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IV.2014.00054

Neuanmeldung; keine anspruchsrelevante Veränderung ausgewiesen, insbesondere keine invalidisierende depressive Symptomatik.

Zürich SozVersG · 2015-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ (vormals Y.___), 1964 in Z.___

geboren und ohne Berufs ab schluss, war nach seiner Einreise in die Schw eiz im Oktober 1996 (Urk. 8/3) – unterbrochen dur ch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von mehreren kürzeren Arbeitsverhältnissen tätig (Urk. 8/2 /1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/21/1), zu letzt von Mai bis September 2002 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 8/15).

Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Gelenk- und Muskel probleme erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) ver neinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren tenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %, was unangefochten blieb . Hin ge gen erteilte sie am 20. Dezember 2005 (Urk. 8/46) Kostengutsprache für ein sechs monatiges Arbeitstrainin g im B.___, wel ches indes wegen mangelhafter Mitwirkung des Versicherten bereits nach kurzer Zeit wieder beendet wurde (Urk. 8/51).

Dessen weitere Gesu che um Unter stütz ung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/55, Urk. 8/62) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. März 2006 (Urk. 8/56) und 11. Feb ruar 2010 (Urk. 8/79) ab. Sodann trat sie a m 31. Oktober 2011 (Urk. 8/89) auf die Neuan meldung des Versicherten vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/84) nicht ein. 1.2

Am 17. September 2012 (Urk. 8/90)

erneuerte

X.___

sein Rentenbe geh ren

unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden (Depressionen, pa ra no ide Schizophrenie, Diabetes m ellitus, arterie lle Hypertonie und Gonar throse) . Nach erwerblich-berufliche n

und medizinische n Abklärungen sowie Durchfüh rung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 8/101), in dessen Verlauf weitere Arztbe richte ergingen (Urk. 8/113-114), lehnte

d ie IV-Stelle den geltend ge machten Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) abermals ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 sowie die Zu sprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Zuschrift vom 20. Januar 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Bericht der behandelnden Fachärztin vom 14. Januar 2015 (Urk. 11) ein, wozu der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 (Urk. 15) und sie selb er am 5. Februar 2015 (Urk. 18) Stellung nahmen.

Am 26. Juni 2015 (Urk. 20) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über die erfolgte Namensänderung (vgl. Urk. 21) in Kenntnis und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 22) zu den Akten . Von der Namensänderung ist unter An pas sung des Rubrums V ormerk zu nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E.

5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E.

2 mit Hin weis, 130 V 71 E.

3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (BGE

130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unter schiedliche Beurteilung eines im Wesen tlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar (BGE

112 V 371 E.

2b; vgl. auch BGE

133 V 545 E.

6.1, 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die

abermalige Rentenablehnung

damit (Urk. 2, Urk. 7), dass de r Beschwerdeführer

– analog ihrer Verfügung vom 23. September 2005 – aus rheumatologischer Sicht eine r

der Behinderung ange passte n Tätigkeit weiterhin zu 100 %

nachgehen

könne und dabei keine renten begrü ndende Erwerbseinbusse verzeichne . Die internistischen und psychiatri schen Diagnosen begründeten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Gemäss den im Rahmen des Einwandverfahrens erhaltenen ärztlichen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand nur vorübergehend verschlechtert. Eine medizinische (psychiatrische) Begutachtung sei nicht notwendig (Urk. 18).

2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seit der Verfügung vom 23. Septem ber 2005 habe sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht dergestalt ver schlechtert, dass ihm – allenfalls nach ergänzenden fachärztlichen Abklä rung en, welche

bezüglich des Krankheitsverlaufs der rezidivierenden depressi ven Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen Klarheit schaff t e n

– Leis tungen der In validenversicherung zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) machte er sodann in

somatischer Hin sicht eine Ver schlechterung geltend . 3.

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet unstreitig die Ver fügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33). Diese beruhte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2 004 (Urk. 8/12/3; vgl. auch Berichte vom 8. Juli 2003 sowie 13. April und 26. Oktober 2004 [Urk. 8/14/7-12]), worin ausgehend von einer beidseitigen Retropatellar-Arthrose aktuell rechtsbetont eine Tätigkeit mit star ker körperlicher Belastung als kaum möglich erachtet worden war.

Nach Rück spra che mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung n ahme vom 30. Mai 2005 [Urk. 8/31 S. 2]) ging die Beschwerdegegnerin damals davon aus, dass de r Beschwerdeführer eine r behinderungsangepasste n, körperlich leichte n bis mittel schwere n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne, was zu einem

Invaliditätsgrad von 20 % (Einkommensvergleich vom 2

3. Sep tember 2005 [Urk. 8/32])

führe . 4.

Unter Berücksichtigung der

im weiteren Verlauf ergangenen Arztb erichte

(vgl. Berichte des Spitals D.___ vom 16. Februar 2006, 9. Juli und 28. Novem ber 2007 [Urk. 8/71/13-16]; Berichte der Klinik C.___ vom 28. Novem ber 2005, 9. April und 6. Mai 2008 [Urk. 8/40, Urk. 8/59-60] sowie vom 7. Juli und 4. September 2009 [Urk. 8/61, Urk. 8/72/6-7]; Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. August 2009 [Urk. 8/71/1-6]; Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 11. Okto ber 2012 [Urk. 8/93/1]; Bericht des G.___ vom 7. November 2013 [Urk. 8/116/4-6; vgl. auch Urk. 8/116/7-13]) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von somatischer Seite eine sol che Tä tigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist, sofern damit keine Ar beiten auf Leitern und Ge rüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine kniebelas tenden Zwangshaltungen und kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ein herge hen . In diesem Zu sam menhang ist insbesondere auf die fachärztlichen Stel lungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/76 S. 2 f.) sowie 4. und 18. März 2013 (Urk. 8/100 S. 3 f.) zu verweisen.

Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was gegen diese Schlussfolgerung spräche. Soweit er in seiner Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) eine Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustandes postulierte, ist dem entge genzuhalten, da ss

praxisgemäss (vgl. E. 1.6 hiervor) der Zeitraum bis zum Ver fü gungserlass (vorliegend: 29. November 2013) die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet und mit dem Bericht betreffend das MRI der LWS vom 10. Juni 2015 (Urk. 22) kein Arztb ericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurteilungszeitraum beziehen oder Rückschlüsse darauf zu lassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist der psychische Gesundheitszustand und die daraus allenfalls resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich prä sen tiert sich die Aktenlage wie folgt: 5.2 5.2.1

Die Ärzte der H.___, wo der Beschwer deführer auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer akute n depressive n Symp tomatik vom 29. Juni bis 13. Juli 2012 erstmals hospitalisiert war, gingen

im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 8/93/2-6) von

eine r mittelgradige n de pressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) aus und zogen d ifferentialdiagnos tisch eine paranoide Schizophrenie in Betracht (S. 1). Anam nes tisch hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Praxis von med. pract . I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, bei J.___ eine Gesprächspsychotherapie wahrnehme, jedoch keine medikam en töse antidepressive Therapie (S. 2). Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich die Symptomatik unter Gabe von 400 mg/d Solian

und bis zu 45 mg/d Remeron gebessert und der Be schwerdeführer habe erweiterten Ausgang bekommen, wo bei er sich jedoch nicht an die abgemachte Rückkehrzeit habe halten können und zweimal habe ausgeschrieben werden müssen. Er sei dann jeweils von al leine zurückgekom men und habe angegeben, er könne in der Klinik nicht gut schlafen und sei deswegen über Nacht zu Hause geblieben. Nun wolle er sich in einem ambu lanten Setting behandeln lassen

(S. 4). Die Ärzte enthielten sich einer Arbeits fä higkeitseinschätzung . 5.2.2

Der Psychotherapeut J.___ berichtete am 6. Januar 2013 (Urk. 8/97), dass der Beschwerdeführer seit dem Erstgespräch vom Juni 2009 nach Bedarf und zeitweise sporadisch eine psychosoziale Gesprächstherapie wahrnehme.

Er diag nostizierte eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode/ Ängste (ICD-10 F33.0), n ichtorganische Schlafstörungen, Alb- und Angst träume (ICD-10 F51.5) sowie Angst und depress ive Störung gemischt (ICD-F41.2; S. 1) und erklärte, der Beschwerdeführer sei durch die körperliche und depressive Er krankung mit Ängsten nicht in der Lage, sich um seine berufliche Situation zu kümmern. Es fehle ihm an Lebensperspektiven, um diese anzuge hen. In den letzten zwei Jahren seien drei Versuche, den Beschwerdeführer in einen gere gelten Tagesablauf zu integrieren, gescheitert (dieser sei jeweils für einige Wo chen verschwunden, als alles o rganisiert gewesen sei [ vgl. Urk. 8/93/3 Mitte ]). Die psychischen Beeinträchtigungen wirkten sich zu mindestens 50 % auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (S. 3). 5.2.3

Die Ärzte der K.___ der H.___ konnten im März 2013 zuhanden des RAD (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2013, Urk. 8/100 S. 4) keine weiter en An gaben machen, da die letzte Vorstellung des Beschwerdeführers am 10. August 2012 erfolgt sei (Urk. 8/98/5+7) . Daraufhin hielt der RAD-Arzt med. pra c t . L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Juli 2013 (Urk. 8/100 S. 4 f.) fest, aus psychiatrischer Sicht liege eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht respektive nicht dauerhaft einschränke. 5.2.4

V om 18. Juli bis 22. Juli 2013 war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der H.___ hospitalisiert, wo die Ärzte auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), D ifferentialdiagnos e paranoide Schizophrenie, schlossen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 [Urk. 8/113 S. 1 ]). Sie vermerkten (S. 2 oben), dass der Beschwerdeführer vor zwei Monaten die Dauermedikation abgesetzt und vor einer Woche eine deutliche Zustandsver schlechterung (depressive Stimmung, Stimmenhören) verspürt habe. Er habe seine Medika mente vor einigen Tagen wieder eingenommen, was ihm jedoch bis her nicht geholfen habe. Nach anfänglicher Intensivbetreu ung und Anpas sung der Medikation habe sich der Beschwerdeführer bereits am vierten Tag des sta tio nären Aufenthalts deutlich zustandsverbessert gezeigt . Er höre keine Stim men mehr, zudem sei die Stimmung viel besser geworden und er fühle sich nur noch zeitweise leichtgradig deprimiert, dies hauptsächlich aufgrund seines Le bens ohne familiären Anschluss. Er habe den Austritt aus dem stationären Set ting ge wünscht, um sich auf eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik der H.___ einzulassen, an welche er bereits im Jahr 2011 angebunden gewesen sei (S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht. 5.2.5

Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 3. September 2013 zuhanden des zuständigen Sozialamtes (Urk. 8/114 S. 3) über die ab 24. Juli 2013 erfolgte Behandlung . N achdem der Beschwerde führer anfänglich seine Beschwerden mit Nachdruck vertreten habe, habe die Neigung, die Beschwerden betonen zu müssen, zwischenzeitlich deut lich abge nommen. Es zeige sich kein Hinweis für eine Störung des Bewusstseins und die Orientierung sei in allen Qualitäten erhalten. Der Beschwerdeführer könne sich im Grossen und Ganzen auf die Gesprächsinhalte konzentrieren und finde sich dann, wenn er sich von der von ihm beschriebenen Stimme gestört gefühlt habe und seine Aufmerksamkeit scheinbar intermittierend reduziert ge wesen sei, be merkenswerterweise jeweils rasch und komplikationslos wieder in die Gesprächs situation zurück. Er sei möglicherweise auch wegen der margina len Deutsch kenntnisse eher wortkarg und spreche kurze Sätze und mit leiser St imme. In halt lich sei er – zwischenzei tlich etwas weniger ausgeprägt – einge engt auf seine trostlos empfundene Situation. Bezüglich des geklagten Stim menhörens bestün den insoweit Diskrepanzen, als er dessen Dauer mit zwei res pektive zehn Jahren unterschiedlich beziffere. Er wirke in der Affektivität nie dergeschlagen, mit deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit und ver min dertem Antrieb. Er leide sehr unter einer sozialen Isolation, wobei er sich nach einem Wochenendbesuch bei seiner Schwester deutlich aufgehellter und schwingungsfähiger gezeigt habe. Der affektive Kontakt sei meistens recht gut.

Dr. M.___ konstatierte, i hre diagnostische Einordnung entspreche bis anhin am ehesten derjenigen der Ärzte der H.___ . Es liege seit mindestens zirka anderthalb Jahren eine schwere depressive Störung vor. Psychiatrischer seits erscheine ihr ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit – und sei es in einem Projekt des Sozialam tes – auszuüben. Gegenwärtig mit zweimal einer Stunde Tagesklinikbesuch (und zirka zwei bis drei Konsultationen bei ihr) pro Woche entspreche dies dem Leistungsniveau des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht (S. 4). Daran hielt Dr. M.___ am 22. November 2013 (Urk. 8/116/1-3) fest. 5.2.6

RAD-Arzt med. prakt. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 21. November 2013 (Urk. 8/118 S. 2) aus, die Beurteilung des RAD vom 11. Juli 2013 (vgl. E. 5.2.3 hiervor) treffe weiterhin zu, nachdem die Dauer medi kation zwei Monate vor dem erneuten Eintritt in die H.___ im Juli 2013 abgesetzt worden und es im Rahmen des nur viertägigen stationären Auf ent halts zu einer Remission der Symptomatik gekommen sei, so

dass der Be schwerde führer „bei vollständiger Remission der Sinnestäuschungen und noch leichtgra di ger affektiver Niedergestimmtheit“ habe austreten können. Soweit seitens der behandelnden Fachärzte ein Leiden „aufgrund seines Lebens ohne familiären An schluss“ respektive „unter einer sozialen Isolation“ beschrieben und ange geben werde, dass ein Wochenendkontakt mit der Schwester den Be schwerde führer „deutlich aufgehellter, schwingungsfähiger“ gemacht habe, handle es sich um iv-fremde Faktoren. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. 5.2. 7

Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. M.___ a m 14. Januar 2015 (Urk. 11) aus, wenngleich der Beschwerdeführer chronisch Symptome ei ner rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode mit psychotischen Symp to men, beklage, falle in seiner Psychopathologie im Verlauf auf, dass er über Pha sen luz ide Momente habe . Trotz der fortgesetzt geklagten depressiven Symp tomatik sei er in der Lage, sich ein selbstgesetztes Ziel, welches komplexe Hand lungsabläufe und auch eine Umstellungsfähigkeit erfordere (zum Beispiel das Geld für eine Reise nach Z.___ zu organisieren),

relativ gradlinig zu ver fol gen . Er gehe dann seinem Anliegen über mehrere Tage,

ja Wochen nach und habe in den meisten Fällen überraschenden Erfolg. Manchmal verreise er für Wochen, meistens relativ überraschend. Er gebe zwar an, die Medika mente

(Sero quel 300

mg und Remeron 45

mg) fortgesetzt einzunehmen, wobei die ihm zur Verfügung stehenden Medikamente gemäss Abgleich mit ihrer Dokumenta tion über die Rezeptausstellung mehrfach nie und nimmer gereicht hätten. Es müsse Phasen von drei bis sechs Wochen geben, in denen ihm keinerlei Medi kamente zur Verfügung stünden und er dennoch überraschend gut zurecht komme. Befragt nach diesen Unregelmässigkeiten präsentiere sich der Be schwer deführer erfinderisch. So habe er zum Beispiel angegeben, eine Apotheke habe ihm doppelt so viele Medikamente abgegeben wie sie verordnet habe, was bei Nachprüfung von der Apotheke jedoch verneint worden sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Besserung seiner schweren depressi ven Symptomatik mit halluzinatorischen Symptomen beklage, auf der Handlungs ebene jedoch Besonderheiten zu finden seien, welche mit diesem Befund nicht in Übereinstimmung stehen könn t en, ersuche sie um eine unab hängige Begut ach tung . 5.3

Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass

in psychischer Hinsicht insbesondere die Diagnose eine r rezidivierende n

depressiven Störung mit psychotischen Symptomen im Raum steht, deren Schweregrad seitens der involvierten Fachärzte

unterschiedlich beurteilt wurde . Hingegen ist das Vorlie gen einer Schizophrenie nicht rechtsgenüglich

erstellt, was unbestritten ist und keiner weitere n Ausführungen bedarf .

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sprach sich zuletzt (Eingabe vom 28. Januar 2015 [Urk. 15])

– nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. M.___ vom 14. Januar 2015 (vgl. E. 5.2.7 hiervor) – für eine psychiatrische Begutachtung aus zur Klärung des Krankheitsverlauf der rezidivierenden Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen. Von einer solchen kann jedoch ab gesehen werden. Denn n ach Lage der Akten wird das Beschwerdebild mass geblich durch belastende Lebensumstände – namentlich die soziale Isolation respektive de n fehlende n familiäre n Anschluss sowie die Ungewissheit über die berufliche Zukunft – geprägt. Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und ein invalidisierender Gesundheitsschaden an genommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Ele mente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen.

Ausschlaggebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer zunächst ab Juni 2009

nach Bedarf und sporadisch einer psychosozialen Gesprächstherapie bei m

Thera peuten

J.___

nachging

(vgl. E. 5.2.2 hiervor) und sich schliesslich im Juli 2013 zu Dr. M.___ in ambulante fachärztliche Behandlung begab, wel che er indes wiederholt während einigen Wochen sistierte (vgl. E. 5.2.7 hier vor; vgl. auch Berichte des Spitals D.___ vom 9. Juli und 28. November 2007 [Urk. 8/71/13-15], wonach auch im Rahmen der damaligen somatischen Ab klärungen

längere [Landes-]Abwesenheiten zu verzeichnen

waren).

Das do ku mentierte Aktivitätsverhalten spricht klar gegen ein gravierendes psychisches Leiden. Sodann legte der Beschwerdeführer a uch hinsichtlich der Psychophar maka-Therapie eine schlechte Compliance an den Tag und versuchte diesen Um stand gegenüber der behandelnden Fachärztin mittels Ausflüchten zu ver bergen (vgl. E. 5.2.7 hiervor) . Augenfällig ist auch, dass die zweite Hospitalisa tion in der H.___ (18. Juli bis 22. Juli 2013) unmittelbar an den Erlass des ab schlägigen Vorbescheids vom 16. Juli 2013 (Urk. 8/101) schloss und der Be schwer deführer bereits am vierten Tag – in deutlich verbessertem Zustand – den Austritt aus der Klinik wünschte. Mithin

fehlt es an einer konsequenten Depres sionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Daher ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass eine anspruchsrelevante Verschl echterung des Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist .

Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Invaliditätsbemessung und insbesondere zum bislang diskussionslos gebliebenen Umstand, dass sich die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers – soweit sie die Schweiz betrifft und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/13) ihren Niederschlag gefun den hat – als ausgesprochen bescheiden präsentiert. 6.

Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten de m

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

14. Januar 2014 wird de m Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.

E. 1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 sowie die Zu sprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Zuschrift vom 20. Januar 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Bericht der behandelnden Fachärztin vom 14. Januar 2015 (Urk. 11) ein, wozu der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 (Urk. 15) und sie selb er am 5. Februar 2015 (Urk. 18) Stellung nahmen.

Am 26. Juni 2015 (Urk. 20) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über die erfolgte Namensänderung (vgl. Urk. 21) in Kenntnis und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 22) zu den Akten . Von der Namensänderung ist unter An pas sung des Rubrums V ormerk zu nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die

abermalige Rentenablehnung

damit (Urk. 2, Urk. 7), dass de r Beschwerdeführer

– analog ihrer Verfügung vom 23. September 2005 – aus rheumatologischer Sicht eine r

der Behinderung ange passte n Tätigkeit weiterhin zu 100 %

nachgehen

könne und dabei keine renten begrü ndende Erwerbseinbusse verzeichne . Die internistischen und psychiatri schen Diagnosen begründeten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Gemäss den im Rahmen des Einwandverfahrens erhaltenen ärztlichen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand nur vorübergehend verschlechtert. Eine medizinische (psychiatrische) Begutachtung sei nicht notwendig (Urk. 18).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seit der Verfügung vom 23. Septem ber 2005 habe sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht dergestalt ver schlechtert, dass ihm – allenfalls nach ergänzenden fachärztlichen Abklä rung en, welche

bezüglich des Krankheitsverlaufs der rezidivierenden depressi ven Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen Klarheit schaff t e n

– Leis tungen der In validenversicherung zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) machte er sodann in

somatischer Hin sicht eine Ver schlechterung geltend . 3.

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet unstreitig die Ver fügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33). Diese beruhte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2 004 (Urk. 8/12/3; vgl. auch Berichte vom 8. Juli 2003 sowie 13. April und 26. Oktober 2004 [Urk. 8/14/7-12]), worin ausgehend von einer beidseitigen Retropatellar-Arthrose aktuell rechtsbetont eine Tätigkeit mit star ker körperlicher Belastung als kaum möglich erachtet worden war.

Nach Rück spra che mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung n ahme vom 30. Mai 2005 [Urk. 8/31 S. 2]) ging die Beschwerdegegnerin damals davon aus, dass de r Beschwerdeführer eine r behinderungsangepasste n, körperlich leichte n bis mittel schwere n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne, was zu einem

Invaliditätsgrad von 20 % (Einkommensvergleich vom 2

3. Sep tember 2005 [Urk. 8/32])

führe . 4.

Unter Berücksichtigung der

im weiteren Verlauf ergangenen Arztb erichte

(vgl. Berichte des Spitals D.___ vom 16. Februar 2006, 9. Juli und 28. Novem ber 2007 [Urk. 8/71/13-16]; Berichte der Klinik C.___ vom 28. Novem ber 2005, 9. April und 6. Mai 2008 [Urk. 8/40, Urk. 8/59-60] sowie vom 7. Juli und 4. September 2009 [Urk. 8/61, Urk. 8/72/6-7]; Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. August 2009 [Urk. 8/71/1-6]; Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 11. Okto ber 2012 [Urk. 8/93/1]; Bericht des G.___ vom 7. November 2013 [Urk. 8/116/4-6; vgl. auch Urk. 8/116/7-13]) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von somatischer Seite eine sol che Tä tigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist, sofern damit keine Ar beiten auf Leitern und Ge rüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine kniebelas tenden Zwangshaltungen und kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ein herge hen . In diesem Zu sam menhang ist insbesondere auf die fachärztlichen Stel lungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/76 S. 2 f.) sowie 4. und 18. März 2013 (Urk. 8/100 S. 3 f.) zu verweisen.

Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was gegen diese Schlussfolgerung spräche. Soweit er in seiner Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) eine Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustandes postulierte, ist dem entge genzuhalten, da ss

praxisgemäss (vgl. E. 1.6 hiervor) der Zeitraum bis zum Ver fü gungserlass (vorliegend: 29. November 2013) die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet und mit dem Bericht betreffend das MRI der LWS vom 10. Juni 2015 (Urk. 22) kein Arztb ericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurteilungszeitraum beziehen oder Rückschlüsse darauf zu lassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre.

E. 3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (BGE

130 V 343 E.

E. 3.5 mit Hinweisen). 1.

E. 4 Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E.

5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E.

2 mit Hin weis, 130 V 71 E.

E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist der psychische Gesundheitszustand und die daraus allenfalls resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich prä sen tiert sich die Aktenlage wie folgt:

E. 5.2.1 Die Ärzte der H.___, wo der Beschwer deführer auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer akute n depressive n Symp tomatik vom 29. Juni bis 13. Juli 2012 erstmals hospitalisiert war, gingen

im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 8/93/2-6) von

eine r mittelgradige n de pressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) aus und zogen d ifferentialdiagnos tisch eine paranoide Schizophrenie in Betracht (S. 1). Anam nes tisch hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Praxis von med. pract . I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, bei J.___ eine Gesprächspsychotherapie wahrnehme, jedoch keine medikam en töse antidepressive Therapie (S. 2). Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich die Symptomatik unter Gabe von 400 mg/d Solian

und bis zu 45 mg/d Remeron gebessert und der Be schwerdeführer habe erweiterten Ausgang bekommen, wo bei er sich jedoch nicht an die abgemachte Rückkehrzeit habe halten können und zweimal habe ausgeschrieben werden müssen. Er sei dann jeweils von al leine zurückgekom men und habe angegeben, er könne in der Klinik nicht gut schlafen und sei deswegen über Nacht zu Hause geblieben. Nun wolle er sich in einem ambu lanten Setting behandeln lassen

(S. 4). Die Ärzte enthielten sich einer Arbeits fä higkeitseinschätzung .

E. 5.2.2 Der Psychotherapeut J.___ berichtete am 6. Januar 2013 (Urk. 8/97), dass der Beschwerdeführer seit dem Erstgespräch vom Juni 2009 nach Bedarf und zeitweise sporadisch eine psychosoziale Gesprächstherapie wahrnehme.

Er diag nostizierte eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode/ Ängste (ICD-10 F33.0), n ichtorganische Schlafstörungen, Alb- und Angst träume (ICD-10 F51.5) sowie Angst und depress ive Störung gemischt (ICD-F41.2; S. 1) und erklärte, der Beschwerdeführer sei durch die körperliche und depressive Er krankung mit Ängsten nicht in der Lage, sich um seine berufliche Situation zu kümmern. Es fehle ihm an Lebensperspektiven, um diese anzuge hen. In den letzten zwei Jahren seien drei Versuche, den Beschwerdeführer in einen gere gelten Tagesablauf zu integrieren, gescheitert (dieser sei jeweils für einige Wo chen verschwunden, als alles o rganisiert gewesen sei [ vgl. Urk. 8/93/3 Mitte ]). Die psychischen Beeinträchtigungen wirkten sich zu mindestens 50 % auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (S. 3).

E. 5.2.3 Die Ärzte der K.___ der H.___ konnten im März 2013 zuhanden des RAD (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2013, Urk. 8/100 S. 4) keine weiter en An gaben machen, da die letzte Vorstellung des Beschwerdeführers am 10. August 2012 erfolgt sei (Urk. 8/98/5+7) . Daraufhin hielt der RAD-Arzt med. pra c t . L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Juli 2013 (Urk. 8/100 S. 4 f.) fest, aus psychiatrischer Sicht liege eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht respektive nicht dauerhaft einschränke.

E. 5.2.4 V om 18. Juli bis 22. Juli 2013 war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der H.___ hospitalisiert, wo die Ärzte auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), D ifferentialdiagnos e paranoide Schizophrenie, schlossen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 [Urk. 8/113 S. 1 ]). Sie vermerkten (S. 2 oben), dass der Beschwerdeführer vor zwei Monaten die Dauermedikation abgesetzt und vor einer Woche eine deutliche Zustandsver schlechterung (depressive Stimmung, Stimmenhören) verspürt habe. Er habe seine Medika mente vor einigen Tagen wieder eingenommen, was ihm jedoch bis her nicht geholfen habe. Nach anfänglicher Intensivbetreu ung und Anpas sung der Medikation habe sich der Beschwerdeführer bereits am vierten Tag des sta tio nären Aufenthalts deutlich zustandsverbessert gezeigt . Er höre keine Stim men mehr, zudem sei die Stimmung viel besser geworden und er fühle sich nur noch zeitweise leichtgradig deprimiert, dies hauptsächlich aufgrund seines Le bens ohne familiären Anschluss. Er habe den Austritt aus dem stationären Set ting ge wünscht, um sich auf eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik der H.___ einzulassen, an welche er bereits im Jahr 2011 angebunden gewesen sei (S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht.

E. 5.2.5 Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 3. September 2013 zuhanden des zuständigen Sozialamtes (Urk. 8/114 S. 3) über die ab 24. Juli 2013 erfolgte Behandlung . N achdem der Beschwerde führer anfänglich seine Beschwerden mit Nachdruck vertreten habe, habe die Neigung, die Beschwerden betonen zu müssen, zwischenzeitlich deut lich abge nommen. Es zeige sich kein Hinweis für eine Störung des Bewusstseins und die Orientierung sei in allen Qualitäten erhalten. Der Beschwerdeführer könne sich im Grossen und Ganzen auf die Gesprächsinhalte konzentrieren und finde sich dann, wenn er sich von der von ihm beschriebenen Stimme gestört gefühlt habe und seine Aufmerksamkeit scheinbar intermittierend reduziert ge wesen sei, be merkenswerterweise jeweils rasch und komplikationslos wieder in die Gesprächs situation zurück. Er sei möglicherweise auch wegen der margina len Deutsch kenntnisse eher wortkarg und spreche kurze Sätze und mit leiser St imme. In halt lich sei er – zwischenzei tlich etwas weniger ausgeprägt – einge engt auf seine trostlos empfundene Situation. Bezüglich des geklagten Stim menhörens bestün den insoweit Diskrepanzen, als er dessen Dauer mit zwei res pektive zehn Jahren unterschiedlich beziffere. Er wirke in der Affektivität nie dergeschlagen, mit deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit und ver min dertem Antrieb. Er leide sehr unter einer sozialen Isolation, wobei er sich nach einem Wochenendbesuch bei seiner Schwester deutlich aufgehellter und schwingungsfähiger gezeigt habe. Der affektive Kontakt sei meistens recht gut.

Dr. M.___ konstatierte, i hre diagnostische Einordnung entspreche bis anhin am ehesten derjenigen der Ärzte der H.___ . Es liege seit mindestens zirka anderthalb Jahren eine schwere depressive Störung vor. Psychiatrischer seits erscheine ihr ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit – und sei es in einem Projekt des Sozialam tes – auszuüben. Gegenwärtig mit zweimal einer Stunde Tagesklinikbesuch (und zirka zwei bis drei Konsultationen bei ihr) pro Woche entspreche dies dem Leistungsniveau des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht (S. 4). Daran hielt Dr. M.___ am 22. November 2013 (Urk. 8/116/1-3) fest.

E. 5.2.6 RAD-Arzt med. prakt. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 21. November 2013 (Urk. 8/118 S. 2) aus, die Beurteilung des RAD vom 11. Juli 2013 (vgl. E. 5.2.3 hiervor) treffe weiterhin zu, nachdem die Dauer medi kation zwei Monate vor dem erneuten Eintritt in die H.___ im Juli 2013 abgesetzt worden und es im Rahmen des nur viertägigen stationären Auf ent halts zu einer Remission der Symptomatik gekommen sei, so

dass der Be schwerde führer „bei vollständiger Remission der Sinnestäuschungen und noch leichtgra di ger affektiver Niedergestimmtheit“ habe austreten können. Soweit seitens der behandelnden Fachärzte ein Leiden „aufgrund seines Lebens ohne familiären An schluss“ respektive „unter einer sozialen Isolation“ beschrieben und ange geben werde, dass ein Wochenendkontakt mit der Schwester den Be schwerde führer „deutlich aufgehellter, schwingungsfähiger“ gemacht habe, handle es sich um iv-fremde Faktoren. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor.

E. 5.3 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass

in psychischer Hinsicht insbesondere die Diagnose eine r rezidivierende n

depressiven Störung mit psychotischen Symptomen im Raum steht, deren Schweregrad seitens der involvierten Fachärzte

unterschiedlich beurteilt wurde . Hingegen ist das Vorlie gen einer Schizophrenie nicht rechtsgenüglich

erstellt, was unbestritten ist und keiner weitere n Ausführungen bedarf .

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sprach sich zuletzt (Eingabe vom 28. Januar 2015 [Urk. 15])

– nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. M.___ vom 14. Januar 2015 (vgl. E. 5.2.7 hiervor) – für eine psychiatrische Begutachtung aus zur Klärung des Krankheitsverlauf der rezidivierenden Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen. Von einer solchen kann jedoch ab gesehen werden. Denn n ach Lage der Akten wird das Beschwerdebild mass geblich durch belastende Lebensumstände – namentlich die soziale Isolation respektive de n fehlende n familiäre n Anschluss sowie die Ungewissheit über die berufliche Zukunft – geprägt. Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und ein invalidisierender Gesundheitsschaden an genommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Ele mente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen.

Ausschlaggebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer zunächst ab Juni 2009

nach Bedarf und sporadisch einer psychosozialen Gesprächstherapie bei m

Thera peuten

J.___

nachging

(vgl. E. 5.2.2 hiervor) und sich schliesslich im Juli 2013 zu Dr. M.___ in ambulante fachärztliche Behandlung begab, wel che er indes wiederholt während einigen Wochen sistierte (vgl. E. 5.2.7 hier vor; vgl. auch Berichte des Spitals D.___ vom 9. Juli und 28. November 2007 [Urk. 8/71/13-15], wonach auch im Rahmen der damaligen somatischen Ab klärungen

längere [Landes-]Abwesenheiten zu verzeichnen

waren).

Das do ku mentierte Aktivitätsverhalten spricht klar gegen ein gravierendes psychisches Leiden. Sodann legte der Beschwerdeführer a uch hinsichtlich der Psychophar maka-Therapie eine schlechte Compliance an den Tag und versuchte diesen Um stand gegenüber der behandelnden Fachärztin mittels Ausflüchten zu ver bergen (vgl. E. 5.2.7 hiervor) . Augenfällig ist auch, dass die zweite Hospitalisa tion in der H.___ (18. Juli bis 22. Juli 2013) unmittelbar an den Erlass des ab schlägigen Vorbescheids vom 16. Juli 2013 (Urk. 8/101) schloss und der Be schwer deführer bereits am vierten Tag – in deutlich verbessertem Zustand – den Austritt aus der Klinik wünschte. Mithin

fehlt es an einer konsequenten Depres sionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Daher ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass eine anspruchsrelevante Verschl echterung des Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist .

Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Invaliditätsbemessung und insbesondere zum bislang diskussionslos gebliebenen Umstand, dass sich die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers – soweit sie die Schweiz betrifft und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/13) ihren Niederschlag gefun den hat – als ausgesprochen bescheiden präsentiert. 6.

Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten de m

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

14. Januar 2014 wird de m Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00054 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ (vormals Y.___), 1964 in Z.___

geboren und ohne Berufs ab schluss, war nach seiner Einreise in die Schw eiz im Oktober 1996 (Urk. 8/3) – unterbrochen dur ch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von mehreren kürzeren Arbeitsverhältnissen tätig (Urk. 8/2 /1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/21/1), zu letzt von Mai bis September 2002 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 8/15).

Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Gelenk- und Muskel probleme erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) ver neinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren tenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %, was unangefochten blieb . Hin ge gen erteilte sie am 20. Dezember 2005 (Urk. 8/46) Kostengutsprache für ein sechs monatiges Arbeitstrainin g im B.___, wel ches indes wegen mangelhafter Mitwirkung des Versicherten bereits nach kurzer Zeit wieder beendet wurde (Urk. 8/51).

Dessen weitere Gesu che um Unter stütz ung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/55, Urk. 8/62) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. März 2006 (Urk. 8/56) und 11. Feb ruar 2010 (Urk. 8/79) ab. Sodann trat sie a m 31. Oktober 2011 (Urk. 8/89) auf die Neuan meldung des Versicherten vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/84) nicht ein. 1.2

Am 17. September 2012 (Urk. 8/90)

erneuerte

X.___

sein Rentenbe geh ren

unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden (Depressionen, pa ra no ide Schizophrenie, Diabetes m ellitus, arterie lle Hypertonie und Gonar throse) . Nach erwerblich-berufliche n

und medizinische n Abklärungen sowie Durchfüh rung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 8/101), in dessen Verlauf weitere Arztbe richte ergingen (Urk. 8/113-114), lehnte

d ie IV-Stelle den geltend ge machten Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) abermals ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 sowie die Zu sprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Zudem ersuchte er um Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Zuschrift vom 20. Januar 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Bericht der behandelnden Fachärztin vom 14. Januar 2015 (Urk. 11) ein, wozu der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 (Urk. 15) und sie selb er am 5. Februar 2015 (Urk. 18) Stellung nahmen.

Am 26. Juni 2015 (Urk. 20) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über die erfolgte Namensänderung (vgl. Urk. 21) in Kenntnis und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 22) zu den Akten . Von der Namensänderung ist unter An pas sung des Rubrums V ormerk zu nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E.

5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, be ur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E.

2 mit Hin weis, 130 V 71 E.

3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be einflussen (BGE

130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unter schiedliche Beurteilung eines im Wesen tlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art.

17 Abs.

1 ATSG dar (BGE

112 V 371 E.

2b; vgl. auch BGE

133 V 545 E.

6.1, 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die

abermalige Rentenablehnung

damit (Urk. 2, Urk. 7), dass de r Beschwerdeführer

– analog ihrer Verfügung vom 23. September 2005 – aus rheumatologischer Sicht eine r

der Behinderung ange passte n Tätigkeit weiterhin zu 100 %

nachgehen

könne und dabei keine renten begrü ndende Erwerbseinbusse verzeichne . Die internistischen und psychiatri schen Diagnosen begründeten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Gemäss den im Rahmen des Einwandverfahrens erhaltenen ärztlichen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand nur vorübergehend verschlechtert. Eine medizinische (psychiatrische) Begutachtung sei nicht notwendig (Urk. 18).

2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seit der Verfügung vom 23. Septem ber 2005 habe sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht dergestalt ver schlechtert, dass ihm – allenfalls nach ergänzenden fachärztlichen Abklä rung en, welche

bezüglich des Krankheitsverlaufs der rezidivierenden depressi ven Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen Klarheit schaff t e n

– Leis tungen der In validenversicherung zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) machte er sodann in

somatischer Hin sicht eine Ver schlechterung geltend . 3.

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet unstreitig die Ver fügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33). Diese beruhte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2 004 (Urk. 8/12/3; vgl. auch Berichte vom 8. Juli 2003 sowie 13. April und 26. Oktober 2004 [Urk. 8/14/7-12]), worin ausgehend von einer beidseitigen Retropatellar-Arthrose aktuell rechtsbetont eine Tätigkeit mit star ker körperlicher Belastung als kaum möglich erachtet worden war.

Nach Rück spra che mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung n ahme vom 30. Mai 2005 [Urk. 8/31 S. 2]) ging die Beschwerdegegnerin damals davon aus, dass de r Beschwerdeführer eine r behinderungsangepasste n, körperlich leichte n bis mittel schwere n, vorwiegend sitzende n Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne, was zu einem

Invaliditätsgrad von 20 % (Einkommensvergleich vom 2

3. Sep tember 2005 [Urk. 8/32])

führe . 4.

Unter Berücksichtigung der

im weiteren Verlauf ergangenen Arztb erichte

(vgl. Berichte des Spitals D.___ vom 16. Februar 2006, 9. Juli und 28. Novem ber 2007 [Urk. 8/71/13-16]; Berichte der Klinik C.___ vom 28. Novem ber 2005, 9. April und 6. Mai 2008 [Urk. 8/40, Urk. 8/59-60] sowie vom 7. Juli und 4. September 2009 [Urk. 8/61, Urk. 8/72/6-7]; Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. August 2009 [Urk. 8/71/1-6]; Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medi zin FMH, vom 11. Okto ber 2012 [Urk. 8/93/1]; Bericht des G.___ vom 7. November 2013 [Urk. 8/116/4-6; vgl. auch Urk. 8/116/7-13]) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von somatischer Seite eine sol che Tä tigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist, sofern damit keine Ar beiten auf Leitern und Ge rüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine kniebelas tenden Zwangshaltungen und kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ein herge hen . In diesem Zu sam menhang ist insbesondere auf die fachärztlichen Stel lungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/76 S. 2 f.) sowie 4. und 18. März 2013 (Urk. 8/100 S. 3 f.) zu verweisen.

Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was gegen diese Schlussfolgerung spräche. Soweit er in seiner Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) eine Ver schlechterung des somatischen Gesundheitszustandes postulierte, ist dem entge genzuhalten, da ss

praxisgemäss (vgl. E. 1.6 hiervor) der Zeitraum bis zum Ver fü gungserlass (vorliegend: 29. November 2013) die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet und mit dem Bericht betreffend das MRI der LWS vom 10. Juni 2015 (Urk. 22) kein Arztb ericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurteilungszeitraum beziehen oder Rückschlüsse darauf zu lassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist der psychische Gesundheitszustand und die daraus allenfalls resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich prä sen tiert sich die Aktenlage wie folgt: 5.2 5.2.1

Die Ärzte der H.___, wo der Beschwer deführer auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer akute n depressive n Symp tomatik vom 29. Juni bis 13. Juli 2012 erstmals hospitalisiert war, gingen

im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 8/93/2-6) von

eine r mittelgradige n de pressive n Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) aus und zogen d ifferentialdiagnos tisch eine paranoide Schizophrenie in Betracht (S. 1). Anam nes tisch hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Praxis von med. pract . I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, bei J.___ eine Gesprächspsychotherapie wahrnehme, jedoch keine medikam en töse antidepressive Therapie (S. 2). Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich die Symptomatik unter Gabe von 400 mg/d Solian

und bis zu 45 mg/d Remeron gebessert und der Be schwerdeführer habe erweiterten Ausgang bekommen, wo bei er sich jedoch nicht an die abgemachte Rückkehrzeit habe halten können und zweimal habe ausgeschrieben werden müssen. Er sei dann jeweils von al leine zurückgekom men und habe angegeben, er könne in der Klinik nicht gut schlafen und sei deswegen über Nacht zu Hause geblieben. Nun wolle er sich in einem ambu lanten Setting behandeln lassen

(S. 4). Die Ärzte enthielten sich einer Arbeits fä higkeitseinschätzung . 5.2.2

Der Psychotherapeut J.___ berichtete am 6. Januar 2013 (Urk. 8/97), dass der Beschwerdeführer seit dem Erstgespräch vom Juni 2009 nach Bedarf und zeitweise sporadisch eine psychosoziale Gesprächstherapie wahrnehme.

Er diag nostizierte eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode/ Ängste (ICD-10 F33.0), n ichtorganische Schlafstörungen, Alb- und Angst träume (ICD-10 F51.5) sowie Angst und depress ive Störung gemischt (ICD-F41.2; S. 1) und erklärte, der Beschwerdeführer sei durch die körperliche und depressive Er krankung mit Ängsten nicht in der Lage, sich um seine berufliche Situation zu kümmern. Es fehle ihm an Lebensperspektiven, um diese anzuge hen. In den letzten zwei Jahren seien drei Versuche, den Beschwerdeführer in einen gere gelten Tagesablauf zu integrieren, gescheitert (dieser sei jeweils für einige Wo chen verschwunden, als alles o rganisiert gewesen sei [ vgl. Urk. 8/93/3 Mitte ]). Die psychischen Beeinträchtigungen wirkten sich zu mindestens 50 % auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (S. 3). 5.2.3

Die Ärzte der K.___ der H.___ konnten im März 2013 zuhanden des RAD (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2013, Urk. 8/100 S. 4) keine weiter en An gaben machen, da die letzte Vorstellung des Beschwerdeführers am 10. August 2012 erfolgt sei (Urk. 8/98/5+7) . Daraufhin hielt der RAD-Arzt med. pra c t . L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Juli 2013 (Urk. 8/100 S. 4 f.) fest, aus psychiatrischer Sicht liege eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht respektive nicht dauerhaft einschränke. 5.2.4

V om 18. Juli bis 22. Juli 2013 war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der H.___ hospitalisiert, wo die Ärzte auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), D ifferentialdiagnos e paranoide Schizophrenie, schlossen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 [Urk. 8/113 S. 1 ]). Sie vermerkten (S. 2 oben), dass der Beschwerdeführer vor zwei Monaten die Dauermedikation abgesetzt und vor einer Woche eine deutliche Zustandsver schlechterung (depressive Stimmung, Stimmenhören) verspürt habe. Er habe seine Medika mente vor einigen Tagen wieder eingenommen, was ihm jedoch bis her nicht geholfen habe. Nach anfänglicher Intensivbetreu ung und Anpas sung der Medikation habe sich der Beschwerdeführer bereits am vierten Tag des sta tio nären Aufenthalts deutlich zustandsverbessert gezeigt . Er höre keine Stim men mehr, zudem sei die Stimmung viel besser geworden und er fühle sich nur noch zeitweise leichtgradig deprimiert, dies hauptsächlich aufgrund seines Le bens ohne familiären Anschluss. Er habe den Austritt aus dem stationären Set ting ge wünscht, um sich auf eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik der H.___ einzulassen, an welche er bereits im Jahr 2011 angebunden gewesen sei (S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht. 5.2.5

Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be rich tete am 3. September 2013 zuhanden des zuständigen Sozialamtes (Urk. 8/114 S. 3) über die ab 24. Juli 2013 erfolgte Behandlung . N achdem der Beschwerde führer anfänglich seine Beschwerden mit Nachdruck vertreten habe, habe die Neigung, die Beschwerden betonen zu müssen, zwischenzeitlich deut lich abge nommen. Es zeige sich kein Hinweis für eine Störung des Bewusstseins und die Orientierung sei in allen Qualitäten erhalten. Der Beschwerdeführer könne sich im Grossen und Ganzen auf die Gesprächsinhalte konzentrieren und finde sich dann, wenn er sich von der von ihm beschriebenen Stimme gestört gefühlt habe und seine Aufmerksamkeit scheinbar intermittierend reduziert ge wesen sei, be merkenswerterweise jeweils rasch und komplikationslos wieder in die Gesprächs situation zurück. Er sei möglicherweise auch wegen der margina len Deutsch kenntnisse eher wortkarg und spreche kurze Sätze und mit leiser St imme. In halt lich sei er – zwischenzei tlich etwas weniger ausgeprägt – einge engt auf seine trostlos empfundene Situation. Bezüglich des geklagten Stim menhörens bestün den insoweit Diskrepanzen, als er dessen Dauer mit zwei res pektive zehn Jahren unterschiedlich beziffere. Er wirke in der Affektivität nie dergeschlagen, mit deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit und ver min dertem Antrieb. Er leide sehr unter einer sozialen Isolation, wobei er sich nach einem Wochenendbesuch bei seiner Schwester deutlich aufgehellter und schwingungsfähiger gezeigt habe. Der affektive Kontakt sei meistens recht gut.

Dr. M.___ konstatierte, i hre diagnostische Einordnung entspreche bis anhin am ehesten derjenigen der Ärzte der H.___ . Es liege seit mindestens zirka anderthalb Jahren eine schwere depressive Störung vor. Psychiatrischer seits erscheine ihr ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit – und sei es in einem Projekt des Sozialam tes – auszuüben. Gegenwärtig mit zweimal einer Stunde Tagesklinikbesuch (und zirka zwei bis drei Konsultationen bei ihr) pro Woche entspreche dies dem Leistungsniveau des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht (S. 4). Daran hielt Dr. M.___ am 22. November 2013 (Urk. 8/116/1-3) fest. 5.2.6

RAD-Arzt med. prakt. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 21. November 2013 (Urk. 8/118 S. 2) aus, die Beurteilung des RAD vom 11. Juli 2013 (vgl. E. 5.2.3 hiervor) treffe weiterhin zu, nachdem die Dauer medi kation zwei Monate vor dem erneuten Eintritt in die H.___ im Juli 2013 abgesetzt worden und es im Rahmen des nur viertägigen stationären Auf ent halts zu einer Remission der Symptomatik gekommen sei, so

dass der Be schwerde führer „bei vollständiger Remission der Sinnestäuschungen und noch leichtgra di ger affektiver Niedergestimmtheit“ habe austreten können. Soweit seitens der behandelnden Fachärzte ein Leiden „aufgrund seines Lebens ohne familiären An schluss“ respektive „unter einer sozialen Isolation“ beschrieben und ange geben werde, dass ein Wochenendkontakt mit der Schwester den Be schwerde führer „deutlich aufgehellter, schwingungsfähiger“ gemacht habe, handle es sich um iv-fremde Faktoren. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. 5.2. 7

Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. M.___ a m 14. Januar 2015 (Urk. 11) aus, wenngleich der Beschwerdeführer chronisch Symptome ei ner rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode mit psychotischen Symp to men, beklage, falle in seiner Psychopathologie im Verlauf auf, dass er über Pha sen luz ide Momente habe . Trotz der fortgesetzt geklagten depressiven Symp tomatik sei er in der Lage, sich ein selbstgesetztes Ziel, welches komplexe Hand lungsabläufe und auch eine Umstellungsfähigkeit erfordere (zum Beispiel das Geld für eine Reise nach Z.___ zu organisieren),

relativ gradlinig zu ver fol gen . Er gehe dann seinem Anliegen über mehrere Tage,

ja Wochen nach und habe in den meisten Fällen überraschenden Erfolg. Manchmal verreise er für Wochen, meistens relativ überraschend. Er gebe zwar an, die Medika mente

(Sero quel 300

mg und Remeron 45

mg) fortgesetzt einzunehmen, wobei die ihm zur Verfügung stehenden Medikamente gemäss Abgleich mit ihrer Dokumenta tion über die Rezeptausstellung mehrfach nie und nimmer gereicht hätten. Es müsse Phasen von drei bis sechs Wochen geben, in denen ihm keinerlei Medi kamente zur Verfügung stünden und er dennoch überraschend gut zurecht komme. Befragt nach diesen Unregelmässigkeiten präsentiere sich der Be schwer deführer erfinderisch. So habe er zum Beispiel angegeben, eine Apotheke habe ihm doppelt so viele Medikamente abgegeben wie sie verordnet habe, was bei Nachprüfung von der Apotheke jedoch verneint worden sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Besserung seiner schweren depressi ven Symptomatik mit halluzinatorischen Symptomen beklage, auf der Handlungs ebene jedoch Besonderheiten zu finden seien, welche mit diesem Befund nicht in Übereinstimmung stehen könn t en, ersuche sie um eine unab hängige Begut ach tung . 5.3

Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass

in psychischer Hinsicht insbesondere die Diagnose eine r rezidivierende n

depressiven Störung mit psychotischen Symptomen im Raum steht, deren Schweregrad seitens der involvierten Fachärzte

unterschiedlich beurteilt wurde . Hingegen ist das Vorlie gen einer Schizophrenie nicht rechtsgenüglich

erstellt, was unbestritten ist und keiner weitere n Ausführungen bedarf .

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sprach sich zuletzt (Eingabe vom 28. Januar 2015 [Urk. 15])

– nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. M.___ vom 14. Januar 2015 (vgl. E. 5.2.7 hiervor) – für eine psychiatrische Begutachtung aus zur Klärung des Krankheitsverlauf der rezidivierenden Stö rung und der noch vorhandenen Ressourcen. Von einer solchen kann jedoch ab gesehen werden. Denn n ach Lage der Akten wird das Beschwerdebild mass geblich durch belastende Lebensumstände – namentlich die soziale Isolation respektive de n fehlende n familiäre n Anschluss sowie die Ungewissheit über die berufliche Zukunft – geprägt. Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und ein invalidisierender Gesundheitsschaden an genommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Ele mente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen.

Ausschlaggebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer zunächst ab Juni 2009

nach Bedarf und sporadisch einer psychosozialen Gesprächstherapie bei m

Thera peuten

J.___

nachging

(vgl. E. 5.2.2 hiervor) und sich schliesslich im Juli 2013 zu Dr. M.___ in ambulante fachärztliche Behandlung begab, wel che er indes wiederholt während einigen Wochen sistierte (vgl. E. 5.2.7 hier vor; vgl. auch Berichte des Spitals D.___ vom 9. Juli und 28. November 2007 [Urk. 8/71/13-15], wonach auch im Rahmen der damaligen somatischen Ab klärungen

längere [Landes-]Abwesenheiten zu verzeichnen

waren).

Das do ku mentierte Aktivitätsverhalten spricht klar gegen ein gravierendes psychisches Leiden. Sodann legte der Beschwerdeführer a uch hinsichtlich der Psychophar maka-Therapie eine schlechte Compliance an den Tag und versuchte diesen Um stand gegenüber der behandelnden Fachärztin mittels Ausflüchten zu ver bergen (vgl. E. 5.2.7 hiervor) . Augenfällig ist auch, dass die zweite Hospitalisa tion in der H.___ (18. Juli bis 22. Juli 2013) unmittelbar an den Erlass des ab schlägigen Vorbescheids vom 16. Juli 2013 (Urk. 8/101) schloss und der Be schwer deführer bereits am vierten Tag – in deutlich verbessertem Zustand – den Austritt aus der Klinik wünschte. Mithin

fehlt es an einer konsequenten Depres sionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Daher ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Ok tober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass eine anspruchsrelevante Verschl echterung des Gesundheitszustandes

seit der Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist .

Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Invaliditätsbemessung und insbesondere zum bislang diskussionslos gebliebenen Umstand, dass sich die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers – soweit sie die Schweiz betrifft und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/13) ihren Niederschlag gefun den hat – als ausgesprochen bescheiden präsentiert. 6.

Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerde führer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten de m

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

14. Januar 2014 wird de m Beschwerdeführer die

unent geltliche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter