Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, arbeitete vom
4. April 2001 bis
zur Krank schreibung ab dem 2. Juni 2004 ( Urk. 6/11/26-27, Urk. 6/11/29) als Hilfs arbeiterin im Gipsereibereich
bei der Y.___ GmbH ( Urk. 6/9), bei welcher sie Gesellschafterin und ihr Ehemann Gesellschafter sowie Geschäftsführer ist (vgl. www.zefix.ch ). Am 3 1. Mai 2007 ( Urk. 6/1) meldete sich die Versicherte wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Rentenbezug an. D ie IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfü gung vom 1 1. März 2008 ab ( Urk. 6/17) . D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3 1. Mai 2009 ab ( Urk. 6/28). Die daraufhin von der Versicherten ans Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 gutgeheissen. Die Sache wurde vom Bundesgericht an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf allfäl lige berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Urteil wurde festgehalten , der rechtserhebliche Sachverhalt sei bis lang unvollständig abgeklärt worden , wobei es insbesondere an einer beweis kräftigen Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht fehle ( Urk. 6/32). 1.2
In Umsetzung d ieses Bundesgerichtsurteils gab die IV-Stelle bei der Z.___ ei n rheumatologisch-ortho pädisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welches am 1 7. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/52/1- 20). Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf berufliche M assnahmen bestehe ( Urk. 6/63) und mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 wurde die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, wobei von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausgegangen wurde ( Urk. 6/67) . Die Versicherte liess Einwand erheben ( Urk. 6/71, Urk. 6/76) , woraufhin die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres ( allgemeininternistisches, psychiatrisch es , neurologisch es , rheumatologisch es ) Gutachten in Auftrag gab , welches diese am 2 9. August 2012 erstattete ( Urk. 6/86). Mit Vorbescheid vom 2 0. September 2013 stellte die IV-Stelle erneut eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging ( Urk. 6/96). Hiergegen liess die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 wieder um Einwand erheben ( Urk. 6/100). Am 2. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Am 1 5. Januar 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli , gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der am 3. Juni 2015 erfolgten bundesgerichtlichen Rechtsprechungsanpassung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleic hbaren psychosomatischen Leiden zu äussern ( Urk. 8). Die IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 1 1. September 2015, dass sich an ihrer Beurteilung nichts ändere und bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht kein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10). Die Versi cherte liess in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 geltend machen, dass das medizinische Gutachten sich im Hinblick auf den neuen BGE 141 V 281 als unzureichende Beurteilungsgrundlage erweise, weshalb sie eine Ergänzung die ses Gutachtens auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs beantrage ( Urk. 12). Diese beiden Stellungnahmen wurden am 2 1. Oktober 2015 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung und des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Dezember 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a begonnen hat. Daher und aufgrund des sen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3 .1
B ei der Versicherten liegt eine langjährige Krankengeschichte vor .
Der behan delnde Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 1 8. August 2004 die Diagnose eines Lumbago bei lumbalem Scheu ermann fest und führte aus, die Tätigkeit als G i pserin werde aufgrund der Rückenveränderungen mittelfristig zu Problemen führen, weshalb ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit bei anhaltenden Beschwerden anzustreben sei ( Urk. 6/11/31). Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___
vom 6. Januar 2005 wurde nach durch geführtem Arbeitsassessment
die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei einer Wirbelsäulen- Fehlform /Fehlhaltung und bei einer Haltungs insuffizienz sowie bei muskulärer Dysbalance festgehalten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeiten bei einem Gewichtslimit von maximal zehn Kilogramm ( Urk. 6/11/14- 23 ).
Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2005 eine mittelgradige hyperplastische
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit mechanischer Über belastung und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Gipserin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/11/26). Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaer kran kun gen , hielt im Bericht vom 2 1. Juni 2005 zuhanden der Zürich Versi cherungs gesellschaft, der Krankentaggeldversic herung, die Diagnose eines chro nische n lumbale n Rückenleiden s bei degenerativen Segmentveränderungen L3/4-L5/S1 mit einer Osteochond rosis
juvenilis mit thorako -lumbalen Folge schäden und mit einer Symptomausweitung bei erschwerter Schmerzverarbei tung in Verbindung mit dysfunktionalen Krankheitskognitionen und - be wälti gung fest. Er schätze die Versicherte für eine körperlich leichte wechselbelas tende Tätigkeit derzeit als zu 60 % arbeitsfähig ein ( Urk. 6/11/4-10).
3 .2
Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 2 6. Januar 2010 fest, dass die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Bericht
der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 6. Januar 2005 nicht schlüssig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch der Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Juni 2005 bilde keine hinreichende Grundlage, um die zumutbare Arbeitsfähigkeit festzulegen ( Urk. 6 /32/6). Der rechtserhe b l liche Sach verhalt sei somit unvollständig abgeklärt und es fehle insbesondere an ein er beweiskräftigen Beurteilung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit aus rheumatologischer Sicht . Die IV-Stelle werde die notwendigen und geeigneten Abklärungen vor zu nehmen zu haben und hernach neu über den Rentenanspruch zu verfügen zu haben ( Urk. 6 /32 /7 ).
Die IV-Stelle holte nach Rückweisung der Sache zunächst einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ ein. Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 7. Mai 20 10 fest, aufgrund der Rückenbeschwerden bestehe noch eine unge fähr 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere angepasste Tätigkeiten. Schwere körperliche Arbeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 6/42/1-4). 3 .3
Daraufhin gab die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten mit EFL in Auftrag. Die Untersuchung und Evaluation fand en am 3 0. September und 1. Oktober 2010 statt, das Gutachten wurde am 1 7. November 2010 erstattet ( Urk. 6/52/1). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit
mehr segmentalen , geringen degenerativen Segmentveränderungen L3-S1 (ohne rele vante Höhenverminderung der Bandscheiben), mit Deckenplattenirregularitäten der unteren B rustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule , vereinbar mit einem Status nach juveniler Osteochondrose (gleichbedeutend mit Morbus Scheuermann), bei muskulärer Insuffizienz der rückenstabilisierenden Musku latur und bei dysfunktionaler Schmerzverar beitung (teilweise kulturbedingt). Als Schlussfolgerung der EFL wurde festgehalten, das relevante arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbel säule . Die Versicherte habe sich bei den Hebetests jedoch selbst limitiert, ohne dass eine funktionelle Limite habe eruiert werden können. Auffallend sei das langsame und vorsichtige Bewegungsverhalten mit auffälliger Mimik gewesen . Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt und die Konsis tenz der Tests sei schlecht gewesen ( Urk. 6/52/9). Für die angestammte Tätigkeit als Hilf s gipserin, bei der bis 25 Kilogramm schwere Gipskübel getragen werden müssten, bestehe zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr. Doch zumindest für eine leichte , wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von fünf bis zehn Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/52/10). Weiter hielten die Gutachter fest, die Tatsache einer ver minderten Schmerzwahrnehmung bei Ablenkung und die Beobachtungen im Rahmen der Anamnese sowie bei der Durchführung der Tests zur EFL wiesen stark auf ein dysfunktionelles Schmerzverhalten und eine dysfunktionelle Schmerzverarbeitung hin. Ob diese dysfunktionale Schmerzverarbeitung auf dem Boden einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erfolge, könne von Bewegungsapparat-Medizinern nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 6/52/7). Die von der Versicherten beklagte, jede Belastung verhindernde Schmerzhaftigkeit der Rückenbeschwerden sei nicht plausibel erklärbar bezie hungsweise nachvollziehbar. Das heisse, die subjektive Schmerzwahrnehmung und die daraus subjektiv gefolgerte Belastungsintoleranz seien überwiegend durch eine nicht adäquate Schmerzverarbeitung bedingt. Ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, müsse ein Psychiater beurteilen ( Urk. 6/52/8). 3 . 4
Im Vorbescheidverfahren
rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen einer psychi at rische n Abklärung ( Urk. 6/76). Daraufhin gab die IV-Stelle ein polydiszipli näres (allgemeininternistisches, psychiatrisches, neurologisches, rheumatologi sches) Gutachten bei der A.___ in Auftrag. Die A.___ -Gutachter untersuchten die Versicherte am 2 0. und 2 6. Juni 2012 ( Urk. 6/86/4). Im A.___ -Gutachten vom 2 9. August 2012 wurden in somatischer Hinsicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer Ausst r ahlung in beide Obersche nkel sowie ein chronisches zervi kovertebrales Schmerzsyndrom festgehalten ( Urk. 6/86/24). Die Gutachter gelangten in der Gesamtbeurteilung zum Schluss , in der angestammten Tätig keit als Hilfsgipserin bestehe bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/86/27). Leidensangepasst erscheine aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit mit Gewichtslimit von fünf Kilogramm, ohne gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne aus schliessliches Sitzen, Stehen oder Gehen (möglich bis zur Hälfte der Zeit), unter Wechseln der Körperposition und mit Wechselbelastung sowie ohne wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm , auch unter Berücksichtigung des aktuellen Beweglichkeits bil des uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit gehäuftem Kauern, Knien oder dem Benutzen von Leitern oder Gerüsten ( Urk. 6/86/28).
3 .5
Die Versicherte gab dem psychiatrischen A.___ - Gutachter an, sie leide an starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen in der Lumbalgegend. Auch am rechten Bein verspüre sie Schmerzen. Aufgrund der S chmerzen könne sie nicht mehr richtig gut schlafen und nur noch wenig unternehmen. Daher sei sie schnell gereizt und traurig. Der Haushalt werde komplett von den vier Kindern, haupt sächlich von der 16jährigen Tochter, versorgt. Sie selbst mache den ganzen Tag lang nichts. Die Ehe sei gut und ihr Ehemann habe keine Probleme mit ihren Schmerzen ( Urk. 6/86/15-16) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Versicherte nur undifferenziert über ihre Kind heit und die Beziehung zu ihrem Ehemann berichtet habe. D och die Versicherte sei kooperativ gewesen. Während de s
Gesprächs sei sie oft aufgestanden, habe die Position gewechselt und geseufzt. Der psychopathologische Befund sei weit gehend unauffällig gewesen , wobei ein gewisser Leidensdruck spürbar gewesen
sei . Die Versicherte habe von Durchschlafstörungen, von einer Interessenlosig keit, von Konzentrationsstörungen und von einer erhöhten Reizbarkeit berich tet. Bisher habe die Versicherte keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und während des Gesprächs auch angege ben, keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu b enötigen ( Urk. 6/86/16).
Der psychiatrische A.___ - Gutachter nannte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/86/14) . In der Gesamtbeurteilung hielten die A.___ - Gut achter fest, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine geringe Einschränkung von 20 % im zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit . Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich durch die verminderte Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz sowie die erhöhte Reizbarkeit auf grund der leicht depressiven Symptomatik ( Urk. 6/86/28). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gut achten davon aus, die Versicherte könne aufgrund von Rückenbeschwerden ihrer bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin auf dem Bau nicht mehr nachgehen ( Urk. 2). Auch die Versicherte selbst stützt sich auf das von den Gutachtern des A.___ erstellte Profil leidensangepasster Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 3). Eine aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit deckt sich
im Übrigen mit den Ergebnissen des Z.___ -Gutachtens vom 1 7. November 2010 ( Urk. 6/52 /10 ). Es ist daher festzuhalten, dass die Ver sicherte in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig , in gemäss Tätigkeitsprofil des A.___ -Gutachten s angepasster Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 4 .2
Zu prüfen bleibt daher , ob die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund psy chischer Störungen
weiter eingeschränkt wird . Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 aus, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive Episode begründeten rechtsprechungsgemäss keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt und bei der depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüberge hendes Leiden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ergänzte die IV-Stelle, dass das psychosomatische Leiden gemäss dem neuen Bundesge richtsurteil nur als invalidisierend gelten würden , wenn sie schwer und thera peutisch nicht mehr angehbar seien. Ohne langfristige verfestigte Schmerzent wicklung und solange noch Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden kaum vorstellbar. Von einem solchen Zustand könne hier nicht gesprochen werden ( Urk. 10). Die Versicherte stellt e sich in der Beschwerde vom 1 5. Januar 2014 sowie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 demgegenüber auf den Standpunkt, dass die depressive Stö rung ein eigenständiges Leiden darstelle und diese gemäss dem A.___ -Gutachten eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke. Diese gutachterlich festgestellte Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung verbindlich und zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 12 ). Zudem liess sie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2 0 15 geltend machen, das A.___ -Gutachten sei angesichts von BGE 141 V 281 eine unzureichende Beurteilungsgrundlage, weshalb das Gut achten auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs zu ergänzen sei ( Urk. 12). 4 .3
Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 4, Urk.
12) vermag eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
allein
keine Arbeitsunfähigkeit oder leis tungsspezifische Invalidität zu
begründen ( vgl. Urteil des Bundesger ichts 9C_323/2009
vom 1 4. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Selbst b ei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anders als im von der Versicherten zur Begründung vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 ( Urk. 1 S. 4) steht vorliegend keine im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehende leichte depressive Episode zur Dis kussion. 4 .4
Entgegen der Auffassung der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) ist es in sämtlichen Fäl len gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei depressiven Beschwer den , keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber
abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden,
ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arzt person nämlich keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu , sondern sie gibt
vielmehr eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet und welche bei der ju ristische n Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Rolle spielt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . Die leichte depressive Episode ,
unter welcher die Versicherte leidet, vermag versicherungsrechtlich allein
keine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
zu begründen, da diese psychische Störung weder unüberwindbar noch von Dauer ist. 4 . 5
Bei somatoformen Schmerzstörungen kam en nach alter, auch noch im Zeit punkt der Erstellung des A.___ -Gutachtens sowie im Verfügungszeitpunkt gel tenden Rechtsprechung, die sogenannten Foerster-Kriterien zur Anwendung ( vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstö rungen entwickelten Grundsätze w u rden rechtsprechungsgemäss bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters von chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) analog angewendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1). 4 . 6
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht jedoch seine bishe rige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4 . 7
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4 . 8
Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutach terfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwen der überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 4 . 9
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderung en an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Ver fah rens stan dard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spe zifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän di gen gut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgebli chen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 4 . 10
Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015 (im Folgenden: Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medi zinische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281
festgehaltenen Standardindikatoren abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem A.___ -Gutach ten, so sind im Gutachten nicht alle relevanten Themen ausreichend behandelt.
So fehlt es
im A.___ -Gutachten an einer ausführlichen Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biografischen Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Ziff. I. 7. des Anhangs zum Rundschreiben ) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte sich gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachten offenbar nur wenig differenziert über Kindheit und Ehe geäussert hat ( Urk. 6/86/44) , was diese Aufgabe erschwert . Allenfalls werden diesbezüglich Auskünfte von Dritt personen n otwendig sein . Zu den persönlichen Ressourcen ( Ziff. I. 8. des Anhangs zum Rundschreiben ) ist dem A.___ -Gutachten ebenfalls nur wenig zu entnehmen. Dies e Ressourcenabklärung gestaltet
sich bei der Versicherten zwar nicht einfach , da sie de m psychiatrischen
A.___ - Gutachtern offenbar ang egeben hat , den ganzen Tag lang nichts zu tun ( Urk. 6/86/40 ), dennoch wären hier weitere Ausführungen notwendig . Auch zum Tagesablauf der Versicherten sowie ihrer Familie ( Ziff. II. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) sind nur knappe Angaben vorhanden (vgl. Urk. 6/86/39). In diesem Zusammenhang fehlt es sodann auch an einer detaillierten Diskussion und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen ( Ziff. V. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) , welche zwar von der Versicherten behauptet wird , zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten ( Urk. 6/86/40).
Ebenso wird zwar festgehalten, dass die Versicherte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens viel gearbeitet habe ( Urk. 6/86/40-41), jedoch kein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ( Ziff. V. 3. des Anhangs zum Rund schrei ben ) durchgeführt. Weiter hielt der psychiatrische A.___ -Gutachter fest, dass bei der Versicherten keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Ziff. I. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) vorhanden gewesen seien ( Urk. 6/86/42). Doch die A.___ -Gutachter äusserten sich nicht zu den Fest stellungen der Z.___ , dass bei den EFL-Tests eine deutliche Selbstlimitierung vorgelegen habe und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen sei ( Urk. 6/52/27-31) . Das A.___ -Gutachten enthält keine Ausführungen zu den Wechselwirkungen ( Ziff. III. 3. des Anhangs zum Rundschreiben ) zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen,
also zwischen der Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode, in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Was die aufgrund psychischer Beschwerden gemäss A.___ -Gutachten auf 20 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit betrifft ( Urk. 6/86/45), bleibt zudem unklar, ob diese Einschränkung aufgrund beider diagnostizierter psychischer Beschwerden oder allein aufgrund der leichten depressiven Episode festgehalten wurde. Schliesslich wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, dass die Versicherte bisher keine psychiatrische oder psychothera peutische Therapie in Anspruch genommen habe und sie eine solche gemäss ihrer eigenen Einschätzung nicht b enötige ( Urk. 6/86/44). Doch die A.___ -Gut achter haben sich nicht ausführlich zur Vernachlässigung solcher therapeuti schen Optionen geäussert ( Ziff. V. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine krankheitsbedingte Unfä higkeit zur Therapieadhärenz ( Ziff. V. 5. des Anhangs zum Rundschreiben ) vor lieg e .
4 . 11
Zusammengefasst erlauben die in den Akten liegenden medizi nischen Berichte und Gutachten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindika toren gemäss BGE 141 V 28 1. Insbesondere lassen sich gestützt auf das A.___ -Gutachten die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte werden sich eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5).
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerz störungen neu
festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 5 . 5 . 1.
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1974, arbeitete vom
4. April 2001 bis
zur Krank schreibung ab dem 2. Juni 2004 ( Urk. 6/11/26-27, Urk. 6/11/29) als Hilfs arbeiterin im Gipsereibereich
bei der Y.___ GmbH ( Urk. 6/9), bei welcher sie Gesellschafterin und ihr Ehemann Gesellschafter sowie Geschäftsführer ist (vgl. www.zefix.ch ). Am 3 1. Mai 2007 ( Urk. 6/1) meldete sich die Versicherte wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Rentenbezug an. D ie IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfü gung vom 1 1. März 2008 ab ( Urk. 6/17) . D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3 1. Mai 2009 ab ( Urk. 6/28). Die daraufhin von der Versicherten ans Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 gutgeheissen. Die Sache wurde vom Bundesgericht an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf allfäl lige berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Urteil wurde festgehalten , der rechtserhebliche Sachverhalt sei bis lang unvollständig abgeklärt worden , wobei es insbesondere an einer beweis kräftigen Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht fehle ( Urk. 6/32).
E. 1.2 In Umsetzung d ieses Bundesgerichtsurteils gab die IV-Stelle bei der Z.___ ei n rheumatologisch-ortho pädisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welches am 1 7. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/52/1- 20). Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf berufliche M assnahmen bestehe ( Urk. 6/63) und mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 wurde die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, wobei von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausgegangen wurde ( Urk. 6/67) . Die Versicherte liess Einwand erheben ( Urk. 6/71, Urk. 6/76) , woraufhin die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres ( allgemeininternistisches, psychiatrisch es , neurologisch es , rheumatologisch es ) Gutachten in Auftrag gab , welches diese am 2 9. August 2012 erstattete ( Urk. 6/86). Mit Vorbescheid vom 2 0. September 2013 stellte die IV-Stelle erneut eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging ( Urk. 6/96). Hiergegen liess die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 wieder um Einwand erheben ( Urk. 6/100). Am 2. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
E. 2 Am 1 5. Januar 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli , gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der am 3. Juni 2015 erfolgten bundesgerichtlichen Rechtsprechungsanpassung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleic hbaren psychosomatischen Leiden zu äussern ( Urk. 8). Die IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 1 1. September 2015, dass sich an ihrer Beurteilung nichts ändere und bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht kein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10). Die Versi cherte liess in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 geltend machen, dass das medizinische Gutachten sich im Hinblick auf den neuen BGE 141 V 281 als unzureichende Beurteilungsgrundlage erweise, weshalb sie eine Ergänzung die ses Gutachtens auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs beantrage ( Urk. 12). Diese beiden Stellungnahmen wurden am 2 1. Oktober 2015 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung und des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Dezember 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a begonnen hat. Daher und aufgrund des sen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3 .1
B ei der Versicherten liegt eine langjährige Krankengeschichte vor .
Der behan delnde Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 1 8. August 2004 die Diagnose eines Lumbago bei lumbalem Scheu ermann fest und führte aus, die Tätigkeit als G i pserin werde aufgrund der Rückenveränderungen mittelfristig zu Problemen führen, weshalb ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit bei anhaltenden Beschwerden anzustreben sei ( Urk. 6/11/31). Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___
vom 6. Januar 2005 wurde nach durch geführtem Arbeitsassessment
die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei einer Wirbelsäulen- Fehlform /Fehlhaltung und bei einer Haltungs insuffizienz sowie bei muskulärer Dysbalance festgehalten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeiten bei einem Gewichtslimit von maximal zehn Kilogramm ( Urk. 6/11/14- 23 ).
Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2005 eine mittelgradige hyperplastische
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit mechanischer Über belastung und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Gipserin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/11/26). Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaer kran kun gen , hielt im Bericht vom 2 1. Juni 2005 zuhanden der Zürich Versi cherungs gesellschaft, der Krankentaggeldversic herung, die Diagnose eines chro nische n lumbale n Rückenleiden s bei degenerativen Segmentveränderungen L3/4-L5/S1 mit einer Osteochond rosis
juvenilis mit thorako -lumbalen Folge schäden und mit einer Symptomausweitung bei erschwerter Schmerzverarbei tung in Verbindung mit dysfunktionalen Krankheitskognitionen und - be wälti gung fest. Er schätze die Versicherte für eine körperlich leichte wechselbelas tende Tätigkeit derzeit als zu 60 % arbeitsfähig ein ( Urk. 6/11/4-10).
3 .2
Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 2 6. Januar 2010 fest, dass die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Bericht
der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 6. Januar 2005 nicht schlüssig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch der Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Juni 2005 bilde keine hinreichende Grundlage, um die zumutbare Arbeitsfähigkeit festzulegen ( Urk. 6 /32/6). Der rechtserhe b l liche Sach verhalt sei somit unvollständig abgeklärt und es fehle insbesondere an ein er beweiskräftigen Beurteilung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit aus rheumatologischer Sicht . Die IV-Stelle werde die notwendigen und geeigneten Abklärungen vor zu nehmen zu haben und hernach neu über den Rentenanspruch zu verfügen zu haben ( Urk. 6 /32 /7 ).
Die IV-Stelle holte nach Rückweisung der Sache zunächst einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ ein. Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 7. Mai 20
E. 10 fest, aufgrund der Rückenbeschwerden bestehe noch eine unge fähr 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere angepasste Tätigkeiten. Schwere körperliche Arbeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 6/42/1-4). 3 .3
Daraufhin gab die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten mit EFL in Auftrag. Die Untersuchung und Evaluation fand en am 3 0. September und 1. Oktober 2010 statt, das Gutachten wurde am 1 7. November 2010 erstattet ( Urk. 6/52/1). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit
mehr segmentalen , geringen degenerativen Segmentveränderungen L3-S1 (ohne rele vante Höhenverminderung der Bandscheiben), mit Deckenplattenirregularitäten der unteren B rustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule , vereinbar mit einem Status nach juveniler Osteochondrose (gleichbedeutend mit Morbus Scheuermann), bei muskulärer Insuffizienz der rückenstabilisierenden Musku latur und bei dysfunktionaler Schmerzverar beitung (teilweise kulturbedingt). Als Schlussfolgerung der EFL wurde festgehalten, das relevante arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbel säule . Die Versicherte habe sich bei den Hebetests jedoch selbst limitiert, ohne dass eine funktionelle Limite habe eruiert werden können. Auffallend sei das langsame und vorsichtige Bewegungsverhalten mit auffälliger Mimik gewesen . Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt und die Konsis tenz der Tests sei schlecht gewesen ( Urk. 6/52/9). Für die angestammte Tätigkeit als Hilf s gipserin, bei der bis 25 Kilogramm schwere Gipskübel getragen werden müssten, bestehe zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr. Doch zumindest für eine leichte , wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von fünf bis zehn Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/52/10). Weiter hielten die Gutachter fest, die Tatsache einer ver minderten Schmerzwahrnehmung bei Ablenkung und die Beobachtungen im Rahmen der Anamnese sowie bei der Durchführung der Tests zur EFL wiesen stark auf ein dysfunktionelles Schmerzverhalten und eine dysfunktionelle Schmerzverarbeitung hin. Ob diese dysfunktionale Schmerzverarbeitung auf dem Boden einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erfolge, könne von Bewegungsapparat-Medizinern nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 6/52/7). Die von der Versicherten beklagte, jede Belastung verhindernde Schmerzhaftigkeit der Rückenbeschwerden sei nicht plausibel erklärbar bezie hungsweise nachvollziehbar. Das heisse, die subjektive Schmerzwahrnehmung und die daraus subjektiv gefolgerte Belastungsintoleranz seien überwiegend durch eine nicht adäquate Schmerzverarbeitung bedingt. Ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, müsse ein Psychiater beurteilen ( Urk. 6/52/8). 3 . 4
Im Vorbescheidverfahren
rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen einer psychi at rische n Abklärung ( Urk. 6/76). Daraufhin gab die IV-Stelle ein polydiszipli näres (allgemeininternistisches, psychiatrisches, neurologisches, rheumatologi sches) Gutachten bei der A.___ in Auftrag. Die A.___ -Gutachter untersuchten die Versicherte am 2 0. und 2 6. Juni 2012 ( Urk. 6/86/4). Im A.___ -Gutachten vom 2 9. August 2012 wurden in somatischer Hinsicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer Ausst r ahlung in beide Obersche nkel sowie ein chronisches zervi kovertebrales Schmerzsyndrom festgehalten ( Urk. 6/86/24). Die Gutachter gelangten in der Gesamtbeurteilung zum Schluss , in der angestammten Tätig keit als Hilfsgipserin bestehe bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/86/27). Leidensangepasst erscheine aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit mit Gewichtslimit von fünf Kilogramm, ohne gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne aus schliessliches Sitzen, Stehen oder Gehen (möglich bis zur Hälfte der Zeit), unter Wechseln der Körperposition und mit Wechselbelastung sowie ohne wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm , auch unter Berücksichtigung des aktuellen Beweglichkeits bil des uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit gehäuftem Kauern, Knien oder dem Benutzen von Leitern oder Gerüsten ( Urk. 6/86/28).
3 .5
Die Versicherte gab dem psychiatrischen A.___ - Gutachter an, sie leide an starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen in der Lumbalgegend. Auch am rechten Bein verspüre sie Schmerzen. Aufgrund der S chmerzen könne sie nicht mehr richtig gut schlafen und nur noch wenig unternehmen. Daher sei sie schnell gereizt und traurig. Der Haushalt werde komplett von den vier Kindern, haupt sächlich von der 16jährigen Tochter, versorgt. Sie selbst mache den ganzen Tag lang nichts. Die Ehe sei gut und ihr Ehemann habe keine Probleme mit ihren Schmerzen ( Urk. 6/86/15-16) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Versicherte nur undifferenziert über ihre Kind heit und die Beziehung zu ihrem Ehemann berichtet habe. D och die Versicherte sei kooperativ gewesen. Während de s
Gesprächs sei sie oft aufgestanden, habe die Position gewechselt und geseufzt. Der psychopathologische Befund sei weit gehend unauffällig gewesen , wobei ein gewisser Leidensdruck spürbar gewesen
sei . Die Versicherte habe von Durchschlafstörungen, von einer Interessenlosig keit, von Konzentrationsstörungen und von einer erhöhten Reizbarkeit berich tet. Bisher habe die Versicherte keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und während des Gesprächs auch angege ben, keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu b enötigen ( Urk. 6/86/16).
Der psychiatrische A.___ - Gutachter nannte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/86/14) . In der Gesamtbeurteilung hielten die A.___ - Gut achter fest, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine geringe Einschränkung von 20 % im zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit . Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich durch die verminderte Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz sowie die erhöhte Reizbarkeit auf grund der leicht depressiven Symptomatik ( Urk. 6/86/28). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gut achten davon aus, die Versicherte könne aufgrund von Rückenbeschwerden ihrer bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin auf dem Bau nicht mehr nachgehen ( Urk. 2). Auch die Versicherte selbst stützt sich auf das von den Gutachtern des A.___ erstellte Profil leidensangepasster Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 3). Eine aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit deckt sich
im Übrigen mit den Ergebnissen des Z.___ -Gutachtens vom 1 7. November 2010 ( Urk. 6/52 /10 ). Es ist daher festzuhalten, dass die Ver sicherte in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig , in gemäss Tätigkeitsprofil des A.___ -Gutachten s angepasster Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 4 .2
Zu prüfen bleibt daher , ob die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund psy chischer Störungen
weiter eingeschränkt wird . Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 aus, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive Episode begründeten rechtsprechungsgemäss keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt und bei der depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüberge hendes Leiden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ergänzte die IV-Stelle, dass das psychosomatische Leiden gemäss dem neuen Bundesge richtsurteil nur als invalidisierend gelten würden , wenn sie schwer und thera peutisch nicht mehr angehbar seien. Ohne langfristige verfestigte Schmerzent wicklung und solange noch Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden kaum vorstellbar. Von einem solchen Zustand könne hier nicht gesprochen werden ( Urk. 10). Die Versicherte stellt e sich in der Beschwerde vom 1 5. Januar 2014 sowie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 demgegenüber auf den Standpunkt, dass die depressive Stö rung ein eigenständiges Leiden darstelle und diese gemäss dem A.___ -Gutachten eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke. Diese gutachterlich festgestellte Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung verbindlich und zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 , Urk.
E. 12 ). Zudem liess sie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2 0
E. 15 geltend machen, das A.___ -Gutachten sei angesichts von BGE 141 V 281 eine unzureichende Beurteilungsgrundlage, weshalb das Gut achten auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs zu ergänzen sei ( Urk. 12). 4 .3
Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 4, Urk.
12) vermag eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
allein
keine Arbeitsunfähigkeit oder leis tungsspezifische Invalidität zu
begründen ( vgl. Urteil des Bundesger ichts 9C_323/2009
vom 1 4. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Selbst b ei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anders als im von der Versicherten zur Begründung vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 ( Urk. 1 S. 4) steht vorliegend keine im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehende leichte depressive Episode zur Dis kussion. 4 .4
Entgegen der Auffassung der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) ist es in sämtlichen Fäl len gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei depressiven Beschwer den , keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber
abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden,
ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arzt person nämlich keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu , sondern sie gibt
vielmehr eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet und welche bei der ju ristische n Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Rolle spielt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . Die leichte depressive Episode ,
unter welcher die Versicherte leidet, vermag versicherungsrechtlich allein
keine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
zu begründen, da diese psychische Störung weder unüberwindbar noch von Dauer ist. 4 . 5
Bei somatoformen Schmerzstörungen kam en nach alter, auch noch im Zeit punkt der Erstellung des A.___ -Gutachtens sowie im Verfügungszeitpunkt gel tenden Rechtsprechung, die sogenannten Foerster-Kriterien zur Anwendung ( vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstö rungen entwickelten Grundsätze w u rden rechtsprechungsgemäss bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters von chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) analog angewendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1). 4 . 6
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht jedoch seine bishe rige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4 . 7
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4 . 8
Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutach terfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwen der überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 4 . 9
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderung en an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Ver fah rens stan dard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spe zifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän di gen gut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgebli chen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 4 . 10
Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015 (im Folgenden: Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medi zinische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281
festgehaltenen Standardindikatoren abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem A.___ -Gutach ten, so sind im Gutachten nicht alle relevanten Themen ausreichend behandelt.
So fehlt es
im A.___ -Gutachten an einer ausführlichen Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biografischen Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Ziff. I. 7. des Anhangs zum Rundschreiben ) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte sich gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachten offenbar nur wenig differenziert über Kindheit und Ehe geäussert hat ( Urk. 6/86/44) , was diese Aufgabe erschwert . Allenfalls werden diesbezüglich Auskünfte von Dritt personen n otwendig sein . Zu den persönlichen Ressourcen ( Ziff. I. 8. des Anhangs zum Rundschreiben ) ist dem A.___ -Gutachten ebenfalls nur wenig zu entnehmen. Dies e Ressourcenabklärung gestaltet
sich bei der Versicherten zwar nicht einfach , da sie de m psychiatrischen
A.___ - Gutachtern offenbar ang egeben hat , den ganzen Tag lang nichts zu tun ( Urk. 6/86/40 ), dennoch wären hier weitere Ausführungen notwendig . Auch zum Tagesablauf der Versicherten sowie ihrer Familie ( Ziff. II. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) sind nur knappe Angaben vorhanden (vgl. Urk. 6/86/39). In diesem Zusammenhang fehlt es sodann auch an einer detaillierten Diskussion und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen ( Ziff. V. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) , welche zwar von der Versicherten behauptet wird , zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten ( Urk. 6/86/40).
Ebenso wird zwar festgehalten, dass die Versicherte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens viel gearbeitet habe ( Urk. 6/86/40-41), jedoch kein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ( Ziff. V. 3. des Anhangs zum Rund schrei ben ) durchgeführt. Weiter hielt der psychiatrische A.___ -Gutachter fest, dass bei der Versicherten keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Ziff. I. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) vorhanden gewesen seien ( Urk. 6/86/42). Doch die A.___ -Gutachter äusserten sich nicht zu den Fest stellungen der Z.___ , dass bei den EFL-Tests eine deutliche Selbstlimitierung vorgelegen habe und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen sei ( Urk. 6/52/27-31) . Das A.___ -Gutachten enthält keine Ausführungen zu den Wechselwirkungen ( Ziff. III. 3. des Anhangs zum Rundschreiben ) zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen,
also zwischen der Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode, in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Was die aufgrund psychischer Beschwerden gemäss A.___ -Gutachten auf 20 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit betrifft ( Urk. 6/86/45), bleibt zudem unklar, ob diese Einschränkung aufgrund beider diagnostizierter psychischer Beschwerden oder allein aufgrund der leichten depressiven Episode festgehalten wurde. Schliesslich wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, dass die Versicherte bisher keine psychiatrische oder psychothera peutische Therapie in Anspruch genommen habe und sie eine solche gemäss ihrer eigenen Einschätzung nicht b enötige ( Urk. 6/86/44). Doch die A.___ -Gut achter haben sich nicht ausführlich zur Vernachlässigung solcher therapeuti schen Optionen geäussert ( Ziff. V. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine krankheitsbedingte Unfä higkeit zur Therapieadhärenz ( Ziff. V. 5. des Anhangs zum Rundschreiben ) vor lieg e .
4 . 11
Zusammengefasst erlauben die in den Akten liegenden medizi nischen Berichte und Gutachten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindika toren gemäss BGE 141 V 28 1. Insbesondere lassen sich gestützt auf das A.___ -Gutachten die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte werden sich eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5).
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerz störungen neu
festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 5 . 5 . 1.
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00060 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, arbeitete vom
4. April 2001 bis
zur Krank schreibung ab dem 2. Juni 2004 ( Urk. 6/11/26-27, Urk. 6/11/29) als Hilfs arbeiterin im Gipsereibereich
bei der Y.___ GmbH ( Urk. 6/9), bei welcher sie Gesellschafterin und ihr Ehemann Gesellschafter sowie Geschäftsführer ist (vgl. www.zefix.ch ). Am 3 1. Mai 2007 ( Urk. 6/1) meldete sich die Versicherte wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Rentenbezug an. D ie IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfü gung vom 1 1. März 2008 ab ( Urk. 6/17) . D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3 1. Mai 2009 ab ( Urk. 6/28). Die daraufhin von der Versicherten ans Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 gutgeheissen. Die Sache wurde vom Bundesgericht an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf allfäl lige berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Urteil wurde festgehalten , der rechtserhebliche Sachverhalt sei bis lang unvollständig abgeklärt worden , wobei es insbesondere an einer beweis kräftigen Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht fehle ( Urk. 6/32). 1.2
In Umsetzung d ieses Bundesgerichtsurteils gab die IV-Stelle bei der Z.___ ei n rheumatologisch-ortho pädisches Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welches am 1 7. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/52/1- 20). Mit Verfügung vom 2 5. August 2011 wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf berufliche M assnahmen bestehe ( Urk. 6/63) und mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 wurde die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, wobei von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausgegangen wurde ( Urk. 6/67) . Die Versicherte liess Einwand erheben ( Urk. 6/71, Urk. 6/76) , woraufhin die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres ( allgemeininternistisches, psychiatrisch es , neurologisch es , rheumatologisch es ) Gutachten in Auftrag gab , welches diese am 2 9. August 2012 erstattete ( Urk. 6/86). Mit Vorbescheid vom 2 0. September 2013 stellte die IV-Stelle erneut eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausging ( Urk. 6/96). Hiergegen liess die Versicherte am 1 0. Oktober 2013 wieder um Einwand erheben ( Urk. 6/100). Am 2. Dezember 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Am 1 5. Januar 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli , gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei ab dem 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der am 3. Juni 2015 erfolgten bundesgerichtlichen Rechtsprechungsanpassung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleic hbaren psychosomatischen Leiden zu äussern ( Urk. 8). Die IV-Stelle erklärte in der Stellungnahme vom 1 1. September 2015, dass sich an ihrer Beurteilung nichts ändere und bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht kein invalidenver sicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 10). Die Versi cherte liess in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 geltend machen, dass das medizinische Gutachten sich im Hinblick auf den neuen BGE 141 V 281 als unzureichende Beurteilungsgrundlage erweise, weshalb sie eine Ergänzung die ses Gutachtens auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs beantrage ( Urk. 12). Diese beiden Stellungnahmen wurden am 2 1. Oktober 2015 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung und des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. Dezember 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision sowie der Revision 6a begonnen hat. Daher und aufgrund des sen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
.; Urteil des Bundesge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3 .1
B ei der Versicherten liegt eine langjährige Krankengeschichte vor .
Der behan delnde Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 1 8. August 2004 die Diagnose eines Lumbago bei lumbalem Scheu ermann fest und führte aus, die Tätigkeit als G i pserin werde aufgrund der Rückenveränderungen mittelfristig zu Problemen führen, weshalb ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit bei anhaltenden Beschwerden anzustreben sei ( Urk. 6/11/31). Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___
vom 6. Januar 2005 wurde nach durch geführtem Arbeitsassessment
die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei einer Wirbelsäulen- Fehlform /Fehlhaltung und bei einer Haltungs insuffizienz sowie bei muskulärer Dysbalance festgehalten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeiten bei einem Gewichtslimit von maximal zehn Kilogramm ( Urk. 6/11/14- 23 ).
Dr. B.___
diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2005 eine mittelgradige hyperplastische
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule mit mechanischer Über belastung und führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Gipserin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/11/26). Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaer kran kun gen , hielt im Bericht vom 2 1. Juni 2005 zuhanden der Zürich Versi cherungs gesellschaft, der Krankentaggeldversic herung, die Diagnose eines chro nische n lumbale n Rückenleiden s bei degenerativen Segmentveränderungen L3/4-L5/S1 mit einer Osteochond rosis
juvenilis mit thorako -lumbalen Folge schäden und mit einer Symptomausweitung bei erschwerter Schmerzverarbei tung in Verbindung mit dysfunktionalen Krankheitskognitionen und - be wälti gung fest. Er schätze die Versicherte für eine körperlich leichte wechselbelas tende Tätigkeit derzeit als zu 60 % arbeitsfähig ein ( Urk. 6/11/4-10).
3 .2
Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 2 6. Januar 2010 fest, dass die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Bericht
der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 6. Januar 2005 nicht schlüssig sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch der Bericht von Dr. D.___ vom 2 1. Juni 2005 bilde keine hinreichende Grundlage, um die zumutbare Arbeitsfähigkeit festzulegen ( Urk. 6 /32/6). Der rechtserhe b l liche Sach verhalt sei somit unvollständig abgeklärt und es fehle insbesondere an ein er beweiskräftigen Beurteilung des Gesundheitszustand s und der Arbeitsfä higkeit aus rheumatologischer Sicht . Die IV-Stelle werde die notwendigen und geeigneten Abklärungen vor zu nehmen zu haben und hernach neu über den Rentenanspruch zu verfügen zu haben ( Urk. 6 /32 /7 ).
Die IV-Stelle holte nach Rückweisung der Sache zunächst einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ ein. Dr. E.___ hielt im Bericht vom 1 7. Mai 20 10 fest, aufgrund der Rückenbeschwerden bestehe noch eine unge fähr 50%ige Restarbeitsfähigkeit für leichtere angepasste Tätigkeiten. Schwere körperliche Arbeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar ( Urk. 6/42/1-4). 3 .3
Daraufhin gab die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten mit EFL in Auftrag. Die Untersuchung und Evaluation fand en am 3 0. September und 1. Oktober 2010 statt, das Gutachten wurde am 1 7. November 2010 erstattet ( Urk. 6/52/1). Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit
mehr segmentalen , geringen degenerativen Segmentveränderungen L3-S1 (ohne rele vante Höhenverminderung der Bandscheiben), mit Deckenplattenirregularitäten der unteren B rustwirbelsäule und der oberen Lendenwirbelsäule , vereinbar mit einem Status nach juveniler Osteochondrose (gleichbedeutend mit Morbus Scheuermann), bei muskulärer Insuffizienz der rückenstabilisierenden Musku latur und bei dysfunktionaler Schmerzverar beitung (teilweise kulturbedingt). Als Schlussfolgerung der EFL wurde festgehalten, das relevante arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbel säule . Die Versicherte habe sich bei den Hebetests jedoch selbst limitiert, ohne dass eine funktionelle Limite habe eruiert werden können. Auffallend sei das langsame und vorsichtige Bewegungsverhalten mit auffälliger Mimik gewesen . Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt und die Konsis tenz der Tests sei schlecht gewesen ( Urk. 6/52/9). Für die angestammte Tätigkeit als Hilf s gipserin, bei der bis 25 Kilogramm schwere Gipskübel getragen werden müssten, bestehe zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr. Doch zumindest für eine leichte , wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten von fünf bis zehn Kilogramm bestehe eine 100%ige Arbeitsfä higkeit ( Urk. 6/52/10). Weiter hielten die Gutachter fest, die Tatsache einer ver minderten Schmerzwahrnehmung bei Ablenkung und die Beobachtungen im Rahmen der Anamnese sowie bei der Durchführung der Tests zur EFL wiesen stark auf ein dysfunktionelles Schmerzverhalten und eine dysfunktionelle Schmerzverarbeitung hin. Ob diese dysfunktionale Schmerzverarbeitung auf dem Boden einer psychi schen Störung mit Krankheitswert erfolge, könne von Bewegungsapparat-Medizinern nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 6/52/7). Die von der Versicherten beklagte, jede Belastung verhindernde Schmerzhaftigkeit der Rückenbeschwerden sei nicht plausibel erklärbar bezie hungsweise nachvollziehbar. Das heisse, die subjektive Schmerzwahrnehmung und die daraus subjektiv gefolgerte Belastungsintoleranz seien überwiegend durch eine nicht adäquate Schmerzverarbeitung bedingt. Ob eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, müsse ein Psychiater beurteilen ( Urk. 6/52/8). 3 . 4
Im Vorbescheidverfahren
rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen einer psychi at rische n Abklärung ( Urk. 6/76). Daraufhin gab die IV-Stelle ein polydiszipli näres (allgemeininternistisches, psychiatrisches, neurologisches, rheumatologi sches) Gutachten bei der A.___ in Auftrag. Die A.___ -Gutachter untersuchten die Versicherte am 2 0. und 2 6. Juni 2012 ( Urk. 6/86/4). Im A.___ -Gutachten vom 2 9. August 2012 wurden in somatischer Hinsicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom mit nicht radikulärer Ausst r ahlung in beide Obersche nkel sowie ein chronisches zervi kovertebrales Schmerzsyndrom festgehalten ( Urk. 6/86/24). Die Gutachter gelangten in der Gesamtbeurteilung zum Schluss , in der angestammten Tätig keit als Hilfsgipserin bestehe bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/86/27). Leidensangepasst erscheine aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit mit Gewichtslimit von fünf Kilogramm, ohne gehäuft gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne aus schliessliches Sitzen, Stehen oder Gehen (möglich bis zur Hälfte der Zeit), unter Wechseln der Körperposition und mit Wechselbelastung sowie ohne wiederhol tes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm , auch unter Berücksichtigung des aktuellen Beweglichkeits bil des uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit gehäuftem Kauern, Knien oder dem Benutzen von Leitern oder Gerüsten ( Urk. 6/86/28).
3 .5
Die Versicherte gab dem psychiatrischen A.___ - Gutachter an, sie leide an starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen in der Lumbalgegend. Auch am rechten Bein verspüre sie Schmerzen. Aufgrund der S chmerzen könne sie nicht mehr richtig gut schlafen und nur noch wenig unternehmen. Daher sei sie schnell gereizt und traurig. Der Haushalt werde komplett von den vier Kindern, haupt sächlich von der 16jährigen Tochter, versorgt. Sie selbst mache den ganzen Tag lang nichts. Die Ehe sei gut und ihr Ehemann habe keine Probleme mit ihren Schmerzen ( Urk. 6/86/15-16) .
Der Gutachter hielt fest, dass die Versicherte nur undifferenziert über ihre Kind heit und die Beziehung zu ihrem Ehemann berichtet habe. D och die Versicherte sei kooperativ gewesen. Während de s
Gesprächs sei sie oft aufgestanden, habe die Position gewechselt und geseufzt. Der psychopathologische Befund sei weit gehend unauffällig gewesen , wobei ein gewisser Leidensdruck spürbar gewesen
sei . Die Versicherte habe von Durchschlafstörungen, von einer Interessenlosig keit, von Konzentrationsstörungen und von einer erhöhten Reizbarkeit berich tet. Bisher habe die Versicherte keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und während des Gesprächs auch angege ben, keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu b enötigen ( Urk. 6/86/16).
Der psychiatrische A.___ - Gutachter nannte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/86/14) . In der Gesamtbeurteilung hielten die A.___ - Gut achter fest, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine geringe Einschränkung von 20 % im zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit . Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich durch die verminderte Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz sowie die erhöhte Reizbarkeit auf grund der leicht depressiven Symptomatik ( Urk. 6/86/28). 4 . 4 .1
Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gut achten davon aus, die Versicherte könne aufgrund von Rückenbeschwerden ihrer bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin auf dem Bau nicht mehr nachgehen ( Urk. 2). Auch die Versicherte selbst stützt sich auf das von den Gutachtern des A.___ erstellte Profil leidensangepasster Tätigkeiten ( Urk. 1 S. 3). Eine aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit deckt sich
im Übrigen mit den Ergebnissen des Z.___ -Gutachtens vom 1 7. November 2010 ( Urk. 6/52 /10 ). Es ist daher festzuhalten, dass die Ver sicherte in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig , in gemäss Tätigkeitsprofil des A.___ -Gutachten s angepasster Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 4 .2
Zu prüfen bleibt daher , ob die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund psy chischer Störungen
weiter eingeschränkt wird . Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 aus, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive Episode begründeten rechtsprechungsgemäss keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt und bei der depressiven Episode handle es sich definitionsgemäss um ein vorüberge hendes Leiden ( Urk. 2). In der Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ergänzte die IV-Stelle, dass das psychosomatische Leiden gemäss dem neuen Bundesge richtsurteil nur als invalidisierend gelten würden , wenn sie schwer und thera peutisch nicht mehr angehbar seien. Ohne langfristige verfestigte Schmerzent wicklung und solange noch Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden kaum vorstellbar. Von einem solchen Zustand könne hier nicht gesprochen werden ( Urk. 10). Die Versicherte stellt e sich in der Beschwerde vom 1 5. Januar 2014 sowie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2015 demgegenüber auf den Standpunkt, dass die depressive Stö rung ein eigenständiges Leiden darstelle und diese gemäss dem A.___ -Gutachten eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke. Diese gutachterlich festgestellte Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung verbindlich und zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 , Urk. 12 ). Zudem liess sie in der Stellungnahme vom 1 4. Oktober 2 0 15 geltend machen, das A.___ -Gutachten sei angesichts von BGE 141 V 281 eine unzureichende Beurteilungsgrundlage, weshalb das Gut achten auf der Grundlage des im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgelegten Fragekatalogs zu ergänzen sei ( Urk. 12). 4 .3
Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 4, Urk.
12) vermag eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)
allein
keine Arbeitsunfähigkeit oder leis tungsspezifische Invalidität zu
begründen ( vgl. Urteil des Bundesger ichts 9C_323/2009
vom 1 4. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Selbst b ei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anders als im von der Versicherten zur Begründung vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 ( Urk. 1 S. 4) steht vorliegend keine im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung stehende leichte depressive Episode zur Dis kussion. 4 .4
Entgegen der Auffassung der Versicherten ( Urk. 1 S. 4) ist es in sämtlichen Fäl len gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei depressiven Beschwer den , keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber
abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden,
ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arzt person nämlich keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu , sondern sie gibt
vielmehr eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet und welche bei der ju ristische n Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Rolle spielt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . Die leichte depressive Episode ,
unter welcher die Versicherte leidet, vermag versicherungsrechtlich allein
keine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
zu begründen, da diese psychische Störung weder unüberwindbar noch von Dauer ist. 4 . 5
Bei somatoformen Schmerzstörungen kam en nach alter, auch noch im Zeit punkt der Erstellung des A.___ -Gutachtens sowie im Verfügungszeitpunkt gel tenden Rechtsprechung, die sogenannten Foerster-Kriterien zur Anwendung ( vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstö rungen entwickelten Grundsätze w u rden rechtsprechungsgemäss bei der Würdi gung des invalidisierenden Charakters von chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) analog angewendet (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1). 4 . 6
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht jedoch seine bishe rige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4 . 7
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4 . 8
Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutach terfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwen der überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2). 4 . 9
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderung en an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Ver fah rens stan dard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelf alls mit seinen spe zifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtli chen Sachver stän di gen gut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgebli chen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 4 . 10
Im IV-Rundschreiben Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015 (im Folgenden: Rundschreiben) wurde ein Auftrag für medi zinische Gutachten in der Invalidenversicherung formuliert, welcher die in BGE 141 V 281
festgehaltenen Standardindikatoren abdecken soll. Vergleicht man die in diesem Rundschreiben enthaltenen Themen mit dem A.___ -Gutach ten, so sind im Gutachten nicht alle relevanten Themen ausreichend behandelt.
So fehlt es
im A.___ -Gutachten an einer ausführlichen Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biografischen Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Ziff. I. 7. des Anhangs zum Rundschreiben ) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte sich gemäss dem psychiatrischen A.___ -Gutachten offenbar nur wenig differenziert über Kindheit und Ehe geäussert hat ( Urk. 6/86/44) , was diese Aufgabe erschwert . Allenfalls werden diesbezüglich Auskünfte von Dritt personen n otwendig sein . Zu den persönlichen Ressourcen ( Ziff. I. 8. des Anhangs zum Rundschreiben ) ist dem A.___ -Gutachten ebenfalls nur wenig zu entnehmen. Dies e Ressourcenabklärung gestaltet
sich bei der Versicherten zwar nicht einfach , da sie de m psychiatrischen
A.___ - Gutachtern offenbar ang egeben hat , den ganzen Tag lang nichts zu tun ( Urk. 6/86/40 ), dennoch wären hier weitere Ausführungen notwendig . Auch zum Tagesablauf der Versicherten sowie ihrer Familie ( Ziff. II. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) sind nur knappe Angaben vorhanden (vgl. Urk. 6/86/39). In diesem Zusammenhang fehlt es sodann auch an einer detaillierten Diskussion und kritischen Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleich baren Lebensbereichen ( Ziff. V. 2. des Anhangs zum Rundschreiben ) , welche zwar von der Versicherten behauptet wird , zu welcher sich die Gutachter jedoch nicht näher äusserten ( Urk. 6/86/40).
Ebenso wird zwar festgehalten, dass die Versicherte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens viel gearbeitet habe ( Urk. 6/86/40-41), jedoch kein detaillierter Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ( Ziff. V. 3. des Anhangs zum Rund schrei ben ) durchgeführt. Weiter hielt der psychiatrische A.___ -Gutachter fest, dass bei der Versicherten keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Dissimulation ( Ziff. I. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) vorhanden gewesen seien ( Urk. 6/86/42). Doch die A.___ -Gutachter äusserten sich nicht zu den Fest stellungen der Z.___ , dass bei den EFL-Tests eine deutliche Selbstlimitierung vorgelegen habe und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen sei ( Urk. 6/52/27-31) . Das A.___ -Gutachten enthält keine Ausführungen zu den Wechselwirkungen ( Ziff. III. 3. des Anhangs zum Rundschreiben ) zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen,
also zwischen der Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode, in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Was die aufgrund psychischer Beschwerden gemäss A.___ -Gutachten auf 20 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit betrifft ( Urk. 6/86/45), bleibt zudem unklar, ob diese Einschränkung aufgrund beider diagnostizierter psychischer Beschwerden oder allein aufgrund der leichten depressiven Episode festgehalten wurde. Schliesslich wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, dass die Versicherte bisher keine psychiatrische oder psychothera peutische Therapie in Anspruch genommen habe und sie eine solche gemäss ihrer eigenen Einschätzung nicht b enötige ( Urk. 6/86/44). Doch die A.___ -Gut achter haben sich nicht ausführlich zur Vernachlässigung solcher therapeuti schen Optionen geäussert ( Ziff. V. 4. des Anhangs zum Rundschreiben ) und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine krankheitsbedingte Unfä higkeit zur Therapieadhärenz ( Ziff. V. 5. des Anhangs zum Rundschreiben ) vor lieg e .
4 . 11
Zusammengefasst erlauben die in den Akten liegenden medizi nischen Berichte und Gutachten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindika toren gemäss BGE 141 V 28 1. Insbesondere lassen sich gestützt auf das A.___ -Gutachten die bei der Beschwerdeführerin relevanten Indikatoren nicht abschliessend beurteilen. Die Fachärzte werden sich eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5).
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese im Zusammenhang mit den bei Schmerz störungen neu
festgelegten Indikatoren ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 5 . 5 . 1.
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zess ent schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef