Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1974, Mutter eines 1997 geborenen Sohnes,
m eldete sich am 2 7. Februar 2008 unter Hinweis auf Beschwerden am linken Knie, am linken Fuss sowie am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/4).
Am 1 9. Februar 2009 ( Urk. 8/40) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesund heits zustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Sodann wurde
ihr mit Schreiben vom 2 5. März 2009 ( Urk. 8/42) eine Schadenminde rungs pflicht
auferlegt.
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem
1. September 2008 eine ganze Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % zu ( Urk. 8/49-50). Das Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 2 1. Septem ber 2009 ( Urk. 8/56) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 ( Urk. 8/63) ab. 1. 2.
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 8/67) klärte di e IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten ( Urk. 8/71,
Urk. 8/77 , Urk. 8/105, Urk. 8/107 ) ab , veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 5. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/76 , Urk. 8/104 ) und veran lasste weiter eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 8. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 8/79) . Mit Schrei ben vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 8/82) wurde der Versi cherten erneut eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Die IV-Stelle ordnete schliesslich eine ortho pädische und arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärzt li chen
Dienst (RAD) an , über welche am 1 0. Mai 2013 be richtet wurde ( Urk. 8/108-109).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/83-85, Urk. 8/89, Urk. 8/98 , Urk. 8/114 )
setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. November 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
herab ( Urk. 8/ 116, Urk. 8/ 118 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 8. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.
1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.
7) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). D as Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S.
1) zog die Beschwerdeführerin
zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 200 3 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs be einflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga ben be reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Inva liditätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va l idität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs.
2 bis IVG).
Nach Art.
49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .
Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsfähigkeit mit Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 %
aufgrund des ver mehrten Erholungsbedarf s . Aus psychischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit (S. 5 ) . In An wendung der gemischten Methode ergebe sich daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es sei trotz umfassender Behandlung keine wesentliche Besserung aus psychi scher Sicht feststellbar (S.
2). Aus orthopädischer Sicht fühle sie sich entgegen der Be urteilung des RAD auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, seit der letztmaligen Beur te i lung der Verhältnisse (vorstehend E.
1.2) erheblich verbessert hat, und wie es sich bejahendenfalls mit dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/49-50 ) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolo gie des Bewegungsapparates, Spital A.___ , nannte in seinem Schreiben vom 4. August 2008 ( Urk. 8/30/7-8) hauptsächlich ein Complex Regional Pain Syn drome (CRPS) Typ I als Diagnose (S. 1). Eine Arbeitsaufnahme in der Kü che werde nicht möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei vor allem bezüglich ihre r Geh fähigkeit , langem Stehen und Laufen eingeschränkt . Eine wechselbelastende Arbeit sei sicherlich von Vorteil (S.
2). Mit ergänzendem Schreiben vom 2 6. Novem ber 2008 ( Urk. 8/36) gab Dr. Z.___ an, die Ursache der Be schwerden lasse sich nicht klinisch objektivieren. Schmerzen seien eine sehr sub jektive und schwer zu fassende Empfindung. 3.3
Die Ärzte der B.___ , C.___ , führten mit Bericht vom 1 6. Janu ar 2009 ( Urk. 8/39) folgende Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Ziff. 1.1) : - r ezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - k omplexe posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mit minipsychotischen Episoden, dissoziativen Zuständen und massi ven
Ge fühlsüberflutungen - nicht näher be zeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere emotionale Deprivation in der Kindheit und nachfolgenden Be zie hungen
S eit Anfang 2008 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 4.1). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 5.2 ). 3.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, RAD , führte mit Stellung nahme vom 1 0. Februar 2009 aus, man könne aus somatischer und psychischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen ( Urk. 8/41 S. 4 f.). 3.5
Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und jeglicher angepassten Tätigkeit an. Bei einer Quali fizie rung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgaben bereich Tätige ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % . Die Be schwer degegnerin ver zichtete a uf eine Abklärung der Einschränkung en im Haus haltsbereich , da auch ohne Einschränkung in diesem Bereich ein
Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. Urk. 8/49). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung stützte sich die Be schwer degegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Die Ärzte der B.___
bestätigten mit Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 8/71) die bereits im Jahr 2009 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) , wobei die rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sei ( Ziff. 1.1) . Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und es sei auch keine leidensangepasste Tätigkeit angezeigt ( Ziff. 1.6 f.). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weis e einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3
Am 5. Oktober 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 1 5. Oktober 2011 ( Urk. 8/76) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängst lich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), bei mul ti plen psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 8). Die Beschwerdeführerin sei allei ne, auf Nachfrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln, pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie sei im Kontaktverhalten freundlich, kooperativ und auskunfts bereit gewesen. Das Gangbild zum Sprechzimmer sei ohne sichtbare Schon be wegungen , unauffällig und sicher gewesen. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Fragen zu Alltagsaktivitäten und sozialen Kontakten würden eher vage beantwortet. Die Grundstimmung sei ängstlich-gedrückt, resignativ und klag sam ,
die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwer de schilderungen seien insgesamt glaubhaft, hätten aber auch einen gewissen appellativen Charakter und es sei eine Tendenz zur Verdeutlichung der Be schwer den erkennbar. Es fielen keine schmerzbedingten Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen auf. Die Gedächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien klinisch intakt. Das Antriebs verhalten sei leicht reduziert, psychomotorisch wirke die Versicherte mittelleb haft (S.
7). Im Rahmen der Exploration imponiere vor allem eine ängstlich-gedrückte, resignative und klagsame Grundstimmung (S.
9). Eine mittel- bis schwergradige depressive Störung oder Hinweise auf eine dissoziative Störung liessen sich anhand der aktuellen Untersuchung nicht mehr erkennen (S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe infolge der in Remission befindlichen depressiven Störung, aber bei noch labiler psychischer Konstitution im Zusam menhang mit der Persönlich keitsstörung und posttraumatischen Belastungs stö rung , ab Datum der Begut achtung eine noch 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Es bestünden noch leichte Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation, mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz sowie leich ten Antriebsproblemen. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungs fähig keit sollten vorerst vermieden werden. Die bestehende psychiatrische Er kran kung wirke sich auf jegliche Tä tigkeit gleichermassen aus. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre medizinisch-theoretisch in sechs bis spätestens zwölf Mona ten ein Pensum von 80 % erreichbar .
Der Versicherten sei es in der Vergangenheit über acht Jahre lang gelungen, mit diesem Pensum als Hilfsköchin zu arbeiten. D ie in den Arzt be richten der B.___ attestierte mittelgradige depressive Störung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr u neingeschränkt bestätigt werden. Es sei somit von einer Verbesserung de s Gesundheitszustandes auszugehen (S. 10 ff.). 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2 3. Oktober 2011 ( Urk. 8/77) aus, dass er die Beschwerdefüh rerin seit dem 1 5. Juni 2005 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Sudeck-artigem Verlauf nach Fuss- und Knieeingriffen Sep tember/2007 mit chronischen Schmerzen - Status nach arthroskopischer
Plicaresektion Kniegelenk links 1 0. Septem ber 2007 - Status nach Chevron-Osteotomie und Akin-Osteotomie Grundphalanx links am 1 0. September 2007 - p ermanente psychosoziale Überlastungssituation, bei alleinerziehender Mutter in psychiatrischer Behandlung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Obstipation bei Opiatabusus wegen chronischen Schmerzen ( Ziff. 1.1). Die Schmerzsituation habe sich seit 2008 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf die regelmässige Einnahme von Opiaten angewiesen ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.6 f.). Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/81 S. 4) , für die Beurteilung auf das Gutachten vom 1 5. Oktober 2011 (vorstehend E. 4.3) abzustellen . Bis zum 1 8. Oktober 2011 liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. Ab dem 1 9. Oktober 2011 liege in der bisherigen und jeglicher an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Es handle sich nicht um einen weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand, weshalb eine Neubeur teilung durch den RAD nach Ablauf von zwölf Monaten empfohlen werd e. 4.6
Am 1 2. Januar 2012 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/79). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie habe im Jahr 2008 ihre Stelle aus ge sundheitlichen Gründen gekündigt. Sie habe den Druck nicht mehr ausgehalten, auch nicht, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie sei krank und könne nicht ar beiten. Sie habe einfach keine Lust mehr (S. 2). Die Abklärungsperson gab an, sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre (S. 3). 4.7
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2) erklärten mit Schreiben vom 2 9. März 201 2 ( Urk. 8/97/1-2), dass ihre Beurteilung nicht mit dem Gutachten von Dr. E.___ überein stimme. Die diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.33.11)“ habe durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose „nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) “ könne erneut bestätigt werden. Dr. E.___
habe diese allerdings nicht aufgenom men. Die Ärzte der B.___ erklärten weiter, dass d ie von Dr. E.___ erhobene Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Zügen“ nicht umfassend bestätigt werden könne . Es gebe keine Hin weise auf emotional instabile, jedoch durchaus auf ängstlich vermeidende Züge (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht 100 % ar beitsunfähig (S. 2). 4.8
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4) erklärte mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/97/3), dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines chronischen Fuss
- und Knieleidens regelmässig starke Schmerzm ittel der Opiat klasse ein nehme . Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physiotherapeutischer Be handlung, was bis anhin zu keiner Verbesserung geführt habe. A ufgrund der psychiatrischen Erkrankung in Kombination mit dem chronischen Schmerzlei den
sei sie momentan zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. E.___ (vorstehend E.
4.3) nahm mit Schreiben vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 8/104) Stellung zu den Berichten von Dr. F.___ und den Ärzten der B.___ . Dr. E.___ führte aus, die von den Ärzten der B.___ (vorstehend E. 4.7) an geführten Diagnosen würden ungenügend (mittelgradige Depression) bezie hungs weise überhaupt nicht ( dissoziative Störung) begründet. Bei den eigenen Unter suchungen habe er keine psychopathologische n Befunde beziehungsweise Hin weise für eine dissoziative Störung gefunden (S. 3). Zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) führte er aus, das sich der Organismus einige Wochen oder Monate nach Therapiebeginn an die genannten Substanzen ge wöhne , Neben wir kungen weitestgehend abgeklungen seien und der Nutzen überwiege. Zusam men fassend führte Dr. E.___ aus, es ergäben sich durch die nachträglich ein gereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abände rung der eigenen Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 4). 4.10
Am 1 0. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene orthopädische sowie arbeitsmedizinische Untersuchung der Beschwerde führerin durch den RAD.
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, erstattete seinen orthopädischen Be richt am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/108). Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenkes - beginnende mediale Arthrose bei valgischer Beinachse - Status nach arthroskopischer
Plicaresektion am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Fus ses - Hallux
valgus -Rezidiv - Status nach Chevron-Osteotomie und Akin-Osteotomie Grundphalanx am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit frag lichem sensiblem Reizsyndrom links
Dr. H.___ gab weiter an, falls ein CRPS Typ I vorgelegen haben sollte, so sei dies es ausgeheilt. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin bestehe seit dem 1 0. September 2007 keine Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit kör per lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tra ge belastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende, das linke Knie belas tende und den linken Fuss belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben , dies mit einer Reduktion der Leistungsfähig keit um 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarfs. Die bei der heutigen Unter suchung vorgetragenen Beschwerden deckten sich vom Ausmass her nicht mit den Untersuchungsbefunden (S. 6).
Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) erstattete seinen arbeitsmedizinischen Bericht am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/109). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie nach der Operation im Jahr 2008 zwei Monate lang 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei und anschliessend das Pensum langsam gesteigert habe. Nach dem Zusammenbruch sei sie 100 % krankgeschrieben worden und habe die Stelle ge kündigt. Sie möchte nicht mehr auf dem bisherigen Beruf arbeiten. Zurzeit wiss e sie nicht, wie es beruflich weitergehen könne (S. 5). 4.11
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2, E.
4.7) nannten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk.
3) erneut eine ängstlich vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F44.9) , als Diagnosen (S.
1). Aufgrund der psychischen Symptomatik ergäben sich aus geprägte Einschränkungen in der Belastbarkeit im Alltag, in der Stress resistenz und dem Ausführen täglicher Routinearbeiten (S. 2). Die Beschwerde führerin sei 100 % arbeitsunfähig. Es sei trotz umfassender und multimodaler therapeu tischer Interventionen zu keiner wesentlichen Besserung gekommen (S. 3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesund heitszustandes auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ sowie Dr. H.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht 50% arbeitsfähig und aus somatisc her Sicht 100 % arbeitsfähig bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von
10 % aufgrund des vermehrten Erholungsbedarf s
sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.9-10) . Demgegenüber erachteten die Ärzte der B.___ sowie der Hausarzt Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, so dass von keiner Ver besserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (vor stehend E. 4. 2, E. 4.4., E.
4.7-8 , E. 4.11 ). 5.2
In somatischer Hinsicht kann auf den beweiskräftigen RAD- Untersuchungsb e richt von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.10) abgestellt werden , wonach eine 100%ig e Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarf s gegeben ist .
Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuch tet in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet . Er erfüllt somit die pra xis gemässen Kriterien (vorstehend E.
1.5-6 ) vollumfänglich.
Selbst Dr. Z.___ , welcher im Jahr 2008 noch somatische Einschränkungen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), g ing davon aus, dass aus rein orthopädischer Sicht keine medizinisch begründbare Arbeitsunfä higkeit vorhanden sei ( Urk. 12).
Das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin , aus orthopädischer Sicht nicht arbeitsfähig zu sein (vorstehend E. 2.2) ,
ist für
die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend . 5.3
Für die Beurteilung in psychischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt d er konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führ lich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Krit erien (vor stehend E. 1.5 ) vollumfänglich . So legte Dr. E.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise dar, dass lediglich noch leichte Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregu lation , mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrations toleranz sowie leichten Antriebsproblemen bestünden . Ebenfalls wies er darauf hin, dass sich anhand der aktuellen Untersuchung eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung oder Hinweise auf eine dissoziative Störung nicht mehr erkennen liessen . Den verbleibenden Einschränkungen trug Dr. E.___ in ge nügender Weise Rechnung, indem er festhielt, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen
Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorerst vermei den
solle (vorstehend E. 4.3). Im Übrigen stellte Dr. E.___ weder ein auffälliges Gangbild noch schmerzbedingte Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerz äusserungen fest, was für die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr.
H.___ (vorstehend E. 5.2) spricht. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einschätzung von Dr. E.___ widerspreche den Erfahrungen der behandelnden Therapeuten der B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), vermag dies die schlüssige Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ setzte sich mit den Berichten der B.___ aus einander und erklärt e , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann ( Urk. 8/76 S.
2 f., S.
9 ff., Urk. 8/104 S.
3). Wenn auch teilweise eine unterschiedliche Be urteilung des gleichen Sachverhalts vorliegen dürfte, so bejaht e
Dr. E.___
– in Auseinandersetzung und in Kenntnis der Berichte der B.___
– jedoch ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/76 Ziff. 6.4, Ziff. 6.8). Auch die abweichende Beurteilung durch den Hausarzt
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4 ) lässt keine Zweifel am Gut achten aufkommen. Mit der Bewer tung psychiatrischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verlässt Dr. F.___ sein Fachgebiet der Allgemeinen Inneren
Medizin . Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen), weshalb der Be richt von Dr. F.___
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli chen Bericht nicht genügt.
Zu berücksichtigen gilt ausserdem , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gut achten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati en ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusser ten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5. 5
Aus den genannten Gründen vermögen die besagten B erichte der behandelnden Ärzte der B.___ sowie von Dr. F.___
ein Abweichen vom umfassenden psychia tri schen Gut achten von Dr. E.___
nicht zu rechtfertigen. 5. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Ren tenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Aus psychischer Sicht ist der Beschwerdeführerin späte s tens seit Oktober 2011 ein Pensum von 50
% zumutbar. Aus somatischer Sicht be steht aufgrund der zutreffenden Einschätzung des RAD eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer adap tierten Tätigkeit, wobei wegen des vermehrten Erholungs bedarf s eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 10 % besteht . 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur Anwendung , wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist ( Urk. 2 S.
4 ) , was ange sichts
der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint. 6.2
Beim Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S.
4 ) ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach gehen und dabei – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von rund Fr. 52‘396.-- erzielen würde. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/ 24 ). Das In valideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne und er rechnete – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom sta tistischen Tabellenlohn aufgrund des vermehrten Erholungsbedarfs - ein hy po thetisches Invalideneinkommen von Fr. 23‘989.--
bei einem Pensum von 50 % . Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 28‘407 .-- kommt ei ner Ein schränkung von rund 54 % gleich .
Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der Aktenlage
(vgl. Urk. 8/80) nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbe reichs
mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.20 % (54 % x 0.80) . 6.3
Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2012 zu Hause besucht. Der Haus haltsabklärungsbericht vom 1 8. Januar 2012 (vorstehend E. 4.6 ) enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Ver waltungs praxis ( Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung, KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Ge wichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Ab klärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messe n detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die Beweis würdigungskriterien ( BGE
128 V 93 E. 4 )
vollumfänglich, so dass darauf abge stellt werden kann und demzufolge von einer Einschränkung von 32.5 % aus gegangen werden kann.
Dies blieb von der Beschwerdeführerin im Übrigen un bestritten. Bei einer Ge wichtung von 20 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6.50 % (32.5 % x 0.20) . 7.
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 50 % (43.20 % + 6.50 % = 49.70 % ). Bei diesem Ergebnis steh t der Beschwerdeführerin somit eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 200 3 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs be einflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga ben be reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Inva liditätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va l idität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 f.). Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/81 S. 4) , für die Beurteilung auf das Gutachten vom 1 5. Oktober 2011 (vorstehend E. 4.3) abzustellen . Bis zum 1 8. Oktober 2011 liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. Ab dem 1 9. Oktober 2011 liege in der bisherigen und jeglicher an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Es handle sich nicht um einen weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand, weshalb eine Neubeur teilung durch den RAD nach Ablauf von zwölf Monaten empfohlen werd e. 4.6
Am 1 2. Januar 2012 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/79). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie habe im Jahr 2008 ihre Stelle aus ge sundheitlichen Gründen gekündigt. Sie habe den Druck nicht mehr ausgehalten, auch nicht, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie sei krank und könne nicht ar beiten. Sie habe einfach keine Lust mehr (S. 2). Die Abklärungsperson gab an, sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre (S. 3). 4.7
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2) erklärten mit Schreiben vom 2 9. März 201 2 ( Urk. 8/97/1-2), dass ihre Beurteilung nicht mit dem Gutachten von Dr. E.___ überein stimme. Die diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.33.11)“ habe durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose „nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) “ könne erneut bestätigt werden. Dr. E.___
habe diese allerdings nicht aufgenom men. Die Ärzte der B.___ erklärten weiter, dass d ie von Dr. E.___ erhobene Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Zügen“ nicht umfassend bestätigt werden könne . Es gebe keine Hin weise auf emotional instabile, jedoch durchaus auf ängstlich vermeidende Züge (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht 100 % ar beitsunfähig (S. 2). 4.8
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4) erklärte mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/97/3), dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines chronischen Fuss
- und Knieleidens regelmässig starke Schmerzm ittel der Opiat klasse ein nehme . Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physiotherapeutischer Be handlung, was bis anhin zu keiner Verbesserung geführt habe. A ufgrund der psychiatrischen Erkrankung in Kombination mit dem chronischen Schmerzlei den
sei sie momentan zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. E.___ (vorstehend E.
4.3) nahm mit Schreiben vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 8/104) Stellung zu den Berichten von Dr. F.___ und den Ärzten der B.___ . Dr. E.___ führte aus, die von den Ärzten der B.___ (vorstehend E. 4.7) an geführten Diagnosen würden ungenügend (mittelgradige Depression) bezie hungs weise überhaupt nicht ( dissoziative Störung) begründet. Bei den eigenen Unter suchungen habe er keine psychopathologische n Befunde beziehungsweise Hin weise für eine dissoziative Störung gefunden (S. 3). Zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) führte er aus, das sich der Organismus einige Wochen oder Monate nach Therapiebeginn an die genannten Substanzen ge wöhne , Neben wir kungen weitestgehend abgeklungen seien und der Nutzen überwiege. Zusam men fassend führte Dr. E.___ aus, es ergäben sich durch die nachträglich ein gereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abände rung der eigenen Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 4). 4.10
Am 1 0. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene orthopädische sowie arbeitsmedizinische Untersuchung der Beschwerde führerin durch den RAD.
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, erstattete seinen orthopädischen Be richt am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/108). Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenkes - beginnende mediale Arthrose bei valgischer Beinachse - Status nach arthroskopischer
Plicaresektion am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Fus ses - Hallux
valgus -Rezidiv - Status nach Chevron-Osteotomie und Akin-Osteotomie Grundphalanx am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit frag lichem sensiblem Reizsyndrom links
Dr. H.___ gab weiter an, falls ein CRPS Typ I vorgelegen haben sollte, so sei dies es ausgeheilt. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin bestehe seit dem 1 0. September 2007 keine Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit kör per lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tra ge belastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende, das linke Knie belas tende und den linken Fuss belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben , dies mit einer Reduktion der Leistungsfähig keit um 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarfs. Die bei der heutigen Unter suchung vorgetragenen Beschwerden deckten sich vom Ausmass her nicht mit den Untersuchungsbefunden (S. 6).
Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) erstattete seinen arbeitsmedizinischen Bericht am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/109). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie nach der Operation im Jahr 2008 zwei Monate lang 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei und anschliessend das Pensum langsam gesteigert habe. Nach dem Zusammenbruch sei sie 100 % krankgeschrieben worden und habe die Stelle ge kündigt. Sie möchte nicht mehr auf dem bisherigen Beruf arbeiten. Zurzeit wiss e sie nicht, wie es beruflich weitergehen könne (S. 5). 4.11
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2, E.
4.7) nannten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk.
3) erneut eine ängstlich vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F44.9) , als Diagnosen (S.
1). Aufgrund der psychischen Symptomatik ergäben sich aus geprägte Einschränkungen in der Belastbarkeit im Alltag, in der Stress resistenz und dem Ausführen täglicher Routinearbeiten (S. 2). Die Beschwerde führerin sei 100 % arbeitsunfähig. Es sei trotz umfassender und multimodaler therapeu tischer Interventionen zu keiner wesentlichen Besserung gekommen (S. 3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesund heitszustandes auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ sowie Dr. H.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht 50% arbeitsfähig und aus somatisc her Sicht 100 % arbeitsfähig bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.
1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.
7) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). D as Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S.
1) zog die Beschwerdeführerin
zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsfähigkeit mit Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 %
aufgrund des ver mehrten Erholungsbedarf s . Aus psychischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit (S. 5 ) . In An wendung der gemischten Methode ergebe sich daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % (S. 4).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es sei trotz umfassender Behandlung keine wesentliche Besserung aus psychi scher Sicht feststellbar (S.
2). Aus orthopädischer Sicht fühle sie sich entgegen der Be urteilung des RAD auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, seit der letztmaligen Beur te i lung der Verhältnisse (vorstehend E.
1.2) erheblich verbessert hat, und wie es sich bejahendenfalls mit dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/49-50 ) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolo gie des Bewegungsapparates, Spital A.___ , nannte in seinem Schreiben vom 4. August 2008 ( Urk. 8/30/7-8) hauptsächlich ein Complex Regional Pain Syn drome (CRPS) Typ I als Diagnose (S. 1). Eine Arbeitsaufnahme in der Kü che werde nicht möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei vor allem bezüglich ihre r Geh fähigkeit , langem Stehen und Laufen eingeschränkt . Eine wechselbelastende Arbeit sei sicherlich von Vorteil (S.
2). Mit ergänzendem Schreiben vom 2 6. Novem ber 2008 ( Urk. 8/36) gab Dr. Z.___ an, die Ursache der Be schwerden lasse sich nicht klinisch objektivieren. Schmerzen seien eine sehr sub jektive und schwer zu fassende Empfindung. 3.3
Die Ärzte der B.___ , C.___ , führten mit Bericht vom 1 6. Janu ar 2009 ( Urk. 8/39) folgende Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Ziff. 1.1) : - r ezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - k omplexe posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mit minipsychotischen Episoden, dissoziativen Zuständen und massi ven
Ge fühlsüberflutungen - nicht näher be zeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere emotionale Deprivation in der Kindheit und nachfolgenden Be zie hungen
S eit Anfang 2008 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 4.1). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 5.2 ). 3.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, RAD , führte mit Stellung nahme vom 1 0. Februar 2009 aus, man könne aus somatischer und psychischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen ( Urk. 8/41 S. 4 f.). 3.5
Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und jeglicher angepassten Tätigkeit an. Bei einer Quali fizie rung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgaben bereich Tätige ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % . Die Be schwer degegnerin ver zichtete a uf eine Abklärung der Einschränkung en im Haus haltsbereich , da auch ohne Einschränkung in diesem Bereich ein
Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. Urk. 8/49). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung stützte sich die Be schwer degegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Die Ärzte der B.___
bestätigten mit Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 8/71) die bereits im Jahr 2009 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) , wobei die rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sei ( Ziff. 1.1) . Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und es sei auch keine leidensangepasste Tätigkeit angezeigt ( Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 % aufgrund des vermehrten Erholungsbedarf s
sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.9-10) . Demgegenüber erachteten die Ärzte der B.___ sowie der Hausarzt Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, so dass von keiner Ver besserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (vor stehend E. 4. 2, E. 4.4., E.
4.7-8 , E. 4.11 ). 5.2
In somatischer Hinsicht kann auf den beweiskräftigen RAD- Untersuchungsb e richt von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.10) abgestellt werden , wonach eine 100%ig e Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarf s gegeben ist .
Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuch tet in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet . Er erfüllt somit die pra xis gemässen Kriterien (vorstehend E.
1.5-6 ) vollumfänglich.
Selbst Dr. Z.___ , welcher im Jahr 2008 noch somatische Einschränkungen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), g ing davon aus, dass aus rein orthopädischer Sicht keine medizinisch begründbare Arbeitsunfä higkeit vorhanden sei ( Urk. 12).
Das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin , aus orthopädischer Sicht nicht arbeitsfähig zu sein (vorstehend E. 2.2) ,
ist für
die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend . 5.3
Für die Beurteilung in psychischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt d er konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führ lich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Krit erien (vor stehend E. 1.5 ) vollumfänglich . So legte Dr. E.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise dar, dass lediglich noch leichte Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregu lation , mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrations toleranz sowie leichten Antriebsproblemen bestünden . Ebenfalls wies er darauf hin, dass sich anhand der aktuellen Untersuchung eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung oder Hinweise auf eine dissoziative Störung nicht mehr erkennen liessen . Den verbleibenden Einschränkungen trug Dr. E.___ in ge nügender Weise Rechnung, indem er festhielt, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen
Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorerst vermei den
solle (vorstehend E. 4.3). Im Übrigen stellte Dr. E.___ weder ein auffälliges Gangbild noch schmerzbedingte Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerz äusserungen fest, was für die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr.
H.___ (vorstehend E. 5.2) spricht. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einschätzung von Dr. E.___ widerspreche den Erfahrungen der behandelnden Therapeuten der B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), vermag dies die schlüssige Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ setzte sich mit den Berichten der B.___ aus einander und erklärt e , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann ( Urk. 8/76 S.
2 f., S.
9 ff., Urk. 8/104 S.
3). Wenn auch teilweise eine unterschiedliche Be urteilung des gleichen Sachverhalts vorliegen dürfte, so bejaht e
Dr. E.___
– in Auseinandersetzung und in Kenntnis der Berichte der B.___
– jedoch ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/76 Ziff. 6.4, Ziff. 6.8). Auch die abweichende Beurteilung durch den Hausarzt
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4 ) lässt keine Zweifel am Gut achten aufkommen. Mit der Bewer tung psychiatrischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verlässt Dr. F.___ sein Fachgebiet der Allgemeinen Inneren
Medizin . Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen), weshalb der Be richt von Dr. F.___
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli chen Bericht nicht genügt.
Zu berücksichtigen gilt ausserdem , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gut achten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati en ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusser ten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5. 5
Aus den genannten Gründen vermögen die besagten B erichte der behandelnden Ärzte der B.___ sowie von Dr. F.___
ein Abweichen vom umfassenden psychia tri schen Gut achten von Dr. E.___
nicht zu rechtfertigen. 5. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Ren tenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Aus psychischer Sicht ist der Beschwerdeführerin späte s tens seit Oktober 2011 ein Pensum von 50
% zumutbar. Aus somatischer Sicht be steht aufgrund der zutreffenden Einschätzung des RAD eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer adap tierten Tätigkeit, wobei wegen des vermehrten Erholungs bedarf s eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 10 % besteht . 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur Anwendung , wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist ( Urk. 2 S.
4 ) , was ange sichts
der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint. 6.2
Beim Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S.
4 ) ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach gehen und dabei – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von rund Fr. 52‘396.-- erzielen würde. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/ 24 ). Das In valideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne und er rechnete – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom sta tistischen Tabellenlohn aufgrund des vermehrten Erholungsbedarfs - ein hy po thetisches Invalideneinkommen von Fr. 23‘989.--
bei einem Pensum von 50 % . Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 28‘407 .-- kommt ei ner Ein schränkung von rund 54 % gleich .
Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der Aktenlage
(vgl. Urk. 8/80) nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbe reichs
mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.20 % (54 % x 0.80) . 6.3
Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2012 zu Hause besucht. Der Haus haltsabklärungsbericht vom 1 8. Januar 2012 (vorstehend E. 4.6 ) enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Ver waltungs praxis ( Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung, KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Ge wichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Ab klärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messe n detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die Beweis würdigungskriterien ( BGE
128 V 93 E. 4 )
vollumfänglich, so dass darauf abge stellt werden kann und demzufolge von einer Einschränkung von 32.5 % aus gegangen werden kann.
Dies blieb von der Beschwerdeführerin im Übrigen un bestritten. Bei einer Ge wichtung von 20 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6.50 % (32.5 % x 0.20) . 7.
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 50 % (43.20 % + 6.50 % = 49.70 % ). Bei diesem Ergebnis steh t der Beschwerdeführerin somit eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00030 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1974, Mutter eines 1997 geborenen Sohnes,
m eldete sich am 2 7. Februar 2008 unter Hinweis auf Beschwerden am linken Knie, am linken Fuss sowie am Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/4).
Am 1 9. Februar 2009 ( Urk. 8/40) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesund heits zustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Sodann wurde
ihr mit Schreiben vom 2 5. März 2009 ( Urk. 8/42) eine Schadenminde rungs pflicht
auferlegt.
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem
1. September 2008 eine ganze Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % zu ( Urk. 8/49-50). Das Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 2 1. Septem ber 2009 ( Urk. 8/56) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 ( Urk. 8/63) ab. 1. 2.
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 8/67) klärte di e IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten ( Urk. 8/71,
Urk. 8/77 , Urk. 8/105, Urk. 8/107 ) ab , veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 5. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/76 , Urk. 8/104 ) und veran lasste weiter eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 8. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 8/79) . Mit Schrei ben vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 8/82) wurde der Versi cherten erneut eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Die IV-Stelle ordnete schliesslich eine ortho pädische und arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärzt li chen
Dienst (RAD) an , über welche am 1 0. Mai 2013 be richtet wurde ( Urk. 8/108-109).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/83-85, Urk. 8/89, Urk. 8/98 , Urk. 8/114 )
setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. November 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
herab ( Urk. 8/ 116, Urk. 8/ 118 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 8. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. November 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.
1 S.
1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2014 ( Urk.
7) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). D as Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S.
1) zog die Beschwerdeführerin
zurück ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 200 3 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs be einflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga ben be reich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Inva liditätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in va l idität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teil invaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs.
2 bis IVG).
Nach Art.
49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5) .
Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem ex ter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Ar beitsfähigkeit mit Reduktion der Leistungsfähigkeit um 10 %
aufgrund des ver mehrten Erholungsbedarf s . Aus psychischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit (S. 5 ) . In An wendung der gemischten Methode ergebe sich daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % (S. 4). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es sei trotz umfassender Behandlung keine wesentliche Besserung aus psychi scher Sicht feststellbar (S.
2). Aus orthopädischer Sicht fühle sie sich entgegen der Be urteilung des RAD auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, seit der letztmaligen Beur te i lung der Verhältnisse (vorstehend E.
1.2) erheblich verbessert hat, und wie es sich bejahendenfalls mit dem Invaliditätsgrad verhält. 3. 3.1
Der Verfügung vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/49-50 ) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolo gie des Bewegungsapparates, Spital A.___ , nannte in seinem Schreiben vom 4. August 2008 ( Urk. 8/30/7-8) hauptsächlich ein Complex Regional Pain Syn drome (CRPS) Typ I als Diagnose (S. 1). Eine Arbeitsaufnahme in der Kü che werde nicht möglich sein. Die Beschwerdeführerin sei vor allem bezüglich ihre r Geh fähigkeit , langem Stehen und Laufen eingeschränkt . Eine wechselbelastende Arbeit sei sicherlich von Vorteil (S.
2). Mit ergänzendem Schreiben vom 2 6. Novem ber 2008 ( Urk. 8/36) gab Dr. Z.___ an, die Ursache der Be schwerden lasse sich nicht klinisch objektivieren. Schmerzen seien eine sehr sub jektive und schwer zu fassende Empfindung. 3.3
Die Ärzte der B.___ , C.___ , führten mit Bericht vom 1 6. Janu ar 2009 ( Urk. 8/39) folgende Diagnosen mit Auswirk ung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Ziff. 1.1) : - r ezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - k omplexe posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) - mit minipsychotischen Episoden, dissoziativen Zuständen und massi ven
Ge fühlsüberflutungen - nicht näher be zeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - schwere emotionale Deprivation in der Kindheit und nachfolgenden Be zie hungen
S eit Anfang 2008 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei stationär ( Ziff. 4.1). Eine Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar ( Ziff. 5.2 ). 3.4
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, RAD , führte mit Stellung nahme vom 1 0. Februar 2009 aus, man könne aus somatischer und psychischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen ( Urk. 8/41 S. 4 f.). 3.5
Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und jeglicher angepassten Tätigkeit an. Bei einer Quali fizie rung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgaben bereich Tätige ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % . Die Be schwer degegnerin ver zichtete a uf eine Abklärung der Einschränkung en im Haus haltsbereich , da auch ohne Einschränkung in diesem Bereich ein
Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. Urk. 8/49). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung stützte sich die Be schwer degegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Die Ärzte der B.___
bestätigten mit Bericht vom 1 2. August 2011 ( Urk. 8/71) die bereits im Jahr 2009 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) , wobei die rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sei ( Ziff. 1.1) . Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und es sei auch keine leidensangepasste Tätigkeit angezeigt ( Ziff. 1.6 f.). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weis e einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.3
Am 5. Oktober 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. E.___ erstattete sein Gutachten am 1 5. Oktober 2011 ( Urk. 8/76) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängst lich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), bei mul ti plen psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 8). Die Beschwerdeführerin sei allei ne, auf Nachfrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln, pünktlich zur Untersuchung erschienen. Sie sei im Kontaktverhalten freundlich, kooperativ und auskunfts bereit gewesen. Das Gangbild zum Sprechzimmer sei ohne sichtbare Schon be wegungen , unauffällig und sicher gewesen. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Fragen zu Alltagsaktivitäten und sozialen Kontakten würden eher vage beantwortet. Die Grundstimmung sei ängstlich-gedrückt, resignativ und klag sam ,
die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwer de schilderungen seien insgesamt glaubhaft, hätten aber auch einen gewissen appellativen Charakter und es sei eine Tendenz zur Verdeutlichung der Be schwer den erkennbar. Es fielen keine schmerzbedingten Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen auf. Die Gedächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien klinisch intakt. Das Antriebs verhalten sei leicht reduziert, psychomotorisch wirke die Versicherte mittelleb haft (S.
7). Im Rahmen der Exploration imponiere vor allem eine ängstlich-gedrückte, resignative und klagsame Grundstimmung (S.
9). Eine mittel- bis schwergradige depressive Störung oder Hinweise auf eine dissoziative Störung liessen sich anhand der aktuellen Untersuchung nicht mehr erkennen (S. 10). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe infolge der in Remission befindlichen depressiven Störung, aber bei noch labiler psychischer Konstitution im Zusam menhang mit der Persönlich keitsstörung und posttraumatischen Belastungs stö rung , ab Datum der Begut achtung eine noch 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Es bestünden noch leichte Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregulation, mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz sowie leich ten Antriebsproblemen. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungs fähig keit sollten vorerst vermieden werden. Die bestehende psychiatrische Er kran kung wirke sich auf jegliche Tä tigkeit gleichermassen aus. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zu nehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre medizinisch-theoretisch in sechs bis spätestens zwölf Mona ten ein Pensum von 80 % erreichbar .
Der Versicherten sei es in der Vergangenheit über acht Jahre lang gelungen, mit diesem Pensum als Hilfsköchin zu arbeiten. D ie in den Arzt be richten der B.___ attestierte mittelgradige depressive Störung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse nicht mehr u neingeschränkt bestätigt werden. Es sei somit von einer Verbesserung de s Gesundheitszustandes auszugehen (S. 10 ff.). 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 2 3. Oktober 2011 ( Urk. 8/77) aus, dass er die Beschwerdefüh rerin seit dem 1 5. Juni 2005 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Sudeck-artigem Verlauf nach Fuss- und Knieeingriffen Sep tember/2007 mit chronischen Schmerzen - Status nach arthroskopischer
Plicaresektion Kniegelenk links 1 0. Septem ber 2007 - Status nach Chevron-Osteotomie und Akin-Osteotomie Grundphalanx links am 1 0. September 2007 - p ermanente psychosoziale Überlastungssituation, bei alleinerziehender Mutter in psychiatrischer Behandlung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chroni sche Obstipation bei Opiatabusus wegen chronischen Schmerzen ( Ziff. 1.1). Die Schmerzsituation habe sich seit 2008 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf die regelmässige Einnahme von Opiaten angewiesen ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.6 f.). Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Ar beitsmedizin, RAD, empfahl mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/81 S. 4) , für die Beurteilung auf das Gutachten vom 1 5. Oktober 2011 (vorstehend E. 4.3) abzustellen . Bis zum 1 8. Oktober 2011 liege eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vor. Ab dem 1 9. Oktober 2011 liege in der bisherigen und jeglicher an gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Es handle sich nicht um einen weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand, weshalb eine Neubeur teilung durch den RAD nach Ablauf von zwölf Monaten empfohlen werd e. 4.6
Am 1 2. Januar 2012 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/79). Die Be schwerdeführerin habe dabei erklärt, sie habe im Jahr 2008 ihre Stelle aus ge sundheitlichen Gründen gekündigt. Sie habe den Druck nicht mehr ausgehalten, auch nicht, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie sei krank und könne nicht ar beiten. Sie habe einfach keine Lust mehr (S. 2). Die Abklärungsperson gab an, sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre (S. 3). 4.7
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2) erklärten mit Schreiben vom 2 9. März 201 2 ( Urk. 8/97/1-2), dass ihre Beurteilung nicht mit dem Gutachten von Dr. E.___ überein stimme. Die diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.33.11)“ habe durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnose „nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) “ könne erneut bestätigt werden. Dr. E.___
habe diese allerdings nicht aufgenom men. Die Ärzte der B.___ erklärten weiter, dass d ie von Dr. E.___ erhobene Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und ängstlich ver meidenden Zügen“ nicht umfassend bestätigt werden könne . Es gebe keine Hin weise auf emotional instabile, jedoch durchaus auf ängstlich vermeidende Züge (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht 100 % ar beitsunfähig (S. 2). 4.8
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4) erklärte mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/97/3), dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines chronischen Fuss
- und Knieleidens regelmässig starke Schmerzm ittel der Opiat klasse ein nehme . Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physiotherapeutischer Be handlung, was bis anhin zu keiner Verbesserung geführt habe. A ufgrund der psychiatrischen Erkrankung in Kombination mit dem chronischen Schmerzlei den
sei sie momentan zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. E.___ (vorstehend E.
4.3) nahm mit Schreiben vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 8/104) Stellung zu den Berichten von Dr. F.___ und den Ärzten der B.___ . Dr. E.___ führte aus, die von den Ärzten der B.___ (vorstehend E. 4.7) an geführten Diagnosen würden ungenügend (mittelgradige Depression) bezie hungs weise überhaupt nicht ( dissoziative Störung) begründet. Bei den eigenen Unter suchungen habe er keine psychopathologische n Befunde beziehungsweise Hin weise für eine dissoziative Störung gefunden (S. 3). Zum Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) führte er aus, das sich der Organismus einige Wochen oder Monate nach Therapiebeginn an die genannten Substanzen ge wöhne , Neben wir kungen weitestgehend abgeklungen seien und der Nutzen überwiege. Zusam men fassend führte Dr. E.___ aus, es ergäben sich durch die nachträglich ein gereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, die eine Abände rung der eigenen Untersuchungsergebnisse begründen würden (S. 4). 4.10
Am 1 0. April 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene orthopädische sowie arbeitsmedizinische Untersuchung der Beschwerde führerin durch den RAD.
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, erstattete seinen orthopädischen Be richt am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/108). Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenkes - beginnende mediale Arthrose bei valgischer Beinachse - Status nach arthroskopischer
Plicaresektion am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Fus ses - Hallux
valgus -Rezidiv - Status nach Chevron-Osteotomie und Akin-Osteotomie Grundphalanx am 1 0. September 2007 - schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit frag lichem sensiblem Reizsyndrom links
Dr. H.___ gab weiter an, falls ein CRPS Typ I vorgelegen haben sollte, so sei dies es ausgeheilt. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin bestehe seit dem 1 0. September 2007 keine Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit kör per lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tra ge belastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende, das linke Knie belas tende und den linken Fuss belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben , dies mit einer Reduktion der Leistungsfähig keit um 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarfs. Die bei der heutigen Unter suchung vorgetragenen Beschwerden deckten sich vom Ausmass her nicht mit den Untersuchungsbefunden (S. 6).
Dr. G.___ (vorstehend E. 4.5) erstattete seinen arbeitsmedizinischen Bericht am 1 0. Mai 2013 ( Urk. 8/109). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie nach der Operation im Jahr 2008 zwei Monate lang 100 % arbeitsunfähig ge wesen sei und anschliessend das Pensum langsam gesteigert habe. Nach dem Zusammenbruch sei sie 100 % krankgeschrieben worden und habe die Stelle ge kündigt. Sie möchte nicht mehr auf dem bisherigen Beruf arbeiten. Zurzeit wiss e sie nicht, wie es beruflich weitergehen könne (S. 5). 4.11
Die Ärzte der B.___ (vorstehend E.
4.2, E.
4.7) nannten mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk.
3) erneut eine ängstlich vermeidende Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.6), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) DD andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F44.9) , als Diagnosen (S.
1). Aufgrund der psychischen Symptomatik ergäben sich aus geprägte Einschränkungen in der Belastbarkeit im Alltag, in der Stress resistenz und dem Ausführen täglicher Routinearbeiten (S. 2). Die Beschwerde führerin sei 100 % arbeitsunfähig. Es sei trotz umfassender und multimodaler therapeu tischer Interventionen zu keiner wesentlichen Besserung gekommen (S. 3). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesund heitszustandes auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ sowie Dr. H.___ , wonach die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht 50% arbeitsfähig und aus somatisc her Sicht 100 % arbeitsfähig bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von
10 % aufgrund des vermehrten Erholungsbedarf s
sei (vorstehend E. 4.3, E. 4.9-10) . Demgegenüber erachteten die Ärzte der B.___ sowie der Hausarzt Dr. F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, so dass von keiner Ver besserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (vor stehend E. 4. 2, E. 4.4., E.
4.7-8 , E. 4.11 ). 5.2
In somatischer Hinsicht kann auf den beweiskräftigen RAD- Untersuchungsb e richt von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.10) abgestellt werden , wonach eine 100%ig e Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 10 % wegen des vermehrten Erholungsbedarf s gegeben ist .
Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuch tet in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet . Er erfüllt somit die pra xis gemässen Kriterien (vorstehend E.
1.5-6 ) vollumfänglich.
Selbst Dr. Z.___ , welcher im Jahr 2008 noch somatische Einschränkungen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), g ing davon aus, dass aus rein orthopädischer Sicht keine medizinisch begründbare Arbeitsunfä higkeit vorhanden sei ( Urk. 12).
Das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin , aus orthopädischer Sicht nicht arbeitsfähig zu sein (vorstehend E. 2.2) ,
ist für
die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend . 5.3
Für die Beurteilung in psychischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt d er konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führ lich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Krit erien (vor stehend E. 1.5 ) vollumfänglich . So legte Dr. E.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise dar, dass lediglich noch leichte Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt und Störungen der Emotionsregu lation , mit Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrations toleranz sowie leichten Antriebsproblemen bestünden . Ebenfalls wies er darauf hin, dass sich anhand der aktuellen Untersuchung eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung oder Hinweise auf eine dissoziative Störung nicht mehr erkennen liessen . Den verbleibenden Einschränkungen trug Dr. E.___ in ge nügender Weise Rechnung, indem er festhielt, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen
Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vorerst vermei den
solle (vorstehend E. 4.3). Im Übrigen stellte Dr. E.___ weder ein auffälliges Gangbild noch schmerzbedingte Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerz äusserungen fest, was für die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr.
H.___ (vorstehend E. 5.2) spricht. 5. 4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einschätzung von Dr. E.___ widerspreche den Erfahrungen der behandelnden Therapeuten der B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), vermag dies die schlüssige Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ setzte sich mit den Berichten der B.___ aus einander und erklärt e , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann ( Urk. 8/76 S.
2 f., S.
9 ff., Urk. 8/104 S.
3). Wenn auch teilweise eine unterschiedliche Be urteilung des gleichen Sachverhalts vorliegen dürfte, so bejaht e
Dr. E.___
– in Auseinandersetzung und in Kenntnis der Berichte der B.___
– jedoch ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/76 Ziff. 6.4, Ziff. 6.8). Auch die abweichende Beurteilung durch den Hausarzt
Dr. F.___ (vorstehend E.
4.4 ) lässt keine Zweifel am Gut achten aufkommen. Mit der Bewer tung psychiatrischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verlässt Dr. F.___ sein Fachgebiet der Allgemeinen Inneren
Medizin . Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesund heitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen), weshalb der Be richt von Dr. F.___
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli chen Bericht nicht genügt.
Zu berücksichtigen gilt ausserdem , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gut achten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati en ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusser ten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5. 5
Aus den genannten Gründen vermögen die besagten B erichte der behandelnden Ärzte der B.___ sowie von Dr. F.___
ein Abweichen vom umfassenden psychia tri schen Gut achten von Dr. E.___
nicht zu rechtfertigen. 5. 6
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Ren tenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Aus psychischer Sicht ist der Beschwerdeführerin späte s tens seit Oktober 2011 ein Pensum von 50
% zumutbar. Aus somatischer Sicht be steht aufgrund der zutreffenden Einschätzung des RAD eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer adap tierten Tätigkeit, wobei wegen des vermehrten Erholungs bedarf s eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 10 % besteht . 6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzu nehmen. Vorliegend gelangt unbestrittenermassen die gemischte Methode zur Anwendung , wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist ( Urk. 2 S.
4 ) , was ange sichts
der Erwerbsbiographie und familiären Situation der Beschwerdeführerin als plau sibel erscheint. 6.2
Beim Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S.
4 ) ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach gehen und dabei – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von rund Fr. 52‘396.-- erzielen würde. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 8/ 24 ). Das In valideneinkommen
ermittelte sie gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne und er rechnete – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom sta tistischen Tabellenlohn aufgrund des vermehrten Erholungsbedarfs - ein hy po thetisches Invalideneinkommen von Fr. 23‘989.--
bei einem Pensum von 50 % . Die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 28‘407 .-- kommt ei ner Ein schränkung von rund 54 % gleich .
Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der Aktenlage
(vgl. Urk. 8/80) nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, so dass darauf abgestellt werden kann. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbe reichs
mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 43.20 % (54 % x 0.80) . 6.3
Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 1 2. Januar 2012 zu Hause besucht. Der Haus haltsabklärungsbericht vom 1 8. Januar 2012 (vorstehend E. 4.6 ) enthält eine ein gehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwer de führerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Ver waltungs praxis ( Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung, KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Ge wichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Ab klärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie ange messe n detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei er wähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die Beweis würdigungskriterien ( BGE
128 V 93 E. 4 )
vollumfänglich, so dass darauf abge stellt werden kann und demzufolge von einer Einschränkung von 32.5 % aus gegangen werden kann.
Dies blieb von der Beschwerdeführerin im Übrigen un bestritten. Bei einer Ge wichtung von 20 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6.50 % (32.5 % x 0.20) . 7.
Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 50 % (43.20 % + 6.50 % = 49.70 % ). Bei diesem Ergebnis steh t der Beschwerdeführerin somit eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski