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IV.2014.00040

Invalidenrente: medizinische Abklärungen unzureichend. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene und bis Ende November 2012 als Flight Attendant erwerbs tä tig gewesene X.___ meldete sich am

13. März 2013 unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Kniebeschwerden bei der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbliche Situation der Versi cherten ab und zog die Akten des Krankentaggeldv ersicherers bei. Am

8. Mai 2013 eröffnete sie der Versicherten, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine b erufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien (U rk. 8/24) .

Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens

(Urk. 8/27 ff.) wies sie mit Verfügung vom 27. November 2013 das Leistungsbegehren (Rente) ab , unter dem Hinweis, dass der Fall an die Eingliederungs- bzw. Berufsberatung weitergegeben werde (Urk. 2). Am 10. De zember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie könne am

1. März 2014 eine 50%ige Stelle im A dministrati onsb ereich eines Golf Clubs antreten (Urk. 8/41) , worauf die Verwaltung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2013 ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Eingliederung abschloss (Urk. 8/42). 2.

Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 27. November 2013 erhob X.___ am

13. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 201 3. Daneben ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur dann anzuordnen ist, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 (Urk. 7) soweit ersichtlich keine neuen Gesichtspunkte genannt hatte, erübrigte sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels. Es stand der Beschwerdeführerin jedoch frei, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Beschwerdever fahren zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4). Indem die

anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin nach Erhalt des Doppels der Beschwerdeantwort im Februar 2014 keine weitere Stellungnahme einreich t e , ist davon auszugehen, dass sie trotz ihres Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) darauf verzichtet e . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.5

Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Rentenablehnung zunächst

damit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Büro oder im Empfang zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Ausserdem könne sie im bisherigen Umfang im Betrieb ihres Ehegatten aushelfen . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 39 %. G estützt auf weitere im Vorbe scheidverfahren

durchgeführte Abklärungen ging sie

von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von gar 100 % nach stufenweiser Eingliederung aus, was einen Invaliditätsgrad von 7 % ergebe (Urk.

2). Zwischen de r Anmeldung im März 2013 und dem frühesten Rentenbeginn im September 2013 sei der Beschwerdeführerin genügend Zeit verblieben, das Pensum von 50 % schritt weise auf ein volles Pensum zu erhöhen, weshalb auch eine befristete Rente ab September 2013 nicht in Frage komme (Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt , voll arbeitsunfähig zu sein ;

d enn s ie sei nicht nur von Seiten der Kniegelenke ein geschränkt . Invalidisierend sei en vor allem die Arthrose der Hüftgelenke samt ISG-Syndrom sowie das Facettensyndrom der Halswirbelsäule, die Poly n euro pathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse und der Morbus piriformis beidseits. Aufgrund dieser Diagnosen habe der Taggeldversicherer denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt (Urk. 1 S. 4 f f.). 4. 4.1

Den verschiedenen bei den Akten liegenden Operationsberichten lässt sich ent nehmen, dass am

3. Mai 2012 im Y.___

wegen einer d egenerative n mediale n Meniskusläsion und einer mediale n

Gonarthrose

am linken Knie eine Arthroskopie mit mediale r

Teilmeniskektomie

durchgeführt wurde

(Urk. 8/20 /5-6 ) . Am 18. Mai 2012 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ bei einer Gonarthrose rechts eine r zementierte n

kondyläre n

Kniearthroplastik (Urk. 8/20/9). Am 28. September 2012 erfolgte die endprothe tische

Versorgung des linken Kniegelenk es (Urk. 8/20/7-8). 4.2

Der operierende Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte im Bericht vom

17. September 2012 (Urk. 8/20 /11-12 ) p rimäre, schwere Gonar throsen beidseits, rechts ausgeprägter als links, links mit degenerativer medialer Meniskusschädigung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Mai 201 2. Im Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/20 / 10) attestierte der Orthopäde eine 100%ige

Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende 2012 . 4. 3

Am 14. Februar 2013 (Urk. 8/16) berichtete Dr. A.___ dem Krankentag geld versi cherer , dass der Verlauf als langsam kontinuierlich bessernd bezeichnet werden könne. Entsprechend nähmen die Beschwerden ebenso langsam konti nuierlich ab. Am 6. Februar 2013 habe die Beschwerde führerin eine Reduktion der - aber noch immer regelmässig notwendigen - Schmerzmedikation ange geben. Länger dauerndes Gehen oder Stehen seien nicht möglich. Inzwischen habe immerhin auch ausser Haus ein s tockfreies Gehen erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit kon tinuierlicher Balance-Anfor derung wie in einem Flugzeug betrage weiterhin 100 %. Die Prognose sei selbst verständlich immer noch günstig. 1 ½

bis 2 Jahre nach den erfolgten Operationen sei mit einer hochprozentig en Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 4. 4

Im Bericht an die IV-Stelle vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/23) stellte Dr. A.___ fol gende Diagnosen: - Beidseitige, schwere, medial betonte Gonarthrosen - Status nach Knie-TP rechts vom 18. Mai 2012 - Status nach Knie-TP links vom 27. September 2012 - beidseitige jahrelange Coxalgien bei Status nach unbekannten, im Kindesalter im Ausland durchgeführten Operationen

Der Verlauf bezüglich des rechten Kniegelenkes sei seit der Narkosemobilisation anlässlich der Operation am linken Kniegelenk recht erfreulich.

B ezüglich des linken Kniegelenkes sei der Verlauf etwas retardiert . A m rechten Kniegelenk bestehe eine Flexionsfähigkeit bis über 120°, am linken über 110°. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin stockfrei gehfähig und könne den Haushalt wieder weitestgehend selbständig ausführen. Ihre bisherige Tätigkeit als Flight Atten dant könne sie allerdings noch nicht ausüben , da im Flugzeug kontinuierlich balancierende Bewegungen gefordert seien . Die langandauernden Rehabilitatio nen nach den beidseitigen Kniegelenksoperationen beruhten einerseits auf den jahrelang sich zunehmend entwickelten Gonarthrosen , andererseits auf de m Vorzustand mit muskulären Insuffizienzen nach den frühkindlichen Hüftge lenksoperationen . 4. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, aner kannte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/26 S. 3) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai

201 2. Weiter ging sie davon aus, dass der Versicherten n ach Abschluss der Rehabilitation medizinisch- theoretisch eine angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Arbeit mit leichter Wechselbelastung ( teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah ) zu 100 % zugemutet werden

könne . Bei stockfreiem Gang und ordentli cher Beweglichkeit könne ab April 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Die Einschränkung begründe sich mit erhöhtem Pausenbedarf und musku lären Defiziten. Eine stufenweise Steigerung auf 100 % sei möglich. 4. 6

Im Schreiben vom

8. Juli 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36) gab der operierende Orthopäde Dr. A.___ an , es müsse ein ge wisser Zusammenhang zwischen dem Hüftgelenksleiden und den Arthrosen der Knie gelenke im Sinne von anatomischen Fehlstellungen und muskulärer Problema tik

angenommen werden .

A usgehend von den Hüftgelenken hätten sich die auffallend schweren, primären (da s heisse ohne vorangehende Verletzungen oder Eingriffe) Gonarthrosen entwickelt . Nun zeige sich dank grossem physio therapeutischem Aufwand und sehr grossem Einsatz der Beschwerdeführerin selbst, dass kontinuierliche Fortschritte auch bezüglich Mobilität und Belastbar keit des linken Kniegelenkes erreicht würden. Der Endzustand dürfte zirka zwei Jahre nach der Operation des zweiten Kniegelenkes ( das heisst im September 2014) erreicht werden; bis dann dürfe mit einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation gerechnet werden, so dass voraussichtlich eine mindestens 50%ige Arbeitsleistung in angepasster Tätigkeit möglich sein werde. Konkret seien zweimal zwei Stunden täglich in wechselnd sitzend-gehender Belastung und mit Gewichtslimiten von 10-15 kg und einem Arbeitsweg von maximal 15

Minuten mit dem eigenen Fahrzeug zumutbar. 4. 7

RAD-Ärztin B.___

bestätigte in der Stellungnahme vom 4. November 2013 (Urk. 8/39 S. 2 f.) ihre frühere Einschätzung

unter dem Hinweis auf den dabei eingenommen en

medizinisch-theoretischen Blickwinkel . 4. 8

In einem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Anästhesiologie und Konsiliararzt am Spital Z.___ , verfassten ( internen ) Bericht über eine Konsultation vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/3; vgl. Urk. 1 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gebershagen mit myofaszialen Gelenkanteilen - Arthrose der Hüft- und Kniegelenke - Polyneuropathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse - Facettensyndrom der Halswirbelsäule - Iliosakralgelenk -Syndrom rechts - Morbus piriformis -Syndrom beidseits - Verdacht auf Schlafapnoe- und Restless leg-Syndrom - Psychovegetative Erschöpfung

Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit der Jugend an Hüft- und lumbalen Rückenschmerzen, seit zirka 1995 an Kopf schmerzen, seit 5-6 Jahren an Schmerzen im Knie- und Beinbereich sowie an einer Durchschlafstörung mit Bewegungsdrang und Kribbeln in den Beine n . Die Rückenschmerzen würden durch längeres Sitzen, längeres Stehen oder längeres Laufen eine Verschlechterung erfahren. Die Knieschmerzen verschlechterten sich durch Laufen und körperliche Belastung. Dem Bericht lässt sich schliesslich entnehmen, dass Untersuchungen betreffend Kopfschmerzen, Gelenksbe schwer den und Schlafstörung veranlasst wurden. 5. 5.1

Mit Bezug auf das Knieleiden ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen , dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere beidseitige Gonarthrose vorlag,

mit endprothetischer Versorgung im Mai 2012

rechts, beziehungsweise im September 2012 links, weshalb die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant nicht mehr zumutbar ist. 5.2

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfordert dagegen eine umfassende und sorgfältige Abklärung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ wies mehr fach auf die negativen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie gelenke und die postoperative Rehabilitation hin . Während die Kniebeschwer den jüngeren Datums sind ,

besteht das Hüftgelenkleiden offenbar seit der Kind heit . Zwar finden sich in den Akten keine Anhalt s punkte für darauf zurückzu führende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin doch bis zur Exacerbation der Kniebeschwerden im Mai 2012 der Tätigkeit als Flight Attendant

offenbar vollzeitlich nachgehen .

Jedoch kann eine verzögerte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit postoperativ aufgrund der Schilderungen von Dr. A.___

nicht ausgeschlossen werden. Seine Einschätzungen der zumut baren Arbeitsleistung sind allerdings nicht konstant. Bis Mai 2013 schien er noch von einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der postope rativen Rehabilitation auszugehen , allenfalls sogar in der angestammten Tätig keit (Urk. 8/16, Urk. 8/23). Im Juli 2013 prognostizierte er nach Erreichung des Endzustandes eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 50 % (Urk. 8/36), ohne diese n Meinungswechsel zu begründen. Unter diesen Umstän den liefern die teils widersprüchlichen und kaum begründeten Einschätzungen von Dr. A.___

keine hinreichende medizinische Grundlage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 5.3

B ei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von med. pract . B.___ ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsbe richte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen ausei nander. Die Funktion dieser Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Stellungnahme n

der RAD-Ärztin vom 21. Mai und 4. November 2013 lediglich die Aussagen d es Orthopäden Dr. A.___ vor. U nter Hinweis auf einen protrahierten Rehabilitationsverlauf infolge des Hüftgelenkleiden s

attestierte dieser eine weit gehende und prog nostisch selbst nach voraussichtlicher Erreichung des Endzustands im Septem ber 2014 teilweise bleibende Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit . M ed. pract . B.___

vom RAD nahm lediglich zu den Kniebeschwerden Stellung.

Zu den von Dr. A.___ angegebenen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie beschwerden und die postoperative Rehabilitation äusserte sie sich dagegen nicht. Diese sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der

aus rein medizinisch-theore tischer Sicht

attestierten uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in überwiegend sitzender Tätigkeit ab spätestens September 2013 (frühester Rentenanspruch; Art. 29 Abs. 1 IVG) zu begründen . Unter diesen Umständen wäre sie gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen.

Ihre Stellungnahme beruht weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende Grundlage zur Klärung der streitentschei denden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistungsvermögen in angepasster

Tätig keit dar stellen. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif. 5.5

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgrund wenig aussagekräftige r

Arzt berichte

beantwortete , rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklä rungen veranlasse und her nach über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich

ungeklärten Frage handelt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00633 vom 17.

September 2014 E. 4.3) .

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ange sichts der jüngste n medizinische n Stellungnahme (Urk. 3/3) berücksichtigen, dass

allenfalls nicht nur ein Knieleiden und eine Hüftproblematik, sondern eine Häufung weiterer Beschwerden und möglicherweise eine psychische Schmerz komponente vorliegen könnten . Ferner soll die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 8. Januar 2014 angegeben haben, an lumbalen Schmerzen zu leiden , welche durch längeres Sitzen eine Verschlechterung erfahren würden (Urk. 3/3 S. 3), was eine Anpassung des bisher lediglich mit Bezug auf das Knieleiden erstellten medizinischen Anforderungsprofils einer zumutbaren Tätigkeit zur Folge haben könnte. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

27. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 3000, 8401 Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene und bis Ende November 2012 als Flight Attendant erwerbs tä tig gewesene X.___ meldete sich am

13. März 2013 unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Kniebeschwerden bei der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbliche Situation der Versi cherten ab und zog die Akten des Krankentaggeldv ersicherers bei. Am

8. Mai 2013 eröffnete sie der Versicherten, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine b erufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien (U rk. 8/24) .

Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens

(Urk. 8/27 ff.) wies sie mit Verfügung vom 27. November 2013 das Leistungsbegehren (Rente) ab , unter dem Hinweis, dass der Fall an die Eingliederungs- bzw. Berufsberatung weitergegeben werde (Urk. 2). Am 10. De zember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie könne am

1. März 2014 eine 50%ige Stelle im A dministrati onsb ereich eines Golf Clubs antreten (Urk. 8/41) , worauf die Verwaltung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2013 ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Eingliederung abschloss (Urk. 8/42).

E. 2 Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 27. November 2013 erhob X.___ am

13. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 201 3. Daneben ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur dann anzuordnen ist, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 (Urk. 7) soweit ersichtlich keine neuen Gesichtspunkte genannt hatte, erübrigte sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels. Es stand der Beschwerdeführerin jedoch frei, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Beschwerdever fahren zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4). Indem die

anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin nach Erhalt des Doppels der Beschwerdeantwort im Februar 2014 keine weitere Stellungnahme einreich t e , ist davon auszugehen, dass sie trotz ihres Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) darauf verzichtet e .

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.5 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).

E. 2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Rentenablehnung zunächst

damit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Büro oder im Empfang zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Ausserdem könne sie im bisherigen Umfang im Betrieb ihres Ehegatten aushelfen . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 39 %. G estützt auf weitere im Vorbe scheidverfahren

durchgeführte Abklärungen ging sie

von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von gar 100 % nach stufenweiser Eingliederung aus, was einen Invaliditätsgrad von 7 % ergebe (Urk.

2). Zwischen de r Anmeldung im März 2013 und dem frühesten Rentenbeginn im September 2013 sei der Beschwerdeführerin genügend Zeit verblieben, das Pensum von 50 % schritt weise auf ein volles Pensum zu erhöhen, weshalb auch eine befristete Rente ab September 2013 nicht in Frage komme (Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt , voll arbeitsunfähig zu sein ;

d enn s ie sei nicht nur von Seiten der Kniegelenke ein geschränkt . Invalidisierend sei en vor allem die Arthrose der Hüftgelenke samt ISG-Syndrom sowie das Facettensyndrom der Halswirbelsäule, die Poly n euro pathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse und der Morbus piriformis beidseits. Aufgrund dieser Diagnosen habe der Taggeldversicherer denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt (Urk. 1 S. 4 f f.). 4. 4.1

Den verschiedenen bei den Akten liegenden Operationsberichten lässt sich ent nehmen, dass am

3. Mai 2012 im Y.___

wegen einer d egenerative n mediale n Meniskusläsion und einer mediale n

Gonarthrose

am linken Knie eine Arthroskopie mit mediale r

Teilmeniskektomie

durchgeführt wurde

(Urk. 8/20 /5-6 ) . Am 18. Mai 2012 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ bei einer Gonarthrose rechts eine r zementierte n

kondyläre n

Kniearthroplastik (Urk. 8/20/9). Am 28. September 2012 erfolgte die endprothe tische

Versorgung des linken Kniegelenk es (Urk. 8/20/7-8). 4.2

Der operierende Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte im Bericht vom

17. September 2012 (Urk. 8/20 /11-12 ) p rimäre, schwere Gonar throsen beidseits, rechts ausgeprägter als links, links mit degenerativer medialer Meniskusschädigung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Mai 201 2. Im Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/20 / 10) attestierte der Orthopäde eine 100%ige

Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende 2012 . 4. 3

Am 14. Februar 2013 (Urk. 8/16) berichtete Dr. A.___ dem Krankentag geld versi cherer , dass der Verlauf als langsam kontinuierlich bessernd bezeichnet werden könne. Entsprechend nähmen die Beschwerden ebenso langsam konti nuierlich ab. Am 6. Februar 2013 habe die Beschwerde führerin eine Reduktion der - aber noch immer regelmässig notwendigen - Schmerzmedikation ange geben. Länger dauerndes Gehen oder Stehen seien nicht möglich. Inzwischen habe immerhin auch ausser Haus ein s tockfreies Gehen erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit kon tinuierlicher Balance-Anfor derung wie in einem Flugzeug betrage weiterhin 100 %. Die Prognose sei selbst verständlich immer noch günstig. 1 ½

bis 2 Jahre nach den erfolgten Operationen sei mit einer hochprozentig en Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 4. 4

Im Bericht an die IV-Stelle vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/23) stellte Dr. A.___ fol gende Diagnosen: - Beidseitige, schwere, medial betonte Gonarthrosen - Status nach Knie-TP rechts vom 18. Mai 2012 - Status nach Knie-TP links vom 27. September 2012 - beidseitige jahrelange Coxalgien bei Status nach unbekannten, im Kindesalter im Ausland durchgeführten Operationen

Der Verlauf bezüglich des rechten Kniegelenkes sei seit der Narkosemobilisation anlässlich der Operation am linken Kniegelenk recht erfreulich.

B ezüglich des linken Kniegelenkes sei der Verlauf etwas retardiert . A m rechten Kniegelenk bestehe eine Flexionsfähigkeit bis über 120°, am linken über 110°. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin stockfrei gehfähig und könne den Haushalt wieder weitestgehend selbständig ausführen. Ihre bisherige Tätigkeit als Flight Atten dant könne sie allerdings noch nicht ausüben , da im Flugzeug kontinuierlich balancierende Bewegungen gefordert seien . Die langandauernden Rehabilitatio nen nach den beidseitigen Kniegelenksoperationen beruhten einerseits auf den jahrelang sich zunehmend entwickelten Gonarthrosen , andererseits auf de m Vorzustand mit muskulären Insuffizienzen nach den frühkindlichen Hüftge lenksoperationen . 4. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, aner kannte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/26 S. 3) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai

201 2. Weiter ging sie davon aus, dass der Versicherten n ach Abschluss der Rehabilitation medizinisch- theoretisch eine angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Arbeit mit leichter Wechselbelastung ( teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah ) zu 100 % zugemutet werden

könne . Bei stockfreiem Gang und ordentli cher Beweglichkeit könne ab April 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Die Einschränkung begründe sich mit erhöhtem Pausenbedarf und musku lären Defiziten. Eine stufenweise Steigerung auf 100 % sei möglich. 4. 6

Im Schreiben vom

8. Juli 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36) gab der operierende Orthopäde Dr. A.___ an , es müsse ein ge wisser Zusammenhang zwischen dem Hüftgelenksleiden und den Arthrosen der Knie gelenke im Sinne von anatomischen Fehlstellungen und muskulärer Problema tik

angenommen werden .

A usgehend von den Hüftgelenken hätten sich die auffallend schweren, primären (da s heisse ohne vorangehende Verletzungen oder Eingriffe) Gonarthrosen entwickelt . Nun zeige sich dank grossem physio therapeutischem Aufwand und sehr grossem Einsatz der Beschwerdeführerin selbst, dass kontinuierliche Fortschritte auch bezüglich Mobilität und Belastbar keit des linken Kniegelenkes erreicht würden. Der Endzustand dürfte zirka zwei Jahre nach der Operation des zweiten Kniegelenkes ( das heisst im September 2014) erreicht werden; bis dann dürfe mit einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation gerechnet werden, so dass voraussichtlich eine mindestens 50%ige Arbeitsleistung in angepasster Tätigkeit möglich sein werde. Konkret seien zweimal zwei Stunden täglich in wechselnd sitzend-gehender Belastung und mit Gewichtslimiten von 10-15 kg und einem Arbeitsweg von maximal 15

Minuten mit dem eigenen Fahrzeug zumutbar. 4. 7

RAD-Ärztin B.___

bestätigte in der Stellungnahme vom 4. November 2013 (Urk. 8/39 S. 2 f.) ihre frühere Einschätzung

unter dem Hinweis auf den dabei eingenommen en

medizinisch-theoretischen Blickwinkel . 4.

E. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 In einem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Anästhesiologie und Konsiliararzt am Spital Z.___ , verfassten ( internen ) Bericht über eine Konsultation vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/3; vgl. Urk. 1 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gebershagen mit myofaszialen Gelenkanteilen - Arthrose der Hüft- und Kniegelenke - Polyneuropathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse - Facettensyndrom der Halswirbelsäule - Iliosakralgelenk -Syndrom rechts - Morbus piriformis -Syndrom beidseits - Verdacht auf Schlafapnoe- und Restless leg-Syndrom - Psychovegetative Erschöpfung

Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit der Jugend an Hüft- und lumbalen Rückenschmerzen, seit zirka 1995 an Kopf schmerzen, seit 5-6 Jahren an Schmerzen im Knie- und Beinbereich sowie an einer Durchschlafstörung mit Bewegungsdrang und Kribbeln in den Beine n . Die Rückenschmerzen würden durch längeres Sitzen, längeres Stehen oder längeres Laufen eine Verschlechterung erfahren. Die Knieschmerzen verschlechterten sich durch Laufen und körperliche Belastung. Dem Bericht lässt sich schliesslich entnehmen, dass Untersuchungen betreffend Kopfschmerzen, Gelenksbe schwer den und Schlafstörung veranlasst wurden. 5. 5.1

Mit Bezug auf das Knieleiden ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen , dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere beidseitige Gonarthrose vorlag,

mit endprothetischer Versorgung im Mai 2012

rechts, beziehungsweise im September 2012 links, weshalb die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant nicht mehr zumutbar ist. 5.2

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfordert dagegen eine umfassende und sorgfältige Abklärung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ wies mehr fach auf die negativen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie gelenke und die postoperative Rehabilitation hin . Während die Kniebeschwer den jüngeren Datums sind ,

besteht das Hüftgelenkleiden offenbar seit der Kind heit . Zwar finden sich in den Akten keine Anhalt s punkte für darauf zurückzu führende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin doch bis zur Exacerbation der Kniebeschwerden im Mai 2012 der Tätigkeit als Flight Attendant

offenbar vollzeitlich nachgehen .

Jedoch kann eine verzögerte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit postoperativ aufgrund der Schilderungen von Dr. A.___

nicht ausgeschlossen werden. Seine Einschätzungen der zumut baren Arbeitsleistung sind allerdings nicht konstant. Bis Mai 2013 schien er noch von einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der postope rativen Rehabilitation auszugehen , allenfalls sogar in der angestammten Tätig keit (Urk. 8/16, Urk. 8/23). Im Juli 2013 prognostizierte er nach Erreichung des Endzustandes eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 50 % (Urk. 8/36), ohne diese n Meinungswechsel zu begründen. Unter diesen Umstän den liefern die teils widersprüchlichen und kaum begründeten Einschätzungen von Dr. A.___

keine hinreichende medizinische Grundlage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 5.3

B ei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von med. pract . B.___ ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsbe richte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen ausei nander. Die Funktion dieser Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Stellungnahme n

der RAD-Ärztin vom 21. Mai und 4. November 2013 lediglich die Aussagen d es Orthopäden Dr. A.___ vor. U nter Hinweis auf einen protrahierten Rehabilitationsverlauf infolge des Hüftgelenkleiden s

attestierte dieser eine weit gehende und prog nostisch selbst nach voraussichtlicher Erreichung des Endzustands im Septem ber 2014 teilweise bleibende Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit . M ed. pract . B.___

vom RAD nahm lediglich zu den Kniebeschwerden Stellung.

Zu den von Dr. A.___ angegebenen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie beschwerden und die postoperative Rehabilitation äusserte sie sich dagegen nicht. Diese sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der

aus rein medizinisch-theore tischer Sicht

attestierten uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in überwiegend sitzender Tätigkeit ab spätestens September 2013 (frühester Rentenanspruch; Art. 29 Abs. 1 IVG) zu begründen . Unter diesen Umständen wäre sie gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen.

Ihre Stellungnahme beruht weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende Grundlage zur Klärung der streitentschei denden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistungsvermögen in angepasster

Tätig keit dar stellen. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif. 5.5

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgrund wenig aussagekräftige r

Arzt berichte

beantwortete , rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklä rungen veranlasse und her nach über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich

ungeklärten Frage handelt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00633 vom 17.

September 2014 E. 4.3) .

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ange sichts der jüngste n medizinische n Stellungnahme (Urk. 3/3) berücksichtigen, dass

allenfalls nicht nur ein Knieleiden und eine Hüftproblematik, sondern eine Häufung weiterer Beschwerden und möglicherweise eine psychische Schmerz komponente vorliegen könnten . Ferner soll die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 8. Januar 2014 angegeben haben, an lumbalen Schmerzen zu leiden , welche durch längeres Sitzen eine Verschlechterung erfahren würden (Urk. 3/3 S. 3), was eine Anpassung des bisher lediglich mit Bezug auf das Knieleiden erstellten medizinischen Anforderungsprofils einer zumutbaren Tätigkeit zur Folge haben könnte. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

27. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 3000, 8401 Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Dispositiv
  1. Die 1963 geborene und bis Ende November 2012 als Flight Attendant erwerbs tä tig gewesene X.___ meldete sich am
  2. März 2013 unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Kniebeschwerden bei der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbliche Situation der Versi cherten ab und zog die Akten des Krankentaggeldv ersicherers bei. Am
  3. Mai 2013 eröffnete sie der Versicherten, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine b erufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien (U rk. 8/24) . Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/27 ff.) wies sie mit Verfügung vom 27. November 2013 das Leistungsbegehren (Rente) ab , unter dem Hinweis, dass der Fall an die Eingliederungs- bzw. Berufsberatung weitergegeben werde (Urk. 2). Am 10. De zember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie könne am
  4. März 2014 eine 50%ige Stelle im A dministrati onsb ereich eines Golf Clubs antreten (Urk. 8/41) , worauf die Verwaltung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2013 ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Eingliederung abschloss (Urk. 8/42).
  5. Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 27. November 2013 erhob X.___ am
  6. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 201
  7. Daneben ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur dann anzuordnen ist, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 (Urk. 7)  soweit ersichtlich  keine neuen Gesichtspunkte genannt hatte, erübrigte sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels. Es stand der Beschwerdeführerin jedoch frei, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Beschwerdever fahren zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4). Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Erhalt des Doppels der Beschwerdeantwort im Februar 2014 keine weitere Stellungnahme einreich t e , ist davon auszugehen, dass sie trotz ihres Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) darauf verzichtet e .
  9. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).
  10. 2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.5      Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 2.6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
  11. Die Beschwerdegegnerin begründet e die Rentenablehnung zunächst damit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Büro oder im Empfang zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Ausserdem könne sie im bisherigen Umfang im Betrieb ihres Ehegatten aushelfen . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 39 %. G estützt auf weitere im Vorbe scheidverfahren durchgeführte Abklärungen ging sie von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von gar 100 % nach stufenweiser Eingliederung aus, was einen Invaliditätsgrad von 7 % ergebe (Urk.   2). Zwischen de r Anmeldung im März 2013 und dem frühesten Rentenbeginn im September 2013 sei der Beschwerdeführerin genügend Zeit verblieben, das Pensum von 50 % schritt weise auf ein volles Pensum zu erhöhen, weshalb auch eine befristete Rente ab September 2013 nicht in Frage komme (Urk. 7).      Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt , voll arbeitsunfähig zu sein ; d enn s ie sei nicht nur von Seiten der Kniegelenke ein geschränkt . Invalidisierend sei en vor allem die Arthrose der Hüftgelenke samt ISG-Syndrom sowie das Facettensyndrom der Halswirbelsäule, die Poly n euro pathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse und der Morbus piriformis beidseits. Aufgrund dieser Diagnosen habe der Taggeldversicherer denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt (Urk. 1 S. 4 f f.).
  12. 4.1      Den verschiedenen bei den Akten liegenden Operationsberichten lässt sich ent nehmen, dass am
  13. Mai 2012 im Y.___ wegen einer d egenerative n mediale n Meniskusläsion und einer mediale n Gonarthrose am linken Knie eine Arthroskopie mit mediale r Teilmeniskektomie durchgeführt wurde (Urk. 8/20 /5-6 ) . Am 18. Mai 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ bei einer Gonarthrose rechts eine r zementierte n kondyläre n Kniearthroplastik (Urk. 8/20/9). Am 28. September 2012 erfolgte die endprothe tische Versorgung des linken Kniegelenk es (Urk. 8/20/7-8). 4.2      Der operierende Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte im Bericht vom
  14. September 2012 (Urk. 8/20 /11-12 ) p rimäre, schwere Gonar throsen beidseits, rechts ausgeprägter als links, links mit degenerativer medialer Meniskusschädigung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Mai 201
  15. Im Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/20 / 10) attestierte der Orthopäde eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende 2012 .
  16. 3      Am 14. Februar 2013 (Urk. 8/16) berichtete Dr.  A.___ dem Krankentag geld versi cherer , dass der Verlauf als langsam kontinuierlich bessernd bezeichnet werden könne. Entsprechend nähmen die Beschwerden ebenso langsam konti nuierlich ab. Am 6. Februar 2013 habe die Beschwerde führerin eine Reduktion der - aber noch immer regelmässig notwendigen - Schmerzmedikation ange geben. Länger dauerndes Gehen oder Stehen seien nicht möglich. Inzwischen habe immerhin auch ausser Haus ein s tockfreies Gehen erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit kon tinuierlicher Balance-Anfor derung wie in einem Flugzeug betrage weiterhin 100 %. Die Prognose sei selbst verständlich immer noch günstig. 1 ½   bis 2 Jahre nach den erfolgten Operationen sei mit einer hochprozentig en Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
  17. 4      Im Bericht an die IV-Stelle vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/23) stellte Dr.  A.___ fol gende Diagnosen: - Beidseitige, schwere, medial betonte Gonarthrosen - Status nach Knie-TP rechts vom 18. Mai 2012 - Status nach Knie-TP links vom 27. September 2012 - beidseitige jahrelange Coxalgien bei Status nach unbekannten, im Kindesalter im Ausland durchgeführten Operationen      Der Verlauf bezüglich des rechten Kniegelenkes sei seit der Narkosemobilisation anlässlich der Operation am linken Kniegelenk recht erfreulich. B ezüglich des linken Kniegelenkes sei der Verlauf etwas retardiert . A m rechten Kniegelenk bestehe eine Flexionsfähigkeit bis über 120°, am linken über 110°. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin stockfrei gehfähig und könne den Haushalt wieder weitestgehend selbständig ausführen. Ihre bisherige Tätigkeit als Flight Atten dant könne sie allerdings noch nicht ausüben , da im Flugzeug kontinuierlich balancierende Bewegungen gefordert seien . Die langandauernden Rehabilitatio nen nach den beidseitigen Kniegelenksoperationen beruhten einerseits auf den jahrelang sich zunehmend entwickelten Gonarthrosen , andererseits auf de m Vorzustand mit muskulären Insuffizienzen nach den frühkindlichen Hüftge lenksoperationen .
  18. 5      RAD-Ärztin med.  pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, aner kannte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/26 S. 3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai 201
  19. Weiter ging sie davon aus, dass der Versicherten n ach Abschluss der Rehabilitation medizinisch- theoretisch eine angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Arbeit mit leichter Wechselbelastung ( teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah ) zu 100 % zugemutet werden könne . Bei stockfreiem Gang und ordentli cher Beweglichkeit könne ab April 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Die Einschränkung begründe sich mit erhöhtem Pausenbedarf und musku lären Defiziten. Eine stufenweise Steigerung auf 100 % sei möglich.
  20. 6      Im Schreiben vom
  21. Juli 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36) gab der operierende Orthopäde Dr.  A.___ an , es müsse ein ge wisser Zusammenhang zwischen dem Hüftgelenksleiden und den Arthrosen der Knie gelenke im Sinne von anatomischen Fehlstellungen und muskulärer Problema tik angenommen werden . A usgehend von den Hüftgelenken hätten sich die auffallend schweren, primären (da s heisse ohne vorangehende Verletzungen oder Eingriffe) Gonarthrosen entwickelt . Nun zeige sich dank grossem physio therapeutischem Aufwand und sehr grossem Einsatz der Beschwerdeführerin selbst, dass kontinuierliche Fortschritte auch bezüglich Mobilität und Belastbar keit des linken Kniegelenkes erreicht würden. Der Endzustand dürfte zirka zwei Jahre nach der Operation des zweiten Kniegelenkes ( das heisst im September 2014) erreicht werden; bis dann dürfe mit einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation gerechnet werden, so dass voraussichtlich eine mindestens 50%ige Arbeitsleistung in angepasster Tätigkeit möglich sein werde. Konkret seien zweimal zwei Stunden täglich in wechselnd sitzend-gehender Belastung und mit Gewichtslimiten von 10-15 kg und einem Arbeitsweg von maximal 15   Minuten mit dem eigenen Fahrzeug zumutbar.
  22. 7      RAD-Ärztin B.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 4. November 2013 (Urk.  8/39 S. 2 f.) ihre frühere Einschätzung unter dem Hinweis auf den dabei eingenommen en medizinisch-theoretischen Blickwinkel .
  23. 8      In einem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Anästhesiologie und Konsiliararzt am Spital Z.___ , verfassten ( internen ) Bericht über eine Konsultation vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/3; vgl. Urk. 1 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gebershagen mit myofaszialen Gelenkanteilen - Arthrose der Hüft- und Kniegelenke - Polyneuropathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse - Facettensyndrom der Halswirbelsäule - Iliosakralgelenk -Syndrom rechts - Morbus piriformis -Syndrom beidseits - Verdacht auf Schlafapnoe- und Restless leg-Syndrom - Psychovegetative Erschöpfung      Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit der Jugend an Hüft- und lumbalen Rückenschmerzen, seit zirka 1995 an Kopf schmerzen, seit 5-6 Jahren an Schmerzen im Knie- und Beinbereich sowie an einer Durchschlafstörung mit Bewegungsdrang und Kribbeln in den Beine n . Die Rückenschmerzen würden durch längeres Sitzen, längeres Stehen oder längeres Laufen eine Verschlechterung erfahren. Die Knieschmerzen verschlechterten sich durch Laufen und körperliche Belastung. Dem Bericht lässt sich schliesslich entnehmen, dass Untersuchungen betreffend Kopfschmerzen, Gelenksbe schwer den und Schlafstörung veranlasst wurden.
  24. 5.1      Mit Bezug auf das Knieleiden ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen , dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere beidseitige Gonarthrose vorlag, mit endprothetischer Versorgung im Mai 2012 rechts, beziehungsweise im September 2012 links, weshalb die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant nicht mehr zumutbar ist. 5.2      Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfordert dagegen eine umfassende und sorgfältige Abklärung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Orthopäde Dr.  A.___ wies mehr fach auf die negativen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie gelenke und die postoperative Rehabilitation hin . Während die Kniebeschwer den jüngeren Datums sind , besteht das Hüftgelenkleiden offenbar seit der Kind heit . Zwar finden sich in den Akten keine Anhalt s punkte für darauf zurückzu führende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin doch bis zur Exacerbation der Kniebeschwerden im Mai 2012 der Tätigkeit als Flight Attendant offenbar vollzeitlich nachgehen . Jedoch kann eine verzögerte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit postoperativ aufgrund der Schilderungen von Dr.  A.___ nicht ausgeschlossen werden. Seine Einschätzungen der zumut baren Arbeitsleistung sind allerdings nicht konstant. Bis Mai 2013 schien er noch von einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der postope rativen Rehabilitation auszugehen , allenfalls sogar in der angestammten Tätig keit (Urk. 8/16, Urk. 8/23). Im Juli 2013 prognostizierte er nach Erreichung des Endzustandes eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 50 % (Urk. 8/36), ohne diese n Meinungswechsel zu begründen. Unter diesen Umstän den liefern die teils widersprüchlichen und kaum begründeten Einschätzungen von Dr.  A.___ keine hinreichende medizinische Grundlage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 5.3      B ei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von med.  pract . B.___ ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsbe richte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen ausei nander. Die Funktion dieser Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben  den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) .      Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Stellungnahme n der RAD-Ärztin vom 21. Mai und 4. November 2013 lediglich die Aussagen d es Orthopäden Dr.  A.___ vor. U nter Hinweis auf einen protrahierten Rehabilitationsverlauf infolge des Hüftgelenkleiden s attestierte dieser eine weit gehende und prog nostisch selbst nach voraussichtlicher Erreichung des Endzustands im Septem ber 2014 teilweise bleibende Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit . M ed.  pract . B.___ vom RAD nahm lediglich zu den Kniebeschwerden Stellung. Zu den von Dr.  A.___ angegebenen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie beschwerden und die postoperative Rehabilitation äusserte sie sich dagegen nicht. Diese sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der aus rein medizinisch-theore tischer Sicht attestierten uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in überwiegend sitzender Tätigkeit ab spätestens September 2013 (frühester Rentenanspruch; Art. 29 Abs. 1 IVG) zu begründen . Unter diesen Umständen wäre sie gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen. Ihre Stellungnahme beruht weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. 5.4      Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende Grundlage zur Klärung der streitentschei denden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistungsvermögen in angepasster Tätig keit dar stellen. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif. 5.5      Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgrund wenig aussagekräftige r Arzt berichte beantwortete , rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklä rungen veranlasse und her nach über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage handelt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00633 vom 17.   September 2014 E. 4.3) .           Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ange sichts der jüngste n medizinische n Stellungnahme (Urk. 3/3) berücksichtigen, dass allenfalls nicht nur ein Knieleiden und eine Hüftproblematik, sondern eine Häufung weiterer Beschwerden und möglicherweise eine psychische Schmerz komponente vorliegen könnten . Ferner soll die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 8. Januar 2014 angegeben haben, an lumbalen Schmerzen zu leiden , welche durch längeres Sitzen eine Verschlechterung erfahren würden (Urk. 3/3 S. 3), was eine Anpassung des bisher lediglich mit Bezug auf das Knieleiden erstellten medizinischen Anforderungsprofils einer zumutbaren Tätigkeit zur Folge haben könnte.
  25. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘400 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  26. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
  27. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  28. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 3000, 8401 Winterthur 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00040 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

4. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene und bis Ende November 2012 als Flight Attendant erwerbs tä tig gewesene X.___ meldete sich am

13. März 2013 unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Kniebeschwerden bei der Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbliche Situation der Versi cherten ab und zog die Akten des Krankentaggeldv ersicherers bei. Am

8. Mai 2013 eröffnete sie der Versicherten, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine b erufliche n Eingliederungsmassnahmen möglich seien (U rk. 8/24) .

Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens

(Urk. 8/27 ff.) wies sie mit Verfügung vom 27. November 2013 das Leistungsbegehren (Rente) ab , unter dem Hinweis, dass der Fall an die Eingliederungs- bzw. Berufsberatung weitergegeben werde (Urk. 2). Am 10. De zember 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie könne am

1. März 2014 eine 50%ige Stelle im A dministrati onsb ereich eines Golf Clubs antreten (Urk. 8/41) , worauf die Verwaltung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2013 ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Eingliederung abschloss (Urk. 8/42). 2.

Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 27. November 2013 erhob X.___ am

13. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 201 3. Daneben ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nur dann anzuordnen ist, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweis mittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden ( vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 20 zu § 19). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 (Urk. 7) soweit ersichtlich keine neuen Gesichtspunkte genannt hatte, erübrigte sich die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels. Es stand der Beschwerdeführerin jedoch frei, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Beschwerdever fahren zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4; 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4). Indem die

anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin nach Erhalt des Doppels der Beschwerdeantwort im Februar 2014 keine weitere Stellungnahme einreich t e , ist davon auszugehen, dass sie trotz ihres Antrags in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) darauf verzichtet e . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.5

Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Rentenablehnung zunächst

damit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Büro oder im Empfang zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Ausserdem könne sie im bisherigen Umfang im Betrieb ihres Ehegatten aushelfen . Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 39 %. G estützt auf weitere im Vorbe scheidverfahren

durchgeführte Abklärungen ging sie

von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von gar 100 % nach stufenweiser Eingliederung aus, was einen Invaliditätsgrad von 7 % ergebe (Urk.

2). Zwischen de r Anmeldung im März 2013 und dem frühesten Rentenbeginn im September 2013 sei der Beschwerdeführerin genügend Zeit verblieben, das Pensum von 50 % schritt weise auf ein volles Pensum zu erhöhen, weshalb auch eine befristete Rente ab September 2013 nicht in Frage komme (Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt , voll arbeitsunfähig zu sein ;

d enn s ie sei nicht nur von Seiten der Kniegelenke ein geschränkt . Invalidisierend sei en vor allem die Arthrose der Hüftgelenke samt ISG-Syndrom sowie das Facettensyndrom der Halswirbelsäule, die Poly n euro pathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse und der Morbus piriformis beidseits. Aufgrund dieser Diagnosen habe der Taggeldversicherer denn auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt (Urk. 1 S. 4 f f.). 4. 4.1

Den verschiedenen bei den Akten liegenden Operationsberichten lässt sich ent nehmen, dass am

3. Mai 2012 im Y.___

wegen einer d egenerative n mediale n Meniskusläsion und einer mediale n

Gonarthrose

am linken Knie eine Arthroskopie mit mediale r

Teilmeniskektomie

durchgeführt wurde

(Urk. 8/20 /5-6 ) . Am 18. Mai 2012 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ bei einer Gonarthrose rechts eine r zementierte n

kondyläre n

Kniearthroplastik (Urk. 8/20/9). Am 28. September 2012 erfolgte die endprothe tische

Versorgung des linken Kniegelenk es (Urk. 8/20/7-8). 4.2

Der operierende Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte im Bericht vom

17. September 2012 (Urk. 8/20 /11-12 ) p rimäre, schwere Gonar throsen beidseits, rechts ausgeprägter als links, links mit degenerativer medialer Meniskusschädigung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Mai 201 2. Im Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/20 / 10) attestierte der Orthopäde eine 100%ige

Arbeits un fähigkeit bis mindestens Ende 2012 . 4. 3

Am 14. Februar 2013 (Urk. 8/16) berichtete Dr. A.___ dem Krankentag geld versi cherer , dass der Verlauf als langsam kontinuierlich bessernd bezeichnet werden könne. Entsprechend nähmen die Beschwerden ebenso langsam konti nuierlich ab. Am 6. Februar 2013 habe die Beschwerde führerin eine Reduktion der - aber noch immer regelmässig notwendigen - Schmerzmedikation ange geben. Länger dauerndes Gehen oder Stehen seien nicht möglich. Inzwischen habe immerhin auch ausser Haus ein s tockfreies Gehen erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit in einem Beruf mit kon tinuierlicher Balance-Anfor derung wie in einem Flugzeug betrage weiterhin 100 %. Die Prognose sei selbst verständlich immer noch günstig. 1 ½

bis 2 Jahre nach den erfolgten Operationen sei mit einer hochprozentig en Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 4. 4

Im Bericht an die IV-Stelle vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/23) stellte Dr. A.___ fol gende Diagnosen: - Beidseitige, schwere, medial betonte Gonarthrosen - Status nach Knie-TP rechts vom 18. Mai 2012 - Status nach Knie-TP links vom 27. September 2012 - beidseitige jahrelange Coxalgien bei Status nach unbekannten, im Kindesalter im Ausland durchgeführten Operationen

Der Verlauf bezüglich des rechten Kniegelenkes sei seit der Narkosemobilisation anlässlich der Operation am linken Kniegelenk recht erfreulich.

B ezüglich des linken Kniegelenkes sei der Verlauf etwas retardiert . A m rechten Kniegelenk bestehe eine Flexionsfähigkeit bis über 120°, am linken über 110°. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin stockfrei gehfähig und könne den Haushalt wieder weitestgehend selbständig ausführen. Ihre bisherige Tätigkeit als Flight Atten dant könne sie allerdings noch nicht ausüben , da im Flugzeug kontinuierlich balancierende Bewegungen gefordert seien . Die langandauernden Rehabilitatio nen nach den beidseitigen Kniegelenksoperationen beruhten einerseits auf den jahrelang sich zunehmend entwickelten Gonarthrosen , andererseits auf de m Vorzustand mit muskulären Insuffizienzen nach den frühkindlichen Hüftge lenksoperationen . 4. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie, aner kannte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/26 S. 3) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai

201 2. Weiter ging sie davon aus, dass der Versicherten n ach Abschluss der Rehabilitation medizinisch- theoretisch eine angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Arbeit mit leichter Wechselbelastung ( teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah ) zu 100 % zugemutet werden

könne . Bei stockfreiem Gang und ordentli cher Beweglichkeit könne ab April 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Die Einschränkung begründe sich mit erhöhtem Pausenbedarf und musku lären Defiziten. Eine stufenweise Steigerung auf 100 % sei möglich. 4. 6

Im Schreiben vom

8. Juli 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36) gab der operierende Orthopäde Dr. A.___ an , es müsse ein ge wisser Zusammenhang zwischen dem Hüftgelenksleiden und den Arthrosen der Knie gelenke im Sinne von anatomischen Fehlstellungen und muskulärer Problema tik

angenommen werden .

A usgehend von den Hüftgelenken hätten sich die auffallend schweren, primären (da s heisse ohne vorangehende Verletzungen oder Eingriffe) Gonarthrosen entwickelt . Nun zeige sich dank grossem physio therapeutischem Aufwand und sehr grossem Einsatz der Beschwerdeführerin selbst, dass kontinuierliche Fortschritte auch bezüglich Mobilität und Belastbar keit des linken Kniegelenkes erreicht würden. Der Endzustand dürfte zirka zwei Jahre nach der Operation des zweiten Kniegelenkes ( das heisst im September 2014) erreicht werden; bis dann dürfe mit einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation gerechnet werden, so dass voraussichtlich eine mindestens 50%ige Arbeitsleistung in angepasster Tätigkeit möglich sein werde. Konkret seien zweimal zwei Stunden täglich in wechselnd sitzend-gehender Belastung und mit Gewichtslimiten von 10-15 kg und einem Arbeitsweg von maximal 15

Minuten mit dem eigenen Fahrzeug zumutbar. 4. 7

RAD-Ärztin B.___

bestätigte in der Stellungnahme vom 4. November 2013 (Urk. 8/39 S. 2 f.) ihre frühere Einschätzung

unter dem Hinweis auf den dabei eingenommen en

medizinisch-theoretischen Blickwinkel . 4. 8

In einem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Anästhesiologie und Konsiliararzt am Spital Z.___ , verfassten ( internen ) Bericht über eine Konsultation vom 8. Januar 2014 (Urk. 3/3; vgl. Urk. 1 S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gebershagen mit myofaszialen Gelenkanteilen - Arthrose der Hüft- und Kniegelenke - Polyneuropathie mit strumpfförmiger Hypästhesie beider Füsse - Facettensyndrom der Halswirbelsäule - Iliosakralgelenk -Syndrom rechts - Morbus piriformis -Syndrom beidseits - Verdacht auf Schlafapnoe- und Restless leg-Syndrom - Psychovegetative Erschöpfung

Weiter wurde im Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit der Jugend an Hüft- und lumbalen Rückenschmerzen, seit zirka 1995 an Kopf schmerzen, seit 5-6 Jahren an Schmerzen im Knie- und Beinbereich sowie an einer Durchschlafstörung mit Bewegungsdrang und Kribbeln in den Beine n . Die Rückenschmerzen würden durch längeres Sitzen, längeres Stehen oder längeres Laufen eine Verschlechterung erfahren. Die Knieschmerzen verschlechterten sich durch Laufen und körperliche Belastung. Dem Bericht lässt sich schliesslich entnehmen, dass Untersuchungen betreffend Kopfschmerzen, Gelenksbe schwer den und Schlafstörung veranlasst wurden. 5. 5.1

Mit Bezug auf das Knieleiden ist unbestritten und aufgrund der Akten ausge wiesen , dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere beidseitige Gonarthrose vorlag,

mit endprothetischer Versorgung im Mai 2012

rechts, beziehungsweise im September 2012 links, weshalb die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Flight Attendant nicht mehr zumutbar ist. 5.2

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erfordert dagegen eine umfassende und sorgfältige Abklärung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin. Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ wies mehr fach auf die negativen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie gelenke und die postoperative Rehabilitation hin . Während die Kniebeschwer den jüngeren Datums sind ,

besteht das Hüftgelenkleiden offenbar seit der Kind heit . Zwar finden sich in den Akten keine Anhalt s punkte für darauf zurückzu führende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, konnte die Beschwerdeführerin doch bis zur Exacerbation der Kniebeschwerden im Mai 2012 der Tätigkeit als Flight Attendant

offenbar vollzeitlich nachgehen .

Jedoch kann eine verzögerte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit postoperativ aufgrund der Schilderungen von Dr. A.___

nicht ausgeschlossen werden. Seine Einschätzungen der zumut baren Arbeitsleistung sind allerdings nicht konstant. Bis Mai 2013 schien er noch von einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der postope rativen Rehabilitation auszugehen , allenfalls sogar in der angestammten Tätig keit (Urk. 8/16, Urk. 8/23). Im Juli 2013 prognostizierte er nach Erreichung des Endzustandes eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 50 % (Urk. 8/36), ohne diese n Meinungswechsel zu begründen. Unter diesen Umstän den liefern die teils widersprüchlichen und kaum begründeten Einschätzungen von Dr. A.___

keine hinreichende medizinische Grundlage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils . 5.3

B ei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von med. pract . B.___ ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsbe richte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen ausei nander. Die Funktion dieser Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) .

Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Stellungnahme n

der RAD-Ärztin vom 21. Mai und 4. November 2013 lediglich die Aussagen d es Orthopäden Dr. A.___ vor. U nter Hinweis auf einen protrahierten Rehabilitationsverlauf infolge des Hüftgelenkleiden s

attestierte dieser eine weit gehende und prog nostisch selbst nach voraussichtlicher Erreichung des Endzustands im Septem ber 2014 teilweise bleibende Einschrä nkung der Arbeitsfähigkeit . M ed. pract . B.___

vom RAD nahm lediglich zu den Kniebeschwerden Stellung.

Zu den von Dr. A.___ angegebenen Auswirkungen des Hüftgelenkleidens auf die Knie beschwerden und die postoperative Rehabilitation äusserte sie sich dagegen nicht. Diese sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der

aus rein medizinisch-theore tischer Sicht

attestierten uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit in überwiegend sitzender Tätigkeit ab spätestens September 2013 (frühester Rentenanspruch; Art. 29 Abs. 1 IVG) zu begründen . Unter diesen Umständen wäre sie gehalten gewesen, zusätzliche Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen.

Ihre Stellungnahme beruht weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende Grundlage zur Klärung der streitentschei denden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistungsvermögen in angepasster

Tätig keit dar stellen. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif. 5.5

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Fragen bis her gar nicht beziehungsweise lediglich aufgrund wenig aussagekräftige r

Arzt berichte

beantwortete , rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklä rungen veranlasse und her nach über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchst richterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich

ungeklärten Frage handelt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00633 vom 17.

September 2014 E. 4.3) .

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin ange sichts der jüngste n medizinische n Stellungnahme (Urk. 3/3) berücksichtigen, dass

allenfalls nicht nur ein Knieleiden und eine Hüftproblematik, sondern eine Häufung weiterer Beschwerden und möglicherweise eine psychische Schmerz komponente vorliegen könnten . Ferner soll die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 8. Januar 2014 angegeben haben, an lumbalen Schmerzen zu leiden , welche durch längeres Sitzen eine Verschlechterung erfahren würden (Urk. 3/3 S. 3), was eine Anpassung des bisher lediglich mit Bezug auf das Knieleiden erstellten medizinischen Anforderungsprofils einer zumutbaren Tätigkeit zur Folge haben könnte. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

27. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 3000, 8401 Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner