Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
war bei der
Y.___ als stellvertretender Direktor tätig und daher bei den ELVIA Versi cherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 20. April 1996 in seinem Auto von einem Lieferwagen angefahren wurde (U nfallmeldung UVG vom 22.
April 1996, Urk. 8/ 12/89, und Polizeirapport, Urk. 8/12/82-87). Nachdem der Unfall versicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurde d er Schadenfall im Frühling 1997 durch eine Vereinbarung zwischen den ELVIA Versicherungen und dem Versicherten a bgeschlossen (Aktennotiz vom 2. April 1997, Urk. 8/12/25).
A m 2 2. September 2005 liess der Versicherte der Allianz mitteilen, dass es bezüg lich des Unfall s vom 2 0. April 1996 zu einem Rückfall gekommen sei (Urk. 8/12/19). Die Allianz verneinte mit V erfügung vom 10. August 2007 (Urk. 8/43) bzw. Einspracheentsc heid vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/127) eine Leis tungspflicht, da die vom Versicherten geltend gemac hten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 0. April 1996 stünden. Mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/128). 1. 2
Noch während des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsver fahren s meldete sich der Versicherte am 2 8. September 2005 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem die Allianz mit Ver fügung vom 1 0. August 2007 eine Leistungspflicht abgelehnt hatte (Urk. 8/43), führte ein Berufsberater der IV-Stelle mit dem Versicherten v on Oktober 2007 bis April 2008 diverse Beratungsgespräche (Verlaufsprot o koll Berufsberatung vom 9. April 2008, Urk. 8/48). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1 6. Mai 2008 die berufliche Massnahme (Berufsberatung) vorläufig ab (Urk. 8/55).
Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge
in Aussicht, mit Wirkung ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1961 geborene X.___
war bei der
Y.___ als stellvertretender Direktor tätig und daher bei den ELVIA Versi cherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 20. April 1996 in seinem Auto von einem Lieferwagen angefahren wurde (U nfallmeldung UVG vom 22.
April 1996, Urk. 8/ 12/89, und Polizeirapport, Urk. 8/12/82-87). Nachdem der Unfall versicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurde d er Schadenfall im Frühling 1997 durch eine Vereinbarung zwischen den ELVIA Versicherungen und dem Versicherten a bgeschlossen (Aktennotiz vom 2. April 1997, Urk. 8/12/25).
A m 2 2. September 2005 liess der Versicherte der Allianz mitteilen, dass es bezüg lich des Unfall s vom 2 0. April 1996 zu einem Rückfall gekommen sei (Urk. 8/12/19). Die Allianz verneinte mit V erfügung vom 10. August 2007 (Urk. 8/43) bzw. Einspracheentsc heid vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/127) eine Leis tungspflicht, da die vom Versicherten geltend gemac hten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 0. April 1996 stünden. Mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/128).
E. 2 Noch während des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsver fahren s meldete sich der Versicherte am 2 8. September 2005 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem die Allianz mit Ver fügung vom 1 0. August 2007 eine Leistungspflicht abgelehnt hatte (Urk. 8/43), führte ein Berufsberater der IV-Stelle mit dem Versicherten v on Oktober 2007 bis April 2008 diverse Beratungsgespräche (Verlaufsprot o koll Berufsberatung vom 9. April 2008, Urk. 8/48). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1 6. Mai 2008 die berufliche Massnahme (Berufsberatung) vorläufig ab (Urk. 8/55).
Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge
in Aussicht, mit Wirkung ab
Dispositiv
- Juli 2006 eine V iertelsrente auszu richten (Urk. 8/5 8 ). Hiergegen liess der Versicherte am 1
- September 2008 Einwand erheben und um Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen ersu chen ( Urk. 8/64). Am 2
- Januar 2009 ( Urk. 8/7 3 ) teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung bei der Stiftung Z.___ für die Zeit v om
- Februar bis
- Mai 2009 übernehme . A m
- Mai 2009 leistete die IV Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining b ei der Z.___ vom
- Mai bis 30. Oktober 2009 ( Urk. 8/8 1 ) und am 1
- November 2009 für ein Arbeits training bei der A.___ mit externem Job Coaching durch die Z.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2009 bis 2
- Februar 2010 ( Urk. 8/8 9 ). Mit Mitteilung vom
- März 2010 wurden die beruflichen Mass nahmen abgeschlos sen (Urk. 8/10 2 ). In der Folge gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2
- November 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/11 9 ). Mit Verfügung (en) vom 1
- Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine von Juli 2006 bis Januar 2011 befristete Viertelsrente zu ( Urk. 8/163 -180 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Juni 2012 Beschwerde und beantragte , es sei ihm ab
- September 2004 und bis auf Weiteres eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 8/182/3-8). Am 1
- August 2012 leistete die IV-Stelle auf Gesuch des Versicherten vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 8/144) Kostengutsprache für eine Abklärung bei der C.___ vom 2
- August bis 9. November 2012 ( Urk. 8/188). Am 20. Sep tember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärung per 27. August 2012 abgebrochen werde, da gemäss seinen eigenen Angaben ei ne Weiter führung nicht möglich sei ( Urk. 8/198). Mit Urteil vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 8/219) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Mai 20 12 insoweit gut, als der Ren tenbeginn auf
- Juni 2006 (statt
- Juli 2006) festgesetzt wurde.
- 3 Am 3
- Juli 2013 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut Kostengut sprache für eine berufliche Abklärung bei der Z.___ ( Urk. 8/220). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( V orbescheid vom 1
- Oktober 2013, Urk. 8/226 , und Einwand vom 1
- November 2013, Urk. 8/234 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2013 einen Anspruch des Versi cherten auf Berufs beratung und Arbeitsvermittlung ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am 1
- Januar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1 .2 Mit Gesuch vom 31. Juli 2013 ( Urk. 8/220) verlangte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Gesuch um berufliche Massnahmen" Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung durch die Z.___ , was als Gesuch um Gewährung von Berufsberatung (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) entgegengenommen wurde . Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 8/226) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Einwand vom 12. November 2013 (Urk. 8/234) ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch Abklärungen zur beruflichen Neuorientierung und äusserte sich zur in Aussicht gestellten Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde erwogen, wenn der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Berufswahl keine oder bloss eine untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffentliche Berufsberatung zuständig. Gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2013 und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen bestehe nach Einstellung der (befristeten) Viertelsrente in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in der Vermittelbarkeit einer Arbeitsstelle nicht wesentlich eingeschränkt sei. Für die Arbeitsvermittlung sei daher das regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV zuständig (Urk. 2). Gegenstand des ange fochte nen Entscheids bildeten demnach lediglich die Ansprüche des Beschwer de führers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG und auf Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG. Soweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, kann auf sie somit nicht eingetreten werden. 2 . 2 .1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1
- Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen). 2 .2 Arbeitsunfähige ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). 3 . 3 .1 Der Beschwerdeführer schloss sein Studium der Betriebswirtschaft an der D.___ im Jahr 1987 ab. In der Folge absolvierte er eine Weiterbil dung an der E.___ in Corporate Finance , Accounting (IFRS, Swiss GAAP FER). Von 1997 bis 1998 bildete er sich bei F.___ zum Eidgenössisch dipl. Finanz- und Anlageexperten weiter. Der Beschwerdeführer bezeichnet neben Deutsch auch Französisch als Muttersprache. Englisch beherrscht er nach seinen eigenen Angaben fliessend in Wort und Schrift. Er hat zudem gute bis sehr gute Kenntnisse der portugiesischen und spanischen Sprache sowie gute Kenntnisse der italienischen Sprache (Lebenslauf, Urk. 8/148/2). Zwischen 1986 und 2003 war der Beschwerdeführer für verschiedene Unter nehmen als Berater tätig, war Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ und als G.___ -Delegiert er in H.___ und I.___ im Einsatz ( Urk. 8/148/3-4). 3 .2 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 1
- Juni 2013 fest , dass d er Beschwerde führer bis am 26. November 2011 zu 70 % arbeitsfähig war und seither zu 80 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/219 S. 15 ), wobei er noch sämtliche Tätigkeiten verrichten könne , bei welchen er selbständig planen und handeln könne und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Führungs funktionen wahrnehmen müsse (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f. ) . Dem Beschwerdeführer stehen somit zahlreiche Tätigkeiten in seinem ange stammten Fachgebiet off en , namentlich auch anspruchsvolle Stabsaufgaben . Aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrung und seiner intellek tuellen Fähigkeiten ist er in der Lage , sich selber darüber zu informieren (vgl. B ucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, S. 83 ff.). Komm t hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer bereits eine konkrete Berufsberatung durchführte , welche am 1
- Mai 2008 a bgeschlossen wurde ( Urk. 8/55). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung verneint hat . 3 . 3 Da der Beschwerdeführer – wie ausgeführt - in seinem angestammten Fachge biet weiterhin zahlreiche Tätigkeit en ausüben kann, ist er in der Arbeitssuche nicht in relevanter Weise eingeschränkt. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG, setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht (vgl. Meyer in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , IVG, 2. Auflage, S. 204). Es ist im Übrigen fraglich, ob die inva lidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung für den hochqualifizierten Beschwerdeführer, der weiterhin in seinem angestammten Fachgebiet tätig sein kann, eine geeignete Massnahme wäre (vgl. Bucher, a.a.O., S. 75 f.). 3 . 4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Berufsbera tung im Sinne von Art. 15 IVG noch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4 . 4 .1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 .2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 1) ausserdem um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4 .3 Das hiesige Gericht hat bereits mit Urteil vom 1
- Juni 2013 festgestellt , dass d er Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8/219 S. 15 ) und dass er noch sämtliche Tätigkeiten ausüben kann, bei welchen er selbständig planen und handeln kann und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Füh rungsfunktionen wahrnehmen muss (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f. ) . Der Beschwerde führer musste sich entsprechend bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bewusst sein, dass ihm weiterhin eine grosse Anzahl von beruflichen Tätigkei ten offen steh t und er zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin angewiesen ist. Seine Beschwerde war daher von vornherein aussichtlos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch vom 1
- Januar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00059 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
war bei der
Y.___ als stellvertretender Direktor tätig und daher bei den ELVIA Versi cherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 20. April 1996 in seinem Auto von einem Lieferwagen angefahren wurde (U nfallmeldung UVG vom 22.
April 1996, Urk. 8/ 12/89, und Polizeirapport, Urk. 8/12/82-87). Nachdem der Unfall versicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurde d er Schadenfall im Frühling 1997 durch eine Vereinbarung zwischen den ELVIA Versicherungen und dem Versicherten a bgeschlossen (Aktennotiz vom 2. April 1997, Urk. 8/12/25).
A m 2 2. September 2005 liess der Versicherte der Allianz mitteilen, dass es bezüg lich des Unfall s vom 2 0. April 1996 zu einem Rückfall gekommen sei (Urk. 8/12/19). Die Allianz verneinte mit V erfügung vom 10. August 2007 (Urk. 8/43) bzw. Einspracheentsc heid vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/127) eine Leis tungspflicht, da die vom Versicherten geltend gemac hten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 0. April 1996 stünden. Mit Urteil vom 2 6. Januar 2010 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/128). 1. 2
Noch während des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsver fahren s meldete sich der Versicherte am 2 8. September 2005 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem die Allianz mit Ver fügung vom 1 0. August 2007 eine Leistungspflicht abgelehnt hatte (Urk. 8/43), führte ein Berufsberater der IV-Stelle mit dem Versicherten v on Oktober 2007 bis April 2008 diverse Beratungsgespräche (Verlaufsprot o koll Berufsberatung vom 9. April 2008, Urk. 8/48). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1 6. Mai 2008 die berufliche Massnahme (Berufsberatung) vorläufig ab (Urk. 8/55).
Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge
in Aussicht, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine V iertelsrente auszu richten (Urk. 8/5 8). Hiergegen liess der Versicherte am 1 8. September 2008 Einwand erheben und um Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen ersu chen (Urk. 8/64). Am 2 6. Januar 2009 (Urk. 8/7 3) teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung bei der Stiftung Z.___ für die Zeit v om 2. Februar bis 1. Mai 2009 übernehme . A m 4. Mai 2009 leistete die IV Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining b ei der Z.___ vom 2. Mai bis 30. Oktober 2009 (Urk. 8/8 1) und am
1 1. November 2009 für ein Arbeits training
bei der A.___ mit externem Job Coaching durch die Z.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2009 bis 2 8. Februar 2010 (Urk. 8/8 9). Mit Mitteilung vom 9. März 2010 wurden die beruflichen Mass nahmen abgeschlos sen (Urk.
8/10 2).
In der Folge gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 6. November 2010 erstattet wurde (Urk. 8/11 9). Mit Verfügung (en) vom 1 1. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine von Juli 2006 bis Januar 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 8/163 -180). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2004 und bis auf Weiteres eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/182/3-8).
Am 1 4. August 2012 leistete die IV-Stelle auf Gesuch des Versicherten vom 5. Dezember 2011 (Urk. 8/144) Kostengutsprache für eine Abklärung bei der C.___ vom 2 0. August bis 9. November 2012 (Urk. 8/188). Am 20. Sep tember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärung per 27. August 2012 abgebrochen werde, da gemäss seinen eigenen Angaben ei ne Weiter führung nicht möglich sei (Urk. 8/198).
Mit Urteil vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 8/219) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Mai 20 12 insoweit gut, als der Ren tenbeginn auf 1. Juni 2006 (statt 1. Juli 2006) festgesetzt wurde. 1. 3
Am 3 1. Juli 2013 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut
Kostengut sprache für eine berufliche Abklärung bei der Z.___ (Urk. 8/220). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (V orbescheid vom 1 1. Oktober 2013,
Urk. 8/226, und Einwand vom 1 2. November 2013, Urk. 8/234) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 einen Anspruch des Versi cherten auf Berufs beratung und Arbeitsvermittlung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1 .2
Mit Gesuch vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/220) verlangte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Gesuch um berufliche Massnahmen" Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung durch die Z.___, was als Gesuch um Gewährung von Berufsberatung (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) entgegengenommen wurde . Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 8/226) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Einwand vom 12. November 2013 (Urk. 8/234) ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch Abklärungen zur beruflichen Neuorientierung und äusserte sich zur in Aussicht gestellten Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde erwogen, wenn der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Berufswahl keine oder bloss eine untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffentliche Berufsberatung zuständig. Gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2013 und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen bestehe nach Einstellung der (befristeten) Viertelsrente in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in der Vermittelbarkeit einer Arbeitsstelle nicht wesentlich eingeschränkt sei. Für die Arbeitsvermittlung sei daher das regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV zuständig (Urk. 2). Gegenstand des ange fochte nen Entscheids bildeten demnach lediglich die Ansprüche des Beschwer de führers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG und auf Berufs beratung im Sinne von Art. 15 IVG. Soweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, kann auf sie somit nicht eingetreten werden. 2 . 2 .1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen). 2 .2
Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer schloss sein Studium der Betriebswirtschaft an der D.___ im Jahr 1987 ab. In der Folge absolvierte er eine Weiterbil dung an der E.___ in Corporate Finance, Accounting (IFRS, Swiss GAAP FER). Von 1997 bis 1998 bildete er sich bei F.___ zum Eidgenössisch dipl. Finanz- und Anlageexperten weiter. Der Beschwerdeführer bezeichnet neben Deutsch auch Französisch als Muttersprache. Englisch beherrscht er nach seinen eigenen Angaben fliessend in Wort und Schrift. Er hat zudem gute bis sehr gute Kenntnisse der portugiesischen und spanischen Sprache sowie gute Kenntnisse der italienischen Sprache (Lebenslauf, Urk.
8/148/2).
Zwischen 1986 und 2003 war der Beschwerdeführer für verschiedene Unter nehmen als Berater tätig, war Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ und als G.___ -Delegiert er in H.___ und I.___ im Einsatz (Urk. 8/148/3-4). 3 .2
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 1 0. Juni 2013 fest, dass d er Beschwerde führer bis am 26. November 2011 zu 70 %
arbeitsfähig war und seither zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/219 S. 15), wobei er noch sämtliche Tätigkeiten verrichten könne, bei welchen er selbständig planen und handeln könne und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Führungs funktionen wahrnehmen müsse (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f.) .
Dem Beschwerdeführer
stehen somit zahlreiche Tätigkeiten in seinem ange stammten Fachgebiet off en,
namentlich auch anspruchsvolle Stabsaufgaben . Aufgrund seiner
Ausbildung, seiner
beruflichen Erfahrung und seiner
intellek tuellen Fähigkeiten ist er in der Lage, sich selber darüber
zu informieren (vgl. B ucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, S. 83 ff.). Komm t hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer bereits eine konkrete Berufsberatung durchführte, welche am 1 6. Mai 2008 a bgeschlossen wurde (Urk. 8/55). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung verneint hat . 3 . 3
Da der Beschwerdeführer
– wie ausgeführt - in seinem angestammten Fachge biet weiterhin zahlreiche Tätigkeit en ausüben kann, ist er in der Arbeitssuche nicht in relevanter Weise eingeschränkt. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG, setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht (vgl. Meyer in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, IVG, 2. Auflage, S. 204).
Es ist im Übrigen fraglich, ob die inva lidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung für den hochqualifizierten Beschwerdeführer, der weiterhin in seinem angestammten Fachgebiet tätig sein kann, eine geeignete Massnahme wäre (vgl. Bucher, a.a.O., S. 75 f.). 3 . 4
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Berufsbera tung im Sinne von Art. 15 IVG noch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4 .
4 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 1) ausserdem um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4 .3
Das hiesige Gericht hat bereits mit Urteil vom 1 3. Juni 2013 festgestellt, dass d er Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/219 S. 15) und dass er noch sämtliche Tätigkeiten ausüben kann, bei welchen er selbständig planen und handeln kann und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Füh rungsfunktionen wahrnehmen muss (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f.) . Der Beschwerde führer musste sich entsprechend bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bewusst sein, dass ihm weiterhin eine grosse Anzahl von beruflichen Tätigkei ten offen steh t und er zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin angewiesen ist. Seine Beschwerde war daher von vornherein aussichtlos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch vom 1 5. Januar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler