk. 9/100). Da dieser Bericht aufgrund der im Bericht von Dr. B.___ erwähnten Umstände geeignet war, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen zumin dest eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Berichts anzusetzen. Da dies unterblieb und dem Versicherten daraus kein Nachteil entstehen darf, ist der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 1 7. Juli 2013 bei der Beurteilung der Eintretensfrage mit zu berücksichtigen.
Gemäss diesem Bericht kann der Beschwerdeführer die Hände trotz einer entspre chenden Behandlung im akuten Schub nicht zu normalen Arbeiten ein setzen. Es handelt sich dabei um einen neuen Befund, welcher aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 2 2. Oktober 2013 den Abbruch verschiedene r Arbeitsversuche mitverursacht hat te . Diese Umstände sind durchaus geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesund heits zustandes des Versicherten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung über zwei Jahre zurückliegt, weshalb an d ie Glaubhaftma ch ung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 4.2
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechteru ng des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 eintrete und diese materiell prüfe.
D ie Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und ermessens weise auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Damit ist der Antrag des Beschwer deführers auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 9. September 2013 eintrete, diese materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel