Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war bis Anfang November 2003 als Kunden dienst-Mitarbeiter für die Y.___
tätig (Urk. 8/7 / 1). Diese Anstellung wurde per April 2005 gekündigt (Urk. 8/13 / 1). Er litt insbesondere unter Kopf schmerzen und psychischen Beschwerden (Urk. 8/5 / 11, Urk. 8/13 / 1, Urk. 8/41 / 10, Urk. 8/53 /-6 ). Am 9. Juli 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), ihm mit Ver fü gung vom 19. April 2005 ab dem 1. No vember 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 8/24). Im Juli 2009 wurde beim Ver sicher ten ein Tonsillenkarzinom mit Lymphknotenmetastase festgestellt , wes wegen er im Sommer 2009 mehrmals operiert
wurde (Urk. 8/62 / 1, Urk. 8/62 /12-18 ). 1.2
Im Rahmen eines Anfang 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/26) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. März 2011 auf Ende des fol gen den Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/88). Die dagegen mit Eingabe vom
11. April 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/101/3-11) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte , dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung ha be (Verfahren Nr. IV.2011.00413, Urk. 8/178) . 1.3
Ab Mai 2011 hatte die IV-Stelle dem Versicherten Integrationsmassnahmen bei der Z.___ ( Urk. 8/124, Urk. 8/129 , Urk. 8/142 ) gewährt, in deren Verlauf er
a b Dezember 2011 im Rahmen des exter nen Arbeitstrainings und Job Coaching als Fachmitarbeiter Werkstatt bei der Z.___ eingesetzt wurde (Urk. 8/152 , Urk. 8/158, Urk. 8/160, Urk. 8/169, Urk. 8/ 172 ). Ab Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ als Werkstattmitarbeiter und Arbeits- Agoge
mit einem 100%igen Arbeitspensum bei 7 0%ige r
Arbeitsleistung
angestellt (Urk. 8/147 ) . Mit Mit teilungen vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/154 ) und vom 31. August 2012 (Urk. 8/159 ) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerde führer respektive der Z.___
Kostengutsprache für Ein arbei tungs zuschüsse für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2012 (vgl. auch Urk. 8/161) . 1.4
In der Folge kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 die Her absetzung der bisherigen ganzen Rente ab dem 1. Juni 2012 auf eine Vier tels rente und die Erhöhung ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente an (Urk. 8/184). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Einwände zum bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigten Vali deneinkommen
(Urk. 8/187). Mit Verfügung vom 20. Novem ber 2013 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente ab 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 auf eine Viertelsrente herab und sprach ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zu. Betraglich verfügte sie vorerst über die monatlichen Leistungen ab 1. No vember 2013 und kündigte eine separate Verfügung betreffend die Leis tungen zwischen 1. Mai 2011 und 31. Oktober 2013 an (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob der Versicherte g egen die Verfügung vom 20. November 2013 Beschwerde und beantrag te, diese sei teilweise aufzu heben und es sei der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2012 neu zu be stim men, sowie es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem
1. De zember 2012 eine Drei viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Am
12. Februar 2014 erliess die IV-Stelle – wie angekündigt – weitere Ver fü gung en , mit welche n sie vom
1. Mai bis 31. August 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/6) und
vom 1. Juni bis 30. No vem ber 2012 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 14/5) sowie vom
1. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 %
festlegte (Urk. 10/ 2).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 10/1), woraufhin das Ver fahren Nr . IV.2014.00202 eröffnet wurde. Der Be schwerdeführer beantragte, es sei die Ver fügung , mit welcher die Renten leistun gen vom 1. Dezember 2012 bis 31. Okto ber 2013 festgelegt worden seien , auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente aus zu richten . In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem unter der Prozess-Nr. IV.2014.00021 bereits hängigen
Beschwerde verfahren zu vereinen (Urk. 10/1 S. 2).
4.
Mit Verfügung vom
25. Februar 2014 wurde das Verfahren Nr. IV.2014.00202 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00021 antragsgemäss vereint und unter dieser Prozessnummer weiter geführt sowie das Verfahren Nr. IV.2014.00202 als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 zu den Akten genommen (Urk. 11 S. 3) .
Mit Eingabe vom 31. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vom
19. Februar 2014 (Urk. 10/1) Stellung und schloss auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 13). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n angefochtenen Verfügung en vom
20. November 2013 (Urk. 2) und vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) auf den Stand punkt, die erwerblichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der Anstellung bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2012 erheblich geändert, womit ein Revisions grund vorliege. Bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 sei von einem Validen ein kommen
von Fr. 109‘500.-- ausgegangen worden, was unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr der Rentenrevision von 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 121‘405.-- ergebe. Gemessen am Invalideneinkom men von Fr. 71‘500.-- bis zum Ende der Einarbeitungszuschüsse Ende Novem ber 2012 und von Fr. 50‘050.-- ab Dezember 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni und von 59 % ab 1. Dezember 2012 (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, be im Valideneinkommen sei die bei der damaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , leistungsabhängige Gratifikation zu berücksichtigen. Denn bei vollständiger Gesundheit hätte er eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhalten. Der Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den letzten zehn Jahre n (vor Ren tenbeginn ) sei mehrfach höher gewesen als das von der Arbeit geberin an ge ge bene Einkommen von Fr. 109‘500.-- , wobei zu beachten sei, dass die Lohn aus weise der Jahre 2001 bis 2003 vermutlich wegen der nicht AHV-pflich tigen Krankentaggelder
mit dem IK-Auszug nicht übereinstimm t e n . D aher sei wie auch bei der Fest legung des Taggeldes während der Integrationsmass nahmen
von einem
Jahres verdienst von rund Fr. 115‘000.-- im Jahr 2003 auszugehen, was die Aus gleichskasse für das Jahr 2011 auf ein en Jahresverdienst von Fr.
124‘758.-- hoch gerechnet habe. Die Hochrechnung sei auf das Jahr 2012 zu ergänzen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10/1). 2.3
2.3.1
Indem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für den Zeitraum ab Mai 2011 rückwirkend mit mehreren Verfügungen festsetzte, sprach sie rückwirkend eine abgestufte Rente durch einen zeitlich gestaffelten Verfügungserlass zu, was auf Ver waltungsstufe
aus materiellrechtlichen Gründen un zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 135 V 141 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3 ). Von einer Aufhebung der Verfügungen
ist aus prozessökonomischen Gründen abzu sehen, zumal dem Beschwerdeführer zufolge der zweiten Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) jedenfalls kein Nachteil erwächst .
Anfechtungsgegenstand ist das ganze Rentenbetreffnis ab April 2011. 2.3.2
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass mit dem Abschluss der be rufli chen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2) per Ende November 2012 und
dem bei der Z.___
ab De zember 2012 mit einem 70%igen Pensum erzielten monatlichen (In validen-) Ein kommen von Fr. 50‘050.-- ([13 x Fr. 5‘500.--] x 0,7 ; Urk. 8/147/1-2, Urk. 8/174/1 ) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2012 zu Recht von einem Validenein kom men von Fr. 121‘405.40 ausging. 3. 3.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentisch er Grundlage - hier im Jahr 2012
- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 3. 2
3.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich mass ge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht bei tragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK-Auszug) bestimmt werden. Dies gilt einmal für Selbständigerwerbende (SVR 201 0 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 und 6.3), aber auch für (vormals) Unselbständigerwerbende (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst ab zustellen ( SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_684/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 2.3, 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2 und
8C_167/2011
vom 2 1. Juni 2011 E. 4.2 ). 3.2.2
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Kundendienst-Mitarbeiter tätig wäre , wo er von März 1991 bis Anfang November 2003 arbeitete (Urk. 8/7/1 ). Es ist somit das Einkommen massgeblich, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in dieser Anstellung im Revisionszeitpunkt am 1. Dezember 2012 verdient hätte.
Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. April 2005 ab dem 1. November 2004 (Urk. 8/24) wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Be schwerde führers ab dem 1. November 2003 ausge gangen (vgl. Feststellungsblatt vom 3. März 2005, Urk. 8/18/3). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 1. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001 An spruch auf einen AHV-beitrags - pflichtigen Lohn von Fr. 109‘500.-- pro Jahr, den er auch noch im Jahr 2004 erzielt hätte (Urk. 8/7/2 ). Die tatsächlich erziel ten Einkommen der letzten Jahre entsprachen indes nicht diesem Betrag.
Die Angaben des Arbeitgebers zum Jah res verdienst in den Jahren 2001 und 2002
von Fr. 98‘363.-- und Fr. 51‘132.-- , welche unregelmässige Monatsein kommen zu züglich je eine Gratifikation von Fr. 12‘662.-- und Fr. 10‘904.-- ausweisen
(Urk. 8/7/2) , entsprechen den im IK-Auszug aufgeführten Beträgen (Urk. 8/6/2) je ohne Lohnersatzleistungen, namentlich Krankentaggelder n . Die Beschwerde gegnerin ging daher zu Recht nicht von diesen Beträgen aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 2 1. Juni 2011 E. 4.3.1) . Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/7/2) und dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeinmedizin, vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/5/1) ist denn auch
zu entnehmen, dass der Be schwerde führer bereits vom 3. Juli 2001 bis im Juli 2002 und erneut ab dem 22. Oktober 2003 in unter schiedlichem Ausmass krank g eschrieben war, und zwar vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2001 zu 100 % , vom 1. Ja nuar bis 1 0. Februar 2002 zu 70 %, vom 1 1. Februar bis 3 1. Mai 2002 zu 50 % , vom 1. Juni bis 2 1. respektive 22. Juli 2002 zu 30 %
sowie vom 2 2. Oktober bis 2. Novem ber 2003 zu 75 % und ab dem 3. November 2003 zu 100 % .
Die Einkommen der letzten Jahre vor dem Jahr 2001 , nämlich von 1994 bis 2000, hatte n sich gemäss dem IK-Auszug auf Fr. 107‘218.-- (1994), Fr. 112‘141.-- (1995), Fr. 113‘897.-- (1996), Fr. 102‘849 .-- (1997), Fr. 95‘397 .-- (1998), Fr. 117‘704 .-- (1999) und Fr. 95‘762 .-- (2000) belaufen ( Urk. 8/6/2 ), im Durch schnitt mithin auf Fr. 106‘424.-- (Fr. 744‘968.-- : 7).
Wenn die Beschwer de gegnerin auf das vom Arbeitgeber für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 ange gebene hypothetische Einkommen von Fr. 109‘500.-- abstellt, ist dies somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht darf bei derart unregelmässigen Einkommen der letzten Jahre vor Eintritt der Invalidität, jedenfalls nicht allein eines der höchsten Jahres einkom men berücksichtigt wer den , auch wenn dies dem Jahr des Eintritts der invalidisierenden Arbeits unfä higkeit (2003) entspricht .
Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 109‘500.-- für das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung
bis im Jahr 2012 von Fr. 121‘405.40 ( 2004-2010: Fr. 109‘500.-- : 113,3, x 123, 4 = Fr. 119‘261.25; 2010- 2012: Fr. 119‘261.25 : 100, x 101,7 = Fr. 121‘288.70; vgl. Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [ Index Basis 1993 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nal lohnindex Männer [T1.1. 93], Total; 2004 : 113.3 ; 20 10 : 123.4; [ Index Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vor bringen des Beschwerdeführer s führen zu keine r anderen Betrachtungsweise . Insbesondere i st davon auszu gehen, dass die Gratifi kation , welche in den Jahren 2001 bis 2003 je in der Höhe zwischen Fr. 12‘662.-- und Fr. 11‘994.-- ausbe zahlt wurde ( Urk. 8/7/2 ), darin enthalten ist. 3.3
3.3.1
Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 50‘050.-- resultiert bei einer Leistungs einbusse von Fr. 71‘355.40 der von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 59 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ebenfalls korrekt und zu Recht unstrittig ist damit im Übrigen auch der für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2012 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘500.-- ( [13 x Fr. 5‘500.--] ) ermittelte Invalidit ätsgrad von gerundet 41 % ( Urk. 2 S. 6), was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
3.3.2
In Anwendung von Art. 88a IVV ist die bisherige ganze Rente (vgl. Urk. 14/6) jedoch nicht schon ab dem 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen, sondern es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Verfügungen vom 20. November 2013 ( Urk.
2) und vom 12. Februar 2014 (Urk. 14/5, Urk. 10/2) sind dementsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Ge richtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerde gegnerin
zu einem Viertel aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Bar auslagen ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2013 und vom 12. Februar 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde füh rer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln
so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen).
2.
E. 2 Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob der Versicherte g egen die Verfügung vom 20. November 2013 Beschwerde und beantrag te, diese sei teilweise aufzu heben und es sei der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2012 neu zu be stim men, sowie es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem
1. De zember 2012 eine Drei viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n angefochtenen Verfügung en vom
20. November 2013 (Urk. 2) und vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) auf den Stand punkt, die erwerblichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der Anstellung bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2012 erheblich geändert, womit ein Revisions grund vorliege. Bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 sei von einem Validen ein kommen
von Fr. 109‘500.-- ausgegangen worden, was unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr der Rentenrevision von 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 121‘405.-- ergebe. Gemessen am Invalideneinkom men von Fr. 71‘500.-- bis zum Ende der Einarbeitungszuschüsse Ende Novem ber 2012 und von Fr. 50‘050.-- ab Dezember 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni und von 59 % ab 1. Dezember 2012 (Urk. 2 S. 5 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, be im Valideneinkommen sei die bei der damaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , leistungsabhängige Gratifikation zu berücksichtigen. Denn bei vollständiger Gesundheit hätte er eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhalten. Der Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den letzten zehn Jahre n (vor Ren tenbeginn ) sei mehrfach höher gewesen als das von der Arbeit geberin an ge ge bene Einkommen von Fr. 109‘500.-- , wobei zu beachten sei, dass die Lohn aus weise der Jahre 2001 bis 2003 vermutlich wegen der nicht AHV-pflich tigen Krankentaggelder
mit dem IK-Auszug nicht übereinstimm t e n . D aher sei wie auch bei der Fest legung des Taggeldes während der Integrationsmass nahmen
von einem
Jahres verdienst von rund Fr. 115‘000.-- im Jahr 2003 auszugehen, was die Aus gleichskasse für das Jahr 2011 auf ein en Jahresverdienst von Fr.
124‘758.-- hoch gerechnet habe. Die Hochrechnung sei auf das Jahr 2012 zu ergänzen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10/1).
E. 2.3.1 Indem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für den Zeitraum ab Mai 2011 rückwirkend mit mehreren Verfügungen festsetzte, sprach sie rückwirkend eine abgestufte Rente durch einen zeitlich gestaffelten Verfügungserlass zu, was auf Ver waltungsstufe
aus materiellrechtlichen Gründen un zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 135 V 141 E. 1.4.4; 131 V 164 E.
E. 2.3.2 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass mit dem Abschluss der be rufli chen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2) per Ende November 2012 und
dem bei der Z.___
ab De zember 2012 mit einem 70%igen Pensum erzielten monatlichen (In validen-) Ein kommen von Fr. 50‘050.-- ([13 x Fr. 5‘500.--] x 0,7 ; Urk. 8/147/1-2, Urk. 8/174/1 ) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2012 zu Recht von einem Validenein kom men von Fr. 121‘405.40 ausging. 3.
E. 2.3.3 ). Von einer Aufhebung der Verfügungen
ist aus prozessökonomischen Gründen abzu sehen, zumal dem Beschwerdeführer zufolge der zweiten Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) jedenfalls kein Nachteil erwächst .
Anfechtungsgegenstand ist das ganze Rentenbetreffnis ab April 2011.
E. 3 Am
12. Februar 2014 erliess die IV-Stelle – wie angekündigt – weitere Ver fü gung en , mit welche n sie vom
1. Mai bis 31. August 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/6) und
vom 1. Juni bis 30. No vem ber 2012 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 14/5) sowie vom
1. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 %
festlegte (Urk. 10/ 2).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 10/1), woraufhin das Ver fahren Nr . IV.2014.00202 eröffnet wurde. Der Be schwerdeführer beantragte, es sei die Ver fügung , mit welcher die Renten leistun gen vom 1. Dezember 2012 bis 31. Okto ber 2013 festgelegt worden seien , auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente aus zu richten . In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem unter der Prozess-Nr. IV.2014.00021 bereits hängigen
Beschwerde verfahren zu vereinen (Urk. 10/1 S. 2).
E. 3.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentisch er Grundlage - hier im Jahr 2012
- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 3. 2
3.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich mass ge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht bei tragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK-Auszug) bestimmt werden. Dies gilt einmal für Selbständigerwerbende (SVR 201 0 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 und 6.3), aber auch für (vormals) Unselbständigerwerbende (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst ab zustellen ( SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_684/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 2.3, 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2 und
8C_167/2011
vom 2 1. Juni 2011 E. 4.2 ). 3.2.2
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Kundendienst-Mitarbeiter tätig wäre , wo er von März 1991 bis Anfang November 2003 arbeitete (Urk. 8/7/1 ). Es ist somit das Einkommen massgeblich, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in dieser Anstellung im Revisionszeitpunkt am 1. Dezember 2012 verdient hätte.
Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. April 2005 ab dem 1. November 2004 (Urk. 8/24) wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Be schwerde führers ab dem 1. November 2003 ausge gangen (vgl. Feststellungsblatt vom 3. März 2005, Urk. 8/18/3). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 1. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001 An spruch auf einen AHV-beitrags - pflichtigen Lohn von Fr. 109‘500.-- pro Jahr, den er auch noch im Jahr 2004 erzielt hätte (Urk. 8/7/2 ). Die tatsächlich erziel ten Einkommen der letzten Jahre entsprachen indes nicht diesem Betrag.
Die Angaben des Arbeitgebers zum Jah res verdienst in den Jahren 2001 und 2002
von Fr. 98‘363.-- und Fr. 51‘132.-- , welche unregelmässige Monatsein kommen zu züglich je eine Gratifikation von Fr. 12‘662.-- und Fr. 10‘904.-- ausweisen
(Urk. 8/7/2) , entsprechen den im IK-Auszug aufgeführten Beträgen (Urk. 8/6/2) je ohne Lohnersatzleistungen, namentlich Krankentaggelder n . Die Beschwerde gegnerin ging daher zu Recht nicht von diesen Beträgen aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 2 1. Juni 2011 E. 4.3.1) . Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/7/2) und dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeinmedizin, vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/5/1) ist denn auch
zu entnehmen, dass der Be schwerde führer bereits vom 3. Juli 2001 bis im Juli 2002 und erneut ab dem 22. Oktober 2003 in unter schiedlichem Ausmass krank g eschrieben war, und zwar vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2001 zu 100 % , vom 1. Ja nuar bis 1 0. Februar 2002 zu 70 %, vom 1 1. Februar bis 3 1. Mai 2002 zu 50 % , vom 1. Juni bis 2 1. respektive 22. Juli 2002 zu 30 %
sowie vom 2 2. Oktober bis 2. Novem ber 2003 zu 75 % und ab dem 3. November 2003 zu 100 % .
Die Einkommen der letzten Jahre vor dem Jahr 2001 , nämlich von 1994 bis 2000, hatte n sich gemäss dem IK-Auszug auf Fr. 107‘218.-- (1994), Fr. 112‘141.-- (1995), Fr. 113‘897.-- (1996), Fr. 102‘849 .-- (1997), Fr. 95‘397 .-- (1998), Fr. 117‘704 .-- (1999) und Fr. 95‘762 .-- (2000) belaufen ( Urk. 8/6/2 ), im Durch schnitt mithin auf Fr. 106‘424.-- (Fr. 744‘968.-- : 7).
Wenn die Beschwer de gegnerin auf das vom Arbeitgeber für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 ange gebene hypothetische Einkommen von Fr. 109‘500.-- abstellt, ist dies somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht darf bei derart unregelmässigen Einkommen der letzten Jahre vor Eintritt der Invalidität, jedenfalls nicht allein eines der höchsten Jahres einkom men berücksichtigt wer den , auch wenn dies dem Jahr des Eintritts der invalidisierenden Arbeits unfä higkeit (2003) entspricht .
Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 109‘500.-- für das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung
bis im Jahr 2012 von Fr. 121‘405.40 ( 2004-2010: Fr. 109‘500.-- : 113,3, x 123,
E. 3.3.1 Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 50‘050.-- resultiert bei einer Leistungs einbusse von Fr. 71‘355.40 der von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 59 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ebenfalls korrekt und zu Recht unstrittig ist damit im Übrigen auch der für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2012 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘500.-- ( [13 x Fr. 5‘500.--] ) ermittelte Invalidit ätsgrad von gerundet 41 % ( Urk. 2 S. 6), was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
E. 3.3.2 In Anwendung von Art. 88a IVV ist die bisherige ganze Rente (vgl. Urk. 14/6) jedoch nicht schon ab dem 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen, sondern es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Verfügungen vom 20. November 2013 ( Urk.
2) und vom 12. Februar 2014 (Urk. 14/5, Urk. 10/2) sind dementsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Ge richtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerde gegnerin
zu einem Viertel aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr.
E. 6 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Bar auslagen ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2013 und vom 12. Februar 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde füh rer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln
so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00021 damit vereinigt IV.2014.00202 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
23. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach , 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war bis Anfang November 2003 als Kunden dienst-Mitarbeiter für die Y.___
tätig (Urk. 8/7 / 1). Diese Anstellung wurde per April 2005 gekündigt (Urk. 8/13 / 1). Er litt insbesondere unter Kopf schmerzen und psychischen Beschwerden (Urk. 8/5 / 11, Urk. 8/13 / 1, Urk. 8/41 / 10, Urk. 8/53 /-6 ). Am 9. Juli 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), ihm mit Ver fü gung vom 19. April 2005 ab dem 1. No vember 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 8/24). Im Juli 2009 wurde beim Ver sicher ten ein Tonsillenkarzinom mit Lymphknotenmetastase festgestellt , wes wegen er im Sommer 2009 mehrmals operiert
wurde (Urk. 8/62 / 1, Urk. 8/62 /12-18 ). 1.2
Im Rahmen eines Anfang 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/26) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. März 2011 auf Ende des fol gen den Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/88). Die dagegen mit Eingabe vom
11. April 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/101/3-11) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte , dass der Be schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung ha be (Verfahren Nr. IV.2011.00413, Urk. 8/178) . 1.3
Ab Mai 2011 hatte die IV-Stelle dem Versicherten Integrationsmassnahmen bei der Z.___ ( Urk. 8/124, Urk. 8/129 , Urk. 8/142 ) gewährt, in deren Verlauf er
a b Dezember 2011 im Rahmen des exter nen Arbeitstrainings und Job Coaching als Fachmitarbeiter Werkstatt bei der Z.___ eingesetzt wurde (Urk. 8/152 , Urk. 8/158, Urk. 8/160, Urk. 8/169, Urk. 8/ 172 ). Ab Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ als Werkstattmitarbeiter und Arbeits- Agoge
mit einem 100%igen Arbeitspensum bei 7 0%ige r
Arbeitsleistung
angestellt (Urk. 8/147 ) . Mit Mit teilungen vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/154 ) und vom 31. August 2012 (Urk. 8/159 ) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerde führer respektive der Z.___
Kostengutsprache für Ein arbei tungs zuschüsse für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2012 (vgl. auch Urk. 8/161) . 1.4
In der Folge kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 die Her absetzung der bisherigen ganzen Rente ab dem 1. Juni 2012 auf eine Vier tels rente und die Erhöhung ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente an (Urk. 8/184). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Einwände zum bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigten Vali deneinkommen
(Urk. 8/187). Mit Verfügung vom 20. Novem ber 2013 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente ab 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 auf eine Viertelsrente herab und sprach ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zu. Betraglich verfügte sie vorerst über die monatlichen Leistungen ab 1. No vember 2013 und kündigte eine separate Verfügung betreffend die Leis tungen zwischen 1. Mai 2011 und 31. Oktober 2013 an (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob der Versicherte g egen die Verfügung vom 20. November 2013 Beschwerde und beantrag te, diese sei teilweise aufzu heben und es sei der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2012 neu zu be stim men, sowie es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem
1. De zember 2012 eine Drei viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). 3.
Am
12. Februar 2014 erliess die IV-Stelle – wie angekündigt – weitere Ver fü gung en , mit welche n sie vom
1. Mai bis 31. August 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/6) und
vom 1. Juni bis 30. No vem ber 2012 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 14/5) sowie vom
1. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 %
festlegte (Urk. 10/ 2).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 10/1), woraufhin das Ver fahren Nr . IV.2014.00202 eröffnet wurde. Der Be schwerdeführer beantragte, es sei die Ver fügung , mit welcher die Renten leistun gen vom 1. Dezember 2012 bis 31. Okto ber 2013 festgelegt worden seien , auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente aus zu richten . In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem unter der Prozess-Nr. IV.2014.00021 bereits hängigen
Beschwerde verfahren zu vereinen (Urk. 10/1 S. 2).
4.
Mit Verfügung vom
25. Februar 2014 wurde das Verfahren Nr. IV.2014.00202 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00021 antragsgemäss vereint und unter dieser Prozessnummer weiter geführt sowie das Verfahren Nr. IV.2014.00202 als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 zu den Akten genommen (Urk. 11 S. 3) .
Mit Eingabe vom 31. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vom
19. Februar 2014 (Urk. 10/1) Stellung und schloss auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 13). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n angefochtenen Verfügung en vom
20. November 2013 (Urk. 2) und vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) auf den Stand punkt, die erwerblichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der Anstellung bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2012 erheblich geändert, womit ein Revisions grund vorliege. Bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 sei von einem Validen ein kommen
von Fr. 109‘500.-- ausgegangen worden, was unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr der Rentenrevision von 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 121‘405.-- ergebe. Gemessen am Invalideneinkom men von Fr. 71‘500.-- bis zum Ende der Einarbeitungszuschüsse Ende Novem ber 2012 und von Fr. 50‘050.-- ab Dezember 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni und von 59 % ab 1. Dezember 2012 (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, be im Valideneinkommen sei die bei der damaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , leistungsabhängige Gratifikation zu berücksichtigen. Denn bei vollständiger Gesundheit hätte er eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhalten. Der Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den letzten zehn Jahre n (vor Ren tenbeginn ) sei mehrfach höher gewesen als das von der Arbeit geberin an ge ge bene Einkommen von Fr. 109‘500.-- , wobei zu beachten sei, dass die Lohn aus weise der Jahre 2001 bis 2003 vermutlich wegen der nicht AHV-pflich tigen Krankentaggelder
mit dem IK-Auszug nicht übereinstimm t e n . D aher sei wie auch bei der Fest legung des Taggeldes während der Integrationsmass nahmen
von einem
Jahres verdienst von rund Fr. 115‘000.-- im Jahr 2003 auszugehen, was die Aus gleichskasse für das Jahr 2011 auf ein en Jahresverdienst von Fr.
124‘758.-- hoch gerechnet habe. Die Hochrechnung sei auf das Jahr 2012 zu ergänzen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10/1). 2.3
2.3.1
Indem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für den Zeitraum ab Mai 2011 rückwirkend mit mehreren Verfügungen festsetzte, sprach sie rückwirkend eine abgestufte Rente durch einen zeitlich gestaffelten Verfügungserlass zu, was auf Ver waltungsstufe
aus materiellrechtlichen Gründen un zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 135 V 141 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3 ). Von einer Aufhebung der Verfügungen
ist aus prozessökonomischen Gründen abzu sehen, zumal dem Beschwerdeführer zufolge der zweiten Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2) jedenfalls kein Nachteil erwächst .
Anfechtungsgegenstand ist das ganze Rentenbetreffnis ab April 2011. 2.3.2
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass mit dem Abschluss der be rufli chen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2) per Ende November 2012 und
dem bei der Z.___
ab De zember 2012 mit einem 70%igen Pensum erzielten monatlichen (In validen-) Ein kommen von Fr. 50‘050.-- ([13 x Fr. 5‘500.--] x 0,7 ; Urk. 8/147/1-2, Urk. 8/174/1 ) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2012 zu Recht von einem Validenein kom men von Fr. 121‘405.40 ausging. 3. 3.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentisch er Grundlage - hier im Jahr 2012
- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 3. 2
3.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich mass ge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht bei tragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK-Auszug) bestimmt werden. Dies gilt einmal für Selbständigerwerbende (SVR 201 0 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 und 6.3), aber auch für (vormals) Unselbständigerwerbende (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst ab zustellen ( SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_684/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 2.3, 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2 und
8C_167/2011
vom 2 1. Juni 2011 E. 4.2 ). 3.2.2
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Kundendienst-Mitarbeiter tätig wäre , wo er von März 1991 bis Anfang November 2003 arbeitete (Urk. 8/7/1 ). Es ist somit das Einkommen massgeblich, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in dieser Anstellung im Revisionszeitpunkt am 1. Dezember 2012 verdient hätte.
Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. April 2005 ab dem 1. November 2004 (Urk. 8/24) wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Be schwerde führers ab dem 1. November 2003 ausge gangen (vgl. Feststellungsblatt vom 3. März 2005, Urk. 8/18/3). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 1. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001 An spruch auf einen AHV-beitrags - pflichtigen Lohn von Fr. 109‘500.-- pro Jahr, den er auch noch im Jahr 2004 erzielt hätte (Urk. 8/7/2 ). Die tatsächlich erziel ten Einkommen der letzten Jahre entsprachen indes nicht diesem Betrag.
Die Angaben des Arbeitgebers zum Jah res verdienst in den Jahren 2001 und 2002
von Fr. 98‘363.-- und Fr. 51‘132.-- , welche unregelmässige Monatsein kommen zu züglich je eine Gratifikation von Fr. 12‘662.-- und Fr. 10‘904.-- ausweisen
(Urk. 8/7/2) , entsprechen den im IK-Auszug aufgeführten Beträgen (Urk. 8/6/2) je ohne Lohnersatzleistungen, namentlich Krankentaggelder n . Die Beschwerde gegnerin ging daher zu Recht nicht von diesen Beträgen aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 2 1. Juni 2011 E. 4.3.1) . Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/7/2) und dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für All gemeinmedizin, vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/5/1) ist denn auch
zu entnehmen, dass der Be schwerde führer bereits vom 3. Juli 2001 bis im Juli 2002 und erneut ab dem 22. Oktober 2003 in unter schiedlichem Ausmass krank g eschrieben war, und zwar vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2001 zu 100 % , vom 1. Ja nuar bis 1 0. Februar 2002 zu 70 %, vom 1 1. Februar bis 3 1. Mai 2002 zu 50 % , vom 1. Juni bis 2 1. respektive 22. Juli 2002 zu 30 %
sowie vom 2 2. Oktober bis 2. Novem ber 2003 zu 75 % und ab dem 3. November 2003 zu 100 % .
Die Einkommen der letzten Jahre vor dem Jahr 2001 , nämlich von 1994 bis 2000, hatte n sich gemäss dem IK-Auszug auf Fr. 107‘218.-- (1994), Fr. 112‘141.-- (1995), Fr. 113‘897.-- (1996), Fr. 102‘849 .-- (1997), Fr. 95‘397 .-- (1998), Fr. 117‘704 .-- (1999) und Fr. 95‘762 .-- (2000) belaufen ( Urk. 8/6/2 ), im Durch schnitt mithin auf Fr. 106‘424.-- (Fr. 744‘968.-- : 7).
Wenn die Beschwer de gegnerin auf das vom Arbeitgeber für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 ange gebene hypothetische Einkommen von Fr. 109‘500.-- abstellt, ist dies somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht darf bei derart unregelmässigen Einkommen der letzten Jahre vor Eintritt der Invalidität, jedenfalls nicht allein eines der höchsten Jahres einkom men berücksichtigt wer den , auch wenn dies dem Jahr des Eintritts der invalidisierenden Arbeits unfä higkeit (2003) entspricht .
Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 109‘500.-- für das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung
bis im Jahr 2012 von Fr. 121‘405.40 ( 2004-2010: Fr. 109‘500.-- : 113,3, x 123, 4 = Fr. 119‘261.25; 2010- 2012: Fr. 119‘261.25 : 100, x 101,7 = Fr. 121‘288.70; vgl. Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [ Index Basis 1993 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nal lohnindex Männer [T1.1. 93], Total; 2004 : 113.3 ; 20 10 : 123.4; [ Index Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vor bringen des Beschwerdeführer s führen zu keine r anderen Betrachtungsweise . Insbesondere i st davon auszu gehen, dass die Gratifi kation , welche in den Jahren 2001 bis 2003 je in der Höhe zwischen Fr. 12‘662.-- und Fr. 11‘994.-- ausbe zahlt wurde ( Urk. 8/7/2 ), darin enthalten ist. 3.3
3.3.1
Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 50‘050.-- resultiert bei einer Leistungs einbusse von Fr. 71‘355.40 der von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 59 % , was einen Anspruch auf eine halbe Rente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ebenfalls korrekt und zu Recht unstrittig ist damit im Übrigen auch der für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2012 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘500.-- ( [13 x Fr. 5‘500.--] ) ermittelte Invalidit ätsgrad von gerundet 41 % ( Urk. 2 S. 6), was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
3.3.2
In Anwendung von Art. 88a IVV ist die bisherige ganze Rente (vgl. Urk. 14/6) jedoch nicht schon ab dem 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen, sondern es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Verfügungen vom 20. November 2013 ( Urk.
2) und vom 12. Februar 2014 (Urk. 14/5, Urk. 10/2) sind dementsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Ge richtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerde gegnerin
zu einem Viertel aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de m Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 6 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Bar auslagen ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2013 und vom 12. Februar 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerde füh rer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln
so wie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine reduzierte
Prozessent schädigung von Fr. 600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann