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IV.2014.00058

Nach Rückweisungsentscheid von der Verwaltung eingeholtes Gutachten ist beweiskräftig; keine Kostenübernahme für Parteigutachten.

Zürich SozVersG · 2014-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall (Sturz in die Tiefe beim Beton ieren einer Decke mit Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers [LWK] 1; Urk. 9/12/381 und Urk. 9/12/372) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/9). Die IV Stelle führte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Juli 2009 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ab ( Urk. 9/43). Zuvor hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung die Ausrichtung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % sowie eine r Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % verfügt ( Entscheid vom 1 8. Juni 2008 [ Urk. 9/4]). Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die SUVA wegen Verspätung nicht ein ( Urk. 9/12/11-14). 1.2

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2009 erhob der Versicherte am 14. Sep tember 2009 Beschwerde ( Urk. 9/53/3-9), die das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV Stelle zurückwies ( Urk. 9/60; Prozess-Nr. IV.2009.00901). 1.3

In der Folge liess die Verwaltung X.___ von den Ärzten des Y.___

begutachten (Expertise vom 18. Juni 2012 [ Urk. 9/85]). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 9/92 und 9/95) und legte ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 4. März 2013 auf ( Urk. 9/103). Dazu und zu den Vorbringen im Ein wand schreiben vom 1. Oktober 2012 nahm der psychiatrische Gutachter des Y.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 9/97) und 1 2. Juni 2013 (Urk. 9/106) Stellung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 9/11 1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2008 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 4‘020.-- zu übernehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 0. März 2014 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Was Parteigutachtachten an b elangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten ent halten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizi nischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gut achten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede sub stantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweis wür digung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich be stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu weichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Y.___ -Gutachten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/85) und die Ergänzungen vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 9/97 ) und 1 2. Juni 2013 ( Urk. 9/106)

damit, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘269.60 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘337.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Y.___ -Experten würden zu der im Gutachten von Dr. Z.___ geäusserten Kritik ausreichend Stellung nehmen. Die Gutachter des Y.___ seien aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung und Erfahrung in der Lage, innert relativ kurzer Zeit ein Bild vo m Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person zu machen. Die Begutachtungsdauer sei daher nicht zu bemängeln. Hinsichtlich Tiefe und Dauer der Begutachtung sei damit von einer genügenden Abklärung auszugehen, weshalb die Kosten des Privatgutachtens nicht übernommen würden ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychiatrische Untersuchung im Y.___ habe nur zehn Minuten gedauert und es sei keine Fremdanamnese bei seinen Angehörigen eingeholt worden. Es liege deshalb kein taugliches Gutachten vor, was auch daraus zu schliessen sei, dass Dr. Z.___

– im Gegensatz zu den Y.___ -Experten – drei psychiatrische Diagnosen mit Beeinträcht igung der Arbeitsfähigkeit feststellen k onnte. Aus diesem Grund müsse – sofern auf der Basis des Gutachtens von Dr. Z.___ kein Urteil gefällt werden könne – ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werden. Da die Expertise von Dr. Z.___ massgebend für die Beurteilung der Streit frage sei, seien die Kosten dafür von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

3.1

Die im Zeitpunkt des Urteils vom 3 1. Mai 2011 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt ( Urk. 9/60 E. 3): 3.2

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Unfall vom 1 7. April 2007 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des B.___ behandelt, wo er bei den Diagnosen einer Kompressionsfraktur des LWK 1 mit Ausläufer in die Hinterkante bis zum 24. April 2007 hospitalisiert blieb (Urk. 9 /12/372). Eine Nativ-Kernspintomo graphie der Lend en wirbelsäule (LWS) vom 19. Juli 2007 bestätigte die zeitlich nicht lange zurückliegende Deck plattenimpressionsfrak tur LWK 1 mit noch ak tivem Kno chenumbau und zeigte eine kleine rechtsseiti ge extraforaminale Bandscheiben hernie L1/2; eine die links seitige Symptomatik erklärend e Läsion fand sich nicht (Urk. 9 /12/322). Am 28. August 2007 wurde der Beschwerdefüh rer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, konsiliarisch untersucht. Dieser stellte am 29. August 2007 die Diagnose eines residuellen

Lumbovertebralsyndroms nach LWK1-Fraktur am 17. April 2007 (Urk. 9 /12/312 -313 S. 1). Die eingehende klinisch - neurologische Untersu chun g und auch das Nadel-EMG liefer ten laut Dr. C.___ keinen Hinweis auf eine organisch-neurologische Ursache für das geklagte Schwächegefühl im linken Bein. Aufgrund der unergiebigen objektiven Be funde interpretierte er die links seitigen Beinbeschwerden im Zusammenhang mit der von Dr. med. D.___ , Fa charzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 9 /12/321) , sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 9 / 12/320), diagnosti zierten posttraumatischen Belastungsstö rung; er könne dem Vorhaben, den Beschwerdeführer psychotherapeutisch betreuen zu lassen, nur zustimmen (Urk. 9 /12/312-313 S. 2 ). Am 6. September 2007 fand eine erste kreisärztliche Untersu chung statt, bei der die Durchführung eines Arbeitsversuchs ab 17. Sep tember 2007 mit leichter Arbeit halbtags (25%ige Arbeitsfähigkeit) postuliert wurde (Urk. 9 /12/202-205 S. 3), der jedoch scheiterte (Urk. 9 /12/201). Am 2. Oktober 2007 wurde der Versicherte in der F.___

untersucht. Mit Bericht vom 18. Oktober 2007 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte ein chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom links (bei/mit Arbeitsunfall mit LWK1 Fraktur am 17. April 2007, muskulärer Dys bala nce und Schonhaltung) und hielten fest, die anlässlich der Untersuchung beklagten Schmerzen tieflumbal und teilweise thorakolumbal sei en am ehesten Ausdruck der längeren Ruhigstellung mittels 3-Punkte-Korsett, der Schon haltung und der muskulären Dysbalance . Der Beschwerdeführer zeige bei der funktionellen Untersuchung eine erhebliche Schonhaltung und Selbst limi tierung . Hinweise für eine radikuläre Sympto matik fänden sich nicht. Die in ter mittierende, nur wenige Minuten dauern de Schwäche im linken Bein beur teilten sie im Rahmen der Schmerzproblema tik und der Schonhaltung (Urk. 9 /12/279

28 2 S. 1 f. ).

Vom 7. November bis 22. Dezember 2007 weilte der Versicherte zur arbeits spezifi schen Rehabilitation in der F.___ , wo unter anderem eine Eva luation der funktionellen Leistungs fähigkeit stattfand (vgl. Urk. 9/12/207-218). Mit Be richt vom 3. Januar 2008 an den Hausarzt Dr. E.___ wurden die Diagnosen eines chronischen thorakolumbovertebralen Synd roms linksbetont (bei/mit Schon hal tung , muskulärer Dysbalance und Dekondit ionierung , Fac ettensyndrom L5/S1 und Arbeitsunfall mit LWK1-Fraktur am 17 . April 2007) sowie einer An passungs störung gestellt (Urk. 9 /12/207 -209 S. 1). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde als fraglich beurteilt , wobei die Beobachtungen bei den Tests auf ei ne Selbstlimitierung hinweisen würden. Der Abbruch de r Testungen sei praktisch durch wegs aufgrund von Schmerzen erfolgt, wobei in den meisten Fällen vom Tester keine relevanten funktionell nachvollziehbare n Zeichen, die einen Abbruch gerecht fertigt hätten, beobachtet worden seien. Die Konsistenz bei den Tests war laut Bericht mässig, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers habe unter den gezeigten Leistungen gelegen und die klinischen Befunde hät ten nicht mit den gezeigten Lei stungen übereingestim mt (Urk. 9/12/207-209 S. 2 ). Als Bauarbeiter sei der Patient zu 100 % arbeits un fähig, da die meisten baustellenspezifischen Tätigkeiten (wie schweres Heben, Tragen, Ziehen/Schieben, langes Arbeiten in vorgeneigter Position, Vibration) dessen Belastbarkeit momentan bei weitem übersteigen würden. Ab 3. Januar 2008 sei er jedoch für eine lei chte Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig, wobei er von einer Wechselbelastung mit Stehen und Gehen profitieren würde (Urk. 9 /12/20 7 209 S. 3 ). 3.3

Am 14. Februar 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Dem diesbezüglichen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom glei chen Tag ist zu entnehmen, dass auf der am 6. September 2007 angefertigten Röntgenaufnahme der LWS eine keilförmige Deformierung des 1. LWK mit einem Kyphosewinkel von 24° erkennbar sei. Die am 20. November 2007 in der F.___ angefertigten Funktionsaufnahmen der LWS lägen zwar nicht vor, dem Befundbericht zufolge bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für Instabilität (Urk. 9 /12/1 89-192 S. 3 ). Die Rückkehr des Versicherten in die Tätigkeit als Maurer sei zumindest fraglich. Dessen momentaner Zust and lasse auch einen therapeuti schen Arbeitsversuch von vornherein als erf olglos erscheinen. Unter Berück sichtigung des erfolglosen Resultats nach mehr als sechswöchiger a rbeits spezifi scher Rehabilitation in der F.___ und nach der h eutigen kreis ärztlichen Untersu chung sei davon auszugehen, dass beim Versiche rten kein wei teres Rehabilitati ons- und Reintegrationspotent ial vorhanden sei (Urk. 9/12/189-192 S. 4 ). 3.4

Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im H.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik , untersucht. Laut gleichentags verfasstem Bericht sollen bei einem blanden neuro- otologischen Status sowie blanden apparativen Vesti bularisprüfungen keine Hinweise für eine z entrale oder peripher- vestibulä re Störung vorgelegen haben. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde interpre tierten die verantwortl ichen Ärzte den vom Beschwerdeführer beklagten Schwindel als einen orthostatischen Schwindel im Rahmen von Kreislaufregu lierungsstörungen. Betreffend die geschilderten Kopf schmerzen bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Migräne (drückende Kopfschmerzen mit Lichtempfind lichkeit, Rückzugstendenz und vege tativer Symptomatik;

[ Urk. 9 /12/172-17 4 S. 3] ). 3.5

Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 17. November 2008 an die IV-Stelle ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Sta tus nach LWK1-Kompressionsfraktur am 17. April 2007, konservativ behandelt mit persistierenden Schmerzen im Bereich der ehemaligen Frakturzonen, sodann klinisch eine Dekonditionierung und eine lumbale Haltungsinsuffizienz, und darüber hinaus eine muskuläre Dysbalance , eine Adipositas I. Grades sowie eventuell ein somatogenes Schmerzsyndrom . Trotz intensiv er physiothera peutischer Behand lung und medikamentöser Therapie würden die Schmerzen des Patienten per sistieren. Entsprechend fühle sich dieser ausser Stande, die verschiedentlic h postulierte 100%ige Arbeitstätigkeit aufzuneh men. Eine bereits sehr frühzeitig vorgeschlagene und eingeleitete psychothera peut i sche Behand lung habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen, da dieser seine Schmer zen nicht als psychogen taxiere. Aktuell find e eine schmerztherapeutische Behand l ung am H.___ statt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Anga ben möglich ( Urk. 9/17/2-5 S. 1 f.) . Am 1. Dezem ber 2008 führte Dr. E.___ ergän zend an, anlässlich der letzten Untersuchung vor drei Tagen habe ihm der Pati ent glaubwürdig dargelegt, dass er angesichts seiner Beschwerden nicht mehr arbeite n könne; er sehe keine therapeutischen Möglichkei ten mehr, welche dem Patienten in irgendwelcher Fo rm wei terhelfen könnten (Urk. 9 /18). 3.6

Das Schmerzambulatorium am I.___ des H.___ erläuterte der IV-Stelle am 12. Dezember 2008, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Schmerzbehandlungen absolviert, wei tere seien nicht vorgesehen. Zur Arbeits fähigkeit des Patienten könne man nicht Stellung beziehen (Urk. 9 /20/6). Mit B ericht vom 19. November 2008 in formierte das Schmerzambulatorium Dr. E.___ , dass dem Beschwerdeführer zur Behandlung der Schmerzen ein Thera pie kon zept mit drei Ebenen (medikamen tös, physiotherapeutisch, inter ventionell ) vorgeschlagen worden sei. Offenbar habe sich dieser bisher von beinahe allen behandelnden Ärzten nicht oder falsch verstanden gefühlt. Auch das Vertrauen in die Behandlungsansätze des Schmerz am bulatoriums sei eher marginal, des wegen wolle der Versicherte sich momentan nicht weiter behan deln lassen (Urk. 8/19 ). 3.7

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers vom 7. Au gust 2009 sind die Diagno sen eines chronischen lumbospon dylogenen Syndroms (bei Status nach LWK - 1-Kompressionsfrak tur April 2007, medianer Diskus hernie L3/4, Protrusion L4/5, Spondylarthrose L4/S1, insbe son dere L5/S1) sowie einer Femoropatellararthro se beidseits und einer post traumatischen Belastungs störung zu entnehmen. Es handle sich um chroni fizierte Rückenschmerzen nach LWK 1-Kompressionsfraktur mit ver zö ger ter Heilung, wobei ein MRI vom Februa r 2009 immer noch ein Spongyose ödem im LWK1 als Ausdruck einer noch nicht vollständig ossär konsolidierten Fraktur zeige. Nach erneutem MRI der LWS vo m 29. Juli 2009 sei davon auszugehen, dass die Frak tur vollständig ossär konsolidiert sei. Es bestehe allerdings ein Keilwirbel LWK 1, der sicherlich zur konse kutiven Über belastung der dista len Segmente führe. Die ausgeprägten degenerativen Ver ände rungen der LWS seien unfall fremd, bestünden praktisch an allen lumbalen Segmenten mit diskreten Osteochondrosen und nach distal zunehmenden Spondylarthrosen . Der Patient sei bis zum Unfallereignis bezüglich Rückenschmerzen beschwerdef rei gewesen. Ge genüber dem MRI-Befund vom Februar 2009 sei neu eine Diskushernie L3/4 aufgetreten und die Protrusion L4/5 bestehe unverändert; beide führten jedoch radiologisch wie auch neur ologisch zu keiner Nervenwurzel kompression. Der Patient klage über belastungsabhängige Schmerzen im Lendenbereich mit Aus strahlung ins linke Bein bis zur Grosszehe, verbunden mit Dysästhesien , die am ehesten auf die sehr fortgeschrittenen Spondylarthro sen L5/S1 beidseits zurück zuführen seien. Zurzeit bestünden keine Hinw eise auf eine neurogene Beteili gung und zwar weder infolge der Diskushernie noch der Protrusion . Der Beschwer deführer beziehe zu 70 % eine Arbeitslosenentschädigung bei einer Rente der SUVA von 30 %. Die Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich rücken adap tierte Tätigkeiten betrage 6 0 % bei halber Berentung (Urk. 9/53/14-15 ). 4. 4.1

In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Y.___ ( Urk. 9/82). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Gutachter in ihrer Expertise vom 18. Juni 2012 ( Urk. 9/85) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 21): 1. Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5/T91.1) - Status nach LWK-1-Kompressionsfraktur am 1 7. April 2007 im Rahmen eines Arbeitsunfalls - radiologisch Keilwirbelbildung LWK 1 ohne Hinweis für Instabilität, Neurokompression oder höhergradige Degeneration (Röntgen 20. No vember 2007, MRI 4. Februar 2009 und CT 2 9. Juli 2009) 2. Verdacht auf degenerative Veränderungen femoropatellär beidseits (ICD-10 M17.0) - reizlose, sym metrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweise für eine Meniskusläsion 3. Orthostatische Kreislaufbeschwerden (ICD-10 I95.1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 21): 1. Metabolisches Syndrom - hochgradiger Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II bei HbA1c von aktuell 7.7 % (ICD-10 E11.9) - Dyslipidämie , unbehandelt (ICD-10 E78.2) - Adipositas (BMI 30 kg/m 2 , ICD-10 E66.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so PD Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 63-jährigen Versicherten in ordentlichem Allgemeinzustand ergeben. Herzau skultation und - palpation seien unauffällig und es liege eine normale Atemfrequen z vor. Motorische Defizite seien keine zu beobachten (S. 10 f.). Aus internistischer Sicht würden die leichte Adipositas und der Diabetes mellitus Typ II zu keiner Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Im Orthostaseversuch habe ein grenzwertiger Blutdruckabfall systolisch von 170 auf 150 mmHg festgestellt werden können, was möglicherweise die Beschwerden des Versicherten beim Aufstehen mit Ver spüren von ungerichtetem Schwindel und Falltendenz nach vorne zu erklären vermöge. Aufg rund dessen sollte der Beschwerdeführer keine sturzge fährdenden Tätigkeiten ausüben (S. 22).

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer bitte darum, anlässlich der Untersuchung stehen zu dürfen , und verharre die längste Zeit in dieser Position. Er erhebe sich in schwerfälliger, demonstrativ wirkender Art vom Stuhl, wobei er

– wie auch im Stehen und Gehen – immer wieder die Zähne zusammenbeisse. Das Entkleiden in ausschliesslicher stehender Position gelinge flüssig, jedoch mit schmerzverzerrtem Gesichtsausdruck. Auch das Ankleiden im Stehen gelinge ohne sichtbare Einschränkung. Beim Verlassen des Instituts könne der Beschwerdeführer dabei beobachtet werden, wie er flüssig und durchaus zügig im Wechselschritt treppab gehe (S. 15 f.) . Die vom Beschwer deführer beklagten, sehr diffusen Beschwerden – so der orthopädische Gutachter weiter – würden sich nicht durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen lassen. Nachvollziehbar seien die Restbeschwerden nach LWK - 1-Frak tur , jedoch nicht die grossflächig angegebenen thorakolumbalen und in der Beckenregion vorkommenden Beschwerden mit Ausstrahlung bis in die Gross zehe . Die deutlichen Inkonsistenzen, das offensichtlich weitgehend fehlen de Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapie mass nahmen sowie die langdauernde körperliche Schonung könnten als Hin weis für eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die soma tischen Beschwerden effektiv sei. Am Ende der ausführlichen Unter suchung habe der Beschwerdeführer zumindest über keinen besonderen Schmerz zuwachs geklagt. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die ange stammte wie auch für jede körperlich schwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sowie ohne häufiges Bücken und Überwinden von Treppen und Leitern bei Vermeidung von knienden und hockenden Positionen sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 18 f.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer einen wachen und aktiven Eindruck machte. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen und er habe sich besonders über das Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten beklagt. Er habe schnell und viel gesprochen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Er habe einen guten affektiven Kontakt zum Gutachter und zur Dolmetscherin aufgenommen und sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Während der ganzen Unter suchung habe der Beschwerdeführer nie ein Zeichen von Konzen trations schwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien zudem intakt gewesen. Er habe über keine Ängst e oder Phobien berichtet (S. 12 f.). Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe einzig während seines Aufenthalts in der F.___ ein Gespräch mit einem Psychologen gehabt. Ansonsten habe keine psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlung stattge funden. Der Versicherte gestalte seinen Tag aktiv und unternehme zahlreiche Spazier gänge oder treffe sich mit Kollegen in Restaurants. Er mache einen energischen Eindruck und zeige eine lebhafte Mimik und Gestik. Eine psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Aus übung einer körperlich schweren Tätigkeit nicht zumutbar. Für behinderungs angepasste , körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 22). 4.2

Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben und im Wesentlichen eine bloss zehn Minuten dauernde

psychiatrische Begutachtung und die fehlende Ein holung fremdanamnestischer Auskünfte gerügt hatte ( Urk. 9/92 und Urk. 9/95 ) , führten die Y.___ -Gutachter hiezu in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 2 4. Dezember 2012 aus, es habe eine eingehende psy chiatri sche Untersuchung stattgefunden. Es seien eine ausführliche Anam nese wie auch ein differenzierter psychopathologischer Befund erhoben und der Tagesablauf sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Der psychiatrische Untersucher müss t e daher über hellseherische Fähigkeiten verfügen, sofern er innerhalb von zehn Minuten einen Psychostatus und eine ausführliche Anamnese erheben könnte. Es seien zudem keine Hinweise ersichtlich gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund einer psychiatrischen Störung nicht in der Lage gewesen sei , sich detailliert über sich und seinen Lebensvollzug zu äussern respektive klare Angaben zu seinem Leben zu machen. Die Erhebung einer Fremdanamnese sei daher nicht erforderlich gewesen ( Urk. 9/97). 4.3

Dr. med. Z.___

stellte in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/103) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 19): 1. Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Beginn wahrscheinlich erst nach Mai 2012 ( Y.___ -Gutachten) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - nach subjektiv lebensgefährlichem Arbeitsunfall am 1 7. April 2007 - noch leichtgradig ausgeprägt 3. Chronische Schmerzstörung m it somatischen und psychischen - Faktoren (ICD-10 F45.41), seit 2007 - mit Dauerschmerzen im LWS-/Sakralbereich von NRS (numerische Rating-Skala) 3 bis NRS 10, meist bei NRS 4-5

Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer wechsle alle zehn Minuten von einer sitzenden in eine stehe nde Position. Er mache dies unauffällig und ohne demonstratives Gebaren und reagiere abwehrend auf das Angebot, einen bequemeren Stuhl aufzustellen. Er sei bewusstseinsklar und voll orientiert. Klinisch seien keine alltagsrelevanten Störungen der Konzentration feststellbar und das Gedächtnis sei fassbar. Der Beschwerdeführer wirke besonnen und etwas langsam. Krankhafte Auffälligkeiten seien im formalen Denken nicht ersichtlich. Er scheine bedrückt und in der Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei auch durch Fragen nach den Enkeln keine Freude aktivierbar. Im Verlauf des Gesprächs wirke er zunehmend gereizt und unruhig. In der Schilderung seines Unfalls sei er emotional stark berührt, was zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passe (S. 12 f.). Dr. Z.___ berichtete weiter , beim Beschwerdeführer würde die Arbeitsfähigkeit durch die bewegungsabhängigen Schmerzen und die mittelschwere Depression gleichermassen eingeschränkt. Die Schmerzen würden das Aktivitätsniveau im Alltag erheblich einschränken. Die Depression beeinträchtige Antrieb, Motivation und Willenskraft. Dazu würden die indirekten Auswirkungen der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung treten. Angst und Depression hätten eine schwächende Wirkung auf die zur willentlichen Schmerzüberwindung nötigen Willenskräfte. Die bisherige Tät igkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anwesenheit auf einer Baustelle würde die Aktivierung der traumatischen Erfahrung bewirken, mit der der Beschwerdeführer nicht umgehen könne. Die Ausübung einer körperlich einfachen, wechselbelastenden Tätigkeit im Büro sei dem Beschwerdeführer hingegen während drei Stunden täglich möglich (S. 21 f.). 4.4

Zum Gutachten von Dr. Z.___ äusserten sich die Y.___ -Experten am 1 2. Juni 201 3. Sie führten aus, sie hätten die von Dr. Z.___

getroffenen Feststellungen nicht erheben können. Während der Beschwerdeführer über den Unfall gesprochen habe, sei er ruhig geblieben, habe nicht gezittert und von keinen Ängsten berichtet. Er habe zudem nicht von angstbesetzten Träumen oder von Flashbacks erzählt. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien daher keine ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer pflege gute soziale Kontakte, freue sich am Zusammensein mit seinen Enkelkindern und sei in der Lage, Auto zu fahren. Diese Lebensgestaltung sei auch nicht mit einer mittelgradigen depressiven Störung vereinbar ( Urk. 9/106 S. 2).

Es sei schon möglich, dass die geklagten Schmerzen psychisch leichtgradig überlagert seien. Diese Überlagerung sei jedoch geringgradig ausgeprägt, da sich der Beschwerdeführer trotz seiner Schmerzen in der Lage sehe, einer voll zeitlichen adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Auch eine möglicherweise bestehende somatoforme Schmerzstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, da keine psychiatrische Komorbidität, kein sozialer Rückzug und keine Hinweise auf innerseelische Konflikte vorliegen würden. Sie würden daher auch vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Z.___ an ihren in der Expertise vom 1 8. Juni 2012 gezogenen Schlussfolgerungen festhalten (Urk. 9/106 S. 3). 5.

5.1

Nach Lage der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer körperlich schweren Arbeit

wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer

- nicht mehr arbeitsfähig ist. Ausgewiesen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist sodann, dass ihm aus rein somatischen Gründen eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist ( vgl. E. 5.3 nach folgend sowie Urk. 9/ 60 S. 8 und Urk. 9/85 S. 22).

Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.2

D em Y.___ -Gutachten (Expertise vom 1 8. Juni 2012 [Urk. 9/85]) kann ent nommen werden, d ass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht unter keiner Erkrankung leidet (S. 13 und S. 21). Demgegenüber diagnostizierte Dr.

Z.___ im Gutachten vom 1 4. März 2013 ( Urk. 9/103) eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 19). Dr. Z.___ hielt den Beschwerdeführer einzig in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit für drei Stunden täglich arbeitsfähig (S. 22). 5.3

Da s auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen beruhende, die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

9/85) samt den in Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Dr. Z.___

erfolgten eingehenden Ergänzun gen vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 9/97) und 12.

Juni 2013 ( Urk. 9/106 ) entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolge rung, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mangels psychopatho logischer Symptome die bisherige Arbeit zu 100 % zuzumuten sei und aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe . 5.4

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe lediglich zehn Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der Inhal t des Gutachtens massgebend ist. Ein genereller Zeitrahmen für die durchgeführte psychiatrische Untersuchung lässt sich somit nicht allgemein gültig definieren. Der zu betreibende Zeitaufwand muss jedoch der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für die Annahme, dass dies nicht zutreffen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal der Gutachter wesentliche unbestrittene Angaben (etwa betreffend Biographie, Familien- und Berufsanamnese) den Vorakten entnehmen konnte und keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei der Exploration nicht fachgerecht oder ausreichend gründlich vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.1 und 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Gegen die Angabe des Beschwerdeführers, die Exploration habe lediglich zehn Minuten gedauert, spricht ausserdem die umfassende Dar stellun g der Anamnese sowie die adäquate psychopathologische Befund be schreibung .

Was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, kommt dem Gutachter recht sprechungsgemäss ein weiter Ermessen s spielraum zu. Es ist daher

– was auch im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Urk. 9/97) – nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.2 und 8C_768/2012 vom 2 4. Januar 2013 E. 3 je mit weiterem Hinweis). 5.5 5.5.1

Das Parteigutachten von Dr. Z.___ stellt die Beweiskraft der Y.___ -Expertise nicht in Frage. Gegenüber Dr. Z.___

erwähnt e der Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 1 7. April 2007 , er habe Todesangst gehabt. Er sei fünf Meter nach unten durchgebrochen und hart auf dem darunter liegenden Betonboden aufgeprallt. Er habe einen Kollegen aufgefordert, Hilfe zu holen respektive die Ambulanz zu alarmieren. Dieser sei seiner Bitte aber nicht nachgekommen und er sei weiterhin am Boden der Tiefgarage festgesessen. Die anderen Arbeiter hätten mit Aufräumarbeiten begonnen, um den Unfall zu vertuschen. Nachdem er zehn Minuten am Unfallort gewartet habe, habe er sich ohne fremde Hilfe etwa 120 Meter nach draussen geschleppt. Dies habe circa 40 Minuten gedauert. Er träume heute noch vom Unfall, insbesondere wie sich Armierungseisen in seinen Körper bohren oder ihm rote Ziegelsteine auf den Kopf fallen würden. Fast jeden Tag habe er Bilder vom Unfall vor seinen Augen. Wenn er spazieren gehe und eine Baustelle sehe, habe er Mühe, daran vorbei zu

laufen ( Urk. 9/103 S. 4). 5.5.2

Aus den weiteren Akten gehen keine damit übereinstimmenden

Unfallschilde rungen hervor. So machte der Beschwerdeführer w eder anlässlich der Begut achtung im Y.___ noch gegenüber den behandelnden Ärzten A ngaben solcher Art. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bislang ein für ihn dermassen eindrückliches Unfallereignis und die jetzt noch bestehenden Angstzustände unerwähnt liess. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zur Verdeutlichung seines Leidens machte, fand die Begutachtung durch Dr. Z.___ doch im Anschluss an den Erlass des negativen Vorbescheid s statt. Im Übrigen finden sie auch in den im April und Mai 2007 durchgeführten polizeilichen Befragungen von M.___ und N.___ und im Polizeirapport vom 4. Juni 2007 keine n Halt (Urk. 9/12/219-262) . Seine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stützte Dr. Z.___ damit auf zumindest fragwürdige Angaben des Beschwer deführers, weshalb seine Beu rteilung nicht als hinlänglich nachvoll ziehbar erscheint. Der Gutachter verzichtete zudem auf eine kritische Auseinan der setzung mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten und unterliess eine ent sprechende Nachfrage beim Beschwerdeführer, was auch damit begründet sein kann, dass dem Experten nicht die gesamten Akten vorlagen ( Urk. 9/103 S. 2). Im Übrigen kan n dem Unfall vom 1 7. April 2007 eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen , mit einem traumatisier enden Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere aber nicht gleichgesetzt werden. Denn hiezu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f. ). Anlässlich seines Arbeitsversuches

kehrte der Beschwerdeführer zudem an einen

traumabezogenen Ort zurück und musste die Arbeit nach zwei Stunden einzig wegen Schmerzen aufgeben ( Urk. 9/85 S. 11). In Überein stimmung damit konnte während des stationären Aufenthalts in der F.___ vom 7. November bis 22. Dezember 2007 von den psychiatrischen Fachärzten die entsprechende Diagnose nicht erhoben werden und es wurde keine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 9/12/207-218 S. 2 f.). Auch der Kreisarzt Dr . G.___ und der Hausarzt Dr. E.___ , die beide über keinen Fach arzttitel in Psychiatrie verfügen ,

konnte n ihre (bzw. durch Kreisarzt Dr. med. O.___ )

anfänglich gestellte (Verdachts - )D iagnose (Urk. 9/12/304-307 S.

3 und Urk. 9/12/320) am 1 4. Februar respektive 2 8. April 2008 ( Urk. 9/12/189-192 und Urk. 9/12/171)

und damit mehr als sechs Monate vor der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung ( Urk. 9/9) - nicht bestätigen . Ausserdem unterzog sich der Beschwerdeführer bis anhin keiner adäquaten psychiatrischen Behandlung, wobei diesbezüglich nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht geschlossen werden kann. Denn das durch Dr. Z.___

erhobene psychische Krankheitsbild ist durch keine fehlende Krankheitseinsicht geprägt, was sich auch darin zeigt, dass der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgeht.

Bezüglich die von Dr. Z.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1

– die von ihm nebst den bewegungs abhängigen Schmerzen als zur Hauptsache auf die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Symptomatik beurteilt wird ( Urk. 9/103 S. 21) – bleibt anzu merken, dass selbst mittelgradige depressive Episode n praxisgemäss regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrach tet werden, die es der betroffenen Person verun möglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

Widersprüchliches ergibt sich sodann aus dem Gutachten hinsichtlich der chro nischen Schmerzstörung. Einerseits berichtete Dr. Z.___ , dass der Beschwer deführer gluteal zeitweilig schmerzfrei sei, weshalb keine Störung nach ICD-10 F45.41 vorliege ( Urk. 9/103 S. 18), andererseits führte er das betreffende Leiden als Diagnose an ( Urk. 9/103 S. 19). Wie es sich genau damit verhält, kann jedoch offen bleiben . Denn rechtsprechungsgemäss besteht die Vermutung, dass die entsprechende Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess damit unzumutbar machen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch vom Gutachter Dr. Z.___ nicht geltend gemacht ( Urk. 9/103 S. 26). 5.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus dem Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt und es damit nicht geeignet ist , die Schlussfolgerung der Y.___ -Experten in Frage zu stellen . Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 und die einlässlichen Stellungnahmen vom 24. Dezember 2012 und 1 2. Juni 2013 zum Gutachten von Dr. Z.___

ist damit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die von der Unfallversicherung ermittelten Zahlen abstellte ( Urk. 9/4 S. 2 ) und die regel mässig geleisteten Überstunden – wie im Einwand vom 2 5. Juni 2009 gefordert ( Urk. 9/41 S. 3) – berücksichtigte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer ab und gewährte einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. I m für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2008 resul tiert damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47 ‘ 983 .-- ( Fr. 4‘806.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.8) im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘738.-- eine Erwerbseinbusse von

Fr. 25‘755 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2).

Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 in Höhe von Fr. 4‘020.-- aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 7).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Y.___ -Gutachtens bereits genügend geklärt und es kommt der Expertise von Dr. Z.___ keine massgebende Bedeutung zu. Denn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Gericht darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ (BGE 115 V 62 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 1 8. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Der Antrag auf Kostenauferlegung für das vom Beschwerdeführer bei Dr. Z.___

eingeholte Gutachten wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.5 Was Parteigutachtachten an b elangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten ent halten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizi nischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gut achten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede sub stantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweis wür digung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich be stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu weichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2008 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 4‘020.-- zu übernehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 0. März 2014 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Y.___ -Gutachten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/85) und die Ergänzungen vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 9/97 ) und 1 2. Juni 2013 ( Urk. 9/106)

damit, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘269.60 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘337.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Y.___ -Experten würden zu der im Gutachten von Dr. Z.___ geäusserten Kritik ausreichend Stellung nehmen. Die Gutachter des Y.___ seien aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung und Erfahrung in der Lage, innert relativ kurzer Zeit ein Bild vo m Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person zu machen. Die Begutachtungsdauer sei daher nicht zu bemängeln. Hinsichtlich Tiefe und Dauer der Begutachtung sei damit von einer genügenden Abklärung auszugehen, weshalb die Kosten des Privatgutachtens nicht übernommen würden ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychiatrische Untersuchung im Y.___ habe nur zehn Minuten gedauert und es sei keine Fremdanamnese bei seinen Angehörigen eingeholt worden. Es liege deshalb kein taugliches Gutachten vor, was auch daraus zu schliessen sei, dass Dr. Z.___

– im Gegensatz zu den Y.___ -Experten – drei psychiatrische Diagnosen mit Beeinträcht igung der Arbeitsfähigkeit feststellen k onnte. Aus diesem Grund müsse – sofern auf der Basis des Gutachtens von Dr. Z.___ kein Urteil gefällt werden könne – ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werden. Da die Expertise von Dr. Z.___ massgebend für die Beurteilung der Streit frage sei, seien die Kosten dafür von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die im Zeitpunkt des Urteils vom 3 1. Mai 2011 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt ( Urk. 9/60 E. 3):

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Unfall vom 1 7. April 2007 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des B.___ behandelt, wo er bei den Diagnosen einer Kompressionsfraktur des LWK 1 mit Ausläufer in die Hinterkante bis zum 24. April 2007 hospitalisiert blieb (Urk. 9 /12/372). Eine Nativ-Kernspintomo graphie der Lend en wirbelsäule (LWS) vom 19. Juli 2007 bestätigte die zeitlich nicht lange zurückliegende Deck plattenimpressionsfrak tur LWK 1 mit noch ak tivem Kno chenumbau und zeigte eine kleine rechtsseiti ge extraforaminale Bandscheiben hernie L1/2; eine die links seitige Symptomatik erklärend e Läsion fand sich nicht (Urk. 9 /12/322). Am 28. August 2007 wurde der Beschwerdefüh rer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, konsiliarisch untersucht. Dieser stellte am 29. August 2007 die Diagnose eines residuellen

Lumbovertebralsyndroms nach LWK1-Fraktur am 17. April 2007 (Urk.

E. 3.3 Am 14. Februar 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Dem diesbezüglichen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom glei chen Tag ist zu entnehmen, dass auf der am 6. September 2007 angefertigten Röntgenaufnahme der LWS eine keilförmige Deformierung des 1. LWK mit einem Kyphosewinkel von 24° erkennbar sei. Die am 20. November 2007 in der F.___ angefertigten Funktionsaufnahmen der LWS lägen zwar nicht vor, dem Befundbericht zufolge bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für Instabilität (Urk.

E. 3.4 Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im H.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik , untersucht. Laut gleichentags verfasstem Bericht sollen bei einem blanden neuro- otologischen Status sowie blanden apparativen Vesti bularisprüfungen keine Hinweise für eine z entrale oder peripher- vestibulä re Störung vorgelegen haben. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde interpre tierten die verantwortl ichen Ärzte den vom Beschwerdeführer beklagten Schwindel als einen orthostatischen Schwindel im Rahmen von Kreislaufregu lierungsstörungen. Betreffend die geschilderten Kopf schmerzen bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Migräne (drückende Kopfschmerzen mit Lichtempfind lichkeit, Rückzugstendenz und vege tativer Symptomatik;

[ Urk. 9 /12/172-17 4 S. 3] ).

E. 3.5 Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 17. November 2008 an die IV-Stelle ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Sta tus nach LWK1-Kompressionsfraktur am 17. April 2007, konservativ behandelt mit persistierenden Schmerzen im Bereich der ehemaligen Frakturzonen, sodann klinisch eine Dekonditionierung und eine lumbale Haltungsinsuffizienz, und darüber hinaus eine muskuläre Dysbalance , eine Adipositas I. Grades sowie eventuell ein somatogenes Schmerzsyndrom . Trotz intensiv er physiothera peutischer Behand lung und medikamentöser Therapie würden die Schmerzen des Patienten per sistieren. Entsprechend fühle sich dieser ausser Stande, die verschiedentlic h postulierte 100%ige Arbeitstätigkeit aufzuneh men. Eine bereits sehr frühzeitig vorgeschlagene und eingeleitete psychothera peut i sche Behand lung habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen, da dieser seine Schmer zen nicht als psychogen taxiere. Aktuell find e eine schmerztherapeutische Behand l ung am H.___ statt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Anga ben möglich ( Urk. 9/17/2-5 S. 1 f.) . Am 1. Dezem ber 2008 führte Dr. E.___ ergän zend an, anlässlich der letzten Untersuchung vor drei Tagen habe ihm der Pati ent glaubwürdig dargelegt, dass er angesichts seiner Beschwerden nicht mehr arbeite n könne; er sehe keine therapeutischen Möglichkei ten mehr, welche dem Patienten in irgendwelcher Fo rm wei terhelfen könnten (Urk. 9 /18).

E. 3.6 Das Schmerzambulatorium am I.___ des H.___ erläuterte der IV-Stelle am 12. Dezember 2008, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Schmerzbehandlungen absolviert, wei tere seien nicht vorgesehen. Zur Arbeits fähigkeit des Patienten könne man nicht Stellung beziehen (Urk.

E. 3.7 Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers vom 7. Au gust 2009 sind die Diagno sen eines chronischen lumbospon dylogenen Syndroms (bei Status nach LWK - 1-Kompressionsfrak tur April 2007, medianer Diskus hernie L3/4, Protrusion L4/5, Spondylarthrose L4/S1, insbe son dere L5/S1) sowie einer Femoropatellararthro se beidseits und einer post traumatischen Belastungs störung zu entnehmen. Es handle sich um chroni fizierte Rückenschmerzen nach LWK 1-Kompressionsfraktur mit ver zö ger ter Heilung, wobei ein MRI vom Februa r 2009 immer noch ein Spongyose ödem im LWK1 als Ausdruck einer noch nicht vollständig ossär konsolidierten Fraktur zeige. Nach erneutem MRI der LWS vo m 29. Juli 2009 sei davon auszugehen, dass die Frak tur vollständig ossär konsolidiert sei. Es bestehe allerdings ein Keilwirbel LWK 1, der sicherlich zur konse kutiven Über belastung der dista len Segmente führe. Die ausgeprägten degenerativen Ver ände rungen der LWS seien unfall fremd, bestünden praktisch an allen lumbalen Segmenten mit diskreten Osteochondrosen und nach distal zunehmenden Spondylarthrosen . Der Patient sei bis zum Unfallereignis bezüglich Rückenschmerzen beschwerdef rei gewesen. Ge genüber dem MRI-Befund vom Februar 2009 sei neu eine Diskushernie L3/4 aufgetreten und die Protrusion L4/5 bestehe unverändert; beide führten jedoch radiologisch wie auch neur ologisch zu keiner Nervenwurzel kompression. Der Patient klage über belastungsabhängige Schmerzen im Lendenbereich mit Aus strahlung ins linke Bein bis zur Grosszehe, verbunden mit Dysästhesien , die am ehesten auf die sehr fortgeschrittenen Spondylarthro sen L5/S1 beidseits zurück zuführen seien. Zurzeit bestünden keine Hinw eise auf eine neurogene Beteili gung und zwar weder infolge der Diskushernie noch der Protrusion . Der Beschwer deführer beziehe zu 70 % eine Arbeitslosenentschädigung bei einer Rente der SUVA von 30 %. Die Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich rücken adap tierte Tätigkeiten betrage 6 0 % bei halber Berentung (Urk. 9/53/14-15 ). 4. 4.1

In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Y.___ ( Urk. 9/82). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Gutachter in ihrer Expertise vom 18. Juni 2012 ( Urk. 9/85) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 21): 1. Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5/T91.1) - Status nach LWK-1-Kompressionsfraktur am 1 7. April 2007 im Rahmen eines Arbeitsunfalls - radiologisch Keilwirbelbildung LWK 1 ohne Hinweis für Instabilität, Neurokompression oder höhergradige Degeneration (Röntgen 20. No vember 2007, MRI 4. Februar 2009 und CT 2 9. Juli 2009) 2. Verdacht auf degenerative Veränderungen femoropatellär beidseits (ICD-10 M17.0) - reizlose, sym metrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweise für eine Meniskusläsion 3. Orthostatische Kreislaufbeschwerden (ICD-10 I95.1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 21): 1. Metabolisches Syndrom - hochgradiger Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II bei HbA1c von aktuell 7.7 % (ICD-10 E11.9) - Dyslipidämie , unbehandelt (ICD-10 E78.2) - Adipositas (BMI 30 kg/m 2 , ICD-10 E66.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so PD Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 63-jährigen Versicherten in ordentlichem Allgemeinzustand ergeben. Herzau skultation und - palpation seien unauffällig und es liege eine normale Atemfrequen z vor. Motorische Defizite seien keine zu beobachten (S. 10 f.). Aus internistischer Sicht würden die leichte Adipositas und der Diabetes mellitus Typ II zu keiner Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Im Orthostaseversuch habe ein grenzwertiger Blutdruckabfall systolisch von 170 auf 150 mmHg festgestellt werden können, was möglicherweise die Beschwerden des Versicherten beim Aufstehen mit Ver spüren von ungerichtetem Schwindel und Falltendenz nach vorne zu erklären vermöge. Aufg rund dessen sollte der Beschwerdeführer keine sturzge fährdenden Tätigkeiten ausüben (S. 22).

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer bitte darum, anlässlich der Untersuchung stehen zu dürfen , und verharre die längste Zeit in dieser Position. Er erhebe sich in schwerfälliger, demonstrativ wirkender Art vom Stuhl, wobei er

– wie auch im Stehen und Gehen – immer wieder die Zähne zusammenbeisse. Das Entkleiden in ausschliesslicher stehender Position gelinge flüssig, jedoch mit schmerzverzerrtem Gesichtsausdruck. Auch das Ankleiden im Stehen gelinge ohne sichtbare Einschränkung. Beim Verlassen des Instituts könne der Beschwerdeführer dabei beobachtet werden, wie er flüssig und durchaus zügig im Wechselschritt treppab gehe (S. 15 f.) . Die vom Beschwer deführer beklagten, sehr diffusen Beschwerden – so der orthopädische Gutachter weiter – würden sich nicht durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen lassen. Nachvollziehbar seien die Restbeschwerden nach LWK - 1-Frak tur , jedoch nicht die grossflächig angegebenen thorakolumbalen und in der Beckenregion vorkommenden Beschwerden mit Ausstrahlung bis in die Gross zehe . Die deutlichen Inkonsistenzen, das offensichtlich weitgehend fehlen de Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapie mass nahmen sowie die langdauernde körperliche Schonung könnten als Hin weis für eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die soma tischen Beschwerden effektiv sei. Am Ende der ausführlichen Unter suchung habe der Beschwerdeführer zumindest über keinen besonderen Schmerz zuwachs geklagt. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die ange stammte wie auch für jede körperlich schwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sowie ohne häufiges Bücken und Überwinden von Treppen und Leitern bei Vermeidung von knienden und hockenden Positionen sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 18 f.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer einen wachen und aktiven Eindruck machte. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen und er habe sich besonders über das Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten beklagt. Er habe schnell und viel gesprochen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Er habe einen guten affektiven Kontakt zum Gutachter und zur Dolmetscherin aufgenommen und sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Während der ganzen Unter suchung habe der Beschwerdeführer nie ein Zeichen von Konzen trations schwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien zudem intakt gewesen. Er habe über keine Ängst e oder Phobien berichtet (S. 12 f.). Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe einzig während seines Aufenthalts in der F.___ ein Gespräch mit einem Psychologen gehabt. Ansonsten habe keine psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlung stattge funden. Der Versicherte gestalte seinen Tag aktiv und unternehme zahlreiche Spazier gänge oder treffe sich mit Kollegen in Restaurants. Er mache einen energischen Eindruck und zeige eine lebhafte Mimik und Gestik. Eine psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Aus übung einer körperlich schweren Tätigkeit nicht zumutbar. Für behinderungs angepasste , körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 22). 4.2

Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben und im Wesentlichen eine bloss zehn Minuten dauernde

psychiatrische Begutachtung und die fehlende Ein holung fremdanamnestischer Auskünfte gerügt hatte ( Urk. 9/92 und Urk. 9/95 ) , führten die Y.___ -Gutachter hiezu in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 2 4. Dezember 2012 aus, es habe eine eingehende psy chiatri sche Untersuchung stattgefunden. Es seien eine ausführliche Anam nese wie auch ein differenzierter psychopathologischer Befund erhoben und der Tagesablauf sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Der psychiatrische Untersucher müss t e daher über hellseherische Fähigkeiten verfügen, sofern er innerhalb von zehn Minuten einen Psychostatus und eine ausführliche Anamnese erheben könnte. Es seien zudem keine Hinweise ersichtlich gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund einer psychiatrischen Störung nicht in der Lage gewesen sei , sich detailliert über sich und seinen Lebensvollzug zu äussern respektive klare Angaben zu seinem Leben zu machen. Die Erhebung einer Fremdanamnese sei daher nicht erforderlich gewesen ( Urk. 9/97). 4.3

Dr. med. Z.___

stellte in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/103) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 19): 1. Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Beginn wahrscheinlich erst nach Mai 2012 ( Y.___ -Gutachten) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - nach subjektiv lebensgefährlichem Arbeitsunfall am 1 7. April 2007 - noch leichtgradig ausgeprägt 3. Chronische Schmerzstörung m it somatischen und psychischen - Faktoren (ICD-10 F45.41), seit 2007 - mit Dauerschmerzen im LWS-/Sakralbereich von NRS (numerische Rating-Skala) 3 bis NRS 10, meist bei NRS 4-5

Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer wechsle alle zehn Minuten von einer sitzenden in eine stehe nde Position. Er mache dies unauffällig und ohne demonstratives Gebaren und reagiere abwehrend auf das Angebot, einen bequemeren Stuhl aufzustellen. Er sei bewusstseinsklar und voll orientiert. Klinisch seien keine alltagsrelevanten Störungen der Konzentration feststellbar und das Gedächtnis sei fassbar. Der Beschwerdeführer wirke besonnen und etwas langsam. Krankhafte Auffälligkeiten seien im formalen Denken nicht ersichtlich. Er scheine bedrückt und in der Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei auch durch Fragen nach den Enkeln keine Freude aktivierbar. Im Verlauf des Gesprächs wirke er zunehmend gereizt und unruhig. In der Schilderung seines Unfalls sei er emotional stark berührt, was zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passe (S. 12 f.). Dr. Z.___ berichtete weiter , beim Beschwerdeführer würde die Arbeitsfähigkeit durch die bewegungsabhängigen Schmerzen und die mittelschwere Depression gleichermassen eingeschränkt. Die Schmerzen würden das Aktivitätsniveau im Alltag erheblich einschränken. Die Depression beeinträchtige Antrieb, Motivation und Willenskraft. Dazu würden die indirekten Auswirkungen der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung treten. Angst und Depression hätten eine schwächende Wirkung auf die zur willentlichen Schmerzüberwindung nötigen Willenskräfte. Die bisherige Tät igkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anwesenheit auf einer Baustelle würde die Aktivierung der traumatischen Erfahrung bewirken, mit der der Beschwerdeführer nicht umgehen könne. Die Ausübung einer körperlich einfachen, wechselbelastenden Tätigkeit im Büro sei dem Beschwerdeführer hingegen während drei Stunden täglich möglich (S. 21 f.). 4.4

Zum Gutachten von Dr. Z.___ äusserten sich die Y.___ -Experten am 1 2. Juni 201 3. Sie führten aus, sie hätten die von Dr. Z.___

getroffenen Feststellungen nicht erheben können. Während der Beschwerdeführer über den Unfall gesprochen habe, sei er ruhig geblieben, habe nicht gezittert und von keinen Ängsten berichtet. Er habe zudem nicht von angstbesetzten Träumen oder von Flashbacks erzählt. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien daher keine ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer pflege gute soziale Kontakte, freue sich am Zusammensein mit seinen Enkelkindern und sei in der Lage, Auto zu fahren. Diese Lebensgestaltung sei auch nicht mit einer mittelgradigen depressiven Störung vereinbar ( Urk. 9/106 S. 2).

Es sei schon möglich, dass die geklagten Schmerzen psychisch leichtgradig überlagert seien. Diese Überlagerung sei jedoch geringgradig ausgeprägt, da sich der Beschwerdeführer trotz seiner Schmerzen in der Lage sehe, einer voll zeitlichen adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Auch eine möglicherweise bestehende somatoforme Schmerzstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, da keine psychiatrische Komorbidität, kein sozialer Rückzug und keine Hinweise auf innerseelische Konflikte vorliegen würden. Sie würden daher auch vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Z.___ an ihren in der Expertise vom 1 8. Juni 2012 gezogenen Schlussfolgerungen festhalten (Urk. 9/106 S. 3). 5.

5.1

Nach Lage der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer körperlich schweren Arbeit

wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer

- nicht mehr arbeitsfähig ist. Ausgewiesen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist sodann, dass ihm aus rein somatischen Gründen eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist ( vgl. E. 5.3 nach folgend sowie Urk. 9/ 60 S. 8 und Urk. 9/85 S. 22).

Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.2

D em Y.___ -Gutachten (Expertise vom 1 8. Juni 2012 [Urk. 9/85]) kann ent nommen werden, d ass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht unter keiner Erkrankung leidet (S. 13 und S. 21). Demgegenüber diagnostizierte Dr.

Z.___ im Gutachten vom 1 4. März 2013 ( Urk. 9/103) eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 19). Dr. Z.___ hielt den Beschwerdeführer einzig in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit für drei Stunden täglich arbeitsfähig (S. 22). 5.3

Da s auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen beruhende, die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

9/85) samt den in Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Dr. Z.___

erfolgten eingehenden Ergänzun gen vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 9/97) und 12.

Juni 2013 ( Urk. 9/106 ) entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolge rung, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mangels psychopatho logischer Symptome die bisherige Arbeit zu 100 % zuzumuten sei und aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe . 5.4

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe lediglich zehn Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der Inhal t des Gutachtens massgebend ist. Ein genereller Zeitrahmen für die durchgeführte psychiatrische Untersuchung lässt sich somit nicht allgemein gültig definieren. Der zu betreibende Zeitaufwand muss jedoch der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für die Annahme, dass dies nicht zutreffen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal der Gutachter wesentliche unbestrittene Angaben (etwa betreffend Biographie, Familien- und Berufsanamnese) den Vorakten entnehmen konnte und keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei der Exploration nicht fachgerecht oder ausreichend gründlich vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.1 und 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Gegen die Angabe des Beschwerdeführers, die Exploration habe lediglich zehn Minuten gedauert, spricht ausserdem die umfassende Dar stellun g der Anamnese sowie die adäquate psychopathologische Befund be schreibung .

Was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, kommt dem Gutachter recht sprechungsgemäss ein weiter Ermessen s spielraum zu. Es ist daher

– was auch im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Urk. 9/97) – nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.2 und 8C_768/2012 vom 2 4. Januar 2013 E. 3 je mit weiterem Hinweis). 5.5 5.5.1

Das Parteigutachten von Dr. Z.___ stellt die Beweiskraft der Y.___ -Expertise nicht in Frage. Gegenüber Dr. Z.___

erwähnt e der Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 1 7. April 2007 , er habe Todesangst gehabt. Er sei fünf Meter nach unten durchgebrochen und hart auf dem darunter liegenden Betonboden aufgeprallt. Er habe einen Kollegen aufgefordert, Hilfe zu holen respektive die Ambulanz zu alarmieren. Dieser sei seiner Bitte aber nicht nachgekommen und er sei weiterhin am Boden der Tiefgarage festgesessen. Die anderen Arbeiter hätten mit Aufräumarbeiten begonnen, um den Unfall zu vertuschen. Nachdem er zehn Minuten am Unfallort gewartet habe, habe er sich ohne fremde Hilfe etwa 120 Meter nach draussen geschleppt. Dies habe circa 40 Minuten gedauert. Er träume heute noch vom Unfall, insbesondere wie sich Armierungseisen in seinen Körper bohren oder ihm rote Ziegelsteine auf den Kopf fallen würden. Fast jeden Tag habe er Bilder vom Unfall vor seinen Augen. Wenn er spazieren gehe und eine Baustelle sehe, habe er Mühe, daran vorbei zu

laufen ( Urk. 9/103 S. 4). 5.5.2

Aus den weiteren Akten gehen keine damit übereinstimmenden

Unfallschilde rungen hervor. So machte der Beschwerdeführer w eder anlässlich der Begut achtung im Y.___ noch gegenüber den behandelnden Ärzten A ngaben solcher Art. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bislang ein für ihn dermassen eindrückliches Unfallereignis und die jetzt noch bestehenden Angstzustände unerwähnt liess. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zur Verdeutlichung seines Leidens machte, fand die Begutachtung durch Dr. Z.___ doch im Anschluss an den Erlass des negativen Vorbescheid s statt. Im Übrigen finden sie auch in den im April und Mai 2007 durchgeführten polizeilichen Befragungen von M.___ und N.___ und im Polizeirapport vom 4. Juni 2007 keine n Halt (Urk. 9/12/219-262) . Seine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stützte Dr. Z.___ damit auf zumindest fragwürdige Angaben des Beschwer deführers, weshalb seine Beu rteilung nicht als hinlänglich nachvoll ziehbar erscheint. Der Gutachter verzichtete zudem auf eine kritische Auseinan der setzung mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten und unterliess eine ent sprechende Nachfrage beim Beschwerdeführer, was auch damit begründet sein kann, dass dem Experten nicht die gesamten Akten vorlagen ( Urk. 9/103 S. 2). Im Übrigen kan n dem Unfall vom 1 7. April 2007 eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen , mit einem traumatisier enden Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere aber nicht gleichgesetzt werden. Denn hiezu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f. ). Anlässlich seines Arbeitsversuches

kehrte der Beschwerdeführer zudem an einen

traumabezogenen Ort zurück und musste die Arbeit nach zwei Stunden einzig wegen Schmerzen aufgeben ( Urk. 9/85 S. 11). In Überein stimmung damit konnte während des stationären Aufenthalts in der F.___ vom 7. November bis 22. Dezember 2007 von den psychiatrischen Fachärzten die entsprechende Diagnose nicht erhoben werden und es wurde keine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 9/12/207-218 S. 2 f.). Auch der Kreisarzt Dr . G.___ und der Hausarzt Dr. E.___ , die beide über keinen Fach arzttitel in Psychiatrie verfügen ,

konnte n ihre (bzw. durch Kreisarzt Dr. med. O.___ )

anfänglich gestellte (Verdachts - )D iagnose (Urk. 9/12/304-307 S.

3 und Urk. 9/12/320) am 1 4. Februar respektive 2 8. April 2008 ( Urk. 9/12/189-192 und Urk. 9/12/171)

und damit mehr als sechs Monate vor der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung ( Urk. 9/9) - nicht bestätigen . Ausserdem unterzog sich der Beschwerdeführer bis anhin keiner adäquaten psychiatrischen Behandlung, wobei diesbezüglich nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht geschlossen werden kann. Denn das durch Dr. Z.___

erhobene psychische Krankheitsbild ist durch keine fehlende Krankheitseinsicht geprägt, was sich auch darin zeigt, dass der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgeht.

Bezüglich die von Dr. Z.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1

– die von ihm nebst den bewegungs abhängigen Schmerzen als zur Hauptsache auf die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Symptomatik beurteilt wird ( Urk. 9/103 S. 21) – bleibt anzu merken, dass selbst mittelgradige depressive Episode n praxisgemäss regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrach tet werden, die es der betroffenen Person verun möglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

Widersprüchliches ergibt sich sodann aus dem Gutachten hinsichtlich der chro nischen Schmerzstörung. Einerseits berichtete Dr. Z.___ , dass der Beschwer deführer gluteal zeitweilig schmerzfrei sei, weshalb keine Störung nach ICD-10 F45.41 vorliege ( Urk. 9/103 S. 18), andererseits führte er das betreffende Leiden als Diagnose an ( Urk. 9/103 S. 19). Wie es sich genau damit verhält, kann jedoch offen bleiben . Denn rechtsprechungsgemäss besteht die Vermutung, dass die entsprechende Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess damit unzumutbar machen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch vom Gutachter Dr. Z.___ nicht geltend gemacht ( Urk. 9/103 S. 26). 5.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus dem Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt und es damit nicht geeignet ist , die Schlussfolgerung der Y.___ -Experten in Frage zu stellen . Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 und die einlässlichen Stellungnahmen vom 24. Dezember 2012 und 1 2. Juni 2013 zum Gutachten von Dr. Z.___

ist damit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die von der Unfallversicherung ermittelten Zahlen abstellte ( Urk. 9/4 S. 2 ) und die regel mässig geleisteten Überstunden – wie im Einwand vom 2 5. Juni 2009 gefordert ( Urk. 9/41 S. 3) – berücksichtigte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer ab und gewährte einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. I m für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2008 resul tiert damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47 ‘ 983 .-- ( Fr. 4‘806.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.8) im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘738.-- eine Erwerbseinbusse von

Fr. 25‘755 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2).

Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 in Höhe von Fr. 4‘020.-- aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 7).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Y.___ -Gutachtens bereits genügend geklärt und es kommt der Expertise von Dr. Z.___ keine massgebende Bedeutung zu. Denn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Gericht darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ (BGE 115 V 62 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 1 8. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Der Antrag auf Kostenauferlegung für das vom Beschwerdeführer bei Dr. Z.___

eingeholte Gutachten wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 9 /20/6). Mit B ericht vom 19. November 2008 in formierte das Schmerzambulatorium Dr. E.___ , dass dem Beschwerdeführer zur Behandlung der Schmerzen ein Thera pie kon zept mit drei Ebenen (medikamen tös, physiotherapeutisch, inter ventionell ) vorgeschlagen worden sei. Offenbar habe sich dieser bisher von beinahe allen behandelnden Ärzten nicht oder falsch verstanden gefühlt. Auch das Vertrauen in die Behandlungsansätze des Schmerz am bulatoriums sei eher marginal, des wegen wolle der Versicherte sich momentan nicht weiter behan deln lassen (Urk. 8/19 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00058 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann Ott Baumann Grieder

Bugada , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall (Sturz in die Tiefe beim Beton ieren einer Decke mit Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers [LWK] 1; Urk. 9/12/381 und Urk. 9/12/372) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/9). Die IV Stelle führte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Juli 2009 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ab ( Urk. 9/43). Zuvor hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung die Ausrichtung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % sowie eine r Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % verfügt ( Entscheid vom 1 8. Juni 2008 [ Urk. 9/4]). Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die SUVA wegen Verspätung nicht ein ( Urk. 9/12/11-14). 1.2

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2009 erhob der Versicherte am 14. Sep tember 2009 Beschwerde ( Urk. 9/53/3-9), die das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV Stelle zurückwies ( Urk. 9/60; Prozess-Nr. IV.2009.00901). 1.3

In der Folge liess die Verwaltung X.___ von den Ärzten des Y.___

begutachten (Expertise vom 18. Juni 2012 [ Urk. 9/85]). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 9/92 und 9/95) und legte ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 4. März 2013 auf ( Urk. 9/103). Dazu und zu den Vorbringen im Ein wand schreiben vom 1. Oktober 2012 nahm der psychiatrische Gutachter des Y.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 9/97) und 1 2. Juni 2013 (Urk. 9/106) Stellung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 9/11 1 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2008 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung zuzusprechen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 4‘020.-- zu übernehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Am 1 0. März 2014 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Was Parteigutachtachten an b elangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten ent halten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizi nischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gut achten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede sub stantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweis wür digung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich be stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu weichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Y.___ -Gutachten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/85) und die Ergänzungen vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 9/97 ) und 1 2. Juni 2013 ( Urk. 9/106)

damit, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘269.60 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘337.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 % , weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Y.___ -Experten würden zu der im Gutachten von Dr. Z.___ geäusserten Kritik ausreichend Stellung nehmen. Die Gutachter des Y.___ seien aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung und Erfahrung in der Lage, innert relativ kurzer Zeit ein Bild vo m Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person zu machen. Die Begutachtungsdauer sei daher nicht zu bemängeln. Hinsichtlich Tiefe und Dauer der Begutachtung sei damit von einer genügenden Abklärung auszugehen, weshalb die Kosten des Privatgutachtens nicht übernommen würden ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psychiatrische Untersuchung im Y.___ habe nur zehn Minuten gedauert und es sei keine Fremdanamnese bei seinen Angehörigen eingeholt worden. Es liege deshalb kein taugliches Gutachten vor, was auch daraus zu schliessen sei, dass Dr. Z.___

– im Gegensatz zu den Y.___ -Experten – drei psychiatrische Diagnosen mit Beeinträcht igung der Arbeitsfähigkeit feststellen k onnte. Aus diesem Grund müsse – sofern auf der Basis des Gutachtens von Dr. Z.___ kein Urteil gefällt werden könne – ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werden. Da die Expertise von Dr. Z.___ massgebend für die Beurteilung der Streit frage sei, seien die Kosten dafür von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

3.1

Die im Zeitpunkt des Urteils vom 3 1. Mai 2011 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt ( Urk. 9/60 E. 3): 3.2

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Unfall vom 1 7. April 2007 in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des B.___ behandelt, wo er bei den Diagnosen einer Kompressionsfraktur des LWK 1 mit Ausläufer in die Hinterkante bis zum 24. April 2007 hospitalisiert blieb (Urk. 9 /12/372). Eine Nativ-Kernspintomo graphie der Lend en wirbelsäule (LWS) vom 19. Juli 2007 bestätigte die zeitlich nicht lange zurückliegende Deck plattenimpressionsfrak tur LWK 1 mit noch ak tivem Kno chenumbau und zeigte eine kleine rechtsseiti ge extraforaminale Bandscheiben hernie L1/2; eine die links seitige Symptomatik erklärend e Läsion fand sich nicht (Urk. 9 /12/322). Am 28. August 2007 wurde der Beschwerdefüh rer von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, konsiliarisch untersucht. Dieser stellte am 29. August 2007 die Diagnose eines residuellen

Lumbovertebralsyndroms nach LWK1-Fraktur am 17. April 2007 (Urk. 9 /12/312 -313 S. 1). Die eingehende klinisch - neurologische Untersu chun g und auch das Nadel-EMG liefer ten laut Dr. C.___ keinen Hinweis auf eine organisch-neurologische Ursache für das geklagte Schwächegefühl im linken Bein. Aufgrund der unergiebigen objektiven Be funde interpretierte er die links seitigen Beinbeschwerden im Zusammenhang mit der von Dr. med. D.___ , Fa charzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 9 /12/321) , sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 9 / 12/320), diagnosti zierten posttraumatischen Belastungsstö rung; er könne dem Vorhaben, den Beschwerdeführer psychotherapeutisch betreuen zu lassen, nur zustimmen (Urk. 9 /12/312-313 S. 2 ). Am 6. September 2007 fand eine erste kreisärztliche Untersu chung statt, bei der die Durchführung eines Arbeitsversuchs ab 17. Sep tember 2007 mit leichter Arbeit halbtags (25%ige Arbeitsfähigkeit) postuliert wurde (Urk. 9 /12/202-205 S. 3), der jedoch scheiterte (Urk. 9 /12/201). Am 2. Oktober 2007 wurde der Versicherte in der F.___

untersucht. Mit Bericht vom 18. Oktober 2007 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte ein chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom links (bei/mit Arbeitsunfall mit LWK1 Fraktur am 17. April 2007, muskulärer Dys bala nce und Schonhaltung) und hielten fest, die anlässlich der Untersuchung beklagten Schmerzen tieflumbal und teilweise thorakolumbal sei en am ehesten Ausdruck der längeren Ruhigstellung mittels 3-Punkte-Korsett, der Schon haltung und der muskulären Dysbalance . Der Beschwerdeführer zeige bei der funktionellen Untersuchung eine erhebliche Schonhaltung und Selbst limi tierung . Hinweise für eine radikuläre Sympto matik fänden sich nicht. Die in ter mittierende, nur wenige Minuten dauern de Schwäche im linken Bein beur teilten sie im Rahmen der Schmerzproblema tik und der Schonhaltung (Urk. 9 /12/279

28 2 S. 1 f. ).

Vom 7. November bis 22. Dezember 2007 weilte der Versicherte zur arbeits spezifi schen Rehabilitation in der F.___ , wo unter anderem eine Eva luation der funktionellen Leistungs fähigkeit stattfand (vgl. Urk. 9/12/207-218). Mit Be richt vom 3. Januar 2008 an den Hausarzt Dr. E.___ wurden die Diagnosen eines chronischen thorakolumbovertebralen Synd roms linksbetont (bei/mit Schon hal tung , muskulärer Dysbalance und Dekondit ionierung , Fac ettensyndrom L5/S1 und Arbeitsunfall mit LWK1-Fraktur am 17 . April 2007) sowie einer An passungs störung gestellt (Urk. 9 /12/207 -209 S. 1). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers wurde als fraglich beurteilt , wobei die Beobachtungen bei den Tests auf ei ne Selbstlimitierung hinweisen würden. Der Abbruch de r Testungen sei praktisch durch wegs aufgrund von Schmerzen erfolgt, wobei in den meisten Fällen vom Tester keine relevanten funktionell nachvollziehbare n Zeichen, die einen Abbruch gerecht fertigt hätten, beobachtet worden seien. Die Konsistenz bei den Tests war laut Bericht mässig, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers habe unter den gezeigten Leistungen gelegen und die klinischen Befunde hät ten nicht mit den gezeigten Lei stungen übereingestim mt (Urk. 9/12/207-209 S. 2 ). Als Bauarbeiter sei der Patient zu 100 % arbeits un fähig, da die meisten baustellenspezifischen Tätigkeiten (wie schweres Heben, Tragen, Ziehen/Schieben, langes Arbeiten in vorgeneigter Position, Vibration) dessen Belastbarkeit momentan bei weitem übersteigen würden. Ab 3. Januar 2008 sei er jedoch für eine lei chte Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig, wobei er von einer Wechselbelastung mit Stehen und Gehen profitieren würde (Urk. 9 /12/20 7 209 S. 3 ). 3.3

Am 14. Februar 2008 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Dem diesbezüglichen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom glei chen Tag ist zu entnehmen, dass auf der am 6. September 2007 angefertigten Röntgenaufnahme der LWS eine keilförmige Deformierung des 1. LWK mit einem Kyphosewinkel von 24° erkennbar sei. Die am 20. November 2007 in der F.___ angefertigten Funktionsaufnahmen der LWS lägen zwar nicht vor, dem Befundbericht zufolge bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für Instabilität (Urk. 9 /12/1 89-192 S. 3 ). Die Rückkehr des Versicherten in die Tätigkeit als Maurer sei zumindest fraglich. Dessen momentaner Zust and lasse auch einen therapeuti schen Arbeitsversuch von vornherein als erf olglos erscheinen. Unter Berück sichtigung des erfolglosen Resultats nach mehr als sechswöchiger a rbeits spezifi scher Rehabilitation in der F.___ und nach der h eutigen kreis ärztlichen Untersu chung sei davon auszugehen, dass beim Versiche rten kein wei teres Rehabilitati ons- und Reintegrationspotent ial vorhanden sei (Urk. 9/12/189-192 S. 4 ). 3.4

Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im H.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik , untersucht. Laut gleichentags verfasstem Bericht sollen bei einem blanden neuro- otologischen Status sowie blanden apparativen Vesti bularisprüfungen keine Hinweise für eine z entrale oder peripher- vestibulä re Störung vorgelegen haben. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Befunde interpre tierten die verantwortl ichen Ärzte den vom Beschwerdeführer beklagten Schwindel als einen orthostatischen Schwindel im Rahmen von Kreislaufregu lierungsstörungen. Betreffend die geschilderten Kopf schmerzen bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Migräne (drückende Kopfschmerzen mit Lichtempfind lichkeit, Rückzugstendenz und vege tativer Symptomatik;

[ Urk. 9 /12/172-17 4 S. 3] ). 3.5

Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte mit Bericht vom 17. November 2008 an die IV-Stelle ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Sta tus nach LWK1-Kompressionsfraktur am 17. April 2007, konservativ behandelt mit persistierenden Schmerzen im Bereich der ehemaligen Frakturzonen, sodann klinisch eine Dekonditionierung und eine lumbale Haltungsinsuffizienz, und darüber hinaus eine muskuläre Dysbalance , eine Adipositas I. Grades sowie eventuell ein somatogenes Schmerzsyndrom . Trotz intensiv er physiothera peutischer Behand lung und medikamentöser Therapie würden die Schmerzen des Patienten per sistieren. Entsprechend fühle sich dieser ausser Stande, die verschiedentlic h postulierte 100%ige Arbeitstätigkeit aufzuneh men. Eine bereits sehr frühzeitig vorgeschlagene und eingeleitete psychothera peut i sche Behand lung habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen, da dieser seine Schmer zen nicht als psychogen taxiere. Aktuell find e eine schmerztherapeutische Behand l ung am H.___ statt. Betreffend die Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Anga ben möglich ( Urk. 9/17/2-5 S. 1 f.) . Am 1. Dezem ber 2008 führte Dr. E.___ ergän zend an, anlässlich der letzten Untersuchung vor drei Tagen habe ihm der Pati ent glaubwürdig dargelegt, dass er angesichts seiner Beschwerden nicht mehr arbeite n könne; er sehe keine therapeutischen Möglichkei ten mehr, welche dem Patienten in irgendwelcher Fo rm wei terhelfen könnten (Urk. 9 /18). 3.6

Das Schmerzambulatorium am I.___ des H.___ erläuterte der IV-Stelle am 12. Dezember 2008, der Beschwerdeführer habe lediglich drei Schmerzbehandlungen absolviert, wei tere seien nicht vorgesehen. Zur Arbeits fähigkeit des Patienten könne man nicht Stellung beziehen (Urk. 9 /20/6). Mit B ericht vom 19. November 2008 in formierte das Schmerzambulatorium Dr. E.___ , dass dem Beschwerdeführer zur Behandlung der Schmerzen ein Thera pie kon zept mit drei Ebenen (medikamen tös, physiotherapeutisch, inter ventionell ) vorgeschlagen worden sei. Offenbar habe sich dieser bisher von beinahe allen behandelnden Ärzten nicht oder falsch verstanden gefühlt. Auch das Vertrauen in die Behandlungsansätze des Schmerz am bulatoriums sei eher marginal, des wegen wolle der Versicherte sich momentan nicht weiter behan deln lassen (Urk. 8/19 ). 3.7

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerde führers vom 7. Au gust 2009 sind die Diagno sen eines chronischen lumbospon dylogenen Syndroms (bei Status nach LWK - 1-Kompressionsfrak tur April 2007, medianer Diskus hernie L3/4, Protrusion L4/5, Spondylarthrose L4/S1, insbe son dere L5/S1) sowie einer Femoropatellararthro se beidseits und einer post traumatischen Belastungs störung zu entnehmen. Es handle sich um chroni fizierte Rückenschmerzen nach LWK 1-Kompressionsfraktur mit ver zö ger ter Heilung, wobei ein MRI vom Februa r 2009 immer noch ein Spongyose ödem im LWK1 als Ausdruck einer noch nicht vollständig ossär konsolidierten Fraktur zeige. Nach erneutem MRI der LWS vo m 29. Juli 2009 sei davon auszugehen, dass die Frak tur vollständig ossär konsolidiert sei. Es bestehe allerdings ein Keilwirbel LWK 1, der sicherlich zur konse kutiven Über belastung der dista len Segmente führe. Die ausgeprägten degenerativen Ver ände rungen der LWS seien unfall fremd, bestünden praktisch an allen lumbalen Segmenten mit diskreten Osteochondrosen und nach distal zunehmenden Spondylarthrosen . Der Patient sei bis zum Unfallereignis bezüglich Rückenschmerzen beschwerdef rei gewesen. Ge genüber dem MRI-Befund vom Februar 2009 sei neu eine Diskushernie L3/4 aufgetreten und die Protrusion L4/5 bestehe unverändert; beide führten jedoch radiologisch wie auch neur ologisch zu keiner Nervenwurzel kompression. Der Patient klage über belastungsabhängige Schmerzen im Lendenbereich mit Aus strahlung ins linke Bein bis zur Grosszehe, verbunden mit Dysästhesien , die am ehesten auf die sehr fortgeschrittenen Spondylarthro sen L5/S1 beidseits zurück zuführen seien. Zurzeit bestünden keine Hinw eise auf eine neurogene Beteili gung und zwar weder infolge der Diskushernie noch der Protrusion . Der Beschwer deführer beziehe zu 70 % eine Arbeitslosenentschädigung bei einer Rente der SUVA von 30 %. Die Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich rücken adap tierte Tätigkeiten betrage 6 0 % bei halber Berentung (Urk. 9/53/14-15 ). 4. 4.1

In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Y.___ ( Urk. 9/82). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Gutachter in ihrer Expertise vom 18. Juni 2012 ( Urk. 9/85) folgende , sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 21): 1. Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5/T91.1) - Status nach LWK-1-Kompressionsfraktur am 1 7. April 2007 im Rahmen eines Arbeitsunfalls - radiologisch Keilwirbelbildung LWK 1 ohne Hinweis für Instabilität, Neurokompression oder höhergradige Degeneration (Röntgen 20. No vember 2007, MRI 4. Februar 2009 und CT 2 9. Juli 2009) 2. Verdacht auf degenerative Veränderungen femoropatellär beidseits (ICD-10 M17.0) - reizlose, sym metrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweise für eine Meniskusläsion 3. Orthostatische Kreislaufbeschwerden (ICD-10 I95.1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 21): 1. Metabolisches Syndrom - hochgradiger Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II bei HbA1c von aktuell 7.7 % (ICD-10 E11.9) - Dyslipidämie , unbehandelt (ICD-10 E78.2) - Adipositas (BMI 30 kg/m 2 , ICD-10 E66.0) - Verdacht auf arterielle Hypertonie 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

Die internistische Untersuchung habe – so PD Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 63-jährigen Versicherten in ordentlichem Allgemeinzustand ergeben. Herzau skultation und - palpation seien unauffällig und es liege eine normale Atemfrequen z vor. Motorische Defizite seien keine zu beobachten (S. 10 f.). Aus internistischer Sicht würden die leichte Adipositas und der Diabetes mellitus Typ II zu keiner Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Im Orthostaseversuch habe ein grenzwertiger Blutdruckabfall systolisch von 170 auf 150 mmHg festgestellt werden können, was möglicherweise die Beschwerden des Versicherten beim Aufstehen mit Ver spüren von ungerichtetem Schwindel und Falltendenz nach vorne zu erklären vermöge. Aufg rund dessen sollte der Beschwerdeführer keine sturzge fährdenden Tätigkeiten ausüben (S. 22).

Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer bitte darum, anlässlich der Untersuchung stehen zu dürfen , und verharre die längste Zeit in dieser Position. Er erhebe sich in schwerfälliger, demonstrativ wirkender Art vom Stuhl, wobei er

– wie auch im Stehen und Gehen – immer wieder die Zähne zusammenbeisse. Das Entkleiden in ausschliesslicher stehender Position gelinge flüssig, jedoch mit schmerzverzerrtem Gesichtsausdruck. Auch das Ankleiden im Stehen gelinge ohne sichtbare Einschränkung. Beim Verlassen des Instituts könne der Beschwerdeführer dabei beobachtet werden, wie er flüssig und durchaus zügig im Wechselschritt treppab gehe (S. 15 f.) . Die vom Beschwer deführer beklagten, sehr diffusen Beschwerden – so der orthopädische Gutachter weiter – würden sich nicht durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen lassen. Nachvollziehbar seien die Restbeschwerden nach LWK - 1-Frak tur , jedoch nicht die grossflächig angegebenen thorakolumbalen und in der Beckenregion vorkommenden Beschwerden mit Ausstrahlung bis in die Gross zehe . Die deutlichen Inkonsistenzen, das offensichtlich weitgehend fehlen de Ansprechen auf immer wieder durchgeführte konservative Therapie mass nahmen sowie die langdauernde körperliche Schonung könnten als Hin weis für eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Zudem komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die soma tischen Beschwerden effektiv sei. Am Ende der ausführlichen Unter suchung habe der Beschwerdeführer zumindest über keinen besonderen Schmerz zuwachs geklagt. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die ange stammte wie auch für jede körperlich schwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sowie ohne häufiges Bücken und Überwinden von Treppen und Leitern bei Vermeidung von knienden und hockenden Positionen sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 18 f.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer einen wachen und aktiven Eindruck machte. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen und er habe sich besonders über das Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten beklagt. Er habe schnell und viel gesprochen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Er habe einen guten affektiven Kontakt zum Gutachter und zur Dolmetscherin aufgenommen und sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Während der ganzen Unter suchung habe der Beschwerdeführer nie ein Zeichen von Konzen trations schwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien zudem intakt gewesen. Er habe über keine Ängst e oder Phobien berichtet (S. 12 f.). Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe einzig während seines Aufenthalts in der F.___ ein Gespräch mit einem Psychologen gehabt. Ansonsten habe keine psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlung stattge funden. Der Versicherte gestalte seinen Tag aktiv und unternehme zahlreiche Spazier gänge oder treffe sich mit Kollegen in Restaurants. Er mache einen energischen Eindruck und zeige eine lebhafte Mimik und Gestik. Eine psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Aus übung einer körperlich schweren Tätigkeit nicht zumutbar. Für behinderungs angepasste , körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 22). 4.2

Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben und im Wesentlichen eine bloss zehn Minuten dauernde

psychiatrische Begutachtung und die fehlende Ein holung fremdanamnestischer Auskünfte gerügt hatte ( Urk. 9/92 und Urk. 9/95 ) , führten die Y.___ -Gutachter hiezu in ihrer ergänzenden Stellung nahme vom 2 4. Dezember 2012 aus, es habe eine eingehende psy chiatri sche Untersuchung stattgefunden. Es seien eine ausführliche Anam nese wie auch ein differenzierter psychopathologischer Befund erhoben und der Tagesablauf sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Der psychiatrische Untersucher müss t e daher über hellseherische Fähigkeiten verfügen, sofern er innerhalb von zehn Minuten einen Psychostatus und eine ausführliche Anamnese erheben könnte. Es seien zudem keine Hinweise ersichtlich gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund einer psychiatrischen Störung nicht in der Lage gewesen sei , sich detailliert über sich und seinen Lebensvollzug zu äussern respektive klare Angaben zu seinem Leben zu machen. Die Erhebung einer Fremdanamnese sei daher nicht erforderlich gewesen ( Urk. 9/97). 4.3

Dr. med. Z.___

stellte in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/103) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 19): 1. Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Beginn wahrscheinlich erst nach Mai 2012 ( Y.___ -Gutachten) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - nach subjektiv lebensgefährlichem Arbeitsunfall am 1 7. April 2007 - noch leichtgradig ausgeprägt 3. Chronische Schmerzstörung m it somatischen und psychischen - Faktoren (ICD-10 F45.41), seit 2007 - mit Dauerschmerzen im LWS-/Sakralbereich von NRS (numerische Rating-Skala) 3 bis NRS 10, meist bei NRS 4-5

Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer wechsle alle zehn Minuten von einer sitzenden in eine stehe nde Position. Er mache dies unauffällig und ohne demonstratives Gebaren und reagiere abwehrend auf das Angebot, einen bequemeren Stuhl aufzustellen. Er sei bewusstseinsklar und voll orientiert. Klinisch seien keine alltagsrelevanten Störungen der Konzentration feststellbar und das Gedächtnis sei fassbar. Der Beschwerdeführer wirke besonnen und etwas langsam. Krankhafte Auffälligkeiten seien im formalen Denken nicht ersichtlich. Er scheine bedrückt und in der Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei auch durch Fragen nach den Enkeln keine Freude aktivierbar. Im Verlauf des Gesprächs wirke er zunehmend gereizt und unruhig. In der Schilderung seines Unfalls sei er emotional stark berührt, was zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passe (S. 12 f.). Dr. Z.___ berichtete weiter , beim Beschwerdeführer würde die Arbeitsfähigkeit durch die bewegungsabhängigen Schmerzen und die mittelschwere Depression gleichermassen eingeschränkt. Die Schmerzen würden das Aktivitätsniveau im Alltag erheblich einschränken. Die Depression beeinträchtige Antrieb, Motivation und Willenskraft. Dazu würden die indirekten Auswirkungen der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung treten. Angst und Depression hätten eine schwächende Wirkung auf die zur willentlichen Schmerzüberwindung nötigen Willenskräfte. Die bisherige Tät igkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anwesenheit auf einer Baustelle würde die Aktivierung der traumatischen Erfahrung bewirken, mit der der Beschwerdeführer nicht umgehen könne. Die Ausübung einer körperlich einfachen, wechselbelastenden Tätigkeit im Büro sei dem Beschwerdeführer hingegen während drei Stunden täglich möglich (S. 21 f.). 4.4

Zum Gutachten von Dr. Z.___ äusserten sich die Y.___ -Experten am 1 2. Juni 201 3. Sie führten aus, sie hätten die von Dr. Z.___

getroffenen Feststellungen nicht erheben können. Während der Beschwerdeführer über den Unfall gesprochen habe, sei er ruhig geblieben, habe nicht gezittert und von keinen Ängsten berichtet. Er habe zudem nicht von angstbesetzten Träumen oder von Flashbacks erzählt. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien daher keine ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer pflege gute soziale Kontakte, freue sich am Zusammensein mit seinen Enkelkindern und sei in der Lage, Auto zu fahren. Diese Lebensgestaltung sei auch nicht mit einer mittelgradigen depressiven Störung vereinbar ( Urk. 9/106 S. 2).

Es sei schon möglich, dass die geklagten Schmerzen psychisch leichtgradig überlagert seien. Diese Überlagerung sei jedoch geringgradig ausgeprägt, da sich der Beschwerdeführer trotz seiner Schmerzen in der Lage sehe, einer voll zeitlichen adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Auch eine möglicherweise bestehende somatoforme Schmerzstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, da keine psychiatrische Komorbidität, kein sozialer Rückzug und keine Hinweise auf innerseelische Konflikte vorliegen würden. Sie würden daher auch vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Z.___ an ihren in der Expertise vom 1 8. Juni 2012 gezogenen Schlussfolgerungen festhalten (Urk. 9/106 S. 3). 5.

5.1

Nach Lage der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer körperlich schweren Arbeit

wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer

- nicht mehr arbeitsfähig ist. Ausgewiesen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist sodann, dass ihm aus rein somatischen Gründen eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist ( vgl. E. 5.3 nach folgend sowie Urk. 9/ 60 S. 8 und Urk. 9/85 S. 22).

Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.2

D em Y.___ -Gutachten (Expertise vom 1 8. Juni 2012 [Urk. 9/85]) kann ent nommen werden, d ass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht unter keiner Erkrankung leidet (S. 13 und S. 21). Demgegenüber diagnostizierte Dr.

Z.___ im Gutachten vom 1 4. März 2013 ( Urk. 9/103) eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 19). Dr. Z.___ hielt den Beschwerdeführer einzig in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit für drei Stunden täglich arbeitsfähig (S. 22). 5.3

Da s auf einlässlichen internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen beruhende, die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 (Urk.

9/85) samt den in Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Dr. Z.___

erfolgten eingehenden Ergänzun gen vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 9/97) und 12.

Juni 2013 ( Urk. 9/106 ) entspricht den rechtsprechungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4

hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolge rung, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mangels psychopatho logischer Symptome die bisherige Arbeit zu 100 % zuzumuten sei und aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe . 5.4

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe lediglich zehn Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der Inhal t des Gutachtens massgebend ist. Ein genereller Zeitrahmen für die durchgeführte psychiatrische Untersuchung lässt sich somit nicht allgemein gültig definieren. Der zu betreibende Zeitaufwand muss jedoch der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für die Annahme, dass dies nicht zutreffen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal der Gutachter wesentliche unbestrittene Angaben (etwa betreffend Biographie, Familien- und Berufsanamnese) den Vorakten entnehmen konnte und keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei der Exploration nicht fachgerecht oder ausreichend gründlich vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.1 und 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Gegen die Angabe des Beschwerdeführers, die Exploration habe lediglich zehn Minuten gedauert, spricht ausserdem die umfassende Dar stellun g der Anamnese sowie die adäquate psychopathologische Befund be schreibung .

Was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, kommt dem Gutachter recht sprechungsgemäss ein weiter Ermessen s spielraum zu. Es ist daher

– was auch im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Urk. 9/97) – nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 201 2 E. 4.3.2 und 8C_768/2012 vom 2 4. Januar 2013 E. 3 je mit weiterem Hinweis). 5.5 5.5.1

Das Parteigutachten von Dr. Z.___ stellt die Beweiskraft der Y.___ -Expertise nicht in Frage. Gegenüber Dr. Z.___

erwähnt e der Beschwerdeführer bezüglich des Unfalls vom 1 7. April 2007 , er habe Todesangst gehabt. Er sei fünf Meter nach unten durchgebrochen und hart auf dem darunter liegenden Betonboden aufgeprallt. Er habe einen Kollegen aufgefordert, Hilfe zu holen respektive die Ambulanz zu alarmieren. Dieser sei seiner Bitte aber nicht nachgekommen und er sei weiterhin am Boden der Tiefgarage festgesessen. Die anderen Arbeiter hätten mit Aufräumarbeiten begonnen, um den Unfall zu vertuschen. Nachdem er zehn Minuten am Unfallort gewartet habe, habe er sich ohne fremde Hilfe etwa 120 Meter nach draussen geschleppt. Dies habe circa 40 Minuten gedauert. Er träume heute noch vom Unfall, insbesondere wie sich Armierungseisen in seinen Körper bohren oder ihm rote Ziegelsteine auf den Kopf fallen würden. Fast jeden Tag habe er Bilder vom Unfall vor seinen Augen. Wenn er spazieren gehe und eine Baustelle sehe, habe er Mühe, daran vorbei zu

laufen ( Urk. 9/103 S. 4). 5.5.2

Aus den weiteren Akten gehen keine damit übereinstimmenden

Unfallschilde rungen hervor. So machte der Beschwerdeführer w eder anlässlich der Begut achtung im Y.___ noch gegenüber den behandelnden Ärzten A ngaben solcher Art. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bislang ein für ihn dermassen eindrückliches Unfallereignis und die jetzt noch bestehenden Angstzustände unerwähnt liess. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zur Verdeutlichung seines Leidens machte, fand die Begutachtung durch Dr. Z.___ doch im Anschluss an den Erlass des negativen Vorbescheid s statt. Im Übrigen finden sie auch in den im April und Mai 2007 durchgeführten polizeilichen Befragungen von M.___ und N.___ und im Polizeirapport vom 4. Juni 2007 keine n Halt (Urk. 9/12/219-262) . Seine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stützte Dr. Z.___ damit auf zumindest fragwürdige Angaben des Beschwer deführers, weshalb seine Beu rteilung nicht als hinlänglich nachvoll ziehbar erscheint. Der Gutachter verzichtete zudem auf eine kritische Auseinan der setzung mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten und unterliess eine ent sprechende Nachfrage beim Beschwerdeführer, was auch damit begründet sein kann, dass dem Experten nicht die gesamten Akten vorlagen ( Urk. 9/103 S. 2). Im Übrigen kan n dem Unfall vom 1 7. April 2007 eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen , mit einem traumatisier enden Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere aber nicht gleichgesetzt werden. Denn hiezu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f. ). Anlässlich seines Arbeitsversuches

kehrte der Beschwerdeführer zudem an einen

traumabezogenen Ort zurück und musste die Arbeit nach zwei Stunden einzig wegen Schmerzen aufgeben ( Urk. 9/85 S. 11). In Überein stimmung damit konnte während des stationären Aufenthalts in der F.___ vom 7. November bis 22. Dezember 2007 von den psychiatrischen Fachärzten die entsprechende Diagnose nicht erhoben werden und es wurde keine psychiatrische Behandlung empfohlen ( Urk. 9/12/207-218 S. 2 f.). Auch der Kreisarzt Dr . G.___ und der Hausarzt Dr. E.___ , die beide über keinen Fach arzttitel in Psychiatrie verfügen ,

konnte n ihre (bzw. durch Kreisarzt Dr. med. O.___ )

anfänglich gestellte (Verdachts - )D iagnose (Urk. 9/12/304-307 S.

3 und Urk. 9/12/320) am 1 4. Februar respektive 2 8. April 2008 ( Urk. 9/12/189-192 und Urk. 9/12/171)

und damit mehr als sechs Monate vor der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung ( Urk. 9/9) - nicht bestätigen . Ausserdem unterzog sich der Beschwerdeführer bis anhin keiner adäquaten psychiatrischen Behandlung, wobei diesbezüglich nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht geschlossen werden kann. Denn das durch Dr. Z.___

erhobene psychische Krankheitsbild ist durch keine fehlende Krankheitseinsicht geprägt, was sich auch darin zeigt, dass der Beschwer deführer keiner Arbeit mehr nachgeht.

Bezüglich die von Dr. Z.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1

– die von ihm nebst den bewegungs abhängigen Schmerzen als zur Hauptsache auf die Arbeitsfähigkeit ein schränkende Symptomatik beurteilt wird ( Urk. 9/103 S. 21) – bleibt anzu merken, dass selbst mittelgradige depressive Episode n praxisgemäss regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens betrach tet werden, die es der betroffenen Person verun möglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

Widersprüchliches ergibt sich sodann aus dem Gutachten hinsichtlich der chro nischen Schmerzstörung. Einerseits berichtete Dr. Z.___ , dass der Beschwer deführer gluteal zeitweilig schmerzfrei sei, weshalb keine Störung nach ICD-10 F45.41 vorliege ( Urk. 9/103 S. 18), andererseits führte er das betreffende Leiden als Diagnose an ( Urk. 9/103 S. 19). Wie es sich genau damit verhält, kann jedoch offen bleiben . Denn rechtsprechungsgemäss besteht die Vermutung, dass die entsprechende Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess damit unzumutbar machen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch vom Gutachter Dr. Z.___ nicht geltend gemacht ( Urk. 9/103 S. 26). 5.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus dem Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt und es damit nicht geeignet ist , die Schlussfolgerung der Y.___ -Experten in Frage zu stellen . Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 1 8. Juni 2012 und die einlässlichen Stellungnahmen vom 24. Dezember 2012 und 1 2. Juni 2013 zum Gutachten von Dr. Z.___

ist damit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 6.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verwaltung bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die von der Unfallversicherung ermittelten Zahlen abstellte ( Urk. 9/4 S. 2 ) und die regel mässig geleisteten Überstunden – wie im Einwand vom 2 5. Juni 2009 gefordert ( Urk. 9/41 S. 3) – berücksichtigte. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer ab und gewährte einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. I m für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2008 resul tiert damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47 ‘ 983 .-- ( Fr. 4‘806.-- x 41.6 / 40 x 12 x 0.8) im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73‘738.-- eine Erwerbseinbusse von

Fr. 25‘755 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.

3.2).

Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 1 4. März 2013 in Höhe von Fr. 4‘020.-- aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 7).

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Y.___ -Gutachtens bereits genügend geklärt und es kommt der Expertise von Dr. Z.___ keine massgebende Bedeutung zu. Denn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Gericht darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von Dr. Z.___ (BGE 115 V 62 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 1 8. Juli 2013 mit weiterem Hinweis). 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Der Antrag auf Kostenauferlegung für das vom Beschwerdeführer bei Dr. Z.___

eingeholte Gutachten wird abgewiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher