Sachverhalt
1.
Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2. Juli 2010 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, weil diese bei diagnosti ziertem chronische m cervikospondylogenem Schmerzsyn drom rechts, chroni schem Schulter-Armsyndrom rechts und einem Verdacht auf Fibromyalgie syndrom und auf eine leichte Depression nur von April bis Sep tember 2010 arbeitsunfähig, danach wieder voll einsatzfähig gewesen sei (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 ersuchte
Dr. med. Y.___ die IV-Stelle namens des Versicherten um Prüfung von Frühinterventionsmassnahmen i n Form einer „ergonomischen Arbeitsplatzabklärung“. Zur Begründung gab er an, es seien nun neu chroni sche, therapieresistente diskogene Schmerzen L4/5 zu verzeichnen, was wiederum zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 7/31).
Am
19. April 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) (Urk. 7/41).
Mit Vorbescheid vom 2. November 2012 stellte sie der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr bei einem Invaliditäts grad von 4 % keine Rente ausrichten (Urk. 7/66).
Nachdem die Versicherte Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung, welche am 23. Mai 2013 in der Klinik Z.___ erfolgte (Gutachten vom 30. Mai 2013; Urk. 7/80) . Zudem wurde die Versicherte am 30. u nd 31. Mai 2013 im
A.___ AG (A.___) bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 17. Juli 2013; Urk. 7/81) . In b eiden Gutachten wurde der Versicherten eine Restarbeitsfähig keit von 50 % für leidensangepasste Tätig keiten attestiert, gemäss dem ersten ab März und gemäss dem zweiten ab Januar 2011 (Urk. 7/ 80 und 7/81). Mit Verfü gung vom 25. November 2013 verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor und die Voraussetzungen einer nicht zumutbaren willentlichen Schmerzüberwin dung seien nicht gegeben, einen Anspruch der Versicherten auf Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handi cap, mit Eingabe vom 13. Januar 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Rente beantra gen. In prozessualer Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltli che Prozess führung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlas sung vom 10. Februar 2014 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Sozialversicherungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeits markt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität fü hren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe grün dend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leis tungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Ein schränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitli cher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebil der - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1). 2. 2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 3 . 3 .1
Gemäss Anmeldeformular vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/3) und den medizinischen Akten (Urk. 7/8 und 7/18) litt die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 2. Juli 2010 seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen, einem lumbalen Schmerzsyndrom und depressiven Verstimmungen sowie einem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und auf eine leichte Depression. Sie war von Mitte April bis September 2010 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsun fä hig, ab dann jedoch wieder voll einsetzbar, wie aus den Arztberichten und dem Arbeitgeberbericht vom 20. September 2010 hervorgeht (Urk. 7/14). 3 . 2
D en medizinischen Akten lässt sich betreffend den Zeitraum nach der zweiten Anmeldung vom 1. November 2011 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/31), entneh men was folgt:
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide neu an chronischen, therapieresistenten diskogenen Schmerzen im Bereich L4/5 . Er halte eine Ar beits platzabklärung für sinnvoll, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem körperl ich belastenden Beruf arbeiten könne (Urk. 7/31).
Im Rahmen einer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___
geplanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) wurden relevante arbe its bezo gene funk tionelle Defizite festgestellt. Als Diagnosen finden sich im entspre chenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 11. April 2012
ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylo genes Schmerz syndrom beidseits, ein chronisches Zervikovertebral syn drom und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwerde füh rerin seien schlecht. Mittels rehabilitativer Massnahmen könne eine volle Ar beitsfä higkeit wiederer langt werden (Urk. 7/40). Dem Bericht nach Durch führung der ABR vom 25. Juli 2012 gemäss bestand am Ende der ABR eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung und der Wäsche rei eines Altersheims mit der Möglich keit zur Steigerung in den Folgewochen. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Arbeitstätigkeit zu rechnen, sofern der Einsatz an die dauerhaft leicht ver minderte Belastbarkeit angepasst werde könne. Andernfalls sei mit einer blei benden Einschränkung der Arbeits fähigkeit von etwa 25 % aus somatischer Sicht zu rechnen. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen be stehe, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Andere, mittel schwere Tätigkeiten (mit Wechselbelastung, aufgrund der vermin derten Bela stungs toleranz des rechte n Arm es, der rechten Schulter und der rechten Rumpfseite) seien ganztags zumutbar . Es wurde empfohlen, die bis 14. Juli 2012 gültige Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 15. Juli 2012 auf 75 % zu stei gern und Ende September 2012 eine Re-Evaluation vorzunehmen (Urk. 7/52).
Dem Bericht des Vertrauensarztes der Pensio nskasse der Stadt Zürich (PK ZH), Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2012 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, wobei die rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte Episode als eine solche mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.01 bezeichnet wurde. Er hielt fest, die Beurtei lung von Dr. C.___ erscheine ihm deutlich zu günstig. 2 Monate nach Ab schluss der ABR sei bereits ein erneuter Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingetreten. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin als ängstlich und hypochondrisch beschrieben. Es bestünden seit vielen Jahren chronische Beschwer d en der Sehnen, Gelenke und des Rückens, zudem eine psychosoziale Belastung und eine depressive Entwicklung. Seit Jahren bzw. seit der Scheidung vor 11 Jahren bestehe eine Tachykardie. Körperliche Aktivitäten im Alltag und Fitnesstraining auf dem Ergometer oder dem Laufband habe die Beschwerde führerin beschwerdefrei ertragen. Gemäss dem Orthopäden sei ein wechselnder Verlauf der Rückenschmer zen seit Mai 2011 zu verzeichnen. Im psych ia tr i s chen Bereich habe die Beschwerdeführerin Psychopharmaka wegen Nebenwir kungen mehrmals ab ge setzt. Sie habe Probleme mit dem Ex-Ehemann wegen Unter haltsbeiträgen. Aktuell bestehe wegen anhaltender psychosozialer Bel a s tungs situation und körperlicher Schmerzen nach wie vor ein wiederkehrendes
depressives Muster mit somatischem Syndrom. Bezüglich beruflicher Alternati ven sei die Beschwerdeführerin ratlos. Sie fürchte einen Stellenverlust und leide unter langjähriger psychosozialer Belastung durch die Beziehung zum Ex-Ehe mann mit Angst vor dauerhafter finanzieller Knappheit. Es g e be nichtmedizini sche, psychosoziale Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als Prognose formulierte er das Ziel als realistisch, eine Arbeitsfähigkeit von 50, maximal 60 % zu erreichen. Als Begründung gab er an, es best ünden eine Komorbidität mit relevanter, vom Psychiater diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, soziale Probleme, eine Chronifizierung ohne Remission und unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz intensiver am b ulanter Thera pie bei guter Compliance ohne Aggravation und Inkonsistenz in der Leistungs pr üfung.
Die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit liess er offen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychi sche n Störung empfahl er die Einholung ei ner fachpsychiatrischen Meinung (Urk. 7/56).
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psy c hiatrie zentrum F.___, diagnosti zier te in seine m Bericht vom 5. September 2012 eine seit 11 bis 12 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest, d ie Beschwerdeführerin stehe seit 16. März 2011 in seiner Behandlung.
Sie habe über mehrere depressive Phasen während der Schei du ng s zeit vor ca. 11 Jahren und dana ch im Rahmen von erzieherischen Prob lemen mit dem älteren Sohn sowie im Zu sammenhang mit körperlichen Schmerzen berichtet . Sie sei von 2004 bis Januar 2011 in psychologischer Behandlu ng bei einer türkisch sprechenden Frau in G.___ gewesen. Sie leide seit 11 Jahren an Schlafstörungen und sei wegen körperlicher Schmerzen und der psycho sozialen Belastungssituation die meiste Zeit traurig, antriebslos und sensibel. Trotz der medikamentösen und verhaltens thera peutischen Behandlung sei nach wie vor ein wiederkehrendes depressives Muster mit somatischem Syndrom
vorhanden. Durch ihn sei keine Krankschrei bung erfolgt. Als Symptome hielt er fest, es besteh e eine Ein engung der Gedanken auf Prob leme und Grübeln, finanzielle und zukunfts orientierte Sorgen. Der Affekt sei meist deprimiert, teils labil mit Weinen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an leichte n Störungen der Vitalgefühle, an Gereiztheit und an eine m teils leicht reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und körper liche n Schmerzen. Die Prog nose machte er davon abhän gig, inwieweit es zu einer (Teil-)Remission der kör perlichen Schmerzen komme. Zur Arbeits fähigkeit hielt er fest, die Depressivität habe einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu 50 % ein ge schränkt zu sein. Zur Zumutbarkeit einer leide nsangepassten Tätig keit könne e r nichts sagen . Er habe die Beschwerde führerin nie krankgeschrieben (Urk. 7/60) .
Dem Bericht der Vertrauensärztin der PKZH, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2012 sind die bekannten Diagnosen zu entneh men. Unter Bemerkungen hielt sie fest, e s sei wahrschein lich, dass bei der V ersicherten im Krankheitsverlauf ab mindestens 2004 zu nächst Anpas sungs störungen bei psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Im Zusam men hang mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestünden seit 2010 zu sätzlich schmerzbedingte Schlafstörungen und es habe sich eine rezidi vie rende depres sive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe geklagt, die Schlafstörun gen bestünden wegen der Schmerzen seit über 10 Jahren. Auch sie hielt fest, es gebe nicht medizinische, psychosoziale Gründe für die einge schränkte Lei stungs fähigkeit. Sie empfahl die Installation einer wirksameren Anti de pres siva therapie als die zur Zeit vom Hausarzt verordnete Surmontil-Behandlung. Sie hielt fest, es bestehe mit der Rückenproblematik auf mehreren Etagen und der rezidivierenden depressiven Störung eine Komor bidität . Die Be s chwer de führerin sei motiviert, zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben, sei kooperativ und es bestünden kaum Anzeichen für eine Selbstlimitation. Insgesamt erscheine die Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig möglich bei einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit als die aktuell e . Bei optimaler be ruflicher Anpassung sei wahrscheinlich längerfristig eine höhere Arbeits fä higkeit nicht ganz aus zuschliessen. Die bisherige und auch jede andere Tätigkeit sei der Be schwer de führerin noch zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/62).
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) zu entnehmen.
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Exploration Symptome einer mit tel gradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr aufgrund der objektiv festgestellten mittelschweren Einschränkungen der Konzentrations dauer, der geistigen Flexibili tät aufgrund formaler Denkstö rungen, Antriebs störungen, Störungen der Psychomotorik sowie depressiv bedingte reduzierte psychische Belastbarke it weit erh in eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestie ren sei. Die Beschwerdeführerin leide seit Ja hr en unter Durch schlaf störungen, welche im April 2013 aufgrund der anamnestischen Angaben im Schlafzent rum J.___ abgeklärt und bestätigt worden seien. Mit fachgerechter medika men töser Ein stellung der Schlafstörungen und einer Optimierung der anti de pressiven Behandlung sei die Normalisierung der Sch la fqualität und die Rückbildung der täglichen Erschöpfung und damit die Verbesserung der Stim mungslage zu er warten . Er empfehle deshalb eine neue Evalu ation in einem Jahr. Die Arbeits fä higkeit betrage seit mindestens März 2011 sowohl für lei dens ange passte als auch für die angestammte Tätigkeit 50 % (Urk. 7/80).
Dem Gutachten des A.___ AG (A.___) vom 17. Juli 2013 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Ep isode mit somatis chen Symptomen (ICD-10 F33.11), ein chron is ches lumbovertebrales bis –spondylogenes Syndrom, myo - faszial betontes zerviko-thorakovertebrales bis –spondylogenes und –zephales Syn drom und ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits links betont zu ent nehmen. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführerin sei die an ge stamm te Tätigkeit noch zu 100 % zuzumuten, wobei sie insgesamt 2 Stun den Pause täglich benötige. Andere berufliche, leichte bis mittelschwere Tätig keiten seien ihr ganztags zuzumuten. Die leidensangepassten Tätigkeiten müss ten wech sel po sitionierend sein und dürften keine länger dauer nde n statische n Positionen, Tätigkeiten über Kopfhöhe oder in vorgeneigter Position sowie wiederholtes Kn ie beugen ma xi mal manchmal (bis 3 Stunden täglich) beinhal ten. Die Gewichtslimite sei bei 10 – 15 kg anzusetzen. Die benötigten Pausen bei der angestammten Tätigkeit seien wegen der relevanten objektivier baren muskulären Insuffizienz und der eingetretenen Dekonditionierung nötig. Damit betrage die Arbeitsfäh igkeit im angestammten Bereich 75 % . Diese sei zumin dest seit Abschluss der arbe it sbezogenen Rehabilitation ab 1. Juli 2012 anzu nehmen. Vorgängig seien vorübergehende Arbeitsausfälle aus rein somatischer Sicht nicht auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang 2011 ein im Wesentlichen un veränderter Gesundheitszustand und damit die 50%ige Arbeits unfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit ab Januar 2011 zu 50 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht stehe insbesondere eine Beeinflussung der Schlafqualität im Vordergrund, welche sich auch auf die gesamte Belastbarkeit positiv aus w irken könne. Da die psy chiatr ische Beurtei lung letztlich die Hauptursache für die reduzierte Arbe it sfähigke it darstelle, könne eine Standortbestimmung nach einem Jahr vorerst in rein psy chiatrischer Hinsicht erfolgen und nur bei allfälliger Ver bes serung aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche rheumatologisch-ortho pä di sche Evalu ation stattfinden (Urk. 7/81). 4. 4.1
Die Verwaltung ist nach der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/28) auf die am 1. November 2011 eingereichte Neuanmeldung (Urk. 7/31) eingetreten und hat die Beschwerdeführerin umfangreichen medizi nischen Abklärungen unterzogen, bevor sie mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch erneut verneinte (Urk. 2).
Zu prüfen ist daher nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 14. Februar 2011 bis zum 25. November 2013 in einem Aus mass verschlechtert hat, das nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bewirkt. 4. 2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr 2000 im Wesentlichen über dieselben Beschwerden klagt. Ü ber ein stim mend wird betont, dass die Symptome im Zeitpunkt der Scheidung vor vielen Jahren ihren Ursprung nahmen. Auch die Be schwer de füh rerin selber machte dahingehende Angaben. Dass die Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung zum Teil anders eingeschätzt wurde als im Ver gleichszeitpunkt der Rentenverweigerung vom 14. Februar 2011, ändert an der Tatsache nichts, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert hat. Bereits damals waren Schmerzsymptome und depressive Verstimmungen bzw. eine leichte Depression, zudem ein Verdacht auf Fi bro my al gie diagnosti ziert worden (Urk. 7/8 und 7/18) .
Auch wenn Dr. Y.___ nun neu diskogene Schmerzen erhob, so diag no sti zier te doch auch er diesbezüglich ein Schmerz syn drom und nicht eine objekti vierbare Bandscheibenproblematik oder einen ähnliche n somatischen Befund, wel che r die Schmerzklagen der Be schwer de füh re rin hätte erklären könn en . Im Ge gen teil beruht die Einschränkung im somatischen Bereich, soweit diese über haupt nachvollziehbar medizinisch begründet wurde, auf einer durch zumutba res und im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenes Training leicht beeinflussbaren muskulären De kon di tionierung und Schwäche . Aus somatischer Sicht liegt demnach nach wie vor kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender objektivierbarer Gesundheitsschaden vor, da die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden in der angestammten und in jeder anderen wechselbe lastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
4.3
Im psychiatrischen Bereich wurden zwar im Vergleichszeitraum im Rahmen der depressiven Störung regelmässig eine mittlere bzw. leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Jedoch waren im ursprünglichen Zeit - punkt mit Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 7/8) und Dr. med. L.___, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 7/18), keine psy chiatrischen Fachärzte involviert, so dass aus der Diagnosestellung nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann. Es ist vielmehr anhand der über ein stim menden fachärztlichen Meinungen offensicht lich, dass die psycho so zia le Be lastung immer schon im V ordergrund stand und sich daran bis anhin nichts geändert hat . So leidet die Beschwer de füh rerin nach eigenen Angaben seit der Scheidung vor 11 Jahren und nach wie vor sehr unter dem Verhältnis zum geschiedenen Ehemann, den Schwierigkeiten im Zusam menha ng mit der Ali mentenbeschaf fung und unter Existenzängsten. Mit diesen hängen ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerin und der medizini schen Betreuer die Schlafprobleme und die depressiven Episoden zusammen.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) die depressive Störung als eigenständige dauerhafte Erkrankung betrachtet wird, kommt ihr invalidenver sicherungsrechtlich keine Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind leichte und mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar, und führen deshalb invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kann daher nicht auf die insbesondere von Dr. I.___ attestierte psychisch bedingte 50%ige Einschränkung abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass die psy chi sche Einschränkung überwindbar wäre, wenn sie Krankheitswert hätte . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jeder psychische Gesundheitsschaden, unabhängig davon, ob es sich um Schmerz zu stän de ohne somatisches Korrelat handelt oder nicht, nur dann invalidisierend, wenn angenommen werden muss, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Auch die psychiatrischen Fachärzte, welche eine Einschränkung bejahten, legten nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht imstande sein soll, ihre Schmerzen für die Arbeitstätigkeit zu überwinden. Im Rahmen des ABR hat sich jedenfalls gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die körperlichen Leistungstest s auf dem Laufband oder dem Hometrainer nicht eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass, auch wenn nicht mit somatoformer S chmerzstörung oder Fibromyal gie betitelt, offensichtlich ein Schmerz geschehen im Vordergrund steht . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren über Schmerzen klagt, welche kein organi sches Korrelat haben, zieht sich wie ein roter Faden durch die medizinischen Akten. Zudem gab die Beschwerdeführerin selber mehrfach an, neben der psychosozialen Belastungs situation seien vor allem die Schmerzen verantwort lich für ihren schlechten Zustand.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz stö rung begründet als solche keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mut ba ren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewie se ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er geb nis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei ter te Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan stren gung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Will ens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und der psychiatrischen Fach arztberichte ist ersichtlich, dass die Schmerzen mit den wi e derkehrenden depressiven Episoden ebenso zusammenhängen wie mit der psy cho so zia len Problematik. Eine davon losgelöste selbständige Erkrankung liegt damit nicht vor, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden selbst dann nicht als verselbständigter Gesundheitsschaden, der es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzprob lematik zu überwinden, betrachtet werden, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 1 2. Juni 2014 E.4.4 mit Hinweisen). Die Schmerzsymptomatik ist zudem nicht von einer schweren psychischen Erkrankung begleitet, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hinweise von Fachärzten keine stringente medikamentöse Therapie zur Beseiti gung der Schlafstörungen und der depressiven Episode in Angriff ge nom men hat. Beim bundesgerichtlich geforderten hohen Leidensdruck we gen einer Komorbidität ist davon auszugehen, dass bei einem solchen eine entsprechende Behandlung längstens aufgenommen worden wäre, was nicht der Fall ist. Die weiteren Voraussetzungen sind, wie die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechts dienst zutreffend ausführt e, nicht erfüllt (Stellungnahme vom 4. November 2013 [ Urk. 7/91/6]). Der Be schwer de füh re rin wäre die Schmerzüberwindung daher zumutbar. Damit liegt kein inva lidisierender Gesundheitsschaden vor. 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der rentenablehnenden Verfügung vom 1 4. Februar 2011 noch eine invaliditätsbegründende körperliche oder psychische Beein trächtigung vorliegen.
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung des Invalidi tätsgrades. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Geric h tskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2. Juli 2010 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, weil diese bei diagnosti ziertem chronische m cervikospondylogenem Schmerzsyn drom rechts, chroni schem Schulter-Armsyndrom rechts und einem Verdacht auf Fibromyalgie syndrom und auf eine leichte Depression nur von April bis Sep tember 2010 arbeitsunfähig, danach wieder voll einsatzfähig gewesen sei (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 ersuchte
Dr. med. Y.___ die IV-Stelle namens des Versicherten um Prüfung von Frühinterventionsmassnahmen i n Form einer „ergonomischen Arbeitsplatzabklärung“. Zur Begründung gab er an, es seien nun neu chroni sche, therapieresistente diskogene Schmerzen L4/5 zu verzeichnen, was wiederum zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 7/31).
Am
19. April 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) (Urk. 7/41).
Mit Vorbescheid vom 2. November 2012 stellte sie der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr bei einem Invaliditäts grad von 4 % keine Rente ausrichten (Urk. 7/66).
Nachdem die Versicherte Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung, welche am 23. Mai 2013 in der Klinik Z.___ erfolgte (Gutachten vom 30. Mai 2013; Urk. 7/80) . Zudem wurde die Versicherte am 30. u nd 31. Mai 2013 im
A.___ AG (A.___) bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 17. Juli 2013; Urk. 7/81) . In b eiden Gutachten wurde der Versicherten eine Restarbeitsfähig keit von 50 % für leidensangepasste Tätig keiten attestiert, gemäss dem ersten ab März und gemäss dem zweiten ab Januar 2011 (Urk. 7/ 80 und 7/81). Mit Verfü gung vom 25. November 2013 verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor und die Voraussetzungen einer nicht zumutbaren willentlichen Schmerzüberwin dung seien nicht gegeben, einen Anspruch der Versicherten auf Rente (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeits markt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität fü hren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe grün dend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leis tungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Ein schränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitli cher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebil der - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1).
E. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
E. 2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 2.2 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 3 . 2
D en medizinischen Akten lässt sich betreffend den Zeitraum nach der zweiten Anmeldung vom 1. November 2011 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/31), entneh men was folgt:
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide neu an chronischen, therapieresistenten diskogenen Schmerzen im Bereich L4/5 . Er halte eine Ar beits platzabklärung für sinnvoll, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem körperl ich belastenden Beruf arbeiten könne (Urk. 7/31).
Im Rahmen einer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___
geplanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) wurden relevante arbe its bezo gene funk tionelle Defizite festgestellt. Als Diagnosen finden sich im entspre chenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 11. April 2012
ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylo genes Schmerz syndrom beidseits, ein chronisches Zervikovertebral syn drom und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwerde füh rerin seien schlecht. Mittels rehabilitativer Massnahmen könne eine volle Ar beitsfä higkeit wiederer langt werden (Urk. 7/40). Dem Bericht nach Durch führung der ABR vom 25. Juli 2012 gemäss bestand am Ende der ABR eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung und der Wäsche rei eines Altersheims mit der Möglich keit zur Steigerung in den Folgewochen. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Arbeitstätigkeit zu rechnen, sofern der Einsatz an die dauerhaft leicht ver minderte Belastbarkeit angepasst werde könne. Andernfalls sei mit einer blei benden Einschränkung der Arbeits fähigkeit von etwa 25 % aus somatischer Sicht zu rechnen. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen be stehe, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Andere, mittel schwere Tätigkeiten (mit Wechselbelastung, aufgrund der vermin derten Bela stungs toleranz des rechte n Arm es, der rechten Schulter und der rechten Rumpfseite) seien ganztags zumutbar . Es wurde empfohlen, die bis 14. Juli 2012 gültige Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 15. Juli 2012 auf 75 % zu stei gern und Ende September 2012 eine Re-Evaluation vorzunehmen (Urk. 7/52).
Dem Bericht des Vertrauensarztes der Pensio nskasse der Stadt Zürich (PK ZH), Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2012 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, wobei die rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte Episode als eine solche mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.01 bezeichnet wurde. Er hielt fest, die Beurtei lung von Dr. C.___ erscheine ihm deutlich zu günstig. 2 Monate nach Ab schluss der ABR sei bereits ein erneuter Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingetreten. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin als ängstlich und hypochondrisch beschrieben. Es bestünden seit vielen Jahren chronische Beschwer d en der Sehnen, Gelenke und des Rückens, zudem eine psychosoziale Belastung und eine depressive Entwicklung. Seit Jahren bzw. seit der Scheidung vor 11 Jahren bestehe eine Tachykardie. Körperliche Aktivitäten im Alltag und Fitnesstraining auf dem Ergometer oder dem Laufband habe die Beschwerde führerin beschwerdefrei ertragen. Gemäss dem Orthopäden sei ein wechselnder Verlauf der Rückenschmer zen seit Mai 2011 zu verzeichnen. Im psych ia tr i s chen Bereich habe die Beschwerdeführerin Psychopharmaka wegen Nebenwir kungen mehrmals ab ge setzt. Sie habe Probleme mit dem Ex-Ehemann wegen Unter haltsbeiträgen. Aktuell bestehe wegen anhaltender psychosozialer Bel a s tungs situation und körperlicher Schmerzen nach wie vor ein wiederkehrendes
depressives Muster mit somatischem Syndrom. Bezüglich beruflicher Alternati ven sei die Beschwerdeführerin ratlos. Sie fürchte einen Stellenverlust und leide unter langjähriger psychosozialer Belastung durch die Beziehung zum Ex-Ehe mann mit Angst vor dauerhafter finanzieller Knappheit. Es g e be nichtmedizini sche, psychosoziale Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als Prognose formulierte er das Ziel als realistisch, eine Arbeitsfähigkeit von 50, maximal 60 % zu erreichen. Als Begründung gab er an, es best ünden eine Komorbidität mit relevanter, vom Psychiater diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, soziale Probleme, eine Chronifizierung ohne Remission und unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz intensiver am b ulanter Thera pie bei guter Compliance ohne Aggravation und Inkonsistenz in der Leistungs pr üfung.
Die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit liess er offen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychi sche n Störung empfahl er die Einholung ei ner fachpsychiatrischen Meinung (Urk. 7/56).
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psy c hiatrie zentrum F.___, diagnosti zier te in seine m Bericht vom 5. September 2012 eine seit 11 bis 12 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest, d ie Beschwerdeführerin stehe seit 16. März 2011 in seiner Behandlung.
Sie habe über mehrere depressive Phasen während der Schei du ng s zeit vor ca. 11 Jahren und dana ch im Rahmen von erzieherischen Prob lemen mit dem älteren Sohn sowie im Zu sammenhang mit körperlichen Schmerzen berichtet . Sie sei von 2004 bis Januar 2011 in psychologischer Behandlu ng bei einer türkisch sprechenden Frau in G.___ gewesen. Sie leide seit 11 Jahren an Schlafstörungen und sei wegen körperlicher Schmerzen und der psycho sozialen Belastungssituation die meiste Zeit traurig, antriebslos und sensibel. Trotz der medikamentösen und verhaltens thera peutischen Behandlung sei nach wie vor ein wiederkehrendes depressives Muster mit somatischem Syndrom
vorhanden. Durch ihn sei keine Krankschrei bung erfolgt. Als Symptome hielt er fest, es besteh e eine Ein engung der Gedanken auf Prob leme und Grübeln, finanzielle und zukunfts orientierte Sorgen. Der Affekt sei meist deprimiert, teils labil mit Weinen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an leichte n Störungen der Vitalgefühle, an Gereiztheit und an eine m teils leicht reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und körper liche n Schmerzen. Die Prog nose machte er davon abhän gig, inwieweit es zu einer (Teil-)Remission der kör perlichen Schmerzen komme. Zur Arbeits fähigkeit hielt er fest, die Depressivität habe einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu 50 % ein ge schränkt zu sein. Zur Zumutbarkeit einer leide nsangepassten Tätig keit könne e r nichts sagen . Er habe die Beschwerde führerin nie krankgeschrieben (Urk. 7/60) .
Dem Bericht der Vertrauensärztin der PKZH, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2012 sind die bekannten Diagnosen zu entneh men. Unter Bemerkungen hielt sie fest, e s sei wahrschein lich, dass bei der V ersicherten im Krankheitsverlauf ab mindestens 2004 zu nächst Anpas sungs störungen bei psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Im Zusam men hang mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestünden seit 2010 zu sätzlich schmerzbedingte Schlafstörungen und es habe sich eine rezidi vie rende depres sive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe geklagt, die Schlafstörun gen bestünden wegen der Schmerzen seit über 10 Jahren. Auch sie hielt fest, es gebe nicht medizinische, psychosoziale Gründe für die einge schränkte Lei stungs fähigkeit. Sie empfahl die Installation einer wirksameren Anti de pres siva therapie als die zur Zeit vom Hausarzt verordnete Surmontil-Behandlung. Sie hielt fest, es bestehe mit der Rückenproblematik auf mehreren Etagen und der rezidivierenden depressiven Störung eine Komor bidität . Die Be s chwer de führerin sei motiviert, zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben, sei kooperativ und es bestünden kaum Anzeichen für eine Selbstlimitation. Insgesamt erscheine die Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig möglich bei einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit als die aktuell e . Bei optimaler be ruflicher Anpassung sei wahrscheinlich längerfristig eine höhere Arbeits fä higkeit nicht ganz aus zuschliessen. Die bisherige und auch jede andere Tätigkeit sei der Be schwer de führerin noch zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/62).
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) zu entnehmen.
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Exploration Symptome einer mit tel gradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr aufgrund der objektiv festgestellten mittelschweren Einschränkungen der Konzentrations dauer, der geistigen Flexibili tät aufgrund formaler Denkstö rungen, Antriebs störungen, Störungen der Psychomotorik sowie depressiv bedingte reduzierte psychische Belastbarke it weit erh in eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestie ren sei. Die Beschwerdeführerin leide seit Ja hr en unter Durch schlaf störungen, welche im April 2013 aufgrund der anamnestischen Angaben im Schlafzent rum J.___ abgeklärt und bestätigt worden seien. Mit fachgerechter medika men töser Ein stellung der Schlafstörungen und einer Optimierung der anti de pressiven Behandlung sei die Normalisierung der Sch la fqualität und die Rückbildung der täglichen Erschöpfung und damit die Verbesserung der Stim mungslage zu er warten . Er empfehle deshalb eine neue Evalu ation in einem Jahr. Die Arbeits fä higkeit betrage seit mindestens März 2011 sowohl für lei dens ange passte als auch für die angestammte Tätigkeit 50 % (Urk. 7/80).
Dem Gutachten des A.___ AG (A.___) vom 17. Juli 2013 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Ep isode mit somatis chen Symptomen (ICD-10 F33.11), ein chron is ches lumbovertebrales bis –spondylogenes Syndrom, myo - faszial betontes zerviko-thorakovertebrales bis –spondylogenes und –zephales Syn drom und ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits links betont zu ent nehmen. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführerin sei die an ge stamm te Tätigkeit noch zu 100 % zuzumuten, wobei sie insgesamt 2 Stun den Pause täglich benötige. Andere berufliche, leichte bis mittelschwere Tätig keiten seien ihr ganztags zuzumuten. Die leidensangepassten Tätigkeiten müss ten wech sel po sitionierend sein und dürften keine länger dauer nde n statische n Positionen, Tätigkeiten über Kopfhöhe oder in vorgeneigter Position sowie wiederholtes Kn ie beugen ma xi mal manchmal (bis 3 Stunden täglich) beinhal ten. Die Gewichtslimite sei bei 10 – 15 kg anzusetzen. Die benötigten Pausen bei der angestammten Tätigkeit seien wegen der relevanten objektivier baren muskulären Insuffizienz und der eingetretenen Dekonditionierung nötig. Damit betrage die Arbeitsfäh igkeit im angestammten Bereich 75 % . Diese sei zumin dest seit Abschluss der arbe it sbezogenen Rehabilitation ab 1. Juli 2012 anzu nehmen. Vorgängig seien vorübergehende Arbeitsausfälle aus rein somatischer Sicht nicht auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang 2011 ein im Wesentlichen un veränderter Gesundheitszustand und damit die 50%ige Arbeits unfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit ab Januar 2011 zu 50 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht stehe insbesondere eine Beeinflussung der Schlafqualität im Vordergrund, welche sich auch auf die gesamte Belastbarkeit positiv aus w irken könne. Da die psy chiatr ische Beurtei lung letztlich die Hauptursache für die reduzierte Arbe it sfähigke it darstelle, könne eine Standortbestimmung nach einem Jahr vorerst in rein psy chiatrischer Hinsicht erfolgen und nur bei allfälliger Ver bes serung aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche rheumatologisch-ortho pä di sche Evalu ation stattfinden (Urk. 7/81).
E. 4 2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr 2000 im Wesentlichen über dieselben Beschwerden klagt. Ü ber ein stim mend wird betont, dass die Symptome im Zeitpunkt der Scheidung vor vielen Jahren ihren Ursprung nahmen. Auch die Be schwer de füh rerin selber machte dahingehende Angaben. Dass die Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung zum Teil anders eingeschätzt wurde als im Ver gleichszeitpunkt der Rentenverweigerung vom 14. Februar 2011, ändert an der Tatsache nichts, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert hat. Bereits damals waren Schmerzsymptome und depressive Verstimmungen bzw. eine leichte Depression, zudem ein Verdacht auf Fi bro my al gie diagnosti ziert worden (Urk. 7/8 und 7/18) .
Auch wenn Dr. Y.___ nun neu diskogene Schmerzen erhob, so diag no sti zier te doch auch er diesbezüglich ein Schmerz syn drom und nicht eine objekti vierbare Bandscheibenproblematik oder einen ähnliche n somatischen Befund, wel che r die Schmerzklagen der Be schwer de füh re rin hätte erklären könn en . Im Ge gen teil beruht die Einschränkung im somatischen Bereich, soweit diese über haupt nachvollziehbar medizinisch begründet wurde, auf einer durch zumutba res und im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenes Training leicht beeinflussbaren muskulären De kon di tionierung und Schwäche . Aus somatischer Sicht liegt demnach nach wie vor kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender objektivierbarer Gesundheitsschaden vor, da die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden in der angestammten und in jeder anderen wechselbe lastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
E. 4.1 Die Verwaltung ist nach der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/28) auf die am 1. November 2011 eingereichte Neuanmeldung (Urk. 7/31) eingetreten und hat die Beschwerdeführerin umfangreichen medizi nischen Abklärungen unterzogen, bevor sie mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch erneut verneinte (Urk. 2).
Zu prüfen ist daher nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 14. Februar 2011 bis zum 25. November 2013 in einem Aus mass verschlechtert hat, das nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bewirkt.
E. 4.3 Im psychiatrischen Bereich wurden zwar im Vergleichszeitraum im Rahmen der depressiven Störung regelmässig eine mittlere bzw. leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Jedoch waren im ursprünglichen Zeit - punkt mit Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 7/8) und Dr. med. L.___, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 7/18), keine psy chiatrischen Fachärzte involviert, so dass aus der Diagnosestellung nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann. Es ist vielmehr anhand der über ein stim menden fachärztlichen Meinungen offensicht lich, dass die psycho so zia le Be lastung immer schon im V ordergrund stand und sich daran bis anhin nichts geändert hat . So leidet die Beschwer de füh rerin nach eigenen Angaben seit der Scheidung vor 11 Jahren und nach wie vor sehr unter dem Verhältnis zum geschiedenen Ehemann, den Schwierigkeiten im Zusam menha ng mit der Ali mentenbeschaf fung und unter Existenzängsten. Mit diesen hängen ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerin und der medizini schen Betreuer die Schlafprobleme und die depressiven Episoden zusammen.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) die depressive Störung als eigenständige dauerhafte Erkrankung betrachtet wird, kommt ihr invalidenver sicherungsrechtlich keine Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind leichte und mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar, und führen deshalb invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kann daher nicht auf die insbesondere von Dr. I.___ attestierte psychisch bedingte 50%ige Einschränkung abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass die psy chi sche Einschränkung überwindbar wäre, wenn sie Krankheitswert hätte . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jeder psychische Gesundheitsschaden, unabhängig davon, ob es sich um Schmerz zu stän de ohne somatisches Korrelat handelt oder nicht, nur dann invalidisierend, wenn angenommen werden muss, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art.
E. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Geric h tskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2. Juli 2010 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, weil diese bei diagnosti ziertem chronische m cervikospondylogenem Schmerzsyn drom rechts, chroni schem Schulter-Armsyndrom rechts und einem Verdacht auf Fibromyalgie syndrom und auf eine leichte Depression nur von April bis Sep tember 2010 arbeitsunfähig, danach wieder voll einsatzfähig gewesen sei (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 ersuchte
Dr. med. Y.___ die IV-Stelle namens des Versicherten um Prüfung von Frühinterventionsmassnahmen i n Form einer „ergonomischen Arbeitsplatzabklärung“. Zur Begründung gab er an, es seien nun neu chroni sche, therapieresistente diskogene Schmerzen L4/5 zu verzeichnen, was wiederum zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 7/31).
Am
19. April 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) (Urk. 7/41).
Mit Vorbescheid vom 2. November 2012 stellte sie der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr bei einem Invaliditäts grad von 4 % keine Rente ausrichten (Urk. 7/66).
Nachdem die Versicherte Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutach tung, welche am 23. Mai 2013 in der Klinik Z.___ erfolgte (Gutachten vom 30. Mai 2013; Urk. 7/80) . Zudem wurde die Versicherte am 30. u nd 31. Mai 2013 im
A.___ AG (A.___) bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 17. Juli 2013; Urk. 7/81) . In b eiden Gutachten wurde der Versicherten eine Restarbeitsfähig keit von 50 % für leidensangepasste Tätig keiten attestiert, gemäss dem ersten ab März und gemäss dem zweiten ab Januar 2011 (Urk. 7/ 80 und 7/81). Mit Verfü gung vom 25. November 2013 verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor und die Voraussetzungen einer nicht zumutbaren willentlichen Schmerzüberwin dung seien nicht gegeben, einen Anspruch der Versicherten auf Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handi cap, mit Eingabe vom 13. Januar 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Rente beantra gen. In prozessualer Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltli che Prozess führung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlas sung vom 10. Februar 2014 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Sozialversicherungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeits markt. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität fü hren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe grün dend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitli chen Beein trächtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leis tungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Ein schränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizi nischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitli cher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebil der - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invaliden versicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1). 2. 2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 3 . 3 .1
Gemäss Anmeldeformular vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/3) und den medizinischen Akten (Urk. 7/8 und 7/18) litt die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 2. Juli 2010 seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen, einem lumbalen Schmerzsyndrom und depressiven Verstimmungen sowie einem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und auf eine leichte Depression. Sie war von Mitte April bis September 2010 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsun fä hig, ab dann jedoch wieder voll einsetzbar, wie aus den Arztberichten und dem Arbeitgeberbericht vom 20. September 2010 hervorgeht (Urk. 7/14). 3 . 2
D en medizinischen Akten lässt sich betreffend den Zeitraum nach der zweiten Anmeldung vom 1. November 2011 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/31), entneh men was folgt:
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide neu an chronischen, therapieresistenten diskogenen Schmerzen im Bereich L4/5 . Er halte eine Ar beits platzabklärung für sinnvoll, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem körperl ich belastenden Beruf arbeiten könne (Urk. 7/31).
Im Rahmen einer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___
geplanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) wurden relevante arbe its bezo gene funk tionelle Defizite festgestellt. Als Diagnosen finden sich im entspre chenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 11. April 2012
ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylo genes Schmerz syndrom beidseits, ein chronisches Zervikovertebral syn drom und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwerde füh rerin seien schlecht. Mittels rehabilitativer Massnahmen könne eine volle Ar beitsfä higkeit wiederer langt werden (Urk. 7/40). Dem Bericht nach Durch führung der ABR vom 25. Juli 2012 gemäss bestand am Ende der ABR eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung und der Wäsche rei eines Altersheims mit der Möglich keit zur Steigerung in den Folgewochen. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen Arbeitstätigkeit zu rechnen, sofern der Einsatz an die dauerhaft leicht ver minderte Belastbarkeit angepasst werde könne. Andernfalls sei mit einer blei benden Einschränkung der Arbeits fähigkeit von etwa 25 % aus somatischer Sicht zu rechnen. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen be stehe, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Andere, mittel schwere Tätigkeiten (mit Wechselbelastung, aufgrund der vermin derten Bela stungs toleranz des rechte n Arm es, der rechten Schulter und der rechten Rumpfseite) seien ganztags zumutbar . Es wurde empfohlen, die bis 14. Juli 2012 gültige Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 15. Juli 2012 auf 75 % zu stei gern und Ende September 2012 eine Re-Evaluation vorzunehmen (Urk. 7/52).
Dem Bericht des Vertrauensarztes der Pensio nskasse der Stadt Zürich (PK ZH), Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2012 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, wobei die rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig leichte Episode als eine solche mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.01 bezeichnet wurde. Er hielt fest, die Beurtei lung von Dr. C.___ erscheine ihm deutlich zu günstig. 2 Monate nach Ab schluss der ABR sei bereits ein erneuter Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingetreten. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin als ängstlich und hypochondrisch beschrieben. Es bestünden seit vielen Jahren chronische Beschwer d en der Sehnen, Gelenke und des Rückens, zudem eine psychosoziale Belastung und eine depressive Entwicklung. Seit Jahren bzw. seit der Scheidung vor 11 Jahren bestehe eine Tachykardie. Körperliche Aktivitäten im Alltag und Fitnesstraining auf dem Ergometer oder dem Laufband habe die Beschwerde führerin beschwerdefrei ertragen. Gemäss dem Orthopäden sei ein wechselnder Verlauf der Rückenschmer zen seit Mai 2011 zu verzeichnen. Im psych ia tr i s chen Bereich habe die Beschwerdeführerin Psychopharmaka wegen Nebenwir kungen mehrmals ab ge setzt. Sie habe Probleme mit dem Ex-Ehemann wegen Unter haltsbeiträgen. Aktuell bestehe wegen anhaltender psychosozialer Bel a s tungs situation und körperlicher Schmerzen nach wie vor ein wiederkehrendes
depressives Muster mit somatischem Syndrom. Bezüglich beruflicher Alternati ven sei die Beschwerdeführerin ratlos. Sie fürchte einen Stellenverlust und leide unter langjähriger psychosozialer Belastung durch die Beziehung zum Ex-Ehe mann mit Angst vor dauerhafter finanzieller Knappheit. Es g e be nichtmedizini sche, psychosoziale Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als Prognose formulierte er das Ziel als realistisch, eine Arbeitsfähigkeit von 50, maximal 60 % zu erreichen. Als Begründung gab er an, es best ünden eine Komorbidität mit relevanter, vom Psychiater diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, soziale Probleme, eine Chronifizierung ohne Remission und unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz intensiver am b ulanter Thera pie bei guter Compliance ohne Aggravation und Inkonsistenz in der Leistungs pr üfung.
Die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit liess er offen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychi sche n Störung empfahl er die Einholung ei ner fachpsychiatrischen Meinung (Urk. 7/56).
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psy c hiatrie zentrum F.___, diagnosti zier te in seine m Bericht vom 5. September 2012 eine seit 11 bis 12 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest, d ie Beschwerdeführerin stehe seit 16. März 2011 in seiner Behandlung.
Sie habe über mehrere depressive Phasen während der Schei du ng s zeit vor ca. 11 Jahren und dana ch im Rahmen von erzieherischen Prob lemen mit dem älteren Sohn sowie im Zu sammenhang mit körperlichen Schmerzen berichtet . Sie sei von 2004 bis Januar 2011 in psychologischer Behandlu ng bei einer türkisch sprechenden Frau in G.___ gewesen. Sie leide seit 11 Jahren an Schlafstörungen und sei wegen körperlicher Schmerzen und der psycho sozialen Belastungssituation die meiste Zeit traurig, antriebslos und sensibel. Trotz der medikamentösen und verhaltens thera peutischen Behandlung sei nach wie vor ein wiederkehrendes depressives Muster mit somatischem Syndrom
vorhanden. Durch ihn sei keine Krankschrei bung erfolgt. Als Symptome hielt er fest, es besteh e eine Ein engung der Gedanken auf Prob leme und Grübeln, finanzielle und zukunfts orientierte Sorgen. Der Affekt sei meist deprimiert, teils labil mit Weinen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an leichte n Störungen der Vitalgefühle, an Gereiztheit und an eine m teils leicht reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und körper liche n Schmerzen. Die Prog nose machte er davon abhän gig, inwieweit es zu einer (Teil-)Remission der kör perlichen Schmerzen komme. Zur Arbeits fähigkeit hielt er fest, die Depressivität habe einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu 50 % ein ge schränkt zu sein. Zur Zumutbarkeit einer leide nsangepassten Tätig keit könne e r nichts sagen . Er habe die Beschwerde führerin nie krankgeschrieben (Urk. 7/60) .
Dem Bericht der Vertrauensärztin der PKZH, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2012 sind die bekannten Diagnosen zu entneh men. Unter Bemerkungen hielt sie fest, e s sei wahrschein lich, dass bei der V ersicherten im Krankheitsverlauf ab mindestens 2004 zu nächst Anpas sungs störungen bei psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Im Zusam men hang mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestünden seit 2010 zu sätzlich schmerzbedingte Schlafstörungen und es habe sich eine rezidi vie rende depres sive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe geklagt, die Schlafstörun gen bestünden wegen der Schmerzen seit über 10 Jahren. Auch sie hielt fest, es gebe nicht medizinische, psychosoziale Gründe für die einge schränkte Lei stungs fähigkeit. Sie empfahl die Installation einer wirksameren Anti de pres siva therapie als die zur Zeit vom Hausarzt verordnete Surmontil-Behandlung. Sie hielt fest, es bestehe mit der Rückenproblematik auf mehreren Etagen und der rezidivierenden depressiven Störung eine Komor bidität . Die Be s chwer de führerin sei motiviert, zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben, sei kooperativ und es bestünden kaum Anzeichen für eine Selbstlimitation. Insgesamt erscheine die Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig möglich bei einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit als die aktuell e . Bei optimaler be ruflicher Anpassung sei wahrscheinlich längerfristig eine höhere Arbeits fä higkeit nicht ganz aus zuschliessen. Die bisherige und auch jede andere Tätigkeit sei der Be schwer de führerin noch zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/62).
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) zu entnehmen.
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Exploration Symptome einer mit tel gradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr aufgrund der objektiv festgestellten mittelschweren Einschränkungen der Konzentrations dauer, der geistigen Flexibili tät aufgrund formaler Denkstö rungen, Antriebs störungen, Störungen der Psychomotorik sowie depressiv bedingte reduzierte psychische Belastbarke it weit erh in eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestie ren sei. Die Beschwerdeführerin leide seit Ja hr en unter Durch schlaf störungen, welche im April 2013 aufgrund der anamnestischen Angaben im Schlafzent rum J.___ abgeklärt und bestätigt worden seien. Mit fachgerechter medika men töser Ein stellung der Schlafstörungen und einer Optimierung der anti de pressiven Behandlung sei die Normalisierung der Sch la fqualität und die Rückbildung der täglichen Erschöpfung und damit die Verbesserung der Stim mungslage zu er warten . Er empfehle deshalb eine neue Evalu ation in einem Jahr. Die Arbeits fä higkeit betrage seit mindestens März 2011 sowohl für lei dens ange passte als auch für die angestammte Tätigkeit 50 % (Urk. 7/80).
Dem Gutachten des A.___ AG (A.___) vom 17. Juli 2013 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Ep isode mit somatis chen Symptomen (ICD-10 F33.11), ein chron is ches lumbovertebrales bis –spondylogenes Syndrom, myo - faszial betontes zerviko-thorakovertebrales bis –spondylogenes und –zephales Syn drom und ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits links betont zu ent nehmen. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführerin sei die an ge stamm te Tätigkeit noch zu 100 % zuzumuten, wobei sie insgesamt 2 Stun den Pause täglich benötige. Andere berufliche, leichte bis mittelschwere Tätig keiten seien ihr ganztags zuzumuten. Die leidensangepassten Tätigkeiten müss ten wech sel po sitionierend sein und dürften keine länger dauer nde n statische n Positionen, Tätigkeiten über Kopfhöhe oder in vorgeneigter Position sowie wiederholtes Kn ie beugen ma xi mal manchmal (bis 3 Stunden täglich) beinhal ten. Die Gewichtslimite sei bei 10 – 15 kg anzusetzen. Die benötigten Pausen bei der angestammten Tätigkeit seien wegen der relevanten objektivier baren muskulären Insuffizienz und der eingetretenen Dekonditionierung nötig. Damit betrage die Arbeitsfäh igkeit im angestammten Bereich 75 % . Diese sei zumin dest seit Abschluss der arbe it sbezogenen Rehabilitation ab 1. Juli 2012 anzu nehmen. Vorgängig seien vorübergehende Arbeitsausfälle aus rein somatischer Sicht nicht auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang 2011 ein im Wesentlichen un veränderter Gesundheitszustand und damit die 50%ige Arbeits unfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit ab Januar 2011 zu 50 % zumutbar . Aus psychiatrischer Sicht stehe insbesondere eine Beeinflussung der Schlafqualität im Vordergrund, welche sich auch auf die gesamte Belastbarkeit positiv aus w irken könne. Da die psy chiatr ische Beurtei lung letztlich die Hauptursache für die reduzierte Arbe it sfähigke it darstelle, könne eine Standortbestimmung nach einem Jahr vorerst in rein psy chiatrischer Hinsicht erfolgen und nur bei allfälliger Ver bes serung aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche rheumatologisch-ortho pä di sche Evalu ation stattfinden (Urk. 7/81). 4. 4.1
Die Verwaltung ist nach der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/28) auf die am 1. November 2011 eingereichte Neuanmeldung (Urk. 7/31) eingetreten und hat die Beschwerdeführerin umfangreichen medizi nischen Abklärungen unterzogen, bevor sie mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch erneut verneinte (Urk. 2).
Zu prüfen ist daher nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 14. Februar 2011 bis zum 25. November 2013 in einem Aus mass verschlechtert hat, das nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bewirkt. 4. 2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr 2000 im Wesentlichen über dieselben Beschwerden klagt. Ü ber ein stim mend wird betont, dass die Symptome im Zeitpunkt der Scheidung vor vielen Jahren ihren Ursprung nahmen. Auch die Be schwer de füh rerin selber machte dahingehende Angaben. Dass die Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung zum Teil anders eingeschätzt wurde als im Ver gleichszeitpunkt der Rentenverweigerung vom 14. Februar 2011, ändert an der Tatsache nichts, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert hat. Bereits damals waren Schmerzsymptome und depressive Verstimmungen bzw. eine leichte Depression, zudem ein Verdacht auf Fi bro my al gie diagnosti ziert worden (Urk. 7/8 und 7/18) .
Auch wenn Dr. Y.___ nun neu diskogene Schmerzen erhob, so diag no sti zier te doch auch er diesbezüglich ein Schmerz syn drom und nicht eine objekti vierbare Bandscheibenproblematik oder einen ähnliche n somatischen Befund, wel che r die Schmerzklagen der Be schwer de füh re rin hätte erklären könn en . Im Ge gen teil beruht die Einschränkung im somatischen Bereich, soweit diese über haupt nachvollziehbar medizinisch begründet wurde, auf einer durch zumutba res und im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenes Training leicht beeinflussbaren muskulären De kon di tionierung und Schwäche . Aus somatischer Sicht liegt demnach nach wie vor kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender objektivierbarer Gesundheitsschaden vor, da die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden in der angestammten und in jeder anderen wechselbe lastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist .
4.3
Im psychiatrischen Bereich wurden zwar im Vergleichszeitraum im Rahmen der depressiven Störung regelmässig eine mittlere bzw. leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Jedoch waren im ursprünglichen Zeit - punkt mit Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 7/8) und Dr. med. L.___, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 7/18), keine psy chiatrischen Fachärzte involviert, so dass aus der Diagnosestellung nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann. Es ist vielmehr anhand der über ein stim menden fachärztlichen Meinungen offensicht lich, dass die psycho so zia le Be lastung immer schon im V ordergrund stand und sich daran bis anhin nichts geändert hat . So leidet die Beschwer de füh rerin nach eigenen Angaben seit der Scheidung vor 11 Jahren und nach wie vor sehr unter dem Verhältnis zum geschiedenen Ehemann, den Schwierigkeiten im Zusam menha ng mit der Ali mentenbeschaf fung und unter Existenzängsten. Mit diesen hängen ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerin und der medizini schen Betreuer die Schlafprobleme und die depressiven Episoden zusammen.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) die depressive Störung als eigenständige dauerhafte Erkrankung betrachtet wird, kommt ihr invalidenver sicherungsrechtlich keine Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind leichte und mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar, und führen deshalb invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kann daher nicht auf die insbesondere von Dr. I.___ attestierte psychisch bedingte 50%ige Einschränkung abgestellt werden.
Hinzu kommt, dass die psy chi sche Einschränkung überwindbar wäre, wenn sie Krankheitswert hätte . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jeder psychische Gesundheitsschaden, unabhängig davon, ob es sich um Schmerz zu stän de ohne somatisches Korrelat handelt oder nicht, nur dann invalidisierend, wenn angenommen werden muss, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Auch die psychiatrischen Fachärzte, welche eine Einschränkung bejahten, legten nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht imstande sein soll, ihre Schmerzen für die Arbeitstätigkeit zu überwinden. Im Rahmen des ABR hat sich jedenfalls gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die körperlichen Leistungstest s auf dem Laufband oder dem Hometrainer nicht eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass, auch wenn nicht mit somatoformer S chmerzstörung oder Fibromyal gie betitelt, offensichtlich ein Schmerz geschehen im Vordergrund steht . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren über Schmerzen klagt, welche kein organi sches Korrelat haben, zieht sich wie ein roter Faden durch die medizinischen Akten. Zudem gab die Beschwerdeführerin selber mehrfach an, neben der psychosozialen Belastungs situation seien vor allem die Schmerzen verantwort lich für ihren schlechten Zustand.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz stö rung begründet als solche keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mut ba ren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewie se ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behand lungs er geb nis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be hand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei ter te Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan stren gung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Will ens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und der psychiatrischen Fach arztberichte ist ersichtlich, dass die Schmerzen mit den wi e derkehrenden depressiven Episoden ebenso zusammenhängen wie mit der psy cho so zia len Problematik. Eine davon losgelöste selbständige Erkrankung liegt damit nicht vor, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden selbst dann nicht als verselbständigter Gesundheitsschaden, der es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzprob lematik zu überwinden, betrachtet werden, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 1 2. Juni 2014 E.4.4 mit Hinweisen). Die Schmerzsymptomatik ist zudem nicht von einer schweren psychischen Erkrankung begleitet, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hinweise von Fachärzten keine stringente medikamentöse Therapie zur Beseiti gung der Schlafstörungen und der depressiven Episode in Angriff ge nom men hat. Beim bundesgerichtlich geforderten hohen Leidensdruck we gen einer Komorbidität ist davon auszugehen, dass bei einem solchen eine entsprechende Behandlung längstens aufgenommen worden wäre, was nicht der Fall ist. Die weiteren Voraussetzungen sind, wie die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechts dienst zutreffend ausführt e, nicht erfüllt (Stellungnahme vom 4. November 2013 [ Urk. 7/91/6]). Der Be schwer de füh re rin wäre die Schmerzüberwindung daher zumutbar. Damit liegt kein inva lidisierender Gesundheitsschaden vor. 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der rentenablehnenden Verfügung vom 1 4. Februar 2011 noch eine invaliditätsbegründende körperliche oder psychische Beein trächtigung vorliegen.
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung des Invalidi tätsgrades. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Geric h tskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa