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IV.2014.00033

Rezidivierende depressive Störung sowie Dysthymie nicht invalidisierend. Somatische Einschränkungen begründen keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2015-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1955 geborene und als Krankenpfleger und Medizintechniker ausgebildete X.___ reiste im September 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein. Am 1 4. Juli 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/3) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf somatische und psychische Erkrankungen, zum Leistungsbezug an. Nach er werblichen und medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Scha dens minderungspflicht (Brief vom 1 6. April 2013, Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidsverfahren (Vorbescheid vom 1 6. April 2013, Urk. 6/46; Einwand vom 1 7. Mai 2013, Urk. 6/50; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 8. Juni 2013, Urk. 6/60) mit Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) einen A nspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Januar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 2 7. November 2013 auf zu heben und es sei ihm ab August 2012 eine ganze, eventualiter eine halbe

Invalidenrente zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-65) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sei nicht invalidisierend. Der Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung ei nes Leidensabzugs von 10 %, ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (Urk.

1) vor, dass beim Vali deneinkommen vom Anforderungsniveau 2 statt 3 auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % sei in Anbetracht der vorliegenden Einschränkungen zu gering, es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.).

A us psychi atrischer Sicht sei er in einer an gepassten Tätigkeit nicht zu 100 %, sondern le diglich zu 60 - 70 %, bzw. sogar nur zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5

f.). Unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in ein er ange passten Tätigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, bei der Annahme ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 1.3

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit voll zumut bar sei und aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden bestehe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Ein zelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden

– wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun des gerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18)

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ank ylosans (Grad III) - Chronifizierende rezidivier ende CV5 bei degenerativen Verä n d erungen C4 - C7 - Depression

Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten voll, rein sitzende, stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Ar beiten und Rotation im Sitzen und Stehen zu 50 % zumutbar. Der Morbus Bechterew sei nur gering beeinträchtigend, die Hauptprobleme seien psychischer Natur, wozu bei Dr. A.___ Informationen einzuholen seien (Urk. 6/18 S. 4).

3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin

und für Rheumato lo gie der Rheumaklinik des C.___, hielt im zuhanden von Dr. A.___ erstellten Arztbericht vom 2 0. April 2 012 (Urk. 6/38 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest : - Sp o ndylitis ankylosans (Beginn wahrscheinlich in den 80er Jahren) - Axialer Befall mit ISG-Arthritis Grad III beidseits, Syndesmophyten der Wirbelsäule - Keine Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke - Enthesitiden - HLA-B27 negativ - Keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter - Status nach Acetabulum -Fraktur 2002 - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica vom Supraspinatus typ links

Zusammenfassend könne die Diagnose einer Spondylitits

ankylosans aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde nur bestätigt werden. Eine Erfassung der klinischen Aktivität mittels MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) habe wegen Platzangst nicht durchgeführt wer den können. Die Beschwerden seien allerdings aktuell unter Tramal gut kon trolliert. Bezüglich der Periarthropathia

humero-scapularis links habe der Be schwerdeführer aktuell eine infiltrative Massnahme abgelehnt. Die physiothera peutischen Massnahmen seien weiterzuführen. 3.3

Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), seit November 2010 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), seit Jahren

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychia trischer Sicht keine.

Im Verlauf seit seinem Bericht vom 2 6. März 2012

(Urk. 6/26) habe sich die de pressive Symptomatik weiter verbessert, die gegenwärtige depressive Episode sei remittiert, es verbleibe die Dysthymie . Der Beschw erdeführer beklag e zeitweise auftretende plötzliche körperliche und psychische Erschöpfungszustände, den Umstand, dass äussere Faktoren seine Stimmungslage rascher als früher zum Negativen hin umschlagen l iessen, Lärm empfindlichkeit, des weiteren Beein träch tigung durch „unfreundliche“ Stimmung innerhalb einer Menschen gruppe, durch Stress zum Beispiel bei Anforderungen von aussen (wie Termin druck) oder abwertende Äusserungen von Mitmenschen. Allgemein sei er psy chisch nicht so robust. Konkret stehe er unter grossem Druck eine Stelle zu fin den, bezieh ungs weise unter finanziellem Druck seitens seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines Paarkonfliktes.

Dr. D.___ erhob als ärztlichen Befund, dass der Beschwerdeführer als auf fälliges Merkmal teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch wirke. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich angespannt.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Verlaufs weiterhin eher günstig einzuschätzen.

Der Beschwerdeführer befinde sich in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung bei ihm mit Konsultationen alle sechs Wochen. Daneben gehe er weiterh in zur Psychologin Frau E.___ in die Behandlung (diese sei jedoch unabhängig von seiner Behandlung, das heisse nicht von ihm de legiert).

In der bisherigen Tätigkeit sei er im Affekt und der Stresstoleranz einge schränkt . Gemäss mini-ICF bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Anpassungs fähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhal tefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Interaktionsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei lange nicht mehr arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes wäre auch die Tätigkeit als Medizintechni ker theoretisch möglich, sicherlich bestünde eine Einschränkung. Das Ausmass könne aber wegen dem Fehlen eines aktuellen Arbeitsprofils nicht bestimmt werden.

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfä higkeit von 60 - 70 % . Es wäre auf eine ruhige Arbeitsumgebung, wohlwollende Vorgesetzte und Aufgabenerledigung ohne grossen Zeitdruck zu achten. 3.4

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte im von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 6/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) M. Bechterew seit 2011, 2) S pinalkanalstenose mit chronisch rezidivierenden

Lumboischialgien

seit 1988/1989 und 3) Depressionen seit 198 5. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hielt sie 1) Hypertonie, 2) Vitamin B12-Mangel, 3) Vitamin D3-Mangel und 4) Hypercholesterinaemie fest.

Der Beschwerdeführer sei s eit 1988 in Behandlung wegen Lumboischialgien bei engem Spinalkanal und Diskusprotrusion . I m Jahr 2002 habe er bei einem Unfall eine Beckenfraktur erlitten, seither bestehe eine Coxarthrose links. Dr. Z.___ habe im 2011 M. Bech terew mit viszeraler Beteiligung und Dar m störungen diagnostiziert. Der Krankheitsprozess sei ihres Erachtens nur sehr langsam fortschreitend, aber doch stetig zunehmend. Als Krankenpfleger sei er seit langem, sicher seit 2002 100 % arbeitsunfähig.

Er sei aufgrund der seit langem fehlenden Belastbarkeit des Rückens einge schränkt und werde nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten können. Auch psy chisch sei er aufgrund belastender Depressionen eingeschränkt. In welchem Um fang und in welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätig keit allenfalls möglich wäre, müss te – wahrscheinlich stationär - abgeklärt werden .

3.5

Lic . p hil. I E.___

führte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, der Beschwerdeführer habe seine Therapie bei ihr am 4. Februar 2011 begonnen. Im Bericht vom 2 8. März 2012 zuhanden der Beschwerdegeg nerin habe sie die Symptome bei Beginn der Therapie bis Frühling 2013 ge schildert. Seither seien positive Veränderungen erfolg

t. Der Beschwerdeführer habe im Durchschnitt zweiwöchentlich die Sitzungen besucht und habe kon struktiv und engagiert mitgearbeitet.

Er sei seit Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und ohne Stelle. Seinen Beruf als Krankenpfleger/Techniker habe er zwanzig Jahre ausgeübt, aber aus den bekannten Gründen vor vielen Jahren aufgegeben.

Der Beschwerdeführer habe von 2012 bis 2013 die engagierte Zusammenarbeit mit verschiedenen Therapeuten fortsetzen können. So auch bei ihr mit der Me thode „ Somatic

Experiencing, Trauma-Arbeit nach Dr. Peter A. Levine“. Sie sei sehr zufrieden mit dem Verlauf. Er habe sich bedeutungsvolle Fortschritte erar beitet. Er sei trotz existenzieller Sorgen die wirtschaftliche Zukunft betreffend wieder optimistisch und zukunftsorientiert. Ihrer Einschätzung nach habe er das Komplextrauma (Kindheit, Unfallfolgen, Depression- und Angststörungen) zu einem massgeblichen Teil überwinden können. Es erscheine ihr aber nicht der Fall, dass damit die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt bejaht werden könne. Er sei zu lange weg von der Arbeit und in einem Alter, in dem die Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als erfolg sversprechend erscheine . Sie sehe jedoch die Möglichkeit in einer Nischentätigkeit. Die kör per liche und geis tige Belastbarkeit für eine solche angepasste berufliche Tätigkeit sei da. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erachtens nach sehr gut ge eignet, eine begleitende psychologisch beratende Tätigkeit auszu üben. Dazu brauche er eine entsprechende Weiterbildung.

Damit würde er in die Lage gesetzt circa zweimal 90 Minuten täglich diese begleitende und beratende Tätigkeit auszuführen. Er könnte den Zeitraum und die Häufigkeit selber anpassen.

Er habe bereits aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic

Experi encing “ besucht und den Einführungskurs absolviert. Seine Motivation und die ei gene Erfahrung seien gute Voraussetzung dafür, dass dieser Weg für ihn pro duktiv werden könnte. 4. 4.1

I m Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Sache des (begutachtenden) Medi ziners, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wick lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der er hobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztper son zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unter lagen, für die Ermitt lung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fac h per sonen der beruf lichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18) fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar seien. Rein sitzende und stehende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Rotation im Sitzen/Stehen seien ihm zu je 50 % zumutbar. Bücken sei ihm zu 20 % zumutbar, nicht zumutbar sei He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste steigen.

Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerden unter Tramal gut kontrolliert seien (Urk. 6/38 S. 5 f.). Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwer de führer in somatischer Hinsicht eine wechselbelastende Tätigkeit ohne He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste Steigen voll zumutbar. Dies blieb auch un be stritten.

Auch die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ bestätigt die volle Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 6/38). Aufgrund des fehlenden Fach arzt titels von Dr. A.___ ist allerdings in somatischer Hinsicht auf die Einschät zungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ abzustellen, so dass die von Dr. A.___ notierten weitergehenden Einschränkungen nicht zu berücksichtigen sind. 4.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. 4.3.1

Eine Dysthymie als solches vermag keine Invalidität zu begründen, ausser sie falle zusammen mit anderen psychiatrischen Befunden (vgl. E. 2.3) .

Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 176 ff ., um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Min derheit von Patienten eine a nhaltende Depression entwickelt.

Dr. D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) in der Anamnese fest, der Beschwer de führer habe in den Jahren 1984/1985 eine erste leicht-mittelgradige depres sive Episode, in den Jahren 1995-1999 eine teils mittelgradig e depressive Epi sode gehabt . Ab 1999 habe eine Dysthymia vorgelegen bis November 2010, als es im Rahmen von zunehmenden psychosozialen Schwierigkeiten mit der Ehe frau und bezüglich Wiedereinsti eg in den Beruf sowie der Wohnsituation zu ei ner erneu ten depressiven Episode gekommen sei. Es liegen keinerlei Arztbe richte

aus den jeweiligen Zeitabschnitten vor, die auf eine psychiatrische oder psychologisc he Behandlung schliessen würden.

Im Gegenteil hielt Dr. D.___ in seinem Arzt bericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) fest, dass der Beschwer deführer vorhe r noch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl. auch Telefon notiz vom 3 1. Okto ber 2011, Urk. 6/16; Zusammenstellung der Ärzte durch den Beschwerdeführer vom 2 6. Oktober 2011, Urk. 6/15).

Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, durch Dr. D.___ gründete demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auf welche allerdings nicht unbesehen abge stellt werden kann. Ob überhaupt eine rezidivierende depressive Störung oder lediglich eine mittelgradige depressive Episode vorlag, bleibt ent sprechend un klar, kann - wie noch zu zeigen ist - allerdings offen bleiben . 4.3.2

Dr. A.___ führte lediglich aus, dass der Beschwerdeführer auch psychisch ein geschränkt sei aufgrund belastender Depressionen (Urk. 6/38). Das Konzentrati ons

- und Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt, die Anpassungsfähig keit und die Belastbarkeit hingegen schon. Ob diese Einschränkung schwer oder leicht sei, präzisierte sie nicht, so dass gestützt auf ihren Bericht keine Einschät zung vorgenommen werden kann .

Dr. D.___ notierte in sein em Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) nur wenige und leicht ausgeprägte Befunde: Als auffälliges Merkmal wirke der Beschwerdeführer teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich ange spannt. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belast bar keit seien leicht eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränk t.

Auch die Behandlungsintensität spricht für nur leichte Einschränkungen. Bei Be handlung s aufnahme erfolgten bei Dr. D.___ alle drei bis vier Wochen Behandlungstermine (Urk. 6/9 S. 2) . Zudem besuchte er einmal pro Woche das verhaltenstherapeutisch orientierte Modulprogramm der Tagesklinik für Psychi atrische Rehabilitation und war alle zwei Wochen in traumatherapeutischer Be handlung bei lic .

phil. E.___ (Urk. 6/10 S.

3). S päter wurde der Behand lungsrhythmus

bei Dr. D.___

auf einen Termin alle sechs Wochen verlän gert (Urk. 6/37). Dies zeigt, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers auch während der aktuellen Episode ver gleichsweise gering gewesen ist, was für all fällige vergangene Episoden umso mehr gelten muss, da in der Vergangenheit keine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hatte. 4.3.3

Der Beschwerdeführer verfügt - nebst den nur leichten Einschränkungen - über zahlreiche Ressourcen. So führt e

lic . phil .

E.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, er sei optimistisch und zukunftsorientiert trotz existen zieller Sorgen. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erach tens sehr gut geeignet, eine begleitende und psychologisch beratende Tä tigkeit auszuüben. Dies spricht für gute wenn nicht sogar sehr gute psychische Ressou r cen des Beschwerdeführers, ansonsten er nicht geeignet wäre, die an spruchs volle Arbeit mit psychisch belasteten Personen auszuführen.

Er besuchte aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic Experience“ und absolvierte den entsprechenden Einführungskurs . Um eine solche Weiter bildung absolvieren zu können, braucht es einen guten Antrieb sowie intakte

kog nitive Fähigkeiten, um die Informationen verarbeiten zu können . So ver neinte

lic . phil

E.___ die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt auch nicht aufgrund von psychischen Einschränkungen, sondern unter Hinweis auf die lange A bsenz vom Arbeitsmarkt sowie seines Alters (Urk. 6/62).

Der gute Antrieb des Beschwerdeführers wurd e auch anlässlich der Haushaltsab klärung deutlich: Er habe diverse Anläufe genommen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Er habe eine Laufbahnberatung besucht und habe sich mehrfach um eine Anstellung bemüht. Er sei sehr motiviert, Eingliederungs- und/oder Inte gra tionsmassnahmen zu absolvieren, wünsche sich aber die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/41 S. 3 f.).

Auch das soziale Umfeld des Beschwerdeführers scheint intakt. So führt er seit Jahren eine stabile Ehe und pflegt Kontakte zu Freunden (vgl. Urk. 6/27 S. 4). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit aufgrund der leicht ausgeprägten Einschränkungen sowie der zahlreich vorhandenen guten Ressourcen sozial-praktisch zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepass ten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten (vgl. E. 2.2) .

5.

Zu prüfen ist, ob die somatischen Einschränkungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderun gen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver waltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allen falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5. 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 4. Juli 2011 bei der Be schwerde geg nerin zum Leistungsbezug an. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 IVG). Der massge bende Zeit punkt für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2012 (vgl. E . 5.1.2).

5.3

Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Gymnasium die Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete einige Jahre im Beruf. Nach eigenen Angaben absolvierte er a ufgrund gesundheitlicher Probleme eine Umsc hulung zum Medi zintechniker

und arbeitete einige Jahre.

I m Jahr 2002 habe er einen Unfall er litt en, woraufhin er keine Anstellung mehr gefu nd en habe (vgl. Schwer be hin der tenausweis des Versorgungsamts F.___, gültig ab 23. September 2002, Urk. 6/2/2) . Ob der Beschwer deführer im Gesundheitsfalle als Krankenpfleger oder Medizintechniker tätig wäre, kann offen bleiben: Es liegen keine Lohn ab rechnungen oder ähnliches vor, die eine konkrete Bemessung des Validen ein kommens zulassen würden. Heranzuzieh en sind somit die Tabellenlöhne der LSE für Männer im Gesund heitswesen (LSE 2010, TA1, Ziff. 86) .

Strittig ist, ob das Anforderungsniveau 2 oder 3 für die Berechnung des mass geblichen Valideneinkommens ausschlaggebend ist. Das Anforderungsniveau 2 beinhaltet die V errichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten, beim Anfor derungsniveau 3 sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer jeweils auf seinem Beruf weitergebildet hätte, ist auf grund der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch führte er anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend um einen sozialen Zusammenhalt in der Familie bemüht und seine Ehefrau in der Kinderbetreuung entlastet habe. Nach erfolgter Stabi lisierung im Privatbereich sei es sein Ziel gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 6. April 2013, Urk. 6/41 S. 2). Insbesondere aufgrund der frei willigen Absenz vom Arbeitsmarkt ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz des Anfor derungs nive aus 2 besetzen würde. Entsprechend ist als Valideneinkommen der Zentral wert für Männer im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 3 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, T1 2010) in Höhe von

Fr. 6‘ 812.-- heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bun des amt für Statistik, T.1.10 Nominallohnindex 2011 - 201 4, Ge sundheits

- und Sozialwesen Ziff. 86-88, 2010 = 100, 2012 = 101. 5) sowie um di e betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Bundesamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lung en, Ziff. 86 Gesundheitswesen) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jähr liches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

(Fr. 6‘812.-- : 40 x 41.5 : 100 x 101. 5 x 12). 5.4

Dem Beschwerdeführer ist eine in somatischer Hinsicht angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (vgl. E. 4.2), in psychiatrischer Hinsicht besteht keine Einschränkung (vgl. E. 4.3) . Der Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) beträgt für das Jahr 2010 Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- (LSE TA1, Total Ziff. 2-96 für Männer). Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T.1.10 Nomi nallohnindex 2011 - 2014, Ziff. 05-96, 2010 = 100, 2012 = 101. 7) sowie um die betriebsübliche A rbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Bun desamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen, Ziff. 01-96) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jährliches Inv alidenein kommen in Höhe von Fr. 6 2 ‘ 353 . 8 0 (Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- : 40 x 41.7 : 100 x 101. 7 x 12).

Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung der somatischen Ein schränkungen einen Leidensabzug in Höhe von 10 % vor. Dies ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren und insbesondere des Alters angemes sen.

Demnach resultiert ein anrechenbares jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 118 . 4 0. 5.5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 11 8 . 4 0 resultiert ein e

Erwerbs einbusse von Fr. 29‘963.10 und damit ein

Invali ditätsgrad von rund 3 5 % (Fr. 29 ‘ 963 . 10 : Fr. 8 6 ‘ 081 . 55), so dass kein Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung besteht.

Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1955 geborene und als Krankenpfleger und Medizintechniker ausgebildete X.___ reiste im September 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein. Am 1 4. Juli 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/3) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf somatische und psychische Erkrankungen, zum Leistungsbezug an. Nach er werblichen und medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Scha dens minderungspflicht (Brief vom 1 6. April 2013, Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidsverfahren (Vorbescheid vom 1 6. April 2013, Urk. 6/46; Einwand vom 1 7. Mai 2013, Urk. 6/50; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 8. Juni 2013, Urk. 6/60) mit Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) einen A nspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sei nicht invalidisierend. Der Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung ei nes Leidensabzugs von 10 %, ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (Urk.

1) vor, dass beim Vali deneinkommen vom Anforderungsniveau 2 statt 3 auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % sei in Anbetracht der vorliegenden Einschränkungen zu gering, es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.).

A us psychi atrischer Sicht sei er in einer an gepassten Tätigkeit nicht zu 100 %, sondern le diglich zu 60 - 70 %, bzw. sogar nur zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5

f.). Unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in ein er ange passten Tätigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, bei der Annahme ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.).

E. 1.3 In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit voll zumut bar sei und aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden bestehe. 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Januar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 2 7. November 2013 auf zu heben und es sei ihm ab August 2012 eine ganze, eventualiter eine halbe

Invalidenrente zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2 ) .

5.

Zu prüfen ist, ob die somatischen Einschränkungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen.

E. 2.3 Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Ein zelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden

– wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun des gerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18)

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ank ylosans (Grad III) - Chronifizierende rezidivier ende CV5 bei degenerativen Verä n d erungen C4 - C7 - Depression

Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten voll, rein sitzende, stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Ar beiten und Rotation im Sitzen und Stehen zu 50 % zumutbar. Der Morbus Bechterew sei nur gering beeinträchtigend, die Hauptprobleme seien psychischer Natur, wozu bei Dr. A.___ Informationen einzuholen seien (Urk. 6/18 S. 4).

3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin

und für Rheumato lo gie der Rheumaklinik des C.___, hielt im zuhanden von Dr. A.___ erstellten Arztbericht vom 2 0. April 2

E. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-65) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5. 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 4. Juli 2011 bei der Be schwerde geg nerin zum Leistungsbezug an. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 IVG). Der massge bende Zeit punkt für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2012 (vgl. E .

E. 5.3 Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Gymnasium die Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete einige Jahre im Beruf. Nach eigenen Angaben absolvierte er a ufgrund gesundheitlicher Probleme eine Umsc hulung zum Medi zintechniker

und arbeitete einige Jahre.

I m Jahr 2002 habe er einen Unfall er litt en, woraufhin er keine Anstellung mehr gefu nd en habe (vgl. Schwer be hin der tenausweis des Versorgungsamts F.___, gültig ab 23. September 2002, Urk. 6/2/2) . Ob der Beschwer deführer im Gesundheitsfalle als Krankenpfleger oder Medizintechniker tätig wäre, kann offen bleiben: Es liegen keine Lohn ab rechnungen oder ähnliches vor, die eine konkrete Bemessung des Validen ein kommens zulassen würden. Heranzuzieh en sind somit die Tabellenlöhne der LSE für Männer im Gesund heitswesen (LSE 2010, TA1, Ziff. 86) .

Strittig ist, ob das Anforderungsniveau 2 oder 3 für die Berechnung des mass geblichen Valideneinkommens ausschlaggebend ist. Das Anforderungsniveau 2 beinhaltet die V errichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten, beim Anfor derungsniveau 3 sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer jeweils auf seinem Beruf weitergebildet hätte, ist auf grund der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch führte er anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend um einen sozialen Zusammenhalt in der Familie bemüht und seine Ehefrau in der Kinderbetreuung entlastet habe. Nach erfolgter Stabi lisierung im Privatbereich sei es sein Ziel gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 6. April 2013, Urk. 6/41 S. 2). Insbesondere aufgrund der frei willigen Absenz vom Arbeitsmarkt ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz des Anfor derungs nive aus 2 besetzen würde. Entsprechend ist als Valideneinkommen der Zentral wert für Männer im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 3 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, T1 2010) in Höhe von

Fr. 6‘ 812.-- heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bun des amt für Statistik, T.1.10 Nominallohnindex 2011 - 201 4, Ge sundheits

- und Sozialwesen Ziff. 86-88, 2010 = 100, 2012 = 101. 5) sowie um di e betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Bundesamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lung en, Ziff. 86 Gesundheitswesen) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jähr liches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

(Fr. 6‘812.-- : 40 x 41.5 : 100 x 101. 5 x 12).

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist eine in somatischer Hinsicht angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (vgl. E. 4.2), in psychiatrischer Hinsicht besteht keine Einschränkung (vgl. E. 4.3) . Der Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) beträgt für das Jahr 2010 Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- (LSE TA1, Total Ziff. 2-96 für Männer). Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T.1.10 Nomi nallohnindex 2011 - 2014, Ziff. 05-96, 2010 = 100, 2012 = 101. 7) sowie um die betriebsübliche A rbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Bun desamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen, Ziff. 01-96) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jährliches Inv alidenein kommen in Höhe von Fr. 6 2 ‘ 353 . 8 0 (Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- : 40 x 41.7 : 100 x 101. 7 x 12).

Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung der somatischen Ein schränkungen einen Leidensabzug in Höhe von 10 % vor. Dies ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren und insbesondere des Alters angemes sen.

Demnach resultiert ein anrechenbares jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 118 . 4 0.

E. 5.5 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 11 8 . 4 0 resultiert ein e

Erwerbs einbusse von Fr. 29‘963.10 und damit ein

Invali ditätsgrad von rund 3 5 % (Fr. 29 ‘ 963 . 10 : Fr. 8 6 ‘ 081 . 55), so dass kein Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung besteht.

Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 012 (Urk. 6/38 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest : - Sp o ndylitis ankylosans (Beginn wahrscheinlich in den 80er Jahren) - Axialer Befall mit ISG-Arthritis Grad III beidseits, Syndesmophyten der Wirbelsäule - Keine Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke - Enthesitiden - HLA-B27 negativ - Keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter - Status nach Acetabulum -Fraktur 2002 - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica vom Supraspinatus typ links

Zusammenfassend könne die Diagnose einer Spondylitits

ankylosans aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde nur bestätigt werden. Eine Erfassung der klinischen Aktivität mittels MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) habe wegen Platzangst nicht durchgeführt wer den können. Die Beschwerden seien allerdings aktuell unter Tramal gut kon trolliert. Bezüglich der Periarthropathia

humero-scapularis links habe der Be schwerdeführer aktuell eine infiltrative Massnahme abgelehnt. Die physiothera peutischen Massnahmen seien weiterzuführen. 3.3

Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), seit November 2010 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), seit Jahren

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychia trischer Sicht keine.

Im Verlauf seit seinem Bericht vom 2 6. März 2012

(Urk. 6/26) habe sich die de pressive Symptomatik weiter verbessert, die gegenwärtige depressive Episode sei remittiert, es verbleibe die Dysthymie . Der Beschw erdeführer beklag e zeitweise auftretende plötzliche körperliche und psychische Erschöpfungszustände, den Umstand, dass äussere Faktoren seine Stimmungslage rascher als früher zum Negativen hin umschlagen l iessen, Lärm empfindlichkeit, des weiteren Beein träch tigung durch „unfreundliche“ Stimmung innerhalb einer Menschen gruppe, durch Stress zum Beispiel bei Anforderungen von aussen (wie Termin druck) oder abwertende Äusserungen von Mitmenschen. Allgemein sei er psy chisch nicht so robust. Konkret stehe er unter grossem Druck eine Stelle zu fin den, bezieh ungs weise unter finanziellem Druck seitens seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines Paarkonfliktes.

Dr. D.___ erhob als ärztlichen Befund, dass der Beschwerdeführer als auf fälliges Merkmal teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch wirke. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich angespannt.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Verlaufs weiterhin eher günstig einzuschätzen.

Der Beschwerdeführer befinde sich in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung bei ihm mit Konsultationen alle sechs Wochen. Daneben gehe er weiterh in zur Psychologin Frau E.___ in die Behandlung (diese sei jedoch unabhängig von seiner Behandlung, das heisse nicht von ihm de legiert).

In der bisherigen Tätigkeit sei er im Affekt und der Stresstoleranz einge schränkt . Gemäss mini-ICF bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Anpassungs fähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhal tefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Interaktionsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei lange nicht mehr arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes wäre auch die Tätigkeit als Medizintechni ker theoretisch möglich, sicherlich bestünde eine Einschränkung. Das Ausmass könne aber wegen dem Fehlen eines aktuellen Arbeitsprofils nicht bestimmt werden.

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfä higkeit von 60 - 70 % . Es wäre auf eine ruhige Arbeitsumgebung, wohlwollende Vorgesetzte und Aufgabenerledigung ohne grossen Zeitdruck zu achten. 3.4

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte im von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 6/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) M. Bechterew seit 2011, 2) S pinalkanalstenose mit chronisch rezidivierenden

Lumboischialgien

seit 1988/1989 und 3) Depressionen seit 198 5. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hielt sie 1) Hypertonie, 2) Vitamin B12-Mangel, 3) Vitamin D3-Mangel und 4) Hypercholesterinaemie fest.

Der Beschwerdeführer sei s eit 1988 in Behandlung wegen Lumboischialgien bei engem Spinalkanal und Diskusprotrusion . I m Jahr 2002 habe er bei einem Unfall eine Beckenfraktur erlitten, seither bestehe eine Coxarthrose links. Dr. Z.___ habe im 2011 M. Bech terew mit viszeraler Beteiligung und Dar m störungen diagnostiziert. Der Krankheitsprozess sei ihres Erachtens nur sehr langsam fortschreitend, aber doch stetig zunehmend. Als Krankenpfleger sei er seit langem, sicher seit 2002 100 % arbeitsunfähig.

Er sei aufgrund der seit langem fehlenden Belastbarkeit des Rückens einge schränkt und werde nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten können. Auch psy chisch sei er aufgrund belastender Depressionen eingeschränkt. In welchem Um fang und in welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätig keit allenfalls möglich wäre, müss te – wahrscheinlich stationär - abgeklärt werden .

3.5

Lic . p hil. I E.___

führte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, der Beschwerdeführer habe seine Therapie bei ihr am 4. Februar 2011 begonnen. Im Bericht vom 2 8. März 2012 zuhanden der Beschwerdegeg nerin habe sie die Symptome bei Beginn der Therapie bis Frühling 2013 ge schildert. Seither seien positive Veränderungen erfolg

t. Der Beschwerdeführer habe im Durchschnitt zweiwöchentlich die Sitzungen besucht und habe kon struktiv und engagiert mitgearbeitet.

Er sei seit Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und ohne Stelle. Seinen Beruf als Krankenpfleger/Techniker habe er zwanzig Jahre ausgeübt, aber aus den bekannten Gründen vor vielen Jahren aufgegeben.

Der Beschwerdeführer habe von 2012 bis 2013 die engagierte Zusammenarbeit mit verschiedenen Therapeuten fortsetzen können. So auch bei ihr mit der Me thode „ Somatic

Experiencing, Trauma-Arbeit nach Dr. Peter A. Levine“. Sie sei sehr zufrieden mit dem Verlauf. Er habe sich bedeutungsvolle Fortschritte erar beitet. Er sei trotz existenzieller Sorgen die wirtschaftliche Zukunft betreffend wieder optimistisch und zukunftsorientiert. Ihrer Einschätzung nach habe er das Komplextrauma (Kindheit, Unfallfolgen, Depression- und Angststörungen) zu einem massgeblichen Teil überwinden können. Es erscheine ihr aber nicht der Fall, dass damit die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt bejaht werden könne. Er sei zu lange weg von der Arbeit und in einem Alter, in dem die Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als erfolg sversprechend erscheine . Sie sehe jedoch die Möglichkeit in einer Nischentätigkeit. Die kör per liche und geis tige Belastbarkeit für eine solche angepasste berufliche Tätigkeit sei da. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erachtens nach sehr gut ge eignet, eine begleitende psychologisch beratende Tätigkeit auszu üben. Dazu brauche er eine entsprechende Weiterbildung.

Damit würde er in die Lage gesetzt circa zweimal 90 Minuten täglich diese begleitende und beratende Tätigkeit auszuführen. Er könnte den Zeitraum und die Häufigkeit selber anpassen.

Er habe bereits aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic

Experi encing “ besucht und den Einführungskurs absolviert. Seine Motivation und die ei gene Erfahrung seien gute Voraussetzung dafür, dass dieser Weg für ihn pro duktiv werden könnte. 4. 4.1

I m Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Sache des (begutachtenden) Medi ziners, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wick lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der er hobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztper son zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unter lagen, für die Ermitt lung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fac h per sonen der beruf lichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18) fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar seien. Rein sitzende und stehende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Rotation im Sitzen/Stehen seien ihm zu je 50 % zumutbar. Bücken sei ihm zu 20 % zumutbar, nicht zumutbar sei He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste steigen.

Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerden unter Tramal gut kontrolliert seien (Urk. 6/38 S. 5 f.). Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwer de führer in somatischer Hinsicht eine wechselbelastende Tätigkeit ohne He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste Steigen voll zumutbar. Dies blieb auch un be stritten.

Auch die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ bestätigt die volle Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 6/38). Aufgrund des fehlenden Fach arzt titels von Dr. A.___ ist allerdings in somatischer Hinsicht auf die Einschät zungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ abzustellen, so dass die von Dr. A.___ notierten weitergehenden Einschränkungen nicht zu berücksichtigen sind. 4.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. 4.3.1

Eine Dysthymie als solches vermag keine Invalidität zu begründen, ausser sie falle zusammen mit anderen psychiatrischen Befunden (vgl. E. 2.3) .

Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 176 ff ., um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Min derheit von Patienten eine a nhaltende Depression entwickelt.

Dr. D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) in der Anamnese fest, der Beschwer de führer habe in den Jahren 1984/1985 eine erste leicht-mittelgradige depres sive Episode, in den Jahren 1995-1999 eine teils mittelgradig e depressive Epi sode gehabt . Ab 1999 habe eine Dysthymia vorgelegen bis November 2010, als es im Rahmen von zunehmenden psychosozialen Schwierigkeiten mit der Ehe frau und bezüglich Wiedereinsti eg in den Beruf sowie der Wohnsituation zu ei ner erneu ten depressiven Episode gekommen sei. Es liegen keinerlei Arztbe richte

aus den jeweiligen Zeitabschnitten vor, die auf eine psychiatrische oder psychologisc he Behandlung schliessen würden.

Im Gegenteil hielt Dr. D.___ in seinem Arzt bericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) fest, dass der Beschwer deführer vorhe r noch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl. auch Telefon notiz vom 3 1. Okto ber 2011, Urk. 6/16; Zusammenstellung der Ärzte durch den Beschwerdeführer vom 2 6. Oktober 2011, Urk. 6/15).

Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, durch Dr. D.___ gründete demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auf welche allerdings nicht unbesehen abge stellt werden kann. Ob überhaupt eine rezidivierende depressive Störung oder lediglich eine mittelgradige depressive Episode vorlag, bleibt ent sprechend un klar, kann - wie noch zu zeigen ist - allerdings offen bleiben . 4.3.2

Dr. A.___ führte lediglich aus, dass der Beschwerdeführer auch psychisch ein geschränkt sei aufgrund belastender Depressionen (Urk. 6/38). Das Konzentrati ons

- und Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt, die Anpassungsfähig keit und die Belastbarkeit hingegen schon. Ob diese Einschränkung schwer oder leicht sei, präzisierte sie nicht, so dass gestützt auf ihren Bericht keine Einschät zung vorgenommen werden kann .

Dr. D.___ notierte in sein em Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) nur wenige und leicht ausgeprägte Befunde: Als auffälliges Merkmal wirke der Beschwerdeführer teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich ange spannt. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belast bar keit seien leicht eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränk t.

Auch die Behandlungsintensität spricht für nur leichte Einschränkungen. Bei Be handlung s aufnahme erfolgten bei Dr. D.___ alle drei bis vier Wochen Behandlungstermine (Urk. 6/9 S. 2) . Zudem besuchte er einmal pro Woche das verhaltenstherapeutisch orientierte Modulprogramm der Tagesklinik für Psychi atrische Rehabilitation und war alle zwei Wochen in traumatherapeutischer Be handlung bei lic .

phil. E.___ (Urk. 6/10 S.

3). S päter wurde der Behand lungsrhythmus

bei Dr. D.___

auf einen Termin alle sechs Wochen verlän gert (Urk. 6/37). Dies zeigt, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers auch während der aktuellen Episode ver gleichsweise gering gewesen ist, was für all fällige vergangene Episoden umso mehr gelten muss, da in der Vergangenheit keine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hatte. 4.3.3

Der Beschwerdeführer verfügt - nebst den nur leichten Einschränkungen - über zahlreiche Ressourcen. So führt e

lic . phil .

E.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, er sei optimistisch und zukunftsorientiert trotz existen zieller Sorgen. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erach tens sehr gut geeignet, eine begleitende und psychologisch beratende Tä tigkeit auszuüben. Dies spricht für gute wenn nicht sogar sehr gute psychische Ressou r cen des Beschwerdeführers, ansonsten er nicht geeignet wäre, die an spruchs volle Arbeit mit psychisch belasteten Personen auszuführen.

Er besuchte aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic Experience“ und absolvierte den entsprechenden Einführungskurs . Um eine solche Weiter bildung absolvieren zu können, braucht es einen guten Antrieb sowie intakte

kog nitive Fähigkeiten, um die Informationen verarbeiten zu können . So ver neinte

lic . phil

E.___ die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt auch nicht aufgrund von psychischen Einschränkungen, sondern unter Hinweis auf die lange A bsenz vom Arbeitsmarkt sowie seines Alters (Urk. 6/62).

Der gute Antrieb des Beschwerdeführers wurd e auch anlässlich der Haushaltsab klärung deutlich: Er habe diverse Anläufe genommen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Er habe eine Laufbahnberatung besucht und habe sich mehrfach um eine Anstellung bemüht. Er sei sehr motiviert, Eingliederungs- und/oder Inte gra tionsmassnahmen zu absolvieren, wünsche sich aber die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/41 S. 3 f.).

Auch das soziale Umfeld des Beschwerdeführers scheint intakt. So führt er seit Jahren eine stabile Ehe und pflegt Kontakte zu Freunden (vgl. Urk. 6/27 S. 4). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit aufgrund der leicht ausgeprägten Einschränkungen sowie der zahlreich vorhandenen guten Ressourcen sozial-praktisch zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepass ten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00033 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1955 geborene und als Krankenpfleger und Medizintechniker ausgebildete X.___ reiste im September 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein. Am 1 4. Juli 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/3) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf somatische und psychische Erkrankungen, zum Leistungsbezug an. Nach er werblichen und medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Scha dens minderungspflicht (Brief vom 1 6. April 2013, Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidsverfahren (Vorbescheid vom 1 6. April 2013, Urk. 6/46; Einwand vom 1 7. Mai 2013, Urk. 6/50; ergänzende Einwandbe grün dung vom 2 8. Juni 2013, Urk. 6/60) mit Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) einen A nspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Januar 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 2 7. November 2013 auf zu heben und es sei ihm ab August 2012 eine ganze, eventualiter eine halbe

Invalidenrente zuzuspre chen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-65) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sei nicht invalidisierend. Der Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung ei nes Leidensabzugs von 10 %, ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 1.2

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (Urk.

1) vor, dass beim Vali deneinkommen vom Anforderungsniveau 2 statt 3 auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % sei in Anbetracht der vorliegenden Einschränkungen zu gering, es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.).

A us psychi atrischer Sicht sei er in einer an gepassten Tätigkeit nicht zu 100 %, sondern le diglich zu 60 - 70 %, bzw. sogar nur zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5

f.). Unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in ein er ange passten Tätigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, bei der Annahme ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 1.3

In der Beschwerdeantwort (Urk.

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit voll zumut bar sei und aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich rele vanter Gesundheitsschaden bestehe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein zelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit tel gra digen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Ein zelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden

– wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bun des gerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18)

folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spondylitis ank ylosans (Grad III) - Chronifizierende rezidivier ende CV5 bei degenerativen Verä n d erungen C4 - C7 - Depression

Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten voll, rein sitzende, stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Ar beiten und Rotation im Sitzen und Stehen zu 50 % zumutbar. Der Morbus Bechterew sei nur gering beeinträchtigend, die Hauptprobleme seien psychischer Natur, wozu bei Dr. A.___ Informationen einzuholen seien (Urk. 6/18 S. 4).

3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin

und für Rheumato lo gie der Rheumaklinik des C.___, hielt im zuhanden von Dr. A.___ erstellten Arztbericht vom 2 0. April 2 012 (Urk. 6/38 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest : - Sp o ndylitis ankylosans (Beginn wahrscheinlich in den 80er Jahren) - Axialer Befall mit ISG-Arthritis Grad III beidseits, Syndesmophyten der Wirbelsäule - Keine Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke - Enthesitiden - HLA-B27 negativ - Keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter - Status nach Acetabulum -Fraktur 2002 - Periarthropathia

humero-scapularis

tendinopathica vom Supraspinatus typ links

Zusammenfassend könne die Diagnose einer Spondylitits

ankylosans aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde nur bestätigt werden. Eine Erfassung der klinischen Aktivität mittels MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) habe wegen Platzangst nicht durchgeführt wer den können. Die Beschwerden seien allerdings aktuell unter Tramal gut kon trolliert. Bezüglich der Periarthropathia

humero-scapularis links habe der Be schwerdeführer aktuell eine infiltrative Massnahme abgelehnt. Die physiothera peutischen Massnahmen seien weiterzuführen. 3.3

Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), seit November 2010 - Dysthymia (ICD-10 F34.1), seit Jahren

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychia trischer Sicht keine.

Im Verlauf seit seinem Bericht vom 2 6. März 2012

(Urk. 6/26) habe sich die de pressive Symptomatik weiter verbessert, die gegenwärtige depressive Episode sei remittiert, es verbleibe die Dysthymie . Der Beschw erdeführer beklag e zeitweise auftretende plötzliche körperliche und psychische Erschöpfungszustände, den Umstand, dass äussere Faktoren seine Stimmungslage rascher als früher zum Negativen hin umschlagen l iessen, Lärm empfindlichkeit, des weiteren Beein träch tigung durch „unfreundliche“ Stimmung innerhalb einer Menschen gruppe, durch Stress zum Beispiel bei Anforderungen von aussen (wie Termin druck) oder abwertende Äusserungen von Mitmenschen. Allgemein sei er psy chisch nicht so robust. Konkret stehe er unter grossem Druck eine Stelle zu fin den, bezieh ungs weise unter finanziellem Druck seitens seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines Paarkonfliktes.

Dr. D.___ erhob als ärztlichen Befund, dass der Beschwerdeführer als auf fälliges Merkmal teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch wirke. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich angespannt.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Verlaufs weiterhin eher günstig einzuschätzen.

Der Beschwerdeführer befinde sich in integrierter psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung bei ihm mit Konsultationen alle sechs Wochen. Daneben gehe er weiterh in zur Psychologin Frau E.___ in die Behandlung (diese sei jedoch unabhängig von seiner Behandlung, das heisse nicht von ihm de legiert).

In der bisherigen Tätigkeit sei er im Affekt und der Stresstoleranz einge schränkt . Gemäss mini-ICF bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Anpassungs fähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhal tefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Interaktionsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei lange nicht mehr arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes wäre auch die Tätigkeit als Medizintechni ker theoretisch möglich, sicherlich bestünde eine Einschränkung. Das Ausmass könne aber wegen dem Fehlen eines aktuellen Arbeitsprofils nicht bestimmt werden.

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfä higkeit von 60 - 70 % . Es wäre auf eine ruhige Arbeitsumgebung, wohlwollende Vorgesetzte und Aufgabenerledigung ohne grossen Zeitdruck zu achten. 3.4

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte im von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 6/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) M. Bechterew seit 2011, 2) S pinalkanalstenose mit chronisch rezidivierenden

Lumboischialgien

seit 1988/1989 und 3) Depressionen seit 198 5. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hielt sie 1) Hypertonie, 2) Vitamin B12-Mangel, 3) Vitamin D3-Mangel und 4) Hypercholesterinaemie fest.

Der Beschwerdeführer sei s eit 1988 in Behandlung wegen Lumboischialgien bei engem Spinalkanal und Diskusprotrusion . I m Jahr 2002 habe er bei einem Unfall eine Beckenfraktur erlitten, seither bestehe eine Coxarthrose links. Dr. Z.___ habe im 2011 M. Bech terew mit viszeraler Beteiligung und Dar m störungen diagnostiziert. Der Krankheitsprozess sei ihres Erachtens nur sehr langsam fortschreitend, aber doch stetig zunehmend. Als Krankenpfleger sei er seit langem, sicher seit 2002 100 % arbeitsunfähig.

Er sei aufgrund der seit langem fehlenden Belastbarkeit des Rückens einge schränkt und werde nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten können. Auch psy chisch sei er aufgrund belastender Depressionen eingeschränkt. In welchem Um fang und in welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätig keit allenfalls möglich wäre, müss te – wahrscheinlich stationär - abgeklärt werden .

3.5

Lic . p hil. I E.___

führte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, der Beschwerdeführer habe seine Therapie bei ihr am 4. Februar 2011 begonnen. Im Bericht vom 2 8. März 2012 zuhanden der Beschwerdegeg nerin habe sie die Symptome bei Beginn der Therapie bis Frühling 2013 ge schildert. Seither seien positive Veränderungen erfolg

t. Der Beschwerdeführer habe im Durchschnitt zweiwöchentlich die Sitzungen besucht und habe kon struktiv und engagiert mitgearbeitet.

Er sei seit Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und ohne Stelle. Seinen Beruf als Krankenpfleger/Techniker habe er zwanzig Jahre ausgeübt, aber aus den bekannten Gründen vor vielen Jahren aufgegeben.

Der Beschwerdeführer habe von 2012 bis 2013 die engagierte Zusammenarbeit mit verschiedenen Therapeuten fortsetzen können. So auch bei ihr mit der Me thode „ Somatic

Experiencing, Trauma-Arbeit nach Dr. Peter A. Levine“. Sie sei sehr zufrieden mit dem Verlauf. Er habe sich bedeutungsvolle Fortschritte erar beitet. Er sei trotz existenzieller Sorgen die wirtschaftliche Zukunft betreffend wieder optimistisch und zukunftsorientiert. Ihrer Einschätzung nach habe er das Komplextrauma (Kindheit, Unfallfolgen, Depression- und Angststörungen) zu einem massgeblichen Teil überwinden können. Es erscheine ihr aber nicht der Fall, dass damit die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt bejaht werden könne. Er sei zu lange weg von der Arbeit und in einem Alter, in dem die Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als erfolg sversprechend erscheine . Sie sehe jedoch die Möglichkeit in einer Nischentätigkeit. Die kör per liche und geis tige Belastbarkeit für eine solche angepasste berufliche Tätigkeit sei da. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erachtens nach sehr gut ge eignet, eine begleitende psychologisch beratende Tätigkeit auszu üben. Dazu brauche er eine entsprechende Weiterbildung.

Damit würde er in die Lage gesetzt circa zweimal 90 Minuten täglich diese begleitende und beratende Tätigkeit auszuführen. Er könnte den Zeitraum und die Häufigkeit selber anpassen.

Er habe bereits aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic

Experi encing “ besucht und den Einführungskurs absolviert. Seine Motivation und die ei gene Erfahrung seien gute Voraussetzung dafür, dass dieser Weg für ihn pro duktiv werden könnte. 4. 4.1

I m Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Sache des (begutachtenden) Medi ziners, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Ent wick lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Be funde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgen abschätzung der er hobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arzt person hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztper son zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juris tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge mu tet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unter lagen, für die Ermitt lung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fac h per sonen der beruf lichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 3 1. Dezember 2011 (Urk. 6/18) fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar seien. Rein sitzende und stehende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Rotation im Sitzen/Stehen seien ihm zu je 50 % zumutbar. Bücken sei ihm zu 20 % zumutbar, nicht zumutbar sei He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste steigen.

Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerden unter Tramal gut kontrolliert seien (Urk. 6/38 S. 5 f.). Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwer de führer in somatischer Hinsicht eine wechselbelastende Tätigkeit ohne He ben/ Tragen und auf Leitern/Gerüste Steigen voll zumutbar. Dies blieb auch un be stritten.

Auch die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ bestätigt die volle Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 6/38). Aufgrund des fehlenden Fach arzt titels von Dr. A.___ ist allerdings in somatischer Hinsicht auf die Einschät zungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ abzustellen, so dass die von Dr. A.___ notierten weitergehenden Einschränkungen nicht zu berücksichtigen sind. 4.3

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. 4.3.1

Eine Dysthymie als solches vermag keine Invalidität zu begründen, ausser sie falle zusammen mit anderen psychiatrischen Befunden (vgl. E. 2.3) .

Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 176 ff ., um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Min derheit von Patienten eine a nhaltende Depression entwickelt.

Dr. D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) in der Anamnese fest, der Beschwer de führer habe in den Jahren 1984/1985 eine erste leicht-mittelgradige depres sive Episode, in den Jahren 1995-1999 eine teils mittelgradig e depressive Epi sode gehabt . Ab 1999 habe eine Dysthymia vorgelegen bis November 2010, als es im Rahmen von zunehmenden psychosozialen Schwierigkeiten mit der Ehe frau und bezüglich Wiedereinsti eg in den Beruf sowie der Wohnsituation zu ei ner erneu ten depressiven Episode gekommen sei. Es liegen keinerlei Arztbe richte

aus den jeweiligen Zeitabschnitten vor, die auf eine psychiatrische oder psychologisc he Behandlung schliessen würden.

Im Gegenteil hielt Dr. D.___ in seinem Arzt bericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 6/9) fest, dass der Beschwer deführer vorhe r noch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl. auch Telefon notiz vom 3 1. Okto ber 2011, Urk. 6/16; Zusammenstellung der Ärzte durch den Beschwerdeführer vom 2 6. Oktober 2011, Urk. 6/15).

Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, durch Dr. D.___ gründete demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auf welche allerdings nicht unbesehen abge stellt werden kann. Ob überhaupt eine rezidivierende depressive Störung oder lediglich eine mittelgradige depressive Episode vorlag, bleibt ent sprechend un klar, kann - wie noch zu zeigen ist - allerdings offen bleiben . 4.3.2

Dr. A.___ führte lediglich aus, dass der Beschwerdeführer auch psychisch ein geschränkt sei aufgrund belastender Depressionen (Urk. 6/38). Das Konzentrati ons

- und Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt, die Anpassungsfähig keit und die Belastbarkeit hingegen schon. Ob diese Einschränkung schwer oder leicht sei, präzisierte sie nicht, so dass gestützt auf ihren Bericht keine Einschät zung vorgenommen werden kann .

Dr. D.___ notierte in sein em Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 6/37) nur wenige und leicht ausgeprägte Befunde: Als auffälliges Merkmal wirke der Beschwerdeführer teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich ange spannt. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belast bar keit seien leicht eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneinge schränk t.

Auch die Behandlungsintensität spricht für nur leichte Einschränkungen. Bei Be handlung s aufnahme erfolgten bei Dr. D.___ alle drei bis vier Wochen Behandlungstermine (Urk. 6/9 S. 2) . Zudem besuchte er einmal pro Woche das verhaltenstherapeutisch orientierte Modulprogramm der Tagesklinik für Psychi atrische Rehabilitation und war alle zwei Wochen in traumatherapeutischer Be handlung bei lic .

phil. E.___ (Urk. 6/10 S.

3). S päter wurde der Behand lungsrhythmus

bei Dr. D.___

auf einen Termin alle sechs Wochen verlän gert (Urk. 6/37). Dies zeigt, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers auch während der aktuellen Episode ver gleichsweise gering gewesen ist, was für all fällige vergangene Episoden umso mehr gelten muss, da in der Vergangenheit keine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hatte. 4.3.3

Der Beschwerdeführer verfügt - nebst den nur leichten Einschränkungen - über zahlreiche Ressourcen. So führt e

lic . phil .

E.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, er sei optimistisch und zukunftsorientiert trotz existen zieller Sorgen. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erach tens sehr gut geeignet, eine begleitende und psychologisch beratende Tä tigkeit auszuüben. Dies spricht für gute wenn nicht sogar sehr gute psychische Ressou r cen des Beschwerdeführers, ansonsten er nicht geeignet wäre, die an spruchs volle Arbeit mit psychisch belasteten Personen auszuführen.

Er besuchte aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „ Somatic Experience“ und absolvierte den entsprechenden Einführungskurs . Um eine solche Weiter bildung absolvieren zu können, braucht es einen guten Antrieb sowie intakte

kog nitive Fähigkeiten, um die Informationen verarbeiten zu können . So ver neinte

lic . phil

E.___ die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt auch nicht aufgrund von psychischen Einschränkungen, sondern unter Hinweis auf die lange A bsenz vom Arbeitsmarkt sowie seines Alters (Urk. 6/62).

Der gute Antrieb des Beschwerdeführers wurd e auch anlässlich der Haushaltsab klärung deutlich: Er habe diverse Anläufe genommen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Er habe eine Laufbahnberatung besucht und habe sich mehrfach um eine Anstellung bemüht. Er sei sehr motiviert, Eingliederungs- und/oder Inte gra tionsmassnahmen zu absolvieren, wünsche sich aber die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/41 S. 3 f.).

Auch das soziale Umfeld des Beschwerdeführers scheint intakt. So führt er seit Jahren eine stabile Ehe und pflegt Kontakte zu Freunden (vgl. Urk. 6/27 S. 4). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit aufgrund der leicht ausgeprägten Einschränkungen sowie der zahlreich vorhandenen guten Ressourcen sozial-praktisch zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepass ten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten (vgl. E. 2.2) .

5.

Zu prüfen ist, ob die somatischen Einschränkungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderun gen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver waltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allen falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5. 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und beruf liche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 4. Juli 2011 bei der Be schwerde geg nerin zum Leistungsbezug an. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 IVG). Der massge bende Zeit punkt für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2012 (vgl. E . 5.1.2).

5.3

Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Gymnasium die Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete einige Jahre im Beruf. Nach eigenen Angaben absolvierte er a ufgrund gesundheitlicher Probleme eine Umsc hulung zum Medi zintechniker

und arbeitete einige Jahre.

I m Jahr 2002 habe er einen Unfall er litt en, woraufhin er keine Anstellung mehr gefu nd en habe (vgl. Schwer be hin der tenausweis des Versorgungsamts F.___, gültig ab 23. September 2002, Urk. 6/2/2) . Ob der Beschwer deführer im Gesundheitsfalle als Krankenpfleger oder Medizintechniker tätig wäre, kann offen bleiben: Es liegen keine Lohn ab rechnungen oder ähnliches vor, die eine konkrete Bemessung des Validen ein kommens zulassen würden. Heranzuzieh en sind somit die Tabellenlöhne der LSE für Männer im Gesund heitswesen (LSE 2010, TA1, Ziff. 86) .

Strittig ist, ob das Anforderungsniveau 2 oder 3 für die Berechnung des mass geblichen Valideneinkommens ausschlaggebend ist. Das Anforderungsniveau 2 beinhaltet die V errichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten, beim Anfor derungsniveau 3 sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer jeweils auf seinem Beruf weitergebildet hätte, ist auf grund der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch führte er anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend um einen sozialen Zusammenhalt in der Familie bemüht und seine Ehefrau in der Kinderbetreuung entlastet habe. Nach erfolgter Stabi lisierung im Privatbereich sei es sein Ziel gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 6. April 2013, Urk. 6/41 S. 2). Insbesondere aufgrund der frei willigen Absenz vom Arbeitsmarkt ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz des Anfor derungs nive aus 2 besetzen würde. Entsprechend ist als Valideneinkommen der Zentral wert für Männer im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 3 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, T1 2010) in Höhe von

Fr. 6‘ 812.-- heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bun des amt für Statistik, T.1.10 Nominallohnindex 2011 - 201 4, Ge sundheits

- und Sozialwesen Ziff. 86-88, 2010 = 100, 2012 = 101. 5) sowie um di e betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Bundesamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lung en, Ziff. 86 Gesundheitswesen) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jähr liches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

(Fr. 6‘812.-- : 40 x 41.5 : 100 x 101. 5 x 12). 5.4

Dem Beschwerdeführer ist eine in somatischer Hinsicht angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (vgl. E. 4.2), in psychiatrischer Hinsicht besteht keine Einschränkung (vgl. E. 4.3) . Der Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) beträgt für das Jahr 2010 Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- (LSE TA1, Total Ziff. 2-96 für Männer). Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T.1.10 Nomi nallohnindex 2011 - 2014, Ziff. 05-96, 2010 = 100, 2012 = 101. 7) sowie um die betriebsübliche A rbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stun den (Bun desamt für Sta tistik, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilun gen, Ziff. 01-96) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jährliches Inv alidenein kommen in Höhe von Fr. 6 2 ‘ 353 . 8 0 (Fr. 4 ‘ 9 0 1 .-- : 40 x 41.7 : 100 x 101. 7 x 12).

Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung der somatischen Ein schränkungen einen Leidensabzug in Höhe von 10 % vor. Dies ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren und insbesondere des Alters angemes sen.

Demnach resultiert ein anrechenbares jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 118 . 4 0. 5.5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 8 6 ‘ 081 . 55

und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 5 6 ‘ 11 8 . 4 0 resultiert ein e

Erwerbs einbusse von Fr. 29‘963.10 und damit ein

Invali ditätsgrad von rund 3 5 % (Fr. 29 ‘ 963 . 10 : Fr. 8 6 ‘ 081 . 55), so dass kein Anspruch auf eine Rente der Invali denversicherung besteht.

Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden und die Be schwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler