Sachverhalt
1. 1.1
Der 1953 geborene X.___ war bis zu eine m Auff ahrunfall a m
5. Feb ruar 2009 (Urk. 7 /2 4 /
226) als Produktionsmitarb eiter im Bereich Gummi vul kani sierung bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/25/1-2 ). Nach dem Unfall klagte er über Kopf-, Nacken-, Rücken-, vegetative und psychische Be schwer den (Urk. 7 /1 6/ 24 ,
Urk. 7/16/26-2 7, Urk. 7/24/55-56 , Urk. 7/27/6 ). Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde mit der Begründung an hal tender Arbeitsun fähig keit per Ende Novem ber 2009 gekün digt (Urk. 7/26/ 8). 1.2
Der Unfallversichere r, die Schweizerische Unfallver siche rungs anstalt (Suva), richtete dem Versicherten auf grund des Un falls vom
5. Feb ruar 2009 die gesetz lichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/16/21-22 ), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/36/3-14 ), mangels Kausalzusammenhangs der (Rest-)Be schwerden zum Unfallereignis per Ende Januar 2010 einstellte. Die dagegen am hiesigen Geri cht erho bene Beschwerde (Urk. 7/36/15-20 ) zog der Versicherte wieder zurück, wes halb das Verfahren mit Verfügung vom 12. April 2012 als dadurch erledigt abge schrieben wurde (Prozess Nr. UV.2010.00046). 1.3
Am 2. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versicherung zum Bezug von Massnahmen der beruflichen Eingliederung angem eldet (Urk. 7/7 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse sowie Durchführung des Vorbescheid verfahrens
(Vorbescheid vom 10. Mai 2011, Urk. 7/47 ; Einwandschreiben vom 9. Juni und 13. Juli 2011; Urk. 7/48 , Urk. 7 /5 2 ) verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/54 ). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 9. November 2011 ( Urk. 7/58) wurde vom hie sigen Gericht mit Urteil vom 2 4. September 2012 abgewiesen ( Verfahren Nr. IV.2011.01192; Urk. 7/70 /16 ). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.4
Mit Schreiben vom
29. August 2013 meldete sich der Versicherte mit der Be gründung, am 6. Dezember 2012 einen weiteren Verkehrsunfall erlitten zu haben und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/74 /1 ). Als Beilagen sandte der Versicherte der IV-Stelle die Berichte der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75/1-4) und vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/75/5-6) ,
den Bericht von pract . med. A.___
vom 13. Juli 2013 ( Urk. 7/75/7), den Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 ( Urk. 7/75/9-16) und das Tech nische Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU ) Zürich vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 7/75/18-21) zu . Die IV-Stelle kündigte nach einer inter nen Besprechung mit einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Mitarbeitern für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/79/1-2) mit Vorbescheid vom 13. September 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/81). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/82), ergänzt mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 7/84) , Einwände. Mit Ver fügung vom 2. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
16. Januar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes, zur Durchführung von beruflichen Mass nahmen und anschlies sendem Entscheid über einen allfälligen Renten anspruch zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 ohne Begründung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden ein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Rechtsprechungsgemäss kommen grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (bislang: a nhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie : BGE 132 V 65 E. 4 ; dissoziative S ensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C _903/2007 vom 3 0. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 1 7. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische
Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 ; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsynd rom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu ( Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352 ). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen ( BGE 130 V 352 E. 2.2. 4 ; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer
inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherten Person ( BGE 132 V 65 E.
4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3 ; Urteil 9C_1061/2009 vom 1 1. März 2010 E.
5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens ( BGE 131 V 49 E. 2. 1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.1 ). 1.5.2
Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2 .2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1
hievor genannten Kriterien zu beachten ( BGE 135 V 201 E. 7.1.3 ,
130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitber ücksichtigt ( zum Ganzen : Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Ve rfügung auf den Stand punkt, es sei mit dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schmerzproblematik an der Hals wirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Dieses Leiden entspreche aus rechtlicher Sicht jedoch keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dau er hafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fehle damit an den recht lichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die In validenversi cherung ( Urk. 2) . 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , aus dem Umstand, dass die Leis tungs prüfung betreffend seinen ersten Unfall aus Sicht der Invaliden ver siche rung mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden sei, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der zweite Unfall keine gesundheitlich relevanten Folgen für ihn gehabt haben könne . Ins be sondere sei es notorisch, dass wiederholte Geh irnerschütterungen oder kon tu si onen zu bleibenden Schäden führen könnten. Nach Erkenntnissen der Medizin könnten Gehirnerschütterungen zu strukturellen Veränderungen der Gehirn substanz führen und selbst eine leichte Gehirnerschütterung könne gravierende Langzeitfolgen haben. Wenigstens eine minimale medi zinische Auseinanderset zung mit den Folgen der zwei Kollisionen innerhalb von weni gen Jahren in Form einer neuropsychologischen Abklärung wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, wäre von Seiten der Beschwerdegegnerin gefordert gewesen. Ebenso notorisch sei, dass von einer Diagnose nicht direkt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Diese könne sich innerhalb der gleichen Diagnose wesentlich verschlechtern, wie dies auch bei ihm der Fall und klinisch ausgewiesen sei. Bei ihm seien eine ganze Reihe von organischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Es könne nicht angehen, ohne die geringste inhaltliche Auseinan der setzung mit dem aktuellen Gesundheitszust and, aufgrund von Annahmen das Vorliegen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens zu verneinen.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der internen Besprechung seines Falles von der falschen Prämisse ausgegan gen, sein Unfall sei leicht gewesen. Beim Auf fahr unfall habe es sich für das mittlere Fahrzeug, in welchem er gesessen sei, um eine Doppelkollision gehan delt und die Front sowie das Heck seines Fahr zeuges seien massiv eingedrückt gewesen. Es sei stossend, dass sich die Be schwerde gegnerin nicht nur weigere, den Sachverhalt rechtsgenüglich medi zinisch abzuklären, sondern auch für Frühinterventionsmassnahmen Hand zu bieten. Integrationsbemühungen wie ein Arbeitstraining wären unerlässlich, um das Ausmass der tatsäch lichen Ein schränkung und das funktionel le Belastungsprofil zu eruieren ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. August 2013 (Eingan g bei der Beschwerdegegnerin am
30. August 2013 ; Urk. 7/74 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom 10 . Oktober 20 11 (Urk. 7/54 ) , bestätigt mit Urteil vom 24. September 2012 (Urk. 7/70), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
2. Dezember 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) . 3 .
3 .1
Im Urteil vom 2 4. September 2012 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer bei der Auffahrk ollision vom
5. Februar 2009 , bei der er als Beifahrer in einem stehenden Personenwagen sass, der von hinten von einem heran fahren den Personenwagen angefahren wurde, ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und a nschliessend an den für ein HWS-Schleudertrauma (oder ein en äquivalente n Verletzungsmechanismus; RKUV 2000 N
r. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) typisch en Beschwerden litt
(vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Und zwar habe er an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden, Ü belkeit und Schwindel gelitten (E. 4.1). Die se und die im Verlauf zusätzlich geklagten vegetativen und psychi schen Beschwerden wie Erschöpftheit , Konzen trationsschwierigkeiten , depres sive Stimmung, vermehrte Aggres sivität, Nervosität, Atemschwierig keiten sowie die geklagte Ausweitung der Schmerzen auf Hände und Arme (E. 4.2.1) wurden im Urteil als Teil des Beschwerdebildes des erlittenen Schleudertraumas qualifiziert, für welche kein für das Ausmass der geklagten Beschwerden
hin rei chen des organisches Korrelat
vorlag
(E. 4.2.2 und E. 4.3.2 ) und von welchen keine zusätz liche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dauer abgrenzbar war (E. 4.4.4) .
Bildgebend hatte n
eine leicht de generative, foraminale Stenose (Veren gung) links bei C4/5 und mässiggr adige degenerative Bandscheibenverän derungen bei C5 /6 mit einer von Retrospon dylophyten (Randzacken bildungen an den Wirbel körpern ) be glei teten medianen Diskus hernie und bila teralen Unkoverte bral arthrosen , kon se kutiv leichter zentraler Spinalkanal stenose und mässig gradigen degenerativen foraminalen Stenosen beidseits mit nur geringer Im pres sion der ventralen Myelon kontur ohne Myelon kompression vorgelegen, wobei eine Neuro pathie vor allem bei C5/6 nicht ausgewiesen werden konnte ( Bericht des Instituts für Radi ologie des Stadtspitals C.___
vom 21. August 2009, Urk.
7/ 24/62 ;
Urk. 7/58/143 ) . Auf Höhe der Lendenwirbelsäule ( LWS ) lag
eine multi seg mentale degenerative Diskopathie mit ausgeprägter Facetten über las tung im Seg ment LWK/SWK1 vor ( Aufnahme des Gesundheitszentrums Fricktal
vom 14. Mai 2009; Urk. 7/24/56 , Urk. 7/24/60 ) . Eine ab grenzbare wesentliche organische Ursache und richtung gebende Ver schlim merung des LWS-Zustandes durch den Unfall mit Aus wirkung auf eine soma tisch bedingte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit wurde im Urteil vor dem Hin tergrund der Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und des deutlichen aggravatorischen
Schmerzver haltens des Be schwerdeführers auch für die ge klagten lumbalen Rückenbe schwerden
ver neint (E. 4.2.2) . Auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) hatte die radiologische Auf nahme multi segmentale Osteochondrosen sowie ventrale und laterale Spondy losen im Sinne ei ner diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose (DISH) gezeigt (Urk. 7/58/144; E. 4/.3.2 ). Die Com puter tomo graphie des Schädels
schliesslich war unauffällig ( Urk. 7/24/61; E. 4.2.2). Im Urteil wurde ausserdem erkannt, dass die unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Februar 2009 gestellte Diagnose einer Geh irn erschütterung (Commotio cerebri ; Urk. 7/24/74 ) im Verlauf der Be handlung von den Ärzten zu Recht in Frage gestellt und nicht mehr aufgeführt worden sei (E. 4.1).
Eine vorübergehend nicht überwindbare und er klärbare Schmerzproblematik auf grund des Schleudertraumas und demzufolge eine 100%ige Arbeits unfähig keit wurde im Urteil längstens bis zum
13. Juni 2009 aner kannt (E. 4.3.1 ) . Für die Zeit danach wurde in Anwendung der bei aetiologisch-pat ho genetisch uner klärlichen syn dromale n Leidenszustände n geltenden Rechtsprechung (vgl.
BGE 130 V 352 , 130 V 396, 131 V 49 , 136 V 279 , 139 V 547 E. 5.9-E. 9.4, 140 V 8 E. 2.2.1.3) davon
ausge gangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der infolge Unüber windbarkeit der Schmerzen zu Leistungen der Invaliden versicherung führen würde , und dass keine lang dau ernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit
gegeben sei. Es wurde daher das Vorliegen eines invalidisierende n
Schmerz syndrom s
und eine anspruchsbegründende Invalidität
verneint (E. 4.4).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3 .2
Zur Neuanmeldung am
29 . August 2013
machte der Beschwerdeführer
seinen neuen Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit geltend . Im Übrigen verwies er auf die beiliegenden Unterlagen
(Urk. 7/74/1 ).
Gemäss den Angaben, welche sich dem Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 entnehmen lassen , wurde beim Unfall vom 6. Dezember 2012 der
in einer Kolonne stehende Per sonen wagen, dessen Lenker der Beschwerdeführer war, von einem auffahrenden Jeep in den vorderen ste henden Personenwagen geschoben ( Urk. 7/75/9-16). Nach dem Ergebnis des Technischen Kurzgutachtens der AGU Zürich vom 13. Mai 2013 lag die relative Kollisionsgeschwindigkeit /Differenzgeschwindigkeit des Jeeps wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Kilometer pro Stunde (km/h). Die kol lisionsbedingte
Ge schwindigkeitsänderung
(delta-v) des Person enwagens des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heckkollision wahrscheinlich zwischen rund 13.5 und 19.5 km/h betragen. Die relative Kollisionsgeschwin digkeit / Differenz geschwin digkeit des Personenwagens des Beschwerde führers beim Anprall gegen den Heckbereich des stehenden vorderen Personen wagens habe wahr scheinlich zwischen 5 und 19 km/h und die (dadurch entstandene) kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 3 bis 12 km/h betragen ( Urk. 7/75/18).
Laut dem Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 , wo der Be schwer deführer seit dem 1 6. August 2011 behandelt werde, war er nach dem Auf fahr unfall vom 6. Dezember 2012 verwirrt und für einige Sekunden be wusstlos gewesen . Er sei während zwei Tagen im Spital D.___ hospitalisiert ge wesen. Er habe bei der Konsultation in der Schmerzklinik Z.___ vom 13. Dezember 2012 nun wieder über verstärkte cervicale Schmerzen geklagt. Klinisch sei die HWS zu über zwei Drittel n in sämtlichen Richtungen ein ge schränkt mit ausge prägter Endphasen dolenz und Allodynie . Ferner seien die Triggerpunkte der gesamten Nacken region positiv und extrem empfindlich. Bei der letzten Kon sultation vom 3 1. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer weiter hin über starke Schmerzen cervicocephal und thorakolumbal sowie über Taub heits gefühle der Füsse beidseits geklagt. Klinisch sei die HWS-Beweg lichkeit nun wieder leicht verbessert, jedoch weiter hin schmerzhaft einge schränkt zu über ein em Drittel in sämtlichen Rich tungen. Auch habe eine Druckdolenz über dem Processus
spi nosus C2 und positive Trig gerpunkte der gesamten Nacken region rechtsbetont bestanden. Auch die LWS sei zu über ein em Drittel in sämt liche Richtungen eingeschränkt gewesen mit Endphasendolenz , Finger-Boden-Abstand 50 cm, Quadran tentest beid seits positiv. Ferner habe sich eine Impin gement-Sympto matik der linken Schulter mit ein geschränkter Schulter beweglichkeit und positi vem Jobe -Test gezeigt. Zusam men fassend bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres gene ralisiertes Schmerzsyndrom mit Cervical syndrom und lumboradi kulärem
Reiz syndrom L5 links sowie Thorakalsyndrom bei gleichzeitiger agi tiert-depressiver Entwicklung bei Status nach zweimal schwerer HWS-Distor sion und LWS-Kontusion. Der Beschwerdeführer sei seit dem ersten Unfall vom 5. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund des aktuellen Zustandes sei er auf grund seiner Schmerzen, seiner Stimmungslage und der stark verminder ten Be lastbarkeit nicht fähig, selbst eine leichteste Verweistätigkeit auszuführen. Auch eine Umschulungsmassnahme sei kaum erfolgversprechend, weshalb eine IV-Berentung zu befürworten sei (Urk. 7/75/1 3 )
Im Bericht vom 17. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s führten die Ärzte der Schmerzklinik Z.___
ausserdem aus, nach dem zweiten Unfall vom 6. Dezember 2012 sei im Vergleich zum Gesundheitszustand vor dem Unfall die Beweglichkeit der HWS noch mehr eingeschränkt, die gesamte Nacken region extrem empfindlich und eine manualtherapeutische Behandlung mit vor sichtiger Ex tension aufgrund der Schmerzen kaum mehr möglich gewesen . Die Schmer z medikation habe erhöht und ergänzt werden müssen. Offenbar habe sich klinisch eine deutliche Verschlechterung des Vorzu standes im Sinne einer Reaktivierung und Verstärkung der vorbestehenden Be schwerden gezeigt. Dies sei natürlich in keiner Bildgebung zu sehen, sondern nur in der klinischen Untersuchung feststellbar. Des Weiteren wäre noch ge nauer abzuklären, ob der Be schwerde führer durch die am 6. Dezember 2012 er littene Gehirnerschütterung mit Be wusstlosigkeit und Gedächtnisstörung eine leichte traumatische Hirn ver letzung (MTBI, Mild Traumatic Brain Injury ) erlitten habe. In diesem Zusam menhang wäre eine neuropsychologische Testung zu empfehlen (Urk. 7/75/5-6 ).
Auch p ract . med. A.___ erklärte im Bericht vom 13. Juli 2013, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch den zweiten Verkehrsunfall deutlich verschlechtert. Er leide an starken, persistierenden und therapie re sis tenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich sowie an Tinnitus. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten seither an Intensität massiv zuge nom men, auch sei das vermehrte Auftreten von Schwankschwindel , Übel keit, Gang un sicherheit , Schlafstörungen, Müdigkeit und Vergesslichkeit leider alltäg lich geworden. Dazu würden eine depressive Stimmung mit niedergeschlagener Stim mungslage , Gefühle der Leere, Kraft- und Lustlosigkeit, Besorgnis, Zu kunftsängste sowie innere Unruhe kommen. Das gereizt-depressive Zustands bild gelte als Begleitzustand chronischer Schmerzen und die Behandlung sei natur gemäss sehr s chwierig, da die psychische Komplikation durch die persistieren den Schmerzen aufrechterhalten sei. Die Prognose sei sehr schlecht und der Verlauf invalidisierend. Es sei daher langfristig von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen ( Urk. 7/75/7) . 3 .3
3.3.1
Angesichts der vorliegenden Aktenlage bezweifelt d ie Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der let zten Abweisung seines Leistungs begehrens zufolge des zweiten Verkehrs u n falls vom 6. Dezember 2012 ver schlechtert hat ( Urk. 2 S. 1). Entgegen dem Vor gehen und der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann indes bei gegebener Aktenlage nicht allein aufgrund der bestehenden HWS-Schmerzproblematik und ohne weitere Abklä rungen sowie Begründung darauf geschlossen wer den, dass dies e keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauer hafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche und daher die rechtlichen Voraus setzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versi cherung
fehlten (Urk. 2 S. 2).
Der erlittene Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 war nicht derart gering fügig, dass eine somatisch und/oder psychisch (im Sinne der Rechtsprechung zu Schmerzstörungen ; vgl. 136 V 279 ) erklärbare und nicht überwindbare an hal tende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ohne Weiteres ausge schlos sen werden kann. Auf den Beschwerdeführer wirkten beim Unfall zuerst Auf prallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 13.5 bis 19.5 km/h nach vorne und sogleich darauf Aufprallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 3 bis 12 km/h nach hinten ein. Dies bedeutet, dass die Einwirkung auf die zudem bereits vorbelastete Halswirbelsäule aus bio mecha nischer Sicht über der für sol che Unfälle im Normal fall ange nommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h lag ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 104/06 vom 1 6. August 2007 E. 7.1 mit Hinweis; was hinsichtlich der mittleren Verzögerung etwa mit einer Voll bremsung ver gleichbar wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2008
vom 2 0. Oktober 2008 E. 5.3).
Im Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75) wurde ausge führt, dass dem (dort diagnostizierten) schweren genera lisierten Schmerz syn drom unter anderem der Status nach Commotio cerebri mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, eine HWS- und LWS-Kontusion sowie ein e vegetative Begleitsymptomatik zugrunde l ä ge n . Ausserdem wurde eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit chronischer depressiver Symp tomatik, Ängsten und Anpassungs störung diag nostiziert (Urk. 7/75/1-2). Damit ist, selbst wenn keine objektivier baren Funkti onsausfälle gegeben wären, was bei derzeitiger Aktenlage nicht feststeht, grundsätzlich von gesundheitlichen Beein trächti gungen auszugehen, welche ge eignet sein können, eine zu einer Invali dität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. BGE 136 V 279 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht abgeklärt, welche V erletzungen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in der Erstbehandlung und Ü ber wachung im Spital Limmattal festgestellt wurden. Ebenfalls ungeklärt ist, ob u nd inwiefern die aktuellen Be schwerden im Kopf-, Nacken- und Rücken bereich
durch ein (fortschreitend degenerativ oder traumatisch bedingtes)
orga nisches Korrelat erklärbar sind sowie ob eigen ständige psychische Be schwer debilder vorliegen . Auch e ine fach ärztliche psychia trische Beurteilung zur Arbeits ( un ) fähigkeit und der Frage der psychischen Ressourcen zur Über wind barkeit des (somatisch nicht erklärbaren) Schmerz syndroms
und allfälliger psychischer Beeinträchtigungen fehlt . In keinem der Arztbericht e
werden ins beson dere die Umstände diskutiert , nach denen die recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien beurteilt werden könnten, die bei Vorliegen eine r Somatisierungsstörung und ähnliche r Krankheitsbilder
ohne organische s Korre lat die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits kraft auf dem Arbeitsmarkt als unzum u tbar oder zumutbar erscheinen lassen können (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1) . Aber auch die Beschwerde gegnerin führt in ihrer Begründung dazu im Einzelnen nichts aus. 3.3.2
Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiterungen auf die vorliegenden Ein schätzungen der Ärzte der Schmerzklinik Z.___ und von pract . med. A.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Denn hierzu müssten aufgrund der erklärten psychischen Überlagerung der Beschwerden auch Fachärzte der Psychiatrie zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzsyndrome (vgl. Erwä gung 1.5 hiervor) Auskunft geben. 3. 4
Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Be schwerde geg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zu rück zuweisen.
Namentlich ist abzu klären, welche Diagnosen und Einschränkungen initial unmit telbar nach dem Unfall festgestellt wurden. Hierzu sind insbesondere die Berichte des Spitals Limmattal, wo der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Schmerz klinik Z.___ nach dem Unfall zwei Tage hospitalisiert war , beizuzie hen . Hernach ist eine interdisziplinäre , fachärztliche Begutachtung einzuholen . Diese hat im Sinne der Erwägungen insbesondere dazu Auskunft zu geben , ob und inwiefern die nunmehr bestehenden Beschwerden durch ein bildgebend ausgewiesenes, organisches Korrelat erklär bar sind, ob und inwie fern diese gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit einschränken , ob eigenständige psychische Beschwerde bilder vorliegen und gegebenenfalls inwieweit diese die Arbeits f ähigkeit seit dem Unfall vom 6. Dezember 2012 einschränken sowie ob, inwieweit und wel che Umstände vor liegen, welche die psychischen Ressourcen zur Überwindbar keit des (gegebenen falls) organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndroms (teil weise) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglichen. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers ent scheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der 1953 geborene X.___ war bis zu eine m Auff ahrunfall a m
5. Feb ruar 2009 (Urk. 7 /2
E. 1.2 Der Unfallversichere r, die Schweizerische Unfallver siche rungs anstalt (Suva), richtete dem Versicherten auf grund des Un falls vom
5. Feb ruar 2009 die gesetz lichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/16/21-22 ), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/36/3-14 ), mangels Kausalzusammenhangs der (Rest-)Be schwerden zum Unfallereignis per Ende Januar 2010 einstellte. Die dagegen am hiesigen Geri cht erho bene Beschwerde (Urk. 7/36/15-20 ) zog der Versicherte wieder zurück, wes halb das Verfahren mit Verfügung vom 12. April 2012 als dadurch erledigt abge schrieben wurde (Prozess Nr. UV.2010.00046).
E. 1.3 Am 2. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versicherung zum Bezug von Massnahmen der beruflichen Eingliederung angem eldet (Urk. 7/7 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse sowie Durchführung des Vorbescheid verfahrens
(Vorbescheid vom 10. Mai 2011, Urk. 7/47 ; Einwandschreiben vom 9. Juni und 13. Juli 2011; Urk. 7/48 , Urk. 7 /5 2 ) verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/54 ). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 9. November 2011 ( Urk. 7/58) wurde vom hie sigen Gericht mit Urteil vom 2 4. September 2012 abgewiesen ( Verfahren Nr. IV.2011.01192; Urk. 7/70 /16 ). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
E. 1.4 Mit Schreiben vom
29. August 2013 meldete sich der Versicherte mit der Be gründung, am 6. Dezember 2012 einen weiteren Verkehrsunfall erlitten zu haben und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/74 /1 ). Als Beilagen sandte der Versicherte der IV-Stelle die Berichte der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75/1-4) und vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/75/5-6) ,
den Bericht von pract . med. A.___
vom 13. Juli 2013 ( Urk. 7/75/7), den Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 ( Urk. 7/75/9-16) und das Tech nische Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU ) Zürich vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 7/75/18-21) zu . Die IV-Stelle kündigte nach einer inter nen Besprechung mit einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Mitarbeitern für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/79/1-2) mit Vorbescheid vom 13. September 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/81). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/82), ergänzt mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 7/84) , Einwände. Mit Ver fügung vom 2. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
16. Januar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes, zur Durchführung von beruflichen Mass nahmen und anschlies sendem Entscheid über einen allfälligen Renten anspruch zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 ohne Begründung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden ein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten ( BGE 135 V 201 E. 7.1.3 ,
130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitber ücksichtigt ( zum Ganzen : Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Ve rfügung auf den Stand punkt, es sei mit dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schmerzproblematik an der Hals wirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Dieses Leiden entspreche aus rechtlicher Sicht jedoch keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dau er hafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fehle damit an den recht lichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die In validenversi cherung ( Urk. 2) . 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , aus dem Umstand, dass die Leis tungs prüfung betreffend seinen ersten Unfall aus Sicht der Invaliden ver siche rung mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden sei, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der zweite Unfall keine gesundheitlich relevanten Folgen für ihn gehabt haben könne . Ins be sondere sei es notorisch, dass wiederholte Geh irnerschütterungen oder kon tu si onen zu bleibenden Schäden führen könnten. Nach Erkenntnissen der Medizin könnten Gehirnerschütterungen zu strukturellen Veränderungen der Gehirn substanz führen und selbst eine leichte Gehirnerschütterung könne gravierende Langzeitfolgen haben. Wenigstens eine minimale medi zinische Auseinanderset zung mit den Folgen der zwei Kollisionen innerhalb von weni gen Jahren in Form einer neuropsychologischen Abklärung wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, wäre von Seiten der Beschwerdegegnerin gefordert gewesen. Ebenso notorisch sei, dass von einer Diagnose nicht direkt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Diese könne sich innerhalb der gleichen Diagnose wesentlich verschlechtern, wie dies auch bei ihm der Fall und klinisch ausgewiesen sei. Bei ihm seien eine ganze Reihe von organischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Es könne nicht angehen, ohne die geringste inhaltliche Auseinan der setzung mit dem aktuellen Gesundheitszust and, aufgrund von Annahmen das Vorliegen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens zu verneinen.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der internen Besprechung seines Falles von der falschen Prämisse ausgegan gen, sein Unfall sei leicht gewesen. Beim Auf fahr unfall habe es sich für das mittlere Fahrzeug, in welchem er gesessen sei, um eine Doppelkollision gehan delt und die Front sowie das Heck seines Fahr zeuges seien massiv eingedrückt gewesen. Es sei stossend, dass sich die Be schwerde gegnerin nicht nur weigere, den Sachverhalt rechtsgenüglich medi zinisch abzuklären, sondern auch für Frühinterventionsmassnahmen Hand zu bieten. Integrationsbemühungen wie ein Arbeitstraining wären unerlässlich, um das Ausmass der tatsäch lichen Ein schränkung und das funktionel le Belastungsprofil zu eruieren ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. August 2013 (Eingan g bei der Beschwerdegegnerin am
30. August 2013 ; Urk. 7/74 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom
E. 1.5.2 Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2 .2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E.
E. 4 /
226) als Produktionsmitarb eiter im Bereich Gummi vul kani sierung bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/25/1-2 ). Nach dem Unfall klagte er über Kopf-, Nacken-, Rücken-, vegetative und psychische Be schwer den (Urk.
E. 7 /1 6/ 24 ,
Urk. 7/16/26-2 7, Urk. 7/24/55-56 , Urk. 7/27/6 ). Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde mit der Begründung an hal tender Arbeitsun fähig keit per Ende Novem ber 2009 gekün digt (Urk. 7/26/ 8).
E. 7.1 mit Hinweis; was hinsichtlich der mittleren Verzögerung etwa mit einer Voll bremsung ver gleichbar wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2008
vom 2 0. Oktober 2008 E. 5.3).
Im Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75) wurde ausge führt, dass dem (dort diagnostizierten) schweren genera lisierten Schmerz syn drom unter anderem der Status nach Commotio cerebri mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, eine HWS- und LWS-Kontusion sowie ein e vegetative Begleitsymptomatik zugrunde l ä ge n . Ausserdem wurde eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit chronischer depressiver Symp tomatik, Ängsten und Anpassungs störung diag nostiziert (Urk. 7/75/1-2). Damit ist, selbst wenn keine objektivier baren Funkti onsausfälle gegeben wären, was bei derzeitiger Aktenlage nicht feststeht, grundsätzlich von gesundheitlichen Beein trächti gungen auszugehen, welche ge eignet sein können, eine zu einer Invali dität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. BGE 136 V 279 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht abgeklärt, welche V erletzungen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in der Erstbehandlung und Ü ber wachung im Spital Limmattal festgestellt wurden. Ebenfalls ungeklärt ist, ob u nd inwiefern die aktuellen Be schwerden im Kopf-, Nacken- und Rücken bereich
durch ein (fortschreitend degenerativ oder traumatisch bedingtes)
orga nisches Korrelat erklärbar sind sowie ob eigen ständige psychische Be schwer debilder vorliegen . Auch e ine fach ärztliche psychia trische Beurteilung zur Arbeits ( un ) fähigkeit und der Frage der psychischen Ressourcen zur Über wind barkeit des (somatisch nicht erklärbaren) Schmerz syndroms
und allfälliger psychischer Beeinträchtigungen fehlt . In keinem der Arztbericht e
werden ins beson dere die Umstände diskutiert , nach denen die recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien beurteilt werden könnten, die bei Vorliegen eine r Somatisierungsstörung und ähnliche r Krankheitsbilder
ohne organische s Korre lat die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits kraft auf dem Arbeitsmarkt als unzum u tbar oder zumutbar erscheinen lassen können (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1) . Aber auch die Beschwerde gegnerin führt in ihrer Begründung dazu im Einzelnen nichts aus. 3.3.2
Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiterungen auf die vorliegenden Ein schätzungen der Ärzte der Schmerzklinik Z.___ und von pract . med. A.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Denn hierzu müssten aufgrund der erklärten psychischen Überlagerung der Beschwerden auch Fachärzte der Psychiatrie zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzsyndrome (vgl. Erwä gung 1.5 hiervor) Auskunft geben. 3. 4
Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Be schwerde geg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zu rück zuweisen.
Namentlich ist abzu klären, welche Diagnosen und Einschränkungen initial unmit telbar nach dem Unfall festgestellt wurden. Hierzu sind insbesondere die Berichte des Spitals Limmattal, wo der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Schmerz klinik Z.___ nach dem Unfall zwei Tage hospitalisiert war , beizuzie hen . Hernach ist eine interdisziplinäre , fachärztliche Begutachtung einzuholen . Diese hat im Sinne der Erwägungen insbesondere dazu Auskunft zu geben , ob und inwiefern die nunmehr bestehenden Beschwerden durch ein bildgebend ausgewiesenes, organisches Korrelat erklär bar sind, ob und inwie fern diese gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit einschränken , ob eigenständige psychische Beschwerde bilder vorliegen und gegebenenfalls inwieweit diese die Arbeits f ähigkeit seit dem Unfall vom 6. Dezember 2012 einschränken sowie ob, inwieweit und wel che Umstände vor liegen, welche die psychischen Ressourcen zur Überwindbar keit des (gegebenen falls) organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndroms (teil weise) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglichen. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers ent scheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 10 . Oktober 20
E. 11 (Urk. 7/54 ) , bestätigt mit Urteil vom 24. September 2012 (Urk. 7/70), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
2. Dezember 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) . 3 .
3 .1
Im Urteil vom 2 4. September 2012 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer bei der Auffahrk ollision vom
5. Februar 2009 , bei der er als Beifahrer in einem stehenden Personenwagen sass, der von hinten von einem heran fahren den Personenwagen angefahren wurde, ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und a nschliessend an den für ein HWS-Schleudertrauma (oder ein en äquivalente n Verletzungsmechanismus; RKUV 2000 N
r. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) typisch en Beschwerden litt
(vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Und zwar habe er an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden, Ü belkeit und Schwindel gelitten (E. 4.1). Die se und die im Verlauf zusätzlich geklagten vegetativen und psychi schen Beschwerden wie Erschöpftheit , Konzen trationsschwierigkeiten , depres sive Stimmung, vermehrte Aggres sivität, Nervosität, Atemschwierig keiten sowie die geklagte Ausweitung der Schmerzen auf Hände und Arme (E. 4.2.1) wurden im Urteil als Teil des Beschwerdebildes des erlittenen Schleudertraumas qualifiziert, für welche kein für das Ausmass der geklagten Beschwerden
hin rei chen des organisches Korrelat
vorlag
(E. 4.2.2 und E. 4.3.2 ) und von welchen keine zusätz liche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dauer abgrenzbar war (E. 4.4.4) .
Bildgebend hatte n
eine leicht de generative, foraminale Stenose (Veren gung) links bei C4/5 und mässiggr adige degenerative Bandscheibenverän derungen bei C5 /6 mit einer von Retrospon dylophyten (Randzacken bildungen an den Wirbel körpern ) be glei teten medianen Diskus hernie und bila teralen Unkoverte bral arthrosen , kon se kutiv leichter zentraler Spinalkanal stenose und mässig gradigen degenerativen foraminalen Stenosen beidseits mit nur geringer Im pres sion der ventralen Myelon kontur ohne Myelon kompression vorgelegen, wobei eine Neuro pathie vor allem bei C5/6 nicht ausgewiesen werden konnte ( Bericht des Instituts für Radi ologie des Stadtspitals C.___
vom 21. August 2009, Urk.
7/ 24/62 ;
Urk. 7/58/143 ) . Auf Höhe der Lendenwirbelsäule ( LWS ) lag
eine multi seg mentale degenerative Diskopathie mit ausgeprägter Facetten über las tung im Seg ment LWK/SWK1 vor ( Aufnahme des Gesundheitszentrums Fricktal
vom 14. Mai 2009; Urk. 7/24/56 , Urk. 7/24/60 ) . Eine ab grenzbare wesentliche organische Ursache und richtung gebende Ver schlim merung des LWS-Zustandes durch den Unfall mit Aus wirkung auf eine soma tisch bedingte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit wurde im Urteil vor dem Hin tergrund der Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und des deutlichen aggravatorischen
Schmerzver haltens des Be schwerdeführers auch für die ge klagten lumbalen Rückenbe schwerden
ver neint (E. 4.2.2) . Auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) hatte die radiologische Auf nahme multi segmentale Osteochondrosen sowie ventrale und laterale Spondy losen im Sinne ei ner diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose (DISH) gezeigt (Urk. 7/58/144; E. 4/.3.2 ). Die Com puter tomo graphie des Schädels
schliesslich war unauffällig ( Urk. 7/24/61; E. 4.2.2). Im Urteil wurde ausserdem erkannt, dass die unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Februar 2009 gestellte Diagnose einer Geh irn erschütterung (Commotio cerebri ; Urk. 7/24/74 ) im Verlauf der Be handlung von den Ärzten zu Recht in Frage gestellt und nicht mehr aufgeführt worden sei (E. 4.1).
Eine vorübergehend nicht überwindbare und er klärbare Schmerzproblematik auf grund des Schleudertraumas und demzufolge eine 100%ige Arbeits unfähig keit wurde im Urteil längstens bis zum
13. Juni 2009 aner kannt (E. 4.3.1 ) . Für die Zeit danach wurde in Anwendung der bei aetiologisch-pat ho genetisch uner klärlichen syn dromale n Leidenszustände n geltenden Rechtsprechung (vgl.
BGE 130 V 352 , 130 V 396, 131 V 49 , 136 V 279 , 139 V 547 E. 5.9-E. 9.4, 140 V 8 E. 2.2.1.3) davon
ausge gangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der infolge Unüber windbarkeit der Schmerzen zu Leistungen der Invaliden versicherung führen würde , und dass keine lang dau ernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit
gegeben sei. Es wurde daher das Vorliegen eines invalidisierende n
Schmerz syndrom s
und eine anspruchsbegründende Invalidität
verneint (E. 4.4).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3 .2
Zur Neuanmeldung am
29 . August 2013
machte der Beschwerdeführer
seinen neuen Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit geltend . Im Übrigen verwies er auf die beiliegenden Unterlagen
(Urk. 7/74/1 ).
Gemäss den Angaben, welche sich dem Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 entnehmen lassen , wurde beim Unfall vom 6. Dezember 2012 der
in einer Kolonne stehende Per sonen wagen, dessen Lenker der Beschwerdeführer war, von einem auffahrenden Jeep in den vorderen ste henden Personenwagen geschoben ( Urk. 7/75/9-16). Nach dem Ergebnis des Technischen Kurzgutachtens der AGU Zürich vom 13. Mai 2013 lag die relative Kollisionsgeschwindigkeit /Differenzgeschwindigkeit des Jeeps wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Kilometer pro Stunde (km/h). Die kol lisionsbedingte
Ge schwindigkeitsänderung
(delta-v) des Person enwagens des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heckkollision wahrscheinlich zwischen rund 13.5 und 19.5 km/h betragen. Die relative Kollisionsgeschwin digkeit / Differenz geschwin digkeit des Personenwagens des Beschwerde führers beim Anprall gegen den Heckbereich des stehenden vorderen Personen wagens habe wahr scheinlich zwischen 5 und 19 km/h und die (dadurch entstandene) kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 3 bis 12 km/h betragen ( Urk. 7/75/18).
Laut dem Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 , wo der Be schwer deführer seit dem 1 6. August 2011 behandelt werde, war er nach dem Auf fahr unfall vom 6. Dezember 2012 verwirrt und für einige Sekunden be wusstlos gewesen . Er sei während zwei Tagen im Spital D.___ hospitalisiert ge wesen. Er habe bei der Konsultation in der Schmerzklinik Z.___ vom 13. Dezember 2012 nun wieder über verstärkte cervicale Schmerzen geklagt. Klinisch sei die HWS zu über zwei Drittel n in sämtlichen Richtungen ein ge schränkt mit ausge prägter Endphasen dolenz und Allodynie . Ferner seien die Triggerpunkte der gesamten Nacken region positiv und extrem empfindlich. Bei der letzten Kon sultation vom 3 1. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer weiter hin über starke Schmerzen cervicocephal und thorakolumbal sowie über Taub heits gefühle der Füsse beidseits geklagt. Klinisch sei die HWS-Beweg lichkeit nun wieder leicht verbessert, jedoch weiter hin schmerzhaft einge schränkt zu über ein em Drittel in sämtlichen Rich tungen. Auch habe eine Druckdolenz über dem Processus
spi nosus C2 und positive Trig gerpunkte der gesamten Nacken region rechtsbetont bestanden. Auch die LWS sei zu über ein em Drittel in sämt liche Richtungen eingeschränkt gewesen mit Endphasendolenz , Finger-Boden-Abstand 50 cm, Quadran tentest beid seits positiv. Ferner habe sich eine Impin gement-Sympto matik der linken Schulter mit ein geschränkter Schulter beweglichkeit und positi vem Jobe -Test gezeigt. Zusam men fassend bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres gene ralisiertes Schmerzsyndrom mit Cervical syndrom und lumboradi kulärem
Reiz syndrom L5 links sowie Thorakalsyndrom bei gleichzeitiger agi tiert-depressiver Entwicklung bei Status nach zweimal schwerer HWS-Distor sion und LWS-Kontusion. Der Beschwerdeführer sei seit dem ersten Unfall vom 5. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund des aktuellen Zustandes sei er auf grund seiner Schmerzen, seiner Stimmungslage und der stark verminder ten Be lastbarkeit nicht fähig, selbst eine leichteste Verweistätigkeit auszuführen. Auch eine Umschulungsmassnahme sei kaum erfolgversprechend, weshalb eine IV-Berentung zu befürworten sei (Urk. 7/75/1 3 )
Im Bericht vom 17. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s führten die Ärzte der Schmerzklinik Z.___
ausserdem aus, nach dem zweiten Unfall vom 6. Dezember 2012 sei im Vergleich zum Gesundheitszustand vor dem Unfall die Beweglichkeit der HWS noch mehr eingeschränkt, die gesamte Nacken region extrem empfindlich und eine manualtherapeutische Behandlung mit vor sichtiger Ex tension aufgrund der Schmerzen kaum mehr möglich gewesen . Die Schmer z medikation habe erhöht und ergänzt werden müssen. Offenbar habe sich klinisch eine deutliche Verschlechterung des Vorzu standes im Sinne einer Reaktivierung und Verstärkung der vorbestehenden Be schwerden gezeigt. Dies sei natürlich in keiner Bildgebung zu sehen, sondern nur in der klinischen Untersuchung feststellbar. Des Weiteren wäre noch ge nauer abzuklären, ob der Be schwerde führer durch die am 6. Dezember 2012 er littene Gehirnerschütterung mit Be wusstlosigkeit und Gedächtnisstörung eine leichte traumatische Hirn ver letzung (MTBI, Mild Traumatic Brain Injury ) erlitten habe. In diesem Zusam menhang wäre eine neuropsychologische Testung zu empfehlen (Urk. 7/75/5-6 ).
Auch p ract . med. A.___ erklärte im Bericht vom 13. Juli 2013, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch den zweiten Verkehrsunfall deutlich verschlechtert. Er leide an starken, persistierenden und therapie re sis tenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich sowie an Tinnitus. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten seither an Intensität massiv zuge nom men, auch sei das vermehrte Auftreten von Schwankschwindel , Übel keit, Gang un sicherheit , Schlafstörungen, Müdigkeit und Vergesslichkeit leider alltäg lich geworden. Dazu würden eine depressive Stimmung mit niedergeschlagener Stim mungslage , Gefühle der Leere, Kraft- und Lustlosigkeit, Besorgnis, Zu kunftsängste sowie innere Unruhe kommen. Das gereizt-depressive Zustands bild gelte als Begleitzustand chronischer Schmerzen und die Behandlung sei natur gemäss sehr s chwierig, da die psychische Komplikation durch die persistieren den Schmerzen aufrechterhalten sei. Die Prognose sei sehr schlecht und der Verlauf invalidisierend. Es sei daher langfristig von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen ( Urk. 7/75/7) . 3 .3
3.3.1
Angesichts der vorliegenden Aktenlage bezweifelt d ie Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der let zten Abweisung seines Leistungs begehrens zufolge des zweiten Verkehrs u n falls vom 6. Dezember 2012 ver schlechtert hat ( Urk. 2 S. 1). Entgegen dem Vor gehen und der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann indes bei gegebener Aktenlage nicht allein aufgrund der bestehenden HWS-Schmerzproblematik und ohne weitere Abklä rungen sowie Begründung darauf geschlossen wer den, dass dies e keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauer hafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche und daher die rechtlichen Voraus setzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versi cherung
fehlten (Urk. 2 S. 2).
Der erlittene Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 war nicht derart gering fügig, dass eine somatisch und/oder psychisch (im Sinne der Rechtsprechung zu Schmerzstörungen ; vgl. 136 V 279 ) erklärbare und nicht überwindbare an hal tende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ohne Weiteres ausge schlos sen werden kann. Auf den Beschwerdeführer wirkten beim Unfall zuerst Auf prallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 13.5 bis 19.5 km/h nach vorne und sogleich darauf Aufprallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 3 bis 12 km/h nach hinten ein. Dies bedeutet, dass die Einwirkung auf die zudem bereits vorbelastete Halswirbelsäule aus bio mecha nischer Sicht über der für sol che Unfälle im Normal fall ange nommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h lag ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 104/06 vom 1 6. August 2007 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00063 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1953 geborene X.___ war bis zu eine m Auff ahrunfall a m
5. Feb ruar 2009 (Urk. 7 /2 4 /
226) als Produktionsmitarb eiter im Bereich Gummi vul kani sierung bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/25/1-2 ). Nach dem Unfall klagte er über Kopf-, Nacken-, Rücken-, vegetative und psychische Be schwer den (Urk. 7 /1 6/ 24 ,
Urk. 7/16/26-2 7, Urk. 7/24/55-56 , Urk. 7/27/6 ). Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde mit der Begründung an hal tender Arbeitsun fähig keit per Ende Novem ber 2009 gekün digt (Urk. 7/26/ 8). 1.2
Der Unfallversichere r, die Schweizerische Unfallver siche rungs anstalt (Suva), richtete dem Versicherten auf grund des Un falls vom
5. Feb ruar 2009 die gesetz lichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/16/21-22 ), bestätigt mit Einsprache entscheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/36/3-14 ), mangels Kausalzusammenhangs der (Rest-)Be schwerden zum Unfallereignis per Ende Januar 2010 einstellte. Die dagegen am hiesigen Geri cht erho bene Beschwerde (Urk. 7/36/15-20 ) zog der Versicherte wieder zurück, wes halb das Verfahren mit Verfügung vom 12. April 2012 als dadurch erledigt abge schrieben wurde (Prozess Nr. UV.2010.00046). 1.3
Am 2. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versicherung zum Bezug von Massnahmen der beruflichen Eingliederung angem eldet (Urk. 7/7 ). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse sowie Durchführung des Vorbescheid verfahrens
(Vorbescheid vom 10. Mai 2011, Urk. 7/47 ; Einwandschreiben vom 9. Juni und 13. Juli 2011; Urk. 7/48 , Urk. 7 /5 2 ) verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/54 ). Die dage gen erhobene Beschwerde vom 9. November 2011 ( Urk. 7/58) wurde vom hie sigen Gericht mit Urteil vom 2 4. September 2012 abgewiesen ( Verfahren Nr. IV.2011.01192; Urk. 7/70 /16 ). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.4
Mit Schreiben vom
29. August 2013 meldete sich der Versicherte mit der Be gründung, am 6. Dezember 2012 einen weiteren Verkehrsunfall erlitten zu haben und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/74 /1 ). Als Beilagen sandte der Versicherte der IV-Stelle die Berichte der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75/1-4) und vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/75/5-6) ,
den Bericht von pract . med. A.___
vom 13. Juli 2013 ( Urk. 7/75/7), den Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 ( Urk. 7/75/9-16) und das Tech nische Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU ) Zürich vom 1 3. Mai 2013 ( Urk. 7/75/18-21) zu . Die IV-Stelle kündigte nach einer inter nen Besprechung mit einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Mitarbeitern für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/79/1-2) mit Vorbescheid vom 13. September 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/81). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/82), ergänzt mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 7/84) , Einwände. Mit Ver fügung vom 2. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
16. Januar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes, zur Durchführung von beruflichen Mass nahmen und anschlies sendem Entscheid über einen allfälligen Renten anspruch zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 ohne Begründung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden ein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Rechtsprechungsgemäss kommen grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage (bislang: a nhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie : BGE 132 V 65 E. 4 ; dissoziative S ensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dis sozia tive Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C _903/2007 vom 3 0. April 2008 E. 3.4; Chronic
Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeits syndrom ] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 1 7. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezi fische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nicht orga nische
Hypersomnie : BGE 137 V 64 E. 4 ; leichte Persönlichkeits ver ände rung bei chro nischem Schmerzsynd rom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidi sierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu ( Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352 ). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen ( BGE 130 V 352 E. 2.2. 4 ; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens ( Komorbidität ), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheits verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer
inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherten Person ( BGE 132 V 65 E.
4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3 ; Urteil 9C_1061/2009 vom 1 1. März 2010 E.
5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psy chosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Ge sund heits schadens ( BGE 131 V 49 E. 2. 1 ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.1 ). 1.5.2
Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2 .2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die in E. 1.5.1
hievor genannten Kriterien zu beachten ( BGE 135 V 201 E. 7.1.3 ,
130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396
). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitber ücksichtigt ( zum Ganzen : Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Ve rfügung auf den Stand punkt, es sei mit dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schmerzproblematik an der Hals wirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Dieses Leiden entspreche aus rechtlicher Sicht jedoch keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dau er hafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fehle damit an den recht lichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die In validenversi cherung ( Urk. 2) . 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , aus dem Umstand, dass die Leis tungs prüfung betreffend seinen ersten Unfall aus Sicht der Invaliden ver siche rung mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden sei, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der zweite Unfall keine gesundheitlich relevanten Folgen für ihn gehabt haben könne . Ins be sondere sei es notorisch, dass wiederholte Geh irnerschütterungen oder kon tu si onen zu bleibenden Schäden führen könnten. Nach Erkenntnissen der Medizin könnten Gehirnerschütterungen zu strukturellen Veränderungen der Gehirn substanz führen und selbst eine leichte Gehirnerschütterung könne gravierende Langzeitfolgen haben. Wenigstens eine minimale medi zinische Auseinanderset zung mit den Folgen der zwei Kollisionen innerhalb von weni gen Jahren in Form einer neuropsychologischen Abklärung wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, wäre von Seiten der Beschwerdegegnerin gefordert gewesen. Ebenso notorisch sei, dass von einer Diagnose nicht direkt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Diese könne sich innerhalb der gleichen Diagnose wesentlich verschlechtern, wie dies auch bei ihm der Fall und klinisch ausgewiesen sei. Bei ihm seien eine ganze Reihe von organischen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Es könne nicht angehen, ohne die geringste inhaltliche Auseinan der setzung mit dem aktuellen Gesundheitszust and, aufgrund von Annahmen das Vorliegen eines invalidisie renden Gesundheitsschadens zu verneinen.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der internen Besprechung seines Falles von der falschen Prämisse ausgegan gen, sein Unfall sei leicht gewesen. Beim Auf fahr unfall habe es sich für das mittlere Fahrzeug, in welchem er gesessen sei, um eine Doppelkollision gehan delt und die Front sowie das Heck seines Fahr zeuges seien massiv eingedrückt gewesen. Es sei stossend, dass sich die Be schwerde gegnerin nicht nur weigere, den Sachverhalt rechtsgenüglich medi zinisch abzuklären, sondern auch für Frühinterventionsmassnahmen Hand zu bieten. Integrationsbemühungen wie ein Arbeitstraining wären unerlässlich, um das Ausmass der tatsäch lichen Ein schränkung und das funktionel le Belastungsprofil zu eruieren ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
29. August 2013 (Eingan g bei der Beschwerdegegnerin am
30. August 2013 ; Urk. 7/74 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom 10 . Oktober 20 11 (Urk. 7/54 ) , bestätigt mit Urteil vom 24. September 2012 (Urk. 7/70), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
2. Dezember 2013 (Urk. 2) in leistungs begründendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) . 3 .
3 .1
Im Urteil vom 2 4. September 2012 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer bei der Auffahrk ollision vom
5. Februar 2009 , bei der er als Beifahrer in einem stehenden Personenwagen sass, der von hinten von einem heran fahren den Personenwagen angefahren wurde, ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und a nschliessend an den für ein HWS-Schleudertrauma (oder ein en äquivalente n Verletzungsmechanismus; RKUV 2000 N
r. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) typisch en Beschwerden litt
(vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Und zwar habe er an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden, Ü belkeit und Schwindel gelitten (E. 4.1). Die se und die im Verlauf zusätzlich geklagten vegetativen und psychi schen Beschwerden wie Erschöpftheit , Konzen trationsschwierigkeiten , depres sive Stimmung, vermehrte Aggres sivität, Nervosität, Atemschwierig keiten sowie die geklagte Ausweitung der Schmerzen auf Hände und Arme (E. 4.2.1) wurden im Urteil als Teil des Beschwerdebildes des erlittenen Schleudertraumas qualifiziert, für welche kein für das Ausmass der geklagten Beschwerden
hin rei chen des organisches Korrelat
vorlag
(E. 4.2.2 und E. 4.3.2 ) und von welchen keine zusätz liche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prä gung und Dauer abgrenzbar war (E. 4.4.4) .
Bildgebend hatte n
eine leicht de generative, foraminale Stenose (Veren gung) links bei C4/5 und mässiggr adige degenerative Bandscheibenverän derungen bei C5 /6 mit einer von Retrospon dylophyten (Randzacken bildungen an den Wirbel körpern ) be glei teten medianen Diskus hernie und bila teralen Unkoverte bral arthrosen , kon se kutiv leichter zentraler Spinalkanal stenose und mässig gradigen degenerativen foraminalen Stenosen beidseits mit nur geringer Im pres sion der ventralen Myelon kontur ohne Myelon kompression vorgelegen, wobei eine Neuro pathie vor allem bei C5/6 nicht ausgewiesen werden konnte ( Bericht des Instituts für Radi ologie des Stadtspitals C.___
vom 21. August 2009, Urk.
7/ 24/62 ;
Urk. 7/58/143 ) . Auf Höhe der Lendenwirbelsäule ( LWS ) lag
eine multi seg mentale degenerative Diskopathie mit ausgeprägter Facetten über las tung im Seg ment LWK/SWK1 vor ( Aufnahme des Gesundheitszentrums Fricktal
vom 14. Mai 2009; Urk. 7/24/56 , Urk. 7/24/60 ) . Eine ab grenzbare wesentliche organische Ursache und richtung gebende Ver schlim merung des LWS-Zustandes durch den Unfall mit Aus wirkung auf eine soma tisch bedingte Einschrän kung der Arbeits fähigkeit wurde im Urteil vor dem Hin tergrund der Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und des deutlichen aggravatorischen
Schmerzver haltens des Be schwerdeführers auch für die ge klagten lumbalen Rückenbe schwerden
ver neint (E. 4.2.2) . Auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) hatte die radiologische Auf nahme multi segmentale Osteochondrosen sowie ventrale und laterale Spondy losen im Sinne ei ner diffusen idiopathischen skelettalen Hyper ostose (DISH) gezeigt (Urk. 7/58/144; E. 4/.3.2 ). Die Com puter tomo graphie des Schädels
schliesslich war unauffällig ( Urk. 7/24/61; E. 4.2.2). Im Urteil wurde ausserdem erkannt, dass die unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Februar 2009 gestellte Diagnose einer Geh irn erschütterung (Commotio cerebri ; Urk. 7/24/74 ) im Verlauf der Be handlung von den Ärzten zu Recht in Frage gestellt und nicht mehr aufgeführt worden sei (E. 4.1).
Eine vorübergehend nicht überwindbare und er klärbare Schmerzproblematik auf grund des Schleudertraumas und demzufolge eine 100%ige Arbeits unfähig keit wurde im Urteil längstens bis zum
13. Juni 2009 aner kannt (E. 4.3.1 ) . Für die Zeit danach wurde in Anwendung der bei aetiologisch-pat ho genetisch uner klärlichen syn dromale n Leidenszustände n geltenden Rechtsprechung (vgl.
BGE 130 V 352 , 130 V 396, 131 V 49 , 136 V 279 , 139 V 547 E. 5.9-E. 9.4, 140 V 8 E. 2.2.1.3) davon
ausge gangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der infolge Unüber windbarkeit der Schmerzen zu Leistungen der Invaliden versicherung führen würde , und dass keine lang dau ernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit
gegeben sei. Es wurde daher das Vorliegen eines invalidisierende n
Schmerz syndrom s
und eine anspruchsbegründende Invalidität
verneint (E. 4.4).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3 .2
Zur Neuanmeldung am
29 . August 2013
machte der Beschwerdeführer
seinen neuen Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 und eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit geltend . Im Übrigen verwies er auf die beiliegenden Unterlagen
(Urk. 7/74/1 ).
Gemäss den Angaben, welche sich dem Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 entnehmen lassen , wurde beim Unfall vom 6. Dezember 2012 der
in einer Kolonne stehende Per sonen wagen, dessen Lenker der Beschwerdeführer war, von einem auffahrenden Jeep in den vorderen ste henden Personenwagen geschoben ( Urk. 7/75/9-16). Nach dem Ergebnis des Technischen Kurzgutachtens der AGU Zürich vom 13. Mai 2013 lag die relative Kollisionsgeschwindigkeit /Differenzgeschwindigkeit des Jeeps wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Kilometer pro Stunde (km/h). Die kol lisionsbedingte
Ge schwindigkeitsänderung
(delta-v) des Person enwagens des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heckkollision wahrscheinlich zwischen rund 13.5 und 19.5 km/h betragen. Die relative Kollisionsgeschwin digkeit / Differenz geschwin digkeit des Personenwagens des Beschwerde führers beim Anprall gegen den Heckbereich des stehenden vorderen Personen wagens habe wahr scheinlich zwischen 5 und 19 km/h und die (dadurch entstandene) kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 3 bis 12 km/h betragen ( Urk. 7/75/18).
Laut dem Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 , wo der Be schwer deführer seit dem 1 6. August 2011 behandelt werde, war er nach dem Auf fahr unfall vom 6. Dezember 2012 verwirrt und für einige Sekunden be wusstlos gewesen . Er sei während zwei Tagen im Spital D.___ hospitalisiert ge wesen. Er habe bei der Konsultation in der Schmerzklinik Z.___ vom 13. Dezember 2012 nun wieder über verstärkte cervicale Schmerzen geklagt. Klinisch sei die HWS zu über zwei Drittel n in sämtlichen Richtungen ein ge schränkt mit ausge prägter Endphasen dolenz und Allodynie . Ferner seien die Triggerpunkte der gesamten Nacken region positiv und extrem empfindlich. Bei der letzten Kon sultation vom 3 1. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer weiter hin über starke Schmerzen cervicocephal und thorakolumbal sowie über Taub heits gefühle der Füsse beidseits geklagt. Klinisch sei die HWS-Beweg lichkeit nun wieder leicht verbessert, jedoch weiter hin schmerzhaft einge schränkt zu über ein em Drittel in sämtlichen Rich tungen. Auch habe eine Druckdolenz über dem Processus
spi nosus C2 und positive Trig gerpunkte der gesamten Nacken region rechtsbetont bestanden. Auch die LWS sei zu über ein em Drittel in sämt liche Richtungen eingeschränkt gewesen mit Endphasendolenz , Finger-Boden-Abstand 50 cm, Quadran tentest beid seits positiv. Ferner habe sich eine Impin gement-Sympto matik der linken Schulter mit ein geschränkter Schulter beweglichkeit und positi vem Jobe -Test gezeigt. Zusam men fassend bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres gene ralisiertes Schmerzsyndrom mit Cervical syndrom und lumboradi kulärem
Reiz syndrom L5 links sowie Thorakalsyndrom bei gleichzeitiger agi tiert-depressiver Entwicklung bei Status nach zweimal schwerer HWS-Distor sion und LWS-Kontusion. Der Beschwerdeführer sei seit dem ersten Unfall vom 5. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund des aktuellen Zustandes sei er auf grund seiner Schmerzen, seiner Stimmungslage und der stark verminder ten Be lastbarkeit nicht fähig, selbst eine leichteste Verweistätigkeit auszuführen. Auch eine Umschulungsmassnahme sei kaum erfolgversprechend, weshalb eine IV-Berentung zu befürworten sei (Urk. 7/75/1 3 )
Im Bericht vom 17. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führer s führten die Ärzte der Schmerzklinik Z.___
ausserdem aus, nach dem zweiten Unfall vom 6. Dezember 2012 sei im Vergleich zum Gesundheitszustand vor dem Unfall die Beweglichkeit der HWS noch mehr eingeschränkt, die gesamte Nacken region extrem empfindlich und eine manualtherapeutische Behandlung mit vor sichtiger Ex tension aufgrund der Schmerzen kaum mehr möglich gewesen . Die Schmer z medikation habe erhöht und ergänzt werden müssen. Offenbar habe sich klinisch eine deutliche Verschlechterung des Vorzu standes im Sinne einer Reaktivierung und Verstärkung der vorbestehenden Be schwerden gezeigt. Dies sei natürlich in keiner Bildgebung zu sehen, sondern nur in der klinischen Untersuchung feststellbar. Des Weiteren wäre noch ge nauer abzuklären, ob der Be schwerde führer durch die am 6. Dezember 2012 er littene Gehirnerschütterung mit Be wusstlosigkeit und Gedächtnisstörung eine leichte traumatische Hirn ver letzung (MTBI, Mild Traumatic Brain Injury ) erlitten habe. In diesem Zusam menhang wäre eine neuropsychologische Testung zu empfehlen (Urk. 7/75/5-6 ).
Auch p ract . med. A.___ erklärte im Bericht vom 13. Juli 2013, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch den zweiten Verkehrsunfall deutlich verschlechtert. Er leide an starken, persistierenden und therapie re sis tenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich sowie an Tinnitus. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten seither an Intensität massiv zuge nom men, auch sei das vermehrte Auftreten von Schwankschwindel , Übel keit, Gang un sicherheit , Schlafstörungen, Müdigkeit und Vergesslichkeit leider alltäg lich geworden. Dazu würden eine depressive Stimmung mit niedergeschlagener Stim mungslage , Gefühle der Leere, Kraft- und Lustlosigkeit, Besorgnis, Zu kunftsängste sowie innere Unruhe kommen. Das gereizt-depressive Zustands bild gelte als Begleitzustand chronischer Schmerzen und die Behandlung sei natur gemäss sehr s chwierig, da die psychische Komplikation durch die persistieren den Schmerzen aufrechterhalten sei. Die Prognose sei sehr schlecht und der Verlauf invalidisierend. Es sei daher langfristig von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen ( Urk. 7/75/7) . 3 .3
3.3.1
Angesichts der vorliegenden Aktenlage bezweifelt d ie Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der let zten Abweisung seines Leistungs begehrens zufolge des zweiten Verkehrs u n falls vom 6. Dezember 2012 ver schlechtert hat ( Urk. 2 S. 1). Entgegen dem Vor gehen und der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann indes bei gegebener Aktenlage nicht allein aufgrund der bestehenden HWS-Schmerzproblematik und ohne weitere Abklä rungen sowie Begründung darauf geschlossen wer den, dass dies e keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauer hafter Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche und daher die rechtlichen Voraus setzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invaliden versi cherung
fehlten (Urk. 2 S. 2).
Der erlittene Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 war nicht derart gering fügig, dass eine somatisch und/oder psychisch (im Sinne der Rechtsprechung zu Schmerzstörungen ; vgl. 136 V 279 ) erklärbare und nicht überwindbare an hal tende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ohne Weiteres ausge schlos sen werden kann. Auf den Beschwerdeführer wirkten beim Unfall zuerst Auf prallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 13.5 bis 19.5 km/h nach vorne und sogleich darauf Aufprallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 3 bis 12 km/h nach hinten ein. Dies bedeutet, dass die Einwirkung auf die zudem bereits vorbelastete Halswirbelsäule aus bio mecha nischer Sicht über der für sol che Unfälle im Normal fall ange nommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h lag ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 104/06 vom 1 6. August 2007 E. 7.1 mit Hinweis; was hinsichtlich der mittleren Verzögerung etwa mit einer Voll bremsung ver gleichbar wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2008
vom 2 0. Oktober 2008 E. 5.3).
Im Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75) wurde ausge führt, dass dem (dort diagnostizierten) schweren genera lisierten Schmerz syn drom unter anderem der Status nach Commotio cerebri mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, eine HWS- und LWS-Kontusion sowie ein e vegetative Begleitsymptomatik zugrunde l ä ge n . Ausserdem wurde eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit chronischer depressiver Symp tomatik, Ängsten und Anpassungs störung diag nostiziert (Urk. 7/75/1-2). Damit ist, selbst wenn keine objektivier baren Funkti onsausfälle gegeben wären, was bei derzeitiger Aktenlage nicht feststeht, grundsätzlich von gesundheitlichen Beein trächti gungen auszugehen, welche ge eignet sein können, eine zu einer Invali dität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. BGE 136 V 279 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht abgeklärt, welche V erletzungen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in der Erstbehandlung und Ü ber wachung im Spital Limmattal festgestellt wurden. Ebenfalls ungeklärt ist, ob u nd inwiefern die aktuellen Be schwerden im Kopf-, Nacken- und Rücken bereich
durch ein (fortschreitend degenerativ oder traumatisch bedingtes)
orga nisches Korrelat erklärbar sind sowie ob eigen ständige psychische Be schwer debilder vorliegen . Auch e ine fach ärztliche psychia trische Beurteilung zur Arbeits ( un ) fähigkeit und der Frage der psychischen Ressourcen zur Über wind barkeit des (somatisch nicht erklärbaren) Schmerz syndroms
und allfälliger psychischer Beeinträchtigungen fehlt . In keinem der Arztbericht e
werden ins beson dere die Umstände diskutiert , nach denen die recht sprechungsgemäss massgeblichen Kriterien beurteilt werden könnten, die bei Vorliegen eine r Somatisierungsstörung und ähnliche r Krankheitsbilder
ohne organische s Korre lat die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits kraft auf dem Arbeitsmarkt als unzum u tbar oder zumutbar erscheinen lassen können (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1) . Aber auch die Beschwerde gegnerin führt in ihrer Begründung dazu im Einzelnen nichts aus. 3.3.2
Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiterungen auf die vorliegenden Ein schätzungen der Ärzte der Schmerzklinik Z.___ und von pract . med. A.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Denn hierzu müssten aufgrund der erklärten psychischen Überlagerung der Beschwerden auch Fachärzte der Psychiatrie zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzsyndrome (vgl. Erwä gung 1.5 hiervor) Auskunft geben. 3. 4
Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) ist folglich aufzu heben und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Be schwerde geg nerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zu rück zuweisen.
Namentlich ist abzu klären, welche Diagnosen und Einschränkungen initial unmit telbar nach dem Unfall festgestellt wurden. Hierzu sind insbesondere die Berichte des Spitals Limmattal, wo der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Schmerz klinik Z.___ nach dem Unfall zwei Tage hospitalisiert war , beizuzie hen . Hernach ist eine interdisziplinäre , fachärztliche Begutachtung einzuholen . Diese hat im Sinne der Erwägungen insbesondere dazu Auskunft zu geben , ob und inwiefern die nunmehr bestehenden Beschwerden durch ein bildgebend ausgewiesenes, organisches Korrelat erklär bar sind, ob und inwie fern diese gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit einschränken , ob eigenständige psychische Beschwerde bilder vorliegen und gegebenenfalls inwieweit diese die Arbeits f ähigkeit seit dem Unfall vom 6. Dezember 2012 einschränken sowie ob, inwieweit und wel che Umstände vor liegen, welche die psychischen Ressourcen zur Überwindbar keit des (gegebenen falls) organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndroms (teil weise) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglichen. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche des Beschwerde führers ent scheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann