Sachverhalt
1.
X.___, geboren am
10. August 1986, leidet seit ihrer Kindheit bzw . Jugend an psychischen Problemen, welche nach Abschluss der obliga tori sche n Schulzeit sowie anschliessend an das
absolvierte Sozialjahr zunächst eine Berufsbil dung verunmöglichten. Sie meldete sich im Jahr 2004 bei der Inva li denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihr die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit
Verfü gung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine au sser or dentliche ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/23). Im Rahmen einer Ende 2007 eingeleiteten Ren ten revision nahm die IV-Stelle medizinische (Urk.
7/28 und Urk.
7/35) und er werb liche (Urk.
7/27) Abklärungen vor und führte mit der Versicherten berufs be ra terische
Gespräche (vgl. Urk. 7/32), welche in der Folge jedoch ein ge stellt wurden (vgl. Mitteilung vom 2.
Juli 2008, Urk. 7/33) .
Am 7. Dezember 2009 stellte die Versi cherte – nachdem sie zunächst eine A u sb i ldung im kauf männi schen Bereich ins Auge gefasst hatte (Urk. 7/37)
– bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um Kostenbeitrag an die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fach richtung Kin derbetreuung
(Urk. 7/43) . Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfü gung vom 10. März 2010 ab (Urk. 7/48). Im Juli 2010 wurde die Versicherte erneut einer psychiatrisch en Begutachtung unterzo gen (Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, vom 13. Juli 2010; Urk. 7/62), und es wurde am 16. September 2010 ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Versicherte, die seit April 2010 ein Praktikum in einer Kinderkrippe durchlief, auch angab, dass sie die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung bei laufender ganzer Invalidenrente auf eigene Kost en absolvieren werde (vgl. Urk. 7/66 und Urk. 7/70). Gestützt auf die getätigten Abklärungen setzte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/7 3 ff .) mit Verfügung vom 11. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrad es von 62
% auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb unan gefochten. Auf ein erneut es Gesuch vom 2. Juli 2011 um Gewährung von beruf liche n Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachp erson Betreuung) trat die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/88).
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 7/89) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen ärztlichen B ericht ein holte
(Urk. 7/91) . Diese führte in ihrem Bericht vom 1 0. August 2013 aus, dass die Versicherte die Ausbildung als Kleinkindererzieherin im Sommer erfolgreich abgeschlossen habe und nun eine Anstellung in einer Kinderkrippe suche, wobei sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91 S. 1 und 2) . Gestützt auf diese Angaben nahm die Verwaltung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 7/92) und stellte der Vers icherten mit Vorbescheid vom 4. September 2013 die Ein stellung der Rente nach Massgabe eines neu ermittelten rentenausschliessenden
Invaliditätsgr a des von 18 % in Aussicht (Urk. 7/95). Dage gen liess die Ver si cherte am 28. Septe mber 2013 Einwand erheben (Urk. 7/96 und Einwander gän zung in Urk. 7/102). Auch die behandelnde Psychiaterin wandte sich mit Schrei ben vom 20.
Oktober 2013 an die IV-Stelle und gab im Wesentlichen a n, dass s ie die Ar beitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt habe und diese auf 50 % bis 60 % zu beziffern sei
(Urk. 7/ 99). Gestützt auf die korrigierten Anga ben und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 % nahm die Ver waltung in der Folge einen neuen Einkommensvergleich vor, welcher einen nach
wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39
% ergab (Urk. 7/103 S. 2) . M it Verfügung vom 3.
Dezember 2013 hielt sie daraufhin
daran fest, dass kein Rentenans pruch mehr bestehe, weshalb sie die laufende Dreiviertels- Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf hob (Urk. 2).
2.
Dagegen lässt X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde er heben mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 3. De zember 2013 aufzu heben (1.) und es sei ihr weiterh in eine Rente zuzusprechen (2.).
Sollte die
Teilrente (Drei viertelsrente) herabgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu übernehmen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk.
1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
In der vorliegend ang efochtenen Verfügung vom 3.
Dezember 2013 hat die Ver waltung einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente entschieden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten Mass nahmen berufli cher Art. Soweit die Versicherte daher (erneut) die Über nahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinder betreuung, be antragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherun g srechts; ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun des ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
3.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand
der Versicherten gemäss getätigten Abklärun gen verbessert und
sie die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin im Sommer 2013 abgeschlossen habe. Diese sowie jede angepasste Tätigkeit sei ihr zu 60
% zu mut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39
%, wes halb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2). 3.2
Dagegen lässt d ie Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Invaliden einkommen nicht anhand von Tabellenwerten zu berechnen sei. Vielmehr sei dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen das jenige Einkommen zu grunde zu legen, welches sie seit 1. November 2013 bei ihrer neuen Stelle kon kret er ziele .
Da raus resultiere ein Anspruch auf sicher eine Viertelsrente
(Urk. 1). 4. 4 .1
Streitig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung bzw. Ein stellung der zuletzt ausgerichteten Dreiviertelsrente . Zu prüfen ist daher nach d em vorstehend Gesagten (vgl. E.
2 .1 hievor), ob seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (Verfügung vom 1 1. August 201 1) eine revi sionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen, nament lich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und /oder der sich daraus er gebenden erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung oder E instellung
der Rente rechtfertigt. 4 .2
Die Verfügung vom 1 1. August 2011 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten der
Dr. med. Z.___ vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/62) . Darin hatte Dr. Z.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsi cheren / ängst lich vermeid enden und paranoiden Zügen (ICD- 10: F
61) auf Borderline
Struk tur niveau, gegenwärtig teilstabilisiert, erhoben . Als ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnostizierte sie anamnestisch eine rezidi vierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F33 .4) und anam nestisch eine
Angst störung mit sozio- und agoraphobischem Schwerpunkt (ICD - 10: F40.0/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die V ersicherte, welche noch nie regulär tätig gewesen sei und auch ihre Ausbildungsversuche wieder holt abgebroche n habe, aufgrund der erfreulichen p s ychischen Entwicklung (Nachreifung) mit Teil stabi lis i erung der vorher absolut instabilen Persönlich keitsstörung gegenwärtig und ab sofort in der freien Wirtschaft zu 50
% in ei ner angepassten Tätigkeit ar beitsfähig sei . Diese Arbeitsfähigkeit (in einem klei nen übersichtlichen Team mit Kommunikationskultur, ohne ausgeprägten Zeit - und Leistungsdruck) könne bei hinreichender psychiatrischer Begleitung mit therapeutischer Analyse von Kon fliktsituationen und Verhaltensfehlern sowie moderatem Einsatz von stimm ungs s tabilisierenden Psychopharmaka graduell erhöht werden . Da die Versicherte anamnestisch nie fremdgefährlich gewesen sei und auch ansonsten kein ver antwortungsloses Verhalten gezeigt habe, sei an sich auch aus ethischer Sicht keine Kontraindikation für die Betreuung von Kindern gegeben. Die
Ausbil dungs fähigkeit betrage ab sofort 100
% (Urk. 7/62 S. 25 f.). 4 .3
Die vorliegen d angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 beruht in medi zinischer Hinsicht auf den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk.
7/91) . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. August 2013 -
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ebenfalls eine kombi nierte Persön li ch keitsstörung mit emotional instabilen Zügen, selbstunsicheren und paranoi den Zügen (ICD-10 :
F61), gegenwärtig recht stabil; sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anamnestisch eine rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 :
F33.4) sowie anamnestisch eine Angststörung mit sozio- und agor a phobischen Schwerpunkten (ICD-10 :
F40.0/1). Dr. A.___
führte im Wesentlichen aus, der psychische Zustand der Versicherten, welche ihre Ausbildung als Klein kin dererzieherin
abgeschlossen habe, se i stabiler. Sie sei jedoch weiterhin schnell verunsichert und leide an Selbstzweifel n; die Be lastbarkeit sei noch immer redu ziert. Die Patientin brauche für ihre Arbeit mehr Energie und deswegen mehr Erholungszeit. Es bestehe daher in der bisherigen Arbeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (Urk.
7/91 S. 2).
In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 20.
Oktober 2013 hielt Dr. A.___
fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch einschätzt habe. Die Versi cher te, die sich nach abgeschlossener Ausbildung nun im ersten Arbeitsmarkt bewäh ren sollte, sei von der neuen Situation massiv überfordert und reagiere mit ausgeprägten Ängsten, Selbstunsicherheit, sozialem Rückzug und depressi ven Symptomen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. September 2013 50 % bis 60 %; es werde sich zeigen, ob die Versicherte der Arbeitsbelastung stand halten und die Arbeitsfähigkeit nach einer Einarbeitungszeit gesteigert werden könne (Urk. 7/99). 4 .4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2013 hielt der zuständige RAD Arzt fest, gutachterlich habe die Psychiaterin Z.___ am 13. Juli 2010 aufgrund der Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50
% be urteilt. Für die Steigerung auf 80
% ab August 2013 sei auf die behan deln de Psychiaterin abgestellt worden. Wenn diese nun aufgrund des gesteiger ten Pen sums mit den beschriebenen Befunden eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 60
% begründe, bestehe kein Grund, nicht darauf abzustellen .
D ie Ar beits fähig keit in der angepa ssten Tätigkeit betrage demnach ab 1. September 2013
60 % (Urk. 7/103 S. 2) . 5 .
Die Parteien gehen darin einig und es ergibt sich aus den vorerwähnten Akten,
dass seit der
Begutachtung durch Dr. Z.___, deren Einschätzung der Verfü gung vom 11. August 2011 in medizinischer Hinsicht zugrunde lag, von einer Än derung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen
ist. So haben sich
in medi zi nischer Hinsicht
- bei in etwa gleich gebliebenen Diagnosen – die Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert, das s gemäss Angaben von Dr. A.___ ab 1. September 2013
nun eine
(leicht) verbesserte bzw .
höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (statt 50
%) in einer
angepassten Tätigkeit - so auch als Kinderbetreuerin
–
besteh t . Davon ist
– zumal unstreitig –
aus zu gehen. Zu prüfen bleiben die ausschliesslich str ei tigen erwerblichen Auswir kung en der so festgestellten Arbeitsfähigkeit . 6. 6 . 1
Die IV -Stelle ermittelte
– wie schon bei den vorausgegangenen
rentenzu spre chenden Verfügungen – das
Valideneinkommen
gestützt auf den
Tabellen lohn, wie er bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse zu m
T ragen kommt (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die In validen ver sicherung, IVV). Dies es Vorgehen ist unbestritten und korrekt, und auch die Höhe des
per 2013
ermittelte n
Valideneinkommen s
(von Fr. 69‘300.--) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . 6 . 2
6 .2.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen
(SVR 2008 IV Nr.
20 S.
63, 9C_237/2007 E.
5.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6 .2. 2
Die Versicherte trat
ihre Stelle als Miterzieherin in einer Kindertagesstätte
am 1. November 2013 an (Urk. 7/101), womit sie
bei Ergehen der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2013 erst während rund eines Monats an dieser Arbeitsstelle erwerbstätig war . Bei dieser Sachlage
kann von v orneherein nicht gesagt werden, es lägen
– wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt
(vgl. E.
6.2. 1
hievor)
- besonders stabile Verhältnisse v o r, welche e in Ab stellen auf das effektiv erzielte Einkommen erlauben würden . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, da ss die I V-Stelle
(auch) das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten ermittelt hat.
Vorliegend hat die Versicherte unstreitig im Sommer 2013 ihre (zweijährige) Aus bildung zur Fachperson Betreu ung (Urk. 7/78) abgeschlossen . Alsdann trat sie per 1. November 2013 eine Ste lle in einer Kindertagesstätte an (vgl. Urk. 7/101) . Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Frage der zumutbaren Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
sachgerecht, dass die Verwaltung den
(bran chen spezifischen) Tabellen lohn
für Frauen gemäss der LSE 2010, Ta belle TA1,
Ziff. 88 (Sozialwesen [ ohne Heime ]; in der Verfügung fälschlicher weise als „Er zieh ung und Unterricht“ bezeichnet) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) in Höhe von Fr. 5‘498.-- zum Aus gangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens genommen hat . Ent gegen dem Vor gehen der Verwaltung
(vgl. zu r Berechnung im Einzelnen Urk. 7/92)
ist aller dings für die Aufrechnung des entsprechenden Tabellenwertes auf die betriebsübliche W ochenarbeitszeit konsequenterweise ebenfalls auf den entsprechenden bran chen spezifischen Wert abzustellen (von 41 statt 41.6 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit [BUA]).
Daher sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung (für Frauen von je 1
% für die Jahre 2011 und 2012 sowie 0. 7
% für das Jahr 2013 [ statt 1.01 ];
vgl. Bun des amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch
) errechnet sich per 2013 ein Invalideneinkom men von Fr. 69‘467.56 beziehungsweise bezogen auf ein Pensum von 60 % ein solches von Fr.
41‘680.55 (Fr. 5‘498 .-- :
40 x 41 x 12 x 1.01 x1.01 x 1.007 x 0.6). 6.3
Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 69‘300.--) und Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 41‘680.55) ergibt einen Invaliditäts grad
von 39,85 % bzw. gerundet 40 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121) . Dies führ t zu m
Anspruch auf eine Viertelsrente . Nicht näher zu prüfen ist unter die sen Umständen, ob mit Blick auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___ für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von einem zumutbare n Pensum von 55 % (als dem Mittel von 50
% – 60
%)
statt dem (maximal zumutbaren) Pensum von 60 % auszugehen wäre, was zu einem In valideneinkommen von Fr. 38‘207.15 und einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
45 % führte und ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente
begründete .
6.4
D ie von Dr. A.___
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin
bestand seit 1. September 201 3. Die Versi cherte trat ihre
entsprechende Stelle
am 1. November 2013 an. D ie Akten ent hal ten keine Hinweise darauf und
es wird
auch von der Beschwerdeführerin nicht (auch nicht nachträglich)
geltend gemac ht,
dass die festgestellte Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit
im genannten Umfang nicht mindestens drei Mo nate ge dauert hätt e .
D er Zeitpunkt der Herabsetzung per Ende Januar 2014 bzw. ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88 bis IVV) .
6. 5
Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung de r laufenden Drei viertels rente per A nfang Februar 2014
zwar als grundsätzlich rechtens, jedoch ist d ie Rente nicht aufzuheben, sondern in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten ist, auf eine V iertelsrente herabzusetzen . 7 . 7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdege gnerin aufzuerlegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorlie gend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . Dezember 2013 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 Ans pruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren am
10. August 1986, leidet seit ihrer Kindheit bzw . Jugend an psychischen Problemen, welche nach Abschluss der obliga tori sche n Schulzeit sowie anschliessend an das
absolvierte Sozialjahr zunächst eine Berufsbil dung verunmöglichten. Sie meldete sich im Jahr 2004 bei der Inva li denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihr die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit
Verfü gung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine au sser or dentliche ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/23). Im Rahmen einer Ende 2007 eingeleiteten Ren ten revision nahm die IV-Stelle medizinische (Urk.
7/28 und Urk.
7/35) und er werb liche (Urk.
7/27) Abklärungen vor und führte mit der Versicherten berufs be ra terische
Gespräche (vgl. Urk. 7/32), welche in der Folge jedoch ein ge stellt wurden (vgl. Mitteilung vom 2.
Juli 2008, Urk. 7/33) .
Am 7. Dezember 2009 stellte die Versi cherte – nachdem sie zunächst eine A u sb i ldung im kauf männi schen Bereich ins Auge gefasst hatte (Urk. 7/37)
– bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um Kostenbeitrag an die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fach richtung Kin derbetreuung
(Urk. 7/43) . Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfü gung vom 10. März 2010 ab (Urk. 7/48). Im Juli 2010 wurde die Versicherte erneut einer psychiatrisch en Begutachtung unterzo gen (Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, vom 13. Juli 2010; Urk. 7/62), und es wurde am 16. September 2010 ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Versicherte, die seit April 2010 ein Praktikum in einer Kinderkrippe durchlief, auch angab, dass sie die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung bei laufender ganzer Invalidenrente auf eigene Kost en absolvieren werde (vgl. Urk. 7/66 und Urk. 7/70). Gestützt auf die getätigten Abklärungen setzte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/7
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun des ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 3 ff .) mit Verfügung vom 11. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrad es von 62
% auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb unan gefochten. Auf ein erneut es Gesuch vom 2. Juli 2011 um Gewährung von beruf liche n Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachp erson Betreuung) trat die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/88).
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 7/89) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen ärztlichen B ericht ein holte
(Urk. 7/91) . Diese führte in ihrem Bericht vom 1 0. August 2013 aus, dass die Versicherte die Ausbildung als Kleinkindererzieherin im Sommer erfolgreich abgeschlossen habe und nun eine Anstellung in einer Kinderkrippe suche, wobei sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91 S. 1 und 2) . Gestützt auf diese Angaben nahm die Verwaltung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 7/92) und stellte der Vers icherten mit Vorbescheid vom 4. September 2013 die Ein stellung der Rente nach Massgabe eines neu ermittelten rentenausschliessenden
Invaliditätsgr a des von 18 % in Aussicht (Urk. 7/95). Dage gen liess die Ver si cherte am 28. Septe mber 2013 Einwand erheben (Urk. 7/96 und Einwander gän zung in Urk. 7/102). Auch die behandelnde Psychiaterin wandte sich mit Schrei ben vom 20.
Oktober 2013 an die IV-Stelle und gab im Wesentlichen a n, dass s ie die Ar beitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt habe und diese auf 50 % bis 60 % zu beziffern sei
(Urk. 7/ 99). Gestützt auf die korrigierten Anga ben und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 % nahm die Ver waltung in der Folge einen neuen Einkommensvergleich vor, welcher einen nach
wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39
% ergab (Urk. 7/103 S. 2) . M it Verfügung vom 3.
Dezember 2013 hielt sie daraufhin
daran fest, dass kein Rentenans pruch mehr bestehe, weshalb sie die laufende Dreiviertels- Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf hob (Urk. 2).
2.
Dagegen lässt X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde er heben mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 3. De zember 2013 aufzu heben (1.) und es sei ihr weiterh in eine Rente zuzusprechen (2.).
Sollte die
Teilrente (Drei viertelsrente) herabgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu übernehmen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk.
1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand
der Versicherten gemäss getätigten Abklärun gen verbessert und
sie die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin im Sommer 2013 abgeschlossen habe. Diese sowie jede angepasste Tätigkeit sei ihr zu 60
% zu mut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39
%, wes halb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).
E. 3.2 Dagegen lässt d ie Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Invaliden einkommen nicht anhand von Tabellenwerten zu berechnen sei. Vielmehr sei dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen das jenige Einkommen zu grunde zu legen, welches sie seit 1. November 2013 bei ihrer neuen Stelle kon kret er ziele .
Da raus resultiere ein Anspruch auf sicher eine Viertelsrente
(Urk. 1).
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 4 .4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2013 hielt der zuständige RAD Arzt fest, gutachterlich habe die Psychiaterin Z.___ am 13. Juli 2010 aufgrund der Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50
% be urteilt. Für die Steigerung auf 80
% ab August 2013 sei auf die behan deln de Psychiaterin abgestellt worden. Wenn diese nun aufgrund des gesteiger ten Pen sums mit den beschriebenen Befunden eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 60
% begründe, bestehe kein Grund, nicht darauf abzustellen .
D ie Ar beits fähig keit in der angepa ssten Tätigkeit betrage demnach ab 1. September 2013
60 % (Urk. 7/103 S. 2) .
E. 5 .
Die Parteien gehen darin einig und es ergibt sich aus den vorerwähnten Akten,
dass seit der
Begutachtung durch Dr. Z.___, deren Einschätzung der Verfü gung vom 11. August 2011 in medizinischer Hinsicht zugrunde lag, von einer Än derung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen
ist. So haben sich
in medi zi nischer Hinsicht
- bei in etwa gleich gebliebenen Diagnosen – die Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert, das s gemäss Angaben von Dr. A.___ ab 1. September 2013
nun eine
(leicht) verbesserte bzw .
höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (statt 50
%) in einer
angepassten Tätigkeit - so auch als Kinderbetreuerin
–
besteh t . Davon ist
– zumal unstreitig –
aus zu gehen. Zu prüfen bleiben die ausschliesslich str ei tigen erwerblichen Auswir kung en der so festgestellten Arbeitsfähigkeit .
E. 6 .2. 2
Die Versicherte trat
ihre Stelle als Miterzieherin in einer Kindertagesstätte
am 1. November 2013 an (Urk. 7/101), womit sie
bei Ergehen der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2013 erst während rund eines Monats an dieser Arbeitsstelle erwerbstätig war . Bei dieser Sachlage
kann von v orneherein nicht gesagt werden, es lägen
– wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt
(vgl. E.
E. 6.2 1
hievor)
- besonders stabile Verhältnisse v o r, welche e in Ab stellen auf das effektiv erzielte Einkommen erlauben würden . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, da ss die I V-Stelle
(auch) das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten ermittelt hat.
Vorliegend hat die Versicherte unstreitig im Sommer 2013 ihre (zweijährige) Aus bildung zur Fachperson Betreu ung (Urk. 7/78) abgeschlossen . Alsdann trat sie per 1. November 2013 eine Ste lle in einer Kindertagesstätte an (vgl. Urk. 7/101) . Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Frage der zumutbaren Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
sachgerecht, dass die Verwaltung den
(bran chen spezifischen) Tabellen lohn
für Frauen gemäss der LSE 2010, Ta belle TA1,
Ziff. 88 (Sozialwesen [ ohne Heime ]; in der Verfügung fälschlicher weise als „Er zieh ung und Unterricht“ bezeichnet) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) in Höhe von Fr. 5‘498.-- zum Aus gangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens genommen hat . Ent gegen dem Vor gehen der Verwaltung
(vgl. zu r Berechnung im Einzelnen Urk. 7/92)
ist aller dings für die Aufrechnung des entsprechenden Tabellenwertes auf die betriebsübliche W ochenarbeitszeit konsequenterweise ebenfalls auf den entsprechenden bran chen spezifischen Wert abzustellen (von 41 statt 41.6 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit [BUA]).
Daher sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung (für Frauen von je 1
% für die Jahre 2011 und 2012 sowie 0.
E. 6.3 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 69‘300.--) und Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 41‘680.55) ergibt einen Invaliditäts grad
von 39,85 % bzw. gerundet 40 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121) . Dies führ t zu m
Anspruch auf eine Viertelsrente . Nicht näher zu prüfen ist unter die sen Umständen, ob mit Blick auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___ für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von einem zumutbare n Pensum von 55 % (als dem Mittel von 50
% – 60
%)
statt dem (maximal zumutbaren) Pensum von 60 % auszugehen wäre, was zu einem In valideneinkommen von Fr. 38‘207.15 und einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
45 % führte und ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente
begründete .
E. 6.4 D ie von Dr. A.___
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin
bestand seit 1. September 201 3. Die Versi cherte trat ihre
entsprechende Stelle
am 1. November 2013 an. D ie Akten ent hal ten keine Hinweise darauf und
es wird
auch von der Beschwerdeführerin nicht (auch nicht nachträglich)
geltend gemac ht,
dass die festgestellte Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit
im genannten Umfang nicht mindestens drei Mo nate ge dauert hätt e .
D er Zeitpunkt der Herabsetzung per Ende Januar 2014 bzw. ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88 bis IVV) .
6. 5
Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung de r laufenden Drei viertels rente per A nfang Februar 2014
zwar als grundsätzlich rechtens, jedoch ist d ie Rente nicht aufzuheben, sondern in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten ist, auf eine V iertelsrente herabzusetzen .
E. 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorlie gend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . Dezember 2013 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 Ans pruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Dispositiv
- X.___ , geboren am
- August 1986, leidet seit ihrer Kindheit bzw . Jugend an psychischen Problemen, welche nach Abschluss der obliga tori sche n Schulzeit sowie anschliessend an das absolvierte Sozialjahr zunächst eine Berufsbil dung verunmöglichten. Sie meldete sich im Jahr 2004 bei der Inva li denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihr die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Verfü gung vom
- Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine au sser or dentliche ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/23). Im Rahmen einer Ende 2007 eingeleiteten Ren ten revision nahm die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/28 und Urk. 7/35) und er werb liche ( Urk. 7/27 ) Abklärungen vor und führte mit der Versicherten berufs be ra terische Gespräche ( vgl. Urk. 7/32) , welche in der Folge jedoch ein ge stellt wurden ( vgl. Mitteilung vom 2. Juli 2008 , Urk. 7/33) . Am 7. Dezember 2009 stellte die Versi cherte – nachdem sie zunächst eine A u sb i ldung im kauf männi schen Bereich ins Auge gefasst hatte ( Urk. 7/37) – bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenbeitrag an die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fach richtung Kin derbetreuung (Urk. 7/43) . Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfü gung vom 10. März 2010 ab (Urk. 7/48). Im Juli 2010 wurde die Versicherte erneut einer psychiatrisch en Begutachtung unterzo gen ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, vom 13. Juli 2010; Urk. 7/62) , und es wurde am
- September 2010 ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Versicherte, die seit April 2010 ein Praktikum in einer Kinderkrippe durchlief , auch angab, dass sie die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung bei laufender ganzer Invalidenrente auf eigene Kost en absolvieren werde (vgl. Urk. 7/66 und Urk. 7/70 ). Gestützt auf die getätigten Abklärungen setzte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/7 3 ff . ) mit Verfügung vom 11. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrad es von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb unan gefochten. Auf ein erneut es Gesuch vom
- Juli 2011 um Gewährung von beruf liche n Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachp erson Betreuung) trat die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/88). Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 7/89) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen ärztlichen B ericht ein holte (Urk. 7/91) . Diese führte in ihrem Bericht vom 1
- August 2013 aus, dass die Versicherte die Ausbildung als Kleinkindererzieherin im Sommer erfolgreich abgeschlossen habe und nun eine Anstellung in einer Kinderkrippe suche, wobei sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91 S. 1 und 2 ) . Gestützt auf diese Angaben nahm die Verwaltung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor ( Urk. 7/92 ) und stellte der Vers icherten mit Vorbescheid vom 4. September 2013 die Ein stellung der Rente nach Massgabe eines neu ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgr a des von 18 % in Aussicht (Urk. 7/95). Dage gen liess die Ver si cherte am 28. Septe mber 2013 Einwand erheben (Urk. 7/96 und Einwander gän zung in Urk. 7/102 ). Auch die behandelnde Psychiaterin wandte sich mit Schrei ben vom 20. Oktober 2013 an die IV-Stelle und gab im Wesentlichen a n, dass s ie die Ar beitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt habe und diese auf 50 % bis 60 % zu beziffern sei (Urk. 7/ 99 ). Gestützt auf die korrigierten Anga ben und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 % nahm die Ver waltung in der Folge einen neuen Einkommensvergleich vor, welcher einen nach wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % ergab (Urk. 7/103 S. 2 ) . M it Verfügung vom 3. Dezember 2013 hielt sie daraufhin daran fest, dass kein Rentenans pruch mehr bestehe , weshalb sie die laufende Dreiviertels- Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf hob ( Urk. 2).
- Dagegen lässt X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde er heben mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 3. De zember 2013 aufzu heben (1.) und es sei ihr weiterh in eine Rente zuzusprechen (2.). Sollte die Teilrente ( Drei viertelsrente ) herabgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu übernehmen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk. 1 S. 1 ). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2
- Februar 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2
- Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 In der vorliegend ang efochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 hat die Ver waltung einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente entschieden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten Mass nahmen berufli cher Art. Soweit die Versicherte daher ( erneut ) die Über nahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung , Fachrichtung Kinder betreuung , be antragt , ist mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherun g srechts; ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun des ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 3.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss getätigten Abklärun gen verbessert und sie die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin im Sommer 2013 abgeschlossen habe. Diese sowie jede angepasste Tätigkeit sei ihr zu 60 % zu mut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39 % , wes halb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2). 3.2 Dagegen lässt d ie Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Invaliden einkommen nicht anhand von Tabellenwerten zu berechnen sei. Vielmehr sei dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen das jenige Einkommen zu grunde zu legen , welches sie seit 1. November 2013 bei ihrer neuen Stelle kon kret er ziele . Da raus resultiere ein Anspruch auf sicher eine Viertelsrente (Urk. 1).
- 4 .1 Streitig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung bzw. Ein stellung der zuletzt ausgerichteten Dreiviertelsrente . Zu prüfen ist daher nach d em vorstehend Gesagten (vgl. E. 2 .1 hievor ), ob seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (Verfügung vom 1
- August 201 1 ) eine revi sionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen, nament lich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und /oder der sich daraus er gebenden erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung oder E instellung der Rente rechtfertigt. 4 .2 Die Verfügung vom 1
- August 2011 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. Z.___ vom
- Juli 2010 (Urk. 7/62) . Darin hatte Dr. Z.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsi cheren / ängst lich vermeid enden und paranoiden Zügen (ICD- 10: F 61) auf Borderline Struk tur niveau , gegenwärtig teilstabilisiert , erhoben . Als ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnostizierte sie anamnestisch eine rezidi vierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F33 .4) und anam nestisch eine Angst störung mit sozio- und agoraphobischem Schwerpunkt (ICD - 10: F40.0/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die V ersicherte, welche noch nie regulär tätig gewesen sei und auch ihre Ausbildungsversuche wieder holt abgebroche n habe, aufgrund der erfreulichen p s ychischen Entwicklung (Nachreifung) mit Teil stabi lis i erung der vorher absolut instabilen Persönlich keitsstörung gegenwärtig und ab sofort in der freien Wirtschaft zu 50 % in ei ner angepassten Tätigkeit ar beitsfähig sei . Diese Arbeitsfähigkeit (in einem klei nen übersichtlichen Team mit Kommunikationskultur, ohne ausgeprägten Zeit - und Leistungsdruck) könne bei hinreichender psychiatrischer Begleitung mit therapeutischer Analyse von Kon fliktsituationen und Verhaltensfehlern sowie moderatem Einsatz von stimm ungs s tabilisierenden Psychopharmaka graduell erhöht werden . Da die Versicherte anamnestisch nie fremdgefährlich gewesen sei und auch ansonsten kein ver antwortungsloses Verhalten gezeigt habe, sei an sich auch aus ethischer Sicht keine Kontraindikation für die Betreuung von Kindern gegeben. Die Ausbil dungs fähigkeit betrage ab sofort 100 % ( Urk. 7/62 S. 25 f. ). 4 .3 Die vorliegen d angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 beruht in medi zinischer Hinsicht auf den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 7/91) . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. August 2013 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ebenfalls eine kombi nierte Persön li ch keitsstörung mit emotional instabilen Zügen, selbstunsicheren und paranoi den Zügen (ICD-10 : F61 ) , gegenwärtig recht stabil; sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anamnestisch eine rezidivierende depres sive Störung ( ICD-10 : F33.4) sowie anamnestisch eine Angststörung mit sozio- und agor a phobischen Schwerpunkten ( ICD-10 : F40.0/1). Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, der psychische Zustand der Versicherten, welche ihre Ausbildung als Klein kin dererzieherin abgeschlossen habe, se i stabiler. Sie sei jedoch weiterhin schnell verunsichert und leide an Selbstzweifel n ; die Be lastbarkeit sei noch immer redu ziert. Die Patientin brauche für ihre Arbeit mehr Energie und deswegen mehr Erholungszeit. Es bestehe daher in der bisherigen Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/91 S. 2). In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 20. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch einschätzt habe. Die Versi cher te , die sich nach abgeschlossener Ausbildung nun im ersten Arbeitsmarkt bewäh ren sollte, sei von der neuen Situation massiv überfordert und reagiere mit ausgeprägten Ängsten, Selbstunsicherheit, sozialem Rückzug und depressi ven Symptomen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. September 2013 50 % bis 60 % ; es werde sich zeigen , ob die Versicherte der Arbeitsbelastung stand halten und die Arbeitsfähigkeit nach einer Einarbeitungszeit gesteigert werden könne (Urk. 7/99). 4 .4 In seiner Stellungnahme vom 2
- November 2013 hielt der zuständige RAD Arzt fest, gutachterlich habe die Psychiaterin Z.___ am 13. Juli 2010 aufgrund der Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % be urteilt. Für die Steigerung auf 80 % ab August 2013 sei auf die behan deln de Psychiaterin abgestellt worden. Wenn diese nun aufgrund des gesteiger ten Pen sums mit den beschriebenen Befunden eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 60 % begründe , bestehe kein Grund , nicht darauf abzustellen . D ie Ar beits fähig keit in der angepa ssten Tätigkeit betrage demnach ab
- September 2013 60 % (Urk. 7/103 S. 2) . 5 . Die Parteien gehen darin einig und es ergibt sich aus den vorerwähnten Akten , dass seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ , deren Einschätzung der Verfü gung vom 11. August 2011 in medizinischer Hinsicht zugrunde lag , von einer Än derung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist. So haben sich in medi zi nischer Hinsicht - bei in etwa gleich gebliebenen Diagnosen – die Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert , das s gemäss Angaben von Dr. A.___ ab
- September 2013 nun eine ( leicht ) verbesserte bzw . höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (statt 50 %) in einer angepassten Tätigkeit - so auch als Kinderbetreuerin – besteh t . Davon ist – zumal unstreitig – aus zu gehen. Zu prüfen bleiben die ausschliesslich str ei tigen erwerblichen Auswir kung en der so festgestellten Arbeitsfähigkeit .
- 6 . 1 Die IV -Stelle ermittelte – wie schon bei den vorausgegangenen rentenzu spre chenden Verfügungen – das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellen lohn , wie er bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse zu m T ragen kommt (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die In validen ver sicherung, IVV). Dies es Vorgehen ist unbestritten und korrekt , und auch die Höhe des per 2013 ermittelte n Valideneinkommen s ( von Fr. 69‘300.-- ) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . 6 . 2 6 .2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6 .2. 2 Die Versicherte trat ihre Stelle als Miterzieherin in einer Kindertagesstätte am
- November 2013 an (Urk. 7/101) , womit sie bei Ergehen der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2013 erst während rund eines Monats an dieser Arbeitsstelle erwerbstätig war . Bei dieser Sachlage kann von v orneherein nicht gesagt werden, es lägen – wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt (vgl. E. 6.2. 1 hievor ) - besonders stabile Verhältnisse v o r , welche e in Ab stellen auf das effektiv erzielte Einkommen erlauben würden . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden , da ss die I V-Stelle ( auch ) das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten ermittelt hat. Vorliegend hat die Versicherte unstreitig im Sommer 2013 ihre (zweijährige) Aus bildung zur Fachperson Betreu ung (Urk. 7/78) abgeschlossen . Alsdann trat sie per
- November 2013 eine Ste lle in einer Kindertagesstätte an (vgl. Urk. 7/101) . Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Frage der zumutbaren Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sachgerecht , dass die Verwaltung den ( bran chen spezifischen ) Tabellen lohn für Frauen gemäss der LSE 2010, Ta belle TA1 , Ziff. 88 (Sozialwesen [ ohne Heime ] ; in der Verfügung fälschlicher weise als „Er zieh ung und Unterricht“ bezeichnet ) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) in Höhe von Fr. 5‘498.-- zum Aus gangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens genommen hat . Ent gegen dem Vor gehen der Verwaltung (vgl. zu r Berechnung im Einzelnen Urk. 7/92) ist aller dings für die Aufrechnung des entsprechenden Tabellenwertes auf die betriebsübliche W ochenarbeitszeit konsequenterweise ebenfalls auf den entsprechenden bran chen spezifischen Wert abzustellen (von 41 statt 41.6 Stunden ; vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit [BUA] ). Daher sowie unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung (für Frauen von je 1 % für die Jahre 2011 und 2012 sowie 0. 7 % für das Jahr 2013 [ statt 1.01 ]; vgl. Bun des amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ) errechnet sich per 2013 ein Invalideneinkom men von Fr. 69‘467.56 beziehungsweise bezogen auf ein Pensum von 60 % ein solches von Fr. 41‘680.55 ( Fr. 5‘498 .-- : 40 x 41 x 12 x 1.01 x1.01 x 1.007 x 0.6). 6.3 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 69‘300.--) und Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 41‘680.55) ergibt einen Invaliditäts grad von 39,85 % bzw. gerundet 40 % ( vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 ) . Dies führ t zu m Anspruch auf eine Viertelsrente . Nicht näher zu prüfen ist unter die sen Umständen , ob mit Blick auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von einem zumutbare n Pensum von 55 % (als dem Mittel von 50 % – 60 % ) statt dem (maximal zumutbaren) Pensum von 60 % auszugehen wäre, was zu einem In valideneinkommen von Fr. 38‘207.15 und einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 45 % führte und ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente begründete . 6.4 D ie von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin bestand seit
- September 201
- Die Versi cherte trat ihre entsprechende Stelle am
- November 2013 an. D ie Akten ent hal ten keine Hinweise darauf und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht ( auch nicht nachträglich ) geltend gemac ht , dass die festgestellte Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit im genannten Umfang nicht mindestens drei Mo nate ge dauert hätt e . D er Zeitpunkt der Herabsetzung per Ende Januar 2014 bzw. ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88 bis IVV) .
- 5 Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung de r laufenden Drei viertels rente per A nfang Februar 2014 zwar als grundsätzlich rechtens, jedoch ist d ie Rente nicht aufzuheben, sondern in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, auf eine V iertelsrente herabzusetzen . 7 . 7 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdege gnerin aufzuerlegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7 .2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorlie gend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . Dezember 2013 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführer in ab
- Februar 2014 Ans pruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am
10. August 1986, leidet seit ihrer Kindheit bzw . Jugend an psychischen Problemen, welche nach Abschluss der obliga tori sche n Schulzeit sowie anschliessend an das
absolvierte Sozialjahr zunächst eine Berufsbil dung verunmöglichten. Sie meldete sich im Jahr 2004 bei der Inva li denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihr die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit
Verfü gung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine au sser or dentliche ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/23). Im Rahmen einer Ende 2007 eingeleiteten Ren ten revision nahm die IV-Stelle medizinische (Urk.
7/28 und Urk.
7/35) und er werb liche (Urk.
7/27) Abklärungen vor und führte mit der Versicherten berufs be ra terische
Gespräche (vgl. Urk. 7/32), welche in der Folge jedoch ein ge stellt wurden (vgl. Mitteilung vom 2.
Juli 2008, Urk. 7/33) .
Am 7. Dezember 2009 stellte die Versi cherte – nachdem sie zunächst eine A u sb i ldung im kauf männi schen Bereich ins Auge gefasst hatte (Urk. 7/37)
– bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um Kostenbeitrag an die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fach richtung Kin derbetreuung
(Urk. 7/43) . Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfü gung vom 10. März 2010 ab (Urk. 7/48). Im Juli 2010 wurde die Versicherte erneut einer psychiatrisch en Begutachtung unterzo gen (Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, vom 13. Juli 2010; Urk. 7/62), und es wurde am 16. September 2010 ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Versicherte, die seit April 2010 ein Praktikum in einer Kinderkrippe durchlief, auch angab, dass sie die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung bei laufender ganzer Invalidenrente auf eigene Kost en absolvieren werde (vgl. Urk. 7/66 und Urk. 7/70). Gestützt auf die getätigten Abklärungen setzte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7/7 3 ff .) mit Verfügung vom 11. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrad es von 62
% auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb unan gefochten. Auf ein erneut es Gesuch vom 2. Juli 2011 um Gewährung von beruf liche n Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachp erson Betreuung) trat die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/88).
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 7/89) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen ärztlichen B ericht ein holte
(Urk. 7/91) . Diese führte in ihrem Bericht vom 1 0. August 2013 aus, dass die Versicherte die Ausbildung als Kleinkindererzieherin im Sommer erfolgreich abgeschlossen habe und nun eine Anstellung in einer Kinderkrippe suche, wobei sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91 S. 1 und 2) . Gestützt auf diese Angaben nahm die Verwaltung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 7/92) und stellte der Vers icherten mit Vorbescheid vom 4. September 2013 die Ein stellung der Rente nach Massgabe eines neu ermittelten rentenausschliessenden
Invaliditätsgr a des von 18 % in Aussicht (Urk. 7/95). Dage gen liess die Ver si cherte am 28. Septe mber 2013 Einwand erheben (Urk. 7/96 und Einwander gän zung in Urk. 7/102). Auch die behandelnde Psychiaterin wandte sich mit Schrei ben vom 20.
Oktober 2013 an die IV-Stelle und gab im Wesentlichen a n, dass s ie die Ar beitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt habe und diese auf 50 % bis 60 % zu beziffern sei
(Urk. 7/ 99). Gestützt auf die korrigierten Anga ben und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 % nahm die Ver waltung in der Folge einen neuen Einkommensvergleich vor, welcher einen nach
wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39
% ergab (Urk. 7/103 S. 2) . M it Verfügung vom 3.
Dezember 2013 hielt sie daraufhin
daran fest, dass kein Rentenans pruch mehr bestehe, weshalb sie die laufende Dreiviertels- Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf hob (Urk. 2).
2.
Dagegen lässt X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde er heben mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 3. De zember 2013 aufzu heben (1.) und es sei ihr weiterh in eine Rente zuzusprechen (2.).
Sollte die
Teilrente (Drei viertelsrente) herabgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu übernehmen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk.
1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
In der vorliegend ang efochtenen Verfügung vom 3.
Dezember 2013 hat die Ver waltung einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente entschieden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten Mass nahmen berufli cher Art. Soweit die Versicherte daher (erneut) die Über nahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinder betreuung, be antragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungs gegen standes auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherun g srechts; ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun des ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
3.1
Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand
der Versicherten gemäss getätigten Abklärun gen verbessert und
sie die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin im Sommer 2013 abgeschlossen habe. Diese sowie jede angepasste Tätigkeit sei ihr zu 60
% zu mut bar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39
%, wes halb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2). 3.2
Dagegen lässt d ie Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Invaliden einkommen nicht anhand von Tabellenwerten zu berechnen sei. Vielmehr sei dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen das jenige Einkommen zu grunde zu legen, welches sie seit 1. November 2013 bei ihrer neuen Stelle kon kret er ziele .
Da raus resultiere ein Anspruch auf sicher eine Viertelsrente
(Urk. 1). 4. 4 .1
Streitig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung bzw. Ein stellung der zuletzt ausgerichteten Dreiviertelsrente . Zu prüfen ist daher nach d em vorstehend Gesagten (vgl. E.
2 .1 hievor), ob seit der letzten rechts kräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (Verfügung vom 1 1. August 201 1) eine revi sionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen, nament lich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und /oder der sich daraus er gebenden erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung oder E instellung
der Rente rechtfertigt. 4 .2
Die Verfügung vom 1 1. August 2011 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten der
Dr. med. Z.___ vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/62) . Darin hatte Dr. Z.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine kom binierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsi cheren / ängst lich vermeid enden und paranoiden Zügen (ICD- 10: F
61) auf Borderline
Struk tur niveau, gegenwärtig teilstabilisiert, erhoben . Als ohne Aus wirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnostizierte sie anamnestisch eine rezidi vierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 : F33 .4) und anam nestisch eine
Angst störung mit sozio- und agoraphobischem Schwerpunkt (ICD - 10: F40.0/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die V ersicherte, welche noch nie regulär tätig gewesen sei und auch ihre Ausbildungsversuche wieder holt abgebroche n habe, aufgrund der erfreulichen p s ychischen Entwicklung (Nachreifung) mit Teil stabi lis i erung der vorher absolut instabilen Persönlich keitsstörung gegenwärtig und ab sofort in der freien Wirtschaft zu 50
% in ei ner angepassten Tätigkeit ar beitsfähig sei . Diese Arbeitsfähigkeit (in einem klei nen übersichtlichen Team mit Kommunikationskultur, ohne ausgeprägten Zeit - und Leistungsdruck) könne bei hinreichender psychiatrischer Begleitung mit therapeutischer Analyse von Kon fliktsituationen und Verhaltensfehlern sowie moderatem Einsatz von stimm ungs s tabilisierenden Psychopharmaka graduell erhöht werden . Da die Versicherte anamnestisch nie fremdgefährlich gewesen sei und auch ansonsten kein ver antwortungsloses Verhalten gezeigt habe, sei an sich auch aus ethischer Sicht keine Kontraindikation für die Betreuung von Kindern gegeben. Die
Ausbil dungs fähigkeit betrage ab sofort 100
% (Urk. 7/62 S. 25 f.). 4 .3
Die vorliegen d angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 beruht in medi zinischer Hinsicht auf den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk.
7/91) . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. August 2013 -
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ebenfalls eine kombi nierte Persön li ch keitsstörung mit emotional instabilen Zügen, selbstunsicheren und paranoi den Zügen (ICD-10 :
F61), gegenwärtig recht stabil; sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anamnestisch eine rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 :
F33.4) sowie anamnestisch eine Angststörung mit sozio- und agor a phobischen Schwerpunkten (ICD-10 :
F40.0/1). Dr. A.___
führte im Wesentlichen aus, der psychische Zustand der Versicherten, welche ihre Ausbildung als Klein kin dererzieherin
abgeschlossen habe, se i stabiler. Sie sei jedoch weiterhin schnell verunsichert und leide an Selbstzweifel n; die Be lastbarkeit sei noch immer redu ziert. Die Patientin brauche für ihre Arbeit mehr Energie und deswegen mehr Erholungszeit. Es bestehe daher in der bisherigen Arbeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (Urk.
7/91 S. 2).
In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 20.
Oktober 2013 hielt Dr. A.___
fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch einschätzt habe. Die Versi cher te, die sich nach abgeschlossener Ausbildung nun im ersten Arbeitsmarkt bewäh ren sollte, sei von der neuen Situation massiv überfordert und reagiere mit ausgeprägten Ängsten, Selbstunsicherheit, sozialem Rückzug und depressi ven Symptomen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. September 2013 50 % bis 60 %; es werde sich zeigen, ob die Versicherte der Arbeitsbelastung stand halten und die Arbeitsfähigkeit nach einer Einarbeitungszeit gesteigert werden könne (Urk. 7/99). 4 .4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2013 hielt der zuständige RAD Arzt fest, gutachterlich habe die Psychiaterin Z.___ am 13. Juli 2010 aufgrund der Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50
% be urteilt. Für die Steigerung auf 80
% ab August 2013 sei auf die behan deln de Psychiaterin abgestellt worden. Wenn diese nun aufgrund des gesteiger ten Pen sums mit den beschriebenen Befunden eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 60
% begründe, bestehe kein Grund, nicht darauf abzustellen .
D ie Ar beits fähig keit in der angepa ssten Tätigkeit betrage demnach ab 1. September 2013
60 % (Urk. 7/103 S. 2) . 5 .
Die Parteien gehen darin einig und es ergibt sich aus den vorerwähnten Akten,
dass seit der
Begutachtung durch Dr. Z.___, deren Einschätzung der Verfü gung vom 11. August 2011 in medizinischer Hinsicht zugrunde lag, von einer Än derung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen
ist. So haben sich
in medi zi nischer Hinsicht
- bei in etwa gleich gebliebenen Diagnosen – die Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert, das s gemäss Angaben von Dr. A.___ ab 1. September 2013
nun eine
(leicht) verbesserte bzw .
höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (statt 50
%) in einer
angepassten Tätigkeit - so auch als Kinderbetreuerin
–
besteh t . Davon ist
– zumal unstreitig –
aus zu gehen. Zu prüfen bleiben die ausschliesslich str ei tigen erwerblichen Auswir kung en der so festgestellten Arbeitsfähigkeit . 6. 6 . 1
Die IV -Stelle ermittelte
– wie schon bei den vorausgegangenen
rentenzu spre chenden Verfügungen – das
Valideneinkommen
gestützt auf den
Tabellen lohn, wie er bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse zu m
T ragen kommt (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die In validen ver sicherung, IVV). Dies es Vorgehen ist unbestritten und korrekt, und auch die Höhe des
per 2013
ermittelte n
Valideneinkommen s
(von Fr. 69‘300.--) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass . 6 . 2
6 .2.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit auf ge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zu gehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen
(SVR 2008 IV Nr.
20 S.
63, 9C_237/2007 E.
5.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6 .2. 2
Die Versicherte trat
ihre Stelle als Miterzieherin in einer Kindertagesstätte
am 1. November 2013 an (Urk. 7/101), womit sie
bei Ergehen der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2013 erst während rund eines Monats an dieser Arbeitsstelle erwerbstätig war . Bei dieser Sachlage
kann von v orneherein nicht gesagt werden, es lägen
– wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt
(vgl. E.
6.2. 1
hievor)
- besonders stabile Verhältnisse v o r, welche e in Ab stellen auf das effektiv erzielte Einkommen erlauben würden . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, da ss die I V-Stelle
(auch) das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten ermittelt hat.
Vorliegend hat die Versicherte unstreitig im Sommer 2013 ihre (zweijährige) Aus bildung zur Fachperson Betreu ung (Urk. 7/78) abgeschlossen . Alsdann trat sie per 1. November 2013 eine Ste lle in einer Kindertagesstätte an (vgl. Urk. 7/101) . Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Frage der zumutbaren Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
sachgerecht, dass die Verwaltung den
(bran chen spezifischen) Tabellen lohn
für Frauen gemäss der LSE 2010, Ta belle TA1,
Ziff. 88 (Sozialwesen [ ohne Heime ]; in der Verfügung fälschlicher weise als „Er zieh ung und Unterricht“ bezeichnet) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) in Höhe von Fr. 5‘498.-- zum Aus gangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens genommen hat . Ent gegen dem Vor gehen der Verwaltung
(vgl. zu r Berechnung im Einzelnen Urk. 7/92)
ist aller dings für die Aufrechnung des entsprechenden Tabellenwertes auf die betriebsübliche W ochenarbeitszeit konsequenterweise ebenfalls auf den entsprechenden bran chen spezifischen Wert abzustellen (von 41 statt 41.6 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit [BUA]).
Daher sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung (für Frauen von je 1
% für die Jahre 2011 und 2012 sowie 0. 7
% für das Jahr 2013 [ statt 1.01 ];
vgl. Bun des amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch
) errechnet sich per 2013 ein Invalideneinkom men von Fr. 69‘467.56 beziehungsweise bezogen auf ein Pensum von 60 % ein solches von Fr.
41‘680.55 (Fr. 5‘498 .-- :
40 x 41 x 12 x 1.01 x1.01 x 1.007 x 0.6). 6.3
Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 69‘300.--) und Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 41‘680.55) ergibt einen Invaliditäts grad
von 39,85 % bzw. gerundet 40 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121) . Dies führ t zu m
Anspruch auf eine Viertelsrente . Nicht näher zu prüfen ist unter die sen Umständen, ob mit Blick auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___ für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von einem zumutbare n Pensum von 55 % (als dem Mittel von 50
% – 60
%)
statt dem (maximal zumutbaren) Pensum von 60 % auszugehen wäre, was zu einem In valideneinkommen von Fr. 38‘207.15 und einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
45 % führte und ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente
begründete .
6.4
D ie von Dr. A.___
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin
bestand seit 1. September 201 3. Die Versi cherte trat ihre
entsprechende Stelle
am 1. November 2013 an. D ie Akten ent hal ten keine Hinweise darauf und
es wird
auch von der Beschwerdeführerin nicht (auch nicht nachträglich)
geltend gemac ht,
dass die festgestellte Verbes se rung der Erwerbsfähigkeit
im genannten Umfang nicht mindestens drei Mo nate ge dauert hätt e .
D er Zeitpunkt der Herabsetzung per Ende Januar 2014 bzw. ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88 bis IVV) .
6. 5
Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung de r laufenden Drei viertels rente per A nfang Februar 2014
zwar als grundsätzlich rechtens, jedoch ist d ie Rente nicht aufzuheben, sondern in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten ist, auf eine V iertelsrente herabzusetzen . 7 . 7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdege gnerin aufzuerlegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorlie gend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . Dezember 2013 dahingehend abge ändert, dass die Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 Ans pruch auf eine Viertels rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann