Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, meldete sich unter Hinweis auf seit einem Arbeitsun fall am 6. Juni 2002 bestehende Beschwerden am 19. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 7.2-3) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach
ihm mit Verfügungen vom 15. und 2 2. Oktober 2004 (Urk. 7 /41-42) bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu. 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 (Urk. 7 /25) hiess d ie Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die vom Versicherten gegen die Verfü gu ng vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7 /15) erhobene Einsprache teilweise gut, bestätigte die zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer In tegritätseinbusse von 15 % und sprach dem Versicherten eine Invaliden rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 3 5 % ab 1. Oktober 2003 zu . Am 23. März 2005 (Urk. 7 /46) erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 20 % . 1.3
A m
8. Juni 2005 (Urk. 7 /52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten anspruch sei unverändert und sprach ihm nach v orgenommenen Abklä rungen (Urk. 7 /53) mit Verfügung vom 8 . September 2005 (Urk. 7 /56-57) rück wirkend ab 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosig keit zu, welche nach Überprüfung des Anspruchs mit Mitteilu ng vom 10. No vember 2006 (Urk. 7 /65) bestätigt wurde.
Sodann wurde mit Mitteilung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7 /80)
der unveränderte Rentenanspruch des Ve rsicherten bestätigt und ebenso mit Mitteilung vom 15. Juli 200 8 (Urk. 7 /81) der unveränderte Anspruch des Versicherten auf Hilflo senentschädigung . 1.4
Nach Eingang ein es am 5. August 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /92) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. Sep - tembe r 2012 erstattet wurde (Urk. 7 /110) . Nach vorgenommenen Ab klärungen (Urk. 7/133) hob die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidver fahren (Urk. 7 /135) die Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 7 /139) auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats auf .
Ebenfalls n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /115; Urk. 7 /116; Urk. 7/120, Urk. 7 /138) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7 /150 = Urk.
2) die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk.
2) am 7. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte weiterhin die Ausrichtung der bisherigen Rente. Eventuell sei ein Gutachten bei einem Experten einzuho len (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
11) wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life zum Prozess beigeladen. Am 25. März 2014 verzichtete die Swiss Life AG auf eine Stellung nahme (Urk. 13). Am 23. Mai 2014 (Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und den Parteien der Verzicht auf Stellungnahme der Swiss Life AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur und Gipser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei er spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Der Einkom mensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % . Sofern berufliche Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien, dürfe der Be schwerdeführer ein schriftliches Gesuch einreichen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dem Y.___ -Gutachten könne nicht gefolgt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin auch in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 3). Nicht begründet worden sei überdies, inwiefern sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert haben solle. Er sei seit 2009 von sei - nem Haus arzt psychiatrisch betreut worden und nun erneut in psychiatrischer Behand lung, da er in eine tiefe Depression gefallen sei (S. 5. Ziff. 4). Auch das neurolo gische Gutachten habe sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt und es sei nicht begründet worden, inwiefern eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei . So hätten sich seine Schwindelanfälle nochmals verschlimmert (S. 5
Ziff. 5). Selbst wenn man davon ausginge, er könne noch einer Arbeitstä tigkeit von 100 % nachgehen, würde bei einem anzunehmenden Validenein kommen von mindestens Fr. 100‘000.-- und einem zu gewährenden Leidensabzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 76 % resultieren (S. 6 f. Ziff. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3.
3.1
Ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente zuläs sig ist, kann angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht betreffend die Selbsteingliederungspflicht der Versicherten offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 3.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch at testier ten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010 E. 3.3) dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der I nvalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der da raus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 3.3
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 2. September 2012 (Urk. 7 /110) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit einen Einko mmensvergleich durchgeführt und einen rentenausschli essenden Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelt hat (vgl. Fest stellungs bl a tt für den Beschluss, Urk. 7 /113). Daraufhin stellte sie ohne We iterungen mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7 /115) die Einstellung d er bisherigen Rente in Aussicht.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Jahr 1955 geboren und war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits 57 Jahre und zum Zeitpunkt der definitiven Leistungs einstellung mit Verfügung vom Dezember 2013 (Urk.
2) 58 Jahre alt, womit er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorste hend E. 3.2) . 3.4
Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer, sofern er berufliche Ei ngliederungsmassnahmen wünsche, mit einem schriftlichen Gesuch darum ersuchen könne
(Urk. 7 / 115, Urk. 2).
Allein damit ist jedoch den bundesgerichtl ich geforderten Voraussetzungen nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Her absetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Ab klärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prü fungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschlies senden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegen d keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih m
angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung auch bei der durch die Gutachter der Y.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit (Urk. 7 /110 S. 31 Ziff. 7.3) nicht mehr zumut bar ist.
Damit ist die Rent en einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer - de gegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den
Beschwer - deführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dabei ist allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ga nze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2´0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 4.3
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur und Gipser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei er spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Der Einkom mensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % . Sofern berufliche Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien, dürfe der Be schwerdeführer ein schriftliches Gesuch einreichen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dem Y.___ -Gutachten könne nicht gefolgt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin auch in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 3). Nicht begründet worden sei überdies, inwiefern sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert haben solle. Er sei seit 2009 von sei - nem Haus arzt psychiatrisch betreut worden und nun erneut in psychiatrischer Behand lung, da er in eine tiefe Depression gefallen sei (S. 5. Ziff. 4). Auch das neurolo gische Gutachten habe sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt und es sei nicht begründet worden, inwiefern eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei . So hätten sich seine Schwindelanfälle nochmals verschlimmert (S. 5
Ziff. 5). Selbst wenn man davon ausginge, er könne noch einer Arbeitstä tigkeit von 100 % nachgehen, würde bei einem anzunehmenden Validenein kommen von mindestens Fr. 100‘000.-- und einem zu gewährenden Leidensabzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 76 % resultieren (S. 6 f. Ziff. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3.
3.1
Ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente zuläs sig ist, kann angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht betreffend die Selbsteingliederungspflicht der Versicherten offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 3.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch at testier ten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010 E. 3.3) dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der I nvalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der da raus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 3.3
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 2. September 2012 (Urk. 7 /110) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit einen Einko mmensvergleich durchgeführt und einen rentenausschli essenden Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelt hat (vgl. Fest stellungs bl a tt für den Beschluss, Urk. 7 /113). Daraufhin stellte sie ohne We iterungen mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7 /115) die Einstellung d er bisherigen Rente in Aussicht.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Jahr 1955 geboren und war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits 57 Jahre und zum Zeitpunkt der definitiven Leistungs einstellung mit Verfügung vom Dezember 2013 (Urk.
2) 58 Jahre alt, womit er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorste hend E. 3.2) . 3.4
Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer, sofern er berufliche Ei ngliederungsmassnahmen wünsche, mit einem schriftlichen Gesuch darum ersuchen könne
(Urk. 7 / 115, Urk. 2).
Allein damit ist jedoch den bundesgerichtl ich geforderten Voraussetzungen nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Her absetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Ab klärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prü fungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschlies senden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegen d keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih m
angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung auch bei der durch die Gutachter der Y.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit (Urk. 7 /110 S. 31 Ziff.
E. 1.3 A m
E. 1.4 Nach Eingang ein es am 5. August 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /92) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. Sep - tembe r 2012 erstattet wurde (Urk. 7 /110) . Nach vorgenommenen Ab klärungen (Urk. 7/133) hob die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidver fahren (Urk. 7 /135) die Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 7 /139) auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats auf .
Ebenfalls n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /115; Urk. 7 /116; Urk. 7/120, Urk. 7 /138) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7 /150 = Urk.
2) die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk.
2) am 7. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte weiterhin die Ausrichtung der bisherigen Rente. Eventuell sei ein Gutachten bei einem Experten einzuho len (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
11) wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life zum Prozess beigeladen. Am 25. März 2014 verzichtete die Swiss Life AG auf eine Stellung nahme (Urk. 13). Am 23. Mai 2014 (Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und den Parteien der Verzicht auf Stellungnahme der Swiss Life AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 % ab 1. Oktober 2003 zu . Am 23. März 2005 (Urk.
E. 7 /46) erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 20 % .
E. 7.3 ) nicht mehr zumut bar ist.
Damit ist die Rent en einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer - de gegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den
Beschwer - deführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dabei ist allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ga nze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2´0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 4.3
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 (Urk. 7 /81) der unveränderte Anspruch des Versicherten auf Hilflo senentschädigung .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00026 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
19. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life c/o Swiss Life AG General Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, meldete sich unter Hinweis auf seit einem Arbeitsun fall am 6. Juni 2002 bestehende Beschwerden am 19. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 7.2-3) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach
ihm mit Verfügungen vom 15. und 2 2. Oktober 2004 (Urk. 7 /41-42) bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu. 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 (Urk. 7 /25) hiess d ie Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die vom Versicherten gegen die Verfü gu ng vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7 /15) erhobene Einsprache teilweise gut, bestätigte die zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer In tegritätseinbusse von 15 % und sprach dem Versicherten eine Invaliden rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 3 5 % ab 1. Oktober 2003 zu . Am 23. März 2005 (Urk. 7 /46) erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung, aus gehend von einer Integritätseinbusse von 20 % . 1.3
A m
8. Juni 2005 (Urk. 7 /52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten anspruch sei unverändert und sprach ihm nach v orgenommenen Abklä rungen (Urk. 7 /53) mit Verfügung vom 8 . September 2005 (Urk. 7 /56-57) rück wirkend ab 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosig keit zu, welche nach Überprüfung des Anspruchs mit Mitteilu ng vom 10. No vember 2006 (Urk. 7 /65) bestätigt wurde.
Sodann wurde mit Mitteilung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7 /80)
der unveränderte Rentenanspruch des Ve rsicherten bestätigt und ebenso mit Mitteilung vom 15. Juli 200 8 (Urk. 7 /81) der unveränderte Anspruch des Versicherten auf Hilflo senentschädigung . 1.4
Nach Eingang ein es am 5. August 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /92) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. Sep - tembe r 2012 erstattet wurde (Urk. 7 /110) . Nach vorgenommenen Ab klärungen (Urk. 7/133) hob die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidver fahren (Urk. 7 /135) die Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 7 /139) auf Ende des der Zustellung de r Verfügung folgenden Monats auf .
Ebenfalls n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /115; Urk. 7 /116; Urk. 7/120, Urk. 7 /138) stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7 /150 = Urk.
2) die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk.
2) am 7. Januar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte weiterhin die Ausrichtung der bisherigen Rente. Eventuell sei ein Gutachten bei einem Experten einzuho len (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
11) wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life zum Prozess beigeladen. Am 25. März 2014 verzichtete die Swiss Life AG auf eine Stellung nahme (Urk. 13). Am 23. Mai 2014 (Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und den Parteien der Verzicht auf Stellungnahme der Swiss Life AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur und Gipser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei er spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Der Einkom mensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % . Sofern berufliche Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien, dürfe der Be schwerdeführer ein schriftliches Gesuch einreichen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dem Y.___ -Gutachten könne nicht gefolgt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin auch in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 3). Nicht begründet worden sei überdies, inwiefern sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert haben solle. Er sei seit 2009 von sei - nem Haus arzt psychiatrisch betreut worden und nun erneut in psychiatrischer Behand lung, da er in eine tiefe Depression gefallen sei (S. 5. Ziff. 4). Auch das neurolo gische Gutachten habe sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt und es sei nicht begründet worden, inwiefern eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei . So hätten sich seine Schwindelanfälle nochmals verschlimmert (S. 5
Ziff. 5). Selbst wenn man davon ausginge, er könne noch einer Arbeitstä tigkeit von 100 % nachgehen, würde bei einem anzunehmenden Validenein kommen von mindestens Fr. 100‘000.-- und einem zu gewährenden Leidensabzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 76 % resultieren (S. 6 f. Ziff. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3.
3.1
Ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente zuläs sig ist, kann angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht betreffend die Selbsteingliederungspflicht der Versicherten offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 3.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch at testier ten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommens vergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010 E. 3.3) dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der I nvalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der da raus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder ein zu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 3.3
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 1 2. September 2012 (Urk. 7 /110) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit einen Einko mmensvergleich durchgeführt und einen rentenausschli essenden Invalidi tätsgrad von 15 % ermittelt hat (vgl. Fest stellungs bl a tt für den Beschluss, Urk. 7 /113). Daraufhin stellte sie ohne We iterungen mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7 /115) die Einstellung d er bisherigen Rente in Aussicht.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Jahr 1955 geboren und war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits 57 Jahre und zum Zeitpunkt der definitiven Leistungs einstellung mit Verfügung vom Dezember 2013 (Urk.
2) 58 Jahre alt, womit er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorste hend E. 3.2) . 3.4
Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selb steingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfe leistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer, sofern er berufliche Ei ngliederungsmassnahmen wünsche, mit einem schriftlichen Gesuch darum ersuchen könne
(Urk. 7 / 115, Urk. 2).
Allein damit ist jedoch den bundesgerichtl ich geforderten Voraussetzungen nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Her absetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Ab klärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prü fungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschlies senden arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der anspruchs erheb li che Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesg erichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegen d keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt, so dass ih m
angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung auch bei der durch die Gutachter der Y.___
attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit (Urk. 7 /110 S. 31 Ziff. 7.3) nicht mehr zumut bar ist.
Damit ist die Rent en einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer - de gegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den
Beschwer - deführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dabei ist allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest ar beitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ga nze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes. 4 .
4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2´0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 4.3
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan