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IV.2014.00031

Statusfrage strittig, gemischte Methode anwendbar, kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt von Mai 2010 bis Mai 2012 als Reinigungskraft in einem 50 % -Pensum bei der Z.___ AG und übte noch andere kleinere Reinigungs tätigkeiten aus (Urk. 7/23 Ziff. 5.4, Urk. 7/29) . Unter Hinweis auf eine depressive Störung und psychische Be schwer den seit Mai 2012 mel dete sie sich am 2 5. Oktober 2012 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18, Urk. 7/23). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/10, Urk. 7/14-15, Urk. 7/29, Urk. 7/38-39, Urk. 7/42, Urk. 7/48-49, Urk. 7/65), zog Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 7/24-25, Urk. 7/62) bei und lud die Versicherte zum Standortgespräch ein (Urk. 7/28). Mit Schreiben vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/46) auferlegte die IV-Stelle der Versi cherten eine Schadenminderungspflicht. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 0. September 2013 berichtet wurde (Urk. 7/51).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55 -56, Urk. 7/59, Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk. 7/67 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und e s sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Februar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und sodann gleichzeitig an tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt wurde (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens ver gleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentve r gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.

10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erw erbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte

Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien ge meinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwar ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schaden min de rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliess lich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegen den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen tar,

3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom men tar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminde rungs pflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbs fähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.8

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin de rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Ab klä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

13 7 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem be r 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstä tig keit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht in einem 100 % -Pensum gearbeitet habe, obwohl dies aus finan ziellen Gründen nötig gewesen wäre und sie dies aufgrund des Alters ihrer Kinder auch hätte tun können, müsse an dieser Qualifikation festgehalten werden (S. 2).

Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus halt nicht einges chränkt sei. Die ärztlich festgestellte 50%ige Einschränkung im Haushalt berücksichtige weder die Schadenminderungspflicht noch die Mitwir kungspflicht der Familienmitglieder im Haushalt, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Im Erwerbsbereich sei ihr die angestammte Tätigkeit nach Ab lauf des Wartejahres wieder zu 25 % zumutbar, woraus sich eine Einschränkung von 50 % ergäbe. Zusammenfassend bestehe ein nicht rentenbegründender In va liditätsgrad von 25 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an einer schweren Depression mit posttraumatischer Depressionsstörung, Angst zuständen und Vernachlässigung der eigenen Person. Sie sei zurzeit in der an ge stammten sowie jeglicher angepassten Tätigkeit nur zu 25 % arbeitsf ähig . Es werde bestritten, dass sie bei gesundem Verlauf zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Wäre sie heute bei guter Gesundheit, wäre sie aus finanziellen Gründen voll arbeitstätig . Sie habe die diesbezügliche Frage bei der Haushaltsabklärung falsch verstanden. (S.

3). Obwohl sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zu erwähnen, dass sie gemäss Angaben der Ärzte im Haus haltsbereich nur zu 50 % arbeitsfähig sei und nicht – wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu 100 % .

Zusammenfassend sei eine 100%ige Ar beitstätigkeit zu berücksichtigen, in welcher sie aus gesun dheitlichen Gründen zurzeit zu 2 5 % arbeitsfähig sei. Dies h abe einen Invaliditätsgrad von 75 % zur Folge (S. 1, S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, nannten in ihrem Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 7/39/5-7) die folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnose (S. 1): - mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differen tial diagnose (DD) rezidivierende depressive Störung mit/bei: Panikatta cken, DD Panikstörung mit Agoraphobie

Die Ärzte führten aus, dass eine antidepressive, antriebssteigernde Medikation sowie eine ambulante sozialpsychiatrische Therapie indiziert seien. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankzuschreiben, dies mindestens bis zur Einleitung der medikamentösen und sozialpsychiatrischen Behandlung (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Schreiben vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) eine schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei lediglich viermal durch ihn behan delt worden, letztmals am 3. Oktober

2012 (S.

5). Im Zeitpunkt der Behandlung sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. B.___ führte schliesslich aus, dass er aufgrund der kurzen Behandlungsepisode keine Prog nose abgeben

könne (S. 6) . 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/39/1-4) aus, dass er die Beschwer deführerin von Januar 2005 bis Juni 2012 behandelt habe. Die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juni 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittel- bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) - massive psych osoziale B elastungssituation (ICD-10 Z63)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigke it nann t e er eine

leichte Hypertonie, eine Hyperthyreose und chronische Rückenschmerzen (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ gab an, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von einem Psychiater beurteilt werden müsse. Es bestehe keine körperlich begrün dete Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, p raktischer Arzt, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 7/42/1-4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. September 2009 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom - chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einer geeig ne ten Tätigkeit maximal zu

25 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4) . 3.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 aus, eine postulierte schwere depressive Episode sei grund sätz lich einer Behandlung zugänglich. Deshalb solle eine psychiat risch-pharmako logische und psychiatrisch-psychologische Behandlung als Schadenminderungs pflicht auferlegt werden (Urk. 7/53 S.

3). Mit erneuter Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2013 erachtete Dr. E.___ eine 25%ige Arbeitsfähig keit für die zuletzt ausgeführte und für eine adaptierte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2013 als ge ge ben (Urk. 7/53 S. 4). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie lic . phil. G.___, Psychologe, gaben mit Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/48/1-

6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Mai 2012 be han delten (Ziff. 1.2), und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depr essive Episode (ICD-10 F32.2) seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Bei der Beschwerdeführerin sei eine langfris tige und intensive Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung indiziert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom

1. September 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit 90 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2013 bis auf weiteres sei sie zu 25 % beziehungsweise 2-3 Stunden pro Tag arbeits fähig (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7).

3.7

Am 1 2. September 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt statt,

worüber am 2 0. September 2013 berichtet wurde

(Urk. 7/51). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie bei guter Gesundheit wei terhin zu 50 % bei der Z.___ AG

gearbeitet hätte . Sie sei finanzi ell auf ein 50 % - Einkommen angewiesen. Mit den restlichen 50 % hätte sie sich um den Haushalt und ihre Kinder gekümme rt . Sie wohne mit ihren drei jüngs ten Kindern in einer Wohnung. Die älteste Tochter wohne gleich nebenan (S.

2). Diejenigen Aufgaben, welche invaliditätsbedingt nicht mehr ver richtet werden könn t en, würden die Kinder erledigen (S. 6 Ziff. 6.9). Die Ein schrän kung im Haushaltbereich wurde mit 0 % veranschlagt (S. 6 Ziff. 6.8). 3. 8

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ (vorstehend E. 3.6) gab en mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 3/1) an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Febru ar

2013 bis auf weiteres in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 75 % arbeits unfähig sei. Seit dem 1. September 2012 sei sie im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifika tion der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 0. September 2013, worin die Beschwerde füh rerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige quali fiziert wurde (vorstehend E. 3.7). Demgegenüber gab die Beschwerdeführe rin an, dass sie als zu 100 % Erwe rbstätige zu qualifizieren sei

(vorstehend E. 2.2). 4.2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil zeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön liche n Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.4). 4. 3

D ie Beschwerdeführerin ist Mutter von

fünf - 1987, 1989, 1993, 1994 und 1995 –

geb o r enen Kindern . Von ihrem Ehemann liess sie sich im Jahr 2007 scheiden (Urk. 7/22, Urk. 7/2 3 Ziff. 3.1). Bis im Jahr 2010 war sie mehr heitlich nichter werbs tätig und kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder . V om 3. Mai 2010 bis zum 3 1. Mai 2012 war sie bei der Z.___ AG als Reini gungs kraft in einem 50 % -Pensum tätig. Von Januar 2013 bis September 2013 arbeitete sie 2.5 bis 5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft bei der I.___ AG

(IK-Auszug, Urk. 7/29, Urk. 7/51 S. 2). 4.4

D ie A ussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre, kann anhand der Angaben der Abklärungsperson (Urk. 7/51) sowie der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen wer den. So war der Betreuungsbed arf der zwischen 1987 und 1995 geborenen Kin der in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2012 (Urk. 7/18 Ziff. 6.3)

aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden .

Dieser Umstand schlug sich aller dings nicht in einer Pensumserhöhung nieder . D ies trotz der schlechten finanzi ellen Lage der Familie, erhielt die Beschwerdeführerin doch bei der Scheidung im Jahr 2007 aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Mannes keinen Unterhalt für sich und die Kinder zugesprochen (vgl. Scheidungsurte il vom 2 3. Januar 2007, Urk. 7/22) . Gegen die Annahme einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit spricht ferner, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung selbst an gab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstä tig gewesen wäre und sich mit den restlichen 50 % um den Haushalt und ihre Kinder gekümmert hätte (Urk. 7/51 S.

2). Soweit sie diesbezüglich geltend macht, dass sie die Frage falsch verstanden habe (Urk. 1 S. 3), so ist dem entge genzu hal ten, dass die Erhebung vom 1 2. September 2013 im Beisein der Tochter J.___, welche als Übersetzerin fungierte, stattfand (Urk. 7/51 S. 1). Dem Ab klärungs bericht sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Insbe sondere machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien konkrete Aus führungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen en tsprechend dokumen tiert worden. 4.5

Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 %

erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre . Damit ist die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode lei det. Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend – soweit sie diesbezüg lich überhaupt eine Prognose abgaben – eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 201 3. Dies erscheint glaubhaft, schlüssig

und nachvollziehbar und wurde im Übrigen von der Beschwerdefüh rerin nicht bestritten, so dass darauf abzustellen ist.

E in Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches .

Angesichts

der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/ 23)

würde e in allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. April 2013 bestehen. Im Fol genden ist daher nur der Einkommensvergleich aufgrund der 25%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2013 vorzunehmen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen- und Inva lideneinkommens

auf das Jahrese inkommen 2011 in der Höhe von Fr. 12‘750.-- (IK-Auszug, Urk. 7/29 S. 1), wobei unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung

ein hypothetisches Valideneinkommen von

Fr. 13‘006. -- (50 % Ar beits fähigkeit) beziehungsweis e Invalideneinkommen von Fr. 6‘5 03.-- (25 % Arbeits fähigkeit) resultierte.

Der diesbezügliche Prozentvergleich (vorstehend E.

1.5) er g i b t

eine Einschränkung

von 50 %, welche nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde .

O b stattdessen auf die LSE-Ta bellenlöhne hätte abgestellt werden müssen, kann demzufolge offen bleiben. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 %

resul tiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (50 % x 0.5). 6. 6.1

Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich

zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde

die Beschwerdeführerin am 1 2. September 2013 zu Hause besucht . Der Haushalts abklärungsbericht vom 2 0. September 2013 (Urk. 7/51) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstim mung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haus haltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklä rungs bericht erfüllt demnach die Beweiswürdig ungskriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann und demzufolge keine Ein schränkung im Haushaltsbe reich vorliegt . 6.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie gemäss den Angaben der Ärzte im Haushaltsbereich nur 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E.

2.2), so ver mag dies nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Haus haltsabklärungsberichtes zu ändern. Einzig Dr. F.___ und lic . phil.

G.___

äusserte n sich überhaupt zu einer allfälligen Ei nschränkung im Haus halts bereich, allerdings ohne dies näher zu begründen . Insbesondere berücksichtigte n

sie die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht angezeigte Mithilfe der Kinder

im Haushalt nicht, welche die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haus halt vorliegend vollumfäng l ich aufzufangen verm ag (vor stehend E.

1.7). Schliess lich handelt es sich bei Dr. F.___ sowie lic . phil. G.___ um die behan delnden Ä rzt e der Be schwerdeführerin, wobei aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – be ziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte im Streitfall daher nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Alles in allem vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts an der schlüssi gen und nachvollziehbaren Einschätzung im Haushalts abklärungs be richt zu ändern. 6. 3

Betre ffend den Haushaltsbereich ist demzufolge von keiner Einschränkung aus zugehen, so dass sich hier ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. 7.

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrad e im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % (25 % + 0 %) . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12)

je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt von Mai 2010 bis Mai 2012 als Reinigungskraft in einem 50 % -Pensum bei der Z.___ AG und übte noch andere kleinere Reinigungs tätigkeiten aus (Urk. 7/23 Ziff. 5.4, Urk. 7/29) . Unter Hinweis auf eine depressive Störung und psychische Be schwer den seit Mai 2012 mel dete sie sich am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens ver gleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentve r gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.

10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .

E. 1.6 , Ziff.

E. 1.7 ). Schliess lich handelt es sich bei Dr. F.___ sowie lic . phil. G.___ um die behan delnden Ä rzt e der Be schwerdeführerin, wobei aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – be ziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte im Streitfall daher nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Alles in allem vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts an der schlüssi gen und nachvollziehbaren Einschätzung im Haushalts abklärungs be richt zu ändern. 6. 3

Betre ffend den Haushaltsbereich ist demzufolge von keiner Einschränkung aus zugehen, so dass sich hier ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. 7.

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrad e im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % (25 % + 0 %) . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12)

je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 1.8 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin de rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Ab klä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

E. 2 Die Versicherte erhob am 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und e s sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Februar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und sodann gleichzeitig an tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt wurde (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstä tig keit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht in einem 100 % -Pensum gearbeitet habe, obwohl dies aus finan ziellen Gründen nötig gewesen wäre und sie dies aufgrund des Alters ihrer Kinder auch hätte tun können, müsse an dieser Qualifikation festgehalten werden (S. 2).

Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus halt nicht einges chränkt sei. Die ärztlich festgestellte 50%ige Einschränkung im Haushalt berücksichtige weder die Schadenminderungspflicht noch die Mitwir kungspflicht der Familienmitglieder im Haushalt, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Im Erwerbsbereich sei ihr die angestammte Tätigkeit nach Ab lauf des Wartejahres wieder zu 25 % zumutbar, woraus sich eine Einschränkung von 50 % ergäbe. Zusammenfassend bestehe ein nicht rentenbegründender In va liditätsgrad von 25 % (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an einer schweren Depression mit posttraumatischer Depressionsstörung, Angst zuständen und Vernachlässigung der eigenen Person. Sie sei zurzeit in der an ge stammten sowie jeglicher angepassten Tätigkeit nur zu 25 % arbeitsf ähig . Es werde bestritten, dass sie bei gesundem Verlauf zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Wäre sie heute bei guter Gesundheit, wäre sie aus finanziellen Gründen voll arbeitstätig . Sie habe die diesbezügliche Frage bei der Haushaltsabklärung falsch verstanden. (S.

3). Obwohl sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zu erwähnen, dass sie gemäss Angaben der Ärzte im Haus haltsbereich nur zu 50 % arbeitsfähig sei und nicht – wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu 100 % .

Zusammenfassend sei eine 100%ige Ar beitstätigkeit zu berücksichtigen, in welcher sie aus gesun dheitlichen Gründen zurzeit zu 2 5 % arbeitsfähig sei. Dies h abe einen Invaliditätsgrad von 75 % zur Folge (S. 1, S. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, nannten in ihrem Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 7/39/5-7) die folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnose (S. 1): - mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differen tial diagnose (DD) rezidivierende depressive Störung mit/bei: Panikatta cken, DD Panikstörung mit Agoraphobie

Die Ärzte führten aus, dass eine antidepressive, antriebssteigernde Medikation sowie eine ambulante sozialpsychiatrische Therapie indiziert seien. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankzuschreiben, dies mindestens bis zur Einleitung der medikamentösen und sozialpsychiatrischen Behandlung (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Schreiben vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) eine schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei lediglich viermal durch ihn behan delt worden, letztmals am 3. Oktober

2012 (S.

5). Im Zeitpunkt der Behandlung sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. B.___ führte schliesslich aus, dass er aufgrund der kurzen Behandlungsepisode keine Prog nose abgeben

könne (S. 6) . 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/39/1-4) aus, dass er die Beschwer deführerin von Januar 2005 bis Juni 2012 behandelt habe. Die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juni 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittel- bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) - massive psych osoziale B elastungssituation (ICD-10 Z63)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigke it nann t e er eine

leichte Hypertonie, eine Hyperthyreose und chronische Rückenschmerzen (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ gab an, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von einem Psychiater beurteilt werden müsse. Es bestehe keine körperlich begrün dete Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, p raktischer Arzt, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 7/42/1-4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. September 2009 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom - chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einer geeig ne ten Tätigkeit maximal zu

25 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4) . 3.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 aus, eine postulierte schwere depressive Episode sei grund sätz lich einer Behandlung zugänglich. Deshalb solle eine psychiat risch-pharmako logische und psychiatrisch-psychologische Behandlung als Schadenminderungs pflicht auferlegt werden (Urk. 7/53 S.

3). Mit erneuter Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2013 erachtete Dr. E.___ eine 25%ige Arbeitsfähig keit für die zuletzt ausgeführte und für eine adaptierte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2013 als ge ge ben (Urk. 7/53 S. 4). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie lic . phil. G.___, Psychologe, gaben mit Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/48/1-

6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Mai 2012 be han delten (Ziff. 1.2), und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depr essive Episode (ICD-10 F32.2) seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Bei der Beschwerdeführerin sei eine langfris tige und intensive Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung indiziert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom

1. September 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit 90 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2013 bis auf weiteres sei sie zu 25 % beziehungsweise 2-3 Stunden pro Tag arbeits fähig (Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom men tar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminde rungs pflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbs fähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

E. 13 7 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem be r 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

6. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt von Mai 2010 bis Mai 2012 als Reinigungskraft in einem 50 % -Pensum bei der Z.___ AG und übte noch andere kleinere Reinigungs tätigkeiten aus (Urk. 7/23 Ziff. 5.4, Urk. 7/29) . Unter Hinweis auf eine depressive Störung und psychische Be schwer den seit Mai 2012 mel dete sie sich am 2 5. Oktober 2012 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18, Urk. 7/23). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/10, Urk. 7/14-15, Urk. 7/29, Urk. 7/38-39, Urk. 7/42, Urk. 7/48-49, Urk. 7/65), zog Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 7/24-25, Urk. 7/62) bei und lud die Versicherte zum Standortgespräch ein (Urk. 7/28). Mit Schreiben vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/46) auferlegte die IV-Stelle der Versi cherten eine Schadenminderungspflicht. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 0. September 2013 berichtet wurde (Urk. 7/51).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55 -56, Urk. 7/59, Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk. 7/67 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und e s sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 6. Februar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und sodann gleichzeitig an tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung be willigt wurde (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen) .

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens ver gleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen

auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentve r gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.

10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig

grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent spre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erw erbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga ben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte

Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Er werbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien ge meinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwar ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schaden min de rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Fa milienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder fest gestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familien mitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliess lich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegen den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen tar,

3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kom men tar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminde rungs pflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbs fähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.8

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der ge sund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin de rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Ab klä rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von

teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

13 7 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushalts abklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezem be r 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstä tig keit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht in einem 100 % -Pensum gearbeitet habe, obwohl dies aus finan ziellen Gründen nötig gewesen wäre und sie dies aufgrund des Alters ihrer Kinder auch hätte tun können, müsse an dieser Qualifikation festgehalten werden (S. 2).

Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haus halt nicht einges chränkt sei. Die ärztlich festgestellte 50%ige Einschränkung im Haushalt berücksichtige weder die Schadenminderungspflicht noch die Mitwir kungspflicht der Familienmitglieder im Haushalt, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Im Erwerbsbereich sei ihr die angestammte Tätigkeit nach Ab lauf des Wartejahres wieder zu 25 % zumutbar, woraus sich eine Einschränkung von 50 % ergäbe. Zusammenfassend bestehe ein nicht rentenbegründender In va liditätsgrad von 25 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an einer schweren Depression mit posttraumatischer Depressionsstörung, Angst zuständen und Vernachlässigung der eigenen Person. Sie sei zurzeit in der an ge stammten sowie jeglicher angepassten Tätigkeit nur zu 25 % arbeitsf ähig . Es werde bestritten, dass sie bei gesundem Verlauf zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Wäre sie heute bei guter Gesundheit, wäre sie aus finanziellen Gründen voll arbeitstätig . Sie habe die diesbezügliche Frage bei der Haushaltsabklärung falsch verstanden. (S.

3). Obwohl sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zu erwähnen, dass sie gemäss Angaben der Ärzte im Haus haltsbereich nur zu 50 % arbeitsfähig sei und nicht – wie von der Beschwer degegnerin angenommen - zu 100 % .

Zusammenfassend sei eine 100%ige Ar beitstätigkeit zu berücksichtigen, in welcher sie aus gesun dheitlichen Gründen zurzeit zu 2 5 % arbeitsfähig sei. Dies h abe einen Invaliditätsgrad von 75 % zur Folge (S. 1, S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, nannten in ihrem Bericht vom 2 4. April 2012 (Urk. 7/39/5-7) die folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnose (S. 1): - mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differen tial diagnose (DD) rezidivierende depressive Störung mit/bei: Panikatta cken, DD Panikstörung mit Agoraphobie

Die Ärzte führten aus, dass eine antidepressive, antriebssteigernde Medikation sowie eine ambulante sozialpsychiatrische Therapie indiziert seien. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankzuschreiben, dies mindestens bis zur Einleitung der medikamentösen und sozialpsychiatrischen Behandlung (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Schreiben vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/38) eine schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei lediglich viermal durch ihn behan delt worden, letztmals am 3. Oktober

2012 (S.

5). Im Zeitpunkt der Behandlung sei die Beschwerde füh rerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. B.___ führte schliesslich aus, dass er aufgrund der kurzen Behandlungsepisode keine Prog nose abgeben

könne (S. 6) . 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 5. Februar 2013 (Urk. 7/39/1-4) aus, dass er die Beschwer deführerin von Januar 2005 bis Juni 2012 behandelt habe. Die letzte Kontrolle habe am 1 8. Juni 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittel- bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) - massive psych osoziale B elastungssituation (ICD-10 Z63)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigke it nann t e er eine

leichte Hypertonie, eine Hyperthyreose und chronische Rückenschmerzen (Ziff. 1.1) .

Dr. C.___ gab an, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von einem Psychiater beurteilt werden müsse. Es bestehe keine körperlich begrün dete Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, p raktischer Arzt, gab mit Bericht vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 7/42/1-4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. September 2009 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom - chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einer geeig ne ten Tätigkeit maximal zu

25 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4) . 3.5

Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 aus, eine postulierte schwere depressive Episode sei grund sätz lich einer Behandlung zugänglich. Deshalb solle eine psychiat risch-pharmako logische und psychiatrisch-psychologische Behandlung als Schadenminderungs pflicht auferlegt werden (Urk. 7/53 S.

3). Mit erneuter Stel lungnahme vom 1 3. Juni 2013 erachtete Dr. E.___ eine 25%ige Arbeitsfähig keit für die zuletzt ausgeführte und für eine adaptierte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2013 als ge ge ben (Urk. 7/53 S. 4). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie lic . phil. G.___, Psychologe, gaben mit Bericht vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/48/1-

6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Mai 2012 be han delten (Ziff. 1.2), und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittel- bis schwergradige depr essive Episode (ICD-10 F32.2) seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Bei der Beschwerdeführerin sei eine langfris tige und intensive Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung indiziert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom

1. September 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit 90 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2013 bis auf weiteres sei sie zu 25 % beziehungsweise 2-3 Stunden pro Tag arbeits fähig (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7).

3.7

Am 1 2. September 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt statt,

worüber am 2 0. September 2013 berichtet wurde

(Urk. 7/51). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie bei guter Gesundheit wei terhin zu 50 % bei der Z.___ AG

gearbeitet hätte . Sie sei finanzi ell auf ein 50 % - Einkommen angewiesen. Mit den restlichen 50 % hätte sie sich um den Haushalt und ihre Kinder gekümme rt . Sie wohne mit ihren drei jüngs ten Kindern in einer Wohnung. Die älteste Tochter wohne gleich nebenan (S.

2). Diejenigen Aufgaben, welche invaliditätsbedingt nicht mehr ver richtet werden könn t en, würden die Kinder erledigen (S. 6 Ziff. 6.9). Die Ein schrän kung im Haushaltbereich wurde mit 0 % veranschlagt (S. 6 Ziff. 6.8). 3. 8

Dr. F.___ und lic . phil. G.___ (vorstehend E. 3.6) gab en mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 (Urk. 3/1) an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Febru ar

2013 bis auf weiteres in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 75 % arbeits unfähig sei. Seit dem 1. September 2012 sei sie im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifika tion der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 0. September 2013, worin die Beschwerde füh rerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige quali fiziert wurde (vorstehend E. 3.7). Demgegenüber gab die Beschwerdeführe rin an, dass sie als zu 100 % Erwe rbstätige zu qualifizieren sei

(vorstehend E. 2.2). 4.2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil zeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön liche n Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.4). 4. 3

D ie Beschwerdeführerin ist Mutter von

fünf - 1987, 1989, 1993, 1994 und 1995 –

geb o r enen Kindern . Von ihrem Ehemann liess sie sich im Jahr 2007 scheiden (Urk. 7/22, Urk. 7/2 3 Ziff. 3.1). Bis im Jahr 2010 war sie mehr heitlich nichter werbs tätig und kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder . V om 3. Mai 2010 bis zum 3 1. Mai 2012 war sie bei der Z.___ AG als Reini gungs kraft in einem 50 % -Pensum tätig. Von Januar 2013 bis September 2013 arbeitete sie 2.5 bis 5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft bei der I.___ AG

(IK-Auszug, Urk. 7/29, Urk. 7/51 S. 2). 4.4

D ie A ussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre, kann anhand der Angaben der Abklärungsperson (Urk. 7/51) sowie der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen wer den. So war der Betreuungsbed arf der zwischen 1987 und 1995 geborenen Kin der in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2012 (Urk. 7/18 Ziff. 6.3)

aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden .

Dieser Umstand schlug sich aller dings nicht in einer Pensumserhöhung nieder . D ies trotz der schlechten finanzi ellen Lage der Familie, erhielt die Beschwerdeführerin doch bei der Scheidung im Jahr 2007 aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Mannes keinen Unterhalt für sich und die Kinder zugesprochen (vgl. Scheidungsurte il vom 2 3. Januar 2007, Urk. 7/22) . Gegen die Annahme einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit spricht ferner, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung selbst an gab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstä tig gewesen wäre und sich mit den restlichen 50 % um den Haushalt und ihre Kinder gekümmert hätte (Urk. 7/51 S.

2). Soweit sie diesbezüglich geltend macht, dass sie die Frage falsch verstanden habe (Urk. 1 S. 3), so ist dem entge genzu hal ten, dass die Erhebung vom 1 2. September 2013 im Beisein der Tochter J.___, welche als Übersetzerin fungierte, stattfand (Urk. 7/51 S. 1). Dem Ab klärungs bericht sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Insbe sondere machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien konkrete Aus führungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen en tsprechend dokumen tiert worden. 4.5

Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 %

erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre . Damit ist die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode lei det. Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend – soweit sie diesbezüg lich überhaupt eine Prognose abgaben – eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 201 3. Dies erscheint glaubhaft, schlüssig

und nachvollziehbar und wurde im Übrigen von der Beschwerdefüh rerin nicht bestritten, so dass darauf abzustellen ist.

E in Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches .

Angesichts

der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/ 23)

würde e in allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. April 2013 bestehen. Im Fol genden ist daher nur der Einkommensvergleich aufgrund der 25%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2013 vorzunehmen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen- und Inva lideneinkommens

auf das Jahrese inkommen 2011 in der Höhe von Fr. 12‘750.-- (IK-Auszug, Urk. 7/29 S. 1), wobei unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wicklung

ein hypothetisches Valideneinkommen von

Fr. 13‘006. -- (50 % Ar beits fähigkeit) beziehungsweis e Invalideneinkommen von Fr. 6‘5 03.-- (25 % Arbeits fähigkeit) resultierte.

Der diesbezügliche Prozentvergleich (vorstehend E.

1.5) er g i b t

eine Einschränkung

von 50 %, welche nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde .

O b stattdessen auf die LSE-Ta bellenlöhne hätte abgestellt werden müssen, kann demzufolge offen bleiben. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 %

resul tiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (50 % x 0.5). 6. 6.1

Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich

zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde

die Beschwerdeführerin am 1 2. September 2013 zu Hause besucht . Der Haushalts abklärungsbericht vom 2 0. September 2013 (Urk. 7/51) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstim mung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haus haltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklä rungs bericht erfüllt demnach die Beweiswürdig ungskriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann und demzufolge keine Ein schränkung im Haushaltsbe reich vorliegt . 6.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie gemäss den Angaben der Ärzte im Haushaltsbereich nur 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E.

2.2), so ver mag dies nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Haus haltsabklärungsberichtes zu ändern. Einzig Dr. F.___ und lic . phil.

G.___

äusserte n sich überhaupt zu einer allfälligen Ei nschränkung im Haus halts bereich, allerdings ohne dies näher zu begründen . Insbesondere berücksichtigte n

sie die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht angezeigte Mithilfe der Kinder

im Haushalt nicht, welche die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haus halt vorliegend vollumfäng l ich aufzufangen verm ag (vor stehend E.

1.7). Schliess lich handelt es sich bei Dr. F.___ sowie lic . phil. G.___ um die behan delnden Ä rzt e der Be schwerdeführerin, wobei aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – be ziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte im Streitfall daher nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Alles in allem vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts an der schlüssi gen und nachvollziehbaren Einschätzung im Haushalts abklärungs be richt zu ändern. 6. 3

Betre ffend den Haushaltsbereich ist demzufolge von keiner Einschränkung aus zugehen, so dass sich hier ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. 7.

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrad e im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % (25 % + 0 %) . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu er legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12)

je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski