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IV.2014.00062

Invaliditätseintritt und (nur 12 Monate vor Anmeldung) rückwirkender Anspruchsbeginn Geburtsgebrechen; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 7. Februar 2004 kam X.___ zur Welt. Am 1 2. März 2013 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung an, dies unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ichthy o se ( Netherton ), Geburtsgebrechen-Verordnung ( GgV ) Ziffer 107 ( Urk. 6/1 Ziff. 5.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte den Eltern am 1 5. Mai 2013 mit, sie übernehme die Behandlungskosten des Geburtsgebre chens Ziffer 107 ab 1 1. September 2012 ( Urk. 6/8 = Urk. 3/9 ).

Dagegen erhoben die Eltern am 1 7. Mai 2013 Einwände ( Urk. 6/10 = Urk. 3/10 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/11 = Urk. 3/11 , Urk. 6/15 = Urk. 3/ 12 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 an der Kostenübernahme ab 1 1. September 2012 fest ( Urk. 6/25 = Urk. 2). 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 4. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragten, diese sei dahinge hend abzuändern, dass die Kosten ab 1 5. März 2008 übernommen würden ( Urk. 1 S. 2

oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

5) eine teilweise Gutheissung in dem Sinne, dass die Kostengutsprache ab 1 6. März 2012 zu erteilen sei.

Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 7-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts , ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gil t ni cht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als sol ches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medi zi ni sche Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wen dig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi zini schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

In Bezug auf Eingliederungsmassnahmen entsteht der Anspruch, sobald die Mass nahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten ange zeigt sind ( Art. 10 Abs. 2 IVG). Dies bedeutet, dass für die Kostenüber nahme

medizinischer Massnahmen bei Geburtsgebrechen der Anspruch frühes tens bei voll endeter Geburt entsteht. Wird eine medizinische Behandlung erst im Verlauf der Zeit erforderlich, ist der Anspruchsbeginn dem Behandlungsbeginn gleich zu setzen (BGE 98 V 270 E. 2; Art. 2 Abs. 1 GgV ). 1.3

Invalidität tritt demnach bei Geburtsgebrechen erst in dem Zeitpunkt ein, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist. Zufällige externe Fak to ren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das

bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennen müssen) um die inva li ditätsbegründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 118 V 79 E.

3a; BGE 112 V 275 E.

1b; BGE 111 V 110 E.

3d; BGE 111 V 117 E.

1d mit Hinwei sen; BGE 108 V 6 E.

2b mit Hinweis; BGE 103 V 131; BGE 98 V 270 E.

2). Mit ande ren Worten ist bei Geburtsgebrechen erst dann von Invalidität zu sprechen, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder wenn Standard untersuchungen auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens hindeuten (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E.

2.2; Ulrich Meyer / Marco Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 163, Rz 14 zu Art. 13 IVG). 1.4

B ei der Prüfung eines allenfalls schon vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Leis tungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln her an zu ziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gal ten (BGE 127 V 466 E.

1; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2). 1.5

Art. 24 Abs. 1 ATSG lautet: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach

dem Ende des Monats, für welchen die Leistung (…) geschuldet war.

Art. 48 IVG in der vom 1. Januar 200 3 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sung lautete : 1

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG . 2

Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmel dung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Leistungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

Entgegen dem Wortlaut gilt auch im Anwendungsfall von a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG die in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierte fünfjährige Verwirkungsfrist (Hol zer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversiche rungs recht , 2005, S. 93 f.). Nachzahlungen können in solchen Fällen für den Zeitraum von maximal fünf Jahren vor Anmeldung zugesprochen werden (Ur teil des Bundes gerichts I 788/04 vom 2 8. April 2005 E. 3.2). 1.6

Unter anspruchsbegründendem Sachverhalt im Sinne von

a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ist in Anlehnung an a Art . 4 und 5 IVG der körperliche, geistige oder psy chi sche Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbs tätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträch tigt (Urteil des Bundesgerichts I 251/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 1c). Mit der Kenntnis des an spruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen des Versicherten gemeint (BGE 100 V 114 E. 2c). Vielmehr muss der anspruchs begründende Sachverhalt aus Gründen höherer Gewalt (BGE 102 V 112 E.

2a), we gen Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophre nie (BGE 108 V 226), wegen fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesge richts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E.

4.2) oder wegen krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, ge mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts I 149/99

vom 1 6. März 2000) , für den Versicherten objektiver weise nicht als solcher er kenn bar gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 4.2). 1.7

Art. 48 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet : 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf (...) medizinische Mass nahmen (…) mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. 2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versi cher te Person: a.

den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b.

den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis er halten hat, geltend macht.

Dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist ( Art. 48

Abs. 2 lit. a IVG) wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend ange nommen (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 52 5. Rz 6 zu Art. 48 IVG). 2. 2.1

Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die Behandlung des Geburtsge brechen s des Versicherten zu übernehmen sind. 2.2

Die Beschwerdeführenden machten geltend ( Urk. 1) , der Gesundheitsschaden habe zwar seit Geburt bestanden, sich als solcher aber erst viel später gezeigt; es habe keine Veranlassung bestanden, schon im ersten Lebensjahr des Versicher ten eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (S. 6 Ziff. 13).

Nachza h lungen seien bis zur fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG zu erbringen, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt zuvor nicht habe kennen können und die Anmeldung innert zwölf Mo naten nach Kenntnisnahme vornehme. Dies sei mit der Anmeldung vom 1 5. März 2013 kurz nach Feststehen der erstmaligen Diagnose des Netherton -Syndroms erfüllt (S.

7 Ziff. 15). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in der Beschwerdeantwort gel tend, die Kostenübernahme könne, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG , lediglich ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung, mithin ab 1 6. März 2012 erteilt werden ( Urk. 5

S. 1). 3. 3.1

Nach der Geburt am 7. Februar 2004 wurde laut Entlassungszeugnis des Spitals A.___ vom 2 6. Februar 2004 ( Urk. 6/9/1-2 = Urk. 3/2 ) eine Hautefflores zenz festgestellt, bei der differentialdiagnostisch im weitesten Sinne auch an ein e Ichthyosis gedacht worden war (S. 2 oben). 3.2

In der Folge wurde unter anderem eine - in Vollnarkose durchzuführende – Biop sie in Aussicht genommen ( Urk. 3/3-5). Nachdem jedoch zwischenzeitlich die Haut ausschläge massiv zurückgegangen waren, sistierten die Eltern des Versi cher ten am 7. September 2004 den Entnahmetermin ( Urk. 3/6). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, berichtete am 6. Juli 2006 über seine Untersuchungen vom 1 3. Juni und 4. Juli

2006 ( Urk. 6/9/9-11). Er führte unter anderem aus, seines Erachtens sei jeder weitere Versuch einer

nosologischen Zuordnung vom Resultat der histologischen und immunpathologischen Untersuchung abhängig zu machen. In Anbetracht des guten Allgemeinzustandes und guten Wohlbefindens des Knaben sei auf Wunsch der Mutter vorläufig ausdrücklich auf diese Massnahme verzichtet worden (S. 2 unten). 3. 4

Am 5. Oktober 2012 wurde über die im September 2012 in der Derma tolo gi schen Klinik des C.___ erfolgte Untersu chung und Behandlung berichtet ( Urk. 6/9/12-14 = Urk. 3/7). Es wurde n die in Betracht ge zogenen Differentialdiagnosen beschrieben (S.

2

f.) und unter ande rem ausge führt, in erster Linie sei an ein Netherton Syndrom gedacht worden; leider habe sich aber aufgrund der Biopsie keine genauere Diagnose stellen las sen (S. 3). 3. 5

Am 2 5. März 2013 berichtete die Oberärztin Pädiatrische Dermatologie der Der matologischen Klinik des C.___ ( Urk. 3/8) und nannte nunmehr als Diagnose ein Netherton Syndrom, Erstdiagnose Januar 2013 (S.

1 Mitte). Unter anderem führte sie aus, eine IV-Anmeldung unter GgV -Ziffer 107 (Ichthyosen) sei zwi schen zeit lich erfolgt (S. 2 Mitte).

Die Zuordnung des diagnostizierten Netherton Syndroms zu Ziffer 107 GgV wurde im Bericht des C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 bestä tigt ( Urk. 6/6 Ziff. 1.3). 4. 4.1

Erste Anzeichen des Beschwerdebilds und auch entsprechende therapeutische Vorkehren setzen schon kurz nach der Geburt im Jahr 2004 ein (vorstehend E.

3.1 und 3.2), auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht das später als sol che s identifizierte Geburtsgebrechen diagnostiziert wurde.

Der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

1.3) gemäss ist somit die Inva lidität im Jahr 2004 eingetreten und der Anspruch ist zu diesem Zeitpunkt ent standen.

Wiederum rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.4) sind daher die Rechtss ätze

massgebend, die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft gewesen sind, mithin a Art . 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sun g (vorstehend E. 1.5). 4.2

Die genannte Bestimmung (vorstehend E. 1.5) sieht in Absatz 2 in den Fällen, in denen die Anmeldung mehr zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs er folgte, zwei Varianten vor, nämlich:

(1) Der oder die Versicherte konnte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen und die Anmeldung erfolgte innert zwölf Monaten nach Kennt nis nahme (Satz 2): Nachzahlung nicht nur für die zwölf der Anmeldung voran ge gangenen Monate, sondern „weitergehend“, mithin fünf Jahre (vgl. vorste hend E. 1.5 am Ende).

(2) In allen anderen Fällen: Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorange gangenen Monate (Satz 1). 4.3

Der Anspruch ist im Jahre 2004 entstanden (vorstehend E. 4.1), die Anmeldung erfolgte am 1 2. März 2013 ( Urk. 6/1) , also mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, wo mit Art. 48 Abs. 2 IVG anwendbar ist .

Entscheidend ist nunmehr, ob Variante (1) oder Variante (2) zur Anwendung kommt. Variante (1) setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden den an spruchs begründenden Sachverhalt nicht kennen konnten , und dass sie die An meldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme des anspruchsbegründen den Sachver halts vorgenommen haben.

Damit diese Variante anwendbar ist, ist der letztmögliche Zeitpunkt der Kennt ni s nahme des - vorher nicht eruierbaren

- Sachverhalts zwölf Monate vor der am 1 2. März 2013 erfolgten Anmeldung, mithin der 1 2. März 201 2. Falls die Be schwer deführenden den Sachverhalt bis zum 1 2. März 2012 nicht kennen konn ten , sondern später als am 1 2. März 2012 von ihm Kenntnis erhielten und er hal ten konnten , erfolgte ihre Anmeldung rechtzeitig im Sinne von Variante (1). Hätten sie jedoch schon vor dem 1 2. März 2012 den Sachverhalt kennen können und in dessen Kenntnis die Anmeldung vornehmen können, kann Vari ante (1) nicht zur Anwendung kommen. 4.4

Zuverlässige Kenntnis über den medizinischen Sachverhalt im Sinne der zu stel lenden Diagnose (und damit der allfälligen Einordnung als Geburtsgebrechen) konnte nur eine Gewebeentnahme (Biopsie) und -untersuchung erbringen. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass bereits im Geburtsjahr eine Biopsie in Aussicht genommen worden war (vorstehend E.

3.2) als auch aus den fachärztlichen Aus führungen nach den 2006 erfolgten Untersuchungen (vorstehend E. 3.3).

Dass im September 2004 auf eine Biopsie verzichtet wurde, lag daran, dass - wi e in der Beschwerde ausgeführt - „eine solche bei einem Kleinkind regelmäs sig unter Vollnarkose durchgeführt werden muss“ ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

Schon

der Verzicht auf eine Biopsie im Juni 2006 wurde nicht mehr mit dem Er fordernis einer Vollnarkose (beim mittlerweile über 2-jährigen Versicherten) begründet, sondern mit dem damals gegebenen guten Allgemeinzustand und gute n Wohlbefinden (vorstehend E. 3.3).

Ab diesem Zeitpunkt bis im Februar 2012 hätte somit eine Biopsie in Lokalan ästhesie erfolgen können, war doch der Versicherte zuletzt (Februar 2012) be reits 8-jährig und damit mit Sicherheit kein - eine Vollnarkose erforderndes – Klein kind mehr.

Eine Diagnose gestützt auf eine in Lokalanästhesie vorgenommene Biopsie hätte mithin, wenn nicht sogar bereits ab dem Jahr 2006, so jedenfalls im Jahr 2011 ohne weiteres gestellt werden können. Einzig der nicht medizinisch begründete

Verzicht auf eine Biopsie -

welche sodann, aber erst im September 2012 vorge nommen wurde (vorstehend E.

3.4) - verhinderte die entsprechende Kenntnis. Die Beschwerdeführenden hätten den anspruchsbegründenden Sachverhalt vor dem 1 2. März 2012 kennen können. Kann somit nicht gesagt werden, sie hätten den Sachverhalt nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst danach kennen kön nen (wo mit die Anmeldung innert zwölf Monate n nach Kenntnisnahme erfolgt wäre), sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Variante (1) nicht erfüllt. 4.5

Es hat somit mit Variante (2) sein Bewenden, so dass ein Anspruch auf Nach zahlung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate be steht. Die Anmeldung ist am 1 5 . März 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen (vgl. Aktenverzeichnis der N-Akten) , womit der Anspruch ab 1 5 . März 201 2 besteht.

In diesem Sinne - und wie grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeant wort beantragt - ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut heissung der Beschwerde abzuändern. 5. 5.1

In der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch ab (zirka) September 2012 bejaht; beschwerdeweise wurde ein solcher ab März 2008 geltend gemacht. Strittig waren somit rund 6 ½ Jahre Differenz im Anspruchsbeginn. Als zutref fend hat sich ein Anspruch ab März 2012 erwiesen, was rund 6 Monate mehr sind als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügt.

Dementsprechend wird dem Antrag der Beschwerdeführenden nur zu rund 1/10 entsprochen, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 9/10 den Beschwerdeführenden und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Den Beschwerdeführenden ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men

dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten ab 1 5 . März 2012 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden de n Beschwerdeführe nden zu neun Zehnteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 5. Mai 2013 mit, sie übernehme die Behandlungskosten des Geburtsgebre chens Ziffer 107 ab 1 1. September 2012 ( Urk. 6/8 = Urk. 3/9 ).

Dagegen erhoben die Eltern am 1 7. Mai 2013 Einwände ( Urk. 6/10 = Urk. 3/10 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/11 = Urk. 3/11 , Urk. 6/15 = Urk. 3/ 12 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 an der Kostenübernahme ab 1 1. September 2012 fest ( Urk. 6/25 = Urk. 2).

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art.

E. 1.2 In Bezug auf Eingliederungsmassnahmen entsteht der Anspruch, sobald die Mass nahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten ange zeigt sind ( Art. 10 Abs. 2 IVG). Dies bedeutet, dass für die Kostenüber nahme

medizinischer Massnahmen bei Geburtsgebrechen der Anspruch frühes tens bei voll endeter Geburt entsteht. Wird eine medizinische Behandlung erst im Verlauf der Zeit erforderlich, ist der Anspruchsbeginn dem Behandlungsbeginn gleich zu setzen (BGE 98 V 270 E. 2; Art. 2 Abs. 1 GgV ).

E. 1.3 Invalidität tritt demnach bei Geburtsgebrechen erst in dem Zeitpunkt ein, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist. Zufällige externe Fak to ren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das

bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennen müssen) um die inva li ditätsbegründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 118 V 79 E.

3a; BGE 112 V 275 E.

1b; BGE 111 V 110 E.

3d; BGE 111 V 117 E.

1d mit Hinwei sen; BGE 108 V 6 E.

2b mit Hinweis; BGE 103 V 131; BGE 98 V 270 E.

2). Mit ande ren Worten ist bei Geburtsgebrechen erst dann von Invalidität zu sprechen, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder wenn Standard untersuchungen auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens hindeuten (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E.

2.2; Ulrich Meyer / Marco Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 163, Rz 14 zu Art. 13 IVG).

E. 1.4 B ei der Prüfung eines allenfalls schon vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Leis tungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln her an zu ziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gal ten (BGE 127 V 466 E.

1; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2).

E. 1.5 Art. 24 Abs. 1 ATSG lautet: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach

dem Ende des Monats, für welchen die Leistung (…) geschuldet war.

Art. 48 IVG in der vom 1. Januar 200

E. 1.6 Unter anspruchsbegründendem Sachverhalt im Sinne von

a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ist in Anlehnung an a Art .

E. 1.7 Art. 48 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet : 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf (...) medizinische Mass nahmen (…) mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. 2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versi cher te Person: a.

den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b.

den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis er halten hat, geltend macht.

Dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist ( Art. 48

Abs. 2 lit. a IVG) wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend ange nommen (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 52 5. Rz

E. 2 Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 4. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragten, diese sei dahinge hend abzuändern, dass die Kosten ab 1 5. März 2008 übernommen würden ( Urk. 1 S. 2

oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

5) eine teilweise Gutheissung in dem Sinne, dass die Kostengutsprache ab 1 6. März 2012 zu erteilen sei.

Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 7-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die Behandlung des Geburtsge brechen s des Versicherten zu übernehmen sind.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend ( Urk. 1) , der Gesundheitsschaden habe zwar seit Geburt bestanden, sich als solcher aber erst viel später gezeigt; es habe keine Veranlassung bestanden, schon im ersten Lebensjahr des Versicher ten eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (S. 6 Ziff. 13).

Nachza h lungen seien bis zur fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG zu erbringen, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt zuvor nicht habe kennen können und die Anmeldung innert zwölf Mo naten nach Kenntnisnahme vornehme. Dies sei mit der Anmeldung vom 1 5. März 2013 kurz nach Feststehen der erstmaligen Diagnose des Netherton -Syndroms erfüllt (S.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in der Beschwerdeantwort gel tend, die Kostenübernahme könne, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG , lediglich ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung, mithin ab 1 6. März 2012 erteilt werden ( Urk. 5

S. 1). 3.

E. 3 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sung lautete : 1

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG . 2

Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmel dung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Leistungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

Entgegen dem Wortlaut gilt auch im Anwendungsfall von a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG die in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierte fünfjährige Verwirkungsfrist (Hol zer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversiche rungs recht , 2005, S. 93 f.). Nachzahlungen können in solchen Fällen für den Zeitraum von maximal fünf Jahren vor Anmeldung zugesprochen werden (Ur teil des Bundes gerichts I 788/04 vom 2 8. April 2005 E. 3.2).

E. 3.1 und 3.2), auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht das später als sol che s identifizierte Geburtsgebrechen diagnostiziert wurde.

Der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

1.3) gemäss ist somit die Inva lidität im Jahr 2004 eingetreten und der Anspruch ist zu diesem Zeitpunkt ent standen.

Wiederum rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.4) sind daher die Rechtss ätze

massgebend, die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft gewesen sind, mithin a Art . 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sun g (vorstehend E. 1.5).

E. 3.2 In der Folge wurde unter anderem eine - in Vollnarkose durchzuführende – Biop sie in Aussicht genommen ( Urk. 3/3-5). Nachdem jedoch zwischenzeitlich die Haut ausschläge massiv zurückgegangen waren, sistierten die Eltern des Versi cher ten am 7. September 2004 den Entnahmetermin ( Urk. 3/6).

E. 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, berichtete am 6. Juli 2006 über seine Untersuchungen vom 1 3. Juni und 4. Juli

2006 ( Urk. 6/9/9-11). Er führte unter anderem aus, seines Erachtens sei jeder weitere Versuch einer

nosologischen Zuordnung vom Resultat der histologischen und immunpathologischen Untersuchung abhängig zu machen. In Anbetracht des guten Allgemeinzustandes und guten Wohlbefindens des Knaben sei auf Wunsch der Mutter vorläufig ausdrücklich auf diese Massnahme verzichtet worden (S. 2 unten). 3. 4

Am 5. Oktober 2012 wurde über die im September 2012 in der Derma tolo gi schen Klinik des C.___ erfolgte Untersu chung und Behandlung berichtet ( Urk. 6/9/12-14 = Urk. 3/7). Es wurde n die in Betracht ge zogenen Differentialdiagnosen beschrieben (S.

2

f.) und unter ande rem ausge führt, in erster Linie sei an ein Netherton Syndrom gedacht worden; leider habe sich aber aufgrund der Biopsie keine genauere Diagnose stellen las sen (S. 3). 3. 5

Am 2 5. März 2013 berichtete die Oberärztin Pädiatrische Dermatologie der Der matologischen Klinik des C.___ ( Urk. 3/8) und nannte nunmehr als Diagnose ein Netherton Syndrom, Erstdiagnose Januar 2013 (S.

1 Mitte). Unter anderem führte sie aus, eine IV-Anmeldung unter GgV -Ziffer 107 (Ichthyosen) sei zwi schen zeit lich erfolgt (S. 2 Mitte).

Die Zuordnung des diagnostizierten Netherton Syndroms zu Ziffer 107 GgV wurde im Bericht des C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 bestä tigt ( Urk. 6/6 Ziff. 1.3). 4.

E. 4 und 5 IVG der körperliche, geistige oder psy chi sche Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbs tätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträch tigt (Urteil des Bundesgerichts I 251/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 1c). Mit der Kenntnis des an spruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen des Versicherten gemeint (BGE 100 V 114 E. 2c). Vielmehr muss der anspruchs begründende Sachverhalt aus Gründen höherer Gewalt (BGE 102 V 112 E.

2a), we gen Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophre nie (BGE 108 V 226), wegen fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesge richts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E.

4.2) oder wegen krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, ge mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts I 149/99

vom 1 6. März 2000) , für den Versicherten objektiver weise nicht als solcher er kenn bar gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 4.2).

E. 4.1 Erste Anzeichen des Beschwerdebilds und auch entsprechende therapeutische Vorkehren setzen schon kurz nach der Geburt im Jahr 2004 ein (vorstehend E.

E. 4.2 Die genannte Bestimmung (vorstehend E. 1.5) sieht in Absatz 2 in den Fällen, in denen die Anmeldung mehr zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs er folgte, zwei Varianten vor, nämlich:

(1) Der oder die Versicherte konnte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen und die Anmeldung erfolgte innert zwölf Monaten nach Kennt nis nahme (Satz 2): Nachzahlung nicht nur für die zwölf der Anmeldung voran ge gangenen Monate, sondern „weitergehend“, mithin fünf Jahre (vgl. vorste hend E. 1.5 am Ende).

(2) In allen anderen Fällen: Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorange gangenen Monate (Satz 1).

E. 4.3 Der Anspruch ist im Jahre 2004 entstanden (vorstehend E. 4.1), die Anmeldung erfolgte am 1 2. März 2013 ( Urk. 6/1) , also mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, wo mit Art. 48 Abs. 2 IVG anwendbar ist .

Entscheidend ist nunmehr, ob Variante (1) oder Variante (2) zur Anwendung kommt. Variante (1) setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden den an spruchs begründenden Sachverhalt nicht kennen konnten , und dass sie die An meldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme des anspruchsbegründen den Sachver halts vorgenommen haben.

Damit diese Variante anwendbar ist, ist der letztmögliche Zeitpunkt der Kennt ni s nahme des - vorher nicht eruierbaren

- Sachverhalts zwölf Monate vor der am 1 2. März 2013 erfolgten Anmeldung, mithin der 1 2. März 201 2. Falls die Be schwer deführenden den Sachverhalt bis zum 1 2. März 2012 nicht kennen konn ten , sondern später als am 1 2. März 2012 von ihm Kenntnis erhielten und er hal ten konnten , erfolgte ihre Anmeldung rechtzeitig im Sinne von Variante (1). Hätten sie jedoch schon vor dem 1 2. März 2012 den Sachverhalt kennen können und in dessen Kenntnis die Anmeldung vornehmen können, kann Vari ante (1) nicht zur Anwendung kommen.

E. 4.4 Zuverlässige Kenntnis über den medizinischen Sachverhalt im Sinne der zu stel lenden Diagnose (und damit der allfälligen Einordnung als Geburtsgebrechen) konnte nur eine Gewebeentnahme (Biopsie) und -untersuchung erbringen. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass bereits im Geburtsjahr eine Biopsie in Aussicht genommen worden war (vorstehend E.

3.2) als auch aus den fachärztlichen Aus führungen nach den 2006 erfolgten Untersuchungen (vorstehend E. 3.3).

Dass im September 2004 auf eine Biopsie verzichtet wurde, lag daran, dass - wi e in der Beschwerde ausgeführt - „eine solche bei einem Kleinkind regelmäs sig unter Vollnarkose durchgeführt werden muss“ ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

Schon

der Verzicht auf eine Biopsie im Juni 2006 wurde nicht mehr mit dem Er fordernis einer Vollnarkose (beim mittlerweile über 2-jährigen Versicherten) begründet, sondern mit dem damals gegebenen guten Allgemeinzustand und gute n Wohlbefinden (vorstehend E. 3.3).

Ab diesem Zeitpunkt bis im Februar 2012 hätte somit eine Biopsie in Lokalan ästhesie erfolgen können, war doch der Versicherte zuletzt (Februar 2012) be reits 8-jährig und damit mit Sicherheit kein - eine Vollnarkose erforderndes – Klein kind mehr.

Eine Diagnose gestützt auf eine in Lokalanästhesie vorgenommene Biopsie hätte mithin, wenn nicht sogar bereits ab dem Jahr 2006, so jedenfalls im Jahr 2011 ohne weiteres gestellt werden können. Einzig der nicht medizinisch begründete

Verzicht auf eine Biopsie -

welche sodann, aber erst im September 2012 vorge nommen wurde (vorstehend E.

3.4) - verhinderte die entsprechende Kenntnis. Die Beschwerdeführenden hätten den anspruchsbegründenden Sachverhalt vor dem 1 2. März 2012 kennen können. Kann somit nicht gesagt werden, sie hätten den Sachverhalt nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst danach kennen kön nen (wo mit die Anmeldung innert zwölf Monate n nach Kenntnisnahme erfolgt wäre), sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Variante (1) nicht erfüllt.

E. 4.5 Es hat somit mit Variante (2) sein Bewenden, so dass ein Anspruch auf Nach zahlung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate be steht. Die Anmeldung ist am 1 5 . März 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen (vgl. Aktenverzeichnis der N-Akten) , womit der Anspruch ab 1 5 . März 201 2 besteht.

In diesem Sinne - und wie grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeant wort beantragt - ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut heissung der Beschwerde abzuändern. 5. 5.1

In der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch ab (zirka) September 2012 bejaht; beschwerdeweise wurde ein solcher ab März 2008 geltend gemacht. Strittig waren somit rund 6 ½ Jahre Differenz im Anspruchsbeginn. Als zutref fend hat sich ein Anspruch ab März 2012 erwiesen, was rund 6 Monate mehr sind als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügt.

Dementsprechend wird dem Antrag der Beschwerdeführenden nur zu rund 1/10 entsprochen, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 9/10 den Beschwerdeführenden und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Den Beschwerdeführenden ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men

dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten ab 1 5 . März 2012 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden de n Beschwerdeführe nden zu neun Zehnteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 zu Art. 48 IVG). 2.

E. 7 Ziff. 15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00062 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

21. April 2015 in Sachen X.___ , geb. 2004 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ c/o Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 7. Februar 2004 kam X.___ zur Welt. Am 1 2. März 2013 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung an, dies unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ichthy o se ( Netherton ), Geburtsgebrechen-Verordnung ( GgV ) Ziffer 107 ( Urk. 6/1 Ziff. 5.1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte den Eltern am 1 5. Mai 2013 mit, sie übernehme die Behandlungskosten des Geburtsgebre chens Ziffer 107 ab 1 1. September 2012 ( Urk. 6/8 = Urk. 3/9 ).

Dagegen erhoben die Eltern am 1 7. Mai 2013 Einwände ( Urk. 6/10 = Urk. 3/10 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/11 = Urk. 3/11 , Urk. 6/15 = Urk. 3/ 12 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 an der Kostenübernahme ab 1 1. September 2012 fest ( Urk. 6/25 = Urk. 2). 2.

Die Eltern des Versicherten erhoben am 1 4. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragten, diese sei dahinge hend abzuändern, dass die Kosten ab 1 5. März 2008 übernommen würden ( Urk. 1 S. 2

oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

5) eine teilweise Gutheissung in dem Sinne, dass die Kostengutsprache ab 1 6. März 2012 zu erteilen sei.

Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 7-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts , ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gil t ni cht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als sol ches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medi zi ni sche Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens not wen dig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi zini schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

In Bezug auf Eingliederungsmassnahmen entsteht der Anspruch, sobald die Mass nahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten ange zeigt sind ( Art. 10 Abs. 2 IVG). Dies bedeutet, dass für die Kostenüber nahme

medizinischer Massnahmen bei Geburtsgebrechen der Anspruch frühes tens bei voll endeter Geburt entsteht. Wird eine medizinische Behandlung erst im Verlauf der Zeit erforderlich, ist der Anspruchsbeginn dem Behandlungsbeginn gleich zu setzen (BGE 98 V 270 E. 2; Art. 2 Abs. 1 GgV ). 1.3

Invalidität tritt demnach bei Geburtsgebrechen erst in dem Zeitpunkt ein, da das Leiden objektiv behandlungs- oder kontrollbedürftig ist. Zufällige externe Fak to ren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das

bei Aufbringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennen müssen) um die inva li ditätsbegründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 118 V 79 E.

3a; BGE 112 V 275 E.

1b; BGE 111 V 110 E.

3d; BGE 111 V 117 E.

1d mit Hinwei sen; BGE 108 V 6 E.

2b mit Hinweis; BGE 103 V 131; BGE 98 V 270 E.

2). Mit ande ren Worten ist bei Geburtsgebrechen erst dann von Invalidität zu sprechen, wenn erstmals Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden sind oder wenn Standard untersuchungen auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens hindeuten (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E.

2.2; Ulrich Meyer / Marco Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 163, Rz 14 zu Art. 13 IVG). 1.4

B ei der Prüfung eines allenfalls schon vor dem 1. Januar 2008 entstandenen Leis tungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln her an zu ziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gal ten (BGE 127 V 466 E.

1; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2). 1.5

Art. 24 Abs. 1 ATSG lautet: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach

dem Ende des Monats, für welchen die Leistung (…) geschuldet war.

Art. 48 IVG in der vom 1. Januar 200 3 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sung lautete : 1

Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG . 2

Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmel dung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Leistungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

Entgegen dem Wortlaut gilt auch im Anwendungsfall von a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG die in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierte fünfjährige Verwirkungsfrist (Hol zer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversiche rungs recht , 2005, S. 93 f.). Nachzahlungen können in solchen Fällen für den Zeitraum von maximal fünf Jahren vor Anmeldung zugesprochen werden (Ur teil des Bundes gerichts I 788/04 vom 2 8. April 2005 E. 3.2). 1.6

Unter anspruchsbegründendem Sachverhalt im Sinne von

a Art . 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ist in Anlehnung an a Art . 4 und 5 IVG der körperliche, geistige oder psy chi sche Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbs tätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträch tigt (Urteil des Bundesgerichts I 251/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 1c). Mit der Kenntnis des an spruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Ein sichtsvermögen des Versicherten gemeint (BGE 100 V 114 E. 2c). Vielmehr muss der anspruchs begründende Sachverhalt aus Gründen höherer Gewalt (BGE 102 V 112 E.

2a), we gen Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophre nie (BGE 108 V 226), wegen fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesge richts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009 E.

4.2) oder wegen krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, ge mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts I 149/99

vom 1 6. März 2000) , für den Versicherten objektiver weise nicht als solcher er kenn bar gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 4.2). 1.7

Art. 48 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet : 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf (...) medizinische Mass nahmen (…) mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. 2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versi cher te Person: a.

den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b.

den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis er halten hat, geltend macht.

Dass der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist ( Art. 48

Abs. 2 lit. a IVG) wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend ange nommen (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 52 5. Rz 6 zu Art. 48 IVG). 2. 2.1

Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die Behandlung des Geburtsge brechen s des Versicherten zu übernehmen sind. 2.2

Die Beschwerdeführenden machten geltend ( Urk. 1) , der Gesundheitsschaden habe zwar seit Geburt bestanden, sich als solcher aber erst viel später gezeigt; es habe keine Veranlassung bestanden, schon im ersten Lebensjahr des Versicher ten eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (S. 6 Ziff. 13).

Nachza h lungen seien bis zur fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG zu erbringen, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt zuvor nicht habe kennen können und die Anmeldung innert zwölf Mo naten nach Kenntnisnahme vornehme. Dies sei mit der Anmeldung vom 1 5. März 2013 kurz nach Feststehen der erstmaligen Diagnose des Netherton -Syndroms erfüllt (S.

7 Ziff. 15). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in der Beschwerdeantwort gel tend, die Kostenübernahme könne, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG , lediglich ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung, mithin ab 1 6. März 2012 erteilt werden ( Urk. 5

S. 1). 3. 3.1

Nach der Geburt am 7. Februar 2004 wurde laut Entlassungszeugnis des Spitals A.___ vom 2 6. Februar 2004 ( Urk. 6/9/1-2 = Urk. 3/2 ) eine Hautefflores zenz festgestellt, bei der differentialdiagnostisch im weitesten Sinne auch an ein e Ichthyosis gedacht worden war (S. 2 oben). 3.2

In der Folge wurde unter anderem eine - in Vollnarkose durchzuführende – Biop sie in Aussicht genommen ( Urk. 3/3-5). Nachdem jedoch zwischenzeitlich die Haut ausschläge massiv zurückgegangen waren, sistierten die Eltern des Versi cher ten am 7. September 2004 den Entnahmetermin ( Urk. 3/6). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, berichtete am 6. Juli 2006 über seine Untersuchungen vom 1 3. Juni und 4. Juli

2006 ( Urk. 6/9/9-11). Er führte unter anderem aus, seines Erachtens sei jeder weitere Versuch einer

nosologischen Zuordnung vom Resultat der histologischen und immunpathologischen Untersuchung abhängig zu machen. In Anbetracht des guten Allgemeinzustandes und guten Wohlbefindens des Knaben sei auf Wunsch der Mutter vorläufig ausdrücklich auf diese Massnahme verzichtet worden (S. 2 unten). 3. 4

Am 5. Oktober 2012 wurde über die im September 2012 in der Derma tolo gi schen Klinik des C.___ erfolgte Untersu chung und Behandlung berichtet ( Urk. 6/9/12-14 = Urk. 3/7). Es wurde n die in Betracht ge zogenen Differentialdiagnosen beschrieben (S.

2

f.) und unter ande rem ausge führt, in erster Linie sei an ein Netherton Syndrom gedacht worden; leider habe sich aber aufgrund der Biopsie keine genauere Diagnose stellen las sen (S. 3). 3. 5

Am 2 5. März 2013 berichtete die Oberärztin Pädiatrische Dermatologie der Der matologischen Klinik des C.___ ( Urk. 3/8) und nannte nunmehr als Diagnose ein Netherton Syndrom, Erstdiagnose Januar 2013 (S.

1 Mitte). Unter anderem führte sie aus, eine IV-Anmeldung unter GgV -Ziffer 107 (Ichthyosen) sei zwi schen zeit lich erfolgt (S. 2 Mitte).

Die Zuordnung des diagnostizierten Netherton Syndroms zu Ziffer 107 GgV wurde im Bericht des C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 bestä tigt ( Urk. 6/6 Ziff. 1.3). 4. 4.1

Erste Anzeichen des Beschwerdebilds und auch entsprechende therapeutische Vorkehren setzen schon kurz nach der Geburt im Jahr 2004 ein (vorstehend E.

3.1 und 3.2), auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht das später als sol che s identifizierte Geburtsgebrechen diagnostiziert wurde.

Der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E.

1.3) gemäss ist somit die Inva lidität im Jahr 2004 eingetreten und der Anspruch ist zu diesem Zeitpunkt ent standen.

Wiederum rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.4) sind daher die Rechtss ätze

massgebend, die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft gewesen sind, mithin a Art . 48 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2007 geltenden Fas sun g (vorstehend E. 1.5). 4.2

Die genannte Bestimmung (vorstehend E. 1.5) sieht in Absatz 2 in den Fällen, in denen die Anmeldung mehr zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs er folgte, zwei Varianten vor, nämlich:

(1) Der oder die Versicherte konnte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen und die Anmeldung erfolgte innert zwölf Monaten nach Kennt nis nahme (Satz 2): Nachzahlung nicht nur für die zwölf der Anmeldung voran ge gangenen Monate, sondern „weitergehend“, mithin fünf Jahre (vgl. vorste hend E. 1.5 am Ende).

(2) In allen anderen Fällen: Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorange gangenen Monate (Satz 1). 4.3

Der Anspruch ist im Jahre 2004 entstanden (vorstehend E. 4.1), die Anmeldung erfolgte am 1 2. März 2013 ( Urk. 6/1) , also mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, wo mit Art. 48 Abs. 2 IVG anwendbar ist .

Entscheidend ist nunmehr, ob Variante (1) oder Variante (2) zur Anwendung kommt. Variante (1) setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden den an spruchs begründenden Sachverhalt nicht kennen konnten , und dass sie die An meldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme des anspruchsbegründen den Sachver halts vorgenommen haben.

Damit diese Variante anwendbar ist, ist der letztmögliche Zeitpunkt der Kennt ni s nahme des - vorher nicht eruierbaren

- Sachverhalts zwölf Monate vor der am 1 2. März 2013 erfolgten Anmeldung, mithin der 1 2. März 201 2. Falls die Be schwer deführenden den Sachverhalt bis zum 1 2. März 2012 nicht kennen konn ten , sondern später als am 1 2. März 2012 von ihm Kenntnis erhielten und er hal ten konnten , erfolgte ihre Anmeldung rechtzeitig im Sinne von Variante (1). Hätten sie jedoch schon vor dem 1 2. März 2012 den Sachverhalt kennen können und in dessen Kenntnis die Anmeldung vornehmen können, kann Vari ante (1) nicht zur Anwendung kommen. 4.4

Zuverlässige Kenntnis über den medizinischen Sachverhalt im Sinne der zu stel lenden Diagnose (und damit der allfälligen Einordnung als Geburtsgebrechen) konnte nur eine Gewebeentnahme (Biopsie) und -untersuchung erbringen. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass bereits im Geburtsjahr eine Biopsie in Aussicht genommen worden war (vorstehend E.

3.2) als auch aus den fachärztlichen Aus führungen nach den 2006 erfolgten Untersuchungen (vorstehend E. 3.3).

Dass im September 2004 auf eine Biopsie verzichtet wurde, lag daran, dass - wi e in der Beschwerde ausgeführt - „eine solche bei einem Kleinkind regelmäs sig unter Vollnarkose durchgeführt werden muss“ ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).

Schon

der Verzicht auf eine Biopsie im Juni 2006 wurde nicht mehr mit dem Er fordernis einer Vollnarkose (beim mittlerweile über 2-jährigen Versicherten) begründet, sondern mit dem damals gegebenen guten Allgemeinzustand und gute n Wohlbefinden (vorstehend E. 3.3).

Ab diesem Zeitpunkt bis im Februar 2012 hätte somit eine Biopsie in Lokalan ästhesie erfolgen können, war doch der Versicherte zuletzt (Februar 2012) be reits 8-jährig und damit mit Sicherheit kein - eine Vollnarkose erforderndes – Klein kind mehr.

Eine Diagnose gestützt auf eine in Lokalanästhesie vorgenommene Biopsie hätte mithin, wenn nicht sogar bereits ab dem Jahr 2006, so jedenfalls im Jahr 2011 ohne weiteres gestellt werden können. Einzig der nicht medizinisch begründete

Verzicht auf eine Biopsie -

welche sodann, aber erst im September 2012 vorge nommen wurde (vorstehend E.

3.4) - verhinderte die entsprechende Kenntnis. Die Beschwerdeführenden hätten den anspruchsbegründenden Sachverhalt vor dem 1 2. März 2012 kennen können. Kann somit nicht gesagt werden, sie hätten den Sachverhalt nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst danach kennen kön nen (wo mit die Anmeldung innert zwölf Monate n nach Kenntnisnahme erfolgt wäre), sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Variante (1) nicht erfüllt. 4.5

Es hat somit mit Variante (2) sein Bewenden, so dass ein Anspruch auf Nach zahlung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate be steht. Die Anmeldung ist am 1 5 . März 2013 bei der Beschwerdegegnerin einge gangen (vgl. Aktenverzeichnis der N-Akten) , womit der Anspruch ab 1 5 . März 201 2 besteht.

In diesem Sinne - und wie grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeant wort beantragt - ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut heissung der Beschwerde abzuändern. 5. 5.1

In der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch ab (zirka) September 2012 bejaht; beschwerdeweise wurde ein solcher ab März 2008 geltend gemacht. Strittig waren somit rund 6 ½ Jahre Differenz im Anspruchsbeginn. Als zutref fend hat sich ein Anspruch ab März 2012 erwiesen, was rund 6 Monate mehr sind als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügt.

Dementsprechend wird dem Antrag der Beschwerdeführenden nur zu rund 1/10 entsprochen, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 9/10 den Beschwerdeführenden und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Den Beschwerdeführenden ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men

dessen überschritten, was Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten ab 1 5 . März 2012 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden de n Beschwerdeführe nden zu neun Zehnteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Zehntel auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher