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IV.2014.00034

Rentenrevision aufgrund eines Statuswechsels. Qualifikation 50/50 bestätigt. Keine Einschränkung im Erwerb; Einschränkung im Haushalt nicht näher geprüft, da selbst bei der beschwerdeweise geltend gemachten Einschränkung kein rentenbegründer Gesamtinvaliditätsgrad resultierte; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1974,

von Beruf Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis (FA) SRK, meldete sich am 1 1. August 2002

unter Hinweis auf einen am 5. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3

Ziff. 6.2 und Ziff. 8.2, Urk. 7/17 Ziff. 3). Die Sozi alversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihr mit Verfügung vom 1 3. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

eine halbe R ente ab September 2001 und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53). 1.2

In einem am 2 8. September 2012

ausge füllte n Revisio nsfragebogen (Urk. 7/61/1-3)

machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands geltend . Gleichentags stellte sie

e in Gesuch um Erhöhung der bis herigen Rente auf eine halbe Rente (Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und vera nlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/64 ff., Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/87, Urk. 7/89)

hob sie mit Verfüg ung vom 2 6. November 2013 (Urk. 7/96 = Urk.

2) die bisher ausgerichtete Rente auf. 2 .

Die Versicherte erhob am 1 0. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei a ufzuheben und die Invalidenrente zu erhöhen, und es sei ab 2 8. Sep tember 2012 eine halbe Invali denrente auszuzahlen. Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeant wort vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2014 (Urk. 8) wurde

das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aus richtung einer Viertelsrente für die Dauer des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen und der Beschwe rdeführer in die Beschwe rdeantwort zugestellt.

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom

4. April 2014 (Urk. 1

0) wurde der Beschwerdegegnerin am 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffen den rechtlichen Grundlagen (Art. 28, Art. 28a und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen wer den soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglich keit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Ein zelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen Viertelsrente rech tens ist

oder ob die Rente zu erhöhen ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haus halt Tätige. Sie

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stam mt en

Tätigkeit als M itarbeiterin in der Pflege sowie für alle anderen Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (S. 2 oben, S. 2 unten) und im Erwerbsbereich keine Einbusse erleide . Die Einschränkung im Haushalt be zifferte sie

auf 22.2 % . Gestützt darauf ermittelte sie n ach der gemischten Methode der Invaliditätsbe messung ein en nunmehr rentenausschliessenden

Gesamti nvaliditätsgrad von 11.1 % (S. 3 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vorge no mmene Qualifikation (S. 4 ff.), gegen die der Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich (S. 6 ff.) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin e rmittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f.) und machte einen eine halbe Rente begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 57.93 % geltend (S. 10). 3. 3.1

Am 5. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse

von einem Auto

erfasst (vgl. Urk. 7/8).

D abei zog sie sich diverse Verlet zungen zu, unter anderem ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 7/17/11 Mitte). 3.2

I m Auftrag des Unfallversicherers erstatteten d ie Ärzte des Y.___

am 2 6. März 2003 ein rheuma tologisches Gutachten (inklusive Evaluation der f unktionellen Leistungsfäh ig keit, EFL),

welchem zudem ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. lic . phil. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2003 (vgl. Urk. 7/20 /2-4) zugrunde lag (Urk. 7/19). Die Gutachter nannten fol gende (Haupt-)Diagnosen (S. 10 Ziff. 4): - chronisches Zervikozephalsyndrom und zervikospondylogenes Syndrom links - gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozial ver haltens bei nicht-intentionaler innerpsychischer Konfliktabwehr

Die Gutachter führten aus, aktuell bestehe

ein posttraumatisch bedingtes protra hiertes Zustandsbild mit somatisch im Vordergrund stehender myofaszialer Schmerzkomponente einerseits

sowie kognitiven Funktionsstörungen auf psy chischer Ebene mit Anpassungsstörung und Störung der Gefühle auch im Rah men des Sozialverhaltens andererseits (S. 7 oben). Gesamtheitlich

betrachtet bestehe für eine leichte bis knapp mittelsch wer e Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 unten).

In seinem Konsilium vom 9. Februar 2003 (Urk. 7/20) hatte Dr. Z.___ ausge führt, bei der neurokognitiven Leistungsprüfung sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen; arbeitsrelevante kognitiv- mnestische Defizite seien nicht eru ierbar gewesen. Die Befunde wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter Arbeitsbelastung schlecht ihr eigentliches Potential umsetzen könne. Unter Stress zeigten sich erhebliche Defizite in der Übersichts- und Umstellfä higkeit . Es bestünden keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung (S. 2 Mitte). Der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation bei psychophysischer Erschöpfung auf dem Boden einer nar zisstisch- histrionischen Fehlverarbeitung zu interpretieren (S. 2 unten). 3.3

Am 1 6. Februar 2004 berichtete Dr. Z.___ über die am 1 3. Februar 2004 erfolgte Reevaluation (Urk. 7/28). In seiner arbeitsprognostischen Gesamtbeur teilung führt e er aus, medizinisch -theoretisch sei im Rahmen einer versiche rungspsychiatrischen Rezeption des globalen neuropsychischen Funktions poten zials

per 1. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 40 %

(e ntsprechend einem Leistungspensum von 60 %) probatorisch zumutbar. Klinisch-deskriptiv zeige die Beschwerdeführerin h eute allenfalls ein leichtes depressives Zustandsbild. Es sei von einer „v ulnerable n

Persönlichkeitsdisposi tion “ mit nicht-intentionaler (unbewusster), teils histrionisch -innerpsychischer Konfliktabwehr mit somatoformer Symptomenausbildung (Schwindelanfälle, Schmerzerleben) auszugehen . Eine e rneute Steigerung der berufl ichen Funkti onsfähigkeit von 10 bis 20 % erachte er in den nächsten Monaten als durchaus „ zumutbar “ und therapeutisch-rehabilitativ „ zweckmässig “ (S. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 1. März 2005 (Urk. 7/31/5 f.) und nannte als Diagnose einen Status nach Schädelhirntrauma mit psychischen Folgeerscheinungen (ängstlich-depressive Entwicklung mit Beziehungs- und Arbeitsproblematik nach Stellenverlust und Ausbildungsabbruch, Existenz- und Zukunftsängsten; S. 1 Mitte).

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe per 1. Februar 2004 ihr Arbeitspensum von 50 %

auf 60 % gesteigert. Es sei zu hoffen, dass sie diese Arbeitsfähigkeit von 60 % aufrechterhalten könne, da sie dabei an ihr Limit gestossen sei. Eine weitere Verbesserung erscheine unrealistisch (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in seinem am 1 6. September 2005 im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten Gutachten (Urk. 7/35/4-35) ein organischen Psych osyndrom nach Schädelhirntrauma, ICD 10 F07.2 (S. 11 Mitte, S. 15 Mitte) . Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide heute noch unter erhöhter Ermüdbarkeit bei Anstrengungen, besonders bei der Berufsarbeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Hausarbeit, unter Kon zentrationsmängeln bei der Erledigung geistiger Aufgaben, einer Verlangsa mung ihrer geistigen Prozesse, unter einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallgeschehens und unter erhöhter Anfälligkeit für K opfschmerzen, Nausea, Schwindel, depressive und ängstliche Verstimmungen sowie unter Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich (S. 15 Mitte) .

Angesichts der seit dem Unfall vergangene n Zeit sei anzunehmen, dass sich die Beschwerden nicht mehr weiter zurückbildeten (S. 14 unten, S. 16 oben). Er schätze die Beschwerdefüh rerin in ihrem bisherigen Beruf (gemessen an einem 100 % -Pensum) als zu 40 % beeinträchtigt, wobei es sich wirklich um eine Schätzung handle und er sich dabei vor allem auf die Aussagen der derzeitigen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im Alterszentrum C.___ (vgl. S. 3 Mitte, S. 10 unten) stütze, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % einer gesunden Person einschätze und überzeugt sei, dass die Beschwerdeführer in damit an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sei. In einer anderen Tätigkeit würde er die Einschränkung der Arbeitskraft nicht wesentlich anders einschätzen (S. 2 f. li t . ee -ii in Verbindung mit S. 17 lit . ee -ii). Es gebe k eine Arbeiten, welche die B eschwerdeführerin als Pflegende FA SRK grundsätzl i c h nicht ausführen könnte; die Beschränkung ihrer Arbeitskraft bestehe zur Hauptsache darin, dass sie bei der Arbeit im Verlaufe der Zeit rascher ermüde als eine Gesunde. Auch sei mit häufigeren krankheitsbedingten Abwesenheiten am Arbeitsplatz zu rechnen. Eine Einschränkung der Arbeitskra ft sei zudem bei geistigen Arbei ten zu befürchten, indem die Beschwerdeführerin dabei länger brauche; entsprechend w erde sie wahrscheinlich kaum mehr je eine Vorge setztenfunktion übernehmen können (S. 17 oben). 3.6

Gestützt auf diese Akten lage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. Aug u st 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2001 zu 50 % und ab 1. Februar 2004 zu 60 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei, und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad 50 % eine halbe Rente ab September 2001 und bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53 Verfügungs teil 2). 4. 4.1

Der rentenaufhebende n Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2)

lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde : 4.2

Am 2 3. August 2012 füllte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgeme ine Innere M edizin, den Revisionsfragebogen aus (Urk. 7/61/3). Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 zu behandeln. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr maximal an zwei bis drei Tagen beziehungsweise zu maximal 50 % zumutbar, was elf Arbeitstagen pro Monat entspreche, wobei die Beschwerdeführerin nur als Mitarbeiter in in der Pflege und nicht in einer höh eren Funktion tätig sein könne. 4.3

Am 2 2. Januar 2013 erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/72) und am 2 8. Februar 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/76). Im Bericht vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 7/72) nannte sie folg ende Diagnosen mit Auswir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma, Pyramidenlängsfrak tur rechts, Thoraxkontusion links, Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), A k romio k lavikulargelenksverletzung

Tossy II rechts, nicht dislozierte r Os metatarsale V Basisfraktur - posttraumatische Belastungsstörung

Dr. D.___

führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide unter sehr häufigen Kopf schmerzen, einer Konzentrationsschwäche (das gleichzeitige Durchführen von mehreren Tätigkeiten sei ihr nicht möglich) sowie vermehrt en Nackenschmerzen seit der Geburt einer Tochter am 2 6. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.1). Die psychi sche Belastbarkeit sei seit der Geburt der Tochter sicher noch mehr einge schränkt mit vermehrter Nervosität und Unruhe (Ziff. 1.4) .

Wegen der fehlenden Belastbarkeit als Krankenpflegerin FA SRK sei die Beschwerdeführerin

nurmehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt .

Ab dem Zeitpunkt der ersten Konsul tation am 2 2. Juli 2008 bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Pflege

- nicht dagegen in einer höheren Stellung - maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen. S eit dem 2 2. Januar 2013 belaufe sich ihre Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Pflege bis auf weiteres auf maximal 50 %, tendenziell eher weniger (Ziff. 1.6-7, Urk. 7/76). 4.4

Med. pract . E.___, Facharzt fü r Allgemeinmedizin, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Februar 2 013 aus, aus versicherungsmedizinischer Hinsicht sei eine massgebliche und anhaltende Ver änderung des G esundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache nicht erkennbar. Es sei nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 7/85 S. 3 f.). 4. 5

Im Bericht vom 8. August 2013 über die am 1 8. Juni 2013 durchgeführte Haus haltabklärung

(Urk. 7/83)

qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerde führerin bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 als vollzeitlich Er werbstätige und ab dem 1. März 2013 (Ende der Mutterschaftsentschädigung Ende Februar 2013) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 oben). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbe reich von 16.9 % (Ziff. 6.1-8).

In ihrer e rgänzende n Stellungnahme vom 2. September 2013 (Urk. 7/95 S. 4 ff.) hielt die Abklärungsperson an der im Abklärungsbericht vorgenommenen Qua lif ikation fest (S. 4 Mitte). Die Einschränkung im Haushaltbereich bezifferte sie neu mit 22.2 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1-8). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat

a m 2 6. Oktober 2012 eine Tochter

geboren (Urk. 7/67/5) . Damit ist es unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) zu ein em Statuswechsel gekommen, welcher zur Folge hat, dass die Invalidität nicht mehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern - was ebenfalls unbestritten ist - nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Darin ist ein Revisionsgrund zu erb licken (vgl. vorstehend E. 1.2) und es i st zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin rentenrelevant verändert hat. 5.2

Im Hinblick auf die zu beurteilenden Fragen ist v orab auf den beruflich-erwerb li chen Werdegang der Beschwerdeführerin einzugehen.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 die zweijährige Lehre als Krankenpflegerin FA SRK ab und war in der Folge als solche tätig. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 5. September 2000 war sie vollzeitlich beim Krankenheim F.___ angestellt, dies seit September 1997 (vgl. Urk. 7/14). Anfang 2000 hatte sie zudem ein einjähriges, berufsbegleitendes Passa rel len pro gramm zur Erreichung des Diplomniveaus I begonnen, welches sie nach dem Unfallereignis nicht wieder aufnahm

(vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben,

Urk. 7/15/3 oben).

Nach einer befristeten Teilzeitanstellung als Krankenpflegerin FA SRK im Kran kenheim

G.___ von Januar bis Juli 2001 (vgl. Urk. 7/12), zwei teilzeitlichen Anstellungen ausserhalb des angestammten Berufsfeldes

(vgl. Urk. 7/1/1 oben, Urk. 7/10) und einem gescheiterten Versuch zur Erlangung des Bürofachdiploms (vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben) war die Beschwerdeführerin

ab

1. April 2003 in einer Pflegeabteilung des Alters- und Spitexzentrums

C.___ angestellt. Dort war sie zunächst als Pflegende FA SRK in einem Pensum von 50 % tätig. Per 1. Februar 2004 erhöhte sie das Pensum a uf 60 % . Mit Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion herabgestuft und war ab

1. Mai 2007 nur mehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt, dies zunächst in einem Pensum von 60 % und ab 1. August 2009 in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/21, Urk. 7/61/5,

Urk. 7/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9,

Urk. 7/88/1 oben) . Vom 1 2. März bis 1 7. Augu s t 2012 besuch te die Beschwerdeführerin eine zehn Kurstage (80 Lekt i onen à 45 Minu ten) umfassende Weiterbi l d ung im Bereich Behandlungspflege, welche sie erfolg reich abschloss (vgl. Zertifikat vom 1 7. August 2012, Urk. 7/88/3). Nach der Geburt ihrer Tochter am 2 6. Oktober 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Spitexzentrum

C.___ per Ende Februar 2013 (Urk. 7/83 S. 2 unten, Urk. 7/88/1). Per 1. Dezember 2013 trat die Beschwerde führerin in der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, eine 40%-Stelle als Pflegeassistentin an (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. November 2013, Urk. 3/1). 5.3

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, ihre angestammte Tätigkeit als Pfle gende FA SRK mit leitender Funktion nicht mehr ausüben zu könne n . Die von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) im Jahr 2005 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 % in leitender Funktion, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom August 2007 zugrunde gelegt worden sei, habe sich in der Praxis als zu hoch herausgestellt. Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ sei ausgewiesen, dass s ie

nu r noch als Mitarbeiterin in der Pflege ohne leitende Funktion tätig sein könne und sie in dieser Tätigke it zu 50 %

arbeits (un)fähig sei (Urk. 1 S. 6 f.). 5.4

Dr. D.___

orientierte

sich bei ihre r

Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr als Krankenpflegerin FA SRK tätig sein könne und sie auch als Mit arbeiterin in der Pflege eine 50%ige Einschränkung erfahre (vgl. vorstehend E.

4.2-3), offensichtlich an den von der Beschwerdeführerin im Alters- und Spitexzentrum

C.___ effektiv ausgeübten Funktionen und

Pensen

bezie hungsweise den Angaben der Beschwerdeführer in . Eine durch objektive Befunde untermauerte

medizinische Begründung, welche eine (aus medizinisch-theore tischer Sicht bestehende) Arbeitsunfähigkeit im attestierten Umfang plausibili sieren würde, liefert e

Dr. D.___ nicht.

In seiner Stellungnahme vom März 2013 (vorstehend E. 4.4)

wies R AD-Arzt med. pract .

E.___

z utreffend darauf hin, dass die von Dr. D.___ beschriebenen Kopfschmerzen und die Konze n trationsschwä che bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (Urk. 7/85 S. 3 unten) . Den daraus resultierenden Einschränkungen

sowie auch eine r allenfalls leichte n

(ängstlich-) depressive n Symptomatik wurde im Rahmen der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en denn auch

Rechnung getragen

(vgl. vorstehend E. 3.3- 3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter ver mehrt nervös und unruhig fühlt, ist zwar nachvollziehbar. Darin kann indes keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychi schen Zustandsbilds erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 keine psychiatr i s che Unterstützu ng mehr in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 7/72 Ziff. 1.2) .

Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach die im Jahr 2007 erfolgte Funktionsrückstufung und die Reduktion des Pensums von 60 % auf 50 % medizinisch begründet gewesen seien, findet i n den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze . Aus der Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 (Urk. 7/61/5) geht vielmehr hervor, dass die Funktionsrückstufung auf grund fehlende r Fachlichkeit erfolgte, wobei die Vorgesetzte der Beschwerde füh rerin bereits im Jahr 2003 angegeben hatte, dass die fachlichen Kompeten zen der Beschwerdeführerin knapp seien (Urk. 7/35/12 unten) .

Die von der Vorgesetzten im Jahr 2003 geäusserte Vermutung, wonach die Fach kompeten zen vor dem Unfall wohl besser gewesen seien (Urk. 7/35/12 unten), ist nicht weiter belegt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls Fach wissen verloren haben soll, ersche int denn auch wenig überzeugend, zumal die von Dr. Z.___ im Februar 2003 durchgeführte neurokognitive Leistungs prüfung keine arbeitsrelevanten kognitiv- mnestischen Defizite ergab (vgl. vor stehend E.

3.2) und Dr. B.___ eine retrograde Amnesie nur in Bezug auf das Unfallge schehen beschrieb (vorstehend E. 3.5) . Abgesehen davon ist in diesem Zusam menhang nicht zuletzt erwähnenswert, dass Dr. B.___ die Intelligenz der Be schwerdeführerin als angeboren etwas mässig bezeichnete und er darauf hin wies, dass dies z ur Repeti ti on einer (Primarschul-)klasse und zu leichten Schwie rigk e iten in der späteren beruflichen Weiterbildung gefüh rt hat (vgl. Urk. 7/35/14 Mitte, vgl. auch Urk. 7/35/7 Mitte und unten). 5.5

Nach dem Gesagten kann nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, d ass die Funktionsrückstufung und die Pensumsreduktion medizinisch begründet war en . Die von der Beschwer de führerin im Alters- und Spitexzentrum effektiv ausgeübten Funktio nen und Pensen

lassen daher keine Rückschlüsse auf die ihr medizin i sch-theo retisch zumutbare

Arbeitsfähigkeit zu . Es liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die von den Fachärzten in den Jahren 200 4 und 2005 attestierte Arbeits fähigkeit von 60 % in der (angestammten) Tätigkeit als Kran kenpflegerin FA SRK in Frage zu stellen wäre. Dahe r ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin davon ausging, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK zu 60 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

D ie Beschwerdeführerin wandte sich gegen di e von der Beschwerdegeg nerin vorgenommene Qualifikation und machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall seit Ende des Mutterschaftsurlaubs im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub keine 80 % -Stelle sondern lediglich eine 40 % -Stelle gesucht (und per 1. Dezember 2013 auch gefunden) habe, liege darin begründet, dass sie infolge des Unfalls aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % einge schränkt sei . D ie angetretene 40 % -Stelle entspreche einer 80 % -Stelle für eine Gesunde, womit sie den Beweis dafür erbracht habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Schon im November 2012 habe sie die Tochter für einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe angemel det. Auch habe sie sich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und intensiv eine neue Stelle gesucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen und immer noch ein Anliegen, ihre gute Ausbildung zu verwerten. Sie sei auch an Weiterbildung und der Übernahme einer leitenden Funktion interessiert. Während einer gewissen Zeit habe sie in leitender Stellung gearbeitet und diese einzig aus gesundheitlichen Gründen abgeben müssen. Mit dem seit ihrer Ausbildung und nach dem Unfall gearbeiteten Pensum, der absolvierten Weiterbildu ng und der Übernahme einer leitenden Stellung habe sie bewiesen, dass ihr die Stellung und Entwicklung im Beruf sehr wichtig seien. Im Weiteren lebten sie und ihr Ehemann eine partner schaftliche Ehe mit hälftiger Teilung der Kinderbetreuungsaufgaben, weshalb sie bei voller Gesundheit beide zu 80 % erwerbstätig wären. Schliesslich seien sie auf beide Einkommen angewiesen. Auch der Ehemann arbeite nur reduziert und es seien zwei Kredite abzuzahlen. Zudem verursache das Kind nun ebe nfalls erhebliche Zusatzkosten (Urk. 1 S. 4 ff.). 6.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Beantwortung der

Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6.3

Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom November 2013 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt und Mutter einer rund dreizehn Monate alten und damit noch vollumfänglich betreuungs bedürftigen

Tochter . Als gewichtiges Argument gegen die von ihr geltend ge machte 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall ist mit der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5) anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Tochter die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare (vgl. vorste hend E. 5.4-5) Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausgeschöpft hat . S eit Dezember 2013 geht sie einer lediglich 40%igen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 3/1), womit sie die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht ausschöpft . E nt gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann n ach dem Gesagten (vor stehend E. 5.4-5) nicht als erstellt gelten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % eingeschränkt ist. Aus dem Argument, wonach die in der Klinik H.___

angetretene 40 % -Stelle einer 80 % -Stelle für Gesunde entspreche, kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann lassen

weder die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits im November 2012 für einen Betreuungsplatz in der Krippe angemeldet hat, noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach Bee ndi g u ng des le tzten Arbeitsverhältnisses beim RAV gemeldet hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte), einen Rückschluss auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausg eübte Erwerbspensum zu.

Ausweislich der Akten hat der 1967 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin und Kindsvater (vgl. Urk. 7/67) eine Juristenlaufbahn absolviert und arbeitet a ls Berater beim Bund

(vgl. Urk. 7/35/8 oben, Urk. 7/83 S. 2 Mitte) . Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsperson

beizupflichten, dass auch die erwerbli chen Verhältnisses der Familie eine 80%ige E r werbstätigkeit

der Beschwerde führer in nicht zwingend erfordern (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5), entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin auch dann nicht, wenn noch ein für eine Zusatzausbildung des Ehemann s aufgenommener Kredit abzuzahlen ist und die Geburt des Kindes unter anderem die Anschaffung eines grösseren Autos erfor derlich machte (vgl. Urk. 7/83 S. 2 Mitte).

Schliesslich

legen weder die von der Beschwerdeführerin absolvierte Grundaus bildung noch der Umstand, dass sie im Jahr 2012 eine zehn Kurstage umfas sende Weiterbildung im Bereich Behandlungspflege absolviert hat

(vgl. vorste hend E. 5.2) den (hypothetischen) Schluss auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte 80%ige E rwerbstätigkeit nahe. In diesem Zusammenhang gilt es zum einen zu bemerken, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildungsgang zur Krankenpflegerin FA SRK dem zweittiefsten Ausbildungsniveau im Pflege bereich (heute entsprechend dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf Sekun darstufe II) entspricht . Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit

zeitweise die Funktion einer Tagesver ant wor tlichen übernommen hatte (vgl. Urk. 7/83 S. 3 Ziff. 2.5) und sie im Krankenheim F.___ (eigenen Angaben zufolge) zeitweise auch als Gruppenleiterin tätig war (vgl. 7/1/1 oben), lässt dies noch nicht auf besondere berufliche Ambitionen

schliessen, welche die Be schwer deführer in im Gesundheitsfall dazu bewogen hätten, unmittelbar im An schluss an den Mutterschaftsurlaub wie der im Umfang von 80 % einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. 6.4

In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2013) vorgenommene Qualifikation als zu 50 % im E r werbsb ereich und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden. 7.

Zusammen gefasst ist die Beschwerdeführerin (neu) als zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit als FA SRK (weiterhin) i m Umfang von 60 % ausüben und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erfährt sie im Erw erbsbe reich keine Einschränkung, da sie im Gesundheitsfall im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich lediglich ein Erwerbseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK erzielen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 2 8a Rz 180) . Damit aber resultier te in Anwendung der massgeblichen gemischten Methode selbst dann kein rentenbegründender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn im Haushaltbereich - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7 ff.) - von einer Einschränkung von 35.5 % ausgegangen würde. Von weiteren Ausführungen zur Einschränkung im Haushaltbereich kann daher abgesehen werden.

Damit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei sen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- a nzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 1. August 2002

unter Hinweis auf einen am 5. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3

Ziff. 6.2 und Ziff. 8.2, Urk. 7/17 Ziff.

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffen den rechtlichen Grundlagen (Art. 28, Art. 28a und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen wer den soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglich keit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Ein zelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.

E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen Viertelsrente rech tens ist

oder ob die Rente zu erhöhen ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haus halt Tätige. Sie

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stam mt en

Tätigkeit als M itarbeiterin in der Pflege sowie für alle anderen Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (S. 2 oben, S. 2 unten) und im Erwerbsbereich keine Einbusse erleide . Die Einschränkung im Haushalt be zifferte sie

auf 22.2 % . Gestützt darauf ermittelte sie n ach der gemischten Methode der Invaliditätsbe messung ein en nunmehr rentenausschliessenden

Gesamti nvaliditätsgrad von 11.1 % (S. 3 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vorge no mmene Qualifikation (S. 4 ff.), gegen die der Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich (S. 6 ff.) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin e rmittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f.) und machte einen eine halbe Rente begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 57.93 % geltend (S. 10).

E. 3.1 Am 5. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse

von einem Auto

erfasst (vgl. Urk. 7/8).

D abei zog sie sich diverse Verlet zungen zu, unter anderem ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 7/17/11 Mitte).

E. 3.2 I m Auftrag des Unfallversicherers erstatteten d ie Ärzte des Y.___

am 2 6. März 2003 ein rheuma tologisches Gutachten (inklusive Evaluation der f unktionellen Leistungsfäh ig keit, EFL),

welchem zudem ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. lic . phil. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2003 (vgl. Urk. 7/20 /2-4) zugrunde lag (Urk. 7/19). Die Gutachter nannten fol gende (Haupt-)Diagnosen (S. 10 Ziff. 4): - chronisches Zervikozephalsyndrom und zervikospondylogenes Syndrom links - gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozial ver haltens bei nicht-intentionaler innerpsychischer Konfliktabwehr

Die Gutachter führten aus, aktuell bestehe

ein posttraumatisch bedingtes protra hiertes Zustandsbild mit somatisch im Vordergrund stehender myofaszialer Schmerzkomponente einerseits

sowie kognitiven Funktionsstörungen auf psy chischer Ebene mit Anpassungsstörung und Störung der Gefühle auch im Rah men des Sozialverhaltens andererseits (S. 7 oben). Gesamtheitlich

betrachtet bestehe für eine leichte bis knapp mittelsch wer e Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 unten).

In seinem Konsilium vom 9. Februar 2003 (Urk. 7/20) hatte Dr. Z.___ ausge führt, bei der neurokognitiven Leistungsprüfung sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen; arbeitsrelevante kognitiv- mnestische Defizite seien nicht eru ierbar gewesen. Die Befunde wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter Arbeitsbelastung schlecht ihr eigentliches Potential umsetzen könne. Unter Stress zeigten sich erhebliche Defizite in der Übersichts- und Umstellfä higkeit . Es bestünden keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung (S. 2 Mitte). Der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation bei psychophysischer Erschöpfung auf dem Boden einer nar zisstisch- histrionischen Fehlverarbeitung zu interpretieren (S. 2 unten).

E. 3.3 3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter ver mehrt nervös und unruhig fühlt, ist zwar nachvollziehbar. Darin kann indes keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychi schen Zustandsbilds erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 keine psychiatr i s che Unterstützu ng mehr in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 7/72 Ziff. 1.2) .

Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach die im Jahr 2007 erfolgte Funktionsrückstufung und die Reduktion des Pensums von 60 % auf 50 % medizinisch begründet gewesen seien, findet i n den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze . Aus der Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 (Urk. 7/61/5) geht vielmehr hervor, dass die Funktionsrückstufung auf grund fehlende r Fachlichkeit erfolgte, wobei die Vorgesetzte der Beschwerde füh rerin bereits im Jahr 2003 angegeben hatte, dass die fachlichen Kompeten zen der Beschwerdeführerin knapp seien (Urk. 7/35/12 unten) .

Die von der Vorgesetzten im Jahr 2003 geäusserte Vermutung, wonach die Fach kompeten zen vor dem Unfall wohl besser gewesen seien (Urk. 7/35/12 unten), ist nicht weiter belegt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls Fach wissen verloren haben soll, ersche int denn auch wenig überzeugend, zumal die von Dr. Z.___ im Februar 2003 durchgeführte neurokognitive Leistungs prüfung keine arbeitsrelevanten kognitiv- mnestischen Defizite ergab (vgl. vor stehend E.

3.2) und Dr. B.___ eine retrograde Amnesie nur in Bezug auf das Unfallge schehen beschrieb (vorstehend E. 3.5) . Abgesehen davon ist in diesem Zusam menhang nicht zuletzt erwähnenswert, dass Dr. B.___ die Intelligenz der Be schwerdeführerin als angeboren etwas mässig bezeichnete und er darauf hin wies, dass dies z ur Repeti ti on einer (Primarschul-)klasse und zu leichten Schwie rigk e iten in der späteren beruflichen Weiterbildung gefüh rt hat (vgl. Urk. 7/35/14 Mitte, vgl. auch Urk. 7/35/7 Mitte und unten).

E. 3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 1. März 2005 (Urk. 7/31/5 f.) und nannte als Diagnose einen Status nach Schädelhirntrauma mit psychischen Folgeerscheinungen (ängstlich-depressive Entwicklung mit Beziehungs- und Arbeitsproblematik nach Stellenverlust und Ausbildungsabbruch, Existenz- und Zukunftsängsten; S. 1 Mitte).

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe per 1. Februar 2004 ihr Arbeitspensum von 50 %

auf 60 % gesteigert. Es sei zu hoffen, dass sie diese Arbeitsfähigkeit von 60 % aufrechterhalten könne, da sie dabei an ihr Limit gestossen sei. Eine weitere Verbesserung erscheine unrealistisch (S. 2).

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 3.6 Gestützt auf diese Akten lage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. Aug u st 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2001 zu 50 % und ab 1. Februar 2004 zu 60 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei, und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad 50 % eine halbe Rente ab September 2001 und bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53 Verfügungs teil 2).

E. 4.1 Der rentenaufhebende n Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2)

lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde :

E. 4.2 Am 2 3. August 2012 füllte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgeme ine Innere M edizin, den Revisionsfragebogen aus (Urk. 7/61/3). Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 zu behandeln. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr maximal an zwei bis drei Tagen beziehungsweise zu maximal 50 % zumutbar, was elf Arbeitstagen pro Monat entspreche, wobei die Beschwerdeführerin nur als Mitarbeiter in in der Pflege und nicht in einer höh eren Funktion tätig sein könne.

E. 4.3 Am 2 2. Januar 2013 erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/72) und am 2 8. Februar 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/76). Im Bericht vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 7/72) nannte sie folg ende Diagnosen mit Auswir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma, Pyramidenlängsfrak tur rechts, Thoraxkontusion links, Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), A k romio k lavikulargelenksverletzung

Tossy II rechts, nicht dislozierte r Os metatarsale V Basisfraktur - posttraumatische Belastungsstörung

Dr. D.___

führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide unter sehr häufigen Kopf schmerzen, einer Konzentrationsschwäche (das gleichzeitige Durchführen von mehreren Tätigkeiten sei ihr nicht möglich) sowie vermehrt en Nackenschmerzen seit der Geburt einer Tochter am 2 6. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.1). Die psychi sche Belastbarkeit sei seit der Geburt der Tochter sicher noch mehr einge schränkt mit vermehrter Nervosität und Unruhe (Ziff. 1.4) .

Wegen der fehlenden Belastbarkeit als Krankenpflegerin FA SRK sei die Beschwerdeführerin

nurmehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt .

Ab dem Zeitpunkt der ersten Konsul tation am 2 2. Juli 2008 bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Pflege

- nicht dagegen in einer höheren Stellung - maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen. S eit dem 2 2. Januar 2013 belaufe sich ihre Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Pflege bis auf weiteres auf maximal 50 %, tendenziell eher weniger (Ziff. 1.6-7, Urk. 7/76).

E. 4.4 Med. pract . E.___, Facharzt fü r Allgemeinmedizin, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Februar 2 013 aus, aus versicherungsmedizinischer Hinsicht sei eine massgebliche und anhaltende Ver änderung des G esundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache nicht erkennbar. Es sei nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 7/85 S. 3 f.).

E. 5 Im Bericht vom 8. August 2013 über die am 1 8. Juni 2013 durchgeführte Haus haltabklärung

(Urk. 7/83)

qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerde führerin bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 als vollzeitlich Er werbstätige und ab dem 1. März 2013 (Ende der Mutterschaftsentschädigung Ende Februar 2013) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 oben). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbe reich von 16.9 % (Ziff. 6.1-8).

In ihrer e rgänzende n Stellungnahme vom 2. September 2013 (Urk. 7/95 S. 4 ff.) hielt die Abklärungsperson an der im Abklärungsbericht vorgenommenen Qua lif ikation fest (S. 4 Mitte). Die Einschränkung im Haushaltbereich bezifferte sie neu mit 22.2 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1-8).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat

a m 2 6. Oktober 2012 eine Tochter

geboren (Urk. 7/67/5) . Damit ist es unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) zu ein em Statuswechsel gekommen, welcher zur Folge hat, dass die Invalidität nicht mehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern - was ebenfalls unbestritten ist - nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Darin ist ein Revisionsgrund zu erb licken (vgl. vorstehend E. 1.2) und es i st zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin rentenrelevant verändert hat.

E. 5.2 Im Hinblick auf die zu beurteilenden Fragen ist v orab auf den beruflich-erwerb li chen Werdegang der Beschwerdeführerin einzugehen.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 die zweijährige Lehre als Krankenpflegerin FA SRK ab und war in der Folge als solche tätig. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 5. September 2000 war sie vollzeitlich beim Krankenheim F.___ angestellt, dies seit September 1997 (vgl. Urk. 7/14). Anfang 2000 hatte sie zudem ein einjähriges, berufsbegleitendes Passa rel len pro gramm zur Erreichung des Diplomniveaus I begonnen, welches sie nach dem Unfallereignis nicht wieder aufnahm

(vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben,

Urk. 7/15/3 oben).

Nach einer befristeten Teilzeitanstellung als Krankenpflegerin FA SRK im Kran kenheim

G.___ von Januar bis Juli 2001 (vgl. Urk. 7/12), zwei teilzeitlichen Anstellungen ausserhalb des angestammten Berufsfeldes

(vgl. Urk. 7/1/1 oben, Urk. 7/10) und einem gescheiterten Versuch zur Erlangung des Bürofachdiploms (vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben) war die Beschwerdeführerin

ab

1. April 2003 in einer Pflegeabteilung des Alters- und Spitexzentrums

C.___ angestellt. Dort war sie zunächst als Pflegende FA SRK in einem Pensum von 50 % tätig. Per 1. Februar 2004 erhöhte sie das Pensum a uf 60 % . Mit Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion herabgestuft und war ab

1. Mai 2007 nur mehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt, dies zunächst in einem Pensum von 60 % und ab 1. August 2009 in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/21, Urk. 7/61/5,

Urk. 7/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9,

Urk. 7/88/1 oben) . Vom 1 2. März bis 1 7. Augu s t 2012 besuch te die Beschwerdeführerin eine zehn Kurstage (80 Lekt i onen à 45 Minu ten) umfassende Weiterbi l d ung im Bereich Behandlungspflege, welche sie erfolg reich abschloss (vgl. Zertifikat vom 1 7. August 2012, Urk. 7/88/3). Nach der Geburt ihrer Tochter am 2 6. Oktober 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Spitexzentrum

C.___ per Ende Februar 2013 (Urk. 7/83 S. 2 unten, Urk. 7/88/1). Per 1. Dezember 2013 trat die Beschwerde führerin in der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, eine 40%-Stelle als Pflegeassistentin an (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. November 2013, Urk. 3/1).

E. 5.3 D ie Beschwerdeführerin machte geltend, ihre angestammte Tätigkeit als Pfle gende FA SRK mit leitender Funktion nicht mehr ausüben zu könne n . Die von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) im Jahr 2005 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 % in leitender Funktion, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom August 2007 zugrunde gelegt worden sei, habe sich in der Praxis als zu hoch herausgestellt. Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ sei ausgewiesen, dass s ie

nu r noch als Mitarbeiterin in der Pflege ohne leitende Funktion tätig sein könne und sie in dieser Tätigke it zu 50 %

arbeits (un)fähig sei (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 5.4 Dr. D.___

orientierte

sich bei ihre r

Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr als Krankenpflegerin FA SRK tätig sein könne und sie auch als Mit arbeiterin in der Pflege eine 50%ige Einschränkung erfahre (vgl. vorstehend E.

4.2-3), offensichtlich an den von der Beschwerdeführerin im Alters- und Spitexzentrum

C.___ effektiv ausgeübten Funktionen und

Pensen

bezie hungsweise den Angaben der Beschwerdeführer in . Eine durch objektive Befunde untermauerte

medizinische Begründung, welche eine (aus medizinisch-theore tischer Sicht bestehende) Arbeitsunfähigkeit im attestierten Umfang plausibili sieren würde, liefert e

Dr. D.___ nicht.

In seiner Stellungnahme vom März 2013 (vorstehend E. 4.4)

wies R AD-Arzt med. pract .

E.___

z utreffend darauf hin, dass die von Dr. D.___ beschriebenen Kopfschmerzen und die Konze n trationsschwä che bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (Urk. 7/85 S. 3 unten) . Den daraus resultierenden Einschränkungen

sowie auch eine r allenfalls leichte n

(ängstlich-) depressive n Symptomatik wurde im Rahmen der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en denn auch

Rechnung getragen

(vgl. vorstehend E.

E. 5.5 Nach dem Gesagten kann nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, d ass die Funktionsrückstufung und die Pensumsreduktion medizinisch begründet war en . Die von der Beschwer de führerin im Alters- und Spitexzentrum effektiv ausgeübten Funktio nen und Pensen

lassen daher keine Rückschlüsse auf die ihr medizin i sch-theo retisch zumutbare

Arbeitsfähigkeit zu . Es liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die von den Fachärzten in den Jahren 200 4 und 2005 attestierte Arbeits fähigkeit von 60 % in der (angestammten) Tätigkeit als Kran kenpflegerin FA SRK in Frage zu stellen wäre. Dahe r ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin davon ausging, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK zu 60 % arbeitsfähig ist.

E. 6.1 D ie Beschwerdeführerin wandte sich gegen di e von der Beschwerdegeg nerin vorgenommene Qualifikation und machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall seit Ende des Mutterschaftsurlaubs im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub keine 80 % -Stelle sondern lediglich eine 40 % -Stelle gesucht (und per 1. Dezember 2013 auch gefunden) habe, liege darin begründet, dass sie infolge des Unfalls aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % einge schränkt sei . D ie angetretene 40 % -Stelle entspreche einer 80 % -Stelle für eine Gesunde, womit sie den Beweis dafür erbracht habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Schon im November 2012 habe sie die Tochter für einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe angemel det. Auch habe sie sich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und intensiv eine neue Stelle gesucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen und immer noch ein Anliegen, ihre gute Ausbildung zu verwerten. Sie sei auch an Weiterbildung und der Übernahme einer leitenden Funktion interessiert. Während einer gewissen Zeit habe sie in leitender Stellung gearbeitet und diese einzig aus gesundheitlichen Gründen abgeben müssen. Mit dem seit ihrer Ausbildung und nach dem Unfall gearbeiteten Pensum, der absolvierten Weiterbildu ng und der Übernahme einer leitenden Stellung habe sie bewiesen, dass ihr die Stellung und Entwicklung im Beruf sehr wichtig seien. Im Weiteren lebten sie und ihr Ehemann eine partner schaftliche Ehe mit hälftiger Teilung der Kinderbetreuungsaufgaben, weshalb sie bei voller Gesundheit beide zu 80 % erwerbstätig wären. Schliesslich seien sie auf beide Einkommen angewiesen. Auch der Ehemann arbeite nur reduziert und es seien zwei Kredite abzuzahlen. Zudem verursache das Kind nun ebe nfalls erhebliche Zusatzkosten (Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Beantwortung der

Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 6.3 Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom November 2013 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt und Mutter einer rund dreizehn Monate alten und damit noch vollumfänglich betreuungs bedürftigen

Tochter . Als gewichtiges Argument gegen die von ihr geltend ge machte 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall ist mit der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5) anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Tochter die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare (vgl. vorste hend E. 5.4-5) Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausgeschöpft hat . S eit Dezember 2013 geht sie einer lediglich 40%igen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 3/1), womit sie die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht ausschöpft . E nt gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann n ach dem Gesagten (vor stehend E. 5.4-5) nicht als erstellt gelten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % eingeschränkt ist. Aus dem Argument, wonach die in der Klinik H.___

angetretene 40 % -Stelle einer 80 % -Stelle für Gesunde entspreche, kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann lassen

weder die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits im November 2012 für einen Betreuungsplatz in der Krippe angemeldet hat, noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach Bee ndi g u ng des le tzten Arbeitsverhältnisses beim RAV gemeldet hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte), einen Rückschluss auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausg eübte Erwerbspensum zu.

Ausweislich der Akten hat der 1967 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin und Kindsvater (vgl. Urk. 7/67) eine Juristenlaufbahn absolviert und arbeitet a ls Berater beim Bund

(vgl. Urk. 7/35/8 oben, Urk. 7/83 S. 2 Mitte) . Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsperson

beizupflichten, dass auch die erwerbli chen Verhältnisses der Familie eine 80%ige E r werbstätigkeit

der Beschwerde führer in nicht zwingend erfordern (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5), entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin auch dann nicht, wenn noch ein für eine Zusatzausbildung des Ehemann s aufgenommener Kredit abzuzahlen ist und die Geburt des Kindes unter anderem die Anschaffung eines grösseren Autos erfor derlich machte (vgl. Urk. 7/83 S. 2 Mitte).

Schliesslich

legen weder die von der Beschwerdeführerin absolvierte Grundaus bildung noch der Umstand, dass sie im Jahr 2012 eine zehn Kurstage umfas sende Weiterbildung im Bereich Behandlungspflege absolviert hat

(vgl. vorste hend E. 5.2) den (hypothetischen) Schluss auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte 80%ige E rwerbstätigkeit nahe. In diesem Zusammenhang gilt es zum einen zu bemerken, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildungsgang zur Krankenpflegerin FA SRK dem zweittiefsten Ausbildungsniveau im Pflege bereich (heute entsprechend dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf Sekun darstufe II) entspricht . Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit

zeitweise die Funktion einer Tagesver ant wor tlichen übernommen hatte (vgl. Urk. 7/83 S. 3 Ziff. 2.5) und sie im Krankenheim F.___ (eigenen Angaben zufolge) zeitweise auch als Gruppenleiterin tätig war (vgl. 7/1/1 oben), lässt dies noch nicht auf besondere berufliche Ambitionen

schliessen, welche die Be schwer deführer in im Gesundheitsfall dazu bewogen hätten, unmittelbar im An schluss an den Mutterschaftsurlaub wie der im Umfang von 80 % einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen.

E. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2013) vorgenommene Qualifikation als zu 50 % im E r werbsb ereich und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Zusammen gefasst ist die Beschwerdeführerin (neu) als zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit als FA SRK (weiterhin) i m Umfang von 60 % ausüben und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erfährt sie im Erw erbsbe reich keine Einschränkung, da sie im Gesundheitsfall im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich lediglich ein Erwerbseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK erzielen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 2 8a Rz 180) . Damit aber resultier te in Anwendung der massgeblichen gemischten Methode selbst dann kein rentenbegründender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn im Haushaltbereich - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7 ff.) - von einer Einschränkung von 35.5 % ausgegangen würde. Von weiteren Ausführungen zur Einschränkung im Haushaltbereich kann daher abgesehen werden.

Damit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei sen.

E. 8 00.-- a nzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00034 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1974,

von Beruf Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis (FA) SRK, meldete sich am 1 1. August 2002

unter Hinweis auf einen am 5. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3

Ziff. 6.2 und Ziff. 8.2, Urk. 7/17 Ziff. 3). Die Sozi alversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihr mit Verfügung vom 1 3. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

eine halbe R ente ab September 2001 und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53). 1.2

In einem am 2 8. September 2012

ausge füllte n Revisio nsfragebogen (Urk. 7/61/1-3)

machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustands geltend . Gleichentags stellte sie

e in Gesuch um Erhöhung der bis herigen Rente auf eine halbe Rente (Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und vera nlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/64 ff., Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/87, Urk. 7/89)

hob sie mit Verfüg ung vom 2 6. November 2013 (Urk. 7/96 = Urk.

2) die bisher ausgerichtete Rente auf. 2 .

Die Versicherte erhob am 1 0. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei a ufzuheben und die Invalidenrente zu erhöhen, und es sei ab 2 8. Sep tember 2012 eine halbe Invali denrente auszuzahlen. Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeant wort vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2014 (Urk. 8) wurde

das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aus richtung einer Viertelsrente für die Dauer des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen und der Beschwe rdeführer in die Beschwe rdeantwort zugestellt.

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom

4. April 2014 (Urk. 1

0) wurde der Beschwerdegegnerin am 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffen den rechtlichen Grundlagen (Art. 28, Art. 28a und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen wer den soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglich keit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Ein zelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen Viertelsrente rech tens ist

oder ob die Rente zu erhöhen ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haus halt Tätige. Sie

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stam mt en

Tätigkeit als M itarbeiterin in der Pflege sowie für alle anderen Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (S. 2 oben, S. 2 unten) und im Erwerbsbereich keine Einbusse erleide . Die Einschränkung im Haushalt be zifferte sie

auf 22.2 % . Gestützt darauf ermittelte sie n ach der gemischten Methode der Invaliditätsbe messung ein en nunmehr rentenausschliessenden

Gesamti nvaliditätsgrad von 11.1 % (S. 3 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vorge no mmene Qualifikation (S. 4 ff.), gegen die der Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich (S. 6 ff.) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin e rmittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f.) und machte einen eine halbe Rente begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 57.93 % geltend (S. 10). 3. 3.1

Am 5. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse

von einem Auto

erfasst (vgl. Urk. 7/8).

D abei zog sie sich diverse Verlet zungen zu, unter anderem ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 7/17/11 Mitte). 3.2

I m Auftrag des Unfallversicherers erstatteten d ie Ärzte des Y.___

am 2 6. März 2003 ein rheuma tologisches Gutachten (inklusive Evaluation der f unktionellen Leistungsfäh ig keit, EFL),

welchem zudem ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. lic . phil. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2003 (vgl. Urk. 7/20 /2-4) zugrunde lag (Urk. 7/19). Die Gutachter nannten fol gende (Haupt-)Diagnosen (S. 10 Ziff. 4): - chronisches Zervikozephalsyndrom und zervikospondylogenes Syndrom links - gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozial ver haltens bei nicht-intentionaler innerpsychischer Konfliktabwehr

Die Gutachter führten aus, aktuell bestehe

ein posttraumatisch bedingtes protra hiertes Zustandsbild mit somatisch im Vordergrund stehender myofaszialer Schmerzkomponente einerseits

sowie kognitiven Funktionsstörungen auf psy chischer Ebene mit Anpassungsstörung und Störung der Gefühle auch im Rah men des Sozialverhaltens andererseits (S. 7 oben). Gesamtheitlich

betrachtet bestehe für eine leichte bis knapp mittelsch wer e Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 unten).

In seinem Konsilium vom 9. Februar 2003 (Urk. 7/20) hatte Dr. Z.___ ausge führt, bei der neurokognitiven Leistungsprüfung sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen; arbeitsrelevante kognitiv- mnestische Defizite seien nicht eru ierbar gewesen. Die Befunde wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter Arbeitsbelastung schlecht ihr eigentliches Potential umsetzen könne. Unter Stress zeigten sich erhebliche Defizite in der Übersichts- und Umstellfä higkeit . Es bestünden keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung (S. 2 Mitte). Der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation bei psychophysischer Erschöpfung auf dem Boden einer nar zisstisch- histrionischen Fehlverarbeitung zu interpretieren (S. 2 unten). 3.3

Am 1 6. Februar 2004 berichtete Dr. Z.___ über die am 1 3. Februar 2004 erfolgte Reevaluation (Urk. 7/28). In seiner arbeitsprognostischen Gesamtbeur teilung führt e er aus, medizinisch -theoretisch sei im Rahmen einer versiche rungspsychiatrischen Rezeption des globalen neuropsychischen Funktions poten zials

per 1. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 40 %

(e ntsprechend einem Leistungspensum von 60 %) probatorisch zumutbar. Klinisch-deskriptiv zeige die Beschwerdeführerin h eute allenfalls ein leichtes depressives Zustandsbild. Es sei von einer „v ulnerable n

Persönlichkeitsdisposi tion “ mit nicht-intentionaler (unbewusster), teils histrionisch -innerpsychischer Konfliktabwehr mit somatoformer Symptomenausbildung (Schwindelanfälle, Schmerzerleben) auszugehen . Eine e rneute Steigerung der berufl ichen Funkti onsfähigkeit von 10 bis 20 % erachte er in den nächsten Monaten als durchaus „ zumutbar “ und therapeutisch-rehabilitativ „ zweckmässig “ (S. 2). 3.4

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 1. März 2005 (Urk. 7/31/5 f.) und nannte als Diagnose einen Status nach Schädelhirntrauma mit psychischen Folgeerscheinungen (ängstlich-depressive Entwicklung mit Beziehungs- und Arbeitsproblematik nach Stellenverlust und Ausbildungsabbruch, Existenz- und Zukunftsängsten; S. 1 Mitte).

Er führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe per 1. Februar 2004 ihr Arbeitspensum von 50 %

auf 60 % gesteigert. Es sei zu hoffen, dass sie diese Arbeitsfähigkeit von 60 % aufrechterhalten könne, da sie dabei an ihr Limit gestossen sei. Eine weitere Verbesserung erscheine unrealistisch (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in seinem am 1 6. September 2005 im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten Gutachten (Urk. 7/35/4-35) ein organischen Psych osyndrom nach Schädelhirntrauma, ICD 10 F07.2 (S. 11 Mitte, S. 15 Mitte) . Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide heute noch unter erhöhter Ermüdbarkeit bei Anstrengungen, besonders bei der Berufsarbeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Hausarbeit, unter Kon zentrationsmängeln bei der Erledigung geistiger Aufgaben, einer Verlangsa mung ihrer geistigen Prozesse, unter einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallgeschehens und unter erhöhter Anfälligkeit für K opfschmerzen, Nausea, Schwindel, depressive und ängstliche Verstimmungen sowie unter Schwierig keiten im zwischenmenschlichen Bereich (S. 15 Mitte) .

Angesichts der seit dem Unfall vergangene n Zeit sei anzunehmen, dass sich die Beschwerden nicht mehr weiter zurückbildeten (S. 14 unten, S. 16 oben). Er schätze die Beschwerdefüh rerin in ihrem bisherigen Beruf (gemessen an einem 100 % -Pensum) als zu 40 % beeinträchtigt, wobei es sich wirklich um eine Schätzung handle und er sich dabei vor allem auf die Aussagen der derzeitigen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im Alterszentrum C.___ (vgl. S. 3 Mitte, S. 10 unten) stütze, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % einer gesunden Person einschätze und überzeugt sei, dass die Beschwerdeführer in damit an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sei. In einer anderen Tätigkeit würde er die Einschränkung der Arbeitskraft nicht wesentlich anders einschätzen (S. 2 f. li t . ee -ii in Verbindung mit S. 17 lit . ee -ii). Es gebe k eine Arbeiten, welche die B eschwerdeführerin als Pflegende FA SRK grundsätzl i c h nicht ausführen könnte; die Beschränkung ihrer Arbeitskraft bestehe zur Hauptsache darin, dass sie bei der Arbeit im Verlaufe der Zeit rascher ermüde als eine Gesunde. Auch sei mit häufigeren krankheitsbedingten Abwesenheiten am Arbeitsplatz zu rechnen. Eine Einschränkung der Arbeitskra ft sei zudem bei geistigen Arbei ten zu befürchten, indem die Beschwerdeführerin dabei länger brauche; entsprechend w erde sie wahrscheinlich kaum mehr je eine Vorge setztenfunktion übernehmen können (S. 17 oben). 3.6

Gestützt auf diese Akten lage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. Aug u st 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2001 zu 50 % und ab 1. Februar 2004 zu 60 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei, und sprach ihr bei einem Invalidi tätsgrad 50 % eine halbe Rente ab September 2001 und bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53 Verfügungs teil 2). 4. 4.1

Der rentenaufhebende n Verfügung vom 2 6. November 2013 (Urk. 2)

lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde : 4.2

Am 2 3. August 2012 füllte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgeme ine Innere M edizin, den Revisionsfragebogen aus (Urk. 7/61/3). Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 zu behandeln. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr maximal an zwei bis drei Tagen beziehungsweise zu maximal 50 % zumutbar, was elf Arbeitstagen pro Monat entspreche, wobei die Beschwerdeführerin nur als Mitarbeiter in in der Pflege und nicht in einer höh eren Funktion tätig sein könne. 4.3

Am 2 2. Januar 2013 erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/72) und am 2 8. Februar 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/76). Im Bericht vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 7/72) nannte sie folg ende Diagnosen mit Auswir kungen auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma, Pyramidenlängsfrak tur rechts, Thoraxkontusion links, Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), A k romio k lavikulargelenksverletzung

Tossy II rechts, nicht dislozierte r Os metatarsale V Basisfraktur - posttraumatische Belastungsstörung

Dr. D.___

führte aus, d ie Beschwerdeführerin leide unter sehr häufigen Kopf schmerzen, einer Konzentrationsschwäche (das gleichzeitige Durchführen von mehreren Tätigkeiten sei ihr nicht möglich) sowie vermehrt en Nackenschmerzen seit der Geburt einer Tochter am 2 6. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.1). Die psychi sche Belastbarkeit sei seit der Geburt der Tochter sicher noch mehr einge schränkt mit vermehrter Nervosität und Unruhe (Ziff. 1.4) .

Wegen der fehlenden Belastbarkeit als Krankenpflegerin FA SRK sei die Beschwerdeführerin

nurmehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt .

Ab dem Zeitpunkt der ersten Konsul tation am 2 2. Juli 2008 bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Pflege

- nicht dagegen in einer höheren Stellung - maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen. S eit dem 2 2. Januar 2013 belaufe sich ihre Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Pflege bis auf weiteres auf maximal 50 %, tendenziell eher weniger (Ziff. 1.6-7, Urk. 7/76). 4.4

Med. pract . E.___, Facharzt fü r Allgemeinmedizin, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Februar 2 013 aus, aus versicherungsmedizinischer Hinsicht sei eine massgebliche und anhaltende Ver änderung des G esundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu sprache nicht erkennbar. Es sei nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 7/85 S. 3 f.). 4. 5

Im Bericht vom 8. August 2013 über die am 1 8. Juni 2013 durchgeführte Haus haltabklärung

(Urk. 7/83)

qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerde führerin bis zur Geburt der Tochter am 2 6. Oktober 2012 als vollzeitlich Er werbstätige und ab dem 1. März 2013 (Ende der Mutterschaftsentschädigung Ende Februar 2013) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 oben). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbe reich von 16.9 % (Ziff. 6.1-8).

In ihrer e rgänzende n Stellungnahme vom 2. September 2013 (Urk. 7/95 S. 4 ff.) hielt die Abklärungsperson an der im Abklärungsbericht vorgenommenen Qua lif ikation fest (S. 4 Mitte). Die Einschränkung im Haushaltbereich bezifferte sie neu mit 22.2 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1-8). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat

a m 2 6. Oktober 2012 eine Tochter

geboren (Urk. 7/67/5) . Damit ist es unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) zu ein em Statuswechsel gekommen, welcher zur Folge hat, dass die Invalidität nicht mehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern - was ebenfalls unbestritten ist - nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Darin ist ein Revisionsgrund zu erb licken (vgl. vorstehend E. 1.2) und es i st zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin rentenrelevant verändert hat. 5.2

Im Hinblick auf die zu beurteilenden Fragen ist v orab auf den beruflich-erwerb li chen Werdegang der Beschwerdeführerin einzugehen.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 die zweijährige Lehre als Krankenpflegerin FA SRK ab und war in der Folge als solche tätig. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 5. September 2000 war sie vollzeitlich beim Krankenheim F.___ angestellt, dies seit September 1997 (vgl. Urk. 7/14). Anfang 2000 hatte sie zudem ein einjähriges, berufsbegleitendes Passa rel len pro gramm zur Erreichung des Diplomniveaus I begonnen, welches sie nach dem Unfallereignis nicht wieder aufnahm

(vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben,

Urk. 7/15/3 oben).

Nach einer befristeten Teilzeitanstellung als Krankenpflegerin FA SRK im Kran kenheim

G.___ von Januar bis Juli 2001 (vgl. Urk. 7/12), zwei teilzeitlichen Anstellungen ausserhalb des angestammten Berufsfeldes

(vgl. Urk. 7/1/1 oben, Urk. 7/10) und einem gescheiterten Versuch zur Erlangung des Bürofachdiploms (vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben) war die Beschwerdeführerin

ab

1. April 2003 in einer Pflegeabteilung des Alters- und Spitexzentrums

C.___ angestellt. Dort war sie zunächst als Pflegende FA SRK in einem Pensum von 50 % tätig. Per 1. Februar 2004 erhöhte sie das Pensum a uf 60 % . Mit Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion herabgestuft und war ab

1. Mai 2007 nur mehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt, dies zunächst in einem Pensum von 60 % und ab 1. August 2009 in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/21, Urk. 7/61/5,

Urk. 7/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9,

Urk. 7/88/1 oben) . Vom 1 2. März bis 1 7. Augu s t 2012 besuch te die Beschwerdeführerin eine zehn Kurstage (80 Lekt i onen à 45 Minu ten) umfassende Weiterbi l d ung im Bereich Behandlungspflege, welche sie erfolg reich abschloss (vgl. Zertifikat vom 1 7. August 2012, Urk. 7/88/3). Nach der Geburt ihrer Tochter am 2 6. Oktober 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Spitexzentrum

C.___ per Ende Februar 2013 (Urk. 7/83 S. 2 unten, Urk. 7/88/1). Per 1. Dezember 2013 trat die Beschwerde führerin in der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothera pie, eine 40%-Stelle als Pflegeassistentin an (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 4. November 2013, Urk. 3/1). 5.3

D ie Beschwerdeführerin machte geltend, ihre angestammte Tätigkeit als Pfle gende FA SRK mit leitender Funktion nicht mehr ausüben zu könne n . Die von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) im Jahr 2005 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 % in leitender Funktion, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom August 2007 zugrunde gelegt worden sei, habe sich in der Praxis als zu hoch herausgestellt. Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ sei ausgewiesen, dass s ie

nu r noch als Mitarbeiterin in der Pflege ohne leitende Funktion tätig sein könne und sie in dieser Tätigke it zu 50 %

arbeits (un)fähig sei (Urk. 1 S. 6 f.). 5.4

Dr. D.___

orientierte

sich bei ihre r

Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr als Krankenpflegerin FA SRK tätig sein könne und sie auch als Mit arbeiterin in der Pflege eine 50%ige Einschränkung erfahre (vgl. vorstehend E.

4.2-3), offensichtlich an den von der Beschwerdeführerin im Alters- und Spitexzentrum

C.___ effektiv ausgeübten Funktionen und

Pensen

bezie hungsweise den Angaben der Beschwerdeführer in . Eine durch objektive Befunde untermauerte

medizinische Begründung, welche eine (aus medizinisch-theore tischer Sicht bestehende) Arbeitsunfähigkeit im attestierten Umfang plausibili sieren würde, liefert e

Dr. D.___ nicht.

In seiner Stellungnahme vom März 2013 (vorstehend E. 4.4)

wies R AD-Arzt med. pract .

E.___

z utreffend darauf hin, dass die von Dr. D.___ beschriebenen Kopfschmerzen und die Konze n trationsschwä che bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (Urk. 7/85 S. 3 unten) . Den daraus resultierenden Einschränkungen

sowie auch eine r allenfalls leichte n

(ängstlich-) depressive n Symptomatik wurde im Rahmen der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en denn auch

Rechnung getragen

(vgl. vorstehend E. 3.3- 3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter ver mehrt nervös und unruhig fühlt, ist zwar nachvollziehbar. Darin kann indes keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychi schen Zustandsbilds erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 keine psychiatr i s che Unterstützu ng mehr in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 7/72 Ziff. 1.2) .

Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach die im Jahr 2007 erfolgte Funktionsrückstufung und die Reduktion des Pensums von 60 % auf 50 % medizinisch begründet gewesen seien, findet i n den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze . Aus der Änderungskündigung vom 1 5. Januar 2007 (Urk. 7/61/5) geht vielmehr hervor, dass die Funktionsrückstufung auf grund fehlende r Fachlichkeit erfolgte, wobei die Vorgesetzte der Beschwerde füh rerin bereits im Jahr 2003 angegeben hatte, dass die fachlichen Kompeten zen der Beschwerdeführerin knapp seien (Urk. 7/35/12 unten) .

Die von der Vorgesetzten im Jahr 2003 geäusserte Vermutung, wonach die Fach kompeten zen vor dem Unfall wohl besser gewesen seien (Urk. 7/35/12 unten), ist nicht weiter belegt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls Fach wissen verloren haben soll, ersche int denn auch wenig überzeugend, zumal die von Dr. Z.___ im Februar 2003 durchgeführte neurokognitive Leistungs prüfung keine arbeitsrelevanten kognitiv- mnestischen Defizite ergab (vgl. vor stehend E.

3.2) und Dr. B.___ eine retrograde Amnesie nur in Bezug auf das Unfallge schehen beschrieb (vorstehend E. 3.5) . Abgesehen davon ist in diesem Zusam menhang nicht zuletzt erwähnenswert, dass Dr. B.___ die Intelligenz der Be schwerdeführerin als angeboren etwas mässig bezeichnete und er darauf hin wies, dass dies z ur Repeti ti on einer (Primarschul-)klasse und zu leichten Schwie rigk e iten in der späteren beruflichen Weiterbildung gefüh rt hat (vgl. Urk. 7/35/14 Mitte, vgl. auch Urk. 7/35/7 Mitte und unten). 5.5

Nach dem Gesagten kann nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, d ass die Funktionsrückstufung und die Pensumsreduktion medizinisch begründet war en . Die von der Beschwer de führerin im Alters- und Spitexzentrum effektiv ausgeübten Funktio nen und Pensen

lassen daher keine Rückschlüsse auf die ihr medizin i sch-theo retisch zumutbare

Arbeitsfähigkeit zu . Es liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die von den Fachärzten in den Jahren 200 4 und 2005 attestierte Arbeits fähigkeit von 60 % in der (angestammten) Tätigkeit als Kran kenpflegerin FA SRK in Frage zu stellen wäre. Dahe r ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin davon ausging, dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK zu 60 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

D ie Beschwerdeführerin wandte sich gegen di e von der Beschwerdegeg nerin vorgenommene Qualifikation und machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall seit Ende des Mutterschaftsurlaubs im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre . Dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub keine 80 % -Stelle sondern lediglich eine 40 % -Stelle gesucht (und per 1. Dezember 2013 auch gefunden) habe, liege darin begründet, dass sie infolge des Unfalls aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % einge schränkt sei . D ie angetretene 40 % -Stelle entspreche einer 80 % -Stelle für eine Gesunde, womit sie den Beweis dafür erbracht habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Schon im November 2012 habe sie die Tochter für einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe angemel det. Auch habe sie sich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und intensiv eine neue Stelle gesucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen und immer noch ein Anliegen, ihre gute Ausbildung zu verwerten. Sie sei auch an Weiterbildung und der Übernahme einer leitenden Funktion interessiert. Während einer gewissen Zeit habe sie in leitender Stellung gearbeitet und diese einzig aus gesundheitlichen Gründen abgeben müssen. Mit dem seit ihrer Ausbildung und nach dem Unfall gearbeiteten Pensum, der absolvierten Weiterbildu ng und der Übernahme einer leitenden Stellung habe sie bewiesen, dass ihr die Stellung und Entwicklung im Beruf sehr wichtig seien. Im Weiteren lebten sie und ihr Ehemann eine partner schaftliche Ehe mit hälftiger Teilung der Kinderbetreuungsaufgaben, weshalb sie bei voller Gesundheit beide zu 80 % erwerbstätig wären. Schliesslich seien sie auf beide Einkommen angewiesen. Auch der Ehemann arbeite nur reduziert und es seien zwei Kredite abzuzahlen. Zudem verursache das Kind nun ebe nfalls erhebliche Zusatzkosten (Urk. 1 S. 4 ff.). 6.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Beantwortung der

Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachver halt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6.3

Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom November 2013 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt und Mutter einer rund dreizehn Monate alten und damit noch vollumfänglich betreuungs bedürftigen

Tochter . Als gewichtiges Argument gegen die von ihr geltend ge machte 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall ist mit der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5) anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Tochter die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare (vgl. vorste hend E. 5.4-5) Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausgeschöpft hat . S eit Dezember 2013 geht sie einer lediglich 40%igen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 3/1), womit sie die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht ausschöpft . E nt gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann n ach dem Gesagten (vor stehend E. 5.4-5) nicht als erstellt gelten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % eingeschränkt ist. Aus dem Argument, wonach die in der Klinik H.___

angetretene 40 % -Stelle einer 80 % -Stelle für Gesunde entspreche, kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann lassen

weder die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits im November 2012 für einen Betreuungsplatz in der Krippe angemeldet hat, noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach Bee ndi g u ng des le tzten Arbeitsverhältnisses beim RAV gemeldet hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte), einen Rückschluss auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausg eübte Erwerbspensum zu.

Ausweislich der Akten hat der 1967 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin und Kindsvater (vgl. Urk. 7/67) eine Juristenlaufbahn absolviert und arbeitet a ls Berater beim Bund

(vgl. Urk. 7/35/8 oben, Urk. 7/83 S. 2 Mitte) . Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsperson

beizupflichten, dass auch die erwerbli chen Verhältnisses der Familie eine 80%ige E r werbstätigkeit

der Beschwerde führer in nicht zwingend erfordern (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5), entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin auch dann nicht, wenn noch ein für eine Zusatzausbildung des Ehemann s aufgenommener Kredit abzuzahlen ist und die Geburt des Kindes unter anderem die Anschaffung eines grösseren Autos erfor derlich machte (vgl. Urk. 7/83 S. 2 Mitte).

Schliesslich

legen weder die von der Beschwerdeführerin absolvierte Grundaus bildung noch der Umstand, dass sie im Jahr 2012 eine zehn Kurstage umfas sende Weiterbildung im Bereich Behandlungspflege absolviert hat

(vgl. vorste hend E. 5.2) den (hypothetischen) Schluss auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte 80%ige E rwerbstätigkeit nahe. In diesem Zusammenhang gilt es zum einen zu bemerken, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildungsgang zur Krankenpflegerin FA SRK dem zweittiefsten Ausbildungsniveau im Pflege bereich (heute entsprechend dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf Sekun darstufe II) entspricht . Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit

zeitweise die Funktion einer Tagesver ant wor tlichen übernommen hatte (vgl. Urk. 7/83 S. 3 Ziff. 2.5) und sie im Krankenheim F.___ (eigenen Angaben zufolge) zeitweise auch als Gruppenleiterin tätig war (vgl. 7/1/1 oben), lässt dies noch nicht auf besondere berufliche Ambitionen

schliessen, welche die Be schwer deführer in im Gesundheitsfall dazu bewogen hätten, unmittelbar im An schluss an den Mutterschaftsurlaub wie der im Umfang von 80 % einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. 6.4

In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde . Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2013) vorgenommene Qualifikation als zu 50 % im E r werbsb ereich und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden. 7.

Zusammen gefasst ist die Beschwerdeführerin (neu) als zu 50 % im Erwerbs bereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit als FA SRK (weiterhin) i m Umfang von 60 % ausüben und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erfährt sie im Erw erbsbe reich keine Einschränkung, da sie im Gesundheitsfall im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich lediglich ein Erwerbseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK erzielen würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 2 8a Rz 180) . Damit aber resultier te in Anwendung der massgeblichen gemischten Methode selbst dann kein rentenbegründender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn im Haushaltbereich - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7 ff.) - von einer Einschränkung von 35.5 % ausgegangen würde. Von weiteren Ausführungen zur Einschränkung im Haushaltbereich kann daher abgesehen werden.

Damit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei sen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- a nzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf