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IV.2014.00016

Dass-Entscheid; eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist mit dem im Vorbescheidverfahren nachgereichten Arztbericht glaubhaft dargetan und auf die Neuanmeldung deshalb einzutreten

Zürich SozVersG · 2014-03-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach voran gegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, dass heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3), mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV herab g e setzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind und die Tatsachenän de rung entsprechend nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein muss, es für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes genügt, wenn wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen), eine Sachverhaltsänderung dann erheblich ist, wenn angenommen werden kann, der An spruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2), die V er waltung im Fall der Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Sachverhalts än derung

verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prü fen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E .

2.2 mit Hinweisen), in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung (vorliegend Ver fügung vom 4. Mai 2012, Urk. 7/29) zu vergleichen sind (BGE 130 V 64 E.

3), in weiterer Erwägung, dass Dr. Z.___

im Bericht vom 1 9. November 2013 (Urk. 7/37) neu die – in den vor Er lass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ergangenen Arztberichten nicht erwähnten – Diagnosen „ Fatigue -Syndrom“ sowie „ Dupu ytren

Dig . IV und V rechte Hand “ aufführte, im

vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ausgestellten Bericht von Dr. Z.___ nur davon die Rede war, dass infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosi sche motherapie

längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Mye lomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit auf treten könne und Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin damals noch eine Ar beits fähigkeit von 10-30 % in bisheriger Tätigkeit attestiert hatte, der Beschwerdeführerin laut aktueller Einschätzung von Dr. Z.___ vor dem Hinter grund rascher körperlicher Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstren gungen weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar

ist, Dr. Z.___ neu auch auf Einschränkungen im Haushalt hinwies, während die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch ausführte, sie könne die Haushaltsarbeit weiterhin selber vornehmen

(Urk. 7/21 Ziff. 6) und auch die Ab klärungsperson

zum Schluss kam, es bestünden derzeit keine invali ditäts be dingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten, Dr. Z.___ weiter berichtete, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle aus gesund heit lichen Gründen verloren, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes demnach gestützt auf die Ausführun gen von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 9. November 2013 mit dem erforderli chen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt ist, wobei dieser Bericht im Vor bescheidverfahren und daher – trotz versäumter Nachfrist (vgl. Urk.

7/33) – mit Blick auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom

E. 5 Juni 2013 E. 2.1 rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Entscheids einge reicht wurde, die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, die Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Ab klärung) verfüge, in weiterer Erwägung dass es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist, d ie Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Versicherten materiell prüfe und darüber verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je eines Doppels von Urk.

E. 6 und Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00016 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

25. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 auf das neue Lei stungsbegehren der Versicherten, datiert vom

3. September 2013 (Urk. 7/30), nicht eingetreten ist, da sich gemäss der medizinischen Beurteilung der Gesund heits zustand seit der Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/29) nicht verändert habe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragte (Urk. 1), und in die auf Ab weisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerde geg nerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 6), die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/29), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente befristet vom 1. Mai 2011 bis 3 1. August 2011 zugespro chen

worden war, die bis zum Erlass der befristeten Rentenzusprache vom 4. Mai 2012 aktenkundigen Arzt berichte, den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Onkologie-Hämatologie und Innere Medizin, vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/11), welcher die Diagnose eines multi plen Myeloms vom IgA

Kappatyp (Durie- Salmon : Stadium IIA, ISS: Stadium II) stellte, den Bericht vom 2 0. Oktober 2011 von Dr. med. Z.___, FMH Onkologie, FMH & FAMH Hämatologie (Urk. 7/19), der die Beschwerdeführerin im Juli 2011 als Patientin übernommen hatte, die bereit s im Bericht von Dr. Y.___ ge n annte Di agnose aufführte und auf eine Induktionstherapie, abgebrochen

A nfang 2010 wegen Progredienz, einen Status nach vier Zyklen Lenalidomid

Dexametha son therapie, abgebrochen wegen nach initial gutem Ansprechen erneuter Progre dienz, neue M edikamente seit Juni 2010, zwei Melphalan -Hochdosistherapien mi t autologer Stammzellreinfusion im September 2010 und Januar 2011 sowie die der zeit in regelmässigen Abständen

durchgeführte n Behandlung en mit einem Bisphos phonat (Pamidronat) zur Knochenstabilisierung hinwies und weiter aus führte, bei stabiler Krankheitssituation seien aktuell

hinsichtlich der Myelomer kran kung

keine spezifisc hen Behandlungen vorgesehen, der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10-30

% attestierte sowie

anmerkte, es sei

infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosischemotherapie längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Myelomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit möglich, den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 4. November 2011 (Urk. 7/21), in dem die Abklärungsperson als Ergebnis festhielt, es bestünden aktuell keine invaliditätsbedingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten,

und weiter zum Schluss kam,

die Beschwerdeführerin

wäre bei Gesundheit zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushalt s bereich tä tig, die der Verfügung vom 4. Mai 2012 zugrunde

gelegene Berechnung des Invaliditäts gra des vom 1 9. Januar 2012 (Feststellungsblatt, Urk. 7/23), bei der ab 3 0. August 2011 ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22) und von einer bei G esundheit je 50%igen Tätigkeit

im Erwerbs- und Haushalt s bereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 .09 % resul tierte, die Neuanmeldung der Versicherten vom 3. September 2013 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente, Urk. 7/30), den Vorbescheid vom 5. November 2013, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Nich t eintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/35), den im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 19.

No vem ber 2013 (Urk. 7/37), worin der behandelnde Onkologe die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte: multiples Myelom vom Typ IgA Kappa, ED 07/2009 - Stadium initial nach Durie- Salmon : Stadium II A beziehungsweise nach ISS: Sta dium II Fatigue -Syndrom Dupu ytren

Dig . IV und V rechte Hand

und vom bereits bekannten Verlauf sowie einer aktuell stabilen Krank heits situation mit unverändertem Nachweis der freien Leichtketten Kappa berichtete, auf eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 3 1. August 2012 hinwies und weiter ausführte, aufgrund der unheilbaren Krebserkrankung mit mehreren Chemotherapien und zwei intensivierten

Chemotherapie n mit autologer

Stamm zelltransplantation bestehe eine rasche körperliche Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstrengungen und somit auch eine verminderte Leistungsfähig keit und postulierte, der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch e ine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich, sie sei zudem wegen der Ge fahr von Frakturen infolge myelombedingter

Osteolysen auch bei der Hausarbeit nur eingesch ränkt belastbar, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/40 S. 2), wonach eine Veränderung des Gesundheitsschadens nicht zu objektivieren sei und ein unveränderter Gesundheitsschaden vorliege, unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung zur invalidisierende n Wirkung einer tu morassoziierten

Fatigue (Cancer-related

Fatigue [ CrF ], vgl. BGE 139 V 346), in Erwägung, dass in Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Verordnungsartikels) bestimmt wird, dass nach der Verweige rung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmel dung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wird, m it Art. 87 Abs. 3 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach voran gegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, dass heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3), mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV herab g e setzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind und die Tatsachenän de rung entsprechend nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt sein muss, es für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes genügt, wenn wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen), eine Sachverhaltsänderung dann erheblich ist, wenn angenommen werden kann, der An spruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2), die V er waltung im Fall der Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Sachverhalts än derung

verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prü fen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E .

2.2 mit Hinweisen), in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung (vorliegend Ver fügung vom 4. Mai 2012, Urk. 7/29) zu vergleichen sind (BGE 130 V 64 E.

3), in weiterer Erwägung, dass Dr. Z.___

im Bericht vom 1 9. November 2013 (Urk. 7/37) neu die – in den vor Er lass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ergangenen Arztberichten nicht erwähnten – Diagnosen „ Fatigue -Syndrom“ sowie „ Dupu ytren

Dig . IV und V rechte Hand “ aufführte, im

vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ausgestellten Bericht von Dr. Z.___ nur davon die Rede war, dass infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosi sche motherapie

längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Mye lomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit auf treten könne und Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin damals noch eine Ar beits fähigkeit von 10-30 % in bisheriger Tätigkeit attestiert hatte, der Beschwerdeführerin laut aktueller Einschätzung von Dr. Z.___ vor dem Hinter grund rascher körperlicher Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstren gungen weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar

ist, Dr. Z.___ neu auch auf Einschränkungen im Haushalt hinwies, während die Be schwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch ausführte, sie könne die Haushaltsarbeit weiterhin selber vornehmen

(Urk. 7/21 Ziff. 6) und auch die Ab klärungsperson

zum Schluss kam, es bestünden derzeit keine invali ditäts be dingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten, Dr. Z.___ weiter berichtete, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle aus gesund heit lichen Gründen verloren, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes demnach gestützt auf die Ausführun gen von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 9. November 2013 mit dem erforderli chen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt ist, wobei dieser Bericht im Vor bescheidverfahren und daher – trotz versäumter Nachfrist (vgl. Urk.

7/33) – mit Blick auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom

5. Juni 2013 E. 2.1 rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Entscheids einge reicht wurde, die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, die Verfügung vom 1 8. Dezember 2013 somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Ab klärung) verfüge, in weiterer Erwägung dass es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistun gen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist, d ie Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Versicherten materiell prüfe und darüber verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6 und Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli