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IV.2014.00035

Würdigung bidisziplinäres Gutachten. Keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit 1992 in der Uniklinik Y.___ als Reinigungsmitarbeiter bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/1 und Urk. 8/9). Am

14. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerb liche Abklärungen (Urk. 8/5-7, Urk. 8/9-10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/22, Urk. 8/25 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 12. August 2008 sprach die sie dem Versicherten die Kosten für eine Rumpforthese zu (Urk. 8/26). Am 18. Septem ber 2008 teilte sie ihm mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/30). Daraufhin klärte die IV -Stelle die mediz inischen Ver hältnisse weiter ab (Urk. 8/31 -35, U rk. 8/ 37-39, Urk . 8/42-44, Urk. 8/47) und liess den Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ GmbH (MEDAS)

bidisziplinär begutachten (MEDA S-Gutachten vom 15. Februar 2010, Urk. 8/54). M it Verfügungen vom 22. Juli 2010 und vom 12. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze und mit Wir kung ab 1.

November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68-70). 1.2

Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invali denrente vom 26. April 2011 (Urk. 8/74) an gegeben hatte, dass sein Gesund heits zustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse ab (Urk. 8/80-84 und Urk. 8/87-89) und teilte

a m

22. November 2012 dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklä rung not wendig sei und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medi zin FMH speziell Rheumaerkrankungen, die rheumatologische Begutachtung durch führen werde (Urk. 8/91). Am 29. November 2012 machte der Beschwerdeführer Einwendun gen gegen Dr. A.___ als begutachtende Person (Urk. 8/92-93). Mit

Z wi schenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklä rung durch Dr. A.___ fest (Ur. 8/94). Am 29. April 2013 wurde X.___

durch Dr. A.___ internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 18.

Mai 2013, Urk. 8/96) und am 31.

Mai 2013 durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat risch begutachtet (G utachten vom 4. Juni 2013 mit bidisziplinärer Zusammen fassung, Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/102) und auferlegte ihm gleichentags eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durch führung von beruflichen Ein g liederungsmassnahmen (Urk. 8/100). Gegen den Vorbescheid erhob der Be schwerdeführer am 10. September 2013 Einwand (Urk. 8/107, unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Urk. 8/106). Am 18. September 2013 bat die IV-Stelle die Gut ach ter um eine ergänzende Stel lung n ahme (Urk. 8/10 8), die am 24. September 2013

(Dr. B.___,

Urk. 8/110) beziehungsweise am 1. Oktober 2013

(Dr. A.___, Urk. 8/112) erfolgten . Mit Eingabe vom 19. November 2013 nahm der Be schwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 8/117) und verwies auf Anmer kungen von Dr. C.___ vom 15. November 2013 (Urk. 8/116). Mit V erfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle

- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % - die Rentenleistungen per Ende Januar 2014 ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 wei terhin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei eine erneute medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie der er wägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli che Ge hör zu einer allfälligen Substitution der Motive gewährt (Urk. 9), wovon der Be schwerdeführer keinen Gebrauch machte (Urk. 10). Mit Verfügung vom

13. Mai 2015 (Urk. 12) wurde n die GEMINI Sammelstiftung sowie die BVK Be amten ver sicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Stellungnahme beigeladen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die BVK als Beigeladene 2 mit, dass sie X.___ seit dem 1. März 2009 eine ganze Berufsinvalidenrente und seit dem 1. Januar 2012 eine Erwerbsinva lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgerichtet habe. Seit dem 1. Januar 2013 erhalte der Versicherte die Invalidenleistungen von der GEMINI Sammelstiftung, da die ehemalige Arbeit ge berin des Versicherten (Uniklinik Y.___) die Vorsorgeversicherung gewech selt habe. Von der GEMINI Sammel stiftung als Beigeladene 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr. A.___ (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und von Dr. B.___ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Juni 2013, Urk. 8/97) damit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass ihm " mindestens seit der Begutachtung " eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei . Gemäss Anforderungsprofil seien dabei häufiges Lastenheben und T ragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asym metrische Last einwirkungen zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie über dies geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2 2. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die ange fochtene Verfü gung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen sei (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 18. Mai 2013 von Dr. A.___ könne nicht ab ge stellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gut ach ten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich geändert haben soll. Es handle sich dabei vielmehr um eine frag würdige Beurteilung eines bestenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszu stan des. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. C.___ dürfte eher eine Ver schlechterung eingetreten sein (Urk. 1) . 3. 3.1

Die Rentenverfügung en vom

22. Juli und 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) basier ten im Wesentlichen auf dem bidisziplinären

(rheumatologischen und psychia trischen) MEDAS-Gutachten vom 15 . Februar 2010 (Urk. 8/54), worin folgende – in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. März 2010, Urk. 8/56) :

A.

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4,

be stehend seit 2006)

B.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Vorbefundlich : Rheumatoide Arthritis, unte r Basistherapie inaktiv

(ICD- 10: M 05.8, Erstdiagnose Dezember 2008)

3.

P sychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts

klassi

fizierten

Krankheitsbildern (ICD- 10: F 54, bestehend seit 2008)

4.

Radiologisch: Diskusprotrusion L2/3, L3/4, mediane Diskushernie L5/S1,

relative Spinalkanalenge L3/4 und L5/S1 (ICD-10: M 51.8, dokumentiert

Oktober 2007)

5.

Status nach mikrochirurgischer Dekompression im Segment L4/5 (August

2006), Status nach Spondylodese L4/5 (November 2007, ICD-10: Z 98.8)

6.

Status nach Spondylodese C5/6 (1997, ICD-10: Z 98.8)

Im rheumatologische n Teilgutachten vom 10. September 2009 (Urk. 8/54/42-49) hielt der Gutachter Dr. med. A.____, Rheumatologie FMH, in seiner Be urteilung fest, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden des Be schwerdeführers durch ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes

Schmerz syndrom mit einer relativ langen Vorgeschichte und mit diversen ope rativen Interventionen erklärbar seien. Dabei seien die operativen Interventio nen leider nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers genü gend zu reduzieren, damit eine berufliche Reintegration hätte stattfinden können . Nach wie vor bestünden Rückenbeschwerden und ischialgieforme linksseitige Bein beschwerden, heute ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die nach weis bare Hypästhesie des ganzen linken Beines ab Gesäss respektive Leistenregion dürfte im Sinne einer dissoziierten Sensibilitätsstörung interpre tiert werden und könne möglicherweise Ausdruck einer pathologischen Schmerzverarbeitung sein. Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung hätten aktuell nicht nachgewiesen werden können, die früher schon beschriebene Schmerzchronifizierung könne allerdings bestätigt werden. Andere Gesund heitsstörungen mit einer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Beispielsweise sei die im Jahre 2008 diagnostizierte rheumatoide Arthritis aktu ell klinisch inaktiv, dies allerdings unter der Basistherapie mit Methotrexat . Hinweise auf eine Simulation könnten nicht wahrgenommen werden, ebenso nicht im Sinne einer Aggravation in Rich tung somatoforme Schmerzstörung. Somit ergebe sich aus der rheumato lo gi schen Beurteilung eine mittelgradige bis deutliche Einschränkung der mecha ni schen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Funktionseinheit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Beins. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden seien glaubhaft und gröss tenteils nachvollziehbar. Diese schlössen die berufliche Wiedereingliederung in der bisher i gen Tätigkeit im Reinigungs dienst eines Spitals aus. Dagegen könne man dem Beschwerdeführer eine opti mal angepasste Verweistätigkeit sicherlich noch zumuten, dies in einem zeit li chen Rahmen von 8 Stunden pro Tag, aller dings mit einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der Schmerzchronifi zierung und der dokumentierten The ra pierefraktarität des Schmerzsyndroms. Die Verweistätigkeit müsse rücken er gonomisch konform durchgeführt werden können und es müsse dem Beschwer deführer die Möglichkeit zu Wechselpositi onen erlauben. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten, welche das wi ederholte Bücken und Aufrichten, das wieder holte Anheben und T ragen von Lasten über 7 Kilogramm, Arbeitsstellungen in der chronischen Vor neigehaltung des Rumpfes und Arbeitsstellungen in knien der und kauender Po sition erfordern . Ebenso auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einer Vibrations- oder Schlageinwirkung auf den Körper.

Die sozialmedizinische beziehungsweise forensische Beurteilung des begutach ten den Psychiaters Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54/50), folgerte aus der Synthese aus den Akten und der eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdefüh rers die Diagnose von psychischen Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fi zierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54). Solche Verhaltens auffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren würden sich auch zur Klassi fikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen Er krankungen und Verhaltenseinflüssen eignen, insofern psychische n Einflüsse n oder Verhaltens einflüsse n eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstär kung der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Als psychische Ein flüsse oder Verhaltenseinflüsse gälten dysfunktionale Denk gewohnheiten, dys funk tionale Verhaltensstereotypien, dysfunktionale Bewälti gungsmuster und dys funktionale

Attributions -Style. Im vorliegenden Fall fänden sich durchaus Zeichen der Symptomausweitung, möglicherweise begin nend bei der Symptom beschreibung

mit katastrophisierendem Charakter, bei der Funktionseinschrän kung mit selbstlimitierendem Charakter mit der Folge einer reduzierten Leis tungs bereitschaft . Diese Merkmale seien mässig ausgeprägt. Gleiches gelte für die Selbstlimitierung, die nicht ein Ausmass annehme, dass der Beschwerdeführer bei spielsweise seine Kinder nicht versorgen würde oder anderen Familien pflich ten aus dem Weg gehen würde oder die sozialen Kon takte verkommen lassen würde. Mit Sicherheit liessen sich auch Dekonditio nierungseffekte aufgrund länger dauernder Arbeitsabstinenz nachweisen. Nicht nachweisen liessen sich je doch Aggravation oder Simulation. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer scheine über ganz erhebliche Ressourcen zu verfügen, um die psychische Frustration der längeren Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen und des zunehmendem Chancen verlustes auf dem Arbeitsmarkt entgegenzustehen. Eine eigenständige psychia trische Krankheit lasse sich dagegen nicht nachweisen. Insofern seien auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet keine qua litativen oder quantita ti ven Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder für eine entsprechende Ver weistätigkeit

zu bedenken . Dies entspreche auch den all gemeinen Indizien für die Schweregradeinschätzung, etwa dem Nachweis einer Inanspruchnahme medizinischer psychiatrischer Angebote und Leistungen im Zeitraum vor der Begutachtung, Art, Dosis und Intensität der Psychopharma kotherapie, Teilnah me an rehabilitativen Massnahmen im psychiatrischen Be reich, Kontakt zu psychia trischen Selbsthi lfegruppen und Beratungsstellen so wie dem Ausprägungsgrad psychosozialer Restriktionen und Desintegration. Aufgrund von Anamnese und Befund und Einschätzung derselben ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet.

Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/54 S.

34 ff.) durch D r. A.____ und Dr. B.____ ergab, dass aufgrund der festgestellten Störungen sich vor allem die ungünstigen kognitiven und emotionalen Reaktio n en auf das Auf tret e n einer Diskushernie und eines vermutlich anfangs beste henden Wurzel reiz syndroms der unteren Lendenwirbelsäule beeinträchtigend auf der psychi schen Ebene auswirkten. Parallel zur Schmerzchronifizierung persistierten Ängste, ungünstige Bewertungen des Gesundheitszustandes und ausgeprägte subjektive schmerzbedingte Beeinträchtigungen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Symptomatik und den objektiven Befunden. Aus psy chiatrischer Sicht seien der grösste Teil der subjektiven Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willensein stel lung überwindbar. Auf der somatischen Ebene bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund des chronifizier ten, lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nach Diskushernie, nach Dis kektomie und Spondy lodese verbunden mit Fehlhaltung und muskulärer Ver spannung im Bereich der Lendenwirbelsäule respektive des Beckenviertels. Für eine Teilhabe am Arbeits leben bedeute dies, dass der Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit nicht mehr bewältigen könne. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer da gegen - mit einer Leistungsminderung - bewältigen. Im sozialen Bereich seien keine Beeinträchtigungen b e schrieben. Sie seien aufgrund der objektiven Befunde

auch nicht notwendigerweise zu erwarten. Die weiterhin gute familiäre und so zia le Integration sei ein Hinweis auf die partielle Über windbarkeit der schmerz bedingten Einschränkungen.

Der Beschwerdeführer habe einen zeitlich stark beschränkten Arbeitsversuch (2 Stunden pro Arbeitstag) nicht bewältigen können, da es zu einer Schmerz exa zerbation gekommen sei. Aufgrund der Befunde und der Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht

mehr geeignet. Dabei sei die Arbeitsunfähigk eit vor allem auf ein physisches Leiden zurückzuführen. Die jet zigen Untersuchungen ergäben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit. Ab August 2009 sei theoretisch eine berufliche Eingliede rung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Hierzu bedürfe es aus medizinischer Sicht berufliche r Massnahmen. Bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit werde an fangs mit einer Einschränkung von maximal 40 % zu rechnen sein. Lang fristig sei - sofern der Beschwerdeführer an einer Eingliederung interessiert sei und bei allfälligen medizinischen und beruflichen Massnahmen kooperiere - eine Rest arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer könne da bei als Verweistätigkeit alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keiten ohne Rückenbelastung ausüben, dass heisse ohne Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten, ohne kniende oder kau ernde Arbeit. Theoretisch könne der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit 8 Stunden pro Arbeitstag ausüben. Bei einem vollen Arbeitspensum sei von ei ner Reduktion der Leistung um 40 % auszugehen, bei kürzeren oder länger un ter brochenen Arbeitszeiten sei die zu berücksichtigende Leistungsminderung ent sprechend geringer. 3.2

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) bilden das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___

vom 18. Mai

2013 (Urk. 8/96) und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97). 3.2.1

Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit genannt:

-

Cervikales

bis c ervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach

Spondylodese C5/C6 von ventral (September 1997) und untere

Spondylodese C5/C6 mit ventraler Titanplatte (November 1997) mit

-

C4/C5: degenerativen Veränderungen mit linksbetonter

Diskushernie C4/C5 mit e rheblicher foraminaler Einengung und

mögliche r R eizung der Nervenwurzel C5 linksbetont ohne

Kompression und

-

C5/C6: kompletten ossären

Durchbau und

-

C6/C7: erhebliche Spinalkanaleinengung mit Impression des

Myelons und des Duralsackes sowie diskogene

foraminale

Einengung beidseits mit möglicher Reizung von C7 links ohne

Kompression (MRI vom Mai 2013)

-

ganze HWS szintigraphisch nicht vermehrt aktiv (Mai 2013)

-

ohne radikuläre Zeichen

-

L umb ospondylogenes Syndrom links bei

-

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links

(28. August

2006) wegen mediolateraler Diskushernie L4/L5 links

und Spinalkanalstenose L4/ L 5 und dorsaler Spo n dylodese L4/L 5

(26. November 2007) mit

-

Bruch der Pedikelschraube L4 links (Erstdokumentation November

2009) mit partieller Entfernung des Osteosynthese-Materials

(2. Dezember 2009) mit

-

postoperativen Veränderungen mit Nachweis eines

Schraubenrestes links lateral in LWK4 mit Osteochondrose L4/L5

und erhebliche bilaterale Facettengelenksarthrose und Kontakt des

Diskus zur Nervenwurzel L5 recessal rechts ohne Kompression

sowie kleine zentrale Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur

Nervenwurzel S1 recessal beidseits ohne Kompression (MRI Mai

2013)

-

szintigraphisch nicht vermehr aktiv (Mai 2013) mit

-

guter Stabilität in der funktionellen Röntgenuntersuchung

(Februar 2012) und mit

-

unauffälligem neurologischen Befund (Juni 2011).

Folgende Diagnosen verbleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Nikotin-Abusus

-

Übermässiger Alkoholkonsum (CDT 2.3 ‰, MVC 100.4 fl)

-

Ausgedehnte chronische Schmerzen

-

Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m 2)

-

Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2008) mit

-

deutlich erhöhtem Rheumafaktor und Anti- Citrulin -AK

-

jedoch unauffälligem antinukleären Antikörper mit

-

Basistherapie Methotrexat und Prednison von Dezember 2008 bis

August 2011 und

-

Basistherapie Salazopyrin und Prednison ab September 2011

-

aktuell klinisch inaktiv: keine Synovitiden, keine überwärmten

Gelenke

-

keine erosiven Veränderungen an den Händen und Füssen

(Röntgen Mai 2012)

-

keine vermehrte Aktivität insbesondere im Bereich der MCP-

Gelenke der Hände beziehungsweise der MTP-Gelenke der Füsse

und keine Ansatztendinopathie (Szintigraphie Mai 2013)

-

Vitamin-D-Mangel (61 nmol /l)

-

Status nach Hepatitis B-Infektion (inactive

carrier

state) mit normaler

Leberfunktion (Erstdokumentation September 2009)

-

Latente Tuberkulose (pathologischer Quantiferon -Test März 2011)

-

Status nach Metacarpale III-Trümmerfraktur (Mai 1993) mit

Osteosynthese und RE-Osteosynthese (1994)

-

Status nach Amputation des Endglieds Dig V rechts im Kindesalter .

Der Beschwerdeführer klage nach Operationen an der HWS und an der LWS über dauernde ausgehende Schmerzen praktisch am ganzen Körper. In der kli ni schen Untersuchung seien Diskrepanzen vorhanden. Die wesentlichsten kli ni sche n Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Be weg lich der LWS in allen Richtungen. Die BWS sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er eine starke Einschrän kung, die sich unter Ablenkung deutlich bessere. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Ge lenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder typische Gelenksverände rungen im

Rahmen einer rheumatoiden Arthritis seien nirgends vorhanden. Die palpato ri sche Beurteilung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darü ber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert. Die Bio impedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 %, welche den Normwert von 40 % sogar übertrifft. Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Do lometrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle 8 Kontrollpunkte, was einem pathologischen Dolometrie -Befund im Sinne einer Schmerzauswei tung ent spreche.

Die R öntgenuntersuchungen beider H ände und beider Füsse (Mai 2013) zeigten keine erosiven Veränderungen oder andere typische ossäre Veränderungen, die auf eine aktive oder durchgemachte rheumatoide Arthritis hinwiesen. Auch die Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT der HWS und LWS (Mai 2013) zeige keine entzündliche r heumatische Erkrankung. Da die s pondylogenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nur im linken Bein jedoch nicht im rechten Bein ange geben würden, die bildgebenden Befunde hingegen die Nervenwurzel L5 rechts bezieh ungsweise S1 beidseits beträfen, sei es fraglich, ob diese bildgebenden Befunde überhaupt eine Korrelation mit den Beschwerden hätten.

In der Blutuntersuchung sei trotz der aktuellen Vitamin-D-Substitution ein leich ter Vitamin D-Mangel vorhanden. Von den vier in seinem Blut geprüften Medikamenten sei das Schlafmittel Stilnox im erwartungsgemässen Bereich nachweisbar. Das Basismittel Salazopyrin sei zwar im Blut nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Dafalgan und vom Antidepressivum Surmontil fehlten jegliche Spuren in seinem Blut. In sei nem Urin sei das Schmerzmittel MST Continus qualitativ nachweisbar. Von Surmontil feh l e auch im Uri n jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine ange passte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.

Bei der Prüfung des Lasègues sei kein reflektorischer Bewegungswiderstand fest stellbar gewesen. Deshalb handle es sich keinesfalls um einen pathologi schen Lasègues, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

Der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sei normal. Dis krepant zu den unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden, wonach keine rheumatoide Arthritis vorliege, sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 58 % der Norm und links 35 %. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (November 2008) habe w esentlich auf dem Nachweis von Rheu mafaktoren und Anti- Citrullin -Antikörpern durch die nachgewiesene latente Tuberkulose (mit pathologischem Quantiferon -Test im

März 2011) basiert und die erhöhten Rheumafaktoren seien durch seinen Nikotin- Abusus ausgelöst worden. D a der klinische Verlauf der rheumatoiden Art hritis seit der Diagnose im November 2008 atypisch mild sei, bisher keine eindeutigen Veränderungen bildgebend dokumentiert seien, die erhöhten Anti- Citrullin -Anti körper durch die latente Tuberkulose und die erhöhten Rheu mafaktoren durch den Nikotin-Abusus erklärt werden könnten, sei nur ein Ver dacht auf eine rheu matoide Arthritis zu diagnostizieren.

Der CDT-We rt sei der spezifische P arameter zur Überprüfung eines chronischen Alkoholko nsums. Dieser Marker sei beim Beschwerdeführer deutlich erhöht im kontrollbedürftigen Bereich, obwohl er angebe, nur selten an Wochenenden ein Glas Wein zu konsumieren. Der Konsum von mindestens 50-80 Gramm Alkohol pro Tag (entspreche etwa 7 Deziliter Wein, 1.5 Liter Bier oder 20 Zentilitern Spirituosen) während mindestens einer Woche bewirke den Anstieg des CDTs. Bei Alkoholkarenz normalisierten sich die Werte mit einer Halbwertszeit von etwa zwei Wochen.

Aufgrund der eingeschränkten Funktion der HWS und der LWS sei der Be schwerdeführer limitiert, so könne er Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). A us rheumatologischer Sicht könne er die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter in der Uniklinik Y.___

nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil den Rückenfunktionseinschränkungen Rechnung zu tragen habe, weshalb häufiges Lasten heben oder tragen ohne Hil fsmittel, Überkopfar beiten und A rbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu ver mei den seien. Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Massnahmen emp feh lenswert: eine bessere Medikamenten-Compliance, die tägliche Anwen dung eines gymnastischen Heimprogrammes, eine Normalisierung des Gewichts (maxi males Normalgewicht 77 Kilogramm), eine Reduktion des Alkoholkonsum und

eine Raucherentwöhnung. Dabei sei die Prognose gut und es sei wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit langfristig aus üben könne.

Im Weiteren nahm Dr. A.___ Stellung zum polydisziplinären MEDAS-Gut ach ten vom 15. Februar 2010, worin der Rheumatologe Dr. A.____ den Be schwerdeführer in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keit wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapie re frakterität eines Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsfähig mit einer 30-40%igen Leistungsminderung eingeschätzt hatt e . Die Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit einer Schmerzchronifizierung beziehung sweise einer Therapiere frakteri tät eines Schmerzsyndroms sollte ihrer Meinung nach nicht durch einen Rheumato logen beurteilt werden, denn es handle sich um eine psychiatrische Fragestel lung. Daher teile sie die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers mit Dr. A.____, jedoch nicht dessen Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit.

Aus rheumatologischer Sicht sei es seit 2009 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. 3.2.2

Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97) hielt fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54).

Bei der aktuellen Begutachtung seien die vorbefundlich im psychiatrischen Teil gutachten der MEDAS Z.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) beschriebe nen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend psychisch an seine Schmerzstörung adaptiert, Zukunfts ängste seien nicht beklagt worden. Der Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten keine Auffälligkeiten auf gewiesen . Im Affektiven sei er situationsadäquat gewesen und es bestünde kein Hinweis auf das Vorlie gen einer Depression oder einer sonstigen schweren psychischen Erkrankung. Aller dings ergebe sich aus dem somatischen Gutachten der Rheumatologin Dr. A.___ der Hinweis, dass die subjektiv beklagten Schmerzen den objekti ven Befunden nicht vollumfänglich entsprechen würden bei Symptomauswei tung . Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung be zieh ungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S.

16-20) er ge be aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psy chi schen Erkrankungen, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende Schmerz ver arbeitungsstörung im Sinne einer Erkrankung nach ICD-10: F 54 (psycho lo gi sche Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifi zierten Er kran kungen) vorliege. Aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein be ruf liches Leistungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit einschränkten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willensan strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht sei eine Teiladaption an das Schmerz geschehen zu konstatieren. Die im MEDAS-Gutachten beschriebe nen psychi schen Symptome infolge fehlender Adaption seien nicht mehr nach weisbar. 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügung en vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) und der am 5. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) - ge stütz t auf die bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch [ Urk. 8/ 96] und psy chia trisch [Urk. 8/97]) - anspruchserheblich verbessert hat. 4.2

Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom

18. Mai 2013 (Urk. 8/96) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/97) basieren auf einer umfassenden internistisch-rheuma tologischen be ziehungsweise psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutach ten den Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er ho ben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nach vollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3

Festzuhalten ist, dass in medizinischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzu sprache das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) massgebend war, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als einzige Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund die ser Rückenbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tä tig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätig keit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit - wegen einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der dokumentierten Therapierefrakterität

des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung

- attestiert. Als psychiatrische Diagnose wur den psy chi sche Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheits bildern (ICD-10: F 54) festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hatte .

Im aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) zu grunde liegenden, internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. A.___

- unter Nennung weitestgehend identischer Diag nosen - unmissverständlich fest, dass es aus rheumatologischer Sicht seit dem Jahre 2009 (MEDAS-Begutachtung) zu keiner wesentlichen Änderung ge kom men sei. Auch der begutachtende Psychiater Dr. B.___ führte in seinem psychia trischen Teilgutachten (Urk. 8/97) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit an, sondern wiederholte die bereits im MEDAS-Gutachten aufge führte Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der psychologi schen Fak to ren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Er kran kung en.

Diesbezüglich hält er aber fest, dass sich die Situation insoweit „ gebessert “ habe,

als die damaligen psychischen Symptome nicht meh r nach weisbar seien und beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung gegeben sei. Auch der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) folgt e dieser Einschätzung und s ah darin aus arbeitsmedizini scher Sicht eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Be fundverbesserung (Stellung nahme des RAD vom 2. Juli 2013, Urk. 8/99/5).

Dem ist zu entgegnen, dass schon im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) festgestellt wurde, dass auf rein psychiatrisch-psychotherapeuti schem

Gebiet trotz den diagnostizierten psychischen Verhaltensauffälligkeiten keine qua litativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeits stelle oder eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken seien (S. 55). Wenn nun Dr. B.___

die psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers positiver ein schätzt und darin eine „Besserung“ sieht, führt dies noch nicht zu einer rele van ten Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei handelt es sich viel mehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. N ur die rheumatologi sche Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

- und keine psychiatrische Diagnose - führte zur Feststellung einer reduzierten 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit .

A us rheu matologischer Sicht blieb jedoch der Ge sundheitszustand gemäss Dr. A.___ seit dem Jahre 2009 unverändert .

Dem nach kam es zu

k einer rechtserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .

Damit ist auch zu ei ner veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.4

4.4.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 AT SG jederzeit möglich, insbe -son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichti gkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann e s die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

2) . Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Sub stitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/ bb). Bei Renten der Invali denversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne Ermessenszüge aufweisende Elemente und Sch ritte umfasst. Zu denken ist nament lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen od er psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebr echen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie s ie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretba r, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4.2

Gestützt auf die Kritik von Dr. A.___, dass im MEDAS-Gutachten vom 15. Febru ar 2010 (Urk. 8/54) der Rheumatologe Dr. A.____ eine 40%ige Leis tungsminderung wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerz syndroms und der Schmerzchronifizierung begründete, obwohl dies eine psy chia trische Frage sei, verlangte die Beschwerdegegnerin den Schutz der angefoch tenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70).

Entgegen d ieser Auffassung wurde die Beurteilung der reduzierten Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit von 60 % - wegen der 40%igen Leistungsminderung - nicht nur durch den Rheumatologen Dr. A.____ festgestellt, sondern wurde auch vom Psychiater Dr. B.____ ge tragen, da dies in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutach tens entsprechend festgehalten wurde (S. 28 ff, insbesondere S. 36-37). Überdies kann auch ein Rheumatologe eine Schmerzstörung be obachten, sofern sie augen scheinlich ist. Eine solche Beobachtung betrifft zwar nicht das eigene Fach ge biet, doch gilt ein Rheumatologe diesbezüglich nicht als schlechthin inkom pe tent.

Im Weiteren stellte der Psychiater Dr. B.____ i n seinem Gutachten beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren fest (Urk. 8/54/34), welche Elemente der sogenannten Foerster-Kriterien bilden. Auch wenn Dr. B.____ beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine partielle Überwindbarkeit seiner schmerzbedingten Einschränkungen erwähnte, ist es schliesslich doch Ermessens sache, wie die beobachtete Schmerzstörung im Gesamtzusammenhang ärzt licher seits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zwei fel los unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. 4.5

Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2010 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substi tuierten Be gründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 4.4.1) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwer de gegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheis sen. 5. 5.1

Gestützt auf Ar t . 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine

Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver si cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemini Sammelstiftung - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 wei terhin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei eine erneute medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie der er wägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli che Ge hör zu einer allfälligen Substitution der Motive gewährt (Urk. 9), wovon der Be schwerdeführer keinen Gebrauch machte (Urk. 10). Mit Verfügung vom

13. Mai 2015 (Urk. 12) wurde n die GEMINI Sammelstiftung sowie die BVK Be amten ver sicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Stellungnahme beigeladen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die BVK als Beigeladene 2 mit, dass sie X.___ seit dem 1. März 2009 eine ganze Berufsinvalidenrente und seit dem 1. Januar 2012 eine Erwerbsinva lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgerichtet habe. Seit dem 1. Januar 2013 erhalte der Versicherte die Invalidenleistungen von der GEMINI Sammelstiftung, da die ehemalige Arbeit ge berin des Versicherten (Uniklinik Y.___) die Vorsorgeversicherung gewech selt habe. Von der GEMINI Sammel stiftung als Beigeladene 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr. A.___ (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und von Dr. B.___ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Juni 2013, Urk. 8/97) damit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass ihm " mindestens seit der Begutachtung " eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei . Gemäss Anforderungsprofil seien dabei häufiges Lastenheben und T ragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asym metrische Last einwirkungen zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie über dies geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2 2. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die ange fochtene Verfü gung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen sei (Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 18. Mai 2013 von Dr. A.___ könne nicht ab ge stellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gut ach ten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich geändert haben soll. Es handle sich dabei vielmehr um eine frag würdige Beurteilung eines bestenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszu stan des. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. C.___ dürfte eher eine Ver schlechterung eingetreten sein (Urk. 1) . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Rentenverfügung en vom

22. Juli und 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) basier ten im Wesentlichen auf dem bidisziplinären

(rheumatologischen und psychia trischen) MEDAS-Gutachten vom 15 . Februar 2010 (Urk. 8/54), worin folgende – in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. März 2010, Urk. 8/56) :

A.

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4,

be stehend seit 2006)

B.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Vorbefundlich : Rheumatoide Arthritis, unte r Basistherapie inaktiv

(ICD- 10: M 05.8, Erstdiagnose Dezember 2008)

3.

P sychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts

klassi

fizierten

Krankheitsbildern (ICD- 10: F 54, bestehend seit 2008)

4.

Radiologisch: Diskusprotrusion L2/3, L3/4, mediane Diskushernie L5/S1,

relative Spinalkanalenge L3/4 und L5/S1 (ICD-10: M 51.8, dokumentiert

Oktober 2007)

5.

Status nach mikrochirurgischer Dekompression im Segment L4/5 (August

2006), Status nach Spondylodese L4/5 (November 2007, ICD-10: Z 98.8)

6.

Status nach Spondylodese C5/6 (1997, ICD-10: Z 98.8)

Im rheumatologische n Teilgutachten vom 10. September 2009 (Urk. 8/54/42-49) hielt der Gutachter Dr. med. A.____, Rheumatologie FMH, in seiner Be urteilung fest, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden des Be schwerdeführers durch ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes

Schmerz syndrom mit einer relativ langen Vorgeschichte und mit diversen ope rativen Interventionen erklärbar seien. Dabei seien die operativen Interventio nen leider nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers genü gend zu reduzieren, damit eine berufliche Reintegration hätte stattfinden können . Nach wie vor bestünden Rückenbeschwerden und ischialgieforme linksseitige Bein beschwerden, heute ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die nach weis bare Hypästhesie des ganzen linken Beines ab Gesäss respektive Leistenregion dürfte im Sinne einer dissoziierten Sensibilitätsstörung interpre tiert werden und könne möglicherweise Ausdruck einer pathologischen Schmerzverarbeitung sein. Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung hätten aktuell nicht nachgewiesen werden können, die früher schon beschriebene Schmerzchronifizierung könne allerdings bestätigt werden. Andere Gesund heitsstörungen mit einer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Beispielsweise sei die im Jahre 2008 diagnostizierte rheumatoide Arthritis aktu ell klinisch inaktiv, dies allerdings unter der Basistherapie mit Methotrexat . Hinweise auf eine Simulation könnten nicht wahrgenommen werden, ebenso nicht im Sinne einer Aggravation in Rich tung somatoforme Schmerzstörung. Somit ergebe sich aus der rheumato lo gi schen Beurteilung eine mittelgradige bis deutliche Einschränkung der mecha ni schen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Funktionseinheit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Beins. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden seien glaubhaft und gröss tenteils nachvollziehbar. Diese schlössen die berufliche Wiedereingliederung in der bisher i gen Tätigkeit im Reinigungs dienst eines Spitals aus. Dagegen könne man dem Beschwerdeführer eine opti mal angepasste Verweistätigkeit sicherlich noch zumuten, dies in einem zeit li chen Rahmen von 8 Stunden pro Tag, aller dings mit einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der Schmerzchronifi zierung und der dokumentierten The ra pierefraktarität des Schmerzsyndroms. Die Verweistätigkeit müsse rücken er gonomisch konform durchgeführt werden können und es müsse dem Beschwer deführer die Möglichkeit zu Wechselpositi onen erlauben. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten, welche das wi ederholte Bücken und Aufrichten, das wieder holte Anheben und T ragen von Lasten über 7 Kilogramm, Arbeitsstellungen in der chronischen Vor neigehaltung des Rumpfes und Arbeitsstellungen in knien der und kauender Po sition erfordern . Ebenso auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einer Vibrations- oder Schlageinwirkung auf den Körper.

Die sozialmedizinische beziehungsweise forensische Beurteilung des begutach ten den Psychiaters Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54/50), folgerte aus der Synthese aus den Akten und der eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdefüh rers die Diagnose von psychischen Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fi zierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54). Solche Verhaltens auffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren würden sich auch zur Klassi fikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen Er krankungen und Verhaltenseinflüssen eignen, insofern psychische n Einflüsse n oder Verhaltens einflüsse n eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstär kung der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Als psychische Ein flüsse oder Verhaltenseinflüsse gälten dysfunktionale Denk gewohnheiten, dys funk tionale Verhaltensstereotypien, dysfunktionale Bewälti gungsmuster und dys funktionale

Attributions -Style. Im vorliegenden Fall fänden sich durchaus Zeichen der Symptomausweitung, möglicherweise begin nend bei der Symptom beschreibung

mit katastrophisierendem Charakter, bei der Funktionseinschrän kung mit selbstlimitierendem Charakter mit der Folge einer reduzierten Leis tungs bereitschaft . Diese Merkmale seien mässig ausgeprägt. Gleiches gelte für die Selbstlimitierung, die nicht ein Ausmass annehme, dass der Beschwerdeführer bei spielsweise seine Kinder nicht versorgen würde oder anderen Familien pflich ten aus dem Weg gehen würde oder die sozialen Kon takte verkommen lassen würde. Mit Sicherheit liessen sich auch Dekonditio nierungseffekte aufgrund länger dauernder Arbeitsabstinenz nachweisen. Nicht nachweisen liessen sich je doch Aggravation oder Simulation. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer scheine über ganz erhebliche Ressourcen zu verfügen, um die psychische Frustration der längeren Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen und des zunehmendem Chancen verlustes auf dem Arbeitsmarkt entgegenzustehen. Eine eigenständige psychia trische Krankheit lasse sich dagegen nicht nachweisen. Insofern seien auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet keine qua litativen oder quantita ti ven Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder für eine entsprechende Ver weistätigkeit

zu bedenken . Dies entspreche auch den all gemeinen Indizien für die Schweregradeinschätzung, etwa dem Nachweis einer Inanspruchnahme medizinischer psychiatrischer Angebote und Leistungen im Zeitraum vor der Begutachtung, Art, Dosis und Intensität der Psychopharma kotherapie, Teilnah me an rehabilitativen Massnahmen im psychiatrischen Be reich, Kontakt zu psychia trischen Selbsthi lfegruppen und Beratungsstellen so wie dem Ausprägungsgrad psychosozialer Restriktionen und Desintegration. Aufgrund von Anamnese und Befund und Einschätzung derselben ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet.

Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/54 S.

34 ff.) durch D r. A.____ und Dr. B.____ ergab, dass aufgrund der festgestellten Störungen sich vor allem die ungünstigen kognitiven und emotionalen Reaktio n en auf das Auf tret e n einer Diskushernie und eines vermutlich anfangs beste henden Wurzel reiz syndroms der unteren Lendenwirbelsäule beeinträchtigend auf der psychi schen Ebene auswirkten. Parallel zur Schmerzchronifizierung persistierten Ängste, ungünstige Bewertungen des Gesundheitszustandes und ausgeprägte subjektive schmerzbedingte Beeinträchtigungen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Symptomatik und den objektiven Befunden. Aus psy chiatrischer Sicht seien der grösste Teil der subjektiven Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willensein stel lung überwindbar. Auf der somatischen Ebene bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund des chronifizier ten, lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nach Diskushernie, nach Dis kektomie und Spondy lodese verbunden mit Fehlhaltung und muskulärer Ver spannung im Bereich der Lendenwirbelsäule respektive des Beckenviertels. Für eine Teilhabe am Arbeits leben bedeute dies, dass der Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit nicht mehr bewältigen könne. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer da gegen - mit einer Leistungsminderung - bewältigen. Im sozialen Bereich seien keine Beeinträchtigungen b e schrieben. Sie seien aufgrund der objektiven Befunde

auch nicht notwendigerweise zu erwarten. Die weiterhin gute familiäre und so zia le Integration sei ein Hinweis auf die partielle Über windbarkeit der schmerz bedingten Einschränkungen.

Der Beschwerdeführer habe einen zeitlich stark beschränkten Arbeitsversuch (2 Stunden pro Arbeitstag) nicht bewältigen können, da es zu einer Schmerz exa zerbation gekommen sei. Aufgrund der Befunde und der Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht

mehr geeignet. Dabei sei die Arbeitsunfähigk eit vor allem auf ein physisches Leiden zurückzuführen. Die jet zigen Untersuchungen ergäben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit. Ab August 2009 sei theoretisch eine berufliche Eingliede rung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Hierzu bedürfe es aus medizinischer Sicht berufliche r Massnahmen. Bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit werde an fangs mit einer Einschränkung von maximal 40 % zu rechnen sein. Lang fristig sei - sofern der Beschwerdeführer an einer Eingliederung interessiert sei und bei allfälligen medizinischen und beruflichen Massnahmen kooperiere - eine Rest arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer könne da bei als Verweistätigkeit alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keiten ohne Rückenbelastung ausüben, dass heisse ohne Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten, ohne kniende oder kau ernde Arbeit. Theoretisch könne der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit 8 Stunden pro Arbeitstag ausüben. Bei einem vollen Arbeitspensum sei von ei ner Reduktion der Leistung um 40 % auszugehen, bei kürzeren oder länger un ter brochenen Arbeitszeiten sei die zu berücksichtigende Leistungsminderung ent sprechend geringer.

E. 3.2 Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) bilden das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___

vom 18. Mai

2013 (Urk. 8/96) und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97).

E. 3.2.1 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit genannt:

-

Cervikales

bis c ervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach

Spondylodese C5/C6 von ventral (September 1997) und untere

Spondylodese C5/C6 mit ventraler Titanplatte (November 1997) mit

-

C4/C5: degenerativen Veränderungen mit linksbetonter

Diskushernie C4/C5 mit e rheblicher foraminaler Einengung und

mögliche r R eizung der Nervenwurzel C5 linksbetont ohne

Kompression und

-

C5/C6: kompletten ossären

Durchbau und

-

C6/C7: erhebliche Spinalkanaleinengung mit Impression des

Myelons und des Duralsackes sowie diskogene

foraminale

Einengung beidseits mit möglicher Reizung von C7 links ohne

Kompression (MRI vom Mai 2013)

-

ganze HWS szintigraphisch nicht vermehrt aktiv (Mai 2013)

-

ohne radikuläre Zeichen

-

L umb ospondylogenes Syndrom links bei

-

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links

(28. August

2006) wegen mediolateraler Diskushernie L4/L5 links

und Spinalkanalstenose L4/ L 5 und dorsaler Spo n dylodese L4/L 5

(26. November 2007) mit

-

Bruch der Pedikelschraube L4 links (Erstdokumentation November

2009) mit partieller Entfernung des Osteosynthese-Materials

(2. Dezember 2009) mit

-

postoperativen Veränderungen mit Nachweis eines

Schraubenrestes links lateral in LWK4 mit Osteochondrose L4/L5

und erhebliche bilaterale Facettengelenksarthrose und Kontakt des

Diskus zur Nervenwurzel L5 recessal rechts ohne Kompression

sowie kleine zentrale Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur

Nervenwurzel S1 recessal beidseits ohne Kompression (MRI Mai

2013)

-

szintigraphisch nicht vermehr aktiv (Mai 2013) mit

-

guter Stabilität in der funktionellen Röntgenuntersuchung

(Februar 2012) und mit

-

unauffälligem neurologischen Befund (Juni 2011).

Folgende Diagnosen verbleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Nikotin-Abusus

-

Übermässiger Alkoholkonsum (CDT 2.3 ‰, MVC 100.4 fl)

-

Ausgedehnte chronische Schmerzen

-

Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m 2)

-

Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2008) mit

-

deutlich erhöhtem Rheumafaktor und Anti- Citrulin -AK

-

jedoch unauffälligem antinukleären Antikörper mit

-

Basistherapie Methotrexat und Prednison von Dezember 2008 bis

August 2011 und

-

Basistherapie Salazopyrin und Prednison ab September 2011

-

aktuell klinisch inaktiv: keine Synovitiden, keine überwärmten

Gelenke

-

keine erosiven Veränderungen an den Händen und Füssen

(Röntgen Mai 2012)

-

keine vermehrte Aktivität insbesondere im Bereich der MCP-

Gelenke der Hände beziehungsweise der MTP-Gelenke der Füsse

und keine Ansatztendinopathie (Szintigraphie Mai 2013)

-

Vitamin-D-Mangel (61 nmol /l)

-

Status nach Hepatitis B-Infektion (inactive

carrier

state) mit normaler

Leberfunktion (Erstdokumentation September 2009)

-

Latente Tuberkulose (pathologischer Quantiferon -Test März 2011)

-

Status nach Metacarpale III-Trümmerfraktur (Mai 1993) mit

Osteosynthese und RE-Osteosynthese (1994)

-

Status nach Amputation des Endglieds Dig V rechts im Kindesalter .

Der Beschwerdeführer klage nach Operationen an der HWS und an der LWS über dauernde ausgehende Schmerzen praktisch am ganzen Körper. In der kli ni schen Untersuchung seien Diskrepanzen vorhanden. Die wesentlichsten kli ni sche n Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Be weg lich der LWS in allen Richtungen. Die BWS sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er eine starke Einschrän kung, die sich unter Ablenkung deutlich bessere. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Ge lenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder typische Gelenksverände rungen im

Rahmen einer rheumatoiden Arthritis seien nirgends vorhanden. Die palpato ri sche Beurteilung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darü ber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert. Die Bio impedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 %, welche den Normwert von 40 % sogar übertrifft. Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Do lometrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle 8 Kontrollpunkte, was einem pathologischen Dolometrie -Befund im Sinne einer Schmerzauswei tung ent spreche.

Die R öntgenuntersuchungen beider H ände und beider Füsse (Mai 2013) zeigten keine erosiven Veränderungen oder andere typische ossäre Veränderungen, die auf eine aktive oder durchgemachte rheumatoide Arthritis hinwiesen. Auch die Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT der HWS und LWS (Mai 2013) zeige keine entzündliche r heumatische Erkrankung. Da die s pondylogenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nur im linken Bein jedoch nicht im rechten Bein ange geben würden, die bildgebenden Befunde hingegen die Nervenwurzel L5 rechts bezieh ungsweise S1 beidseits beträfen, sei es fraglich, ob diese bildgebenden Befunde überhaupt eine Korrelation mit den Beschwerden hätten.

In der Blutuntersuchung sei trotz der aktuellen Vitamin-D-Substitution ein leich ter Vitamin D-Mangel vorhanden. Von den vier in seinem Blut geprüften Medikamenten sei das Schlafmittel Stilnox im erwartungsgemässen Bereich nachweisbar. Das Basismittel Salazopyrin sei zwar im Blut nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Dafalgan und vom Antidepressivum Surmontil fehlten jegliche Spuren in seinem Blut. In sei nem Urin sei das Schmerzmittel MST Continus qualitativ nachweisbar. Von Surmontil feh l e auch im Uri n jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine ange passte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.

Bei der Prüfung des Lasègues sei kein reflektorischer Bewegungswiderstand fest stellbar gewesen. Deshalb handle es sich keinesfalls um einen pathologi schen Lasègues, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

Der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sei normal. Dis krepant zu den unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden, wonach keine rheumatoide Arthritis vorliege, sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 58 % der Norm und links 35 %. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (November 2008) habe w esentlich auf dem Nachweis von Rheu mafaktoren und Anti- Citrullin -Antikörpern durch die nachgewiesene latente Tuberkulose (mit pathologischem Quantiferon -Test im

März 2011) basiert und die erhöhten Rheumafaktoren seien durch seinen Nikotin- Abusus ausgelöst worden. D a der klinische Verlauf der rheumatoiden Art hritis seit der Diagnose im November 2008 atypisch mild sei, bisher keine eindeutigen Veränderungen bildgebend dokumentiert seien, die erhöhten Anti- Citrullin -Anti körper durch die latente Tuberkulose und die erhöhten Rheu mafaktoren durch den Nikotin-Abusus erklärt werden könnten, sei nur ein Ver dacht auf eine rheu matoide Arthritis zu diagnostizieren.

Der CDT-We rt sei der spezifische P arameter zur Überprüfung eines chronischen Alkoholko nsums. Dieser Marker sei beim Beschwerdeführer deutlich erhöht im kontrollbedürftigen Bereich, obwohl er angebe, nur selten an Wochenenden ein Glas Wein zu konsumieren. Der Konsum von mindestens 50-80 Gramm Alkohol pro Tag (entspreche etwa 7 Deziliter Wein, 1.5 Liter Bier oder 20 Zentilitern Spirituosen) während mindestens einer Woche bewirke den Anstieg des CDTs. Bei Alkoholkarenz normalisierten sich die Werte mit einer Halbwertszeit von etwa zwei Wochen.

Aufgrund der eingeschränkten Funktion der HWS und der LWS sei der Be schwerdeführer limitiert, so könne er Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). A us rheumatologischer Sicht könne er die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter in der Uniklinik Y.___

nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil den Rückenfunktionseinschränkungen Rechnung zu tragen habe, weshalb häufiges Lasten heben oder tragen ohne Hil fsmittel, Überkopfar beiten und A rbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu ver mei den seien. Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Massnahmen emp feh lenswert: eine bessere Medikamenten-Compliance, die tägliche Anwen dung eines gymnastischen Heimprogrammes, eine Normalisierung des Gewichts (maxi males Normalgewicht 77 Kilogramm), eine Reduktion des Alkoholkonsum und

eine Raucherentwöhnung. Dabei sei die Prognose gut und es sei wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit langfristig aus üben könne.

Im Weiteren nahm Dr. A.___ Stellung zum polydisziplinären MEDAS-Gut ach ten vom 15. Februar 2010, worin der Rheumatologe Dr. A.____ den Be schwerdeführer in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keit wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapie re frakterität eines Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsfähig mit einer 30-40%igen Leistungsminderung eingeschätzt hatt e . Die Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit einer Schmerzchronifizierung beziehung sweise einer Therapiere frakteri tät eines Schmerzsyndroms sollte ihrer Meinung nach nicht durch einen Rheumato logen beurteilt werden, denn es handle sich um eine psychiatrische Fragestel lung. Daher teile sie die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers mit Dr. A.____, jedoch nicht dessen Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit.

Aus rheumatologischer Sicht sei es seit 2009 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen.

E. 3.2.2 Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97) hielt fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54).

Bei der aktuellen Begutachtung seien die vorbefundlich im psychiatrischen Teil gutachten der MEDAS Z.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) beschriebe nen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend psychisch an seine Schmerzstörung adaptiert, Zukunfts ängste seien nicht beklagt worden. Der Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten keine Auffälligkeiten auf gewiesen . Im Affektiven sei er situationsadäquat gewesen und es bestünde kein Hinweis auf das Vorlie gen einer Depression oder einer sonstigen schweren psychischen Erkrankung. Aller dings ergebe sich aus dem somatischen Gutachten der Rheumatologin Dr. A.___ der Hinweis, dass die subjektiv beklagten Schmerzen den objekti ven Befunden nicht vollumfänglich entsprechen würden bei Symptomauswei tung . Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung be zieh ungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S.

16-20) er ge be aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psy chi schen Erkrankungen, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende Schmerz ver arbeitungsstörung im Sinne einer Erkrankung nach ICD-10: F 54 (psycho lo gi sche Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifi zierten Er kran kungen) vorliege. Aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein be ruf liches Leistungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit einschränkten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willensan strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht sei eine Teiladaption an das Schmerz geschehen zu konstatieren. Die im MEDAS-Gutachten beschriebe nen psychi schen Symptome infolge fehlender Adaption seien nicht mehr nach weisbar. 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügung en vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) und der am 5. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) - ge stütz t auf die bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch [ Urk. 8/ 96] und psy chia trisch [Urk. 8/97]) - anspruchserheblich verbessert hat. 4.2

Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom

18. Mai 2013 (Urk. 8/96) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/97) basieren auf einer umfassenden internistisch-rheuma tologischen be ziehungsweise psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutach ten den Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er ho ben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nach vollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3

Festzuhalten ist, dass in medizinischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzu sprache das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) massgebend war, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als einzige Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund die ser Rückenbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tä tig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätig keit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit - wegen einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der dokumentierten Therapierefrakterität

des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung

- attestiert. Als psychiatrische Diagnose wur den psy chi sche Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheits bildern (ICD-10: F 54) festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hatte .

Im aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) zu grunde liegenden, internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. A.___

- unter Nennung weitestgehend identischer Diag nosen - unmissverständlich fest, dass es aus rheumatologischer Sicht seit dem Jahre 2009 (MEDAS-Begutachtung) zu keiner wesentlichen Änderung ge kom men sei. Auch der begutachtende Psychiater Dr. B.___ führte in seinem psychia trischen Teilgutachten (Urk. 8/97) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit an, sondern wiederholte die bereits im MEDAS-Gutachten aufge führte Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der psychologi schen Fak to ren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Er kran kung en.

Diesbezüglich hält er aber fest, dass sich die Situation insoweit „ gebessert “ habe,

als die damaligen psychischen Symptome nicht meh r nach weisbar seien und beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung gegeben sei. Auch der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) folgt e dieser Einschätzung und s ah darin aus arbeitsmedizini scher Sicht eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Be fundverbesserung (Stellung nahme des RAD vom 2. Juli 2013, Urk. 8/99/5).

Dem ist zu entgegnen, dass schon im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) festgestellt wurde, dass auf rein psychiatrisch-psychotherapeuti schem

Gebiet trotz den diagnostizierten psychischen Verhaltensauffälligkeiten keine qua litativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeits stelle oder eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken seien (S. 55). Wenn nun Dr. B.___

die psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers positiver ein schätzt und darin eine „Besserung“ sieht, führt dies noch nicht zu einer rele van ten Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei handelt es sich viel mehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. N ur die rheumatologi sche Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

- und keine psychiatrische Diagnose - führte zur Feststellung einer reduzierten 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit .

A us rheu matologischer Sicht blieb jedoch der Ge sundheitszustand gemäss Dr. A.___ seit dem Jahre 2009 unverändert .

Dem nach kam es zu

k einer rechtserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .

Damit ist auch zu ei ner veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.4

4.4.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 AT SG jederzeit möglich, insbe -son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichti gkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann e s die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

2) . Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Sub stitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/ bb). Bei Renten der Invali denversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne Ermessenszüge aufweisende Elemente und Sch ritte umfasst. Zu denken ist nament lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen od er psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebr echen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie s ie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretba r, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4.2

Gestützt auf die Kritik von Dr. A.___, dass im MEDAS-Gutachten vom 15. Febru ar 2010 (Urk. 8/54) der Rheumatologe Dr. A.____ eine 40%ige Leis tungsminderung wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerz syndroms und der Schmerzchronifizierung begründete, obwohl dies eine psy chia trische Frage sei, verlangte die Beschwerdegegnerin den Schutz der angefoch tenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70).

Entgegen d ieser Auffassung wurde die Beurteilung der reduzierten Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit von 60 % - wegen der 40%igen Leistungsminderung - nicht nur durch den Rheumatologen Dr. A.____ festgestellt, sondern wurde auch vom Psychiater Dr. B.____ ge tragen, da dies in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutach tens entsprechend festgehalten wurde (S. 28 ff, insbesondere S. 36-37). Überdies kann auch ein Rheumatologe eine Schmerzstörung be obachten, sofern sie augen scheinlich ist. Eine solche Beobachtung betrifft zwar nicht das eigene Fach ge biet, doch gilt ein Rheumatologe diesbezüglich nicht als schlechthin inkom pe tent.

Im Weiteren stellte der Psychiater Dr. B.____ i n seinem Gutachten beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren fest (Urk. 8/54/34), welche Elemente der sogenannten Foerster-Kriterien bilden. Auch wenn Dr. B.____ beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine partielle Überwindbarkeit seiner schmerzbedingten Einschränkungen erwähnte, ist es schliesslich doch Ermessens sache, wie die beobachtete Schmerzstörung im Gesamtzusammenhang ärzt licher seits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zwei fel los unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. 4.5

Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2010 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substi tuierten Be gründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 4.4.1) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwer de gegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheis sen. 5. 5.1

Gestützt auf Ar t . 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine

Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver si cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemini Sammelstiftung - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. GEMINI Sammelstiftung Bei Treuhand- und Rev .-Gesellschaft Mattig -Suter und Partner Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz Beigeladene
  2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich      Rechtsdienst, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8006 Zürich Beigeladene Sachverhalt:
  3. 1.1      Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit 1992 in der Uniklinik Y.___ als Reinigungsmitarbeiter bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/1 und Urk. 8/9). Am
  4. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerb liche Abklärungen (Urk. 8/5-7, Urk. 8/9-10 , Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/22, Urk. 8/25 und Urk. 8/27 ). Mit Mitteilung vom 12. August 2008 sprach die sie dem Versicherten die Kosten für eine Rumpforthese zu (Urk. 8/26). Am 18. Septem ber 2008 teilte sie ihm mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/30). Daraufhin klärte die IV -Stelle die mediz inischen Ver hältnisse weiter ab ( Urk. 8/31 -35 , U rk. 8/ 37-39, Urk . 8/42-44, Urk. 8/47) und liess den Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ GmbH (MEDAS) bidisziplinär begutachten (MEDA S-Gutachten vom 15. Februar 2010, Urk. 8/54). M it Verfügungen vom 22. Juli 2010 und vom 12. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze und mit Wir kung ab 1.   November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68-70). 1.2      Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invali denrente vom 26. April 2011 (Urk. 8/74) an gegeben hatte , dass sein Gesund heits zustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse ab (Urk. 8/80-84 und Urk. 8/87-89) und teilte a m
  5. November 2012 dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklä rung not wendig sei und Dr.  med. und Dr.  sc. nat. ETH A.___ , Innere Medi zin FMH speziell Rheumaerkrankungen, die rheumatologische Begutachtung durch führen werde (Urk. 8/91). Am 29. November 2012 machte der Beschwerdeführer Einwendun gen gegen Dr.  A.___ als begutachtende Person ( Urk. 8/92-93). Mit Z wi schenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklä rung durch Dr.  A.___ fest (Ur. 8/94). Am 29. April 2013 wurde X.___ durch Dr.  A.___ internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 18.   Mai 2013 , Urk. 8/96) und am 31.   Mai 2013 durch Dr.  med. B.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat risch begutachtet ( G utachten vom 4. Juni 2013 mit bidisziplinärer Zusammen fassung , Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/102) und auferlegte ihm gleichentags eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durch führung von beruflichen Ein g liederungsmassnahmen (Urk. 8/100). Gegen den Vorbescheid erhob der Be schwerdeführer am 10. September 2013 Einwand (Urk. 8/107, unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr.  med. C.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, Urk. 8/106). Am 18. September 2013 bat die IV-Stelle die Gut ach ter um eine ergänzende Stel lung n ahme (Urk. 8/10 8 ), die am 24. September 2013 ( Dr.  B.___ , Urk. 8/110) beziehungsweise am 1. Oktober 2013 ( Dr.  A.___ , Urk. 8/112) erfolgten . Mit Eingabe vom 19. November 2013 nahm der Be schwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 8/117) und verwies auf Anmer kungen von Dr.  C.___ vom 15. November 2013 (Urk. 8/116). Mit V erfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % - die Rentenleistungen per Ende Januar 2014 ein (Urk. 2).
  6. Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 wei terhin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei eine erneute medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie der er wägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli che Ge hör zu einer allfälligen Substitution der Motive gewährt (Urk. 9), wovon der Be schwerdeführer keinen Gebrauch machte (Urk. 10). Mit Verfügung vom
  7. Mai 2015 (Urk.  12 ) wurde n die GEMINI Sammelstiftung sowie die BVK Be amten ver sicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Stellungnahme beigeladen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die BVK als Beigeladene 2 mit, dass sie X.___ seit dem 1. März 2009 eine ganze Berufsinvalidenrente und seit dem 1. Januar 2012 eine Erwerbsinva lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgerichtet habe. Seit dem 1. Januar 2013 erhalte der Versicherte die Invalidenleistungen von der GEMINI Sammelstiftung, da die ehemalige Arbeit ge berin des Versicherten (Uniklinik Y.___ ) die Vorsorgeversicherung gewech selt habe. Von der GEMINI Sammel stiftung als Beigeladene 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein.
  8. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1
  10. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.   5.1; 125 V 351 E.   3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.   30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  11. Aufl. 1994, S.   24 f.).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr.  A.___ (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und von Dr.  B.___ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Juni 2013, Urk. 8/97) damit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass ihm " mindestens seit der Begutachtung " eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei . Gemäss Anforderungsprofil seien dabei häufiges Lastenheben und T ragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asym metrische Last einwirkungen zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie über dies geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2
  13. Juli 2010 ( Urk.  8/68 ) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die ange fochtene Verfü gung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen sei (Urk. 7). 2.2      Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 18. Mai 2013 von Dr.  A.___ könne nicht ab ge stellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gut ach ten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich geändert haben soll. Es handle sich dabei vielmehr um eine frag würdige Beurteilung eines bestenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszu stan des. In Anbetracht der Ausführungen von Dr.  C.___ dürfte eher eine Ver schlechterung eingetreten sein (Urk. 1) .
  14. 3.1      Die Rentenverfügung en vom
  15. Juli und 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) basier ten im Wesentlichen auf dem bidisziplinären (rheumatologischen und psychia trischen) MEDAS-Gutachten vom 15 . Februar 2010 (Urk. 8/54), worin folgende – in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. März 2010, Urk. 8/56) :      A.      Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  16. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4,      be stehend seit 2006)      B.      Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  17. Vorbefundlich : Rheumatoide Arthritis, unte r Basistherapie inaktiv      (ICD- 10: M 05.8, Erstdiagnose Dezember 2008)
  18. P sychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts      klassi      fizierten Krankheitsbildern (ICD- 10: F 54, bestehend seit 2008)
  19. Radiologisch: Diskusprotrusion L2/3, L3/4, mediane Diskushernie L5/S1,      relative Spinalkanalenge L3/4 und L5/S1 (ICD-10: M 51.8, dokumentiert      Oktober 2007)
  20. Status nach mikrochirurgischer Dekompression im Segment L4/5 (August      2006), Status nach Spondylodese L4/5 (November 2007, ICD-10: Z 98.8)
  21. Status nach Spondylodese C5/6 (1997, ICD-10: Z 98.8)      Im rheumatologische n Teilgutachten vom 10. September 2009 (Urk. 8/54/42-49) hielt der Gutachter Dr.  med. A.____ , Rheumatologie FMH, in seiner Be urteilung fest, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden des Be schwerdeführers durch ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit einer relativ langen Vorgeschichte und mit diversen ope rativen Interventionen erklärbar seien. Dabei seien die operativen Interventio nen leider nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers genü gend zu reduzieren, damit eine berufliche Reintegration hätte stattfinden können . Nach wie vor bestünden Rückenbeschwerden und ischialgieforme linksseitige Bein beschwerden , heute ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die nach weis bare Hypästhesie des ganzen linken Beines ab Gesäss respektive Leistenregion dürfte im Sinne einer dissoziierten Sensibilitätsstörung interpre tiert werden und könne möglicherweise Ausdruck einer pathologischen Schmerzverarbeitung sein. Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung hätten aktuell nicht nachgewiesen werden können, die früher schon beschriebene Schmerzchronifizierung könne allerdings bestätigt werden. Andere Gesund heitsstörungen mit einer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Beispielsweise sei die im Jahre 2008 diagnostizierte rheumatoide Arthritis aktu ell klinisch inaktiv, dies allerdings unter der Basistherapie mit Methotrexat . Hinweise auf eine Simulation könnten nicht wahrgenommen werden, ebenso nicht im Sinne einer Aggravation in Rich tung somatoforme Schmerzstörung. Somit ergebe sich aus der rheumato lo gi schen Beurteilung eine mittelgradige bis deutliche Einschränkung der mecha ni schen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Funktionseinheit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Beins. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden seien glaubhaft und gröss tenteils nachvollziehbar. Diese schlössen die berufliche Wiedereingliederung in der bisher i gen Tätigkeit im Reinigungs dienst eines Spitals aus. Dagegen könne man dem Beschwerdeführer eine opti mal angepasste Verweistätigkeit sicherlich noch zumuten, dies in einem zeit li chen Rahmen von 8 Stunden pro Tag, aller dings mit einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der Schmerzchronifi zierung und der dokumentierten The ra pierefraktarität des Schmerzsyndroms. Die Verweistätigkeit müsse rücken er gonomisch konform durchgeführt werden können und es müsse dem Beschwer deführer die Möglichkeit zu Wechselpositi onen erlauben. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten, welche das wi ederholte Bücken und Aufrichten , das wieder holte Anheben und T ragen von Lasten über 7 Kilogramm, Arbeitsstellungen in der chronischen Vor neigehaltung des Rumpfes und Arbeitsstellungen in knien der und kauender Po sition erfordern . Ebenso auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einer Vibrations- oder Schlageinwirkung auf den Körper.      Die sozialmedizinische beziehungsweise forensische Beurteilung des begutach ten den Psychiaters Dr.  med. B.____ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54/50 ) , folgerte aus der Synthese aus den Akten und der eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdefüh rers die Diagnose von psychischen Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fi zierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54). Solche Verhaltens auffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren würden sich auch zur Klassi fikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen Er krankungen und Verhaltenseinflüssen eignen, insofern psychische n Einflüsse n oder Verhaltens einflüsse n eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstär kung der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Als psychische Ein flüsse oder Verhaltenseinflüsse gälten dysfunktionale Denk gewohnheiten, dys funk tionale Verhaltensstereotypien, dysfunktionale Bewälti gungsmuster und dys funktionale Attributions -Style. Im vorliegenden Fall fänden sich durchaus Zeichen der Symptomausweitung, möglicherweise begin nend bei der Symptom beschreibung mit katastrophisierendem Charakter, bei der Funktionseinschrän kung mit selbstlimitierendem Charakter mit der Folge einer reduzierten Leis tungs bereitschaft . Diese Merkmale seien mässig ausgeprägt. Gleiches gelte für die Selbstlimitierung, die nicht ein Ausmass annehme , dass der Beschwerdeführer bei spielsweise seine Kinder nicht versorgen würde oder anderen Familien pflich ten aus dem Weg gehen würde oder die sozialen Kon takte verkommen lassen würde. Mit Sicherheit liessen sich auch Dekonditio nierungseffekte aufgrund länger dauernder Arbeitsabstinenz nachweisen. Nicht nachweisen liessen sich je doch Aggravation oder Simulation. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer scheine über ganz erhebliche Ressourcen zu verfügen, um die psychische Frustration der längeren Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen und des zunehmendem Chancen verlustes auf dem Arbeitsmarkt entgegenzustehen. Eine eigenständige psychia trische Krankheit lasse sich dagegen nicht nachweisen. Insofern seien auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet keine qua litativen oder quantita ti ven Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder für eine entsprechende Ver weistätigkeit zu bedenken . Dies entspreche auch den all gemeinen Indizien für die Schweregradeinschätzung, etwa dem Nachweis einer Inanspruchnahme medizinischer psychiatrischer Angebote und Leistungen im Zeitraum vor der Begutachtung, Art, Dosis und Intensität der Psychopharma kotherapie, Teilnah me an rehabilitativen Massnahmen im psychiatrischen Be reich, Kontakt zu psychia trischen Selbsthi lfegruppen und Beratungsstellen so wie dem Ausprägungsgrad psychosozialer Restriktionen und Desintegration. Aufgrund von Anamnese und Befund und Einschätzung derselben ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet.      Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/54 S.   34 ff.) durch D r.  A.____ und Dr.  B.____ ergab, dass aufgrund der festgestellten Störungen sich vor allem die ungünstigen kognitiven und emotionalen Reaktio n en auf das Auf tret e n einer Diskushernie und eines vermutlich anfangs beste henden Wurzel reiz syndroms der unteren Lendenwirbelsäule beeinträchtigend auf der psychi schen Ebene auswirkten. Parallel zur Schmerzchronifizierung persistierten Ängste, ungünstige Bewertungen des Gesundheitszustandes und ausgeprägte subjektive schmerzbedingte Beeinträchtigungen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Symptomatik und den objektiven Befunden. Aus psy chiatrischer Sicht seien der grösste Teil der subjektiven Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willensein stel lung überwindbar. Auf der somatischen Ebene bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund des chronifizier ten , lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nach Diskushernie, nach Dis kektomie und Spondy lodese verbunden mit Fehlhaltung und muskulärer Ver spannung im Bereich der Lendenwirbelsäule respektive des Beckenviertels. Für eine Teilhabe am Arbeits leben bedeute dies, dass der Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit nicht mehr bewältigen könne. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer da gegen - mit einer Leistungsminderung - bewältigen. Im sozialen Bereich seien keine Beeinträchtigungen b e schrieben. Sie seien aufgrund der objektiven Befunde auch nicht notwendigerweise zu erwarten. Die weiterhin gute familiäre und so zia le Integration sei ein Hinweis auf die partielle Über windbarkeit der schmerz bedingten Einschränkungen.      Der Beschwerdeführer habe einen zeitlich stark beschränkten Arbeitsversuch (2 Stunden pro Arbeitstag) nicht bewältigen können, da es zu einer Schmerz exa zerbation gekommen sei. Aufgrund der Befunde und der Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Dabei sei die Arbeitsunfähigk eit vor allem auf ein physisches Leiden zurückzuführen. Die jet zigen Untersuchungen ergäben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit. Ab August 2009 sei theoretisch eine berufliche Eingliede rung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Hierzu bedürfe es aus medizinischer Sicht berufliche r Massnahmen. Bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit werde an fangs mit einer Einschränkung von maximal 40 % zu rechnen sein. Lang fristig sei - sofern der Beschwerdeführer an einer Eingliederung interessiert sei und bei allfälligen medizinischen und beruflichen Massnahmen kooperiere - eine Rest arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer könne da bei als Verweistätigkeit alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keiten ohne Rückenbelastung ausüben, dass heisse ohne Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten, ohne kniende oder kau ernde Arbeit. Theoretisch könne der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit 8 Stunden pro Arbeitstag ausüben. Bei einem vollen Arbeitspensum sei von ei ner Reduktion der Leistung um 40 % auszugehen, bei kürzeren oder länger un ter brochenen Arbeitszeiten sei die zu berücksichtigende Leistungsminderung ent sprechend geringer. 3.2      Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) bilden das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr.  A.___ vom 18. Mai   2013 (Urk. 8/96) und das psychiatrische Fachgutachten von Dr.  B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97). 3.2.1      Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr.  A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit genannt:      -      Cervikales bis c ervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach      Spondylodese C5/C6 von ventral (September 1997) und untere      Spondylodese C5/C6 mit ventraler Titanplatte (November 1997) mit           -      C4/C5: degenerativen Veränderungen mit linksbetonter                Diskushernie C4/C5 mit e rheblicher foraminaler Einengung und           mögliche r R eizung der Nervenwurzel C5 linksbetont ohne                Kompression und           -      C5/C6: kompletten ossären Durchbau und           -      C6/C7: erhebliche Spinalkanaleinengung mit Impression des           Myelons und des Duralsackes sowie diskogene foraminale                Einengung beidseits mit möglicher Reizung von C7 links ohne           Kompression (MRI vom Mai 2013)           -      ganze HWS szintigraphisch nicht vermehrt aktiv (Mai 2013)           -      ohne radikuläre Zeichen      -      L umb ospondylogenes Syndrom links bei           -      Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links                (28. August      2006) wegen mediolateraler Diskushernie L4/L5 links           und Spinalkanalstenose L4/ L 5 und dorsaler Spo n dylodese L4/L 5           (26. November 2007) mit           -      Bruch der Pedikelschraube L4 links (Erstdokumentation November           2009) mit partieller Entfernung des Osteosynthese-Materials                (2. Dezember 2009) mit           -      postoperativen Veränderungen mit Nachweis eines                     Schraubenrestes links lateral in LWK4 mit Osteochondrose L4/L5           und erhebliche bilaterale Facettengelenksarthrose und Kontakt des           Diskus zur Nervenwurzel L5 recessal rechts ohne Kompression           sowie kleine zentrale Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur                Nervenwurzel S1 recessal beidseits ohne Kompression (MRI Mai           2013)           -      szintigraphisch nicht vermehr aktiv (Mai 2013) mit           -      guter Stabilität in der funktionellen Röntgenuntersuchung                (Februar 2012) und mit           -      unauffälligem neurologischen Befund (Juni 2011).      Folgende Diagnosen verbleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:      -      Nikotin-Abusus      -      Übermässiger Alkoholkonsum (CDT 2.3 ‰, MVC 100.4 fl )      -      Ausgedehnte chronische Schmerzen      -      Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m 2 )      -      Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2008) mit           -      deutlich erhöhtem Rheumafaktor und Anti- Citrulin -AK                -      jedoch unauffälligem antinukleären Antikörper mit           -      Basistherapie Methotrexat und Prednison von Dezember 2008 bis           August 2011 und           -      Basistherapie Salazopyrin und Prednison ab September 2011           -      aktuell klinisch inaktiv: keine Synovitiden , keine überwärmten           Gelenke           -      keine erosiven Veränderungen an den Händen und Füssen                (Röntgen Mai 2012)           -      keine vermehrte Aktivität insbesondere im Bereich der MCP-                Gelenke der Hände beziehungsweise der MTP-Gelenke der Füsse           und keine Ansatztendinopathie (Szintigraphie Mai 2013)      -      Vitamin-D-Mangel (61  nmol /l)      -      Status nach Hepatitis B-Infektion ( inactive carrier state ) mit normaler      Leberfunktion (Erstdokumentation September 2009)      -      Latente Tuberkulose (pathologischer Quantiferon -Test März 2011)      -      Status nach Metacarpale III-Trümmerfraktur (Mai 1993) mit      Osteosynthese und RE-Osteosynthese (1994)      -      Status nach Amputation des Endglieds Dig  V rechts im Kindesalter .      Der Beschwerdeführer klage nach Operationen an der HWS und an der LWS über dauernde ausgehende Schmerzen praktisch am ganzen Körper. In der kli ni schen Untersuchung seien Diskrepanzen vorhanden. Die wesentlichsten kli ni sche n Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Be weg lich der LWS in allen Richtungen. Die BWS sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er eine starke Einschrän kung, die sich unter Ablenkung deutlich bessere. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Ge lenkser güsse , Synovitiden , überwärmte Gelenke oder typische Gelenksverände rungen im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis seien nirgends vorhanden. Die palpato ri sche Beurteilung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darü ber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert. Die Bio impedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 %, welche den Normwert von 40 % sogar übertrifft. Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Do lometrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle 8 Kontrollpunkte, was einem pathologischen Dolometrie -Befund im Sinne einer Schmerzauswei tung ent spreche.      Die R öntgenuntersuchungen beider H ände und beider Füsse (Mai 2013) zeigten keine erosiven Veränderungen oder andere typische ossäre Veränderungen, die auf eine aktive oder durchgemachte rheumatoide Arthritis hinwiesen. Auch die Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT der HWS und LWS (Mai 2013) zeige keine entzündliche r heumatische Erkrankung. Da die s pondylogenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nur im linken Bein jedoch nicht im rechten Bein ange geben würden, die bildgebenden Befunde hingegen die Nervenwurzel L5 rechts bezieh ungsweise S1 beidseits beträfen, sei es fraglich, ob diese bildgebenden Befunde überhaupt eine Korrelation mit den Beschwerden hätten.      In der Blutuntersuchung sei trotz der aktuellen Vitamin-D-Substitution ein leich ter Vitamin D-Mangel vorhanden. Von den vier in seinem Blut geprüften Medikamenten sei das Schlafmittel Stilnox im erwartungsgemässen Bereich nachweisbar. Das Basismittel Salazopyrin sei zwar im Blut nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Dafalgan und vom Antidepressivum Surmontil fehlten jegliche Spuren in seinem Blut. In sei nem Urin sei das Schmerzmittel MST Continus qualitativ nachweisbar. Von Surmontil feh l e auch im Uri n jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine ange passte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.      Bei der Prüfung des Lasègues sei kein reflektorischer Bewegungswiderstand fest stellbar gewesen. Deshalb handle es sich keinesfalls um einen pathologi schen Lasègues , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.      Der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sei normal. Dis krepant zu den unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden, wonach keine rheumatoide Arthritis vorliege, sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 58 % der Norm und links 35 %. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.      Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (November 2008) habe w esentlich auf dem Nachweis von Rheu mafaktoren und Anti- Citrullin -Antikörpern durch die nachgewiesene latente Tuberkulose (mit pathologischem Quantiferon -Test im März 2011) basiert und die erhöhten Rheumafaktoren seien durch seinen Nikotin- Abusus ausgelöst worden. D a der klinische Verlauf der rheumatoiden Art hritis seit der Diagnose im November 2008 atypisch mild sei, bisher keine eindeutigen Veränderungen bildgebend dokumentiert seien, die erhöhten Anti- Citrullin -Anti körper durch die latente Tuberkulose und die erhöhten Rheu mafaktoren durch den Nikotin-Abusus erklärt werden könnten, sei nur ein Ver dacht auf eine rheu matoide Arthritis zu diagnostizieren.      Der CDT-We rt sei der spezifische P arameter zur Überprüfung eines chronischen Alkoholko nsums. Dieser Marker sei beim Beschwerdeführer deutlich erhöht im kontrollbedürftigen Bereich, obwohl er angebe, nur selten an Wochenenden ein Glas Wein zu konsumieren. Der Konsum von mindestens 50-80 Gramm Alkohol pro Tag (entspreche etwa 7 Deziliter Wein, 1.5 Liter Bier oder 20 Zentilitern Spirituosen) während mindestens einer Woche bewirke den Anstieg des CDTs. Bei Alkoholkarenz normalisierten sich die Werte mit einer Halbwertszeit von etwa zwei Wochen.      Aufgrund der eingeschränkten Funktion der HWS und der LWS sei der Be schwerdeführer limitiert, so könne er Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). A us rheumatologischer Sicht könne er die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter in der Uniklinik Y.___ nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil den Rückenfunktionseinschränkungen Rechnung zu tragen habe, weshalb häufiges Lasten heben oder tragen ohne Hil fsmittel, Überkopfar beiten und A rbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu ver mei den seien. Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Massnahmen emp feh lenswert: eine bessere Medikamenten-Compliance, die tägliche Anwen dung eines gymnastischen Heimprogrammes, eine Normalisierung des Gewichts (maxi males Normalgewicht 77 Kilogramm), eine Reduktion des Alkoholkonsum und eine Raucherentwöhnung. Dabei sei die Prognose gut und es sei wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit langfristig aus üben könne.      Im Weiteren nahm Dr.  A.___ Stellung zum polydisziplinären MEDAS-Gut ach ten vom 15. Februar 2010, worin der Rheumatologe Dr.  A.____ den Be schwerdeführer in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keit wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapie re frakterität eines Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsfähig mit einer 30-40%igen Leistungsminderung eingeschätzt hatt e . Die Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit einer Schmerzchronifizierung beziehung sweise einer Therapiere frakteri tät eines Schmerzsyndroms sollte ihrer Meinung nach nicht durch einen Rheumato logen beurteilt werden, denn es handle sich um eine psychiatrische Fragestel lung. Daher teile sie die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers mit Dr.  A.____ , jedoch nicht dessen Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit.      Aus rheumatologischer Sicht sei es seit 2009 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. 3.2.2      Das psychiatrische Fachgutachten von Dr.  med. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97) hielt fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fizierten Erkrankungen (ICD-10: F  54).      Bei der aktuellen Begutachtung seien die vorbefundlich im psychiatrischen Teil gutachten der MEDAS Z.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) beschriebe nen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend psychisch an seine Schmerzstörung adaptiert, Zukunfts ängste seien nicht beklagt worden. Der Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten keine Auffälligkeiten auf gewiesen . Im Affektiven sei er situationsadäquat gewesen und es bestünde kein Hinweis auf das Vorlie gen einer Depression oder einer sonstigen schweren psychischen Erkrankung. Aller dings ergebe sich aus dem somatischen Gutachten der Rheumatologin Dr.  A.___ der Hinweis, dass die subjektiv beklagten Schmerzen den objekti ven Befunden nicht vollumfänglich entsprechen würden bei Symptomauswei tung . Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung be zieh ungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S.   16-20) er ge be aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psy chi schen Erkrankungen, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende Schmerz ver arbeitungsstörung im Sinne einer Erkrankung nach ICD-10: F  54 (psycho lo gi sche Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifi zierten Er kran kungen) vorliege. Aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein be ruf liches Leistungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit einschränkten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willensan strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht sei eine Teiladaption an das Schmerz geschehen zu konstatieren. Die im MEDAS-Gutachten beschriebe nen psychi schen Symptome infolge fehlender Adaption seien nicht mehr nach weisbar.
  22. 4.1      Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügung en vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) und der am 5. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) - ge stütz t auf die bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch [ Urk. 8/ 96] und psy chia trisch [Urk. 8/97]) - anspruchserheblich verbessert hat. 4.2      Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr.  A.___ vom
  23. Mai 2013 (Urk. 8/96) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr.  B.___ (Urk. 8/97) basieren auf einer umfassenden internistisch-rheuma tologischen be ziehungsweise psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutach ten den Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er ho ben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nach vollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3      Festzuhalten ist, dass in medizinischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzu sprache das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) massgebend war, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als einzige Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund die ser Rückenbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tä tig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätig keit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit - wegen einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung - attestiert. Als psychiatrische Diagnose wur den psy chi sche Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheits bildern (ICD-10: F 54 ) festgestellt , welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hatte .      Im aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) zu grunde liegenden , internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr.  A.___ - unter Nennung weitestgehend identischer Diag nosen - unmissverständlich fest, dass es aus rheumatologischer Sicht seit dem Jahre 2009 (MEDAS-Begutachtung) zu keiner wesentlichen Änderung ge kom men sei. Auch der begutachtende Psychiater Dr.  B.___ führte in seinem psychia trischen Teilgutachten (Urk. 8/97) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit an, sondern wiederholte die bereits im MEDAS-Gutachten aufge führte Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der psychologi schen Fak to ren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Er kran kung en. Diesbezüglich hält er aber fest, dass sich die Situation insoweit „ gebessert “ habe , als die damaligen psychischen Symptome nicht meh r nach weisbar seien und beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung gegeben sei. Auch der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) folgt e dieser Einschätzung und s ah darin aus arbeitsmedizini scher Sicht eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Be fundverbesserung (Stellung nahme des RAD vom 2. Juli 2013, Urk. 8/99/5).      Dem ist zu entgegnen, dass schon im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) festgestellt wurde, dass auf rein psychiatrisch-psychotherapeuti schem Gebiet trotz den diagnostizierten psychischen Verhaltensauffälligkeiten keine qua litativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeits stelle oder eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken seien (S. 55). Wenn nun Dr.  B.___ die psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers positiver ein schätzt und darin eine „Besserung“ sieht, führt dies noch nicht zu einer rele van ten Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei handelt es sich viel mehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. N ur die rheumatologi sche Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - und keine psychiatrische Diagnose - führte zur Feststellung einer reduzierten 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit . A us rheu matologischer Sicht blieb jedoch der Ge sundheitszustand gemäss Dr.  A.___ seit dem Jahre 2009 unverändert . Dem nach kam es zu k einer rechtserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . Damit ist auch zu ei ner veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ). 4.4      4.4.1      Nach Art.  53 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  2 ATSG und Art.  1 Abs.  1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art.  53 Abs.  3 AT SG jederzeit möglich, insbe -son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichti gkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann e s die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2
  24. April 2008 E.   2) . Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Sub stitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E.   5b/ bb ). Bei Renten der Invali denversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne Ermessenszüge aufweisende Elemente und Sch ritte umfasst. Zu denken ist nament lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen od er psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebr echen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art.  4 Abs.  1 IVG und Art.  6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie s ie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretba r, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom
  25. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4.2      Gestützt auf die Kritik von Dr.  A.___ , dass im MEDAS-Gutachten vom 15. Febru ar 2010 (Urk. 8/54) der Rheumatologe Dr.  A.____ eine 40%ige Leis tungsminderung wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerz syndroms und der Schmerzchronifizierung begründete, obwohl dies eine psy chia trische Frage sei, verlangte die Beschwerdegegnerin den Schutz der angefoch tenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70).      Entgegen d ieser Auffassung wurde die Beurteilung der reduzierten Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit von 60 % - wegen der 40%igen Leistungsminderung - nicht nur durch den Rheumatologen Dr.  A.____ festgestellt, sondern wurde auch vom Psychiater Dr.  B.____ ge tragen, da dies in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutach tens entsprechend festgehalten wurde (S. 28 ff, insbesondere S. 36-37). Überdies kann auch ein Rheumatologe eine Schmerzstörung be obachten, sofern sie augen scheinlich ist. Eine solche Beobachtung betrifft zwar nicht das eigene Fach ge biet, doch gilt ein Rheumatologe diesbezüglich nicht als schlechthin inkom pe tent.      Im Weiteren stellte der Psychiater Dr.  B.____ i n seinem Gutachten beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren fest (Urk. 8/54/34), welche Elemente der sogenannten Foerster-Kriterien bilden. Auch wenn Dr.  B.____ beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine partielle Überwindbarkeit seiner schmerzbedingten Einschränkungen erwähnte, ist es schliesslich doch Ermessens sache , wie die beobachtete Schmerzstörung im Gesamtzusammenhang ärzt licher seits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zwei fel los unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. 4.5      Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2010 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3 ) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substi tuierten Be gründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 4.4.1) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwer de gegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheis sen.
  26. 5.1      Gestützt auf Ar t . 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr.  1‘100.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2      Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  27. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt , dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver si cherung hat.
  28. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  29. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘100.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG , unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemini Sammelstiftung - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte:

1. GEMINI Sammelstiftung Bei Treuhand- und Rev .-Gesellschaft Mattig -Suter und Partner Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz Beigeladene

2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8006 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit 1992 in der Uniklinik Y.___ als Reinigungsmitarbeiter bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/1 und Urk. 8/9). Am

14. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen Rücken beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerb liche Abklärungen (Urk. 8/5-7, Urk. 8/9-10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/22, Urk. 8/25 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 12. August 2008 sprach die sie dem Versicherten die Kosten für eine Rumpforthese zu (Urk. 8/26). Am 18. Septem ber 2008 teilte sie ihm mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/30). Daraufhin klärte die IV -Stelle die mediz inischen Ver hältnisse weiter ab (Urk. 8/31 -35, U rk. 8/ 37-39, Urk . 8/42-44, Urk. 8/47) und liess den Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ GmbH (MEDAS)

bidisziplinär begutachten (MEDA S-Gutachten vom 15. Februar 2010, Urk. 8/54). M it Verfügungen vom 22. Juli 2010 und vom 12. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze und mit Wir kung ab 1.

November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68-70). 1.2

Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invali denrente vom 26. April 2011 (Urk. 8/74) an gegeben hatte, dass sein Gesund heits zustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse ab (Urk. 8/80-84 und Urk. 8/87-89) und teilte

a m

22. November 2012 dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklä rung not wendig sei und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medi zin FMH speziell Rheumaerkrankungen, die rheumatologische Begutachtung durch führen werde (Urk. 8/91). Am 29. November 2012 machte der Beschwerdeführer Einwendun gen gegen Dr. A.___ als begutachtende Person (Urk. 8/92-93). Mit

Z wi schenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklä rung durch Dr. A.___ fest (Ur. 8/94). Am 29. April 2013 wurde X.___

durch Dr. A.___ internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 18.

Mai 2013, Urk. 8/96) und am 31.

Mai 2013 durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat risch begutachtet (G utachten vom 4. Juni 2013 mit bidisziplinärer Zusammen fassung, Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/102) und auferlegte ihm gleichentags eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durch führung von beruflichen Ein g liederungsmassnahmen (Urk. 8/100). Gegen den Vorbescheid erhob der Be schwerdeführer am 10. September 2013 Einwand (Urk. 8/107, unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Urk. 8/106). Am 18. September 2013 bat die IV-Stelle die Gut ach ter um eine ergänzende Stel lung n ahme (Urk. 8/10 8), die am 24. September 2013

(Dr. B.___,

Urk. 8/110) beziehungsweise am 1. Oktober 2013

(Dr. A.___, Urk. 8/112) erfolgten . Mit Eingabe vom 19. November 2013 nahm der Be schwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 8/117) und verwies auf Anmer kungen von Dr. C.___ vom 15. November 2013 (Urk. 8/116). Mit V erfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle

- gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % - die Rentenleistungen per Ende Januar 2014 ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 wei terhin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei eine erneute medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfü gung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wie der er wägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli che Ge hör zu einer allfälligen Substitution der Motive gewährt (Urk. 9), wovon der Be schwerdeführer keinen Gebrauch machte (Urk. 10). Mit Verfügung vom

13. Mai 2015 (Urk. 12) wurde n die GEMINI Sammelstiftung sowie die BVK Be amten ver sicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Stellungnahme beigeladen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die BVK als Beigeladene 2 mit, dass sie X.___ seit dem 1. März 2009 eine ganze Berufsinvalidenrente und seit dem 1. Januar 2012 eine Erwerbsinva lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgerichtet habe. Seit dem 1. Januar 2013 erhalte der Versicherte die Invalidenleistungen von der GEMINI Sammelstiftung, da die ehemalige Arbeit ge berin des Versicherten (Uniklinik Y.___) die Vorsorgeversicherung gewech selt habe. Von der GEMINI Sammel stiftung als Beigeladene 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung

einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr. A.___ (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und von Dr. B.___ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Juni 2013, Urk. 8/97) damit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass ihm " mindestens seit der Begutachtung " eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei . Gemäss Anforderungsprofil seien dabei häufiges Lastenheben und T ragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asym metrische Last einwirkungen zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie über dies geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2 2. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die ange fochtene Verfü gung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen sei (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das internistisch-rheu matologische Gutachten vom 18. Mai 2013 von Dr. A.___ könne nicht ab ge stellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gut ach ten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich geändert haben soll. Es handle sich dabei vielmehr um eine frag würdige Beurteilung eines bestenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszu stan des. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. C.___ dürfte eher eine Ver schlechterung eingetreten sein (Urk. 1) . 3. 3.1

Die Rentenverfügung en vom

22. Juli und 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) basier ten im Wesentlichen auf dem bidisziplinären

(rheumatologischen und psychia trischen) MEDAS-Gutachten vom 15 . Februar 2010 (Urk. 8/54), worin folgende – in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. März 2010, Urk. 8/56) :

A.

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4,

be stehend seit 2006)

B.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Vorbefundlich : Rheumatoide Arthritis, unte r Basistherapie inaktiv

(ICD- 10: M 05.8, Erstdiagnose Dezember 2008)

3.

P sychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts

klassi

fizierten

Krankheitsbildern (ICD- 10: F 54, bestehend seit 2008)

4.

Radiologisch: Diskusprotrusion L2/3, L3/4, mediane Diskushernie L5/S1,

relative Spinalkanalenge L3/4 und L5/S1 (ICD-10: M 51.8, dokumentiert

Oktober 2007)

5.

Status nach mikrochirurgischer Dekompression im Segment L4/5 (August

2006), Status nach Spondylodese L4/5 (November 2007, ICD-10: Z 98.8)

6.

Status nach Spondylodese C5/6 (1997, ICD-10: Z 98.8)

Im rheumatologische n Teilgutachten vom 10. September 2009 (Urk. 8/54/42-49) hielt der Gutachter Dr. med. A.____, Rheumatologie FMH, in seiner Be urteilung fest, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden des Be schwerdeführers durch ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes

Schmerz syndrom mit einer relativ langen Vorgeschichte und mit diversen ope rativen Interventionen erklärbar seien. Dabei seien die operativen Interventio nen leider nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers genü gend zu reduzieren, damit eine berufliche Reintegration hätte stattfinden können . Nach wie vor bestünden Rückenbeschwerden und ischialgieforme linksseitige Bein beschwerden, heute ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die nach weis bare Hypästhesie des ganzen linken Beines ab Gesäss respektive Leistenregion dürfte im Sinne einer dissoziierten Sensibilitätsstörung interpre tiert werden und könne möglicherweise Ausdruck einer pathologischen Schmerzverarbeitung sein. Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung hätten aktuell nicht nachgewiesen werden können, die früher schon beschriebene Schmerzchronifizierung könne allerdings bestätigt werden. Andere Gesund heitsstörungen mit einer Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Beispielsweise sei die im Jahre 2008 diagnostizierte rheumatoide Arthritis aktu ell klinisch inaktiv, dies allerdings unter der Basistherapie mit Methotrexat . Hinweise auf eine Simulation könnten nicht wahrgenommen werden, ebenso nicht im Sinne einer Aggravation in Rich tung somatoforme Schmerzstörung. Somit ergebe sich aus der rheumato lo gi schen Beurteilung eine mittelgradige bis deutliche Einschränkung der mecha ni schen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Funktionseinheit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Beins. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerden seien glaubhaft und gröss tenteils nachvollziehbar. Diese schlössen die berufliche Wiedereingliederung in der bisher i gen Tätigkeit im Reinigungs dienst eines Spitals aus. Dagegen könne man dem Beschwerdeführer eine opti mal angepasste Verweistätigkeit sicherlich noch zumuten, dies in einem zeit li chen Rahmen von 8 Stunden pro Tag, aller dings mit einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der Schmerzchronifi zierung und der dokumentierten The ra pierefraktarität des Schmerzsyndroms. Die Verweistätigkeit müsse rücken er gonomisch konform durchgeführt werden können und es müsse dem Beschwer deführer die Möglichkeit zu Wechselpositi onen erlauben. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten, welche das wi ederholte Bücken und Aufrichten, das wieder holte Anheben und T ragen von Lasten über 7 Kilogramm, Arbeitsstellungen in der chronischen Vor neigehaltung des Rumpfes und Arbeitsstellungen in knien der und kauender Po sition erfordern . Ebenso auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einer Vibrations- oder Schlageinwirkung auf den Körper.

Die sozialmedizinische beziehungsweise forensische Beurteilung des begutach ten den Psychiaters Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54/50), folgerte aus der Synthese aus den Akten und der eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdefüh rers die Diagnose von psychischen Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fi zierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54). Solche Verhaltens auffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren würden sich auch zur Klassi fikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen Er krankungen und Verhaltenseinflüssen eignen, insofern psychische n Einflüsse n oder Verhaltens einflüsse n eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstär kung der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Als psychische Ein flüsse oder Verhaltenseinflüsse gälten dysfunktionale Denk gewohnheiten, dys funk tionale Verhaltensstereotypien, dysfunktionale Bewälti gungsmuster und dys funktionale

Attributions -Style. Im vorliegenden Fall fänden sich durchaus Zeichen der Symptomausweitung, möglicherweise begin nend bei der Symptom beschreibung

mit katastrophisierendem Charakter, bei der Funktionseinschrän kung mit selbstlimitierendem Charakter mit der Folge einer reduzierten Leis tungs bereitschaft . Diese Merkmale seien mässig ausgeprägt. Gleiches gelte für die Selbstlimitierung, die nicht ein Ausmass annehme, dass der Beschwerdeführer bei spielsweise seine Kinder nicht versorgen würde oder anderen Familien pflich ten aus dem Weg gehen würde oder die sozialen Kon takte verkommen lassen würde. Mit Sicherheit liessen sich auch Dekonditio nierungseffekte aufgrund länger dauernder Arbeitsabstinenz nachweisen. Nicht nachweisen liessen sich je doch Aggravation oder Simulation. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer scheine über ganz erhebliche Ressourcen zu verfügen, um die psychische Frustration der längeren Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen und des zunehmendem Chancen verlustes auf dem Arbeitsmarkt entgegenzustehen. Eine eigenständige psychia trische Krankheit lasse sich dagegen nicht nachweisen. Insofern seien auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet keine qua litativen oder quantita ti ven Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder für eine entsprechende Ver weistätigkeit

zu bedenken . Dies entspreche auch den all gemeinen Indizien für die Schweregradeinschätzung, etwa dem Nachweis einer Inanspruchnahme medizinischer psychiatrischer Angebote und Leistungen im Zeitraum vor der Begutachtung, Art, Dosis und Intensität der Psychopharma kotherapie, Teilnah me an rehabilitativen Massnahmen im psychiatrischen Be reich, Kontakt zu psychia trischen Selbsthi lfegruppen und Beratungsstellen so wie dem Ausprägungsgrad psychosozialer Restriktionen und Desintegration. Aufgrund von Anamnese und Befund und Einschätzung derselben ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet.

Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/54 S.

34 ff.) durch D r. A.____ und Dr. B.____ ergab, dass aufgrund der festgestellten Störungen sich vor allem die ungünstigen kognitiven und emotionalen Reaktio n en auf das Auf tret e n einer Diskushernie und eines vermutlich anfangs beste henden Wurzel reiz syndroms der unteren Lendenwirbelsäule beeinträchtigend auf der psychi schen Ebene auswirkten. Parallel zur Schmerzchronifizierung persistierten Ängste, ungünstige Bewertungen des Gesundheitszustandes und ausgeprägte subjektive schmerzbedingte Beeinträchtigungen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Symptomatik und den objektiven Befunden. Aus psy chiatrischer Sicht seien der grösste Teil der subjektiven Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willensein stel lung überwindbar. Auf der somatischen Ebene bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund des chronifizier ten, lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nach Diskushernie, nach Dis kektomie und Spondy lodese verbunden mit Fehlhaltung und muskulärer Ver spannung im Bereich der Lendenwirbelsäule respektive des Beckenviertels. Für eine Teilhabe am Arbeits leben bedeute dies, dass der Beschwerdeführer die bis herige Tätigkeit nicht mehr bewältigen könne. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer da gegen - mit einer Leistungsminderung - bewältigen. Im sozialen Bereich seien keine Beeinträchtigungen b e schrieben. Sie seien aufgrund der objektiven Befunde

auch nicht notwendigerweise zu erwarten. Die weiterhin gute familiäre und so zia le Integration sei ein Hinweis auf die partielle Über windbarkeit der schmerz bedingten Einschränkungen.

Der Beschwerdeführer habe einen zeitlich stark beschränkten Arbeitsversuch (2 Stunden pro Arbeitstag) nicht bewältigen können, da es zu einer Schmerz exa zerbation gekommen sei. Aufgrund der Befunde und der Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht

mehr geeignet. Dabei sei die Arbeitsunfähigk eit vor allem auf ein physisches Leiden zurückzuführen. Die jet zigen Untersuchungen ergäben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit. Ab August 2009 sei theoretisch eine berufliche Eingliede rung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Hierzu bedürfe es aus medizinischer Sicht berufliche r Massnahmen. Bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit werde an fangs mit einer Einschränkung von maximal 40 % zu rechnen sein. Lang fristig sei - sofern der Beschwerdeführer an einer Eingliederung interessiert sei und bei allfälligen medizinischen und beruflichen Massnahmen kooperiere - eine Rest arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer könne da bei als Verweistätigkeit alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keiten ohne Rückenbelastung ausüben, dass heisse ohne Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten, ohne kniende oder kau ernde Arbeit. Theoretisch könne der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit 8 Stunden pro Arbeitstag ausüben. Bei einem vollen Arbeitspensum sei von ei ner Reduktion der Leistung um 40 % auszugehen, bei kürzeren oder länger un ter brochenen Arbeitszeiten sei die zu berücksichtigende Leistungsminderung ent sprechend geringer. 3.2

Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) bilden das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___

vom 18. Mai

2013 (Urk. 8/96) und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97). 3.2.1

Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit genannt:

-

Cervikales

bis c ervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach

Spondylodese C5/C6 von ventral (September 1997) und untere

Spondylodese C5/C6 mit ventraler Titanplatte (November 1997) mit

-

C4/C5: degenerativen Veränderungen mit linksbetonter

Diskushernie C4/C5 mit e rheblicher foraminaler Einengung und

mögliche r R eizung der Nervenwurzel C5 linksbetont ohne

Kompression und

-

C5/C6: kompletten ossären

Durchbau und

-

C6/C7: erhebliche Spinalkanaleinengung mit Impression des

Myelons und des Duralsackes sowie diskogene

foraminale

Einengung beidseits mit möglicher Reizung von C7 links ohne

Kompression (MRI vom Mai 2013)

-

ganze HWS szintigraphisch nicht vermehrt aktiv (Mai 2013)

-

ohne radikuläre Zeichen

-

L umb ospondylogenes Syndrom links bei

-

Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links

(28. August

2006) wegen mediolateraler Diskushernie L4/L5 links

und Spinalkanalstenose L4/ L 5 und dorsaler Spo n dylodese L4/L 5

(26. November 2007) mit

-

Bruch der Pedikelschraube L4 links (Erstdokumentation November

2009) mit partieller Entfernung des Osteosynthese-Materials

(2. Dezember 2009) mit

-

postoperativen Veränderungen mit Nachweis eines

Schraubenrestes links lateral in LWK4 mit Osteochondrose L4/L5

und erhebliche bilaterale Facettengelenksarthrose und Kontakt des

Diskus zur Nervenwurzel L5 recessal rechts ohne Kompression

sowie kleine zentrale Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur

Nervenwurzel S1 recessal beidseits ohne Kompression (MRI Mai

2013)

-

szintigraphisch nicht vermehr aktiv (Mai 2013) mit

-

guter Stabilität in der funktionellen Röntgenuntersuchung

(Februar 2012) und mit

-

unauffälligem neurologischen Befund (Juni 2011).

Folgende Diagnosen verbleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Nikotin-Abusus

-

Übermässiger Alkoholkonsum (CDT 2.3 ‰, MVC 100.4 fl)

-

Ausgedehnte chronische Schmerzen

-

Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m 2)

-

Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2008) mit

-

deutlich erhöhtem Rheumafaktor und Anti- Citrulin -AK

-

jedoch unauffälligem antinukleären Antikörper mit

-

Basistherapie Methotrexat und Prednison von Dezember 2008 bis

August 2011 und

-

Basistherapie Salazopyrin und Prednison ab September 2011

-

aktuell klinisch inaktiv: keine Synovitiden, keine überwärmten

Gelenke

-

keine erosiven Veränderungen an den Händen und Füssen

(Röntgen Mai 2012)

-

keine vermehrte Aktivität insbesondere im Bereich der MCP-

Gelenke der Hände beziehungsweise der MTP-Gelenke der Füsse

und keine Ansatztendinopathie (Szintigraphie Mai 2013)

-

Vitamin-D-Mangel (61 nmol /l)

-

Status nach Hepatitis B-Infektion (inactive

carrier

state) mit normaler

Leberfunktion (Erstdokumentation September 2009)

-

Latente Tuberkulose (pathologischer Quantiferon -Test März 2011)

-

Status nach Metacarpale III-Trümmerfraktur (Mai 1993) mit

Osteosynthese und RE-Osteosynthese (1994)

-

Status nach Amputation des Endglieds Dig V rechts im Kindesalter .

Der Beschwerdeführer klage nach Operationen an der HWS und an der LWS über dauernde ausgehende Schmerzen praktisch am ganzen Körper. In der kli ni schen Untersuchung seien Diskrepanzen vorhanden. Die wesentlichsten kli ni sche n Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Be weg lich der LWS in allen Richtungen. Die BWS sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er eine starke Einschrän kung, die sich unter Ablenkung deutlich bessere. Radikuläre Zeichen seien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Ge lenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder typische Gelenksverände rungen im

Rahmen einer rheumatoiden Arthritis seien nirgends vorhanden. Die palpato ri sche Beurteilung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darü ber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert. Die Bio impedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 %, welche den Normwert von 40 % sogar übertrifft. Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Do lometrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle 8 Kontrollpunkte, was einem pathologischen Dolometrie -Befund im Sinne einer Schmerzauswei tung ent spreche.

Die R öntgenuntersuchungen beider H ände und beider Füsse (Mai 2013) zeigten keine erosiven Veränderungen oder andere typische ossäre Veränderungen, die auf eine aktive oder durchgemachte rheumatoide Arthritis hinwiesen. Auch die Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT der HWS und LWS (Mai 2013) zeige keine entzündliche r heumatische Erkrankung. Da die s pondylogenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nur im linken Bein jedoch nicht im rechten Bein ange geben würden, die bildgebenden Befunde hingegen die Nervenwurzel L5 rechts bezieh ungsweise S1 beidseits beträfen, sei es fraglich, ob diese bildgebenden Befunde überhaupt eine Korrelation mit den Beschwerden hätten.

In der Blutuntersuchung sei trotz der aktuellen Vitamin-D-Substitution ein leich ter Vitamin D-Mangel vorhanden. Von den vier in seinem Blut geprüften Medikamenten sei das Schlafmittel Stilnox im erwartungsgemässen Bereich nachweisbar. Das Basismittel Salazopyrin sei zwar im Blut nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Dafalgan und vom Antidepressivum Surmontil fehlten jegliche Spuren in seinem Blut. In sei nem Urin sei das Schmerzmittel MST Continus qualitativ nachweisbar. Von Surmontil feh l e auch im Uri n jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine ange passte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.

Bei der Prüfung des Lasègues sei kein reflektorischer Bewegungswiderstand fest stellbar gewesen. Deshalb handle es sich keinesfalls um einen pathologi schen Lasègues, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

Der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sei normal. Dis krepant zu den unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden, wonach keine rheumatoide Arthritis vorliege, sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 58 % der Norm und links 35 %. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (November 2008) habe w esentlich auf dem Nachweis von Rheu mafaktoren und Anti- Citrullin -Antikörpern durch die nachgewiesene latente Tuberkulose (mit pathologischem Quantiferon -Test im

März 2011) basiert und die erhöhten Rheumafaktoren seien durch seinen Nikotin- Abusus ausgelöst worden. D a der klinische Verlauf der rheumatoiden Art hritis seit der Diagnose im November 2008 atypisch mild sei, bisher keine eindeutigen Veränderungen bildgebend dokumentiert seien, die erhöhten Anti- Citrullin -Anti körper durch die latente Tuberkulose und die erhöhten Rheu mafaktoren durch den Nikotin-Abusus erklärt werden könnten, sei nur ein Ver dacht auf eine rheu matoide Arthritis zu diagnostizieren.

Der CDT-We rt sei der spezifische P arameter zur Überprüfung eines chronischen Alkoholko nsums. Dieser Marker sei beim Beschwerdeführer deutlich erhöht im kontrollbedürftigen Bereich, obwohl er angebe, nur selten an Wochenenden ein Glas Wein zu konsumieren. Der Konsum von mindestens 50-80 Gramm Alkohol pro Tag (entspreche etwa 7 Deziliter Wein, 1.5 Liter Bier oder 20 Zentilitern Spirituosen) während mindestens einer Woche bewirke den Anstieg des CDTs. Bei Alkoholkarenz normalisierten sich die Werte mit einer Halbwertszeit von etwa zwei Wochen.

Aufgrund der eingeschränkten Funktion der HWS und der LWS sei der Be schwerdeführer limitiert, so könne er Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). A us rheumatologischer Sicht könne er die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter in der Uniklinik Y.___

nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil den Rückenfunktionseinschränkungen Rechnung zu tragen habe, weshalb häufiges Lasten heben oder tragen ohne Hil fsmittel, Überkopfar beiten und A rbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu ver mei den seien. Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Massnahmen emp feh lenswert: eine bessere Medikamenten-Compliance, die tägliche Anwen dung eines gymnastischen Heimprogrammes, eine Normalisierung des Gewichts (maxi males Normalgewicht 77 Kilogramm), eine Reduktion des Alkoholkonsum und

eine Raucherentwöhnung. Dabei sei die Prognose gut und es sei wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit langfristig aus üben könne.

Im Weiteren nahm Dr. A.___ Stellung zum polydisziplinären MEDAS-Gut ach ten vom 15. Februar 2010, worin der Rheumatologe Dr. A.____ den Be schwerdeführer in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätig keit wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapie re frakterität eines Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsfähig mit einer 30-40%igen Leistungsminderung eingeschätzt hatt e . Die Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit einer Schmerzchronifizierung beziehung sweise einer Therapiere frakteri tät eines Schmerzsyndroms sollte ihrer Meinung nach nicht durch einen Rheumato logen beurteilt werden, denn es handle sich um eine psychiatrische Fragestel lung. Daher teile sie die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers mit Dr. A.____, jedoch nicht dessen Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit.

Aus rheumatologischer Sicht sei es seit 2009 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. 3.2.2

Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97) hielt fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassi fizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54).

Bei der aktuellen Begutachtung seien die vorbefundlich im psychiatrischen Teil gutachten der MEDAS Z.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) beschriebe nen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend psychisch an seine Schmerzstörung adaptiert, Zukunfts ängste seien nicht beklagt worden. Der Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten keine Auffälligkeiten auf gewiesen . Im Affektiven sei er situationsadäquat gewesen und es bestünde kein Hinweis auf das Vorlie gen einer Depression oder einer sonstigen schweren psychischen Erkrankung. Aller dings ergebe sich aus dem somatischen Gutachten der Rheumatologin Dr. A.___ der Hinweis, dass die subjektiv beklagten Schmerzen den objekti ven Befunden nicht vollumfänglich entsprechen würden bei Symptomauswei tung . Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung be zieh ungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S.

16-20) er ge be aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psy chi schen Erkrankungen, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende Schmerz ver arbeitungsstörung im Sinne einer Erkrankung nach ICD-10: F 54 (psycho lo gi sche Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifi zierten Er kran kungen) vorliege. Aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein be ruf liches Leistungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit einschränkten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willensan strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht sei eine Teiladaption an das Schmerz geschehen zu konstatieren. Die im MEDAS-Gutachten beschriebe nen psychi schen Symptome infolge fehlender Adaption seien nicht mehr nach weisbar. 4. 4.1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustan d des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügung en vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) und der am 5. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) - ge stütz t auf die bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch [ Urk. 8/ 96] und psy chia trisch [Urk. 8/97]) - anspruchserheblich verbessert hat. 4.2

Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom

18. Mai 2013 (Urk. 8/96) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/97) basieren auf einer umfassenden internistisch-rheuma tologischen be ziehungsweise psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutach ten den Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen er ho ben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerung nach vollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3

Festzuhalten ist, dass in medizinischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzu sprache das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) massgebend war, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als einzige Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund die ser Rückenbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tä tig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätig keit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit - wegen einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der dokumentierten Therapierefrakterität

des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung

- attestiert. Als psychiatrische Diagnose wur den psy chi sche Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheits bildern (ICD-10: F 54) festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hatte .

Im aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) zu grunde liegenden, internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. A.___

- unter Nennung weitestgehend identischer Diag nosen - unmissverständlich fest, dass es aus rheumatologischer Sicht seit dem Jahre 2009 (MEDAS-Begutachtung) zu keiner wesentlichen Änderung ge kom men sei. Auch der begutachtende Psychiater Dr. B.___ führte in seinem psychia trischen Teilgutachten (Urk. 8/97) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit an, sondern wiederholte die bereits im MEDAS-Gutachten aufge führte Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der psychologi schen Fak to ren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Er kran kung en.

Diesbezüglich hält er aber fest, dass sich die Situation insoweit „ gebessert “ habe,

als die damaligen psychischen Symptome nicht meh r nach weisbar seien und beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung gegeben sei. Auch der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) folgt e dieser Einschätzung und s ah darin aus arbeitsmedizini scher Sicht eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Be fundverbesserung (Stellung nahme des RAD vom 2. Juli 2013, Urk. 8/99/5).

Dem ist zu entgegnen, dass schon im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) festgestellt wurde, dass auf rein psychiatrisch-psychotherapeuti schem

Gebiet trotz den diagnostizierten psychischen Verhaltensauffälligkeiten keine qua litativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeits stelle oder eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken seien (S. 55). Wenn nun Dr. B.___

die psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers positiver ein schätzt und darin eine „Besserung“ sieht, führt dies noch nicht zu einer rele van ten Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei handelt es sich viel mehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. N ur die rheumatologi sche Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

- und keine psychiatrische Diagnose - führte zur Feststellung einer reduzierten 60%igen Ar beitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit .

A us rheu matologischer Sicht blieb jedoch der Ge sundheitszustand gemäss Dr. A.___ seit dem Jahre 2009 unverändert .

Dem nach kam es zu

k einer rechtserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers .

Damit ist auch zu ei ner veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.4

4.4.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 AT SG jederzeit möglich, insbe -son dere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichti gkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann e s die im Revisionsverfahren ver fügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E.

2) . Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Sub stitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E.

5b/ bb). Bei Renten der Invali denversicherung im Be sonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie de ne Ermessenszüge aufweisende Elemente und Sch ritte umfasst. Zu denken ist nament lich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen od er psy chischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebr echen, Krankheit oder Unfall be dingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaf ten Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie s ie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Rentenzusprechung darbot, als vertretba r, scheidet die Annahme zweifel loser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4.2

Gestützt auf die Kritik von Dr. A.___, dass im MEDAS-Gutachten vom 15. Febru ar 2010 (Urk. 8/54) der Rheumatologe Dr. A.____ eine 40%ige Leis tungsminderung wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerz syndroms und der Schmerzchronifizierung begründete, obwohl dies eine psy chia trische Frage sei, verlangte die Beschwerdegegnerin den Schutz der angefoch tenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä gung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70).

Entgegen d ieser Auffassung wurde die Beurteilung der reduzierten Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit von 60 % - wegen der 40%igen Leistungsminderung - nicht nur durch den Rheumatologen Dr. A.____ festgestellt, sondern wurde auch vom Psychiater Dr. B.____ ge tragen, da dies in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutach tens entsprechend festgehalten wurde (S. 28 ff, insbesondere S. 36-37). Überdies kann auch ein Rheumatologe eine Schmerzstörung be obachten, sofern sie augen scheinlich ist. Eine solche Beobachtung betrifft zwar nicht das eigene Fach ge biet, doch gilt ein Rheumatologe diesbezüglich nicht als schlechthin inkom pe tent.

Im Weiteren stellte der Psychiater Dr. B.____ i n seinem Gutachten beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren fest (Urk. 8/54/34), welche Elemente der sogenannten Foerster-Kriterien bilden. Auch wenn Dr. B.____ beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine partielle Überwindbarkeit seiner schmerzbedingten Einschränkungen erwähnte, ist es schliesslich doch Ermessens sache, wie die beobachtete Schmerzstörung im Gesamtzusammenhang ärzt licher seits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zwei fel los unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. 4.5

Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2010 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substi tuierten Be gründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 4.4.1) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwer de gegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheis sen. 5. 5.1

Gestützt auf Ar t . 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine

Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver si cherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gemini Sammelstiftung - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger