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IV.2014.00045

Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren psychiatrischen Abklärung der Beschwerdeführerin

Zürich SozVersG · 2014-10-29 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00045 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom

25. November 2013

eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zugesprochen hatte mit der Begründung, die Rentenrevision habe keine relevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 2 /1), nach Einsicht in die Beschwerde vom

13. Januar 2014, mit welcher die Versicherte

die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer psychiatrischer Abklärungen und an schliessender Neuverfügung beantragt e (Urk. 1), unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014, mit welcher die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Durchführung weiterer, medizinisch-psychiatrischer Abklärungen bean tragte (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1 2. Mai 2014 sinngemäss mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung einverstanden erklärte (Urk. 12),

und dass die IV-Stelle auf eine Duplik verzich tete (Urk. 14), in Erwägung, d ass

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), dass

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]), dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben wird, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezü gerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 ATSG), dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 ATSG), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversi cherungsgericht [ GSVGer ]), dass sich aus den medizinischen Akten unbestrittenermassen Hinweise auf eine neu hinzugetretene psychische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 12),

dass aber nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit feststeht, ob es sich hierbei um eine den Rentenan spruch beeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes handelt, dass sich die Parteien deshalb – nach Lage der Akten zu Recht – darin einig sind, das s der medizinische Sachverhalt weiter fachärztlich-psychiatrisch abgeklärt werden muss (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 12), dass die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), dass die Verfahrenskosten von Fr. 5 00.-- ausgangsgemäss an die unterliegende IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist, dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädi gung von Fr. 1'6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt