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IV.2014.00027

Hilflosenentschädigung; fehlende ärztliche Feststellungen zur Hilflosigkeit; auf Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle kann angesichts des psychiatrischen Leidens nicht ohne Weiteres abgestellt werden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene X.___

erlangte im September 1992 das Maturi täts zeugnis der Le hramtsschule der Kantonsschule Y.___ und im November 1998 das Vorlizentiat der juristischen Fakultät der Universität Z.___ (Urk. 11/7/ 4, Urk. 11/7/ 6).

Sie übte nie in bedeutendem Umfang

eine E rwerbs tätig keit aus

(Urk. 11/5) und wurde durch ihre Familie beziehungsweise das Sozialamt (Urk. 11/13) finanziell unterstützt . Im

Oktober 2012 meldete sie sich wegen Essstörungen und Depressionen, bestehend seit 25 Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilflosenentschädigung) an und stellte gleichzeitig Antrag auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/21 und Urk. 11/29) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten a m 8. Februar 2013 (Urk. 11/17)

mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien berufliche Ein gliederungsmassnahmen nicht möglich .

Sodann verneinte sie nach Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 11/37) und des Vorbescheid verfahren s (Urk. 11/39, Urk. 11/43), in dessen Verlauf eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes erging (Urk. 11/51), mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo senentschädigung . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2014 (Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung . Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

1.2.1

Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilf lo sigkeit zu unterscheiden.

Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV ange wiesen ist. 1.2.2

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV): a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist .

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenen schutzes nach Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2015 gel tenden Fassung).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen, geistigen beziehungsweise psychischen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen, wobei bei Unklarheiten über physische, geistige respektive psychische Störun gen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die me dizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus er gebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, be gründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtun gen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebensprakti schen Be gleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtspre chungs gemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Beschwer deführerin keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege und sie insbe son dere auch nicht auf lebenspraktis che Begleitung an gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse die Wohnung ihrer Schwester wegen (Mietzins-) Schulden verlassen und werde, sobald ihr die zustehenden IV-Gelder ausbezahlt würden, eine geeignete Wohnung im teuren Wohnraum A.___ mieten, wobei ihre Ärztin sie bereits bei der Spitex für Unterstützung in der eigenen Wohnung angemeldet habe . Sie sei auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, da sie schwer depressiv und vereinsamt sei und lebensgesta ltende Schritte unterlasse (Urk. 1/1-2). 3 .

3. 1

Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. November 2012 bis 20. Februar 2013 in der B.___ (Bericht vom 27. Mai 2012 [richtig: 2013 ], Urk. 11/33) und ab

12. September 2013 in der C.___ (Bericht vom 6. November 2013, Urk. 11/48) stationär behandelt. Dazwischen fand vom 2. April bis 2. Juli 2013 eine teilstationäre Behandlung in der D.___ statt

(Bericht vom 10. Oktober 2013, Urk. 11/46).

Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die mit der Beschwerde führerin befassten Fachpersonen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2; seit 15. Lebensjahr beziehungsweise seit Adoleszenz, bislang unbehandelt geblieben), eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; seit 2010 beziehungsweise seit Adoleszenz) und eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge im paranoiden Bereich (ICD-10 Z73.1; kein Beginn eruier bar beziehungsweise seit Adoleszenz), wobei der Oberarzt der C.___ überdies differentialdiagnostisch eine entsprechende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.0) in Betracht zog (Urk. 11/33, Urk. 11/46, Urk. 11/48, jeweils S. 1 Ziff. 1.1).

Sie

gingen davon aus, dass zumindest aktuell

– jedenfalls im ersten Arbeitsmarkt – keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/33 S. 2 Mitte, Urk. 11/46 S. 4 Ziff. 1.9, Urk. 11/48 S. 5 f.).

Eine Stellungnahme zur Hilflosig keit erfolgte nicht . 3.2

Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am 10. Juli 201 3 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, deren Ergebnisse im Bericht vom Folgetag (Urk. 11/37) protokolliert wurden. Darin kam die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (S. 3-4) und weder ständige Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötige (S. 6). Ebenso wenig sei sie auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen, da kein Be darf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Beglei tung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (S. 4 6). A n dieser

Einschätzung hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbescheidverfahrens verfassten Stellungnahme vo m 11. Dezember 2013 (Urk. 11/51) fest. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihre s ablehnenden Entscheid s

massgeblich auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes

vom 11. Juli und

11. Dezember 2013 (E. 3.2 hiervor) . Der zuständigen Abklärungsperson lag en zwar mit den Berichten der im Rahmen der (teil-)stationären Behandlungen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen (E. 3.1 hiervor; wovon im Zeit punkt der Erhebung vom 10. Juli 2013 der Bericht der B.___

vom 27. Mai 2012 [ richtig : 2013; Urk. 11/33] aktenkundig war) medizinische Unter lagen vor, jedoch finden sich darin keine hinreichenden (fach-) ärztliche n

Anga ben hinsichtlich der

strittigen Frage der Hilflosigkeit . Es wurden lediglich Umstände wie eine fehlende Tagesstruktur mit teilweiser Tag-/Nachtumkehr, ein ausgeprägte r soziale r Rückzug (Urk. 11/33 S. 2, Urk. 11/46 S. 2 f., Urk. 11/48 S. 5 oben) sowie eine dringende Indikation für psychiatrische Spitex (Urk. 11/33 S. 2 unten) benannt, welche indes für sich alleine zu wenig aussagekräftig sind. Konkrete Feststellungen zur Hilflosigkeit und insbesondere zur Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung machten die Fachpersonen nicht, was ange sichts dessen, dass ihnen offenbar lediglich das Formular zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung/Rente, nicht aber dasjenige zur Abklä rung der Hilflosenentschädi gung

zugestellt wurde, nicht weiter erstaunt . Die Beschwerdegegnerin sah auch davon ab, den involvierten Fachärzten das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit (Urk. 11/ 21) zu unterbreiten, wie dies in Randziffer

8129 des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; ab 1. Januar 2014 gültig gewesene Fassung) für den Regelfall vorgese hen ist. Ein Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung ebenfalls nicht beigezogen (vgl. dazu Rz . 8130 KSIH). 4.2

Weil es vorliegend in Bezug auf die Hilflosigkeit und insbesondere die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung an einer fachärztlichen psychiatri schen Einschätzung und an der für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und der Beschwer degegnerin fehlt, kann nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der Vororta bklä rung abgestellt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren ist z u monieren, dass der Vorortabklärung vom 10. Juli 2013 nicht auch die Schwester der Beschwerdeführerin (welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Unterstufenlehrerin arbeitet und die Beschwerdeführerin seit zirka dem Jahr 2009 wegen ihrer finanziellen Verhältnisse respektive aus „Pflicht“ bei sich in der Wohnung aufgenommen hat, Urk. 11/37 S. 1 f.)

beiwohnte. 4.3

Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt . Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie fundierte (fach)ärzt li che Angaben zur Frage der Hilflosigkeit einhole, nötig enfalls eine erneute Ab klärung an Ort und Stelle unter Einbezug der Schwester der Beschwerdeführerin durchführe und hernach über den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2 .2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___

erlangte im September 1992 das Maturi täts zeugnis der Le hramtsschule der Kantonsschule Y.___ und im November 1998 das Vorlizentiat der juristischen Fakultät der Universität Z.___ (Urk. 11/7/ 4, Urk. 11/7/ 6).

Sie übte nie in bedeutendem Umfang

eine E rwerbs tätig keit aus

(Urk. 11/5) und wurde durch ihre Familie beziehungsweise das Sozialamt (Urk. 11/13) finanziell unterstützt . Im

Oktober 2012 meldete sie sich wegen Essstörungen und Depressionen, bestehend seit 25 Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilflosenentschädigung) an und stellte gleichzeitig Antrag auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/21 und Urk. 11/29) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten a m 8. Februar 2013 (Urk. 11/17)

mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien berufliche Ein gliederungsmassnahmen nicht möglich .

Sodann verneinte sie nach Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 11/37) und des Vorbescheid verfahren s (Urk. 11/39, Urk. 11/43), in dessen Verlauf eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes erging (Urk. 11/51), mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo senentschädigung .

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilf lo sigkeit zu unterscheiden.

Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV ange wiesen ist.

E. 1.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV): a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist .

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen, geistigen beziehungsweise psychischen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen, wobei bei Unklarheiten über physische, geistige respektive psychische Störun gen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die me dizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus er gebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, be gründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtun gen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebensprakti schen Be gleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtspre chungs gemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2014 (Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung . Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Beschwer deführerin keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege und sie insbe son dere auch nicht auf lebenspraktis che Begleitung an gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 10).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse die Wohnung ihrer Schwester wegen (Mietzins-) Schulden verlassen und werde, sobald ihr die zustehenden IV-Gelder ausbezahlt würden, eine geeignete Wohnung im teuren Wohnraum A.___ mieten, wobei ihre Ärztin sie bereits bei der Spitex für Unterstützung in der eigenen Wohnung angemeldet habe . Sie sei auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, da sie schwer depressiv und vereinsamt sei und lebensgesta ltende Schritte unterlasse (Urk. 1/1-2).

E. 3 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, deren Ergebnisse im Bericht vom Folgetag (Urk. 11/37) protokolliert wurden. Darin kam die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (S. 3-4) und weder ständige Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötige (S. 6). Ebenso wenig sei sie auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen, da kein Be darf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Beglei tung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (S. 4 6). A n dieser

Einschätzung hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbescheidverfahrens verfassten Stellungnahme vo m 11. Dezember 2013 (Urk. 11/51) fest.

E. 3.2 Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am 10. Juli 201

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihre s ablehnenden Entscheid s

massgeblich auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes

vom 11. Juli und

11. Dezember 2013 (E. 3.2 hiervor) . Der zuständigen Abklärungsperson lag en zwar mit den Berichten der im Rahmen der (teil-)stationären Behandlungen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen (E. 3.1 hiervor; wovon im Zeit punkt der Erhebung vom 10. Juli 2013 der Bericht der B.___

vom 27. Mai 2012 [ richtig : 2013; Urk. 11/33] aktenkundig war) medizinische Unter lagen vor, jedoch finden sich darin keine hinreichenden (fach-) ärztliche n

Anga ben hinsichtlich der

strittigen Frage der Hilflosigkeit . Es wurden lediglich Umstände wie eine fehlende Tagesstruktur mit teilweiser Tag-/Nachtumkehr, ein ausgeprägte r soziale r Rückzug (Urk. 11/33 S. 2, Urk. 11/46 S. 2 f., Urk. 11/48 S. 5 oben) sowie eine dringende Indikation für psychiatrische Spitex (Urk. 11/33 S. 2 unten) benannt, welche indes für sich alleine zu wenig aussagekräftig sind. Konkrete Feststellungen zur Hilflosigkeit und insbesondere zur Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung machten die Fachpersonen nicht, was ange sichts dessen, dass ihnen offenbar lediglich das Formular zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung/Rente, nicht aber dasjenige zur Abklä rung der Hilflosenentschädi gung

zugestellt wurde, nicht weiter erstaunt . Die Beschwerdegegnerin sah auch davon ab, den involvierten Fachärzten das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit (Urk. 11/ 21) zu unterbreiten, wie dies in Randziffer

8129 des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; ab 1. Januar 2014 gültig gewesene Fassung) für den Regelfall vorgese hen ist. Ein Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung ebenfalls nicht beigezogen (vgl. dazu Rz . 8130 KSIH).

E. 4.2 Weil es vorliegend in Bezug auf die Hilflosigkeit und insbesondere die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung an einer fachärztlichen psychiatri schen Einschätzung und an der für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und der Beschwer degegnerin fehlt, kann nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der Vororta bklä rung abgestellt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren ist z u monieren, dass der Vorortabklärung vom 10. Juli 2013 nicht auch die Schwester der Beschwerdeführerin (welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Unterstufenlehrerin arbeitet und die Beschwerdeführerin seit zirka dem Jahr 2009 wegen ihrer finanziellen Verhältnisse respektive aus „Pflicht“ bei sich in der Wohnung aufgenommen hat, Urk. 11/37 S. 1 f.)

beiwohnte.

E. 4.3 Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt . Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie fundierte (fach)ärzt li che Angaben zur Frage der Hilflosigkeit einhole, nötig enfalls eine erneute Ab klärung an Ort und Stelle unter Einbezug der Schwester der Beschwerdeführerin durchführe und hernach über den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2 .2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene X.___

erlangte im September 1992 das Maturi täts zeugnis der Le hramtsschule der Kantonsschule Y.___ und im November 1998 das Vorlizentiat der juristischen Fakultät der Universität Z.___ (Urk. 11/7/ 4, Urk. 11/7/ 6).

Sie übte nie in bedeutendem Umfang

eine E rwerbs tätig keit aus

(Urk. 11/5) und wurde durch ihre Familie beziehungsweise das Sozialamt (Urk. 11/13) finanziell unterstützt . Im

Oktober 2012 meldete sie sich wegen Essstörungen und Depressionen, bestehend seit 25 Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilflosenentschädigung) an und stellte gleichzeitig Antrag auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/21 und Urk. 11/29) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten a m 8. Februar 2013 (Urk. 11/17)

mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien berufliche Ein gliederungsmassnahmen nicht möglich .

Sodann verneinte sie nach Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 11/37) und des Vorbescheid verfahren s (Urk. 11/39, Urk. 11/43), in dessen Verlauf eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes erging (Urk. 11/51), mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo senentschädigung . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2014 (Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung . Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Ar tikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invali denversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

1.2.1

Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilf lo sigkeit zu unterscheiden.

Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV): a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV ange wiesen ist. 1.2.2

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV): a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist .

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenen schutzes nach Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2015 gel tenden Fassung).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen, geistigen beziehungsweise psychischen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen, wobei bei Unklarheiten über physische, geistige respektive psychische Störun gen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die me dizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus er gebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, be gründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtun gen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebensprakti schen Be gleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtspre chungs gemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Beschwer deführerin keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege und sie insbe son dere auch nicht auf lebenspraktis che Begleitung an gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse die Wohnung ihrer Schwester wegen (Mietzins-) Schulden verlassen und werde, sobald ihr die zustehenden IV-Gelder ausbezahlt würden, eine geeignete Wohnung im teuren Wohnraum A.___ mieten, wobei ihre Ärztin sie bereits bei der Spitex für Unterstützung in der eigenen Wohnung angemeldet habe . Sie sei auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, da sie schwer depressiv und vereinsamt sei und lebensgesta ltende Schritte unterlasse (Urk. 1/1-2). 3 .

3. 1

Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. November 2012 bis 20. Februar 2013 in der B.___ (Bericht vom 27. Mai 2012 [richtig: 2013 ], Urk. 11/33) und ab

12. September 2013 in der C.___ (Bericht vom 6. November 2013, Urk. 11/48) stationär behandelt. Dazwischen fand vom 2. April bis 2. Juli 2013 eine teilstationäre Behandlung in der D.___ statt

(Bericht vom 10. Oktober 2013, Urk. 11/46).

Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die mit der Beschwerde führerin befassten Fachpersonen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2; seit 15. Lebensjahr beziehungsweise seit Adoleszenz, bislang unbehandelt geblieben), eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; seit 2010 beziehungsweise seit Adoleszenz) und eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge im paranoiden Bereich (ICD-10 Z73.1; kein Beginn eruier bar beziehungsweise seit Adoleszenz), wobei der Oberarzt der C.___ überdies differentialdiagnostisch eine entsprechende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.0) in Betracht zog (Urk. 11/33, Urk. 11/46, Urk. 11/48, jeweils S. 1 Ziff. 1.1).

Sie

gingen davon aus, dass zumindest aktuell

– jedenfalls im ersten Arbeitsmarkt – keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/33 S. 2 Mitte, Urk. 11/46 S. 4 Ziff. 1.9, Urk. 11/48 S. 5 f.).

Eine Stellungnahme zur Hilflosig keit erfolgte nicht . 3.2

Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin am 10. Juli 201 3 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, deren Ergebnisse im Bericht vom Folgetag (Urk. 11/37) protokolliert wurden. Darin kam die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (S. 3-4) und weder ständige Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötige (S. 6). Ebenso wenig sei sie auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen, da kein Be darf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Beglei tung bei a usserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteh e (S. 4 6). A n dieser

Einschätzung hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbescheidverfahrens verfassten Stellungnahme vo m 11. Dezember 2013 (Urk. 11/51) fest. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihre s ablehnenden Entscheid s

massgeblich auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes

vom 11. Juli und

11. Dezember 2013 (E. 3.2 hiervor) . Der zuständigen Abklärungsperson lag en zwar mit den Berichten der im Rahmen der (teil-)stationären Behandlungen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen (E. 3.1 hiervor; wovon im Zeit punkt der Erhebung vom 10. Juli 2013 der Bericht der B.___

vom 27. Mai 2012 [ richtig : 2013; Urk. 11/33] aktenkundig war) medizinische Unter lagen vor, jedoch finden sich darin keine hinreichenden (fach-) ärztliche n

Anga ben hinsichtlich der

strittigen Frage der Hilflosigkeit . Es wurden lediglich Umstände wie eine fehlende Tagesstruktur mit teilweiser Tag-/Nachtumkehr, ein ausgeprägte r soziale r Rückzug (Urk. 11/33 S. 2, Urk. 11/46 S. 2 f., Urk. 11/48 S. 5 oben) sowie eine dringende Indikation für psychiatrische Spitex (Urk. 11/33 S. 2 unten) benannt, welche indes für sich alleine zu wenig aussagekräftig sind. Konkrete Feststellungen zur Hilflosigkeit und insbesondere zur Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung machten die Fachpersonen nicht, was ange sichts dessen, dass ihnen offenbar lediglich das Formular zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung/Rente, nicht aber dasjenige zur Abklä rung der Hilflosenentschädi gung

zugestellt wurde, nicht weiter erstaunt . Die Beschwerdegegnerin sah auch davon ab, den involvierten Fachärzten das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit (Urk. 11/ 21) zu unterbreiten, wie dies in Randziffer

8129 des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; ab 1. Januar 2014 gültig gewesene Fassung) für den Regelfall vorgese hen ist. Ein Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung ebenfalls nicht beigezogen (vgl. dazu Rz . 8130 KSIH). 4.2

Weil es vorliegend in Bezug auf die Hilflosigkeit und insbesondere die Notwen digkeit einer lebenspraktischen Begleitung an einer fachärztlichen psychiatri schen Einschätzung und an der für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und der Beschwer degegnerin fehlt, kann nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der Vororta bklä rung abgestellt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

Des Weiteren ist z u monieren, dass der Vorortabklärung vom 10. Juli 2013 nicht auch die Schwester der Beschwerdeführerin (welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Unterstufenlehrerin arbeitet und die Beschwerdeführerin seit zirka dem Jahr 2009 wegen ihrer finanziellen Verhältnisse respektive aus „Pflicht“ bei sich in der Wohnung aufgenommen hat, Urk. 11/37 S. 1 f.)

beiwohnte. 4.3

Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt . Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie fundierte (fach)ärzt li che Angaben zur Frage der Hilflosigkeit einhole, nötig enfalls eine erneute Ab klärung an Ort und Stelle unter Einbezug der Schwester der Beschwerdeführerin durchführe und hernach über den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2 .2) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter