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IV.2014.00041

Wartejahr i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist bei diversen Arbeitgebern als Reini gungs kraft im Stundenlohn tätig (vgl. Urk. 8 / 43 /1-19). Am 26. Januar 2005 mel de te sich die Versicherte unter Angabe von Dauerschmerzen bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/6) und tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 verneinte sie einen Leis tungs anspruc h der Versicherten (Urk. 8/18). Diese Verfügung blieb unange foch ten. %1.2 Am 25. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/25 -26).

Mit Ein gabe n vom 17. u nd 25. Oktober 2012 (Urk. 8/32 und Urk. 8/ 35) sowie vom 27. November 2012 (Urk. 8/38) reichte sie auf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Arztberichte (Urk. 8/33; Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39) und am 17. Januar 2013 Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Lohnausweise ein (Urk. 8/43). Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten erstellen (Urk. 8/45), zog Akten des Krankentag geldversicherers (AXA Winterthur) bei (Urk. 8/44) und holte eine Stellungnahme ihres Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/48/3

f.). Mit Vorbescheid vom 29. April 2013 stellte sie die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 50). Dagegen erhob die Ver sicherte am 29. Mai 2013 Einwand und beantragte berufliche Massnahmen sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/53). Sie reichte daraufhin weitere Arztbe rich te ein (Urk. 8/57 und Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte erneut eine Stellung nahme des RAD ein (Urk. 8/63/3) und verneinte mit Verfügung vom

4. Dezember 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/ 65 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass sie als Gesunde vollerwerbstätig wäre. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenver si che rung zuzusprechen . Eventualiter sei ein Gutachten durch das Gericht zu ver an lassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.

124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne

dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häuf te, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit ande ren Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me di zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bun desge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Ver f ügung erwog die Beschwerdegegnerin, aus den medi zinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom Februar 2012 bis Juni 2012 und ab dem 10 . Oktober bis zum 20. Oktober 2012 in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft erheblich eingeschränkt gewesen sei. Da her sei eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfä hig keit nicht ausgewiesen

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 29. April 2013 werde zu Unrecht davon aus gegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, obwohl selbst aus den Anga ben des RAD sinngemäss hervorgehe, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr möglich sei, indem selbst für eine angepasste Tätigkeit diverse Einschränkungen aufgeführt würden. Zur Klärung des Umfangs der ver bleiben den Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und auch zur Be stimmung des Beginns des Wartejahres sei eine polydisziplinäre Begutachtung unabding bar . Zur Klärung der komplexen medizinischen Situation genüge es nicht, dass der RAD die eingereichten Berichte prüfe und nur einzelne darin ausdrücklich ärzt licherseits aufgeführte Phasen der Arbeitsunfähigkeit berücksichtige, sondern

es hätte eine polydisziplinäre Einschätzung der Gesamtarbeitsunfähigkeit erfo l ge n müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz verletzt habe, sei die Sache zur Vornahme einer polydiszipli nä ren Abklärung

an diese zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

4. Dezember 2013 sinngemäss damit, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei und deshalb die Voraussetzung en eines Ren tenanspruches nicht gegeben seien . Streitig und zu prüfen ist somit, ob

die Be schwer deführerin während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. 3.2

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG müssen auch bei Neuanmeldungen erfüllt sein. Unter einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bedarf es regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cher weise echtzeitlicher Natur ist. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (vgl. E. 1.3).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung zur

– retro spektiven - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht angezeigt, son dern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anhand der echtzeitlichen Arztberichte zu ermitteln.

Im Übrigen ist – e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in ihren Be rich ten

jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, wenn eine solche vorgelegen wäre . 3.3

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kern spintomographisch eine hochgradige Einengung des Spinalkanals im Seg ment L4/5 aufgrund einer degenerativen Segmentdegeneration mit Antero lis these des LWK 4 gegenüber LWK 5 nachgewiesen wurde, weshalb am 22. Februar

2012 im Y.___

eine Dekompression mit Spon dylodese durch geführt wurde (Urk. 8/39/57

f.) .

F ür diese Operation war die Be schwerdeführerin

vom 21. Februar 2012 bis zum

29. Februar 2012 hospitalisiert . Im Austritts be richt vom 2. März 2012 wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 15. Mai 2012 attestiert (Urk. 8/ 39/59). Im Bericht des Y.___ vom 15. Mai 2012 wurde ein erfreulicher posto perativer Ver lauf mit zum Teil noch persistierenden Ischialgien festgehalten. Es wurde für vier Wochen eine Leistungsminderung von 50 % attestiert (Urk. 8/39/64).

Ent sprechend wurde i m Bericht des Y.___ zuhanden des

Kran kentaggeld versicherer s

vom 16. Mai 2012 ausgeführt, es bestehe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 14. Mai 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Mai 2012 bis zum 14. Juni 2012 (Urk. 8/39/65 = Urk. 8/44/3). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten stimmen auch mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer IV- Anmeldung vom 25. September 2012 (Urk. 8/25/6) gemachten Anga ben überein .

Weitere vorübergehende Ar beits unfähigkeit en von 100 % wurde n sodann vom Y.___, De partement Medizin, wegen eines Erysipel s des rechten Ober- und Unterschen kels vom 10. Oktober 2012 bis 20. Oktober 2012 (Urk. 8/39/ 71-

72) und von Dr. med. Z.___, FMH ORL,

vom 20 . Juni 2013 bis

7. Juli 2013 infolge ei ner am 20.

Juni 2013 durchgeführten

Septumplastik und Turbinoplastik aufgrund einer massiven S-förmigen Septumdeviation und Muschelhyperplasie

(Urk. 8/57/1 und Urk. 8/57/4) attes tiert .

Dass die behandelnden Ärzte darüber hinaus Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gel tend gemacht . Somit ist gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte die Vor aussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch besteh en de n mindestens 40% igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen Vo raussetz ungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Rentenanspruch nicht erfüllt, wurde denn auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter im Einwand vom 29. Mai 2013 ausdrücklich anerkannt (Urk. 8/53 S. 5). 3.4

Einen Anspruch auf die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Mass nahmen (Urk. 8/53) hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung verneint (Urk. 2), was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be schwer de verfahren nicht beanstandet hat (Urk. 1). Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Be schwer degegnerin ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen. 4 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG weder be legt noch überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb sich die Beschwerde als un begründet erweist und abzuweisen ist. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 ).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung zur

– retro spektiven - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht angezeigt, son dern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anhand der echtzeitlichen Arztberichte zu ermitteln.

Im Übrigen ist – e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in ihren Be rich ten

jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, wenn eine solche vorgelegen wäre .

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass sie als Gesunde vollerwerbstätig wäre. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenver si che rung zuzusprechen . Eventualiter sei ein Gutachten durch das Gericht zu ver an lassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 In der angefochtenen Ver f ügung erwog die Beschwerdegegnerin, aus den medi zinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom Februar 2012 bis Juni 2012 und ab dem 10 . Oktober bis zum 20. Oktober 2012 in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft erheblich eingeschränkt gewesen sei. Da her sei eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfä hig keit nicht ausgewiesen

(Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 29. April 2013 werde zu Unrecht davon aus gegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, obwohl selbst aus den Anga ben des RAD sinngemäss hervorgehe, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr möglich sei, indem selbst für eine angepasste Tätigkeit diverse Einschränkungen aufgeführt würden. Zur Klärung des Umfangs der ver bleiben den Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und auch zur Be stimmung des Beginns des Wartejahres sei eine polydisziplinäre Begutachtung unabding bar . Zur Klärung der komplexen medizinischen Situation genüge es nicht, dass der RAD die eingereichten Berichte prüfe und nur einzelne darin ausdrücklich ärzt licherseits aufgeführte Phasen der Arbeitsunfähigkeit berücksichtige, sondern

es hätte eine polydisziplinäre Einschätzung der Gesamtarbeitsunfähigkeit erfo l ge n müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz verletzt habe, sei die Sache zur Vornahme einer polydiszipli nä ren Abklärung

an diese zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

4. Dezember 2013 sinngemäss damit, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei und deshalb die Voraussetzung en eines Ren tenanspruches nicht gegeben seien . Streitig und zu prüfen ist somit, ob

die Be schwer deführerin während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.

E. 3.2 Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG müssen auch bei Neuanmeldungen erfüllt sein. Unter einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bedarf es regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cher weise echtzeitlicher Natur ist. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (vgl. E.

E. 3.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kern spintomographisch eine hochgradige Einengung des Spinalkanals im Seg ment L4/5 aufgrund einer degenerativen Segmentdegeneration mit Antero lis these des LWK 4 gegenüber LWK 5 nachgewiesen wurde, weshalb am 22. Februar

2012 im Y.___

eine Dekompression mit Spon dylodese durch geführt wurde (Urk. 8/39/57

f.) .

F ür diese Operation war die Be schwerdeführerin

vom 21. Februar 2012 bis zum

29. Februar 2012 hospitalisiert . Im Austritts be richt vom 2. März 2012 wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 15. Mai 2012 attestiert (Urk. 8/ 39/59). Im Bericht des Y.___ vom 15. Mai 2012 wurde ein erfreulicher posto perativer Ver lauf mit zum Teil noch persistierenden Ischialgien festgehalten. Es wurde für vier Wochen eine Leistungsminderung von 50 % attestiert (Urk. 8/39/64).

Ent sprechend wurde i m Bericht des Y.___ zuhanden des

Kran kentaggeld versicherer s

vom 16. Mai 2012 ausgeführt, es bestehe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 14. Mai 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Mai 2012 bis zum 14. Juni 2012 (Urk. 8/39/65 = Urk. 8/44/3). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten stimmen auch mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer IV- Anmeldung vom 25. September 2012 (Urk. 8/25/6) gemachten Anga ben überein .

Weitere vorübergehende Ar beits unfähigkeit en von 100 % wurde n sodann vom Y.___, De partement Medizin, wegen eines Erysipel s des rechten Ober- und Unterschen kels vom 10. Oktober 2012 bis 20. Oktober 2012 (Urk. 8/39/ 71-

72) und von Dr. med. Z.___, FMH ORL,

vom 20 . Juni 2013 bis

7. Juli 2013 infolge ei ner am 20.

Juni 2013 durchgeführten

Septumplastik und Turbinoplastik aufgrund einer massiven S-förmigen Septumdeviation und Muschelhyperplasie

(Urk. 8/57/1 und Urk. 8/57/4) attes tiert .

Dass die behandelnden Ärzte darüber hinaus Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gel tend gemacht . Somit ist gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte die Vor aussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch besteh en de n mindestens 40% igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen Vo raussetz ungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Rentenanspruch nicht erfüllt, wurde denn auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter im Einwand vom 29. Mai 2013 ausdrücklich anerkannt (Urk. 8/53 S. 5).

E. 3.4 Einen Anspruch auf die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Mass nahmen (Urk. 8/53) hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung verneint (Urk. 2), was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be schwer de verfahren nicht beanstandet hat (Urk. 1). Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Be schwer degegnerin ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen. 4 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG weder be legt noch überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb sich die Beschwerde als un begründet erweist und abzuweisen ist. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00041 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ ist bei diversen Arbeitgebern als Reini gungs kraft im Stundenlohn tätig (vgl. Urk. 8 / 43 /1-19). Am 26. Januar 2005 mel de te sich die Versicherte unter Angabe von Dauerschmerzen bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/6) und tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 verneinte sie einen Leis tungs anspruc h der Versicherten (Urk. 8/18). Diese Verfügung blieb unange foch ten. %1.2 Am 25. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/25 -26).

Mit Ein gabe n vom 17. u nd 25. Oktober 2012 (Urk. 8/32 und Urk. 8/ 35) sowie vom 27. November 2012 (Urk. 8/38) reichte sie auf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Arztberichte (Urk. 8/33; Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39) und am 17. Januar 2013 Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Lohnausweise ein (Urk. 8/43). Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten erstellen (Urk. 8/45), zog Akten des Krankentag geldversicherers (AXA Winterthur) bei (Urk. 8/44) und holte eine Stellungnahme ihres Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/48/3

f.). Mit Vorbescheid vom 29. April 2013 stellte sie die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 50). Dagegen erhob die Ver sicherte am 29. Mai 2013 Einwand und beantragte berufliche Massnahmen sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/53). Sie reichte daraufhin weitere Arztbe rich te ein (Urk. 8/57 und Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte erneut eine Stellung nahme des RAD ein (Urk. 8/63/3) und verneinte mit Verfügung vom

4. Dezember 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/ 65 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass sie als Gesunde vollerwerbstätig wäre. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenver si che rung zuzusprechen . Eventualiter sei ein Gutachten durch das Gericht zu ver an lassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 20. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S.

124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne

dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häuf te, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit ande ren Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me di zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bun desge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Ver f ügung erwog die Beschwerdegegnerin, aus den medi zinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom Februar 2012 bis Juni 2012 und ab dem 10 . Oktober bis zum 20. Oktober 2012 in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft erheblich eingeschränkt gewesen sei. Da her sei eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfä hig keit nicht ausgewiesen

(Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 29. April 2013 werde zu Unrecht davon aus gegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, obwohl selbst aus den Anga ben des RAD sinngemäss hervorgehe, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr möglich sei, indem selbst für eine angepasste Tätigkeit diverse Einschränkungen aufgeführt würden. Zur Klärung des Umfangs der ver bleiben den Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und auch zur Be stimmung des Beginns des Wartejahres sei eine polydisziplinäre Begutachtung unabding bar . Zur Klärung der komplexen medizinischen Situation genüge es nicht, dass der RAD die eingereichten Berichte prüfe und nur einzelne darin ausdrücklich ärzt licherseits aufgeführte Phasen der Arbeitsunfähigkeit berücksichtige, sondern

es hätte eine polydisziplinäre Einschätzung der Gesamtarbeitsunfähigkeit erfo l ge n müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz verletzt habe, sei die Sache zur Vornahme einer polydiszipli nä ren Abklärung

an diese zurückzuweisen

(Urk. 1 S. 6 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom

4. Dezember 2013 sinngemäss damit, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nicht erfüllt sei und deshalb die Voraussetzung en eines Ren tenanspruches nicht gegeben seien . Streitig und zu prüfen ist somit, ob

die Be schwer deführerin während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. 3.2

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG müssen auch bei Neuanmeldungen erfüllt sein. Unter einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bedarf es regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentli cher weise echtzeitlicher Natur ist. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (vgl. E. 1.3).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung zur

– retro spektiven - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht angezeigt, son dern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anhand der echtzeitlichen Arztberichte zu ermitteln.

Im Übrigen ist – e ntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in ihren Be rich ten

jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, wenn eine solche vorgelegen wäre . 3.3

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kern spintomographisch eine hochgradige Einengung des Spinalkanals im Seg ment L4/5 aufgrund einer degenerativen Segmentdegeneration mit Antero lis these des LWK 4 gegenüber LWK 5 nachgewiesen wurde, weshalb am 22. Februar

2012 im Y.___

eine Dekompression mit Spon dylodese durch geführt wurde (Urk. 8/39/57

f.) .

F ür diese Operation war die Be schwerdeführerin

vom 21. Februar 2012 bis zum

29. Februar 2012 hospitalisiert . Im Austritts be richt vom 2. März 2012 wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 15. Mai 2012 attestiert (Urk. 8/ 39/59). Im Bericht des Y.___ vom 15. Mai 2012 wurde ein erfreulicher posto perativer Ver lauf mit zum Teil noch persistierenden Ischialgien festgehalten. Es wurde für vier Wochen eine Leistungsminderung von 50 % attestiert (Urk. 8/39/64).

Ent sprechend wurde i m Bericht des Y.___ zuhanden des

Kran kentaggeld versicherer s

vom 16. Mai 2012 ausgeführt, es bestehe eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 14. Mai 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Mai 2012 bis zum 14. Juni 2012 (Urk. 8/39/65 = Urk. 8/44/3). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten stimmen auch mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer IV- Anmeldung vom 25. September 2012 (Urk. 8/25/6) gemachten Anga ben überein .

Weitere vorübergehende Ar beits unfähigkeit en von 100 % wurde n sodann vom Y.___, De partement Medizin, wegen eines Erysipel s des rechten Ober- und Unterschen kels vom 10. Oktober 2012 bis 20. Oktober 2012 (Urk. 8/39/ 71-

72) und von Dr. med. Z.___, FMH ORL,

vom 20 . Juni 2013 bis

7. Juli 2013 infolge ei ner am 20.

Juni 2013 durchgeführten

Septumplastik und Turbinoplastik aufgrund einer massiven S-förmigen Septumdeviation und Muschelhyperplasie

(Urk. 8/57/1 und Urk. 8/57/4) attes tiert .

Dass die behandelnden Ärzte darüber hinaus Einschrän kungen der Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gel tend gemacht . Somit ist gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte die Vor aussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch besteh en de n mindestens 40% igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätig keit nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen Vo raussetz ungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für den Rentenanspruch nicht erfüllt, wurde denn auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter im Einwand vom 29. Mai 2013 ausdrücklich anerkannt (Urk. 8/53 S. 5). 3.4

Einen Anspruch auf die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Mass nahmen (Urk. 8/53) hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung verneint (Urk. 2), was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be schwer de verfahren nicht beanstandet hat (Urk. 1). Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Be schwer degegnerin ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen. 4 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. lit . b IVG weder be legt noch überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb sich die Beschwerde als un begründet erweist und abzuweisen ist. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht