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IV.2014.00053

Rentenverweigerung nach Neuanmeldung rechtens; kein invalidisierender Gesundheitsschaden aufgrund mittelgradig depressiver Episode mit Somatisierungsstörung ausgewiesen. Verweis auf Neuanmeldung betreffend geltend gemachter Verschlechterung nach Verfügungserlass (BGE 9C_559/2015)

Zürich SozVersG · 2015-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren

1962, war ab dem Jahr 1997 als Mitarbeiterin im Verkaufssupport bei der Z.___ tätig ( Urk. 8/12) . Mit Datum vom 1 4. Dezember 2005 meldete sie sich

unter H inweis auf eine Fibromyalgie sowie Arth r ose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk.

8/3). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2008 ( Urk. 8/73) und 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/88 -89 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 eine halbe Rente und ab 1. April 2008 eine Dreiviertels rente zu. Die hiergegen erhobenen Beschwerde n ( Urk. 8/85/3-11 und 8/90/7-10 ) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00052 vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/93) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 3 0. September 2010, Urk. 8/94). 1.2

In Umsetzung des gerichtlichen Urteils vo m 2 2. Juni 2010 gab die IV-Stelle beim

A.___ ein polydisziplinäre s Gut achten

in Auftrag, welches am 1 4. April 2011 erstattet wurde

( Urk. 8/107 /1 66 ). Nach Stellungna hme durch den Regionalen Ärztli chen Dienst, RAD, ( Urk. 8/109/3) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 1. April 2011, Urk. 8/110 ; Einwand vom 3 0. Mai 2011 ,

Urk. 8/ 123 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. Juli 2011 ( Urk. 8/129

130) vom 1. Januar 2006 bis zum 3 1. März 2008 eine halbe Invaliden rente und vom 1. April 2008 bis zum 3 1. März 2010 eine Drei viertelsrente zu. Ab dem 1. April 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/131) hiess da s hiesige Gericht mit Urteil IV. 2011.00914 vom 3 0. Januar 2012 insoweit gut, als es der Versicherten a b dem 1.

April 2008 bis zum 3 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zusprach ( Urk. 8/144). 1.3

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2012 wandte sich der

behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , an die IV Stelle , worin er sich im Wesentlichen zur aktuellen Gesundheitssituation und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und sich betreffend das weitere Vorgehen erkundigte ( Urk. 8/145) . Am

1 5. Mai 2012 stellte Dr. B.___

einen Antrag auf Neubeurteilung ( Urk. 8/162), unter Beilage der Austrittsbe richte der Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 2 6. J uli 2011 und 1 2. Oktober 2011 sowie der D.___

vom 12. Oktober 2011 ( Urk. 8/162/1-10). Auf entsprechendes Ersuchen der IV-Stelle ergänzte die Versicherte das Revisionsbegehren von Dr. B.___ nachträglich mit der eigenen Unterschrift ( Urk. 8/165-166) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den RAD

( Urk. 8/176/2) gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, wel ches am 1 7. Oktober 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/173/1-56 ). Mit Vorbescheid vom

7. Mai 2013 stellte die IV-Ste lle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab

1. Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/178) . Nach Einwand vom 6. Juni 2013 ( Urk. 8/184, mit ergänzender Be gründung vom 8. Juli 2013, Urk. 8/189) sowie Beizug einer inte rnen Stellungnahme ( Urk. 8/192) stellte die IV -Stelle mit Vor bescheid vom 23. August 2013, welcher den Vorbescheid vom 7. Mai 2013 ersetzte, der Versicherten die Abweisung ih res Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, die diagnostizierte mittelgradig depressive Störung vor dem Hintergrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei mangels Unüberwindbarkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich ( Urk. 8/194) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. September 2013 Einwand ( Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , diese substituiert durch lic . iur . Y.___ , am 14. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihr (der Beschwerdeführe rin) die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente rückwirkend ab 1 1. Juni 2011 , event ualiter ab Februar 2012, zuzusprechen. Eventualiter, falls l ediglich eine Te ilrente zugesprochen werde , sei bei der Berücksichtigung des Invaliditätsgrades ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Zudem wies die Beschwerdeführerin auf ihren Einwand vom 17. September 2013 ( Urk. 3/4-5)

hin. Am 13. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Nachtrag vom 2 7. Februar 2015 wies die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 3. Februar 2015 ins Recht ( Urk. 10, Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägung en , einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsge brechen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE

139 V 547 E. 3). 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50

Pro z ent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese beruhe im Wesentlichen auf einer mittelschweren depressiven Störung vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht begründe eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Ausnahmefalls seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere gelte eine mittelschwere Depression als Begleiter scheinung der somatoformen Schmerzstörung nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität. Sodann würden vor liegend psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die vor liegend aus medizinischer Sicht ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich, womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, es sei seit der letzten rechts kräftigen Entscheidung eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes eingetreten, was denn auch durch das Gutachten von Dr.

E.___ ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 12). Insbesondere qualifiziere die depressive Symptoma tik gemäss Gutachten von Dr. E.___ nicht bloss als „Begleit erscheinung“ einer sogenannt primären Schmerzproblematik ( Urk. 1 S.

7). Sodann sei der soziale Rückzug zu bejahen. Indem sie (die Beschwerdeführerin) versuche, den Kontakt zur Aussenwelt zu behalten, komme sie ihrer Schaden minderungs pflicht nach. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie einen Hund halte. Der Hund zwinge sie, aus dem Haus zu gehen, und sei für sie manchmal der einzige Grund weiterzuleben. Auch die Tatsache, dass sie eine freie pro testantische Kirchengemeinde besuche und gelegentlich das Gespräch mit dem Pastor suche, beweise nicht, dass kein sozialer Rückzug bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich diesbezüglich weiter erkundigen und auch den Seelsorge r befragen können ( Urk. 1 S. 8f. ). Seit der Begutachtung durch das

A.___

sei eine massive Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit eingetreten ( Urk. 1 S. 11). Das Gutachten habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht attestiert. Auch der RAD-Arzt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

ausge gangen, allerdings insgesamt . Die Beschwerdegegnerin sei indes zum Schluss gekommen, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine solche Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 12). Die Beschwerde gegnerin habe nicht darge legt , weshalb das Gutachten von Dr. E.___ als unzureichend erachtet werde. Insbesondere sei es unzulässig, nach eigenem Gutdünken medizinische Gutach ten umzuinterpretieren ( Urk. 1 S.

14). Die Verselb ständigung der Foersterkrite rien durch das Bundesgericht und die kürzlich erfolgte Präzisierung würden nicht bedeuten, dass die Verwaltung willkürlich darüber urteilen dürfe, ob ein medi zinisches Gutachten Anwendung f i nde oder nicht. Sie sei kein Freipass für eine diskriminierende und willkürliche Beurteilung medizinischer Erkenntnisse. Die apodiktische Erklärung, wonach „aus medizinischer Sicht eine 50%ige A rbeitsfähigkeit ausgewiesen“ , aus „IV rechtlicher Sicht jedoch kein Gesund heitsschaden ausgewiesen“ sei, sei weder für den Laien noch für den Rechtsan wender nachvollziehbar ( Urk. 1 S.

14). Auch gemäss Bundesgericht sei von einer unreflektierten Übernahme der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage abzusehen. Insbesondere habe das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Adipositas per magna, wie vorliegend, um einen objektivierbaren soma tischen Befund handle, mithin um ein Krankheitsbild mit klar fassbarer organi scher Grundlage, welche bei der Bestimmung der Leistungsberechtigung zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 15f.). Nach neuesten wissenschaftlichen Erkennt nissen weise die Fibromyalgie auch organische Ursachen auf. So hätten Pro fessoren der Universitätsklinik Würzburg nachgewiesen, dass bei Fibromyalgie-Patienten eine Schädigung der kleinen Nervenfasern vorliege ( Urk. 1 S. 16). Damit se i weder die sogenannte „PÄUSBONO G“-Rechtsprechung anwendbar noch erheblich, dass die Beschwerde gegnerin meine, die „Zustandsbilder“ seien „überwindbar“. Der ursprünglich leistungszusprechende Vorbescheid vom 7. Mai 2013 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dieser Ent scheid trage jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass aufgrund der Wechsel wirkungen der ver schiedenen Krankheiten eine weitaus höhere Arbeitsunfähig keit als 50 % vorliege ( Urk. 1 S. 18). Sodann sei der in der Verfügung vom Mai 2013 vorgesehenen Leistungspflicht ab dem 1. Mai 2012 nicht zuzustimmen. Vielmehr bestehe seit Juni 2011, spätestens jedoch seit Februar 2012 eine Ren tenberechtigung ( Urk. 1 S. 19f.). Für den Fall, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, sei ihr ein Tabellenlohnabzug von 25 % zufolge der krankheitsbedingten Benachteiligung zu gewähren ( Urk. 1 S. 20ff.). 3.

Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der gerichtlich ang epassten Rentenverfügung vom 4. Juli 2014, womit der Beschwerdeführerin vom 1. April 2008 bis 3 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, aus. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegt im Wesentlichen das psychiatrische Gutach ten von Dr. E.___ vom 1 7. Oktober 2012 bei den Akten ( Urk. 8/173/1-56). Hinsichtlich de r psychiatrischen Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ , inklusive der im Rahmen der Neuanmel dung zu den Akten gegeben en Austrittsberichte der Psychiatrischen Privatklinik

C.___ vom 2 6. Juli 2011 und 1 2. Oktober 2011 sowie der D.___ vom 1 2. Oktober 2011, wird auf die umfassende, chronolo gische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen ( Urk. 8/173/26ff.) .

Dr. E.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 8/173/50): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( seit Ende April 2011 anhaltende ) mittelschwere Episode (ICD-10: F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Anamnestisch somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastro intesti naltraktes und des Herzkreislaufs (ICD-10: F45.31/2; F45.30) - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

In der ersten Hälfte der 90er Jahre sei die Beschwerdeführerin in einer sehr schwierigen Kollusionsbeziehung mit einem dominanten Partner liiert gewesen, der ihre symbiotischen Verschmelzungswünsche abgewertet und abgewehrt habe, und sie in ihrem Selbstwert zutiefst verunsichert und gekränkt habe. Die Beschwerdeführerin sei zu ihm gezogen und habe auch jahrelang in seiner Firma gearbeitet. Ende 1996 sei sie „über Nacht“ gegen eine um viele Jahre jüngere Frau ausgetauscht worden . Diese Kränkung habe eine mehrjährige, aber arbeitsmedizini sch nicht relevante klinische Dep ression mit hausärztlicher gesprächstherapeutischer Behandlung sowie Einsatz von Antide pressiva/ Phyto therapeutika ausgelöst. Im gleichen Zeitraum habe auch ein Schmerzleiden eingesetzt, welches sich in den folgenden knapp zwanzig Jahren ausgebreitet habe. Im Verlauf sei es vor allem zu einer massiven Verschlechte rung der Befindlichkeit mit zusätzlicher weichteilrheumati scher / tendomyopathi scher / fibromyalgischer Komponente ab 2004-2005 gekommen. Es sei in diesem Zeitraum auch auf die koindizierende Belastung durch die Brustkrebs erkrankung der Mutter und weiteren Enttäuschungen bei der Suche nach ein em zuverlässigen, versorgenden Partner hinzuweisen. Als finaler „Coup“ habe ihr der E x -Partner erneut eine 50%ige Stelle in seiner Firma angeboten, die sie wegen der flexiblen und gestaltbaren Tätigkeiten angenom men und von Februar 2007 bis Januar 2008 ausgeübt habe, bis sie abermals kurzfristig entlassen und massiv gekränkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit vorübergehender 100%iger psychiatrischer Krankschreibung im Januar 2008 dekompensiert ( Urk. 8/173/45f. ). Im Februar 2011 sei die Beschwerde führerin vom A.___ psychiatrisch diagnostiziert worden, zu einem Zeitpunkt, in dem die mittelgradige Depression tatsächlich remittiert gewesen sei, eine Tatsa che, die auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht widerlegt worden sei. Der Psychiater des A.___ habe folgerichtig eine damals remittierte depressive Episode einer rezividierenden depressiven Störung diagnositziert , die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr habe begründen können ( Urk. 8/173/53). Gegenwärtig erlebe die Beschwerdeführerin durch die Aufhe bung der IV-Rente und die Notwendigkeit, ihr mit jahrelang fleissiger Arbeit und bescheidenem Lebensstil Erspartes aufzubrauchen, nun auch das materielle Ergebnis ihrer Arbeit als entwertet, und ihren Einsatz und ihr Engagement dieser Arbeitsjahre als sinnlos ( Urk. 8/173/49) . Durch die se subjektiv empfun dene „Beraubung“ ihres letzten verbliebenen Traums einer Eigentumswohnung durch den Entzug ihrer Existenzsicherung mit der Aufhebung ihrer IV-Rente mit Vorbescheid vom April 2011 sei das sich zwischenzeitlich vorübergehend in Remission befindende depressive Leiden nicht mehr remittiert ( Urk. 8/173/47).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. E.___ fest, die adipöse Beschwer d e f ührerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Gedäch t n is leistungen seien unauffällig. Demgegenüber hätten Aufmerksamkeit und Kon zentration während der Exploration streckenweise nachgelassen. Die Beschwer deführerin habe von den Schmerzen abgelenkt gewirkt. Anamnestisch lägen schmerz bedingte Sch wankungen der Konzentrationsfäh igkeit vo

r. Das formale Denken sei geord n e t, aber vermindert beweglich und mittelgradig auf die redu zierte Lebens- und Gesundheitssituation eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis und gebe auch Intimes von sich preis. Inhaltlich zentral seien eine Selbstwertthematik, Probleme mit der Selbstwertre gulierung , Insuffizienzgefühle, Scham, Gefühle, wertlos zu sein, aber auch Kränkung, ungenügend wahrgenommen zu werden, ungenügend Zuwendung und Anerkennung von w ichtigen Bezugspersonen bekommen zu haben/zu bekommen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an mittelgradigem Grübeln und Gedankenkreisen, an einem Autonomie- und Versorgungskonflikt, an Existenz ängsten sowie an der Angst vor weiteren schmerzbedingten Funktionsein schränkungen und Pflegebedürftigkeit beziehungsweise Abhängigkeit. Zwangs gedanken , Ich-Störungen sowie Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen würden keine vorliegen. Es bestehe eine leichtgradige Affektstarre, der affektive Rapport sei indes gut herstellbar. Die Vitalgefühle seien mittelschwer gestört, welcher Umstand explizit mit dem Schmerzerleben sowie mit der sehr schlech ten Schlafqualität verbunden werde. In Antrieb und Psychomotorik sei die Beschwerdeführerin leichtgradig gehemmt. Sie habe in sechs Jahre 30 kg zuge nommen. Circadian werde sie morgens vom immobilisierenden Schmerzerleben zurückgeworfen und habe gelegentlich Angst, den Tag nicht bewältigen zu können. Die früher sozial interaktionsfreudige Beschwerdeführerin habe sich sozial leicht- bis mittelgradig zurückgezogen. Die habituell zentrale Rolle der Mutter und Schwester bestehe weiterhin ( Urk. 8/173/43f.).

Aus psychiatrischer Sicht liege heute nach ICD-Kriterien (F33.1) sowie psycho metrisch ein mittelschweres depressives Zustandsbild vor. Zudem würden für die im Selbsterleben zentral stehenden Schmerzen genügende Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) vorliegen. So seien die Schmer zen aus somatischer Sicht nicht abschliessend ätiologisch einzuordnen, und sei die Beschwerdeführerin in ihrem Präsentationsbild auf diese Schmerz problematik fixiert, wodurch auch ihr Tagesablauf hochgradig eingeschränkt und limitiert sei ( Urk. 8/173/48 ).

Dr. E.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten Tätig keit als Mitarbeiterin im Verkaufssupport sowie in ihrer gelernten Tätigkeit als Konfektionsverkäuferin aufgrund der Kombination der somatoformen Schmerzstörung mit der (rezidivierenden) anhaltenden mittelgradigen depressi ven Episode seit Ende April 2011 (Postdatum Eintreffen de s IV Vorbescheids) zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Überwindung der Beschwerden sei nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit, in der eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte, könne durch die Betroffenheit der zentralen Funktionen der Kognition, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit nicht benannt werden ( Urk. 8/173/51). Die Beschwerde führerin sei jedenfalls zeitlich limitiert in der Lage, sich auf soziale Begegnun gen einzulassen. S ie sei fähig, sich gut zu fassadieren und sich empathisch auf das Anliegen des Gegenübers einzulassen. Damit würden ihre Ressourcen nach wie vor im sozialen Bereich liegen. Administrative Tätigkeiten seien durch die verminderte Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit zeitlich und qualitativ limi tiert, könnten der Beschwerdeführerin aber aus rein psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 %

zugemutet werden ( Urk. 8/173/55).

5. 5.1

Dr. E.___ tätigte eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuch tende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt ihre Expertise den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6), weshalb zur Entscheidfindung unbestrittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. 5.2

Strittig und zu prüfen bleibt der invalidisierende Charakter der von Dr. E.___ gestellten Diagnosen: 5.2.1

Nach der Rechtsprechung stellt e ine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem g elten mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Im Einklang damit wies

denn auch der beurteilende psychiatri sche Facharzt des A.___ im polydisziplinären Gutachten vom 1 4. April 2011 in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

sowie der beur teilenden Fachärztin des C.___ eine Remission der depressiven Symptomatik aus ( Urk. 8/107/13, Urk. 8/107/27, Urk. 8/107/35, Urk. 8/107/37). Der Einschätzung, wonach zumindest im Zeitraum 2/2010 bis 4/2011 eine Remission der depressiven Sympt omatik eingetreten war , schloss

sich auch Dr. E.___ an ( Urk. 8/173/46, Urk. 8/7 3 /53). V on einer invalidi sier enden Leidensresistenz kann folglich nicht die Rede sein. 5.2.2

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 5.2.3

Mit Verweis auf das in E. 1.3 Gesagte begründet auch eine diagnostizierte Somati sierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermöchten: Nach der Recht sprechung werden mittelgradige depressive Episoden - selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden sind - regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall stellte sich das Schmerzlei den z eitgleich mit der klinischen Depression im Rahmen einer belastenden Partnerschaft ein ( Urk. 8/173/13, Urk. 8/173/45) , w omit nicht von einem

eigenständige n depre ssiven Leiden ausgegangen werden kann . In somatischer Hinsicht wiesen die beurteilenden Fachärzte des A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus, womit auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung, Dauer und Intensität zu verneinen ist ( Urk. 8/107/23f.). E in ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens liegt

wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend begründet und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 2)

nicht vor , wovon im Übrige n auch Dr. E.___ nicht ausgega ng en ist . Stellte sie vielmehr lediglich einen leicht- bis mittelgradig en sozial en Rückzug

fest ( Urk. 8/173/44) und führte gleichzeitig aus , die Beschwerdeführerin sei

wenn auch zeitlich limitiert durchaus in der Lage, sich auf soziale Beziehungen ein zulassen , womit deren

Re ssourcen nach wie vor eindeutig im sozialen Bereich liegen würden ( Urk. 8/173/55). Im Übrigen brachte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vor, sie bemühe sich darum , den Kontakt zur Aussen wel t zu halten ( Urk. 1 S. 9). Demgegenüber legen ihre Einwände, wonach sie ihre Schwester seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ nicht mehr wöc hentlich sehe und sie ihre Mutter lediglic h ab und an unterstütze und zu den anderen „ Hündelern “ keinen sozialen Kon takt pflege ( Urk. 1 S 9f.),

nichts Gegenteiliges dar.

Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter S chmerzs ymptomatik

dürfte zwar zu bejahen sein . Allerdings wiesen d ie A.___ -Gutachter

in schlüssiger Weise darauf hin , dass das Scheitern sämtlicher

bisheriger therapeutischen Bemühungen auf die ausge prägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie deren mangelnde Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzten ( Urk. 8/107/1 3f. ) , zurückzuführen ist . Der Eindruck eingeschränkter Compliance und Kooperationsbereitschaft wird auch im Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie, C.___ , vom 2 6. Juli 2011 deutlich

( Urk. 8/131/23). Von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung kann folglich

nicht die Rede sein.

Im Übrigen

hielt

Dr. E.___ fest, namentlich die tiefgreifende Frustration des eigenen Lebens entwurfs mit ungenügender Befr iedigung der Beziehungswünsche, der zwi sch enzeitlich drohende Verlust der Mutter als sehr wichtige Bezugsperson zufolge deren Krebsleiden 2004, die erneute schwere Kränkung beziehungsweise Wiederholung der Beziehungsfrustration durch den ehemaligen Partner beim letzten Arbeitsversuch und schliesslich die subjektiv empfundene „Beraubung“ ihres Wunsches nach einer Eigentumswohnung durch die Aufhebung der IV Rente, seien hinreich end bedeutende psychosoziale u nd emotionale Kompo nenten , die das Schmerzerleben begründen dürfte n. Soweit Befunde in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist indes kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ob ein primärer Krankheitsgewinn

vorliegt , kann schliesslich offen gelassen werden. 5.3

Dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtli che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem sie den Seel sorger der von ihr frequentierten freie n protestantische n Kirchengemeinde be züglich

ihres s ozialen Rückzug s

nicht befragt habe, ist nicht stichhaltig. Zwar ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Dass letzteres auf eine Stellungnahme des Seelsorgers nicht zutrifft, ist nach dem Gesagten offensichtlich . 5. 4

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an der Vermutung, dass Somati sierungs störungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind, unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundes gericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unter scheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beein trächtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer willkürlichen, unbe gründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der Europäischen Menschenrechts Konvention ( EMRK ) kann

ent gegen dem Einwand der Beschwerdeführerin - daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E.

5.6 in fine und E. 5.7).

Daran vermag selbstredend auch die unaufgefordert abgegebene Stellungnahme von

Dr. B.___ , worin er sich vornehmlich polemisch über die einschlägige Verwaltungs- und Gerichtspraxis auslässt ( Urk. 3/5), nichts zu ändern. 5. 5

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin m it ihren erst beschwerdeweise vorge brachten Einwänden, wonach sie an einer schweren organischen Erkrankung, die degenerativer Natur sei und die sich seit dem Urteil vom 2011 (Januar 2012) verschlechtert habe , leide ( Urk. 1 S. 18, Urk. 10), nicht zu hören. Legen doch die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Mai 2012 bei der IV-Stelle in pauschaler Weise geltend gemacht , neben der erheblichen Verschlechterung vor allem des psychischen Zustandes habe sich auch der somatische verschlechtert ( Urk. 8/162). D ie

genannte somatische Verschlechterung hat sie im Einwandverfahren

demge genüber weder

erwähnt,

noch ärztlich ausgewiesen ( Urk. 8/197) . Dass sie damals an relevante n Knie- und Knorpelschäden litt, erscheint auch mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführerin

nach eigenen Angaben täglich mehrere und davon bis zu einstündige Spazi ergänge mit ihrer Hündin unternahm ( Urk. 8/173/25),

wenig wahrscheinlich. Daran vermag auch der am 27. Februar 2015 eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 23. Februar 2015 ( Urk. 11), wonach im Zeitpunkt vom 2 0. November 2013 sicher relevante Knieschmerzen vorhanden gewesen seien und es sich dabei nicht um eine somatoforme Schmerzstörung gehandelt habe, nachträglich nichts zu ändern.

Die von Dr. F.___

weiter erwähnte Arthroskopie links und einen Monat später rechts im Oktober 2014 sowie die auf Ende März 2015 vorgesehene Knietotalprothe senversorgung

beziehen sich sodann

auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwer deführerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend macht, ist sie damit auf eine Neuanmeldung zu verweisen.

Die weiteren Vorbringen sind mangels Relevanz nicht zu hören. 5. 6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen ist fraglich, ob seit der Begutachtung durch das A.___ im April 2011 überhaupt eine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Rentenanspruch relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diagnostizierte doch Dr. B.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2012 eine bereits seit April 2011 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung ( Urk. 8/145/1). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensver gleich .

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. Dezember 2005 meldete sie sich

unter H inweis auf eine Fibromyalgie sowie Arth r ose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk.

8/3). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2008 ( Urk. 8/73) und 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/88 -89 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 eine halbe Rente und ab 1. April 2008 eine Dreiviertels rente zu. Die hiergegen erhobenen Beschwerde n ( Urk. 8/85/3-11 und 8/90/7-10 ) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00052 vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/93) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 3 0. September 2010, Urk. 8/94).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE

139 V 547 E. 3).

E. 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50

Pro z ent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese beruhe im Wesentlichen auf einer mittelschweren depressiven Störung vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht begründe eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Ausnahmefalls seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere gelte eine mittelschwere Depression als Begleiter scheinung der somatoformen Schmerzstörung nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität. Sodann würden vor liegend psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die vor liegend aus medizinischer Sicht ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich, womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, es sei seit der letzten rechts kräftigen Entscheidung eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes eingetreten, was denn auch durch das Gutachten von Dr.

E.___ ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 12). Insbesondere qualifiziere die depressive Symptoma tik gemäss Gutachten von Dr. E.___ nicht bloss als „Begleit erscheinung“ einer sogenannt primären Schmerzproblematik ( Urk. 1 S.

7). Sodann sei der soziale Rückzug zu bejahen. Indem sie (die Beschwerdeführerin) versuche, den Kontakt zur Aussenwelt zu behalten, komme sie ihrer Schaden minderungs pflicht nach. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie einen Hund halte. Der Hund zwinge sie, aus dem Haus zu gehen, und sei für sie manchmal der einzige Grund weiterzuleben. Auch die Tatsache, dass sie eine freie pro testantische Kirchengemeinde besuche und gelegentlich das Gespräch mit dem Pastor suche, beweise nicht, dass kein sozialer Rückzug bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich diesbezüglich weiter erkundigen und auch den Seelsorge r befragen können ( Urk. 1 S. 8f. ). Seit der Begutachtung durch das

A.___

sei eine massive Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit eingetreten ( Urk. 1 S. 11). Das Gutachten habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht attestiert. Auch der RAD-Arzt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

ausge gangen, allerdings insgesamt . Die Beschwerdegegnerin sei indes zum Schluss gekommen, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine solche Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 12). Die Beschwerde gegnerin habe nicht darge legt , weshalb das Gutachten von Dr. E.___ als unzureichend erachtet werde. Insbesondere sei es unzulässig, nach eigenem Gutdünken medizinische Gutach ten umzuinterpretieren ( Urk. 1 S.

14). Die Verselb ständigung der Foersterkrite rien durch das Bundesgericht und die kürzlich erfolgte Präzisierung würden nicht bedeuten, dass die Verwaltung willkürlich darüber urteilen dürfe, ob ein medi zinisches Gutachten Anwendung f i nde oder nicht. Sie sei kein Freipass für eine diskriminierende und willkürliche Beurteilung medizinischer Erkenntnisse. Die apodiktische Erklärung, wonach „aus medizinischer Sicht eine 50%ige A rbeitsfähigkeit ausgewiesen“ , aus „IV rechtlicher Sicht jedoch kein Gesund heitsschaden ausgewiesen“ sei, sei weder für den Laien noch für den Rechtsan wender nachvollziehbar ( Urk. 1 S.

14). Auch gemäss Bundesgericht sei von einer unreflektierten Übernahme der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage abzusehen. Insbesondere habe das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Adipositas per magna, wie vorliegend, um einen objektivierbaren soma tischen Befund handle, mithin um ein Krankheitsbild mit klar fassbarer organi scher Grundlage, welche bei der Bestimmung der Leistungsberechtigung zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 15f.). Nach neuesten wissenschaftlichen Erkennt nissen weise die Fibromyalgie auch organische Ursachen auf. So hätten Pro fessoren der Universitätsklinik Würzburg nachgewiesen, dass bei Fibromyalgie-Patienten eine Schädigung der kleinen Nervenfasern vorliege ( Urk. 1 S. 16). Damit se i weder die sogenannte „PÄUSBONO G“-Rechtsprechung anwendbar noch erheblich, dass die Beschwerde gegnerin meine, die „Zustandsbilder“ seien „überwindbar“. Der ursprünglich leistungszusprechende Vorbescheid vom 7. Mai 2013 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dieser Ent scheid trage jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass aufgrund der Wechsel wirkungen der ver schiedenen Krankheiten eine weitaus höhere Arbeitsunfähig keit als 50 % vorliege ( Urk. 1 S. 18). Sodann sei der in der Verfügung vom Mai 2013 vorgesehenen Leistungspflicht ab dem 1. Mai 2012 nicht zuzustimmen. Vielmehr bestehe seit Juni 2011, spätestens jedoch seit Februar 2012 eine Ren tenberechtigung ( Urk. 1 S. 19f.). Für den Fall, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, sei ihr ein Tabellenlohnabzug von 25 % zufolge der krankheitsbedingten Benachteiligung zu gewähren ( Urk. 1 S. 20ff.). 3.

Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der gerichtlich ang epassten Rentenverfügung vom 4. Juli 2014, womit der Beschwerdeführerin vom 1. April 2008 bis 3 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, aus. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegt im Wesentlichen das psychiatrische Gutach ten von Dr. E.___ vom 1 7. Oktober 2012 bei den Akten ( Urk. 8/173/1-56). Hinsichtlich de r psychiatrischen Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ , inklusive der im Rahmen der Neuanmel dung zu den Akten gegeben en Austrittsberichte der Psychiatrischen Privatklinik

C.___ vom 2 6. Juli 2011 und 1 2. Oktober 2011 sowie der D.___ vom 1 2. Oktober 2011, wird auf die umfassende, chronolo gische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen ( Urk. 8/173/26ff.) .

Dr. E.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 8/173/50): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( seit Ende April 2011 anhaltende ) mittelschwere Episode (ICD-10: F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Anamnestisch somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastro intesti naltraktes und des Herzkreislaufs (ICD-10: F45.31/2; F45.30) - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

In der ersten Hälfte der 90er Jahre sei die Beschwerdeführerin in einer sehr schwierigen Kollusionsbeziehung mit einem dominanten Partner liiert gewesen, der ihre symbiotischen Verschmelzungswünsche abgewertet und abgewehrt habe, und sie in ihrem Selbstwert zutiefst verunsichert und gekränkt habe. Die Beschwerdeführerin sei zu ihm gezogen und habe auch jahrelang in seiner Firma gearbeitet. Ende 1996 sei sie „über Nacht“ gegen eine um viele Jahre jüngere Frau ausgetauscht worden . Diese Kränkung habe eine mehrjährige, aber arbeitsmedizini sch nicht relevante klinische Dep ression mit hausärztlicher gesprächstherapeutischer Behandlung sowie Einsatz von Antide pressiva/ Phyto therapeutika ausgelöst. Im gleichen Zeitraum habe auch ein Schmerzleiden eingesetzt, welches sich in den folgenden knapp zwanzig Jahren ausgebreitet habe. Im Verlauf sei es vor allem zu einer massiven Verschlechte rung der Befindlichkeit mit zusätzlicher weichteilrheumati scher / tendomyopathi scher / fibromyalgischer Komponente ab 2004-2005 gekommen. Es sei in diesem Zeitraum auch auf die koindizierende Belastung durch die Brustkrebs erkrankung der Mutter und weiteren Enttäuschungen bei der Suche nach ein em zuverlässigen, versorgenden Partner hinzuweisen. Als finaler „Coup“ habe ihr der E x -Partner erneut eine 50%ige Stelle in seiner Firma angeboten, die sie wegen der flexiblen und gestaltbaren Tätigkeiten angenom men und von Februar 2007 bis Januar 2008 ausgeübt habe, bis sie abermals kurzfristig entlassen und massiv gekränkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit vorübergehender 100%iger psychiatrischer Krankschreibung im Januar 2008 dekompensiert ( Urk. 8/173/45f. ). Im Februar 2011 sei die Beschwerde führerin vom A.___ psychiatrisch diagnostiziert worden, zu einem Zeitpunkt, in dem die mittelgradige Depression tatsächlich remittiert gewesen sei, eine Tatsa che, die auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht widerlegt worden sei. Der Psychiater des A.___ habe folgerichtig eine damals remittierte depressive Episode einer rezividierenden depressiven Störung diagnositziert , die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr habe begründen können ( Urk. 8/173/53). Gegenwärtig erlebe die Beschwerdeführerin durch die Aufhe bung der IV-Rente und die Notwendigkeit, ihr mit jahrelang fleissiger Arbeit und bescheidenem Lebensstil Erspartes aufzubrauchen, nun auch das materielle Ergebnis ihrer Arbeit als entwertet, und ihren Einsatz und ihr Engagement dieser Arbeitsjahre als sinnlos ( Urk. 8/173/49) . Durch die se subjektiv empfun dene „Beraubung“ ihres letzten verbliebenen Traums einer Eigentumswohnung durch den Entzug ihrer Existenzsicherung mit der Aufhebung ihrer IV-Rente mit Vorbescheid vom April 2011 sei das sich zwischenzeitlich vorübergehend in Remission befindende depressive Leiden nicht mehr remittiert ( Urk. 8/173/47).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. E.___ fest, die adipöse Beschwer d e f ührerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Gedäch t n is leistungen seien unauffällig. Demgegenüber hätten Aufmerksamkeit und Kon zentration während der Exploration streckenweise nachgelassen. Die Beschwer deführerin habe von den Schmerzen abgelenkt gewirkt. Anamnestisch lägen schmerz bedingte Sch wankungen der Konzentrationsfäh igkeit vo

r. Das formale Denken sei geord n e t, aber vermindert beweglich und mittelgradig auf die redu zierte Lebens- und Gesundheitssituation eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis und gebe auch Intimes von sich preis. Inhaltlich zentral seien eine Selbstwertthematik, Probleme mit der Selbstwertre gulierung , Insuffizienzgefühle, Scham, Gefühle, wertlos zu sein, aber auch Kränkung, ungenügend wahrgenommen zu werden, ungenügend Zuwendung und Anerkennung von w ichtigen Bezugspersonen bekommen zu haben/zu bekommen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an mittelgradigem Grübeln und Gedankenkreisen, an einem Autonomie- und Versorgungskonflikt, an Existenz ängsten sowie an der Angst vor weiteren schmerzbedingten Funktionsein schränkungen und Pflegebedürftigkeit beziehungsweise Abhängigkeit. Zwangs gedanken , Ich-Störungen sowie Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen würden keine vorliegen. Es bestehe eine leichtgradige Affektstarre, der affektive Rapport sei indes gut herstellbar. Die Vitalgefühle seien mittelschwer gestört, welcher Umstand explizit mit dem Schmerzerleben sowie mit der sehr schlech ten Schlafqualität verbunden werde. In Antrieb und Psychomotorik sei die Beschwerdeführerin leichtgradig gehemmt. Sie habe in sechs Jahre 30 kg zuge nommen. Circadian werde sie morgens vom immobilisierenden Schmerzerleben zurückgeworfen und habe gelegentlich Angst, den Tag nicht bewältigen zu können. Die früher sozial interaktionsfreudige Beschwerdeführerin habe sich sozial leicht- bis mittelgradig zurückgezogen. Die habituell zentrale Rolle der Mutter und Schwester bestehe weiterhin ( Urk. 8/173/43f.).

Aus psychiatrischer Sicht liege heute nach ICD-Kriterien (F33.1) sowie psycho metrisch ein mittelschweres depressives Zustandsbild vor. Zudem würden für die im Selbsterleben zentral stehenden Schmerzen genügende Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) vorliegen. So seien die Schmer zen aus somatischer Sicht nicht abschliessend ätiologisch einzuordnen, und sei die Beschwerdeführerin in ihrem Präsentationsbild auf diese Schmerz problematik fixiert, wodurch auch ihr Tagesablauf hochgradig eingeschränkt und limitiert sei ( Urk. 8/173/48 ).

Dr. E.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten Tätig keit als Mitarbeiterin im Verkaufssupport sowie in ihrer gelernten Tätigkeit als Konfektionsverkäuferin aufgrund der Kombination der somatoformen Schmerzstörung mit der (rezidivierenden) anhaltenden mittelgradigen depressi ven Episode seit Ende April 2011 (Postdatum Eintreffen de s IV Vorbescheids) zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Überwindung der Beschwerden sei nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit, in der eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte, könne durch die Betroffenheit der zentralen Funktionen der Kognition, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit nicht benannt werden ( Urk. 8/173/51). Die Beschwerde führerin sei jedenfalls zeitlich limitiert in der Lage, sich auf soziale Begegnun gen einzulassen. S ie sei fähig, sich gut zu fassadieren und sich empathisch auf das Anliegen des Gegenübers einzulassen. Damit würden ihre Ressourcen nach wie vor im sozialen Bereich liegen. Administrative Tätigkeiten seien durch die verminderte Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit zeitlich und qualitativ limi tiert, könnten der Beschwerdeführerin aber aus rein psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 %

zugemutet werden ( Urk. 8/173/55).

5. 5.1

Dr. E.___ tätigte eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuch tende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt ihre Expertise den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6), weshalb zur Entscheidfindung unbestrittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. 5.2

Strittig und zu prüfen bleibt der invalidisierende Charakter der von Dr. E.___ gestellten Diagnosen: 5.2.1

Nach der Rechtsprechung stellt e ine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem g elten mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Im Einklang damit wies

denn auch der beurteilende psychiatri sche Facharzt des A.___ im polydisziplinären Gutachten vom 1 4. April 2011 in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

sowie der beur teilenden Fachärztin des C.___ eine Remission der depressiven Symptomatik aus ( Urk. 8/107/13, Urk. 8/107/27, Urk. 8/107/35, Urk. 8/107/37). Der Einschätzung, wonach zumindest im Zeitraum 2/2010 bis 4/2011 eine Remission der depressiven Sympt omatik eingetreten war , schloss

sich auch Dr. E.___ an ( Urk. 8/173/46, Urk. 8/7 3 /53). V on einer invalidi sier enden Leidensresistenz kann folglich nicht die Rede sein. 5.2.2

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 5.2.3

Mit Verweis auf das in E. 1.3 Gesagte begründet auch eine diagnostizierte Somati sierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermöchten: Nach der Recht sprechung werden mittelgradige depressive Episoden - selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden sind - regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall stellte sich das Schmerzlei den z eitgleich mit der klinischen Depression im Rahmen einer belastenden Partnerschaft ein ( Urk. 8/173/13, Urk. 8/173/45) , w omit nicht von einem

eigenständige n depre ssiven Leiden ausgegangen werden kann . In somatischer Hinsicht wiesen die beurteilenden Fachärzte des A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus, womit auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung, Dauer und Intensität zu verneinen ist ( Urk. 8/107/23f.). E in ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens liegt

wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend begründet und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 2)

nicht vor , wovon im Übrige n auch Dr. E.___ nicht ausgega ng en ist . Stellte sie vielmehr lediglich einen leicht- bis mittelgradig en sozial en Rückzug

fest ( Urk. 8/173/44) und führte gleichzeitig aus , die Beschwerdeführerin sei

wenn auch zeitlich limitiert durchaus in der Lage, sich auf soziale Beziehungen ein zulassen , womit deren

Re ssourcen nach wie vor eindeutig im sozialen Bereich liegen würden ( Urk. 8/173/55). Im Übrigen brachte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vor, sie bemühe sich darum , den Kontakt zur Aussen wel t zu halten ( Urk. 1 S. 9). Demgegenüber legen ihre Einwände, wonach sie ihre Schwester seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ nicht mehr wöc hentlich sehe und sie ihre Mutter lediglic h ab und an unterstütze und zu den anderen „ Hündelern “ keinen sozialen Kon takt pflege ( Urk. 1 S 9f.),

nichts Gegenteiliges dar.

Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter S chmerzs ymptomatik

dürfte zwar zu bejahen sein . Allerdings wiesen d ie A.___ -Gutachter

in schlüssiger Weise darauf hin , dass das Scheitern sämtlicher

bisheriger therapeutischen Bemühungen auf die ausge prägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie deren mangelnde Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzten ( Urk. 8/107/1 3f. ) , zurückzuführen ist . Der Eindruck eingeschränkter Compliance und Kooperationsbereitschaft wird auch im Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie, C.___ , vom 2 6. Juli 2011 deutlich

( Urk. 8/131/23). Von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung kann folglich

nicht die Rede sein.

Im Übrigen

hielt

Dr. E.___ fest, namentlich die tiefgreifende Frustration des eigenen Lebens entwurfs mit ungenügender Befr iedigung der Beziehungswünsche, der zwi sch enzeitlich drohende Verlust der Mutter als sehr wichtige Bezugsperson zufolge deren Krebsleiden 2004, die erneute schwere Kränkung beziehungsweise Wiederholung der Beziehungsfrustration durch den ehemaligen Partner beim letzten Arbeitsversuch und schliesslich die subjektiv empfundene „Beraubung“ ihres Wunsches nach einer Eigentumswohnung durch die Aufhebung der IV Rente, seien hinreich end bedeutende psychosoziale u nd emotionale Kompo nenten , die das Schmerzerleben begründen dürfte n. Soweit Befunde in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist indes kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ob ein primärer Krankheitsgewinn

vorliegt , kann schliesslich offen gelassen werden. 5.3

Dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtli che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem sie den Seel sorger der von ihr frequentierten freie n protestantische n Kirchengemeinde be züglich

ihres s ozialen Rückzug s

nicht befragt habe, ist nicht stichhaltig. Zwar ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Dass letzteres auf eine Stellungnahme des Seelsorgers nicht zutrifft, ist nach dem Gesagten offensichtlich . 5. 4

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an der Vermutung, dass Somati sierungs störungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind, unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundes gericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unter scheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beein trächtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer willkürlichen, unbe gründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der Europäischen Menschenrechts Konvention ( EMRK ) kann

ent gegen dem Einwand der Beschwerdeführerin - daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E.

5.6 in fine und E. 5.7).

Daran vermag selbstredend auch die unaufgefordert abgegebene Stellungnahme von

Dr. B.___ , worin er sich vornehmlich polemisch über die einschlägige Verwaltungs- und Gerichtspraxis auslässt ( Urk. 3/5), nichts zu ändern. 5. 5

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin m it ihren erst beschwerdeweise vorge brachten Einwänden, wonach sie an einer schweren organischen Erkrankung, die degenerativer Natur sei und die sich seit dem Urteil vom 2011 (Januar 2012) verschlechtert habe , leide ( Urk. 1 S. 18, Urk. 10), nicht zu hören. Legen doch die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Mai 2012 bei der IV-Stelle in pauschaler Weise geltend gemacht , neben der erheblichen Verschlechterung vor allem des psychischen Zustandes habe sich auch der somatische verschlechtert ( Urk. 8/162). D ie

genannte somatische Verschlechterung hat sie im Einwandverfahren

demge genüber weder

erwähnt,

noch ärztlich ausgewiesen ( Urk. 8/197) . Dass sie damals an relevante n Knie- und Knorpelschäden litt, erscheint auch mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführerin

nach eigenen Angaben täglich mehrere und davon bis zu einstündige Spazi ergänge mit ihrer Hündin unternahm ( Urk. 8/173/25),

wenig wahrscheinlich. Daran vermag auch der am 27. Februar 2015 eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 23. Februar 2015 ( Urk. 11), wonach im Zeitpunkt vom 2 0. November 2013 sicher relevante Knieschmerzen vorhanden gewesen seien und es sich dabei nicht um eine somatoforme Schmerzstörung gehandelt habe, nachträglich nichts zu ändern.

Die von Dr. F.___

weiter erwähnte Arthroskopie links und einen Monat später rechts im Oktober 2014 sowie die auf Ende März 2015 vorgesehene Knietotalprothe senversorgung

beziehen sich sodann

auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwer deführerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend macht, ist sie damit auf eine Neuanmeldung zu verweisen.

Die weiteren Vorbringen sind mangels Relevanz nicht zu hören. 5. 6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen ist fraglich, ob seit der Begutachtung durch das A.___ im April 2011 überhaupt eine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Rentenanspruch relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diagnostizierte doch Dr. B.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2012 eine bereits seit April 2011 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung ( Urk. 8/145/1). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensver gleich .

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägung en , einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

10. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren

1962, war ab dem Jahr 1997 als Mitarbeiterin im Verkaufssupport bei der Z.___ tätig ( Urk. 8/12) . Mit Datum vom 1 4. Dezember 2005 meldete sie sich

unter H inweis auf eine Fibromyalgie sowie Arth r ose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk.

8/3). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2008 ( Urk. 8/73) und 2 6. Februar 2009 ( Urk. 8/88 -89 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 eine halbe Rente und ab 1. April 2008 eine Dreiviertels rente zu. Die hiergegen erhobenen Beschwerde n ( Urk. 8/85/3-11 und 8/90/7-10 ) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00052 vom 2 2. Juni 2010 ( Urk. 8/93) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 3 0. September 2010, Urk. 8/94). 1.2

In Umsetzung des gerichtlichen Urteils vo m 2 2. Juni 2010 gab die IV-Stelle beim

A.___ ein polydisziplinäre s Gut achten

in Auftrag, welches am 1 4. April 2011 erstattet wurde

( Urk. 8/107 /1 66 ). Nach Stellungna hme durch den Regionalen Ärztli chen Dienst, RAD, ( Urk. 8/109/3) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 1. April 2011, Urk. 8/110 ; Einwand vom 3 0. Mai 2011 ,

Urk. 8/ 123 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. Juli 2011 ( Urk. 8/129

130) vom 1. Januar 2006 bis zum 3 1. März 2008 eine halbe Invaliden rente und vom 1. April 2008 bis zum 3 1. März 2010 eine Drei viertelsrente zu. Ab dem 1. April 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 8/131) hiess da s hiesige Gericht mit Urteil IV. 2011.00914 vom 3 0. Januar 2012 insoweit gut, als es der Versicherten a b dem 1.

April 2008 bis zum 3 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zusprach ( Urk. 8/144). 1.3

Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2012 wandte sich der

behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , an die IV Stelle , worin er sich im Wesentlichen zur aktuellen Gesundheitssituation und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und sich betreffend das weitere Vorgehen erkundigte ( Urk. 8/145) . Am

1 5. Mai 2012 stellte Dr. B.___

einen Antrag auf Neubeurteilung ( Urk. 8/162), unter Beilage der Austrittsbe richte der Psychiatrischen Privatklinik C.___ vom 2 6. J uli 2011 und 1 2. Oktober 2011 sowie der D.___

vom 12. Oktober 2011 ( Urk. 8/162/1-10). Auf entsprechendes Ersuchen der IV-Stelle ergänzte die Versicherte das Revisionsbegehren von Dr. B.___ nachträglich mit der eigenen Unterschrift ( Urk. 8/165-166) . Nach Beizug einer Stellungnahme durch den RAD

( Urk. 8/176/2) gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, wel ches am 1 7. Oktober 2012 erstattet wurde ( Urk. 8/173/1-56 ). Mit Vorbescheid vom

7. Mai 2013 stellte die IV-Ste lle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab

1. Mai 2012 in Aussicht ( Urk. 8/178) . Nach Einwand vom 6. Juni 2013 ( Urk. 8/184, mit ergänzender Be gründung vom 8. Juli 2013, Urk. 8/189) sowie Beizug einer inte rnen Stellungnahme ( Urk. 8/192) stellte die IV -Stelle mit Vor bescheid vom 23. August 2013, welcher den Vorbescheid vom 7. Mai 2013 ersetzte, der Versicherten die Abweisung ih res Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, die diagnostizierte mittelgradig depressive Störung vor dem Hintergrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei mangels Unüberwindbarkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich ( Urk. 8/194) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. September 2013 Einwand ( Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 2 8. November 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , diese substituiert durch lic . iur . Y.___ , am 14. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihr (der Beschwerdeführe rin) die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente rückwirkend ab 1 1. Juni 2011 , event ualiter ab Februar 2012, zuzusprechen. Eventualiter, falls l ediglich eine Te ilrente zugesprochen werde , sei bei der Berücksichtigung des Invaliditätsgrades ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Zudem wies die Beschwerdeführerin auf ihren Einwand vom 17. September 2013 ( Urk. 3/4-5)

hin. Am 13. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Nachtrag vom 2 7. Februar 2015 wies die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2 3. Februar 2015 ins Recht ( Urk. 10, Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägung en , einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsge brechen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE

139 V 547 E. 3). 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50

Pro z ent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus medizini scher Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese beruhe im Wesentlichen auf einer mittelschweren depressiven Störung vor dem Hinter grund einer somatoformen Schmerzstörung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht begründe eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Ausnahmefalls seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere gelte eine mittelschwere Depression als Begleiter scheinung der somatoformen Schmerzstörung nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität. Sodann würden vor liegend psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Die vor liegend aus medizinischer Sicht ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich, womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, es sei seit der letzten rechts kräftigen Entscheidung eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszu standes eingetreten, was denn auch durch das Gutachten von Dr.

E.___ ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 12). Insbesondere qualifiziere die depressive Symptoma tik gemäss Gutachten von Dr. E.___ nicht bloss als „Begleit erscheinung“ einer sogenannt primären Schmerzproblematik ( Urk. 1 S.

7). Sodann sei der soziale Rückzug zu bejahen. Indem sie (die Beschwerdeführerin) versuche, den Kontakt zur Aussenwelt zu behalten, komme sie ihrer Schaden minderungs pflicht nach. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie einen Hund halte. Der Hund zwinge sie, aus dem Haus zu gehen, und sei für sie manchmal der einzige Grund weiterzuleben. Auch die Tatsache, dass sie eine freie pro testantische Kirchengemeinde besuche und gelegentlich das Gespräch mit dem Pastor suche, beweise nicht, dass kein sozialer Rückzug bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte sich diesbezüglich weiter erkundigen und auch den Seelsorge r befragen können ( Urk. 1 S. 8f. ). Seit der Begutachtung durch das

A.___

sei eine massive Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit eingetreten ( Urk. 1 S. 11). Das Gutachten habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht attestiert. Auch der RAD-Arzt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

ausge gangen, allerdings insgesamt . Die Beschwerdegegnerin sei indes zum Schluss gekommen, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine solche Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 12). Die Beschwerde gegnerin habe nicht darge legt , weshalb das Gutachten von Dr. E.___ als unzureichend erachtet werde. Insbesondere sei es unzulässig, nach eigenem Gutdünken medizinische Gutach ten umzuinterpretieren ( Urk. 1 S.

14). Die Verselb ständigung der Foersterkrite rien durch das Bundesgericht und die kürzlich erfolgte Präzisierung würden nicht bedeuten, dass die Verwaltung willkürlich darüber urteilen dürfe, ob ein medi zinisches Gutachten Anwendung f i nde oder nicht. Sie sei kein Freipass für eine diskriminierende und willkürliche Beurteilung medizinischer Erkenntnisse. Die apodiktische Erklärung, wonach „aus medizinischer Sicht eine 50%ige A rbeitsfähigkeit ausgewiesen“ , aus „IV rechtlicher Sicht jedoch kein Gesund heitsschaden ausgewiesen“ sei, sei weder für den Laien noch für den Rechtsan wender nachvollziehbar ( Urk. 1 S.

14). Auch gemäss Bundesgericht sei von einer unreflektierten Übernahme der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage abzusehen. Insbesondere habe das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Adipositas per magna, wie vorliegend, um einen objektivierbaren soma tischen Befund handle, mithin um ein Krankheitsbild mit klar fassbarer organi scher Grundlage, welche bei der Bestimmung der Leistungsberechtigung zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 15f.). Nach neuesten wissenschaftlichen Erkennt nissen weise die Fibromyalgie auch organische Ursachen auf. So hätten Pro fessoren der Universitätsklinik Würzburg nachgewiesen, dass bei Fibromyalgie-Patienten eine Schädigung der kleinen Nervenfasern vorliege ( Urk. 1 S. 16). Damit se i weder die sogenannte „PÄUSBONO G“-Rechtsprechung anwendbar noch erheblich, dass die Beschwerde gegnerin meine, die „Zustandsbilder“ seien „überwindbar“. Der ursprünglich leistungszusprechende Vorbescheid vom 7. Mai 2013 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dieser Ent scheid trage jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass aufgrund der Wechsel wirkungen der ver schiedenen Krankheiten eine weitaus höhere Arbeitsunfähig keit als 50 % vorliege ( Urk. 1 S. 18). Sodann sei der in der Verfügung vom Mai 2013 vorgesehenen Leistungspflicht ab dem 1. Mai 2012 nicht zuzustimmen. Vielmehr bestehe seit Juni 2011, spätestens jedoch seit Februar 2012 eine Ren tenberechtigung ( Urk. 1 S. 19f.). Für den Fall, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, sei ihr ein Tabellenlohnabzug von 25 % zufolge der krankheitsbedingten Benachteiligung zu gewähren ( Urk. 1 S. 20ff.). 3.

Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der gerichtlich ang epassten Rentenverfügung vom 4. Juli 2014, womit der Beschwerdeführerin vom 1. April 2008 bis 3 1. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, aus. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung liegt im Wesentlichen das psychiatrische Gutach ten von Dr. E.___ vom 1 7. Oktober 2012 bei den Akten ( Urk. 8/173/1-56). Hinsichtlich de r psychiatrischen Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ , inklusive der im Rahmen der Neuanmel dung zu den Akten gegeben en Austrittsberichte der Psychiatrischen Privatklinik

C.___ vom 2 6. Juli 2011 und 1 2. Oktober 2011 sowie der D.___ vom 1 2. Oktober 2011, wird auf die umfassende, chronolo gische Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen ( Urk. 8/173/26ff.) .

Dr. E.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 8/173/50): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( seit Ende April 2011 anhaltende ) mittelschwere Episode (ICD-10: F33.11) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Anamnestisch somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastro intesti naltraktes und des Herzkreislaufs (ICD-10: F45.31/2; F45.30) - Akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

In der ersten Hälfte der 90er Jahre sei die Beschwerdeführerin in einer sehr schwierigen Kollusionsbeziehung mit einem dominanten Partner liiert gewesen, der ihre symbiotischen Verschmelzungswünsche abgewertet und abgewehrt habe, und sie in ihrem Selbstwert zutiefst verunsichert und gekränkt habe. Die Beschwerdeführerin sei zu ihm gezogen und habe auch jahrelang in seiner Firma gearbeitet. Ende 1996 sei sie „über Nacht“ gegen eine um viele Jahre jüngere Frau ausgetauscht worden . Diese Kränkung habe eine mehrjährige, aber arbeitsmedizini sch nicht relevante klinische Dep ression mit hausärztlicher gesprächstherapeutischer Behandlung sowie Einsatz von Antide pressiva/ Phyto therapeutika ausgelöst. Im gleichen Zeitraum habe auch ein Schmerzleiden eingesetzt, welches sich in den folgenden knapp zwanzig Jahren ausgebreitet habe. Im Verlauf sei es vor allem zu einer massiven Verschlechte rung der Befindlichkeit mit zusätzlicher weichteilrheumati scher / tendomyopathi scher / fibromyalgischer Komponente ab 2004-2005 gekommen. Es sei in diesem Zeitraum auch auf die koindizierende Belastung durch die Brustkrebs erkrankung der Mutter und weiteren Enttäuschungen bei der Suche nach ein em zuverlässigen, versorgenden Partner hinzuweisen. Als finaler „Coup“ habe ihr der E x -Partner erneut eine 50%ige Stelle in seiner Firma angeboten, die sie wegen der flexiblen und gestaltbaren Tätigkeiten angenom men und von Februar 2007 bis Januar 2008 ausgeübt habe, bis sie abermals kurzfristig entlassen und massiv gekränkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit vorübergehender 100%iger psychiatrischer Krankschreibung im Januar 2008 dekompensiert ( Urk. 8/173/45f. ). Im Februar 2011 sei die Beschwerde führerin vom A.___ psychiatrisch diagnostiziert worden, zu einem Zeitpunkt, in dem die mittelgradige Depression tatsächlich remittiert gewesen sei, eine Tatsa che, die auch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ nicht widerlegt worden sei. Der Psychiater des A.___ habe folgerichtig eine damals remittierte depressive Episode einer rezividierenden depressiven Störung diagnositziert , die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr habe begründen können ( Urk. 8/173/53). Gegenwärtig erlebe die Beschwerdeführerin durch die Aufhe bung der IV-Rente und die Notwendigkeit, ihr mit jahrelang fleissiger Arbeit und bescheidenem Lebensstil Erspartes aufzubrauchen, nun auch das materielle Ergebnis ihrer Arbeit als entwertet, und ihren Einsatz und ihr Engagement dieser Arbeitsjahre als sinnlos ( Urk. 8/173/49) . Durch die se subjektiv empfun dene „Beraubung“ ihres letzten verbliebenen Traums einer Eigentumswohnung durch den Entzug ihrer Existenzsicherung mit der Aufhebung ihrer IV-Rente mit Vorbescheid vom April 2011 sei das sich zwischenzeitlich vorübergehend in Remission befindende depressive Leiden nicht mehr remittiert ( Urk. 8/173/47).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. E.___ fest, die adipöse Beschwer d e f ührerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Gedäch t n is leistungen seien unauffällig. Demgegenüber hätten Aufmerksamkeit und Kon zentration während der Exploration streckenweise nachgelassen. Die Beschwer deführerin habe von den Schmerzen abgelenkt gewirkt. Anamnestisch lägen schmerz bedingte Sch wankungen der Konzentrationsfäh igkeit vo

r. Das formale Denken sei geord n e t, aber vermindert beweglich und mittelgradig auf die redu zierte Lebens- und Gesundheitssituation eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis und gebe auch Intimes von sich preis. Inhaltlich zentral seien eine Selbstwertthematik, Probleme mit der Selbstwertre gulierung , Insuffizienzgefühle, Scham, Gefühle, wertlos zu sein, aber auch Kränkung, ungenügend wahrgenommen zu werden, ungenügend Zuwendung und Anerkennung von w ichtigen Bezugspersonen bekommen zu haben/zu bekommen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an mittelgradigem Grübeln und Gedankenkreisen, an einem Autonomie- und Versorgungskonflikt, an Existenz ängsten sowie an der Angst vor weiteren schmerzbedingten Funktionsein schränkungen und Pflegebedürftigkeit beziehungsweise Abhängigkeit. Zwangs gedanken , Ich-Störungen sowie Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen würden keine vorliegen. Es bestehe eine leichtgradige Affektstarre, der affektive Rapport sei indes gut herstellbar. Die Vitalgefühle seien mittelschwer gestört, welcher Umstand explizit mit dem Schmerzerleben sowie mit der sehr schlech ten Schlafqualität verbunden werde. In Antrieb und Psychomotorik sei die Beschwerdeführerin leichtgradig gehemmt. Sie habe in sechs Jahre 30 kg zuge nommen. Circadian werde sie morgens vom immobilisierenden Schmerzerleben zurückgeworfen und habe gelegentlich Angst, den Tag nicht bewältigen zu können. Die früher sozial interaktionsfreudige Beschwerdeführerin habe sich sozial leicht- bis mittelgradig zurückgezogen. Die habituell zentrale Rolle der Mutter und Schwester bestehe weiterhin ( Urk. 8/173/43f.).

Aus psychiatrischer Sicht liege heute nach ICD-Kriterien (F33.1) sowie psycho metrisch ein mittelschweres depressives Zustandsbild vor. Zudem würden für die im Selbsterleben zentral stehenden Schmerzen genügende Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) vorliegen. So seien die Schmer zen aus somatischer Sicht nicht abschliessend ätiologisch einzuordnen, und sei die Beschwerdeführerin in ihrem Präsentationsbild auf diese Schmerz problematik fixiert, wodurch auch ihr Tagesablauf hochgradig eingeschränkt und limitiert sei ( Urk. 8/173/48 ).

Dr. E.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten Tätig keit als Mitarbeiterin im Verkaufssupport sowie in ihrer gelernten Tätigkeit als Konfektionsverkäuferin aufgrund der Kombination der somatoformen Schmerzstörung mit der (rezidivierenden) anhaltenden mittelgradigen depressi ven Episode seit Ende April 2011 (Postdatum Eintreffen de s IV Vorbescheids) zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Überwindung der Beschwerden sei nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit, in der eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte, könne durch die Betroffenheit der zentralen Funktionen der Kognition, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit nicht benannt werden ( Urk. 8/173/51). Die Beschwerde führerin sei jedenfalls zeitlich limitiert in der Lage, sich auf soziale Begegnun gen einzulassen. S ie sei fähig, sich gut zu fassadieren und sich empathisch auf das Anliegen des Gegenübers einzulassen. Damit würden ihre Ressourcen nach wie vor im sozialen Bereich liegen. Administrative Tätigkeiten seien durch die verminderte Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit zeitlich und qualitativ limi tiert, könnten der Beschwerdeführerin aber aus rein psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 50 %

zugemutet werden ( Urk. 8/173/55).

5. 5.1

Dr. E.___ tätigte eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuch tende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt ihre Expertise den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6), weshalb zur Entscheidfindung unbestrittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. 5.2

Strittig und zu prüfen bleibt der invalidisierende Charakter der von Dr. E.___ gestellten Diagnosen: 5.2.1

Nach der Rechtsprechung stellt e ine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem g elten mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Im Einklang damit wies

denn auch der beurteilende psychiatri sche Facharzt des A.___ im polydisziplinären Gutachten vom 1 4. April 2011 in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___

sowie der beur teilenden Fachärztin des C.___ eine Remission der depressiven Symptomatik aus ( Urk. 8/107/13, Urk. 8/107/27, Urk. 8/107/35, Urk. 8/107/37). Der Einschätzung, wonach zumindest im Zeitraum 2/2010 bis 4/2011 eine Remission der depressiven Sympt omatik eingetreten war , schloss

sich auch Dr. E.___ an ( Urk. 8/173/46, Urk. 8/7 3 /53). V on einer invalidi sier enden Leidensresistenz kann folglich nicht die Rede sein. 5.2.2

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 5.2.3

Mit Verweis auf das in E. 1.3 Gesagte begründet auch eine diagnostizierte Somati sierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermöchten: Nach der Recht sprechung werden mittelgradige depressive Episoden - selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden sind - regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall stellte sich das Schmerzlei den z eitgleich mit der klinischen Depression im Rahmen einer belastenden Partnerschaft ein ( Urk. 8/173/13, Urk. 8/173/45) , w omit nicht von einem

eigenständige n depre ssiven Leiden ausgegangen werden kann . In somatischer Hinsicht wiesen die beurteilenden Fachärzte des A.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus, womit auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung, Dauer und Intensität zu verneinen ist ( Urk. 8/107/23f.). E in ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens liegt

wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend begründet und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann ( Urk. 2 S. 2)

nicht vor , wovon im Übrige n auch Dr. E.___ nicht ausgega ng en ist . Stellte sie vielmehr lediglich einen leicht- bis mittelgradig en sozial en Rückzug

fest ( Urk. 8/173/44) und führte gleichzeitig aus , die Beschwerdeführerin sei

wenn auch zeitlich limitiert durchaus in der Lage, sich auf soziale Beziehungen ein zulassen , womit deren

Re ssourcen nach wie vor eindeutig im sozialen Bereich liegen würden ( Urk. 8/173/55). Im Übrigen brachte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vor, sie bemühe sich darum , den Kontakt zur Aussen wel t zu halten ( Urk. 1 S. 9). Demgegenüber legen ihre Einwände, wonach sie ihre Schwester seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ nicht mehr wöc hentlich sehe und sie ihre Mutter lediglic h ab und an unterstütze und zu den anderen „ Hündelern “ keinen sozialen Kon takt pflege ( Urk. 1 S 9f.),

nichts Gegenteiliges dar.

Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter S chmerzs ymptomatik

dürfte zwar zu bejahen sein . Allerdings wiesen d ie A.___ -Gutachter

in schlüssiger Weise darauf hin , dass das Scheitern sämtlicher

bisheriger therapeutischen Bemühungen auf die ausge prägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie deren mangelnde Motivation, sich trotz allfälliger Restbeschwerden um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzten ( Urk. 8/107/1 3f. ) , zurückzuführen ist . Der Eindruck eingeschränkter Compliance und Kooperationsbereitschaft wird auch im Austrittsbericht der Privatklinik für Psychiatrie, C.___ , vom 2 6. Juli 2011 deutlich

( Urk. 8/131/23). Von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung kann folglich

nicht die Rede sein.

Im Übrigen

hielt

Dr. E.___ fest, namentlich die tiefgreifende Frustration des eigenen Lebens entwurfs mit ungenügender Befr iedigung der Beziehungswünsche, der zwi sch enzeitlich drohende Verlust der Mutter als sehr wichtige Bezugsperson zufolge deren Krebsleiden 2004, die erneute schwere Kränkung beziehungsweise Wiederholung der Beziehungsfrustration durch den ehemaligen Partner beim letzten Arbeitsversuch und schliesslich die subjektiv empfundene „Beraubung“ ihres Wunsches nach einer Eigentumswohnung durch die Aufhebung der IV Rente, seien hinreich end bedeutende psychosoziale u nd emotionale Kompo nenten , die das Schmerzerleben begründen dürfte n. Soweit Befunde in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist indes kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ob ein primärer Krankheitsgewinn

vorliegt , kann schliesslich offen gelassen werden. 5.3

Dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtli che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem sie den Seel sorger der von ihr frequentierten freie n protestantische n Kirchengemeinde be züglich

ihres s ozialen Rückzug s

nicht befragt habe, ist nicht stichhaltig. Zwar ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Dass letzteres auf eine Stellungnahme des Seelsorgers nicht zutrifft, ist nach dem Gesagten offensichtlich . 5. 4

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an der Vermutung, dass Somati sierungs störungen oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind, unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundes gericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbar keit unter scheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das über prüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beein trächtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer willkürlichen, unbe gründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der Europäischen Menschenrechts Konvention ( EMRK ) kann

ent gegen dem Einwand der Beschwerdeführerin - daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 2 0. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E.

5.6 in fine und E. 5.7).

Daran vermag selbstredend auch die unaufgefordert abgegebene Stellungnahme von

Dr. B.___ , worin er sich vornehmlich polemisch über die einschlägige Verwaltungs- und Gerichtspraxis auslässt ( Urk. 3/5), nichts zu ändern. 5. 5

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin m it ihren erst beschwerdeweise vorge brachten Einwänden, wonach sie an einer schweren organischen Erkrankung, die degenerativer Natur sei und die sich seit dem Urteil vom 2011 (Januar 2012) verschlechtert habe , leide ( Urk. 1 S. 18, Urk. 10), nicht zu hören. Legen doch die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 1 5. Mai 2012 bei der IV-Stelle in pauschaler Weise geltend gemacht , neben der erheblichen Verschlechterung vor allem des psychischen Zustandes habe sich auch der somatische verschlechtert ( Urk. 8/162). D ie

genannte somatische Verschlechterung hat sie im Einwandverfahren

demge genüber weder

erwähnt,

noch ärztlich ausgewiesen ( Urk. 8/197) . Dass sie damals an relevante n Knie- und Knorpelschäden litt, erscheint auch mit Blick darauf, dass die Be schwerdeführerin

nach eigenen Angaben täglich mehrere und davon bis zu einstündige Spazi ergänge mit ihrer Hündin unternahm ( Urk. 8/173/25),

wenig wahrscheinlich. Daran vermag auch der am 27. Februar 2015 eingereichte Bericht von Dr. F.___

vom 23. Februar 2015 ( Urk. 11), wonach im Zeitpunkt vom 2 0. November 2013 sicher relevante Knieschmerzen vorhanden gewesen seien und es sich dabei nicht um eine somatoforme Schmerzstörung gehandelt habe, nachträglich nichts zu ändern.

Die von Dr. F.___

weiter erwähnte Arthroskopie links und einen Monat später rechts im Oktober 2014 sowie die auf Ende März 2015 vorgesehene Knietotalprothe senversorgung

beziehen sich sodann

auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwer deführerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend macht, ist sie damit auf eine Neuanmeldung zu verweisen.

Die weiteren Vorbringen sind mangels Relevanz nicht zu hören. 5. 6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen ist fraglich, ob seit der Begutachtung durch das A.___ im April 2011 überhaupt eine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Rentenanspruch relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diagnostizierte doch Dr. B.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2012 eine bereits seit April 2011 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive Stö rung ( Urk. 8/145/1). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensver gleich .

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger